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    An die Umsatzsteuermächtigen unter Euch - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.04.02 18:29:48 von
    neuester Beitrag 13.04.02 18:30:25 von
    Beiträge: 4
    ID: 576.496
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      Avatar
      schrieb am 12.04.02 18:29:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo W: O Gemeinde und besonders die Ust.-kundigen unter Euch,

      ich werde in diesem Jahr mit meinem Unternehmen erstmals Dienstleistungen für je ein Unternehmen in Belgien (EU-Staat) und eins in der Schweiz (nicht EU) erbringen. Dabei handelt es sich um reine Forschungsleistungen, für die der Auftraggeber bezahlt und für die er als Ergebnis "nur" einen Forschungbericht bekommt (also kein Warenaustausch).
      Die Leistungen erbringe ich an einem Standort in Deutschland.
      Muß ich in beiden Fällen zu dem Preis für meine Leistung die Umsatzsteuer dazurechnen und dann in Deutschland zum Vorsteuerabzug bringen oder muß ich nur mit dem Unternehmen aus der Schweiz so verfahren und kann bei dem Unternehmen aus Belgien einen steuerfreien Kostenvoranschlag bzw. eine Rechnung schreiben?
      Eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer hab ich jedenfalls erstmal beantragt.

      Danke für Eure Hilfe

      KOKS
      Avatar
      schrieb am 12.04.02 19:51:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      kannst Du Dir keinen Steuerberater leisten???
      Avatar
      schrieb am 12.04.02 21:13:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich bin zwar kein Fachmann, vielleicht hilft es dennoch weiter...

      Der Leistungsort der erbrachten Sonstigen Leistungen, d.h. der Beratungsleistungen, ist entsprechend § 3a Abs.4 Nr.3 i. V.m. Abs.4 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Demzufolge zum einen in der Schweiz, zum anderen in Belgien. Damit wäre die Steuerbarkeit zu verneinen und somit ein Umsatzsteuerausweis fehlerhaft. Allerdings stellt sich die Situation anders dar, sofern die Sonstigen Leistungen als wissenschaftliche Leistungen einzuordnen wären. Die Abgrenzung der wissenschaftlichen Tätigkeit i. S. v, § 3a Abs. 2 UStG von der Beratung ist bei Gutachten nach dem Zweck vorzunehmen, den der Auftraggeber mit dem Gutachten verfolgt; soll diese eine konkrete Entscheidungshilfe darstellen, wie ich es in diesem Falle vermute, so handelt es sich um eine Beratungsleistung mit den oben beschriebenen Folgen. Eine eventuell fehlerhaft ausgewiesene Steuer wird dennoch nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldet.
      Avatar
      schrieb am 13.04.02 18:30:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Also aus meiner Tätigkeit für EU und nicht-EU Kunden würde ich folgendes sagen:

      Du mußt in keinem Fall Umsatzsteuer berechnen. Allerdings mußt Du in der Rechnung an das belgische Unternehmen dessen Umsatzsteuer-ID mit ausweisen.

      Du solltest mit der Zuweisung Deiner USt.-ID auch Formulare erhalten, in denen Du alle Zahlungen von bzw. Rechnungen an EU-Unternehmen statistisch erfassen mußt.

      Einfacher ist es aber, sich einen Steuerberater zu nehmen.


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