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    Ordnungswidrigskeitenverfahren - Wer kann helfen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.12.02 09:35:12 von
    neuester Beitrag 12.12.02 06:36:31 von
    Beiträge: 23
    ID: 671.571
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      Avatar
      schrieb am 11.12.02 09:35:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, habe im Sommer ein Knöllchen von 15 € für falsches Parken erhalten. Habe verspätet gezahlt, Abbuchung am 12.08., am 15.08. einen erneuten Bußgeldbescheid über nunmehr 33,12 € erhalten. Da ich die 15 € aber schon bezahlt hatte, habe ich Einspruch erhoben und um Prüfung gebeten. Nun habe ich eine Vorladung zur Hauptverhandlung erhalten. Sollte ich besser den Einspruch zurücknehmen und die Gebühren noch bezahlen, oder wie verhalte ich mich in diesem Fall?

      Wäre sehr nett, wenn mir hier jemand einen Rat geben könnte

      Gruß Tina
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 09:39:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Vorladung zur Hauptverhandlung ?? Was soll denn da verhandelt werden ??? Haben die Staatsanwälte nix besseres zu tun, als sich mit Falschparkern zu beschäftigen :mad: ??
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 09:42:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi Tina! Kann es sein daß Du in Urlaub warst wo Du die erste Zahlungsauforderung gekriegt hast?????? Oder schwerkrank??????? Deshalb zu spät eingezahlt!!!!! Dann hättest Du eine Chance!!;)
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 09:54:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ruf das Amtsgereicht an, lass dich mit dem Richter verbinden und schildere ihm den Vorfall.Anschließend sendest du ihm den Überweisungsbeleg zu.
      Ich würde dem Richter ehrlich sagen, dass du das Knöllchen vorher verschludert hattest und deshalb so spät überwiesen hattest.Im schlimmsten Fall musst du die Gebühren noch nachbezahlen!
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 09:56:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gib sowas in die Presse. Dann reagieren die Sesselpupser.

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      Avatar
      schrieb am 11.12.02 10:01:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ihr seid vileicht Witzbolde, -- mit dem Richter ehrlich reden lach lach Da kannste machen was Du willst es gibt auf jedenfall das Bußgeld + Verfahrenskosten was glaubt Ihr denn wie viele sich mit irgendwelchen fadenscheinlichen
      Ausreden versuchen vor der Strafe zu drücken? Kein Richter sagt da , na ja wenn das so ist........

      Zieh das Ding zurück und zahl das Bußgeld, das ist das billigste in Deiner Situation.!!!!Alle andere kostet mehr!!!
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 10:02:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      wer selbst darum bitte das nachgeforscht wird... ist selber schuld.
      überweise meine knöllchen immer erst nach vier wochen und ann kommt dann auch ne mahnung mit gebühren... einfach ignorieren!!! für das bisschen geld lohnt den ihr aufwand nicht und sie lassen es sein.. außer man bittet darum:laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 10:22:39
      Beitrag Nr. 8 ()
      .
      wenn du ein Knöllchen erhältst und dann nich zahlst, wird das Knöllchen nach ca 3 monaten zu den Akten gelegt.
      Stattdessen muß der Halter des Autos eine Auslage an die Behörde erstatten. Macht ca etwas über 18 EYPO.
      Mehr braucht man für ein Knöllchen (wegen Falschparken) nicht bezahlen.

      http://www.radarfalle.de

      Aber in deinem Falle, wo du schon bezahlt hast und dann ...
      da weiß ich leider auch nicht wie es weiter geht.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 10:24:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      @money-penney

      Wenn es sich so verhält, wie in #1 geschildert hast, dann war Deine Reaktion nicht richtig.

      Soweit mir bekannt (bin allerdings kein Verwaltungsrechtler, deshalb bitte ich die Experten ggfs.um Korrektur) führt ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid automatisch zu einer richterlichen Würdigung der Tatsachen, die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegen.

      Du wendest Dich aber nicht gegen die Tatsache der Ordnungswidrigkeit, sondern gegen einen Verwaltungsakt (Erlaß des zweiten Bußgeldbescheids). Nach meinem Dafürhalten hättest Du dies mit einem Antrag auf Niederschlagung nach entsprechender Prüfung machen müssen.

      Ich denke aber mal, bei dem geschilderten Sachverhalt reicht ein Kontakt mit der Gerichtsgeschäftsstelle, da der Grund für eine Hauptverhandlung (rechtliche Würdigung der begangenen Ordnungswidrigkeit) durch (wenn auch verspätete) Bezahlung des Knöllchens hinfällig geworden ist.

      Die Experten mögen mich geisseln, wenn ich schiefliegen sollte.

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 10:32:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      typisch deutsches verhalten:

      du solltest du deinen fehler gerade stehen und auch die (fianziellen) konsequenzen tragen

      aber, ist ja mal wieder typisch deutsch: "der fehler liegt nicht bei mir, sondern bei den anderen ..."
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 10:39:10
      Beitrag Nr. 11 ()
      .
      was soll denn das nun wieder ???
      Grundsätzlich: um die Bezhalung eines Knöllchens kommt man nicht herum. Es sei denn, es gibt da Verfahrensfehler
      seitens des Amtes. Oder es gibt Schlupflöcher, oder es das Knöllchen war nicht berechtigt usw.

