ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 59)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 31.05.24 08:52:04 von
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Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Dr. Scheller Cosmetics AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 9,- (+ 13,78 %)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSGDas Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dr. Scheller Cosmetics AG konnte in der Beschwerdeinstanz vergleichweise beigelegt werden. Der Vergleich wurde vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 26. Mai 2020 festgestellt. Die ehemaligen Minderheitsaktionäre erhalten demnach statt der angebotenen und ausgezahlten EUR 7,91 nunmehr EUR 9,- je Aktie. Zu dem Erhöhungsbetrag von EUR 1,09 werden pauschal EUR 0,25 für die Zinsen gezahlt.
Der in der Hauptversammlung am 22. Dezember 2009 beschlossene Squeeze-out war von der Hauptaktionärin Kalina International S.A., damals eine Tochtergesellschaft der russischen OJSC Concern Kalina, Ekaterinburg, betrieben worden, nachdem die Produktion 2009 an die Weckerle Cosmetics GmbH veräußert worden war und bereits 2007 ein Delisting stattgefunden hatte.
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Stuttgart die insgesamt 76 Spruchanträge mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurückgewiesen. Dagegen hatten mehrere Antragsteller Beschwerde zum OLG Stuttgart eingelegt.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2020, Az. 20 W 1/16
LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2015, Az. 31 O 29/10 KfH AktG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Kalina International S.A.
76 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg
Besten Dank Herr Arendts für diese Information.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.905.261 von arendts am 04.06.20 23:41:33Danke für info
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.901.874 von arendts am 04.06.20 18:29:46
Squeeze-out bei der burgbad AG
Nach Auskunft der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Zahlung der Nachbesserung und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte Juni erfolgen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.867.482 von Felsenschwalbe am 02.06.20 09:38:02
Wird die Nachbesserung nicht zeitnah gezahlt, kann diese im Wege der Leistungsklage nach § 16 SpruchG vor dem Landgericht Dormund geltend gemacht werden.
Squeeze-out bei der burgbad AG
Wir haben uns bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, nach der Zahlung der Nachbesserung und der nach § 14 SpruchG vorgesehenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger erkundigt.Wird die Nachbesserung nicht zeitnah gezahlt, kann diese im Wege der Leistungsklage nach § 16 SpruchG vor dem Landgericht Dormund geltend gemacht werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.864.515 von honigbaer am 01.06.20 19:20:54Gibt es Neuigkeiten bei Burgbad? Wie erfolgt die Gutschrift der Nachbesserung? Muss man selbst an den Antragsgegner herantreten oder übernimmt das eine Aktionärsvertretung wie die SdK?
Im Westgrundthread kam die Frage nach einer Bewertung der Westgrund im Fall eines möglichen Squeeze-outs auf. Die Frage ist, ob die Bewertung zum NAV erfolgen kann oder ein Wertgutachten zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Derzeit läuft ein freiwilliges Kaufangebot, das auch als Delistingangebot gelten soll.
Frage ist dann natürlich, ob man besser das frewillige Angebot annimmt oder auf einen möglichen Squeeze-out wartet.
Bei AIRE und Bayerische Immobilien und Custodia wurde im Spruchverfahren wohl im Prinzip zum NAV bewertet.
Frage ist dann natürlich, ob man besser das frewillige Angebot annimmt oder auf einen möglichen Squeeze-out wartet.
Bei AIRE und Bayerische Immobilien und Custodia wurde im Spruchverfahren wohl im Prinzip zum NAV bewertet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.743.434 von Andrija am 19.05.20 22:46:43Falls AXA bereit ist von einem ehemaligen Aktionär zu kaufen dann sollte die AXA auch allen anderen Aktionären ein gleichwertiges Angebot unterbreiten (oder gleichwertige Angebote akzeptieren). Hier geht es um die Option verkaufen zu können - die Wahl sollte beim ehemaligen Aktionär liegen. Oder ist aktuell jemand bereit etwas mehr als 50 Euro pro Nachbesserungsrecht zu bieten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.741.277 von Freiburg123 am 19.05.20 20:03:06Noch eine andere Frage in die Runde - hat sich bereits ein LG oder OLG mit den Ausführungen des BGH zur Markrisikoprämie von 3,8% vor persönlichen Steuern auseinandergesetzt (Az. EnVR 41/18 und EnVR 52/18)?
Mir ist nicht bekannt welche Marktrisikoprämie das OLG Düsseldorf in dem Fall als akzeptabel festlegte; in jedem Fall wurde sie vom BGH nach unten korrigiert.
Danke!
Mir ist nicht bekannt welche Marktrisikoprämie das OLG Düsseldorf in dem Fall als akzeptabel festlegte; in jedem Fall wurde sie vom BGH nach unten korrigiert.
Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.741.277 von Freiburg123 am 19.05.20 20:03:06Eine Ungleichbehandlung würde ich da gar nicht sehen. Die könnten ja auch Dir oder mir die Nachbesserungsrechte verkaufen. Theoretisch kann jemand ja Allerthal mehr bieten als die AXA. Für die AXA geht es, wenn sie annehmen, nur darum, dass Risiko etwas raus zu nehmen. Geht dann allerdings das Gerichtsurteil zu unseren Ungunsten aus, haben sie sich verzockt und Allerthal lag mit der Prozesseinschätzung richtig. Daher meine Befürchtung ob der Prozess ggf. einen unguten Verlauf nimmt. Das kann vermutlich bestenfalls Herr Arendts einschätzen?