ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 432)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 41.951.025 von Herbert H am 15.08.11 09:41:59ich halte mittlere 5stellige Stückzahl von DIH, SO Preis müßte bald bekannt gemacht werden, bedenke der Uhde hat ausserbörslich für 1,50 gekauft kurz vor der Bekanntmachung des Squeeze Out Verlangens, der wird schon "wisssen" dass da noch mehr drin ist.
Chance/Risiko gut!
Chance/Risiko gut!
Bei WET läuft heute die Frist für das freiwillige Angebot von Balaton ab (50 Euro). Danach kann der Squeeze Out schneller kommen als von vielen vermutet.
Wenn man die Anteile von Amerigon (ca. 77%), Balaton (ca 12%) und Axxion (ca. 5%) zusammenrechnet, beträgt der echte Streubesitz also etwa nur noch um die 5%. Somit braucht sich Amerigon nur noch mit Balaton und Axxion auf einen Preis einigen.
Da Balaton aktuell 50 Euro zahlt, sollte eine Übernahme dieser Stücke durch Amerigon sicher nicht unter 50 Euro erfolgen. Für die Wartezeit wird man mit einer ordentlichen Garantiedividende entschädigt (sofern bei der HV in den nächsten Tagen dem BuG zugestimmt wird).
Wenn man die Anteile von Amerigon (ca. 77%), Balaton (ca 12%) und Axxion (ca. 5%) zusammenrechnet, beträgt der echte Streubesitz also etwa nur noch um die 5%. Somit braucht sich Amerigon nur noch mit Balaton und Axxion auf einen Preis einigen.
Da Balaton aktuell 50 Euro zahlt, sollte eine Übernahme dieser Stücke durch Amerigon sicher nicht unter 50 Euro erfolgen. Für die Wartezeit wird man mit einer ordentlichen Garantiedividende entschädigt (sofern bei der HV in den nächsten Tagen dem BuG zugestimmt wird).
Ist hier jemand in der DIH (747304) investiert? Die DIH will ja auf ihrer nächsten HV den Squeeze-Out beschließen und ist momentan in der Phase der Gutachtenerstellung. Das Risiko nach unten ist bei den aktuellen Kursen durch den 3-Monats-Durchschnittskurs eng begrenzt, aber es stellt sich die Frage, ob ein interessantes Potenzial nach oben gegeben ist ...
@ Blondie123 :
Wen meinst Du mit wir ? Läßt Du das eine Aktionärsvertretung machen ? (Kannst auch per BM antworten!)
Ich habe selbst schon mal bei der DSW nachgefragt. Bin mal auf deren Antwort gespannt.
Welchen fairen Wert siehst Du bei Moksel ?
Viele Grüße
Rootsofcanada
Wen meinst Du mit wir ? Läßt Du das eine Aktionärsvertretung machen ? (Kannst auch per BM antworten!)
Ich habe selbst schon mal bei der DSW nachgefragt. Bin mal auf deren Antwort gespannt.
Welchen fairen Wert siehst Du bei Moksel ?
Viele Grüße
Rootsofcanada
Wir werden auf jeden Fall ein Spruchverfahren beantragen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.948.131 von rootsofcanada am 13.08.11 16:41:14hab mir grad mal das gutachten reingepfiffen.. bissel luft nach oben über die planungsrechnung und den basiszinssatz, wird aber sicher keine riesen nummer werden..
@ Moksel-Involvierte :
Hat sich auch jemand von Euch aussquezzen lassen ?
Weiß einer, ob ein Spruchstellverfahren eingeleitet wird, seid seht Ihr die Abfindung als fair an ?
Gruß
Rootsofcanada
Hat sich auch jemand von Euch aussquezzen lassen ?
Weiß einer, ob ein Spruchstellverfahren eingeleitet wird, seid seht Ihr die Abfindung als fair an ?
