ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 140)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Gibt es eigentlich was neues bei buch.de und Douglas ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.653.413 von SquishyLady am 09.11.16 12:32:57Jetzt erst verstehe ich die Frage (was natürlich an mir liegt und nicht am Fragensteller :-)
Also: die ursprüngliche Einbeziehung in den Handel der Börse in FRANKFURT ist eine Entscheidung des Unternehmens (und ist dementsprechend vom Unternehmen zu vergüten). Hierüber besteht Informationspflicht seitens des Unternehmens (nämlich der Link, den ich vorher gesendet hatte). Hierüber bist du also informiert.
Die Börse HAMBURG hat den Handel auf eigene Veranlassung aufgenommen (bzw. aufrecht erhalten.) Also ohne Auftrag des Unternehmens (und nebenbei bemerkt auch ohne Geld für den Börsenplatz). Hierüber besteht keine Informationspflicht seitens einer AG und somit konntest Du dies vorab NICHT wissen. Auch nicht zu wissen ist, wie lange Hamburg die Aktie (noch?) handeln wird.
Also: die ursprüngliche Einbeziehung in den Handel der Börse in FRANKFURT ist eine Entscheidung des Unternehmens (und ist dementsprechend vom Unternehmen zu vergüten). Hierüber besteht Informationspflicht seitens des Unternehmens (nämlich der Link, den ich vorher gesendet hatte). Hierüber bist du also informiert.
Die Börse HAMBURG hat den Handel auf eigene Veranlassung aufgenommen (bzw. aufrecht erhalten.) Also ohne Auftrag des Unternehmens (und nebenbei bemerkt auch ohne Geld für den Börsenplatz). Hierüber besteht keine Informationspflicht seitens einer AG und somit konntest Du dies vorab NICHT wissen. Auch nicht zu wissen ist, wie lange Hamburg die Aktie (noch?) handeln wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.873 von MONOTONI am 09.11.16 11:50:37
Danke, das hatte ich gelesen, aber mir gelingt wohl die korrekte Interpretation nicht.
Relevant erscheint mir:
Einbeziehung ("Listing") der Colonia Aktie (WKN 633800 in den Entry Standard ("Freiverkehr") endet am 27. Oktober 2016
..., dass die Einbeziehung der Colonia Aktien (ISIN: DE0006338007 - WKN 633800)) in den "Entry Standard" der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 27. Oktober 2016 endet und damit die Aktie künftig nicht mehr im Freiverkehr notiert ist. Das hat zur Folge, dass ab dem 28. Oktober 2016 keine Kursfeststellung mehr erfolgt und die Handelbarkeit der Aktie nur noch eingeschränkt möglich ist.
ISIN: DE0006338007
WKN: 633800
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Open Market (Entry Standard) in Frankfurt ; Luxemburg
Woraus lässt sich jetzt schließen, dass ab dem 2.11. die Aktien ("nur") noch in Hamburg gehandelt werden können?
Zitat von MONOTONI: einfach über die veröffentlichte die Meldung:
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/colonia-real-estate-…
Danke, das hatte ich gelesen, aber mir gelingt wohl die korrekte Interpretation nicht.
Relevant erscheint mir:
Einbeziehung ("Listing") der Colonia Aktie (WKN 633800 in den Entry Standard ("Freiverkehr") endet am 27. Oktober 2016
..., dass die Einbeziehung der Colonia Aktien (ISIN: DE0006338007 - WKN 633800)) in den "Entry Standard" der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 27. Oktober 2016 endet und damit die Aktie künftig nicht mehr im Freiverkehr notiert ist. Das hat zur Folge, dass ab dem 28. Oktober 2016 keine Kursfeststellung mehr erfolgt und die Handelbarkeit der Aktie nur noch eingeschränkt möglich ist.
