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    Ok ok...Wer steckt hinter Billers "Esra"? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.10.07 13:46:45 von
    neuester Beitrag 12.10.07 14:28:00 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.133.880
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      schrieb am 12.10.07 13:46:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Billers Esra bleibt verboten. Hinter Esra steckt eine deutschsprachige Schauspielerin und ihr ebenfalls in der Öffentlichkeit stehende Mutter.

      Wer sind sie bitteschön?
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 14:13:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich glaube kaum, dass es mit den Persönlichkeitsrechten der dargestellten Frauen vereinbar wäre, wenn jeder wüsste, wer sie sind. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 14:19:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

      Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der
      Roman "Esra"
      von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die
      Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem
      Schriftsteller
      Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in
      den Weg:
      Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale,
      Esras
      Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras
      passiver
      schicksalsergebener Charakter.

      Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die
      sich
      in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend
      machten,
      das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der
      Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die
      Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Der
      Bundesgerichtshof
      bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete
      Verfassungsbeschwerde
      des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des
      Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen
      Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf
      Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Klägerin zu 2 (Mutter)
      einen
      Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der
      Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch
      in Form
      eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen
      verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

      Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier sowie der
      Richter
      Hoffmann-Riem haben der Entscheidung eine abweichende Meinung
      angefügt.

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu
      Grunde:


      1. Der Roman "Esra" stellt ein Kunstwerk dar. Auch wenn
      wesentlicher
      Gegenstand des Rechtsstreits das Ausmaß ist, in dem der
      Autor in
      seinem Werk wirklich existierende Personen schildert, ist
      jedenfalls
      der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit
      künstlerisch zu
      gestalten. Die Kunstfreiheit ist aber nicht schrankenlos
      gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in
      anderen
      Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung
      des
      Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.
      Als
      Schranke für künstlerische Darstellungen kommt
      insbesondere das
      allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person, an die ein
      Roman
      anknüpft, in Betracht. Um die Grenzen im konkreten Fall zu
      bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der
      Kunstfreiheit
      eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
      festzustellen. Es
      bedarf vielmehr der Klärung, ob diese Beeinträchtigung
      derart
      schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst
      zurückzutreten hat.

      Um die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen
      Persönlichkeitsrechts bewerten zu können, ist eine
      kunstspezifische
      Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen
      Handlungszusammenhang dem Leser nahe gelegten
      Wirklichkeitsbezugs
      erforderlich. Dabei ist ein literarisches Werk, das sich als
      Roman
      ausweist, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen
      Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung gilt auch dann,
      wenn
      hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar
      sind.
      Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von
      Vorbildern
      aus der Lebenswirklichkeit ein. Allerdings besteht zwischen dem
      Maß,
      in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste
      ästhetische
      Realität schafft, und der Intensität der Verletzung
      des
      Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung. Je
      stärker Abbild und
      Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die
      Beeinträchtigung des
      Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische
      Darstellung die
      besonders geschützten Dimensionen des
      Persönlichkeitsrechts berührt,
      desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine
      Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.

      2. Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen
      Entscheidungen
      hinsichtlich der Klägerin zu 2 (Mutter) der gebotenen
      kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht
      und
      verstoßen damit gegen die Kunstfreiheitsgarantie. Die
      Gerichte haben
      zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
      festgestellt, dass die Klägerin zu 2 anhand einer ganzen
      Reihe
      biographischer Merkmale als Vorbild der Romanfigur erkennbar
      gemacht
      ist. Allerdings begnügen sich die Gerichte damit
      festzustellen, dass
      die Romanfigur Lale sehr negativ gezeichnet ist, und sehen darin
      eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Gerichte
      berücksichtigen
      damit nicht hinreichend, dass der Roman im Ausgangspunkt als
      Fiktion
      anzusehen ist. Die Annahme einer Fiktion wird auch dadurch
      gestützt,
      dass der Autor Lale überwiegend nicht aus eigenem Erleben,
      sondern
      in Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und
      Eindrücke schildert.
      Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit
      anknüpft, ist es
      gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive
      Schilderungen
      vermengt. Unter diesen Umständen verfehlt es den
      Grundrechtsschutz
      solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsverletzung
      bereits in
      der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen
      Zügen
      der Romanfigur andererseits sieht. Nötig wäre vielmehr
      jedenfalls
      der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahe gelegt wird,
      bestimmte
      Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen,
      und dass
      gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
      darstellen,
      entweder weil sie ehrenrührige falsche
      Tatsachenbehauptungen
      aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der
      Persönlichkeit überhaupt nicht in die
      Öffentlichkeit gehören. Ein
      solcher Nachweis ergibt sich aus den angegriffenen
      Entscheidungen
      nicht.