Gruß
Rootsofcanada
A. Moksel AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
11.08.2011 12:35
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der Beschluss der Hauptversammlung der A. Moksel AG vom 1. Juli 2011 über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf
die VION N.V. als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung
einer Barabfindung von EUR 7,34 je auf den Inhaber lautender Stückaktie
('Squeeze-out-Beschluss') wurde am 9. August 2011 in das Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf
die VION N.V. übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der A. Moksel AG wird voraussichtlich in
Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist
nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die VION
N.V. gesondert veröffentlichen.
A. Moksel AG
Der Vorstand
Kontakt:
A. Moksel AG
Gunnar Rohwäder
Rudolf-Diesel-Straße 10
86807 Buchloe
Tel.: 08241 503-145
Deutschland
11.08.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: A. Moksel AG
Rudolf-Diesel-Straße 10
86807 Buchloe
Deutschland
Telefon: +49 (0) 8241 - 503 - 0
Fax: +49 (0) 8241 - 503 - 210
E-Mail: info.moksel@vionfood.com
Internet: www.moksel.com
ISIN: DE0006622301
WKN: 662230, 126252
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Hamburg, Stuttgart
11.08.2011 12:35
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Der Beschluss der Hauptversammlung der A. Moksel AG vom 1. Juli 2011 über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf
die VION N.V. als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung
einer Barabfindung von EUR 7,34 je auf den Inhaber lautender Stückaktie
('Squeeze-out-Beschluss') wurde am 9. August 2011 in das Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf
die VION N.V. übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der A. Moksel AG wird voraussichtlich in
Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist
nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die VION
N.V. gesondert veröffentlichen.
A. Moksel AG
Der Vorstand
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A. Moksel AG
Gunnar Rohwäder
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86807 Buchloe
Tel.: 08241 503-145
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Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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München; Freiverkehr in Hamburg, Stuttgart
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.922.294 von schaerholder am 09.08.11 15:16:35moksel eingetragen!
Mal was positives in diesen düsteren Zeiten
Nestlé Waters Deutschland GmbH
Mainz
Bekanntmachung gerichtlicher Teil-Vergleiche zur Beendigung des Spruchverfahrens
beim Landgericht Koblenz
(Az.: 1 HK.O 163/01)
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Koblenz (Az.: 1 HK.O 163/01) zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung gibt die Geschäftsführung der Nestlé Waters Deutschland GmbH, Mainz, als gesetzlicher Vertreter der Gesamtrechtsnachfolgerin der Nestlé Waters Deutschland AG, Mainz, (früher: Blaue Quellen Mineral- und Heilbrunnen AG, Rhens am Rhein) den Inhalt des am 5. April 2011 vom Landgericht Koblenz protokollierten Teil-Vergleichs zwischen den Antragstellern zu 3) bis 7), 9) bis 16), den Vertretern der außenstehenden Aktionäre und den Antragsgegnerinnen - der von den Antragstellern zu 3) bis 5) widerrufen wurde - sowie den - abgesehen von Präambel und Paragraphierung - gleichlautenden Inhalt (i) des am 7. Juni 2011 vom Landgericht Koblenz gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Teil-Vergleichs zwischen den Antragstellern zu 8) und 17) und den Antragsgegnerinnen und (ii) des am 7. Juli 2011 zwischen dem Antragsteller zu 1) und den Antragsgegnerinnen getroffenen, demnächst noch vom Landgericht Koblenz gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellenden, Teil-Vergleichs bekannt:
In dem Spruchverfahren
zwischen
1.
Hans-Dieter Oermann, Thierstein
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Thierstein
2.
Karl-Walter Freitag, Köln
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Köln
3.
Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
4.
Valeur & Vignette GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
5.
CS Immobilien AG, vertreten durch den Vorstand Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
6.
Carmen Barth-Weber, Berlin
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hendrik König, Berlin
7.
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, München
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Velte Kalveram Eichinger, München
8.
Ute Stein, München
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Baden-Baden
9.