ISIN: DE0006338007
WKN: 633800
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Open Market (Entry Standard) in Frankfurt ; Luxemburg
Woraus lässt sich jetzt schließen, dass ab dem 2.11. die Aktien ("nur") noch in Hamburg gehandelt werden können?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.774 von SquishyLady am 09.11.16 11:42:29einfach über die veröffentlichte die Meldung:
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/colonia-real-estate-…
http://www.dgap.de/dgap/News/dgap_media/colonia-real-estate-…
4.554,94 € bietet Müller - lediglich den Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Bekanntgabe des Delistings.
http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…
.... rechtlich ist dieses Vorgehen in diesem Fall jedoch UNZULÄSSIG weil gem. Börsengesetz: .... muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Damit sollte Müller nicht durchkommen!
Frage: Wie sehen die anderen investierten bzw. fachkundigen den o.g. Sachverhalt?
http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…
.... rechtlich ist dieses Vorgehen in diesem Fall jedoch UNZULÄSSIG weil gem. Börsengesetz: .... muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Damit sollte Müller nicht durchkommen!
Frage: Wie sehen die anderen investierten bzw. fachkundigen den o.g. Sachverhalt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.738 von MONOTONI am 09.11.16 11:39:24
Ja und wie hätte ich das rausfinden können? Ich ärgere mich ja weil ich zum Stichtag gekauft habe.
Zitat von MONOTONI: Ja, hättest Du.
Aber viel wichtiger: Du kannst doch weiterhin an der Börse Hamburg handeln!
Ja und wie hätte ich das rausfinden können? Ich ärgere mich ja weil ich zum Stichtag gekauft habe.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.651.913 von SquishyLady am 09.11.16 10:17:54Ja, hättest Du.
Aber viel wichtiger: Du kannst doch weiterhin an der Börse Hamburg handeln!
Aber viel wichtiger: Du kannst doch weiterhin an der Börse Hamburg handeln!
Delisting COLONIA REAL ESTATE
Nochmal eine Frage an die Experten:Es gab ja ein "Delisting" zum 27.10. bei Kursen um 8,25€.
An vier Börsen lief der Handel noch einen Tag weiter, in Hannover bis 1.11. und in
Hamburg läuft der Handel immer noch (Teilweise zu 7,5€).
Hätte man vorher rausfinden können wo wie lange weiter gehandelt wird?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.594.418 von R.B. am 01.11.16 10:28:48Danke - ja, mir ist bekannt dass die Verfahren bei den relevanten OLGs liegen - allerdings liegen diese dort nun auch schon wieder recht lange, daher die Frage nach dem Sachstand bzw. ob diese bereits abgeschlossen wurden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.590.752 von Freiburg123 am 31.10.16 19:06:05
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Entscheidung hatten die Antragsgegnerin, die RWE AG, und ein Antragssteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren nunmehr in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.
Das Oberlandesgericht hat kürzlich mitgeteilt, zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Parallelsache zu dem Aktenzeichen I-26 W 9/12 (AktE) abwarten zu wollen. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Sache dem BGH die (umstrittene) Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewertungsmethode - IDW S1 2005 - rückwirkend anzuwenden ist (vgl. hierzu SpruchZ 2015, 11: Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: Gutachtenschlacht um rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
evtl. schon bekannt ?
siehe http://spruchverfahren.blogspot.de Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Entscheidung hatten die Antragsgegnerin, die RWE AG, und ein Antragssteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren nunmehr in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig ist.
Das Oberlandesgericht hat kürzlich mitgeteilt, zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Parallelsache zu dem Aktenzeichen I-26 W 9/12 (AktE) abwarten zu wollen. Das OLG Düsseldorf hat in dieser Sache dem BGH die (umstrittene) Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewertungsmethode - IDW S1 2005 - rückwirkend anzuwenden ist (vgl. hierzu SpruchZ 2015, 11: Spruchverfahren Squeeze-out Stinnes AG: Gutachtenschlacht um rückwirkende Anwendung des IDW S1 2005).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)