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    ¼Frage zu Testament und Erbschaft¼ - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.10.02 18:25:56 von
    neuester Beitrag 06.10.02 14:56:12 von
    Beiträge: 69
    ID: 642.385
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 18:25:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe mal eine Frage zu eventuellen Ansprüchen auf eine Erbschaft.
      Vielleicht gibt es hier am Board Experten, die weiterhelfen können.

      Sachlage:

      Die Kinder des Verstorbenen wurden nicht als Erben eingesetzt. Der Verstorbene
      war verheiratet, aber nicht mit der Frau seiner Kinder. Alles klar? :rolleyes:
      Also nach Scheidung andere Frau und neu geheiratet. Zusammen mit seiner neuen
      Frau hat er das Testament aufgesetzt.

      Auszüge aus dem Testament:

      "Wir setzen uns beide gegenseitig zu Alleinerben ein."

      "Der Überlebende von uns, ist der alleinige Erbe des zuerst Versterbenen."

      --------------------------------------------------------------------------

      Hinzuzufügen ist vielleicht noch, dass der Verstorbene kurz vor seinem Tod
      selbst beerbt wurde. Dieses Testament kenne ich nicht.


      OK. Gruss.

      BM`s sind auch willkommen. :)
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 18:38:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Was gibts da noch zu interpretieren - ist doch eindeutig, oder ?

      dpunkt
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 18:41:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Soweit klar, jetzt stell noch schnell deine Frage.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 18:41:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mit diesem Testament hat der Verstorbene seine Kinder "enterbt", das heißt auf den Pflichtteil gesetzt.

      Der Pflichtteil entspricht 50% des gesetzlichen Erbteiles. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Erben.

      Alles klar?

      Gruß VB
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 18:48:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      P.S. "der Verstorbene wurde vor seinem Tod selbst beerbt"
      Wie kann man denn vor dem Tod beerbt werden? :laugh:

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      Avatar
      schrieb am 04.10.02 18:49:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie stehst DU denn zum Erblasser?
      Es handelt sich doch hier um einen klaren Fall gewillkürter Erbfolge. Alleinige Erbin ist nach dem Ehegattentestament hier die Ehefrau des Erblassers.
      Die beiden Kinder haben als Verwandte ersten Grades einen gesetzlichen Anspruch auf ein Pflichtteil.
      Stirbt die Alleinerbin irgendwann, handelt es sich um eine völlig neue Erbfolge nach Ihr. Wenn Sie kein neues Testament gemacht hat, gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt Vater Staat.
      Ich hab´s mal etwas gerafft dargestellt.
      Den Gutachtenstil habe ich nicht mehr so drauf.

      Gruß
      Gekko
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 18:59:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      @zpo, ich schreibe, dass hier natürlich, weil ich wissen möchte, ob die Kinder nicht doch Anspruch auf einen
      Teil des Erbes haben.

      @moreandmore, die Mutter des Verstorbenen hat diesen durch ihr Testament zum Erben gemacht.
      was heisst Pflichteil? Sind die Kinder erst dann zum Erbe des Pflichteils berechtigt, wenn die Frau (Witwe) des Verstorbenen auch gestorben ist?

      Ich kenne mich absolut nicht aus. Macht Euch bitte nicht lustig! :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:02:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      # 5: :laugh:

      (wie war jetzt noch x die Frage ?)

      .
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:03:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #5: Ich denke, gemeint ist, dass der Verstorbene kurz vor seinem Tod selbst geerbt hat. Dies bedeutet, dass das, was der Verstorbene geerbt hat, ebenfalls zu seinem Nachlass gehört.
      Die Kinder des Verstorbenen können gegenüber der Alleinerbin ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des wertes des gesetzlichen Erbteils.
      Beispiel: Der Verstorbene hatte drei Kinder, dann erhält jedes 1/6 des Wertes des Nachlasses. Die Alleinerbin erhält zwar den gesamten Nachlass, muss jedoch die Pflichtteilsansprüche befriedrigen. Im Ergebnis verbleibt ihr die Hälfte des Nachlasses.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:04:49
      Beitrag Nr. 10 ()
      uups, Parallelposting.

