checkAd

    Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht - 500 Beiträge pro Seite (Seite 4)

    eröffnet am 10.10.03 21:15:39 von
    neuester Beitrag 22.01.09 10:11:45 von
    Beiträge: 2.884
    ID: 784.975
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 161.985
    Aktive User: 0


     Durchsuchen
    • 1
    • 4
    • 6

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 17:40:20
      Beitrag Nr. 1.501 ()
      @CColumbus:
      warte doch ab bis es bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit genauso läuft wie bei Spekusteuer:
      sprich, Du kreigst vom Chef das Geld ohne Abzüge ausgezahlt und muss am Ende des Jahres dem FA die Gesamtsumme nennen, die dann ohne Überprüfung akzeptiert wird ..
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 17:49:24
      Beitrag Nr. 1.502 ()
      jewg,

      da kann ich bis auf den St.Nimmerleinstag warten!!! :cry: :cry: :cry:
      Avatar
      schrieb am 21.10.04 15:58:00
      Beitrag Nr. 1.503 ()
      CColumbus

      Es geht nach meiner Einschätzung nicht darum, dass die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt wird und die Einkünfte deshalb steuerfrei sind. Es geht darum, dass es der Fiskus über Jahre hinweg nicht auf die Reihe gebracht hat, für eine systematische Erfassung der Spekulationsgewinne zu sorgen.

      Ich wundere mich allerdings auch, weswegen dieser Mißstand dazu geführt hat, dass die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt wurde und nicht die Art Ihrer Erhebung. Das würde für mich eventuell einen Unterschied bedeuten, denn ich habe 1998 Verluste gemacht und gehöre zu den Doofen (danke Baron:)), die gegen die Besteuerung der 1999er Gewinne keinen Einspruch eingelegt haben.

      Kann mal jemand für Laien verständlich erklären, wieso über 1999-2003 überhaupt noch gerichtlich entschieden werden muss, wenn die Spekusteuer als solche verfassungswidrig ist und nicht deren Erhebung. Am §23 hat sich doch bis heute nichts geändert:confused:
      Avatar
      schrieb am 21.10.04 16:10:59
      Beitrag Nr. 1.504 ()
      @CC

      § 23 wurde 1999 geändert (Spekufrist rauf von 6 Monaten auf 12 Monate, was die Problematik eher VERSCHÄRFT - da ja dadurch noch mehr eigentlich Steuerpflichtige nicht gezahlt haben). Auch wurden die gemeldeten Freibeträge zentral erfasst. Reicht letztlich natürlich alles nicht, um das Erhebungsdefizit, weswegen die Steuer verfassungswidrig ist, zu beheben.

      Erst mit der erneutren Änderung bzw. Einführung des § 24c (glaub ich) 2004 => Kontrollmitteilungen bzw. die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung, in der auch Spekugewinne erfasst sind, ist die Gesetzesnorm verfassungskonform.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 21.10.04 16:47:28
      Beitrag Nr. 1.505 ()
      @noch-n-zocker:
      Die Spekusteuer wurde für 97/98 deswegen für verf.widrig erklärt, weil die Erfassung nicht sichergestellt wurde.

      Über die Änderungen in der Vollzugsrealität für 99ff hat BVerfG keine Feststellungen gemacht weil es im Rahmen der Vorlagefrage nicht erforderlich war, deswegen lässt sich die Nichtigkeit nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen.

      Deswegen muss zunächst geklärt werden ob die Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität sich im Laufe der Zeit entscheidungserheblich geändert hat.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1900EUR +2,98 %
      InnoCan Pharma: Ist das die nächste Milliarden-CBD-Übernahmestory? mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 21.10.04 17:02:32
      Beitrag Nr. 1.506 ()
      Die Spekusteuer wurde für 97/98 deswegen für verf.widrig erklärt, weil die Erfassung nicht sichergestellt wurde.

      Aber wieso unterscheidet der BFH in seinem Urteil vom 19.07.2004 nicht zwischen denen, die die Erfassung durch eigene Dummheit jahrelang sichergestellt haben? Meine dummerweise gezahlten Steuern für 1995 bis 1997 und 1999 sehe ich selbst dann nicht wieder, wenn ihre Erhebung für verfassungswidrig erklärt wird. Aber für 1998 werde ich zum Dank für meine Dummheit mit denen gleich gestellt, die ihre Gewinne verschwiegen haben.
      Nach meiner (sehr laienhaften) Einschätzung hätte man diese weitere Ungerechtigkeit dadurch vermeiden können, dass man die unzureichende Erfassung für verfassungswidrig erklärt hätte. Außerdem wäre dann auch jedem klar, wo die Versäumnisse liegen. Für 99% der Bevölkerung (so sie denn überhaupt das Problem kennen) ist es doch jetzt so, wie CColumbus es beschrieben hat. Die Spekulanten verdienen ihr Geld im Schlaf, bereichern sich am Ende noch auf Kosten des "kleinen Mannes" und mit Unterstützung des BVerfG kriegen sie die Kohle auch noch steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 21.10.04 18:24:52
      Beitrag Nr. 1.507 ()
      M.M.n. haben die Richter des BVerfG das Problem aus einem zu engen Blickwinkel betrachtet; nämlich nur aus Sicht derer, die Spekulationseinkünfte haben. Betrachtet man nur diesen Teil der Steuerpflichtigen, dann wäre das Urteil "gerecht". Da aber die Mehrzahl der Steuerpflichtigen andere Einkünfte haben und diese steuerpflichtig bleiben, wurde mit dem Urteil zwar eine Ungerechtigkeit beseitigt (es werden jetzt alle Spekulationseinkünfte gleich behandelt, nämlich steuerfrei gestellt) aber zugleich auch eine viel größere geschaffen; nämlich im Verhältniss von Beziehern von Spekulationseinkünften (steuerfrei) zu den Beziehern von anderen Einkünften (steuerpflichtig).

      Außerdem ist das Urteil (Außerkraftsetzen von Gesetzen, die mit einem Vollzugsdefizit behaftet sind) auch aus einem anderen Grund bedenklich. Theoretisch kann dann die Exekutive ihr nicht genehme Gesetze, indem sie ihren Vollzug "boykotiert" letztendlich wieder zu Fall bringen und sich damit Rechte anmassen, die nicht ihr, sondern der Legislative zustehen.
      Avatar
      schrieb am 21.10.04 21:13:45
      Beitrag Nr. 1.508 ()
      "(es werden jetzt alle Spekulationseinkünfte gleich behandelt, nämlich steuerfrei gestellt)"

      Das BVerfG will nicht die Speku-Einkünfte steuerfrei stellen. Durch sein Urteil soll vielmehr erreicht werden, dass die Speku-Einkünfte (anders als bisher) erfasst werden.
      Avatar
      schrieb am 21.10.04 21:46:18
      Beitrag Nr. 1.509 ()
      ich denke man sollte nicht versuchen im deutschen Steuerrecht nach Logik oder Gerechtigkeit zu suchen. Und die Fiannzrechtsprechung ist nicht wesentlich besser.

      Mich ärgert am meisten dass durch die Entscheidung vom BVerfG
      gerade diejenigen profitieren, die Steuern hinterzogen haben.
      Und wer ehrlich war bekommt gar nix !
      Ich werde in zukunft jeden Bescheid so lange wie möglich offen halten !
      Avatar
      schrieb am 21.10.04 23:04:51
      Beitrag Nr. 1.510 ()
      "Ich werde in zukunft jeden Bescheid so lange wie möglich offen halten !"

      Das ist in der Tat die Konsequenz, die daraus zu ziehen ist.
      Avatar
      schrieb am 22.10.04 11:25:59
      Beitrag Nr. 1.511 ()
      #1507

      Fakt ist, daß Spekulationseinkünfte für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 durch das BVerfG steuerfrei gestellt wurden.
      Avatar
      schrieb am 22.10.04 12:21:08
      Beitrag Nr. 1.512 ()
      Das BVerfG will nicht die Speku-Einkünfte steuerfrei stellen. Durch sein Urteil soll vielmehr erreicht werden, dass die Speku-Einkünfte (anders als bisher) erfasst werden.

      Ich will dem BVerG ja nicht den guten Willen absprechen, und sie haben ihr Ziel ja auch durch die Einführung des § 24c EStG erreicht. Nur hätte das auf einem anderen Weg passieren müssen. Neben den von mir in #1506 genannten Aspekten, ist ja das Argument von jewg, daß mit dem Urteil die Steuerhinterzieher profitieren, der wichtigste Kritikpunkt. Für das Rechtsempfinden aller ehrlicher Steuerzahler dürfte dieses Urteil sehr abträglich sein.
      Avatar
      schrieb am 22.10.04 13:39:20
      Beitrag Nr. 1.513 ()
      eigentlich sollte BVergG konseqenterweise auch die Nachfolgeregelung kippen. Denn sie haben ja im Urteil Kriterien festgelegt an denen sie ein strukturelles Erhebungsdefizit erkennen.
      Und die aktuelle Regelung fällt hier eindeutig durch.
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 13:17:09
      Beitrag Nr. 1.514 ()
      Hallo,
      habe da mal ne Frage.
      Hab vor paar Tagen die Einspruchsentscheidung meines Einspruches der Steuererklärung bekommen.
      Mein Einspruch wurde als unbegündet zurückgewiesen.

      Aber da steht noch: Die steuerfestsetzung ist weiterhin teilweise vorläufig nach §165 (1) abgabenordnung (AO).
      Ist damit die Speulationssteuer gemeint? so dass, wenn die Spekusteuerkippt ich meine Spekulationssteuer zurück bekommen würde?

      wäre schön, wenn ihr mir dazu anworten könntet.

      Danke im Voraus
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 13:21:04
      Beitrag Nr. 1.515 ()
      @ahnungslos:
      Du musst noch schreiben, im Hinblich auf welche §§ des Einkommensteuergesetzes sich die Vorläufigkeit bezieht. Bei Speku-Einkünften muss § 23 EStG genannt sein, sonst bezieht sich die Vorläufigkeit nicht darauf.
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 13:23:28
      Beitrag Nr. 1.516 ()
      "Hab vor paar Tagen die Einspruchsentscheidung meines Einspruches der Steuererklärung bekommen.
      Mein Einspruch wurde als unbegündet zurückgewiesen."

      Wogegen hast du denn Einspruch erhoben? Gegen die Berücksichtigung von Speku-Gewinnen?
      Und warum soll der Einspruch unbegründet sein? Dein extrem kurzes Posting erlaubt keine seriöse Stellungnahme.
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 13:49:18
      Beitrag Nr. 1.517 ()
      hallo nataly,

      danke für deine schnellen antworten.

      ich habe Einspruch gegen die geforderte Spekulationssteuer des Finanzamtes eingelegt.

      wie gesagt habe Einsprechsentscheidung. in der Begründung vom Finanzamt steht Hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 abs. 1 Satz 1 Nr. 4ESTG erging der Bescheid gem § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig.
      Habe meinen Einspruch so begründet, dass der Steuerbescheid solange ruhen solle bis Entgültig geklärt ist ob die Spekusteuer verfassungwiedrig sei.
      daraufhin steht: Einspruch ist zulässig aber nicht begründet.
      Die Finanzbehörde kann nach § 363 Abs. 2 AO das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen der Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichthof, dem bundesverf. Gericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs.1 Satz2 NR. 3AO die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Da der angefochtene Beschid hinsichtlich des verfassungsrechtlich umstrittenen Punktes für vorläufig erklärt wurde, kommt ein ruhen des Verfahrens magels Rechtsschutzintresse nicht in Betracht.

      Ich hoffe das reicht: confused:
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 15:44:07
      Beitrag Nr. 1.518 ()
      @ahnungslos:
      Hast du nur Termingeschäfte getätigt (als solche gelten auch Geschäfte mit Optionsscheinen)?

      Wenn ja, dann ist es nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung so, dass die auf deine Termingeschäfte entfallende Einkommensteuer ("Speku-Steuer") im Einkommensteuerbescheid nur vorläufig festgesetzt wurde. Dann wurde dein Einspruch zu Recht zurückgewiesen, denn er ist dann überflüssig.
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 15:47:02
      Beitrag Nr. 1.519 ()
      AO 1977 § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens


      (1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder
      Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines
      anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer
      Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die
      Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
      Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

      (2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des
      Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig
      erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen
      einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird
      der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies
      gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Steuer vorläufig
      festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch
      öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen
      gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit
      auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das
      Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies
      beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

      (3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder
      die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die
      Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die
      Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
      Avatar
      schrieb am 23.10.04 15:48:49
      Beitrag Nr. 1.520 ()
      AO 1977 § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


      (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer
      Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese
      Regelung ist auch anzuwenden, wenn

      1. ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die
      Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für
      die Steuerfestsetzung wirksam werden,
      2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit
      dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung
      verpflichtet ist oder
      3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand
      eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.

      Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen
      der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne
      Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

      (2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie
      die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist,
      ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für
      endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen.
      In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung
      nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt
      werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

      (3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter
      Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
      Avatar
      schrieb am 24.10.04 19:49:33
      Beitrag Nr. 1.521 ()
      @ahnungslos2:

      NATALY hat im Prinzip Recht, es gibt allerdings bei der Sache ein Problem: z.Zt. gibt es (noch) kein Verfahren vor Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht
      bei dem Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes Gegenstand des Verfahrens ist.

      Es kann also sein dass dein Vorläufigkeitsvermerk gegenstandslos ist ! Ich würde mich an deiner Stelle von einem Steuerberater beraten lassen !
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 07:56:03
      Beitrag Nr. 1.522 ()
      sagt mal, was für einen zeitraum haltet ihr für realistisch bis die sache vor dem BVERFG landet und dort ein urteil für 99ff gefällt wird ?

      ich denke leider wird vor 2006 keine rechtssicherheit erlangt werden ...

      andere schätzungen ?

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 08:34:24
      Beitrag Nr. 1.523 ()
      wenn alle nur warte und keiner klagt landet es nie vor BVerfG. Vielleicht sollten wir mal ein Unterstützungsfond gründen um Kosten zu teilen ?
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 09:16:12
      Beitrag Nr. 1.524 ()
      Zu #1520:
      "es gibt allerdings bei der Sache ein Problem: z.Zt. gibt es (noch) kein Verfahren vor Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht"

      Doch, es gibt mindestens ein Verfahren vor dem BFH. Im Übrigen w#re der Vorläufigkeitsvermerk in jedem Fall für das FA verbindlich.
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 09:27:13
      Beitrag Nr. 1.525 ()
      Zu 1522:
      "wenn alle nur warte und keiner klagt landet es nie vor BVerfG"

      Es wird bereits geklagt.
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 10:27:58
      Beitrag Nr. 1.526 ()
      @NATALY:
      meinst Du die zwei Verfahren die am Anfang genannt wurde oder gibt es mittlerweile noch etwas ?
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 12:22:28
      Beitrag Nr. 1.527 ()
      Ich meine die Verfahren vor dem FG Brandenburg und FG Düsseldorf, zuumindest eines davon ist bereits beim BFH.
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 12:29:26
      Beitrag Nr. 1.528 ()
      aber das hatten wir doch schon, diese verfahren können nicht vor BVerfG landen
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 12:45:44
      Beitrag Nr. 1.529 ()
      "aber das hatten wir doch schon, diese verfahren können nicht vor BVerfG landen"

      Mag sein; für den Vorläufigkeitsvermerk reicht es allerdings, dass ein Verfahren vor dem BFH anhängig ist. Und die entsprechenden Hauptsacheverfahren werden schon noch zum BVerfG kommen.
      Avatar
      schrieb am 25.10.04 13:03:15
      Beitrag Nr. 1.530 ()
      mich wundert aber das im #1516 beschriebene Verhalten vom FA.

      Es gibt ein BMF Schreiben, in dem steht dass Einsprüche ruhen lassen können. Und § 23 steht nicht auf Vorläufigeitsliste.

      Warum machen die denn alles umgekehrt?
      Mit einem ruhenden Einspruch steht man deutlich besser da als mit Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2
      Avatar
      schrieb am 26.10.04 12:14:53
      Beitrag Nr. 1.531 ()
      an die beiden, denen die Einsprüche abgelehnt wurden. Wie lange hat es gedauert vom Einspruch bis zur Einspruchsentscheidung ?
      Avatar
      schrieb am 27.10.04 08:33:43
      Beitrag Nr. 1.532 ()
      HI

      Danke nochmal für die antworten auf meine Fragen.

      Meinen Einspruch habe ich im April weggeschickt :).
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 20:36:54
      Beitrag Nr. 1.533 ()
      bin nicht up to date, gibt es schon einen Zeitplan über Entscheidung vor dem BFH und eventuell vor dem BVerfG?
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 09:31:33
      Beitrag Nr. 1.534 ()
      Wie heisst nochmal das 2. Verfahren auf das man sich zur Zeit neben dem Aktenzeichen IX B 88/04 berufen kann ? Finde es leider nicht mehr hier.
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 18:06:19
      Beitrag Nr. 1.535 ()
      Interessantes BMF-Schreiben zu Veräußerungsgeschäften:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Aktuelles-.3…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Aktuelles-.3…
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 18:08:35
      Beitrag Nr. 1.536 ()
      Interessantes BMF-Schreiben zu Veräußerungsgeschäften:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Aktuelles-.3…
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 19:18:25
      Beitrag Nr. 1.537 ()
      In dem Schreiben steht folgendes: P1.2 .. Eine Anschaffung oder Veräuserung der Wertpapiere setzt voraus, dass es auf Grund eines Kaufvertrags tatsächlich zu einer Übertragung der mit Wertpapier verbundenen Rechte komt.

      Wenn ich also intraday ausserbörslich mit Optionsscheinen zocke kommt es nicht zur Übertragung der Rechte (man kann ein OS ja nicht ausüben bevor es wertstellungsmässig also erst in 2 Tagen eingebucht wird).

      Ich glaube zwar nicht das es so gemeint war, aber man kann es doch so sehen ?
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 20:45:18
      Beitrag Nr. 1.538 ()
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 20:52:31
      Beitrag Nr. 1.539 ()
      Zu #1536: Ich denke, dass die mit dem OS verbundenen Rechte bei einem Verkauf stets mit übertragen werden. Es dürfte nicht darauf ankommen, ob diese aus Zeitgründen ausgeübt werden können oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 21:18:52
      Beitrag Nr. 1.540 ()
      ein os ist ja nichts anderes als ein verbrieftes recht.

      deshalb wird bei der veräusserung das recht nicht nur "mitübertragen" sondern es wird überhaupt nur das recht übertragen.

      deshalb stimmt die überlegung in 1536 nicht.
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 22:32:44
      Beitrag Nr. 1.541 ()
      @joepesci

      bei mir kam die antwort auf den einspruch nach rund 3 wochen. sie gefiel mir allerdings nicht......)-:

      gruß
      lassevegas
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 12:07:11
      Beitrag Nr. 1.542 ()
      Hallo,
      habe nach einem Speku-Gewinn 2003 auch Einspruch gegen meinen Steuerbscheid eingelegt. Antwort kam heute:
      -------------------------------
      "Sehr geehrter Herr ...,

      die Ihrem Einspruch zu Grunde liegende streitige Rechtsfrage wird in einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren (Musterprozess, Aktenzeichen IX B 88/04) geprüft.

      wegen dieses Musterprozesses ruht das Einspruchsverfahren von Gesetz wegen (§ 363 Abs.2 Satz 2 Abgabenordnung.

      Ich bitte um Mitteilung, sobald die Voraussetzungen für das Ruhen des Verfahrens nach Ihrer Ansicht nicht mehr vorliegen."
      -------------------------------

      1. Was heißt das konkret?

      2. Das bedeutet doch für alle anderen Fälle, deren Einspruch abglehnt wurde, dass dieses laut Gesetz gar nicht zulässig ist und die FA den Einspruch anerkennen MÜSSEN?!

      Gruß mit der Bitte um Eure Antworten
      vb
      Avatar
      schrieb am 11.11.04 11:01:49
      Beitrag Nr. 1.543 ()
      Teurer Vertipper
      Fehler kostet Finanzamt 440.234,03 Euro

      Der kapitale Fehler einer Sachbearbeiterin des Sankt Augustiner Finanzamtes kostet das Land Nordrhein-Westfalen wahrscheinlich 440.234,03 Euro. Das ist die Summe, die das Land nach einem Vergleichsvorschlags der 1. Zivilkammer des Bonner Landgerichts an den Rechtsanwalt eines Post-Pensionär zahlen muss, der den Advokat wegen einer Steuerforderung von 287 Millionen Euro eingeschaltet hatte.

      Was war passiert? Der 70-jährige Pensionär hatte im Jahr 2001 seine Steuererklärung eingereicht und dabei fälschlicherweise für den Gewinn aus einem Immobilien-Fond den Betrag von 11.000 Mark angegeben. Als die zuständige Sachbearbeiterin die tatsächlich errechneten 17.000 DM Gewinn in den Computer eintragen wollte, passierte ihr ein folgenschwerer Fehler. Sie ersetzte die 11.000 Mark nicht durch 17.000 Mark, sondern setzte diesen Betrag in die Eingabemaske gleich hinter die 11.000 DM. Dadurch ergab sich für den Pensionär ein Einkommen von über eine Milliarde DM (genau: 1.1700.0171.000 DM), woraus das Finanzamt eine Steuerschuld von 287 Millionen Euro errechnete.

      Als dem 70-Jährige der entsprechende Steuerbescheid zugestellt wurde, setzte er sich sofort mit der Sachbearbeiterin in Verbindung, um den Fehler aufzuklären. Diese sicherte dem Mann auch zweimal zu, den Vertipper zu korrigieren. Es geschah jedoch nichts. Und so kam es, dass kurzer Zeit später das Konto des Pensionärs mit 10 Millionen Euro belastet wurde.

      Nun platzte dem Mann der Kragen. Er nahm sich einen Rechtsanwalt, der in einem dreiseitigen Brief an das Finzamt noch einmal den Sachverhalt erläuerte und um Abänderung bat. Der Bitte kam das Finanzamt auch nach. Allerdings hatte es die Rechnung ohne die Rechnung des Anwalts gemacht. Der wollte für seine Bemühungen entlohnt werden. Und da sich die Gebühren für einen Rechtsanwalt nach dem Streitwert bemessen, fiel die Anwaltsrechnung sehr hoch aus: Rund 2,3 Millionen Euro forderte der Advokat von dem Pensionär, der die Rechnung zwecks Begleichung wiederum an das Finanzamt weiterreichte.

      Es kam zum Prozess vor dem Bonner Landgericht. Die Richter rechneten noch einmal alles durch und kamen zu dem Ergebnis dass der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf 2,3 Millionen Euro hat. Aufgrund prozessualer Besonderheiten schlug das Gericht als Vergleich vor, dass der Fiskus an den Rechtsanwalt 440.234,03 Euro überweist. Die Parteien haben nun drei Wochen Zeit, den Vorschlag anzunehmen.


      (9.11.2004)
      Avatar
      schrieb am 11.11.04 12:09:35
      Beitrag Nr. 1.544 ()
      Was heißt "Der kapitale Fehler einer Sachbearbeiterin des Sankt Augustiner Finanzamtes kostet das Land Nordrhein-Westfalen wahrscheinlich 440.234,03 Euro" ??

      Nicht das Land NRW hat dafür aufzukommen, sondern der Steuerzahler! Ein bauernschlauer Rechtsanwalt meint, sich durch einen für ihn unglaublichen Glücksfall (der Pensionär, dem ja - wenn schon - vielmehr die 440 Tsd Euro zustünden, ginge leer aus) auf Kosten des Steuerzahlers bereichern zu können.

      Für mich unfaßbar, daß solch groteske Klagen nicht sofort von jedem normaldenkenden Gericht zurückgewiesen werden. Man wähnt sich in den USA mit seinem absurden Klagewesen.

      Noch skandalöser fände ich es, falls die Finanzverwaltung diesem sog. "Vergleich" zustimmen will.
      Avatar
      schrieb am 11.11.04 13:06:43
      Beitrag Nr. 1.545 ()
      Andererseits gehört eine solche Sachbearbeiterin fristlos entlassen und in die entsprechende Software muß eine Plausibilitätsprüfung eingebaut werden. Durch eine ungerechtfertigte Kontobelastung in dieser Höhe können ja leicht Folgeschäden entstehen.

      Ich bin ursprünglich auch davon ausgegangen, dass der Steuerzahler leichtfertig und unnötig einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Aber wenn tatsächlich trotz sofortiger Reklamation sein Konto belastet wurde, dann blieb ihm doch gar nichts anderes übrig, als zum Anwalt zu gehen. Und das Anwaltsgebühren nach Streitwert berechnet werden, hat doch nichts mit "Bauernschläue" zu tun. Welche andere Gebühr hätte der Anwalt denn in Rechnung stellen können?

      Unbefriedigend ist aber tatsächlich, dass der Pensionär selber für den ganzen Ärger keinen Ausgleich erhält.
      Avatar
      schrieb am 11.11.04 13:52:06
      Beitrag Nr. 1.546 ()
      deinen ersten Absatz kann ich nur vorbehaltlos unterstreichen. Was sind das für irre EDV-Programmentwickler, die solchen Irrsinn ungeprüft als Steuerbescheid verschicken?

      zum anderen Punkt: Gebührenordnung hin oder her, es bestand nie ein Zweifel darüber, daß der angebliche Streitwert völlig haltlos ist und nur durch einen Schreibfehler (und nachfolgende Schlampigkeit) verursacht wurde.

      Für die Klarstellung des Rechtsanwaltes hätte es kein dreiseitiges Schreiben gebraucht, da wäre ein Dreizeiler auch völlig ausreichend gewesen. Soll er 100 Euro verlangen, meinetwegen auch 500 Euro, aber nicht eine (überkommene) Gebührenordnung dafür zu mißbrauchen, frech auf unser aller Kosten einen 6er-Lottogewinn einzufordern.
      Avatar
      schrieb am 25.11.04 19:52:20
      Beitrag Nr. 1.547 ()
      Unser allseits geliebter Hoffnungsthread ist nicht mal mehr auf Seite 1, diesen unwürdigen Zustand muss ich sofort beenden.

      Evtl. hat ja jemand sogar so was wie Neuigkeiten beizusteuern. ;)
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 11:10:48
      Beitrag Nr. 1.548 ()
      Hatte für 2002 Einspruch eingelegt und AdV beantragt und genehmigt bekommen.
      Für 2003 hatte ich einen Verlustrücktrag ins 2002 beantragt. Wurde anerkannt. Bekam vor 2 Wochen endgültigen Bescheid für 2002.
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 11:53:29
      Beitrag Nr. 1.549 ()
      #1547,
      interessant. Du kannst also Deine Steuern in 2003 mindern durch Verrechnung mit den Spekugewinnen aus 2002, obwohl Du die Steuern darauf noch nicht bezahlt hast wegen AdV.

      Zeigt für mich einerseits, daß Du ein "entgegenkommendes" Finanzamt hast, andererseits aber auch, daß man dort fest damit rechnet, daß die Spekusteuer für 2002 am Ende gezahlt werden muß.
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 11:57:27
      Beitrag Nr. 1.550 ()
      Zeigt für mich einerseits, daß Du ein " entgegenkommendes" Finanzamt hast, andererseits aber auch, daß man dort fest damit rechnet, daß die Spekusteuer für 2002 am Ende gezahlt werden muß.

      Wieso? Es ist doch ein Nullsummenspiel. Entweder die Steuer muß gezahlt werden, dann sind aber auch Verluste verrechenbar. Oder die Steuer kann nicht erhoben werden, dann werden aber auch die Verluste nicht anerkannt (wie es mir für 1998 passiert ist).
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 12:09:47
      Beitrag Nr. 1.551 ()
      "Wieso? Es ist doch ein Nullsummenspiel. Entweder die Steuer muß gezahlt werden, dann sind aber auch Verluste verrechenbar. Oder die Steuer kann nicht erhoben werden, dann werden aber auch die Verluste nicht anerkannt (wie es mir für 1998 passiert ist)."

      Der Punkt ist aber, daß hier steuermindernd die Verluste in 2003 mit Gewinnen aus 2002 verrechnet werden, obwohl darauf noch keine Steuern gezahlt wurden. Sollte die Spekusteuer in 2002 tatsächlich noch für verfassungswidrig erklärt werden, würde sein Bescheid für 2003 ja deswegen nicht mehr geändert. Er hätte dann also die Verluste 2003 mit steuerfreien Gewinnen 2002 verrechnen können.
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 12:19:35
      Beitrag Nr. 1.552 ()
      @pmp: Ich sehe das anders. Das Gesetz sieht den Verlustrücktrag in das vorangegangene Kalenderjahr ausdrücklich vor. Darin ist kein Entgegenkommen des Finanzamtes zu sehen. Durch den Verlustrücktrag mindert sich übrigens die Summe, für die AdV gewährt wurde, denn der Speku-Gewinn 2002 und damit die Speku-Steuer 2002 verringert sich durch den Verlustrücktrag.
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 12:31:42
      Beitrag Nr. 1.553 ()
      #1551,
      wenns so läuft, liegt in der Tat kein "Entgegenkommen" vor. Ich hatte das Ganze jetzt so verstanden, daß der Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2003 führt (als Steuerrückzahlung auf die (hier eben noch nicht geleistete) Spekusteuer 2002). Wenn aber einfach nur der Spekugewinn 2002 entsprechend verringert wird durch Rücktrag der Verluste 2003, ist das Ganze natürlich neutral.
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 12:50:26
      Beitrag Nr. 1.554 ()
      @1550+1551
      Die Steuerminderung trfft für 2002 zu
      Zinsen für die AdV wurden nicht berechnet.

      Werde die Steuern bezahlen. Trotzdem Einspruch einlegen, weil immer noch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit besteht.
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 13:06:24
      Beitrag Nr. 1.555 ()
      Zinsen für die AdV wurden nicht berechnet.

      Bisher. Aber das wird schon noch kommen, falls die Speku-Steuer in 2002 rechtmäßig sein sollte.
      Avatar
      schrieb am 26.11.04 13:44:07
      Beitrag Nr. 1.556 ()
      Was bitte der liebe Gott verhüten möge!;)
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 15:04:47
      Beitrag Nr. 1.557 ()
      NEWS ++++ NEWS ++++ NEWS

      ich hab gerade beim bfh angerufen und man teilte mir mit das der bfh in der sache spekulationssteuer auf aktiengewinne mit dem verweis auf den brandenburger-fall (Az.: IX B 88/04) bereits entschieden hat.

      leider jedoch nicht wie entschieden worden ist und das die veröffentlichung nächsten monat ansteht.

      gibts ne möglichkeit da jetzt schon was rauszubekommen ?

      bin mal wieder gespannt wie ein flitzebogen...

      gruß

      Elbosso
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 15:22:06
      Beitrag Nr. 1.558 ()
      ...das müsste der User "dummensteuer" dann ja eigentlich wissen...
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 15:53:49
      Beitrag Nr. 1.559 ()
      Oh Gott....Mein Herz flattert schon....KANN aber EIGENTLICH nur wie erwartet sein...Schließlich haben die ihre Meinung zu 99ff ja bereits im alten Urteil von 2002 mitgeteilt..
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 15:57:45
      Beitrag Nr. 1.560 ()
      hab gerade mit meinem Steuerberater gesprochen, in der datev datenbank is noch nix ....
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 16:04:07
      Beitrag Nr. 1.561 ()
      Habe gerade Eure letzten Beiträge gelesen.
      Bin ziemlich aufgeregt, denn mir ist davon nichts bekannt. Rufe gleich morgen meinen Steuerberater an. Jetzt ist es ja leider zu spät.
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 16:21:58
      Beitrag Nr. 1.562 ()
      Falls das wider Erwarten nicht in unserem Sinne ist, muss ich ganz schnell nach Kanada...oder sonstwohin....;)
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 17:23:55
      Beitrag Nr. 1.563 ()
      Ist vielleicht ein guter Gedanke. Ich fühle mich in Deutschland nicht mehr sicher. Wenn gerade Ehrlichkeit nicht vor staatlicher Willkür schützt, kann man dieses Land nicht mehr sein Vaterland nennen.
      Seit ich gezwungenermassen mich mit diesem Beamtenstaat auseinandersetzen muss, fühle ich keinerlei Verbundenheit oder Patriotismus mehr, sondern frage mich, was wohl als nächstes kommt, was einen aus Deutschland treibt.
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 17:51:17
      Beitrag Nr. 1.564 ()
      Mein Finanzamt scheint Muffensausen zu bekommen, was die Spekusteuer angeht. Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 14.07.2004 wollen Sie meine SairGroup-Gewinne nach §20 versteuern und meine Venezuela-FLIRB-Verluste nach §23.

