ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 148)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 53.168.103 von honigbaer am 30.08.16 17:23:26Sorry, Honigbär für die doppelte Antwort, ich hatte nicht gesehen, dass Du schon geantwortet hast...
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.166.072 von gutdrauf9 am 30.08.16 14:00:32Sparbuchs hat das völlig korrekt beantwortet, die Zinsen unterliegen dem Abgeltungssteuersatz und nicht der tariflichen Einkommensteuer. Bei § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG geht es um verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern dürfen und die Folgen für die Empfängt der Zahlung , wenn das doch einkommensmindernd angesetzt worden ist. Zinszahlungen sind aber keine verdeckten Gewinnausschüttungen ,sondern Betriebsausgaben, die gewinnmindernd angesetzt werden können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.166.072 von gutdrauf9 am 30.08.16 14:00:32Ich würde annehmen, Ziffer 4 bezieht sich auf Leistungen, die Gewinnausschüttungen sind, oder diesen vergleichbar. Aber eine Zinszahlung ist doch keine Gewinnausschüttung, sondern die Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung, hier des Aktienkaufpreises für einen gewissen Zeitraum. Man ist ja für diesen Zeitraum eben nicht mehr Aktionär, sondern nur noch Gläubiger des Kaufpreises.
Der Teilsatz "soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben" bezieht sich nur auf Gewinnanteile oder vergleichbare Leistungen, wie in §20 Abs 1 Satz 1 oder 9 definiert.
Der Teilsatz "soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben" bezieht sich nur auf Gewinnanteile oder vergleichbare Leistungen, wie in §20 Abs 1 Satz 1 oder 9 definiert.
Bei Primion wächst das Verständnis, was die Aktie wert sein könnte:
Umsatz auf Valora zu 5,53€ (5.300 Stück)
Fundamental gesehen, sollte da noch weiter Luft nach oben sein. Mal sehen, ob man nochmals einen GB zu Gesicht bekommt. Ich hätte da meine Zweifel...
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Antwort auf Beitrag Nr.: 53.158.920 von sparfuchs123 am 29.08.16 14:53:43Zunächst einmal recht herzlichen Dank für die Antworten im Threat.
Leider interessieren sich ja die wenigsten für steuerrechtliche Themen.
Aber eine Frage treibt mich noch mehr um:
Du schreibst, dass nur in wenigen Ausnahmefällen des § 32d, Absatz 2, eine tarifliche Besteuerung in Betracht kommt.
Was ist mit Absatz 4?
§ 32 d hat folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für xxxx
2. für xxxx
3. auf Antrag für xxxs
4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
Genau das ist doch hier der Fall: der Mehrheitsaktionär bezahlt ja diese Zinsen - und setzt diese natürlich von seinem Einkommen als Betriebsausgabe ab.
Oder wie kann die Ziffer 4 anders interpretiert werden?
Nochmals herzlichen Dank für die Antworten, die ich sehr schätze.
gutdrauf9
Leider interessieren sich ja die wenigsten für steuerrechtliche Themen.
Aber eine Frage treibt mich noch mehr um:
Du schreibst, dass nur in wenigen Ausnahmefällen des § 32d, Absatz 2, eine tarifliche Besteuerung in Betracht kommt.
Was ist mit Absatz 4?
§ 32 d hat folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für xxxx
2. für xxxx
3. auf Antrag für xxxs
4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
Genau das ist doch hier der Fall: der Mehrheitsaktionär bezahlt ja diese Zinsen - und setzt diese natürlich von seinem Einkommen als Betriebsausgabe ab.
Oder wie kann die Ziffer 4 anders interpretiert werden?
Nochmals herzlichen Dank für die Antworten, die ich sehr schätze.
gutdrauf9
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.151.519 von gutdrauf9 am 27.08.16 17:25:57
Zitat von gutdrauf9: meine Frage:
wie besteuern Eure Finanzämter die Zinsen auf die Squeze-Out Abfindung bzw. Nachzahlung?
Mir geht es um:
1. die Zinsen vom Tag der Eintragung des SO ins Handelsregister bis zur Zahlung der Abfindung und
2. die Zinsen (5 % über Basiszinssatz) vom SO bis zur Zahlung der Nachbesserung (dies kann schon ein größerer Betrag sein, wenn sich die Spruchverfahren über Jahre hinziehen).
Die Banken zahlen beide Zinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus.
Korrekt, da die Bank die Zinsen nur namens und für Rechnung des Zinsschuldners auszahlt und daher weder Bank noch Zinsschuldner zum KapSt Abzug verpflichtet sind
Ergo muss ich diese Zinsen in meiner Einkommensteuererklärung angeben.
KORREKT
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Ich trage diese Beträge zusammen mit den "normalen" Erträgen, die mir die Bank bescheinigt in Zeile 7, 8 ff der Anlage KAP ein. In diesem Fall muss ich diese Beträge mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern.