      Aha, ja Pflichtteil.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:07:16
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #7:
      Die Kinder müssen nicht warten, bis die Witwe verstorben ist. Sie sollten auch nicht warten, denn der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren.
      Nachdem der Verstorbene von seiner Mutter geerbt hat, fällt das mütterliche Erbe in den Nachlass des Verstorbenen, das heißt, dadurch erhöht sich der Pflichtteilsanspruch.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:10:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi harryfritz,
      der gesetzliche Pflichtteil für die Kinder beträgt 50% des Gesamterbes, also für jeden von Euch 25 % !
      Grüsse
      Der Sylter
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:10:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      @mistergekko, wie ich dazu stehe? Ich bin der Enterbte. :mad:
      Habe ich dann gleich Anspruch auf den Pflichtteil? Oder erst nach dem Ableben seiner Frau?
      Wie ist es überhaupt wenn der Vertorbene sein ganzes Vermögen seiner Frau überschrieben hat und somit nichts zu vererben hatte?
      Lohnt es sich bei dieser Sachlage einen Anwalt zu konsultieren?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:13:26
      Beitrag Nr. 14 ()
      # 9 # 11,

      hört sich alles (wie auch nicht anders zu erwarten) sehr gut an.

      So, wie macht harryfritz (wohl das Kind ?) seinen Pflichtteil nun geltend ?

      Oder kann er auch einen Erbschein beantragen ?

      .
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:16:11
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #13: Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Tod des Vaters entstanden. Er kann und sollte sofort geltend gemacht werden und zwar gegenüber der Alleinerbin.
      Sollte der Verstorbene sein ganzes Vermögen seiner Frau überschrieben haben und daher kein Nachlass vorhanden sein, besteht kein Pflichtteilsanspruch. Dafür besteht jedoch ein PflichteilsERGÄNZUNGSanspruch. Dieser wird so berechnet, als sei die Überschreibung des Vermögens (Schenkung) nicht erfolgt. AUSNAHME: Die Schenkung erfolgte vor mehr als zehn Jahren.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:16:47
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wow. Erst mal danke an alle. Naja fast. ;)

      Jetzt kommt das wichtigste! Das Testament wurde noch in der DDR von einem Notar beglaubigt. Ändert sich dadurch die Rechtslage?

      Und bitte nochmal mein posting unter #13 beachten!
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:19:15
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #14: Harryfritz macht seinen Pflichtteilsanspruch und/oder seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber der Witwe des Verstorbenen in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin des Verstorbenen geltend.
      Einen Erbschein kann Harryfritz nicht beantragen, weil er kein Erbe ist. Falls ein Erbschein ausgestellt wird, weist dieser die Witwe als Alleinerbin aus.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:19:22
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ harryfritz

      Einen Anwalt solltes Du nehmen, wenn Euer Erbe (Pflichtteil) eine lohnenswerte Höhe erreicht ( € 5000,00 macht wenig Sinn). Euer Erbanspruch besteht sofort. Beteffend einer vorzeitigen Vermögensübertagung an seine Frau zu Lebzeiten, solltet Ihr den Zeitpunkt in Erfahrung bringen, denn wenige Tage vor dem Tot würde m.E. arglist bedeuten.
      Gruesse
      Der Sylter
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:22:57
      Beitrag Nr. 19 ()
      # 13,

      wenn dir Leichenfledderei Spass macht, lohnt sich die
      Beauftragung eines RA sicher. Der hat bestimmt auch Freude daran (gebührenrechtlich).

      Ansonsten akzeptiere halt den Wunsch des Verstorbenen, dass
      halt alles die neue Frau und sonst keiner was bekommen soll.

      ;)

      # 17,

      jenau (alles andere hätt` mich auch enttäuscht).

      :)
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:25:18
      Beitrag Nr. 20 ()
      Zu #16: Das in Posting #1 erwähnte und in Auszügen wiedergegebene Testament:

      "Auszüge aus dem Testament:

      "Wir setzen uns beide gegenseitig zu Alleinerben ein."

      "Der Überlebende von uns, ist der alleinige Erbe des zuerst Versterbenen."

      wurde vor dem 3.10.1990 von einem Notariat der DDR beurkundet?
      Der Verstorbene hat die Witwe also in der DDR und vor dem 3.10.1990 geheiratet?
      Der Tod des nunmehr Verstorbenen erfolgte aber erst vor kurzem (also nach dem Beitritt der DDR = "Wiedervereinigung")?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:27:26
      Beitrag Nr. 21 ()
      @zpo, ist es denn zwingend einen Erbschein zu beantragen?