      Ist hoffentlich nur ein lächerlicher Versuch, ich habe jedenfalls zurückgeschrieben, dass im BMF-Schreiben ausdrücklich steht, dass die Verhältnisse zum Emissionszeitpunkt zugrunde zu legen sind. Da kann die Finanzbehörde doch die Gewinne und Verluste nicht beliebig derart verschieben, dass die Spekulationsgewinne möglichst gering ausfallen. Zeigt aber für mich eindeutig, dass die Finanzverwaltung gedanklich die Segel gestrichen hat und Schadensbegrenzung betreibt.
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 18:05:21
      Beitrag Nr. 1.565 ()
      Jaja, bei den flat gehandelten Papieren hat der gute Onkel Eichel natürlich nur an die ganzen Argentinien Anleger gedacht. Denen wollte er die Tour vermasseln. Dass das auch in die andere Richtung wirkt hat er wohl nicht bedacht. Konsequenz ist nämlich, dass bisher nach §20 zu versteuernde FI Gewinne nunmehr nach §23 zu versteuern sind. Da aber bis einschließlich 2003 der §23 eben unter der Maßgabe der hier im Thread diskutierten Probleme höchst fraglich ist könnte Eichels Schuß ordentlich nach hinten losgehen ...

      Also @n-n-z dem Finanzbeamten eine Kopie des BMF Schreibens vom 24.7.04 zukommen lassen bzw. freundlicher Hinweis auf das Schreiben ist vollkommen korrekt ;)

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 19:23:52
      Beitrag Nr. 1.566 ()
      Wenn die ganze Sache in unserem Sinne entschieden ist, sollten wir alte Thread-Recken uns alle mal irgendwo aufn Bierchen treffen, m. E.....;)
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 20:20:35
      Beitrag Nr. 1.567 ()
      die eigentliche entscheidung fällt ja leider erst beim bverfg ... und das dauert bestimmt noch bis 08
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 20:47:52
      Beitrag Nr. 1.568 ()
      Ja, ich befürchte auch dass wir dann wieder viele Jahre warten müssen, aber ist mir egal, das Geld hab ich eh abgeschrieben und besser als beim Finanzamt mit 6 % p.a. wirds eh nicht verzinst :laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.11.04 21:02:47
      Beitrag Nr. 1.569 ()
      Kann von mir aus bis 2040 dauern, so lange ich meine SpekuSt nicht zahlen muss, bis dahin....;) Könnte ich sowieso nicht...:(
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 09:47:03
      Beitrag Nr. 1.570 ()
      Habe heute beim BFH angerufen. Die geben mir keine Auskunft über den Inhalt der Entscheidung, sondern teilten lediglich mit, dass mein Anwalt in den nächsten Wochen (!!!) informiert wird.

      Nataly, falls Du diese Zeilen liest, kannst Du mir mitteilen, wie ich an die aktuellste Literatur in Sachen Staatshaftung komme ? Vielen Dank !!!
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 12:52:17
      Beitrag Nr. 1.571 ()
      Auf ide BFH-Entscheidung bin ich auch sehr gespannt.
      Hab im Netz noch eine recht gute Zusammenfassung der aktuellen Situation gefunden:


      WISO-Steuerbrief Oktober 2004

      Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Besteuerung von Wertpapiergeschäften von 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Inzwischen hatten die Finanzgerichte die Gelegenheit, sich auch mit Fällen aus den Jahren 1999 und später zu befassen. Der WISO-Steuerbrief informiert über die neuesten Entwicklungen und zeigt, was Anleger beachten müssen.


      Mit einem Schreiben vom 19. März 2004 (Az: IV D 2 - S 0338 - 11/04) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Finanzämter angewiesen, die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume ab 1999 endgültig festzusetzen. Weder ruhende Verfahren noch Aussetzung der Vollziehung soll gewährt werden. Dieser Vorgehensweise sind jetzt zwei Finanzgerichte (FG) entgegengetreten.


      Das FG Brandenburg machte folgende Kernaussagen (Beschluss vom 24. Mai 2004, Az: 3 V 974/04):

      Aus dem BVerfG-Urteil ergebe sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß sei.

      Die Aufhebung eines früheren richterlichen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) komme ebenfalls nicht in Betracht.


      Zum Hintergrund: Das Finanzamt wollte unter Hinweis auf das BVerfG-Urteil die Aufhebung eines AdV-Beschlusses erreichen, den das Finanzgericht Brandenburg getroffen hatte. Das Gericht bestätigte jedoch seine frühere Entscheidung und wies den Antrag zurück. Das Finanzamt hat Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: IX B 88/04).

      Entscheidung in Düsseldorf
      Anders war es im Fall des FG Düsseldorf (Beschluss vom 27.7.2004, Az: 8 V 2806/04). Hier hat das Gericht im Nachgang zu dem BVerfG-Urteil einem AdV-Antrag stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichtes könne derzeit nicht sicher beurteilt werden, ob § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG wie die Vorgängervorschrift wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verfassungswidrig und nichtig sei oder nicht.

      Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit ergeben sich insbesondere aus dem Vorlagebeschluss des BFH, welcher letztlich zum Urteil des BVerfG geführt hat (Beschluss vom 16.07.2002, Az: IX R 62/99). In diesem Beschluss hatte der BFH auch für die Jahre ab 1999 ein strukturelles Vollzugsdefizit festgestellt (Abschnitt B.III.4b und c des Beschlusses). In einem späteren AdV-Verfahren hat der BFH seine Ansicht bestätigt (Beschluss vom 4.8.2003; Az: IX B 45/03).


      Wichtig
      Nach Mitteilung des FG Düsseldorf ist zu dem AdV-Verfahren bislang kein Klageverfahren in der Hauptsache anhängig. Daher bleibt abzuwarten, ob das unterlegene Finanzamt die zugelassene Beschwerde beim BFH einlegen wird.


      Anlage-Tipps aus der WISO-Redaktion

      Auswirkungen und Bedeutung
      Offenbar vor dem Hintergrund der beim BFH anhängigen Entscheidung des FG Brandenburg hat das Bundesfinanzministerium angeordnet, dass Einspruchsverfahren für Veranlagungszeiträume ab 1999 ruhen können (Schreiben vom 19.7.2004, Az: IV D 2 - S 0338 - 73/04). Für Anleger bedeutet das Folgendes:



      Steuerpflichtige Spekulationsgewinne in den Jahren 1999 und später müssen Sie weiterhin ordnungsgemäß deklarieren.

      Anleger müssen dafür sorgen, dass ihre Steuerbescheide der Jahre 1999 und später nicht bestandskräftig werden. Bei einem Einspruch müssen Sie entscheiden, ob Sie die weitere Entwicklung abwarten und sich daher mit dem Ruhen des Verfahrens zufrieden geben oder auf einer Einspruchsentscheidung bestehen, um dann Klage beim Finanzgericht erheben zu können.

      Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Steuerbescheids wird Anlegern nur selten gelingen. Dem steht noch das BMF-Schreiben vom 19. März 2004 entgegen (Az: IV D 2 - S 0338 - 11/04). In diesen Fällen bleibt Ihnen nur der Weg zum Finanzgericht, wenn das Finanzamt Ihren Antrag ablehnt.

      Größere Chancen bei der Aussetzung sowie Aufhebung der Vollziehung haben Sie, wenn Sie warten, bis der BFH in dem anhängigen Beschwerdeverfahren die Rechtsauffassung des FG Brandenburg bestätigt. Damit sind dann bis zu einer Entscheidung des BVerfG klare verfahrensrechtliche Verhältnisse geschaffen, was die Gewährung von AdV betrifft.

      Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht immer vorteilhaft. Bei einer positiven Entscheidung des BVerfG wird nämlich die vom Anleger entrichtete Steuer zu einem "Guthaben", das die Finanzverwaltung mit 0,5 Prozent pro Monat verzinsen muss. In Zeiten niedriger Zinsen eine durchaus lukrative und sichere Geldanlage. Entscheidet das BVerfG negativ, sparen Sie sich bei nicht gestelltem AdV-Antrag die Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat.
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 08:40:24
      Beitrag Nr. 1.572 ()
      Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht immer vorteilhaft. Bei einer positiven Entscheidung des BVerfG wird nämlich die vom Anleger entrichtete Steuer zu einem " Guthaben" , das die Finanzverwaltung mit 0,5 Prozent pro Monat verzinsen muss. In Zeiten niedriger Zinsen eine durchaus lukrative und sichere Geldanlage. Entscheidet das BVerfG negativ, sparen Sie sich bei nicht gestelltem AdV-Antrag die Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat.

      Erschwerend kommt noch hinzu, dass nach meiner Kenntnis der Guthabenzins versteuert werden muß, etwaige Verzugszinsen aber nicht steuerlich geltend gemacht werden können. :(

      Falls mir der Nachweis gelingt (kann der mir überhaupt gelingen?), dass ich für die geschuldeten Steuern für 2001-2003 lediglich Wertpapiere kaufe (gekauft habe) und das Geld nicht im meine normale Haushaltsführung einfließt (Gehaltskonto und WP-Konto liegen bei zwei verschiedenen Banken und es ist seit 5 Jahren kein Geld mehr vom WP-Konto zum Gehaltskonto geflossen), habe ich dann eine Chance, die Verzugszinsen als Werbungskosten geltend zu machen?
      Avatar
      schrieb am 06.12.04 11:30:39
      Beitrag Nr. 1.573 ()
      Wann gedenken ihre Majestäten am BFH denn dem Pöbel ihre erleuchteten Eingebungen in Sachen SpekuSteuer bekannt zu geben ? :mad:
      Avatar
      schrieb am 06.12.04 17:35:35
      Beitrag Nr. 1.574 ()
      Sobald ich Info habe, melde ich mich.
      Mein RA ruft mich sofort an, wenn er die Entscheidung erhalten hat.
      Avatar
      schrieb am 11.12.04 19:39:49
      Beitrag Nr. 1.575 ()
      Tut mir leid wenn das schon mal beantwortet wurde, aber die Sache zieht sich jetzt schon so lange hin dass ich schlicht und einfach vergessen habe was Sache ist (das Alter, man möge mir verzeihen):

      Ich habe seit 1999 jedes Jahr unter Hinweis auf dieses Aktenzeichen: AZ: IX R 62/99 Einspruch gegen die von mir jährlich entrichtete SpekuSteuer eingelegt. Nun ist ja diese Sache vorbei, das BVerG hat in Bezug auf diesen Einspruch ja nur die Jahre 1997 und 1998 abgehandelt. Die für mich wichtigen Jahre sind aber 1999 und 2000, diesbezüglich laufen ja nun neue Verfahren (Aktenzeichen hab ich vergessen, stehen ja aber hier im Thread). Hätte ich nun, um von einem Erfolg bei diesen neuen Klagen zu profitieren, noch einmal einen neuen Einspruch unter Verweis auf diese Verfahren einlegen müssen ? Oder reicht der alte Einspruch, obwohl der Hinweis auf dieses Aktenzeichen AZ: IX R 62/99 doch faktisch nicht mehr richtig ist ? :eek:
      Avatar
      schrieb am 11.12.04 19:51:56
      Beitrag Nr. 1.576 ()
      Es reicht, dass du Einspruch eingelegt hast.
      Avatar
      schrieb am 11.12.04 22:34:25
      Beitrag Nr. 1.577 ()
      Danke Nataly :kiss:
      Avatar
      schrieb am 12.12.04 17:50:31
      Beitrag Nr. 1.578 ()
      Gibt es in diesem thread schon jemanden,der KLage gegen seinen Steuerberater eingereicht hat,weil dieser keinen Widerspruch gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne der Jahre 1997 bzw.1998 eingelegt hat?
      Avatar
      schrieb am 12.12.04 23:45:07
      Beitrag Nr. 1.579 ()
      Zu #1577:
      Ob es in diesem Thread jemanden gibt, weiß ich nicht (viel zu viele Postings mittlerweile); aber ich erinnere mich, dass es einen Thread gerade zu diesem Thema gab.
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 10:34:39
      Beitrag Nr. 1.580 ()
      Spekulationssteuer

      Eichels Dschungelcamp

      Von Axel Schrinner












      Axel Schrinner, Redakteur Handelsblatt

      Im Sommer ist Bundesfinanzminister Hans Eichel beim Bundesverfassungsgericht wegen der umstrittenen Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften noch mit einem blauen Auge davongekommen. Nun droht ihm neues Ungemach.

      Seinen Beamten ist eine peinliche Panne passiert, als sie die Berechnung von Spekulationsgewinnen reformiert haben: Im Eifer des Gefechtes haben sie den Anwendungstermin rückdatiert. Nimmt man den jetzt verabschiedeten Gesetzestext für bare Münze – und dazu ist der ehrliche Steuerzahler natürlich verpflichtet –, würde die Neuregelung bereits rückwirkend ab 1999 gelten. Praktisch alle Steuerbescheide mit ausgewiesenen Spekulationsgewinnen der letzten Jahre wären falsch – ein echtes Novum sogar im deutschen Steuerdschungel.

      Den Fehler im Hause Eichel nur als handwerkliche Schwäche abzutun wäre zu kurz gesprungen: Er ist ein neuerliches Indiz dafür, wie unanwendbar das deutsche Steuerrecht mittlerweile ist. Sobald man an einem Rädchen dreht, kann unter Umständen an einer anderen Stelle ein Getriebeschaden mit bösen Folgen entstehen.

      Wenn selbst Fachbeamte und die Experten in den Verbänden, die Gesetze in der Regel vorab zur Stellungnahme bekommen, die Folgen einer Vorschrift nicht mehr vorhersehen können, wie soll dann der einfache Bürger die Steuergesetze verstehen und befolgen können?

      So unrealistisch natürlich die Merzsche Einkommensteuererklärung auf einem Bierdeckel und das Kirchhofsche Steuergesetz mit ein paar wenigen Paragrafen auch sind, eines ist gewiss: Eine gründliche Entrümpelung des deutschen Steuerrechts muss ganz oben auf der Agenda für die nächste Legislaturperiode stehen.


      HANDELSBLATT, Dienstag, 14. Dezember 2004, 07:02 Uhr

      ========================================================

      Ab wann die neue Regelung gilt, ist unter Steuerexperten umstritten

      Neue Formel für die Spekulationssteuer

      Von Axel Schrinner, Handelsblatt

      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) hat weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit die Besteuerung von Spekulationsgewinnen geändert. Gewinne aus solchen Geschäften werden künftig nach der „Fifo“-Methode und nicht mehr nach der Durchschnittsmethode berechnet.









      Hans Eichel erhofft sich durch die Änderung der Berechnungsmethode mehr Geld in der chronisch leeren Staatskasse. Foto: dpa

      DÜSSELDORF. Das bedeutet, dass ein Anleger, der Aktien eines Unternehmens in verschiedenen Tranchen kauft, aus steuerlicher Sicht stets die zuerst gekauften auch wieder verkauft („first in, first out“). Dadurch kann die Steuer höher ausfallen. Bislang ermittelten die Finanzämter Spekulationsgewinne in einem komplizierten Verfahren an Hand des durchschnittlichen Kaufpreises. Gewinne aus Wertpapiergeschäften sind steuerpflichtig, sofern die Papiere kürzer als ein Jahr gehalten werden und die Freigrenze von 512 Euro überschritten wird; für Ehepaare verdoppelt sich diese Freigrenze nicht automatisch.

      Die Bundesregierung änderte die Berechnungsmethode mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, dass bereits vor einigen Wochen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist – allerdings mit einem entscheidenden Schönheitsfehler. So ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt diese Änderung gelten soll. Folgt man dem Gesetzestext, würde die Änderung nämlich für alle Verkäufe gelten, die ab dem 1. Januar 1999 getätigt wurden, sagte die Münchner Steuerberaterin Birgit Hosemann dem Handelsblatt. Allerdings wäre eine solche echte Rückwirkung schlichtweg verfassungswidrig, betonte die Expertin für Börsenspekulationen.

      Diese Auffassung teilt auch die Steuerabteilung des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB). Da eine rückwirkende Änderung nicht zulässig wäre, hätten die Steuerpflichtigen faktisch ein Wahlrecht, nach welcher Berechnungsmethode sie ihre Spekulationsgewinne erklären wollen, sagte BdB-Steuerexperte Wolfgang Skorpel.

      Lesen Sie weiter auf Seite 2: Grund für die Konfusion ist ein offensichtlicher redaktioneller Fehler im Gesetz


      Grund für die Konfusion ist ein offensichtlicher redaktioneller Fehler im Gesetz. So hatten Eichels Beamte bei der Formulierung des Gesetzes schlichtweg übersehen, dass es in Paragraf 52 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich heißt, dass die Vorschrift „auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden ist, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht“. Dieser Satz hätte geändert werden müssen.

      Das sieht man im Bundesfinanzministerium anders „Die Neuregelung greift für alle Verkäufe ab dem 1. Januar 2005“, heißt es aus dem zuständigen Fachreferat. Reparaturen seien nicht erforderlich.

      Steuerberaterin Hosemann ist ratlos: „Ich muss meine Mandanten auf Basis des geltenden Rechts beraten.“ Alle ihre bisherigen Berechnungen seien mit dem neuen Gesetz wertlos und müssten für die Steuererklärung 2004 oder noch offene Steuerbescheide aus den Vorjahren neu gemacht werden.

      Besonders für Mandanten, die noch bis zum Jahresende die Steueramnestie in Anspruch nehmen wollten, dränge die Zeit. Sie müssten bis Silvester dem Finanzamt detailliert ihre Spekulationsgewinne offen legen; diese könnten je nach Berechnungsmethode sehr unterschiedlich hoch sein.

      Das unklare In-Kraft-Treten der Berechnungsmethode ist aber nicht die einzige Panne, die Eichels Beamten mit dem Gesetz unterlaufen ist. So gilt die „Fifo“-Methode zwar für Aktien (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), nicht aber für Zertifikate auf Aktien und Optionsscheine. Die Behörde hat offenbar ebenfalls vergessen, den für diese Papiere maßgeblichen § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu ändern.

      Beim Bankenverband geht man davon aus, dass der Gesetzgeber diesen Panne heilen werde. „Wir erwarten, dass das in nächster Zeit repariert wird und dass „Fifo“ erst ab 2005 und dann für alle Wertpapiere gelten werde“, sagte Steuerexperte Skorpel. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Kreditinstitute ihren Kunden ihre Spekulationsgewinne detailliert auflisten, damit diese ihre Steuererklärung besser ausfüllen können.

      Stichwort: Spekulationsgewinne

      Grundlage:
      Gewinne aus Wertpapiergeschäften sind steuerpflichtig, sofern die Papiere kürzer als ein Jahr gehalten werden und die Freigrenze von 512 Euro überschritten ist. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens ist die Grenze faktisch aber doppelt so hoch.
      Durchschnittsmethode:
      Bislang werden die Gewinne berechnet, indem die innerhalb der Spekulationsfrist verkauften Aktien mit ihrem durchschnittlichen Kaufpreis angesetzt werden – im Beispiel sind dies 99 Euro.
      „Fifo“-Methode:
      Für den Fiskus werden stets jene Aktien zuerst verkauft, die zuerst gekauft wurden („First in, first out“). Im Beispiel ergibt sich nach dieser Methode ein höherer steuerpflichtiger Gewinn als nach der alten Methode.


      HANDELSBLATT, Dienstag, 14. Dezember 2004, 07:04 Uhr



      :cry::cry::cry::cry::cry:
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 10:28:29
      Beitrag Nr. 1.581 ()
      Na,
      das mit dem Fifo-Prinzip ist sogar vernünftig: Bei der Durchschnittswertmethode blickt ja wirklich kein Schwein mehr durch, wenn man in vielen Tranchen kauft und verkauft.
      Hat vielleicht auch damit zu tun, dass die Banken nun die Gewinne berechnen müssen und dafür eine praktikable Formel brauchen.

      Ich find`s OK.

      Gruß Helmuut
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 13:41:11
      Beitrag Nr. 1.582 ()
      Die ganze Diskussion um die FiFo-Regelung ist mir völlig unverständlich. Erst vor kurzem, nämlich mit Schreiben v. 25.10.2004 !!!! Hat das BMF ausdrücklich die Zweifelsfragen bei Veräußerungsgeschäften geklärt.

      So heißt es dort zu Veräußerung von Wertpapieren die aus der Giro-Sammelverwahrung verkauft werden, wird die Durchschnittspreismethode angewendet. Diese Preisberechnung ist Grundlage eines BFH-Urteils aus dem Jahre 1993. Damals wurde geklärt, welche Methode zur Anwendung kommt (FiFo oder LiFo). Ich wüßte nicht, warum dieses Urteil jetzt keine Anwendung mehr finden sollte.

      Ich werde jedenfalls weiterhin die für mich bewährte Durchschnittspreismethode anwenden. Grundlage ist für mich das entsprechende BMF-Schreiben (IV C 3 - S 2256 - 238/04) v. 25.10.2004.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 14:42:38
      Beitrag Nr. 1.583 ()
      ....habe gerade mit dem zuständigen Referat beim BMF telefoniert: Gesetz ist geändert(§23 ESTG) (Basta), angeblich auf Wunsch der Banken. Die kriegen das wohl nicht hin mit der Durchschnittspreismethode für die Erträgnisaufstellung, da wird dann schnell mal das Gesetz geändert.

      Die Gesetzesänderung gilt ab 2005. Für 2004 ist die Durchschnittspreismethode anzuwenden. Viel Vergnügen beim Abgrenzen. Ein schöner Schwachsinn, den man da zu Weihnachten bekommt.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 15:14:30
      Beitrag Nr. 1.584 ()
      mit wem hast Du denn dort gesprochen ? Ein Herr Serwe ?

      Ich hatte eine andere Frage zu dem BMF-Schreiben und hatte dort angerufen. Man sagte mir zwei Kollegen, die diesen BMF Schreiben verfasst haben, haben Referat gewechselt.
      Der Herr Serwe wäre jetzt neu dafür zuständig.
      Am nächsten Tag hatte ich den Herrn Serwe in der Leitung.

      Er sagte mir er ist zwar zuständig, kennt sich aber nicht so gut aus und ich soll ihm die Fragen per Mail schicken - Chaos pur im BMF !
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 15:37:13
      Beitrag Nr. 1.585 ()
      .......den Herrn hatte ich auch auf meiner Liste. Gesprochen hatte ich mit einem Herrn Kesseler. Der kannte sich schon ganz gut aus.

      Der verwahrte sich sofort gegen meine Vorwürfe. Schließlich würde ja nicht das BMF die Gesetze machen, sondern das Parlament. Darauf hin erwiderte ich, daß die Vorlage zur Gesetzesänderung doch sicher aus seinem Hause stamme. Darauf er: Das Gesetz ist auf Wunsch der Banken geändert worden. Ich solle mich also nicht beschweren (Er dachte ich sei Bänker).

      Ich werde ihn die Tage nochmal nerven, da ich wissen will, wie man denn die Abgrenzung von 2004 auf 2005 durchführen soll.

      Ich werde aber eh alle relevanten Positionen vor Jahresschluß bereinigen. Auf Aussagen der Finanzverwaltung verlasse ich mich nicht, die ändern sich zu schnell.

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Noch was lustiges. Auf meinen Einwand, dann wird sich wohl der BFH damit wieder auseinandersetzen dürfen meinte er: Wieso das, das ist doch jetzt ein neues Gesetz, da kann der BFH auch nichts dran ändern.

      Hört, hört sage ich da nur. Mir sind allein aus diesem Jahre 2 relevante Entscheidungen des BFH bekannt, da sie mich selbst betreffen, womit der BFH die Anwendung gültiger Gesetze verworfen hat. Insbesondere den § 23 ESTG.

      Soviel zur Fachkompetenz........
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 16:21:58
      Beitrag Nr. 1.586 ()
      Die kriegen das wohl nicht hin mit der Durchschnittspreismethode für die Erträgnisaufstellung, da wird dann schnell mal das Gesetz geändert.

      Oh Mann, wieso haben die Banken dann nicht eine Abschaffung der Regelungen zu Finanzinnovationen gefordert. Das kriegen sie auch nicht hin und die Auswirkungen sind mindestens so heftig wie bei der FiFO-oder-nicht-Methode.

      Der Handelsblatt-Artikel war gut. Unser Steuerrecht nähert sich mit Riesenschritten dem Punkt, an dem keiner mehr durchblickt. Jetzt fehlt nur noch ein gnädiger BVG-Senat, der dies zum Anlaß nimmt, das komplette Steuerrecht wegen Gestaltungsmißbrauchs (oder weswegen auch immer) zu kippen.
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 16:50:44
      Beitrag Nr. 1.587 ()
      .......zur Strafe wird wohl hoffentlich die Steuer auf Veräußerungsgewinne für die Jahre ab 1999 - mind. 2001 vom BFH verworfen.......wäre ne Genugtuung!!!
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 16:54:02
      Beitrag Nr. 1.588 ()
      Das ist echt alles nur noch "ohne Worte"
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 16:54:43
      Beitrag Nr. 1.589 ()
      .. und zwar insbesondere für die, die sich bemühen steuerehrlich zu sein..
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 17:22:05
      Beitrag Nr. 1.590 ()
      @ HaraldSM

      1999-2001 macht ja keinen Sinn. Die Norm bestand von 1999-2003. Also Sekt oder Selters. Und ICH brauche vor allem 2002...;)
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 20:22:04
      Beitrag Nr. 1.591 ()
      @Baron:
      Das Problem liegt nicht in der Norm, sondern in ihrer Durchsetzung.Aber die dürfe auch 2002 noch mangelhaft gewesen sein.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 08:19:50
      Beitrag Nr. 1.592 ()
      @ nataly

      Klar. Aber wegen der mangelnden Durchsetzbarkeit wird ja dann die Norm selbst für verfassungswidrig erklärt. Und die Norm (der Gesetzesparagraph) bestand ja in der (nichtigen) Form von 1999-2003, bevor § 24c eingeführt wurde.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 09:39:20
      Beitrag Nr. 1.593 ()
      @Baron: OK.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 11:37:02
      Beitrag Nr. 1.594 ()
      wie lange glaubt ihr wird es noch dauern bis BFH die Entscheidung im AdV Fall von DummenSteuer veröffentlicht ?

      @DummenSteuer: gibt es etwas neues ?
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 12:13:46
      Beitrag Nr. 1.595 ()
      Von Dummensteuer werden wir nur etwas hören, wenn es gut ausging. Sonst droht ja m. E. unmittelbare Vollstreckung aller verwertbaren Gegenstände, auch PC. Somit keine postings mehr möglich!;)

      Ist bei mir ja genau so...

      Also....so lange Dummensteuer und der Baron noch anwesend sind, ist alles gut...;)
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:32:29
      Beitrag Nr. 1.596 ()
      Ich hoffe, Dummensteuer und Baron werden im ungünstigen Fall ihre letzten Groschen dazu verwenden, uns über ein Internetcafe zu informieren, falls ihr(e) PC (s) tatsächlich wegggepfändet werden.
      Außerdem: Auch die Volltrecker brauchen ja Vorlaufzeit ...
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:40:55
      Beitrag Nr. 1.597 ()
      Nochmal die Frage.
      Gibt es eine Verjährung der Spekulationssteuer
      wenn es über 10Jahre her ist?
      Bei anderen "Straftaten" gibt es ja auch so was?
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:41:53
      Beitrag Nr. 1.598 ()
      Sowas gibt es in der Tat.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 19:06:41
      Beitrag Nr. 1.599 ()
      Ich lasse definitiv nicht noch mal Vollstreckung zu, sondern werde, falls man mich auffordert zu zahlen, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Jetzt legt mein RA erst mal Berufung ein gegen die Abweisung der Klage gegen das FA.User Kartoffelpürree hatte mich ja schon vorgewarnt, dass es so laufen würde. Ich gebe nicht klein bei und werde zur Berufung auch Pressevertreter einladen.
      Die Richterin beim Landgericht hatte sich aufgeführt wie beim Kaffeekränzchen und Scherze mit der Rechtsanwältin des FA gemacht. Das Ganze war eine Farce. Die haben gedacht, wenn die Klage abgewiesen wird trauen wir uns nicht, in die Berufung zu gehen.
      Ich erwarte nun in den nächsten Tagen erst mal das BFH-Urteil zu meinem Fall.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 22:56:37
      Beitrag Nr. 1.600 ()
      Als Nachtrag Folgendes:
      Wenn der BFH beschliessen sollte, dass ich für 1999 doch zahlen muss, dann kann ich doch logischerweise verlangen, dass alle zu versteuernden Gewinne aus in 1999 getätigten Wertpapiergeschäften aller Aktionäre, für die das deutsche Steuerrecht gilt, auch besteuert werden, da die Nichtbesteuerung dann verfassungswidrig wäre. Wie bekommen aber alle Finanzämter in ganz Deutschland alle Gewinne mitgeteilt ? Ist die Amnestie der Schlüssel zur verfassungsmässigen Besteuerung aller Gewinne ab 1999 ?
      Können die FAs ohne rückwirkende Aufhebung des Bankgeheimnisses, was ja auch verfassungswidrig wäre, überhaupt feststellen, ob alle infrage Kommenden wirklich
      Alles angegeben haben ?
      Avatar
      schrieb am 18.12.04 17:20:01
      Beitrag Nr. 1.601 ()
      Hi dummensteuer,
      in Posting 1598 erwartest Du in den nächsten Tagen ein Urteil zu Deinem Fall.
      Ist es schon so weit?
      Steht eine Entscheidung unmittelbar bevor?
      Ist eine Entscheidung angekündigt?
      Würde mich interessieren, wie weit Dein Fall ist.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 18.12.04 23:34:28
      Beitrag Nr. 1.602 ()
      ftd.de, Sa, 18.12.2004, 10:00
      Portfolio: Versteuern mit ´Fifo´
      Von Joachim Dreykluft

      Das Jahr 2005 bringt für Anleger Änderungen bei der Steuer. So ist ab Januar die Berechnung von Spekulationsgewinnen bei Aktienverkäufen anders geregelt.


      Grundsätzliche Nachteile ergeben sich für Investoren dadurch nicht. Schlampereien bei der Formulierung des Gesetzes können Anleger voraussichtlich sogar zu ihren Gunsten nutzen. Die Änderung betrifft vor allem die Spekulationssteuer. Gewinne aus Aktienverkäufen müssen wie bisher versteuert werden, wenn die Papiere weniger als ein Jahr im Depot liegen und der Gewinn im Kalenderjahr 512 Euro übersteigt.

      Allerdings ändert sich die Berechnung. Bisher galt die Durchschnittsmethode. Künftig wird nach "Fifo" gerechnet. Die Abkürzung steht für das englische "First in - first out". Das heißt: Wenn ein Aktienpaket in mehreren Tranchen gekauft wurde, gelten bei einem Verkauf als Berechnungsgrundlage für die zu zahlende Steuer zunächst die Anschaffungskosten für die zuerst gekauften Tranchen.


      Ein Beispiel: Ein Anleger kauft im Januar zehn Aktien der Reichmacher AG zu jeweils 10 Euro. Im Februar ist die Aktie auf 20 Euro gestiegen, und der Anleger kauft weitere zehn Papiere. Im März, die Aktie steht jetzt bei 30 Euro, verkauft er zehn Aktien. Bislang hätte sich die Steuer aus dem Veräußerungsgewinn aus den durchschnittlichen Anschaffungskosten berechnet. Der Gewinn beträgt (ohne Transaktionskosten) 150 Euro: 300 Euro Ertrag beim Verkauf minus 150 Euro durchschnittliche Anschaffungskosten.



      Höhere Steuersätze


      Bei Fifo läuft die Rechnung anders. Im Beispiel der Reichmacher-Aktie ist nicht mehr der durchschnittliche Kaufpreis von 15 Euro je Aktie die Grundlage, sondern der Kauf der ersten Tranche zu 10 Euro. Der Spekulationsgewinn beträgt also nicht 150 Euro, sondern 200 Euro. Entsprechend höher ist die Steuer.


      Doch nicht immer ist Bundesfinanzminister Hans Eichel Gewinner des neuen Gesetzes: "Ob es für den Anleger günstiger oder ungünstiger ist, hängt von den konkreten Umständen ab", sagt Petra Kachel, Referentin für Steuerpolitik beim Deutschen Aktieninstitut (DAI). Es gilt die Faustformel: Wer seine Tranchen in fallende Kurse herein gekauft hat, fährt mit Fifo besser.


      Unter Steuerexperten ist inzwischen ein Streit entbrannt, ab wann die Fifo-Regel eigentlich gilt. Das Gesetz ist so schlampig formuliert, dass es möglicherweise bereits für die Steuererklärung 2004 Anwendung findet. "Es war entschiedener Wille des Gesetzgebers, dass die Fifo-Regel ab dem 1. Januar 2005 gilt", sagt Wolfgang Skorpel, Steuerexperte beim Bundesverband deutscher Banken (BdB). Doch die Formulierung lässt Interpretationsspielraum. "Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt es ab dieser Woche Donnerstag. Daraus könnte man annehmen, dass es für das gesamte Steuerjahr 2004 gilt. Das wollte der Gesetzgeber zwar nicht, es ist aber miserabel formuliert", sagt Ute Witt, Partnerin und Steuerexpertin bei Ernst & Young.


      Für Anleger, bei denen die Fifo-Regel 2004 zu niedrigeren Steuern führen würde, ergibt sich so eine Chance: "Man kann sich darauf berufen, dass Fifo schon dieses Jahr gilt. Dann geht es eventuell vor Gericht. Je nachdem, wie hoch die Beträge sind, kann sich ein Prozess lohnen", sagt Witt. Einen Versuch sei es zumindest wert, Fifo in der 2004er Steuererklärung anzuwenden und abzuwarten, ob das Finanzamt das akzeptiert.


