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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 427)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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      schrieb am 12.09.11 09:39:26
      Beitrag Nr. 1.299 ()
      Magere Nachbesserung bei Constantin Film :keks:.

      Der_Analyst

      Constantin Film AG
      München
      Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im elektronischen Bundesanzeiger am 30. August 2011
      veröffentlichten Bekanntmachung über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst
      Zinsen aufgrund des am 16. August 2011 vor dem Landgericht München I abgeschlossenen
      Spruchverfahrens (Aktenzeichen: 5 HK O 19225/09)
      an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre der
      Constantin Film AG, München
      - ISIN DE0005800809 / Wertpapier-Kenn-Nummer 580 080 -

      Das Spruchverfahren vor dem Landgericht München I (Aktenzeichen: 5 HK O 19225/09) gemäß § 327f AktG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Constantin Film AG, München, betreffend der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Highlight Communications AG als Hauptaktionärin vom 21. April 2009 ist am 16. August 2011 durch Beschluss des Landgerichts München I abgeschlossen worden.

      Technische Abwicklungshinweise für ehemalige Aktionäre der Constantin Film AG, die am 07. Oktober 2009 aufgrund des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind

      Die ursprünglich auf der Hauptversammlung der Constantin Film AG beschlossene Barabfindung von € 17,64 wird gemäß den Bestimmungen des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 16. August 2011 auf € 18,31 je Stückaktie der Constantin Film AG erhöht. Sämtliche Minderheitsaktionäre, die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung aus der Constantin Film AG ausgeschieden sind, erhalten eine Nachvergütung in Höhe von € 0,67 je Stückaktie der Constantin Film AG.

      Diese Nachvergütung ist ab dem 21. April 2009 (Tag der Hauptversammlung) bis zum 31. August 2009 mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 01. September 2009 bis zum Auszahlungsstichtag der Nachzahlung (voraussichtlich am 14. September 2011) mit einem Satz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der sich hieraus zu errechnende Zinsbetrag beträgt € 0,08 je Constantin Film Aktie.

      Der Gesamtbetrag der Nachvergütung je Constantin Film-Aktie beträgt somit EUR 0,75 und beinhaltet die erhöhte Barabfindung in Höhe von EUR 0,67 und Zinsen in Höhe von EUR 0,08.

      Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Constantin Film AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

      Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Constantin Film AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser banktechnischen Ergänzungsbekanntmachung keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglichst an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Constantin Film AG auf die Highlight Communications AG abgewickelt wurde. Hierzu geben sie diesem ihre neue Bankverbindung zur Weiterleitung des Erhöhungsbetrages bekannt.

      Die Highlight Communications AG hat die

      Bayerische Landesbank, München

      mit der bank- und effektentechnischen Abwicklung der Nachzahlung beauftragt.

      Sonstiges

      Die Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinsen erfolgt für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Constantin Film AG kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachzahlung wird den berechtigten ehemaligen Aktionären der Constantin Film AG empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.



      Constantin Film AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 09.09.11 14:25:39
      Beitrag Nr. 1.298 ()
      Süd-Chemie AG / Squeeze-Out-Barabfindung auf 125,26 Euro je Aktie festgelegt

      Der Hauptaktionär der Süd-Chemie Aktiengesellschaft, die Clariant AG
      mit Sitz in Muttenz/Schweiz, hat dem Vorstand der Süd-Chemie
      Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass die Clariant AG die
      Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
      der Süd-Chemie Aktiengesellschaft auf die Clariant AG als
      Hauptaktionär entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG
      (sogenannter Squeeze-Out) auf 125,26 Euro je auf den Inhaber lautende
      Stückaktie der Süd-Chemie Aktiengesellschaft festgelegt hat.

      Über den Squeeze-Out soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung
      der Süd-Chemie Aktiengesellschaft Beschluss gefasst werden, die
      voraussichtlich am 22. November 2011 stattfinden wird.