      @der sylter, jetzt mal ganz dumm gefragt. Wer oder wie erfährt man, ob dass Vermögen noch kurz vor dem Tod übertragen wurde? Und selbst wenn es weit davor übertragen wurde, bestünde nicht trotzdem ein Anspruch auf den Pflichtteil?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:27:55
      Beitrag Nr. 22 ()
      Oje, auch noch Ostrecht evtl.

      (Ich passe)

      :)
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:32:44
      Beitrag Nr. 23 ()
      @nataly#20 Ja. Und nun? Wirds jetzt kompliziert?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:33:07
      Beitrag Nr. 24 ()
      # 21

      a) siehe # 17

      b) klar hast du Anspruch auf deinen Pflichtteil, bloß von WAS ???

      Wenn halt kein Vermögen (mehr) da gewesen ist ???

      (gell)

      ;)
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:37:03
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zu #21: Die Witwe wird wahrscheinlich einen Erbschein beantragen, denn dieser weist sie als Alleinerbin aus und berechtigt sie zur Verfügung über den Nachlass des Verstorbenen. Die Banken z.B. verlangen einen Erbschein.
      Harryfritz ist nicht Erbe und wird daher keinen Erbschein erhalten.
      Wenn die Übertragung des Vermögens vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist, wird dieses Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt.
      Harryfritz hat gegenüber der Alleinerbin einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB).
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:37:14
      Beitrag Nr. 26 ()
      @ # 23,

      wahrscheinlich ...

      (Die liebe NATALY ist wahrscheinlich schon dabei, das
      Internet-ZGB zu flöhen.)

      .
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:38:50
      Beitrag Nr. 27 ()
      @zpo#24, das dachte ich mir auch, aber der Verstorbene hatte kurz vor seinem Tod ja selbst geerbt.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:41:23
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ich muss mal kurz weg!

      Suche eventuell einen guten Anwalt! ;)

      Raum Berlin bevorzugt!
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:41:33
      Beitrag Nr. 29 ()
      @ 25

      Kein ZGB, weil Erbfall ja aktuell ? (Puuh)

      .
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:44:47
      Beitrag Nr. 30 ()
      @Harryfritz. Zum DDR-Recht später ein besonderes Posting.
      Interssieren würde mich aber, ob sich Streiten hier überhaupt lohnt. Meinst du, es ist zumindest so viel Vermögen da, dass du 5000 EUR bekommen kannst?
      Außerdem: Hast du Kontakt zur Witwe? Hattest du Kontakt zum Vater?
      Hast du den Eindruck, dein Pflichtteilsanspruch würde nicht freiwillig erfüllt? Will dich die Witwe "linken"?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:45:19
      Beitrag Nr. 31 ()
      @harryfritz

      Halte Dich an die Auskünftevon NATALY, die sind gut.

      Woher hast Du Deine bisherigen Informationen?
      Warum kennst Du die evtl. Höhe nicht?
      Scheint bei Dir komplizierter zu sein, vieleicht solltest Du auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

      Regnerische Gruesse von Sylt
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:48:38
      Beitrag Nr. 32 ()
      # 27,

      ich vergaß, genau: was hat denn also die kurz vorher verstorbene Mutter ihrem kurz nachher verstorbenen Sohn (deinem Vater) denn
      üppiges hinterlassen ?

      Und wann hat denn der verstorbene Sohn seiner neuen Frau und
      gewillkürten neuen Alleinerbensehefrau sein ganzes Vermögen vorher "überschrieben" ?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:51:47
      Beitrag Nr. 33 ()
      Zum DDR-Recht: Einschlägig ist Art. 235 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB):

      "Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Das gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist."
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 19:58:35
      Beitrag Nr. 34 ()
      Ich denke aber, dass sich aus dieser Vorschrift für den vorliegenden Fall nichts Besonderes ergibt. Nachdem das Testament von einem Staatlichen Notariat der DDR beurkundet wurde (Ich gehe davon aus, dass eine BEURKUNDUNG erfolgte, nicht lediglich eine BEGLAUBIGUNG) ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute den Rechtsvorschriften der DDR entsprach und nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen gibt derartige Testamente auch seit jeher in den "alten" Bundesländern.