      Unklar formuliert ist im Gesetz auch, ob Fifo nicht nur für Aktien gilt, sondern auch für Optionsscheine und Zertifikate. Nach dem Wortlaut ist das nicht der Fall, der BdB will sich aber auch hier für Fifo einsetzen: "Wir sind mit dem Bundesfinanzministerium deswegen im Gespräch und gehen davon aus, dass es darauf hinausläuft", sagt BdB-Steuerexperte Skorpel.

      http://www.ftd.de/bm/ga/1102756029114.html?nv=cpm
      Avatar
      schrieb am 18.12.04 23:44:10
      Beitrag Nr. 1.603 ()
      .
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 10:18:38
      Beitrag Nr. 1.604 ()
      Hallo,

      ich wünsche mir auch, dass die Spekusteuer fällt und ich somit meine Steuern zurückbekomme.

      Ich hoffe allerdings, dass alle, die ihre Steuern nicht ordnungsgemäß erklärt haben und nun hoffen, über die Verfassungswidrigkeit der Spepkusteuer einer Strafe zu entgehen, dieser nicht entgehen können. Dieses "Nichterklären" ist klarer Beweis für den Vorsatz, den Staat und die Sozialgemeinschaft (von dem es zu viel bzw. zu wenig in diesem Lande gibt) zu bescheissen.

      Nahezu jedem ist und war bewusst, dass Spekugewinne erklärt werden müssen. Die Tatsache, diese nicht erklärt zu haben, ist für mich schlichtweg eine Mißachtung geltenden Rechts. Zum Zeitpunkt der Erklärung konnte man sofort Einspruch erheben. Ich habe dies beispielsweise gemacht und meine Steuern zurückerhalten.

      Diese Meinung wird sicherlich nicht jedem passen, aber für bewussten Steuerbetrug habe ich recht wenig über - für jede andere "Steueroptimierung" wie Fonds oder was auch immer bin ich stets zu haben, schliesslich saugt uns der Fiskus ohne Frage aus!
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 11:12:14
      Beitrag Nr. 1.605 ()
      "Steueroptimierung" mittels geschlossener Fonds ist leider fast ausschließlich der Oberschicht (wenn ich diesen altbackenen Begriff einmal verwenden darf) möglich und das UNSOZIALSTE überhaupt. Man sollte bedenken, dass "normale" Arbeitnehmer, die Kassiererin bei Lidl bspw., mit ihren Steuern die Steuervermeidung von Wohlhabenden mittels Medienfonds/Schiffsfonds etc. mitfinanziert!!

      "Spekusteuer" ist von so gut wie niemandem entrichtet worden, da sie de facto eine "Freiwilligensteuer" war. Da man Verluste aus Börsengeschäften nicht mit seinem anderen Einkommen (i.d.R. Angestelltenlohn) verrechnen konnte, ist das "Vergessen" zudem moralisch m. E. gerechtfertigt. Habe ich bspw. 20000 € angespart und lege diese spekulativ an (Nemax oder was es halt alles gab in den späten Neunzigern;)), verliere dann alles, so interessiert es den Staat nen feuchten Kehrricht. Man kann den Verlust zu NULL steuerlich geltend machen. Umgekehrt darf man jedoch brav Steuern zahlen! Ne, ne....SO ja wohl nicht...

      Bin der Meinung, ALLE sollten (weniger) Steuern zahlen. Weg mit den ganzen Vergünstigungen (Fonds, Eigenheimzulage et cetera et cetera). So lange das ganze deutsche Einkommensteuerrecht aber auf dem Prinzip der "Dummensteuer" basiert (nur die Dummen/Ärmeren zahlen volle Steuern, die Cleveren vermeiden sie teilweise oder ganz aufgrund von "Schlupflöchern"), ist doch weiterhin Frust und mangelndes Unrechtsbewußtsein vorprogrammiert...
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 12:11:36
      Beitrag Nr. 1.606 ()
      @BaronvonHabsburg

      ---"" Steueroptimierung" mittels geschlossener Fonds ist leider fast ausschließlich der Oberschicht (wenn ich diesen altbackenen Begriff einmal verwenden darf) möglich und das UNSOZIALSTE überhaupt. Man sollte bedenken, dass " normale" Arbeitnehmer, die Kassiererin bei Lidl bspw., mit ihren Steuern die Steuervermeidung von Wohlhabenden mittels Medienfonds/Schiffsfonds etc. mitfinanziert!!"---

      Das ist mindestens genauso falsch wie die Theorie, dass "Spekulanten" einer Volkswirtschaft schaden.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 13:14:27
      Beitrag Nr. 1.607 ()
      De facto ist es aber doch so. Arbeite in dem Bereich und weiß schon, WELCHE Kunden steueroptimierte Produkte zeichnen können (wo oftmals 25.000€ Mindesteinlage verlangt werden). Das sind wirklich nicht die einfachen Lohnempfänger...

      Der zweite Absatz ist völlig richtig. Spekulation ermöglicht in einer VW das Abwälzen und die effiziente Allokation von Risiken.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 20:37:29
      Beitrag Nr. 1.608 ()
      Carlo ich verstehe deinen Standpunkt voll und ganz, auch ich habe 1999/2000 viel Kohle an der Börse gemacht, dies angegeben und bin dadurch vom Staat um gut 50 % "erleichtert" worden.

      Nichtsdestotrotz kann man das Argument vom Baron nicht von der Hand weisen. Ich kenne verdammt viele Leute die zu spät auf den Börsenboom aufgesprungen sind und ihre Ersparnisse in einem Anfall von Gier verspielt haben. Selbst schuld kann man sagen - richtig, sehe ich auch so. ABER: Dass diese Leuten den so entstandenen Verlust NICHT mit anderem Einkommen verrechnen können, den Gewinn aber voll mit anderen Einkünften versteuern mussten, mag zwar fiskalisch sinnvoll sein (weil der Staat dann in einer langanhaltenden Baisse wohl sofort pleite wäre), aber eine Ungerechtigkeit ist es trotzdem.
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 22:13:05
      Beitrag Nr. 1.609 ()
      genau zu diesem Thema gibt es ein anhängiges Verfahren bei BFH (IX R 31/04). Ich sehe die Chancen aber als = Null
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 22:26:22
      Beitrag Nr. 1.610 ()
      BFH Anhängiges Verfahren IX R 31/04
      Normen: EStG § 23 Abs. 3

      Schlagwörter: Verlustausgleich, Verlustverrechnung, Wertpapiergeschäfte, Spekulationsgeschäft

      Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG - Sind entgegen der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG die im Kj. 2000 erzielten Verluste aus Wertpapierspekulationsgeschäften im Jahr ihrer Entstehung sofort abziehbar und mit anderen positiven Einkünften verrechenbar - Verstößt § 23 Abs. 1 Sätze 8 und 9 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG?

      Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger - vorgehend: Finanzgericht Berlin 22.6.2004 7 K 7500/02
      http://www.sis-verlag.de/041104/anhv/9R3104.HTM
      Avatar
      schrieb am 19.12.04 22:58:50
      Beitrag Nr. 1.611 ()
      #Carlo 1958,
      Ob jetzt die Speku gerechtfertigt ist in dieser form
      glaube ich nicht.
      Denn ich habe zu meinem Nachteil im Doppelten Sinne, eine
      Aktie innerhalb der Speku.st. verkauft, mit einem Gewinn von 50%. Hätte ich Sie noch ein jahr behalten, hätte ich
      1000% "Steuerfrei" einsacken können.
      Frage ist das noch Gerecht.
      Das problem Die Aktie steigt noch weiter.
      Was ich damit sagen will, die fetten Gewinne an der
      Börse verdient man Langfristig und die sind frei und die
      lachen sich ins fäustchen über das was solche Leute schreiben wie Du leider.

      Gruß und zum nachdenken
      fuj
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 15:30:26
      Beitrag Nr. 1.612 ()
      Eichel droht Niederlage bei Spekulationssteuer - HB
      Eichel droht Niederlage bei Spekulationssteuer - HB
      DÜSSELDORF (Dow Jones-VWD)--Bundesfinanzminister Hans Eichel droht eine
      weitere Niederlage bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Nach
      Informationen des "Handelsblatt" (HB) aus Justizkreisen hat der
      Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel
      an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert
      (Az.: IX B 120/04). Dies berichtet die Zeitung vorab. Für die Zeiträume
      davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
      festgestellt.
      Der BFH bestätigte damit ein Finanzgericht, dass in einem vorläufigen
      Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen bekannt
      wurde, ist die jetzige Entscheidung aber kein Grundsatzurteil, sondern nur
      Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung.
      Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll im kommenden Jahr in
      einem ähnlichen Verfahren fallen. Gleichwohl wird durch die jetzigen
      Entscheidung immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende
      erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
      (ENDE) Dow Jones Newswires/23.12.2004/ros
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 15:41:14
      Beitrag Nr. 1.613 ()
      IX B 120/04 ?

      Ich denke das war IX B 88/04 von Dummenster oder ist das was anderes ?
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 16:41:06
      Beitrag Nr. 1.614 ()
      IX B 120/04 ist eine Revision von der (positiven) AdV Entscheidung aus Düsseldorf (8 V 2806/04)
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 18:13:04
      Beitrag Nr. 1.615 ()
      Bundesfinanzhof hat Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

      Spekulationssteuer: Eichel droht Niederlage


      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht eine weitere Niederlage bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Justizkreisen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (Az.: IX B 120/04). Für die Zeiträume davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt.


      Bundesfinanzminister Hans Eichel muss mit neuen Problemen rechnen.

      HB DÜSSELDORF. Der BFH bestätigte damit ein Finanzgericht, dass in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen bekannt wurde, ist die jetzige Entscheidung aber kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung. Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen. Gleichwohl wird durch die jetzigen Entscheidung immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.

      Das Bundesverfassungsgericht hatte im März dieses Jahres entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich das zugrunde liegenden Verfahren. Begründung: Den Finanzbeamten habe damals sowohl die rechtliche als auch tatsächlich Handhabe gefehlt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt.

      Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich das Gericht nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Mit einem neuen so genannten "BMF-Schreiben" wurde dieser erste Erlass von Eichel jedoch kurze Zeit später wieder revidiert. Der Finanzminister reagierte damit auf die Urteile mehrerer Finanzgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung ab 1999 geäußert und die Sache dem BFH vorgelegt hatten.


      HANDELSBLATT, Donnerstag, 23. Dezember 2004, 15:17 Uhr

      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/artp…
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 00:17:42
      Beitrag Nr. 1.616 ()
      @ nataly und alle andere Steuercracks


      Es geht um meine Steuererklärung fürs Jahr 2000.

      Nachdem ich den Steuerbescheid bekommen habe, hat mein Steuerberater folgenden Einspruch an das FA geschickt.

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      im Rahmen unseres Einspruchs vom 25.07.2002 hatten wir die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung gemäß §165 I nr. 2AO hinsichtlich des beim BVERFG anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften beantragt. Mit dem bescheid vom 6.08.2002 wurde unserem Antrag nicht entsprochen.

      Wir bitten Sie, das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVERFG ruhen zu lassen.


      mfg



      Daraufhin habe ich am 01.09.2002 einen neuen Steuerbescheid bekommen.
      Da steht jetzt geschrieben:
      "Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gem §165 Abs 1 AO vorläufig.

      Hiermit erledigt sich Ihr Rechtsbefehl/Antrag vom 26.07.2002.

      Bitte entschuldigen Sie das Versehen."


      Jetzt habe ich per Zufall den Steuerbescheid gelesen und ein mulmiges Gefühl bekommen, da in dem neuen Steuerbescheid nichts von §23 die rede ist und weil mein Steuerberater in seinem Schreiben sich nicht explicit auf das Tipkeverfahren beruft.

      Hat das alles jetzt so seine Ordnung oder muss ich mir doch Sorgen machen???

      Und da das Tipkeverfahren ja abgeschlossen ist, muss ich jetzt erneut einen Einspruch stellen ???


      Erst einmal vielen Dank und bevor ich es vergesse wünsche ich euch allen noch ein gesundes und gesegnetes Weihnachtsfest
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 06:59:21
      Beitrag Nr. 1.617 ()
      Finanzrichter zweifeln an Spekulationssteuer
      Beschluss: Steuerbescheide dürfen auch für die Zeiträume nach 1998 nicht vollstreckt werden

      Von Daniela Kuhr

      München - Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne für die Jahre 1997/98 gekippt hat, kommen jetzt auch die Folgejahre auf den Prüfstand. Der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Steuergericht, hat für den Zeitraum ab 1999 offenbar die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie für die Jahre davor. Das geht aus zwei noch nicht veröffentlichten Beschlüssen des neunten BFH-Senats hervor.

      In beiden Verfahren hatten sich Steuerzahler gegen die Vollstreckung ihrer Steuerbescheide aus dem Jahr 1999 gewehrt, da sie verfassungsrechtliche Zweifel an der so genannten Spekulationssteuer hatten. Diese Steuer fällt bei Gewinnen aus Wertpapiergeschäften an, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt (früher sechs Monate). Sowohl das Finanzgericht Brandenburg als auch das Finanzgericht Düsseldorf teilten die Bedenken und gewährten im Sommer dieses Jahres die Aussetzung der Vollziehung, da ¸¸ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Die jeweiligen Finanzämter legten dagegen Beschwerde zum BFH ein und unterlagen jetzt.

      Hintergrund der Zweifel ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März dieses Jahres. Darin hatten die Karlsruher Richter die Spekulationssteuer für die Jahre 1997/98 für nichtig erklärt. Begründung: Da den Finanzämtern wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlten, habe letztlich nur der Ehrliche seine Gewinne versteuert. Das Urteil beschränkte sich auf die Jahre 1997/98, da der entschiedene Fall sich in diesem Zeitraum abgespielt hat. Zu den Folgejahren merkten die Richter nur an, dass sich die Gesetze inzwischen ¸¸deutlich" geändert hätten, so dass sich die Entscheidung ¸¸nicht ohne weiteres" übertragen lasse.

      Zahlreiche Steuerexperten halten die Spekulationssteuer jedoch auch in den Jahren danach für verfassungswidrig - zumindest bis Anfang 2004, als die Kontrollmöglichkeiten deutlich ausgeweitet wurden. Allgemein wird deshalb erwartet, dass der BFH das nächste bei ihm anhängige Verfahren zur Spekulationssteuer nutzen wird, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit erneut in Karlsruhe vorzulegen. Denn nur das Bundesverfassungsgericht darf über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Grundgesetz entscheiden.

      Die jetzt vom BFH entschiedenen Fälle waren für die Vorlage nach Karlsruhe nicht geeignet, da es lediglich Eilverfahren waren. Die Kläger hatten beantragt, die Vollstreckung aus den Steuerbescheiden auszusetzen, bis die Frage der Verfassungsmäßigkeit geklärt ist. ¸¸Indem der BFH die Beschwerden der Finanzämter als unbegründet abwies, hat er erkennen lassen, dass er die Regelungen ebenfalls für verfassungswidrig hält", sagen Johann Seipl und Jörg Wiese, Anwälte in der Münchner Kanzlei Wannemacher & Partner. ¸¸Offenbar gehen die Richter davon aus, dass die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz eines Tages vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird." Betroffenen raten die Anwälte, ihre Bescheide unter Verweis auf die BFH-Beschlüsse offen zu halten (Aktenzeichen: IX B 120/04 und IX B 88/04).

      Quelle: Süddeutsche Zeitung
      Nr.299, Freitag, den 24. Dezember 2004 , Seite 21
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 08:55:23
      Beitrag Nr. 1.618 ()
      @Gusmao:
      Du mußt dir keine Sorgen machen.Der § 23 EStG muss nicht ausdrücklich erwähnt werden; es reicht, wenn von "Spekulationsgeschäften" die Rede ist, denn diese fallen ja unter § 23 EStG. Auch das Tipke-Verfahren muss nicht ausdrücklich erwähnt werden. Nachdem der StB das Ruhen des Verfahrens (nur) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Tipke-Verfahrens beantragt hat, könnte ein Schreiben, dass das Verfahren weiterhin ruhen soll, nichts schaden. Dabei könnte sich der StB auf das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2004 (BStBl. I, S. 610) berufen.
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 08:57:30
      Beitrag Nr. 1.619 ()
      Zusätzlich könnte auch noch auf die jüngsten Beschlüsse des BFH verwiesen werden. Siehe hierzu Posting #1616 von "Baron":
      Betroffenen raten die Anwälte, ihre Bescheide unter Verweis auf die BFH-Beschlüsse offen zu halten (Aktenzeichen: IX B 120/04 und IX B 88/04).
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 10:18:50
      Beitrag Nr. 1.620 ()
      Na dann...........

      FROHE WEIHNACHTEN an alle :lick::lick::lick:

      P.S. Inbesondere natürlich an @Nataly
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 10:23:44
      Beitrag Nr. 1.621 ()
      Spekulationssteuer 1995+1996

      Situation: Steuerbescheide sind noch offen, Einspruchs-Verfahren ruht.

      Nun wird mir von meinem FA mitgeteilt, dass mein "Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat" und ich soll mitteilen, "ob ich den Einspruch dennoch aufrecht erhalten" werde.

      Auf Nachfrage wurde mir folgende Infos + Urteilsübersicht von "Folgeentscheidungen" zugeschickt:

      Verwiesen wird auf das BMF-Schreiben vom 12.11.2004
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage27647/Hierzu-BMF…
      Darin steht, dass das Schreiben vom 19.3.2004 für die Jahre vor 1997 weiterhin anzuwenden ist (für die Jahre ab 1999 ist es ja inzwischen hinfällig).
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23612/BMF-Schrei…

      betreffend 1993:
      BFH vom 30.4.2004 IX B 14/04
      (kein Zugriff)

      BFH vom 01.06.2004 IX R 35/01
      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
      Absatz 15 "zuzubilligende Übergangszeit umfasst indes auch noch das Jahr 1993"

      1994:
      BFH vom 29.6.2004 IX R 26/03
      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
      Absatz 32 "noch für eine Übergangszeit hinzunehmen"

      Für die betroffenen Jahre 1995 + 1996 heißt es: "keine Entscheidungen für diese Jahre bekannt. Die BFH-Urteile für 1993+1994 gelten entsprechend."

      Soweit ich es verstanden habe geht es um die Frage wie lange dem Gesetzgeber eine "Übergangsfrist" zugestanden wird. Für 1993+1994 ist entschieden "innerhalb der Kulanz", für 1997+1998, "außerhalb der Kulanz". Was ist mit den beiden Jahren dazwischen?

      Was ist zu tun? Kann ich den Einspruch problemlos aufrecht erhalten; mit welcher Begründung?
      Selbst wenn mir das gelingt, was wäre die Folge? Wäre damit praktisch schon abzusehen, dass ich selber klagen werden muss, weil für diese beiden Jahre noch keine Verfahren in der `pipeline` sind?

      Vorab vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 11:11:10
      Beitrag Nr. 1.622 ()
      Lächerlich. 95+96 wird natürlich kein Richter der Welt mehr bei Dir eintreiben wollen. Denn diese Zeit ist ja durch 97+98 implizit längst "geklärt", wenn auch nicht explizit DAZU geurteilt wurde. Die "Übergangsfrist" gilt lt. BFH ja nur bis 1993. Da die Steuer aber definitv verfassungswidrig war, könnte man evtl. auch auf "Erlass" plädieren (gibt wohl so einen Paragraphen in der AO - Nataly muss ran..;)).

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 17:34:21
      Beitrag Nr. 1.623 ()
      @Baron:
      Die " Übergangsfrist" gilt lt. BFH ja nur bis 1993.

      Kannst du das Az. der BFH-Entscheidung posten, in der er sich zur Übergangsfrist äußert?
      Avatar
      schrieb am 24.12.04 22:06:39
      Beitrag Nr. 1.624 ()
      so ich hab da mal ne frage

      ist es eine selbstanzeige wenn man seine aller erste steuererklärung für das jahr 2002 jetzt noch abgibt

      also ich habe vorher noch nie eine steuererklärung abgegeben
      bin aufgrund dessen mir ziemlich unsicher ob dann
      wenn es eine selbstanzeige sein sollte
      gegen mich eine ermittlung eröffnet wird
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 08:52:12
      Beitrag Nr. 1.625 ()
      Warst du denn verpflichtet , eine ESt-Erklärung abzugeben? Falls du niur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hattest, ist dies idR nicht der Fall.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 09:14:04
      Beitrag Nr. 1.626 ()
      Zu #1622:
      Ich habe das Urteil und die betreffende Passage gefunden:

      Diese Erwägungen gelten ebenso für das Vollzugsdefizit, welches das BVerfG nunmehr für § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG festgestellt hat. Auch insoweit war die Verfassungsrechtslage seinerzeit nicht erkannt worden. Die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangszeit umfasst indes auch noch das Jahr 1993, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für die Vorschrift des § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, unter A. I. 4. der Gründe).

      BUNDESFINANZHOF Urteil vom 1.6.2004, IX R 35/01
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 12:50:29
      Beitrag Nr. 1.627 ()
      Ich war verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben,da ich
      Spekulationsgewinne nicht angegeben habe.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 12:54:02
      Beitrag Nr. 1.628 ()
      Presse: Spekulationssteuer - Rückschlag für Eichel
      Nach Informationen vom "Handelsblatt" droht dem Bundesfinanzminister Hans Eichel eine weitere Niederlage im Zusammenhang mit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Wie die Zeitung unter Berufung auf Justizkreise schreibt, habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert. Für die Zeiträume davor sei die Verfassungswidrigkeit bereits vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden, hieß es. Wie das "Handelsblatt" in der Donnerstagsausgabe berichtet, habe der BFH damit ein Finanzgericht bestätigt, das in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Die jetzige Entscheidung sei aber noch kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung, hieß es unter Berufung auf Justizkreise . Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen, so das "Handelsblatt" weiter.

      das heisst wohl das ich doch noch keine aufhebung der vollziehung beantragen kann .... schade !
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 12:59:42
      Beitrag Nr. 1.629 ()
      Wenn AdV z gewähren ist (darum ging es ja in dem Beschluss), dann müsste m. E. natürlich auch die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden!! Ist doch ganz logische Konsequenz...

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 13:19:51
      Beitrag Nr. 1.630 ()
      Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen, so das " Handelsblatt" weiter

      Welches Verfahren soll das denn sein ? Ich denke, es gibt noch gar keine Klage wegen Verfassungswidrigkeit ab 99 oder ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 13:41:43
      Beitrag Nr. 1.631 ()
      es geht wohl um IX R 49/04. FG Rheinland-Pfalz hatte keinen Bock sich mit der Sachen zu beschäftigen und hat die Klage abgewiesen. Somit haben wir für Streitjahr 99 wieder eine offenes Verfahren bei BFH
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 13:46:08
      Beitrag Nr. 1.632 ()
      #1630

      wenn nächstes Jahr erst der BFH dran ist, dann wird das Verfahren wohl kaum (wie in Handelsblatt beschrieben) in 2005 beim BVFG landen. Bei der Tipke Klage hat es vom BFH bis zum BVFG immerhin noch 1,5 Jahre gedauert :cry:
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 13:47:23
      Beitrag Nr. 1.633 ()
      Sorry, sehe gerade, dass die wohl den BFH meinten und nicht das BVFG im Bericht.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 14:00:07
      Beitrag Nr. 1.634 ()
      BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, IX R 49/04 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004)

      Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft?


      -- Zulassung durch FG --


      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2

      Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 24.8.2004 (2 K 1633/02)


      hey, das ist ja der Hammer ! Da haben wir ja endlich eine richtige Klage !!!! Warum hat das bisher hier niemand gepostet ?????
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 14:44:43
      Beitrag Nr. 1.635 ()
      Es ist doch wurscht. Der BFH hat seine Meinung klar zum Ausdruck gebracht. Die Steuer wird nicht mehr eingetrieben. Schluss, aus, vorbei. Und es glaubt doch wohl keiner, dass das VerfG in 2-3 Jahren GEGEN die Steuerexperten des BFH urteilen wird, wo man ja bereits im ersten Fall zugestimmt hatte und implizit auch das Erhebungsdefizit für 1999ff zugegeben hat.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 14:45:56
      Beitrag Nr. 1.636 ()
      > Warum hat das bisher hier niemand gepostet ?????

      niemand hat sich getraut :)
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 14:53:19
      Beitrag Nr. 1.637 ()
      kleine Zwischenfraga an die Experten :)

      "ab 1999" bis ?

      Ich nehme an bis 2003. Oder auch noch 2004 ?
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 14:54:52
      Beitrag Nr. 1.638 ()
      Das ist halt die Frage. Würde sagen 70% nur bis 2003, obwohl man 2004 ja auch noch schummeln kann...
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 15:31:47
      Beitrag Nr. 1.639 ()
      ich will mal kurz ein schreckensszenario darstellen:

      adv wird gewährt und der bfh erlässt in 05 ein grundsatzurteil - die ganze sache landet dann, sagen wir ende 06, vor dem bverfg: die entscheiden 99ff ist verfassungswidrig ABER NICHT NICHTIG aufgrund der tatsache das die brd bis dato noch mehr miese aufgetürmt hat und der öffentliche haushalt nun doch vor einzelinteressen steht ;-) und das geld somit eingetrieben werden kann darf und muss ;-)

      da läufts einem eiskalt den rücken runter hm ?

      naja - vielleicht wird ja auch alles gut - ich werd jedenfalls zusehen schnellstmöglich an meine bereits gezahlten steuern zu kommen ;-))

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 15:44:33
      Beitrag Nr. 1.640 ()
      ElBosso....

      Das VerfG hat mit dem Bundeshaushalt und der in 2006 statt findenden Währungsreform (nachdem das Tafelsilber ja in der jetzigen Legislaturperiode verbraten wurde und der Haushalt nicht mehr finanzierbar ist ab 2006) nichts zu tun...;)
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 15:49:18
      Beitrag Nr. 1.641 ()
      sindbad:
      Es könnte eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung (Nichtabgabe der ESt-Erklärung) vorliegen. Die Abgabe der ESt-Erklärung 2002 könnte als Selbstanzeige gewertet werden. Du solltest prüfen, ob eine strafbefreiende Erklärung für dich in Frage kommt. Ab 1.1.2005 sind allerdings die Konditionen schlechter. In den wenigen verbleibenden Tagen bis 31.12.2004 kannst du eine Erklärung zu den günstigeren Konditionen nicht mehr hinkriegen.
      Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassunsmäßigkeit der Speku-Besteuerung auch nach 1998. Daher wäre sowohl bei Selbstanzeige als auch bei strafbefreiender Erklärung zwingend Einspruch einzulegen.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 15:53:27
      Beitrag Nr. 1.642 ()
      @ElBosso zu #1627:
      das heisst wohl das ich doch noch keine aufhebung der vollziehung beantragen kann .... schade !

      Natürlich kannst du AdV beantragen, nachdem die AdV-Anträge in zwei Fällen vom BFH "genehmigt" wurden.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 17:14:01
      Beitrag Nr. 1.643 ()
      @NATALY #1625
      Nochmal kurz zu meiner Frage bzgl. Spekulationssteuer 1995+1996.
      Das die Jahre 1993+1994 noch in der `Übergangsfrist` liegen wird anhand der zitierten Urteile belegt. Was mir fehlt ist ein Urteil das etwas über die beiden Jahre danach aussagt. Natürlich bin ich der Meinung das dort die Übergangszeit abgelaufen war, doch das Finanzamt wird logischerweise anderer Ansicht sein.

      Irgendeine Idee?
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 17:29:46
      Beitrag Nr. 1.644 ()
      Uaaarggggh

      Die Übergangs frist ging bis 1993. Das heißt, NUR bis dahin ist trotz der Verfassungswidrigkeit ÜBERGANGSWEISE keine Nichtigkeit zu konstatieren. Damit ist alles gesagt. 1993 bleibt 1993. Du brauchst da keine weiteren "Urteile"..
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 17:41:47
      Beitrag Nr. 1.645 ()
      @BaronvonHabsburg #1643
      Vielen Dank das Du Dich so engagierst, bedauerlicherweise kann ich Deine Argumentation nicht nachvollziehen. Wo steht das `nur`? Wie kommst Du darauf das die Frist 1993 endete? Von einem Ende ist m.M nie die Rede.

      Nataly hat nochmals die Passage aus BFH IX R 35/01 für 1993 zitiert.
      "Diese Erwägungen gelten ebenso für das Vollzugsdefizit, welches das BVerfG nunmehr für § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG festgestellt hat. Auch insoweit war die Verfassungsrechtslage seinerzeit nicht erkannt worden. Die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangszeit umfasst indes auch noch das Jahr 1993, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für die Vorschrift des § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, unter A. I. 4. der Gründe)."

      Ich hatte auf BFH vom 29.6.2004 IX R 26/03 für 1994 verwiesen.
      "4. Für das Jahr 1994 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b EStG anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat."

      1993+1994 sind m.M. nach erledigt. Das bringt mich somit wieder zur Frage nach 1995-1996.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 17:48:58
      Beitrag Nr. 1.646 ()
      Die Norm ist verfassungswidrig und NICHTIG. Nichtig ist sie, da die Bundesregierung aufgrund des Zinsurteils von 1991 genug Zeit gehabt hätte, Abhilfe zu schaffen. Basierend auf diesem Jahr wurde eben vom BFH jetzt rückwirkend noch eine "Kulanz-" bzw. Übergangsfrist eingeräumt.

      Diese Übergangsfrist ist aber doch eindeutig nur bis 1993 o. 1994. Also wird für 95+96 doch niemand mehr etwas verlangen können. SO doof ist das FA auch nicht, dass sie Dich da erst klagen lassen..
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 18:04:17
      Beitrag Nr. 1.647 ()
      @Baron:
      Wenn im BMF-Schreiben steht, dass für Jahre vor 1997 die Speku-Steuer einzufordern ist, dann wird das Finanzamt auch so verfahren.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 18:06:31
      Beitrag Nr. 1.648 ()
      "Diese Übergangsfrist ist aber doch eindeutig nur bis 1993 o. 1994."
      Und es bleibt mir leider weiterhin nichts anderes übrig als Dich nach einem Beleg für diese Feststellung zu bitten. Verstehe mich bitte nicht falsch, ich kann Deine `Meinung` sehr gut verstehen. Sie hilft sie mir so bedauerlicherweise nur überhaupt nicht weiter.

      Und verstehe ich es richtig, Du hast inzwischen anhand der Urteile Deine Meinung dahingehend geändert, dass die Frist mindestens noch 1994 einschliesst?
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 18:30:46
      Beitrag Nr. 1.649 ()
      @ nataly

      Von mir aus, aber sie werden sie natürlich nicht bekommen. Muss man halt wieder klagen...*gähn*.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 19:24:18
      Beitrag Nr. 1.650 ()
      @Baron:
      Hoffen wirs. Garantiert ist das aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 20:02:37
      Beitrag Nr. 1.651 ()
      ......erstmal frohe Weihnachten an Nataly, ElBosso, Baron und andere............die Antwort auf die Frage ob 1995 u. 1996 Verfassungskonform ist oder nicht, ist doch ganz einfach: Da ich für 1995 u. 1996 Verlustverrechnung geltend mache, ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit dahingehend zu beantworten, daß die Verfassungsmäßigkeit so lange gewahrt bleibt, bis meine Verluste per Bescheid festgestellt werden, und die endgültige Bestandskraft des Bescheides eingetreten ist. Danach kann die Frage wieder von einem höchsten Gericht geklärt werden......

