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    Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht - 500 Beiträge pro Seite (Seite 2)

    eröffnet am 10.10.03 21:15:39 von
    neuester Beitrag 22.01.09 10:11:45 von
    Beiträge: 2.884
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      schrieb am 05.03.04 15:19:55
      Beitrag Nr. 501 ()
      Da hab ich wohl in ein Wespennest gestochen. Ist in einem Börsenforum nicht anders zu erwarten.

      Eins möchte ich aber feststellen. Mir ist es piepegal wie jemand seine Brötchen verdient. Jeder wie er kann.

      Auffällig ist, daß bei den Reaktionen auf mein Posting #477 alle meinten sich gegen Arbeitnehmer abgrenzen zu müssen,

      #487 Also, jetzt nicht immer das weinerliche " Gerechtigkeitsmärchen" vom " armen" Lohnsteuerzahler aufsagen.
      #493 CColumbus,es gibt da noch einen weit gewichtigeren Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Spekulanten:
      #495 Sehr interessant. Du meinst also, die " Spekulanten" beuten die " Werktätigen" aus.

      obwohl ich das Gerechtigkeitsproblem nicht auf Arbeitnehmer vs. Spekulanten begrenzt habe, sondern alle anderen Einkunftsarten (also auch für Unternehmer) vs. Spekulationseinkünfte problematiesiert habe.

      #453 Stoxfox
      Wenn Arbeitnehmer Mist bauen, verlieren sie gleich ihre gesamte Einkunftsquelle, sprich sie werden gefeuert.
      Bei den Beamten geb ich dir recht. Die leben in einem geschützten Bereich.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 15:32:45
      Beitrag Nr. 502 ()
      Entschuldige Nataly aber #494 ist völliger Unsinn.

      Ein Gesetzgeber kann viel, aber er kann nicht die Logik außer Kraft setzen oder allgemein anerkannte Definitionen ignorieren. Daher ist es eben nicht Sache des Gesetzgebers zu bestimmen was Vermögen und was Einkommen ist.

      Einkommen wird gezielt und mit Gewinnabsicht erworben; es ist dynamisch, Vermögen ist da, es ist statisch.

      Ein Lottogewinn, eine Erbschaft oder eine Schenkung fallen hinsichtlich des Empfängers zufällig und nicht planmäßig an; im Gegensatz zum Einkommen muss der Empfänger von Lottogewinn, Erbschaft oder Schenkung nicht selbst tätig werden. Daher sind sie keine Einkünfte u. deshalb auch nicht der Einkommensteuer unterworfen.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 15:33:33
      Beitrag Nr. 503 ()
      @CColumbus: Deinen Äußerungen entnehme ich, dass es dir lieber wäre, wenn es keine "Spekulanten" gäbe. Achtung geniessen bei dir nur Landwirte, Gewerbetreibende, Selbständige und Arbeitnehmer.

      Sparer, Vermieter und "Spekulanten" sind in deinen Augen Schmarotzer.
      NAJA. Träum weiter.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 15:47:01
      Beitrag Nr. 504 ()
      Carlo Disagio #499

      Du hast wohl einiges übersehen. Spekulationsverluste sind sowohl innerjährig (Verrechnung mit Gewinnen des gleichen Jahres) als auch periodenübergreifend, mit Spekulationsgewinnen verrechenbar.

      Verluste sind nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Eine Beschränkung des Verlustausgleiches gibt es auch bei den anderen Einkunftsarten. siehe §§ 2 (3), 2a, 15 (4), 10d EStG
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 15:51:12
      Beitrag Nr. 505 ()
      Nataly #503 sind bösartige Unterstellungen und durch nichts begründet.:mad:

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      schrieb am 05.03.04 16:09:06
      Beitrag Nr. 506 ()
      Börse Online von heute ....

      Was passiert mit der Spekulationssteuer?
      [ 05.03.04, 15:50 ]

      Was ist denn mit der "Dummensteuer" (Spekulationssteuer)? Wird sie endlich abgeschafft ?


      Am 09. März 2004 wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Spekulationsbesteuerung für Wertpapiere mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse nicht gewährleistet ist und damit der steuerliche Gleichheitsgrundsatz verletzt wird.

      Den Stein ins Rollen brachte der Steuerrechtler Prof. Dr. Klaus Tipke, der die Spekulationssteuer als "Dummensteuer" bezeichnete. Nur rund 10 Prozent der Steuerpflichtigen geben die Veräußerungsgeschäfte an und die Finanzverwaltung hat(te) keine Möglichkeit, die Geschäfte zu kontrollieren und zu erfassen.

      Dies verstoße gegen den steuerlichen Gleichheitsgrundsatz. Danach müsse der Staat nicht nur bei der Festsetzung der Steuern alle gleich behandeln, sondern auch bei der Durchführung der Besteuerung.

      Seite 2: Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden dürfte. Welche Auswirkungen das für den Anleger hat.



      Nach Expertenmeinung wird das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von Spekulationsgewinnen für grundgesetzwidrig erklären. Die Verfassungsrichter werden der Politik auftragen, für eine bessere Erfassung von Einkünften aus Wertpapierbesitz zu sorgen.

      Sollte es dazu kommen, dass das Gericht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des EStG für verfassungswidrig einstuft, dann erhalten die (dummen) Steuerpflichtigen bei noch nicht endgültigen Bescheiden die darauf lastende Steuer und die Verzinsung von der Finanzverwaltung zurück.

      Über den § 23 EStG wird nicht nur in der o.g. Fragestellung geurteilt; das BVerfG soll auch darüber befinden, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundgesetzwidrig ist.

      Auch hier ist man sich einig, dass die steuerlich rückwärtige Einbeziehung bereits abgelaufener Fristen (zwei Jahre), gegen den Vertrauensschutz des Grundgesetzes verstößt.

      Ergo: Diesmal ist der "Dumme" der Gewinner.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:09:54
      Beitrag Nr. 507 ()
      @CC (#502)
      "Ein Gesetzgeber kann viel, aber er kann nicht die Logik außer Kraft setzen oder allgemein anerkannte Definitionen ignorieren. Daher ist es eben nicht Sache des Gesetzgebers zu bestimmen was Vermögen und was Einkommen ist."

      ---
      Tja, wie beurteilst Du die Festlegung von Spekulationsfristen durch den Gesetzgeber?
      Beispiel: Der Gewinn aus dem Kauf und Verkauf eines Hauses innerhalb von 10 Jahren ist laut Definition des Gesetzgebers "Einkommen". Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 10 Jahre, so ist der Gewinn aus diesem Geschäft kein "Einkommen" und somit nicht steuerpflichtig.

      M.E. legt der Gesetzgeber damit fest, was Vermögen ist, und was Einkommen. Durch die Verlängerung der Frist von 5(?) auf 10 Jahre wurden Vermögen und Einkommen neu "definiert".
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:21:09
      Beitrag Nr. 508 ()
      Ja Columbus, es lebe der Sozialismus.

      Du schreibst:" Du tust so, als gäb es nur Spekulanten und Arbeitnehmer. Wobei die Arbeitnehmer bei weitem viel härter arbeiten und einen viel steinigeren Weg gehen als du und deine Spezies. Der größte Unterschied zwischen Gewerbetreibenden, Selbständigen und Arbeitnehmen einerseits und Spekulanten andererseits aber ist der: Erstere schaffen Werte, letztere verdienen ohne eigene Leistung mit an diesen Werten."

      Das ist billige Provokation und hat wenig mit einem Wespennest zu tun. Ich frage mich immer noch, mit welcher Intention Du gerade dieses "Wespennest" aufmischt.
      Wenn es Dir einfach nur darum ging eine oppositionelle Haltung einzunehmen, dann kannst Du dieses Vorhaben ja wohl als gelungen ansehen.
      Wenn es Dir aber wirklich nur um eine Diskussion im Sinne der Gerechtigkeit geht, dann ist die Spekulationssteuer einfach ein klägliches Beispiel, denn Ungerechtigkeit ist hier bisher nur den ehrlichen Zahlern widerfahren, keinem anderen.
      Such doch nach einem Forum, wo die Machenschaften der ehemaligen Treuhand diskutiert werden. Dort konnte man die Ausbeutung des Sozialismus durch den Kapitalismus wirklich beobachten, daß müsste doch was für Dich sein.

      Schönes Wochenende !
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:22:59
      Beitrag Nr. 509 ()
      o_mar,
      Gewinn aus dem Kauf und Verkauf eines Grundstückes ist immer Einkommen. Mit der Festlegung der Spekulationsfrist hat der Gesetzgeber nur bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieses Einkommen steuerpflichtig bzw. steuerfrei ist.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:31:26
      Beitrag Nr. 510 ()
      @CColumbus zu #502: Die Logik hat mE universellen Charakter und wenn du von "allgemein anerkannten Definitionen" sprichst, geht das in dieselbe Richtung.
      Ich muss dich leider darauf hinweisen, dass die Begriffsbestimmungen ("Definitionen") in § 2 EStG nir Geltung in Deutschland haben. In anderen Ländern gibt es andere Definitionen.
      Wenn du meinst, das deutsche ESt-Recht folge einer stringenten Logik, tust du mir echt leid.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:32:28
      Beitrag Nr. 511 ()
      @CC
      Das ist zwar richtig, passt aber nicht zu Deiner Definition: "Einkommen wird gezielt und mit Gewinnabsicht erworben; es ist dynamisch, Vermögen ist da, es ist statisch."

      Aber egal, Deine Ansicht zur (ach so verwerflichen) "Spekulation" liegt meilenweit von meiner - wir werden uns nie einigen...
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:37:53
      Beitrag Nr. 512 ()
      @CColumbus: Jetzt redest du auch noch von steuerbarem und nicht steuerbarem Einkommen.
      O sancta simplicitas ...
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:40:16
      Beitrag Nr. 513 ()
      Leider verstößt deine ad hoc Definition des Einkommens gegen die "allgemein anerkannte" Definition in § 2 Abs. 4 EstG.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:42:26
      Beitrag Nr. 514 ()
      lassevegas,
      wenn dir nichts mehr einfällt, dann schwingst du die Kommunistenkeule. Vor 15 Jahren hättest du wahrscheinlich gesagt: Geh doch nach drüben.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:43:32
      Beitrag Nr. 515 ()
      "im Gegensatz zum Einkommen muss der Empfänger von Lottogewinn, Erbschaft oder Schenkung nicht selbst tätig werden. Daher sind sie keine Einkünfte u. deshalb auch nicht der Einkommensteuer unterworfen."

      Leider findet sich für deine Ansicht, Einkünfte setzten voraus, dass der Einkommensteuerpflichtige "selbst tätig" geworden ist, im EStG kein Beleg.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:45:53
      Beitrag Nr. 516 ()
      @CColumbus: "Vor 15 Jahren hättest du wahrscheinlich gesagt: Geh doch nach drüben."

      Ein Land mit einem Steuersystem, das in jeder Hinsicht deinen Vorstellungen entspricht, gibt es nicht. Daher kann man dir nicht raten, in ein solches auszuwandern.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:51:03
      Beitrag Nr. 517 ()
      Nataly,

      wo hab ich denn von steuerbaren und nicht steuerbaren Einkommen geredet?????:confused: :confused: :confused:
      Musst du jetzt mit Unterstellungen arbeiten um deine Lateinkenntnisse demonstrieren zu können.

      Wenn ich den Unterschied zwischen Einkommen und Vemögen beschreibe, dann ist mir die Definiton in § 2(4) EStG piepwurstegal
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:55:24
      Beitrag Nr. 518 ()
      @CC
      Jetzt verstehe ich gar nichts mehr...

      Du fragst "wo hab ich denn von steuerbaren und nicht steuerbaren Einkommen geredet?????:confused: "

      Hier:

      "Mit der Festlegung der Spekulationsfrist hat der Gesetzgeber nur bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieses Einkommen steuerpflichtig bzw. steuerfrei ist."
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:55:40
      Beitrag Nr. 519 ()
      @CColumbus: OK. in #509 hast du von "steuerpflichtigem" und "steuerfreiem" Einkommen geredet. Ich habe "steuerbar" und "nicht steuerbar" gesagt. Wenn du meinst, darin liege ein sachlicher Unterschied ...
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:57:41
      Beitrag Nr. 520 ()
      "Wenn ich den Unterschied zwischen Einkommen und Vemögen beschreibe, dann ist mir die Definiton in § 2(4) EStG piepwurstegal"

      Das ist mir auch schon aufgefallen, dass dir die Definitionen im EStG piepegal sind. Nur deine eigenen Definitionen, die "logisch" und "allgemein anerkannt" sein sollen, zählen.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 17:16:53
      Beitrag Nr. 521 ()
      Ich möchte noch mal das mir wichtige Anliegen in #477 im vorletzten Absatz zur Diskussion stellen.

      Es wäre auch eine viel größere Ungerechtigkeit gegenüber der großen Mehrheit der Steuerpflichtigen (mit anderen Einkünften) Spekulationseinkünfte steuerfrei zu stellen, als bei Steuerpflicht die Ungerechtigkeit gegenüber der verschwindenden Minderheit der steuerehrlichen Spekulanten.

      Noch mal präzisiert:
      Wenn das BVerfG am Dienstag die Spekulationsteuer für verfassungswidrig erklärt, wovon auszugehen ist, gibt es 2 Möglichkeiten.

      Version 1
      Das Gericht setzt dem Gesetzgeber eine Frist bis zu der das Erhebungsdefizit zu beseitigen ist. Bis dahin wird die Verfassungswidrigkeit in Kauf genommen.

      Version 2
      Oder aber die Verfassungswidrigkit wird festgestellt und Spekulationsgewinne der Vergangenheit werden in allen noch offenen Fällen steuerfrei und für die Zukunft sowieso, bis der Verfassungswidrige Zustand beseitigt ist.

      In Version 1 werden alle steuerehrlichen Bezieher von Spekulationsgewinnen gegenüber denen, die ihre erzielten Spekulationsgewinne nicht angegeben haben, benachteiligt.

      In Version 2 wären alle Steuerpflichtigen die keine Spekulationsgeinne erzielt haben und diejenigen die welche erzielt und angegeben haben und deren Bescheid nicht mehr offen ist, gegenüber denjenigen die ihre Spekulationsgewinne nicht angegeben haben, benachteiligt.

      Da die Gruppe der Benachteiligten in Version 1 erheblich kleiner ist, als die der Version 2, plädiere ich für Version 1.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 17:22:11
      Beitrag Nr. 522 ()
      #519
      Was hat dich dann zu deinem " O sancta simplicitas ..." veranlasst??????
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 17:43:31
      Beitrag Nr. 523 ()
      Nach langer Zeit
      (dies liegt halt an der Arbeit während der Woche)
      habe ich mal wieder in dieses Board geguckt (warum guck ich bloß?).

      Irgendwie werden einige aggressiv, nervös, vielleicht sogar unsachlich, ich weiß es nicht und vor allem warum nur?

      Nächsten Dienstag wird sich (vielleicht) die Unsicherheit legen.

      Bin ich ein Hinterzieher von "Speku-Geschäften"?
      Bin ich es nicht, weil ich zwar vorsätzlich hinterzogen habe, aber dies wegen eines Vollzug-Defizits der FÄ ohne Belang ist?

      Oder bin ich nur ein Dummer, der brav seine Spekulationsgewinne beim FA deklariert hat? Ja sowas soll es ja geben, ein Herr Tipke hat ja 1997 (oder später, keine Ahnung) ein paar Aktien mit Gewinn verkauft und wird sich mit seiner Klage ja ein Denkmal setzen. Und dies bei einem Einsatz von lächerlichen...

      Bis Dienstag

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 21:58:03
      Beitrag Nr. 524 ()
      @CColumbus: Möchte mich nicht mehr streiten über mehr oder weniger wichtige Fragen, sondern das Urteil abwarten.
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 11:00:02
      Beitrag Nr. 525 ()
      Ich finde es ungerecht, dass Lottogewinne nicht besteuert werden. Ist doch im Grunde das gleiche, wie Aktienspekulation. Nur dass das Risiko beim Lottospielen hoeher ist. Weniger Gewinnchance, dafuer relativ viel hoehere Gewinne.
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 11:16:54
      Beitrag Nr. 526 ()
      Über den § 23 EStG wird nicht nur in der o.g. Fragestellung geurteilt; das BVerfG soll auch darüber befinden, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundgesetzwidrig ist.



      Meine schwiegereltern haben im jahr 2003 ein haus nach 2,5 jährigem besitzertum veräussert. dieses haus hatten sie untervermietet. das finanzamt hat 17800 euro spekulationssteuer erhoben, die sie auch bezahlt haben. besteht nun die möglichkeit diese steuer zurüchzuverlangen, wenn sie auch nicht einspruch erhoben haben, da sie von der möglichen verfassungswiedrigkeit dieser steuer im veranlagungszeitraum nichts wussten.


      für eine kurze antwort wäre ich dankbar.

      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 12:11:25
      Beitrag Nr. 527 ()
      1. Der BFH meint, dass die rückwirkende Verlängerung der Speku-Frist verfassungswidrig ist. Entscheiden darüber muss das BVerfG. Allerdings nicht im Rahmen des Urteils, das am 9.3.04 verkündet wird, sondern später.
      Eure Eltern haben aber ohnehon keine Chance auf Rückzahlung, da sie das Haus erst im Jahr 2000 (?) gekauft haben. Da war die Verlängerung der Speku-Frist bereits in Kraft, so dass eine "rückwirkende" Verlängerung in eurem Fall gar nicht vorliegt.
      Verfassunswidrig ist nach Ansicht des BFH nicht die Verlängerung, sondern die Rückwirkung.
      Avatar
      schrieb am 06.03.04 16:19:27
      Beitrag Nr. 528 ()
      danke dir nataly für die promte antwort.

      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 09:57:13
      Beitrag Nr. 529 ()
      ....so ElBosso, die Woche der Wahrheit ist erreicht!!!! Da sich ja alle "Experten" einig sind, wie das Urteil gefällt wird, habe ich mir schon Gedanken gemacht wie Du mir den Wein am einfachsten zukommen läßt.

      Da bietet sich ja die gute alte Hawesko AG geradezu an. Online bestellen, kein Verpackungsstreß und ich kann Dir meine Wunschliste einfach zumailen. Ich glaube so sollten wir`s machen.

      Für den unwahrscheinlichen Fall, daß ich verlieren sollte, mache ich es auf jeden Fall so.


      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 10:40:08
      Beitrag Nr. 530 ()
      Guten Morgen Harald ;-)

      "Für den unwahrscheinlichen Fall, daß ich verlieren sollte" - zum ersten Mal das du eine gewisse (klitzekleine Möglichkeite) offen lässt das du doch nicht als strahlender (naja in diesem speziellen Fall wohl eher als weinender) Sieger die Wette abschliesst ?

      ;-))

      Denke Hawesko ist ne gute Idee, freu mich auf deine Lieferung und würde gern ein oder zwei der Flaschen mit dir gemeinsam trinken. Vielleicht kommst du ja mal in meine Region (Bremen) ...

      Grüße + einen schönen Sonntag (wobei ich ehrlich gesagt ein wenig unentspannt bin dieses wochenende - warum bloss ? )

      Elbosso
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 12:03:03
      Beitrag Nr. 531 ()
      Hallo ElBosso

      .....Bremen, da soll ich schon seit Jahren eine gute Bekannte besuchen......vor zwei Wochen mußte ich aber vorbeibrausen. So schnell führt mich auch nichts mehr in die Richtung.

      Aber, sollte ich meine Wette verlieren, dann werde ich sie natürlich persönlich in Bremen einlösen!!!!! Inkl. einem ordentlichen Essen!!!! Auf meine Kosten versteht sich!!!

      Trotzdem gehe ich nicht davon aus, daß ich verliere (leider). Dafür sind die Richter jetzt ja geradezu herausgefordert anders zu entscheiden, als die "Experten" erwarten.


      Viele Grüße


      HaraldSM


      Ps: Entspannt???? Ne, alles andere......wie wird sich wohl der "Herr Baron" fühlen.....
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 12:44:21
      Beitrag Nr. 532 ()
      Hallo, meine werte Spekulantenrasselbande!

      Bin wieder online, nachdem ich am Freitag aus dem Urlaub zurückkam und feststellen musste, dass mein eigener Schlüssel für meine Wohnungstür nicht mehr funktionierte;)!! Die Jungs von der Steuerfahndung sind m. E. aber auch ZU hibbelig! Hätten die denn nicht bis nach dem Urteil warten können, bis sie mir die Bude auf den Kopf stellen? Nun, denn...."If you can`t stand the heat don`t get in the kitchen". Als richtiger Zocker sollte man dann auch mit STIL untergehen...;) Alles natürlich weitaus weniger lustig als ich es jetzt so sarkastisch darstelle, aber That`s life wie olle Frankieboy sang...Musste mir jetzt ein 30 Jahre altes laptop von nem Kumpel borgen, um überhaupt wieder ONLINE gehen zu können. Ein Glück, dass ich arbeitslos bin, sonst hätte ich für den ganzen Schlamassel ja überhaupt keine Zeit!!;)

      Tja....Dienstag...Dienstag....Dienstag.

      Dann Malediven oder JVA Tegel, wie ich meiner Frau immer im Spaß sage (aber "verfassungswidrig" wird die olle Spekusteuer ja wohl in jedem Fall, somit dann auch keine Gefahr allzu hoher Strafen, wenn überhaupt - so meine etwas laxe Einstellung...). Wäre aber halt Schade um die Kohle. Und nach 5 Jahren beim Nobelitaliener dann wieder bei McDonalds zu essen wie in fernen Studentenzeiten....Tja....muss ja auch nicht sein..:(;)

      Aber wie sagt man da, wo der Baron herkommt...?

      "ET HÄTT NOCH IMMER JOT JEGANGE!

      Drücken wir uns alle die Daumen!
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 12:54:17
      Beitrag Nr. 533 ()
      ....dääh Jung kütt uss Kölle, so wie isch!!!
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 13:17:49
      Beitrag Nr. 534 ()
      VORSCHAU-Verfassungsgericht entscheidet über Spekulationssteuer
      [07 Mar 2004 - 11:11]

      Karlsruhe, 07. Mär (Reuters) - Das Bundesverfassungsgericht will am Dienstag entscheiden, ob die gegenwärtige Form der Steuer auf Spekulationsgewinne ehrliche Anleger benachteiligt und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt.

      " Der Ehrliche ist der Dumme" , hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München ungewöhnlich drastisch konstatiert und die Spekulationssteuer wegen gleichheitswidriger Belastung des Steuerehrlichen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Denn wegen des Bankgeheimnisses sind die Finanzämter bei der Erhebung der Steuer auf die eigenen Angaben der Steuerzahler angewiesen. (Az.: 2 BvL 17/02)

      Der Zweite Senat des BGH will sein Urteil nach den Worten seines Vorsitzenden Winfried Hassemer an der Einschätzung fest machen, wie groß die praktischen Schwierigkeiten beim Vollzug der Steuergesetze sein dürfen. Die Zinssteuer hatte das höchste deutsche Gericht 1991 wegen ähnlicher Probleme bei der Erhebung für verfassungsrechtlich bedenklich erklärt.

      Nach dem Gesetz müssen bei einem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren realisierte Kursgewinne dann versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate liegen. Wegen des Verfahrens beim Verfassungsgericht muss die Spekulationssteuer zurzeit aber gar nicht bezahlt werden, wenn der Steuerzahler dies beantragt. Vor dem BFH hatte der Kölner Steuerrechts-Experte Klaus Tippke seinen Steuerbescheid von 1997 angefochten.

      Die Bundesregierung hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht Reformbedarf bei der Spekulationssteuer eingeräumt, sie aber als nicht verfassungswidrig bezeichnet. Es gebe praktische Schwierigkeiten bei der Erhebung, sagte die Parlamentarische Staatssekretärin im Finanzministerium, Barbara Hendricks (SPD). Ende 2003 hatte das Ministerium für 2004 eine Neuregelung angekündigt und eine pauschale Abgeltungssteuer auf alle Kapitaleinkünfte ins Gespräch gebracht. Einen Bericht des Magazins " Focus" , wonach die Pläne für die Abgeltungssteuer auf Eis gelegt worden sind, bestätigte ein Ministeriumssprecher am Wochenende nicht.

      In der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe im November hatte sich gezeigt, dass die Finanzbehörden verschwiegenen Gewinnen nur unter erschwerten Bedingungen auf die Spur kommen können. So werden nach einer Untersuchung des Bundesrechnungshofes selbst Angaben von Millionären zu Spekulationsgewinnen kaum überprüft. Hendricks sagte dazu, die Behörden prüften die Angaben der Steuerzahler mittlerweile rigoros, das sei jedoch sehr aufwendig und personalintensiv. Am Rande der Verhandlung äußerte sie den Wunsch, dass das Verfassungsgericht die Banken auf ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Behörden hinweisen sollte.

      REGIERUNG WILL PFLICHT DER BANKEN ZUR ZUSAMMENARBEIT

      Wenn die Finanzämter beim Verdacht auf Steuerhinterziehung ermittelten, verweigerten Kreditinstitute oft die Herausgabe entsprechender Unterlagen, obwohl sie vom BFH mittlerweile dazu verpflichtet worden seien, sagten Vertreter der Finanzbehörden in Karlsruhe. Wie viel Geld dem Fiskus durch die Steuersünder entgeht, war in der Verhandlung offen geblieben. Das Deutsche Aktieninstitut (DAI) bezeichnete Berechnungen der Deutschen Steuergewerkschaft, die von einem Steuerausfall von jährlich 1,5 Milliarden Euro ausgeht, als unrealistisch. Nach Berechnungen des DAI betragen die Ausfälle höchstens 150 Millionen Euro im Jahr. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes wurden 1998 rund 730 Millionen Euro an realisierten Spekulationserträgen angegeben, drei Mal so viel wie 1995.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 14:09:49
      Beitrag Nr. 535 ()
      peinlich peinlich

      sogar reuters schreibt BGH statt BVG
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 14:15:22
      Beitrag Nr. 536 ()
      Laut einem bericht aus der EamS bekommt man nur dann geld vom finanzamt auf in der vergangenheit gezahlte spekusteuer zurück, wenn die steuer für nichtig erklärt wird. dies wird wohl eher nicht der fall sein, vielmehr geht man davon aus dass die steuer als unvereinbar mit dem grundgesetz gewertet wird. dies bedeutet dass man vom finanzamt nichts erwarten kann auch wenn man widerspruch eingelegt hat.http://www.bigkalle.de/eurams_news.html


      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 14:27:44
      Beitrag Nr. 537 ()
      @meislo

      genau darum gehts seit 6 monate in diversen threads ;-o

      mir kommts so vor als ob die jungs von ernst&young bei ihren mandanten die spekusteuer angegeben haben keinen einspruch eingelegt haben ;-) *grins*

      E&Y sind jedenfalls verfechter der "unvereinbar"theorie - und nichtigkeit halten sie für unwahrscheinlich ...

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 14:32:20
      Beitrag Nr. 538 ()
      @meislo: Äußerungen aus dem Hause Ernst & Young nehme ich mittlerweile nicht mehr ernst.
      Am Dienstag werden wir es wissen; so lange ist das ja nicht.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 14:33:37
      Beitrag Nr. 539 ()
      @ElBosso: Ich schreibe immer BVerfG, damit es nicht mit dem BVerwG verwechselt werden kann.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 14:45:36
      Beitrag Nr. 540 ()
      @ElBosso zu #537: Ernst & Young waren ja auch der Meinung, dass mit "Einnahmen" nur die Verkaufserlöse gemeint sein konnten.
      Mit hoher Wahrscheinlichkeit berechnen sie auch das Honorar für die Anfertigung der Anlage SO (Seite 2) nach den so (falsch-)definierten "Einnahmen".
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 14:50:44
      Beitrag Nr. 541 ()
      "mir kommts so vor als ob die jungs von ernst&young bei ihren mandanten die spekusteuer angegeben haben keinen einspruch eingelegt haben ;-) *grins*"

      Kommt mir auch so vor
      :D :D :D
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 14:59:49
      Beitrag Nr. 542 ()
      Hallo zusammen,
      nachdem ich mir am Wochenende mal wieder ne Wirtschaftswoche geleistet habe, möchte ich nochmal auf den darin enthaltenen Artikel zum kommenden Spekusteuer-Urteil eingehen :)

      Die Autorin ist zunächst mal überzeugt, daß Dienstag die Verfassungswidrigkeit ohne Übergangsfrist erklärt wird, und Anleger, die Einspruch eingelegt haben, ihr Geld mit Zinsen zurückkriegen.

      Bei den Hinterziehern argumentiert der Artikel aber merkwürdig bis widersprüchlich.

      Zunächst behauptet die Verfasserin, daß sich für Hinterzieher, wenn sie ihre Spekugewinne weiterhin verschweigen, durch ein solches Urteil nichts (Wesentliches) ändert. Das heißt, wenn sie entdeckt werden, müssen sie nachzahlen und landen vor Gericht, daß ihnen eine zusätzliche (Geld-)Strafe, eventuell auch Haft aufbürdet. Immerhin konzediert die Autorin, daß die Strafe nach der Erklärung der Verfassungswidrigkeit wohl nicht mehr hoch sein dürfte oder auch ganz wegfallen könnte.

      Dann behauptet sie aber anschließend, daß
      der Hinterzieher, der sich nach dem BVG-Urteil "ehrlich" macht, sich via Amnestie "wohl zum Nulltarif aus der Affäre ziehen kann". Sie bezieht sich (wie schon beim erwarteten Urteilsspruch) auf den Kölner Steuerrechtsprofessor Joachim Lang, für den mit der Verfassungswidrigkeit der Steuer "die Amnestie in diesem Punkt hinfällig wird". Ähnlich wie bei der Vermögenssteuer nach 1996 müßten "Schummler" dann ihre Spekugewinne "nacherklären, aber nicht nachzahlen". An früherer Stelle heißt es im Artikel, daß ein entsprechendes Urteil "eine Änderung der noch frischen Steueramnestie erzwingt ".

      Also: wer als Hinterzieher nach dem Urteil weiterhin verheimlicht und dann irgendwann auffliegt, soll cashen müssen (und vielleicht auch mehr), wer sich via Amnestie ehrlich macht, soll "für lau aus dem Schneider sein", wäre aber eben als Steuerhinterzieher "gebranntmarkt" (so die Autorin).
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 15:54:32
      Beitrag Nr. 543 ()
      Wie heißt denn due Verfasserin?
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 16:04:30
      Beitrag Nr. 544 ()
      wenn überhaupt irgend etwas für mich feststeht,dann das:

      es gibt kein anderes berufsfeld auf dem sich völlig inkompetente schwätzer so frei tummeln,wie das der journalisten.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 16:11:07
      Beitrag Nr. 545 ()
      #543,
      Alexandra Kusitzky.
      Nach der Lektüre des Artikels glaube ich übrigens nicht mehr, daß die WiWo (sei es aus erster oder zweiter Hand)schon die Tendenz des Urteils kennt, wie ich zunächst vermutet habe. Man hat halt ein paar "Experten" gefragt und das mit einigen (bekannten) Äußerungen aus den Reihen des BGH/BVG zusammengesetzt. Der Schluß aufs Urteil bleibt aber spekulativ.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 16:31:16
      Beitrag Nr. 546 ()
      Gerade EamS-Artikel gelesen. Der letzte Absatz von WiWo abgeschrieben und genau so unsinnig..."Wer nicht gezahlt hat, bleibt ein Steuerhinterzieher...nur der Richter kann entscheiden, nicht der Einzelne...blablabla..".

      Fazit: Die Wirtschaftsjournalisten haben von der Sache im Zweifel zur Gänze weniger Ahnung als wir, die eben betroffen sind (und sich deshalb auch halbwegs kundig gemacht haben)...

      Gegen "nichtig" spricht die bisherige Rechtsprechung. Für "nichtig" die Formulierungen des BFH (s. meine bzw. ElBossos Zitate).

      ET KÜTT WIE ET KÜTT...;)

      PS: Habe übrigens am Lehrstuhl TIPKE/Lang Steuerrecht studiert (im Rahmen der BWL). Kenne die Jungs somit (und war deshalb auch immer von der Verfassungswidrigkeit der Spekusteuer überzeugt. Was leider jetzt auch nicht hilft...;))
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 17:03:50
      Beitrag Nr. 547 ()
      @baron

      ein weiteres indiz spricht für nichtig

      und zwar das statement vom vorsitzenden hassemer während der mündlichen verhandlung am 18ten november....

      Für Kläger Tipke deutete sich aber ein Happy-End an. Die Bitte seines Anwalts Franz Salditt, auch dann, wenn das Gericht eine Neuregelung nur für die Zukunft verlange, dessen Steuerbescheide zu korrigieren, quittierte Hassemer wohlwollend. „Das fällt bei uns auf fruchtbaren Boden.“
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 17:26:35
      Beitrag Nr. 548 ()
      Alexandra Kusitzky ist Wirtschaftsjournalistin in der WiWo-Redaktion. Über juristische Qualifikationen ist über google nichts zu finden.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 17:31:56
      Beitrag Nr. 549 ()
      "Fazit: Die Wirtschaftsjournalisten haben von der Sache im Zweifel zur Gänze weniger Ahnung als wir, die eben betroffen sind (und sich deshalb auch halbwegs kundig gemacht haben)..."

      Das trifft nicht nur für Wirtschaftsjournalisten zu, sondern ebenso für die Leute bei Ernst & Young.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 19:46:47
      Beitrag Nr. 550 ()
      unten angehangen ist ein link zu einem urteil vom niedersächsischen FG welches sich mit der selben materie befasst - besonders interessant hier seite 5 und zwar folgender auszug:

      Der Senat folgt insofern nicht der Argumentation des FG Düsseldorf (Beschl. v. 13.12.2002 – 18 V 2497/02 A (E, AO), EFG 2003, 557, Beschwerdeverfahren beim BFH unter dem Az. IX B 16/03). Das FG Düsseldorf nimmt in seiner Entscheidung die Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses vor allem mit der Begründung vor, es sei wenig wahrscheinlich, dass das BVerfG – unterstellt es folgt der Auffassung des BFH im Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 (a.a.O.) – die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) für verfassungswidrig erkläre. Angesichts der seit einiger Zeit geübten Praxis des BVerfG sei vielmehr eine sog. „pro futuro“- Entscheidung – also die Fortgeltung des verfassungswidrigen Zustandes für eine Übergangszeit – zu erwarten. Abgesehen davon, dass der Senat diese Praxis des BVerfG für zweifelhaft hält, weil sie als Entscheidungsform im BVerfGG nicht vorgesehen ist, ist diese Rechtsauffassung auch in der Sache nicht stichhaltig. Das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist jedenfalls in den Fällen nicht schutzwürdig, in denen der Gesetzgeber sein Verhalten in Erwartung einer verwerfenden Entscheidung des BVerfG einrichten konnte (so auch Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 69 FGO, Rz. 96; Schmidt, DB 2003, 473, 474 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften wird seit Jahren diskutiert. Das BVerfG hat im sog. „Zinsurteil“ vom 27.06.1991 (1 BvR 1493/89, BStBl I 1991, 654 [668 f.]) bereits zum Ausdruck gebracht, dass die damaligen Regelungen des sog. Bankenerlasses (jetzt § 30a Abgabenordnung - AO -) strukturelle Vollzugshindernisse für die gleichheitskonforme Erhebung der Kapitaleinkünfte darstellen. Insofern muss der Staat seit mehr als einem Jahrzehnt damit rechnen, dass auch die Vorschriften über Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren für verfassungswidrig erklärt werden. Dementsprechend war ausreichend Zeit entweder eine verfassungskonforme Regelung ohne die genannten Vollzugsdefizite zu schaffen, zumindest aber wegen der finanz- und haushaltsrechtlichen Auswirkungen Vorsorge zu treffen. Ein etwaiger Mangel an Vorsorge darf sich nach Auffassung des Senats nicht zu Lasten des Individualanspruchs des Bürgers auf vorläufigen Rechtsschutz auswirken. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbaren.

      www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/ 2003/Mai/13_V_184_03.doc

      Thread: Kein Titel für Thread 20031318403
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 20:25:28
      Beitrag Nr. 551 ()
      @ElBosso: Der Link funktioniert nicht.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 20:29:37
      Beitrag Nr. 552 ()
      hm,

      hast recht !

      such ma nach 13_V_184_03.doc bei google - dann findest du es (der untere der beiden treffer)

      gruß
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 20:39:10
      Beitrag Nr. 553 ()
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 20:47:43
      Beitrag Nr. 554 ()
      Der BFH hat die Meinung des FG Düsseldorf verworfen:
      http://www.nwb.de/zeitschr/kfr/2003/10/Harenberg.pdf
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 20:59:24
      Beitrag Nr. 555 ()
      @ElBosso: Bei Eingabe des Aktenzeichens "13 V 184/03" findet man eine ganze Reihe von Fundstellen.
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 22:08:04
      Beitrag Nr. 556 ()
      .....der gutste ElBosso versteht einfach nicht, da ich von einem Urteil "ex tunc" bevorteilt wäre, es natürlich auch nur "pro futuro" gefällt wird......das ist schließlich geltendes Recht!!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Ich würde mir ja gerne in Bremen die Kante geben, aber........
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 22:09:41
      Beitrag Nr. 557 ()
      ......und: Noch zweimal schlafen........dann ist`s vorbei, mit der Hoffnungmacherei.......
      Avatar
      schrieb am 07.03.04 22:13:10
      Beitrag Nr. 558 ()
      Sollte alles ein gutes Ende nehmen, lade ich die hier versammelte Spekulantenzockerbande gerne auf einen schönen Abend in die Hauptstadt ein...

      Noch 36 Stunden....

      Werde wohl wieder nicht schlafen können...bzw. komisches Zeugs träumen (träumte gestern, man habe mich auf dem Flughafen Zürich verhaftet!;)) Verrückte Welt...;)

      Bis morgen!
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 07:18:02
      Beitrag Nr. 559 ()
      Hallo,

      besteht im Bedarfsfall auch für diejenigen ein Anspruch, die NICHT Einspruch eingelegt haben?

      Wenn nein, widerspricht dies nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz?



      mfg
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 07:18:26
      Beitrag Nr. 560 ()
      @baron

      einladung angenommen

      @harald

      ich werd mir ja auch verwundert die augen reiben müssen wenn den endlich der richterspruch ex tunc gefallen ist - aber ich brauch das geld nunmal und somit führt kein weg dran vorbei .... - wir sehen uns in bremen ;-))

      gruß

      noch 27 std.....
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 07:33:45
      Beitrag Nr. 561 ()
      #559,
      nach dem Text zum Link in #554 sind Steuerbescheide mit Spekulationseinkünften ab dem Jahr 2000 vorläufig erlassen und Einsprüche für diese Jahre nicht notwendig. Nur für die Jahre davor hätte man formell Einspruch erheben müssen.

      Generell zum "Gleichheitsgrundsatz": egal, wie das Urteil ausfällt, in der einen oder anderen Weise wird dagegen sowieso verstoßen.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 07:35:12
      Beitrag Nr. 562 ()
      ...meinte natürlich "Gleichbehandlung". ;)
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 08:19:02
      Beitrag Nr. 563 ()
      26 Stunden....tick....tack...*bibber*;)
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 08:29:51
      Beitrag Nr. 564 ()
      @ ElBosso

      Die Auffassung des FG Niedersachsen (kannte ich auch noch nicht - Danke) ist ja genau das, was wir meinen. Und der BFH hat ja - wenn auch nicht ganz so stark bzw. überzeugt - ebenfalls die Notwendigkeit einer Übergangsfrist in Frage gestellt...

      Dagegen stehen die FG Düsseldorf sowie OLG Bayern, das Anfang 2003 noch einen w. Spekusteuerhinterziehung verknackt hat, ohne die Entscheidung des BVerfG abzuwarten.

      Könnte mir auch gut vorstellen, dass die Richter des BVerfG genau wie wir Bürger über das ständige Steuer-Hin-und-Her der Parteien/Regierung und das unsägliche Reformgelaber auch so genervt sind, dass sie eine Übergangsfrist schon als "Zeichen, dass das Maß voll ist" nicht einräumen werden! Zudem könnte man ja auch noch glauben, dass die Richter bzw. deren Familienmitglieder in den letzten Jahren evtl. auch mal "vergessen" haben, einen Zeichnungsgewinn einer Neuemission oder ein Kursplus eines gemischten Fonds zu deklarieren...Bei 95% "Nicht-Angabe-Quote" ja wohl eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich...;)
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 09:03:50
      Beitrag Nr. 565 ()
      @pmp

      danke
      mfg
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 09:06:04
      Beitrag Nr. 566 ()
      "OLG Bayern"???

      Ein OLG (Oberlandesgericht) Bayern gibt es nicht.
      Es gibt ein Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)in München und Oberlandesgerichte in München, Nürnberg und Bamberg.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 10:39:18
      Beitrag Nr. 567 ()
      Zitat des Präsidenten des BVerfG (Quelle FTD 27.01.04).

      " Hat der Gesetzgeber auf der Ebene des Steuerrechts ein strukturelles Erhebungsdefizit angerichtet, erscheint es mir paradox, dieses auf der Ebene des Strafrechts beheben zu wollen."

      Bin eigtl sehr zuversichtlich, dass Herr Papier das auch wirklich so gemeint hat.

      Happy Trading
      Smarttrader
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 11:06:59
      Beitrag Nr. 568 ()
      Wenn das BVerfG wiederum dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zuspricht und bis dahin die Steuer zu akzeptieren ist, dann wird das BVerfG unglaubwürdig.

      Die Richter haben damals beim Zinsurteil darauf hingewiesen, es handele sich um einen Präzedenzfall, weil ein strukturelles Erhebungsdefizit erstmalig Verhandlungsgegenstand sei.

      Seither kennt der Gesetzgeber die grundsätzliche Auffassung des Gerichts und hat bei der Spekulationssteuer wieder eine ähnliche Situation geschaffen.

      Wenn das BVerfG morgen ein weiteres Mal eine Übergangsfrist gewährt, dann ist das nichts anderes als ein Freibrief für den Gesetzgeber, Steuergesetze ohne Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu erlassen und im Zweifelsfall halt das BVerfG drüberschauen zu lassen. Und wenn`s schlecht läuft, dann muss eben nochmals nachgebessert werden, kein Problem.

