Ist das GBH-Übernahmeangebot fair? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.11.06 10:15:08 von
neuester Beitrag 27.03.08 18:05:21 von
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Die seit kurzem börsennotierte GAGFAH will den aussenstehenden GBH-Aktionären ein Übernahmeangebot zu 49,35€ je Aktie unterbreiten (Adhoc vom 10.11.2006). Ein Urteil über die Höhe möge sich jeder selbst bilden.
Nur so viel:
Im GBH-Geschäftsbericht 2005 vom 4.7.2006 (Quelle: gbh-ag.de) steht auf Seite 31 (rechts oben in einer Graphik zur Marktkapitalisierung) ein Ertragswert nach IFRS zum 31.12.2005 von 433 Mio. € oder 60,14€ pro GBH-Aktie! Da die Geschäfte im Jahr 2006 bislang gut liefen, sollte dieser weiter in Richtung 70€ pro Aktie gestiegen sein.
Ferner notiert die übernehmende GAGFAH selbst inzwischen deutlich oberhalb ihres NAV (Net asset Values).
Ich denke, GBH-Aktionäre haben für ein mögliches Squeeze-Out-Wertgutachten somit gute Munition, eine höhere Bewertung durchzusetzen.
Gruss,
RSE_Investor
Nur so viel:
Im GBH-Geschäftsbericht 2005 vom 4.7.2006 (Quelle: gbh-ag.de) steht auf Seite 31 (rechts oben in einer Graphik zur Marktkapitalisierung) ein Ertragswert nach IFRS zum 31.12.2005 von 433 Mio. € oder 60,14€ pro GBH-Aktie! Da die Geschäfte im Jahr 2006 bislang gut liefen, sollte dieser weiter in Richtung 70€ pro Aktie gestiegen sein.
Ferner notiert die übernehmende GAGFAH selbst inzwischen deutlich oberhalb ihres NAV (Net asset Values).
Ich denke, GBH-Aktionäre haben für ein mögliches Squeeze-Out-Wertgutachten somit gute Munition, eine höhere Bewertung durchzusetzen.
Gruss,
RSE_Investor
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.283.386 von RSE_Investor am 11.11.06 10:15:08Es ist noch gar nicht so lange her, dass die GBH 10 % des Grundkapitals zu 25 EUR zurückkaufen konnte. Jetzt bietet die GAGFAH beinahe den doppelten Preis. Aus meiner Sicht ist das Angebot daher mehr als fair. Generell bin ich im übrigen der Meinung, dass sich die heute für Wohnungsportfolios bezahlten Preise für die Investoren langfristig nicht rechnen werden. Wohnungen bzw. Immobilien generell sind momentan in etwa das, was vor 6 bis 7 Jahren Neuer-Markt-Titel oder auch vor einem (halben) Jahr Solarwerte waren. Aber auch diese Mode wird irgendwann vorbei sein und dann werden sich auch die Bewertungen wieder normalisieren. Wer daher heute die jetzt gebotenen Preise erzielen kann, sollte nicht zögern ...
DGAP-Ad-hoc : Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft:
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Personalie
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen
der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Grundstücks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, Am Wedelgraben 4, 89522
Heidenheim, ISIN: DE 0005866305, Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin-Bremen, Hamburg; Open Market in Frankfurt
Neubestellung des Vorstands
Heidenheim, 29. Januar 2007:
Der Aufsichtsrat der Grundstücks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim hat am
29. Januar 2007 Herrn Jörg Deisel und Herrn Martin E. Löffler mit
sofortiger Wirkung zu neuen Mitgliedern des Vorstands bestellt und
gleichzeitig Herrn Jörg Deisel zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Internetpräsenz der
Gesellschaft, die sie unter der URL: http://www.gbh-ag.de erreichen.
Heidenheim, 29. Januar 2007
Der Vorstand
DGAP 29.01.2007
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim
Am Wedelgraben 4
89522 Heidenheim Deutschland
Telefon: +49 (0)7321-3592-0
Fax: +49 (0)7321-3592-22
E-mail: info@gbh-ag.de
WWW: www.gbh-ag.de
ISIN: DE0005866305
WKN: 586630
Indizes:
Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-Bremen,
Hamburg; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Personalie
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Grundstücks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, Am Wedelgraben 4, 89522
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Neubestellung des Vorstands
Heidenheim, 29. Januar 2007:
Der Aufsichtsrat der Grundstücks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim hat am
29. Januar 2007 Herrn Jörg Deisel und Herrn Martin E. Löffler mit
sofortiger Wirkung zu neuen Mitgliedern des Vorstands bestellt und
gleichzeitig Herrn Jörg Deisel zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Internetpräsenz der
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Heidenheim, 29. Januar 2007
Der Vorstand
DGAP 29.01.2007
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Sprache: Deutsch
Emittent: Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim
Am Wedelgraben 4
89522 Heidenheim Deutschland
Telefon: +49 (0)7321-3592-0
Fax: +49 (0)7321-3592-22
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Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-Bremen,
Hamburg; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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DGAP-Ad-hoc : Amtsniederlegung Vorstandsmitglied
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Personalie
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen
der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Grundstücks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, Am Wedelgraben 4, 89522
Heidenheim, ISIN: DE 0005866305, Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin-Bremen, Hamburg; Open Market in Frankfurt
Amtsniederlegung Vorstandsmitglied
Heidenheim, 13. Februar 2007:
Herr Martin Griesinger, Mitglied des Vorstands der Grundstücks- und
Baugesellschaft AG, Heidenheim, hat sein Amt am 13. Februar 2007 mit
Wirkung zum 28. Februar 2007 niedergelegt.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Internetpräsenz der
Gesellschaft, die sie unter der URL: http://www.gbh-ag.de erreichen.