      Diesbezüglich warte ich auf die Veröffentlichung des Urteils v. 01.06.2004 im Bundessteuerblatt, da vorher das Urteil von den Finanzverwaltungen als unrelevant betrachtet wird. Ich rechne mit einer Veröffentlichung im Januar/Februar, denn das BMF hat ja „erst“ am 23.08.2004 das Urteil zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt freigegeben.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 20:08:35
      Beitrag Nr. 1.652 ()
      @HaraldSM:
      Ich habe irgendwo gelesen, dass mittlerweile auch die Aufnahme in die Liste zu veröffentlichender Urteile auf www.bundesfinanzministerium.de zur Verbindlichkeit führt.
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 20:11:26
      Beitrag Nr. 1.653 ()
      Allerdings kann ich das dem Prolog zur Liste nicht entnehmen:

      " 22. Dezember 2004



      Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

      In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die folgenden neuen BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen und somit anschließend allgemein anzuwenden:"
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 20:15:25
      Beitrag Nr. 1.654 ()
      @HaraldSM zu #1650:
      Meine Verluste aus 1999,2000 und 2001 sind schon seit längerem bestandskräftig festgestellt ...:p
      Avatar
      schrieb am 25.12.04 22:40:30
      Beitrag Nr. 1.655 ()
      Wieso Verluste? Das waren doch alles GUTE Jahre...?;)
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 08:29:27
      Beitrag Nr. 1.656 ()
      Ich hatte auch Gewinne, allerdings außerhalb der Speku-Frist. Mit meinen Optionsscheinen hatte ich nur Pech.
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 12:48:33
      Beitrag Nr. 1.657 ()
      wie ist eigentlich der verlauf einer strafbefreienden erklärung innerhalb der finanzbehörden
      bleibt die "amnestieerklärung" am zuständigen finanzamt oder wird sie zu einem ofd weitergeleitet

      und was passiert wenn man sie bei einem ländlichen finanzamt abgibt

      denn ich habe gehört
      dass nach der abgabe und der allgem. überprüfung die daten weitergeleitet werden
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 12:57:02
      Beitrag Nr. 1.658 ()
      Sie wird an die Stelle "Finanzamt für Fahndung und Strafsachen" weitergeleitet, von denen Du dann Post bekommst. Habe ich so "gehört"....;)
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 13:28:54
      Beitrag Nr. 1.659 ()
      @sindbad,
      das zuständige Finanzamt darf nur prüfen, ob gegen Dich hinsichtlich der erklärten Taten schon etwas vorliegt, also ob schon ermittelt wird, oder ob Du schon mal selbst etwas "berichtigt" hast oder ähnliches (§7 straBEG).
      Ansonsten findet aber weder eine nähere Prüfung der erklärten Sachverhalte statt, noch darf das FA die Erklärung für weitere Ermittlungszwecke weiterleiten, auch nicht an das vom Baron so geschätzte "Finanzamt für Fahndung und Strafsachen".
      Da steht §13 des Gesetzes vor, das eine strenge Verwendungsbeschrränkung der Daten beinhaltet. Auch ein "ländliches" Finanzamt, wenn es das zuständige Wohnsitz-FA ist, muß sich daran halten.
      Bei Abgabe wegen Spekugewinnen aber unbedingt zusätzlich Einspruch wegen wahrscheinlicher Verf.widrigkeit einlegen.
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 13:30:55
      Beitrag Nr. 1.660 ()
      Nataly, auf diese "Zeitungsente" bin ich auch reingefallen. Bei der Suche nach einer offiziellen Erklärung des BMF stieß ich dann aber auf die Info, daß es nach wie vor so ist, daß die Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden müßten. Anders lautende Informationen (wie z.B. vom Handelsblatt) wären falsch......

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Es gibt aber auch ein Urteil des OLG-Koblenz, das besagt, daß auch Urteile die nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden beachtet werden müssen. Ich will aber nicht hetzen und warte geduldig bis in den Februar. Dann werde ich aber auch ohne die Veröffentlichung mal höflich anklopfen.......
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 13:48:31
      Beitrag Nr. 1.661 ()
      @HaraldSM:
      Az vom OLG Koblenz?
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 13:53:11
      Beitrag Nr. 1.662 ()
      @Harald: Du meinst sicher dieses Urteil?:

      http://www.amtspflichtverletzung.de/olg/20020717koblenz.htm
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 13:55:27
      Beitrag Nr. 1.663 ()
      19. Dez. 2003
      Finanzverwaltung muss finanzgerichtliche Entscheidungen berücksichtigen

      In der täglichen Praxis häufen sich Fälle, dass Einsprüche durch die Finanzverwaltung nicht oder nur nach langen Verzögerungen bearbeitet werden, weil beispielsweise Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, obwohl lange Zeiträume von der Rechtssprechung bis zur öffentlichen Bekanntmachung vergangen sind.

      Dieser Praxis haben nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wie auch das Finanzgericht (FG) Hamburg einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass Kosten, die im Zusammenhang z. B. mit einer Untätigkeitsklage verbunden waren durch die Finanzverwaltung dem Steuerzahler zu erstatten waren.

      Im Einzelnen wies das OLG Koblenz darauf hin, dass die Finanzverwaltung sicherstellen muss, dass die Sachbearbeiter alle BFH-Urteile spätestens 8 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Fachzeitschriften zur Kenntnis genommen haben müssen, soweit sie der bisherigen Verwaltungsauffassung widersprechen.

      Das OLG Koblenz bejaht in den Fällen der Nichtachtung der höchstrichterlichen Rechtssprechung einen Kostenerstattungsanspruch aus Amtshaftungsgründen nach § 839 BGB i. V. mit Artikel 34 Grundgesetz. Die Rechtsberatungskosten im Einspruchsverfahren stellen im Rahmen der Amtshaftung einen ersatzfähigen Schaden dar.

      Mit diesen Entscheidungen werden die Rechte der Steuerpflichtigen gestärkt. Sie müssen nicht einfach hinnehmen, dass das Finanzamt Entscheidungen verzögert, weil einschlägige BFH-Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind.

      Verweigert das Finanzamt die zügige Bearbeitung kann der Steuerpflichtige Regressansprüche an das Finanzamt im zivilgerichtlichen Verfahren durchsetzen.
      http://www.steuerzahler-thueringen.de/inhalt/display.phtml?b…
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 14:01:31
      Beitrag Nr. 1.664 ()
      Ärzte Zeitung, 04.10.2004

      --------------------------------------------------------------------------------


      Fiskus muß BFH-Urteile sofort beachten
      KÖLN (ddp). Der Fiskus muß Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) unverzüglich beachten. Zu dieser Auffassung kommen immer mehr Richter.

      Rechtlich einwandfrei war bislang auch, daß BFH-Urteile nur dann für die Finanzverwaltung bindend sind, nachdem diese Entscheidungen im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden. Da zwischen dem Urteil und dessen Publikation mehrere Jahre vergehen können, hat die Rechtssprechung die oft zögerliche Haltung von Finanzbeamten kritisiert.

      Das OLG Koblenz entschied, daß Finanzbeamte nicht grundsätzlich auf eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt warten müssen. Einen vergleichbaren Tenor hat ein Urteil des Hamburger Finanzgerichts: Finanzbeamte dürfen nicht zum Nachteil der Steuerzahler bummeln, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht publiziert wurde, so die Hamburger Steuerrichter. Eine solch zögerliche Haltung widerspreche geltendem Recht.

      OLG Koblenz Az. 1 U 1588/01, Finanzgericht Hamburg Az.: III 86/03
      http://www.aerzte-zeitung.de/docs/2004/10/04/178a1804.asp?ca…
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 14:04:21
      Beitrag Nr. 1.665 ()
      Quelle:
      Finanzgericht Hamburg
      Art des Dokuments: Beschluss
      Datum: 09.04.03
      Aktenzeichen: III 86/03

      Schlagzeile:


      Finanzämter müssen positive Urteile des Bundesfinanzhofs umsetzen

      Schlagworte:


      Anwendungserlass, BFH-Urteile, Bundesfinanzministerium, Bundessteuerblatt

      Wichtig für:


      Alle Steuerzahler

      Kurzkommentar:


      Solange das Bundesfinanzministerium die Veröffentlichung von Urteilen des Bundesfinanzhofes in dem von ihm herausgegebenen Bundessteuerblatt (BStBl) hinausschiebt und damit deren Anwendung durch die Finanzverwaltung verhindert, verstößt die Verwaltung gegen geltendes Recht und verletzt damit den Grundsatz der Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Sachgebietsleitern und Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen zeitnah zur Kenntnis gebracht werden.



      Hintergrund: Nach dem Beschluss des Finanzgerichts fallen die Kosten der viele Monate nach der Veröffentlichung eines BFH-Urteils in einer vergleichbar gelagerten Sache erhobenen Untätigkeitsklage dem Finanzamt zur Last, wenn das Finanzamt das BFH-Urteil deswegen nicht umgesetzt hat, weil es vom Bundesfinanzministerium noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist.

      Die Finanzrichter sprechen in ihrer Begründung Klartext: Ein Aufschub der Anwendung von BFH-Urteilen sei weder im Steuerrecht vorgesehen noch lasse die Verfassung einen solchen Aufschub zu.


      Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

      http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?pag…
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 14:07:21
      Beitrag Nr. 1.666 ()
      Der Beschluss ist auch in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) veröffentlicht:


      753 A FG Hamburg 09.04.2003
      III 86/03 Kostenentscheidung bei verzögerter Umsetzung von Rspr. durch die Verwaltung EFG 2003, 1184
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 14:09:32
      Beitrag Nr. 1.667 ()
      Nach einem Beschluss des III. Senats vom 9.4.2003 - III 86/03 - fallen die Kosten der viele Monate nach der Veröffentlichung eines BFH-Urteils in einer vergleichbar gelagerten Sache erhobenen Untätigkeitsklage dem Finanzamt zur Last, wenn das Finanzamt das BFH-Urteil deswegen nicht umgesetzt hat, weil Letzteres vom BMF noch nicht im BStBl. II veröffentlicht worden ist (rkr.).

      http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/finanzge…
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 17:48:26
      Beitrag Nr. 1.668 ()
      noch eine frage
      wie ist es eigentlich wenn man einer person aus dem ausland
      wichtige medikamente bezahlt
      sind die ohne weiteres von der steuer abzusetzbar
      mein steuerberater sagte mir zwar das es da ein formular geben solle aber ich bin im netz nicht fündig geworden

      wenn ich es nicht finden sollte
      wäre es moglich die kosten anzugeben und das formular eventuell nachzurreichen

      also ich habe die rechnungen von der apotheke und eine bescheinigung über das ausländische rezept
      was könnte man noch von mir haben wollen
      und wie sch gefragt ist dies alles nachreichbar
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 19:08:40
      Beitrag Nr. 1.669 ()
      Ich meine, das ist einkommensteuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
      Was für eine Beziehung besteht denn zu der "Person aus dem Ausland"?
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 20:09:55
      Beitrag Nr. 1.670 ()
      Hallo Nataly,

      ....ich meinte das unter # 1663, kann sein, daß das erste Urteil welches Du aufgeführt hattest identisch ist.......vielen Dank für Deine Aufstellung. Ich werde mal wie gesagt bis Februar warten, man will sich ja die Leute nicht unnötig verärgern......

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 22:30:39
      Beitrag Nr. 1.671 ()
      sie ist eine tante
      und sie ist nicht wirtschaftlich in der lage sich diese wichtigen medikamente zu besorgen
      Avatar
      schrieb am 26.12.04 22:43:14
      Beitrag Nr. 1.672 ()
      wie ist es eigentlich nach der abgabe der amnestieerklärung für das eine jahr und der selbstanzeige für das weitere jahr

      sieht die finanzbehörde sofort die anzahl der konten einer person bzw.vollmächte auf konten anderer kontoführer(geschlossene und weiterhin offene)
      auch wenn die konten schon einige jahre geschlossen sind
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 06:49:40
      Beitrag Nr. 1.673 ()
      @Sindbad:
      Man könnte es mE als "Unterhalt für bedürftige Personen" ansehen. Siehe hierzu auf Seite 4 des Mantelbogens die Zeilen 106 bis 115.
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 06:56:42
      Beitrag Nr. 1.674 ()
      @Sindbad:
      http://www.steuerthek.de/tippsurteile/tipp0212.htm

      Hier ein Link zum "Mantelbogen". Dort kannst du auf Seite 4 nachsehen:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage27318/anlage.pdf
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 10:58:58
      Beitrag Nr. 1.675 ()
      24.12.2004 09:30:
      Presse: Spekulationssteuer - Rückschlag für Eichel

      Nach Informationen vom "Handelsblatt" droht dem Bundesfinanzminister Hans Eichel eine weitere Niederlage im Zusammenhang mit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Wie die Zeitung unter Berufung auf Justizkreise schreibt, habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert. Für die Zeiträume davor sei die Verfassungswidrigkeit bereits vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden, hieß es.

      Wie das "Handelsblatt" in der Donnerstagsausgabe berichtet, habe der BFH damit ein Finanzgericht bestätigt, das in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Die jetzige Entscheidung sei aber noch kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung, hieß es unter Berufung auf Justizkreise. Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen, so das "Handelsblatt" weiter.
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 11:07:08
      Beitrag Nr. 1.676 ()
      HANDELSBLATT, Montag, 27. Dezember 2004, 10:50 Uhr


      Bundesfinanzhof zweifelt an Verfassungsmäßigkeit für die Jahre ab 1999


      Spekulationssteuer: Eichel droht Schlappe


      Von Jan Keuchel


      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) muss sich auf eine weitere Schlappe bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen einstellen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Justizkreisen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (Az.: IX B 120/04). Für die Zeiträume davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt.


      DÜSSELDORF. Der BFH bestätigte damit das Finanzgericht Düsseldorf, das in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen verlautete, ist die jetzige Entscheidung zwar kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der im Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung. Ein Grundsatzurteil für die Zeiträume ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen (Az.: IX R 49/04). Gleichwohl deutet die Entscheidung darauf hin, dass der BFH die Spekulationssteuer am Ende erneut dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wird. Karlsruhe hatte im März festgestellt, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich damalige Verfahren.

      Die Verfassungsrichter folgten der Argumentation des Klägers, des Steuerrechtlers Klaus Tipke. Er hatte bemängelt, dass den Finanzbeamten damals sowohl die rechtliche als auch tatsächliche Handhabe gefehlt habe, Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt. Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich Karlsruhe nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Finanzministerium kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Dieser Erlass wurde von Eichel kurze Zeit später wieder revidiert. Der Finanzminister reagierte auf Urteile mehrerer Finanzgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung ab 1999 geäußert und die Sache dem BFH vorgelegt hatten. Hierzu gehört ein Fall des Finanzgerichts Brandenburg, in dem der BFH jetzt ebenfalls die Aussetzung der Steuerbescheide bestätigte – aus formellen Gründen (Az.: XI B 88/04).

      Steuerexperten raten Anlegern, jetzt zügig zu handeln. „Alle Betroffenen sollten ihre Steuerbescheide unter Verweis auf die BFH-Entscheidung mit einem Einspruch offen halten“, sagte der Münchener Rechtsanwalt Jörg Wiese. „Wenn erst einmal die Bestandskraft der Bescheide eingetreten ist, ist es äußerst schwierig, die Steuer zurückzuholen“.
      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/artp…
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 12:29:42
      Beitrag Nr. 1.677 ()
      In dem von NATALY geposteten Handelsblatt-Artikel, sagt der Rechtsanwalt Wiese, dass es im Falle der Bestandskraft eines Steuerbescheides es "äußerst schwierig sei, die gezahlten Steuern zurückzuholen". Ich dachte, es sei unmöglich. "Äußerst schwierig" klingt aber nicht aussichtslos. Welche Möglichkeit gibt es, die Rückzahlung der gezahlten Steuern vom FA zu verlangen? Hat das schon jemand von euch versuch?

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 27.12.04 17:29:25
      Beitrag Nr. 1.678 ()
      Wie lange habe ich Zeit, nach Abgabe der Strabeg (bei Zahlung der Spekulationsgewinn) um Einspruch gegen gegen meine Amnestieerklärung zu legen.
      Denn bei einer normalen Steuererklärung, hat man eine Frist von 4 Wochen nach dem Steuerbescheid,jedoch wie sieht es aus bei einer Strabeg, da bekomt man doch keinen Steuerbescheid.
      Ich habe noch eine frage, soll man den Einspruch allg. halten, oder ein spezielles Aktenzeichen angeben.
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 09:52:57
      Beitrag Nr. 1.679 ()
      Das Urteil ist veröffentlicht, nicht gerade spektakulär würde ich sagen:

      Quelle: www.Bundesfinanzhof.de


      BUNDESFINANZHOF
      Die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d.h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungen des veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten.



      FGO § 69 Abs. 6

      Beschluss vom 23. November 2004 IX B 88/04

      Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 24. Mai 2004 3 V 974/04




      Gründe


      I.

      Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erklärten für das Streitjahr (1999) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) in Höhe von 7 055 938 DM, die der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 22. November 2001 der Besteuerung unterwarf. Im Verlaufe des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens und nach Ergehen weiterer Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1999 verfügte das FA im September 2002 das Ruhen des Einspruchsverfahrens.

      Im August 2003 beantragten die Antragsteller --unter Bezugnahme auf frühere Anträge-- die Aufhebung der Vollziehung sämtlicher an sie ergangenen Steuerbescheide für 1999, soweit wegen der Versteuerung der Spekulationsgewinne Einspruch erhoben worden sei.

      Das FA hob daraufhin Anfang Oktober 2003 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 (vom 22. November 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2003) ab dem 11. Juni 2003 in Höhe von 1 353 246,46 € Einkommensteuer 1999, 74 428,55 € Solidaritätszuschlag 1999 und 66 000 € Zinsen zur Einkommensteuer auf.

      Das von den Antragstellern gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angerufene Finanzgericht (FG) hob durch Beschluss vom 29. Dezember 2003 3 V 2238/03 die Vollziehung auch für die Zeit vom 28. Dezember 2001 bis zum 10. Juni 2003 auf (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 22. November 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. Oktober 2003).

      Im April 2004 beantragte das FA gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO die Aufhebung des zuvor genannten FG-Beschlusses und machte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 2004 IV D 2 -S 0338- 11/04 (BStBl I 2004, 361) geltend, es bestehe keine Veranlassung mehr, diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen zu lassen; auch eine Aussetzung der Vollziehung komme insoweit nicht mehr in Betracht. Das FG verwarf den Antrag des FA durch Beschluss vom 24. Mai 2004 3 V 974/04 als unzulässig. Der Beschluss ist in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2004, 956 veröffentlicht.

      Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde.

      Das FA beantragt, den Beschluss des FG vom 24. Mai 2004 aufzuheben und seinem Antrag vom 1. April 2004 auf Aufhebung des Vollziehungsaussetzungsbeschlusses des FG vom 29. Dezember 2003 3 V 2238/03 stattzugeben.

      Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.


      II.

      Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag des FA zu Recht als unzulässig verworfen.

      1. Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO jederzeit ändern oder aufheben. Ein Beteiligter kann die Änderung oder Aufhebung unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO, d.h. wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Macht er keine solchen Gründe schlüssig geltend, ist der Antrag unzulässig (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz. 1228). Die Entscheidung des FG über den Antrag wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d.h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungen des veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten (vgl. Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz. 1252; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 338).

      2. Nach diesen Grundsätzen ist der Anfang April 2004 gestellte Antrag des FA auf Aufhebung des im Dezember 2003 ergangenen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses des FG unzulässig, weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das FG hat im genannten Beschluss die Aufhebung der Vollziehung für die Zeit vom 28. Dezember 2001 bis zum 10. Juni 2003 ausgesprochen. Die sich daraus ergebenden Wirkungen würden --wie oben dargelegt-- durch den Aufhebungsantrag des FA nicht berührt.
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 11:11:42
      Beitrag Nr. 1.680 ()
      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2004.12.29/…

      In der Tat nicht spektakulär. Der BFH konnte es sich hier leicht machen. Wenn ein Antrag unzulässig ist, muß nicht geprüft werden, ob er begründet ist.
      In der Entscheidung über den Fall des FG Düsseldorf dürften aber wohl Ausführungen zur Sache zu finden sein.
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 11:49:14
      Beitrag Nr. 1.681 ()
      ich verstehe die Sache überhaupt nicht.

      FA hat Aufhebung der Vollziehung für 99 selber genehmigt, allerdings erst ab 11. Juni 2003. Und geklagt haben sie nur über den Zeitraum 8. Dezember 2001 bis zum 10. Juni 2003.
      Das macht doch überhaupt keinen Sinn !

      Warum hat denn das FA die Entscheidung über die Aufhebung nicht gleich rückgängig gemacht ?
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 16:23:36
      Beitrag Nr. 1.682 ()
      Der Fall betrifft doch den User Dummensteuer.
      Schade, dass dieses Verfahren keine Erkenntnisse zur Verfasungsmäßigkeit(widrigkeit) der Speku-Steuer gebracht hat.
      Dumensteuer wird weiterhin im Ungewissen bleiben.
      Eine Schlacht gewonnen, den Krieg noch lange nicht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 29.12.04 21:18:43
      Beitrag Nr. 1.683 ()
      @pegru: Im Fall dummensteuer dürfte es doch neben dem AdV-Verfahren noch ein Hauptsacheverfahren geben? Dieses könnte Klarheit bringen. Ein AdV-Verfahren kann zwar Hinweise zur Rechtsmeinung des Gerichts geben (unter Umständen sehr deutliche) und die Entscheidung in der Hauptsache präjudizieren, aber im Grundsatz kann ein AdV-Verfahren kein endgültiges Ergebnis bringen.
      Neben dem AdV-Verfahren von dummensteuer gibt es aber noch das AdV-Verfahren des FG Düsseldorf, das ja ebenfalls zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen ist. Ich denke, dass der BFH hier Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer ab 1999 treffen wird.
      Avatar
      schrieb am 30.12.04 12:05:35
      Beitrag Nr. 1.684 ()
      Hi Nataly,
      selbstverständlich gibt es neben dem AdV-Verfahren noch ein Hauptverfahren, da es AdV nur bei einem eingelegtem Einspruch geben kann.
      Das FA von Dummensteuer wird wohl vorerst vor allem wegen dem enormen Streitwert nichts unternehmen und das Düsseldorfer Verfahren abwarten.
      Es bleibt zu hoffen, dass in diesem Verfahren der BFH eindeutig zu 1999 Stellung nehmen wird.

      cu (in 2005)
      pegru
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 14:39:57
      Beitrag Nr. 1.685 ()
      :D Vielleicht sollte ich mich auf den Posten von Herrn Eichel bewerben :D War damals ja ne relative Punktlandung

      Meine Prognose vom 03.01.04 13:31:08 in diesem Thread bezüglich der Amnestie

      ich wage hier mal eine unverbindliche prognose: es wird durch die amnestie nicht wie erwartet zu einnahmen in höhe von 5 milliarden euro für 2004 kommen sondern nur in höhe von max. 1 milliarde !

      Pressemitteilung von Heute

      Hans Eichel hatte die Hoffnung wahrscheinlich schon aufgegeben. Doch reuige Steuersünder stürmten gegen Jahresende doch noch die Finanzämter und sorgten für einen unerwarteten Geldsegen. In einer Art "kollektiven Torschlusspanik" hat die Steueramnestie dem Fiskus 2004 nach Informationen der "Financial Times Deutschland" mehr als 900 Mio. Euro zusätzliche Steuereinnahmen gebracht. Das ergebe sich aus einer Umfrage des Blattes bei den Bundesländern. Außer Bremen hätten alle Länder bereits die Zahlen für Dezember und damit für 2004 gehabt.
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 14:52:39
      Beitrag Nr. 1.686 ()
      hm, wo ich gerade durch die news stolper fällt mir ein neues horrorszenario ein bezüglich spekusteuer 99ff....

      da ja jetzt in 04 die ersten kontrollmitteilungen versendet worden sind kann das bverfg ja später vielleicht dahingehend argumentieren, dass die spekusteuer zwar 99ff zuerst nicht vernünftig eingetrieben worden ist und damit ein strukturelles erhebungsdefizit wie in den jahren 97/98 existierte - dann aber durch die einführung der kontrollmitteilung dieses ausgeräumt worden ist und alle leute dann auch rückwirkend kontrolliert worden sind/werden. die ganz gewitzten die in 99ff gewinne gemacht haben und ihr konto in 04 abgemeldet haben fallen dann halt durchs rost und brauchens nich zu versteuern - jedoch wird bei so einer geringen anzahl an personen nicht gegen art3 des gg verstossen .....

      zwar leicht konstruiert die begründung - aber vorstellen könnte ich es mir schon ;-)

      aber daumendrücken is angesagt und hoffen auf nichtigkeit !

      gruß
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 15:09:49
      Beitrag Nr. 1.687 ()
      welche kontrollmitteilungen meinst Du ?
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 17:16:55
      Beitrag Nr. 1.688 ()
      @ElBosso

      Ich kann nicht nachvollziehen was Du meinst, die Kontrollmitteilungen betreffen nur das Jahr 2004 ff., inwiefern Aktientrades (gewinne) im Jahre 2004 bei einem Anleger Rückschlüsse auf Gewinne von vor 5 Jahren geben sollen ist mir absolut schleierhaft. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 17:23:55
      Beitrag Nr. 1.689 ()
      @jewg

      die ergebnismitteilung die die banken für jeden kunden ausstellen werden - diese gehen nicht den finanzämtern oder anderen behörden zu sondern sind vorerst nur für die kunden


      @bon

      ich könnte mir vorstellen (und meine phantasie ist gross) das die FA-Beamten 1 und 1 zusammenzählen werden und von denjenigen leuten einsicht auf die kontobewegungen vergangener jahre fordern die in 04 gewinne angeben ....
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 17:44:58
      Beitrag Nr. 1.690 ()
      @ElBosso: vergiss nicht, dass Finanzbeamten ab April 2005 deine Konten einsehen können ohne dass sie dich danach fragen müssen. Möglicherweise reicht es nicht ins 1999 aber immerhin ..
      Avatar
      schrieb am 06.01.05 17:18:55
      Beitrag Nr. 1.691 ()
      Hallo,
      hier ein paar aktuelle FG-Urteile zur Verfassungsmäßigkeit der „Speku-Steuer“ ab 1999. Die Urteile sind in der Fachzeitschrift EFG Heft 24 aus 2004 veröffentlicht.

      FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2004; Revision beim BFH unter IX R 49/04:
      Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 1999 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere besteht kein zur Verfassungswidrigkeit rührendes Vollzugsdefizit.

      FG Berlin, Urteil vom 22.06.2004, Revision beim und Abs. 3 S. 8 und 9 EStG keine Bedenken.
      (Anmerkung: Streitjahr war 2000, der Kläger wollte seine Spekulationsverluste mit anderen positiven Einkünften verrechnen)

      FG Köln, Urteil vom 15.09.2004, Revision beim BFH unter BFH IX R 31/04:
      Das Gericht hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und Abs. 3 S. 8 und 9 EStG keine Bedenken.
      (Anmerkung: Streitjahr war 2000, der Kläger wollte seine Spekulationsverluste mit anderen positiven Einkünften verrechnen)

      FG Köln, Urteil vom 15.09.2004, Revision beim BFH unter IX R 45/04:
      Die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 23 Abs. 3 S. 8 EStG ist nicht verfassungswidrig.
      (Anmerkung: Streitjahr war 2000, zur Frage der Beschränkung des Verlustausgleichs kommt man nur, wenn man zuvor – wie das FG Köln – die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bejaht).

      Die Tendenz der Finanzgerichte scheint in Richtung Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu gehen. Die Revision wurde jeweils zugelassen. Für eine Richtervorlage an das BVerfG sahen sich die Gerichte allerdings nicht genötigt.
      Schade, da dies die ganze Sache enorm beschleunigt hätte.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 06.01.05 17:39:06
      Beitrag Nr. 1.692 ()
      Kauf: DAx-Put Future 4320

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 06.01.05 17:49:07
      Beitrag Nr. 1.693 ()
      Kauf: DAx-Put Future 4320

      Powerman:):)/B]
      Avatar
      schrieb am 06.01.05 21:21:22
      Beitrag Nr. 1.694 ()
      @ pegru

      Alles Quatsch. BFH ist entscheidend, und dessen Meinung zu 1999ff. steht. Habe auch dessen kurze Begründung zu der Klage des FA D`dorf (ist noch unveröffentlicht), das gegen die Aussetzung der VOllziehung 99ff. geklagt hatte. BFH ist DAS oberste deutsche Steuergericht und dessen Vorlagenbegründung an das BVerfG wird m. E. dort fast ohne Ausnahme übernommen.

      Also...

      99ff. ist gegessen.

      Schlaft gut.
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 09:32:22
      Beitrag Nr. 1.695 ()
      Hallo Jungs und Mädels,:)

      Vielleicht am Rande für den ein oder anderen Stammgast hier relevant::)

      Bankgeheimnis läuft aus: Datenschützer schlägt Alarm
      Forderung: Staatliche Kontenkontrolle muss auf den Prüfstand
      Ab dem 1. April 2005 können nicht nur Finanzbehörden, sondern auch eine Vielzahl weiterer Behörden Zugriff auf die Bankdaten der Bürger erhalten. Nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, muss dabei insbesondere die Transparenz des Verfahrens beachtet werden. Dies bedeutet, dass die Betroffenen möglichst frühzeitig über einen Zugriff auf ihre Kontostammdaten informiert werden. Der Zugriff erfolgt ohne Anfangsverdacht und ohne richterliche Erlaubnis.




      Bei Abfragen, die zu keiner weiteren Überprüfung führen, ist bisher nicht vorgesehen, dass die Betroffenen darüber informiert werden. Dies hat nach Meinung des Datenschützers zur Konsequenz, dass die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes verletzt wird. Die Bürger hätten aber einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.

      Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert, diese Regelungen mit dem Ziel zu überarbeiten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten. Insbesondere das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und die Transparenz des Verfahrens müssen beachtet werden.

      Die Neuregelung erlaubt einen Zugriff auf Bankdaten, die von den Kreditinstituten bereits seit April 2003 zur Aufdeckung illegaler Finanztransaktionen vor allem zur Terrorismusbekämpfung nach Paragraf 24c des Kreditwesengesetzes vorgehalten werden müssen. Dabei handelt es sich um die Kontenstammdaten der Bankkunden und Angaben zu Verfügungsberechtigten wie etwa Name, Geburtsdatum oder Kontonummer. Mit der neuen Regelung einher geht bereits eine von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im Gesetzgebungsverfahren Ende 2003 kritisierte Zweckänderung der Verwendung der von den Kreditinstituten vorzuhaltenden Daten.

      Nunmehr sollen neben Finanzbehörden auch andere Behörden, z.B. die zahlreichen Stellen der Sozialleistungsträger, Auskunft erhalten, wenn die anfragende Behörde ein Gesetz anwendet, das "an Begriffe des Einkommensteuergesetzes" anknüpft und eigene Ermittlungen dieser Behörde ihrer Versicherung nach nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Welche Behörden dies sein sollen, geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor.

      Da das Einkommensteuerrecht eine Vielzahl von "Begriffen" verwendet (neben den Begriffen "Einkommen" und "Einkünfte" etwa auch "Wohnung", "Kindergeld", "Arbeitnehmer"), ist wegen fehlender Begriffsbestimmungen nicht abschließend bestimmbar, welche Behörden die Auskunftsersuchen stellen dürfen.

      Von der Tatsache des Datenabrufs erfahren Kreditinstitute und Betroffene zunächst nichts. Die Betroffenen erhalten hiervon allenfalls bei einer Diskrepanz zwischen ihren Angaben (z.B. anlässlich Steuererklärung, BaföG-Antrag) und den Ergebnissen der Kontenabfragen Kenntnis, nicht jedoch bei einer Bestätigung ihrer Angaben durch die Kontenabfragen.

      Die Auskunft erstreckt sich zwar nicht auf die Kontostände; auf Grund der durch den Abruf erlangten Erkenntnisse können jedoch in einem zweiten Schritt weitere Überprüfungen, dann auch im Hinblick auf die Guthaben direkt beim Kreditinstitut erfolgen.

      Dass Betroffene von Abfragen, die zu keiner weiteren Überprüfung führen, nichts erfahren, widerspricht nach Meinung der Datenschützer dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot. Danach sind sie von der Speicherung und über die Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. (ip)


      Casson

      :)
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 09:47:48
      Beitrag Nr. 1.696 ()
      Hi Baron,
      ich benötige von Dir keine Aufklärung über das deutsche Finanzgerichtswesen.
      Mein Beitrag sollte nur die aktuelle Lage wiedergeben, mehr nicht.
      Übrigens, Du kennst doch sicher den alten Spruch:
      Auf Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand.

      Ich habe mir schon ängst abgewöhnt in Gerichtsverhandlungen zu gehen mit der Meinung, das alles "eine gmaade Wiesn" (= gegessen) sei.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 11:24:35
      Beitrag Nr. 1.697 ()
      Beim Baron ist sicher auch eine Menge (nötiger) Zweckoptimismus dabei. Ich persönlich habe aber noch die verqueren Aussagen des BVerfG zu 1999 (bei der Urteilssprechung für 1997 und 1998) im Kopf, seither halte auch ich wirklich alles für möglich, im Moment sehe ich die Chancen bei 50:50 vor dem BVerfG.

      Elbosso schrieb:
      ich könnte mir vorstellen (und meine phantasie ist gross) das die FA-Beamten 1 und 1 zusammenzählen werden und von denjenigen leuten einsicht auf die kontobewegungen vergangener jahre fordern die in 04 gewinne angeben ....

      Das halte ich juristisch für bedenklich. Es stellt eine Beziehung zu Spekulanten her die nichts miteinander zu tun haben müssen. So könnten die größten 99er Spekulanten schon gar nicht mehr aktiv sein und würden 2004 dann in keiner Statistik mehr auftauchen (ich kenne selber solche Fälle, die in den goldenen Jahren 1998 - 2000 wie Verrückte angelegt und viel Geld verdient haben, sich in den Folgejahren aber komplett zurückzogen).
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 11:50:42
      Beitrag Nr. 1.698 ()
      @BaronvonHabsburg: verstehe ich das richtig, Du hast die Begründung vom BFH zum IX B 120/04 schon ?
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 14:16:42
      Beitrag Nr. 1.699 ()
      Hi jewg,
      den Beschluss des BFH vom 30.11.2004 findest Du auf der Homepage von www.nwb.de.
      Gib einfach in der Schellsuche (links oben) das Aktenzeichen ein.