      München, den 9. September 2011

      Der Vorstand
      Süd-Chemie Aktiengesellschaft

      Rückfragehinweis:
      Patrick Salchow

      Tel.: +49 (0)89 5110 250

      E-Mail: patrick.salchow@sud-chemie.com

      Ende der Mitteilung euro adhoc
      --------------------------------------------------------------------------------

      Emittent: Süd-Chemie AG
      Lenbachplatz 6
      D-80333 München
      Telefon: +49 (0)89 5110-0
      FAX: +49 (0)89 5110-375
      Email: info@sud-chemie.com
      WWW: http://www.sud-chemie.com
      Branche: Chemie
      ISIN: DE0007292005
      Indizes:
      Börsen: Freiverkehr: Hamburg, Frankfurt, Regulierter Markt: Berlin, München
      Sprache: Deutsch
      [ Seite: 1, 2, 3 … 10, 11, 12, neuster Beitrag ]
      Avatar
      schrieb am 09.09.11 08:25:27
      Beitrag Nr. 1.297 ()
      Aus dem Monatsbericht des Spezialfonds Greiff Special Situations: ..."Spannend bleibt die Situation bei Demag Cranes. Terex konnte sich zum Ende der erweiterten Annahmefrist 82 % der
      Anteile einverleiben. Gleichzeitig hat sich Elliot Asset Management
      einen Anteil von ca. 10 % gesichert, was im Falle eines Squeeze
      Outs weiteres Kurspotenzial mit sich bringen würde"...
      Avatar
      schrieb am 08.09.11 19:21:25
      Beitrag Nr. 1.296 ()
      Frogster BGV auch eingetragen. Heute gute Chance für 2% Aufschlag einzukaufen. Das Bewertungsgutachten ist eine Frechheit.
      Avatar
      schrieb am 08.09.11 10:53:27
      Beitrag Nr. 1.295 ()
      Steigenberger Hotels Squeeze out un auch endlich eingetragen.

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      Avatar
      schrieb am 07.09.11 21:01:15
      Beitrag Nr. 1.294 ()
      Zitat von trade20: Speedy Squeeze out seit 1-2 Jahren neu.
      Auf Antrag beim LG frankfurt, Interhyp hat den z.b. zurückgezogen.
      Keine Spruchstelle, kein Gutachten, Keine Nachbesserung....


      Habe ich bislang zum Glück noch nicht kennenlernen müssen. Das ist also der so genannte übernahmerechtliche Squeeze-Out? Die in den Raum geworfenen 26 Euro sind jetzt also bindend.

      Nachfolgendes habe ich mal Wikipedia herauscopiert: Ein bißchen Hoffnung auf spätere Überprüfung besteht also noch, weil einige Fragen noch von Gerichten entschieden müssen.

      Der übernahmerechtliche Squeeze-out ist im Zuge der Umsetzung der sog. Übernahmeangebots-Richtlinie aus dem Jahr 2004 zum 14. Juli 2006 eingeführt worden. Es ist in den § 39a bis § 39c WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) geregelt. Die §§ 39a ff. WpÜG eröffnen dem Bieter eines vorangehenden öffentlichen Übernahmeverfahrens (hier gilt auch der Schwellenwert von 95 % mit der Maßgabe, dass es sich um stimmberechtigtes Grundkapital handeln muss) die Möglichkeit, im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahme- (§§ 29 ff. WpÜG) oder Pflichtangebot (§§ 35 ff. WpÜG) die Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien zu beantragen. Hält der Bieter zudem 95 % des Grundkapitals, kann er auch die Übertragung der übrigen Aktien beantragen. Der übernahmerechtliche Squeeze-out ist günstiger, schneller und einfacher als sein gesellschaftsrechtliches Pendant. Insbesondere bedarf es nicht der Durchführung einer Hauptversammlung, vielmehr erfolgt die Übertragung per Gerichtsbeschluss (erstinstanzlich ausschließlich zuständig ist das LG Frankfurt am Main). Entsprechende Aktionärsrechte (Anfechtung) sind daher ausgeschlossen. Ferner findet keine (zusätzliche) Unternehmensbewertung statt, sofern das Übernahme- oder Pflichtangebot von 90 % der Aktionäre angenommen wurde: in diesem Fall greift die Vermutung, dass die Abfindung aufgrund der Marktakzeptanz angemessen und eine weitere Bewertung entbehrlich ist; sollte die Annahmequote unter 90 % liegen, wird im Regelfall die Höhe der Abfindung durch eine Unternehmensbewertung zu erfolgen haben.