Heidenheim, 13. Februar 2007
Der Vorstand
DGAP 13.02.2007
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Sprache: Deutsch
Emittent: Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim
Am Wedelgraben 4
89522 Heidenheim Deutschland
Telefon: +49 (0)7321-3592-0
Fax: +49 (0)7321-3592-22
E-mail: info@gbh-ag.de
WWW: www.gbh-ag.de
ISIN: DE0005866305
WKN: 586630
Indizes:
Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-Bremen,
Hamburg; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Personalie
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen
der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Grundstücks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, Am Wedelgraben 4, 89522
Heidenheim, ISIN: DE 0005866305, Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart;
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Amtsniederlegung Vorstandsmitglied
Heidenheim, 13. Februar 2007:
Herr Martin Griesinger, Mitglied des Vorstands der Grundstücks- und
Baugesellschaft AG, Heidenheim, hat sein Amt am 13. Februar 2007 mit
Wirkung zum 28. Februar 2007 niedergelegt.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Internetpräsenz der
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Heidenheim, 13. Februar 2007
Der Vorstand
DGAP 13.02.2007
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Sprache: Deutsch
Emittent: Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim
Am Wedelgraben 4
89522 Heidenheim Deutschland
Telefon: +49 (0)7321-3592-0
Fax: +49 (0)7321-3592-22
E-mail: info@gbh-ag.de
WWW: www.gbh-ag.de
ISIN: DE0005866305
WKN: 586630
Indizes:
Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-Bremen,
Hamburg; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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DGAP-NVR : Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 26a WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 26a WpHG übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Hiermit teilt die Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft mit,
dass die Gesamtzahl der Stimmrechte zum 31.01.2007 insgesamt 7200000
Stimmrechte beträgt.
Datum der Meldung ist der 14.02.2007.
DGAP 14.02.2007
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim
Am Wedelgraben 4
89522 Heidenheim Deutschland
WWW: www.gbh-ag.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 26a WpHG übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Hiermit teilt die Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft mit,
dass die Gesamtzahl der Stimmrechte zum 31.01.2007 insgesamt 7200000
Stimmrechte beträgt.
Datum der Meldung ist der 14.02.2007.
DGAP 14.02.2007
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Sprache: Deutsch
Emittent: Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim
Am Wedelgraben 4
89522 Heidenheim Deutschland
WWW: www.gbh-ag.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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ja, und ?
Es gibt schon seit der letzten Gratisaktien-Aktion 7,2 mio Aktien.
Was will uns die Ad Hoc den nun sagen ?
Es gibt schon seit der letzten Gratisaktien-Aktion 7,2 mio Aktien.
Was will uns die Ad Hoc den nun sagen ?
Rubrik 'Lokales aus Heidenheim' - HZ - 11.03.2007
Bürgerentscheid ist entschieden
Notwendige Stimmenzahl wurde nicht erreicht
Bei einer Beteiligung von 26,91 Prozent 7249 Ja-Stimmen 8945 Stimmen wären notwendig gewesen, um den umstrittenen Verkauf der GBH-Aktien erneut aufzurollen. Dieses Quorum wurde beim gestrigen Bürgerentscheid nicht erreicht. Die Befürworter der Rücknahme des Verkaufs erreichten 7249 Stimmen (75,58 Prozent). Mit Nein stimmten 2342 Wahlberechtigte (24,42 Prozent). Die Beteiligung am Bürgerentscheid lag bei 26,91 Prozent.
Lag's am frühlingshaften Wetter oder daran, dass es sich um ein Thema handelte, mit dem sich ein Großteil der Heidenheimer nicht identifiziert? Jedenfalls beteiligten sich am gestrigen Bürgerentscheid nur knapp 27 Prozent der 35 780 stimmberechtigten Bürger der Stadt. Von denen stimmten 7249 mit Ja. Sie gaben damit ihrem Willen Ausdruck, den Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 2006 aufzuheben, mit dem der Verkauf der Aktien der Stadtwerke Heidenheim an der GBH an die Gagfah besiegelt wurde. Die 2342 Nein-Stimmen stammten von denjenigen Bürgern, die den Aktien-Deal für gut halten.
Die Abstimmung in den 63 Wahllokalen, die, wie bei jeder anderen Wahl, von 8 bis 18 Uhr geöffnet waren, lief sehr schleppend an. Bis um die Mittagszeit vermeldeten die meisten Wahlvorstände eine Stimmabgabe von um die zehn Prozent. Erst danach und vor allem um die "Kaffeezeit" fanden der Bürgerentscheid dann mehr Interesse. Auffallend war, dass die jüngere Generation fast gänzlich der Abstimmung fern blieb. Diese Feststellung wurde in nahezu allen Wahllokalen gemacht.
Für die den Tag über weitgehend "arbeitslos" gebliebenen Wahlhelfer wurde es nach 18 Uhr noch einmal spannend, als es an die Auszählung der Stimmzettel ging. Dies war freilich angesichts der geringen Wahlbeteiligung schnell erledigt. Im Emil-Ortlieb-Saal des Rathauses wurden die Ergebnisse auf einer Großleinwand übertragen. Hier hatten sich einige Dutzend Bürger, vorwiegend aus den Reihen der CDU und der Freien Wähler, eingefunden, um den Fortgang der Auszählung zu beobachten. Die SPD hatte sich im "Hirsch" in der Schnaitheimer Straße versammelt.
Schon kurz nach 18 Uhr kam das erste Ergebnis aus dem Wahllokal Lebenshilfe und keine halbe Stunde später lag das Endergebnis vor. Die Tendenz, wie der Bürgerentscheid ausgehen würde, zeichnete sich sehr bald ab. OB Ilg nutzte die Gelegenheit, um nach der Verkündung des Endergebnisses an die Bürger und vor allem an die Kommunalpolitiker zu appellieren, jetzt wieder zur Sacharbeit zurückzukehren.
Quelle: www.hz-online.de vom 11.3.07
Bürgerentscheid ist entschieden
Notwendige Stimmenzahl wurde nicht erreicht
Bei einer Beteiligung von 26,91 Prozent 7249 Ja-Stimmen 8945 Stimmen wären notwendig gewesen, um den umstrittenen Verkauf der GBH-Aktien erneut aufzurollen. Dieses Quorum wurde beim gestrigen Bürgerentscheid nicht erreicht. Die Befürworter der Rücknahme des Verkaufs erreichten 7249 Stimmen (75,58 Prozent). Mit Nein stimmten 2342 Wahlberechtigte (24,42 Prozent). Die Beteiligung am Bürgerentscheid lag bei 26,91 Prozent.
Lag's am frühlingshaften Wetter oder daran, dass es sich um ein Thema handelte, mit dem sich ein Großteil der Heidenheimer nicht identifiziert? Jedenfalls beteiligten sich am gestrigen Bürgerentscheid nur knapp 27 Prozent der 35 780 stimmberechtigten Bürger der Stadt. Von denen stimmten 7249 mit Ja. Sie gaben damit ihrem Willen Ausdruck, den Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 2006 aufzuheben, mit dem der Verkauf der Aktien der Stadtwerke Heidenheim an der GBH an die Gagfah besiegelt wurde. Die 2342 Nein-Stimmen stammten von denjenigen Bürgern, die den Aktien-Deal für gut halten.