Substantia Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Hans-Joachim Wolfram, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
10.
Richard Mayer, München
11.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, München
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Norbert Götz, Baden-Baden
12.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Stuttgart
13.
Ursula Dross, Grünwald
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, München
14.
Christa Götz, Baden-Baden
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Norbert Götz, Baden-Baden
15.
Norbert Kind, Ransbach-Baumbach
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, Westernburg
16.
Ulrike Mellin, Waldbüttelbrunn
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Mellin, Waldbüttelbrunn
17.
Schüma GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Würzburg
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Schindler, Frankfurt am Main
– zusammen Antragsteller –
und
als Vertreter der außenstehenden Aktionäre
1. Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Koblenz
2. RechtsanwaltDr. Vogt, Koblenz
sowie
1. Nestlé Waters Deutschland AG, Mainz,
2. Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, Frankfurt am Main,
– zusammen Antragsgegnerinnen –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford Chance, Frankfurt am Main
wurde der nachstehende
Teil-Vergleich
geschlossen:
„§ 1 Präambel
Im vorliegenden Spruchverfahren vor der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz (Az.: 1 HKO 163/01) ist die Angemessenheit der Abfindung nach § 305 AktG und die Angemessenheit des Ausgleichs gem. § 304 AktG zu prüfen, die durch Unternehmensvertrag vom 30.05.2001 festgelegt wurden. Auf Vorschlag des Landgerichts Koblenz schließen die Antragsteller – mit Ausnahme der Antragsteller zu 1, 2, 8 17, die Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerinnen diesen gerichtlichen Teilvergleich.
§ 2 Erhöhung der Barabfindung
Die Abfindungszahlung von 751,79 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM wird um 78,21 € auf 830,00 € pro Aktie erhöht.
Die Ausgleichszahlung wird von 40,40 € auf 42,50 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM erhöht.
Der Abfindungserhöhungsbetrag in Höhe von 78,21 € je Aktie ist ab dem 30.05.2001 bis zum 31.08.2009 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno und ab dem 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Für die vorgenannten Verpflichtungen haften die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
§ 3 Bekanntmachung des Vergleichs
Dieser Vergleich ist nach Eintritt der Wirksamkeit mit Ausnahme von § 6 durch die Antragsgegnerinnen auf deren Kosten unter namentlicher Nennung der Antragsteller im vollen Wortlaut unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des Bundesanzeigers (Druck und elektronisch) unter der Rubrik Aktiengesellschaften und einem weiteren, von den Antragsgegnerinnen zu bestimmenden Börsenpflichtblatt (mit Ausnahme der FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung) sowie im Mitteilungsblatt der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. „AnlegerPlusNews“ zu veröffentlichen. Dieser Text ist für etwaige Pressemitteilungen verbindlich. Die Antragsgegnerinnen verpflichten sich, im Rahmen der Bekanntmachung dieses Vergleichs darauf hinzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt ehemalige außenstehende Aktionäre erklären müssen, ob die Abfindung aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angenommen wird.
§ 4 Zahlungen
Die Zahlungsansprüche nach § 2 dieses Vergleiches sind ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vergleichs in den beiden Ausgaben des Bundesanzeigers fällig. Sollten die Antragsgegnerinnen ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntmachung dieses Vergleichs in den Ausgaben des Bundesanzeigers nicht nachkommen, so werden die Zahlungsansprüche nach § 2 dieses Vergleichs fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung des Vergleichs in beiden Ausgaben erstmalig hätte erfolgen können.
Die Antragsgegnerinnen werden auch die Auszahlung des Erhöhungsbetrages an die bereits abgefundenen Aktionäre veranlassen.
Alle Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre erfolgen kosten-, spesen- und provisionsfrei.
§ 5 Sonstige Abreden
Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Rechtsstreits getroffen wurden. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Falls solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerinnen versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder sonstigen Aktionären der Antragsgegnerinnen keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Koblenz.