      3. Im Gegensatz dazu sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit
      sie
      der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen
      Unterlassungsanspruch
      zugesprochen haben, im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden. Anders als im Fall der Mutter haben die Gerichte
      hier
      nicht nur deren Erkennbarkeit, sondern auch in bestimmten
      Schilderungen des Romans konkrete schwere
      Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgestellt. Die
      Klägerin zu 1
      ist nicht nur in der Romanfigur Esra erkennbar dargestellt. Ihre
      Rolle betrifft auch zentrale Ereignisse, die unmittelbar
      zwischen
      ihr und dem Ich-Erzähler, der seinerseits unschwer als der
      Autor zu
      erkennen ist, und während deren Beziehung stattgefunden
      haben.
      Gerade durch die aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende,
      realistische und detaillierte Erzählung der Geschehnisse
      wird das
      Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 besonders
      schwer betroffen.
      Dies geschieht insbesondere durch die genaue Schilderung
      intimster
      Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche
      Intimpartnerin des
      Autors erkennbar ist. Hierin liegt eine Verletzung ihrer
      Intimsphäre
      und damit eines Bereichs des Persönlichkeitsrechts, der zu
      dessen
      Menschenwürdekern gehört. Die eindeutig als Esra
      erkennbar gemachte
      Klägerin zu 1 muss aufgrund des überragend bedeutenden
      Schutzes der
      Intimsphäre nicht hinnehmen, dass sich Leser die durch den
      Roman
      nahe gelegte Frage stellen, ob sich die dort berichteten
      Geschehnisse auch in der Realität zugetragen haben. Daher
      fällt die
      Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Verlags und des
      Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1 zu deren
      Gunsten aus.
      Dasselbe gilt für die Schilderung der lebensbedrohlichen
      Krankheit
      ihrer Tochter. Angesichts des besonderen Schutzes von Kindern
      und
      der Mutter-Kind-Beziehung hat die Darstellung der Krankheit und
      der
      dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind bei zwei
      eindeutig identifizierbaren Personen in der Öffentlichkeit
      nichts zu
      suchen.

      4. Die angegriffenen Entscheidungen durften, soweit sie der
      Unterlassungsklage der Klägerin zu 1 stattgegeben haben,
      ein
      Gesamtverbot aussprechen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte,
      bestimmte Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um
      die
      Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.

      Sondervotum der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Gaier

      Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier stimmen der
      Entscheidung der Senatsmehrheit nicht zu. Sie kritisieren, dass der
      Senat zur Bemessung der Schwere einer
      Persönlichkeitsbeeinträchtigung
      das ihrer Meinung nach untaugliche Kriterium der Erkennbarkeit
      angewandt habe, anstatt den von ihm zu Recht reklamierten
      kunstspezifischen Maßstab anzulegen. Der Senat werde zudem der
      qualitativen Dimension künstlerischer Verarbeitung von
      Wirklichkeit
      nicht gerecht, wenn er quantitativ fordere, je mehr ein Roman mit
      seinen Schilderungen den Intim- und Sexualbereich berühre,
      desto mehr
      müsse durch Verfremdung eine Verletzung der
      Persönlichkeit
      ausgeschlossen werden. Dies führe letztlich zu einer der Kunst
      verordneten Tabuisierung des Sexuellen. Denn Kunst lebe von
      Anlehnungen
      an die Wirklichkeit und stehe damit immer in der Gefahr, dass sich
      Personen in ihr wieder erkennen und für andere erkennbar
      seien. Aus
      literaturwissenschaftlicher Sicht komme man übereinstimmend zu
      dem
      Schluss, dass der Roman Esra weder Erfahrungswelten reproduziere
      noch
      Autobiographisches darstelle, sondern einer
      literaturästhetischen
      Programmatik folge und eine narrative Konstruktion sei. Bei einer
      kunstspezifischen Betrachtung könne daher eine
      Persönlichkeitsverletzung nicht angenommen werden.
      Entscheidendes
      Kriterium für die Versagung oder Gewährung des
      Grundrechtsschutzes sei,
      ob der Roman bei einer Gesamtbetrachtung ganz überwiegend das
      Ziel
      verfolge, bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder
      verächtlich herabzuwürdigen. Eine solche Intention des
      Autors sei
      jedoch nicht erkennbar und werde auch von
      literaturwissenschaftlicher
      Seite nicht gesehen.

      Sondervotum des Richters Hoffmann-Riem

      Der Senat habe die zur rechtlichen Bewertung der Wirkungen eines
      Kunstwerks entwickelten Grundsätze nur teilweise auf den Fall
      angewandt. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG gebiete, dass für die
      Kunstform des
      Romans die Vermutung des Fiktionalen auch bei Erkennbarkeit eines
      konkreten Vorbilds spreche, und dies auch für die konkret
      geschilderten
      Ereignisse, Verhaltensweisen oder Charaktereigenschaften gelte, sei
      nicht nachvollziehbar, warum es nicht auch Darstellungen über
      den
      Sexualbereich umfasse. Ferner drohe die Vielfalt
      künstlerischen
      Schaffens aus dem Blick zu geraten, wenn der Schutz des
      Künstlerischen
      auf das Fiktionale begrenzt und ein Kunstwerk rechtlich unter der
      Annahme eines Entweder-Oder von Fiktion oder Empirie bewertet
      werde.
      Damit drohe die Eigenständigkeit des Umgangs mit Beobachtbarem
      in der
      Kunst - der künstlerischen Konstruktion von Wirklichkeit -
      verloren zu
      gehen. Dieses Risiko werde auch nicht vermieden, wenn die
      Intensität
      und Reichweite des Schutzes der Kunstfreiheit - wie es die Mehrheit
      befürworte - von dem Grad der Fiktionalisierung abhängig
      gemacht werde.
      Der Grad der Fiktionalität tauge nicht, die besondere Art der
      künstlerischen Verarbeitung eines intersubjektiv beobachtbaren
      Geschehens zu berücksichtigen. Die künstlerische
      Verarbeitung eines
      solchen Geschehens in einer romanhaften Darstellung mache es nicht
      notwendig zur Fiktion, wohl aber zum Kunstwerk. Dann müsse
      auch
      insoweit eine Vermutung zugunsten des Künstlerischen gelten.
      Die
      Redeweise von der Vermutung der "Fiktionalität" drohe diese
      Dimension
      des Schutzbedarfs zu verschütten.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 14:28:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.955.323 von DerStrohmann am 12.10.07 14:13:48...und wie!


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