      Interessant ist vielleicht noch Art 235 § 1 Abs. 2 EGBGB:

      "Ist der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben, so gelten in Ansehung eines nichtehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die für die erbrechtlichen Verhältnisse eines ehelichen Kindes geltenden Vorschriften."
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 20:02:45
      Beitrag Nr. 35 ()
      @harryfritz: Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Dort ist idR eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in erbrechtlichen Fragen enthalten.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 20:14:56
      Beitrag Nr. 36 ()
      Als Zwischenergebnis möchte ich festhalten, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht. Dieser Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
      Falls z.B.im Nachlass 100.000 EUR sind, beträgt der gesetzliche Erbteil bei 2 Kindern 1/4. Der Pflichtteilsanspruch beträgt danach 12.500 für jedes der 2 Kinder.
      Im Nachlass befindet sich wohl auf jeden Fall das Erbe, das der Verstorbene von seiner Mutter erhalten hat. Wir gehen nicht davon aus, dass dieses Erbe noch auf die nunmehrige Witwe übertragen wurde.

      Zum Vermögen, das der Ehefrau (jetzt: Witwe) möglicherweise vom Verstorbenen zu seinen Lebzeiten schenkweise übertragen wurde, ist Folgendes zu bemerken:
      Wenn die Schenkung vor mehr als 10 Jahren erfolgte, ergeben sich für die Kinder hieraus keine Pflichtteilsergänzungsansprüche.
      Wenn die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte, ergeben sich Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB).
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 20:29:23
      Beitrag Nr. 37 ()
      @nataly#30, ich bin der Meinung, dass es sich lohnt. ich hatte sehr selten Kontakt zum Vater und auch zur Witwe. Bis auf seltene Besuche. Ich habe den Eindruck, dass der Pflichtteilsanspruch nicht freiwillig erfüllt werden würde.
      Ich meine, ich wurde betrogen. Ganz einfach. :cry:
      Eine Rechtsschutzversicherung habe ich nicht.

      Meine Hoffnung, überhaupt etwas zu bekommen, liegt eben darin, dass der Verstorbene ja selbst kurz vor seinen Tod
      geerbt hat.

      @der sylter, Grüsse in den Norden und erst mal Danke! :)
      Nataly ist richtig gut. Finde ich auch. ;)
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 20:41:11
      Beitrag Nr. 38 ()
      Neue Sachlage. Ich habe das verpennt. Todestag ist der 17.07.99. Die Regel innerhalb von 3 Jahren usw. gilt also nicht mehr. Wie gehts weiter? Gibts jetzt trotzdem noch eine Chance?

      :cry:
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 20:42:29
      Beitrag Nr. 39 ()
      "Ich hatte sehr selten Kontakt zum Vater"

      Aber ansonsten hattet ihr ein innigherzliches Verhältnis, was ?

      :laugh:

      # 19 und viel Spass pp.

      (weg)

      .
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 20:52:10
      Beitrag Nr. 40 ()
      Hier der Wortlaut von § 2332 BGB zur Verjährung der Pflichtteilsansprüche:

      BGB § 2332 Verjährung


      (1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
      in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von
      der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
      diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

      (2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten
      zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls
      an.

      (3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach
      der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht
      werden können.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 20:57:57
      Beitrag Nr. 41 ()
      Möglicherweise ist dein Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt. Ich empfehle dringend, einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) aufzusuchen. Du kannst dich auch bei der Rechtsanwaltskammer Berlin nach Anwälten mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht erkundigen.
      Auf Grund deiner Postings #37 und #38 gehe ich davon aus, dass es ohne anwaltliche Beratung nicht geht.
      Übrigens: Wenn ich recht informiert bin, bist du ja nicht alleine pflichtteilsberechtigt. Wie sieht denn das andere Kind die Sache? Besteht dort kein Interesse am Pflichtteil?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:01:24
      Beitrag Nr. 42 ()
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:03:59
      Beitrag Nr. 43 ()
      @nataly#40, liest sich so, als wenn ich jetzt keine Chance mehr hätte, meine Ansprüche geltend zu machen?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:08:02
      Beitrag Nr. 44 ()
      Geeignet wäre z.B. Rechtsanwalt Kirsch:
      http://www.ra-kirsch.de/teledienst.htm