§ 6 Kosten
…
§ 7 Wirkung des Vergleichs
Mit diesem Vergleich sind alle nach dem AktG denkbaren Ansprüche der Antragsteller und der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre gegenüber den Antragsgegnerinnen aus diesem Verfahren erledigt.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2). Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Insoweit wird der Rechtsstreit von allen Verfahrensbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären außerdem, dass sie auf die Fortführung des Verfahrens verzichten.
Den Antragstellern zu 1, zu 2, zu 8 und zu 17 gegenüber gilt dieser Teilvergleich als Vergleichsvorschlag, der durch Anwaltsschriftsatz, der bis zum 10.05.2011 beim Gericht eingegangen sein muss, angenommen werden kann. Soweit das Vergleichsangebot angenommen wird, wird das Gericht entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO verfahren.
Sollten nicht alle Antragssteller am vorliegenden Vergleich mitwirken und gerichtlich in einem deshalb abzusetzenden Beschluss rechtskräftig eine höhere Abfindungszahlung und/oder eine höhere Ausgleichszahlung als in § 2 vereinbart, festgesetzt werden, dann erhöhen sich die Abfindungszahlung und/oder die Ausgleichszahlung nach § 2 auf die gerichtlich in diesem Verfahren rechtskräftig festgesetzten Beträge. Der Inhalt des vorliegenden Vergleichs bleibt im Übrigen unberührt.
§ 8
Die Antragsteller zu 10, zu 16, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 sowie die Antragsgegnerinnen können diesen Vergleich durch Schriftsatz, der bis zum 26.04.2011 bei Gericht eingegangen sein muss, widerrufen.“
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehenden Vergleich
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Blaue Quellen Mineral- und Heilbrunnen AG („AKTIONÄRE“) – ausgenommen die Herren Karl-Walter Freitag, Köln, und Jörg Behnecke, Wolfenbüttel, sowie die Gesellschaften Valeur & Vignette GmbH und CS Immobilien AG, beide Wolfenbüttel, – bekannt gegeben:
1. Nachzahlung auf den für das Geschäftsjahr 2001 geleisteten Ausgleich
Unabhängig davon, ob sie infolge einer Veräußerung ihrer Aktien, und zwar auch im Rahmen des Abfindungsangebots aus dem Unternehmensvertrag ausgeschieden sind oder ihre Stellung als AKTIONÄR aufgrund des im Herbst 2002 durchgeführten Squeeze out verlustig gingen, haben sämtliche AKTIONÄRE, die für das Geschäftsjahr 2001 Ausgleichszahlungen erhalten haben, Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind vor Abzugssteuern, da der tatsächlich gezahlte Ausgleich sich auf DM DM 79,10 (€ 40,44) belief € 2,06 je 50-Mark-Aktie
Die Nachzahlung wird grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) über die
Deutsche Bank AG
ausgekehrt, wobei ggf. noch die Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der AKTIONÄR seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.
Nachzahlungsberechtigte AKTIONÄRE, die ihre Aktien (ISIN DE0007042004) eigenverwahrten und Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Tafelgeschäfts erhielten, werden gebeten, sich unter Vorlage entsprechender Nachweise an ein Kreditinstitut ihrer Wahl zu wenden, um dort ihre Ansprüche anzumelden, damit diese gleichfalls abgewickelt werden können.
