DBA mit Schweiz - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.10.01 18:24:32 von
neuester Beitrag 19.11.01 10:09:51 von
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Hallo Steuerfüchse!
Ich habe da mal eine Frage. Ich komme aus Deutschland und arbeite für ein Jahr in der Schweiz und erziele dort Einkünfte a.n.A., die der normalen Lohnsteuer in der Schweiz unterliegt. Muss ich hier in BRD noch was versteuern, in der BRD erziele ich sonst keine anderen Einkünfte mehr. So etwas muss doch in einem DBA geregelt sein, oder?
Vielen Dank für Eure Hilfe schon einmal im voraus.
Ischlich
Ich habe da mal eine Frage. Ich komme aus Deutschland und arbeite für ein Jahr in der Schweiz und erziele dort Einkünfte a.n.A., die der normalen Lohnsteuer in der Schweiz unterliegt. Muss ich hier in BRD noch was versteuern, in der BRD erziele ich sonst keine anderen Einkünfte mehr. So etwas muss doch in einem DBA geregelt sein, oder?
Vielen Dank für Eure Hilfe schon einmal im voraus.
Ischlich
Es gibt ein DBA Schweiz-Deutschland, wo dies geregelt ist.
Mails:0 Freunde:0 User online:14 logout 04.11.2001 04:40
------AUS STEUER-Hauffe-OFFICE.....
Auslandstätigkeit
2.2 Doppelbesteuerungsabkommen
Haufe-Index: 5955
Die DBA teilen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Unter bestimmten Bedingungen bleibt das Besteuerungsrecht jedoch beim Inland. Somit ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
• Der Arbeitslohn wird von einer Betriebsstätte , die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält, getragen
oder
• der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, ist im DBA-Land ansässig
oder
• der Arbeitnehmer hält sich mehr als 183 Tage im Steuerjahr im DBA-Land auf.
2.2.1 Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat
Zur Frage, wann eine Betriebsstätte vorliegt, Betriebsstätte . Ob die Betriebsstätte den Arbeitslohn trägt, entscheidet sich nicht daran, wer den Arbeitslohn auszahlt oder verbucht, sondern daran, ob ihr nach dem DBA die Tätigkeit zuzuordnen ist und die Vergütung deshalb wirtschaftlich zu Lasten der Betriebsstätte geht.
2.2.2 Im DBA-Land ansässiger Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet. Ist jedoch der Arbeitnehmer bei einer inländischen Betriebsstätte eines im DBA-Land ansässigen Arbeitgebers angestellt, bleibt der ausländische Unternehmer Arbeitgeber im Sinne des DBA.
2.2.3 Ermittlung der 183-Tage-Frist
Maßgebend ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit. Der Aufenthalt muß zwar nicht am Stück erfolgen. Allerdings muß die Anzahl innerhalb eines Steuerjahres erreicht werden, wobei das Steuerjahr des DBA-Landes, in dem die Tätigkeit erfolgt, maßgebend ist.
Vom Kalenderjahr abweichende Steuerjahre haben Australien (1. 7. bis 30. 6.), Großbritannien (6. 4. bis 5. 4.), Indien (1. 4. bis 31. 3.), Iran (21. 3. bis 20. 3.), Irland (6. 4. bis 5. 4.), Mauritius (1. 7. bis 30. 6.), Neuseeland (1. 4. bis 31. 3.), Pakistan (1. 7. bis 30. 6.), Simbabwe (1. 4. bis 31. 3.), Sri Lanka (1. 4. bis 31. 3.) und Südafrika (1. 3. bis 28. 2.).
Praxis-Beispiel
A hält sich für seinen im Inland ansässigen Arbeitgeber vom 1. 1. 1996 bis zum 15. 7. 1996 im Iran auf. Weder im iranischen Steuerjahr 1995/1996 noch in 1996/1997 beträgt die Aufenthaltsdauer mehr als 183 Tage. Eine Freistellung kann nicht erfolgen.
Für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer gilt des weiteren:
• Die Tage der Hin- und Rückreise zählen bereits bzw. noch als Aufenthaltstage im DBA-Land.
• Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Streik, Krankheit etc. sind mitzuzählen. Der Krankheitsfall ist nur soweit zu berücksichtigen als er eine geplante Rückkehr nicht verzögert.
• Urlaubstage, die unmittelbar vor, nach bzw. während der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden, zählen als Aufenthaltstage.
• Tage der Unterbrechung der Tätigkeit, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaates verbracht werden, zählen nicht.
2.2.4 Ausnahmen
Für Studenten, Schüler, Lehrlinge und sonstige Auszubildende enthalten die einzelnen DBA besondere, z.T. unterschiedliche Regelungen.
Für Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Staates wohnen und im Grenzbereich des anderen Staates arbeiten ( Grenzgänger ) , enthalten die DBA Belgien, Frankreich, Österreich und Schweiz besondere Regelungen.
Grenzgänger
Haufe-Index: 8687
Fallen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedliche Staaten, regeln die von Deutschland in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der einzelnen Länder ( Doppelbesteuerung ) , daß die Besteuerung des Arbeitslohns sich nach dem Arbeitsortprinzip orientiert, also dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt. Dies gilt grundsätzlich auch für Grenzgänger. Das sind Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Staates arbeiten und im Grenzgebiet des anderen Staates ihren Wohnsitz haben, zu dem sie im Normalfall arbeitstäglich zurückkehren.
Abweichende Sonderregelungen für Grenzgänger enthalten die DBA mit Belgien, Frankreich, Österreich und der Schweiz. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sind aber die Anforderungen, die die betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen für die Anwendung der sogenannten Grenzgängerregelungen verlangen.