      Das wäre der Glaubwürdigkeit des BVerfG ebenso abträglich wie seiner Autorität.

      Von daher müssen die Richter morgen die Steuer für nichtig erklären. Sie müssen dem Gesetzgeber zweifelsfrei signalisieren, dass Entscheidungen des BVerfG nicht für den Einzelfall gelten, sondern auch Normen für die zukünftige Gesetzgebung darstellen.

      Aber ob sie es tun?

      CColumbus (#504),

      klar kann ich Spekulationsverluste mit -gewinnen gegenrechnen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass ich darauf sitzenbleibe, wenn eben keine Gewinne vorhanden sind - im Gegensatz zu anderen Einkommensarten.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 11:35:29
      Beitrag Nr. 569 ()
      #568 ist auch der Grund, warum ich darauf hoffe, dass keine Übergangsfrist seitens des BVerfG eingeräumt wird. Der Gesetzgeber nimmt nämlich m.E. schon viel zu oft billigend in Kauf, dass Gesetze vom BVerfG als nicht verfassungskonform angesehen werden.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 12:47:03
      Beitrag Nr. 570 ()
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 13:25:14
      Beitrag Nr. 571 ()
      .......schade, wollte doch zu gern auf die Sause zum "Herrn Baron" (mal richtig die Sau raus lassen). Wird das auch wieder nix.........
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 13:36:44
      Beitrag Nr. 572 ()
      Abwarten, Harald. Die Witzfiguren von Ernst & Young wissen es auch noch nicht, wie das BVerfG entscheiden wird.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 13:56:01
      Beitrag Nr. 573 ()
      ....herrlich Nataly, genau diese Antwort hatte ich von Dir erwartet......willste nicht doch noch ne kleine Wette abschließen???
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 14:04:13
      Beitrag Nr. 574 ()
      "90 Prozent aller Deutschen versteuern nicht
      Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft geht davon aus, dass mindestens 90 Prozent der Anleger ihre Spekulationsgewinne nicht versteuern. Der Fiskus erleide dadurch Steuerausfälle von rund 1,5 Milliarden Euro im Jahr. "


      Das waeren ja nur 150 mio im Jahr, die sie bis jetzt kassieren. Viel ist das ja nicht.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 14:34:48
      Beitrag Nr. 575 ()
      @Nataly

      Gibt es eigentlich eine evtl. Vortsetzung des Verfahrens auf europäischer Basis, EugH???? Der arme Prof. Tipke muß doch zu seinem Recht kommen!!!!!

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 15:28:58
      Beitrag Nr. 576 ()
      Eine Fortsetzung auf europäischer Ebene ist weder notwendig noch möglich.
      Tipke wird seine Speku-Steuer zurückbekommen.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 15:42:31
      Beitrag Nr. 577 ()
      t -18....tick...tack....;)
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 15:45:53
      Beitrag Nr. 578 ()
      Stimmt, NATALY,

      Tipke bekommt seine Kohle zurück.

      Es gibt keine Argumentation für einen andersgearteten Richterspruch.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 15:49:17
      Beitrag Nr. 579 ()
      Carlo Abgeld....das hiesse doch, dass wir hier alle aus dem Schneider wären, oder!!!???;);). Denn wenn Tipke nicht zahlen muss, dann wäre das ja wohl eindeutig die "ex tunc"-Lösung!!

      Klaaaauuuus Tipke, Klaaaauuusss Tipke - Klaaaaaaus TIIIIPKEEE, Du bist der BESTE MANN!" Und jetzt ALLE...;);)
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 16:16:10
      Beitrag Nr. 580 ()
      @Baron
      kannst bei positivem Ausgang den Finanzbehörden ja folgendes AlternativProgramm anbieten:

      http://www.gustloff-online.de/www.finanzamt.de.htm
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 16:34:18
      Beitrag Nr. 581 ()
      ......man Nataly, das war wie ein "Kanzler-Basta"!!!! Hoffentlich lesen das auch die Richter vom BVerfG.

      @den "Hern Baron"

      .....der Prof. Tipke ist doch dann wohl Ehrengast auf Deiner Party, wa????
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 16:35:19
      Beitrag Nr. 582 ()
      Baron,

      das heißt es.

      Weil ich aber nicht selbst im Senat sitze, werde auch ich zittern und schlottern, morgen. Könnte ja sein, dass der Eichel die Jungs bestochen hat.......;)
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 16:36:47
      Beitrag Nr. 583 ()
      Das Bankgeheimnis wackelt

      Verfassungsgericht urteilt über Steuer auf Spekulationsgewinne

      Und schon wieder blickt die Bundesregierung beunruhigt nach Karlsruhe: Am Dienstag wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Aktenzeichen: 2 BvL 17/02).

      Der Bundesfinanzhof in München (BFH) hat sich bereits klar geäußert: Die Richter des obersten deutschen Steuergerichts halten die gegenwärtigen Regeln für verfassungswidrig, weil sie das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verletzen. ¸¸Der Ehrliche ist der Dumme", lässt sich der Tenor ihrer Entscheidung vom Juli 2002 zusammenfassen. Da die Münchner aber nicht selbst über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes urteilen dürfen, legten sie die Frage dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor.

      Nach geltendem Recht sind Gewinne aus Wertpapiergeschäften grundsätzlich zu versteuern, wenn die Papiere innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder veräußert werden. Die Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis ist der Spekulationsgewinn.

      In den Steuererklärungen tauchen diese Gewinne allerdings nur selten auf. Nach einer Schätzung der Deutschen Steuergewerkschaft werden nur etwa fünf Prozent aller Gewinne aus Wertpapiergeschäften dem Finanzamt mitgeteilt. Dem Fiskus entgingen dadurch etwa 1,5 Milliarden Euro pro Jahr - eine Summe, die vom Deutschen Aktieninstitut allerdings angezweifelt wird. Das Institut will nach Angaben der Nachrichtenagentur Reuters stattdessen berechnet haben, dass die Ausfälle höchstens 150 Millionen Euro im Jahr betragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, die am 18. November vergangenen Jahres stattgefunden hatte, blieb die Frage offen. Wie viel dem Staat tatsächlich aufgrund verschwiegener Spekulationsgewinne pro Jahr entgeht, ließ sich nicht abschließend feststellen.

      Doch der emeritierte Kölner Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke wusste, dass er nur ¸¸einer von Wenigen" ist, als er in seiner Steuererklärung für das Jahr 1997 Spekulationsgewinne in Höhe von 1752 DM angab. Tipke ist der Kläger in dem Verfahren, das nun in Karlsruhe entschieden wird. ¸¸Die Finanzbeamten freuen sich über jeden, der seine Wertpapiergeschäfte ehrlich angibt", sagte er einmal im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung. ¸¸Wer sie aber verschweigt, hat ernsthaft nichts zu befürchten."

      Zu Lasten der Ehrlichen

      Der Grund dafür ist das Bankgeheimnis. Es hindere die Finanzbeamten daran, Steuersündern auf die Schliche zu kommen, stellten auch die BFH-Richter vor zwei Jahren fest und schlossen sich damit der Argumentation Tipkes an. Die Finanzämter seien darauf angewiesen, dass die Steuerzahler ihre Gewinne ehrlich angeben. Dieser Zustand sei eine ¸¸Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen" und deshalb verfassungswidrig. Der Staat müsse die Gleichbehandlung der Bürger nicht nur bei der Festsetzung einer Steuer, sondern auch bei ihrer Durchsetzung gewährleisten - mit anderen Worten: Nur wenn sich die korrekte Zahlung einer Steuer auch kontrollieren lässt, ist sie verfassungsgemäß.

      Ähnlich hatten auch schon mal die Richter des Bundesverfassungsgerichts argumentiert: beim Zins-Urteil aus dem Jahr 1991. Die Problematik war vergleichbar mit der jetzigen. Zinsen sind zwar einkommensteuerpflichtig, der Steueranspruch des Staates konnte damals aber wegen des Bankgeheimnisses nicht wirksam durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber reagierte, indem er die Zinsabschlagsteuer einführte, die die Banken einbehalten und direkt an das Finanzamt überweisen.

      Bei der Spekulationssteuer gebe es zwar ebenfalls Reformbedarf, sie sei aber nicht verfassungswidrig, sagte die Bundesregierung bei der Verhandlung im November vor dem Verfassungsgericht. Kurz darauf brachte das Finanzministerium eine pauschale Abgeltungssteuer für Spekulationsgewinne ins Gespräch. Ob das die Karlsruher Richter überzeugt, wird sich am Dienstag zeigen. Seit dem Zins-Urteil steht jedoch fest, dass ihnen das Bankgeheimnis nicht heilig ist. Daniela Kuhr

      Süddeutsche Zeitung von heute
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 17:52:51
      Beitrag Nr. 584 ()
      Handelsblatt von heute:

      Eichel will Chancen für neue Kapitalertragssteuer ausloten


      Einen Tag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Spekulationssteuer meldet sich Bundesfinanzminister Hans Eichel zu diesem Thema zu Wort. Er will eventuell keinen eigenen Vorschlag zur künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen vorlegen.


      HB BERLIN. „Was wir zugesagt haben, was sich auch als nicht so einfach erweist, ist eine Vorlage für die Kapitalertragsbesteuerung“, sagte Eichel am Montag. Die Regierung könne hier nur in Übereinstimmung mit dem Bundestag und dem Bundesrat handeln. Ihn selbst werde das veranlassen, in nächster Zeit auszuloten, ob es überhaupt eine Chance auf eine Mehrheit für eine Vorlage der Regierung im Bundesrat gebe. „Wenn ich da keine Chance habe, mache ich auch keinen Vorschlag.“ Das Schlimmste seien nämlich Steuerdebatten, die nicht zum Ziel führten. Eine Regelung zur Kapitalertragsbesteuerung wird von der Wirtschaft und von Wirtschaftsexperten als wesentliche Ergänzung der Amnestie-Regelungen für Steuersünder gesehen.

      Eichel machte deutlich, dass er sich allein mit einer Regelung der Zinsertragsbesteuerung über eine Abgeltungssteuer nicht zufrieden geben will. Die CSU habe eine Abgeltungssteuer allein auf Zinserträge in ihrem Konzept. „Das halte ich für zu eng“, sagte Eichel. Ansonsten sei ihm unklar, wie eine konsensfähige Regelung aussehen könnte.

      Der Minister verwies darauf, dass der CDU-Finanzexperte Friedrich Merz in seinem Steuerkonzept keine Abgeltungssteuer vorsehe. Auch bei der FDP gebe es sie nicht. Es sei nicht erkennbar, wie sich die Union positioniere. Eine Besteuerung der Kapitalerträge nach dem Vollanrechnungsverfahren sei nicht europatauglich.



      Das Bundesverfassungsgericht verkündet an diesem Dienstag sein mit Spannung erwartetes Urteil zur so genannten Spekulationssteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte das Verfahren den Karlsruher Richtern zur Prüfung vorgelegt. Die Finanzrichter halten eine Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapierverkäufen für verfassungswidrig. Ihre Begründung: Die Finanzbehörden verfügten wegen des Bankgeheimnisses nicht über taugliche Kontrollinstrumente, und deshalb würden nur die ehrlichen Steuerzahler zur Kasse gebeten.

      Das Verfahren geht auf eine Klage des renommierten Kölner Steuerrechts-Professors Klaus Tipke zurück. Er hatte seine Spekulationsgewinne von 1752 Mark (896 Euro) aus dem Jahr 1997 korrekt angegeben und war anschließend vor Gericht gezogen, weil er den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sah.

      In der mündlichen Verhandlung am 18. November hatte die Bundesregierung den Vorwurf zurückgewiesen, Privatanleger würden mangels hinreichender Kontrolle nur sehr eingeschränkt vom Fiskus zur Kasse gebeten. Die Finanzämter ermittelten inzwischen sehr viel intensiver als früher, sagte Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks. Nach ihren Worten hat das Karlsruher Verfahren zur Spekulationssteuer große Bedeutung für die Reichweite des Bankgeheimnisses.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 18:00:20
      Beitrag Nr. 585 ()
      hm,

      wann denkt ihr kann man morgen eine einigermassen verlässliche quelle anzapfen ?

      um 10 uhr ist der öffentliche urteilsspruch - läuft das irgendwo live inner glotze oder so (ntv oder phönix oder ?)?

      ich hab keine lust im radio zu hören - verfassungswidrig oder nichtig oder keine ahnung was und luftsprünge zumachen bzw. mich wiederbeleben zu lassen um dann nachher festzustellen das der schreiberling wieder nur 2 dinge durcheinander bekommen hat ?

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 18:15:44
      Beitrag Nr. 586 ()
      ElBosso, ich schätze mal, es wird eine Pressemitteilung auf der Homepage des BverfG geben......ich denke mal doch vor Urteilsverkündung. Auf NTV wir der "Panikbalken" laufen.......

      In wenigen Stunden hat das Zittern ein Ende. Enttäuschung wird sich breitmachen. Nataly, die sich selbst heute noch weit aus dem Fenster lehnte, wird mit Dreck beworfen :-). Der "Herr Baron" wird zu Lidl oder Aldi eilen, um die letzten Wäscheleinen zu bekommen, weil die Nachfrage sprunghaft angestiegen war. Und ich??? Ich werde mich mit ElBossos Wein trösten, auch wenn es nur ein schwacher Trost sein wird..........


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 18:16:51
      Beitrag Nr. 587 ()
      Ebenfalls aus der Süddeutschen (aus dem internet) von Heute

      Urteil erwartet

      Dummensteuer steht vor dem Aus

      Am Dienstag dürfte Experten zufolge das Bundesverfassungsgericht die Steuer auf Spekulationsgewinne verwerfen.
      Einig wie selten sind sich Juristen über den Ausgang des Verfahrens zur Spekulationssteuer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG): Das Gericht, das am Dienstag sein Urteil über die Steuer auf bestimmte Aktiengewinne verkündet, wird die Abgabe demnach vermutlich wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für nichtig erklären.

      Es würde damit der Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) folgen. Im mündlichen Verfahren vor dem BVG im November war deutlich geworden, dass die von Spekulanten „Dummensteuer“ genannte Abgabe wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten in der Praxis nicht durchgängig erhoben werden kann.



      Pauschale Abgeltung
      Ausgelöst hatte das Verfahren der ehemalige Kölner Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke. Er hatte 1997 einen Spekulationsgewinn von knapp 800 Euro gemeldet und dann gegen den Steuerbescheid geklagt.

      Seine Begründung: Der Ehrliche sei der Dumme, weil die Finanzämter keinerlei Möglichkeiten hätten, die Angaben auf Steuererklärungen zu Spekulationsgewinnen zu überprüfen.

      Da das BVG bereits 1991 in einem Urteil zur Besteuerung von Zinsen gefordert hatte, dass Steuerpflichtige gleich belastet und Steuern deshalb konsequent eingetrieben werden müssen, gehen Experten davon aus, dass Kläger Tipke siegen wird.

      Nach dem derzeit gültigen Gesetz müssen bei einem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren realisierte Kursgewinne dann versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate liegen. Wegen des anhängigen Verfahrens muss die Spekulationssteuer zurzeit aber gar nicht bezahlt werden, wenn der Steuerzahler dies beantragt.

      Sollte das Gericht die Steuer für verfassungswidrig erklären, erhalten die Steuerpflichtigen bei noch nicht endgültigen Bescheiden die gezahlte Steuer und die Verzinsung von der Finanzverwaltung zurück.

      Bei der mündlichen Verhandlung im November wurde deutlich, dass Banken die Ermittlungen der Steuerfahnder oftmals behindern und Unterlagen zu Spekulationsgewinnen nicht herausgeben, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Wie viel Geld dem Fiskus dadurch entgeht, blieb allerdings offen.

      Die Deutsche Steuergewerkschaft sprach von jährlich 1,5 Milliarden Euro; das Deutsche Aktieninstitut berechnete dagegen die Ausfälle mit höchstens 150 Millionen Euro im Jahr. Die Bundesregierung hatte vor dem BVG Reformbedarf eingeräumt.

      Im Bundesfinanzministerium wird derzeit erwogen, eine pauschale Abgeltungssteuer auf alle Kapitaleinkünfte zu erheben.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 18:18:10
      Beitrag Nr. 588 ()
      Ich werde mal über Google-News und Finanznachrichten gucken.
      Sieht ja so aus als ob hier noch so einige zittern.
      Bei mir liegt es ähnlich, entweder beinahe reich oder pleite.
      Was mir noch etwas mehr Hoffnung macht, ist der Satz von Hassemer zum Anwalt von Tipke. (siehe 106)
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 18:53:23
      Beitrag Nr. 589 ()
      "beinahe reich" oder "pleite" gefällt mir. Kann ich dick unterschreiben!!;) Habe jahrelang die heissesten OS gehabt, nachts aufgewacht, um mal schnell auf NTV den Nikkei zu schauen. Mit Wave-Scheinen innerhalb von 5 Minuten meine Jahrestantieme verzockt ("ausgeknockt"), et cetera et cetera. Brauche sicherlich spätestens mit 40 ne neue Herzklappe. Und das alles FÜR NICHTS???!!!

      Ne, ne, meine Herren!!!;););)

      GOOOOO, Tipke, GOOOOOOOOOOOOOOOOOO!!!
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 19:07:18
      Beitrag Nr. 590 ()
      Dann wollen wir mal hoffen, heute noch einmal unruhig schlafen und dann morgen ab ca. 10.15 Uhr nur noch Party.
      Es wäre so schööööööööööööööööööööööööööööööööööööööön.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 19:09:11
      Beitrag Nr. 591 ()
      Wollte ja eigentlich hier nichts mehr schreiben, aber während bei einigen hier im Forum ganz gewaltig "der Stuhl wackelt", kann ich nur schreiben, dass meiner von Stunde zu Stunde flüssiger wird.

      :eek: Valerie
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 19:15:04
      Beitrag Nr. 592 ()
      .......ich werd dann morgen mal die schlechte Nachricht hier verkünden.......

      Valerie, das Bocht hier ist doch fast so lustig wie "Neun-Live" mit Isabell Varell............

      ......die letzten Stunden der Hoffnung brechen an: Noch 14 Std. 47 Min. dann ist`s vorbei, mit der Hoffnungmacherei......
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 19:15:36
      Beitrag Nr. 593 ()
      .......ich werd dann morgen mal die schlechte Nachricht hier verkünden.......

      Valerie, das Bocht hier ist doch fast so lustig wie "Neun-Live" mit Isabell Varell............

      ......die letzten Stunden der Hoffnung brechen an: Noch 14 Std. 47 Min. dann ist`s vorbei, mit der Hoffnungmacherei......
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 19:27:45
      Beitrag Nr. 594 ()
      .....gerade auf "Neun-Live" (mein Lieblingssender); gesucht wurde die Redewendung: "Knapp daneben ist auch vorbei".....paßt irgendwie....

      .....ich glaube, ich mache heut die Nacht durch.......
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 19:35:19
      Beitrag Nr. 595 ()
      Investor`s Corner

      (Die Presse) 09.03.2004





      Telefonica. Der spanische Telefonkonzern Telefonica übernimmt für 5,85 Mrd. Dollar (4,8 Mrd. Euro) das Mobilfunkgeschäft seines US-Konkurrenten BellSouth in Lateinamerika. Mit dem Kauf verbessert Telefonica seine Marktposition in Argentinien sowie Chile und steigt in Venezuela ins Mobilfunkgeschäft ein.

      Aus für Spekulationssteuer. Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVG) wird heute, Dienstag, voraussichtlich die deutsche Steuer auf Spekulationsgewinne für nichtig erklären, meinen führende Juristen. Die auch "Dummensteuer" genannte Abgabe widerspricht vermutlich dem Gleichheitsgrundsatz, da ihre Einhebung in der Praxis nicht kontrolliert werden kann.

      Semperit. Die Analysten der Erste Bank heben ihre Gewinnschätzungen und damit ihr Kursziel für den Gummikonzern Semperit von 15 auf 16,40 Euro je Aktie an. Begründet wird der Schritt mit dem "beeindruckenden" vorläufigen Ergebnis für 2003. Die "Halten"-Einstufung wird allerdings beibehalten.

      SEZ. Auf Grund der guten Entwicklung des Chipautomatenherstellers SEZ hat die Bank Austria-Creditanstalt (BA-CA) ihr Kursziel für das Unternehmen von 46 auf 49 Franken je Aktie angehoben. Gleichzeitig bleibt die "Halten"-Empfehlung aufrecht.

      Deutsche Bank. Die US-Großbank JP Morgan Chase soll laut einem Bericht des "Spiegel" Interesse an einer Übernahme der Deutschen Bank haben. Kolportierte Gespräche der US-Bank mit dem deutschen Finanzministerium wurden am Montag hingegen dementiert.
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 20:42:11
      Beitrag Nr. 596 ()
      Mensch Harald, warum bist Du bloss so pessimistisch! Du ruinierst uns allen die Vorfreude! Und wenns dann doch nicht hinhaut, wirds durch Deinen Pessimismus evtl. Realismus auch nicht besser! Oder ist das generell dein bizarrer Weg Enttaeuschungen vorzubeugen?
      Lighten up!
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 20:49:20
      Beitrag Nr. 597 ()
      Harald SM = SadoMaso?
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 20:59:51
      Beitrag Nr. 598 ()
      Ist ja eigentlich grotesk. Ich sitze hier vor meiner Steuererklärung für das Jahr 2002 und weiß eigentlich gar nicht ob ich weitermachen soll. Bevor die Hinweise kommen: Ich weiß auch, das die letzte Frist mit Steuerberater vor 7 Tagen vorbei war, aber ich hatte bis jetzt einfach keine Lust auf eine Nacht mit Taschenrechner und das Auftippen der Tagesergebnisse macht der Chef hier noch selber. Ok, meine Frau hilft und den Rest macht am Mittwoch der Steuerberater.
      Aber davon mal ab, vielleicht sollte ich es einfach bleiben lassen und auf morgen warten ?
      Obwohl, machen muß ich den Mist ja sowieso.
      Ach Mann, dieses Board ist schuld. Ich hatte die Hoffnung nie an mich rangelassen, weil es einfach nicht in mein Weltbild paßt, daß der Staat einem einen Sechser im Lotto verpaßt, oder zumindest einen Fünfer mit Zusatzzahl, falls es diese Klasse gibt.
      Und nun hoffe ich doch und will alles zurückhaben und muß dann morgen übel entäuscht werden.
      Ich wünsche allen viel GLück für morgen.
      Jetzt werde ich mich ertsmal zu meinen Gunsten vertippen, wäre doch gelacht......
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 21:20:14
      Beitrag Nr. 599 ()
      Enron, welche Vorfreude??? Ich mach mir doch nicht selbst was vor!!! Freuen würde ich mich ja auch gerne, nur da sind diese bösen Männer in rot!!!!

      Nataly, was sonst????

      Trotzdem wünsche ich letztmalig allen lieben (!!!!) Bordlern viel Glück!!!!!!!!!!!!!!!! Wir sehen uns dann alle auf der Party vom "Baron" (mach jetzt mal auf Optimist).


      HaraldSM

      Ps: Nur noch 12 Std. 40 Min. ........
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 21:30:08
      Beitrag Nr. 600 ()
      Über dem Kurfürstendamm werden goldene Hubschrauber Bunnys an Fallschirmen herablassen, die uns auf silbernen Tableaus feinste Leckereien kredenzen werden...!!!;)

      T -12h 31m
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 21:37:31
      Beitrag Nr. 601 ()
      ....mmmmmmh, Bunnys!!!! ElBosso, daß bloß das Urteil ordentlich ausfällt!!!!

      Ich werde ab jetzt jede einzelne der letzten Hoffnungsminuten genießen. Noch 744 Minuten.....
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 21:45:10
      Beitrag Nr. 602 ()
      @harald - ich hab mein möglichstes getan....

      bestochen, geschmiert und gedroht wo es nur ging

      nun liegt es nicht mehr in meiner hand.

      ich hab morgen keine termine gemacht - werd jetzt noch ne flasche rotwein trinken damit ich überhaupt schlafen kann und morgen um 9 ins fitnesstudio gehen und ne stunde laufen - dann bin ich (nach sauna und duschen) so gegen 11 uhr am rechner - bis dahin sollte jawohl irgendwo n kompetentes statement zu lesen sein .....

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 21:55:36
      Beitrag Nr. 603 ()
      So muss kurz vor Ladenschluss auch noch was los werden.

      Ich beobachte das "Treiben" hier schon längere Zeit und will mich mal bei Nataly,Tante Else, El Bosso und Kampfhundestreichler, denn ohne Ihn wäre dieser Thread nicht so gewesen wie er ist, bedanken.

      Die vielen Postings die geschrieben wurden, zeugen von Sachverstand und viel Recherchearbeit. Das Lesen dieser hat viel Spass gemacht (ist ja auch ein spannendes Thema).

      Abwohl ich stets meine Steuern ehrlich deklariert habe, wünsche ich dieser Regierung nichts Gutes und drücke für Euch alle 10 Daumen!!!

      Gruss!

      GGhecco
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 07:00:52
      Beitrag Nr. 604 ()
      Ein fröhliches Guten Morgen an Alle

      @GGecco - vielen dank für die blumen

      @alle 182 min. and still counting

      die presse bei google news is zz voll mit beiträgen aber nix interessantes. wenn nachher das grosse geposte losgeht nach urteilsfindung - bitte vorweg immer kurz eine quellenangabe in fett - soviel zeit muss sein, denke ich ....

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 07:12:08
      Beitrag Nr. 605 ()
      @ GGhecco: Das hat Stil! Danke für die guten Wünsche an uns "kleine Sünderlein".

      Habe merkwürdigerweise gut schlafen können...Ein Zeichen von ganz oben??!!!;);)

      Jetzt erstmal n Käffchen...

      Bis gleich!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 07:49:09
      Beitrag Nr. 606 ()
      Es wird immer verrückter: Gerade im ARD-Morgenmagazin mutmaßte deren Korrespondent vorm BVerfG, dass vielleicht die SpekuSt "vor 2000" w. mangelnden Vollzugs verfassungswidrig sei, ab 2000 dann nicht mehr (weil die Kontrollen "schärfer geworden seien"). Wie gesagt, war das seine persönliche Einschätzung....Journalisten...;)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:10:14
      Beitrag Nr. 607 ()
      Guten Morgen, alle gut geschlafen ?
      Noch ist die Welt in Ordnung.;)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:13:26
      Beitrag Nr. 608 ()
      #606

      Ein Beitrag nach dem bewährten Motto in Deutschland:

      `Das Erringen des Konsensnobelpreis hat alleroberste Priorität.`

      ST
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:14:32
      Beitrag Nr. 609 ()
      @Baron
      Das würde noch fehlen, das wäre ja die reinste Verarschung, denn da können die sicher sein, daß der Staat fast nichts zurückzahlen muß.
      Wer hat da denn noch einen offenen Bescheid.
      Meine offenen Bescheide sind von 98 und 00(davon 80% in 00), aber das ist wohl eher die Ausnahme.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:17:09
      Beitrag Nr. 610 ()
      @baron

      das statement halte ich zwar für mehr als idiotisch - würde mir aber ehrlich gesagt in kram passen ;-)

      meine offenen bescheide sind von 98/99 ;-)) *grins*
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:18:50
      Beitrag Nr. 611 ()
      Kann ich mir auch nicht vorstellen, denn die Grenzziehung wäre ja willkürlich. Ne,ne. DAS kommt auf keinen Fall. Hatte gestern auch mal nen Artikel gelesen, in dem Eichel zu Wort kam. Der wirkte m. E. nicht gerade so, als würde "er" die Spekusteuer der offenen Bescheide noch zu kassieren glauben...;) Nehme ja an, dass die Regierung längst weiß, wie das Urteil lauten wird....Tja....

      Noch 2h

      Barfuß oder Lackschuh
      Alles oder Nichts
      Leg` ich mir den Frack zu
      oder komm` ich vor Gericht

      *träller*;)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:33:02
      Beitrag Nr. 612 ()
      Barfuß oder Lackschuh
      =
      Wenn es positiv ausgeht kann ich mit den Zinsen meine Schulden bezahlen, wenn nicht, zahle ich jahrelang daran ab.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:40:55
      Beitrag Nr. 613 ()
      Eigentlich sehe ich dem "10:00-Uhr-Termin" optimistisch entgegen.

      Weil es aber wirklich mal um schweineviel Geld geht, bin ich nervös, wie man nur sein kann.

      Hoffentlich (!!) steht ab 10:00 Uhr rasch irgendeine Quelle parat, die die Entscheidung richtig wiedergibt.

      80 Minuten noch........:cry:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:55:50
      Beitrag Nr. 614 ()
      @Carlo: Nehme an, dass n-tv direkt überträgt. Werde zusehen und versuchen, das Ergebnis zu interpretieren. Vermutlich wird es ohnehin nicht lange dauern, bis die konkreten Konsequenzen erläutert werden. Möglicherweise macht das sogar das BVerfG in seinem Urteil.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:59:35
      Beitrag Nr. 615 ()
      Morjens ElBosso, morjens Baron......Baron, Du hast noch 61 Minutos!!!!

      Zur Feier des Tages hab ich heute mal geduscht, ob`s nützt????

      Alles Gute!!!!!


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:00:38
      Beitrag Nr. 616 ()
      Was für ein Termin,
      für einige von uns entscheidet sich wohl wie das Leben insgesamt weitergeht.
      Ich persönlich war selten so nervös wie heute.

      60 Min.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:02:45
      Beitrag Nr. 617 ()
      Noch ein knappes Stündlein ...
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:05:12
      Beitrag Nr. 618 ()
      Ich zittere schon... :cry:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:07:02
      Beitrag Nr. 619 ()
      So. Geduscht. Bester Anzug an. Teuerste Uhr. Nach Urteil ins KDW Champagner trinken. So oder so. Und wenn`s negativ ausfällt....Was ich heute noch verprasse, nimmt mir kein Gerichtsvollzieher mehr!!!!;)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:07:08
      Beitrag Nr. 620 ()
      ......ich muß jezz auch mal was trällern:......."ich weiß, es wird einmal ein Wunder gescheeeeeehn und dann werden allle Wünsche waaaaahr"................

      ....nur noch 54 Minutens.....
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:08:21
      Beitrag Nr. 621 ()
      ich hab mir eine Krawatte umgebunden, und links und rechts neben dem Monitor zwei Kerzen angezündet
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:09:34
      Beitrag Nr. 622 ()
      Wir wollen doch alle nur dieses eine Mal noch Glück haben.
      Herr Hassemer, bitte, bitte, bitte.................(etwas geschleimt)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:09:50
      Beitrag Nr. 623 ()
      @ myral

      Sehe, dass Du wie ich DICK drinhängst. Bin ab 30.3. offiziell arbeitslos. Wenn es gut ausgeht, kann ich von meinem bislang Erzockten halbwegs leben. Falls aber nicht, werde ich evtl. zum Sozialfall...

      Gibt im Leben wohl keinen entscheidenderen Tag mehr für mich...
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:10:18
      Beitrag Nr. 624 ()
      NATALY,

      ich wäre Dir ja sooooooo dankbar.:) Ich habe hier im Büro weder Fernseher noch Radio und die allergrößte Sorge ist die, dass wieder mal ein blödes Journalisten-Rindviech mit Halbwissen eine falsche Interpretation liefert, die uns in falsche Freude versetzen könnte.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:11:01
      Beitrag Nr. 625 ()
      """ich hab mir eine Krawatte umgebunden, und links und rechts neben dem Monitor zwei Kerzen angezündet"""


      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:15:16
      Beitrag Nr. 626 ()
      @Baron
      Sieht scheinbar wirklich ähnlich aus, was bleibt ist die Hoffnung.

      Alles Gute für Dich, besonders wenn es schief geht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:18:27
      Beitrag Nr. 627 ()
      n-tv will anscheinend ab 10 Uhr die Pressekonferenz der Dt. Post übertragen ..
      Mal sehn, ob N24 nach Karlsruhe schaltet ..
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:18:37
      Beitrag Nr. 628 ()
      .......Baraon, wir sehen uns dann auffem Amt!!!! Kriegst ja dann im laufe der Jahre Dein Jeld zurück!!!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:19:52
      Beitrag Nr. 629 ()
      @ Harald: Hör uff!!!;)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:20:53
      Beitrag Nr. 630 ()
      Bin ja selbst zappelig wie ein Fisch. Aber wenn ich höre, was bei Euch davon abhängt, Myral und Baron, dann komme ich mir fast ein bißchen doof vor.

      Schön, dass Euch ganz dick die Daumen zu drücken auch mir zum Vorteil gereicht.......:cool:

      40 Minuten noch.......
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:27:10
      Beitrag Nr. 631 ()
      So, mir langt es, ich gehe jetzt 20 Minuten spazieren.
      ( mache ich eigentlich nie)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:31:45
      Beitrag Nr. 632 ()
      Die Spannung steigt.

      Mein Tip: Tippke sieht auf jeden Fall sein Geld wieder (und andere, die Einspruch eingelegt haben, auch). Schon aus "Sympathie" für den Professorenkollegen, der wohl nur an der Börse spekuliert hat, um die Spekubesteuerung vor (Verfassungs-)Gericht bringen zu können.

      Bei den Hinterziehern bin ich skeptisch. Wie müßte sich ein Urteil, daß Spekulanten und Steuerhinterzieher pauschal steuer- und straffrei stellt, aufs öffentliche Bewußtsein und die Steuermoral des durchschnittlichen (nicht spekulierenden) Steuerbürgers auswirken?
      Kann/Will/Wird man sich wirklich darüber hinwegsetzen?

      Ich tippe, daß irgendwie differenziert zwischen dem "Ehrlichen" und den anderen, auch wenn ich nicht weiß, wie.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:37:16
      Beitrag Nr. 633 ()
      War gerade im Kölner Dom und hab ein paar Kerzen aufgestellt.
      Ob es nützt?:look:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:37:50
      Beitrag Nr. 634 ()
      @ pmp:

      Differenzierung m.E. ausgeschlossen. Kann ja nicht sein, dass Tipke die Steuer wiederbekommt, weil sie nichtig (also rückwirkend verfwidrig) ist und die Hinterzieher sie (eine dann ex tunc nicht mehr existente!) Steuer zahlen müssen. Ne, ne. So viel hab ich auf der Uni beim Tipke und Lang schon kapiert...

      Tipke kann nur wiederbekommen, wenn eine Übergangsfrist nicht gewährt wird und die Steuer nichtig ist. "Nichtig" heußt aber: "Rückwirkend niemals existent"! Dann muss natürlich niemand zahlen...

      Gruss

      Überlege, ob ich mich jetzt in der DINERS-Lounge im Flughafen Tegel umsonst betrinke und dann auf ein paar Kölsch in die alte Heimat fliege, um mir dann dort das "Drama" anzuschauen...Man wird ja sentimental an solch entscheidenden Tagen...
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:49:32
      Beitrag Nr. 635 ()
      Herr Baron,
      grundsätzlich haben Sie natürlich recht, entweder alle oder keiner. Trotzdem vermute ich, daß die Details der BVG-Entscheidung am Ende doch irgendwie zwischen "Ehrlichen" und "Hinterziehern" unterscheiden werden. Wie gesagt, hab keine Ahnung, wie.

      Ihnen natürlich alles Gute. :)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 09:59:10
      Beitrag Nr. 636 ()
      ......die letzte Minute............
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:06:32
      Beitrag Nr. 637 ()
      KEIN scheiss tv sender überträgt was

      vw-pressekonferenz - ich halts nich aus ....
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:06:56
      Beitrag Nr. 638 ()
      Ich kann mich auf nichts mehr konzentrieren. Wird das denn nicht irgendwo Live übertragen?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:08:27
      Beitrag Nr. 639 ()
      ich hab reuters, kam noch nichts.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:08:44
      Beitrag Nr. 640 ()
      hmm, pischetsrieder erzählt immer noch was über vw...

      vielleicht kaufen ja die spekulanten dann ein paar phaetons..:eek:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:09:01
      Beitrag Nr. 641 ()
      Auch Phoenix überträgt nicht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:09:23
      Beitrag Nr. 642 ()
      Klingelingeling :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:

      Hab alle 40 Sender durchgezappt. Keiner sendet was. Weiß leider auch noch nix, wollt Euch nur kurz ablenken, sorry! :D

      Ist für mich auch unendlich wichtig! :cool:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:10:56
      Beitrag Nr. 643 ()
      was ist hier los

      ICH WILL MEIN GELD ZURÜCK !
      weiss denn noch niemand bescheid
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:11:57
      Beitrag Nr. 644 ()
      Ich mach mir gleich in die Hosen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:12:01
      Beitrag Nr. 645 ()
      Die Lesezugriffe entwickeln sich rekordmäßig.

      Nur wissen tut keiner was......:cry: :cry:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:12:06
      Beitrag Nr. 646 ()
      Phoenix überträgt um 13.20 Uhr life aus Karlsruhe.Scheint sich alles verschoben zu haben.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:12:49
      Beitrag Nr. 647 ()
      ich halts nicht aus
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:14:02
      Beitrag Nr. 648 ()
      an alle die im ausland dieses urteil gebannt verfolgen
      haffe dass ihr bald zurück kommt
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:15:31
      Beitrag Nr. 649 ()
      die phönix übertragung um 13:20 is nich live !

      das urteil wird aktuell verlesen !

      und mir is spei-übel vor aufregung ....
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:16:55
      Beitrag Nr. 650 ()
      Danke für die Richtigstellung. Ich dachte schon, mich haut es weg.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:17:15
      Beitrag Nr. 651 ()
      ....ElBosso ja doch schon hier....haste nicht mehr ausgehalten, wa????

      Ich hab alle möglichen Ticker....nix!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:17:21
      Beitrag Nr. 652 ()
      UAAAA - wenn interessiert der seat oktavia ????

      NTV MACHT WAS - UMSCHALTEN !!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:18:10
      Beitrag Nr. 653 ()
      SCHEISSE !!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:18:30
      Beitrag Nr. 654 ()
      @harald

      ich hab echt so zittrige knie das ich nich mehr laufen wollte

      für mich ist das urteil weichenstellend für mein weiteres leben !
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:19:04
      Beitrag Nr. 655 ()
      97 und 98 nichtig, danach keine entscheidung
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:19:32
      Beitrag Nr. 656 ()
      Reuters erste Überschrift:

      Spekulationssteuer 1997 und 1998 nichtig und verfassungswidrig
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:19:35
      Beitrag Nr. 657 ()
      ??

      nich wirklich oder ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:19:49
      Beitrag Nr. 658 ()
      ***BVerfG: Erhebung der Spekulationsteuer verfassungswidrig
      ***BVerfG: Erhebung der Spekulationsteuer verfassungswidrig
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:20:12
      Beitrag Nr. 659 ()
      #649.....dazu wieder ein Lied von mir:....."Junge komm bald wieder, bald wieder nach Haus, Junge fahr nie wieder, nie wieder........


      .....dass aber auch keiner von euch live vor Ort ist!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:20:53
      Beitrag Nr. 660 ()
      Verfassungsgericht trifft für

      den Zeitraum danach keine Entscheidung
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:21:04
      Beitrag Nr. 661 ()
      ********VWD!!!! Verfassungswidrig!!!! ....mehr noch nicht
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:21:20
      Beitrag Nr. 662 ()
      @naja - für 98 sind das dann wenigsten schonma 105 tsd euro für mich ....

      99ist interessanter ....
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:21:48
      Beitrag Nr. 663 ()
      Nach N24 hat das BverfG entschieden, dass 1997 und 1998 die Speku-steuer verfassungswidrig war.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:21:53
      Beitrag Nr. 664 ()
      lol, was soll das heißen, keine entscheidung ?

      Meine dicken Gewinne waren 99 und 00, haben die den arsch offen ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:22:14
      Beitrag Nr. 665 ()
      ADE 1997 und 1998 verfasungswidrig!!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:22:22
      Beitrag Nr. 666 ()
      Was soll denn so ein Scheiß, wann wird der Rest entschieden ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:22:46
      Beitrag Nr. 667 ()
      Na und ? Was ist jetzt mit den Jahren danach ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:22:59
      Beitrag Nr. 668 ()
      Oh Gott, was ist denn das für eine Entscheidung?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:24:20
      Beitrag Nr. 669 ()
      aus dem NM-Board

      Karlsruhe, 09. Mär (Reuters) - Die Besteuerung von Gewinnen
      aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach
      einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.

      Die Richter erklärten die Regelung im Einkommenssteuergesetz
      wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen in ihrem am
      Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig und folgten
      damit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs. Die Steuerpflicht sei
      damals kaum durchsetzbar gewesen und verstoße damit gegen den
      Gleichheitsgrundsatz. Die Art der Steuererhebung lade geradezu
      zu rechtswidrigem Handeln ein. Damit müssten Steuerzahler, die
      in diesen beiden zwei Jahren Gewinne auf Aktiengeschäfte gemacht
      haben, keine Einkommenssteuer darauf zahlen, urteilte der Zweite
      Senat. (Az.: 2 BvL 17/02)

      Über die ab 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die
      Richter nicht.

      In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus
      Wertpapiergeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere
      sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist
      auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet
      werden. Wegen des Verfahrens beim Verfassungsgericht musste die
      Spekulationssteuer bisher nicht bezahlt werden, wenn der
      Steuerzahler dies beantragt hatte.

      din/axh/tin
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:24:49
      Beitrag Nr. 670 ()
      .....bleibt aber die Frage ob die Steuer für 1997 und 1998 auch nichtig ist!!!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:24:54
      Beitrag Nr. 671 ()
      phönix schreibt danach war die steuer rechtens

      ich glaubs nich
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:25:23
      Beitrag Nr. 672 ()
      phönix schreibt nichtig und die kohlen gibts zurück
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:25:35
      Beitrag Nr. 673 ()
      Wenn für 99 und später ausdrücklich NICHT entschieden wurde, muss darauf gewartet werden, dass Fälle aus diesen Jahren vor das BVerfG kommen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:27:36
      Beitrag Nr. 674 ()
      "Wenn für 99 und später ausdrücklich NICHT entschieden wurde, muss darauf gewartet werden, dass Fälle aus diesen Jahren vor das BVerfG kommen."

