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    Das Finanzamt wußte keinen Rat... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.03.00 10:20:20 von
    neuester Beitrag 07.04.00 21:38:37 von
    Beiträge: 9
    ID: 106.184
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      schrieb am 29.03.00 10:20:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      Vielleicht kann mir jemand aus dem Board weiterhelfen.Ich mache gerade meine erste Steuererklärung und auf einige Fragen, konnte mir noch nicht einmal das FA weiterhelfen.Ich bedanke mich schon im Voraus für die Antworten.
      1.Da ich ziemlich gut verdiene und meine Freundin nicht,ist sie mir gegenüber unterhaltsberechtigt(gemeinsamer Haushalt, gemeinsames Kind).Da wir aber ein gemeinsames Konto haben,von dem jeder nehmen kann, weiß ich nicht,wieviel ich als außergewöhnliche Belastung absetzen kann.Tatsächliche Kosten sind ja nicht möglich, da ich ihr in dem Sinn ja kein Geld überweise.Gibt es da Berechnungsmöglichkeiten oder Pauschalsätze?
      2.Da ich ziemlich zuversichtlich bin,daß ich meine gesamte Einkomensteuer zurückbekomme, da ich genug Werbungskosten etc.habe,entsteht dort evtl.ein Überhang an Kosten.Werden diese erhöhten Werbungskosten anschließend mit den Spekulationsgewinnen weiterverechnet? Oder gilt Gehalt-Verrechnung mit den anfallenden Kosten und Spekugewinne-Verrechnung mit den anfallenden Kosten?
      3.Bei den Kinderbetreuungskosten,was kann ich da alles geltend machen?Soweit ich weiß,Kindergartenplatz(Gebühren),privater Babysitter.Wie sieht es aber z.B.mit dem Essengeld aus,was ja immerhin 170DM-190DM im Monat nur für den Kindergarten ist?
      Wie erreiche ich,daß das Kind voll mir angerechnet wird, wenn meine Freundin keine Steuererklärung machen muß,und es somit nicht in der Anlage K mir zuweisen kann?
      Für jede konkrete Antwort bedanke ich mich schon jetzt.
      Avatar
      schrieb am 29.03.00 10:44:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,zu 2.

      Spekulationsgewinne werden mit Spekulationsverlusten des selben Jahres verrechnet. Der Überschuß (hoffentlich) daraus erhöht das zu versteuernde Einkommen. Und die Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen. Wenn dann ein negativer Betrag entsthen sollte, Du also mehr Werbungskosten hast als zu versteuerndes EK, dann zahlst Du keine ESt.
      Also: erstmal wird innerhalb einer Einkunftsart verrechnet (Speku-gewinne sind sonstige Einkünfte) und dann erst (und auch erst dann)werden die Einkunftsarten miteinander verrechnet.
      Habe ich das verständlich ausgedrückt?

      Ich hoffe, ich kontte Dir helfen,
      MatsHH
      Avatar
      schrieb am 29.03.00 10:47:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi GodofMoney,

      zu 2. kann ich dir auf jeden fall sagen, dass du maximal deine
      einkommenssteuer zurueckbekommen kannst. wenn du mehr werbungskosten
      hast, bringt dir das nix mehr. du kannst "ueberschuessige"
      werbungskosten auf jeden fall nicht mit spekugewinnen verrechnen.

      ciao
      Avatar
      schrieb am 29.03.00 11:31:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo und Danke für 2.
      Das heißt also soviel,bekomme ich EST.zurück,wird diese mit den Steuern der Speku.gewinne verrechnet,sodaß ich evtl.Steuern nachzahlen muß(für die Speku.gewinne),obwohl ich mehr als genug Werbungskosten bei meiner Arbeitnehmertätigkeit habe?
      Avatar
      schrieb am 29.03.00 19:22:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      godofmoney,

      MatsHH hat es gut erklaert. du hast ein einkommen aus nichtselbststaendiger
      Arbeit. dieses einkommen ist nach abzug deiner werbungskosten
      und anderer Pauschalen zu versteuern. die werbungskosten vermindern
      dein zu versteuerndes einkommen. Deine Spekugewinne erhoehen
      es dagegen. wenn du jetzt aber so viele werbungskosten hast, dass
      dein zu versteuerndes einkommen (einkommen + spekugewinne - werbungskosten) unter den freibetrag faellt (liegt
      fuer verheiratete irgendwo bei 26000.-), dann zahlst du keine einkommenssteuer,
      obwohl du spekugewinne gemacht hast. so ist mein kenntnisstand.
      ciao

