Frist für Steuererklärung 2000 ist der 31.12.2002 !? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.05.01 12:38:27 von
neuester Beitrag 19.05.01 14:59:52 von
neuester Beitrag 19.05.01 14:59:52 von
Beiträge: 7
ID: 397.819
ID: 397.819
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 531
Gesamt: 531
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
heute 14:49 | 1616 | |
vor 46 Minuten | 1564 | |
vor 1 Stunde | 1475 | |
heute 14:19 | 1212 | |
vor 1 Stunde | 1049 | |
heute 12:48 | 935 | |
vor 1 Stunde | 922 | |
vor 1 Stunde | 841 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.693,37 | +0,01 | 124 | |||
2. | 10. | 0,0026 | -72,27 | 67 | |||
3. | 2. | 165,24 | +2,79 | 51 | |||
4. | 33. | 1,7700 | -7,81 | 47 | |||
5. | 4. | 6,4320 | +0,97 | 39 | |||
6. | Neu! | 0,3010 | 0,00 | 39 | |||
7. | 5. | 9,3500 | -5,65 | 35 | |||
8. | 25. | 8,9500 | -2,08 | 35 |
Moin, moin,
nachdem ich für 1998 u. 1999 keine Steuererklärung abgeben mußte, fällt für das Jahr 2000 ein Verlustvortrag aus Veräußerungsgeschäften an. Mein Sachbearbeiter im FA erklärte mir, da ich keine Steuererklärung abgeben müßte, hätte ich Zeit zur Abgabe bis zum 31.12.2002. Kann mir ein Erfahrener das bestätigen ?
Danke für die Mühe
tdsboa
nachdem ich für 1998 u. 1999 keine Steuererklärung abgeben mußte, fällt für das Jahr 2000 ein Verlustvortrag aus Veräußerungsgeschäften an. Mein Sachbearbeiter im FA erklärte mir, da ich keine Steuererklärung abgeben müßte, hätte ich Zeit zur Abgabe bis zum 31.12.2002. Kann mir ein Erfahrener das bestätigen ?
Danke für die Mühe
tdsboa
Dein Sachbearbeiter hat recht!
Wenn du in der Pflicht bist musst du sie bis zum 31.05.2001 abgeben.Wenn du Ansprüche an das Finanzamt stellst hast du Zeit bis zum 31.12.2002...
Wenn du in der Pflicht bist musst du sie bis zum 31.05.2001 abgeben.Wenn du Ansprüche an das Finanzamt stellst hast du Zeit bis zum 31.12.2002...
Hallo bbakee!
Ich war im Gegensatz zu tdsboa in den vorangegangenen Jahen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und erwarte für 2000 keine Steuern nachzahlen zu müssen. Kann ich mit meiner Steuererklärung auch bis zum 31.12.2002 warten und dann meine Spekulationsverluste geltend machen, oder gilt für mich der 31.05.01 als Frist?
Danke für die Antwort!
Ich war im Gegensatz zu tdsboa in den vorangegangenen Jahen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und erwarte für 2000 keine Steuern nachzahlen zu müssen. Kann ich mit meiner Steuererklärung auch bis zum 31.12.2002 warten und dann meine Spekulationsverluste geltend machen, oder gilt für mich der 31.05.01 als Frist?
Danke für die Antwort!
@ schmidt13
Deine Spekuverluste kannst du auf jeden Fall bis zum 31.12.2002 geltend machen.Ob du allerdings deine Steuererklärung trotzdem bis zum 31.05 2001 abgeben musst, weiss ich auch nicht genau.Da du in den letzten Jahren eine Steuererklärung machen musstest, wird das Finanzamt auch dieses Jahr eine von dir verlangen.
Da du aber sowieso keine Steuern nachzahlen musst, hast du wohl auch keine "Srafe" zu erwarten wenn du sie erst später abgibst.
Das Finanzamt wird sich gegebenenfalls sicherlich bei dir melden und dich auf die Abgabe der Steuererklärung aufmerksam machen...
Deine Spekuverluste kannst du auf jeden Fall bis zum 31.12.2002 geltend machen.Ob du allerdings deine Steuererklärung trotzdem bis zum 31.05 2001 abgeben musst, weiss ich auch nicht genau.Da du in den letzten Jahren eine Steuererklärung machen musstest, wird das Finanzamt auch dieses Jahr eine von dir verlangen.
Da du aber sowieso keine Steuern nachzahlen musst, hast du wohl auch keine "Srafe" zu erwarten wenn du sie erst später abgibst.
Das Finanzamt wird sich gegebenenfalls sicherlich bei dir melden und dich auf die Abgabe der Steuererklärung aufmerksam machen...
