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    Speku-Gewinne falscher Steuerbescheid - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.10.06 10:54:28 von
    neuester Beitrag 25.10.06 13:52:35 von
    Beiträge: 18
    ID: 1.089.348
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      Avatar
      schrieb am 23.10.06 10:54:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo @ all..:)

      folgende Situation :

      bekam heute meinen Steuerbescheid für 2005...


      bin mir ziemlich sicher, dass das Fianzamt sich zu
      meinen Gunsten verrechnet hat, und zwar nicht unerheblich...,
      (die haben wohl das Halbeinkünfte-Verfahren zweimal angewandt..:D;)..)


      nun meine frage :

      muss ich mich beim Finanzamt melden und Sie darauf hinweisen, oder warte ich einfach die nächste Steuerprüfung ab.., dann würde der Fehler gefunden werden und ich müsste nachzahlen...

      gibt es da Verjährungsfristen ????

      danke Euch im Voraus.....:)

      grüße, az-maja
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 11:03:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      :laugh:

      na logisch

      wir sind doch ehrliche betrüger:eek:
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 11:15:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zahl das Geld zurück

      Ehrlich währt am längsten...

      So kenn ich Dich doch.

      Jeder kommt sicherlich mal in diese Situation und braucht ein wenig Zeit zum überlegen.

      Der Eine etwas länger und ich nur eine Sekunde!

      Mach es so!

      Danke, Gruß jojobada ;):kiss:
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 11:39:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      Na ja ich möchte nicht wissen wie viele Leute vom Finanzamt auch zu gunsten des Finanzamtes berechnet werden und die merken das nicht und wenn es gezahlt wird/wurde wird es auch ein Finanzamt nie merken.

      Ich würde die Kohle auf ein Konto packen und die nächste Prüfung abwarten. Bis dahin kannst du damit ja auch noch ein wenig Kohle machen.

      Und kommt die Prüfung und es wird entdeckt dann ist gut und wenn nicht dann hast du Glück.

      Ich will bestimmt hier keinen bescheissen aber die Säcke dort machen immer einen auf Schlau drehen einem Selbstständigen immer die Luft zu anstatt sie ihm beim atmen helfen usw usw usw.

      Ich hasse diese Ämter und ihre Leute. :mad::mad::mad:
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 11:46:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn tatschlich nur ein Fehler des Finanzamts vorliegt, bist du nicht verpflichtet, dich beim Finanzamt zu melden. Solltest du aber unrichtige Angaben gemacht haben, dann schon. Unrichtig wäre es z.B. wenn du von den Gewinnen nur die Hälfte angegeben hättest, denn du musst sie voll angeben, erst danach wird vom Finanzamt das HEV angewendet. Dass du die Gewinne aus Aktienverkäufen voll angeben musst, steht in der amtlichen Anleitung zur Anlage SO.

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      Avatar
      schrieb am 23.10.06 12:20:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.795.992 von NATALY am 23.10.06 11:46:16hi Nataly..:

      habe zur Anlage S0 einen Anhang mit der genauen Aufstellung der Speku Gewinne verschiedener depots gemacht..:

      sah folgender massen aus :


      depot 1 : gewinn + x1
      depot 2 : gewinn + x2
      depot 3 : gewinn + x3

      Spekulationsgewinn im Jahre 2005 komplett : y = x1 + x2 + x3

      dann habe ich folgenden Satz geschrieben :

      Da alle Spekulationsgewinne mit Aktien erziehlt wurde, unterliegt der gesamte Gewinn dem Halbeinkünfteverfahren

      somit zu versteuernder Gesamtbetrag : z = y/2


      dann hat die dame vom finanzamt wohl den wert z genommen und nicht y
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 12:21:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.795.992 von NATALY am 23.10.06 11:46:16Unrichtig wäre es z.B. wenn du von den Gewinnen nur die Hälfte angegeben hättest, denn du musst sie voll angeben, erst danach wird vom Finanzamt das HEV angewendet. Dass du die Gewinne aus Aktienverkäufen voll angeben musst, steht in der amtlichen Anleitung zur Anlage SO.

      ich denke auch, dass es daran liegt.
      er hat eventuell nur die häftigen gewinne angegeben und die vom finanzamt haben dann nochmals das halbeinkünfteverfahren angewendet.