      Er ist Rechtsanwalt und Notar und Fachanwalt für Familienrecht. Zumindest von diesen Qualifikationen her müsste er dir Auskunft geben können, ob es Sinn macht, deinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:09:27
      Beitrag Nr. 45 ()
      P.S.: Sicher gibt es -gerade in Berlin- jede Menge Leute mit vergleichbarer Qualifikation. Auf RA Kirsch bin ich zufällig im Internet gestoßen.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:13:32
      Beitrag Nr. 46 ()
      Zu #43: Nein, das läßt sich aus § 2332 BGB nicht mit Sicherheit entnehmen. Es hängt ja auch davon ab, wann du
      a) Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und
      b) von der dich beeinträchtigenden Verfügung (Enterbung)

      erhalten hast.
      Diese Voraussetzungen sind mit Sicherheit nicht schon am Todestag erfüllt.
      Ich kann dir wirklich nur dringend raten, einen erbrechtlich ausgewiesenen Rechtsanwalt einzuschalten.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:15:01
      Beitrag Nr. 47 ()
      Wieder da.

      Schwerpunkt Familienrecht, na also ich weiß nicht.
      In Berlin einen guten Anwalt zu finden, halte ich schlicht
      für reine Glückssache !

      (allerdings sind erstaunlich viele gut im Gebührenschinden.)

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:15:24
      Beitrag Nr. 48 ()
      Tu das möglichst bald und lass dir einen baldigen Termin zur Besprechung geben. Ein Hinweis auf drohende Verjährung ist da vielleicht nützlich, einen schnellen Termin zu bekommen.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:17:06
      Beitrag Nr. 49 ()
      Zu #47: Dazu kann ich nichts sagen. Aber du stimmst mir doch zu, dass es unter den gegebenen Umständen ohne Anwalt nicht geht?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:18:17
      Beitrag Nr. 50 ()
      :kiss:

      Vom Eintritt des Erbfalls wurde ich so um den 15.10.99 informiert. Also noch keine drei Jahre her. Bestünde also doch noch Hoffnung.



      So. Vielen Dank an Dich Nataly. Du hast mir sehr geholfen und mir Mut gemacht.

      Insgesamt haben vier Kinder Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Mein Vater war ein gaaanz schlimmer. Aber eigentlich war er ein Riesenarschloch. Deshalb auch dieser Thread. Ich habe mir die Sache lange überlegt. Hoffentlich nicht zu lange.

      So long. :)
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:23:33
      Beitrag Nr. 51 ()
      Zu #50: Und wann hast du erfahren, dass die Witwe Alleinerbin ist? Sicher doch noch später?

      Den "Fachanwalt für Erbrecht" gibt es (bisher) noch nicht, aber viele haben sich darauf spezialisiert.

      Hier noch eine Adresse zur Anwaltssuche:

      http://www.dvev.de/
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:26:49
      Beitrag Nr. 52 ()
      :kiss:
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:42:25
      Beitrag Nr. 53 ()
      Nochmal ganz schnell. Um den 15.10.99 habe ich eine Kopie
      des Erbscheins (Testaments) erhalten. Wenn ich am Montag einen Termin bei einem Rechtsanwalt bekomme, und meine Ansprüche geltens mache, dann wird die 3-Jahresfrist noch eingehalten oder?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:44:10
      Beitrag Nr. 54 ()
      Na mach man.

      Mindestens freut sich dein Anwalt, also immerhin einer !

      .
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 21:53:17
      Beitrag Nr. 55 ()
      Es könnte sehr knapp werden. Du musst den Anwalt (bzw. bereits die Anwaltsgehilfin auf möglicherweise demnächst drohende Verjährung hinweisen).

      Verjährung des Pflichtteilsanspruchs



      Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

      Der Anspruch verjährt jedenfalls 30 Jahre nach dem Erbfall.

      Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt immer in drei Jahren.

      Achtung:
      Nach Eintritt der Verjährung braucht der Erbe nicht mehr zu zahlen!
      Der Pflichtteilsberechtigte sollte daher innerhalb der Frist entweder ein schriftliches Anerkenntnis der Erben über seinen Pflichtteilsanspruch verlangen oder - wird ein Anerkenntnis nicht abgegeben - Klage einreichen.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 22:02:56
      Beitrag Nr. 56 ()
      Ein Anerkenntnis bekommst du wohl nicht mehr hin, also
      gleich man teuer klagen !

