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    DBA mit Schweiz - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.10.01 18:24:32 von
    neuester Beitrag 19.11.01 10:09:51 von
    Beiträge: 8
    ID: 487.647
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      schrieb am 13.10.01 18:24:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Steuerfüchse!
      Ich habe da mal eine Frage. Ich komme aus Deutschland und arbeite für ein Jahr in der Schweiz und erziele dort Einkünfte a.n.A., die der normalen Lohnsteuer in der Schweiz unterliegt. Muss ich hier in BRD noch was versteuern, in der BRD erziele ich sonst keine anderen Einkünfte mehr. So etwas muss doch in einem DBA geregelt sein, oder?
      Vielen Dank für Eure Hilfe schon einmal im voraus.
      Ischlich
      Avatar
      schrieb am 17.10.01 21:35:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Es gibt ein DBA Schweiz-Deutschland, wo dies geregelt ist.
      Avatar
      schrieb am 04.11.01 04:42:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Mails:0 Freunde:0 User online:14 logout 04.11.2001 04:40
      ------AUS STEUER-Hauffe-OFFICE.....
      Auslandstätigkeit
      2.2 Doppelbesteuerungsabkommen
      Haufe-Index: 5955
      Die DBA teilen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Unter bestimmten Bedingungen bleibt das Besteuerungsrecht jedoch beim Inland. Somit ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
      • Der Arbeitslohn wird von einer Betriebsstätte , die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält, getragen
      oder
      • der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, ist im DBA-Land ansässig
      oder
      • der Arbeitnehmer hält sich mehr als 183 Tage im Steuerjahr im DBA-Land auf.
      2.2.1 Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat
      Zur Frage, wann eine Betriebsstätte vorliegt, Betriebsstätte . Ob die Betriebsstätte den Arbeitslohn trägt, entscheidet sich nicht daran, wer den Arbeitslohn auszahlt oder verbucht, sondern daran, ob ihr nach dem DBA die Tätigkeit zuzuordnen ist und die Vergütung deshalb wirtschaftlich zu Lasten der Betriebsstätte geht.
      2.2.2 Im DBA-Land ansässiger Arbeitgeber
      Arbeitgeber ist, wem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet. Ist jedoch der Arbeitnehmer bei einer inländischen Betriebsstätte eines im DBA-Land ansässigen Arbeitgebers angestellt, bleibt der ausländische Unternehmer Arbeitgeber im Sinne des DBA.
      2.2.3 Ermittlung der 183-Tage-Frist
      Maßgebend ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit. Der Aufenthalt muß zwar nicht am Stück erfolgen. Allerdings muß die Anzahl innerhalb eines Steuerjahres erreicht werden, wobei das Steuerjahr des DBA-Landes, in dem die Tätigkeit erfolgt, maßgebend ist.
      Vom Kalenderjahr abweichende Steuerjahre haben Australien (1. 7. bis 30. 6.), Großbritannien (6. 4. bis 5. 4.), Indien (1. 4. bis 31. 3.), Iran (21. 3. bis 20. 3.), Irland (6. 4. bis 5. 4.), Mauritius (1. 7. bis 30. 6.), Neuseeland (1. 4. bis 31. 3.), Pakistan (1. 7. bis 30. 6.), Simbabwe (1. 4. bis 31. 3.), Sri Lanka (1. 4. bis 31. 3.) und Südafrika (1. 3. bis 28. 2.).
      Praxis-Beispiel
      A hält sich für seinen im Inland ansässigen Arbeitgeber vom 1. 1. 1996 bis zum 15. 7. 1996 im Iran auf. Weder im iranischen Steuerjahr 1995/1996 noch in 1996/1997 beträgt die Aufenthaltsdauer mehr als 183 Tage. Eine Freistellung kann nicht erfolgen.
      Für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer gilt des weiteren:
      • Die Tage der Hin- und Rückreise zählen bereits bzw. noch als Aufenthaltstage im DBA-Land.
      • Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Streik, Krankheit etc. sind mitzuzählen. Der Krankheitsfall ist nur soweit zu berücksichtigen als er eine geplante Rückkehr nicht verzögert.
      • Urlaubstage, die unmittelbar vor, nach bzw. während der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden, zählen als Aufenthaltstage.
      • Tage der Unterbrechung der Tätigkeit, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaates verbracht werden, zählen nicht.
      2.2.4 Ausnahmen
      Für Studenten, Schüler, Lehrlinge und sonstige Auszubildende enthalten die einzelnen DBA besondere, z.T. unterschiedliche Regelungen.
      Für Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Staates wohnen und im Grenzbereich des anderen Staates arbeiten ( Grenzgänger ) , enthalten die DBA Belgien, Frankreich, Österreich und Schweiz besondere Regelungen.
      Grenzgänger
      Haufe-Index: 8687
      Fallen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedliche Staaten, regeln die von Deutschland in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der einzelnen Länder ( Doppelbesteuerung ) , daß die Besteuerung des Arbeitslohns sich nach dem Arbeitsortprinzip orientiert, also dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt. Dies gilt grundsätzlich auch für Grenzgänger. Das sind Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Staates arbeiten und im Grenzgebiet des anderen Staates ihren Wohnsitz haben, zu dem sie im Normalfall arbeitstäglich zurückkehren.
      Abweichende Sonderregelungen für Grenzgänger enthalten die DBA mit Belgien, Frankreich, Österreich und der Schweiz. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sind aber die Anforderungen, die die betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen für die Anwendung der sogenannten Grenzgängerregelungen verlangen.
      [A] Autor: Hartmann
      Avatar
      schrieb am 14.11.01 13:27:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Nataly:
      tolle Antwort: schau dir mal die Überschrift an unter die
      gepostet wurde.....
      Avatar
      schrieb am 14.11.01 13:27:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Nataly:
      tolle Antwort: schau dir mal die Überschrift an unter die
      gepostet wurde.....

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      Avatar
      schrieb am 15.11.01 00:01:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      SCH.....mein SYSTEM funktioniert nicht richtig....schon wieder doppelt gepostet..... war keine Absicht.
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 00:25:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      ...nur ein Test , zweck ANTI-DOPPEL-POSTING.....
      wenns wieder zweimal kommt...dann steig ich um auf
      WINDOWS XXL (die mit der taiwanischen Kennummer?????)...
      wie konnte das Microsoft eigentlich passieren....kein Wunder wenn ELSTER, das Steuermodul geknackt wird......
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 10:09:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      @zwrecht: Hast recht, allzu hilfreich war meine Antwort sicher nicht .... Habe nur bestätigt, was ohnehin vermutet wurde.


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