      Ey lol, muss ich jetzt auch noch ne andere Verfassungsklage einreichen die wieder 6 Jahre dauert ???
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:27:49
      Beitrag Nr. 675 ()
      Die Urteilsbegründung möchte ich mal sehen. Ich glaube es einfach nicht! Was hat sich das Gericht dabei gedacht? Ist doch klar was jetzt passiert, es klagt jmd. für die Jahre 1999 und danach und das dauert dann nochmal 5 Jahre!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:30:12
      Beitrag Nr. 676 ()
      mann, was sind das für Schwachköpfe! :mad:

      jetzt geht das jahrelange Warten auf eine Entscheidung für die Jahre 1999 ff. wieder von vorne los!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:31:07
      Beitrag Nr. 677 ()
      Meine Auffassung ist folgende:
      Die Verhältnisse der Jahre 1997 und 1998 haben sich in den nachfolgenden Jahren nicht wesentlich geändert. Die Aussagen des BVerfG zu 1997 und 1998 sind entsprechend auf die folgenden Jahre anwendbar.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:31:32
      Beitrag Nr. 678 ()
      Jämmerliche Inkonsequenz.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:32:18
      Beitrag Nr. 679 ()
      "mann, was sind das für Schwachköpfe!

      jetzt geht das jahrelange Warten auf eine Entscheidung für die Jahre 1999 ff. wieder von vorne los!"

      Erst mal muss einer ne neue Klage einreichen


      Also so aggro war ich noch nie
      :mad: :mad: :mad: :mad: :mad:

      Jetzt warte ich seit 6 Jahren darauf meine KOhle wieder zu bekommen und dann machen diese <piep> in Roben so nen Bullshit, ich GLAUB DAS GRAD NICHT :mad: :mad: :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:33:05
      Beitrag Nr. 680 ()
      Es wird 100% auch für die folgenden Jahre geklagt, aber wird die Zahlung der Steuer bis dahin aufgeschoben?? Ich habe 2001 schon gezahlt mit Einspruch aber meine großen Gewinne waren in 2002 und 2003 :cry: Was nun?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:33:57
      Beitrag Nr. 681 ()
      Muss ich jetzt zahlen oder ruht das Verfahren weiterhin??
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:34:12
      Beitrag Nr. 682 ()
      Die Urteilsbegründung möchte ich auch gern sehen. Das "Dummenstuer"-Argument gilt m.E. für 1999 ff. in gleicher Weise. Dürfte eine Frage von Tagen sein, bis die entsprechende Klage eingeht...
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:34:18
      Beitrag Nr. 683 ()
      "Die Verhältnisse der Jahre 1997 und 1998 haben sich in den nachfolgenden Jahren nicht wesentlich geändert. Die Aussagen des BVerfG zu 1997 und 1998 sind entsprechend auf die folgenden Jahre anwendbar."

      Meinst Du echt das interessiert meinen Fettsack von Sachbearbeiter im FA ?
      :mad:

      (sorry wenn ich unsachlich werde, aber ich kann grad nimmer...)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:34:59
      Beitrag Nr. 684 ()
      @Nataly

      Deine Auffassung teilen in einem ersten Resumee auch die ersten Stellungnehmer und Experten.

      OK! Schauen wir nach vorne: Was ist zu tun? Wie können wir - ähnlich wie Tipke - eine Klage/Sammelklage gestalten und vorbringen?

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:35:52
      Beitrag Nr. 685 ()
      Man, was sind das für Idioten.
      Wie hirnlos muß man eigentlich sein um Richter beim Bundesverfassungsgericht werden zu können.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:36:20
      Beitrag Nr. 686 ()
      Die Meinung im Laufbalken von N24, wonach die Jahre nach 1998 "nicht betroffen" seien, kann ich nicht teilen.

      Allerdings: Die Urteilsverkündung wurde nicht live übertragen, ohne Kenntnis des Urteilstextes muss ich mir eine Korrektur meiner Aussage vorbehalten.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:37:32
      Beitrag Nr. 687 ()
      #678

      Möglicherweise die Verhältnisse nicht, aber die Grundlagen:

      - Frist auf 12 Monate verlängert
      - Einräumung des Verlustrück- bzw. -vortags. Vorher war nur
      eine Verrechnung innerhalb des Veranlagungszeitraums mög-
      lich.

      Ich denke, man sollte die Urteilsbegründung genau lesen, das
      BVerfG nutzt ja gerne diese, um seine über das aktuell Ur-
      teil hinausgehende rechtliche Beurteilung anzudeuten.

      Gruß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:38:33
      Beitrag Nr. 688 ()
      Nur für 1997+98. Fehlen einem die Worte. Ist aber wenigstens ein eindeutiger Hinweis darauf, dass verfassungswidrige Gesetze auch für nichtig erklärt werden und es nicht immer diese dämlichen Übergangsfristen gibt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:40:08
      Beitrag Nr. 689 ()
      "- Frist auf 12 Monate verlängert
      - Einräumung des Verlustrück- bzw. -vortags. Vorher war nur
      eine Verrechnung innerhalb des Veranlagungszeitraums mög-
      lich."

      Als wenn das was mit dem Erhebungsdefizit zu tun hätte, welches ja Grundlage der Klage war
      :mad:

      Aber hast Recht, seit heute würde mich nix mehr wundern, evtl. is das Erhebungsdefizit für 99 - 03 ja auch aufgehoben weil mein Nachbar am Gardasee in Urlaub war :mad: :mad: :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:43:16
      Beitrag Nr. 690 ()
      Was ist eigentlich mit den Jahren vor 1997? Sind die deshalb nicht nichtig, weil Tipke sich in seiner Klage auf 1997 bezogen hat?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:43:21
      Beitrag Nr. 691 ()
      Nichtjuristen schließen aus der Formulierung, wonach die Speku-Steuer 1997 und 1998 verfassungswidrig war, dass sie in den nachfolgenden Jahren verfassungsgemäß war.
      Juristen wissen, dass dies ein unzulässiger Umkehrschluss ist: Das Gericht hat zu 1999 ff. NICHTS gesagt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:43:43
      Beitrag Nr. 692 ()
      aus der reuters-Meldung ergibt sich wenigstens ein leiser Anhaltspunkt, warum die Verhältnisse seit 1999 so anders sein sollen

      =========================

      Verfassungsgericht: Spekulationssteuer 1997 und 1998 nichtig
      Dienstag 9 März, 2004 10:20 CET

      Karlsruhe (Reuters) - Die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.

      Die Richter erklärten die Regelung im Einkommenssteuergesetz wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen in ihrem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig und folgten damit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs. Die Steuerpflicht sei damals kaum durchsetzbar gewesen und verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Art der Steuererhebung lade geradezu zu rechtswidrigem Handeln ein. Damit müssten Steuerzahler, die in diesen beiden zwei Jahren Gewinne auf Aktiengeschäfte gemacht haben, keine Einkommenssteuer darauf zahlen, urteilte der Zweite Senat. (Az.: 2 BvL 17/02)

      Über die ab 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die Richter nicht.

      In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet werden. Wegen des Verfahrens beim Verfassungsgericht musste die Spekulationssteuer bisher nicht bezahlt werden, wenn der Steuerzahler dies beantragt hatte.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:44:10
      Beitrag Nr. 693 ()
      leute, ihr braucht euch nicht die köppe heiss reden, keiner interessiert sich für eure meinung, die haben entschieden und basta, war doch klar, das die wie immer gegen jedes recht und gesunden menschenverstand entscheiden, überrascht mich kein bisschen das urteil

      und nochwas:

      TIPKE hat recht bekommen, denn tipke klagt, das der ehrliche der dumme ist und das ergebnis ist: der ehrliche ist der dumme
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:45:32
      Beitrag Nr. 694 ()
      ich brech echt zusammen - hat das eigentlich für irgendjmd. ausser mir positive auswirkungen ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:46:37
      !
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      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:47:46
      Beitrag Nr. 696 ()
      Nataly Du schreibst:

      "Nichtjuristen schließen aus der Formulierung, wonach die Speku-Steuer 1997 und 1998 verfassungswidrig war, dass sie in den nachfolgenden Jahren verfassungsgemäß war.
      Juristen wissen, dass dies ein unzulässiger Umkehrschluss ist: Das Gericht hat zu 1999 ff. NICHTS gesagt."

      Aber was is damit:

      Über die ab 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die Richter nicht.

      In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:48:19
      Beitrag Nr. 697 ()
      @berta - danke ich warte aber lieber auf den gesetzestext - das jornalistengeschreibe kotzt mich an
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:48:57
      Beitrag Nr. 698 ()
      "Laut Gericht lässt sich die Kritik an der Erhebung der Steuer allerdings
      nicht auf die Folgejahre übertragen, da mit dem Steuerentlastungsgesetz ab
      1999 ein Ausgleich von Spekulationsgewinnen mit entsprechenden Verlusten
      möglich wurde. Zudem habe ab dem Frühjahr 2000 eine negative Kursentwicklung
      an den Kapitalmärkten eingesetzt. Deshalb seien weiter bestehende
      gesetzliche Defizite zur Steuererhebung verfassungsrechtlich nicht mehr
      relevant."

      Wenn das so ist, muss ich die vorbehaltene Korrektur vornehmen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:49:37
      Beitrag Nr. 699 ()
      "Zudem habe ab dem Frühjahr 2000 eine negative Kursentwicklung
      an den Kapitalmärkten eingesetzt." Was soll denn dieser dumme Spruch? :mad: Es gibt auch Spekulanten die nach 2000 Gewinne gemacht haben, außerdem ist eine Kursentwicklung unerheblich für eine Verfassungsmäßigkeit :cry:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:49:51
      Beitrag Nr. 700 ()
      """Laut Gericht lässt sich die Kritik an der Erhebung der Steuer allerdings
      nicht auf die Folgejahre übertragen, da mit dem Steuerentlastungsgesetz ab
      1999 ein Ausgleich von Spekulationsgewinnen mit entsprechenden Verlusten
      möglich wurde. Zudem habe ab dem Frühjahr 2000 eine negative Kursentwicklung
      an den Kapitalmärkten eingesetzt. Deshalb seien weiter bestehende
      gesetzliche Defizite zur Steuererhebung verfassungsrechtlich nicht mehr
      relevant.
      """

      Das kann doch nur ein Scherz sein.
      :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:50:10
      Beitrag Nr. 701 ()
      Wie bitte ???

      "Laut Gericht lässt sich die Kritik an der Erhebung der Steuer allerdings
      nicht auf die Folgejahre übertragen, da mit dem Steuerentlastungsgesetz ab
      1999 ein Ausgleich von Spekulationsgewinnen mit entsprechenden Verlusten
      möglich wurde. Zudem habe ab dem Frühjahr 2000 eine negative Kursentwicklung
      an den Kapitalmärkten eingesetzt. Deshalb seien weiter bestehende
      gesetzliche Defizite zur Steuererhebung verfassungsrechtlich nicht mehr
      relevant."

      LÖÖÖÖL, was hat das mit dem Erhebungsdefizit zu tun dass der Ehrliche der Dumme is ???
      :cry:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:50:34
      Beitrag Nr. 702 ()
      Hi Bosso,

      ja für mich ist es ein Mini-erfolg was das Jahr 1998 betrifft.
      Für 1997 habe ich keinen Einspruch eingelegt, da war das anhängige Verfahren auch noch nicht bekannt. Gibt es dann trotzdem etwas????

      Wie muss man jetzt eigentlich vorgehen, wenn man etwas zurück haben will für 1998?

      Gruss
      A-Friend
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:51:45
      Beitrag Nr. 703 ()
      ElBosso, wenn 1997 und 1998 nichtig sind, dann isch!!! Und dann jeht de Kiste Wein an Disch!!!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:52:07
      Beitrag Nr. 704 ()
      @A-Friend

      zum vorgehen kann ich dir nix sagen - dauert alles sagt mein steuerberater ....

      für 97 ohne einspruch hast du schätzungsweise pech gehabt
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:52:29
      Beitrag Nr. 705 ()
      Zu 700 bis 702: Stimme voll zu.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:53:21
      Beitrag Nr. 706 ()
      @harald

      super ! freu ich mich für dich und für mich ;-)

      obwohl es irgendwie n schaler beigeschmack is - 99 hab ich die fetten gewinne gefahren .... shit
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:53:36
      Beitrag Nr. 707 ()
      Das war es. Die totale Niederlage. Mit der Urteilsbegründung wird es kein neues Verfahren mehr geben und alle Steuern müssen bezahlt werden, der Zahlungsaufschub ist ja dann auch vorbei.
      So ein Mist.
      Ich hoffe der Baron bleibt ruhig.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:54:28
      Beitrag Nr. 708 ()
      als ob die gesetzlichen Änderungen nach 1998 irgendwas mit dem Erhebungsdefizit zu tun hätten. Was sind das für praxisfremde Theoretiker!

      Nach der von den Richtern geäußerten Begründung für die Nicht-Entscheidung zu den Jahren ab 1999 ff sähen die Erfolgschancen für eine Klage erheblich schlechter aus
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:54:33
      Beitrag Nr. 709 ()
      Das sind doch genau die Jahre, in denen praktisch bei keinem Steuerzahler die Bescheide mehr offen sind. Die sind nun offiziell abgehakt. Ich finde es sowieso absolut bescheiden, dass der Staat auf diese Art und Weise den Deckel zu macht und den Betroffenen dann das Friedens-Fähnlein mit NULL Konsequenzen für die Kassen aufzeigt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:56:09
      Beitrag Nr. 710 ()
      § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in
      der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
      Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 ist mit Artikel 3 Absatz 1
      des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er
      Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hat der Zweite
      Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
      entschieden. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
      gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
      Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
      Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
      erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
      Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich
      nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.

      Wegen des dem Normenkontrollverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts des
      Ausgangsverfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
      Oktober 2003 verwiesen.

      In den Gründen der Entscheidung heißt es:
      Die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle
      Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
      mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch
      gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher
      Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führt zur
      Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
      A. Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein
      Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Um die
      Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage zu
      vermeiden, benötigt das materielle Steuergesetz ein normatives Umfeld,
      das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
      gewährleistet. In Betracht kommen das Instrument des Quellenabzugs oder
      im Veranlagungsverfahren die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
      das Verifikationsprinzip. Für die Feststellung eines strukturellen
      Vollzugshindernisses kommt es maßgeblich auf den Regelfall des
      Besteuerungsverfahrens an. Werden bestimmte Einkünfte materiell-
      rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft
      des Steuerpflichtigen erfasst und bleibt ein Fehlverhalten bei der
      Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, dann
      liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer
      im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
      Das einkommensteuerrechtliche Veranlagungsverfahren muss als
      Massenverfahren behördliche Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht
      konzentrieren, um praktikabel zu bleiben. Ein gleichheitsgerechter
      Vollzug sollte ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der
      Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden
      möglich sein. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten
      materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen
      annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies
      Indiz für das Bestehen mangelhafter Erhebungsstrukturen sein. Für ein
      strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, dass die Besteuerung
      bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel
      aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem
      Ausmaß nicht vorkommen. Auch Nachbesserungsversuche der Finanzverwaltung
      können auf strukturelle Erhebungsmängel hindeuten.

      B. Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von
      Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des
      Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung
      des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln. Diese
      Feststellung ist möglich, obwohl das tatsächliche Ausmaß steuerlich
      nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender
      Steuerausfälle mangels greifbarer Zahlen nicht bekannt ist. Der
      Verwaltungsvollzug kann nämlich tragfähige Hinweise insbesondere für
      mangelhaftes Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen liefern, wenn es
      an tatsächlich aktivierten oder zu befürchtenden behördlichen
      Kontrollmaßnahmen fehlt. Strukturell gegenläufige Erhebungsregeln lassen
      ein tatsächliches Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen
      Steuernorm vermuten. Weiter kommt es auf das Gewicht normativer Defizite
      an.

      1. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus
      privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der
      Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997
      und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben
      und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu
      Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei
      unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter
      Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Die
      Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke ist einer gleichheitswidrigen
      Vollzugssituation insoweit förderlich. Denn allgemeine
      ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze werden für die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ausreichend durch praktikable
      und effiziente, auf hinreichende Überprüfbarkeit im regulären
      Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt.
      Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Finanzbehörde den
      Sachverhalt von Amts wegen. Nach den einschlägigen Erlassen sollen die
      Finanzbehörden den Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
      folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für
      deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter
      Erklärung der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten
      Spekulationsgewinne ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr
      gering. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder
      zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur
      Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet.
      Ebensowenig unterliegt er einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
      Eine Überprüfung auf andere Weise ist den Veranlagungsstellen schon bei
      Durchführung der Veranlagung für die betroffenen Veranlagungszeiträume
      1997 und 1998 kaum eröffnet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem
      Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei
      Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering. Der Außenprüfung bleibt
      ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von
      Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten
      ohnehin verschlossen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
      Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
      Einzelfall begründen, mitgeteilt werden dürfen, hilft jedenfalls für den
      Regelfall der Veranlagung nicht weiter. Differenzen in der
      Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs führen in der
      Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, welche Befugnisse die
      Finanzämter tatsächlich im Einzelfall der Bankenprüfung haben und wie
      die Finanzgerichte ergriffene Kontrollmaßnahmen rechtlich bewerten. Für
      den Regelfall der Veranlagung liegen hinsichtlich der
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auch keine Erkenntnisse über private
      Wertpapiergeschäfte aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der
      Finanzverwaltung vor. Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt
      für Finanzen sind für die hier in Rede stehenden Zeiträume ausdrücklich
      auf die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags
      und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt
      gewesen. Sonstige Umstände, die einer Veranlagungsstelle losgelöst von
      den Angaben der Steuererklärung hinsichtlich möglicher
      Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften konkreten Anlass
      zu weiterer Sachverhaltsermittlung geben könnten, sind für die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht erkennbar. Eine spätere
      Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung ist bei Privatpersonen für
      gewöhnlich nicht vorgesehen. Auf einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung
      kommt es für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits
      nicht an.
      Das Entdeckungsrisiko bleibt im Regelfall des Veranlagungsverfahrens
      aber selbst dann gering, wenn man den Rahmen für ein zulässiges
      Auskunftsverlangen der Finanzbehörden weiter ziehen sollte. Auch
      insoweit bestehen faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. So ist
      bereits die Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei
      Girosammelverwahrung von Wertpapieren schwierig. Außerdem gibt es keine
      auf einschlägige Unterlagen bezogene Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder
      Beschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Umstritten ist, worauf sich
      die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden bezieht. Kreditinstitute
      dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage nur subsidiär informatorisch in
      Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend
      mündlich oder schriftlich informiert.
      2. Auch was die realitätsgerechte Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens
      angeht, ist von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 auszugehen. Diejenigen, die über
      die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, müssen für
      diesen Zeitraum nicht die einschlägigen Daten gegenüber den
      Finanzbehörden allgemein und den Bedürfnissen eines Massenverfahrens
      entsprechend transparent machen. Eine Jahresbescheinigung über
      Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen wird inzwischen
      insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
      unter anderem für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene
      Wertpapierveräußerungsgeschäfte verlangt. Für die hier in Rede stehenden
      Veranlagungszeiträume wird vor allem mit dem Verbot von
      Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel
      zur Sachverhaltsaufklärung genommen.
      3. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei
      Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in
      den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln
      geradezu ein. Bei Spekulationsgeschäften mit Grundstücken ist der Notar
      gesetzlich zur Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Bei
      Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
      forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder einer selbstständigen
      freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist die voraussetzungslose
      Außenprüfung möglich. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
      der zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögensgegenstand nicht zu
      verheimlichen, regelmäßig wird er auf Dauer gehalten. Häufig sollen
      Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus
      Kapitalvermögen existieren eine Quellensteuer sowie die Kontrolle durch
      Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen. Bei
      Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Erhebung der
      Einkommensteuer in Form einer - hoch effizienten - Quellensteuer
      (Lohnsteuer) ausgestaltet.
      4. Die von Bundes- und Landesfinanzverwaltungen vorgetragenen
      Nachbesserungen beim Vollzug entfalten eher Indizwirkung für als gegen
      das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Insoweit deutet nichts darauf hin,
      dass das festzustellende tatsächliche Erhebungsdefizit nur Folge
      temporärer Mängel der Finanzverwaltung gewesen wäre.

      C. Der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich, dass das maßgebliche
      Verfahrensrecht keine Regelungen enthält, durch die eine wirksame
      Kontrolle von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften
      gewährleistet ist, sondern die für beide Erhebungszeiträume
      anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen einer solchen Kontrolle
      sogar entgegen wirken. Dem Gesetzgeber waren die gleichheitsrechtlichen
      Anforderungen an den Vollzug der zur Prüfung gestellten Steuernorm
      bekannt. Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren
      Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im
      Belastungserfolg sind im Zinsurteil des Zweiten Senats vom 27. Juni 1991
      klargestellt.

      D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
      weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
      übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
      Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
      Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
      des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
      Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
      Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
      fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
      verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:56:16
      Beitrag Nr. 711 ()
      Wenn die Speku-Steuer verfassungswidrig war, dann ausschließlich wegen des Kontrolldefizits.
      Daran hat sich nach 1998 nichts geändert.

      Das Urteil überzeugt mich (nach derzeitigem Infostand) daher nicht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:57:54
      Beitrag Nr. 712 ()
      schluss-aus-und-vorbei!!!

      aus dem veröffentlichtem text ist für mich relativ klar ersichtlich, dass die spekusteuer für die jahre nach `98 verfassungskonform ist (nach meinung der richter).

      wo der unterschied zu den jahren `97-`98 besteht, ist mir allerdings völlig schleierhaft! :mad:

      so ein scheissendrekk! :cry:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:58:28
      Beitrag Nr. 713 ()
      Für meinen Geschmack ein sauberes Urteil. Das mit der Gegenrechnung der Verluste ist ein einleuchtendes Argument. So kann ich mich über das Fortbestehen meiner Verlustvorträge freuen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 10:58:49
      Beitrag Nr. 714 ()
      "Angesichts dessen wirken sich selbst
      fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
      verfassungsrechtlich relevanter Weise aus."

      Das BVerfG hat sich demnach für 1999 ff. noch nicht endgültig festgelegt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:04:01
      Beitrag Nr. 715 ()
      Dem Urteil kann ich mit Sicherheit entnehmen, dass zu 1999 ff. KEINE Entscheidung getroffen wurde.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:05:48
      Beitrag Nr. 716 ()
      Sollte von Journalisten etwas anderes behauptet werden, müsste ich widersprechen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:06:12
      Beitrag Nr. 717 ()
      Begründet wird die Widrigkeit mit einer Ungleichbehandlung. Und genau dieser Punkt war auch nach 98 weiterhin gültig. Die besseren Kontrollmöglichkeiten gibt es doch erst seit diesem Jahr, also 2004. Über die 6 Jahre dazwischen wird sicher noch weiter zu verhandeln sein.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:07:07
      Beitrag Nr. 718 ()
      @lassevegas: Ich stimme zu.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:10:17
      Beitrag Nr. 719 ()
      Am besten finde ich den letzten Satz in der Urteilsbegründung:

      da ab 2000 die Kurse allgemein gesunken sind, dürfen die Dummen, die dann trotzdem Gewinne gemacht haben und auch noch so blöd waren, sie zu versteuern, diese Steuern auch bei Vorliegen eines Vollzugsdefizits endgültig und gesetzeskonform bezahlen.

      Eine aufschlußreiche Begründung dieses BVG.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:12:23
      Beitrag Nr. 720 ()
      die Begründung mit der im Frühjahr 2000 einsetzenden Baisse ist ja sowas von strunzdumm, dass es einem die Sprache verschlägt. 1999 war eines der besten Börsenjahre des vergangenen Jahrhunderts.

      Will man ein Vollzugsdefizit davon abhängig machen, obs an der Börse rauf oder runner geht??
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:13:56
      Beitrag Nr. 721 ()
      Die negative Kursentwicklung ab 15.3.2000 bedeutet, dass ab 2000 die Speku-Gewinne bundesweit schrumpften, da überwiegend Speku-Verluste eingefahren wurden. Die nachteiligen Folgen einer Nichtigerklärung für den Staat wären also geringer als für 1998 und 1999. Dies ist ein zusätzliches Argument für die Nichtigerklärung, nicht etwa dagegen.
      Mit dem Kontrolldefizit hat die Kursentwicklung nichts zu tun.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:14:16
      Beitrag Nr. 722 ()
      @goldmine
      Da muß ich auch schmunzeln.
      Zumal die Abgabe der Steuererklärung für 2002 und 2003 noch vor mirliegt. Wenn ich diese Begründung lese, dann ist das ja schon fast eine Einladung in diesen beiden Jahren nicht so blöd zu sein und seine Einnahmen zu versteuern.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:15:19
      Beitrag Nr. 723 ()
      Zu #721: Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass zu 1999 ff. KEINE Entscheidung getroffen wurde.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:17:50
      Beitrag Nr. 724 ()
      @all
      @ nataly

      wie gehts überhaupt weiter mit den außer vollzug gestellten bescheiden für die späteren jahre?

      müssen fristen beachtet werden, da das verfahren vorerst ja beendet scheint?

      denke, man kann widerspruch einlegen wenn der bescheid kommt, da sich ja praktisch nichts geändert hat am kontrolldefizit - oder?

      das "finanzamt" kann ja den beweis antreten, wie sie ALLE spekugewinne erfasst haben.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:17:55
      Beitrag Nr. 725 ()
      NATALY,

      ich glaube das so zu verstehen. Da die Kurse ab 2000 gesunken sind, hat die Anzahl derjenigen mit unerklärten Spekulationsgewinnen rapide abgenommen. Stattdessen haben viele Anleger Spekulationsverluste gemacht, die sie - diesmal zu ihrem Nachteil - auch nicht erklärt haben.

      Ergo wird derjenige, der in dieser Zeit Spekulationsgewinne machte, nicht mehr im selben Maß wie zuvor benachteiligt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:18:04
      Beitrag Nr. 726 ()
      das urteil ist bereits einsehbar unter

      http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?press…

      und dann unten siehe auch: entscheidung vom 09.03.04 klicken
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:18:07
      Beitrag Nr. 727 ()
      wenn ich nicht davon betroffen wäre, würde ich mich echt kringelig lachen! unglaublich!

      :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:18:10
      Beitrag Nr. 728 ()
      "Dem Urteil kann ich mit Sicherheit entnehmen, dass zu 1999 ff. KEINE Entscheidung getroffen wurde."

      " Angesichts dessen wirken sich selbst
      fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
      verfassungsrechtlich relevanter Weise aus."


      Also für mich, allerdings Laie, is das zu 99 % ne Festlegung. Was allerdings das Erhebungsdefizit mit dem vom Gericht genannten Punkten zu tun hat is mir mehr als schleierhaft.


      Der ganze Punkt D:

      D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
      weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
      übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
      Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
      Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
      des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
      Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
      Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
      fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
      verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.

      kommt mir vor wie ne Verarsche, wie unlogisch kann man argumentieren bitte ??
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:18:20
      Beitrag Nr. 729 ()
      @Nataly

      Sehe ich auch so, aber das BVG versteht es anders, nämlich so, daß man Gesetzesvollzug nicht ändert, wenn es nur ein paar Dumme betrifft.

      So ist jedenfalls bis zu einem BVG Urteil für die Jahre 1999 bis 2003 meine Sicht der Dinge.

      1999 wird dann als insgesamt auch nicht relevant untergebügelt, so daß abschließend IMHO nur 1997 und 1998 zurückgezahlt werden.

      Und ab 2004 ist lt. BVG sowieso alles schon geregelt.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:18:39
      Beitrag Nr. 730 ()
      bin ja mal gespannt, wie sich die naßforsche Wirtschaftswoche herauswindet
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:19:11
      Beitrag Nr. 731 ()
      Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der BFH Fälle aus 1999 ff. dem BVerfG vorlegt und in dem Vorlagebeschluss das Argument des BVerfG widerlegt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:21:03
      Beitrag Nr. 732 ()
      ja die WiWo steht ganz schön angepisst da. Aber das wundert mich nicht. Großmäuliges Drecksblatt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:21:21
      Beitrag Nr. 733 ()
      @#733

      Möglich.

      Dann wieder in einigen Jahren.

      Der Text in Punkt D. spricht jedoch gegen eine aktuelle Vermutung der Nichtigkeit durch das BVG.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:22:00
      Beitrag Nr. 734 ()
      Zu #730: Ich hoffe, dass der BFH dieses Pseudo-Argument in einem weiteren Vorlagebeschluss aushebelt.
      Das Argument ist so dumm, dümmer könnte es kaum sein.
      Glaube nicht, dass es die Richter des BFH überzeugt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:24:44
      Beitrag Nr. 735 ()
      """ja die WiWo steht ganz schön angepisst da. Aber das wundert mich nicht. Großmäuliges Drecksblatt"""

      Nein, das tut sie nicht. Sie hat - wie wir hier auch - den richtigen Schluss gezogen, dass die Steuer für nichtig erklärt wird.

      Dass das BVerfG allen Ernstes eine Trennung der Betrachtungszeiträume vornimmt, das konnte keiner erahnen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:25:29
      Beitrag Nr. 736 ()
      hier mal das urteil für alle

      Zitierung: BVerfG, 2 BvL 17/02 vom 9.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 134), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20040309_2bvl001702.ht…
      Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.


      L e i t s ä t z e

      zum Urteil des Zweiten Senats vom 9. März 2004

      - 2 BvL 17/02 -

      Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).
      Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

      BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

      - 2 BvL 17/02 –
      Verkündet
      am 9. März 2004
      Ankelmann
      Amtsinspektor
      als Urkundsbeamter
      der Geschäftsstelle


      Im Namen des Volkes
      In dem Verfahren
      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
      ob § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I S. 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird,

      - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 -

      hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

      Vizepräsident Hassemer,
      Jentsch,
      Broß,
      Osterloh,
      Di Fabio,
      Mellinghoff,
      Lübbe-Wolff,
      Gerhardt

      auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2003 durch

      U r t e i l
      für Recht erkannt:

      § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.

