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    Welche Erben haften für hinterzogene Steuern im Erbfall - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.05.08 15:09:12 von
    neuester Beitrag 21.05.08 21:17:59 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.141.419
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      schrieb am 21.05.08 15:09:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Also,

      Ehepaar verheiratet, werden gemeinsam veranlagt. Er hinterzieht Steuern auf Konto, welches nur auf seinen Namen steht.

      Er stirbt, 5 Tage später stirbt Sie auch.

      Steuern wurden nun nacherklärt.

      Das die Erben diese nachzahlen müssen ist klar ( es ist nicht verjährt).

      Haften nun nur die Erben nach dem verstorbenen Herren (weil er hinterzogen hat)?

      Oder haften auch die Erben nach der Frau, da beide gemeinsam veranlagt wurden?

      Da beide verstorben kann nicht geklärt werden on SIE damals davon wusste.
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 15:18:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.142.945 von dollarboy am 21.05.08 15:09:12Da sieht man's wieder. Steuerhinterziehen zahlt sich nicht aus!
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 16:02:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.143.039 von T.Hecht am 21.05.08 15:18:0250 % muessen die erben der frau tragen , 50 % die des mannes .

      da sie gemeinsam veranlagt wurden haftet jeder fuer den anderen !!!
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 16:14:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.142.945 von dollarboy am 21.05.08 15:09:12alos, wenn der mann zuerst stirbt, ist doch die ehefrau zunächst erbin geworden (falls es keine kinder gab und die gesetzliche erbfolge gilt müßte sie meines wissens nach alleinerbin sein).
      dann hat sie in dem moment auch die steuerschulden geerbt, egal ob sie davon wußte oder nicht. und nachdem sie stirbt, hst sie dann die schulden weitervererbt.
      weißt du, ob sie alleinerbin war?
      gibt es denn fall echt? hört sich für mich irgendwie nach juristischer Hausarbeit an.....
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 16:41:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Eine Straftat ist nicht vererbbar und mit dem Tot erlischt der Haftungsanspruch des Staates. Ist vor Ableben des Erblassers noch ein Bußgeld erhoben worden, muß dieses entrichtet werden.
      Haften tut nur derjenige, der die Steuern hinterzogen hat. Die Frau erbt das Vermögen abzgl. der Erbschaftsst. und abzgl. zu entrichtenden Steuern, deren Erben erben dann das verbleibende Vermögen.

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      schrieb am 21.05.08 17:46:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.143.914 von Cubitus am 21.05.08 16:41:30Also, wenn mein Vater theoretisch eine Bank überfällt und mir dann die Beute vor laufender Kamaera schenkt und sich dann die Kugel gibt, dann kann ich das Geld abzüglich Steuern behalten?
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 19:34:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.143.914 von Cubitus am 21.05.08 16:41:30sorry, aber war ein witz, oder?

      einfach mal googeln- klar haftet der erbe
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 19:36:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.144.651 von Mad Dargel am 21.05.08 17:46:09...natürlich nicht! in dem fall wäre es ja eine schenkung und kein erbe...:D
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 20:12:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.144.651 von Mad Dargel am 21.05.08 17:46:09In dieser scherzhaften Frage sind verschiedene Probleme so vermengt, dass man ins grübeln kommt.
      Mit dem Banküberfall werden Inhaberpapiere übergeben aber zwischen Bank ubnd Räuber nicht verschenkt.
      Frage: kann der Räuber an von ihm gestohlenen Banknoten überhaupt Eigentum erwerben: klar nein.
      Für die Bank entsteht bei gelungenen Überfall ein Forderungsanspruch gegen den Täter, der auch nicht mit seinem Tod erlischt, sondern auf Sie als Erbin übergeht. Die Bank würde also versuchen i. S. der Durchgriffshaftung gegen Sie als Beschenkte Zugriff zu nehmen.
      Erhalten Sie kurz vor dem Tod aus diesem Raubgeld eine Schenkung und wissen um die Straftatt, so gilt der BGH-Grundsatz, dass keiner aus einer schweren Straftat, wenn diese im Kausalzusammenhang mit der Schenkung steht,Vorteile ziehen kann.
      Im übrigen sind Schenkungen auch erbschaftsteuerpflichtig.
      compree?

      MfG
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 21:17:59
      Beitrag Nr. 10 ()
      Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind vor dem FA das selbe. Die Freibeträge und Steuersätze ändern (verschlechtern) sich mit dem Abstand des Verwandschaftsgrades und gelten für 10 Jahre ab Veranlagungsdatum.


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