2. Abfindung zum erhöhten Abfindungspreis
Die ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE, die nach wie vor im Besitz ihrer Aktienurkunden sind, können das erhöhte Barabfindungsangebot von € 830,00 je 50-Mark-Aktie noch
bis zum 10. Oktober 2011 einschließlich
annehmen. Diese AKTIONÄRE werden gebeten, ihre – zwischenzeitlich für kraftlos erklärten – Aktienurkunden, ausgestattet mit den Kupons Nr. 54 bis 60 und dem Talon (Inhaber-Stammaktien), über eine Depotbank ihrer Wahl innerhalb der genannten Frist der
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren werden Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 30. Mai 2001 in Höhe von 2%-Punkten – ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten – über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (bis 4. April 2002: Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank) gezahlt. Mit den Abfindungszinsen werden die für das Geschäftsjahr 2001 ausgekehrten (erhöhten) Ausgleichszahlungen dergestalt verrechnet, dass auf die für den Zeitraum 30. Mai bis 31. Dezember 2001 fällig werdenden Abfindungszinsen 210/360-tel des in 2002 ausgezahlten Ausgleichs angerechnet wird.
AKTIONÄRE, die im Rahmen des am 6. September 2002 in das Handelsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragenen Übertragungsbeschlusses (Squeeze-out) ausgeschieden sind, können dessen ungeachtet das Barabfindungsangebot gleichfalls noch
bis zum 10. Oktober 2011 einschließlich
auf Basis der erhöhten Barabfindung von € 830,00 je Stückaktie (ISIN DE0007042004) annehmen. Der Abfindungsanspruch beschränkt sich auf die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags der im Rahmen des Squeeze out gewährten Barabfindung von € 743,52 je 50-Mark-Aktie zu der durch den Vergleich auf € 830,00 erhöhten unternehmensvertraglichen Barabfindung im Sinne des § 305 AktG, dies sind
€ 86,48 je 50-Mark-Aktie.
Des Weiteren werden die Abfindungszinsen
a)
vom 30. Mai 2001 bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung gemäß § 327b AktG unmittelbar vorausgegangen ist, auf den Betrag von € 830,00 und
b)
vom Tag der Zahlung der Barabfindung gemäß § 327b AktG bis zu dem Tag der Auszahlung der Nachzahlung unmittelbar vorausgeht, auf den Betrag von € 86,48.
geleistet.
3. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen AKTIONÄRE
Diejenigen AKTIONÄRE, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von € 751,79 (DM 1.470,37) je 50-Mark-Aktie angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von
€ 78,21 für jede abgefundene 50-Mark-Aktie
zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 30. Mai 2001 in Höhe von 2 %-Punkten - ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten - über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.
Für diesen Zins gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. zur Anrechnung der Nachzahlung auf den (erhöhten) Ausgleich entsprechend.
Die Nachzahlung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) erfolgt grundsätzlich über die Depotbank, über die seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde.
Die ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto.
Diejenigen nachbesserungsberechtigten AKTIONÄRE, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können.
4. Allgemeines
Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich, der erhöhten Barabfindung sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sind für ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE provisions- und spesenfrei.
Die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, die Zinsen sind jedoch ebenso steuerpflichtig wie Dividenden. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Mainz, im August 2011
Frankfurt am Main, im August 2011
Nestlé Waters Deutschland GmbH
Die Geschäftsführung
Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH
Die Geschäftsführung
Nestlé Waters Deutschland GmbH
Mainz
Bekanntmachung gerichtlicher Teil-Vergleiche zur Beendigung des Spruchverfahrens
beim Landgericht Koblenz
(Az.: 1 HK.O 163/01)
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Koblenz (Az.: 1 HK.O 163/01) zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung gibt die Geschäftsführung der Nestlé Waters Deutschland GmbH, Mainz, als gesetzlicher Vertreter der Gesamtrechtsnachfolgerin der Nestlé Waters Deutschland AG, Mainz, (früher: Blaue Quellen Mineral- und Heilbrunnen AG, Rhens am Rhein) den Inhalt des am 5. April 2011 vom Landgericht Koblenz protokollierten Teil-Vergleichs zwischen den Antragstellern zu 3) bis 7), 9) bis 16), den Vertretern der außenstehenden Aktionäre und den Antragsgegnerinnen - der von den Antragstellern zu 3) bis 5) widerrufen wurde - sowie den - abgesehen von Präambel und Paragraphierung - gleichlautenden Inhalt (i) des am 7. Juni 2011 vom Landgericht Koblenz gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Teil-Vergleichs zwischen den Antragstellern zu 8) und 17) und den Antragsgegnerinnen und (ii) des am 7. Juli 2011 zwischen dem Antragsteller zu 1) und den Antragsgegnerinnen getroffenen, demnächst noch vom Landgericht Koblenz gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellenden, Teil-Vergleichs bekannt:
In dem Spruchverfahren
zwischen
1.