Die Abstimmung in den 63 Wahllokalen, die, wie bei jeder anderen Wahl, von 8 bis 18 Uhr geöffnet waren, lief sehr schleppend an. Bis um die Mittagszeit vermeldeten die meisten Wahlvorstände eine Stimmabgabe von um die zehn Prozent. Erst danach und vor allem um die "Kaffeezeit" fanden der Bürgerentscheid dann mehr Interesse. Auffallend war, dass die jüngere Generation fast gänzlich der Abstimmung fern blieb. Diese Feststellung wurde in nahezu allen Wahllokalen gemacht.
Für die den Tag über weitgehend "arbeitslos" gebliebenen Wahlhelfer wurde es nach 18 Uhr noch einmal spannend, als es an die Auszählung der Stimmzettel ging. Dies war freilich angesichts der geringen Wahlbeteiligung schnell erledigt. Im Emil-Ortlieb-Saal des Rathauses wurden die Ergebnisse auf einer Großleinwand übertragen. Hier hatten sich einige Dutzend Bürger, vorwiegend aus den Reihen der CDU und der Freien Wähler, eingefunden, um den Fortgang der Auszählung zu beobachten. Die SPD hatte sich im "Hirsch" in der Schnaitheimer Straße versammelt.
Schon kurz nach 18 Uhr kam das erste Ergebnis aus dem Wahllokal Lebenshilfe und keine halbe Stunde später lag das Endergebnis vor. Die Tendenz, wie der Bürgerentscheid ausgehen würde, zeichnete sich sehr bald ab. OB Ilg nutzte die Gelegenheit, um nach der Verkündung des Endergebnisses an die Bürger und vor allem an die Kommunalpolitiker zu appellieren, jetzt wieder zur Sacharbeit zurückzukehren.
Quelle: www.hz-online.de vom 11.3.07
DGAP-Adhoc: Squeeze Out-Verlangen
Grundstuecks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Squeeze-Out
04.07.2007
Veroeffentlichung einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG, uebermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.Fuer den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Grundstuecks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, Am Wedelgraben 4, 89522Heidenheim, ISIN: DE 0005866305, Boersen: Geregelter Markt in Stuttgart;Freiverkehr in Berlin-Bremen, Hamburg; Open Market in Frankfurt
Squeeze Out-Verlangen
Die GBH Acquisition GmbH, Essen, hat dem Vorstand der Grundstuecks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, heute mitgeteilt, dass ihr Aktien in Hoehevon mehr als 95% des Grundkapitals der Grundstuecks- und Baugesellschaft AG,Heidenheim, gehoeren. Zugleich hat die GBH Acquisition GmbH an den Vorstandder Grundstuecks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, das Verlangen gemaess §327a Abs. 1 Satz 1 AktG gerichtet, die Hauptversammlung der Grundstuecks-und Baugesellschaft AG, Heidenheim, ueber die Uebertragung der Aktien der Minderheitsaktionaere auf die GBH Acquisition GmbH gegen Gewaehrung einerangemessenen Barabfindung beschliessen zu lassen.
Heidenheim, 4. Juli 2007 Der Vorstand DGAP 04.07.2007 --------------------------------------------------------------------------- Sprache: DeutschEmittent: Grundstuecks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim Am Wedelgraben 4 89522 Heidenheim DeutschlandTelefon: +49 (0)7321-3592-0Fax: +49 (0)7321-3592-22E-mail: info@gbh-ag.deInternet: www.gbh-ag.deISIN: DE0005866305WKN: 586630Indizes: Boersen: Geregelter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-Bremen, Hamburg; Open Market in Frankfurt Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
Autor: EquityStory AG
© EquityStory AG
Grundstuecks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Squeeze-Out
04.07.2007
Veroeffentlichung einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG, uebermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.Fuer den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Grundstuecks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, Am Wedelgraben 4, 89522Heidenheim, ISIN: DE 0005866305, Boersen: Geregelter Markt in Stuttgart;Freiverkehr in Berlin-Bremen, Hamburg; Open Market in Frankfurt
Squeeze Out-Verlangen
Die GBH Acquisition GmbH, Essen, hat dem Vorstand der Grundstuecks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, heute mitgeteilt, dass ihr Aktien in Hoehevon mehr als 95% des Grundkapitals der Grundstuecks- und Baugesellschaft AG,Heidenheim, gehoeren. Zugleich hat die GBH Acquisition GmbH an den Vorstandder Grundstuecks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, das Verlangen gemaess §327a Abs. 1 Satz 1 AktG gerichtet, die Hauptversammlung der Grundstuecks-und Baugesellschaft AG, Heidenheim, ueber die Uebertragung der Aktien der Minderheitsaktionaere auf die GBH Acquisition GmbH gegen Gewaehrung einerangemessenen Barabfindung beschliessen zu lassen.
Heidenheim, 4. Juli 2007 Der Vorstand DGAP 04.07.2007 --------------------------------------------------------------------------- Sprache: DeutschEmittent: Grundstuecks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim Am Wedelgraben 4 89522 Heidenheim DeutschlandTelefon: +49 (0)7321-3592-0Fax: +49 (0)7321-3592-22E-mail: info@gbh-ag.deInternet: www.gbh-ag.deISIN: DE0005866305WKN: 586630Indizes: Boersen: Geregelter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-Bremen, Hamburg; Open Market in Frankfurt Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
Autor: EquityStory AG
© EquityStory AG
Mit welchem SO-Preis ist denn hier zu rechnen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.587.093 von robocopp am 09.07.07 09:45:1049,35
Dann kommt es evtl. zu einem Spruchstellenverfahren (hat die sdk ja schon anfangs des Jahres angekündigt) und dann gibt es evtl. auch mehr.
Dann kommt es evtl. zu einem Spruchstellenverfahren (hat die sdk ja schon anfangs des Jahres angekündigt) und dann gibt es evtl. auch mehr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.587.093 von robocopp am 09.07.07 09:45:10DGAP-Ad hoc: Grundstücks- und Baugesellschaft AG Heidenheim (GBH AG)
DGAP-Adhoc: Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft:
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Sonstiges
20.08.2007
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------
Ad hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft, Heidenheim, Am Wedelgraben 4, 89522 Heidenheim, ISIN: DE0005866305, Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-Bremen, Hamburg; Open Market in Frankfurt
Festlegung von Barabfindung gemäß § 327b AktG
Unser Hauptaktionär, die GBH Acquisition GmbH mit Sitz in Essen, dem Aktien der Gesellschaft von mehr als 95 % des Grundkapitals gehören, hat uns heute mitgeteilt, dass er gemäß § 327b Abs. 1 AktG die Höhe der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf EUR 58,50 je Stückaktie festgelegt hat.