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      Avatar
      schrieb am 29.03.00 23:39:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo godofmoney,

      zu deinen Fragen ein paar kurze Hinweise:

      zu 1.)
      Die Dauer einer möglichen Unterhaltsleistung wegen Unterhalt aus Anlaß der Geburt ist in § 1615 l BGB geregelt (von 6 Wochen vor der Geburt des Kindes bis max. 3 Jahre nach Geburt des Kindes). Nach R 190 Abs. 1 Satz 9 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) gilt für die Abzugsfähigkeit folgendes: "Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ihm dafür Unterhaltsaufwendungen
      in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen." Nach § 33a EStG ist das bis max. 12 TDM jährlich (liegen die Vorraussetzung nicht für das gesamt Jahr vor, vermindert sich der Höchstbetrag anteilig; nach Monaten gerechnet). Welche Unterhaltshöchstgrenzen nach BGB gelten ist mir nicht bekannt.

      zu 2.)
      Einiges wurde bereits gesagt; dem Ergebnis zwar z.T. zutreffend, aber die Begründung falsch. Hier nochmal das Grundprinzip der Einkommensermittlung und der Steuerberechnung (nur ganz kurz)
      1. Ermittlung der Einkünfte je Einkunftsart (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: Einnahmen abzügl. Werbungskosten = Einkünfte (ggf. auch negativ)
      2. Bildung der Summe der Einkünfte (es gibt insgesamt 7 Einkunftsarten); dabei können grundssätzlich negative Einkünfte mit positiven Einkünften verrechnet werden (Ausnahme: negative passive Einkünfte - nur in bestimmter Höhe möglich und negative Einkünfte nach § 23 EStG - z.B. negative Speku-einkünfte sind nicht mit positiven Lohneinkünften verrechenbar).
      3. Von der Summe der Einkünfte werden dann die Sonderausgaben, Haushaltsfreibetrag und Kinderfreibetrag abgezogen. Ggf. können Verlust aus Vorjahren verrechnet werden.
      4. Ergibt das zu versteuernde Einkommen, nach dem die Einkommensteuer berechnet wird. Verbleibt ein negatives zu versteuerndes Einkommen so wird dieser Verlust ins Folgejahr(e) vorgetragen und kann mit positiven Einkünften verrechnet werden.

      zu 3.)
      Kinderbetreuungskosten sind nur noch bis 1999 abzugsfähig; ab 2000 gibt es einen sog. Betreuungsfreibetrag der zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt wird (da jedoch Kinder- und Betreuungsfreibetrag in Konkurrenz mit dem Kindergeld stehen, wirkt sich dieser erst bei einem hohen zu versteuernden Einkommen aus).
      Wie der Begriff Kinder-betreuungs-kosten ausdrückt gehören dazu nur die Betreuungskosten, aber nicht andere Leistungen wie z.B. Essengeld.

      Die Zurechnung und Übertragung von Kinderfreibeträgen und Haushaltsfreibeträgen richtet sich nach § 32 EStG. Generell gilt für den Haushaltsfreibtrag: Bei wem das Kind zuerst gemeldet war, bei dem wird auch der Haushaltsfreibetrag abgezogen (= Steuerklassse 2) ansonsten ist es möglich mit Zustimmung der Mutter eine Übertragung vorzunehmen. Wenn jedoch eine Übetragung vorgenommen wird, so muß jeder eine Eikommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4c EStG).
      Avatar
      schrieb am 01.04.00 11:28:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich danke euch allen....
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 21:28:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      Du bekommst oder deine Lebensgefährtin Kindergeld oder Kinderfreibetrag -ich denke da sie nicht arbeitet bekommt sie Kindergeld.Damit ist das Essen abgeseckt(Essen Kleidung täglicher Bedarf.)
      Kinderbetreuungskosten aller Art, du musst krumm denken -auch die Taxifahrt zum Arzt -
      Wegekosten wenn du mit Öfffentlichen in Kindergartzen fährst(Fahrkarten sammeln),mit eigenem Auto- km Geld.
      Legaler Trick.:viele Details geltend machen,das Finanzamt will auch was zum Streichen haben.
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 21:38:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      Guten Abend

      hier ein kleiner Nachtrag zum Beitrag von loggo:

      Der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen bemisst
      sich ab dem Veranlagungszeitraum 2000 gem. § 33a
      auf bis 13020 DM!


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