Hans-Dieter Oermann, Thierstein
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Thierstein
2.
Karl-Walter Freitag, Köln
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Köln
3.
Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
4.
Valeur & Vignette GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
5.
CS Immobilien AG, vertreten durch den Vorstand Jörg Behnecke, Wolfenbüttel
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
6.
Carmen Barth-Weber, Berlin
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hendrik König, Berlin
7.
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, München
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Velte Kalveram Eichinger, München
8.
Ute Stein, München
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Baden-Baden
9.
Substantia Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Hans-Joachim Wolfram, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Düsseldorf
10.
Richard Mayer, München
11.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, München
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Norbert Götz, Baden-Baden
12.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Stuttgart
13.
Ursula Dross, Grünwald
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, München
14.
Christa Götz, Baden-Baden
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Norbert Götz, Baden-Baden
15.
Norbert Kind, Ransbach-Baumbach
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krempel & Kollegen, Westernburg
16.
Ulrike Mellin, Waldbüttelbrunn
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Mellin, Waldbüttelbrunn
17.
Schüma GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Würzburg
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Schindler, Frankfurt am Main
– zusammen Antragsteller –
und
als Vertreter der außenstehenden Aktionäre
1. Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Koblenz
2. RechtsanwaltDr. Vogt, Koblenz
sowie
1. Nestlé Waters Deutschland AG, Mainz,
2. Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, Frankfurt am Main,
– zusammen Antragsgegnerinnen –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford Chance, Frankfurt am Main
wurde der nachstehende
Teil-Vergleich
geschlossen:
„§ 1 Präambel
Im vorliegenden Spruchverfahren vor der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz (Az.: 1 HKO 163/01) ist die Angemessenheit der Abfindung nach § 305 AktG und die Angemessenheit des Ausgleichs gem. § 304 AktG zu prüfen, die durch Unternehmensvertrag vom 30.05.2001 festgelegt wurden. Auf Vorschlag des Landgerichts Koblenz schließen die Antragsteller – mit Ausnahme der Antragsteller zu 1, 2, 8 17, die Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerinnen diesen gerichtlichen Teilvergleich.
§ 2 Erhöhung der Barabfindung
Die Abfindungszahlung von 751,79 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM wird um 78,21 € auf 830,00 € pro Aktie erhöht.
Die Ausgleichszahlung wird von 40,40 € auf 42,50 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM erhöht.
Der Abfindungserhöhungsbetrag in Höhe von 78,21 € je Aktie ist ab dem 30.05.2001 bis zum 31.08.2009 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno und ab dem 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Für die vorgenannten Verpflichtungen haften die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
§ 3 Bekanntmachung des Vergleichs
Dieser Vergleich ist nach Eintritt der Wirksamkeit mit Ausnahme von § 6 durch die Antragsgegnerinnen auf deren Kosten unter namentlicher Nennung der Antragsteller im vollen Wortlaut unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des Bundesanzeigers (Druck und elektronisch) unter der Rubrik Aktiengesellschaften und einem weiteren, von den Antragsgegnerinnen zu bestimmenden Börsenpflichtblatt (mit Ausnahme der FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung) sowie im Mitteilungsblatt der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. „AnlegerPlusNews“ zu veröffentlichen. Dieser Text ist für etwaige Pressemitteilungen verbindlich. Die Antragsgegnerinnen verpflichten sich, im Rahmen der Bekanntmachung dieses Vergleichs darauf hinzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt ehemalige außenstehende Aktionäre erklären müssen, ob die Abfindung aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angenommen wird.