      Gründe:
      A.
      Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I S. 821). Die zur Prüfung gestellte Steuernorm galt im Streitjahr des Ausgangsverfahrens (1997) und in dessen Folgejahr.
      1
      I.
      1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen der Einkommensteuer auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. § 22 Nr. 2 EStG zählt Geschäfte im Sinne des § 23 EStG - in dieser Vorschrift bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 als "Spekulationsgeschäfte", danach als "private Veräußerungsgeschäfte" bezeichnet - zu den sonstigen Einkünften. § 23 EStG hat in seiner für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 maßgeblichen Fassung auszugsweise den folgenden Wortlaut:
      2
      § 23
      3
      Spekulationsgeschäfte
      4
      (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
      5
      Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
      6
      bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
      7
      bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;
      8
      (...)
      9
      (...)
      10
      (2) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist. § 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b vorliegen. Bei der Veräußerung von Anteilscheinen an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- und Grundstücks-Sondervermögen sowie von ausländischen Investmentanteilen gilt Satz 1 nur, soweit im Veräußerungspreis ein Zwischengewinn enthalten ist.
      11
      (3) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. (...) Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.
      12
      Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) hat § 23 EStG unter anderem folgende terminologische und inhaltliche Änderungen für Veranlagungszeiträume ab 1999 erfahren: Um zum Ausdruck zu bringen, dass nicht nur Geschäfte mit Spekulationsabsicht der Besteuerung unterliegen (vgl. BTDrucks 14/443, S. 28), wird wie in § 22 Nr. 2 EStG auch in § 23 EStG auf den Begriff "Spekulationsgeschäft" verzichtet. Für die anstatt durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG nunmehr von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte insbesondere bei Wertpapieren hat sich die Haltefrist von sechs Monaten auf ein Jahr erhöht. Durften zuvor Verluste aus Spekulationsgeschäften nur bis zur Höhe des im gleichen Kalenderjahr erzielten Spekulationsgewinns ausgeglichen werden, mindern seitdem die Verluste auch nach § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).
      13
      2. Die historische Grundlage für die derzeitige Form der einkommensteuerlichen Erfassung von privaten Veräußerungsgewinnen findet sich im Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBl I S. 189): § 6 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1925 unterwarf mit den "sonstigen Leistungsgewinnen, nach Maßgabe der §§ 41, 42" auch Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1925) der Besteuerung, wenn sie als Spekulationsgeschäfte anzusehen waren (§ 42 Abs. 1 Satz 1 EStG 1925). Obwohl Veräußerungsgeschäfte erfasst werden sollten, welche die Veräußerung eines bereits mit der Absicht gewinnbringender Wiederveräußerung erworbenen Objekts zum Gegenstand hatten, wurde der Steuertatbestand bereits damals durch Fristen objektiviert (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1925; vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Einkommensteuergesetzes in: Verhandlungen des Reichstags, III. Wahlperiode 1924, Band 400, Anlage zu den Stenographischen Berichten Nr. 795 <zugleich Reichstag III. 1924/25, Drucks. Nr. 795 vom 27. April 1925>, S. 19 <25 und 60>;). Auch in den bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassungen der § 22 Nr. 2, § 23 EStG wurde die Bezeichnung "Spekulationsgeschäfte" beibehalten. Der Begriff kann deshalb als eine in der Tradition des § 42 EStG 1925 überkommene technische Bezeichnung angesehen werden, der eine eigene Bedeutung für die Auslegung des § 23 Abs. 1 EStG nicht zugekommen ist (vgl. auch BVerfGE 26, 302 <308>;).
      14
      3. Die § 22 Nr. 2, § 23 EStG bewirken eine Ausnahme von dem bislang geltenden Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, dass Wirtschaftsgüter des Privatvermögens auch im Falle von Wertsteigerungen ohne steuerliche Belastung veräußert werden dürfen, selbst wenn sie nicht allein der privaten Lebensführung dienen, sondern zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. Dem Einkommensteuergesetz 1925 lag die Vorstellung zu Grunde, soweit es sich um Erträge handele, die ohne Arbeit oder nur auf Grund einer begrenzten Verwaltungstätigkeit aus Vermögen bezogen würden, komme es nicht auf die Veränderung der Vermögensgegenstände an, sondern lediglich auf die von ihnen abgeworfenen Erträge (vgl. Begründung zum Entwurf eines Einkommensteuergesetzes, a.a.O., S. 41). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten nicht alle "außerhalb einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit" anfallenden Veräußerungsgewinne besteuert werden (vgl. Begründung zum Entwurf eines Einkommensteuergesetzes, a.a.O., S. 60).
      15
      Der Bundesfinanzhof hat Sinn und Zweck des § 23 EStG damit beschrieben, dass (nur) Wertmehrungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden sollten (vgl. Urteile vom 30. November 1976 - VIII R 202/72 -, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384, unter II b, und vom 29. März 1989 - X R 4/84 -, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652, unter a). Die Begründung des Steuertatbestands lässt sich aber auch an Hand der Grenzen der privaten Vermögensverwaltung verdeutlichen, wie sie der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel gezogen hat: Danach wird die Grenze von den nicht steuerbaren zu den steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäften nach derzeitiger einfachrechtlicher Lage regelmäßig dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH Großer Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C III 1).
      16
      4. Soweit die § 22 Nr. 2, § 23 EStG die Besteuerung von Spekulations- oder privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren betreffen, wurde in der Vergangenheit wiederholt Kritik am tatsächlichen Vollzug des Steuertatbestands laut. Dabei kamen Hinweise auf Vollzugsmängel insbesondere aus der Finanzverwaltung selbst sowie von Rechnungshöfen:
      17
      a) Im Jahr 1994 führte eine vom Landesfinanzministerium Nordrhein-Westfalen zur Überprüfung der Möglichkeiten zur vollständigen Ausschöpfung der Steuerquellen eingesetzte Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" in ihrem Abschlussbericht (Der Steuerberater <StB> 1994, S. 399 und S. 446 <449 f.>;) aus, Spekulationsgewinne nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG würden weitgehend nicht erklärt, das Volumen sei unbekannt. Lediglich bei buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen sehe das Gesetz eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Kontoauszügen bei Geschäftskonten vor (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung 1977 <AO>;). Diese Unterlagen würden jedoch nur bei Außenprüfungen vorgelegt. Geldbewegungen auf privaten Konten hingegen blieben dem Finanzamt regelmäßig verborgen und seien nur nach Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen überprüfbar. Spekulationsgewinne könnten nur durch intensive Prüfung vorgelegter, bekannter oder aufgespürter Konten während einer Außenprüfung oder auf der Grundlage von Einzelauskunftsersuchen bei Überprüfung der eingereichten Steuererklärungen gelegentlich entdeckt werden.
      18
      Unter "Verbesserungsvorschläge" (a.a.O., S. 450) nannte der Bericht die Aufhebung des § 30a Abs. 3 AO und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Sonderprüfungen bei Banken mit dem Ziel der Überprüfung von Kundenkonten. Nach § 30a Abs. 3 AO dürfen bislang Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, das Kreditinstitut sich also Gewissheit über die Person und die Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft hat, anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden; die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben (zur Vorgeschichte des durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 <BGBl I S. 1093> in die Abgabenordnung 1977 eingefügten § 30a AO, insbesondere zu dem der Vorschrift vorangegangenen Bankenerlass <BStBl I 1979, 590> BVerfGE 84, 239 <245 ff.>;).
      19
      b) Auch in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BTDrucks 14/23) am 19. Januar 1999 wurde die Besteuerungsrealität bei Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften von den Sachverständigen Ondracek, Seip und Herzig kritisch gewürdigt (vgl. im Einzelnen Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, 7. Ausschuss, Protokoll Nr. 10, S. 9 und 13 f.).
      20
      c) In der Zeitschrift "Die Wirtschaftswoche" Nr. 6 vom 4. Februar 1999 (S. 104 <Bericht von Hüsgen>; S. 114 <Interview von Hüsgen/Stepp>;) wurden zur Besteuerungswirklichkeit bei insbesondere am so genannten "Neuen Markt" erzielten Spekulationsgewinnen Beamte des höheren Dienstes der nordrheinwestfälischen Finanzverwaltung zitiert: Zwar würden am "Neuen Markt" in kürzester Zeit hohe Gewinne erzielt, in den Steuererklärungen finde man davon jedoch nichts wieder; Aktiengewinne innerhalb der Spekulationsfrist würden nur ganz vereinzelt angegeben. In dem Zeitschriftenbericht wurde darauf hingewiesen, dass diese Aussagen auch durch Informationen aus dem hessischen Finanzministerium bestätigt worden seien.
      21
      d) Nachdem bereits der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene "FinanzReport" Mai 2000 (S. 3) in einem Beitrag "Deutschland im Aktienfieber" die Feststellung enthalten hatte, dass die Versteuerung der Kursgewinne bei vielen Privatanlegern unter den Tisch falle, antwortete die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 18. September 2000 (Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks 13/248) auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten des Landtages Nordrhein-Westfalen (Drucks 13/125): Der Landesregierung seien die Mutmaßungen bekannt, die in der Öffentlichkeit über die unzureichende Besteuerung der privaten Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften angestellt würden. Verschärft stelle sich dieses Thema auch angesichts des Aktienbooms der letzten Jahre sowie der damit einhergehenden Popularisierung des Aktienhandels bei den so genannten Kleinanlegern. Die Finanzämter seien bei der Besteuerung zunächst auf die vollständige Erklärung dieser Gewinne durch die Steuerpflichtigen angewiesen. Bei Kleinanlegern sei eine Außenprüfung nicht das geeignete Instrument, um die Versteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte aufzuklären; bei dieser Personengruppe handele es sich überwiegend um Privatanleger, die in der Regel keinen Betrieb unterhielten, bei dem gemäß § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzungen zulässig sei.
      22
      e) Der Bundesrechnungshof hat seinen Bericht nach § 99 Bundeshaushaltsordnung vom 24. April 2002 (BTDrucks 14/8863) der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren gewidmet, u.a. weil etwa ab dem Jahr 1994 bis zum Ende des Jahres 1999 die Kurse der meisten Aktien - teilweise erheblich - gestiegen seien und deshalb die Privatanleger in diesem Zeitraum in weit größerem Umfang als in den Vorjahren Gewinne aus den Umsätzen mit Wertpapieren erzielt hätten (vgl. BTDrucks 14/8863, S. 4 unter 1). Der Bundesrechnungshof untersuchte die Frage, ob Einkünfte aus Wertpapierverkäufen privater Anleger steuerlich vollständig erklärt und erfasst sowie zutreffend von den Finanzämtern besteuert werden. Nach den Berichtsangaben (a.a.O., S. 5 unter 1) hat der Bundesrechnungshof dazu bei vier Finanzämtern in vier Ländern rd. 400 Steuerfälle mit veranlagten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften - überwiegend Veranlagungen der Jahre 1997 und 1998 - untersucht sowie Erkenntnisse verwertet, die der Niedersächsische Landesrechnungshof aus einer vergleichbaren Prüfung bei vier niedersächsischen Finanzämtern schwerpunktmäßig für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 gewonnen hatte. Die vom Bundesrechnungshof geprüften Fälle betrafen zu einem erheblichen Teil so genannte Einkommensmillionäre. Der Bundesrechnungshof ist zu den Feststellungen gelangt (im Einzelnen vgl. BTDrucks 14/8863, S. 6 ff.), dass
      23
      - insgesamt das Erklärungsverhalten überwiegend unbefriedigend gewesen sei,
      24
      - die Finanzämter in der Regel den Angaben der Steuerpflichtigen in deren Steuererklärungen ohne erkennbare Prüfung gefolgt seien, und zwar unabhängig vom Umfang der gemachten Angaben und von der Höhe der Einkünfte,
      25
      - Kontrollen der Finanzämter, ob die Steuerpflichtigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht nur vollständig, sondern überhaupt erklärten, weitgehend nicht stattgefunden hätten und
      26
      - dabei die unzureichende Kontrolltätigkeit der Finanzämter weniger auf Nachlässigkeit als vielmehr auf tatsächlichen und rechtlichen Hemmnissen beruht habe: Der Finanzverwaltung stehe bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren derzeit kein angemessenes Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung; die Finanzverwaltung bleibe in dem untersuchten Bereich weit mehr als bei anderen Einkünften davon abhängig, dass die Steuerpflichtigen vollständige und richtige Auskünfte erteilten. Die Erhebungsmängel könne nur der Gesetzgeber abstellen.
      27
      Die Einlassungen des Bundesministeriums der Finanzen zu diesen Prüfungsfeststellungen (BTDrucks 14/8863, S. 10 f. unter 5) haben den Bundesrechnungshof nicht überzeugt (vgl. BTDrucks 14/8863, S. 11 unter 6).
      28
      f) In seinem Jahresbericht 2002 hat sich der Niedersächsische Landesrechnungshof u.a. mit der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften beschäftigt (Niedersächsischer Landtag, Drucks 14/3420, S. 59 ff.). Der Landesrechnungshof ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften Vollzugsdefizite bestünden; diese könnten durch sorgfältigere Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und insbesondere durch Einführung einer Abzugssteuer beseitigt werden. Die Untersuchung des Landesrechnungshofs bezieht sich überwiegend auf "Intensivprüffälle", die nur knapp 10 v.H. der zu veranlagenden Einkommensteuerfälle ausmachten.
      29
      5. Soweit ein tatsächliches Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften festgestellt worden ist (A I 4), liegen allerdings zuverlässige Angaben zu dessen Größenordnung nicht vor. So hat etwa der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 24. April 2002 ausgeführt, es ließen sich keine Erkenntnisse über die Höhe der zu erklärenden privaten Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren gewinnen (vgl. BTDrucks 14/8863, S. 9 unter 3.6).
      30
      II.
      1. Der Kläger und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens - ein emeritierter Universitätsprofessor - war viele Jahre Direktor des Instituts für Steuerrecht der Universität zu Köln.
      31
      In der Anlage KSO zu seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997, das Streitjahr des Ausgangsverfahrens, erklärte der Kläger sonstige Einkünfte aus "Spekulationsgeschäften" im Sinne der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in Höhe von insgesamt 1.752 DM, die das zuständige Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid für 1997 berücksichtigte. Hiergegen erhob der Kläger mit Zustimmung des Finanzamts Sprungklage zum Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht und machte geltend, die steuerliche Erfassung seines Spekulationsgewinns sei verfassungswidrig; es bestehe insoweit ein Vollzugsdefizit, das eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke.
      32
      2. Mit Urteil vom 23. September 1999 - V 7/99 - (EFG 2000, S. 178) wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab, ließ jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu: Der Senat halte die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für verfassungsgemäß. Er teile nicht die vom Kläger erhobene Rüge der mangelnden Durchsetzbarkeit der Norm. Zwar könne nicht verkannt werden, dass ein Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Spekulationsgeschäften verbleiben könne; dies halte der Senat jedoch nicht für gravierend, denn es sei nicht in erster Linie ein strukturelles Defizit, das sich der Gesetzgeber zurechnen lassen müsse.
      33
      3. Zu dem anschließenden Revisionsverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen nach Aufforderung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 19. März 2002 - IX R 62/99 -, BFHE 197, 562, BStBl II 2002, 296) seinen Beitritt erklärt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002 hat der IX. Senat den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002 in das Verfahren eingeführt.
      34
      Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 - (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74) hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I S. 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sei, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.
      35
      a) Dies sei entscheidungserheblich. Die vom Kläger erklärten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften seien auf Grund der zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellten materiellen Steuerrechtsnorm der Besteuerung zu unterwerfen, wenn diese nicht auf Grund eines strukturellen Erhebungsdefizits mit der Verfassung unvereinbar sei. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 könne die festzustellende Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen. Der mögliche Wortsinn der Vorschrift - als Grenze der Auslegung - sei unmissverständlich. Ebenso könne die vom VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 30a AO nicht weiterhelfen.
      36
      b) Die Darlegungen des IX. Senats des Bundesfinanzhofs zum Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG knüpfen an das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) an: Materielle Steuergesetze müssten in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleiste.
      37
      c) Seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 hat der IX. Senat im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gegründet:
      38
      - Die Form der Steuererhebung sei unzureichend ausgestaltet, denn das der Finanzverwaltung zur Verfügung stehende Überprüfungsinstrumentarium sei bei der Verifikation von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften entweder schon nicht einschlägig oder genüge nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen.
      39
      - Auf Grund der Erhebungssituation werde ein gleichmäßiger Belastungserfolg bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften im Sinne der zur Überprüfung gestellten Norm prinzipiell verfehlt.
      40
      - Die Ungleichheit der steuerlichen Belastung werde auch dadurch verdeutlicht, dass die vorgelegte materielle Steuernorm durch die Finanzämter tatsächlich nicht vollzogen werde.
      41
      - Die gleichheitswidrige Belastung der Steuerehrlichen müsse sich der Gesetzgeber zurechnen lassen.
      42
      Zur näheren Begründung hat sich der Bundesfinanzhof u.a. auf die Feststellungen des Bundesrechnungshofs in dessen Bericht vom 24. April 2002 gestützt, die verschiedenen Instrumentarien abgehandelt, die den Finanzbehörden nach derzeitiger verfahrensrechtlicher Lage für eine Überprüfung von steuerrechtlich relevanten Sachverhalten zur Verfügung stehen, sowie die historische Entwicklung und die verfahrensrechtlichen Auswirkungen der - nach Ansicht des IX. Senats "strukturell gegenläufigen" - Vorschrift des § 30a AO dargelegt. Die Verantwortlichkeit des Gesetzgebers für die kritisierte Ungleichheit im Belastungserfolg hat der Bundesfinanzhof u.a. damit begründet, dass der Gesetzgeber die in BVerfGE 84, 239 (278 f.) als strukturelles Vollzugshindernis bezeichneten, als § 30a in die Abgabenordnung 1977 übernommenen Regelungen des Bankenerlasses weder aufgehoben noch geändert habe.
      43
      III.
      Zu der Vorlage hat für die Bundesregierung das dem Ausgangsverfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen. Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts haben Bund und Länder umfangreiche Informationen über den Stand der Ermittlung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften vorgelegt. Als sachkundige Dritte haben sich der Bundesrechnungshof, der Bundesverband Deutscher Banken e.V., der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., der Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e.V., der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V. und das Deutsche Aktieninstitut e.V. geäußert. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren deren Ausführungen sowie der Vortrag des Klägers des Ausgangsverfahrens; außerdem haben Mitarbeiter der Finanzverwaltung des Landes Hessen als sachkundige Auskunftspersonen über die jüngere Praxis der Ermittlung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften im Innen- und Außendienst hessischer Finanzämter berichtet.
      44
      1. Das Bundesministerium der Finanzen hält die Auffassung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs, die fehlende Kontrollmöglichkeit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen begründe ein strukturelles Erhebungsdefizit, für faktisch und normativ nicht zutreffend.
      45
      a) Bereits in tatsächlicher Hinsicht könnten die vom Bundesfinanzhof unter Berufung auf den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002 zu Grunde gelegten Annahmen nicht geteilt werden: Zwar seien die im Bericht des Bundesrechnungshofs aufgeführten Bearbeitungsmängel bei der den Landesfinanzbehörden obliegenden Steuerfestsetzung nicht vertretbar, sie ließen jedoch nicht den Schluss auf ein strukturelles Erhebungsdefizit zu. Immerhin habe sich die Zahl der von der Finanzverwaltung ermittelten und tatsächlich erfassten Fälle von Einkünften aus Spekulationsgeschäften - Grundstücksgeschäfte eingeschlossen - von 1995 (15.973 Fälle mit Einkünften i.H.v. 223,3 Mio. €) bis 1998 (73.538 Fälle mit Einkünften i.H.v. 731,8 Mio. €) mehr als vervierfacht. Auch dürfte ein nicht unerheblicher Teil der Steuerpflichtigen den Ablauf der gesetzlichen Spekulationsfristen abgewartet haben; der überwiegende Teil der Wertpapierveräußerungsfälle entfalle ohnehin auf den nicht privaten Bereich.
      46
      b) Die Annahmen des Bundesfinanzhofs seien auch in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar. Bei Anwendung der in BVerfGE 84, 239 aufgestellten Grundsätze sei die vom vorlegenden Gericht behauptete Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 nicht erkennbar: Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs berücksichtige nicht ausreichend, dass Belastungsungleichheit dann noch kein verfassungsrechtlich erhebliches strukturelles Defizit begründe, wenn sie durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen werde, wie sie immer wieder vorkommen könnten und sich auch tatsächlich ereigneten. Der IX. Senat lasse die neuere Entwicklung in der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs sowie die grundlegend geänderte Überprüfungspraxis der Finanzverwaltung nach dem Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht.
      47
      Die Finanzverwaltung sei mit Unterstützung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs sowie infolge des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 - (BB 1994, S. 850, HFR 1995, S. 36) immer mutiger vorgegangen. § 30a AO sei nicht mehr - wie zur Zeit des Zinsurteils von 1991 - als ein Vollzugshindernis zu interpretieren. Soweit Kontrollmaterial im Rahmen einer Außenprüfung bei Kreditinstituten nach § 30a Abs. 3 Satz 1 AO, der sich im Übrigen auf legitimationsgeprüfte Konten beschränke, nicht "ins Blaue hinein" gefertigt werden dürfe, würden derartige Ermittlungen im Zinsurteil nicht verlangt. Zudem lege der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, a.a.O.) § 30a AO verfassungskonform dahin aus, dass Abs. 3 der Vorschrift nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten hindere, wenn hierfür ein hinreichend begründeter Anlass bestehe. Nach der Rechtsprechung des VII. Senats (Beschluss vom 21. März 2002 - VII B 152/01 -, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495) scheide bei einem hinreichenden Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung bei Kreditinstituten die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt werde. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zuständigen Finanzbehörden der Länder - abgesehen von nicht auszuschließenden Bearbeitungsmängeln im Einzelfall - nicht nach diesen Entscheidungen des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs verfahren würden.
      48
      2. Die überwiegende Zahl der Länder hat - zumeist von ihren Finanzministerien oder Oberfinanzdirektionen verfasste - Stellungnahmen übermittelt und dabei verwaltungsinterne Unterlagen vorgelegt, die im Wesentlichen aus den Jahren 2000 ff. stammen und tatsächliche, geplante oder angeregte Aktivitäten der Finanzverwaltung zur Verifikation von Spekulationsgewinnen in den Jahren 2001 ff. betreffen. Die Länder haben dabei überwiegend eingeräumt, dass die Veranlagungsstellen - obwohl insoweit auch von verstärkter "Prüffeldarbeit" und von Schulungen der Mitarbeiter berichtet worden ist - nur über unzureichende Möglichkeiten zur Ermittlung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren verfügten. In Bezug auf - zum Teil als "zeitintensiv" gekennzeichnete - Bankenprüfungen haben die Länder zumeist unter Hinweis auf § 30a AO mitgeteilt, die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Dritter anlässlich der Prüfung von Kreditinstituten gestalte sich schwierig. Hinsichtlich der (nicht in allen Ländern erteilten) Weisung, Kontrollmitteilungen zur Erfassung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren zu fertigen, habe es in der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme tatsächlicher und rechtlicher Art gegeben; Banken verweigerten jegliche Unterstützung der Betriebsprüfung und leisteten Widerstand, wenn Betriebsprüfer die Vorlage legitimationsgeprüfter Konten zur Erstellung von Kontrollmitteilungen verlangten. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat auch von Schwierigkeiten berichtet, die Steuerfahndung für die Verifikation von Spekulationsgewinnen einzusetzen: Regelmäßig sei weder ein strafrechtlicher Anfangsverdacht zu begründen noch ein hinreichender Anlass für Ermittlungen bei einem konkreten Bankinstitut. Erkenntnisse darüber, was Steuerfahndungsmaßnahmen bislang zur Verifikation von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren insbesondere in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 beigetragen haben, liegen nicht vor. Überhaupt sind Daten, auf Grund derer sich die Effizienz der vorgetragenen Verifikationsmaßnahmen in ihrer Summe quantifizieren ließe, nicht übermittelt worden.
      49
      3. Die sachkundigen Dritten haben sich im Wesentlichen wie folgt geäußert:
      50
      a) Der Bundesrechnungshof hat nochmals die Aussagen und Feststellungen seines Berichts vom 24. April 2002 zusammengefasst und den Gesamteindruck geäußert, die unzureichende Kontrolltätigkeit der Finanzämter beruhe weniger auf Nachlässigkeit als vielmehr auf tatsächlichen und rechtlichen Hemmnissen. Eine Schätzung des Umfangs der nicht oder nicht vollständig erklärten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren und der dadurch eingetretenen Steuerausfälle sei allerdings nicht möglich; Bund und Länder verfügten über kein Instrumentarium, um die Höhe der zu erklärenden privaten Veräußerungsgeschäfte auch nur näherungsweise zu bestimmen.
      51
      b) Die Kreditwirtschaftsverbände haben angegeben, dass ihnen keine empirischen Daten vorlägen, aus denen sich die Größenordnung und die zeitliche Zuordnung von Veräußerungserfolgen aus Wertpapiergeschäften von Privatpersonen unmittelbar oder mittelbar ergäben. Auch zum Anlageverhalten von Privatpersonen lägen ihnen keine empirischen Untersuchungen oder öffentlich zugängliche Statistiken vor. Die Annahme des Bundesrechnungshofs, dass auch Privatanleger im Zusammenhang mit dem Geschehen am "Neuen Markt" durch kurzfristige Geschäfte erhebliche Wertsteigerungen realisiert hätten, dürfte - obwohl teilweise auch erhebliche Verluste bei Privatanlegern eingetreten seien - in ihrer Allgemeinheit tendenziell zutreffen. Ob die Feststellungen des Bundesrechnungshofs für die Annahme eines strukturellen Erhebungsdefizits ausreichten, sei schon im Hinblick auf die den Banken gegenüber den Finanzbehörden auferlegten Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten zweifelhaft; § 30a AO stehe den vorhandenen Kontrollmöglichkeiten nicht entgegen.
      52
      c) Auch das Deutsche Aktieninstitut e.V. hat eingeräumt, es gebe keine verlässliche Quelle und Methode, um die Höhe privater Spekulationsgewinne und das daraus resultierende Steueraufkommen zuverlässig zu bestimmen. Die auch vom Bundesrechnungshof zitierten Angaben der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, die Steuerausfälle bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren beliefen sich auf jährlich 1,5 Mrd. € (vgl. BTDrucks 14/8863, S. 9 unter 3.6; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, FinanzReport Mai 2000, S. 3), hat das Deutsche Aktieninstitut e.V. allerdings kritisch gewürdigt und ausgeführt, zu einem solchen Wert komme man nur unter der sehr realitätsfernen Annahme, dass die privaten Haushalte in den Jahren 1992 bis 2002 die gesamte jährliche Wertveränderung ihrer Aktienbestände innerhalb der Spekulationsfrist realisiert hätten. Treffe man die großzügige Annahme, dass 50 v.H. der buchmäßigen Veränderungen am Aktienmarkt von den Anlegern realisiert worden seien und davon wiederum 20 v.H. innerhalb der Spekulationsfrist, hätte das rechnerische Steueraufkommen bei 140 bis 150 Mio. € pro Jahr gelegen; dies liege daran, dass den erheblichen Kurssteigerungen in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre in den Jahren 2000 bis 2002 insbesondere am "Neuen Markt" nahezu gleich hohe Verluste gegenübergestanden hätten, die seit 1999 hätten steuerlich verrechnet werden können.
      53
      d) Mitarbeiter der hessischen Finanzverwaltung haben in der mündlichen Verhandlung über Erfahrungen aus dem Innendienst des Finanzamts Frankfurt am Main I und aus der Außenprüfung des Finanzamts Darmstadt berichtet. Deren Angaben sind durch einen vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Bericht des Finanzamts Frankfurt am Main I vom 30. Juli 2002 über die dort bei der Ermittlung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften insbesondere bei Wertpapieren gewonnenen Erkenntnisse ergänzt worden.
      54
      aa) In der ersten Jahreshälfte 2002 seien vom Finanzamt Frankfurt am Main I etwa 60 Steuerfälle geprüft worden, bei denen die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auf eine Vermögensverwaltung hindeuteten. Habe ein Vermögensverwaltervertrag vorgelegen, seien auch Unterlagen über die privaten Veräußerungsgeschäfte vorhanden gewesen; diese würden dem Finanzamt nur nicht vorgelegt. Der Bericht des Finanzamts Frankfurt am Main I habe überwiegend die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 betroffen. Ab dem Jahr 2000 seien Verluste erzielt worden, was die Erklärungsbereitschaft gesteigert habe; das Finanzamt habe dann auch Anfragen für die Vorjahre gestellt. Beim Finanzamt Frankfurt am Main I hätten die Prüfungen in 26 Fällen zu zusätzlichen Einkünften im Sinne des § 23 EStG i.H.v. etwa 1,02 Mio. DM geführt. Das Pilotprojekt beim Finanzamt Frankfurt am Main I sei schließlich auf ganz Hessen ausgedehnt worden; von den aufgegriffenen 515 Fällen hätten 73 zu 5 Mio. DM Mehreinnahmen geführt, es seien aber auch 1,1 Mio. DM Verluste erklärt worden.
      55
      bb) Die Außenprüfung des Finanzamts Darmstadt habe in den Jahren 2000 bis 2002 die Umsatzsteuer bei Banken geprüft, wobei der Prüfungszeitraum die Jahre 1995 ff. (mit Schwerpunkt in 1998) umfasst habe. Dabei seien erhebliche Umsätze mit Wertpapieren innerhalb kurzer Zeit festgestellt worden, wobei jedoch weder die Namen der entsprechenden Anleger noch deren Anschriften ersichtlich gewesen seien. Bei zwei Banken hätten 40 bis 60 Kontrollmitteilungen gefertigt werden sollen; die Banken hätten jedoch eine Adressangabe ihrer Kunden verweigert.
      56
      B.
      I.
      Die Vorlage ist zulässig.
      57
      1. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend dargelegt, dass er bei Gültigkeit oder Ungültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsse.
      58
      2. Auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm hat der Bundesfinanzhof dargelegt. Er hat seine Auffassung, dass im Veranlagungszeitraum 1997 die Durchsetzung dieser Norm wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde, durch Anknüpfung an die Feststellungen des Bundesrechnungshofs und die fundierte Analyse des der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Überprüfungsinstrumentariums ausreichend deutlich begründet und auch seine Schlussfolgerung, der Gesetzgeber müsse sich die angenommene gleichheitswidrige Belastung des Steuerehrlichen zurechnen lassen, hinreichend verdeutlicht.
      59
      II.
      Das vorlegende Gericht hat § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes insoweit zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. Die Begründung der Vorlagefrage zeigt jedoch, dass das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit nur auf die Veräußerung von Wertpapieren bezieht, nicht auch auf die Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter, die ebenfalls in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Die Vorlage ist dementsprechend einzuschränken (vgl. BVerfGE 99, 280 <289> m.w.N.).
      60
      C.
      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und (letztmals) 1998 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Zwar ist die gesetzlich begründete materielle Steuerpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Gesetzgeber zuzurechnende mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug mit der Folge, dass die materielle Steuernorm selbst verfassungswidrig wird.
      61
      I.
      Abgesehen von der Frage ihres gleichheitsgerechten Vollzugs begegnet die zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellte materielle Steuernorm selbst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
      62
      Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits in seinem Beschluss vom 9. Juli 1969 - 2 BvL 20/65 - (BVerfGE 26, 302 <312>;) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint, soweit Gewinne aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzurechnen und zu besteuern sind. Dabei hat das Gericht betont, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert wäre, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens zu besteuern.
      63
      An diesen Aussagen ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für das Einkommensteuerrecht zwischenzeitlich weiter präzisierten und fortentwickelten gleichheitsrechtlichen Maßstäbe (vgl. z.B. BVerfGE 99, 280 <289 f.>; 105, 73 <110 f.>; 107, 27 <45 ff.>, jeweils m.w.N.) festzuhalten.
      64
      II.
      1. Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 – (BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; vgl. auch BVerfGE 96, 1 <6 ff.>;) dargelegt hat, verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.
      65
      Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, ggf. auch Lenkung - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (BVerfGE 84, 239 <272>;). Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. Bryde, Die Effektivität von Recht als Rechtsproblem, 1993, S. 20 f.; Eckhoff, Rechtsanwendungsgleichheit im Steuerrecht, Die Verantwortung des Gesetzgebers für einen gleichmäßigen Vollzug des Einkommensteuerrechts, 1999, S. 527 ff.).
      66
      Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BVerfGE 84, 239 <271, 273 f.>;). Dabei bildet die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO grundsätzlich das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu weiter gehenden Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (im Einzelnen BVerfGE 84, 239 <279 ff.>;). Für den Fall, dass ein gleichheitsgerechter Vollzug einer materiellen Steuernorm nicht ohne übermäßige, insbesondere unzumutbare Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen zur Sachverhaltsaufklärung möglich wäre, müsste der Gesetzgeber zur Vermeidung einer durch entsprechende Ermittlungsbeschränkungen bedingten prinzipiellen Belastungsungleichheit auf die Erhebungsart der Quellensteuer ausweichen (vgl. BVerfGE 84, 239 <281>;).
      67
      2. Diesem Prüfungsmaßstab entsprechen die folgenden Gesichtspunkte, die bei der Feststellung eines strukturellen Vollzugshindernisses zu berücksichtigen sind:
      68
      a) Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen (vgl. auch BVerfGE 84, 239 <275>;).
      69
      Unabhängig von der Möglichkeit, Deklarationsmängel, nicht erfasste steuerbare Einkünfte oder auch hinterzogene Steuern dem Umfang nach zu quantifizieren, hängt die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits im verfassungsrechtlichen Sinn ganz wesentlich davon ab, wieweit beim Vollzug einer bestimmten materiellen Steuernorm die Erhebungsform oder - ohne eine Besteuerung bereits an der Quelle - die Besteuerungspraxis im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren der Finanzämter im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt ist und wieweit insbesondere auch unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, ob besondere Verifikationsinstrumente wie etwa die Außenprüfung hinsichtlich der betreffenden Einkünfte regelmäßig zur Anwendung kommen oder eher die seltene Ausnahme darstellen. Lässt sich der Regelfall auf Grund einer Analyse der verfahrensrechtlichen Strukturen des Besteuerungsverfahrens und auf Grund von empirischen Erkenntnissen über die Veranlagungspraxis ausreichend zuverlässig so beschreiben, dass bestimmte Einkünfte materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen erfasst werden und ein Fehlverhalten bei der Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich bleibt, dann liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
      70
      b) Auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen, ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Mitwirkungsbeitrags des Steuerpflichtigen durch hinreichende ("greifbare") Anhaltspunkte begründet sein müssen (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung <AEAO> zu § 88 i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. September 1987, BStBl I 1987, 664, insoweit unverändert auch i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Juli 1998, BStBl I 1998, 630), Ermittlungen "ins Blaue hinein" dagegen unzulässig sind. Unbeschadet umstrittener Einzelfragen bei dessen Konkretisierung erfüllt dieser Grundsatz zur Beschränkung der Sachverhaltsermittlung im Steuerrecht nicht nur wichtige Schutz- und Sicherungsfunktionen zu Gunsten der Steuerpflichtigen, sondern entspricht auch einer realitätsgerechten Ausgestaltung des einkommensteuerlichen Veranlagungsverfahrens, das als Massenverfahren durch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleiben muss. Deshalb darf der Gesetzgeber die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die Grenzen der dem Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen (vgl. z.B. BVerfGE 96, 1 <7> m.w.N.).
      71
      Zusammen mit dem materiellen Recht steht das Verfahrensrecht im Dienst der gleichmäßigen Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Auch das Verfahrensrecht muss deshalb so ausgestaltet sein, dass es die gleichmäßige Umsetzung der durch eine materielle Steuernorm bestimmten Belastung in der regulären Besteuerungspraxis gewährleistet. Die Form der Steuererhebung und - in Ergänzung des Deklarationsprinzips - das behördliche Kontrollinstrumentarium haben somit der materiellen Steuernorm regelmäßig so zu entsprechen, dass deren gleichheitsgerechter Vollzug im Massenverfahren der Veranlagung möglich ist, ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden zu fordern.
      72
      Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann daher auch dann indiziert sein, wenn nach der Feststellung eines tatsächlichen Erhebungsdefizits an die Ermittlungstätigkeit der Finanzämter überzogene Anforderungen gestellt werden, um den Vollzug der entsprechenden Steuernorm zu erzwingen. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies Indiz für das Bestehen defizitärer Erhebungsstrukturen sein. Dem steht nicht entgegen, dass die Finanzverwaltung den Einsatz ihres Verifikationsinstrumentariums je nach Wahrscheinlichkeit der Erzielung bestimmter Einkünfte (bei privaten Wertpapiergeschäften z.B. bei steigenden Börsenkursen) modifizieren und Prüffelder bilden kann.
      73
      c) Für ein strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, wenn die Besteuerung bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem Ausmaß nicht vorkommen.
      74
      d) Bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsmangels sind auch Nachbesserungsversuche zu würdigen, welche die Finanzverwaltung nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits ergriffen hat. Art, Ausmaß und Erfolg der Abweichung von der bisherigen Veranlagungspraxis können Hinweise dazu liefern, ob das für den Regelfall der Veranlagung zur Verfügung stehende Instrumentarium bislang nur unzureichend angewendet worden ist oder ob es sich bei den "Nachbesserungen" um Maßnahmen handelt, auf welche der normale Vollzug nicht angelegt ist und nicht angelegt sein kann.
      75
      III.
      Nach diesen Maßstäben (C II) entspricht die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln.
      76
      1. Ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit in den genannten Veranlagungszeiträumen kann festgestellt werden, obwohl gesicherte Kenntnisse über das tatsächliche Ausmaß steuerlich nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender Steuerausfälle fehlen.
      77
      a) Nach den schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Beteiligten des Ausgangsverfahrens, der Äußerungsberechtigten und der sachkundigen Dritten sind dem Senat konkrete Feststellungen zur Höhe der nicht erklärten steuerbaren Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften und der dadurch bedingten Steuerausfälle nicht möglich; repräsentative Zahlen zur Effizienz von Verifikationsmaßnahmen der Finanzverwaltung waren nicht zu ermitteln. Eine quantitative Beschreibung der Vollzugspraxis bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften stößt nicht nur auf eine ähnlich schwer zugängliche Tatsachenlage wie bei der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte (vgl. BVerfGE 84, 239 <276 ff.>;). Selbst für die Bezifferung des Steuerausfalls auf Grund tatsächlicher Erhebungsdefizite im Schätzungswege fehlen zuverlässige Grundlagen. Die von Bundesrechnungshof (BTDrucks 14/8863, S. 9 unter 3.6) und Bundesfinanzhof (Vorlagebeschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 -, a.a.O., unter B III 4 b) übereinstimmend getroffene Feststellung, es seien keine Erkenntnisse über die Höhe der zu erklärenden privaten Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren und die insoweit zu verzeichnenden Steuerausfälle zu gewinnen, ist durch die von Bund und Ländern vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt worden. Vor allem die vom Bundesministerium der Finanzen genannten Zahlen zum Anstieg der steuerlich erfassten Spekulationsgeschäfte in den Jahren 1995 bis 1998 (vgl. oben A III 1 a) enthalten zum einen keine aussagekräftigen Informationen speziell zu den hier interessierenden Wertpapiergeschäften, da sie nicht unterscheidbar auch Grundstücksgeschäfte einbeziehen; zum anderen fehlt jede Bezugsgröße, die einen Vergleich mit den Zahlen tatsächlich ausgeführter Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren ermöglichen könnte.
      78
      b) Der Mangel an "greifbaren" Zahlen vermutlicher Steuerausfälle auf Grund defizitären Gesetzesvollzugs schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, tatsächlich schwer wiegende und im verfassungsrechtlichen Sinn strukturelle Vollzugsmängel festzustellen. Zum einen liefern Diagnosen der Verwaltungswirklichkeit in Verbindung mit Analysen des Verfahrensrechts tragfähige Grundlagen für die Feststellung wesentlicher tatsächlicher Erhebungsdefizite (aa); zum anderen gilt es, eklatante verfahrensrechtliche Mängel im Hinblick auf die Anforderungen an einen gleichmäßigen Gesetzesvollzug im Steuerrecht angemessen zu gewichten (bb).
      79
      aa) Erkenntnisse zur Veranlagungswirklichkeit können auch ohne Quantifizierung der verschwiegenen Einkünfte und Steuerausfälle eine tragfähige Grundlage für die Überzeugung vom Bestehen tatsächlicher Erhebungsdefizite bilden, weil und soweit der Verwaltungsvollzug wesentliche Indizien insbesondere für defizitäres Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen mangels tatsächlich aktivierter oder zu befürchtender behördlicher Kontrollmaßnahmen liefert (oben C II 2).
      80
      Die Analyse des Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der Eigenart des konkreten Lebensbereichs (private Wertpapiergeschäfte) und des hier in Rede stehenden Steuertatbestands ist geeignet, das strukturelle Vollzugsdefizit zu belegen. Insoweit sind die beiden Fragen, ob ein tatsächliches Erhebungsdefizit besteht und ob dieses seine wesentliche Ursache in einem strukturellen Vollzugsdefizit hat, eng miteinander verschränkt. Die verfahrensrechtliche Analyse dient nicht nur der verfassungsrechtlichen Würdigung, ob sich Erhebungsregelungen strukturell gegenläufig auswirken, sondern kann auch Grundlage der Überzeugung vom Bestehen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits sein: Eine im Rahmen einer verfahrensrechtlichen Analyse festgestellte "strukturelle Gegenläufigkeit" von Erhebungsregelungen begründet die Vermutung, dass auch tatsächlich ein Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen Steuernorm besteht.
      81
      bb) Eine Analyse der Erhebungsregeln anhand der dargestellten Maßstäbe vermag auch deshalb eine tragfähige Grundlage der Überzeugungsbildung zu liefern, weil für die Feststellung eines strukturellen Vollzugsmangels das Gewicht normativer Defizite von entscheidender Bedeutung ist (vgl. oben C II 1). Auch ohne die Quantifizierung von Steuerausfällen lässt sich für das Einkommensteuerrecht regelmäßig mit hinreichender Sicherheit feststellen, inwieweit Erhebungsregeln auf die Durchsetzung des normativen Befehls einer bestimmten materiellen Steuernorm angelegt sind.
      82
      2. Bereits die oben (A I 4) umrissenen Untersuchungsergebnisse liefern in ihrer Summe - zumal bei dem Befund deutlich steigender Börsenkurse Mitte bis gegen Ende der 1990er Jahre - eindeutige Hinweise auf tatsächliche Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Soweit die vom Bundesrechnungshof geprüften Fälle insbesondere "Einkommensmillionäre" betroffen haben und der Niedersächsische Landesrechnungshof überwiegend den geringen Anteil von "Intensivprüffällen" untersucht hat, spricht für eine Verallgemeinerung der Untersuchungsergebnisse vor allem auch, dass die betroffenen Steuerpflichtigen bereits einer erhöhten Aufmerksamkeit der überprüften Veranlagungsstellen unterlagen. Dieser Umstand ist geeignet, den aus den Prüffällen gewonnenen Eindruck unzureichender Verifikation für den Normalfall des Besteuerungsverfahrens noch zu verstärken.
      83
      3. Der Vollzug der zur Prüfung gestellten Norm in ihrer für das Streitjahr 1997 und letztmals für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung ist in so hohem Maß geprägt durch ein Zusammenspiel einerseits ermittlungsbeschränkender und andererseits fehlender ermittlungsfördernder Normen (u.a. betreffend die Sammlung und Aufbewahrung von Unterlagen durch die Steuerpflichtigen, Berichtspflichten der Kreditinstitute, Kontrollmitteilungen und Sammelauskunftsersuchen), dass von einer verfassungswidrigen, nicht auf gleichen Belastungserfolg angelegten Gesetzeslage auszugehen ist, die zu gravierenden tatsächlichen Erhebungsmängeln führt.
      84
      a) Bei einer Gesamtschau der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 maßgeblichen Erhebungsregeln ist die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften nach der zur Prüfung gestellten Steuernorm im Regelfall des Veranlagungsverfahrens wesentlich durch ihre Abhängigkeit von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen gekennzeichnet.
      85
      aa) Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Wertpapieren ist für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 die Einkommensteuererklärung. Deren amtliche Vordrucke verlangen vom Steuerpflichtigen Angaben zu "Spekulationsgeschäften" (ohne Unterscheidung nach Art des veräußerten Wirtschaftsgutes) unter "Sonstige Einkünfte" auf Seite 2 der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung; die entsprechenden Einkünfte sollen als Differenz der beiden Spalten "Veräußerungspreis" und "Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich Absetzungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen; Werbungskosten (ggf. Aufstellung beifügen)" erklärt werden.
      86
      bb) Wer für die Jahre 1997 und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Dabei gibt eine Ausgestaltung von Steuererklärungsvordrucken, die nur die Angabe stark verdichteter Zahlen fordert, für sich gesehen noch keinen Anlass für die Annahme eines strukturellen Erhebungsdefizits. Sie senkt zwar den Informationsgehalt der Steuererklärung, wird aber auch Praktikabilitätsansprüchen sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung im Massenverfahren gerecht; sie fördert zwar nicht die Überprüfungsbereitschaft der Finanzbehörde, steht aber einer Überprüfung der Angaben auch nicht entgegen, während auch ein viele Detailangaben fordernder Steuererklärungsvordruck das völlige Verschweigen von Einkünften nicht verhindern kann.
      87
      Einer gleichheitswidrigen Vollzugssituation hinsichtlich der vorgelegten Norm förderlich ist die Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke jedoch deshalb, weil allgemeine ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze (cc) für die Veranlagungszeiträume 1997, 1998 nicht ausreichend durch praktikable und effiziente, auf hinreichende Verifikation im regulären Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt werden (dd und ee).
      88
      cc) Als einen wichtigen Grundsatz des Besteuerungsverfahrens regelt § 88 AO den Untersuchungsgrundsatz: "Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden." Selbst wenn Informationen der Mitwirkungspflichtigen von der Finanzbehörde ohne nähere Prüfung übernommen werden, bedeutet dies nicht, dass die Behörde an die Erklärung des Steuerpflichtigen gebunden wäre. Das faktische und rechtliche Gewicht, das der Mitwirkung des Steuerpflichtigen zukommt, kann vielmehr als Konsequenz einer fairen, zumutbaren und effektiven Ausgestaltung des Verfahrens der Amtsermittlung beschrieben werden, das auf den Dialog mit den Mitwirkungspflichtigen angewiesen und deshalb dialogisch strukturiert ist. Zwischen dem Ermittlungsbeitrag des Mitwirkungspflichtigen und der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat stets die "ungebundene" Entscheidung über die Aufklärungsbedürftigkeit (und Aufklärbarkeit) des Sachverhalts zu stehen. Sie ist von der Finanzbehörde in Wahrnehmung ihrer Ermittlungskompetenz zu treffen. Die Maßstäbe für diese Entscheidung bestimmt jedoch nicht der Untersuchungsgrundsatz als Kompetenznorm, sondern diese folgen u.a. aus allgemeinen Maximen eines fairen und effektiven Ermittlungsverfahrens.
      89
      Insbesondere die Effizienz des Massenverfahrens der Veranlagung im Blick haben sowohl der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) (a.a.O., oben C II 2 b), soweit er § 88 AO betrifft, als auch die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen so genannten GNOFÄ 1997 (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder "Organisation der Finanzämter und Neuordnung des Besteuerungsverfahrens; hier: Arbeitsweise in den Veranlagungsstellen" vom 19. November 1996, BStBl I 1996, S. 1391): Danach sind Steuerfälle nur ausnahmsweise intensiv zu bearbeiten, und die Finanzbehörden sind grundsätzlich gehalten, den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zu folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für deren Fehlerhaftigkeit vorliegen.
      90
      Auch für die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 müssen diese Grundsätze regelmäßig als verfahrensbestimmend angesehen werden. Soweit die GNOFÄ 1997 die Bildung besonderer Prüffelder vorsehen und das Bundesministerium der Finanzen im Ausgangsverfahren vorgetragen hat, dass allein in Nordrhein-Westfalen Ende des Jahres 2001 55 von insgesamt 111 Festsetzungs-Finanzämtern die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (mit unterschiedlichen Schwerpunkten) zum Prüffeld im Sinne der GNOFÄ erklärt hätten, sind konkrete Auswirkungen solcher Prüffelder auf die Verifikation jedenfalls für die hier maßgeblichen Veranlagungszeiträume nicht erkennbar. Als "klassisches" Prüffeld ergeben sich private Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapiergeschäften eher nicht; in der Veranlagungspraxis spricht gegen die Bildung eines solchen Prüffelds vielmehr, dass hinsichtlich der in Nr. 5 der GNOFÄ angesprochenen "Belege und sonstigen Unterlagen" keine Aufbewahrungspflichten und jedenfalls hinsichtlich nicht (mehr) vorhandener, nicht aufbewahrungspflichtiger Unterlagen auch keine Vorlagepflichten des Steuerpflichtigen bestehen (näher dazu unten C III 3 a ee).
      91
      dd) Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensgrundsätze wird im Einzelfall das Entdeckungsrisiko bei falschen und unvollständigen Angaben zu steuerbaren Einkünften aus privaten Wertpapiergeschäften entscheidend dadurch bestimmt, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Veranlagungsstelle einen hinreichend konkreten Anlass für die Überprüfung solcher Einkünfte sehen kann und wie leicht die für eine zutreffende Besteuerung erforderlichen Tatsachen festzustellen sind. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie viel verwertbares Kontrollmaterial der Finanzbehörde bereits bei den Veranlagungsarbeiten vorliegt oder wie schnell es im Rahmen der normalen Veranlagungstätigkeit zugänglich gemacht werden kann; fehlen für gewöhnlich die nötigen Daten für einen Vergleich von (vermuteten) Soll- und (erklärten) Istwerten, so ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens bereits die Erkenntnis von - noch weiter aufzuklärenden - Unstimmigkeiten in der Steuererklärung nicht zu gewinnen. Mangelndes Erfahrungswissen der Veranlagungsstellen oder das Fehlen besonderer Merkmale der zu veranlagenden Steuerpflichtigen vermindern das Entdeckungsrisiko, während sich dieses Risiko deutlich erhöht, wenn nicht nur in Ausnahmefällen eine spätere Überprüfung durch den Außendienst in Betracht kommt.
      92
      Hiernach ist das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter Deklaration der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten Spekulationsgewinne im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr gering: Die für beide Veranlagungszeiträume maßgeblichen Erhebungsregeln vermitteln einer Veranlagungsstelle im regulären Besteuerungsverfahren keinen konkreten Anlass, steuerbare Einkünfte aus privaten Wertpapiergeschäften zu verifizieren; auch Nachfragen im Einzelfall wirken die bestehenden Erhebungsregeln entgegen. Eine nachträgliche Überprüfung durch den Außendienst ist bei "Privaten" im Normalfall nicht vorgesehen.
      93
      (1) Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde außerhalb der Steuererklärung Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgeschäfte zu machen; Anzeigepflichten, wie sie in den §§ 137 bis 139 AO geregelt sind, bestehen insoweit nicht. Obwohl Kreditinstitute nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs (BTDrucks 14/8863, S. 3 unter 0.3 und S. 6 unter 3.1) und nach den in der mündlichen Verhandlung geschilderten Erfahrungen des Finanzamts Frankfurt am Main I ihren Kunden vielfach auch ohne rechtliche Verpflichtung Unterlagen ausstellen, in denen steuerpflichtige Spekulationsgewinne gesondert ausgewiesen und die für deren Berechnung notwendigen Daten mitgeteilt werden, ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, seine Angaben durch die Beifügung von Belegen glaubhaft zu machen; es fehlt an der in § 150 Abs. 4 Satz 1 AO vorausgesetzten (einzel-) steuergesetzlichen Anordnung, solche Unterlagen der Steuererklärung beizufügen. Der Steuerpflichtige ist auch nicht verpflichtet, über seine Spekulationsgeschäfte Aufzeichnungen anzufertigen und diese aufzubewahren; die in den §§ 140 ff., § 147 AO geregelten gesetzlichen Aufzeichnungs- und (Beleg-)Aufbewahrungspflichten finden hinsichtlich solcher Geschäfte keine Anwendung. Unter solchen Umständen kann ein Bezieher von steuerbaren Einkünften aus privaten Wertpapiergeschäften im Wesentlichen nur durch zweifelhafte Angaben in seiner Steuererklärung Anlass für weitere Sachverhaltsermittlungen bieten.
      94
      (2) Dass den Veranlagungsstellen schon bei Durchführung der Veranlagungsarbeiten auf andere Weise als durch erkennbar unrichtige oder unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen nicht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Verifikation der hier in Rede stehenden Einkünfte eröffnet wäre, ist für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ersichtlich:
      95
      (a) Die Wahrscheinlichkeit, dass dem Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering.
      96
      Über das tatsächliche Ausmaß solcher Kontrollmitteilungen und deren Verwertung liegen (auch) für die Einkommensteuer 1997 und 1998 keine gesicherten Erkenntnisse vor; weder ist aus den erwähnten Untersuchungen der Vollzugspraxis ersichtlich noch im konkreten Normenkontroll- oder im Ausgangsverfahren vorgetragen worden, dass solche Kontrollmitteilungen im Regelfall der Veranlagungspraxis (auch) fü
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:26:48
      Beitrag Nr. 737 ()
      Der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft hat dazu gerade etwas Einleuchtendes gesagt. Er sieht eine erhebliche Anzahl von Klagen auf die Gerichte zukommen, weil natürlich jeder Einzelne versuchen wird das Erhebungsdefizit auch für seinen Fall zu beanspruchen. Da es ja auch zwischen 99 und 03 keine besseren Kontrollmöglichkeiten gab, kann ich den Urteilsspruch auch für die folgenden Jahre verwenden.
      Der Schlußfolgerung des Mannes, daß zukünftig das Bankgeheimnis abgeschafft werden sollte, stimme ich natürlich nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:27:13
      Beitrag Nr. 738 ()
      "Der Text in Punkt D. spricht jedoch gegen eine aktuelle Vermutung der Nichtigkeit durch das BVG."