      Der BFH hat hat sich da relativ bedeckt gehalten. Eine Tendenz dahin oder dorthin kann nicht erkennen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 07.01.05 17:06:58
      Beitrag Nr. 1.700 ()
      @pegru, vielen vielen Dank
      ich warte schon seit Tagen bis eine kostenpflichtige Urteilsdatenbank die Entscheidung veröffentlicht. Aber scheinbar sind diese nicht ihr Geld Wert.

      Ich halte die Begründung für absolut akzeptabel. Mehr war im AdV nicht zu erwarten und die Richter sind scheinbar gewillt
      sich mit der Sache auseinanderzusetzen.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 18:39:36
      Beitrag Nr. 1.701 ()
      VWD von heute 17:57 Uhr:

      Spekulationsgewinne vor Bundesfinanzhof - Süddeutsche Zeitung
      Spekulationsgewinne vor Bundesfinanzhof - Süddeutsche Zeitung
      MÜNCHEN (Dow Jones-VWD)--Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen könnte
      in diesem Jahr erneut Thema beim Bundesfinanzhof (BFH) in München werden.
      Nachdem das oberste deutsche Steuergericht in einer jüngst ergangenen
      Eilentscheidung bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer auf
      Aktiengewinne für das Jahr 1999 geäußert hat, ist jetzt erstmals auch ein so
      genanntes Hauptsache-Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, wie die
      "Süddeutsche Zeitung" (Dienstagausgabe) berichtet.
      Mitte Dezember sei nach Angaben einer Gerichtssprecherin das
      Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen IX R 49/04 beim BFH eingegangen. Die
      Verhandlung werde aber voraussichtlich erst frühestens im zweiten Halbjahr
      stattfinden. Im betreffenden Fall hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht
      Rheinland-Pfalz, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer auf
      Spekulationsgewinne für das Jahr 1999.
      Da die Richter aber wussten, dass der BFH dies anders sieht, ließen sie
      die Revision zu. Nach Ansicht von Steuer-Experten könnte der BFH dieses
      Verfahren nutzen, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem
      Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen, schreibt das Blatt.
      (ENDE) Dow Jones Newswires/10.1.2005/ddp/apo
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 19:30:30
      Beitrag Nr. 1.702 ()
      Hallo zusammen,

      da ich grade mit der börse begonnen habe bin ich natürlich auch auf die Spekusteuer aufmerksam geworden, aber finde leider nirgends eine klare aussage ob man nun zahlen muss oder nicht.
      Nun bin ich auf diesen Thread hier gestoßen, habe die letzen seiten gelesen, aber keine eindeuteige aussage gefunden.

      Kann mir jemand einmal einen kurzen stand geben, ob man steuern zahlen muss, wieviel % das ist und was sonst noch wichtig ist? Danke!
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 19:49:41
      Beitrag Nr. 1.703 ()
      Hallo T.,

      All diesen Fragen kannst du mit Hilfe von Google beantworten. Es sind ganz normale Steuerfragen.

      :) humm
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 20:00:08
      Beitrag Nr. 1.704 ()
      @Toadie:
      Es ist zur Zeit umstritten, ob die Speku-Steuer auch ab 1999 verfassungswidrig ist. Für 1997 und 1998 hat das BVerfG entschieden, dass sie verfassungswidrig ist. Erst nach einem weiteren Urteil des BVerfG wird feststehen, ob auch ab 1999 Verfassungswidrigkeit besteht. Bis zum Urteil können Jahre vergehen. Bis dahin sollte man bei Speku-Gewinnen gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Speku-Steuer sollte bezahlt werden, falls die Speku-Steuer verfassungswidrig ist, bekommst du sie zurück (aber nur, wenn du Einspruch eingelegt hast). Für 2005 sind die Chancen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, nicht so gut wie für 1999 bis 2003.
      Avatar
      schrieb am 10.01.05 23:47:38
      Beitrag Nr. 1.705 ()
      Nataly, für 2005 sind die Chancen `nicht so gut`? Wo bitte siehst du ueberhaupt Chancen, die Spekulationssteuer könnte auch nach 2003 verfassungswidrig sein? Ich seh keine.
      Avatar
      schrieb am 11.01.05 01:36:55
      Beitrag Nr. 1.706 ()
      ich weiss nicht wo Nataly die Chancen sieht, aber ich sehe die Chancen darin dass BFH der Meinung ist (zuletzt in der Begründung zum IX B 120/04) dass gleichmässiger Belastungserfolg nicht durch organisatorische Maßnahmen in der Finanzverwaltung hergestellt weden kann.

      Wenn BVerfG demnächst auch den §24c KredWG kippt stehen die Chancen gar nicht schlecht ..
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 06:14:07
      Beitrag Nr. 1.707 ()
      das BVerfG will den 24c kippen? das ist mir auch gänzlich neu, hast du dazu Quellen/Informationen?
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 08:57:35
      Beitrag Nr. 1.708 ()
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 10:37:17
      Beitrag Nr. 1.709 ()
      .....verstehe ich auch nicht warum es hier keine öffentliche Entrüstung gibt. Wenn ich da an die Volkszählung denke.......im Namen des Terrors werden wir die Stasi von rechts überholen......
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 10:42:39
      Beitrag Nr. 1.710 ()
      ....übrigens muß diese Möglichkeit für die Finanzämter bereits seit Anfang 2004 bestehen.

      Meiner Ehemaligen wurde auf ein für das FA völlig unbekanntes Konto eine Steuererstattung überwiesen. Dieses Konto wurde weder in der Steuererklärung (keine Angabe von Kto.), noch sonstwo erwähnt. Das Konto war erst drei Monate zuvor eröffnet worden.

      Soviel zum Bankgeheimnis........

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 12.01.05 11:30:41
      Beitrag Nr. 1.711 ()
      Harald, der Gedanke mit der Überholung der Stasi ist nicht von der Hand zu weisen. Ich weiss, dass in dem für mich zuständigen Finanzamt etliche "ehemalige" Mitarbeiter der Stasi arbeiten. Den Charakter und die Methoden dieser Leute kann der "Rechtsstaat" Bundesrepublik Deutschland gut gebrauchen. Schliesslich sind nach dem Krieg auch viele Nazis sowohl in der BRD als auch in Amerika in beste Positionen gekommen. Und wie man weiss, wiederholt sich die Geschichte. Den Einigungsvertrag haben ebenfalls Stasileute verfasst. Denen geht es heute blendend.
      D.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 00:35:02
      Beitrag Nr. 1.712 ()
      Hessisches FG erlaubt AdV für Streitjahr 2003 !
      Beschluss vom 23.11.2004 - 7 V 3590/04

      Eine sehr vernünftige Begründung, revision zugelassen
      http://www.fg-kassel.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/…
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 08:21:22
      Beitrag Nr. 1.713 ()
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 20:09:15
      Beitrag Nr. 1.714 ()
      Aha.....

      BFH deutet schon an, dass seine Entscheidung dazu führen wird, dass man sich die "Verlustvorträge" von 1999-2003 auch sparen kann....;)

      http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/bt/3/depot/0/SH…

      Bundesfinanzhof zweifelt weiter an Spekulationssteuer


      Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch für die Jahre ab 1999 und erwägt, erneut das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Für die endgültige Haltung des BFH müsse aber ein Hauptsacheverfahren abgewartet werden, in dem das höchste deutsche Steuergericht möglicherweise Ende des Jahres entscheiden werde, sagte der Vorsitzende des zuständigen Senats, Wolfgang Spindler, am Mittwoch in München.


      HB MÜNCHEN. In zwei Entscheidungen in Eilverfahren Ende vergangenen Jahres hatte der BFH den Vollzug der Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1999 und 2000 ausgesetzt. "Wir haben die Aussetzung des Vollzugs im Eilverfahren angeordnet wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungskonformität", sagte Spindler, der auch Vizepräsident des BFH ist.

      Ob es zu einer erneuten Vorlage beim Verfassungsgericht auch für Jahre ab 1999 komme, könne er noch nicht sagen, sagte Spindler. Seit Ende 2004 liege nun auch ein Hauptsacheverfahren aus Rheinland-Pfalz beim Bundesfinanzhof vor, das allerdings nur das Jahr 1999 betreffe. In dem Verfahren müsse dann auch das Bundesfinanzministerium Stellung nehmen.

      Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, sie benachteilige ehrliche Steuerzahler. 1999 wurde die Regel geändert und die Spekulationsfrist auf zwölf von sechs Monaten heraufgesetzt. Spekulationsgewinne können dabei mit Verlusten verrechnet werden. Spindler wies ebenfalls darauf hin, dass eine Entscheidung über eine Spekulationsbesteuerung ein zweischneidiges Schwert sei, die nicht notwendigerweise zu Gunsten der Steuerzahler ausfallen müsse. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1997 und 1998 sagte er, Verluste aus Wertpapiergeschäften hätten dadurch auch nicht mehr gegengerechnet werden können.

      Durch die drastisch negative Entwicklung der Aktienmärkte ab dem Jahr 2000 dürften in diesen Jahren bei vielen Anlegern hohe Verluste aufgelaufen sein. Die Verfassungsrichter hatten erklärt, die Steuereinnahmen aus der Spekulationssteuer seien in dieser Zeit wahrscheinlich so gering, dass das Gesetz möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 20:57:12
      Beitrag Nr. 1.715 ()
      Mein Verlustvortrag aus den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist aber bestandskräftig festgestellt. Ich gehe davon aus, dass sich daran nichts ändern wird, gleichgültig, wie BFH und BVerfG entscheiden.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 21:06:37
      Beitrag Nr. 1.716 ()
      Verrückt, alles....
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 21:33:10
      Beitrag Nr. 1.717 ()
      Durch die drastisch negative Entwicklung der Aktienmärkte ab dem Jahr 2000 dürften in diesen Jahren bei vielen Anlegern hohe Verluste aufgelaufen sein. Die Verfassungsrichter hatten erklärt, die Steuereinnahmen aus der Spekulationssteuer seien in dieser Zeit wahrscheinlich so gering, dass das Gesetz möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei.


      ein gesetz nach dem alle blonden eskimos mit plattfüssen zu erschiessen sind,wäre dann mglw auch o.k.,weil nur wenige betroffen sind.

      da kannste ja wirklich was lernen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 21:38:50
      Beitrag Nr. 1.718 ()
      @Nataly

      --- "Mein Verlustvortrag aus den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist aber bestandskräftig festgestellt. Ich gehe davon aus, dass sich daran nichts ändern wird, gleichgültig, wie BFH und BVerfG entscheiden" ---

      Ich sehe das auch so, ausserdem findet sich keinerlei Verbindung zu der Meinung von BaronvonHabsburg

      --- "BFH deutet schon an, dass seine Entscheidung dazu führen wird, dass man sich die " Verlustvorträge" von 1999-2003 auch sparen kann..." ---

      zu dem in #1713 geposteten Text. Das ist ja doch gerade der "Trick", dass man die "Verlustvorträge" bestandskräftig werden lässt [denn das FA kann in dem Fall keine Vorläufigkeit erreichen].

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 22:01:26
      Beitrag Nr. 1.719 ()
      Avatar
      schrieb am 19.01.05 22:25:20
      Beitrag Nr. 1.720 ()
      @ Dr.Ibbelkünstler

      Avatar
      schrieb am 20.01.05 01:45:33
      Beitrag Nr. 1.721 ()
      @Nataly:
      Man profitiert doch erst dann von dem Verlustvortrag wenn man Gewinne gemacht hat und diese ausgleichen kann.

      Mit der Entscheidung vom BVerfG ist nicht vor 2007 zu rechnen. Man hat also genügend Zeit um wieder Gewinne zu machen.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 08:10:53
      Beitrag Nr. 1.722 ()
      ich seh es schon kommen in dieser bananenrepublik wird tatsächlich mit so einer begründung ein urteil gefällt:

      Durch die drastisch negative Entwicklung der Aktienmärkte ab dem Jahr 2000 dürften in diesen Jahren bei vielen Anlegern hohe Verluste aufgelaufen sein. Die Verfassungsrichter hatten erklärt, die Steuereinnahmen aus der Spekulationssteuer seien in dieser Zeit wahrscheinlich so gering, dass das Gesetz möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 08:57:26
      Beitrag Nr. 1.723 ()
      2000 war mit Abstand mein bestes Börsenjahr. Nicht durch Glück oder Zufall, sondern kontinuierlich übers ganze Jahr hinweg habe ich ein Schweinegeld (1 Mio Mark) verdient. Ich träume heute noch davon. 2001 war mein zweitbestes Börsenjahr.

      Was für Schwachköpfe ... :mad:
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 10:12:41
      Beitrag Nr. 1.724 ()
      2001 war mein zweitbestes Börsenjahr

      wie man in 2001 Gewinne machen konnte, ist mir bis heute ein Rätsel ? Oder hast du Puts gehabt ?

      P.S. Hast du mittlerweile eine Antwort auf deinen Strabeg Einspruch erhalten ?
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 10:28:29
      Beitrag Nr. 1.725 ()
      @brenner7

      Du hast Post.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 10:55:21
      Beitrag Nr. 1.726 ()
      .....wieso sollte man 2001 keine Gewinne gemacht haben können??? Wenn jedes meiner Jahre wie 2001 gewesen wäre, ich wäre hochzufrieden. 1998 u. 1999 waren zwar erheblich besser, aber das waren auch Ausnahmejahre.......man sollte sich auch davon freimachen, daß nur wenn der Index (DAX, DOW etc.) positiv war, man Gewinne machen konnte.

      2003 war für mich z. B. ein Plusminusnull-Jahr.........ich hatte einfach unterschätzt, daß Anleger den Irak-Krieg als ein so wirtschaftlich positives Ereignis gesehen haben, und wie die Verrückten den Markt nach oben zogen, wie sie ihn ab August 2002 nach unten drückten. Es hat mir aber eine wichtige Erkenntnis über die Charaktere der Anleger vermittelt: "Krieg ist positiv für die Börse hieß es unisono von jedem Halbgebildeten, der seinen Namen schreiben konnte und damit auch gleich Börsenexperte war.

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 11:32:19
      Beitrag Nr. 1.727 ()
      nö, auch jetzt nach 7 Monaten noch nichts vom FA gehört, keinen Mucks


      Mit meinen wenigen Puts habe ich 2001 sogar Geld verloren. 2001 hab ich all mein Geld a la long verdient. Nix short!
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 16:57:26
      Beitrag Nr. 1.728 ()
      Generell geht mir das Gejammer um die Spekusteuer eigentlich ziemlich auf den Nerv !

      Leute, die nur Peanuts mit ihren Aktien an Gewinnen einfahren sind doch eh nicht davon betroffen, und wer seine Aktien länger als 12 Monate hält auch nicht.

      Also ich persönlich zahle gerne Spekusteuern, schliesslich stehen dem ja dann auch Gewinne gegenüber.

      Mag ja seien, dass so mancher bei Gewinnen in Höhe von Peanuts+x seine Spekusteuer "vergisst" dem Finanzamt zu melden, und falls er erwischt wird noch relativ glimpflich davon kommt.

      Aber wenn richtige Gewinne anfallen, und man dennoch versucht den Staat darum zu beschxxxxen, dann steht man praktisch schon mit einem Bein im Knast.

      Da sollte man sich dann mal fragen, ob es sich dann wirklich lohnt, deshalb in den Knast zu gehen !!!

      :eek:
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 17:09:37
      Beitrag Nr. 1.729 ()
      § 370 der Abgabenordnung:
      "Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft (...). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (...)"

      Und die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre.

      :eek:
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 17:21:57
      Beitrag Nr. 1.730 ()
      Die strafrechtliche Verjährungsrist bei Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre:
      http://www.freispruch.de/verjaehr.htm
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 17:23:50
      Beitrag Nr. 1.731 ()
      Die Verjährung der Steuerforderung beträgt 10 Jahre.
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 17:33:13
      Beitrag Nr. 1.732 ()
      .....aber wohlgemerkt nur bei Steuerverkürzung/Steuerhinterziehung.....ansonsten gilt die Festsetzungsverjährung........
      Avatar
      schrieb am 20.01.05 23:00:46
      Beitrag Nr. 1.733 ()
      @ Blue Max

      Genau. Die Dummensteuer zahlen wir ja alle gerne, wenn 95% NICHT zahlen. Get a life....;)
      Avatar
      schrieb am 29.01.05 12:27:13
      Beitrag Nr. 1.734 ()
      Kurze Info zu SpekuSteuer für 2003 in Berlin:

      Ich habe gestern mit meiner Sachbearbeiterin im FA gesprochen und u.a. zur Handhabung der Spekusteuer in Berlin gefragt. Sie schaute in ihrer Dienstanweisung nach und meinte dann: Ruhen des Verfahrens ja, AdV nein !!

      Wollte ich nur mal kurz zum besten geben - scheint also noch nicht überall AdV gewährt werden.

      Ciao

      Art
      Avatar
      schrieb am 29.01.05 13:15:12
      Beitrag Nr. 1.735 ()
      @Art:

      FA Schöneberg oder Steglitz ?

      Grüße, Q
      Avatar
      schrieb am 29.01.05 16:07:01
      Beitrag Nr. 1.736 ()
      Q

      Schöneberg
      Avatar
      schrieb am 30.01.05 02:11:06
      Beitrag Nr. 1.737 ()
      bei BFH gibt es eine Beschwerde IX B 171/04 (Vorinstanz FG Hessen) bei der es um AdV vom Jahr 2003 geht. Solange es nicht entschieden ist werden Finanzämter höchstwahrscheinlich AdV ablehnen.
      Avatar
      schrieb am 30.01.05 13:15:41
      Beitrag Nr. 1.738 ()
      Kein FA wirt ernsthaft noch AdV für 1999-2003 ablehnen, nachdem der BFH ja bereits vorab mitteilte, dass die Zweifel (ernsthaften Zweifel!;)) an der Verfassungswidrigkeit weiter bestehen. Falls doch ein FA aus Unwissenheit (die blicken da ja nun lange schon nicht mehr durch) AdV ablehnen sollte, genügt wohl ein kurzer Einspruch mit Klageandrohung. Eine Klage würde notfalls die Sache eh klären (glaubt doch bitteschön NIEMAND, dass irgendein FG noch gegen AdV entscheiden wird, nach der BFH-Vorlage vom Jahresende...).

      Auch laufende Strafverfahren sind nach meinem Wissen (;)) momentan auf Eis gelegt...von "Zahlung" ist schon gar keine Rede mehr...

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 31.01.05 09:39:49
      Beitrag Nr. 1.739 ()
      Na ja Baron,

      SO einfach ist es nun nicht, auch wenn wir das gerne hätten. NOCH stehen 2 Entscheidungen aus. Zum ersten muss der BFH endgültig über die Steuer 99 entscheiden und dann geht es erst vor das BVerG - und da ist man, wie auf See, in Gottes Hand.
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 09:53:10
      Beitrag Nr. 1.740 ()
      Steuer auf Spekulation nur noch vorläufig


      Spekulationsgewinne werden ab sofort nur noch vorläufig besteuert. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Erlass des Bundesfinanzministeriums hervor (BMF-Schreiben IV A7-S 0338-8/05).








      asr DÜSSELDORF. Anleger, die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten in ihrem Steuerbescheid angegeben haben, müssen damit zwar immer noch die Steuer zunächst bezahlen. Sie brauchen jedoch keinen Einspruch mehr einlegen, um den Steuerbescheid offen zu halten. Sollte die Spekulationsteuer irgendwann einmal für verfassungswidrig erklärt werden, dürften lediglich solche Anleger die Steuer erstattet bekommen, deren Bescheide noch offen, also noch nicht rechtskräftig sind. Bislang hatten Berater aus diesem Grund empfohlen, Einspruch gegen solche Bescheide einzulegen.

      Spekulationsgewinne sind steuerpflichtig, sofern sie die Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens, nach dem solche Gewinne aus Wertpapiergeschäften nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, ist die Grenze faktisch doppelt so hoch. Ist die Freigrenze überschritten, sind die gesamten Spekulationsgewinne steuerpflichtig. Für Verheiratete gilt nicht automatisch die doppelte Freigrenze.

      Mit dem Erlass reagieren Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) und seine Länderkollegen jetzt auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg, das den Vollzug von Steuerbescheiden ab dem Jahr 2000 aussetzte. Mittlerweile ist dieser Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: IX B 88/04). Beobachter erwarten, dass der BFH die Angelegenheit erneut dem Verfassungsgericht vorlegen wird.

      Vorausgegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004, das die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärte. Grund: Der Fiskus hätte keine Möglichkeiten gehabt, verschwiegene Spekulationsgewinne aufzuspüren. Was für die Jahre ab 1999 gilt, ließen die Richter offen. Sie betonten nur, dass sich das festgestellte Vollzugsdefizit nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lasse.


      HANDELSBLATT, Donnerstag, 03. Februar 2005, 08:27 Uhr



      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 12:33:20
      Beitrag Nr. 1.741 ()
      Steuer auf Spekulation nur noch vorläufig


      "HELAU" "HELAU" :lick::D:lick::D:lick::D:lick::D:lick::D
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 14:03:31
      Beitrag Nr. 1.742 ()
      mich wundert es dass dieser Schreiben noch nicht auf BMF Internetseiten veröffentlicht ist, ausserdem ist scheinbar das Handelsblatt was andere Verfahren angeht nicht auf dem aktuellsten Stand ..
      Avatar
      schrieb am 03.02.05 23:51:07
      Beitrag Nr. 1.743 ()
      Ich habe meine Steuerbescheide für 2001 und 2002 erhalten. Steuererklärungen sind mir ein Gräuel, deswegen bin ich da immer spät dran. Diesmal könnte sich das sogar gelohnt haben, da ich viele Gewinne und Verluste hatte, die vom FinMin-Rundschreiben vom 14.07. betroffen sind.

      Zunächst vertrat mein Sachbearbeiter die Auffassung, das Schreiben sei nur für die Fälle anwendbar, in denen sich eine höhere Besteuerung daraus ergeben würde. Also (analog zum FG Berlin) keine Anerkennung von negativen Marktrenditen und Gewinne mit notleidenden Anleihen werden unabhängig von den Emissionsbedingungen nach §20 EStG besteuert.

      Daraufhin bin ich (anscheinend recht überzeugend) am Telefon ausgeflippt und habe ihm vorgeschlagen, seine Chancen im Klagefall von seinen Rechtsexperten prüfen zu lassen. Ich bin jetzt seid über 10 Jahren steuerehrlich, deswegen können die mir meinetwegen die Steuerfahndung ins Haus schicken. Man muß übrigens 10 Jahre "clean" sein, bei fortgesetzter Steuerhinterziehung reift die Verjährung natürlich nicht.

      Heute dann die positive Überraschung. Beide Bescheide wurden zu 100% nach meinen Angaben erstellt. Nicht mal einen Verspätungszuschlag hat man erhoben. Und das bei einem FA, dass bislang in allen Streitfällen zu meinen Lasten entschieden hat. 2001 habe ich jetzt dicke Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, gegen deren Besteuerung ich Einspruch einlegen werde. 2002 sind es nur ein paar Tausend Euro. Sollte ich diesen Bescheid rechtskräftig werden lassen oder aus Prinzip auch Einspruch einlegen? Von dem BMF-Erlass scheint man bei meinem FA noch nichts gehört zu haben :confused: Und was haltet ihr von dieser Story mit den 43.000 € steuerfreier Aufwandsentschädigung für alle? Macht ein diesbezüglicher Einspruch Sinn?
      Avatar
      schrieb am 04.02.05 12:40:27
      Beitrag Nr. 1.744 ()
      faellt ein Floater - WKN 648 210 - eigentlich immer unter Finanzinnovationen - oder habe ich da auch eine Moeglichkeit, um die Besteuerung von Kursgewinnen herumzukommen?
      Avatar
      schrieb am 04.02.05 12:43:09
      Beitrag Nr. 1.745 ()
      @noch-n-zocker :)
      Bist du dir sicher, keinen Verspätungszuschlag bezahlt zu haben. Ich habe nämlich im Mai 2004 einen satten Verspätungszuchlag für 2004 bezahlt.

      @NATALY :)
      Das mit dem Verspätungszuschlag ist doch auch eine eklatante Ungleichbehandlung - kann man denn da gar nicht machen?
      Avatar
      schrieb am 04.02.05 12:48:03
      Beitrag Nr. 1.746 ()
      Ich lese immer nur:

      Vorausgegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004, das die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärte. Grund: Der Fiskus hätte keine Möglichkeiten gehabt, verschwiegene Spekulationsgewinne aufzuspüren. Was für die Jahre ab 1999 gilt, ließen die Richter offen. Sie betonten nur, dass sich das festgestellte Vollzugsdefizit nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lasse.

      Daraus folgere ich immer wieder, dass die Spekusteuer doch eigentlich bis zum 31.03.05 verfassungswidrig sein müsste, da sich an der beschriebenen Tatsache doch bis dahin nichts ändert/geändert hat. Oder sehe ich das falsch?

      Gruß
      Alex
      Avatar
      schrieb am 04.02.05 14:33:59
      Beitrag Nr. 1.747 ()
      .....also mein lieber Maurice, die Steuererklärung für 2004 ist frühestens am 31.05.2005 fällig, soll heißen erst nach dem 31.05.2005 ist man über die Abgabefrist, sofern man keine Fristverlängerung gewährt bekommt........Du dürftest da was verwechseln!!!!!
      Avatar
      schrieb am 04.02.05 17:03:23
      Beitrag Nr. 1.748 ()
      Bist du dir sicher, keinen Verspätungszuschlag bezahlt zu haben.

      Ich bin zwar in Steuergesetzen nicht fit, aber mit dem Lesen klappt`s noch :) Aber woran es liegt, weiß ich auch nicht. In den Jahren vorher war ich die Freundlichkeit in Person und habe versucht, mich mit dem Finanzamt irgendwie gütlich zu einigen. Hat überhaupt nichts gebracht. Diesmal habe ich meinem Frust bis an die Grenze der Beamtenbeleidigung freien Lauf gelassen und :eek: habe das gewünschte Ergebnis erhalten. Anscheinend muss man mit diesen Leuten in dem Ton reden, den sie gewohnt sind :)

      Nachahmung aber nur auf eigene Gefahr.
      Avatar
      schrieb am 04.02.05 17:17:00
      Beitrag Nr. 1.749 ()
      ...also ich komme mit einer normalen Freundlichkeit auch ans Ziel. Das hängt aber auch sehr davon ab, wie freundlich die Gegenseite ist.....
      Avatar
      schrieb am 04.02.05 19:39:55
      Beitrag Nr. 1.750 ()
      @HaraldSM :)

      Sorry, sollte natürlich heißen:

      Bist du dir sicher, keinen Verspätungszuschlag bezahlt zu haben??? Ich habe nämlich im Mai 2004 einen satten Verspätungszuchlag für 2002 bezahlt.
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 10:57:47
      Beitrag Nr. 1.751 ()
      Ich habe letzte Woche beim FA die Aufhebung der Vollziehung bezüglich Steuern auf Spekulationsgewinne zu meiner Steuererklärung 2000 beantragt (dachte, man kann es ja mal probieren) und überraschender Weise prompt genehmigt bekommen. Falls die Sache letztlich vor dem BVerfG schief geht, muss ich es natürlich mit Zinsen zurückzahlen, aber wenn man es zwischenzeitlich besser anlegen kann, warum nicht? :)
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 12:10:18
      Beitrag Nr. 1.752 ()
      aber wenn man es zwischenzeitlich besser anlegen kann, warum nicht?

      1.)Um 6% nach Steuern zu erwirtschaften, mußt Du aber verflixt gut sein. Viel Erfolg!

      2.) Wenn Du gut bist, wird Dir Deine Bank doch sicherlich einen WP-Kredit zu 3% zur Verfügung stellen (meine macht das jedenfalls). Auch von daher ist Aufhebung der Vollziehung wenig sinnvoll.
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 16:55:10
      Beitrag Nr. 1.753 ()
      @ nnz
      Um 6% nach Steuern zu erwirtschaften, mußt Du aber verflixt gut sein.

      Die 6% Erstattungszinsen sind vor Steuern.
      Es sind übrigens 6% p.a.
      Zinsenzinsen gibt es nicht.
      Ist der Zinslauf zB 4 Jahre, sind es 24 %, das wären etwa 5,5% p.a. Zuwachs (gerechnet auf das Vorjahr).

      Außerdem wichtig: Während Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte zu versteuern sind (Ausnahme: Man erhält bereits gezahlte Nachzahlungszinsen wieder zurück), kann man seine an das FA fließenden Nachzahlungszinsen nirgendwo steuerlich absetzen (im Gegensatz zu Zinsen für Wertpapierkredite).

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 21:57:13
      Beitrag Nr. 1.754 ()
      @daxschaefchen

      wow, glückwunsch das es ohne probleme geklappt hat. es würde mich interessieren wie du vorgegangen bist beziehungsweise welchen text du verwendet hast und ob es sich um aussetzung oder aufhebung der vollziehung handelte.

      über antwort würde ich mich freuen.

      Elbosso
      Avatar
      schrieb am 09.02.05 22:14:06
      Beitrag Nr. 1.755 ()
      @ElBosso:
      In Posting #1750 ist von Aufhebung der Festsetzung die Rede.
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 06:44:11
      Beitrag Nr. 1.756 ()
      @Nataly ;) ich weiss wovon die rede ist ;-)) wollt mich nur versichern das auch die aufhebung der vollziehung und nicht die aussetzung gemeint war. im eifer des gefechts können einem ja schonmal fehler unterlaufen.....
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 08:24:25
      Beitrag Nr. 1.757 ()
      Ich meinte wirklich Aufhebung der Vollziehung. Eine Aussetzung wäre bissel spät dran, immerhin geht es ja um 2000 und die Steuererklärung dazu ist längst Geschichte.
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 08:28:17
      Beitrag Nr. 1.758 ()
      Hiermit beantrage ich zum Einkommensteuerbescheid 2000 die Aufhebung der Vollziehung soweit es die Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne betrifft.
      Der Bundesfinanzhof erkannte bereits in seinem Urteil IX B 16/03 vom 11.06.2003 an, dass ein Aussetzungsantrag wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen rechtmäßig ist. Gemäß dem Urteil ist der sofortige Vollzug der Einkommensteuer nicht auszuführen, da ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung von Spekulationsgewinnen bestehen und in dieser Sache das Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 die Verfassungswidrigkeit bereits festgestellt hat.
      Die Aufhebung der Vollziehung erscheint dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit eine Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Urteil IX B 177/02).

      Avatar
      schrieb am 10.02.05 12:53:41
      Beitrag Nr. 1.759 ()
      vielen Dank für die Infos - bin am überlegen ob ich ebenfalls aufhebung der vollziehung beantragen soll ....

      aber so recht entscheiden kann ich mich noch nicht ....

      aber zu wissen das es geht is ja schonmal nicht schlecht !
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 13:00:53
      Beitrag Nr. 1.760 ()
      #1752

      Genau das meinte ich gesagt zu haben :confused:
      WP-Kreditzinsen sind niedriger und absetzbar, Kreditzinsen ans FA hingegen nicht. Deswegen verstehe ich die Freude vom Daxschaefchen nicht.

      ElBosso
      kannst Du dem Fußvolk mal erklären, was der Unterschied zwischen Aufhebung und Aussetzung in diesem Fall ist. Ich kapier mal wieder nix.
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 13:07:52
      Beitrag Nr. 1.761 ()
      Wer sagt denn, dass ich einen Wertpapierkredit bekomme? :confused: Dazu muss man ja schliesslich erstmal Wertpapiere haben. :D
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 13:49:46
      Beitrag Nr. 1.762 ()
      nochmal zu nachlesen
      BMF-Schreiben IV A7-S 0338-8/05

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage29701/BMF-Schrei…
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 13:50:50
      Beitrag Nr. 1.763 ()
      Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
      (§ 165 Abs. 1 AO);
      Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);
      Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)
      (BMF-Schreiben vom 31. Januar 2005 - IV A 7 - S 0338 - 8/05 -)
      Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
      Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 12. Juni 2003 (BStBl I S. 338), zuletzt neu
      gefasst durch BMF-Schreiben vom 12. November 2004 (BStBl I S. 1026), mit sofortiger Wirkung
      wie folgt gefasst:
      „Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
      1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
      2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des
      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
      3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
      4. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume
      2002 und 2003
      5. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
      6. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG).
      Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 2 und 3 ist Einkommensteuerbescheiden
      nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte
      aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw.
      aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden
      über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23
      Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Wird mit einem
      Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten
      Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften
      im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht, ist abweichend
      von Abschnitt IV auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu
      gewähren, wenn der Rechtsbehelf einen Veranlagungszeitraum ab 1999 betrifft.
      Seite 2 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen
      mit einer Günstigerprüfung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die
      Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch
      die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.
      Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und
      ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV ist
      auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen
      Bescheid die einem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile
      der Organgesellschaft nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen worden
      sind (BFH-Beschlüsse vom 3. März 1998, BStBl II S. 608, und vom 11. Juni 2003, BStBl II
      S. 661).
      Soweit in den vorgenannten Fällen eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, sind
      abweichend von Abschnitt II Nr. 2 einschlägige Einsprüche nicht zurückzuweisen, sondern
      ruhen zu lassen, falls nicht der Steuerpflichtige ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung begehrt.“
      Abweichend von den Ausführungen im vorletzten Absatz des BMF-Schreibens vom 19. Juli
      2004 (BStBl I S. 610) gelten zur Frage des Ruhens von Einspruchsverfahren, in denen die
      Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1999 einschlägigen Vorschriften zur
      Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
      geltend gemacht wird, nunmehr die allgemeinen Regelungen des Abschnitts II des BMFSchreibens
      vom 12. Juni 2003 (BStBl I S. 338). Die Anweisungen in dem BMF-Schreiben
      vom 19. März 2004 (BStBl I S. 361) sind ab sofort nicht mehr zu beachten, soweit sie die Besteuerung
      der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz
      1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in den
      Veranlagungszeiträumen ab 1999 betreffen.
      Bei dem Erlass erstmaliger Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997
      und 1998 sowie im Einspruchsverfahren gegen derartige Steuerbescheide sind (ggf. nach einem
      Hinweis gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO) Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
      im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (a.F.) nicht zu berücksichtigen
      (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004, BStBl 2005 II S. …).
      Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 15:38:01
      Beitrag Nr. 1.764 ()
      Das soll wohl ien Witz sein!!:

      "Wenn Du gut bist, wird Dir Deine Bank doch sicherlich einen WP-Kredit zu 3% zur Verfügung stellen (meine macht das jedenfalls). Auch von daher ist Aufhebung der Vollziehung wenig sinnvoll."
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 16:30:18
      Beitrag Nr. 1.765 ()
      kannst Du dem Fußvolk mal erklären, was der Unterschied zwischen Aufhebung und Aussetzung in diesem Fall ist. Ich kapier mal wieder nix.