[A] Autor: Hartmann
------AUS STEUER-Hauffe-OFFICE.....
Auslandstätigkeit
2.2 Doppelbesteuerungsabkommen
Haufe-Index: 5955
Die DBA teilen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Unter bestimmten Bedingungen bleibt das Besteuerungsrecht jedoch beim Inland. Somit ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
• Der Arbeitslohn wird von einer Betriebsstätte , die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält, getragen
oder
• der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, ist im DBA-Land ansässig
oder
• der Arbeitnehmer hält sich mehr als 183 Tage im Steuerjahr im DBA-Land auf.
2.2.1 Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat
Zur Frage, wann eine Betriebsstätte vorliegt, Betriebsstätte . Ob die Betriebsstätte den Arbeitslohn trägt, entscheidet sich nicht daran, wer den Arbeitslohn auszahlt oder verbucht, sondern daran, ob ihr nach dem DBA die Tätigkeit zuzuordnen ist und die Vergütung deshalb wirtschaftlich zu Lasten der Betriebsstätte geht.
2.2.2 Im DBA-Land ansässiger Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet. Ist jedoch der Arbeitnehmer bei einer inländischen Betriebsstätte eines im DBA-Land ansässigen Arbeitgebers angestellt, bleibt der ausländische Unternehmer Arbeitgeber im Sinne des DBA.
2.2.3 Ermittlung der 183-Tage-Frist
Maßgebend ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit. Der Aufenthalt muß zwar nicht am Stück erfolgen. Allerdings muß die Anzahl innerhalb eines Steuerjahres erreicht werden, wobei das Steuerjahr des DBA-Landes, in dem die Tätigkeit erfolgt, maßgebend ist.
Vom Kalenderjahr abweichende Steuerjahre haben Australien (1. 7. bis 30. 6.), Großbritannien (6. 4. bis 5. 4.), Indien (1. 4. bis 31. 3.), Iran (21. 3. bis 20. 3.), Irland (6. 4. bis 5. 4.), Mauritius (1. 7. bis 30. 6.), Neuseeland (1. 4. bis 31. 3.), Pakistan (1. 7. bis 30. 6.), Simbabwe (1. 4. bis 31. 3.), Sri Lanka (1. 4. bis 31. 3.) und Südafrika (1. 3. bis 28. 2.).
Praxis-Beispiel
A hält sich für seinen im Inland ansässigen Arbeitgeber vom 1. 1. 1996 bis zum 15. 7. 1996 im Iran auf. Weder im iranischen Steuerjahr 1995/1996 noch in 1996/1997 beträgt die Aufenthaltsdauer mehr als 183 Tage. Eine Freistellung kann nicht erfolgen.
Für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer gilt des weiteren:
• Die Tage der Hin- und Rückreise zählen bereits bzw. noch als Aufenthaltstage im DBA-Land.
• Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Streik, Krankheit etc. sind mitzuzählen. Der Krankheitsfall ist nur soweit zu berücksichtigen als er eine geplante Rückkehr nicht verzögert.
• Urlaubstage, die unmittelbar vor, nach bzw. während der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden, zählen als Aufenthaltstage.
• Tage der Unterbrechung der Tätigkeit, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaates verbracht werden, zählen nicht.
2.2.4 Ausnahmen
Für Studenten, Schüler, Lehrlinge und sonstige Auszubildende enthalten die einzelnen DBA besondere, z.T. unterschiedliche Regelungen.
Für Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Staates wohnen und im Grenzbereich des anderen Staates arbeiten ( Grenzgänger ) , enthalten die DBA Belgien, Frankreich, Österreich und Schweiz besondere Regelungen.
Grenzgänger
Haufe-Index: 8687
Fallen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedliche Staaten, regeln die von Deutschland in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der einzelnen Länder ( Doppelbesteuerung ) , daß die Besteuerung des Arbeitslohns sich nach dem Arbeitsortprinzip orientiert, also dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt. Dies gilt grundsätzlich auch für Grenzgänger. Das sind Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Staates arbeiten und im Grenzgebiet des anderen Staates ihren Wohnsitz haben, zu dem sie im Normalfall arbeitstäglich zurückkehren.
Abweichende Sonderregelungen für Grenzgänger enthalten die DBA mit Belgien, Frankreich, Österreich und der Schweiz. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sind aber die Anforderungen, die die betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen für die Anwendung der sogenannten Grenzgängerregelungen verlangen.
[A] Autor: Hartmann
@Nataly:
tolle Antwort: schau dir mal die Überschrift an unter die
gepostet wurde.....
tolle Antwort: schau dir mal die Überschrift an unter die
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@Nataly:
tolle Antwort: schau dir mal die Überschrift an unter die
gepostet wurde.....
tolle Antwort: schau dir mal die Überschrift an unter die
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SCH.....mein SYSTEM funktioniert nicht richtig....schon wieder doppelt gepostet..... war keine Absicht.
...nur ein Test , zweck ANTI-DOPPEL-POSTING.....
wenns wieder zweimal kommt...dann steig ich um auf
WINDOWS XXL (die mit der taiwanischen Kennummer?????)...
wie konnte das Microsoft eigentlich passieren....kein Wunder wenn ELSTER, das Steuermodul geknackt wird......
wenns wieder zweimal kommt...dann steig ich um auf
WINDOWS XXL (die mit der taiwanischen Kennummer?????)...
wie konnte das Microsoft eigentlich passieren....kein Wunder wenn ELSTER, das Steuermodul geknackt wird......
@zwrecht: Hast recht, allzu hilfreich war meine Antwort sicher nicht .... Habe nur bestätigt, was ohnehin vermutet wurde.
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