      Die andere Frage stellt sich aber, ob Regelung an dem Ort sinnvoll ist oder ob sie nur dazu dient, der Stadt die Kasse zu füllen.
      Das ist jetzt aber eine andere Baustelle.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 10:44:39
      Beitrag Nr. 12 ()
      Genau broker2204, für das Falschparken sollte Tina eine empfindliche Strafe erhalten - ich denke man sollte mehrere Verhandlungstage ansetzen :laugh: - Das sich die Gerichtsbarkeit mit SOWAS auseinandersetzen muß und damit die Gerichte überlastet sind, DAS ist typisch deutsches Verhalten - das die Firmen am Neuen Markt die Anleger auf Teufel komm raus verarschen, DAS interessiert keine Sau, aber Falschparken geht natürlich in unserem Deutschland nicht... NEIN NEIN ... ich denke da kann Tina nicht mal Bewährung bekommen :laugh: - ich empfehle dem Staatsanwalt Tina wegen Verdunkelungsgefahr zu inhaftieren - das dürfte als Haftgrund reichen - ansonsten besteht allergrößte Fluchtgefahr ... unglaublich, solche Verbrecher wie Tina dürfen nicht mehr frei rumlaufen - ich denke da ist eine anschließende Sicherungsverwahrung nach der Haft unumgänglich - Tina muß in der forensischen Psychiatrie Hilfe bekommen, sie ist untragbar für unsere Gesellschaft - stellt Euch mal vor ALLE würden Falschparken, ja WO simmer denn, WO kommen wir denn da hin :confused: - also NEIN, ein SO derartig gesellschaftlich schädliches Verhalten dürfen wir in unserem Rechtsstaat auf keinen Fall dulden - da MÜSSEN wir den Strafrahmen VOLL ausschöpfen :laugh: - tut mir Leid Tina, ich kann Dich auch nicht verteidigen, ich kann das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren ;) - das is zuuuuu hart für mich :D ;) !!

      Gruß vom Dudde :cool:
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 10:56:47
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo broker 2204
      wenn Du meinen Text liest, kannst Du erkennen, daß ich das Knöllchen bezahlt habe, drei Tag nach Abbuchung des Betrag kam erst die Mahnung mit Gebühren. Mein Einspruch, den ich auf Anraten des Sachbearbeiters gemacht habe, habe ich nur zu 18,12 € Mahngebühren gemacht.

      Hallo NiemehrArm
      Wie Du schreibst war mein Einspruch nicht richtig, da ich ja das Bußgeld bezahlt habe, mein Einspruch aber nur den Gebühren galt. Hätte das Gericht dann meinen Einspruch nicht abweisen müssen?

      Kann mir zum 2. Absatz jemand noch etwas sagen. Schon mal vielen dank für Eure Ratschläge

      Tina
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:09:22
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Tina: Bei 18,12 EUR kann es sich nicht um "Mahngebühren" handeln. Es wurde überhaupt nicht "gemahnt", vielmehr wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Für den Erlass fallen diverse Kosten an, die sich auf 18,12 EUR belaufen.
      @NmA: Ich würde das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht zum Verwaltungsrecht zählen.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:17:34
      Beitrag Nr. 15 ()
      @money-penny

      du hast schlicht und einfach nicht rechtzeitig
      gezahlt. dein fehler. danach wurde aus der ver-
      warnung ein bussgeldbescheid. wie bist du nur
      darauf gekommen dagegen einspruch einzulegen?
      und: sich auf den rat des sachbearbeiters zu
      verlassen ist schon ganz schoen naiv.

      GGG
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:20:19
      Beitrag Nr. 16 ()
      Tina hat eh nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ist was anderes im Busche !! Also Tina, sei ehrlich, dann kannste auch Hilfe von uns erwarten !! Nach jedem Knöllchen kommt erst ne Mahnung - wegen einem Knöllchen wird keine Hauptverhandlung eröffnet - die Beweislage ist ja klar - außerdem wird wegen einer Ordnungswidrigkeit keine Verhandlung eröffnet - wenn eine Anklage erhoben wird, dann sind da andere Straftatbestände erhoben bzw. verwirklicht und werden Dir zur Last gelegt !! Vielleicht ist da ne Nötigung im Spiel ?? Außerdem wird nur etwas verfolgt, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder aber eine Strafanzeige vorliegt - darüber gibt das Gesetz Auskunft - ein Verbrechen wird immer folgt, ein Vergehen nur dann wenn eine Strafanzeige vorliegt - bei einem Knöllchen, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt, gibts im höchsten Fall ein Strafbefehl - diesen mußt du ausgeschlagen haben und Widerspruch eingelegt haben, ansonsten gibt es keine Verhandlung !!