      Aussetzung der Vollziehung: Das Finanzamt hat die Knete noch nicht kassiert. Aufgrund der Aussetzung wird sie auch nicht kassiert.

      Aufhebung der Vollziehung: Der Steuerpflichtige hat die Speku-Steuer bereits bezahlt- Aufgrund der Aufhebung der Vollziehung zahlt das Finanzamt die Steuer an den Steuerpflichtigen zurück.
      Avatar
      schrieb am 10.02.05 21:23:00
      Beitrag Nr. 1.766 ()
      daxschaefchen

      Du schriebst, dass Du die zurückgezahlte Steuer besser anlegen kannst. Für mich hat "anlegen" was mit Wertpapieren oder Immobilien zu tun. Ich kann halt nicht nachvollziehen, welchen Vorteil Du Dir von der Aufhebung der Vollziehung versprichst.

      Big Nick
      Wieso Witz? 3% sind Libor +0,75%. Ich zahle sogar etwas weniger.
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 13:23:18
      Beitrag Nr. 1.767 ()
      @ all

      mal ganz kurz gefragt: Lese gerade dieses Blättchen "Steuertips" und die schreiben was von AdV ab 1999 jetzt möglich. Hab mir dann mal diese Mitteilung des BMF angeschaut; dort heißt es ja u.a.:

      "Wird mit einem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht, ist abweichend von Abschnitt IV auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Rechtsbehelf einen Veranlagungszeitraum ab 1999 betrifft."

      Kann mir das mal jemand für erklärte Speku-Gewinne aus 2003 erläutern; was kann ich nun tun ???

      Danke

      Art
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 14:34:18
      Beitrag Nr. 1.768 ()
      wenn Du für 2003 die Gewinne bereits erklärt hast, den Bescheid bekommen hast in dem kein Vorläfugketsvermerk in Hinblick auf §23 steht und Einspruchsfrist abgelaufen ist, dann sieht es nicht gut aus.
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 14:37:11
      Beitrag Nr. 1.769 ()
      jewg

      ist noch nichts gekommen - bislang nur erklärt und seit 9 Monaten warten...ich verstehe das jetzt so, dass ich durchaus AdV beantragen kann - ob es sinnvoll ist, will ich mal dahin gestellt lassen.

      Art
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 15:45:50
      Beitrag Nr. 1.770 ()
      seit 9 Monat kein Steuerbescheid - erstaunlich !
      AdV kannst Du soweit ich weiss nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs beantragen.
      Noch wurde die Steuer ja nicht festgestz also macht AdV keinen Sinn.
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 17:39:33
      Beitrag Nr. 1.771 ()
      ....da liegt wohl die Steuerakte ne Etage höher.......
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 18:27:40
      Beitrag Nr. 1.772 ()
      jewg

      ja, ist wirklich erstaunlich..aber ich habe einen recht guten Draht zu meiner Sachbearbeiterin und vielleicht läßt sie den Bescheid deswegen so lange liegen. Als sie mich neulich abends anrief sagte sie, dass ich so Anfang April mit dem Bescheid rechnen solle.

      Kannst Du mir bitte mal auf die Sprünge helfen, was das mit dem Rechtsbehelf i.V. mit dem BMF-Schreiben konkret heißt...auf meinen Wunsch hin, wäre mir dann AdV (ggf. mit Hinweis auf das BMF Schreiben) für 2003 zu gewähren oder wie ?

      TIA

      Art
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 18:44:41
      Beitrag Nr. 1.773 ()
      wenn Du den Bescheid bekommst, kannst Du Einspruch einlegen und AdV beantragen. Wobei Du das Geld nacher mit 6% p.a. nachzahlen muss, sollte die Steuer im Jahr 2003 für verfassungskonform erklärt werden.
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 19:12:15
      Beitrag Nr. 1.774 ()
      jewg

      danke Dir für Deine geduldigen Antworten - jetzt hab ich es kapiert :laugh:

      Nice weekend

      Art
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 12:49:20
      Beitrag Nr. 1.775 ()
      frage an die experten unter euch:
      ich habe meinen rechtsanwalt der gleichzeitig steuerberater ist verklagt, weil er gegen meinen steuerbescheid 1999 keinen widerspruch eingelegt hat und diesen insofern hat rechtskräftig werden lassen.
      ich hatte ihn sogar auf das laufende verfahren des herrn tipke aufmeksam gemacht, was er jetzt abstreitet. er behauptete damals, daß dieses verfahren ja sowieso keine aussicht auf erfolg hätte. ich solle froh sein, daß ich soviele steuern bezahlen dürfe-denn da hätte ich ja so große gewinne gemacht. es geht um einen betrag von ca. 400 000 dm an spekulationsgewinnen.
      wie schätzt ihr meine aussicht auf erfolg?
      gibt es ähnliche fälle?
      seine versicherung hat übrigens die übernahme des eventuellen schadens abgelehnt, weil über die jahre 99 ff. noch nicht entschieden sei und insofern kein verschulden von ihm erkennbar sei!?
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 14:48:36
      Beitrag Nr. 1.776 ()
      Steuerberater sind wie bereits erwähnt unfähige Halsabschneider. Für das Eintragen (Abschreiben) von Lohn/Gehalt in die Steuererklärung braucht man sie nicht und bei den "schwierigen Sachen" (die meisten wissen ja gar nicht, was Spekusteuer ist...) - wo man evtl. wirkliche Hilfe bräuchte - versagen sie.

      Also Paulina...

      Da hilft nur der Klageweg (FREIWILLIG zahlt natürlich keine Versicherung...). Aussichten m. E. doch wirklich sehr gut. Siehe auch den thread von c80 hier...

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 14:54:06
      Beitrag Nr. 1.777 ()
      .....ach Baron, mein Leib- u. Magenthema, wie recht Du damit hast!!!! Und Halsabschneider ist ja noch sehr zurückhaltend ausgedrückt!!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Mag sein, daß es auch korrekte Steuerberater gibt, mir ist ein solcher nur nie begegnet!!!!!
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 15:24:02
      Beitrag Nr. 1.778 ()
      Hallo Harald

      Da Spekusteuer ab 1999 nun nicht mehr eingetrieben wird bzw. sogar auf Antrag zurückgezahlt wird, gehe ich wirklich davon aus, dass die Kuh (trotz noch ausstehenden VerfG-Urteils) "vom Eis ist". Die Ängste einiger hier, dass das VerfG GEGEN die VORLAGE des für STEUERN ZUSTÄNDIGEN höchsten Gerichtes, nämlich des BFH, entscheiden könne, sind m. E. irrational. Ich kenne da keine Statistiken, aber wenn das höchste EXPERTEN-Gericht eine Steuer de facto für Verfassungswidrig einstuft und lediglich aus "formalen Gründen" (da eben die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit dem Verfassungsgericht de iure unterliegt) eben noch ein Spruch des VerfG eingeholt werden muss, ist die Entscheidung doch wohl klar (die "Nichtexperten" werden sich natürlich an die Vorlage des "Expertengerichtes" halten!).

      Anders wäre es natürlich, wenn Privatleute oder sonstige Vereinigungen gegen dieses und jenes bis nach Karlsruhe klagen. Da ist natürlich die Sache offen. In unserem Fall aber eben nicht, da DE FACTO der BFH über die Verfassungswidrigkeit entscheidet bzw. ja schon entschieden hat.

      Viele Grüße!
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 15:27:44
      Beitrag Nr. 1.779 ()
      @paulina:
      Ob ein Schaden entstanden ist, steht mE erst nach einem Urteil des BVerfG fest.
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 16:21:07
      Beitrag Nr. 1.780 ()
      seine versicherung hat übrigens die übernahme des eventuellen schadens abgelehnt, weil über die jahre 99 ff. noch nicht entschieden sei und insofern kein verschulden von ihm erkennbar sei!?

      Falls sich aus dem künftigen BVerfG-Urteil ergeben sollte, dass im Jahr 1999 Speku-Steuer zu zahlen war, liegt kein Schaden vor und damit auch kein "Verschulden".
      Du mußt wohl oder übel abwarten. Hat dir das dein jetziger Anwalt nicht gesagt?
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 16:29:34
      Beitrag Nr. 1.781 ()
      mein anwalt hat beim gericht eine verschiebung bis nach dem verfassungsurteil beantragt. die zuständige richterin hat trotzdem einen termin auf mitte märz festgelegt.
      jetzt muß ich dem ra wohl nachweißen, daß er zum damaligen zeitpunkt unserer unterredung (anfang 2000) von dem anhängigen tipke-verfahren wissen mußte.
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 16:33:19
      Beitrag Nr. 1.782 ()
      @paulina:
      Stimmt.Ich meine, zu der Frage gibt es einen Thread im Forum.
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 16:36:06
      Beitrag Nr. 1.783 ()
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 16:38:00
      Beitrag Nr. 1.784 ()
      @paulina: Welches Datum hat denn der ESt-Bescheid?
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 16:41:43
      Beitrag Nr. 1.785 ()
      18.04.2001
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 18:06:35
      Beitrag Nr. 1.786 ()
      ...Baron, und deshalb kannste schon mal ein Kölsch auf den Sieg trinken, obwohl ich ja mit vorzeitigen Siegesfeiern, aus schlechter Erfahrung, immer etwas zurückhaltend bin....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 18:38:38
      Beitrag Nr. 1.787 ()
      @Harald & Baron

      So sicher ich mir bei der ersten Verhandlung war - so unsicher bin ich mir jetzt für die jahre 99ff ....

      ich hoffe ihr behaltet recht !

      gruß

      ElBosso
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 19:35:03
      Beitrag Nr. 1.788 ()
      ich spiele in der letzten Zeit mit folgendem Gedanke:

      Eine Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 AO, also wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens .. bei dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist, ist eine Ermessensentscheidung.
      Wenn allerdings zum Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer feststeht, dass ein solches Verfahren anhängig ist, ist das Ermessensspielraum der Behödre sehr gering.

      Hätte man also unmittelbar nach dem Erhalt des Steuerbescheides beantragt (Änderungsantrag, kein Einspruch), diesem einen Vorläufigkeitsvermerk nach §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wegen des anhängigen Tipke Verfahrens hinzuzufügen, wüsste FA über den Antrag bereits im Jahr 2001 positiv entscheiden. Notfalls müsste man über diesen Vermerk gerichtlich streiten.
      Ein ähnliches Verfahren gab es schon mal (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1996 - 14 K 5139/95)

      Nun ist es aber so dass ein Änderungsantrag jederzeit während der Festsetzungsfrist gestellt werden kann, es gibt keine Monatsfrist wie beim Einspruch.

      Im Falle von paulina läuft die Fessetzungsfrist erst Ende 2005 ab.

      Was meint ihr ? Naiv, oder doch ein Versuch wert ?
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 23:19:53
      Beitrag Nr. 1.789 ()
      Jetzt geht der Sch... schon wieder los.

      Nachdem mich das FA in 2002 erwischt hat und ich mittlerweile einen sechsstelligen Betrag zurück zahlte, wurde das Verfahren gegen mich Mitte 2004 eingestellt. Der Einspruch gegen die Verfassungsmäßigkeit ruht.

      Nun Steuererklärung 2004 abgegeben mit 15.000,- Spekulationsverlusten. Nun dachte ich, da gäbe es wohl nicht viel zu beanstanden (Depotaufstellungen und exakte und prima formatierte Excel Tabelle mit G + V dem FA auf dem Tablett serviert).

      Und nun fangen die wieder an:

      >Wollen Depotauszüge aller Depots
      >Erträgnisaufstellungen aller Depots (ich hatte nur ca. 350,- Zinsen)
      >Zinsbescheinigungen aller Banken (obwohl es keine Zinsen gab)
      >Alle An -und Verkaufsbelege über Wertpapiere (das sind zwei Leitzordner (nehmen die auch Disketten?)

      Frage: Was und vor allem wann dürfen die eigentlich all das verlangen und bin ich erneut verpflichtet denen wie vor drei Jahren wieder alles zusammenzustellen???

      :confused:Valerie
      Avatar
      schrieb am 13.02.05 23:23:13
      Beitrag Nr. 1.790 ()
      Hallo Elbosso,

      warum so pessimistisch??? Wird schon schiefgehen......wetten tue ich diesmal aber nicht. Ich verliere ja immer, und das wäre nicht so schön (nicht wg. der verlorenen Wette).......der Baron hätte ja dann schlechte Karten. Und das wollen wir ihm mal nicht wünschen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 00:10:50
      Beitrag Nr. 1.791 ()
      valerie

      heißt dass, das Du schon von allen Banken deine 24c-Bescheinigung erhalten hast? Waren die korrekt?

      Schon im eigenen Interesse füge ich meiner Steuererklärung die Leitzordner mit den Wertpapierabrechnungen immer bei. Sollte ich mich versehentlich verrechnet haben oder etwas übersehen oder falsch zugeordnet haben, dann kann man mir wenigstens nie eine Absicht unterstellen. Als bereits Erwischter mußt Du wohl Verständnis für die Neugier der Finanzbeamten aufbringen.
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 07:37:31
      Beitrag Nr. 1.792 ()
      @harald

      keine ahnung warum ich so pessimistisch bin - vielleicht einfach weil es zu schön wäre um wahr zu sein ;-)

      naja - denke wir haben noch mindestens ein volles jahr unwissenheit vor der brust - dann werden wir sehen was rauskommt ....

      gruß
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 10:35:11
      Beitrag Nr. 1.793 ()
      Hi,

      ich habe ein paar Fragen an euch:

      hat jemand von euch in 1997 und 1998 Spekusteuer bezahlt?
      Wer hat die Spekusteuer für 1997 und 1998 schon von seinem FA zurückbekommen?
      Ich habe für 97 und 98 Einspruch ( auch für die Folgejahre) eingelegt aber 1997 und 1998 mein Geld trotz BVerfG-Urteil noch nicht zurückbekommen ( die sagen, daß sie eventuell ja, falls meine 99 ff Steuererklärung Fehler haben sollt, sie ja eventuell einen Anspruch gegen mich haben könnten.) Können die wirklich mit diesem fadenscheinigen Grund die Rückzahlung nebst Zinsen hinauszögern? Gibt es für mich Fristen? Läuft eventuell die Zeit gegen mich?

      Wer von euch führt gegen 99 ff ( bei mir wäre das Klagerisiko zu hoch) einen Prozess? Ich kann gerne hilfreiche Unterlagen zur Verfügung stellen.


      Grüße
      GoldSTAR
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 10:45:30
      Beitrag Nr. 1.794 ()
      Ich!!! Ich verstehe aber nicht, warum Du dies nicht mit Deiner Veranlagungsstelle klärst. Die Leute dort sind doch immer so freundlich, wie man mit ihnen umgeht. Ausnahmen soll es geben. Ich habe meine für 1997 u. 1998 gezahlte Steuer im Sommer 2004 erstattet bekommen. Voraussetzung für diese Erstattung ist aber, das die Veranlagungszeiträume noch offen sind/waren.

      Für 1999 und Folgejahre sehe ich keine Veranlassung zu klagen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 11:31:57
      Beitrag Nr. 1.795 ()
      @paulina

      .mein anwalt hat beim gericht eine verschiebung bis nach dem verfassungsurteil beantragt. die zuständige richterin hat trotzdem einen termin auf mitte märz festgelegt.
      jetzt muß ich dem ra wohl nachweißen, daß er zum damaligen zeitpunkt unserer unterredung (anfang 2000) von dem anhängigen tipke-verfahren wissen mußte.


      Pass nur auf, dass Du Dir keinen `Wald- und Wiesenanwalt` genommen hast. Bei den Beträgen sollte man auch diesbezüglich das Risiko minimieren, zumal die andere Seite sich sicherlich von hochkarätigen Fachleuten vertreten läßt. Für Deinen Steuerberater geht es um richtig viel Geld (Prämienerhöhung) und der Lizenzentzug könnte sogar drohen, wenn er keine Versicherung findet, die Ihm Deckung gibt. Die `Kacke` ist dort also richtig am Dampfen.

      Finde, dass die Richterin mit ihrer Entscheidung, den Prozeß schon im März anzusetzen, völlig Recht hat. Du wirst ein Feststellungsurteil bekommen und dann das Geld/Schadensersatz im Falle der Verfassungswidrigkeit automatisch von Deinem Steuerbearter erhalten.

      Noch folgende Infos:

      Veröffentlichung Tippke Urteil im Bundessteuerblatt vom 10.4.2000 und zwar in der Beilage 1/2000 zum Bundessteuerblatt Teil 2/Nr.5/2000 S. 93 .

      Nach dem Zinsurteil von 1993 u. Veröffentlichung in den BStbl. 2000 ist das Verhalten Deines Steuerberaters ganz klar schuldhaft. IMHO keine Chance für ihn aus der Beraterhaftung rauszukommen. Entscheidend dürfte dabei das Datum Der Bestandskraft Deines Steuerbescheides 2000 sein! Vermute mal, dass das deutlich nach dem 10.04.2000 gewesen sein dürfte;-)))

      Zahlreiche Grüße
      Smarttrader
      Avatar
      schrieb am 14.02.05 12:06:51
      Beitrag Nr. 1.796 ()
      @smarttrader:
      Vermute mal, dass das deutlich nach dem 10.04.2000 gewesen sein dürfte;-)))

      Du bist nicht auf Vermutungen angewiesen. Nach Posting #1784 trägt der ESt-Bescheid 1999 von paulina das Datum 18.4.2001. Die Bestandskraft ist noch später eingetreten (wohl im Mai 2001).
      Avatar
      schrieb am 15.02.05 09:25:00
      Beitrag Nr. 1.797 ()
      #1777

      "Da Spekusteuer ab 1999 nun nicht mehr eingetrieben wird bzw.sogar auf Antrag zurückgezahlt wird,....."

      Stimmt das?

      Mein Steuerberater, den ich bezüglich der Spekusteuerproblematik regelmäßig löchere, behauptet da was anderes, nämlich, dass vor einer Entscheidung des BVerfG nichts passiert, bezüglich irgendwelcher Rückzahlungen.


      Einspruch gegen den Bescheid, ist nach seiner Aussage, eingelegt worden.

      Sollte es stimmen, dass, wie der Baron schreibt, die an das FA gezahlten Beträge auf Antrag rückerstattet werden, muss ich dieser Aussage ja wohl mißtrauen....?:confused:

      was stimmt denn nu?

      danke für die Antwort, im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 15.02.05 14:35:25
      Beitrag Nr. 1.798 ()
      ja das stimmt. Es gibt einen BMF Schreiben vom 31.1.2005.
      Du kannst deinen Steuerberater einfach darauf hinweisen.
      Avatar
      schrieb am 15.02.05 14:50:41
      Beitrag Nr. 1.799 ()
      smarttrader 1,
      vielen dank für deine auskünfte. es ist genau wie du vermutest mit dem feststellungsurteil!
      die gegenseite argumentiert, er "hätte nicht vorausschauend erahnen müssen", daß die spekusteuer für verfassungswidrig erklärt wird.:mad:
      Avatar
      schrieb am 15.02.05 20:50:32
      Beitrag Nr. 1.800 ()
      #1797

      vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 15.02.05 22:50:00
      Beitrag Nr. 1.801 ()
      ja das stimmt. Es gibt einen BMF Schreiben vom 31.1.2005.

      @jewg

      Hast Du dazu eine Quelle bzw. kannst Du mir bitte den link dafür nennen ?
      Avatar
      schrieb am 16.02.05 01:31:37
      Beitrag Nr. 1.802 ()
      Avatar
      schrieb am 16.02.05 04:16:40
      Beitrag Nr. 1.803 ()
      @paulina

      gegenseite argumentiert, er " hätte nicht vorausschauend erahnen müssen" , daß die spekusteuer für verfassungswidrig erklärt wird

      und immer für eine gute Aktenlage sorgen. Hoffe, dass Du diese Ansicht Deines Steuerberaters auch schriftlich bekommen hast.......


      würde zur bisher gezeigten Inkompetenz sehr gut passen!:D

      Gruß
      ST
      Avatar
      schrieb am 16.02.05 12:17:10
      Beitrag Nr. 1.804 ()
      Jetzt habe ich mich mal wieder böse im Paragraphendschungel verstrickt. Nachdem mir die Aufhebung der Vollziehung 2000 genehimigt wurde, hatte ich jetzt noch denselben Antrag für 2002 hinterhergeschoben. Jetzt kam der ablehnende Bescheid. Grund: Für 2002 hatte ich keinen Einspruch eingelegt!

      Das habe ich nicht gemacht, weil der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid sowieso schon drin war. Ich wäre nicht mal im Traum auf die Idee gekommen, da trotzdem noch Einspruch einzulegen. Wozu auch? :confused: Heute wurde ich eines besseren belehrt.
      Avatar
      schrieb am 16.02.05 12:48:13
      Beitrag Nr. 1.805 ()
      Danke jewg.
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 10:53:26
      Beitrag Nr. 1.806 ()
      #1803

      eigentlich ist auch eine Aussetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO möglich:
      "Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden."

      Die Frage ist also wieso dein FA das ablehnt. Möglicherweise meinen sie dass der Vorläufigkeitsvermerk in deinem 2002-er
      Bescheid mittlerweile im automatischen Verfahren ohne Mitteilung an Dich weggefallen ist (§165 Abs. 2 Satz 3 AO)
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 13:55:51
      Beitrag Nr. 1.807 ()
      eigentlich ist auch eine Aussetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO möglich:
      " Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden."

      Nein. Hier ist von Aussetzung der Steuerfestsetzung die Rede.
      Das ist etwas anderes als die Aussetzung der Vollziehung (§361) bereits festgesetzter Steuer.

      Es ist zwar ungerecht, aber eindeutig:
      Steuern auf Spekulationseinkünfte , die nach § 165 AO für vorläufig erklärt werden, müssen erst einmal gezahlt werden. Eine Aussetzung dieser Zahlung sieht das Gesetz nicht vor.
      Voraussetzung für Aussetzung (oder auch Aufhebung) der Vollziehung ist der Einspruch.
      Diesen dürfte das FA aber ablehnen, wenn vorläufig festgesetzt wurde.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 14:45:16
      Beitrag Nr. 1.808 ()
      @althor: Danke, ich muss wohl die AO in Zukunft etwas aufmerksamer lesen :)
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 14:58:30
      Beitrag Nr. 1.809 ()
      Hallo an alle Spekulationssteuerexperten!

      Ich lese diesen Thread - mit gewissen Abständen - nun schon seit seinem Start und bin von vielen Beiträgen durchaus angetan. Inzwischen bin ich im Wust der hohen Beitragsanzahl ein wenig verloren gegangen und suche nach dem Stand der Dinge, da ich aktuell akut betroffen bin und am 16.02.05 meinen Steuerbescheid für 2003 erhalten habe.
      Nach dem BMF-Schreiben vom 31.01.2005 war ich eigentlich davon ausgegangen, die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk für Spekulationssteuer in meinem Steuerbescheid zu finden. Dies ist aber nicht der Fall.
      Zum Hintergrund: Ich habe im Jahr 2003 mit etwa 15.000 Trades einen sechsstelligen Betrag erwirtschaftet. Den habe ich in der Steuererklärung korrekt angegeben. Allerdings habe ich die einzelnen Trades nicht belegt und auch keine Wertpapierabrechnung beigefügt. So war ich schon in den Vorjahren verfahren und die Abrechnung wurden ohne weitere Belege akzeptiert. Die Gewinne waren allerdings geringer. In diesem Jahr werden ich im Steuerbescheid aufgefordert die Belege nachzureichen.
      Ich habe angedacht zunächst mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu sprechen und ihn auf die Vorgabe des BMF freundlich hinzuweisen. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass die das nicht zeitnah mitbekommen haben. Sollte ich da nicht direkt auf offene Ohren stoßen, scheint die Widerspruchseinlegung unumgänglich. Kann so ein Einspruch unter diesen Rahmenbedingungen überhaupt abgelehnt werden?
      Meine nächste Sorge besteht darin, dass bei Offenlegung der hohen Tradezahl Phantasien geweckt werden, mich als gewerblichen Händler einzustufen. Damit wäre dann wohl auch der Einspruch gegen die Nichtverfassungsgemäße Besteuerung von Spekugewinnen unmöglich.
      Jetzt habe ich heute auch noch einen Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 erhalten – hier soll ich mit einer sechsstellige Summe in Vorkasse gehen. Ist es überhaupt möglich Vorauszahlungen auf Spekulationsgewinne anzusetzen?
      Wie seht ihr die Problematik? Wer hat aktuelle Erfahrungen?

      Grüsse
      spezial
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 17:45:02
      Beitrag Nr. 1.810 ()
      @spezial
      Ich habe angedacht zunächst mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu sprechen und ihn auf die Vorgabe des BMF freundlich hinzuweisen. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass die das nicht zeitnah mitbekommen haben.

      So würde ich es auch machen. Die Änderung durch Hinzufügung eines Vorläufigkeitsvermerkes hinsichtlich Gewinne § 23 dürfte für das FA kein Problem sein.

      Erhältst Du sie jedoch nicht (auch wenn zugesagt), unbedingt noch rechtzeitig Einspruch einlegen.Eine Ablehnung ist unmöglich.
      Einspruch wäre sogar sicherheitshalber zu empfehlen, wenn der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht (§164 AO)Dann kann jederzeit geändert werden, allerdings nur bis zur Festsetzungsverjährung Ende 2009.Vielleicht kommt ja das Urteil noch später.

      Meine nächste Sorge besteht darin, dass bei Offenlegung der hohen Tradezahl Phantasien geweckt werden, mich als gewerblichen Händler einzustufen. Damit wäre dann wohl auch der Einspruch gegen die Nichtverfassungsgemäße Besteuerung von Spekugewinnen unmöglich.

      Tja ehrlich gesagt, Du bist ja wohl tatsächlich ein Profi. :)
      Aber glücklicherweise für Dich urteilt der BFH bislang hier etwas weltfremd. Es gibt zum Thema hier im Forum schon einen Zweig.

      Jetzt habe ich heute auch noch einen Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 erhalten – hier soll ich mit einer sechsstellige Summe in Vorkasse gehen. Ist es überhaupt möglich Vorauszahlungen auf Spekulationsgewinne anzusetzen?

      Grundsätzlich sollen sich die Vorauszahlungen 2005 am voraussichtlichen Ergebnis orientieren. Da keiner dieses wissen kann, behilft sich das FA mit 2004. Das ist also formal richtig vom FA, allerdings sollest Du das nicht hinnehmen und gegen den Bescheid Einspruch einlegen.

      Wegen der Nichtplanbarkeit von Speku-Gewinnen sollte schon mal ein Abschlag auf Deine Vorjahresergebnisse drin sein.

      Vielleicht hilft Dir eine Hochrechnung Deines 1 1/2 Monatsergebnisses 2005 auf das ganze Jahr schon weiter.
      Ansonsten kannst Du, wenn es 2005 schlechter laufen sollte, im Laufe des Jahres Anpassungsantäge stellen. Gegebenfalls gibt es noch 2005 Geld zurück.

      Ist natürlich nicht das Optimum. Vielleicht kannst Du dich mit dem FA auf Folgendes einigen.
      Du reichst ihnen Anfang Juli Dein Halbjahresergebnis ein. Dann nehmen sie 150%(erstes Verhandlungsangebot) davon als Grundlage für die 2 Vorauszahlungen im Sept, und Dezember.Vorher zahlst Du nicht. Notfalls dann im Dezember Antrag auf Herabsetzung stellen, wenn es nicht so gut gelaufen ist.

      Schreib mal, ob Dein FA bei den Vorauszahlungen mit sich reden läßt.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 18:39:33
      Beitrag Nr. 1.811 ()
      @Spezial:
      Ich empfehle Einspruch mit Hinweis auf das BMF-Schreiben.

      Ist es überhaupt möglich Vorauszahlungen auf Spekulationsgewinne anzusetzen?

      Bist du noch im "Geschäft"? Wenn nein, dann entfallen natürlich Vorauszahlungen auf Speku-Einkünfte. Falls die Gewinne niedriger sind als 2003 kann jederzeit Anpassung beantragt werden.
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 19:36:53
      Beitrag Nr. 1.812 ()
      Nataly und Althor,

      besten Dank für eure Kommentare. Ich habe mich heute telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt. Laut dessen Auskunft fehlt der Vorlüufigkeitsvermerk nur, weil der entsprechende Vermerk zum Bearbeitungszeitpunkt noch nicht in das Rechnerprogramm eingespeist war. Nach Vorlage der Tradeaufstellung soll wir wohl ein korrigierter Bescheid mit Vorläufigkeitsvermerk ergehen. Ich werde die Aufstellungen umgehend einreichen. Wenn bis 1 Woche vor Ablauf der Eispruchsfrist keine geänderte Version vorliegt, muss halt der Eispruch eingelegt werden.
      Dem Sachbearbeiter reicht übrigens eine Liste der Trades - kistenweise Belege wollen die sich offenbar nicht antun.

      Der Vorauszahlungsbescheid ,der bisher ergangen ist, ist ein nachträglicher Vorauszahlungsbescheid für 2004. Eigentlich muß ich jetzt wohl konsequenterweise in Kürze noch mit einem Vorauszahlungsbescheid für 2005 rechnen.

      Grüsse
      spezial
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 20:40:19
      Beitrag Nr. 1.813 ()
      was vorauszahlungen angeht so würde ich noch als Begründung angeben dass laut dem BMF Schreiben vom 31.1.2005 AdV für die Jahre ab 1999 zu gewähren ist, also auch für 2004 und 2005.

      Und bei Vorauszahlungen kann keine strengere Regelung gelten als für die AdV. Deswegen sollte dein FA von Vorauszahlungen absehen.
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 22:52:03
      Beitrag Nr. 1.814 ()
      @BaronvonHabsburg, #1777:

      Moment, überlege nochmal! Diese Sache geht ja nicht umsonst vom BFH an das BVerfG! Es geht inhaltlich um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Dies ist ja der eigentliche Grund, in sich ist eine Steuer auf Spekugewinne ja völlig rechtmäßig. Von daher ist in dieser Sache das BVerfG der Experte. Dort muss sich nämlich entscheiden, ob eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes so schwerwiegend ist, dass sie die ein Urteil in unserem Sinne gegen die Fiskalinteressen des Bundes (auch die sind auch ganz offiziell tatsächlich ein Entscheidungsargument) nötig machen.

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 22:54:38
      Beitrag Nr. 1.815 ()
      @noch-n-zocker, #1765:

      Kannst Du mir einmal sagen, bei welcher Bank Du solche Traumkonditionen bekommst? Oder arbeitst Du schon im sieben oder achstelligen Bereich?? :-)

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 17.02.05 23:47:19
      Beitrag Nr. 1.816 ()
      Habe grade meinen Bescheid für 2003 erhalten!

      Schon mit dem netten Text:
      „[...]vorläufig hinsichtlich
      - Der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG"


      Ist ein Einspruch erheben jetzt WIRKLICH unter KEINEN UMSTÄNDEN mehr nötig und nützlich??

      Danke, Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 14:26:00
      Beitrag Nr. 1.817 ()
      Kannst Du mir einmal sagen, bei welcher Bank Du solche Traumkonditionen bekommst? Oder arbeitst Du schon im sieben oder achstelligen Bereich?? :-)

      Nöö, liege noch im unteren sechstelligen Bereich. Die Deutsche Bank berechnet 6-Monats-Euribor +0,75%.