      eventuell sollte der threaderöffner seine angaben auf der einkommensteuererklärung korrigieren.
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 12:24:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ist es aber nicht so, daß das Fiananzamt die Nachzahlung zuwenig gezahlter Steuern verlangen kann (bzw. wird), wenn der Fehler bemerkt wird und es sich um einen ofensichtlichen Rechenfehler und nicht um eine Ermessensentscheidung gehandelt hat? Man hat sich dann zwar nicht der Steuerhinterziehung schuldig gamacht, kann also nicht bestraft werden, Zinsen von 6% pro Jahr werden aber trotzdem fällig. So meine ich mich zumindest erinnern zu können.
      Einem Beaknnten ist genaus dieses passiert: Nachzahlung + Zinsen 6 Jahre nach dem ursprünglichen Steuerubesheid.
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 12:43:24
      Beitrag Nr. 9 ()
      passt hier besser rein...


      hi az,

      ein bescheid ist ein verwaltungsakt. da musst du nur mal im gesetz lesen. das ist das verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG.

      müssten die paragraphen 40 und folgende sein...

      kannst du hier alle durchklicken...
      http://www.bmj.bund.de/jur.php?vwvfg,48


      ein wichtiger ausschnitt der dir vielleicht helfen kann das geld zu behalten:

      " Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

      1.
      den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
      2.
      den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
      3.
      die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

      In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. "


      :confused::p;)
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 13:26:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Könnte aber auch folgende Vorschrift greifen:

      § 129 AO 1977
      Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
      Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Verwaltungsakte)



      Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 13:35:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #9:
      Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist hier nicht anzuwenden, siehe § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG:

      § 2

      Ausnahmen vom Anwendungsbereich

      (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

      (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

      1.


      Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 13:40:12
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #6:
      Nach deiner Schilderung ist deine Einkommensteuer-Erklärung zutreffend, das Finanzamt hat einen Fehler gemacht.
      Ich halte es für gut denkbar, dass § 129 AO eingreift, d.h., wenn der Fehler später bemerkt wird, würde der ESt-Bescheid korrigiert. Falls er nicht bemerkt wird, hast du lück. Im Übrigen kann der Fehler natürlich nicht zeitlich unbegrenzt korrigiert werden.
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 13:48:32
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.797.952 von NATALY am 23.10.06 13:40:12wenn der Fehler später bemerkt wird, würde der ESt-Bescheid korrigiert

      müsste ich dann zusätzlich strafe oder strafzins bezahlen ???
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 13:56:11
      Beitrag Nr. 14 ()
      6 vH Zins/Jahr. Ist aber keine "Strafe", sondern Ausgleich für den wirtschaftlichen Vorteil, den du hattest.
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 14:00:36
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.798.243 von NATALY am 23.10.06 13:56:11danke Dir Nataly..:)
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 15:07:59
      Beitrag Nr. 16 ()
      Soweit ich weiß, beginnt die Verzinsung mit 6% 15 Monate nach .......
      Dem Ende des Steuerjahres?
      Der Abgabe der Steuererklärung?
      Dem Erhalt des Steuerbescheides?

      Interessant ist auch noch die Frist, nach der eine Korrektur nicht mehr möglich ist. Wieviel Jahre nach welchem Termin? Ich glaube nicht, daß das FA eine Korrektur vornehmen wird. Fall erledigt, abgelegt, vergessen.
      Avatar
      schrieb am 23.10.06 23:19:27
      Beitrag Nr. 17 ()
      Doll einfach geil.

      @az-maja

      hast du das einfach so berechenet (excel, Datenbank oder so) ausgedruckt und abgegeben? Irgendwie besonders unübersichtlich oder sowas? Ich würde auch gern so einen geilen Bescheid kriegen :D

      das mit den x,y und z war es wahrscheinlich. Das haben die FA Beamten dann nicht mehr kapiert. Werde es auch so machen. "Die Steuer ist die Hälfte von y" das ist geil. :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 13:52:35
      Beitrag Nr. 18 ()
      hi az,

      ist der steuerbescheid denn "vorbehaltlich der nachprüfung"...?

      ansonsten frag ich mal wg der fristen


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