Heidenheim, 20. August 2007
Der Vorstand
DGAP 20.08.2007
DGAP-Adhoc: Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft:
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft Heidenheim / Sonstiges
20.08.2007
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------
Ad hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft, Heidenheim, Am Wedelgraben 4, 89522 Heidenheim, ISIN: DE0005866305, Börsen: Geregelter Markt in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin-Bremen, Hamburg; Open Market in Frankfurt
Festlegung von Barabfindung gemäß § 327b AktG
Unser Hauptaktionär, die GBH Acquisition GmbH mit Sitz in Essen, dem Aktien der Gesellschaft von mehr als 95 % des Grundkapitals gehören, hat uns heute mitgeteilt, dass er gemäß § 327b Abs. 1 AktG die Höhe der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf EUR 58,50 je Stückaktie festgelegt hat.
Heidenheim, 20. August 2007
Der Vorstand
DGAP 20.08.2007
Die voraussichtlich letzte Hauptversammlung ist am 9. und 10. Oktober.
Unter TOP 7 wird der Squeeze-Out zu 58,50 EUR beschlossen werden. Der derzeitige Kurs liegt mit 61,10 EUR nur leicht über der Barabfindug plus Dividende.
Unter TOP 7 wird der Squeeze-Out zu 58,50 EUR beschlossen werden. Der derzeitige Kurs liegt mit 61,10 EUR nur leicht über der Barabfindug plus Dividende.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.816.513 von MarkSchilling am 02.10.07 13:37:41Hier wird es Anfechtungsklagen geben, dcie gute Chancen bieten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.025.110 von MichaelFK am 16.10.07 15:53:2220 AnfechtungsklagenWir spielen Heuschrecken erschrecken
Wer noch GBH Aktien hält, sollte diese jetzt nicht verkaufen
Da wissen einige wohl schon mehr
Es soll einen Vergleichsvorschlag der GBH zu 61,50 geben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.447.296 von MichaelFK am 22.02.08 14:22:15Termin vor dem LG Stuttgart war am Montag. Ergebnis: GBH bietet an 61,50 plus 3% über Basiszins seit HV, summa summarum also knapp € 63,50.
EK02 (immerhin knapp € 385 Mio.) Problematik wurde nur am Rande erörtert. Richter O. sprach dieses Thema dennoch von sich aus an. Dürfte im Spruchverfahren m.E. noch eine Rolle spielen.
Wieder ein Beispiel dafür, wie der Umverteilungsstaat unsere Steuergelder verschwendet. Was eigentlich zur sanierung des sozialen Wohnungsbau gedacht war, landet im Rachen amerikanischer Hedgefonds.
EK02 (immerhin knapp € 385 Mio.) Problematik wurde nur am Rande erörtert. Richter O. sprach dieses Thema dennoch von sich aus an. Dürfte im Spruchverfahren m.E. noch eine Rolle spielen.
Wieder ein Beispiel dafür, wie der Umverteilungsstaat unsere Steuergelder verschwendet. Was eigentlich zur sanierung des sozialen Wohnungsbau gedacht war, landet im Rachen amerikanischer Hedgefonds.
Vergleich soll angeblich wegen eines widerspenstigen Aktionärs gescheitert sein!!!!!!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.516.257 von Tana100 am 29.02.08 15:12:33Handelt es sich dabei um die ITG ?
Nix gescheitert:
20.03.2008
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft, Heidenheim, Heidenheim an der Brenz (Am Wedelgraben 4, 89522 Heidenheim an der Brenz). Die Hauptversammlung vom 09.10.2007 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (GBH Acquisition GmbH, Essen, Amtsgericht Essen HRB 19622) gegen Barabfindung beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde gem. § 106 AktG eingereicht.
20.03.2008
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft, Heidenheim, Heidenheim an der Brenz (Am Wedelgraben 4, 89522 Heidenheim an der Brenz). Die Hauptversammlung vom 09.10.2007 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (GBH Acquisition GmbH, Essen, Amtsgericht Essen HRB 19622) gegen Barabfindung beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde gem. § 106 AktG eingereicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.729.812 von schaerholder am 26.03.08 14:55:41Hat ja auch niemand behauptet. Habe bereits am 22.02.2008 hier gepostet, die noch gehaltenen Aktien nicht zu verkaufen
Heute gibt es Klartext:
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft
Heidenheim
Bekanntmachung gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 AktG
Gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG geben wir den Abschluss des nachfolgend im Wortlaut vollständig wiedergegebenen Prozessvergleichs in den Verfahren Landgericht Stuttgart 36 O 140/07 KfH und Landgericht Stuttgart 36 O 163/07 KfH bekannt:
Prozeßvergleich vom 17. März 2008
zwischen
1.
Corporate Value GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Urban
2.
EXchange Investors N.V.
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Hesselmann Lewinski
3.
JKK Beteiligung-GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Conzelmann
4.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Götz
5.
Peter Eck
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lewinski-Klüsener
6.
Pomoschnik Rabotajet GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Staubach pp.
7.
Lars Kalbitzer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Meinhardt
8.
Thomas Lüllemann
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dreier und Riedel Rechtsanwälte
9.
Dipl.-Vw. Werner Peylo
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krause
10.
Ulpian GmbH
Prozessbevollmächtigter: Marzillier & Dr. Meier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
11.
Milaco GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Steiner
12.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klauke
13.
Karl-Walter Freitag
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klauke
14.
Karsten Trippel
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Arns Schwering Kohne
15.
Uwe Jännert
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Behn
16.
Frank Scheunert
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lampmann
17.
Caterina Steeg
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kuhn
18.
Klaus E.H. Zapf
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Wirth-Zobel
19.
Peter Zetzsche
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kirner
20.
Tobias Ziegler
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ziegler
21.
SCHÜMA GmbH & Co. KG
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schindler
22.
ITG Independent Trading GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Boenke
23.
Dr. jur. Tammo Seemann
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Seemann
24.