      Lohnt es sich denn für Anwalt und Staat ?

      Gegenstandswert ? Um was geht es denn nun ?

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 22:05:52
      Beitrag Nr. 57 ()
      Ein schriftliches Anerkenntnis der Witwe wirst du sicherlich nicht bekommen, jedenfalls nicht bis zum 15.10.2002.
      Demnach kannst du deinen Pflichtteilsanspruch nur durch sofortige Klageerhebung sichern.
      Da du den Umfang deines Anspruchs bisher nicht kennst, empfiehlt es sich, im Wege der Stufenklage zunächst Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche geltend zu machen.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 22:17:33
      Beitrag Nr. 58 ()
      Der Streitwert einer Klage auf Auskunft und Wertermittlung ist geringer als der einer Zahlungsklage. Sobald die Witwe erkennt, dass sie zur Zahlung verpflichtet ist, wird sie wohl den Anspruch anerkennen.
      Zu bedenken ist auch, dass der Pflichtteilsanspruch von harryfritz nur 1/16 des Wertes des Nachlasses beträgt. Das müsste die Witwe doch zahlen können. Die Ansprüche der anderen Kinder verjähren ja wohl demnächst.
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 22:31:17
      Beitrag Nr. 59 ()
      Mit der Klageerhebung wird sowohl die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs als auch die Verjährung eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs verhindert:

      "Zudem richtet sich die Verjährung sowohl des Pflichtteilsanspruchs als auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGHZ 103, 333, 335), obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift - ebenso wie § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB - nur den "Pflichtteil" erwähnt."
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 22:44:34
      Beitrag Nr. 60 ()
      Verhältnis von Auskunftsanspruch und Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

      ZPO § 254; BGB § 2314

      1. In der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB liegt noch nicht das Verlangen des Pflichtteils, und zwar selbst dann nicht, wenn die Auskunftsklage mit der Ankündigung verbunden wird, nach Erteilung der Auskunft den Zahlungsantrag zu stellen.

      2. Die Auskunftsklage unterbricht die Verjährung des Hauptanspruchs folglich nur dann, wenn Auskunftsverlangen und Zahlungsbegehren prozessual in einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO miteinander "verbunden" werden.

      3. Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses i. S. von § 208 BGB.

      OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. 11. 1998, 7 U 282/97; rkr.
      Avatar
      schrieb am 05.10.02 09:11:27
      Beitrag Nr. 61 ()
      Eine Frage ist mir noch eingefallen.

      Muss jedes Kind einzeln seinen Anspruch auf das Pflichtteil
      einklagen? Ich wollte jetzt nähmlich zusammnen mit meiner
      Schwester zum Anwalt gehen. Meine Schwester hat nähmlich
      eine Rechtsschutzversicherung und ich eben nicht. Sind die
      Kosten dann für beide abgedeckt oder muss jeder einzeln
      löhnen?

      Ich habe mir jetzt folgende Kanzlei herausgesucht:
      http://www.anwaltskanzlei-klier.de

      Vielleicht kennt jemand von euch die Jungs. :)

      So long.
      Avatar
      schrieb am 05.10.02 09:24:45
      Beitrag Nr. 62 ()
      Nachtrag zur Suche unter der von Nataly angegebenen Adresse.
      http://www.dvev.de.


      Juliane Böhm
      Rechtsanwältin

      Güntzel & Böhm
      19322 Wittenberge

      Telefon 03877 / 563830
      Telefax 03877 / 563831

      Rechtsanwalt.Gerd_Klier@t-online.de

      http://www.anwaltskanzlei-klier.de

      Komischerweise ist dort eben die Webadresse der Kanzlei Klier zu finden. Wahrscheinlich kooperieren die beiden Kanzleien. Vielleicht kennt ja jemand von euch diese Kanzlei.

      So long.
      Avatar
      schrieb am 05.10.02 14:07:44
      Beitrag Nr. 63 ()
      Zu #61: Jedes Kind muss seinen Pflichtteilsanspruch gesondert geltend machen und einklagen.

      Eine übliche Rechtsschutzversicherung deckt übrigens Streitigkeiten im Erbrecht NICHT ab.
      § 4 Abs. 1 i ARB:
      "Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ....
      aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes."