Hallo ,
wenn Du die letzten Jahre eine Steuererklaerung abgegeben hast und Du jetzt weiterhin dazu verpflichtet bist , musst Du sie normalerweise bis zum 31.05. abgeben , egal ob Du von einer Erstattung oder einer Nachzahlung ausgehst . Falls Du Sie einfach nicht abgibst , bekommst Du vom FA eine Mahnung in einigen Monaten in der mit eventuellen Zinszahlung bei einer Nachzahlung gedroht wird . War zumindest bei mir so .
wombat01
wenn Du die letzten Jahre eine Steuererklaerung abgegeben hast und Du jetzt weiterhin dazu verpflichtet bist , musst Du sie normalerweise bis zum 31.05. abgeben , egal ob Du von einer Erstattung oder einer Nachzahlung ausgehst . Falls Du Sie einfach nicht abgibst , bekommst Du vom FA eine Mahnung in einigen Monaten in der mit eventuellen Zinszahlung bei einer Nachzahlung gedroht wird . War zumindest bei mir so .
wombat01
meine natuerlich 31.05.2001
wombat01
wombat01
Hallo zusammen!
Das Finanzamt unterscheidet grundsätzlich zwischen Steuerpflichtigen die zur Einkommensteuer veranlagt werden und denen, die lediglich einen Lohnsteuerjahresausgleich druchzuführen haben. Eigentlich ein Kind, lediglich mit zwei verschiedenen Namen, denn letztendliche bezahlen beide Gruppen die gute alte Einkommensteuer. Die Grenze, ab der man in die "Oberliga" aufsteigt, d. h. ESt.-Veranlagung, richtet sich soweit ich weiss nach der Summe der Einkünfte. Ausserdem ist man ab sofort immer dran, sobald es in einem Jahre zu einer wenn auch noch so geringen Nachzahlung kam. Alle weiteren Sonderfälle können im § 46 EStG. nachgelesen werden.
Für die Lohnsteuerfälle gilt tatsächlich der späteste Abgabetermin von 2 Jahren ab Stichtag, d. h. Einkommensteuer 2000, Stichtag 31.12.2000 - letzter möglicher Abgabetermin 31.12.2002. Solltet ihr einmal diesen Termin verpasst haben, und ihr seid euch aber sicher, ihr würdet eine Erstattung erhalten, so könnt ihr wie folgt wieder in die Abgabepflicht rutschen. Ihr nehmt euch einfach eine Anlage GSE und tragt unter den selbständigen Einkünften 200 DM ein. Als Begründung gebt ihr an, dass ihr bspw. einem Studenten die Diplomarbeit getippt habt und dafür 200 DM verlangt habt. Das sind dann einmalige Einkünfte ausserhalb der nichtselbständigen Tätigkeit. Das FA muss Eure Steuererklärung nun bearbeiten und ihr erhaltet die Euch zustehende Erstattung. Die 200 DM zusätzliche Einkünfte tun dann nicht weiter weh, da die restliche Erstattung eh eigentlich schon verloren war. Forschungen der Finanzverwaltung ergaben schon einmal dass der Staat jährlich mehrere Millionen zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung hat, nur wegen nicht abgegebener Lohnsteuerjahresausgleiche.
Für die Veranlagungsfälle gilt folgendes:
Das FA schickt euch i.d.R. die Steuererklärungsformulare zu und schreibt gleich drauf: Abgabe bis spätestens 31.05. Erhaltet ihr eine Erstattung, ist gegen diesen Termin auch nix einzuwenden. Wisst ihr aber, dass ihr nachzahlen müsst, so empfiehlt es sich, nicht erst auf die Zwangsgeldandrohung zu warten, sonder zunächst eine Fristverlängerung bis zum 30.09. zu beantragen. Dies wird vom FA i.d.R. ohne Probs gewährt. Müsst ihr viel nachzahlen, könnt ihr ohne zu handeln auch den 30.09. zunächst ignorieren. Irgendwann bekommt ihr vom FA die o. g. Zwangsgeldandrohung (ca. 31.10.) dann erfolgt die Festsetzung eines Zwangsgeldes (ca 30.11. i.d.R. 100,00 bis 300,00 DM) jetzt solltet ihr Steuererklärung abgeben, das festgesetzte Zwangsgeld muss dann nicht bezahlt werden, und ihr habt dadurch einen Zinsvorteil von 6 Monaten gewonnen.