Zeile 14 Feld 30 ist hier m.E. zu verwenden, da es sich um Kapitalerträge ohne KapSt Abzug handelt. Nur falls deine Bank die Zinserträge in der Steuerbescheinigung mit ausweist und in die Summe der Erträge lt. Zeile 7 der Anlage KAP reinrechnet, dann würde ich Zeile 7 nehmen.
2. Ich trage diese Beträge in Zeile 21 der Anlage KAP ein. In diesem Falle muss ich die Beträge mit meiner tariflichen Einkommensteuer versteuern.
Kann das Finanzamt argumentieren, dass die SO-Zinsen zwingend nach § 32 d Absatz 2 EStG (hier vermutlich Absatz 4) zu versteuern sind, also nach dem vollen Einkommensteuersatz und nicht nach dem reduzierten Satz der Abgeltungsteuer?
Zeile 21 ist falsch, da die Zinsen dem Abgeltungssteuersatz unterliegen und nicht der tariflichen ESt. Es sei denn, auf dich treffen die Ausnahmetatbestände nach 32d EStG zu, was ich mir jedoch bei einer börsennotierten AG nicht vorstellen kann, das betrifft eher GmbH Gesellschafter / - Geschäftsführer.
Wie handhaben Eure Finanzämter dies?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.151.519 von gutdrauf9 am 27.08.16 17:25:57Die Zinsen können meines Wissens der Abgeltungssteuer zugeordnet werden.
Der BFH hat sich mit der Thematik von Darlehen an nahe Angehörige und Kapitalgesellschaften jedenfalls befasst, und schließt beispielsweise die Zuordnung zur Abgeltungssteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft dann aus, wenn ein beherrschender Gesellschafter mit mehr als 10% Anteil der Darlehensgeber ist.
Da gibt es sicher noch einschlägigere Urteile, aber siehe hier der Schlussabsatz:
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_14356…
Nach Beendigung der Aktionärseigenschaft oder bei geringer fortbestehender Beteiligung (man kann ja auch bei Annahme der Abfindung zu einem Beherrschungsvertrag Zinsen erhalten, während man mit weiteren Aktien Aktionär bleibt) sollte dies unbedenklich sein und eine Zuordnung der Zinsen zur Abgeltungssteuer möglich.
Leider entfällt aber so auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs (z.B. Zinsen für Wertpapierkredite), der bei tariflicher Belastung möglich sein sollte.
Der BFH hat sich mit der Thematik von Darlehen an nahe Angehörige und Kapitalgesellschaften jedenfalls befasst, und schließt beispielsweise die Zuordnung zur Abgeltungssteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft dann aus, wenn ein beherrschender Gesellschafter mit mehr als 10% Anteil der Darlehensgeber ist.
Da gibt es sicher noch einschlägigere Urteile, aber siehe hier der Schlussabsatz:
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_14356…
Nach Beendigung der Aktionärseigenschaft oder bei geringer fortbestehender Beteiligung (man kann ja auch bei Annahme der Abfindung zu einem Beherrschungsvertrag Zinsen erhalten, während man mit weiteren Aktien Aktionär bleibt) sollte dies unbedenklich sein und eine Zuordnung der Zinsen zur Abgeltungssteuer möglich.
Leider entfällt aber so auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs (z.B. Zinsen für Wertpapierkredite), der bei tariflicher Belastung möglich sein sollte.
Versteuerung der Zinsen auf Squeeze Outs
meine Frage:wie besteuern Eure Finanzämter die Zinsen auf die Squeze-Out Abfindung bzw. Nachzahlung?
Mir geht es um:
1. die Zinsen vom Tag der Eintragung des SO ins Handelsregister bis zur Zahlung der Abfindung und
2. die Zinsen (5 % über Basiszinssatz) vom SO bis zur Zahlung der Nachbesserung (dies kann schon ein größerer Betrag sein, wenn sich die Spruchverfahren über Jahre hinziehen).
Die Banken zahlen beide Zinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus.
Ergo muss ich diese Zinsen in meiner Einkommensteuererklärung angeben.
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Ich trage diese Beträge zusammen mit den "normalen" Erträgen, die mir die Bank bescheinigt in Zeile 7, 8 ff der Anlage KAP ein. In diesem Fall muss ich diese Beträge mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern.
2. Ich trage diese Beträge in Zeile 21 der Anlage KAP ein. In diesem Falle muss ich die Beträge mit meiner tariflichen Einkommensteuer versteuern.
Kann das Finanzamt argumentieren, dass die SO-Zinsen zwingend nach § 32 d Absatz 2 EStG (hier vermutlich Absatz 4) zu versteuern sind, also nach dem vollen Einkommensteuersatz und nicht nach dem reduzierten Satz der Abgeltungsteuer?
Wie handhaben Eure Finanzämter dies?
Was neues bei Actris, buch.de oder Gerling
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.121.804 von cd-kunde am 23.08.16 21:08:24Der Einwand ist richtig, aber beim SO wird ja auch nicht der zukünftige FCF abgezinst.