      Es gibt zwar RS-Versicherungen, die solche Risiken abdecken, ich gehe aber davon aus, dass die RS-Versicherung der Schwester den üblichen Umfang hat, wo solche Risiken ausgeschlossen sind.
      Avatar
      schrieb am 05.10.02 14:33:46
      Beitrag Nr. 64 ()
      Lediglich eine BERATUNG in erbrechtlichen Fragen ist im RS enthalten, so z.B. nach § 26 Abs. 5 g ARB:
      "der Versicherungsschutz umfaßt:
      abweichend von § 4 Abs. 1 i) und p) die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt oder Notar in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten....

      Das würde z.B. heißen: Wenn der Anwalt euch rät, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen und Ihr diesem Ratschlag folgt, würde die Beratung bezahlt. Falls Euch aber der Rat erteilt wird, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und Ihr folgt diesem Rat, dann bezahlt die RS-Versicherung nichts (auch nicht die Beratung).

      ACHTUNG: Es kann sein, dass in der RS-Versicherung der Schwester dies anders geregelt ist. Am besten schaut Ihr mal in den Versicherungsunterlagen nach.
      Avatar
      schrieb am 05.10.02 17:17:48
      Beitrag Nr. 65 ()
      Wenn die anwaltliche Beratung zu dem Ergebnis führt, dass Ihr einen Pflichtteilsanspruch habt und dass dieser demnächst verjährt, habt ihr praktisch gar keine andere Möglichkeit als die Klageerhebung, denn andernfalls verliert Ihr Eure Ansprüche.
      Anders wäre es nur gewesen, wenn die Verjährung nicht bevorstehen würde. Dann könnte man versuchen, ein Anerkenntnis der Witwe zu bekommen.
      Avatar
      schrieb am 06.10.02 11:09:13
      Beitrag Nr. 66 ()
      @nataly, noch `ne Frage. bei einer Lebensversicherung, die nach dem Tod ausgezahlt wurde, zählt die mit zum Vermögen des Verstorbenen? Die Summe ist dann ja wahrscheinlich an die Witwe gegangen.

      dann noch:

      1. Möglichkeit, die Lebensversicherung wurde an ein Kind (gemeinsames mit der Witwe) ausgezahlt. Wie ist es da mit den Ansprüchen?

      2. Möglichkeit, die Lebensversicherung wurde einige Jahre (Monate) vor Todesfall ausgezahlt und ist in das Vermögen der Witwe geflossen. Wie ist es da mit dem Anspruch?

      Gilt bei dem Geschilderten sowas wie eine 10-Jahresregel usw.?

      So long!
      Avatar
      schrieb am 06.10.02 14:28:57
      Beitrag Nr. 67 ()
      Betrachten wir zunächst die herkömmliche Lebensversicherung.

      Hierbei schließt der künftige Erblasser auf sein Leben eine Lebensversicherung ab und benennt eine bezugsberechtigte Person, zum Beispiel den Ehepartner. Die bezugsberechtigte Person erwirbt die Lebensversicherung außerhalb des Nachlasses. Das heißt, dass die Lebensversicherung nicht pflichtteilserhöhend wirkt, weil sie nicht in den Nachlass fällt.

      http://www.steuerzahler-nrw.de/serie15.htm
      Avatar
      schrieb am 06.10.02 14:49:10
      Beitrag Nr. 68 ()
      Fragen und Antworten zum Thema Erben und Vererben
      Anspruch auf Pflichtteilsergänzung
      Ist eine Lebensversicherung, in der eine bestimmte Person als bezugsberechtigt bezeichnet ist, eine unentgeltliche Zuwendung, die für den Pflichtteilsberechtigten Anspruch auf Pflichtteilsergänzung begründet?


      --------------------------------------------------------------------------------
      Nein; die Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlaß und ist auch keine unentgeltliche Zuwendung. Als Geschenk sind vielmehr nur die in der Vergangenheit geleisteten Prämienzahlungen anzusehen.
      © 2002 WDR Köln
      21.8.2002
      Avatar
      schrieb am 06.10.02 14:56:12
      Beitrag Nr. 69 ()
      Hier eine interessante Adresse zum Pflichtteilsrecht:
      http://www.wdr.de/tv/recht/fragen/rfindex20032.html


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