Arno H. Menzel
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jung
– Kläger –
auf der einen Seite
und der
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft, Heidenheim
Prozessbevollmächtigter: Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
– Beklagte –
sowie der
GBH Acquisition GmbH, Essen
Prozessbevollmächtigter: Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
– Beitretende –
die auf Seiten der Beklagten zum Zwecke des Vergleichsabschlusses den vorgenannten Rechtsstreiten beitritt,
auf der anderen Seite
– die Kläger, die Beklagte und die Beitretende nachfolgend Parteien –
Präambel
1.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Die Beitretende ist ebenfalls Aktionärin der Beklagten und mit einer Beteiligung in Höhe von derzeit 97,86% des Grundkapitals Hauptaktionärin der Beklagten im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
2.
Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten hat am 9. Oktober 2007 unter Tagesordnungspunkt 7 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Beitretende gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 58,50 mit der gesetzlich geforderten Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst.
3.
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Anfechtungsklage beim Landgericht Stuttgart erhoben (Az. 36 O 140/07 KfH). Das Verfahren ist derzeit noch beim Landgericht Stuttgart anhängig.
4.
Die Beklagte hat zur Überwindung der Registersperre beim Landgericht Stuttgart ein Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG eingeleitet (Az. 36 O 163/07 KfH). Auch dieses Verfahren ist derzeit noch beim Landgericht Stuttgart anhängig.
Um den durch die Beschlussfassung entstandenen Schwebezustand im Hinblick auf die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin – die Beitretende – zu beseitigen, sowie zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen und zur endgültigen Beilegung der Rechtsstreite LG Stuttgart 36 O 140/07 KfH und LG Stuttgart 36 O 163/07 KfH schließen die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen – auf Empfehlung und Anraten des Gerichts den folgenden
Vergleich
1.
Die Beitretende verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der Beklagten – angesichts des Börsenkurses der Aktie der Beklagten im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 9. Oktober 2007 – über die in der Hauptversammlung vom 9. Oktober 2007 beschlossene Barabfindung in Höhe von EUR 58,50 je Stückaktie der Beklagten (Festgelegte Barabfindung) hinaus eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von EUR 3,00 je Stückaktie der Beklagten zu zahlen (Zusätzliche Barabfindung). Die Festgelegte und die Zusätzliche Barabfindung ergeben zusammen einen Betrag von EUR 61,50.
a)
Die Festgelegte Barabfindung und die Zusätzliche Barabfindung stehen allen Minderheitsaktionären der Beklagten zu, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327e AktG in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm Aktionäre der Beklagten sind.
b)
Die Festgelegte Barabfindung und die Zusätzliche Barabfindung werden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm von der Beitretenden mittels der Deutschen Bank AG, Frankfurt am Main als Zahlstelle ausbezahlt. Im Falle girosammelverwahrter Aktien wird die Auszahlung Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände erfolgen. Im Falle von effektiven Stücken wird die Auszahlung nach Einreichung der Aktienurkunden bei der Zahlstelle ausbezahlt werden.
c)
Die Festgelegte und die Zusätzliche Barabfindung werden vom Tag der Hauptversammlung der Beklagten, dem 9. Oktober 2007, an mit jährlich drei von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
d)
Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre provisions-, spesen- und kostenfrei.
e)
Sollte das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) zuständige Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG eine höhere Barabfindung als die Festgelegte Barabfindung von EUR 58,50 je Stückaktie rechtskräftig festsetzen oder sollte zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als die Festgelegte Barabfindung von EUR 58,50 je Stückaktie vereinbart werden (Gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zusätzliche Barabfindung auf den Gerichtlichen Erhöhungsbetrag anzurechnen. Die Zusätzliche Barabfindung gilt insoweit als Vorauszahlung auf den Gerichtlichen Erhöhungsbetrag.
2.
Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen sind die Kläger bereit, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Oktober 2007 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Beitretende zu akzeptieren.
a)
In Ansehung und im Zuge des Vergleichs und im Hinblick auf die Regelung des § 319 Abs. 5 Satz 1 AktG erklären die Kläger hiermit gegenüber dem Gericht die Rücknahme ihrer sämtlichen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss gemäß § 269 ZPO und verzichten auf die geltend gemachten Klageansprüche. Die Beklagte und die Beitretende erklären dem Gericht gegenüber hiermit vorsorglich ihre Zustimmung zur Rücknahme jeder der Klagen.
b)
In Ansehung und im Zuge des Vergleichs nimmt die Beklagte hiermit als Antragstellerin im Freigabeverfahren ihren Antrag nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG zurück. Die Kläger stimmen hiermit vorsorglich der Antragsrücknahme zu. Die Beitretende erklärt sich hiermit vorsorglich einverstanden.
c)
Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und auf jegliche weitere Rechtshandlungen, die sich gegen die Eintragung des Übertragungsbeschlusses richten, und stimmen hiermit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm ausdrücklich zu. Das Recht zur Einleitung eines Spruchverfahrens ist von diesem Verzicht nicht umfasst. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten oder der Beitretenden alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm oder zu deren Beschleunigung notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese in Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen oder mit diesem Vergleich stehen.
d)
Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder verzögern. Sie werden sich im Rahmen des Zumutbaren darum bemühen, dass auch Dritte die Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht verhindern oder verzögern.
e)
Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
3.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister und der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten, der Beitretenden und deren gegenwärtigen und früheren Organmitgliedern andererseits, soweit sie in Zusammenhang mit dem am 9. Oktober 2007 gefassten Übertragungsbeschluss gemäß §§ 327a ff. AktG, dem Anfechtungs-, dem Freigabeverfahren oder deren Beendigung stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
4.
Die Beklagte übernimmt die Gerichtskosten des Anfechtungs- und des Freigabeverfahrens. Von den Klägern (bzw. Antragsgegnern) bereits geleistete Gerichtskosten werden diesen von der Beklagten erstattet. Sofern bereits geleistete Gerichtskosten an die Kläger (bzw. Antragsgegner) von der Gerichtskasse an diese zur Rückzahlung ausgekehrt werden, werden diese, sofern bereits den Klägern (bzw. Antragsgegnern) von der Beklagten erstattet, an die Beklagte zurückgezahlt oder anderenfalls bei der Berechnung des von der Beklagten zu zahlenden Erstattungsbetrages abgezogen.
5.
Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber den Klägern zur Zahlung der Kosten der Kläger für ihre Prozeßbevollmächtigten nach Maßgabe des RVG und der ZPO zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (sofern der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist), die im Anfechtungs- oder Freigabeverfahren sowie durch den Abschluss des Vergleichs entstehen.
a)
Bei der Berechnung der Kosten nach RVG und ZPO sind folgende Streitwerte bzw. der folgende Vergleichsmehrwert zugrunde zu legen:
―
Für das Anfechtungsverfahren 36 O 140/07 KfH sowie für das Freigabeverfahren 36 O 163/07 KfH wird der Streitwert jeweils mit EUR 500.000,00 festgelegt.
―
Der Vergleichsmehrwert wird auf Grundlage der mit EUR 3,00 multiplizierten Anzahl der Aktien, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch Minderheitsaktionären gehören, mit EUR 500.000,00 festgelegt.
b)
Für die Kostenerstattung ist der Stand der Verfahrensbeteiligung im Zeitpunkt des gerichtlichen Feststellungsbeschlusses gemäß § 278 Abs. 6 ZPO maßgeblich.
c)
Mit der Erstattung der Kosten für die Prozeßbevollmächtigten gemäß dieser Ziffer 5 sind alle Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Kosten für ihre Prozeßbevollmächtigten abgegolten.
d)
Die Erstattung der Kosten für die Prozeßbevollmächtigten nach dieser Ziffer 5 sowie die Erstattung von Gerichtskosten gemäß Ziffer 4 erfolgt gleichzeitig mit der Ausbezahlung der Festgelegten und Zusätzlichen Barabfindung gemäß Ziffer 1 Buchst. b) dieses Vergleichs, frühestens jedoch unverzüglich nach Zugang einer Kostenrechnung des jeweiligen Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten nebst Erklärung, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6.
Hinsichtlich der Kosten gilt ferner:
a)
Vorbehaltlich der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 und 5 verzichten die Parteien sowohl für das Anfechtungs- als auch das Freigabeverfahren auf Kostenfestsetzung.
b)
Die Beklagte und die Beitretende tragen die ihnen entstehenden Kosten für ihre Prozeßbevollmächtigten selbst.
7.
Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei dieses Vergleichs sind, erwerben diese Minderheitsaktionäre aus diesem Vergleich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vergleichs einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der Zusätzlichen Barabfindung sowie von Zinsen gemäß Ziffer 1 Buchst. c) gegen die Beitretende; die Parteien dieses Vergleichs sind sich darüber einig, dass dieser Vergleich insoweit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ist.
8.
Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger (Bund), in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern (nicht jedoch in den Druckerzeugnissen "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und "Financial Times Deutschland") sowie auf ihrer Homepage und den SdK-AktionärsNews zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen gemäß Satz 1 erfolgen jeweils ohne Angabe der Anschriften der Kläger und der Prozeßbevollmächtigten.
9.
Die Parteien erklären, dass sie über diesen im vollständigen Wortlaut (mit Ausnahme der Anschriften der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten) bekannt zu machenden Vergleich hinaus mit anderen Parteien dieses Vergleichs jeweils keine (veröffentlichten oder nicht veröffentlichten) Vereinbarungen und Nebenabreden getroffen haben, die im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder der Beendigung des Anfechtungs- und/oder Freigabeverfahrens stehen. Die Leistungen der Beklagten und der Beitretenden anlässlich dieses Vergleichs sind in diesem Vergleich vollständig wiedergegeben. Soweit eine etwaige unvollständige Bekanntmachung i. S. v. § 248a Satz 2 AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG vorliegen sollte, bleibt es im Rahmen des rechtlich Zulässigen bei allen vereinbarten Leistungspflichten der Parteien und verzichten die Parteien im Rahmen des rechtlich Zulässigen bereits hiermit auf alle Rückforderungen von trotz Unwirksamkeit bewirkter Leistungen (§ 248a Satz 2 AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 5 AktG).
10.
Soweit in einem weiteren (Teil-)Prozeßvergleich oder sonstigen Vergleich zur Beendigung von Klagen gegen den am 9. Oktober 2007 gefassten Übertragungsbeschluss (§§ 327a ff. AktG) – unabhängig davon, ob ein solcher vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird – günstigere Regelungen bzgl. der Barabfindung, ihrer Verzinsung oder der Kostenerstattung vereinbart werden, gelten diese Regelungen insoweit ohne Weiteres auch zugunsten der an diesem Vergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Vergleichs als vereinbart.
11.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelregister gemäß § 327e AktG hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich
12.
Dieser Vergleich unterliegt deutschem Recht. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist Stuttgart. Die Beitretende bestellt hiermit Herrn Rechtsanwalt Dr. Kai-Steffen Scholz sowie alle anderen im Berliner Büro der Sozietät Hengeler Mueller unter der Anschrift Charlottenstraße 35/36, 10117 Berlin, tätigen Partner zu ihren Zustellungsbevollmächtigten für sämtliche Mitteilungen und Schriftstücke (einschließlich gerichtlicher Schriftstücke) einer Partei dieses Vergleichs an die Beitretende.
Der Vorstand
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft
Heidenheim
Bekanntmachung gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 AktG
Gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG geben wir den Abschluss des nachfolgend im Wortlaut vollständig wiedergegebenen Prozessvergleichs in den Verfahren Landgericht Stuttgart 36 O 140/07 KfH und Landgericht Stuttgart 36 O 163/07 KfH bekannt:
Prozeßvergleich vom 17. März 2008
zwischen
1.
Corporate Value GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Urban
2.
EXchange Investors N.V.
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Hesselmann Lewinski
3.
JKK Beteiligung-GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Conzelmann
4.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Götz
5.
Peter Eck
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lewinski-Klüsener
6.
Pomoschnik Rabotajet GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Staubach pp.
7.
Lars Kalbitzer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Meinhardt
8.
Thomas Lüllemann
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dreier und Riedel Rechtsanwälte
9.
Dipl.-Vw. Werner Peylo
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krause
10.
Ulpian GmbH
Prozessbevollmächtigter: Marzillier & Dr. Meier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
11.
Milaco GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Steiner
12.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klauke
13.
Karl-Walter Freitag
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klauke
14.
Karsten Trippel
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Arns Schwering Kohne
15.
Uwe Jännert
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Behn
16.
Frank Scheunert
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lampmann
17.
Caterina Steeg
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kuhn
18.
Klaus E.H. Zapf
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Wirth-Zobel
19.
Peter Zetzsche
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kirner
20.
Tobias Ziegler
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ziegler
21.
SCHÜMA GmbH & Co. KG
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schindler
22.
ITG Independent Trading GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Boenke
23.