§ 4 Zahlungen
Die Zahlungsansprüche nach § 2 dieses Vergleiches sind ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vergleichs in den beiden Ausgaben des Bundesanzeigers fällig. Sollten die Antragsgegnerinnen ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntmachung dieses Vergleichs in den Ausgaben des Bundesanzeigers nicht nachkommen, so werden die Zahlungsansprüche nach § 2 dieses Vergleichs fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung des Vergleichs in beiden Ausgaben erstmalig hätte erfolgen können.
Die Antragsgegnerinnen werden auch die Auszahlung des Erhöhungsbetrages an die bereits abgefundenen Aktionäre veranlassen.
Alle Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre erfolgen kosten-, spesen- und provisionsfrei.
§ 5 Sonstige Abreden
Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Rechtsstreits getroffen wurden. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Falls solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerinnen versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder sonstigen Aktionären der Antragsgegnerinnen keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Koblenz.
§ 6 Kosten
…
§ 7 Wirkung des Vergleichs
Mit diesem Vergleich sind alle nach dem AktG denkbaren Ansprüche der Antragsteller und der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre gegenüber den Antragsgegnerinnen aus diesem Verfahren erledigt.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2). Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Insoweit wird der Rechtsstreit von allen Verfahrensbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären außerdem, dass sie auf die Fortführung des Verfahrens verzichten.
Den Antragstellern zu 1, zu 2, zu 8 und zu 17 gegenüber gilt dieser Teilvergleich als Vergleichsvorschlag, der durch Anwaltsschriftsatz, der bis zum 10.05.2011 beim Gericht eingegangen sein muss, angenommen werden kann. Soweit das Vergleichsangebot angenommen wird, wird das Gericht entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO verfahren.
Sollten nicht alle Antragssteller am vorliegenden Vergleich mitwirken und gerichtlich in einem deshalb abzusetzenden Beschluss rechtskräftig eine höhere Abfindungszahlung und/oder eine höhere Ausgleichszahlung als in § 2 vereinbart, festgesetzt werden, dann erhöhen sich die Abfindungszahlung und/oder die Ausgleichszahlung nach § 2 auf die gerichtlich in diesem Verfahren rechtskräftig festgesetzten Beträge. Der Inhalt des vorliegenden Vergleichs bleibt im Übrigen unberührt.
§ 8
Die Antragsteller zu 10, zu 16, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 sowie die Antragsgegnerinnen können diesen Vergleich durch Schriftsatz, der bis zum 26.04.2011 bei Gericht eingegangen sein muss, widerrufen.“
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehenden Vergleich
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Blaue Quellen Mineral- und Heilbrunnen AG („AKTIONÄRE“) – ausgenommen die Herren Karl-Walter Freitag, Köln, und Jörg Behnecke, Wolfenbüttel, sowie die Gesellschaften Valeur & Vignette GmbH und CS Immobilien AG, beide Wolfenbüttel, – bekannt gegeben:
1. Nachzahlung auf den für das Geschäftsjahr 2001 geleisteten Ausgleich
Unabhängig davon, ob sie infolge einer Veräußerung ihrer Aktien, und zwar auch im Rahmen des Abfindungsangebots aus dem Unternehmensvertrag ausgeschieden sind oder ihre Stellung als AKTIONÄR aufgrund des im Herbst 2002 durchgeführten Squeeze out verlustig gingen, haben sämtliche AKTIONÄRE, die für das Geschäftsjahr 2001 Ausgleichszahlungen erhalten haben, Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind vor Abzugssteuern, da der tatsächlich gezahlte Ausgleich sich auf DM DM 79,10 (€ 40,44) belief € 2,06 je 50-Mark-Aktie
Die Nachzahlung wird grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) über die
Deutsche Bank AG
ausgekehrt, wobei ggf. noch die Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der AKTIONÄR seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.