      Das BVerfG hat gesagt, dass MÖGLICHERWEISE nach 1998 keine Verfassungswidrigkeit.
      Es könnte ohne Gesichtsverlust künftig anders entscheiden. Die Bemerkung hat nur den Rang eines obiter dictum.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:30:03
      Beitrag Nr. 739 ()
      #737: die Wiwo hat so getan, als hätte sie Insiderkenntnisse aus Richterkreisen, sonst hätte sie sich nicht so weit aus dem Fenster gelehnt. Der Artikel wurde durch das Urteil 100%ig widerlegt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:31:20
      Beitrag Nr. 740 ()
      die Wiwo entblödet sich nicht, selbst jetzt noch Lügen zu verbreiten:

      "Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag die Spekulationsteuer auf Aktiengewinne gekippt. Was das Urteil für Anleger bedeutet"


      nix wurde gekippt! Es wird weiter fleissig kassiert! Wie doof sind die eigentlich?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:31:23
      Beitrag Nr. 741 ()
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:32:24
      Beitrag Nr. 742 ()
      "Finanzamt muss blechen"

      Das Gesetz zur Spekulationssteuer ist nichtig. Nun muss der Fiskus zurückzahlen. Boerse.ARD.de sprach dazu mit Lutz Schumann, dem Herausgeber des Steuer-Schutzbrief.

      Boerse.ARD.de: Das Urteil der Verfassungsrichter ist eindeutig. Ist jetzt Zahltag für die ehrlichen Bürger?

      Schumann: Ja, man erhält vom Fiskus die Steuerzahlungen zurück, sogar mit sechs Prozent Zinsen. Einzige Bedingung ist jedoch, dass man auch schriftlich Einspruch gegen die damaligen Steuerbescheide eingelegt hat, und zwar innerhalb von vier Wochen. Hat man den Steuerbescheid akzeptiert, dann ist man auch trotz des Urteils der Gehörnte.

      Boerse.ARD.de: Warum haben sich die Richter auf die Jahre 1997 bis 1998 beschränkt?

      Schumann: Basis eines solchen Urteils ist immer das Jahr der Klageerhebung. Schließlich hat sich ja ab 1998 einiges im Steuerrecht geändert. Diese Beschränkung war somit nicht überraschend.

      Boerse.ARD.de: Und was ist mit denen, die in den Folgejahren ehrlich ihre Steuern auf Aktiengewinne bezahlt haben?

      Schumann: Wenn sie Einspruch eingelegt haben, steht einer Klage nichts im Wege. Ich würde sogar sagen, dass bis einschließlich 2003 die Chancen gut stehen, dass die Richter wieder genauso entscheiden würden. Schließlich hat sich in diesen Jahren die Kontrolle durch die Finanzbehörden kaum verbessert.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:35:51
      Beitrag Nr. 743 ()
      ich kann inzwischen über richter und ihre urteile gegen jeden gesunden menschenverstand und rechtsverständnis nicht mehr lachen
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:36:32
      Beitrag Nr. 744 ()
      Herr Schumann hat offensichtlich das Urteil nicht gelesen!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:36:50
      Beitrag Nr. 745 ()
      @Carlo Disagio #737

      materiell nutzt dieses Urteil nur ganz wenigen Steuerehrlichen. Für die wirklich wichtigen Jahre ab 1999 gibt es keine sechs Prozent Zinsen wie von der WiWo suggeriert!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:37:02
      Beitrag Nr. 746 ()
      Hier die Passage zu 1999 ff.:

      "2. Die Nichtigerklärung erstreckt sich hingegen nicht auch auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.
      132
      Zwar kann das Bundesverfassungsgericht in Anwendung der §§ 82 Abs. 1, 78 Satz 2 BVerfGG auch Nachfolgeregelungen für nichtig erklären, die nicht Prüfungsgegenstand der zu entscheidenden Vorlage sind (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31, Rn. 162 ff. und § 78, Rn. 25 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht geboten, da die Beantwortung der Vorlagefrage nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Beurteilung der in den Veranlagungszeiträumen ab 1999 gültigen Nachfolgeregelungen führt.
      133
      Die für die Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits maßgebliche Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität kann sich im Laufe der Zeit entscheidungserheblich ändern. Schon deshalb lässt sich der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits nicht ohne weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre übertragen. Dies ist bei dem hier für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellten gleichheitswidrigen Erhebungsdefizit schon deshalb der Fall, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt hat, wie der Blick auf die erweiterten Möglichkeiten des Ausgleichs von Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste zeigt (vgl. oben A I 1); hinzu tritt eine jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 verstärkt einsetzende negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten (vgl. z.B. Deutsches Aktieninstitut e.V., Kurzstudie 3/2001 von August 2001, S. 1 und 3). Im Hinblick darauf kann schon losgelöst von einer verstärkten Kontrolltätigkeit der Finanzverwaltung nicht notwendig auf ein vergleichbares Vollzugsdefizit in den folgenden Veranlagungszeiträumen hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Wertpapiergeschäften geschlossen werden. Werden bei privaten Wertpapiergeschäften erzielte steuerbare Veräußerungsgewinne durch Verlustverrechnung in zunehmendem Maße neutralisiert und ist von der entsprechenden Steuernorm auch sonst auf Grund der Marktentwicklung kein wesentlicher Ertrag mehr zu erwarten, wirken sich selbst fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in verfassungsrechtlich relevanter Weise aus - der von der materiellen Steuernorm erteilte Vollzugsbefehl liefe ungeachtet defizitärer Erhebungsregeln leer. Ohne dass hierzu jenseits des Prüfungsgegenstands der Vorlage weitere Feststellungen getroffen werden müssten, rechtfertigen solche Umstände keine Erstreckung der (teilweisen) Nichtigerklärung einer zur Prüfung gestellten Norm auch auf deren Folgeregelungen."
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:38:14
      Beitrag Nr. 747 ()
      Das BVerfG hat zu 1999 ff. nicht entschieden.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:39:34
      Beitrag Nr. 748 ()
      Ja genau, die Börsen sind ab 2000 gefallen und deswegen gabs keine Gewinne und die Steuer ist somit irrelevant. Wie blöd sind diese Richter eigentlich? Hier wird doch offensichtlich, dass sie weder selbst über den nötigen Sachverstand verfügen noch sich dazu eine Expertenmeinung eingeholt haben. Sonst hätten sie sicher gewußt, dass man auch an fallenden Kursen sehr gut verdienen kann.

      Einfach nicht zu fassen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:39:45
      Beitrag Nr. 749 ()
      Verfassungsbeschwerden oder (besser) Vorlagebeschlüsse des BFH zu 1999 ff. wären nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:41:12
      Beitrag Nr. 750 ()
      Insbesondere für 1999 wäre darauf hinzuweisen, dass dies das beste Börsenjahr war und das Argument für die Zeit ab 15.3.2000 hier völlig fehl am Platz war.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:42:32
      Beitrag Nr. 751 ()
      Die DSW fordert Rückzahlung auch für die Folgejahre und geht von guten Chancen für die Folgejahre aus. Aus den schon genannten Gründe, daß sich die Umstände nicht wesentlich geändert haben.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:46:09
      Beitrag Nr. 752 ()
      warum einfach wenns auch umständlich geht ....
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:49:14
      Beitrag Nr. 753 ()
      @lassevegas: Genau meine Meinung.
      Und: Selbst wenn man das Argument mit der Kursentwicklung ernst nehmen könnte, für 1999 würde dies bedeuten, dass es FÜR die Verfassungswidrigkeit der Speku-Besteuerung spricht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:49:38
      Beitrag Nr. 754 ()
      Fühle mich von den Richtern getäuscht und betrogen! :mad:

      Wie kann man in Michelland überhaupt noch ein Gerechtigkeitsgefühl entwickeln? In Österreich soll alles anders sein, dort ist das Finanzamt Partner und nicht die Eierlegendewollmilchsau-Abzockmaschinerie der Bundesregierung.

      Baron, ich hoffe, du machst kein Scheiß!

      Ich habe immer noch Hoffnung, dass die Nichtigkeit auch bis Ende 2003 gilt.

      Ist schon eine Sauerei, wie BVerfG und Steuerkasse Hand in Hand arbeiten. :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:52:52
      Beitrag Nr. 755 ()
      All!

      Jetzt will ich hier auch mal etwas Kund tun!

      Es ist immer wieder erstaunlich was bei uns in Deutschland alles möglich ist.

      Da wird eine Steuer als nichtig also nicht existent erklärt und soll dann eventuell wie ein Wunder ab 1999
      plötzlich wiederbelebt worden sein. Weil die Aktienmärkte ja gefallen sind :laugh: :laugh: :laugh:

      Also in der Mathematik wäre das ganz logisch:

      Wenn man 0 mit irgendeiner zahl multipliziert kommt Null raus.


      Also ich denke die lieben Richter wollten mit ihrem Zusatz eine große Klagewelle verhindern, was wohl eher eine zusätzliche entfacht.

      Aber wieder sieht man halt in Deutschland hat niemand den Mut mal einfach die Dinge ganz klar für alle zu stellen.

      Aber ich bin mir sicher, daß das oberste Finanzgericht sich nicht lächerlich machen wird und eine Klage für 1999 und später abweisen würde.

      Gewinne nur bei steigenen Aktien-Märkten wovon träumen die eigentlich. Es gibt auch Bund-future, Euro, ausl. Börsen, OS etc. etc. etc.


      Good Trades :) :) :)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:55:19
      Beitrag Nr. 756 ()
      @powerman
      Ganz genau. Die Begründung möchte ich sehen, wenn die Klage abgewiesen wird.
      Ich warte nur darauf, daß einer vor mir klagt, so ein Verfahren ist doch einfacher, wenn vorher schon eines stattgefunden hat.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:55:19
      Beitrag Nr. 757 ()
      bin ziemlich fassungslos ob dieses Urteils. Jetzt geht also alles noch einmal von vorne los, i.e. Prüfung Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer für die Jahre 1999ff.

      In so 5 Jahren wissen wir dann mehr und bis dahin dürfen wir uns noch mit der extrem zeitraubenden Erfassung unserer Spekulationsgewinne rumärgern, so man denn zu den Dummen gehört wie ich.

      Danke liebes BVerfG für diese heroische Leistung;-))))
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:59:49
      Beitrag Nr. 758 ()
      hat jemand die leiseste ahnung, wie es nun weitergeht für 1999-2003?




      :confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:00:59
      Beitrag Nr. 759 ()
      UHAHAHA - rotgrün sieht sich auch noch bestätigt ....

      Ministerium: Keine Auswirkungen durch BVG-Urteil
      Dienstag 9 März, 2004 11:54 CET

      Berlin (Reuters) - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Spekulationssteuer dürfte nach Einschätzung des Finanzministeriums keine gewichtigen Auswirkungen auf den Haushalt haben.

      Ein Ministeriumssprecher verwies am Dienstag darauf, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nur offene Fälle aus den Jahren 1997 und 1998 betreffe. "Entsprechend sind fiskalisch keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten." Die rot-grüne Bundesregierung bewerte das Urteil zudem als Bestätigung ihrer Politik. Denn sie habe 1999 Maßnahmen ergriffen, die zum Wegfall des vom Gericht beanstandeten Erhebungsdefizits bei der Spekulationssteuer geführt hätten.

      Die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig, weil sie ehrliche Steuerzahler benachteiligt hat. Die seit 1999 geltende, geänderte Regelung prüften die Richter nicht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:01:12
      Beitrag Nr. 760 ()
      Ich bin zwar kein Verfaßungsexperte, aber soweit ich weiß darf das Verfaßungsgericht nicht von sich aus tätig werden.
      Da die eingereichte Klage sich auf das Jahr 97 bezog, und sich die Gesetzgebung ab 99 änderte, durfte es sich mit der gültigen Gesetzeslage gar nicht beschäftigen.

      Insofern kann ich manche Äußerungen in Bezug auf die Zusammenarbeit von Finanzbehörden und Gericht nicht verstehen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:01:59
      Beitrag Nr. 761 ()
      Berlin (AP) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Spekulationssteuer wird nach Angaben des Berliner Finanzministeriums die angespannte Haushaltslage nicht weiter verschärfen. Da es sich nur auf Wertpapiergeschäfte der Jahre 1997 und 1998 beziehe, seien «fiskalisch keine nennenswerten Auswirkung zu erwarten», sagte ein Ministeriumssprecher am Dienstag. Es sei möglich, dass die Rückzahlungen nicht einmal zweistellige Millionenbeträge ausmachten.

      Die Bundesregierung sehe in dem Karlsruher Urteil eine Bestätigung ihrer Politik, erklärte der Sprecher. Mit der Entscheidung könne das Finanzministerium gut leben. Die Regierung habe seit 1999 Maßnahmen beschlossen, um das Kontrolldefizit bei der Spekulationssteuer zu beseitigen.

      Die Spekulationssteuer bei Wertpapierverkäufen war nach dem Karlsruher Urteil in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig, weil der Fiskus nicht genügend kontrolliert hatte. Die seit dem Regierungswechsel vorgenommenen Neuregelungen sind nicht betroffen
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:03:14
      Beitrag Nr. 762 ()
      Das ist doch die reinste Verarschung.
      Das ist doch ein Urteil für den Staat, die wissen doch ganz genau, dass für 97 und 98 kaum einer Einspruch eingelegt hat.Jetzt zahlt das Finanzamt die paar Millionen zurück und fertig.
      Auf andere, spätere Gewinne wo eventuell mehr Einspüche vorliegen wird einfach nicht entschieden.
      Ich bekomme jetzt für 98 etwas zurück, aber meine richtigen Gewinne die ich in 2000 gemacht habe, bleiben schön beim Finanzamt.

      Es ist wirklich schlimm wenn man jetzt schon vom Bundesverfassungsgericht abgezogen wird.
      Ich könnte wirklich kotzen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:03:28
      Beitrag Nr. 763 ()
      "Die Regierung habe seit 1999 Maßnahmen beschlossen, um das Kontrolldefizit bei der Spekulationssteuer zu beseitigen."

      GLEICH LAUF ICH AMOK :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:05:25
      Beitrag Nr. 764 ()
      #760: So geht es weiter:

      Es wird jmd. vor dem Finanzgericht wg. 1999-2003 klagen, dass FG wird die Revision am BFH zulassen und das BFH muß erneut entscheiden. Die können es entweder dem BV erneut vorlegen oder die Klage abweisen. Von sich aus können die Richter ja nicht tätig werden. Also mahlen die Mühlen der Justiz wieder ganz von vorn.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:06:08
      Beitrag Nr. 765 ()
      bananenrepublik...

      ... sollte man sich nun doch ausweichmöglichkeiten suchen um nicht weiterhin der dumme zu sein.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:08:36
      Beitrag Nr. 766 ()
      @ElBosso:
      " Die seit 1999 geltende, geänderte Regelung prüften die Richter nicht."

      So sehe ich das auch. Die Ministerialen freuen sich zu früh.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:09:33
      Beitrag Nr. 767 ()
      danke disgruntled


      also muss wieder jemand voir den kadi ziehen, weil das unfähige pack sich nur für wenige veranlagungszeiträume zuständig sieht

      dieser staat samt justiz ist für mich das letzte
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:13:24
      Beitrag Nr. 768 ()
      Zu #762: Das BVerfG führt in seinem Urteil aus, dass die Möglichkeit bestanden hätte, auch zu den Vorschriften idF ab 1.1.1999 Stellung zu nehmen.
      Siehe mein Posting #748

      Davon hat das BVerfG aber keinen Gebrauch gemacht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:15:22
      Beitrag Nr. 769 ()
      Ok, das Gericht entscheidet falsch und schafft keine Klarheit.
      Wenn jetzt noch Stuttgart und Bayern in der Championsleague aussscheiden, dann kommt diese Woche in der Jahrshitliste ziemlich weit nach hinten ;-)
      Ich bin dafür, daß NATALY für uns alle vor den Kadi zieht und die Sache mit den Jahren 99 - 2003 regelt.
      Go NATALY, go !
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:17:40
      Beitrag Nr. 770 ()
      es wäre ja auch zu schön gewesen, wenn man die Sicherheit gehabt hätte, dass man in 2004 steuerfrei spekulieren hätte können.

      Der Freifahrtschein und die Möglichkeiten, die sich hieraus ergeben können, waren den Richtern wohl zu viel.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:19:56
      Beitrag Nr. 771 ()
      Was mich am meisten aufregt, ist, dass man so machtlos ist.
      Man kann einfach nur zuschauen und schlucken.

      Ich könnte wirklich um mich schlagen vor Wut.

      Wo bleibt die Gerechtigkeit ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:19:59
      Beitrag Nr. 772 ()
      @lassevegas: Habe nie Speku-Steuer zahlen müssen, kann nicht vor Gericht ziehen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:20:20
      Beitrag Nr. 773 ()
      genau dieser nicht vorhande rechtsfrieden belastet deutschland MEHR als alles andere hier . das versteht doch wieder kein mensch sowas !

      @smarttrader wenn der staat das geld haben will - soll er doch das erhebungsdefizit 2004 ausräumen durch kontrollmitteilungen - eigentlich das einfachste von der welt .
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:21:14
      Beitrag Nr. 774 ()
      @smarttrader1

      in 2004 dürftest Du mit ziemlicher Sicherheit auf Grund des neuen §24c EStG NICHT "steuerfrei" spekulieren können. Das strukturelle Vollzugsdefizit dürfte auf Grund der weitgehenden und einfachen Kontrollmöglichkeit durch das FA mehr als aufgehoben sein.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:21:54
      Beitrag Nr. 775 ()
      @myral - noch is ja eigentlich nix verloren - ausser der glaube an einen fähiges gericht (obwohl ich auch kein bock habe weiter 6 jahre zu warten um meine kohlen für 99/00 zu bekommen ....)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:22:08
      Beitrag Nr. 776 ()
      @ElBosso

      schau Dir den §24c doch mal an ...

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:23:38
      Beitrag Nr. 777 ()
      @smarttrader

      2004 war doch schon vorher geregelt. Mittlerweile sind Mitteilungen ja beschlossene Sache.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:23:42
      Beitrag Nr. 778 ()
      @k1

      hab ihn bisher nur flüchtig gelesen - was denkst du ? ist er so formuliert, dass man eine flächendeckende erhebung garantieren kann ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:23:45
      Beitrag Nr. 779 ()
      #778 bezog sich auf #775
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:26:57
      Beitrag Nr. 780 ()
      Was für ein peinliches Urteil. Wenn die Herren Richter mit ihren Aktienanlagen in den letzten Jahren keine Verluste eingefahren hätten, wäre es sicher anders ausgefallen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:27:02
      Beitrag Nr. 781 ()
      @ELBosso

      In 5 oder 6 Jahren bekommen wir die Kohle auch nicht, weil dann durch die Zinsen das Geld sich verdoppelt hat.

      Und das kann das Bundesverfassungsgericht unseren armen Staat nicht zumuten.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:27:31
      Beitrag Nr. 782 ()
      wenn das BVerfG der Auffassung ist, dass die Leute ab 2000 sowieso nur Verluste gemacht haben, ja was wäre dann dabei gewesen, die Rückzahlung auch auf diese Jahre auszudehnen, wenns sowieso nichts kostet!?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:31:17
      Beitrag Nr. 783 ()
      #K1

      wir hatten diese Diskussion schon. Kann nicht erkennen, wie dadurch das strukturelle Erhebungsdefizit beseitigt werden kann. Durch die Wahl mehrerer Konten/Unterkonten etc läßt sich hier vieles umgehen.

      Ansonsten bezweifle ich, daß hierzu die Banken EDV überhaupt schon in der Lage ist. Das Verfahren ist extrem komplex, die technischen- und steuerrechtlichen Fragen überhaupt noch nicht gelöst oder kannst Du mir sagen, wie z.B. der Verkauf von Bezugsrechten steuerlich zu werten ist. Es sind unglaublich viele Dinge gar nicht geregelt. Hierzu müßte zuallererst das BFin einige Fragen klären, aber die wissen das in unserem Steuerchaos wahrscheinlich auch nicht.

      ST
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:31:54
      Beitrag Nr. 784 ()
      """..in 2004 dürftest Du mit ziemlicher Sicherheit auf Grund des neuen §24c EStG NICHT " steuerfrei" spekulieren können. Das strukturelle Vollzugsdefizit dürfte auf Grund der weitgehenden und einfachen Kontrollmöglichkeit durch das FA mehr als aufgehoben sein."""

      Wieso K1?

      Wenn sich das auf die Meldungen der Banken an die Anleger bezieht, die das Finanzamt einfordern darf, dann betrifft es doch wiederum nur diejenigen, die sowieso ihre Erträge beim Finanzamt erklären.

      Wer das nicht tut, wird auch nicht zu Abgabe aufgefordert, oder?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:33:24
      Beitrag Nr. 785 ()
      @myral - dann lauf ich wirklich amok

      „Auch für die Jahre nach 1999 fordern wir eine Rückzahlung der Spekulationssteuer“, sagte DSW-Hauptsgeschäftsführer Ulrich Hocker. Es sei abzusehen, dass sich demnächst Verfahren auch mit dieser Regelung beschäftigen werden. „Und es ist nicht zu sehen, dass diese dann vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden. Aus unserer Sicht hat sich an den strukturellen Erhebungsdefiziten nichts geändert.“ Seit 1999 können Kursgewinne und Kursverluste mit einander verrechnet werden, bevor Steuern gezahlt werden müssen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:35:15
      Beitrag Nr. 786 ()
      überall ertönt die forderung eine abgeltungssteuer einzusetzen

      ZKA fordert nach BVerfG-Entscheid Abgeltungssteuer
      Berlin (vwd) - Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Spekulationssteuer die Einführung einer Abgeltungssteuer für Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne gefordert. Die Entscheidung solle "endlich zum Anlass genommen werden, die Besteuerung von Kapitalanlagen in Deutschland grundlegend neu zu ordnen", erklärten die im ZKA zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft am Dienstag in Berlin. Eine umfassende Abgeltungssteuer mit einem moderaten Steuersatz würde nach ZKA-Auffassung die Rahmenbedingungen des deutschen Finanzplatzes verbessern.

      Eine solche Abgeltungssteuer böte die Chance, mehr Rechts- und Planungssicherheit bei der Besteuerung von Kapitalanlagen herzustellen. Anreize zu Ausweichreaktionen oder zu "steuerinduzierten Gestaltungen" könnten nach ZKA-Einschätzung dadurch abgebaut werden. Der Staat hätte die Chance, auf diesem Weg die Einnahmen aus der der Besteuerung von Kapitalerträgen und Wertpapierveräußerungsgeschäften sicher zu stellen. Neue bürokratische Kontrollmaßnahmen seien nicht erforderlich, heißt es in der Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses. +++ Beate Preuschoff
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:35:38
      Beitrag Nr. 787 ()
      #775

      ja das wäre so einfach, quasi noch als Förderprogramm der heimischen Banken gedacht;-)))

      Das Bankgeheimnis ist eine heilige Kuh der bürgerlichen Parteien und z.Zt. haben wir defacto eine große Koalition.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:38:47
      Beitrag Nr. 788 ()
      Wenn die Steuererhebung 1997 +1998 nichtig ist, müßten doch auch alle die, die keinen Einspruch eingelegt haben, ihre gezahlten Steuern zurückbekommen.
      Nichtig bedeutet doch, daß der "Vertrag " garnicht erst zustande gekommen ist. Sehe ich das falsch und bin der Depp der Nation?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:39:30
      Beitrag Nr. 789 ()
      @ElBosso

      ich hab das schon mehrfach geschrieben - ich halte den §24c für vollkommen unterschätzt.

      § 24c

      Kreditinstitute oder Finazdienstleistungsinstitute, die nach §45a zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsbanken haben dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführte Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.2bis 4 erforderlichen Angaben enthält.

      Das heißt Du bekommst eine Aufstellung sämtlicher Deiner Gewinne aus privaten Veräusserungsgeschäften zusammen mit der Aufstellung über Deine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Du bist zwar rechtlich nicht verpflichtet diese Bescheinigung dem FA vorzulegen, im Gegenteiligen Fall kann sich das FA aber seine Gedanken machen und diese Bescheinigung anfordern. Im Gegensatz zu früher, wo die Banken nur Microfices oder anderes für Steuerfahnder unverwertbares Zeugs rausgerückt haben bekommen sie nun eine übersichtliche Liste, auf der der Endbetrag steht ;-)

      Und immer daran denken, dass die Finanzämter die Existenz von Wertpapierdepots und Konten Steuerpflichtiger demnächst einfach online abrufen können. Also 1 Depot mit Kapitaleinkünften (bei dem die Bescheinigung abgegeben wird) und 1 Depot auf dem spekuliert wird (und dem Finanzamt nicht mitgeteilt wird bzw. die Bescheinigung nicht abgegeben wird) funktioniert nicht...

      Wenn ich da 1+1 zusammenzähle, dann kommt das Kontrollmitteilungen recht nahe.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:39:57
      Beitrag Nr. 790 ()
      depp der nation kann ich nicht entscheiden aber ohne einspruch auch bei verfassungswidrigkeit keine rückzahlung
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:42:35
      Beitrag Nr. 791 ()
      Nicht nur verfassungswidrig, sondern N I C H T I G !!!!
      Ich kann es nicht glauben!

      Trotzdem danke

      Gruß
      Der Depp der Nation
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:43:12
      Beitrag Nr. 792 ()
      Eines ist mir auf alle Fälle jetzt klar geworden:

      Gegen jeden Steuerbescheid werde ich in Zukunft einfach pauschal Einspruch erheben, weil es könnte ja sein das sich die Rechtslage im Jahre 2015 rückwirkend für 1999 ,2000 etc. etc. ändern.. :laugh: :laugh:

      Das sind Regelungen unglaublich.

      Kein Wunder das immer mehr Deutschland den Rücken kehren.


      Good Trades :) :) :)

      Powerman:) :)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:44:08
      Beitrag Nr. 793 ()
      @k1

      ich glaub wir bekommen jetzt ganz schnell ne abgeltungssteuer - schätze das dauert keine 18 monate und wird mit grosser mehrheit im bundestag angenommen

      pauschal 24 %

      gruß
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:46:08
      Beitrag Nr. 794 ()
      ich bekomm bald nen anfall wenn ich sowas lese ....

      Bundesregierung begrüßt Urteil zur Spekulationssteuer
      Karlsruhe (dpa) - Die Bundesregierung hat das Karlsruher Urteil zur Spekulationssteuer begrüßt. Das Bundesverfassungsgericht habe ein Gesetz gekippt, das in die Verantwortung der Kohl-Regierung falle, sagte Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks. Nach Ansicht der Richter war die Steuer in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig, weil nur ehrliche Steuerzahler zur Kasse gebeten wurden. Da sich die Rechtslage seit 1999 grundlegend gewandelt habe, besteht für Hendricks kein zwingender Handlungsbedarf.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:47:06
      Beitrag Nr. 795 ()
      Das BVerfG erwähnt das Fehlen einer Regelung gem. §24c übrigens auch ausdrücklich als Begründung für das strukturelle Vollzugsdefizit in 1997 und 1998 (lesen, ist echt wichtig für 2004ff):

      "b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer "Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen", wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:49:11
      Beitrag Nr. 796 ()
      Ich hab 1999 und 2000 dicke Gewinne eingefahren, was soll ich jetzt tun ?

      Beim FA was beantragen ? irgendwo Klage erheben ? (was aber sicher teuer sein dürfte und wenn ja an welchem Gericht ?) oder sich an ne Klage dranhängen (wär das nötig wenn die einer vor mir einreicht oder muss ich selber wieder ran) ?

      Fragen über Fragen....meinen Steuerberater frag ich besser nicht, dem musste ich 1999 erstmalig erklären worum es bei dem Einspruch gegen die Speku-Steuer geht.....
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:54:37
      Beitrag Nr. 797 ()
      vielleicht hilft dies:

      Da nur die Zeiträume 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurden, können nur diejenigen ihre gezahlten Spekulationssteuern zurückfordern, die Einspruch gegen die damalige Steuererklärung erhoben. Wurde die Einkommensteuererklärung dagegen rechtskräftig, dürfte eine Rückzahlung ausgeschlossen sein.

      http://de.news.yahoo.com/040309/12/3xad7.html
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:54:50
      Beitrag Nr. 798 ()
      #799: kommt darauf an, was mit deinen Steuerbescheiden 1999 und 2000 ist? Sind die schon ergangen? Sind im Punkt der Spekusteuer vorläufig? Wenn ja, brauchst du gar nix tun. Solange wie sich das FA bei dir nicht meldet, bleiben diese Steuerbescheide vorläufig, solange bis halt endgültig vom BFH oder BV entschieden wurde.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:56:10
      Beitrag Nr. 799 ()
      #792 K1

      über den tellerrand schauen lohnt zukünftig um so mehr...
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:04:49
      Beitrag Nr. 800 ()
      Gegen jeden Steuerbescheid werde ich in Zukunft einfach pauschal Einspruch erheben, weil es könnte ja sein das sich die Rechtslage im Jahre 2015 rückwirkend für 1999 ,2000 etc. etc. ändern..

      Tja, und das geht wohl nicht. So schlau wollte ich auch sein und mir wurde daraufhin mitgeteilt, dass ein Einspruch begründet sein muss. Die Begründung "weil ich nicht länger verarscht werden will" reicht aber nicht :mad:

      Nunistschluss
      Scheint ne Berufskrankheit zu sein, in FA-Angelegenheiten mache ich auch immer alles falsch.

      Wobei es für Nichtjuristen sehr schwer ist, zu begreifen, wieso der Staat das Recht hat, Gesetze mit Rückwirkung zu ändern, wenn man im ersten Anlauf Mist gemacht hat (wie bei den Finanzinnovationen), Privatpersonen hingegen regelmäßig in die Röhre schauen.

      k1
      schliesst Du aus der Einführung des $ 24c ab 2004, dass man für 1999 bis 2003 noch ne Chance hat, keine Spekusteuern zahlen zu müssen?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:11:09
      Beitrag Nr. 801 ()
      @n-n-z

      für 1999-2003 ist noch nichts entschieden. Also abwarten.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:11:29
      Beitrag Nr. 802 ()
      entscheidend bei einem Einspruch ist ja, dass nach einer Abweisung relativ zügig der Klageweg beschritten werden muß, sonst ist der Einkommensteuerbescheid sehr fix nicht mehr offen!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:12:23
      Beitrag Nr. 803 ()
      Ich habe wie so viele andere auch Einspruch gegen Bescheide auf Grund des Verfahrens von Herrn Tipke(Az.:2 BvL 17/02) beim BverfG eingereicht. Das Finanzamt hat diese auch anerkannt und die Aussetzung der Vollziehung bewilligt.

      In dem Schreiben steht:
      "... Sie (Die Aussetzung) wird längstens gewährt bis zur Entscheidung über ihren Einspruch vom ... Falls der Rechtsbehelf zurückgewiesen oder verworfen wird, endet die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem die Rechtsbehelfsentscheidung zugestellt worden ist oder als bekannt gegeben gilt..."

      Da es sich bei mir um die Jahre handelt, über die ja nun nicht entschieden wurde, frage ich mich, ob die Aussetzung heute ausläuft und ich spätestens in einem Monat zahlen muss, oder ob die Aussetzung weiter Bestand hat, weil ja nicht über die Jahre (1999-2003) entschieden wurde.

      Sollte ich jetzt warten bis einer gegen die noch ausstehenden Jahre klagt, um dann wieder Einspruch zu erheben und auf Aussetzung der Vollziehung zu bestehen oder wie sollte ich vorgehen? Es müsste ja innerhalb eines Monats geschehen.
      Ich denke mal das betrifft viele hier.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:13:33
      Beitrag Nr. 804 ()
      War auch nur ironisch gemeint!

      Ja heißt es einfach wieder abwarten und Tee trinken.


      Good Trades


      Powerman:) :) :)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:15:34
      Beitrag Nr. 805 ()
      "#799: kommt darauf an, was mit deinen Steuerbescheiden 1999 und 2000 ist? Sind die schon ergangen? Sind im Punkt der Spekusteuer vorläufig?"

      Ja, sind sie, unter Verweis auf das heutige Urteil :mad:

      "Wenn ja, brauchst du gar nix tun."

      Ja, das setzt aber voraus dass dann irgend ein anderer in Sachen Speku-steuer 1999 - 2003 tätig wird oder ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:16:24
      Beitrag Nr. 806 ()
      Außerdem dneke ic hhat der Herr Tipke hoffentlich 1999 auch Gewinne gemacht!!!

      Und der Herr Tipke fällt dann wieder auf fruchtbaren Boden:) :) :)


      Good Trades!


      Powerman:) :) :)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:17:02
      Beitrag Nr. 807 ()
      die alte soll mir ma vor die flinte kommen :mad: :mad:


      Hendricks: Bankgeheimnis bleibt unberührt

      Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks sagte, aus dem Urteil ergebe sich kein zwingender Handlungsbedarf für neue Gesetze. Mit der Verrechnungsmöglichkeit von Gewinnen und Verlusten habe die Regierung 1999 Defizite in dem Gesetz aus dem Weg geräumt. "Wir sind durch das Urteil seit 1999 auf der sicheren Seite", sagte sie. Die Regierung werde aber prüfen, welche anderen Konsequenzen sich aus dem Urteil ergäben. Für eine mögliche Änderung der Gewinnbesteuerung aus Wertpapierspekulationen habe die Regierung keine Präferenzen.
      Das Bankgeheimnis an sich stehe nach dem Urteil nicht zur Debatte. Das Gericht habe aber Kritik daran anklingen lassen, dass die Finanzämter nicht einmal Erkenntnisse aus den eigenen Prüfungen bei Banken in Steuerverfahren nutzen dürften. "Das Steuergeheimnis reicht aus und wird gewahrt", sagte die Staatssekretärin weiter
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:19:30
      Beitrag Nr. 808 ()
      für 1999-2003 ist noch nichts entschieden.

      DAS habe selbst ich kapiert ;)

      Aber wenn Du schreibst, dass die Einführung des 24c ein entscheidender Schritt zur Beendigung des Erhebungsdefizits ist, dann impliziert das doch, dass bis 2003 noch ein solches bestanden hat.

      Ich wollte von Dir kein letztinstanzliches Urteil ;), sondern nur wissen, ob ich das so richtig sehe. Denn mir ist nicht klar, was sich ab 1999 so entscheidend geändert haben soll. Die Verlängerung der Spekufrist hat nur zur Folge, dass noch mehr Spekugewinne angefallen sind. Und die Verrechnung der Gewinne mit Verlusten ist tröstlich für die, die 2000 - 2002 Verluste gemacht haben. Aber es ändert nichts daran, dass genug Anleger seit 1999 dicke Gewinne erzielt haben und dass nur ein Bruchteil davon diese ehrlich versteuert hat. Ich kann nicht erkennen, was sich ab 1999 an der Erhebung der Daten geändert hat.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:19:47
      Beitrag Nr. 809 ()
      Lest Euch mal die Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Gewinnaus privaten Veräusserungsgeschäften durch.

      Tipp: Ist ein Verfahren ausser dem von Tipke beim BFH/BVerfG oder EuGH anhängig - wenn nein...

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:19:56
      Beitrag Nr. 810 ()
      #n.n.z

      Schön einen Leidensgenossen zu haben
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:23:10
      Beitrag Nr. 811 ()
      @k1

      "Lest Euch mal die Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Gewinnaus privaten Veräusserungsgeschäften durch."

      gib bitte mal eine quelle an - wo soll ich das nachlesen ?

      danke
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:28:01
      Beitrag Nr. 812 ()
      @Nataly

      weisst Du was zu #812 ?

      @n-n-z

      die Begründungen, die das BVerfG für die Verfassungswidrigkeit der "Spekulationssteuer" für 1997/1998 angeführt haben gelten m.E. unverändert auch für den Zeitraum 1999-2003.

      Warum die Richter den Murks mit dem Börsenjahr 2000 (Verluste) reingebracht haben ist mir unklar. Das Argument nimmt doch eigentlich jeder Laienrichter auseinander. Auch die fehlende Verrechnungsmöglichkeit wurde bei der 1997/98er Regelung nicht bemängelt, aber im letzten Absatz zu der "Änderung" ab 1999 erwähnt. Ich kann das nicht deuten.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:30:54
      Beitrag Nr. 813 ()
      Es wird in der Tat interessant, wie das Finanzamt jetzt mit den Vorläufigkeitsbescheiden ab 1999 umgeht. Es kann ja argumentieren, das Verfahren ist abgeschlossen und zu 1999 wurde nix entschieden, also wird der Steuerbescheid endgültig. Wenn das so gemacht werden sollte, muss man halt erneut Einspruch einlegen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:31:49
      Beitrag Nr. 814 ()
      Mit der Verrechnungsmöglichkeit von Gewinnen und Verlusten habe die Regierung 1999 Defizite in dem Gesetz aus dem Weg geräumt. "

      Kann mal einer für ganz blöde wie mich erklären, was dieser Satz mit dem Problem überhaupt zu tun hat:confused: :confused:

      Meiner Ansicht nach geht es doch nicht darum, dass man Gewinne mit Verlusten verrechnen kann, sondern Herr Tipke hat beklagt, dass Gewinne nicht systematisch erfasst werden können und die Besteuerung somit von der Ehrlichkeit des Steuerzahlers abhängt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:34:02
      Beitrag Nr. 815 ()
      Meine ersten Gedanken zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
      Ein Urteil, das aufhorchen läßt.
      Ein interessantes Urteil.
      Ein bahnbrechendes Urteil.
      Ein ausgewogenes Urteil.
      Ein Urteil, mit dem alle leben können.
      Ein faires Urteil.
      Ein Urteil, mit dem wir zufrieden sein können.
      Aber auch: Ein unbequemes Urteil.
      Insgesamt:
      Ein gutes Urteil.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:37:08
      Beitrag Nr. 816 ()
      @ElBosso

      #814 der Vorläufigkeitsvermerk ist in Deinem Steuerbescheid. Er lautet i.d.Regel

      "Die Festsetzung der Einkommensteuer ist im Hinblick auf vor dem BVerfG, dem BFH bzw. dem EuGH anhängige Verfahren vorläufig hinsichtlich"

      ...

      - der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräusserungsgeschäften im Sinne des §23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

      Die Bescheide der Vorjahre waren etwas weiter gefasst.

      Wenn jetzt keine Verfahren am BVerfG, dem BFH und dem EuGH anhängig wären (weiss ich nicht ob, wer kann da Hinweise geben ?), dann wären diese Vorläufigkeitsvermerke hinfällig. Ergebnis kannst Du Dir ausrechnen...

      Ich werde auf jeden Fall nochmals separat Einspruch gegen meine offenen Steuerbescheide einlegen, obwohl der letzte eh unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (die wollen mich wohl prüfen). Echt unglaublich mit was man sich als jemand, der versucht steuerehrlich zu sein alles rumschlagen muss.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:37:25
      Beitrag Nr. 817 ()
      @K1: Leider nicht. Vielleicht weiss pegru was, allerdings geht der immer am Wochende erst ins Forum.
      Ich bin aber sicher, dass wir in der nächsten Zeit was drüber hören. Das heutige Wort war nicht das letzte aus Karlsruhe.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:37:32
      Beitrag Nr. 818 ()
      @Wurstmaxe

      Du bist eben Wurstmaxe.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:38:55
      Beitrag Nr. 819 ()
      Eines ist zumindest klar. Wenn das BVerG seine Entscheidung auch auf die Jahre 99-03 ausgedehnt hätte würden damit alle noch bestehenden Verlustvorträge vernichtet. Die Sache hat einfach 2 Seiten. Trader mit kontinuierlichem Erfolg haben Pech gehabt, aber Otto-Normalanleger hat seine Verlustvorträge behalten. Ich glaube die Richter haben ihr Urteil auch aus diesem Grund auf 97 und 98 begrenzt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:40:40
      Beitrag Nr. 820 ()
      Barbara Hendricks
      Mit der Verrechnungsmöglichkeit von Gewinnen und Verlusten habe die Regierung 1999 Defizite in dem Gesetz aus dem Weg geräumt. " Wir sind durch das Urteil seit 1999 auf der sicheren Seite"

      So eine doofe Kuh! :mad:

      Ist ungefähr so wie "weil ich Äpfel und Birnen jetzt zusammen kaufen kann, kann ich diese beim Obsthändler schwarz an der Kasse vorbeischmuggen, denn der Obsthändler sieht nur die Kürbise".

      Mit welchem IQ kann man eigentlich Minísterin werden? Ich bin für Nataly an die Front! :D
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:43:08
      Beitrag Nr. 821 ()
      "Eines ist zumindest klar. Wenn das BVerG seine Entscheidung auch auf die Jahre 99-03 ausgedehnt hätte würden damit alle noch bestehenden Verlustvorträge vernichtet."

      Die Bescheide in denen ein Verlust aus privaten Veräusserungsgeschäften festgestellt wurde standen NICHT unter dem Vorläufigkeitsvermerk (!)

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:43:11
      Beitrag Nr. 822 ()
      Hat jemand mitbekommen was Tipke zum Urteil sagt.
      Würde mich interessieren.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:44:06
      Beitrag Nr. 823 ()
      #822
      Ja, das könnte die (nicht formulierte) interne Begründung für das etwas merkwürdige Urteil sein.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:46:22
      Beitrag Nr. 824 ()
      @Myral: Hoffentlich hat Tipke auch 1999 Speku-Gewinne erzielt ...
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:48:16
      Beitrag Nr. 825 ()
      ----------------------------------------
      Pressemitteilung | 9. März 2004
      Zeitweilige Unvereinbarkeit des § 23 EStG mit dem Grundgesetz und Nichtigkeit in den Jahren 1997 und 1998. Anerkennung der Beseitigung des Vollzugsdefizits durch den Gesetzgeber ab 1999. Finanzwirtschaftliche Auswirkungen des Urteils sind gering
      ----------------------------------------

      Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Gewinne aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften erklärt die Parlamentarische Staatsekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Frau Dr. Barbara Hendricks:

      Die Nichtigkeit der Regelung bezogen auf Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften führt in nur sehr wenigen Fällen zum Wegfall der Steuerpflicht. Betroffen sind ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998 für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen des Urteils sind deshalb gering.

      Die Bundesregierung sieht sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in ihren gesetzgeberischen Initiativen bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar für die Jahre 1997 und 1998 ein strukturelles Erhebungshebungsdefizit bei der Besteuerung von privaten Wertpapier-Veräußerungsgewinnen festgestellt, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass durch die gesetzgeberischen Maßnahmen seit 1999 das verfassungswidrige Vollzugsdefizit beseitigt wurde. Für den Zeitraum bis 1998 hat der damalige Gesetzgeber keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, obwohl diese durch das Zinsurteil von 1991 vorgegeben waren.