      Gruß vom Dudde :)
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:26:45
      Beitrag Nr. 17 ()
      @NATALY

      Äähemmm..... ich auch nicht! Ertappt! :D

      Aber mal by the way:

      Hältst Du meine Argumentation ansonsten für plausibel?

      Gruss und Dank
      NmA
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:28:24
      Beitrag Nr. 18 ()
      Im übrigen hasse ich NIX mehr, als wenn mich mein Mandant belügt - wie soll ich eine Verteidigung aufbauen :confused: Ich muß ALLES wissen, dann kann ich sehen was drin ist und die Verteidigung aufbauen - außerdem ist ein Anwalt verschwiegen - er kämpft auf DEINER Seite und wird dafür bezahlt - ich hasse es, wenn der Angeklagte im Prozess irgendetwas zugibt von dem ich nix weiß und ICH muß dem Staatsanwalt Zugeständnisse machen - das ist auch für mich erniedrigend - also Kopf hoch, jeder macht Fehler ... raus mit der Wahrheit ... und wir kämpfen für Euch, gute Anwälte zumindest ;) - wir sind keine Gegener, sondern auf Eurer Seite :D

      Gruß vom trockenen Anwalt Dudde :)
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 14:59:34
      Beitrag Nr. 19 ()
      @dudde :look:

      1. Geldbuße 26.6. - 15 €
      2. 12.07 Mahnung
      3. Zahlung 15 € - (Belastung Konto 12.08.
      4. Bußgeldbescheid wegen Ordnungswidrikeit Par. 17 OWIG
      + Kosten Par. 105, 107 OWIG i.V.m.Par. 464(1), 465 STPO) 12,50 €
      + Auslagen Verwaltung 5,62 € - ergibt 18,12 €, datiert
      mit 08.08. - eingegangen am 15.08.
      5. Einspruch Bußgeldbescheid am 19.08-
      6. 26.08. Kopie eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft, dass Einspruch unbegründet sei.

      7. 2.12. Ladung - Eingang 06.12.

      Das wars - was die einzelnen §§ zu Kosten besagen ist mir unbekannt.

      Von wegen Mandant lügt
      :O
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 15:11:28
      Beitrag Nr. 20 ()
      Bei den 15 EUR dürfte es sich nicht um eine Geldbuße handeln, vielmehr um eine gebührenpflichtige Verwarnung. Diese wird vom "Verkehrssünder" dadurch akzeptiert, dass er sie bezahlt. Damit ist die Angelegenheit erledigt. Ich nehme an, dass im vorliegenden Fall zunächst das "Knöllchen" unter den Scheibenwischer geklemmt wurde. Nachdem keine Zahlung erfolgte, wurde die gebührenpflichtige Verwarnung an die Anschrift des Halters geschickt. Dabei wurde eine Zahlungsfrist angegeben, die von Tina nicht eingehalten wurde. Daher erging Bußgeldbescheid. Tina setzte sich mit dem Sachbearbeiter in Verbindung, der aber nicht bereit war, auf Grund der verspäteten Zahlung den Bußgeldbescheid zurückzunehmen. (Hätte er tun können: "Opportunitätsprinzip" bei Ordnungswidrigkeiten). Er verwies Tina darauf, sie könne ja Einspruch einlegen. Dieser ist aber offensichtlich unbegründet, so dass der Einspruch keinen Erfolg haben wird.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 15:12:58
      Beitrag Nr. 21 ()
      Welchen Grund hast Du, daß Du nicht bezahlt hast ??? Urlaub ?? Krankheit ;) ???

      Du hast doch bezahlt, gib der Staatsanwaltschaft nochn bissi Zeit, das ist alles nur verwaltungstechnisch begründet - das sind Beamte, denen ist die Zeit egal, die sitzen sich nur den Arsch platt und haben zwischen den Leitz-Ordnern die Wiskeyflasche :D !!

      Ich glaube Dir, mach Dir mal nicht aluziele Sorgen, allerdings mußt Du bezahlen, da geht kein Weg dran vorbei, wahrscheinlich kriegen das die Kollegen aufm Amt auch mit ...

      Du wirst wahrscheinlich ein Schreiben bekommen, daß Dein Verfahren wegen 154 StPO eingestellt wird - mach Dir keine Sorgen, es ist alles halb so wild !!!

      Du hast ja noch das WO-Board und damit die besten Anwälte ;) - wir stehen ja hier einer für den anderen, auch wenns keiner zugibt ;)

      Tina, Kopf hoch !!!!!!

      Gruß vom Dudde :)
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 20:54:42
      Beitrag Nr. 22 ()
      an Dudde, was heisst denn, wie du einen mandanten verteidigen willst, der dich beluegt, gibts da nicht ne wahrheitspflicht, musst du alles wissen vom mandanten, der darf ja luegen, aber du nicht, oder ?
      Avatar
      schrieb am 12.12.02 06:36:31
      Beitrag Nr. 23 ()
      Lügen darf jeder ;)


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