Nachzahlungsberechtigte AKTIONÄRE, die ihre Aktien (ISIN DE0007042004) eigenverwahrten und Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Tafelgeschäfts erhielten, werden gebeten, sich unter Vorlage entsprechender Nachweise an ein Kreditinstitut ihrer Wahl zu wenden, um dort ihre Ansprüche anzumelden, damit diese gleichfalls abgewickelt werden können.
2. Abfindung zum erhöhten Abfindungspreis
Die ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE, die nach wie vor im Besitz ihrer Aktienurkunden sind, können das erhöhte Barabfindungsangebot von € 830,00 je 50-Mark-Aktie noch
bis zum 10. Oktober 2011 einschließlich
annehmen. Diese AKTIONÄRE werden gebeten, ihre – zwischenzeitlich für kraftlos erklärten – Aktienurkunden, ausgestattet mit den Kupons Nr. 54 bis 60 und dem Talon (Inhaber-Stammaktien), über eine Depotbank ihrer Wahl innerhalb der genannten Frist der
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren werden Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 30. Mai 2001 in Höhe von 2%-Punkten – ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten – über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (bis 4. April 2002: Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank) gezahlt. Mit den Abfindungszinsen werden die für das Geschäftsjahr 2001 ausgekehrten (erhöhten) Ausgleichszahlungen dergestalt verrechnet, dass auf die für den Zeitraum 30. Mai bis 31. Dezember 2001 fällig werdenden Abfindungszinsen 210/360-tel des in 2002 ausgezahlten Ausgleichs angerechnet wird.
AKTIONÄRE, die im Rahmen des am 6. September 2002 in das Handelsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragenen Übertragungsbeschlusses (Squeeze-out) ausgeschieden sind, können dessen ungeachtet das Barabfindungsangebot gleichfalls noch
bis zum 10. Oktober 2011 einschließlich
auf Basis der erhöhten Barabfindung von € 830,00 je Stückaktie (ISIN DE0007042004) annehmen. Der Abfindungsanspruch beschränkt sich auf die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags der im Rahmen des Squeeze out gewährten Barabfindung von € 743,52 je 50-Mark-Aktie zu der durch den Vergleich auf € 830,00 erhöhten unternehmensvertraglichen Barabfindung im Sinne des § 305 AktG, dies sind
€ 86,48 je 50-Mark-Aktie.
Des Weiteren werden die Abfindungszinsen
a)
vom 30. Mai 2001 bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung gemäß § 327b AktG unmittelbar vorausgegangen ist, auf den Betrag von € 830,00 und
b)
vom Tag der Zahlung der Barabfindung gemäß § 327b AktG bis zu dem Tag der Auszahlung der Nachzahlung unmittelbar vorausgeht, auf den Betrag von € 86,48.
geleistet.
3. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen AKTIONÄRE
Diejenigen AKTIONÄRE, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von € 751,79 (DM 1.470,37) je 50-Mark-Aktie angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von
€ 78,21 für jede abgefundene 50-Mark-Aktie
zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 30. Mai 2001 in Höhe von 2 %-Punkten - ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten - über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.
Für diesen Zins gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. zur Anrechnung der Nachzahlung auf den (erhöhten) Ausgleich entsprechend.
Die Nachzahlung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) erfolgt grundsätzlich über die Depotbank, über die seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde.
Die ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto.
Diejenigen nachbesserungsberechtigten AKTIONÄRE, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können.
4. Allgemeines
Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich, der erhöhten Barabfindung sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sind für ehemaligen außenstehenden AKTIONÄRE provisions- und spesenfrei.
Die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, die Zinsen sind jedoch ebenso steuerpflichtig wie Dividenden. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Mainz, im August 2011
Frankfurt am Main, im August 2011
Nestlé Waters Deutschland GmbH
Die Geschäftsführung
Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH
Die Geschäftsführung