      Hinsichtlich der Abfindung gibt es die folgende Besonderheit: Es ist dieselbe Art der Gegenleistung wie beim vorgehenden Angebot nach §§ 29 ff. oder §§ 35 ff. WpÜG, wahlweise Barabfindung anzubieten. Die Angemessenheit der Abfindung wird unwiderleglich vermutet, da sie bereits beim Übernahme- oder Pflichtangebot geprüft wurde, sofern im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots dem Mehrheitsaktionär 90 % der vom Angebot betroffenen Aktien angeboten wurden (dagegen werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.[9]) Die Höhe der wahlweise zu gewährenden Barabfindung ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 5 WpÜG-AngVO zu ermitteln. Dabei spielt bei börsennotierten Gesellschaften der gewichtete durchschnittliche Aktienkurs (der letzten drei Monate) eine überragende Rolle.

      Die ersten durchgeführten Ausschlussverfahren gemäß § 39a, § 39b WpÜG haben noch nicht für hinreichende Klärung der noch vielen offenen Fragen zum übernahmerechtlichen Squeeze-Out geführt. Insbesondere hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem zweiten Beschluss gemäß § 39a, § 39b WpÜG die Angemessenheitsvermutung als widerleglich beurteilt.[10] Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdeinstanz hat in seinem ersten Beschluss zu dieser Frage[11] nicht abschließend über die Rechtsnatur der Vermutungsregelung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG entschieden. Es hat die Frage der Widerleglichkeit der Vermutung bewusst offen gelassen, weil die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ohnehin nicht substantiiert genug gewesen seien. Das Gericht hat aber entgegen einer häufigen Forderung von den Meinungsvertretern einer unwiderleglichen Vermutung abgelehnt, die Frage vom EuGH überprüfen zu lassen, weil es sich hierbei nicht um eine Frage des deutschen Rechts handele. Inzwischen liegt eine weitere obergerichtliche Rechtsprechung dazu vor, denn das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 5. Mai 2009[12] geäußert, dass die Angemessenheitsvermutung als unwiderleglich zu verstehen sei. Im Übrigen ist diese Frage derzeit beim BVerfG anhängig, so dass in Zukunft mit einer endgültigen Klärung zu rechnen ist.
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 20:35:21
      Beitrag Nr. 1.293 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.056.916 von straßenköter am 07.09.11 20:30:10Speedy Squeeze out seit 1-2 Jahren neu.
      Auf Antrag beim LG frankfurt, Interhyp hat den z.b. zurückgezogen.
      Keine Spruchstelle, kein Gutachten, Keine Nachbesserung....
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 20:30:10
      Beitrag Nr. 1.292 ()
      Zitat von schaerholder: Das oben war der Squeeze-out. Die Abfindung beträgt 26 und kann nicht mehr überprüft werden. Schau doch mal in § 39 a wpÜG...


      Das liest sich in der Tat so. Am 10.08.2011 ist aber erst das Erreichen der 95%-Schwelle gemeldet worden.
      http://www.wallstreet-online.de/nachricht/3211947-tognum-joi…

      In der Meldung vom 12.08.2011 wird gesagt, dass der Squeeze Out geplant wird.
      http://www.wallstreet-online.de/nachricht/3213611-presse-tog…

      Die gebotenen 26 Euro sind doch lediglich der Übernahmepreis, der nicht auf einem Gutachten basiert. Oder gab es nach dem Verlangen ein Gutachten, das ebenfalls 26 Euro ermittelt hat? Wann ist denn bitte der Squeeze Out durch eine HV bestätigt worden oder ist dies neuerdings nicht mehr möglich?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 17:51:25
      Beitrag Nr. 1.291 ()
      Was ist mit BroaDNET HAT DA JEMAND iNFOS vIELEN dANK ß?
      Avatar
      schrieb am 07.09.11 17:48:28
      Beitrag Nr. 1.290 ()
      Das oben war der Squeeze-out. Die Abfindung beträgt 26 und kann nicht mehr überprüft werden. Schau doch mal in § 39 a wpÜG...
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