Dr. jur. Tammo Seemann
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Seemann
24.
Arno H. Menzel
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jung
– Kläger –
auf der einen Seite
und der
Grundstücks- und Baugesellschaft Aktiengesellschaft, Heidenheim
Prozessbevollmächtigter: Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
– Beklagte –
sowie der
GBH Acquisition GmbH, Essen
Prozessbevollmächtigter: Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
– Beitretende –
die auf Seiten der Beklagten zum Zwecke des Vergleichsabschlusses den vorgenannten Rechtsstreiten beitritt,
auf der anderen Seite
– die Kläger, die Beklagte und die Beitretende nachfolgend Parteien –
Präambel
1.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Die Beitretende ist ebenfalls Aktionärin der Beklagten und mit einer Beteiligung in Höhe von derzeit 97,86% des Grundkapitals Hauptaktionärin der Beklagten im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
2.
Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten hat am 9. Oktober 2007 unter Tagesordnungspunkt 7 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Beitretende gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 58,50 mit der gesetzlich geforderten Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst.
3.
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Anfechtungsklage beim Landgericht Stuttgart erhoben (Az. 36 O 140/07 KfH). Das Verfahren ist derzeit noch beim Landgericht Stuttgart anhängig.
4.
Die Beklagte hat zur Überwindung der Registersperre beim Landgericht Stuttgart ein Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG eingeleitet (Az. 36 O 163/07 KfH). Auch dieses Verfahren ist derzeit noch beim Landgericht Stuttgart anhängig.
Um den durch die Beschlussfassung entstandenen Schwebezustand im Hinblick auf die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin – die Beitretende – zu beseitigen, sowie zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen und zur endgültigen Beilegung der Rechtsstreite LG Stuttgart 36 O 140/07 KfH und LG Stuttgart 36 O 163/07 KfH schließen die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen – auf Empfehlung und Anraten des Gerichts den folgenden
Vergleich
1.
Die Beitretende verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der Beklagten – angesichts des Börsenkurses der Aktie der Beklagten im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 9. Oktober 2007 – über die in der Hauptversammlung vom 9. Oktober 2007 beschlossene Barabfindung in Höhe von EUR 58,50 je Stückaktie der Beklagten (Festgelegte Barabfindung) hinaus eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von EUR 3,00 je Stückaktie der Beklagten zu zahlen (Zusätzliche Barabfindung). Die Festgelegte und die Zusätzliche Barabfindung ergeben zusammen einen Betrag von EUR 61,50.
a)
Die Festgelegte Barabfindung und die Zusätzliche Barabfindung stehen allen Minderheitsaktionären der Beklagten zu, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 327e AktG in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm Aktionäre der Beklagten sind.
b)
Die Festgelegte Barabfindung und die Zusätzliche Barabfindung werden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm von der Beitretenden mittels der Deutschen Bank AG, Frankfurt am Main als Zahlstelle ausbezahlt. Im Falle girosammelverwahrter Aktien wird die Auszahlung Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände erfolgen. Im Falle von effektiven Stücken wird die Auszahlung nach Einreichung der Aktienurkunden bei der Zahlstelle ausbezahlt werden.
c)
Die Festgelegte und die Zusätzliche Barabfindung werden vom Tag der Hauptversammlung der Beklagten, dem 9. Oktober 2007, an mit jährlich drei von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
d)
Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre provisions-, spesen- und kostenfrei.
e)
Sollte das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) zuständige Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG eine höhere Barabfindung als die Festgelegte Barabfindung von EUR 58,50 je Stückaktie rechtskräftig festsetzen oder sollte zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als die Festgelegte Barabfindung von EUR 58,50 je Stückaktie vereinbart werden (Gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zusätzliche Barabfindung auf den Gerichtlichen Erhöhungsbetrag anzurechnen. Die Zusätzliche Barabfindung gilt insoweit als Vorauszahlung auf den Gerichtlichen Erhöhungsbetrag.
2.
Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen sind die Kläger bereit, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Oktober 2007 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Beitretende zu akzeptieren.
a)
In Ansehung und im Zuge des Vergleichs und im Hinblick auf die Regelung des § 319 Abs. 5 Satz 1 AktG erklären die Kläger hiermit gegenüber dem Gericht die Rücknahme ihrer sämtlichen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss gemäß § 269 ZPO und verzichten auf die geltend gemachten Klageansprüche. Die Beklagte und die Beitretende erklären dem Gericht gegenüber hiermit vorsorglich ihre Zustimmung zur Rücknahme jeder der Klagen.
b)
In Ansehung und im Zuge des Vergleichs nimmt die Beklagte hiermit als Antragstellerin im Freigabeverfahren ihren Antrag nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG zurück. Die Kläger stimmen hiermit vorsorglich der Antragsrücknahme zu. Die Beitretende erklärt sich hiermit vorsorglich einverstanden.
c)
Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und auf jegliche weitere Rechtshandlungen, die sich gegen die Eintragung des Übertragungsbeschlusses richten, und stimmen hiermit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm ausdrücklich zu. Das Recht zur Einleitung eines Spruchverfahrens ist von diesem Verzicht nicht umfasst. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten oder der Beitretenden alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm oder zu deren Beschleunigung notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese in Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen oder mit diesem Vergleich stehen.
d)
Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder verzögern. Sie werden sich im Rahmen des Zumutbaren darum bemühen, dass auch Dritte die Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht verhindern oder verzögern.
e)
Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
3.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister und der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten, der Beitretenden und deren gegenwärtigen und früheren Organmitgliedern andererseits, soweit sie in Zusammenhang mit dem am 9. Oktober 2007 gefassten Übertragungsbeschluss gemäß §§ 327a ff. AktG, dem Anfechtungs-, dem Freigabeverfahren oder deren Beendigung stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
4.
Die Beklagte übernimmt die Gerichtskosten des Anfechtungs- und des Freigabeverfahrens. Von den Klägern (bzw. Antragsgegnern) bereits geleistete Gerichtskosten werden diesen von der Beklagten erstattet. Sofern bereits geleistete Gerichtskosten an die Kläger (bzw. Antragsgegner) von der Gerichtskasse an diese zur Rückzahlung ausgekehrt werden, werden diese, sofern bereits den Klägern (bzw. Antragsgegnern) von der Beklagten erstattet, an die Beklagte zurückgezahlt oder anderenfalls bei der Berechnung des von der Beklagten zu zahlenden Erstattungsbetrages abgezogen.
5.
Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber den Klägern zur Zahlung der Kosten der Kläger für ihre Prozeßbevollmächtigten nach Maßgabe des RVG und der ZPO zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (sofern der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist), die im Anfechtungs- oder Freigabeverfahren sowie durch den Abschluss des Vergleichs entstehen.
a)
Bei der Berechnung der Kosten nach RVG und ZPO sind folgende Streitwerte bzw. der folgende Vergleichsmehrwert zugrunde zu legen:
―
Für das Anfechtungsverfahren 36 O 140/07 KfH sowie für das Freigabeverfahren 36 O 163/07 KfH wird der Streitwert jeweils mit EUR 500.000,00 festgelegt.
―
Der Vergleichsmehrwert wird auf Grundlage der mit EUR 3,00 multiplizierten Anzahl der Aktien, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch Minderheitsaktionären gehören, mit EUR 500.000,00 festgelegt.
b)
Für die Kostenerstattung ist der Stand der Verfahrensbeteiligung im Zeitpunkt des gerichtlichen Feststellungsbeschlusses gemäß § 278 Abs. 6 ZPO maßgeblich.
c)
Mit der Erstattung der Kosten für die Prozeßbevollmächtigten gemäß dieser Ziffer 5 sind alle Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Kosten für ihre Prozeßbevollmächtigten abgegolten.
d)
Die Erstattung der Kosten für die Prozeßbevollmächtigten nach dieser Ziffer 5 sowie die Erstattung von Gerichtskosten gemäß Ziffer 4 erfolgt gleichzeitig mit der Ausbezahlung der Festgelegten und Zusätzlichen Barabfindung gemäß Ziffer 1 Buchst. b) dieses Vergleichs, frühestens jedoch unverzüglich nach Zugang einer Kostenrechnung des jeweiligen Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten nebst Erklärung, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6.
Hinsichtlich der Kosten gilt ferner:
a)
Vorbehaltlich der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 und 5 verzichten die Parteien sowohl für das Anfechtungs- als auch das Freigabeverfahren auf Kostenfestsetzung.
b)
Die Beklagte und die Beitretende tragen die ihnen entstehenden Kosten für ihre Prozeßbevollmächtigten selbst.
7.
Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei dieses Vergleichs sind, erwerben diese Minderheitsaktionäre aus diesem Vergleich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vergleichs einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der Zusätzlichen Barabfindung sowie von Zinsen gemäß Ziffer 1 Buchst. c) gegen die Beitretende; die Parteien dieses Vergleichs sind sich darüber einig, dass dieser Vergleich insoweit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ist.
8.
Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger (Bund), in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern (nicht jedoch in den Druckerzeugnissen "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und "Financial Times Deutschland") sowie auf ihrer Homepage und den SdK-AktionärsNews zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen gemäß Satz 1 erfolgen jeweils ohne Angabe der Anschriften der Kläger und der Prozeßbevollmächtigten.
9.
Die Parteien erklären, dass sie über diesen im vollständigen Wortlaut (mit Ausnahme der Anschriften der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten) bekannt zu machenden Vergleich hinaus mit anderen Parteien dieses Vergleichs jeweils keine (veröffentlichten oder nicht veröffentlichten) Vereinbarungen und Nebenabreden getroffen haben, die im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder der Beendigung des Anfechtungs- und/oder Freigabeverfahrens stehen. Die Leistungen der Beklagten und der Beitretenden anlässlich dieses Vergleichs sind in diesem Vergleich vollständig wiedergegeben. Soweit eine etwaige unvollständige Bekanntmachung i. S. v. § 248a Satz 2 AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG vorliegen sollte, bleibt es im Rahmen des rechtlich Zulässigen bei allen vereinbarten Leistungspflichten der Parteien und verzichten die Parteien im Rahmen des rechtlich Zulässigen bereits hiermit auf alle Rückforderungen von trotz Unwirksamkeit bewirkter Leistungen (§ 248a Satz 2 AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 5 AktG).
10.
Soweit in einem weiteren (Teil-)Prozeßvergleich oder sonstigen Vergleich zur Beendigung von Klagen gegen den am 9. Oktober 2007 gefassten Übertragungsbeschluss (§§ 327a ff. AktG) – unabhängig davon, ob ein solcher vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird – günstigere Regelungen bzgl. der Barabfindung, ihrer Verzinsung oder der Kostenerstattung vereinbart werden, gelten diese Regelungen insoweit ohne Weiteres auch zugunsten der an diesem Vergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Vergleichs als vereinbart.
11.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelregister gemäß § 327e AktG hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich
12.
Dieser Vergleich unterliegt deutschem Recht. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist Stuttgart. Die Beitretende bestellt hiermit Herrn Rechtsanwalt Dr. Kai-Steffen Scholz sowie alle anderen im Berliner Büro der Sozietät Hengeler Mueller unter der Anschrift Charlottenstraße 35/36, 10117 Berlin, tätigen Partner zu ihren Zustellungsbevollmächtigten für sämtliche Mitteilungen und Schriftstücke (einschließlich gerichtlicher Schriftstücke) einer Partei dieses Vergleichs an die Beitretende.
Der Vorstand
Laut den Bekanntmachungen der Börse Stuttgart wird der Handel mit Ablauf des morgigen Tages eingestellt.
Ein Wunder, daß überhaupt noch so lange weitergehandelt wird. Meistens ist ja schon am Tag Eintragung Schluß, wie kürzlich erst bei BHW.
Grüße
adelbert.
Ein Wunder, daß überhaupt noch so lange weitergehandelt wird. Meistens ist ja schon am Tag Eintragung Schluß, wie kürzlich erst bei BHW.
Grüße
adelbert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.741.406 von adelberts am 27.03.08 16:18:04sollte man hier wohl doch heute noch ein paar stk. kaufen
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.741.406 von adelberts am 27.03.08 16:18:04...am Tag der Eintragung... sollte es in meinem letzten Posting eigentlich heißen.
Wenn man die Verzinsungskomponente mal herausnimmt, entspricht der aktuelle Kurs von 64,50 EUR einem Aufschlag von weniger als 2 Prozent auf den erhöhten Abfindungsbetrag. Das scheint nicht gerade viel.
Grüße
adelbert.
Wenn man die Verzinsungskomponente mal herausnimmt, entspricht der aktuelle Kurs von 64,50 EUR einem Aufschlag von weniger als 2 Prozent auf den erhöhten Abfindungsbetrag. Das scheint nicht gerade viel.
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adelbert.
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