      Ich bin allerdings langjähriger Kunde und habe keine Verbindlichkeiten außer bei der DB. Ist letztlich alles Verhandlungssache.

      Daxschaefchen

      nun laß mich doch nicht dumm sterben und erkläre, wieso Du unbedingt diesen Kredit vom Finanzamt haben willst, den Du nicht mal mehr steuerlich geltend machen kannst?:confused:
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 14:32:23
      Beitrag Nr. 1.818 ()
      nein, den will ich nicht.
      habe mittleren 6stelligen betrag bei consors. allerdings nur mit ca. 10% rabatt...

      gruß niko
      Avatar
      schrieb am 19.02.05 10:25:23
      Beitrag Nr. 1.819 ()
      von www.boerseonline.de

      Die Zukunft der Spekulationssteuer - Wie geht es nach 1998 weiter?
      [ 18.02.05, 10:15 ]

      Stefan Schwedler wurde 1998 zum Steuerberater und 2003 zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Seit 1998 ist der Diplom-Kaufmann Niederlassungsleiter in Dresden der Kanzlei MVB & CIE. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Tel.: 0351/2547110, Fax: 0351/2547119, per Mail an: schwedler@mvb-cie.de oder klicken Sie auf die Homepage von Herrn Schwedler.

      Wie Sie sich vielleicht noch erinnern können, hat das Bundesverfassungsgericht am 9. März 2004 die Erhebung der Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt.

      War Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, konnten sich freuen. Die Steuer wurde nicht erhoben oder zurückgezahlt. Auf die Jahre nach 1998 ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nicht eingegangen.

      Wurde in diesen Jahren der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt? Gab es in den Jahren keine Erhebungs- und Vollzugsdefizite?

      Die Staatssekretärin beim BMF, Barbara Hendricks, hat gleich nach der Entscheidung vollmundig verkündet, dass das Verfassungsgericht in seinem Urteil die ernstlichen Zweifel für die Jahre 1999 ff. für beseitigt erklärt hat.

      Schnell hat das BMF reagiert und ein Schreiben erlassen, in dem alle Finanzämter angewiesen wurden, die für vorläufig erklärten Steuerbescheide für die Jahre 1999 und später als endgültig zu erklären (kein Vorläufigkeitsvermerk mehr). Einsprüche mussten wieder aufgenommen werden. Legte der Steuerpflichtige Einspruch gegen eine festgesetzte Spekulationssteuer für die Jahre nach 1998 ein, wurde die Aussetzung der Vollziehung der Steuererhebung nicht mehr gewährt.

      Seite 2: Die Finanzämter wollten die Gunst der Strunde nutzen.

      Schnell hatten die ersten Finanzgerichte über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Aussetzung der Vollziehung (= vorläufige Nichterhebung der Steuer im Einspruchsverfahren) wird nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen.

      Nach obigem BMF-Schreiben wollten die Finanzämter den vorläufigen Rechtschutz dem Steuerpflichtigen nicht mehr geben.

      Die Finanzgerichte Brandenburg und Düsseldorf sahen das anders. Sie gewährten dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung. Damit waren die Finanzämter wiederum nicht zufrieden und legten Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

      Mit Beschluss vom 30.11.2004 hat der BFH die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und den Steuerpflichtigen die Aussetzung des Steuerbescheids, im Rahmen des noch anhängigen Einspruchsverfahrens, gewährt.

      Der BFH hat dies damit begründet, dass er im Jahr 1999 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Spekulationssteuer hegt. Er begründet es zum einen damit, dass der gleichmäßige Belastungserfolg auch nicht durch § 45 d EStG (Pflichten von Kreditinstituten zu Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen) und durch andere organisatorische Maßnahmen hergestellt werden kann und zum anderen damit, dass das Bundesverfassungsgericht die ernstlichen Zweifel für die Jahre nach 1998 nicht beseitigt hat. Aus dem Urteil der Verfassungshüter ergibt sich nicht, dass die Spekulationssteuer für die Jahre nach 1998 verfassungsgemäß ist. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Ermittlungen zu Umfang und Auswirkungen eines im Streitjahr gegebenen strukturellen Vollzugsdefizits.

      Aber: Hier hatte der BFH lediglich darüber zu befinden, ob dem Steuerpflichtigen Rechtschutz (Nichterhebung von Steuer) im Einspruchsverfahren gewährt wird.

      In einem anderen Fall muss er nun über die Spekulationssteuer 1999 direkt urteilen: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt in einem Urteil vom 24.08.2004, anders als die o.g. Finanzgerichte, die Auffassung, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 1999 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es bestehe kein zur Verfassungswidrigkeit führendes Vollzugsdefizit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zur Fortbildung des Rechts Revision beim BFH zugelassen.

      Jetzt wird es interessant: Die Auffassung des BFH bei der Aussetzung der Vollziehung haben wir eben kennen gelernt: Ernstliche Zweifel für 1999 an der Spekulationssteuer. Die Aussetzungsentscheidung enthält für das Jahr 1999 die Prognose einer erneuten Nichtigerklärung durch das Verfassungsgericht. Nach der Rechtsprechung des BFH darf im Aussetzungsverfahren keine weitergehende Entscheidung getroffen werden, als vom Bundesverfassungsgericht zu erwarten ist.

      Seite 3: Was bedeutet das nun für Sie als Kapitalanleger?

      Das vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugelassene Revisionsverfahren bietet für den BFH eine neue Möglichkeit zu einem Vorlagebeschluss. Ob es wieder zu einer Vorlage an das Verfassungsgericht kommt, bleibt abzuwarten und hängt von der Entscheidung in diesem Fall ab.

      Das Handelsblatt hat Ende 2004 mitgeteilt, dass in diesem Revisionsverfahren mit einer Entscheidung noch in 2005 zu rechnen ist.

      Haben Sie in 1999 Spekulationseinkünfte aus privaten Wertpapiergeschäften gehabt, besteht kein Grund zur Hektik; vorausgesetzt ihr Steuerbescheid ist noch "offen". Ob Sie von der Möglichkeit der Aussetzung Gebrauch machen wollen, müssen Sie im Hinblick auf eine mögliche Verzinsung selbst entscheiden.

      Auch wenn Sie Spekulationssteuer in diesem Veranlagungszeitraum hinterzogen haben, sollten Sie einen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit Hinweis auf diese Rechtsunsicherheit vermeiden können.

      Die Verwaltung hat selber aber auch schnell reagiert und mit Schreiben vom 31.01.2005 folgendes erlassen:

      Für Veranlagungszeiträume ab 2000 sind die Steuerbescheide bei Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren und bei Termingeschäften für vorläufig zu erklären. Wird mit einem Einspruch der Steuerbescheid mit dem Hinweis der Verfassungswidrigkeit begründet, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Die Einsprüche sind ruhen zu lassen.

      Halten Sie also einen Steuerbescheid aus den Jahren 1999 und später in der Hand, achten Sie auf den Vorläufigkeitsvermerk, legen eventuell Einspruch ein und begehren Aussetzung der Vollziehung.

      Zur Kanzlei

      Die MVB & CIE. Müller von Baczko Steuerberatungsgesellschaft mbH Gesellschaft wurde 1986 in Köln gegründet und hat Niederlassungen in Berlin, Frankfurt (Oder), Wittenberg und Dresden. An den insgesamt fünf Standorten arbeiten rund 60 Mitarbeiter und fünf Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).

      Schwerpunkt der Arbeit ist neben der klassischen Steuerberatung sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen die betriebswirtschaftliche Beratung.
      Avatar
      schrieb am 19.02.05 11:17:55
      Beitrag Nr. 1.820 ()
      Hallo Forum,

      zwei merkwürdige Dinge sind mir noch in diesem BMF-Schreiben aufgefallen:

      1.) Der Verläufigkeitsvermerk gilt erst ab dem Jahr 2000 und nur für positive Einkünfte im relevanten Veranlagungszeitraum.

      2.) Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags ist kein Vorläufigkeitsvermerk
      beizufügen.

      Kann mir jemand erklären, warum positive und negative Einkünfte unterschiedlich behandelt werden, i.e positive mit Vorläufigkeitsvermerk, negative ohne. Für mich läuft das vordergründig gegen die Interessen des Fiskus. Muß das so erlassen werden, um das sog. Verböserungsverbot einzuhalten? Oder wird hier ein subtiler Trick angewendet, den ein etwas weniger intelligenter Mensch nicht versteht?

      Besten Dank für Antworten
      Smarttrader
      Avatar
      schrieb am 19.02.05 22:27:03
      Beitrag Nr. 1.821 ()
      @smarttrader1:
      ich denke das was Du unter 1.) beschreibst ist ein fieser Trick des BMF. Die Jungs dort sind clever. Möglicherweise rechnen Sie damit, dass die Steuer für 99 verfassungswidrig erklärt wird und danach nicht. Und da wollen sie eben dass so viele Bescheide wie möglich rechtskräftig werden.

      Ein aufmerksamer Steuerberater wird das Spiel leicht durchschauen und Einspruch einlegen, aber ein dummer ehrlicher kommt da schon mal leicht durcheinander, zumal im Bescheid ja drin steht, dass dieses wegen anhängiger Verfahren vorläufig ist nur eben wegen § 23 nicht.

      Das war aber auch schon früher nicht anders: als in dem ersten BMF Schreiben vom 15.10.2002 zum ersten mal die Vorläufigkeit wegen § 23 reinkam, stand da auch schon "für Veranlagungszeiträume ab 2000" obwohl es beim Tipke Verfahren ganz klar um Streitjahr 1997 ging.

      Was Du unter 2.) beschreibst ist zwar richtig - es ist gegen Interessen des Fiskus, aber wegen Verböserungsverbot hätten sie hier ehe keine Chancen. Und ein Vorläufigkeitsvermerk bei Spekulationsverlusten hätte zu zahlreichen Einsprüchen und Klagen geführt, weil diese Leute ganz gern rechtskräftige Bescheide sehen wollen.
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 11:55:39
      Beitrag Nr. 1.822 ()
      "zwei merkwürdige Dinge sind mir noch in diesem BMF-Schreiben aufgefallen:

      1.) Der Verläufigkeitsvermerk gilt erst ab dem Jahr 2000 und nur für positive Einkünfte im relevanten Veranlagungszeitraum."



      Das kapiere ich auch nicht !!?? :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 12:42:10
      Beitrag Nr. 1.823 ()
      @jewg

      --- "Und ein Vorläufigkeitsvermerk bei Spekulationsverlusten hätte zu zahlreichen Einsprüchen und Klagen geführt, weil diese Leute ganz gern rechtskräftige Bescheide sehen wollen." ---

      Meiner Meinung nach liegt das nicht daran [Verböserungsverbot, zahlreiche Einsprüche], sondern daran, dass das BMF ja von der Verfassungsgemäßheit der Steuer ausgeht und somit keine Möglichkeit hat den Bescheid bei "negativer" Steuer "offen" zu halten (ausser nach §164 Abs.1 AO.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 22:10:05
      Beitrag Nr. 1.824 ()
      @NATALY:
      Meinst Du, dass jetzt endlich das Stadium erreicht ist, wo man keinen extra Einspruch mehr einlegen muss, wenn man den Bescheid 2003 gerade frisch mit dem neuen Vorläufigkeitsvermerk nach §23 erhalten hat?

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 22:35:30
      Beitrag Nr. 1.825 ()
      Was spricht denn gegen einen Einspruch? M.E. nichts, jedoch sind mit einem Einspruch auf jeden Fall die Rechte umfassender gewahrt.
      Avatar
      schrieb am 22.02.05 19:22:37
      Beitrag Nr. 1.826 ()
      ok, werde Einspruch erheben. Habe sowenig Zeit die nächsten Wochen...

      Naja, vielen Dank, Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 28.02.05 12:38:19
      Beitrag Nr. 1.827 ()
      Ich habe am Samstag meinen Bescheid für 2003 erhalten. Soweit okay, keinen Verspätungszuschlag und vor allem auch kein Vorauszahlungsbescheid. Das Posting vom User spezial hatte mich da stark verunsichert.

      Allerdings auch kein Hinweis auf die Vorläufigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt ist der Einspruchsstelle dort das BMF-Schreiben vom 31.01.2005 nicht bekannt:eek::confused: Man hat zwar meine Einsprüche gegen 2001 und 2002 erhalten, ist aber mit der Bearbeitung noch weit im Rückstand. Eingangsbestätigungen für Einsprüche gibt es auch dann nicht, wenn man ausdrücklich darum bittet.

      Na ja, ich hätte ohnehin auch für 2003 Einspruch eingelegt. Damit weiß ich wenigstens, dass mein FA hier nicht mitliest. Ich hatte mal hier gefragt, was ihr von dem Einspruch haltet, der auf Stern-TV empfohlen wurde. Ein Drittel der Einnahmen steuerfrei für alle, nicht nur für Abgeordnete. Ich werfe das Los auf jeden Fall wieder in den Topf.
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 21:21:17
      Beitrag Nr. 1.828 ()
      Finanzverwaltung schwenkt um
      Experten sehen nach BFH-Entscheid Kehrtwende im Streit um die Spekulationssteuer

      von Thomas Exner und Holger Zschäpitz

      Berlin - Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Begründung für eine bereits am 30. November vergangenen Jahres getroffene Entscheidung veröffentlicht. Darin äußern die obersten Finanzrichter erneut "ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit" der sogenannten Spekulationssteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März 2004 bereits die Erhebung dieser Steuer in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02), könnten nun auch die Jahre 1999 bis 2003 auf den Prüfstand kommen. "Die Wahrscheinlichkeit, daß die Gesetzgebung auch für diesen Zeitraum gekippt wird, ist mit dem BFH-Beschluß deutlich gestiegen", stellt Joachim Krämer von der Kanzlei Haarmann, Hemmelrath & Partner fest. "Die Chancen stehen nun recht gut."

      Bei der fraglichen Entscheidung des BFH (IX B 120/04) geht es allerdings zunächst nur um die Wahrung eines vorläufigen Rechtsschutzes. Konkret: Steuerpflichtige, die für das Jahr 1999 zur Spekulationssteuer herangezogen wurden, können vom Finanzamt einen Zahlungsaufschub (im Fachjargon: Aussetzung der Vollziehung) bis zu einer endgültigen Klärung der Frage durch die Gerichte verlangen.

      Die Entscheidung hat bei der Finanzverwaltung durchaus tiefen Eindruck hinterlassen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Ende Januar geht in seiner Konsequenz sogar weit über das BFH-Urteil hinaus. Sämtliche Finanzämter sind demnach angewiesen, ab sofort bei allen Spekulationsgewinnen aus Wertpapier- und Termingeschäften ab dem Jahr 2000 automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk in die- Steuerbescheide aufzunehmen (BMF-Schreiben vom 31.1.2005, IV A 7 - S 0338 - 8/05). Gleichzeitig wurde angeordnet, auf Antrag des Betroffenen für alle Fälle ab 1999 eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Steuerbescheide insgesamt noch keine Bestandskraft erlangt haben - es also noch keinen Steuerbescheid gibt oder der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Erst im März 2004 hatte sich die Finanzverwaltung nach dem BVerfG-Urteil zuversichtlich gezeigt, daß die Regelung für die Jahre 1999 bis 2003 wasserdicht sei und daraufhin die Ämter angewiesen, auf den Vorläufigkeitsvermerk zu verzichten und die Steuerbescheide ab 2000 für endgültig zu erklären und zu vollstrecken.

      "Mit dieser Kehrtwende ergeben sich für die Betroffenen ganz neue Möglichkeiten", so Krämer. "Die Aussetzung des Vollzuges bedeutet nämlich nicht nur, daß Steuerzahler entsprechende Forderungen des Finanzamtes nicht bezahlen müssen. Sondern es heißt auch, daß bereits gezahlte Spekulationssteuer in bestimmten Fällen zurückgefordert werden kann, wenn der Steuerbescheid noch keine endgültige Bestandskraft hat." Allerdings sollte man sich einen solchen Schritt gut überlegen, rät Finanzexperte Peter Kauth vom Internetinformationsdienst Steuerrat24.de. Sollte sich die Steuererhebung später nämlich doch als rechtmäßig erweisen, müßte der geschuldete Betrag zurückerstattet werden - und zwar zuzüglich Zinsen. Das könnte bei manchem ein großes Loch ins Budget reißen. Wird hingegen auf die Aussetzung verzichtet, muß im Falle des Falles der Fiskus zahlen: die zuviel gezahlte Spekulationssteuer plus sogenannten Erstattungszinsen. Diese betragen ab dem 16. Monat nach dem jeweiligen Steuerjahr 0,5 Prozent pro Monat. "Deshalb empfiehlt es sich, die Steuer jetzt lieber zu zahlen und darauf gegebenenfalls später einen Jahreszins von sechs Prozent zu kassieren", so Kauth. "Bei welcher Bank gibt es derzeit schon soviel."

      Bis zu einer endgültigen Entscheidung dürfte aber noch einige Zeit ins Land gehen. Beim Bundesfinanzhof ist zwar ein Hauptsacheverfahren in Sachen Spekulationssteuererhebung im Jahr 1999 anhängig (IX R 49/04), doch zu einer Entscheidung dürfte es frühestens in der zweiten Jahreshälfte kommen. Knackpunkt dabei ist die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Spekulationssteuer. "Die Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen. Es ist aber durchaus möglich, daß der BFH diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen muß", erklärt Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am zuständigen IX. Senat und Sprecher des BFH.

      Doch selbst wenn die Frage in Karlsruhe landen und die obersten Bundesrichter die Erhebungspraxis auch für die Jahre 1999 bis 2003 für verfassungswidrig erklären sollten, ist für die betroffenen Steuerzahler noch nicht unbedingt etwas gewonnen. Aus dem Schneider wären die Anleger nur, wenn das Bundesverfassungsgericht wie für die Jahre 1997 und 1998 gleichzeitig zur Verfassungswidrigkeit auch die Nichtigkeit feststellen würde.

      Artikel erschienen am Fr, 4. März 2005
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 21:25:57
      Beitrag Nr. 1.829 ()
      Quelle: www.welt.de
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 21:32:26
      Beitrag Nr. 1.830 ()
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 07:05:10
      Beitrag Nr. 1.831 ()
      Was ich jetzt schon 2 - 3 mal gelesen habe aber noch nicht verstanden ist folgender Textausschnitt:

      Knackpunkt dabei ist die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Spekulationssteuer. " Die Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen. Es ist aber durchaus möglich , daß der BFH diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen muß" , erklärt Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am zuständigen IX. Senat und Sprecher des BFH.

      Wieso nur durchaus möglich ? Ist es nicht eher zwingend notwendig ? Oder kann sich jmd. zusammenreimen wie ein Urteil des BFHs aussehen sollte mit dem rechtssicher ist das die Spekusteuer in den Jahre 99 - 03 nicht gezahlt werden muss ?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 10:01:09
      Beitrag Nr. 1.832 ()
      @ElBosso: Denke das ist so gut wie sicher, denn ich denke nicht dass das BFM einen für sie negativen Richterspruch beim BFH akzeptieren werden, die können dann ja gegen dieses Urteil beim BVerG klagen.

      Ich habe jedenfalls wegen der gezahlten SpekuSteuer 1999 nun Aufhebung der Vollziehung beantragt, wenn ich folgende Textpassage aber nun lese, frage ich mich, ob das nicht ein Fehler war, da das Zinsrisiko bei mir doch einige Tausend Euro beträgt, wenn sich das noch 2-3 Jahre hinziehen sollte.

      Doch selbst wenn die Frage in Karlsruhe landen und die obersten Bundesrichter die Erhebungspraxis auch für die Jahre 1999 bis 2003 für verfassungswidrig erklären sollten, ist für die betroffenen Steuerzahler noch nicht unbedingt etwas gewonnen. Aus dem Schneider wären die Anleger nur, wenn das Bundesverfassungsgericht wie für die Jahre 1997 und 1998 gleichzeitig zur Verfassungswidrigkeit auch die Nichtigkeit feststellen würde.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 10:08:15
      Beitrag Nr. 1.833 ()
      Urteilsservice / Quellenmaterial

      Abrufnummer:


      043315


      Vorschriften:
      EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4

      Gericht:


      BFH

      Beschluss vom:


      30.11.2004

      Aktenzeichen:


      IX B 120/04

      Rechtsgebiete:


      EStG, FGO, GG

      Eingestellt am:


      28.12.2004
      Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines für den Veranlagungszeitraum 1999 ergangenen Steuerbescheides, mit dem das Finanzamt einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterwirft.

      Gründe:

      I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) stellte anlässlich einer bei der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) durchgeführten Außenprüfung fest, dass diese im Streitjahr (1999) durch den An- und Verkauf von Aktien (innerhalb eines Zeitraums von vier Tagen) einen Gewinn in Höhe von 4 918 DM erzielt hatte und unterwarf diesen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung der Besteuerung.

      Die Antragstellerin hat gegen den Änderungsbescheid vom 25. Februar 2004 Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin hat ferner --nachdem das FA einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte-- beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides beantragt. Das FG hat dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1693 veröffentlicht.

      Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde.

      Das FA beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abzuweisen.

      Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

      II. Die Beschwerde ist unbegründet.

      1. Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2003 IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 120 f.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 122).

      2. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des hier streitigen Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergeben sich aus dem Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74), mit dem der Senat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt hat, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat im Einzelnen auf seine Ausführungen in diesem Beschluss. Er hat dort auch zur Rechtslage der Veranlagungszeiträume ab 1999 Stellung genommen und insoweit ausgeführt, dass der gleichmäßige Belastungserfolg auch nicht durch § 45d EStG sowie durch organisatorische Maßnahmen hergestellt werden kann (BFH in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 4. b und c der Gründe).

      3. Entgegen der Auffassung des FA sind diese ernstlichen Zweifel durch die Entscheidung des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591) nicht beseitigt worden. Das BVerfG hat es im genannten Urteil --was die Jahre ab 1999 angeht-- lediglich abgelehnt, die für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 ausgesprochene Nichtigkeitserklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. ohne weiteres auch auf die Regelungen der Folgejahre zu erstrecken. Daraus ergibt sich nicht, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungsgemäß ist. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Ermittlungen zu Umfang und Auswirkungen eines im Streitjahr gegebenen strukturellen Vollzugsdefizits (vgl. Urteil des BVerfG in BGBl I 2004, 591, unter D. III. 2. der Gründe); für diese ist bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kein Raum.

      4. Der Senat kann offen lassen, ob sich --wie das FA pauschal geltend macht-- durch den am 1. April 2003 in Kraft getretenen § 24c des Gesetzes über das Kreditwesen (vgl. Art. 6 Nr. 23 u. 42 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl I 2002, 2010) rückwirkend für das Streitjahr bessere Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden ergeben haben, die geeignet waren, in verfassungsrechtlich relevanter Weise einem strukturellen Vollzugsdefizit entgegen zu wirken. Auch die dafür notwendigen Feststellungen sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu treffen.

      5. Die Antragstellerin kann verlangen, dass der hier streitige Veräußerungsgewinn im Wege der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zunächst unberücksichtigt bleibt. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03 (BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663).

      © IWW-Institut
      http://www.iww.de/quellenmaterial/print.php?043315
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 10:57:18
      Beitrag Nr. 1.834 ()
      "Aus dem Schneider wären die Anleger nur, wenn das Bundesverfassungsgericht wie für die Jahre 1997 und 1998 gleichzeitig zur Verfassungswidrigkeit auch die Nichtigkeit feststellen würde."

      Heißt das, wenn das BVerG sagt: "Die Steuer ist zwar verfassungswidrig, aber aus finanziellen Erwägungen wird die Nichtigkeit nicht festgestellt", dann wird die Steuer ganz normal erhoben????
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 11:35:47
      Beitrag Nr. 1.835 ()
      @1833

      Davon würd ich ausgehen. Das habe ich leider ebenfalls nicht gewußt als ich vor paar Wochen die Aufhebung der Vollziehung beantragt habe.....:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 11:44:03
      Beitrag Nr. 1.836 ()
      Ich habe das hier schon ein Paar mal versucht auszuführen: Die ADV würde ich nur beantragen, wenn ich mir seeeehr sicher hinsichtlich des Ergebnisses wäre. Würde die Entscheidung nämlich zum Nachteil ausfallen, dann wäre ein umgerechneter Zinssatz von bis zu 12% anfallen. Da gibt es bei anderen Institutionen als beim Finanzamt billigeren Kredit!
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 12:06:16
      Beitrag Nr. 1.837 ()
      Na ja, 12 % sind es nun nicht, zumindest nenne ich die %-Zahl nur im Zusammenhang mit p.a.

      Es sind 0,5 % pro Monat, also ohne Zinseszins sagen wir mal 6 % pro Jahr. Da man das erhaltene Geld aus der Aufhebung der Vollziehung sicher anlegen sollte, sagen wir mal mit aktuell 2,5 %, bleibt noch ein Risiko von 3,5 % p.a. auf die Gesamtsumme.

      Nichtsdestotrotz hast Du natürlich Recht, die 6 % beim FA sind sicher und garantiert, das Risiko das man bei der Aufhebung der Vollziehung eingeht (wie ich) ist eigentlich unnötig und teuer. Wie gesagt, ich gehe zu 99 % von der Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer für das Jahr 99 aus, was ich in meine Kalkulation leider nicht einbezogen habe, war, dass das nicht genügen wird falls nicht gleichzeitig die Nichtigkeit der Steuer erklärt wird.

      Leider habe ich keinen blassen Schimmer wie wahrscheinlich das ist, mit gesundem Menschenverstand jedenfalls könnte ich eine solche Entscheidung nicht erklären, aber der hat vor Gericht ja nicht unbedingt was zu suchen.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 12:18:32
      Beitrag Nr. 1.838 ()
      @bonAPART

      es sind rd. 10-12% p.a.(!) die Du vor Steuern verdienen müsstest -ich gehe jetzt mal von hohen Steuersätzen aus- um bei negativer Entscheidung 0 auf 0 mit den AdV Zinsen herauszukommen. Bei längeren Zeiträumen wird es durch den nicht vorhandenen Zinseszins weniger.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 12:41:40
      Beitrag Nr. 1.839 ()
      ok, das mit der Steuer hatte ich nicht bedacht, das stimmt. Aber in meiner Rechnung steht eh dass ich nicht 0 auf 0 rauskommen kann, da ich das Geld natürlich risikoavers anlegen muss, weil eine Rückzahlung ja nicht auszuschließen ist, die max. erzielbare Vorsteuer-Rendite ist ja im Moment so bei 2,5 %. Für meinen Fall kann ich, bei negativem Ausgang des Verfahrens, nur hoffen dass spätestens Mitte 2007 das BVerg hierüber entscheidet, damit nicht zu viele Zinsen angesammelt werden. Denn jetzt die Aufhebung der Vollziehung wieder rückgängig machen will ich auch nicht, sonst steh ich komplett als Kasperl da bei Finanzamt und Steuerberater :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 13:01:44
      Beitrag Nr. 1.840 ()
      @K1

      Das ist mal wieder eine der "berühmten Rechnungen" die auf alle angewendet werden soll. Alle zahlen ja den Höchststeuersatz, selbst wenn sie überhaupt kein zu versteuerndes Einkommen haben.

      Nur wenn ich Zinsen erstattet bekomme, dann zahle ich sofern die Gesamteinkünfte aus Kapitalerträgen über dem Sparerfreibetrag von 1550,-- EUR zzgl. 50,-- EUR und die Gesamteinkünfte nach Abzug von Werbekosten und Vorsorgeausgaben etc. über dem Grundfreibetrag liegen, überhaupt eine Steuer. Wie hoch die ist läßt sich aber in keinster Weise verallgemeinern.

      Eine Verzinsung der Zinsen gibt es nach AO (leider) nicht.

      Es bleibt also eine Rechnung die jeder für sich selbst aufmachen sollte. Viel wichtiger ist da der Faktor Liquidität!!! Man muß in der Lage sein im Falle des negativen Ausgangs auch die Steuer zahlen zu können. Man sollte sich nämlich immer bewußt sein, daß die Finanzämter rücksichtslos vollstrecken!!!

      Viele Grüße

      Harald-
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 13:16:16
      Beitrag Nr. 1.841 ()
      Das ist mal wieder eine der " berühmten Rechnungen" die auf alle angewendet werden soll

      Harald

      nicht auf alle, aber auf den überwiegenden Teil der Leser dieses Threads. Wer hier mitliest, hat imho entweder ein berufliches Interesse oder Spekusteuern im 5-6stelligen Bereich. Da kann man die Ungerechtigkeit, dass FA-Zinsen einerseits zu zahlen, andererseits aber nicht abzuziehen sind, gar nicht oft genug wiederholen. Bonapart ist doch ein akutes Beispiel, wie schnell man sich da vergaloppieren kann.

      Meine Frau hat gestern noch beim Blick in mein Depot geklagt, dass ich mal risikoärmer anlegen soll. Die freut sich bestimmt, wenn ich jetzt 100k beim FA zu 6% anlege :)
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 13:34:15
      Beitrag Nr. 1.842 ()
      Bei der Beantragung zur Aufhebung der Vollziehung ist wohl der Optimismus-Gaul mit mir durchgegangen, Artikel wie der hier besprochene holen mich dann wieder auf den Boden der Realität zurück :laugh:

      Na ja, ich hab mir damit ein Zinsrisiko von einigen tausend Euro aufgebrummt (ich rechne mal mit 2 1/2 Jahren bis zur endgültigen Schaffung von Klarheit durch das BVerG), das ist zwar ärgerlich aber angesichts der bislang gezahlten SpekuSteuern werd ich auch das noch überleben, sollte es wirklich schief gehen. An unsere gute Dummensteuer oder den Baron denke ich lieber nicht, zumindest Letzteren dürfte es ja fast existenzbedrohend treffen, so weit ich das in Erinnerung habe .....
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 13:45:08
      Beitrag Nr. 1.843 ()
      nochmal zurück zu meiner Frage bezüglich des u.a. Textausschnitts. Von euch hat anscheinend auch keiner ein mögliches Modell zur Hand oder ?

      Ich geh eigentlich davon aus, dass der Schreiberling wieder mal weniger Ahnung hatte als wir hier und die Sache vors BVerfG MUSS um endgültig vom Tisch zu sein.

      Knackpunkt dabei ist die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Spekulationssteuer. " Die Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen. Es ist aber durchaus möglich , daß der BFH diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen muß" , erklärt Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am zuständigen IX. Senat und Sprecher des BFH.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 14:55:32
      Beitrag Nr. 1.844 ()
      @ noch-n-zocker

      vielleicht liest Du Dir das nochmals richtig durch, bevor Du Dich beschwerst!!!

      Hier wurde zum Beispiel völlig falsch über "Zinseszinsen" geredet. Schön wenn es die gäbe!!!

      Auch konnte ich ja nicht ahnen, daß hier das gebündelte Großkapital der Bundesrepublik Deutschland vertreten ist. Ich bitte doch vielmals um Entschuldigung.

      Das diese "Großverdiener" sich dann tagelang über die Aussetzung der Vollziehung auseinandersetzen müssen, darf ich dann als "Hobby-Fachsimpelei" werten.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 15:03:49
      Beitrag Nr. 1.845 ()
      Hallo Elbosso,

      ich sehe in diesem Artikel die Brisanz, daß man die Jahre ab 1999 für verfassungswidrig hält, aber das Gesetz nicht für nichtig erklärt.

      Man sollte also den Optimismus wieder einpacken, bis eine endgültige Klärung erfolgt ist.

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Allerdings hat mir der Artikel auch etwas Munition an meiner "zweiten Front" gebracht. Ich kämpfe ja noch um die Verlustfeststellung für 1995 u. 1996.....da ist zwar ein Urteil des BFH in 2004 in meinem Sinne ergangen. Da ist auch die Veröffentlichung im BStBl erfolgt, ob sich aber mein FA daran hält bleibt abzuwarten.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 15:10:04
      Beitrag Nr. 1.846 ()
      @HaraldSM #1839

      das ist keine Rechnung, die "auf alle" angewendet werden soll, denn den individuellen Herleitungsweg habe ich sogar mehrfach aufgezeigt. Jeder muss daher natürlich mit seinen eigenen Daten rechnen und dann schauen, was an EkSt, Solz, Kist (u.ggf. anderem) herauskommt.

      Ich habe nirgendwo behauptet, dass es Zinseszinsen vom Finanzamt gäbe - ganz im Gegenteil.

      --- "Nur wenn ich Zinsen erstattet bekomme ... über dem Sparerfreibetrag von 1550,-- EUR zzgl. 50,-- EUR " ---
      Nur der guten Ordnung halber: Deine Angaben zur Höhe des Sparerfreibetrags sind für die in Rede stehenden Entscheidungen unter derzeit geltender Rechtslage nicht zutreffend.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 15:23:54
      Beitrag Nr. 1.847 ()
      ich sehe in diesem Artikel die Brisanz, daß man die Jahre ab 1999 für verfassungswidrig hält, aber das Gesetz nicht für nichtig erklärt.

      Für mich ergeben sich daraus 2 Fragen.