      Demgegenüber hat die Koalition seit 1999 die verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsmöglichkeiten kontinuierlich verbessert:

      * das Freistellungsverfahren beim Sparerfreibetrag wurde effizienter
      gestaltet

      * durch die Erweiterung der Verlustverrechnung bei
      Wertpapierveräußerungsgeschäften wurden zusätzliche Anhaltspunkte
      zur Verifikation gewonnen

      * zusätzlich dient die durch das Steueränderungsgesetz 2003 neu
      eingeführte Jahresbescheinigung nach § 24 c des
      Einkommensteuergesetzes auch der besseren Erfassung der Einkünfte
      aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften bei
      Wertpapieren und Termingeschäften

      * die Finanzbehörden können ab 1. April 2005 über das Bundesamt für
      Finanzen das Vorhandensein inländischer Konten und Depots
      feststellen.

      Die Bundesregierung hält durch diese Maßnahmen an ihrem Ziel fest, die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern zu gewährleisten. Die Bundesregierung wird darüber hinaus das Urteil eingehend prüfen, viel mehr Anlass hierzu haben aber die Oppositionsparteien, die zwar für eine umfassende Besteuerung der Veräußerungsgewinne eintreten, die notwendigen Konsequenzen für die Verifikation bislang aber nicht ziehen wollten.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:48:47
      Beitrag Nr. 826 ()
      Zu #822: Ich sehe das nicht so. Ich meine, die Verlustvorträge würden in jedem Fall erhalten bleiben, im Übrigen standen die Bescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sie sind bestandskräftig.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:51:02
      Beitrag Nr. 827 ()
      Zu #828:
      Diese Meinung ist für das BVerfG ebensowenig verbindlich wie die vor dem BVerfG vertetene Meinung der Bundesregierung zur Verfassungsmäßigkeit der Speku-Besteuerung in den Jahren 1997 und 1998.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:52:08
      Beitrag Nr. 828 ()
      @Nataly

      #829/822

      wie ich in #825 schrieb stehen die Bescheide nicht unter dem Vorläufigkeitsvermerk - und werden dadurch zeitnah bestandskräftig.

      Der Vorbehalt der Nachprüfung dürfte bei den wenigsten vorhanden sein und ist doch was anderes - oder?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:54:09
      Beitrag Nr. 829 ()
      Mal losgelöst von dem ganzen Steuerscheiß hoffe ich, dass BaronvonHabsburg et al keinen "richtigen" Scheiß machen. Ist alles nur Geld.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:56:19
      Beitrag Nr. 830 ()
      Zu #831:
      "Der Vorbehalt der Nachprüfung dürfte bei den wenigsten vorhanden sein und ist doch was anderes - oder?

      Stimmt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:01:20
      Beitrag Nr. 831 ()
      @K1 Deinem Beitrag in #832 möchte ich mich anschließen!!!!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:01:39
      Beitrag Nr. 832 ()
      hallo experten!!

      mal eine frage

      ich habe für die jahre 98 u. 99 steuerehrlich so um 25.000 DM spekulationssteuer gezahlt

      UND mein steuerberater hat gleich bei der zahlung durch mich einspruch mit hinweis auf das hier diskutierte verfahren eingelegt

      wie schätzt ihr das ein,dass ich meine 25. T. Dm zurückbekomme???


      dankeschön


      spatzerl
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:04:35
      Beitrag Nr. 833 ()
      Für 1998 müsste eigentlich die Rückforderung problemlos sein. Warte mal 1 - 2 Wochen ab. Dann ist bestimmt klar, wie verfahren wird.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:06:44
      Beitrag Nr. 834 ()
      * durch die Erweiterung der Verlustverrechnung bei
      Wertpapierveräußerungsgeschäften wurden zusätzliche Anhaltspunkte zur Verifikation gewonnen

      Wer ist denn so blöd und gibt Verluste an, wenn er vorher "vergessen" hat, die Gewinne zu versteuern? Politiker sollten nicht von sich auf andere schliessen
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:08:06
      Beitrag Nr. 835 ()
      Wurde die Steuerpflicht für private Termingeschäfte 1999 eingeführt?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:13:09
      Beitrag Nr. 836 ()
      Nataly,
      die Jahre 97-98 wurden für nichtig erklärt,
      wie ist den der Zeitraum vor 97 zubewerten.:mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:17:48
      Beitrag Nr. 837 ()
      Dazu haben wir kein Urteil:cry:

      Ist aber meiner Meinung nach gleich zu bewerten wie 97 und 98.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:19:57
      Beitrag Nr. 838 ()
      Die, die nichts angegeben haben sind die absoluten Gewinner.

      Die, die sich beschwert haben und unbequem wurden, sind die Gewinner.


      Die, die brav zahlten und sich mit dem Schicksal abgefunden hatten, sind die Dummen.

      Um sich noch lächerlicher zu machen, sollte man an das FA schreiben und um Rückzahlung bitten ?


      Gruß
      Depp der Nation
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:25:06
      Beitrag Nr. 839 ()
      Wieso hat eigentlich der normale Steuerzahler nicht die gleichen Rechte, wie das Finanzamt?

      Wenn das Finanzamt einen "Vorläufigkeitsvermerk der Nachprüfung" abgibt, warum kann dann eine wegen fehlender Gesetzesgrundlage widerrechtlich erfolgte Besteuerung nicht ebenfalls nachgeprüft und ausgebessert werden? Das wäre doch das Mindeste, was der Staat im Sinne einer verfassungsrechtlichen Gerechtigkeit sich leisten müßte!

      Wie sieht es mit der Rechtsauffassung gegenüber dem kleinen Mann aus? Wird unser komplexes Steuersystem mit solchen Ungereimtheiten nicht ad absurdum geführt?

      Wenn Nichtigkeit für die Jahre 1997 und 1998 besteht, dann wurden doch offensichtlich die ehrlichen Steuerzahler, die keine so ausgefuchsten Finanzjongleure sind und keinen Einspruch eingelegt haben, ganz einfach und mies ausgetrickst und wissentlich um ihr mit hohem Risiko erwirtschaftetes Einkommen geprellt!

      So macht man Terroristen! Irgendwann läßt sich die Gutsherrenmanier der verbeamteten Leute mit den dicken fetten Bäuchen und Gehältern irgendeiner nicht mehr gefallen, da kann man Wetten darauf abschließen. Scheiß Politiker mit ihrer Scheißhauspolitik! :mad: :mad: :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:31:48
      Beitrag Nr. 840 ()
      Der Tagesspiegel: Anlegerschützer und Steuer-Gewerkschaft rufen zu
      en Spekulationssteuer nach 1999 auf
      Berlin (ots) - Anlegerschützer und die Steuer-Gewerkschaft rufen
      zu Verfassungklagen gegen die Spekulationssteuer auf, die in den
      Jahren nach 1999 erhoben wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte am
      Dienstag die Spekulationssteuer der Jahre 1997 und 1998 für nichtig
      erklärt. "Wir empfehlen allen Steuerzahlern, die in den Jahren danach
      Spekulationsgewinne versteuert haben, zu klagen", sagte Dieter
      Ondracek, Vorsitzender der Steuer-Gewerkschaft, dem "Tagesspiegel"
      (Mittwochausgabe). "An den strukturellen Erhebungsdefiziten, die das
      Gericht bemängelt, hat sich nichts geändert." Die Bundesregierung,
      die behaupte, die Behörden prüften inzwischen genauer, wisse offenbar
      nicht, "wie es bei den Finanzämtern zugeht", sagte Ondracek.
      Unterstützt wird die Forderung nach weiteren Verfassungsklagen von
      der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). "Sobald
      wir einen oder mehrere konkrete Steuerfälle vorliegen haben, werden
      wir eine Verfassungsklage unterstützen", sagte DSW-
      Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker dem "Tagesspiegel". "Die
      Spekulationssteuer muss abgeschafft werden."
      ots-Originaltext: Der Tagesspiegel
      Digitale Pressemappe:
      http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=2790
      Rückfragen bitte an:
      Der Tagesspiegel
      Thomas Wurster
      Chef vom Dienst
      Telefon: 030-260 09-419
      Fax: 030-260 09-622
      Email: thomas.wurster@tagesspiegel.de
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:32:20
      Beitrag Nr. 841 ()
      Wenn eine Steuer "Nichtig" ist, warum muß ich dann vorher Einspruch gegen einen Bescheid einlegen?
      Ich werde unseren Steuerberater anschreiben und um Rückzahlung der gezahlten Steuer bitten!Wie er das dann
      bewerkstelligt, ist nicht mein Problem!
      Die Problematik der nichtnachprüfbaren Spekulationssteuer
      ist schon lange bekannt und wenn er keinen Einspruch eingelegt hat, ist das sein Problem :)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:32:29
      Beitrag Nr. 842 ()
      Aktionärsschützer fordern Abgeltungssteuer


      Der Bund soll die Erhebung der Steuer auf Kursgewinne an der Börse auf eine Abgeltungssteuer umstellen. Das fordert die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Außerdem solle der Bund die Erhebung der Steuer auf Kursgewinne an der Börse auf eine Abgeltungssteuer umstellen und die erhobene Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 zurückzahlen.

      HB FRANKFURT. Das Bundesverfassungsgericht hatte die damaligen Regelungen für nichtig erklärt. „Die Erhebung der Einkommenssteuer auf Spekulationsgewinne bei Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften (...) 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln geradezu ein“, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. (Az.: 2 BvL 17/02) Die Regelungen ab dem Jahr 1999 waren nicht Gegenstand der Klage gewesen und wurden von den Richtern nicht geprüft.

      „Auch für die Jahre nach 1999 fordern wir eine Rückzahlung der Spekulationssteuer“, sagte DSW-Hauptsgeschäftsführer Ulrich Hocker. Es sei abzusehen, dass sich demnächst Verfahren auch mit dieser Regelung beschäftigen werden. „Und es ist nicht zu sehen, dass diese dann vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden. Aus unserer Sicht hat sich an den strukturellen Erhebungsdefiziten nichts geändert.“ Seit 1999 können Kursgewinne und Kursverluste mit einander verrechnet werden, bevor Steuern gezahlt werden müssen.
      Derzeit muss auf Kursgewinne Einkommensteuer gezahlt werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf einer Aktie weniger als zwölf Monate liegen. Da die Finanzämter aber auf die Ehrlichkeit der Bürger bei der Erhebung der Steuer angewiesen sind, hatte der Bundesfinanzhof in München zuletzt ungewöhnlich drastisch erklärt: “Der Ehrliche ist der Dumme.“

      Die DSW hält eine Abgeltungssteuer mit einem moderaten Steuersatz für die beste Lösung des Problems. „Das wäre die einfachste und beste Lösung“, sagte Hocker. Eine Größenordnung von 25 Prozent wäre realistisch. Eine Abgeltungssteuer wird von Kritikern als ungerecht eingestuft, da Menschen mit hohen Einkommen und solche mit geringem Einkommen die gleiche Summe zahlen würden. Dies widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, so dieAuch die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre forderte die Einführung einer Abgeltungssteuer. „Das wäre eine akzeptable Systematik, die zu Steuergerechtigkeit und Ehrlichkeit führt“, meinte Reinhild Keitel.

      Ähnlich argumentierte auch der Zentrale Kreditausschuss, in dem die Spitzenverbände der deutschen Kreditinstitute vertreten sind. Die Besteuerung von Kapitalanlagen in Deutschland sollte grundlegend neu geordnet werden. Eine Abgeltungssteuer mit einem moderaten Steuersatz könnte zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen des deutschen Finanzplatzes führen.

      Der Chef des Deutschen Aktieninstitutes, Rüdiger von Rosen, erklärte, das Urteil sei „leider nur vergangenheitsorientiert“. „Wir hätten uns gewünscht, dass diese klare Aussage der Verfassungswidrigkeit auch für den heutigen Zeitraum gelten würde“, sagte er dem MDR. „Wir müssen uns in Richtung einer Abgeltungssteuer bewegen und diese einheitlich für Zinsen und Dividenden einführen.“
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:32:59
      Beitrag Nr. 843 ()
      Ich schließe mich diesem Statement an.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:35:01
      Beitrag Nr. 844 ()
      Der (Steuer-)Ehrliche sollte nicht länger der Dumme bleiben, darum hatte der Kölner Steuerexperte Klaus Tipke gegen seinen Steuerbescheid von 1997 geklagt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wird sich an der von Tipke beklagten Situation zunächst nichts ändern. Das Gericht hat dem Kläger Recht gegeben, sein Urteil aber ausdrücklich auf die in den Jahren ’97 und ’98 geltende Regelung bezogen.

      Dennoch zeigt die Urteilsbegründung, dass die bestehende Regelung auf Dauer nicht haltbar ist. Denn das Gericht bemängelt fehlende Kontrollmöglichkeit und fordert die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Diese Punkte sind aber auch in der geltenden Regelung zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen nicht erfüllt. Die Bundesregierung kann nun abwarten und spekulieren, ob eine weitere Klage beim Verfassungsgericht eingereicht wird. Oder sie kann selbst für eine praktikable und gerechte Lösung sorgen. Allein angesichts der hohen Einnahmeausfälle durch nicht versteuerte Spekulationsgewinne sollte sie Letzterem den Vorzug geben.

      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:45:58
      Beitrag Nr. 845 ()
      Wie sieht es denn eigentlich mit den jetztigen Spekulationsgewinne (2004) aus.

      Sind die steurfrei wenn ich über 512€ pro Jahr erziele.

      Des Weiteren, wie verhält es sich mit den Gewinnen aus Termingeschäften? Die sind jetzt nicht steuerfrei oder?

      Gruß shaggy (scooby 2 kommt im Mai :-) )
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 15:05:44
      Beitrag Nr. 846 ()
      Die ganze Diskussion um die Verfassungskonformität der Spekulationssteuer betrifft ausschließlich die Jahre bis 2003.
      Ab 2004 sind die Banken verpflichtet eine Jahresbescheinigung auszustellen, die nicht nur Zinsen und Dividenden sondern erstmals auch alle Spekulationsgeschäfte ausweist ! Diese ist der Steuererklärung beizufügen.
      D.h. ab diesem Jahr ist (erstmals) eine gewisse Steuergerechtigkeit gewährleistet, so dass ab 2004 die Spekulationssteuer sicher als verfassungsrechtlich unbedenklich einzustufen ist. :(

      Gruß. Motoerhead.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 15:09:19
      Beitrag Nr. 847 ()
      @motorhead

      "so dass ab 2004 die Spekulationssteuer sicher als verfassungsrechtlich unbedenklich einzustufen ist" da würde ich nicht drauf wetten - es ist schon in diversen medien daraufhingewiesen worden das man einfach bei 2 verschiedenen banken depots haben kann und dann eben nur einen bescheid einreicht.

      die sollen ne abgeltungssteuer einführen und peng

      gut is ..
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 15:10:20
      Beitrag Nr. 848 ()
      Man soll sich ja selbst nicht so wichtig nehmen, aber fast alle Urteile zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen sind bislang zu meinem Nachteil erfolgt (und dort, wo es nicht der Fall war, habe ich durch eigene Dummheit nachgeholfen).

      Sollte sich dieser Rote Faden weiter durch den Steuerdschungel ziehen, dann kommt die Abgeltungssteuer 2004 auf jeden Fall NICHT, denn ich könnte sie wirklich gut gebrauchen.

      Statt dessen werde ich wahrscheinlich eine Bescheinigung nach $24c erhalten, die voller Fehler steckt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 15:34:11
      Beitrag Nr. 849 ()
      Man sollte das BV mit Briefen zumüllen, damit diese Richter, die offenbar mit dem gewöhnlichen Volk nichts zu tun haben wollen, mal begreifen was für einen Schwachsinn sie da heute geurteilt haben. Ich begreife nicht, wie die ihre offensichtliche Doofheit in der Urteilsbegründung so raushängen lassen können ohne das mal n-tv oder SPIEGEL ONLINE oder sonst ein Journalist das mal thematisiert.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 15:59:25
      Beitrag Nr. 850 ()
      aus betafaktor heute

      Bundesverfassungsgericht enttäuscht Spekulanten
      Selten war man sich in der Fachwelt vor Verkündung eines Urteils so einig wie hier: Jeder Experte und auch Laie
      fühlte sich berufen, die Entscheidung der Karlsruher Richter vorwegzunehmen: Die Besteuerung von Sepkulationsgewinnen
      sei verfassungswidrig und werde fallen. Tatsächlich hat das BVG auch so entschieden – allerdings nur
      für die Jahre 1997 und 1998. Das waren zwar gute Börsenjahre, aber wessen Steuerbescheid bereits bestandskräftig
      ist, d.h. also wer keinen Einspruch eingelegt hat, wird seine bezahlen Steuern nicht zurückbekommen –
      und das dürften die allermeisten sein. Für die Folgejahre wollten die Richter die Steuer jedenfalls (noch) nicht
      kassieren – mit merkwürdig anmutenden Begründungen.
      So wurde z.B. angeführt, dass Rot-Grün die Möglichkeit der Verlustverrechnung eingeführt habe. Ebenso wurde
      erwähnt, dass ab 2000 eine Abwärtsbewegung an den Weltbörsen einsetzte. Die Logik der Juristen: Wenn es nur
      noch vereinzelt überhaupt zu Gewinnen kam, dann ist die Ungleichbehandlung desjenigen, der seine Gewinne angab,
      gegenüber der Masse der anderen doch nicht mehr so schlimm und daher auch nicht mehr verfassungsrelevant
      (die Klage zielte auf den Gleichbehandlungsgrundsatz). Unabhängig davon ob man dieser seltsamen Argumentation
      überhaupt folgen möchte, ist sie zumindest für das hervorragende Börsenjahr 1999 unangebracht.
      Der Kernpunkt der Bedenken des Bundesfinanzhofs, welcher den Fall an das BVG weiterreichte, nämlich das
      strukturelle Vollzugsdefizit (also die Quasi-Unmöglichkeit für das Finanzamt, Steuerbetrügern auf die Schliche zu
      kommen), ist bis Ende 2003 auf jeden Fall genauso vorhanden gewesen wie 1997 und 1998. Denn erst ab dem
      Veranlagungszeitraum 2004 sind die Banken verpflichtet, den Kunden Erträgnisaufstellungen über ihre Spekulationsgewinne
      zuzuschicken. Den Finanzbeamten wird es dann ein leichtes sein, diese einzufordern.
      Man muss kein Prophet sein um vorherzusagen, dass auch die Zeiträume ab 1999 dem BVG noch mal vorgelegt
      werden. Im konkreten Fall des Klägers, Steuerrechtler Tipke, ging es nicht um diesen Zeitraum. Der Bundesfinanzhof
      hat seine Position jedoch bereits deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis
      ein erneutes Urteil fällt. Für Sie heisst das: Legen Sie für jeden noch nicht rechtskräftigen Veranlagungszeitraum,
      in dem Sie Spekulationsgewinne hatten, Einspruch ein. Interessant könnte das BVG-Urteil von heute indes für
      Spekulanten werden, die die Steueramnestie in Anspruch nehmen wollen: Vermutlich wird es möglich sein, die
      Jahre 1997 und 1998 mit 0% Steuersatz begleichen zu können. Konsultieren Sie hierzu aber einen Steuerberater.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:10:09
      Beitrag Nr. 851 ()
      Auch dieser Artikel redet um den heissen Brei: Gewinne sind nicht davon abhängig, ob es an der Börse allgemein hoch oder runter geht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:23:36
      Beitrag Nr. 852 ()
      @Nataly

      Die wichtigste Frage ist aber jetzt erstmal, wie halte ich die Steuerbescheide 1999 und folgende offen!!! Normalerweise müßte jeder Betroffene ja jetzt zum FG, da man ja kein offenes Verfahren (BFH, BverfG) mehr hat, auf das man sich beziehen kann, um das Ruhen des Verfahrens zu bewirken. Auch wenn jetzt jemand klagen würde, dann würden meines Erachtens die jetzt mit Vorläufigkeitsvermerk (§165 AO) versehenen Bescheide früher oder später bestandskräftig. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren würde von der Finanzverwaltung zurückgewiesen, und dann bleibt nur noch die Klage. Des weiteren stellt sich mir die Frage, ist überhaupt noch ein Rechtsbehelfsverfahren möglich für ansonsten bestandskräftige Bescheide, die lediglich unter dem Vorbehaltsvermerk nach § 165 AO standen???
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:25:31
      Beitrag Nr. 853 ()
      @ElBosso

      Wegen meiner verlorenen Wette melde ich mich bei Dir per Boardmail im laufe der Woche, muß erstmal Luft holen.


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:28:00
      Beitrag Nr. 854 ()
      #855: Meiner Meinung nach ja, weil ja quasi dein bisheriger Bescheid geändert und dir neu zugestellt wird. Dagegen hast du dann wieder 1 Monat Einspruchsfrist!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:33:44
      Beitrag Nr. 855 ()
      ......das wäre schon etwas, nur müßte dann jeder Einzelne zum Finanzgericht, da es ja kein anhängiges Verfahren gibt auf das man sich beziehen kann, um das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Und Klagen sind nicht die Billigsten.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:39:07
      Beitrag Nr. 856 ()
      es müßte sich am besten ein Strohmann mit geringem Streitwert (und entsprechender Streitlust) opfern. Außerdem stellt sich die Frage, wie schnell solch ein Verfahren vor einem zunächst mal popligen Finanzgericht publik würde, um sich darauf berufen zu können
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:50:04
      Beitrag Nr. 857 ()
      Hallo,

      was gilt dann eigentlich fuer die Jahre 1993-1996 ? Sind diese Steuern auch nichtig ? Danke fuer eine Antwort !!:confused:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:54:00
      Beitrag Nr. 858 ()
      Ich denke man hat das Urteil absichtlich so chaotisch verfasst, um so leichter eine Abgeltungssteuer durchsetzen zu können. Die einhellige Reaktion der "Experten" deutet darauf hin.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 17:20:20
      Beitrag Nr. 859 ()
      """was gilt dann eigentlich fuer die Jahre 1993-1996 ? Sind diese Steuern auch nichtig ?"""

      Vermutlich nicht, weil

      a. niemand für diesen Zeitraum eine Klage eingereicht hat und

      b. auch keiner für diesen Zeitraum über offene Steuerbescheide verfügt.

      Ich weiß, dass ist nicht fair, aber was ist schon fair an Tagen wie heute......:mad:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 17:21:35
      Beitrag Nr. 860 ()
      #861

      was meinst Du wie egal es den Richtern ist ob es eine Abgeltungssteuer gibt oder nicht ? Das ist denen sowas von wurscht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 17:31:51
      Beitrag Nr. 861 ()
      Die Begründung nicht über 1999-2003 zu urteilen, ist schon abenteuerlich.

      Auf der einen Seite mischt sich das BVG immer mehr ein, wie z.B. bei der Festlegung des Sozialhilfesatz ohne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und jenseits dessen, was vergleichbare Staaten leisten. Oder auch die Bemerkung letzte Woche zur Verfassungswidrigkeit des Steuerkonzepts von Friedrich Merz. Ist unsere Verfassung wirklich so schlecht?

      Auf der anderen Seite urteilt man lediglich für einen Zeitraum, der fast niemanden betrifft.
      Wie soll man das nennen, Arbeitsverweigerung?

      Für die Zukunft 2004 ff.ist aber klar, daß die Steuer bleibt. Die Hoffnung, ab heute so agieren zu können, wie man es für richtig hält, anstatt sich selbst die Zeit zu stehlen, um H.Eichels Einkünfte zu minimieren, hat sich zerschlagen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 17:41:19
      Beitrag Nr. 862 ()
      Habe ich Ansprüche gegen meinen Steuerberater, weil dieser die Bescheide für 1997 und 1998,
      die jeweils kleinere Spekulationseinkünfte (Größenordnung:
      4-steliger DM-Betrag) beinhaltenden FA-Bescheide nicht offen
      gehalten hat ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 17:43:34
      Beitrag Nr. 863 ()
      Ob unsere Verfassung schlecht ist, weiß niemand,
      da wir ja gar keine haben.

      Was wir haben, ist ein Grundgesetz, worin steht, daß das
      deutsche Volk zu gegebener Zeit eine Verfassung beschließen soll.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 18:44:50
      Beitrag Nr. 864 ()
      @Der Auserwählte
      Weil auch rechtwidrige Bescheide Bestandskraft haben können. Wenn rechtswidrige Bescheide auch nach der Widerspruchsfrist aufgehoben werden müssen, dann wäre ja eine Widerspruchsfrist völlig witzlos.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 19:39:32
      Beitrag Nr. 865 ()
      Spekulationsgewinne
      Die Steuer gibt`s nur nach Einspruch zurück

      09. März 2004 Die Spekulationssteuer war verfassungswidrig, doch davon profitiert jetzt lediglich eine kleine Minderheit. Nur wer sich bislang erfolgreich gegen die Rechtskraft seiner Steuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 gewehrt hat, kann sich freuen. Die Rechtsmittel können dabei auf ganz andere Punkte als die Spekulation gerichtet gewesen sein.

      Nur Anleger, die sich erfolgreich gewehrt haben, erhalten jetzt von ihrem Finanzamt geänderte Steuerbescheide oder kommen sogar in den Genuß einer Rückzahlung, falls schon Spekulationssteuer gezahlt wurde. "Das ist leider so", sagt Klaus Heilgeist, oberster Repräsentant der 75.000 deutschen Steuerberater. Er zeigt zwar Verständnis für enttäuschte Anleger.

      Rechtsschutz für den Fiskus

      Die Forderung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, alle Anleger sollten ihr Geld zurückerhalten, auch wenn ihre Steuerbescheide schon rechtskräftig sind, hält der Präsident der Bundessteuerberaterkammer gleichwohl nicht für praktikabel. "Wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, geht es immer nur um noch nicht rechtswirksame Bescheide", erklärt Heilgeist. Er begründet das so: "Es muß einen Rechtsschutz geben. Auch der Fiskus muß auf rechtskräftig ergangene Bescheide und die entsprechend eingeplanten Einnahmen vertrauen können."

      Anleger, die mit Verweis auf das bis gestern anhängige Verfahren gegen Steuerbescheide vom Jahr 1999 an Einspruch eingelegt haben, müssen damit rechnen, daß das Finanzamt die Spekulationssteuer trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts jetzt eintreibt. "Das Urteil beschränkt sich ausdrücklich auf Steuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998", sagt Heilgeist.

      Spekulationsfrist für Immobilien - Urteil steht noch aus

      Versuchen, sich auch für die Folgejahre auf ein "strukturelles Vollzugsdefizit" zu berufen, gibt er nur geringe Chancen. "Die Regierung hat Maßnahmen für einen besseren Zugriff bei den Banken geschaffen." Heilgeist würde sich nicht wundern, wenn Anleger immer häufiger versuchen würden, die Rechtskraft von Steuerbescheiden durch Einsprüche aufzuhalten.

      Die Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens zeigt sich nicht nur an den Folgen des Urteils von Dienstag; sie liegt auch mit Blick auf noch ausstehende Urteile zur Spekulationssteuer nahe. So wird das Bundesverfassungsgericht wohl frühestens im Frühjahr 2005 darüber entscheiden, ob die Ausdehnung der Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahre von 1999 an verfassungsgemäß war. Falls das Bundesverfassungsgericht dann die rückwirkende Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Immobilienverkäufen für verfassungswidrig erklärt, würden abermals nur Anleger profitieren, deren Steuerbescheid noch in vollem Umfang offen ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies ist meist dann der Fall, wenn noch mit einer Betriebsprüfung zu rechnen ist.

      Einspruch, um Steuerbescheid offen zu halten

      Voraussetzung dafür, daß ein Steuerbescheid noch in vollem Umfang offen ist, ist ein Einspruch des Steuerzahlers gegen seinen Steuerbescheid. Ab und zu erklärt auch das Finanzamt von sich aus mit dem Verweis auf anhängige Verfahren - zum Beispiel beim Kindergeld - einen Steuerbescheid für vorläufig. "Das gilt dann aber nur für diesen einen Punkt", nennt Heilgeist ein entscheidendes Detail. Anleger, deren Steuerbescheid auf Initiative der Finanzverwaltung offengehalten wurde, können im nachhinein nur von für sie positiven Urteilen zu dieser Rechtsfrage profitieren. Dagegen haben Steuerzahler, die von sich aus gegen Bescheide vorgehen, den Vorteil, daß sie Nutznießer von allen späteren Urteilen sein können, auch wenn sie ihr Vorgehen gegen ihren Steuerbescheid mit ganz anderen Rechtszweifeln begründet haben.

      Wer seinen Steuerbescheid offenhalten will und deshalb Einspruch gegen ihn einlegt, muß damit rechen, daß das Finanzamt diesen zügig ablehnt. Dann muß der Anleger vor dem zuständigen Finanzgericht klagen. Falls dieses die Klage abweist, aber immerhin die Revision zuläßt, bleibt der Weg vor den Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Finanzgericht in München.

      Text: ham., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.03.2004, Nr. 59 / Seite 25

      ....


      Regierung begrüßt Steuer-Urteil


      Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Spekulationssteuer ist bei Bundesregierung, Kreditwirtschaft und Anlegerschützern auf ein unterschiedliches Echo gestoßen. Das Finanzministerium und die rot-grüne Regierung sehen ihre Politik rückwirkend bestätigt.

      Berlin (09.03.2004, 15:09 Uhr) - Die Bundesregierung habe seit 1999 Schritte eingeleitet, um Defizite auszuräumen, sagte ein Ministeriumssprecher am Dienstag in Berlin. Das Urteil beziehe sich nur auf Wertpapiergeschäfte und offene Fälle von 1997 und 1998. Insofern seien «fiskalisch keine nennenswerten Auswirkungen» zu erwarten.
      Kreditinstitute und die Wirtschaft machten sich erneut für eine Abgeltungssteuer stark. «Der Gesetzgeber muss jetzt handeln», hieß es beim Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken. Die Zeit sei reif für eine Neuregelung der Kapitalertragssteuer. Acht Spitzenverbände der Wirtschaft erklärten, eine moderate Abgeltungssteuer verspreche mehr als die gegenwärtige Kapitalanlagebesteuerung.

      Anlegerschützer und die Steuer-Gewerkschaft riefen zu Verfassungsklagen auch gegen die Spekulationssteuer auf, die ab 1999 erhoben wurde. «Wir empfehlen allen Steuerzahlern, die in den Jahren danach Spekulationsgewinne versteuert haben, zu klagen», sagte der Vorsitzende der Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, dem Berliner Tagesspiegel (Dienstag). An den Defiziten, die das Gericht bemängelte, habe sich nichts geändert. Unterstützung kam von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). «Sobald wir konkrete Steuerfälle vorliegen haben, werden wir eine Verfassungsklage unterstützen», sagte DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker der Zeitung. «Die Spekulationssteuer muss abgeschafft werden.»

      Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks sagte, das Ministerium werde prüfen, ob Kontrollmöglichkeiten der Finanzämter erweitert werden müssten. Die meisten Steuerzahler, die 1997 und 1998 Gewinne ordnungsgemäß versteuert haben, könnten trotz Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelungen keine Rückforderungen an den Fiskus stellen. Sie schätzt, dass rund 98 Prozent der damaligen Steuerbescheide bestandskräftig sind. Rückforderungen sind nur möglich, wenn der Bescheid unter Vorbehalt ausgesprochen wurde oder deshalb noch ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist.

      SPD-Fraktionsvize Joachim Poß erklärte, möglicher Änderungsbedarf werde geprüft. Einer Neuregelung müsse aber der Bundesrat zustimmen. Christine Scheel von den Grünen sagte, perspektivisch müssten Gewinn und Verlust aus Spekulationsgeschäften ähnlich gleichmäßig erfasst werden wie andere Einkünfte.

      Eine Neuregelung der Kapitalertragsbesteuerung zieht sich hin. Zwar hatte sich die Bundesregierung Ende 2003 beim Reformkompromiss verpflichtet, «zeitnah» zur Steueramnestie eine Neuregelung vorzulegen. Finanzminister Hans Eichel (SPD) will davor aber die Pläne der Union abwarten und eine Mehrheit im Bundesrat ausloten.

      CDU/CSU hatten sich jedoch in ihrem gemeinsamen Steuerkonzept nicht auf entsprechende Pläne verständigt und dieses Problem vertagt. Arbeitnehmervertreter der Union kritisierten, dass Kapitalerträge von Großverdienern nicht mit nur 25 Prozent versteuert werden könnten, Einkommen von Arbeitnehmern aber laut Unionsmodell mit bis zu 36 Prozent. Auch bei SPD-Linken ist eine Abgeltungssteuer umstritten. Zudem würde eine 25-Prozent-Pauschalbesteuerung zu jährlichen Einnahmeausfällen von rund 3 Milliarden Euro führen, hieß es. (tso/dpa)


      Tagesspiegel.de
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 19:41:22
      Beitrag Nr. 866 ()
      ADE: ots news: FTD / Financial Times Deutschland: Leitartikel zum ...
      Hamburg (ots) - Es ist schon paradox. Jahrzehntelang hinterziehen
      Anleger die Steuer auf ihre Spekulationsgewinne, und der Staat
      unternimmt praktisch nichts dagegen. Und diese Anleger haben aus
      ihrer Sicht gestern sogar noch einen Erfolg erzielt: Die Steuer ist
      zumindest für die Jahre 1997 und 1998 verfassungswidrig und damit
      nichtig. Die Hinterzieher haben das Gesetzesgebäude sturmreif
      geschossen und nehmen es jetzt ein. Die fehlenden Kontrollen der
      Finanzämter hätten zum Rechtsbruch geradezu eingeladen, monierte das
      Verfassungsgericht. Das ist sicher richtig. Die weiteren Ausführungen
      der Richter sind aber nicht nachvollziehbar. Denn für die Zeit nach
      1998 beanstanden sie die Praxis nicht. Dabei sind die
      Gesetzesänderungen ab 1999 weit weniger wirksam, als die
      Bundesregierung dem Gericht offenbar weismachen konnte.
      Beispielsweise ist die Möglichkeit, Spek
      verlusten zu verrechnen, für hartgesottene Hinterzieher völlig
      uninteressant. Sie wollen das Finanzamt ganz außen vor lassen. Für
      sie wird es erst ab April 2005 richtig ungemütlich, wenn der Fiskus
      über eine Datenbank alle Konten überprüfen kann, wenn er Verdacht
      schöpft. Noch weniger kann das Argument der Richter überzeugen, durch
      die fallenden Kurse ab Frühjahr 2000 wirkten sich "selbst
      fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
      verfassungsrechtlich relevanter Weise aus". Ganz abgesehen davon,
      dass ab Frühjahr 2003 wieder enorme Kursgewinne möglich waren - die
      Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen kann nicht vom Stand des Dax
      abhängen. Dass selbst die höchsten Richter im Staate zu solch
      verunglückten Hilfskonstrukten greifen müssen, zeigt nur eines: Die
      Besteuerung von Kapitalerträgen muss völlig neu geregelt werden. Eine
      saubere Lösung wäre eine Abgeltungssteuer, flankiert von effektiven
      Kontrollen. Auf Spekulationsgewinne und Zinserträge würde dann ein
      pauschaler Satz von beispielsweise 25 Prozent fällig, selbst wenn der
      individuelle Steuersatz höher liegt. Das wäre ein attraktives Angebot
      für Anleger aus dem In- und Ausland. Um die Kapitalflucht zu stoppen
      und neues Geld anzuziehen, ist es auch hinnehmbar, dass dann nicht
      mehr alle Einkunftsarten gleich besteuert werden. Dieses Prinzip ist
      ohnehin schon durchlöchert worden. Eine solche Steuer muss dann aber
      auch durchgesetzt werden. Dazu müsste sie direkt von der Bank oder
      der Fondsgesellschaft an den Fiskus abgeführt werden. Dann würde
      nicht mehr wie bisher gelten: Der Ehrliche ist der Dumme.
      ots-Originaltext: Financial Times Deutschland
      Digitale Pressemappe:
      http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=13087
      Rückfragen bitte an:
      Financial Times Deutschland
      Kommentarredaktion
      Telefon: 040- 31990344
      Fax: 040- 31990310
      NNNN
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 19:44:11
      Beitrag Nr. 867 ()
      09.03.2004 17:05 Uhr


      Spekulationssteuer

      Neues Gesetz – alter Fehler

      Der Ehrliche war der Dumme: Wer bis 1999 Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen nicht versteuerte, musste kaum fürchten, entdeckt zu werden. Die Verfassungsrichter erklärten die damalige Besteuerungspraxis daher jetzt für verfassungswidrig. Ob die verschärfte Rechtslage mehr Steuergerechtigkeit mit sich bringt, ist allerdings umstritten.
      Von Daniela Kuhr




      An diesem Dienstag hat sich die Hoffnung zahlreicher Anleger zerschlagen: Auch in Zukunft werden sie Gewinne aus Wertpapiergeschäften in ihrer Steuererklärung angeben müssen.

      Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Spekulationssteuer auf Wertpapierverkäufe für verfassungswidrig erklärt – aber lediglich in der Form, in der sie 1997 und 1998 erhoben worden war. Nur auf diesen Zeitraum bezog sich die Klage des Kölner Steuerrechtlers Klaus Tipke, der das Verfahren in Gang gesetzt hatte.

      Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Finanzämter kaum Möglichkeiten gehabt, nicht erklärte Spekulationsgewinne aufzuspüren, urteilten die Richter. Inzwischen aber hätten sich die Gesetze „deutlich“ geändert, sodass sich die Entscheidung „nicht ohne weiteres“ auf die Folgejahre übertragen lasse.

      Unter Spekulationsgewinnen versteht man die Gewinne, die ein Anleger durch den Kauf und Verkauf etwa von Aktien oder festverzinslichen Titeln erzielt.



      Verluste für die Zukunft
      Die Differenz musste 1997 und 1998 grundsätzlich dann versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein halbes Jahr lag. 1999 hat der Gesetzgeber die Spekulationsfrist auf ein Jahr heraufgesetzt und die Möglichkeit geschaffen, Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen zu verrechnen. Ist in dem Jahr der Veranlagung kein Spekulationsgewinn angefallen, kann der Steuerpflichtige seither seine Verluste für die Zukunft feststellen lassen.

      Ob diese neuen Regelungen allerdings ausreichen, ist fraglich. „Das Gesetz hat sich 1999 in der Tat geändert“, sagt der Münchner Rechtsanwalt Johann Seipl. „Ich wüsste aber nicht, inwieweit Spekulationsgewinne seither besser erfasst werden können.“

      Zwar müssen Banken seit 1999 dem Bundesamt für Finanzen mitteilen, wie hoch die Kapitaleinkünfte der Kunden sind, die einen Freistellungsauftrag erteilt haben, doch auch damit habe sich an dem Problem nichts geändert. „Bloß weil jemand Zinsen oder Dividenden kassiert, kann das Finanzamt daraus noch lange nicht schließen, dass er spekuliert“, sagt Seipl. Er hält die Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch in den Jahren nach 1998 für verfassungswidrig.

      Dieser Ansicht ist auch die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Das neue Gesetz „leidet unter denselben strukturellen Fehlern wie die ältere Fassung“, urteilten die Aktionärsschützer am Dienstag nach dem Karlsruher Richterspruch.



      Unterschiedliche Folgen
      Für Anleger, die Gewinne aus Wertpapiergeschäften erzielt haben, ergeben sich nun unterschiedliche Folgen: Wer diese Gewinne in seinen Steuererklärungen der Jahre 1997 und 1998 angegeben und die Bescheide wegen des anhängigen Verfahrens angefochten hat, muss nach Ansicht von Seipl nichts weiter tun. „Ich gehe davon aus, dass die Finanzämter die Bescheide von sich aus ändern werden“, sagt der Jurist.

      Wer seinen Steuerbescheid damals nicht angefochten hat, habe allerdings „Pech gehabt“. Darauf weist auch die DSW hin und fordert den Bund auf, „auf die allgemeine Bestandskraft der Steuerbescheide zu verzichten und allen Bürgern, die für diese Jahre Spekulationssteuer gezahlt haben, ihr Geld zurückzuerstatten“ .

      Glück haben dagegen wohl all diejenigen, die ihre Gewinne aus den Jahren 1997 und 1998 von vornherein verschwiegen haben. „Da die Regelung jetzt rückwirkend für nichtig erklärt wurde, brauchen sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nicht mehr zu befürchten“, sagt Seipl.



      Musterverfahren für die Folgejahre steht bevor
      Anders sieht es für die Steuererklärungen der Jahre nach 1998 aus. „Hier wird sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt stellen, dass die Gewinne zu versteuern sind“, sagt Seipl. Die Anleger werden also zunächst zahlen müssen, selbst wenn sie Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben. „Es wird aber wohl nicht lange dauern, bis ein neues Musterverfahren für die Folgejahre läuft“, ist Seipl überzeugt.

      Er hält die Steuer auf Spekulationsgewinne erst seit diesem Jahr für verfassungskonform. Seit Januar müssen Banken ihren Kunden eine Jahresbescheinigung erteilen, in der alle Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne aufgelistet sind. „Zudem kann die Finanzverwaltung von April 2005 an auch beim Bundesamt für Finanzen abfragen, bei welchen Banken ein Steuerzahler Konten besitzt“, sagt Seipl. Damit – „aber eben erst damit“ seien die Kontrollmöglichkeiten wirksam verbessert worden.

      (SZ vom 10.03.2004)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 19:44:21
      Beitrag Nr. 868 ()
      Das wird genau das Problem sein. Die Bescheide von 99 bis 03 werden rechtskräftig und die Möglichkeit eines Einspruches gibt es ohne ein Verfahren, auf welches man verweisen könnte, so ja auch nicht. Insofern hoffe ich, daß ziemlich schnell einer klagen wird.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 19:47:31
      Beitrag Nr. 869 ()
      zu harald sm 855

      möchte nochmal alle auf diesen punkt hinweisen.

      das ist DIE frage schlechthin.

      vgl. §§ 165 I 2 , 171 VIII , 169 II 2 AO

      wenn der vorläufigkeitsgrund weggefallen ist (wie jetzt durch das heutige urteil),kann dann eine erneute vorläufigkeit erwirkt werden ,wenn ein 2. verfahren bei einem obersten bundesgericht anhängig ist ???

      nur so könnte der ablauf der festsetzungsfrist vor der neuerlichen entscheidung verhindert werden.

      ansonsten würde die festsetzungsverjährung mit sicherheit vor einem weiteren urteil des bverfg eintreten.

      m.a.w. dann gäbe es nie mehr etwas zurück !!
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 19:58:14
      Beitrag Nr. 870 ()
      die legen uns rein, hauen uns übers ohr


      wenn nicht sofort einer klage für 99-03 einlegt, sind wir alle im arsch
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 20:05:30
      Beitrag Nr. 871 ()
      "Musterverfahren für die Folgejahre steht bevor

      Anders sieht es für die Steuererklärungen der Jahre nach 1998 aus. „Hier wird sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt stellen, dass die Gewinne zu versteuern sind“, sagt Seipl. Die Anleger werden also zunächst zahlen müssen, selbst wenn sie Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben. „Es wird aber wohl nicht lange dauern, bis ein neues Musterverfahren für die Folgejahre läuft“, ist Seipl überzeugt.