Bei Finanzämtern in Ballungszentren kann der Prozess des Zwangsgeldes auch erst später erfolgen. Hier gilt, spätester Abgabetermin der 2000-Erklärung ist der 28.02.02. Dort solltet Ihr auf jeden Fall die Erklärung abgeben, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt das FA mit einer ziemlich empfindlichen Verzinsung, die den vorherigen Effekt schnell zunichte macht.
Hoffe, ich konnte weiterhelfen!
Liebe Grüße
Demian
P.S.: Bin nicht vom Finanzamt sondern von der "Gegenseite" D:
Das Finanzamt unterscheidet grundsätzlich zwischen Steuerpflichtigen die zur Einkommensteuer veranlagt werden und denen, die lediglich einen Lohnsteuerjahresausgleich druchzuführen haben. Eigentlich ein Kind, lediglich mit zwei verschiedenen Namen, denn letztendliche bezahlen beide Gruppen die gute alte Einkommensteuer. Die Grenze, ab der man in die "Oberliga" aufsteigt, d. h. ESt.-Veranlagung, richtet sich soweit ich weiss nach der Summe der Einkünfte. Ausserdem ist man ab sofort immer dran, sobald es in einem Jahre zu einer wenn auch noch so geringen Nachzahlung kam. Alle weiteren Sonderfälle können im § 46 EStG. nachgelesen werden.
Für die Lohnsteuerfälle gilt tatsächlich der späteste Abgabetermin von 2 Jahren ab Stichtag, d. h. Einkommensteuer 2000, Stichtag 31.12.2000 - letzter möglicher Abgabetermin 31.12.2002. Solltet ihr einmal diesen Termin verpasst haben, und ihr seid euch aber sicher, ihr würdet eine Erstattung erhalten, so könnt ihr wie folgt wieder in die Abgabepflicht rutschen. Ihr nehmt euch einfach eine Anlage GSE und tragt unter den selbständigen Einkünften 200 DM ein. Als Begründung gebt ihr an, dass ihr bspw. einem Studenten die Diplomarbeit getippt habt und dafür 200 DM verlangt habt. Das sind dann einmalige Einkünfte ausserhalb der nichtselbständigen Tätigkeit. Das FA muss Eure Steuererklärung nun bearbeiten und ihr erhaltet die Euch zustehende Erstattung. Die 200 DM zusätzliche Einkünfte tun dann nicht weiter weh, da die restliche Erstattung eh eigentlich schon verloren war. Forschungen der Finanzverwaltung ergaben schon einmal dass der Staat jährlich mehrere Millionen zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung hat, nur wegen nicht abgegebener Lohnsteuerjahresausgleiche.
Für die Veranlagungsfälle gilt folgendes:
Das FA schickt euch i.d.R. die Steuererklärungsformulare zu und schreibt gleich drauf: Abgabe bis spätestens 31.05. Erhaltet ihr eine Erstattung, ist gegen diesen Termin auch nix einzuwenden. Wisst ihr aber, dass ihr nachzahlen müsst, so empfiehlt es sich, nicht erst auf die Zwangsgeldandrohung zu warten, sonder zunächst eine Fristverlängerung bis zum 30.09. zu beantragen. Dies wird vom FA i.d.R. ohne Probs gewährt. Müsst ihr viel nachzahlen, könnt ihr ohne zu handeln auch den 30.09. zunächst ignorieren. Irgendwann bekommt ihr vom FA die o. g. Zwangsgeldandrohung (ca. 31.10.) dann erfolgt die Festsetzung eines Zwangsgeldes (ca 30.11. i.d.R. 100,00 bis 300,00 DM) jetzt solltet ihr Steuererklärung abgeben, das festgesetzte Zwangsgeld muss dann nicht bezahlt werden, und ihr habt dadurch einen Zinsvorteil von 6 Monaten gewonnen.
Bei Finanzämtern in Ballungszentren kann der Prozess des Zwangsgeldes auch erst später erfolgen. Hier gilt, spätester Abgabetermin der 2000-Erklärung ist der 28.02.02. Dort solltet Ihr auf jeden Fall die Erklärung abgeben, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt das FA mit einer ziemlich empfindlichen Verzinsung, die den vorherigen Effekt schnell zunichte macht.
Hoffe, ich konnte weiterhelfen!
Liebe Grüße
Demian
P.S.: Bin nicht vom Finanzamt sondern von der "Gegenseite" D:
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
60 | ||
44 | ||
41 | ||
32 | ||
32 | ||
31 | ||
28 | ||
22 | ||
21 | ||
19 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
16 | ||
15 | ||
15 | ||
15 | ||
14 | ||
13 | ||
12 | ||
11 | ||
11 | ||
11 |