welche rechtschutzversicherung übernimmt abmahnung bei ebay? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.07.06 20:10:50 von
neuester Beitrag 28.07.06 12:49:06 von
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Hey
in welche rechtschutzversicherung übernimmt abmahnung bei ebay
(privatverkäufer)
in welche rechtschutzversicherung übernimmt abmahnung bei ebay
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Antwort auf Beitrag Nr.: 23.069.736 von maeuschen22 am 26.07.06 20:10:50I.d.R. keine, zumindest nicht ohne individuelle Vereinbarung vorher, weil die Versicherer Bezug nehmen auf die ARB (Allgemeine Rechtschutzbedingungen) mit entsprechendem Haftungsausschluss.
Das kommt drauf an. Eine Abmahnung im eigentlichen Sinn dürfte nicht übernommen werden.
Handelt es sich jedoch um einen Unterlassungsanspruch, so ist dies in der Regel als (präventiver) Schadensersatzanspruch über den Vertragsrechtsschutz abgedeckt.
Handelt es sich jedoch um einen Unterlassungsanspruch, so ist dies in der Regel als (präventiver) Schadensersatzanspruch über den Vertragsrechtsschutz abgedeckt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.073.457 von SchlzMs am 26.07.06 22:23:25Das gilt in Grenzen auch für den Strafrechtschutz.
Die Frage war aber nach Abmahnung bei ebay, also Unterlassungsanspruch aus dem Urheber-, Marken- und/oder Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit Internet, also nicht aus Vertragsrecht/PVV/CIC. Denn hier geht offensichtlich ein Dritter vor, gegen dessen Rechte verstoßen wurde.
Die Frage war aber nach Abmahnung bei ebay, also Unterlassungsanspruch aus dem Urheber-, Marken- und/oder Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit Internet, also nicht aus Vertragsrecht/PVV/CIC. Denn hier geht offensichtlich ein Dritter vor, gegen dessen Rechte verstoßen wurde.
die abwehr eines unterlassungsanspruches wird als unterfall der abwehr eines schadensersatzanspruches angesehen und dafür gibt es keine deckung durch die rechtschutzversicherung...
invest2002
invest2002
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.076.716 von invest2002 am 27.07.06 00:15:54ist mir auch so bekannt
Yep, invest2000,
nur bei Wettbewerbsverstößen oder bei Schutzrechtsverletzungen (Urheber-/ Markenrecht) ist man nicht im (vor-)vertraglichen Schadensersatzrecht. Verstöße gegen diese Schutzbestimmungen sind dagegen in den ARB ausgeschlossen und lassen sich - wenn überhaupt - nur ausdrücklich und individuell versichern.
Der auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) aufgrund Verstoßes gegen Vorschriften des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht ist zunächst einmal unabhängig von Nachweis eines bereits entstandenen wirtschaftlichen Schadens zu sehen. Ein Vertrag käme erst durch eine wirksame Verpflichtungserklärung mit Festlegung eines pauschalierten "Schadensersatz" zustande, wobei in aller Regel darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche davon unberührt blieben.
Ferner setzt das Eintreten der Rechtschutzversicherung im (vertraglichen/vorvertraglichen) Schadensersatzbereich zumindest eine Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Im Urheber- und Markenrecht ist jedoch die Geltendmachung von Rechtsverstößen bzw. des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich verschuldensunabhängig, es kommt alleine auf die Verwirklichung der Tatbestände an.
Das Ergebnis ist das gleiche: I.d.R. nicht gedeckt.
nur bei Wettbewerbsverstößen oder bei Schutzrechtsverletzungen (Urheber-/ Markenrecht) ist man nicht im (vor-)vertraglichen Schadensersatzrecht. Verstöße gegen diese Schutzbestimmungen sind dagegen in den ARB ausgeschlossen und lassen sich - wenn überhaupt - nur ausdrücklich und individuell versichern.
Der auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) aufgrund Verstoßes gegen Vorschriften des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht ist zunächst einmal unabhängig von Nachweis eines bereits entstandenen wirtschaftlichen Schadens zu sehen. Ein Vertrag käme erst durch eine wirksame Verpflichtungserklärung mit Festlegung eines pauschalierten "Schadensersatz" zustande, wobei in aller Regel darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche davon unberührt blieben.
Ferner setzt das Eintreten der Rechtschutzversicherung im (vertraglichen/vorvertraglichen) Schadensersatzbereich zumindest eine Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Im Urheber- und Markenrecht ist jedoch die Geltendmachung von Rechtsverstößen bzw. des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich verschuldensunabhängig, es kommt alleine auf die Verwirklichung der Tatbestände an.
Das Ergebnis ist das gleiche: I.d.R. nicht gedeckt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.117.956 von crude_facts am 27.07.06 18:15:38Sorry, natürlich invest2002...
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.117.956 von crude_facts am 27.07.06 18:15:38damit hast du auch wieder recht....es ist in den arb eh ausgeschlossen...meine antwort war in diesem punkt zu allgemein...
invest2002
invest2002
Rechtsstreitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent- Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht sind vom Rechtsschutz ausgeschlosssen (§ 3 Abs. 2 d und e ARB).
die abwehr eines unterlassungsanspruches wird als unterfall der abwehr eines schadensersatzanspruches angesehen und dafür gibt es keine deckung durch die rechtschutzversicherung...
Wenn das so ist, wäre im Prinzip zu prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung eintritt.
Wenn das so ist, wäre im Prinzip zu prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung eintritt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.147.052 von NATALY am 28.07.06 10:44:33nataly: das ist eine bemerkenswerte idee, aber ich glaube nicht, dass das funktionieren wird...richtig ist, dass die private haftpflichtversicherung auch die kosten für die abwehr unbegründeter schadensersatzansprüche zu übernehmen hat...allerdings erledigen das die haftpflichtversicherungen im aussergerichtlichen bereich normalerweise selbst...
hast du denn damit schon erfahrungen??? wenn nicht hier dan gerne per bm!!
invest2002
hast du denn damit schon erfahrungen??? wenn nicht hier dan gerne per bm!!
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