      Er hält die Steuer auf Spekulationsgewinne erst seit diesem Jahr für verfassungskonform. Seit Januar müssen Banken ihren Kunden eine Jahresbescheinigung erteilen, in der alle Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne aufgelistet sind. „Zudem kann die Finanzverwaltung von April 2005 an auch beim Bundesamt für Finanzen abfragen, bei welchen Banken ein Steuerzahler Konten besitzt“, sagt Seipl. Damit – „aber eben erst damit“ seien die Kontrollmöglichkeiten wirksam verbessert worden."

      Hier stimme ich Seipl mal voll zu.

      Wünschenswert wäre ein erneuter Vorlagebeschluss des BFH für Jahre nach 1998, in dem ausgeführt wird, dass für diese das Kontrolldefizit nach wie vor besteht.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 20:11:55
      Beitrag Nr. 872 ()
      Ich versteh nicht ganz warum § 24 c ab 2004 die strukturellen Vollzugsschwierigkeiten bei der Erhebung der Spekulationssteuer beseitigen soll?

      Kann mir das einer erklären?

      Das Finanzamt konnte doch auch schon bisher den Kunden dazu auffordern seine Spekulationsgewinne mit Depotauszuegen und Wertpapierabrechnungen nachzuweisen bzw. nachzuweisen dass er keine hat. Gut, mit so einer Jahresbescheinigung sieht man das auf den ersten Blick, aber

      - das ändert erstens nichts am ungerechten Vollzugsprobelm
      - und zweitens haben die Banken wohl massive Schwierigkeiten das überhaupt edv-technisch umzusetzen, man denke nur an LIFO, FIFO, Durchschnittswerte, Splits und Kapitalerhöhungen etc.

      von Leerverkäufen ganz zu schweigen

      Vielen Dank für Auskünfte
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 20:57:39
      Beitrag Nr. 873 ()
      o.k.

      wenn euch 855 und 872 nicht interessiert (warum eigentlich nicht??)

      mal eine frage für die reumütigen hinterzieher :

      kann man eigentlich an der amnestie teilnehmen und gleichzeitig eine offenhaltung nebst rückforderungsmöglichkeit bewirken,für den fall,dass später auch für jahre nach 98 für nichtig erklärt wird und man die amnestiezahlung zurückwill ??

      wer hat eine meinung dazu,ob es dadurch ginge,dass man erst die amnestieerklärung abgibt,dann überweist,gleich danach einspruch gegen die eigene erklärung einlegt mit der begründung von verfassungsbedenken und gleichzeitig das ruhen das verfahrens beantragt ??
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:08:05
      Beitrag Nr. 874 ()
      @Tante Else: Im Merkblatt ist ausdrücklich erwähnt, dass Einspruch gegen die eigene Erklärung möglich ist. Danach ist das von dir geplante Vorgehen möglich.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:09:25
      Beitrag Nr. 875 ()
      @Tante Else

      .....weil keiner die Brisanz begreift, denke ich mal..........
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:15:15
      Beitrag Nr. 876 ()
      @JuliaF:
      "zweitens haben die Banken wohl massive Schwierigkeiten das überhaupt edv-technisch umzusetzen, man denke nur an LIFO, FIFO, Durchschnittswerte, Splits und Kapitalerhöhungen etc"

      Die Banken haben im Gesetzgebungsverfahren auch entsprechende Einwände vorgebracht.
      Aber die wurden wohl nicht gehört....
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:43:04
      Beitrag Nr. 877 ()
      Alles chaotisch. Heute Früh nach Köln geflogen, 30 Kölsch getrunken, eben zurück in die Reichshauptstadt. Morgen Analyse der letzten 200 postings hier. Wahnsinn, alles...:(;)

      Bis morgen, Ihr Lieben
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:43:28
      Beitrag Nr. 878 ()
      @Tante Else.
      Doch doch, die Brisanz ist schon offensichtlich. Meines Erachtens wird jetzt vieles darauf ankommen, wie schnell die Finanzämter reagieren und die offenen Bescheide abschließen. Ich hoffe darauf, daß sie im Stile eine Behörde reagieren und sich etwas Zeit lassen. Wenn nicht, werden vermutlich ziemlich viele Einsprüche und anschließende Klagen gleichzeitig eingehen. Mal davon ausgehend, daß die Kosten für eine solche Klage nicht völlig ausufern, das kann ich bisher nicht wikrlich beurteilen, würde ich für meinen Teil gegen einen Bescheid klagen. Ich hab es schon mehrmals kund getan: An den Verhältnissen der Ungleichbehandlung hat sich nach 1998 nichts geändert, da wird mir kaum ein Gericht das Gegenteil beweisen können.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:44:25
      Beitrag Nr. 879 ()
      insbes. @ harald und nataly

      zur problematik des offenhaltens der bescheide nach 98 :

      zumindest in meinem eigenen bescheid steht sogar der hinweis,dass wegen der amtlicherseits vorgenommenen vorläufigerklärung ein einspruch nicht erforderlich sei.

      jetzt sieht es aber gerade danach aus,als wäre man genau wegen des fehlens eines (zusäzlichen )einspruchs geleimt,weil die vorläufigkeit per heute wegfälltund sich anscheinend nicht so leicht wiederherstellen lässt.

      dieser hinweis im bescheid müsste sich doch dann auch "verwerten " lassen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:46:02
      Beitrag Nr. 880 ()
      Noch eine Frage:
      Die Bescheide für 2000 und 2001 sind ja aufgrund des Verfahrens bisher von Seiten des FA aus schon offen gelassen worden. Habe ich nach dem Erhalt des endgültigen Bescheides dann die ganz normale Monatsfrist, um dagegen wieder Einspruch zu erheben ? Auch, wenn ich selber gar keinen Einspruch erhoben habe ? Das dürfte doch in diesem Fall keinen Unterschied machen, korrekt ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:52:15
      Beitrag Nr. 881 ()
      @ lassevegas

      vorsicht!!

      wegen 165 II AO

      (1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

      1. ungewiß ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung

      (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.
      Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

      (2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewißheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muß eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

      (3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.


      muss m.e. gar kein bescheid zur beendigung der vorläufigkeit mehr ergehen !!

      gerade darin sehe ich das problem.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 22:03:14
      Beitrag Nr. 882 ()
      @Tante Else

      #872, 855

      ich habe schon in #812,819 darauf hingewiesen. Weisst Du was, ob bereits Verfahren anhängig sind (bei den älteren Bescheiden müssten es wegen der etwas weitläufigeren Formulierung eventuell nicht mal beim BVerfG, BGH od. EuGH sein)?

      M.E. tickt da möglicherweise ein kleines Zeitbömbchen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 22:11:22
      Beitrag Nr. 883 ()
      Wirklich arm dran

      REICHE UND STEUER


      Ein bisschen merkwürdig ist es schon, dass immer dann, wenn sich in diesem Land bei der Besteuerung von Gewinnen oder Aktien etwas ändert, vor allem eine Frage ganz oben steht: war es eine Entscheidung zu Gunsten der Reichen, oder eine zu Gunsten der Einheit, der Gleichheit, der Gerechtigkeit? So auch gestern: Das Bundesverfassungsgericht urteilte nur darüber, ob eine Steuer rechtmäßig ist, die der Staat nicht eintreiben kann. Eine „Dummensteuer“ also, wie sie der Kläger, ein Steuerrechtsprofessor nannte. Oder eine schlampig gemachte Steuer, wie Finanzgerichte vorher festgestellt haben.

      Doch kaum hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne in der Anfangszeit verfassungswidrig war, löste sich die Debatte von der steuersystematischen Betrachtung: Ist es fair, wenn der Staat denen, die ihr Geld im Schlaf einstreichen, auch noch die Steuer erlässt? Ist es gerecht, dass diejenigen, die ohnehin profitieren im Kapitalismus, nun auch noch straflos davonkommen, weil die Steuern nicht eingetrieben werden? Werden die Reichen nicht ohnehin besser behandelt, als sie es verdienen – dürfen sie dann künftig mit einer Pauschalsteuer möglicherweise noch besser gestellt werden? So fragen Gewerkschafter und Sozialpolitiker im Namen von Arbeitslosen, Geringverdienern und Armen. Wieder einmal wird laut über Gleichheit und Gerechtigkeit diskutiert, wo in Wirklichkeit Reichtum gemeint ist.

      Es lässt sich nicht bestreiten, dass es Reichen besser geht als Armen – das ist überall auf der Welt so, auch in diesem Land. Auch lässt es sich nicht leugnen, dass es Reichen leichter fallen sollte, ihren Steuerpflichten nachzukommen. Wer Glück gehabt hat im Leben, müsste bereit sein, das Gemeinwesen mitzufinanzieren. Wer eine bessere Ausbildung genießen durfte, sollte ein Interesse haben, auch anderen Zugang zu guten Schulen zu ermöglichen. Offensichtlich aber ist das nicht der Fall. Die Besserverdienenden sind besonders pfiffig, wenn es darum geht, Steuern zu vermeiden. Sie haben keinerlei moralische Probleme gehabt, dem Staat ihre Aktiengewinne zu verschweigen. Und sie werden auch künftig nur dann zahlen, wenn sie zahlen müssen.

      Und doch würde auch dann, wenn sich alle Reichen und Glücklichen im Lande unaufhörlich lauter, ehrenwert und hochmoralisch verhielten, eines nicht verschwinden: die Unterschiedlichkeit.

      Das aber ist es, was für die Bürger dieses Landes offenbar schwerer zu verkraften ist als für die Bürger der meisten anderen Länder. Deshalb würden sie hier am liebsten morgen schon die Vermögensteuer wieder einführen, das Bankgeheimnis aufheben und übermorgen die Erbschaftsteuer erhöhen. In Deutschland geht es nicht in erster Linie darum, den Leistungsfähigen einen fairen Teil für das Gemeinwohl abzuverlangen. Hier geht es darum zu ertragen, dass auch in diesem Land Menschen unterschiedlich sind: Ungleich reich, unterschiedlich begabt, gebildet, temperamentvoll, engagiert. Schlimmer noch: Dass gerade in der Verschiedenheit der Anreiz zu Leistung, Ehrgeiz und Fortschritt liegt, wird als unfair empfunden. Dass nur dort, wo Verschiedenheit belohnt wird, langfristig der Wohlstand gesichert werden kann, gilt als nicht hinnehmbare Zumutung der Marktwirtschaft.

      Natürlich kann niemand etwas dafür, in welche Familie, mit welchem Intelligenzquotienten, welchen sozialen Fähigkeiten und welchem Erbe er geboren wird. Aber deshalb darf man den Staat nicht zur Gleichmachungsmaschine umfunktionieren, damit die ein besseres Gefühl haben, denen es schlechter geht.

      Klar: Kaum jemand wird heute noch vom Tellerwäscher zum Millionär in diesem Land. Und vermutlich werden nur die wenigsten aus einer Ich AG einen internationalen Konzern schmieden können. Aber ein Land, das jede Hoffnung aufgibt, seine Armen durch Bildung und ein offenes Wirtschaftssystem in die Lage zu versetzen, selbst wohlhabend zu werden, gibt auch die Vorstellung auf, dass Leistung, Energie, Einsatz am Ende zu etwas Gutem führen. Es wird zu einem Land, das am Ende bei jeder Entscheidung nur noch darüber zetert, ob das vorhandene Geld richtig verteilt wird. Es wird zu einem wirklich armen Land.
      :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 22:17:59
      Beitrag Nr. 884 ()
      @ k1

      ich kenne keine weiteren verfahren beim bfh .

      vermutlich werden aber welche bei den eingangsgerichten zum ruhen gebracht worden sein.weil jeder glaubte,im tipke verfahren werde erhellendes rauskommen.


      was mich übrigens auch wundert:
      warum hört man nichts von der seite der strafurteile ?
      da könnte doch eine prüfung im wege der verfassungsbeschwerde durch einen verurteilten initiiert werden,ohne dass auf den bfh mit einem normenkontrollverfahren gewartet werden müsste.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 00:07:44
      Beitrag Nr. 885 ()
      Auch Blöd.de meldet sich zu Wort:


      Urteil: Spekulationssteuer war 1997 und 1998 verfassungswidrig
      Dienstag, 9. März 2004, 10.17 Uhr
      Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften hat in den Jahren 1997 und 1998 gegen die Verfassung verstoßen. Die ehrlichen Steuerzahler seien damals durch die Erhebung der Spekulationssteuer ungerecht belastet worden, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Steuerpflichtige, deren Bescheide für die beiden Jahre noch nicht endgültig sind, haben damit einen Anspruch auf Rückzahlung. In den Jahren nach 1998 war die Steuer aber rechtens.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 01:19:47
      Beitrag Nr. 886 ()
      Ein möglicher Ansatz zum erfolgreichen Offenhalten der Steuerbescheide 1999 bis 2003 ergibt sich vielleicht aus dem anhängigen BFH Verfahren Aktenzeichen IX R 3/02.
      Siehe http://www.der-betrieb.de/db/dbarchiv/V_DB_1_2002.pdf
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 09:56:23
      Beitrag Nr. 887 ()
      @disgruntled: Du hättest schreiben können, dass sich das Verfahren auf Seite 51 des Links befindet, hätte mir das Suchen erspart.
      Es scheint mir aber, dass hier auch die Rechtslage von 1998 betroffen ist, zumindest wird diese Jahreszahl erwähnt.
      Werde noch weiter recherchieren.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 10:05:14
      Beitrag Nr. 888 ()
      tschuldigung, ich dachte die Verwendung der Suchfunktion innerhalb eines pdf Dokuments wäre allgemein geläufig. :D
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 10:13:00
      Beitrag Nr. 889 ()
      @ Tante Else

      w. "Strafurteile". RIECHTISCH!;) Denn das ist genau mein Fall. Strafverfahren eingeleitet, bald evtl. (wahrscheinlich) Anklage w. Steuerhinterziehung/-verkürzung. DANN kann ich ja ganz gemütlich dagegen erwidern, dass ich mich in meinem Grundrecht (Art. 3) verletzt sehe, wenn ICH für 2001 (oder 1999-2003 insgesamt) zahlen muss und der olle Tipke NICHT. Da sich ja an der Durchsetzbarkeit der Steuer von 1998 auf 1999 NICHTS geändert hat (das muss m. E. jeder Richterdepp erkennen können;)) - und es ja lediglich DARAUF ankommt - ist das Urteil 1997/1998 m. E. eine wunderbare Vorlage auch für UNSERE Fälle!!! Siehe auch Stellungnahme des DSW und RA Johann Seipl (Süddeutsche).

      Der Baron, der wieder etwas optimistischer in die Welt blickt..
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 10:22:44
      Beitrag Nr. 890 ()
      Zu #891: OK.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 10:25:00
      Beitrag Nr. 891 ()
      Ist die Spekulationssteuer verfassungswidrig, weil der Fiskus sie nicht flächendeckend eintreiben kann? BFH, IX R 3/02

      Muss ein Anleger, der Optionen auf Aktien verkauft, seine Gewinne versteuern? BFH, IX R 26/03
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 10:49:43
      Beitrag Nr. 892 ()
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 10:54:05
      Beitrag Nr. 893 ()
      Zu #895. Hier geht es um das Streitjahr 2000, allerdings nur um ein AdV-Verfahren, über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 10:59:28
      Beitrag Nr. 894 ()
      im Posting #868, das aus der FAZ zitiert, heißt es:

      ===============

      Einspruch, um Steuerbescheid offen zu halten

      Voraussetzung dafür, daß ein Steuerbescheid noch in vollem Umfang offen ist, ist ein Einspruch des Steuerzahlers gegen seinen Steuerbescheid. Ab und zu erklärt auch das Finanzamt von sich aus mit dem Verweis auf anhängige Verfahren - zum Beispiel beim Kindergeld - einen Steuerbescheid für vorläufig. " Das gilt dann aber nur für diesen einen Punkt" , nennt Heilgeist ein entscheidendes Detail. Anleger, deren Steuerbescheid auf Initiative der Finanzverwaltung offengehalten wurde, können im nachhinein nur von für sie positiven Urteilen zu dieser Rechtsfrage profitieren. Dagegen haben Steuerzahler, die von sich aus gegen Bescheide vorgehen, den Vorteil, daß sie Nutznießer von allen späteren Urteilen sein können, auch wenn sie ihr Vorgehen gegen ihren Steuerbescheid mit ganz anderen Rechtszweifeln begründet haben.

      ===================

      man bräuchte sich also gar nicht einmal auf ein Verfahren berufen, das die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus den Jahren 1999 ff. anzweifelt, um den eigenen Steuerbescheid offenzuhalten!?



      @Tante Else #887, BaronvonHabsburg #892

      auf anhängige Verfahren, die die Strafbarkeit bezweifeln, kann sich aber wohl nur berufen, wer Steuern hinterzogen hat. Außerdem frage ich mich, ob eine Gerichtsentscheidung, die die Strafbarkeit verneint, automatisch zur Folge hat, dass die Steuerfestsetzung hinfällig würde. Wenn, dann müßte derjenige sowohl im Steuerverfahren als auch im Steuerstrafverfahren Einspruch einlegen!
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 11:05:26
      Beitrag Nr. 895 ()
      @ vigilo

      Bei Nichtigkeit einer Steuer kann sie weder eingetrieben werden, noch ist deren Hinterziehung strafbar. "Nichtig" heißt ja "rückwirkend niemals existent gewesen". Wir brauchen jetzt also "nur" noch ein gleichlautendes Urteil für 1999-2003, dann ist alles in Butter. Ab 2004 zahlen wir ja alle gerne...;)
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 12:22:48
      Beitrag Nr. 896 ()
      Wie Steuerzahler vom Speku-Urteil profitieren

      Das Karlsruher Urteil zur Spekulationssteuer hat praktische Konsequenzen für jeden Bürger. Boerse.ARD.de sprach darüber mit Günter Hagemann, Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft Controltax.


      Ungeliebt, aber lukrativ: Die Steuererklärung



      Boerse.ARD.de: Was bedeutet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für die Steuerpflichtigen?

      Hagemann: Im Prinzip bestätigt sich die Regel, dass ein guter Steuerberater prinzipiell keinen Steuerbeschied des Finanzamts akzeptiert. Also sollten Bürger fortan viel häufiger Einspruch einlegen, vor allem wenn sie Zweifel haben.


      Mehr zum Top-Thema


      Meldung: Spekulationssteuer war verfassungswidrig




      Stichwort: Was besteuert die Spekulationssteuer?




      Die Alternative: Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?





      Boerse.ARD.de: Wie legt man Einspruch ein?

      Hagemann: Man muss das schriftlich tun, sobald man den Steuerbescheid erhalten hat. Die Einspruchsfrist liegt bei einem Monat. Und dann reicht als Begründung im Prinzip ein einzelner Aspekt. Man kann schlicht auf offene Gerichtsverfahren hinweisen.

      Boerse.ARD.de: Erhalten die Bürger, die 1997 und 1998 Steuern auf Aktiengewinne bezahlt haben, ihr Geld automatisch vom Fiskus zurück?



      Steuerexperte Günter Hagemann



      Hagemann: Das sollte so sein, aber es ist wohl besser, wenn man selbst aktiv wird und sich in einem Schreiben an das zuständige Finanzamt auf den Einspruch und das aktuelle Gerichtsurteil bezieht. Dann sollte das Geld binnen vier bis acht Wochen auf dem Konto sein.

      Boerse.ARD.de: Und was ist mit den Fällen von 1999 bis 2003?

      Hagemann: Ich denke, da kommt noch was auf den Fiskus zu. Wer Einspruch gegen seinen Bescheid eingelegt hat, der kann klagen. Die Chancen für ein ähnliches Urteil wie heute, so meine ich, stehen gut.

      Das Gespräch führte Markus Zydra.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 13:00:01
      Beitrag Nr. 897 ()
      ja danke für diese 08/15 schwachkopf tips. über dieses stadium sind wir hinaus
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 13:29:50
      Beitrag Nr. 898 ()
      aus dem Tagesspiegel

      ==================

      http://www.tagesspiegel.de/tso/aktuell/artikel.asp?TextID=36…

      Anlegerschützer und die Steuer-Gewerkschaft riefen zu Verfassungsklagen auch gegen die Spekulationssteuer auf, die ab 1999 erhoben wurde. «Wir empfehlen allen Steuerzahlern, die in den Jahren danach Spekulationsgewinne versteuert haben, zu klagen», sagte der Vorsitzende der Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, dem Berliner Tagesspiegel (Dienstag). An den Defiziten, die das Gericht bemängelte, habe sich nichts geändert. Unterstützung kam von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). «Sobald wir konkrete Steuerfälle vorliegen haben, werden wir eine Verfassungsklage unterstützen», sagte DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker der Zeitung. «Die Spekulationssteuer muss abgeschafft werden.»

      ================

      dann macht mal hinne!!

      wird doch wohl welche geben, die Mitglied beim DSW sind?!
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 17:22:14
      Beitrag Nr. 899 ()
      Letzten Absatz beachten


      Mittwoch 10. März 2004, 16:52 Uhr
      Reform der Kapitalertragsbesteuerung rückt in weite Ferne

      Berlin (AP) Trotz einer gemeinsamen Absichtserklärung von Koalition und Opposition ist eine grundlegende Reform der Kapitalertragsbesteuerung in weite Ferne gerückt. Die Bundesregierung will nach rot-grünen Angaben vom Mittwoch nur dann ein Konzept vorlegen, wenn die Union eine klare Position bezieht und die Zustimmung der Länder gesichert ist. Die CDU/CSU-Fraktion erwartet hingen, dass Finanzminister Hans Eichel (SPD) im Frühjahr einen Gesetzentwurf vorlegt. «Es gibt eine Zusage Eichels. Die ist einzuhalten», hieß es in der Union.

      Regierung und Opposition hatten im Dezember im Vermittlungsausschuss vereinbart, 2004 die Reform der Besteuerung von Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden anzupacken, damit sie «zeitnah» zur Amnestie für Steuersünder wirksam wird, die zu Jahresbeginn in Kraft trat. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Spekulationssteuer hatte die Wirtschaft die Politik aufgefordert, ihre Vereinbarung einzuhalten.

      «Natürlich stehen wir zu der Protokollerklärung», sagte ein Sprecher Eichels. «Aber wir können keine Steuerdebatte gebrauchen, die nicht zum Ziel führt, sondern Bürger und Kreditwirtschaft verunsichert.» Er verwies darauf, dass CDU und CSU in ihrem Steuerkonzept keine klare Aussage zur Kapitalertragsbesteuerung machten und bei dem Thema «konzeptions- und sprachlos» seien. Ohne die Chance auf eine vernünftige Zusammenarbeit mit der Union sei die Vorlage eines Gesetzentwurfes sinnlos. Für die Reform brauche die Regierung die Zustimmung des CDU/CSU-dominierten Bundesrates.

      Der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Michael Meister, betonte auf AP-Anfrage, im Vermittlungsausschuss habe die Union gefordert, erst die Modernisierung der Kapitalertragsbesteuerung und dann die Amnestie für Steuerbetrüger zu beschließen. Klarheit über die künftige Behandlung privater Geldanlagen erhöhe den Anreiz, Schwarzgeld zu offenbaren. «Leider hat sich die Regierung durchgesetzt.» Dafür habe die Union Eichel die Zusage abgerungen, im Frühjahr ein Konzept vorzulegen. Schließlich könne die Amnestie nicht beliebig verlängert oder eine neue verkündet werden.

      Meister machte klar, dass eine attraktive Kapitalertragsteuer den Staat viel Geld kosten würde. Dies werde sicherlich auf Widerstand von Länderfinanzministern führen, «ganz gleich, welcher Partei sie angehören». Er sei dafür, das heutige System des Steuerabzugs an der Quelle - wie beim Lohn oder Zinsen - auf alle Kapitalerträge zu erweitern. Dabei müsse sichergestellt werden, dass der Staat die Möglichkeit habe, die Steuerzahler auf Ehrlichkeit zu überprüfen.

      Das Verfassungsgericht hatte am Dienstag den Vollzug der Spekulationssteuer auf Aktiengewinne der Jahre 1997 und 1998 für rechtswidrig erklärt. Der Fiskus habe nicht genügend kontrolliert, weshalb ehrliche Steuerzahler benachteiligt worden seien, hieß es zur Begründung.

      Der stellvertretende CDU/CSU-Fraktionschef Friedrich Merz unterstützte Anlegerschützer, die gegen die jetzige Praxis klagen wollen. Möglicherweise sei auch der heutige Vollzug der Spekulationssteuer rechtswidrig, sagte Merz dem «Handelsblatt». Auch die Steuer-Gewerkschaft empfahl Klagen für die Zeit nach 1998.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 19:06:22
      Beitrag Nr. 900 ()
      kann mir nochmal einer erklären warum ab 2004 kein strukturelles Vollzugsdefizit mehr gegeben sein soll?

      § 24c EStG ist als Begründung jedenfalls mehr als dünn
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 19:29:22
      Beitrag Nr. 901 ()
      Ich habe morgen eh einen Termin beim Steuerberater.
      Aber wollte mal was loswerden hier noch. Mir ist vorhin eingefallen, daß ich eine Rechtschutzversicherung habe, ich könnte also trotz meiner hohen Gewinne in 2002 und 2003 gegen die Spekusteuer klagen. Was wäre wenn ich klagen würde? Hätte ich auch eine Chance dann die Steuerzahlung bis zum Urteil aufzuschieben? Nur wenn es eine aufschiebende Wirkung hätte dann würde ich es machen, ist immerhin ein sehr hoher Betrag! Was meint Nataly?
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 19:54:47
      Beitrag Nr. 902 ()
      Ich hab echt Angst dass das Finanzamt jetzt schnellstmöglich die Fälle von 99 - 03 abhaken will und die Bescheide für endgültig erklärt :((

      Es geht zwar um ne Menge Geld bei mir, aber ich scheue die hohen Kosten um selber vor dem BFH tätig zu werden, dort kann man sich ja meines Erachtens nicht selber vertreten sondern braucht nen Rechtsverdreher der persönlich dort erscheint :(
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 20:12:01
      Beitrag Nr. 903 ()
      @casel:)
      "? Nur wenn es eine aufschiebende Wirkung hätte dann würde ich es machen, ist immerhin ein sehr hoher Betrag! "

      Du musst auf jeden Fall Einspruch einlegen! Wenn du zahlst und keinen Einspruch einlegst, wird der ESt-Bescheid bestandakräftig und du bekommst deine Speku-Steuer auch dann nicht zurück, wenn sie auch für 2002 und 2003 verfassungswidrig ist.
      Was ist eigentlich mit 1999, 2000 und 2001? Schon bestandskräftig?

      Aufschiebende Wirkung haben weder Einspruch noch Klage. Du musst vielmehr zusätzlich einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 20:14:06
      Beitrag Nr. 904 ()
      @bonAPART: Keine Angst! Bis du zum BFH gelangst, dauert es irrsinnig lange. Bis dahin gibt es sicher bereits ein Musterverfahren und du kannst Ruhen des Verfahrens beantragen.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 20:16:53
      Beitrag Nr. 905 ()
      Man bräuchte so jemand wie Tipke, wo es nur um einen klitzekleinen Betrag geht. Dann kostet so eine Klage nur m die 100 Euro. Bei 300.000 Euro stehen die Kosten dagegen schon mit ca. 10.000 Euro zu Buche.

      Wenn einer mit einem kleinen Betrag bei der Speku-Steuer für die jeweiligen Jahre klagen könnte, könnte man sich sofort auf diese laufenden Verfahren hinausreden.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 20:19:55
      Beitrag Nr. 906 ()
      Steueramnestie rückt näher

      bern. In der Schweiz soll es nach gut 35 Jahren wieder eine allgemeine Steueramnestie geben. Der Nationalrat hat dies gegen den Willen des Bundesrates beschlossen. Er will damit im Ausland versteckte Gelder in die Schweiz zurückholen. Die Amnestie soll es reumütigen Steuerhinterziehern erlauben, reinen Tisch zu machen. Sie sollen nach der Deklaration ihrer Einkommen und Vermögen nur eine noch maximal fünfprozentige Abgeltungssteuer entrichten. Auf Nachsteuern und Steuerstrafen würde verzichtet. Wie zuvor schon der Ständerat hiess der Nationalrat dazu eine Standesinitiative des Kantons Tessin mit 93 zu 75 Stimmen gut. (ap) inland/9
      http://www.tagblatt.ch/schlagzeilen.cfm?pass_id=884980&liste…
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 20:21:53
      Beitrag Nr. 907 ()
      @MunichStock: Wenn du so hohe Gewinne hattest: Warum fehlt dir dann die Knete für eine Klage?
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 20:28:29
      Beitrag Nr. 908 ()
      Zu #909: maximal 5 % Abgeltungssteuer!!!
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 22:52:19
      Beitrag Nr. 909 ()
      Für 2000 keine Kohle, Stuttgart raus, Bayern raus, manchmal ist das Leben beschissen.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 23:05:11
      Beitrag Nr. 910 ()
      Hallo Nataly, habe erst steuerbare Gewinne seit 2001. 2001 ist schon bezahlt allerdings mit Einspruch. 2002 wird wohl bald fällig wenn ich nichts dagegen mache. Wie kann ich Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" beantragen? Muss ich dafür gegen die Spekusteuer klagen?
      Bezahlt eine Rechtsschutzversicherung auch Gerichtskosten oder nur den Anwalt? Wenns sein muß, klage ich selber!
      Morgen bin ich eh beim Steuerberater aber hier kriegt man oft gute Tips, vor allem von Nataly! :)
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 08:32:17
      Beitrag Nr. 911 ()
      Ich habe mal eine ganz exotische Frage (aber vielleicht wurde sie trotzdem schon gestellt):

      Weiß jemand, ob die 6% Zinsen, die das Finanzamt bei der Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern nach einer gewissen Zeit zahlen muß, steuerfrei sind? :)
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 08:37:43
      Beitrag Nr. 912 ()
      Neue Klagen gegen Spekulationssteuer
      CDU sichert Unterstützung für Rechtsmittel zu / Mehr Kontrollmöglichkeiten eingeführt

      jja. FRANKFURT, 10. März. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Spekulationssteuer werden Aufrufe laut, neue Klagen gegen die Abgabe auf Verkaufsgewinne bei Wertpapieren einzureichen. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, die Deutsche Steuergewerkschaft und sogar der Finanzfachmann der CDU, Friedrich Merz, halten die Spekulationssteuer nämlich auch in ihrer heutigen Form für verfassungswidrig. Die Karlsruher Richter hatten sie dagegen am Dienstag lediglich für die Jahre 1997 und 1998 verworfen, weil ihre lückenhafte Erhebung gegen das Gleichheitsgebot verstieß (F.A.Z. vom 10. März).

      Die Richter haben betont, ihr Befund eines "strukturellen Vollzugsdefizits" in diesen beiden Jahren sei "nicht ohne weiteres" auf die spätere Zeit zu übertragen. Die Gesetzeslage habe sich seither "deutlich gewandelt". So verweisen sie darauf, daß seit 1999 Spekulationsgewinne mit entsprechenden Verlusten verrechnet werden können. Auch habe seit dem Frühjahr 2000 eine negative Kursentwicklung eingesetzt. Aus beidem schließen die Richter, daß Vollzugsdefizite, falls sie fortbestehen sollten, möglicherweise nicht mehr "verfassungsrelevant" seien. Denn mittlerweile gebe es - in klare Worte übersetzt - ohnehin kaum noch Spekulationssteuern einzutreiben.

      Ein versteckter Satz an ganz anderer Stelle des Urteils dürfte zudem bedeuten, daß auch dann, wenn die Börsenkurse wieder klettern sollten, die Spekulationsabgabe inzwischen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Zweite Senat begründet nämlich sein Verdikt über frühere Jahre unter anderem mit folgendem Hinweis auf die damalige Rechtslage der Steuerzahler: "Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen." Als Beispiel für das, was nach der Ansicht der Richter früher fehlte, verweisen sie ausdrücklich auf gerade jene "Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen", die Geldinstitute mittlerweile ihren Kunden ausstellen müssen. Diese Gesetzesänderung im Dezember 2003 hatte die Bankbranche dementsprechend als "Einführung von Kontrollmitteilungen durch die Hintertür" kritisiert.

      Im April kommenden Jahres tritt eine weitere Kontrollmöglichkeit hinzu. Über eine "Kontenevidenzzentrale" kann die Finanzverwaltung von da an selbständig in die Datenbanken des Finanzgewerbes blicken und feststellen, welcher Bundesbürger bei welchem Geldinstitut ein Konto führt. Denn diese nach dem Terroranschlag auf das World Trade Center in New York zur Terrorbekämpfung eingeführte Befugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die rot-grüne Regierungsmehrheit im Bundestag derweil auf das Bundesamt für Finanzen ausgeweitet.

      Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 11.03.2004, Nr. 60 / Seite 17
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 08:47:48
      Beitrag Nr. 913 ()
      Klar hat sich das Gesetz von 1998 auf 1999 geändert. Aber an der mangelnden Durchsetzbarkeit der Norm eben nicht. DAS kann man erst seit 2004 behaupten (w. der neuen Bescheinigung, die die Banken ausstellen müssen). Für mein bescheidenes Rechtsempfinden ist die Steuer für 1999-2003 ebenso wie 1997-1998 (davor natürlich auch - obwohl dazu ja auch nichts entscheiden wurde) zu sehen. Kann also nur jedem dringend raten, gegen Bescheide zu klagen/Einspruch zu erheben. Auch wenn es halt was kostet. Ist m. E. bei DEN guten Erfolgsaussichten (Unterstützung seitens Merz, DSW, Steuergewerkschaft et cetera...) durchaus angebracht...

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 08:55:59
      Beitrag Nr. 914 ()
      @casel & for4zim

      die 6% (0,5% pro Monat) sind NICHT(!) steuerfrei, sondern Einkünfte KAP (gibt sogar eine extra Zeile dafür im Formular).

      Die Nachzahlungszinsen, die an das Finanzamt zu zahlen sind 6% (0,5% pro Monat) sind jedoch NICHT(!) negative Einkünfte KAP - sondern ausschließlich privates und persönliches "Vergnügen".

      Eigentlich eine Unverschämtheit - auf jeden Fall beantrage ich deshalb regelmäß keine Aussetzung der Vollziehung. Wer bspw. einen für den Betrag relevanten Steuersatz von rd. 40-50% hat, der hat eine Vorsteuerzinsbelastung von rd. 10% im Falle dessen, dass das Finanzamt recht behält. Wenn das Finanzamt unrecht hat, dann erhält man jedoch nur rd. die Hälfte an Zinsertrag.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 09:15:56
      Beitrag Nr. 915 ()
      #BvH 916

      letztlich ist mir in diesem Urteil wieder klar geworden, daß das BVerfG ein sehr politisches Gericht ist. Die Jahre 1997 u. 1998 haben dem Finanzministerium fiskalisch nicht weh getan, zumal kaum noch Steuerbescheide offen gewesen sein dürften.

      Für 1999ff sieht es da schon ganz anders aus.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 09:16:16
      Beitrag Nr. 916 ()
      Danke, K1. Zumindest könnte man sie also in dem schrumpfenden Sparerfreibetrag unterbringen. :cry:
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 09:40:57
      Beitrag Nr. 917 ()
      #915 CDU sichert Unterstützung für Rechtsmittel zu

      Wie kann ich das verstehen?

      Wieso kann ich Verlust-Zinsen steuerlich nicht geltend machen?
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 09:50:57
      Beitrag Nr. 918 ()
      Leitsätze zum neuen Urteil:
      http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/2004/3/9

      Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).
      Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 10:15:18
      Beitrag Nr. 919 ()
      Der in der "Süddeutsche" zitierte RA Johann Seipl ist von der Münchener Kanzlei "Wannemacher & Partner". Eben mal auf deren Seite gewesen. Die Jungs haben auch ne Vertretung in Berlin. Endlich mal was Positives!;) Termin schon gemacht. Denn der Baron muss ja EH klagen bzw. sich gegen ne Anklage w. 1999-2002 zur Wehr setzen. Dann könnt Ihr Euch gemütlich ranhängen...;) Weiß natürlich nicht, ob das dann reicht oder man doch noch selbst aktiv werden muss w. der offenen Bescheide...

      Halte Euch auf dem Laufenden
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 10:22:09
      Beitrag Nr. 920 ()
      @casel zu #913:
      Wenn du "Aussetzung der Vollziehung" beantragst, musst du Einspruch gegen den ESt-Bescheid einlegen. Zweckmäßigerweise machst du beides in einem Schreiben.
      Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist stets kostenlos, auch wenn der Einspruch erfolglos bleibt.
      Zur Rechtsschutzversicherung: Du musst erst mal nachsehen, wie der Rechtschutz formuliert ist. Meist wird Rechtsschutz vor deutschen Finanzgerichten gewährt, das heißt, die Vertetung durch einen StB oder RA im Einspruchsverfahren wird von der Versicherung nicht bezahlt. Die Versicherung übernimmt sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten.
      Ich bitte um Posting, wie der Rechtsschutz in deinem Vertrag formuliert ist.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 10:25:13
      Beitrag Nr. 921 ()
      @BaronvonHabsburg

      Das wäre wirklich klasse!!! :kiss:

      Hab noch ne Frage: Für Bescheide von 97/98, die nicht mehr offen sind, müßte doch meines Erachtens ebenfalls der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gelten. Wie kann es sein, dass auf der einen Seite der Gleichheitsgrundsatz gilt, andererseits die zuviel erhobene Steuer der nicht mehr offenen Bescheide unmißverständlich fälschlicherweise abkassiert wurde. Das ist doch gesetzlich angeordneter Betrug?!?!? Ist das nicht Rechtsbeugung? :confused:
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 10:28:54
      Beitrag Nr. 922 ()
      @ munich

      Tja, das ist in der Tat schwer zu verstehen, aber hier gilt wohl das Postulat der "Rechtssicherheit". Der Bürger (auch der der Staat) muss darauf vertrauen können, dass rückwirkend eben nicht immer alles hin- und hergewendet werden kann. Und bei rechtskräftigen Bescheiden ist leider nichts mehr zu machen. Klar ist das auch ungerecht...aber irgendwo muss halt "die Linie gezogen werden"..
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 11:00:55
      Beitrag Nr. 923 ()
      Das Urteil nur auf 1998 und 1999 zu beschränken, war meiner Meinung nach ein Gefälligkeiturteil gegenüber der Regierung. Alleine die Reaktion zum Urteil von Frau Staatssekretärin Barbara Hendricks ist mehr als bescheuert, das hätte selbst ein Laienrichter mit gesundem Menschenverstand sachlich besser beurteilen können. Dieses "sich auch noch auf die Schultern Klopfen" der Regierungspartei für so ein bescheuertes Urteil zeugt von unglaublicher Arroganz, Unvermögen und Gefühlskälte dieser Abzockdame.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 11:07:32
      Beitrag Nr. 924 ()
      Bin bei der DEURAG rechtsschutzversichert. Dort steht Folgendes:

      Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

      für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten

      Der Versicherungsschutz gilt für


      den privaten Lebensbereich


      Beispiel:


      Das Finanzamt hat bestimmte Sonderausgaben oder Werbungskosten nicht anerkannt. Ihr Einspruch blieb erfolglos.


      Ein Gebührenbescheid Ihrer Gemeinde enthält nicht erbrachte Leistungen (z. B. Müllabfuhr, Straßenreinigung). Die Verwaltung verweigert die Korrektur (hierfür muss Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert sein!).

      den Verkehrsbereich


      Beispiel:


      Das Finanzamt verweigert die Anerkennung der Nachrüstung Ihres PKW als "schadstoffarm".

      Selbstverständlich sind Sie bei Abschluss des entsprechenden Vertrages auch in Ihrer Eigenschaft als Selbstständiger bzw. Unternehmer bei Versicherungsfällen geschützt, die mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, wenn z.B. Betriebsausgaben dem Grund oder der Höhe nach nicht anerkannt werden.

      Würde das ausreichen, um notfalls (wenn man sich nicht an ein laufendes Verfahren anhängen kann) selbst zu klagen?
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 11:10:48
      Beitrag Nr. 925 ()
      #926 Soll natülich 1997/98 heissen ;)
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 11:49:52
      Beitrag Nr. 926 ()
      ich kanns nur nochmal posten:

      aus dem Tagesspiegel von gestern

      ==================

      http://www.tagesspiegel.de/tso/aktuell/artikel.asp?TextID=36…

      Anlegerschützer und die Steuer-Gewerkschaft riefen zu Verfassungsklagen auch gegen die Spekulationssteuer auf, die ab 1999 erhoben wurde. «Wir empfehlen allen Steuerzahlern, die in den Jahren danach Spekulationsgewinne versteuert haben, zu klagen», sagte der Vorsitzende der Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, dem Berliner Tagesspiegel (Dienstag). An den Defiziten, die das Gericht bemängelte, habe sich nichts geändert. Unterstützung kam von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). «Sobald wir konkrete Steuerfälle vorliegen haben, werden wir eine Verfassungsklage unterstützen», sagte DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker der Zeitung. «Die Spekulationssteuer muss abgeschafft werden.»

      ============

      Leute, was hindert euch daran, die DSW anzurufen?? Deckt den Hocker mit euren Fällen ein!
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 12:07:10
      Beitrag Nr. 927 ()
      @MunichStock: Deine Rechtsschutzversicherung deckt eine Klage vor dem Finanzgericht voll ab. Voraussetzung ist, dass der Einspruch vorher erfolglos geblieben ist. Für den Einspruch besteht kein Versicherungsschutz, den brauchst du aber auch nicht, da du den Einspruch selbst formulieren kannst und der Einspruch in jedem Fall kostenlos ist.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 12:21:22
      Beitrag Nr. 928 ()
      Danke NATALY!
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 13:31:57
      Beitrag Nr. 929 ()
      das war eine gute Frage in #903

      kann mir nochmal einer erklären warum ab 2004 kein strukturelles Vollzugsdefizit mehr gegeben sein soll?

      § 24c EStG ist als Begründung jedenfalls mehr als dünn
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 13:48:47
      Beitrag Nr. 930 ()
      Da ab 2004 die Jahresteuerbescheinigungen auch die Spekugeschäfte beinhalten! Die Vorlage der Bescheinigung kann das FA ja verlangen, wenn Du denen spanisch vorkommst...;). Bis 2003 sind die Spekugeschäfte ja nichtmal intern aufgeführt worden bei den Banken (als Kunde musste man sich also selber an seinen Berg von WP-Abrechnungen setzen, wenn man ne ehrliche Haut war...;)
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 13:55:56
      Beitrag Nr. 931 ()
      #932 #903

      ich habe weiter unten schon mal ausgeführt, warum der §24c EStG vollkommen unterschätzt wird, inbesondere in Verbindung mit der Möglichkeit das Vorhandensein von Konten/Depots durch das Finanzamt durch eine einfache Online-Abfrage festzustellen. Das ist m.E. eine sehr strenge Kontrolle die nahe an Kontrollmitteilungen reicht. Insbesondere wird durch diese Regelung das Entdeckungsrisiko stark erhöht. Das werden die, die das nicht glauben wollen dann wohl im Laufe des Jahres 2005 recht schnell merken..

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 14:14:04
      Beitrag Nr. 932 ()
      eine mehr als fadenscheinige Begründung für das Nichtvorhandensein eines strukturellen Vollzugsdefizits

      auch jetzt kann das Finanzamt jederzeit die Depotunterlagen und Wertpapierabrechnungen einfordern wenn ihnen etwas `spanisch` vorkommt, wie du das formulierst

      natürlich wird das mit dem §24c-Formular einfacher und übersichtlicher gestaltet sein, aber am Kontrollmechanismus an sich ändert sich überhaupt nichts

      und die Möglichkeit des Fiskus ab Mitte nächsten Jahres die Existenz von Depots und Konten abzufragen ist in diesem Zusammenhang fast irrelevant
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 14:27:21
      Beitrag Nr. 933 ()
      Du solltest Begründungen nicht alleine deshalb als "fadenscheinig" bezeichnen - nur weil sie Dir nicht in den Kram passen.

      Z.Zt. dürfte ein Finanzbeamter nicht mal in der Lage sein den Fall auch nur eines Heavy-Traders an einem Tag zu klären. Er müsste aus den Microfiches oder den ausgedruckten Listen erst ein Mal sämtliche Handelsgeschäfte teilweise manuell herausziehen und aufaddieren. Bei teilweise mehreren 1000 Trades p.a. schaffen auch schnelle FA Mitarbeiter das nicht in einem Tag. Hinzu kommt, dass er erst bei begründetem Verdacht diese Listen anfordern kann.

      Nach der Neuregelung kann der Finanzbeamte "stichprobenartig" die Existenz von Konten abfragen und dann diejenigen anschreiben, die die §24c Bescheinigungen nicht "freiwillig" abgeben. Ein kurzer Blick reicht dann auch bei 0 bis 100.000 Trades, um zu kontrollieren, was Sache ist. Auf diese Art- und Weise dürfte mehr als 100mal mehr geprüft werden können und das Entdeckungsrisiko extrem ansteigen.

      Wer steuerehrlich ist braucht dabei ja auch nichts zu befürchten.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 15:49:53
      Beitrag Nr. 934 ()
      hallo baron v.habsburg

      ne frage an den experten

      habe meinen bescheid zur einkommenssteuer 97 und 98 erst am 11.5.00 erhalten,

      daraufhin hat mein steuerberater am 23.05.00 mit bezug auf das verfahren beim bundesverfassungsgericht einspruch eingelegt

      sehe ich doch richtig,oder, ich müsset eigentlich zu den wenigen gehören, wo fristen oder entgültigkeiten nicht überschritten bzw. erreicht wurden

      sieht gut aus, oder???


      GROSSES DANKESCHÖN für antwort


      von spatzerl
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 16:26:54
      Beitrag Nr. 935 ()
      Zu #937: Stimmt.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 17:36:20
      Beitrag Nr. 936 ()
      vielen dank nataly!

      spatz
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 18:05:27
      Beitrag Nr. 937 ()
      @BaronvonHabsburg:
      Schau mal in Deine WO-Mailbox...

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 18:11:19
      Beitrag Nr. 938 ()
      Merz, DSW, die Steuergewerkschaft und was weiß ich wer noch empfehlen zu klagen. Ist ja schön und gut. Aber hat denn von diesen ganzen "Experten" keiner nach 1998 selbst Gewinne erzielt und versteuert. Da könnte der Friedrich Merz doch mal Volksnähe zeigen und sagen "meine Klage ist bereits formuliert und wird bis zum BFH durchgezogen, alle betroffenen Anleger können sich auf mich berufen".

      Was passiert eigentlich mit den diversen Einkommensgrenzen für Eigenheimförderung, Erziehungsgeld etc.? Kann das nachträglich auch zurückverlangt werden? Bei dem Pech, dass ich in diesen Dingen habe, passiert vielleicht Folgendes:

      Ich muß meine Gewinne aus 2001 bis 2003 nicht versteuern, dafür wird aber auch mein Verlust aus 2000 nicht mehr anerkannt. Damit rutsche ich für 1999/2000 über die Einkommensgrenze für die Eigenheimzulage. Muss ich die dann zurückzahlen bzw. wird sie mir für die verbleibenden Jahre gestrichen?
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 18:27:06
      Beitrag Nr. 939 ()
      "Ich muß meine Gewinne aus 2001 bis 2003 nicht versteuern, dafür wird aber auch mein Verlust aus 2000 nicht mehr anerkannt."

      Über deinen Verlust aus 2000 hast du doch mit Sicherheit einen bestandskräftigen Bescheid. Ein Entzug der Anerkennung kommt daher nicht in Betracht.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 18:41:37
      Beitrag Nr. 940 ()
      ein paar Fragen von mir:

      1. wie lange wird es ungefähr Dauern bis die Klage ab 1999 vor dem BVG landet ? Durch welche instanzen muss die Klage jetzt wieder durch ? Oder geht die Klage jetzt direkt zum Bundesfinanzhof ?

      2. Wie hat sich Tipke zu dem urteil geäußert ?

      3. Betreff Kontenabrufzentrale ab 2005. Ich dachte diese dürfte nur genutzt werden wenn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde und nicht "stichprobenartig" ?

      4. Müssen unertappte Hinterzieher aus 97 + 98 trotzdem jetzt noch eine Selbstanzeige machen oder müssen diese gar nicht mehr tätig werden ?
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 19:02:19
      Beitrag Nr. 941 ()
      @ Baron. Du hast Post.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 19:42:12
      Beitrag Nr. 942 ()
      #943,
      zu 3) ab April 2005 mit Auslaufen der Amnestie können die Finanzämter jederzeit über das BMF checken, welche Konten und Depots jemand im Inland hat. Kontostände und -bewegungen kennen sie damit natürlich noch nicht, grundsätzlich können sie aber so die Jahresbescheinigungen nach 24c mit den vorhandenen Konten abgleichen.

      Frage 4 finde ich nicht trivial, auch wenn mans zunächst meinen könnte. Ist mit dem BVG-Urteil die Sache straf- und steuerrechtlich wirklich erledigt für diejenigen, die 97/98 steuerpflichtige Gewinne verheimlicht haben, oder sollten sie diese über Selbstanzeige/Amnestie zumindest nacherklären (ohne nachzahlen zu müssen)?
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 20:02:15
      Beitrag Nr. 943 ()
      @pmp: Es wurden in den Jahren 1997 und 1998 keine steuerpflichtigen Speku-Gewinne verheimlicht, da diese auf Grund des BVerfG-Urteils nicht steuerpflichtig waren.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 20:49:08
      Beitrag Nr. 944 ()
      @ #936

      deine Argumentation wuerde in dieser Art und Weise erst für 2005 gelten, 2004 wissen die Finanzämter ja noch nicht mal was von der Existenz von Konten und Depots außer via Freistellungsaufträge

      ob mir das in den Kram passt (was es natürlich tut) oder nicht, ist ziemlich irrelevant
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 21:03:03
      Beitrag Nr. 945 ()
      Frage an die Experten: Ist noch ein Verfahren anhängig gegen die ungerechte Besteuerung von Derivaten ? Denke Gewinne aus Derivaten zu 100% versteuern zu müssen, wogegen Gewinne aus Aktienverkäufen zum Halbwertverfahren zu besteuern sind, sollte doch auch mal Anlass zu Überlegungen sein. Sehe solche Gewinne - bei den extremen Verlustmöglichkeiten - eher zu den Kasinogewinnen. Wäre für Antwort echt dankbar.
      gruss CD
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 21:55:00
      Beitrag Nr. 946 ()
      @...light

      "deine Argumentation wuerde in dieser Art und Weise erst für 2005 gelten, 2004 wissen die Finanzämter ja noch nicht mal was von der Existenz von Konten und Depots außer via Freistellungsaufträge"

      Meine Argumentation läuft darauf hinaus, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2004 das strukturelle Vollzugsdefizit nicht mehr existent sein wird. Falls Dir das entgangen ist: Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2004 können frühestens 2005 ergehen. Ich wette sogar, dass 99% der relevanten(!) Steuerbescheide erst nach April 2005 bestandskräftig werden wird (und somit die Überprüfung der Existenz von Konten online möglich sein wird).

      Du meinst, dadurch würde sich nichts ändern - schön, wenn Du Dir da so sicher bist, klage doch - wenn Deine Auffassung stimmen würde, dann hättest Du ja nichts zu befürchten. Ich habe jedenfalls meine Dispositionen um das Jahresende daran ausgerichtet, dass wenn, dann die Steuer auf private Veräusserungsgeschäfte bis einschliesslich 2003 verfassungswidrig ist, ab 2004 jedoch nicht mehr.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 22:30:25
      Beitrag Nr. 947 ()
      #946,
      na ja, bis zum BVG-Urteil, d.h. bis vor 2 Tagen waren sie ja noch steuerpflichtig. ;) Aber Du meinst, da sie es jetzt nicht mehr sind, ist die Sache damit komplett erledigt? Ich frage z.B. mit Blick auf die Steueramnestie, wo es etwa im Merkblatt vom BMF einen Passus zur (auch für verfassungswidrig erklärten) Vermögensteuer gibt, wonach diese in der Erklärung aufzuführen ist mit Bemessungsgrundlage "Null". Auch im Artikel aus der WiWo letzte Woche hieß es ja so ähnlich vom Steuerprof Lang, daß sich für Hinterzieher zwar der Steuersatz auf Null reduziere, man aber trotzdem via Amnestie erklären müsse, um für diese Jahre aus dem Schneider zu sein!? :confused:
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 23:05:48
      Beitrag Nr. 948 ()
      #949,
      seh die Sache grundsätzlich genauso, mit folgender Konsequenz.
      Schon für 2004 können die Finanzämter prinzipiell die gelieferten Jahresbescheinigungen mit den vorhandenen Konten/Depots der Steuerpflichtigen abgleichen und bei Unstimmigkeiten schnell nachhaken/Belege fordern usw., und zwar nicht nur fürs laufende Steuerjahr, sondern auch für frühere.
      Zusätzlich können die Finanzämter über die Kontenabrufzentrale womöglich auch auf Daten über frühere, zwischenzeitlich aufgelöste Konten zugreifen, und auch da Anhaltspunkte für Fragen/Untersuchungen finden.

      Soll heißen: die erweiterten Kontrollmöglichkeiten ab 2005 bedeuten auch rückwirkend erweiterte Aufklärung über die vorhergehenden Jahre (von 99 bis 2003).

      Und das wäre (wenn tatsächlich für die Jahre 99-2003 die Spekusteuer nochmal vors Verfassungsgericht käme), dann fürs Richterkollegium ein (weiteres) Argument
      gegen die Verfassungswidrigkeit der Spekusteuer in dieser Zeit. Die Schlußpassage des Urteils von Dienstag läßt eh schon (mit fragwürdigen Argumenten) die Bereitschaft erkennen, die Spekusteuer für die Jahre nach 99 durchgehen zu lassen. Kommt der Fall dann nochmal vor Gericht in einer Zeit deutlich erweiterter Kontroll- (und auch rückwirkend Aufklärungs-)Möglichkeiten und -Erfolge, dürfte sich das noch weiter verstärken.

      Weshalb ich von der Wiedervorlage der Spekubesteuerung für die Jahre seit 99 am Ende wenig bis nichts erwarte. Wäre es anders, wäre das Urteil schon Dienstag anders ausgefallen.
      So seh ich die Sache.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 23:19:09
      Beitrag Nr. 949 ()
      @pmp:

      Ich hoffe, dass Du nicht Recht behältst, wenn sich die Richter die praktische Steuerehrlichkeit ab 1999 nochmal genau ansehen (die sich nämlich nicht gebessert hat).

      Aber Deine Ausführungen, insbesondere was die Interpretation der Bereitschaft der Richter ab 99 ein Auge zuzudrücken, sind doch sehr plausibel...

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 00:19:04
      Beitrag Nr. 950 ()
      @niko,
      daß Überraschendste am Urteil (neben der gewitzten Beschränkung auf 97/98, Tipke mußte ja schließlich sein Geld zurückkriegen ;) ), war für mich, daß praktisch keine Kritik an der gegenwärtigen Gesetzes-/Besteuerungslage geübt wurde (was die Richter hätten tun können, wenns sie es gewollt hätten). Weshalb Eichel und Co. auch keine praktischen Konsequenzen erkennen können und die gegenwärtige Praxis für verfassungsgemäß halten. Ja sich noch bestätigt fühlen, weil die Veränderungen ab 99 gelobt werden. Mit der zusätzlichen paradoxen Folge, daß eine (transparente, einfache) Abgeltungssteuer dadurch am Ende unwahrscheinlicher geworden ist......
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 07:20:49
      Beitrag Nr. 951 ()
      ja, hundertprozentig richtig!
      Fragt sich, welche Motivation die sonst eher kritischen Richter haben. Am Ende sahen sie es insgeheim vielleicht als nicht so gravierend an, um dem armen Staat nochmal ne Menge Ausfälle an die Backe zu schmieren und haben es geschickt auf die Zeit beschränkt, in der noch niemand Einspruch eingelegt hatte. Man hat jedenfalls den starken Eindruck, das das Gericht nicht so recht wollte... Das ganze sieht ja fast nach einer gütlichen Einigung aus, denn die Staatsekrätärin konnte ebenfalls Gesicht waren und Tipke ist auch zufireden sicherlich. Das Gericht ist imho den Weg des geringsten Widerstandes gegangen. Hoffen wir, dass es demnächst dann konsequenter urteilt, wenn es denn gezwungen wird. Leider ist es wohl so, dass alle Sachverständigen auf dem Gebiet unter Generalverdacht stehen (wohl teinlweise auch zu Recht), mit den Steuerhinterziehern unter einer Decke zu stecken, bzw. die Steuer aus geschäftsfördernden Motiven auch am liebsten weg haben zu wollen. Vielleicht vertraut das Gericht deswegen der Argumentation aus der Praxis nicht?!?
      Ich rätsel jedenfalls über die Beweggründe für diese überall als fadenscheinig kritisierten Argumente. Zum Beispiel die "zumindest seit Frühjahr 2000 gefallenen Kurse" sind doch echt zum Schreien. Schließlich sind von den 5 Jahren 1999-2003 zwar drei wriklich schwach gewesen, aber auch zwei (99+03) supergut mit Riesengewinnen!!!
      Wer hat dem VVG soll einen Müll reingeblasen dass es sich zu solch abenteuerlichem Quatsch hinreißen lässt?

      Schade alles, Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 09:07:01
      Beitrag Nr. 952 ()
      Lt. WiWo-Artikel rechnet auch ein BFH-Richter mit zahlreichen "Anschlussklagen", was 1999ff betrifft. Der weiß schon, warum...;)

      Lästig alles, aber es muss ja...
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 09:32:35
      Beitrag Nr. 953 ()
      Ohnmacht der Finanzämter

      Spekulationssteuer: Weiter klagen

      Das Bundesverfassungsgericht hat die Spekulationssteuer der Jahre 1997 und 1998, wie zu erwarten (WirtschaftsWoche 11/2004), für verfassungswidrig erklärt (2 BvL 17/02).


      Bundesverfassungsgericht: Spekulationssteuer der Jahre 1997 und 1998 war verfassungswidrig.




      Damals mussten Anleger, die Wertpapiere innerhalb eines halben Jahres kauften und wieder verkauften, auf Gewinne Steuern zahlen. Wer sich dagegen mit einem Einspruch gewehrt hat, bekommt jetzt sein Geld vom Fiskus zurück – plus sechs Prozent Zins pro Jahr. Die Steuer ist null und nichtig, weil die Finanzämter sie nicht eintreiben konnten. Nur wer seine Gewinne freiwillig offenbarte, musste zahlen – und das ist für die Verfassung zu wenig.

      Erfreulich für Anleger: Obwohl die Richter die schlappe Performance der Finanzbeamten beim Eintreiben der Steuer in seitenlangen Abhandlungen rügen, lassen sie das Bankgeheimnis bestehen. Dabei ist es für die Beamten hinderlich. Auch über die Steuer für die Jahre nach 1998 wollen die Richter jetzt nicht urteilen. Sie erklärten nur: „Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne weiteres auf diese Jahre übertragen.“ Denn 1999 habe sich die gesetzliche Lage geändert. Die Spekulationsfrist wurde damals von sechs auf zwölf Monate verlängert und zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Spekulationsgewinne mit Börsenverlusten zu verrechnen. An der Ohnmacht der Finanzämter hat sich aber nicht viel geändert. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am Bundesfinanzhof, sagt deshalb: „Ich rechne mit zahlreichen Folgeklagen vor den Finanzgerichten.“ Denn gerade 1999 wurde an der Börse viel Geld verdient – wer in der Steuererklärung ehrlich war, wird nun versuchen, dieses Geld vom Fiskus zurückzuholen.

      ALEXANDRA KUSITZKY
      http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/cn/cn_artikel/c…
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 09:40:32
      Beitrag Nr. 954 ()
      Diese verschissene Wiwo sollte besser die Fresse halten, nachdem sie nicht nur vor dem Urteil Falschmeldungen verbreitet haben, sondern sogar noch danach.
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 10:15:37
      Beitrag Nr. 955 ()
      #953, 954

      man sollte nicht vergessen, dass der Spekulant in Deutschland als eine der übelsten Figuren angesehen wird. Das ist breiter gesellschaftlicher Konsens. Verbeamteten Richtern mit lebenslanger Jobgarantie und einem sehr auskömmlichen Einkommen ist das Gefühl, Risiken eingehen zu müssen, völlig fremd. Die Richter am BVerfG hegen sicherlich Sympathie für einen emeritierten Steuerrechtsprofessor mit großem Renommee, dem es nicht um seine eigene Kohle ging sondern ums Prinzip, aber bestimmt nicht für gemeine Spekulanten
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 10:43:20
      Beitrag Nr. 956 ()
      Der Staat verlangt Steuererlichkeit vom Bürger. Diesen Anspruch muß er an sich selbst auch haben und müßte die gesamten Spekulationssteurergewinne 97/98 zurückzahlen. Tut er es nicht, ist er faktisch eine Steuerbetrüger!:(
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 10:47:18
      Beitrag Nr. 957 ()
      @Nataly,
      kann ich Dich nochmal fragen, wie Du die Frage in #950 siehst? Meinst Du, daß mit dem BVG-Urteil die Sache komplett erledigt ist, oder sollte jemand, der z.B. aus anderen Gründen die Amnestie wahrnehmen will, bisher verschwiegene Gewinne aus 97/98 sicherheitshalber in der Anlage dazu miterklären? Im Merkblatt dazu heißt es ja auch immer wieder, daß man alle steuerlich bisher nicht berücksichtigten Einnahmen anzugeben hat...
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 15:34:55
      Beitrag Nr. 958 ()
      #960

      ich würds sicherheitshalber machen, mit Bemessungsgrundlage 0, analog zur Regelung bei der ebenfalls verfassungswidrigen Vermögensteuer (sieheBMF-Schreiben). Man ist dann auf der sicheren Seite
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:21:21
      Beitrag Nr. 959 ()
      Zu #960:
      Im Merkblatt steht, dass eine strafbefreiende Erklärung nur abgegeben werden kann, wenn eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt.
      Nachdem die Vorschrift über die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 rückwirkend aufgehoben wurde, dürfte diese Voraussetzung nicht gegeben sein.
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:26:32
      Beitrag Nr. 960 ()
      #961

      so könnte man ja für die Vermögensteuer auch argumentieren! Und dennoch steht im Schreiben: "Wurde Vermögensteuer zusammen mit einer der in § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG genannten
      Steuern hinterzogen, beträgt die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG
      Null. Dieser Lebenssachverhalt muss allerdings in der strafbefreienden Erklärung spezifiziert
      werden
      (vgl. Tz. 5.3). Dies gilt auch, wenn ausschließlich Vermögensteuer verkürzt wurde."

      Es ist wohl sinnvoll, bei der Spekusteuer 97/98 ebenso vorzugehen. Schaden kann es jedenfalls nicht.
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:33:51
      Beitrag Nr. 961 ()
      Zu #963: Voraussetzung ist nach dem Merkblatt aber, dass Vermögensteuer hinterzogen wurde. Ich bin der Meinung, dass in den Jahren 1997 und 1998 niemand Speku-Steuer hinterzogen hat, da es eine Vorschrift, wonach diese einkommensteuerpflichtig sind, nicht gab (genauer: die Vorschrift für diese Jahre wurde rückwirkend beseitigt).
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:34:56
      Beitrag Nr. 962 ()
      @Upgrade: Bin allerdings ebenfalls der Meinung, dass eine Angabe nicht schadet.
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:42:25
      Beitrag Nr. 963 ()
      Irgendwo in diesem Thread oder dem von kampfhundstreichler müsste ein Link zum StraBEG und der Gesetzesbegründung sein. Weiss jemand wo und kann die Links wieder posten? Möchte mal nachsehen, was darüber über die Vermögensteuer steht.
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:48:25
      Beitrag Nr. 964 ()
      Ist zwar schon lange her; aber soviel ich weiß, wurde die Vermögensteuer - anders als die Spekusteuer - nicht für nichtig erklärt.
      Wer heute noch erwischt wird, muss deshalb ggf. auch heute noch Vermögensteuer für 1996 und früher nachzahlen.
      Bei der Spekusteuer für 1997 und 1998 ist dies anders. Nichtig ist nun mal nichtig. Allerdings bedeutet nichtig nicht, dass bestandskräftige Spekulanten Geld zurück bekommen. Soweit geht Nichtigkeit leider nicht.

      Zu oft kam nun das wort "nicht" vor; in allen Variationen.

      Deshalb
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:49:51
      Beitrag Nr. 965 ()
      Hier der Link zum Gesetzentwurf;
      http://dip.bundestag.de/btd/15/013/1501309.pdf
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:50:48
      Beitrag Nr. 966 ()
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 16:53:08
      Beitrag Nr. 967 ()
      pegru da könntest Du Recht haben.
      Dennoch sehe ich kein Risiko darin in die Amnestie die Jahre 97 und 98 mit 0 Bemessungsgrundlage reinzunehmen
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 21:42:19
      Beitrag Nr. 968 ()
      Danke für die Antworten. :) Wobei ich eigentlich auch denke, daß mit der Nichtigerkärung für 97/98 die Steuergrundlage für diese Jahre rückwirkend aufgehoben und damit auch nichts mehr anzugeben ist.
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 23:44:25
      Beitrag Nr. 969 ()
      Ihr seids schon ziemlich engebildetes Volk um nicht mal kleinste Anfrage zu beantworten ..thx @all
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 23:58:24
      Beitrag Nr. 970 ()
      hab grad 2002 zu erklären mit rund 300 K Gewinn über Derivate..wäre also bzgl. Musterprozessen, Einsprüchen etc. nebst verwertbarer Nummern mehr als dankbar ;)
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 00:09:40
      Beitrag Nr. 971 ()
      ist alles hier unendliches korinthengekackerei ohne Nutzen für jemanden der darauf hofft dem Schleim des Eichel zu entgehen..sorry..bin selbst in der Branche, aber was hier abgeht hilft niemandem weiter.. ein jeder meint irgendwelchen Spam zuschreiben zu könen und der eigentliche Anlass dieses Threads bleibt völlig aussen vor
      :cry:
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 00:16:42
      Beitrag Nr. 972 ()
      bislang nur pseudodidaktisches Gelaaber welches niemandem wirklich weiterhilft der betroffen ist..wo bleiben die Profis die dem gebeutelten Trader mal Tips geben..kurz..prägnant mit quelle?
      greetz v. Lothar
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 00:22:12
      Beitrag Nr. 973 ()
      #972 Du Depp!
      Der Sachverhalt ist nicht so einfach!
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 00:26:30
      Beitrag Nr. 974 ()
      sorry about der Ausbrüche, aber für mich gehts um sehr viel Kohle..bitte also die prekäre Anmache zu entschuldigen und hoffe nur auf konstruktive Vorschläge oder Tips:D
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 00:30:42
      Beitrag Nr. 975 ()
      danke leo..ansonsten würd ich kaum auf deinen Kram antworten: Pfeiffe..: erst lesen bildet ungemein!
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 00:34:16
      Beitrag Nr. 976 ()
      um was geht es denn eigentlich? :confused:
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 00:51:18
      Beitrag Nr. 977 ()
      wegen irgendeiner klage, dass derivate nicht dem halbeinkünfteverfahren unterliegt, ob da einer schon was neues weiß? (ich weiß leider nichts)
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 04:12:27
      Beitrag Nr. 978 ()
      Warum sollten Derivate dem HEKV unterliegen ?
      Dafür gibt es gar keinen Grund.

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 08:45:34
      Beitrag Nr. 979 ()
      Das HEKV soll eine Doppelbesteuerung bei der Kaptalgesellschaft und den Anteilseignern der Kapitalgesellschaft vermeiden.
      Eine solche Doppelbesteuerung gibt es bei den Derivaten nicht.
      Eine Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 GG wäre aussichtslos, da es sich um ungleiche Sachverhalte handelt und somit keine Gleichbehandlung verlangt werden kann.
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 09:32:48
      Beitrag Nr. 980 ()
      #982

      korrekt, und da laut Theorie Kurse diskontierte zukünftige Dividenden sind, müssen Aktien eben auch dem HE-Verfahren unterliegen.


      Übrigens ist es trotzdem eine Doppelbesteuerung, da die Kapitalgesellschaft 25% KSt+ GewSt zahlt (im Schnitt wohl ca. 40%) und der Dividendenempfänger dann nochmal seinen persönlichen Steuersatz auf die Hälfte der Dividende zahlt
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 11:14:55
      Beitrag Nr. 981 ()
      #carpediem

      hab grad 2002 zu erklären mit rund 300 K Gewinn über Derivate..wäre also bzgl. Musterprozessen, Einsprüchen etc. nebst verwertbarer Nummern mehr als dankbar

      würde an Deiner Stelle mal hinterfragen/prüfen, ob das überhaupt noch "private Vermögensverwaltung" ist oder ob es sich nicht schon um Gewerblichkeit handelt. Könnte mir sehr gut vorstellen, dass Dein FA dann bei den Gewinnen u. primär kurzfristig ausgerichteter Spekulationsabsicht eher zu Gewerblichkeit neigt.

      Folge:

      1.) Evtl. Verfassungswidrigkeit von priv. Spekulationsgewinnen für 99ff wäre für Dich nicht mehr relevant.

      2.) Mit externen Kontrollen ist zu rechnen, die dann jeden Beleg/Abrechnung zweimal umdrehen.

      Generell: 300K zu versteuerndes Einkommen in 2002 bedeutet auch entsprechende Vorauszahlungen für die Jahre 2003 u. 2004, also alles ein ziemlich unschöner "Cash-Burn". Desweiteren mußt Du Dich auf einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Steuerschuld einstellen, da die Deadline für die Abgabe der Steuererklärung 2002 am 28. Februar 2004 abgelaufen war.

      ST
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 13:50:30
      Beitrag Nr. 982 ()
      Focus": Klagen gegen Spekulationssteuer auch für Jahre ab 1999
      Samstag 13 März, 2004 12:37 CET



      Frankfurt (Reuters) - Anleger haben einem Magazinbericht zufolge auch Klage gegen die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapierspekulationen für die Jahre ab 1999 eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 jüngst für verfassungswidrig erklärt, da sie ehrliche Steuerzahler benachteilige. Die seit 1999 geltende Neuregelung hatte das Gericht nicht geprüft.

      Beim Bundesfinanzhof lägen seit kurzem zwei Verfahren, "in denen die Vollzugsdefizite bei der Wertpapierbesteuerung ab 1999 eine Rolle spielen könnten", zitierte das Magazin "Focus" am Samstag vorab Behörden-Sprecher Heinz-Jürgen Pezzer. Bei den Finanzgerichten in Düsseldorf und Hannover hätten Aktienbesitzer ebenfalls Klage gegen die Spekulationssteuer ab 1999 eingelegt.

      Die Karlsruher Richter hatten am Dienstag ihr Urteil damit begründet, dass die Spekulationssteuer in den Jahren 1997 und 1998 ehrliche Steuerzahler benachteiligt habe und daher gegen das Grundgesetz verstoße. Die grundsätzliche Berechtigung einer solchen Steuer hatte der Zweite Senat des Karlsruher Gerichts aber nicht in Frage gestellt.

      Die Behörden seien auf korrekte Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen gewesen und hätten praktisch keine Chance gehabt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, hatte das Gericht geurteilt. Die Richter folgten damit de Vorlage des Bundesfinanzhofs, der seine Bedenken gegen die Vorschrift mit "Der Ehrliche ist der Dumme" zusammengefasst hatte. Der Steuerrechtsexperte Klaus Tipke hatte seinen Steuerbescheid von 1997 angefochten. Dabei ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, bei denen zwischen Kauf und Verkauf der Papiere bis zu sechs Monate lagen. Seit 1999 beträgt die Spekulationsfrist zwölf Monate.

      Die seit 1999 geltende Neuregelung hatte das Gericht nicht geprüft, signalisierte aber, das Erhebungsproblem sei seitdem offenbar weniger gravierend. Seit 1999 habe die Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten die Lage entschärft und die Mängel bei der Steuererhebung gemildert, befanden die Richter. Finanz-Staatssekretärin Barbara Hendricks hatte gesagt, die Regierung sehe deshalb keinen zwingenden Handlungsbedarf. Aktionärsschützer halten auch die neue Regelung für nicht verfassungsgemäß und riefen zu Klagen auf. (AZ.: 2 BvL 17/02)
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 14:32:20
      Beitrag Nr. 983 ()
      Hi carpediem,
      hier sind immer einige, die seriös und kompetent Auskünfte geben. Auf Deine unsachlichen Angriffe kann aber hier jeder verzichten.
      Übrigens, 300.000 Gewinn in 2003. Hast du vielleicht schon mal daran gedacht die darauf fallende Steuer zu bezahlen. Zugegeben, der Gedanke ist pervers, aber für meine lächerlichen 50.000 Gehalt zahle ich nicht wenig!

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 14:59:09
      Beitrag Nr. 984 ()
      was ist eigentlich wenn man sich an ein Verfahren für 1999 und Folgejahre anhängt und derjeneige der klagt auf einmal aufgibt bzw. seine Klage zurückzieht ? Kann man sich dann noch an eine andere Klage anhängen oder hat man dann verloren ?
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 15:20:29
      Beitrag Nr. 985 ()
      http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg1_de.htm

      GRUNDGESETZ (GG)
      für die Bundesrepublik Deutschland

      Artikel 3
      [Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

      ___________________________________________________________________________________________

      Frage: Warum sind die Menschen vor dem Gesetz doch nicht ganz gleich, wenn 98% von 100% Steuerehrlichen für 1998 keine müde Mark zurückerhalten, weil sie nicht wußten, dass in dieser Sache eine Klage vor den Finanzgerichten anhängig war, aufgrund derer sie ihren Steuerbescheid hätten anfechten sollen.

      Wenn die Grundlage für die Erhebung einer Steuer für nichtig erklärt wurde, sagt mir mein gesunder Menschenverstand, dann hat sich der Staat ungerechtfertigterweise an mir bereichert.

      Es ist doch so, dass der Staat es sich herausnimmt, bei jedem Staatsbürger bis zur Verjährung eines Deliktes die Steuerakten wieder zu öffnen. Warum soll das in umgekehrter Weise nicht funktionieren?

      Gibt es einen Steueranwalt, der sich mit solchen Sachen auskennt? Ich hätte nämlich gute Lust gegen den Staat zu klagen, da hier eine unsittliche, ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt! :mad: :mad: :mad: :mad:

      Danke für jeden Hinweis!
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 15:46:58
      Beitrag Nr. 986 ()
      Zu #987: "Anhängen" an eine Klage geht nicht. Möglich ist es aber, die Entscheidung über deinen Einspruch aufzuschieben, bis über die "Musterklage" entschieden ist. Bleibt die "Musterklage" erfolglos oder wird sie zurückgenommen, kannst du deinen Einspruch weiter betreiben und ggf. auch klagen.
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 15:49:14
      Beitrag Nr. 987 ()
      Bezüglich 97er und 98er Steuerbescheide, deren Rechtsgrundlage seit letztem Dienstag für nichtig erklärt wurden (Habe 1998 ca. 50.000 DM Spekulationsgewinne angegeben und mit meinem persönlichen EK-Steuersatz versteuert; da ich keinen Einspruch gegen den Bescheid eingelegt habe, fühle ich mich vom Staat betrogen wegen ungerechtfertigter Bereicherung):

      Ungerechtfertigte Bereicherung

      Die §§ 812 f. stellen Anspruchsgrundlagen für den Fall dar , dass eine Partei von einer anderen etwas erlangt hat, der rechtliche Grund hierfür aber fehlt oder wegfällt.

      1. § 812
      Basisnorm ist der § 812. Er enthält aber nicht nur eine Anspruchsgrundlage für einen denkbaren Fall, sondern er besteht aus verschiedenen Alternativen, die jede für sich eine Anspruchsgrundlage für einen speziellen Fall darstellen kann:

      Wer durch die Leistung eines anderen (Leistungskonkdiktion: Abs. 1, Satz 1. Alternative) oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten (Eingriffskondiktion: Abs. 1 Satz 1 2. Alternative) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

      Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (Wegfall der Bereicherung: Abs.1 Satz 2, 1. Alternative) oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eintritt (Zweckverfehlung: Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative)

      2. § 816
      Eine weitere wichtige Anspruchsgrundlage ist § 816. Er ist für die Fälle gedacht, in denen ein Nichtberechtigter über eine Sache verfügt (also ein Rechtsgrund zwar gegeben ist, der eine Vertragspartner aber zu der Verfügung nicht berechtigt war, dennoch aber das Eigentum gutgläubig erworben werden konnte.).

      Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. (Verfügung eines Nichtberechtigten; Spezialfall der Eingriffskondiktion: Abs. 1 Satz 1) (...)

      Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. (Verfügung an einen Nichtberechtigten: Abs 2)

      3. § 817
      Ferner bietet § 817 eine Anspruchsgrundlage für die Fälle, in denen der Rechtsgrund zwar vorhanden ist, dessen Erfüllung aber gegen die guten Sitten verstößt:

      War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. (Sittenverstoß)

      4. Rechtsfolge, Umfang des Bereicherungsanspruches § 818

      Der Bereicherungsanspruch besteht allerdings nicht unbegrenzt. Eine besonders wichtige Enischränkung besteht in der Regelung des § 818 Abs. III:

      Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. (Entreicherungseinrede)

      Mit der Einrede von der erlangten Leistung nichts gehabt zu haben, also aus ihr keinen nutzbaren Wert gezogen zu haben, kann der Bereicherte die Durchsetzung des Bereicherungsanspruches verhindern.
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 16:05:13
      Beitrag Nr. 988 ()
      Und hier die Aktenzeichen

      Klage beim BFH gegen Spekulationssteuer auch für Jahre ab 1999


      Auch für die Jahre ab 1999 klagen Anleger gegen die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München. Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins «Focus» liegen dem höchsten deutschen Steuergericht seit kurzem zwei Verfahren vor, in denen die Vollzugsdefizite bei der Wertpapierbesteuerung ab 1999 eine Rolle spielen
      (Aktenzeichen IX R 13/03 und IX R 8/04).

      Am vergangenen Dienstag hatte das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil die Finanzverwaltung die Angaben der Steuerpflichtigen nicht kontrollieren konnte. Zur Verfassungswidrigkeit der Steuer für die Jahre ab 1999 hatten die Richter aber keine Entscheidung getroffen.
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 17:19:08
      Beitrag Nr. 989 ()
      § 812 als Anspruchsgrundlage scheidet schon aus dem Grund aus, weil die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Steuerpflichtigem nicht im Privatrecht geregelt ist, sondern aufgrund des Über- Unterordnungverhältnisses dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist.
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 17:20:39
      Beitrag Nr. 990 ()
      Vielen Dank ElBosso für diese wichtige Info! :kiss:
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 17:49:25
      Beitrag Nr. 991 ()
      Danke für die aktuelle Info. Gerade auch auf ARD-Videotext gesehen. Im Internet finde ich aber noch nichts. Hat da jemand evtl nen link, wo etwas mehr steht?

      Gruss & Schönen Abend
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 17:56:07
      Beitrag Nr. 992 ()
      Habs gefunden. Einfach über reuters.de, rechts ist der link. Na, denn. Es geht doch!!!;)
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 18:15:06
      Beitrag Nr. 993 ()
      1.3 Freigrenze bei Veräußerungsgeschäften auch bei Verlustrücktrag
      Verluste mit Wertpapieren dürfen, sofern nicht im gleichen Jahr mit Gewinnen ausgleichsfähig, ins Vorjahr zurückgetragen werden (§ 23 Abs. 3 S. 9 EStG). Fraglich ist, ob dieses Minus soweit beschränkt werden darf, dass im Vorjahr die Freigrenze von 511 EUR nicht überschritten wird. Laut einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.02 (DStRE 03,791) ist dies möglich. Die FinVerw hat Revision eingelegt, so dass der Fall derzeit beim BFH, IX R 13/03, liegt. Betroffene sollten den Sachverhalt per Einspruch offen halten und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragen.
      http://www.iww.de/steuerberater/bwmandbetreuung/showindex.ph…
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 18:16:41
      Beitrag Nr. 994 ()
      Spekulationsgewinne: Freigrenze auch bei Verlustrücktrag


      Interessenten:alle Steuerzahler

      Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 512 EUR (bis 2002: 1.000 DM) ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (2 K 1545/02) auch beim Rücktrag von Verlusten zu berücksichtigen. Das heißt: Führt ein Verlustrücktrag zum Unterschreiten der Freigrenze, dann ist der verbleibende Gewinn steuerfrei.

      Private Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte) liegen vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre liegen oder andere Wirtschaftsgüter, insbesondere Wertpapiere, innerhalb eines Jahres wieder verkauft werden. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn weniger als 512 EUR (bis 2002: 1.000 DM) im Kalenderjahr betragen hat. Der Gewinn ist dabei nach Ansicht der Finanzrichter unter Berücksichtigung eines eventuellen Verlustrücktrags zu ermitteln. Erst danach ist über die Freigrenze zu entscheiden. Nur wenn die Freigrenze überschritten wird, unterliegt der Gewinn in voller Höhe der Besteuerung.

      Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (IX R 13/03) wird deshalb in einiger Zeit eine endgültige Entscheidung treffen.
      Spekulationsgewinne: Freigrenze auch bei Verlustrücktrag
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 09:58:23
      Beitrag Nr. 995 ()
      Wenn ich jetzt beim FA Einspruch gegen die Endgültigkeit meiner Steuererklärungen 1999 und 2000 einlege, darf ich dann BEIDE Aktenzeichen IX R 13/03 und IX R 8/04 angeben oder nur eins ?

      bonAPART, der angesichts juristischer Spitzfindigkeiten langsam paranoid wird
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 10:36:50
      Beitrag Nr. 996 ()
      ich hab mir die beiden aktenzeichen noch nicht näher angeschaut - aber so auf den ersten blick kann ich gar nicht erkennen das dort auch auf eine mögliche verfassungswidrigkeit in den jahren 99ff bezug genommen wird.

      hat sich schon jmd. wirklich schlau gemacht um was es geht und wo der ansatz zum möglichen sprung vors bverfg ist ?

      danke und gruß
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 11:39:00
      Beitrag Nr. 997 ()
      dausend :cool:
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 12:29:21
      Beitrag Nr. 998 ()
      @ElBosso: Zu IX R 8/04 habe ich zum Inhalt der Klage nichts gefunden und bei IX R 13/03 steht in der Berichterstattung nichts über die mögliche Verfassungswidrigkeit.
      ABER: Wenn der BFH meint, die der Besteuerung von Speku-Gewinnen zugrunde liegenden Vorschriften seien auch 1999 ff. verfassungswidrig,wer kann ihn dann hindern, die Fälle dem BVerfG vorzulegen?
      Jedenfalls liegen die Streitjahre in den Fällen nach 1998.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 12:43:12
      Beitrag Nr. 999 ()
      @nataly

      hab gerade ma ne mail an den bfh geschrieben obs schon nen termin zu einem der beiden az gibts ...

      gruß + schönes wochenende
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 14:04:22
      Beitrag Nr. 1.000 ()
      Die beiden erwähnten Revisionsverfahren betreffen offensichtlich nicht unmittelbar die Frage der Verfassungswidrigkeit der privaten Veräußerungsgeschäfte ab 1999.
      Ein Ruhen von Einspruchsverfahren kommt aber nach § 363 AO nur in Betracht, wenn es beim BFH um die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm geht.

      Es kann also durchaus sein, dass die meisten der zur Zeit noch ruhenden Verfahren ab 1999 von den Finanzämtern wieder aufgegriffen werden und die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen werden.

      Warten wir ab, wie die FÄ auf das Urteil des BVerfG für die Veranlagungszeiträume ab 1999 reagieren.

      cu
      pegru
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