      -Welchen Sinn macht es, einerseits die Verfassungswidrigkeit festzustellen, andererseits aber die daraus erzeielten Steuereinnahmen dem Staat zu belassen?Das ist doch das Gleiche, als wenn ein Bankräuber zwar schuldig gesprochen wird, er die Beute aber behalten darf :confused:

      -Sind diesem Wahnsinn irgendwelche Grenzen gesetzt? Es wäre für den Finanzminister doch äußerst verlockend, irgendwelche Steuern zu erfinden, deren Verfassungswidrigkeit absehbar ist, wenn er die bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit erzielten Steuereinnahmen behalten kann.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 15:29:35
      Beitrag Nr. 1.848 ()
      #1846

      Genau das war mein Problem: Ich hab eine solche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen (mein Steuerberater natürlich auch nicht), aber speziell in Deutschland darf einen sowieso nix wundern, auch nicht wenn es zu einem solchen Urteil kommt. Der Vergleich mit den Bankräubern und der Beute ist schon sehr treffend :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 15:38:53
      Beitrag Nr. 1.849 ()
      @NATALY:

      In dem "Welt"-Artikel heißt es:
      Doch selbst wenn die Frage in Karlsruhe landen und die obersten Bundesrichter die Erhebungspraxis auch für die Jahre 1999 bis 2003 für verfassungswidrig erklären sollten, ist für die betroffenen Steuerzahler noch nicht unbedingt etwas gewonnen. Aus dem Schneider wären die Anleger nur, wenn das Bundesverfassungsgericht wie für die Jahre 1997 und 1998 gleichzeitig zur Verfassungswidrigkeit auch die Nichtigkeit feststellen würde.

      Mich würde einmal interessieren: Für wie groß hälst du die Wahrscheinlichkeit, dass die Spekusteuer auch für die Jahre 1999 bis 2003 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird?

      Gruß
      Alex
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 15:44:27
      Beitrag Nr. 1.850 ()
      @K1

      Entschuldige, daß ich diese akademische Diskussion mit meinem Unsinn belaste.

      Ja, für 2004 ist der Sparerfreibetrag natürlich 1.370,-- zzgl. 50,-- Euo Werbekostenpauschale. Ich war noch in 2003. Ich bitte doch vielmals um Entschuldigung!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Zu den Zinseszinsen sei anzumerken, daß dies von "bonARPART" kommt.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 15:49:10
      Beitrag Nr. 1.851 ()
      @noch-n-zocker

      Soll ich denn jetzt aus dem Fenster springen??? Das ist halt so mit offenen Rechtsfragen: Da bist Du wie auf hoher See, in Gottees Hand.....

      Müssen wir halt warten bis die Entscheidung gefällt wird.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 16:03:58
      Beitrag Nr. 1.852 ()
      @harald

      hm, is doch keine neue gefahr ?!? warum auf einmal so verschreckt ?

      Man sollte also den Optimismus wieder einpacken, bis eine endgültige Klärung erfolgt ist.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 16:09:20
      Beitrag Nr. 1.853 ()
      @HaraldSM

      ich weiß nicht, warum Du so abfällig von einer "akademischen" Diskussion schreibst. Ich denke für nicht wenige ist die Frage ob AdV oder nicht- eine relevante und nicht nur akademische- Frage. Ich habe das selbst mal erfahren müssen, als die Absetzbarkeit der Erstattungszinsen "übernacht" vor einigen Jahren abgeschafft wurde. Ich denke es ist Sinn eines solchen Threads wie diesem auf solche Sachen im vorhinein hinzuweisen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 16:49:04
      Beitrag Nr. 1.854 ()
      Hi ElBosso,

      ich bin im Moment wieder etwas zurückhaltender mit meinen Erwartungen. Dies resultiert auch aus der Erfahrung mit der Verlustverrechnung für 1995 u. 1996. Ich habe da zwar noch nichts konkretes in Händen, mein Instinkt sagt mir allerdings, daß sich die "Brüder" wieder irgend etwas ausdenken, um sich zu drücken. Das betrifft aber nur mich.

      Außerdem war ich sehr optimistisch geworden in Bezug auf die Jahre 1999 ff.. Das ist eher ein schlechtes Zeichen. Wenn ich da an meinen Pessimismus in Bezug auf die erste Entscheidung denke.......

      Und wenn ich dann diese "lustige" Variante sehe: Verfasungswidrigkeit ja, Nichtigkeit nein.....

      Warten wir ab. An und für sich hat der BFH ja die Richtung vorgegeben. Vielleicht wollen sie aber diesmal anders entscheiden, damit es nicht langweilig wird.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 16:54:56
      Beitrag Nr. 1.855 ()
      @K1

      Also den Ton habe nicht ich eingeführt!!! Wenn ich die Diskussion zur AdV hier verfolge, dann darf ich annehmen, daß hier etliche auf die AdV angewiesen sind!!!!

      Wenn ich dann hier die großkotzige Replik lese von unseren "Großverdienern", dann fällt mir nichts mehr ein.

      Nachdem ich jetzt ins 10. Börsenjahr gehe darf ich mir anmaßen zusagen: In vielen Fällen mehr Schein als Sein.

      Und dabei will ich es auch belassen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 17:14:37
      Beitrag Nr. 1.856 ()
      @HaraldSM

      ich verstehe Dich auch ohne die drei Ausrufungszeichen hinter jedem Satz. Mir kommt es nicht so vor, als ob ich hier einen agressiven Ton eingeführt hätte. Von "Großverdienern" habe ich schon gar nicht gesprochen - mal abgesehen davon, dass das sowieso ein ordentlich dehnbarer Begriff ist.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 17:22:55
      Beitrag Nr. 1.857 ()
      Harald bezieht sich auf mein Posting #1840. Da scheine ich ihm auf den Schlips getreten zu sein :confused: Hab halt große Füße :)

      Schönes Wochenende!
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 17:58:31
      Beitrag Nr. 1.858 ()
      Thema 1999-2003 ist durch. Das ist zu 99% sicher. Meine Güte....

      Also, nochmal:

      Erhebungsdefizit besteht weiter. Deshalb verfassungswidrig. "Nichtig" war 1997-1998 deshalb, da der Bund sich die Verfassungswidrigkeit hat ankreiden lassen müssen (eben, da er nach dem "Zinsurteil" 1990 nicht gehandelt hat in Sachen "Speku"). DAS gilt natürlich auch für 1999-2003. Die einzige "Chance", dass 1999-2003 nicht nichtig wären, bestünde darin, dass die Steuer in diese Zeitraum "irrelevant" gewesen wäre. DAS ist bei einer aufgrund der Verdopplung der Spekufrist von 6 auf 12 Monate anzunehmenden VERSCHÄRFUNG der Problematik völlig abwegig, da ZUDEM die Börsenjahre 1999 und 2003 mit die BESTEN aller Zeiten waren UND gerade "Spekulanten" sich ja dadurch "auszeichnen", auch innerhalb kürzerer Zeiträume (auch 2000-2002 gab es Wochen/Monate mit steigenden Kursen!) zu handeln SOWIE man ja mittlerweile auch an fallenden Kursen (Hedgefonds, Puts, Zertifikate...) Geld verdienen kann.

      Also, wer wirklich glaubt, da würde irgendetwas noch anbrennen können, der sollte mal zum Doc gehen...

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 18:03:47
      Beitrag Nr. 1.859 ()
      @Baron

      dein optimismus ist herrlich ;-)

      hoffen wir für alle du behälst recht !
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 18:08:25
      Beitrag Nr. 1.860 ()
      Das ist kein "Optimismus". Ich habe Steuerrecht (als Nebenfach) studiert. Und jetzt festhalten: Bei Tipke/Lang!! Bin somit seit Jahren mit der "Materie" vertraut...;)

      Es gibt KEIN einziges Argument mehr, was für eine Verfassungsmäßigkeit spräche. Man bedenke nur, dass bundesweit einige Hundert/Tausend Verfahren w. Spekusteuerhinterziehung momentan eingestellt werden bzw. nicht mehr verfolgt werden. Glaubst Du, dass diese Leute dann in 3 Jahren noch mit nem irren Urteil in den Bau geschickt werden? Na, bitte nicht...;)
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 18:08:51
      Beitrag Nr. 1.861 ()
      .....o.k. Baron....ich müßte eh mal wieder zum Zahnarzt......:-)....
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 18:12:34
      Beitrag Nr. 1.862 ()
      Eine Theorie, wie die "Befürworter" der Verfassungsgemäßheit versuchen könnten zu argumentieren wäre, dass durch den §24c die Entdeckungsgefahr (davon ausgehend, dass "Spekulanten" wohl i.d.Regel über einige Jahre operieren) gestiegen wäre.

      Insofern ist für mich der Hinweis unter Punkt 4. in der Begründung zum Urteil IX B 120/04 recht interessant. Was nämlich ausdrücklich nicht "verfassungsrechtlich relevant" sein dürfte ist eine Rasterauswertung und Massenanfragen an die Banken hinsichtlich der Jahre vor 2004.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 18:59:21
      Beitrag Nr. 1.863 ()
      Baron, wer sagt denn, daß die Strafverfahren eingestellt werden??? Ich gehe doch davon aus, daß man die weiter betreibt.....
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 19:02:40
      Beitrag Nr. 1.864 ()
      Also....ich werde nicht weiter belästigt...nun, ja...
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 19:47:15
      Beitrag Nr. 1.865 ()
      ....sag`s mal nicht zu laut........kenne ich nämlich, kurze Zeit später hat man sie wieder an der Backe......
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 23:05:20
      Beitrag Nr. 1.866 ()
      Jetzt nicht mehr. Die haben jetzt 5 Monate alle meine Geschäfte auf Excel eingegeben...umsonst, völlig...;) Gegen den BFH können die armen Schweine auch nichts mehr unternehmen...!;)
      Avatar
      schrieb am 07.03.05 10:20:45
      Beitrag Nr. 1.867 ()
      Eine Theorie, wie die " Befürworter" der Verfassungsgemäßheit versuchen könnten zu argumentieren wäre, dass durch den §24c die Entdeckungsgefahr (davon ausgehend, dass " Spekulanten" wohl i.d.Regel über einige Jahre operieren) gestiegen wäre.

      Ich habe jetzt meine beiden 24c-Aufstellungen erhalten. In beiden Fällen wurden keine Anschaffungskurse ermittelt und aufgeführt! Die UBS hat die falsche Aufstellung, anhand derer ich mehr KESt zahlen müßte, als überhaupt an Gewinn da war, unkommentiert verschickt.

      Die Deutsche Bank hat wenigstens 3 Seiten Erklärungen beigefügt, dass die Aufstellung unvollständig, unrichtig und keinesfalls Grundlage einer Besteuerung ist.
      Die erhoffte Arbeitserleichterung für mich und Transparenzsteigerung für das Finanzamt ist bislang noch nicht erreicht worden. Sie ist auch imho nicht erreichbar, denn unser Steuergesetz versteht kein Mensch, also auch kein Programmierer einer Bank, der für den 24c-Bescheid zuständig ist.

      Baron
      Vielen Dank für die klare Aussage :) Damit kann man doch wenigstens was anfangen. Für steuerliche Laien wie mich ist es doch viel einfacher, anhand solcher Überlegungen die Chancen und Risiken zu gewichten. Ich drücke Dir ganz fest die Daumen!

      Was würde eigentlich mit Steuerstrafverfahren passieren, wenn wider Erwarten nur die Verfassungswidrigkeit, aber nicht die Nichtigkeit festgestellt würde?
      Avatar
      schrieb am 07.03.05 10:35:18
      Beitrag Nr. 1.868 ()
      ---"Die erhoffte Arbeitserleichterung für mich und Transparenzsteigerung für das Finanzamt ist bislang noch nicht erreicht worden."---

      Das ist ja die Unverschämtheit, dass die Bescheinigung für 2004 für steuerehrliche weniger als nichts aussagt, da ja auch sämtliche Geschäfte aufgeführt sind, die NICHT private Veräusserungsgeschäfte sind.

      Siehe auch Thread: Für 2004 fertigen die Banken noch keine Gewinn- ,Verlustaufstellung

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 12.03.05 16:28:39
      Beitrag Nr. 1.869 ()
      HANDELSBLATT, Samstag, 12. März 2005, 10:00 Uhr


      Übereifrige Beamte verunsichern Ex-Steuersünder


      Steueramnestie: Schritt in die Falle


      Von Alexandra Kusitzky


      Melden Sie Ihr Schwarzgeld dem Finanzamt und alles wird gut, lockt Hans Eichel. In Wahrheit nehmen Finanzbeamte reuige Sünder in die Mangel.


      Die Dame kam unangemeldet. Um 8.30 Uhr an einem Dienstag klingelte es bei Herbert Raube (Name von der Redaktion geändert) und seiner Frau. Eine Beamtin des Finanzamts Düsseldorf-Nord zückte ihre Marke und bat um Einblick in Geschäftsunterlagen. Nachdem sie die Papiere gefilzt und das heimische Arbeitszimmer inspiziert hatte, verschwand sie wieder und ließ die konsternierten Raubes zurück.

      Sie, die selbstständige Fotografin, und er, der Inhaber einer kleinen Media-Agentur, hatten nie viel mit dem Finanzamt zu tun. Bis Herbert Raube Ende Juni vergangenen Jahres das Friedensangebot von Bundesfinanzminister Hans Eichel annahm und dem Finanzamt sein Schwarzgeld in der Schweiz offenbarte. Alles sollte ganz einfach sein, hatte der Minister geworben: Hinterzogene Steuern melden, Miniabgabe zahlen und alle Sünden sind vergeben. Aber das Happyend blieb aus.

      Seit der Beichte rücken die Finanzbeamten dem Ehepaar auf die Pelle. Sie fordern schriftlich Unterlagen an, wollen Belege und Quittungen über Reisekosten, Zeitschriften, Mitgliedsbeiträge und Bücher sehen. Kein abgerechneter Euro bleibt unkontrolliert. Es tritt ein, was viele Schwarzgeldbesitzer fürchten und Eichel stets hartnäckig dementierte: Kaum ist eine Amnestieerklärung abgegeben, dreht mancher Finanzbeamte geständige Steuerhinterzieher durch die Mangel. "Hätte ich das geahnt", sagt Raube, "dann hätte ich mein Geld in der Schweiz gelassen, wäre reicher und weiter ein scheinbar unbescholtener Bürger."

      Übereifrige Beamte

      Dabei sollte die Brücke zur Steuerehrlichkeit ein Vorteil für Fiskus und Schwarzgeldbesitzer gleichermaßen werden. Wer vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2005 hinterzogene Steuern für die Jahre 1992 bis 2002 freiwillig meldet und diese je nach a Einkunftsart zu Minisätzen von 2,5 Prozent bis 21 Prozent nachversteuert, soll danach mit weiß gewaschener Weste dastehen. Unbehelligt vom Finanzamt, so das Versprechen. Als Gegenleistung bekommt der Fiskus Teile des vor ihm verheimlichten Vermögens ab. Allein im Januar flossen 207 Millionen Euro in die Staatskasse, insgesamt sind es inzwischen mehr als eine Milliarde Euro - mehr als ohne Amnestie, aber weniger als erhofft.

      Denn viele Geheimniskrämer verschreckt, dass sie sich mit Namen offenbaren müssen. Eine anonyme Amnestie, wie sie Italiens Regierung seinen Bürgern vor drei Jahren anbot und die dem Staat 8,3 Milliarden Euro einbrachte, kam für Eichel nicht infrage. Reuige Sünder seien auch so geschützt, schließlich steht im Amnestiegesetz ein "Verwertungsverbot." Heißt, die Amnestie darf nicht verwendet werden, um Kontroll- oder Strafverfahren gegen die geläuterten Steuersünder anzuzetteln.

      Beamte waren unzureichend geschult

      Bei einigen Finanzbeamten stieß diese Zusage offenbar auf wenig Interesse. Besonders in den ersten Monaten der Amnestie bliesen sie zur Zasterfahndung. Herbert Olgemöller, Rechtsanwalt bei der Kölner Kanzlei Streck, Mack, Schwedhelm, sagt: "Viele Finanzbeamte waren unzureichend geschult und forderten deshalb Unterlagen zur Prüfung an." Das ist gegen die Vorschriften: Die Beamten sollen im Zweifel von der Richtigkeit der Angaben ausgehen.

      Übereifrige Beamte. Immer wieder müssen Steueranwälte zu eifrige Finanzbeamte stoppen. Ein Beamtentrupp in Hessen wollte in den Betrieb eines Unternehmers einfallen und den Warenbestand inspizieren. Denn dank der Amnestieerklärung wussten sie, dass der Chef seinen Warenein- und -ausgang nicht korrekt angegeben und so Schwarzgeld abgezweigt hatte. Da wollten sie doch mal nachzählen, ob er tatsächlich alles nachgemeldet hatte. Dem Unternehmer saß die Angst im Nacken. Er wollte auf jeden Fall vermeiden, dass mit dem Auftauchen der Prüfer die Belegschaft oder gar ein Kunde von seiner Steuergeschichte Wind bekommt. Seine Anwälte konnten die Staatsdiener gerade noch stoppen. Ein Sonder-, aber kein Einzelfall. "Es gibt immer wieder unmoralische Anfragen", sagt Anwalt Olgemöller.

      Komplizierte Spielregeln

      Die Ex-Steuersünder durchschauen nur schwer, wann sich ein Finanzbeamter korrekt verhält und wann nicht - die Spielregeln der Amnestie sind hoch kompliziert. So ist es teilweise in Ordnung, wenn Finanzbeamte Belege über Aktienan- und -verkäufe sehen wollen. Denn in vielen Fällen war es für Anleger günstig, nicht nur eine Amnestieerklärung abzugeben, sondern gleichzeitig eine Selbstanzeige - bei der aber darf nachgefasst werden. Diese altbekannte Form der Beichte, bei der die Strafe entfällt, aber dafür die Steuern in voller Höhe plus Strafzinsen zu erstatten sind, lohnt sich bei Spekulationsgeschäften. Denn Verluste dürfen nur bei der Selbstanzeige mit Gewinnen verrechnet werden, nicht aber bei der Amnestie. Unter dem Strich kann so die Selbstanzeige trotz hoher Steuersätze günstiger sein.

      Das ist der Anfang vieler Missverständnisse. Geschickt nutzten einige Beamte das Vermischen von Amnestie und Selbstanzeige aus. Die Münchner Steuerberaterin Birgit Hosemann sagt: "In vielen Fällen forderten sie dann einfach sämtliche Unterlagen an." Doch das geht zu weit.

      Kontrollen verboten

      Eichels Masterplan verstört die enttarnten Hinterzieher immer aufs Neue. Wer denkt, die nachträglich abgegebenen Steuererklärungen landeten im Reißwolf, irrt. Sie landen in den Steuerakten und werden auch für Steuerprüfungen nach 2002 gelesen. Das ist rechtmäßig und sinnvoll. Die Beamten müssen einordnen können, wieso plötzlich Zinseinnahmen in der Schweiz angegeben werden. Sonst passiert, was keiner will: Die Beamten leiten ein Strafverfahren ein. Aber: Zahlenwerk darf verglichen werden, Kontrollen und Betriebsprüfungen sind verboten.

      Verunsichert schauen viele Büßer in die Zukunft. Haben die Finanzbeamten sie auf dem Kieker? Müssen sie sich von nun an um jede Kleinigkeit mit einem Beamten balgen? Anwalt Olgemöller beruhigt: "Zu flächendeckenden Kontrollen wird es kaum kommen." Dazu fehle den Beamten die Zeit. Wer aber an einen eifrigen Prüfer gerät, ist bei seiner nächsten Steuererklärung dran: penibelste Kontrollen, auch wenn das gegen die Regeln verstößt.

      Nachweis ist schwierig

      In der Theorie. In der Praxis kann der Gefilzte dem Kontrolleur kaum nachweisen, dass der ihn wegen der Amnestieerklärung rannimmt. Medienberater Raube hegte diesen Verdacht, wehrte sich schriftlich und verlangte eine Begründung, warum er jetzt so viele Unterlagen vorlegen soll. Die Antwort aus dem Amt kam prompt und schroff: "Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist es sicher einfacher, Unterlagen aus einer geordneten Buchführung zu entnehmen und diese an das Finanzamt zu schicken, als ein zweiseitiges Beschwerdeschreiben mit Zitierungen zu verfassen."

      Mehr Glück hatte da ein Bayer. In dessen Unternehmen standen nur wenige Wochen nach seiner schriftlichen Beichte die Betriebsprüfer. Alles Zufall, denn ihr Einsatz war nach Amtsdarstellung eine vor der Amnestieerklärung angeordnete Routine. Kein Zufall, bewiesen die Anwälte des Unternehmers: Sie waren an den Prüfungsgeschäftsplan, eine interne Einsatzliste der Beamten, rangekommen. Dort stand schwarz auf weiß, dass die Heimsuchung erst kurz nach Eingang der Amnestieerklärung angeordnet wurde. Die Beamten mussten abziehen.

      Der Beißreflex einiger Beamte ist nun zumindest im nördlichen Bayern besser unter Kontrolle. Dort machten sich Steuerbeamte so ungeniert an Reumütige ran, dass sich die Oberfinanzdirektion Nürnberg gezwungen sah, den Frieden für Amnestierte per interner Verwaltungsanweisung durchzusetzen.

      Derweil läuft das Eichel-Amnestieangebot noch bis Ende April. Mal sehen, wie viele ihm trauen.

      Quelle: Wirtschaftswoche Nr. 9 vom 24.02.2005 Seite 124
      Avatar
      schrieb am 17.03.05 19:53:45
      Beitrag Nr. 1.870 ()
      es gibt interessantes Urteil zu Spekusteuer:
      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.3.16/9…

      Zwar sagen die Richter nichts über die Verfassungswidrigkeit, aber die Andeutung im letzten Absatz der Begründung ist interessant:

      ... Es bleibt ihnen aber unbenommen, entweder die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Streitjahr hinzunehmen, deren Berechtigung grundsätzlich anzuzweifeln oder ihr durch eine entsprechende Erhöhung des Verlustabzugs (Verlustrücktrages) soweit möglich die Grundlage zu entziehen
      Avatar
      schrieb am 18.03.05 12:29:26
      Beitrag Nr. 1.871 ()
      "Jetzt habe ich heute auch noch einen Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 erhalten – hier soll ich mit einer sechsstellige Summe in Vorkasse gehen. Ist es überhaupt möglich Vorauszahlungen auf Spekulationsgewinne anzusetzen?

      Grundsätzlich sollen sich die Vorauszahlungen 2005 am voraussichtlichen Ergebnis orientieren. Da keiner dieses wissen kann, behilft sich das FA mit 2004. Das ist also formal richtig vom FA, allerdings sollest Du das nicht hinnehmen und gegen den Bescheid Einspruch einlegen."

      Aus dem Posting 1809 kopiert.

      Gibt es tatsächlich solche Vorauszahlungen? Leistet einer von euch solche Zahlungen? Ich dachte immer, da käme man drum herum, weil die Finanzämter davon ausgehen müssten, dass solche Gewinne nicht kalkulierbar sind (kann ja auch ganz anders ausgehen..).
      Avatar
      schrieb am 18.03.05 12:44:25
      Beitrag Nr. 1.872 ()
      Ich habe dazu zwar kein fundiertes juristisches Wissen, aber imho sollten Vorauszahungen insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn man als gewerblich eingestuft ist. Sonst eher nicht.

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 18.03.05 13:51:47
      Beitrag Nr. 1.873 ()
      .....zum Thema Gewerblichkeit dachte ich, wäre alles gesagt. Trotzdem wird hier turnusmäßig ein neuer Thread aufgemacht, und jede Menge Blödsinn verzapft.......bzw. wie hier, Blödsinn wiederholt.....

      Vorauszahlungen richten sich nach dem Einkommen und der darauf anfallenden Steuer des Vorjahres. Wird dieses Einkommen nicht erreicht, dann kann beantragt werden, die Vorauszahlungen abzusenken. Wenn dies mit etwas Freundlichkeit geschieht, wird dem auch meist entsprochen.....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 18.03.05 15:16:29
      Beitrag Nr. 1.874 ()
      Leistest Du Vorauszahlungen? Oder irgendjemand anders?
      Avatar
      schrieb am 18.03.05 21:33:54
      Beitrag Nr. 1.875 ()
      @Nataly

      Neues zum Thema Verlustverrechnung; wir hatten diesbezüglich ja bereits diskutiert:

      Vor zwei Wochen rief mich meine Sachbearbeiterin des FA an und teilte mir mit, man werde meine Verluste aus Spekulationsgeschäften für die Jahre 1995 u. 1996 feststellen. Sie wollte nur noch wissen, ob die nicht ausgeglichenen Verluste aus 1995 in 1993 zurückgetragen werden sollen, bzw. der Verlust vorgetragen werden soll. Die Verluste aus 1996 sollten im wesentlichen mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften in 1999 verrechnet werden, da andere Einkünfte in 1996 den nur unwesentlich vorhanden waren.

      Heute erhalte ich dann ein Schreiben vom FA. Ich würde mal kurz in dieser Form zusammenfassen: „Ätsch verarscht!!!“. Das FA teilt mir nun mit, man wolle die Verluste für 1995 u. 1996 feststellen, die Verlustverrechnung in 1995 und 1993 vornehmen. Für die Verluste aus 1996 prüfe man noch, ob eine Verrechnung mit Spekulationsgewinnen in 1997 und 1998!!! möglich wäre. Nur der Ordnung halber muß ich erwähnen, daß die Einkünfte aus Spekulationsgewinnen für die Jahre 1997 u. 1998 jeweils mit DM 0,00 festgestellt wurden, gem. Urteil des BVerfG.

      Ich betrachte diese Auffassung schon für recht abenteuerlich. Ganz zu schweigen davon, daß sich meine positive Meinung über mein FA deutlich abgeschwächt hat, wenn man telefonisch belogen wird.

      Ich hatte ja bekanntlich damit gerechnet, daß man schon die Verlustfeststellung mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit für die Jahre 1995 u. 1996 verweigern wird. Das ist dann aber eine ganz neue Rechtsauffassung, um sich vor der Rückzahlung von Steuern zu drücken.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.03.05 11:35:05
      Beitrag Nr. 1.876 ()
      @Harald:
      Warte mal ab, es wird ja noch geprüft.
      Avatar
      schrieb am 19.03.05 20:24:41
      Beitrag Nr. 1.877 ()
      @Nataly

      „Warte mal ab“ ist gut. Ich warte ja erst seit Juli 2004. Das Rechtsbehehsverfahren ist aus 2003. Da hat die Finanzverwaltung ausreichend Zeit gehabt, den Sachverhalt zu prüfen. Warten heißt bei der Finanzverwaltung bis zum St. Nimmerleinstag. Ich werde deshalb entsprechend darauf reagieren.

      Meine Schilderungen sollten auch nur zeigen, wie wenig sich das Finanzamt an telefonische Absprachen hält. Ich komme mir so vor wie Heide Simonis.

      Weiter sollen sie zeigen, mit welcher perfiden Energie versucht wird sich vor der Umsetzung von BFH-Urteilen zu drücken. Es gehört schließlich schon eine besondere Phantasie dazu, auf die Idee zu kommen Spekulationsverluste aus 1996 mit Spekulationsgewinnen aus 1997 und 1998 zu verrechnen, wenn diese jeweils mit DM 0,00 festgestellt wurden. Auf diese Idee bin nicht mal ich gekommen.....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.03.05 20:31:51
      Beitrag Nr. 1.878 ()
      Es gehört schließlich schon eine besondere Phantasie dazu, auf die Idee zu kommen Spekulationsverluste aus 1996 mit Spekulationsgewinnen aus 1997 und 1998 zu verrechnen, wenn diese jeweils mit DM 0,00 festgestellt wurden.

      Da sehe ich auch Probleme fürs Finanzamt. Aber bis jetzt haben sie das ja noch nicht gemacht (oder?).
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 14:15:42
      Beitrag Nr. 1.879 ()
      @Nataly

      ......nein, wie auch??? Es gibt durch das allseits bekannte Urteil des BVerfG v. 09.03.2004 keine steuerbaren Spekulationsgewinne in den Jahren 1997 und 1998. Allein die Prüfung der Verrechnung von Spekulationsverlusten aus 1996 mit nicht zu versteuernden Spekulationsgewinnen aus 1997 und 1998 ist deshalb nichts anderes als fiskalische Raffgier.

      Verschärft wird das Ärgernis dadurch, daß eine mir nicht näher erläuterte Prüfung des Vorgangs durch die OFD abgeschlossen sein sollte. So teilte es mir jedenfalls meine Sachbearbeiterin am 08.03.05 telefonisch mit. Die verbleibenden Verluste sollten nach ihrer Aussage mit Gewinnen aus 1999 verrechnet werden. Das ich dann ein Schreiben datiert auf den 15.03.05 erhalte, mit dem mir dann wieder eine Prüfung des Vorgangs mitgeteilt wird, ist schlicht und einfach eine Frechheit, auf die ich entsprechend sachlich reagieren werde.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 17:47:53
      Beitrag Nr. 1.880 ()
      @Harald

      Vielleicht ist es ja auch nur ein Mißverständnis, denn das Verhalten ist eigentlich nicht nachvollziehbar. Ich würde auf jeden Fall erst nochmal den Sachbearbeiter darauf ansprechen, vielleicht klärt sich die Ungereimtheit dann doch noch.
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 18:46:00
      Beitrag Nr. 1.881 ()
      An ein Mißverständnis mag ich nicht recht glauben.
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 21:06:29
      Beitrag Nr. 1.882 ()
      ....ich auch nicht, da man mir das ja unmißverständlich schriftlich mitgeteilt hat. Ich werde meine Sachbearbeiterin aber mal darauf ansprechen, warum denn ihre Aussage eine so kurze "Haltbarkeit" hat. Ich kenne die Anwort auch schon: "Ja, da müssen sie mich aber völlig falsch verstanden haben......blablabla".....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 22:13:57
      Beitrag Nr. 1.883 ()
      Die SBin kann wahrscheinlich nichts dafür. Anweisung von "oben", nehme ich an.
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 01:30:46
      Beitrag Nr. 1.884 ()
      .....ja Nataly, das sehe ich auch so!!!!
      Avatar
      schrieb am 22.03.05 13:11:29
      Beitrag Nr. 1.885 ()
      Vermutlich sind den Behörden durch Nacherklärungen und "Amnestie" genügend Altfälle (vor 1997) unversteuerter Spekulationsgewinne offenbart worden. Da kann man die paar Verluste aus diesem Zeitraum kulant anerkennen - oder versuchen, diese mit ganz spezieller Raffinesse - wie hier berichtet - auch noch wegzuklagen.
      Die Versteuerung von Spekulationsgewinnen in 1996 - so heißt es in einem Kommentar, nicht in einem Urteil! - sei zwar genauso verfassungswidrig abgelaufen wie in den Folgejahren, doch sei dies ja noch nicht erkannt worden, nicht bekannt gewesen. Bei dieser Sprachregelung wird es bleiben und ich würde keinen Cent ausgeben um mir so dummes Zeug von einem Gericht persönlich sagen zu lassen. Auch nichts Entsprechendes was die Jahre 1999 ff angeht. Ich selbst wollte auch einmal transparente, altersgerechte Vermögensverhältnisse haben und habe mich komplett ausgeblättert und für alles bezahlt. Und seither alles andere als Ruhe und Rechtsicherheit zurückbekommen. Das mögen sich die verbliebenen Nervenschwachen an den Spiegel heften; krisensicheres - selbstverständlich steuerehrlich gebildetes - Kapital ist wohl einige Umstände wert...
      Die Finanzverwaltungen dürfen sich ständig neue freche Verzögerungen ausdenken, sie kostet es ja nicht Zeit, Geld und Nerven. Statt anständig zu leben, zu arbeiten und zu investieren kümmere ich mich um Gesetze, Urteile und renn meinem Stb hinterher. Ich wollt ich hätt` einen engagierten, kompetenten Steueranwalt, den man machen lassen kann und den Zöllern aus der Finanzverwaltung auch einmal ordentlich(e) Bescheid(e) gibt. Sachdienliche Hinweise für PLZ 5,6,7, 8 per Board-Mail kämen nicht ungelegen...
      Avatar
      schrieb am 24.03.05 20:21:05
      Beitrag Nr. 1.886 ()
      Hallo zusammen :)

      Wenn ich ein Broker eine Summe Geld überweise, sagen wir mal 100T€, der kauft ein Option für 50T€, hat falsch gelegen, und lässt die Option verfallen.

      Mit den Rest 50T€ kauft er eine weitere Option, da hatte er Glück gehabt, die Option hat sich fast verdreifacht, sagen wir mal er verkauft sie für 140T€.

      Alles natürlich innerhalb der Speku-Steuerfrist.

      Also gibt es ein Gewinn von 40T€, Depot ist auf 140T€.

      Was passiert dann?

      1. Möglichkeit:
      Kommt Finanzamt und sagt:
      Die Erste Handlung kann man nicht als Verlust geltend machen da die Option verfallen ist, es sind 90T€ (Gewinn von der 2. Handlung) zu versteuern…

      2. Möglichkeit:
      Ich habe nicht selber gekauft und verkauft, sondern habe eine Bank (den Broker) Geld überwiesen, so dass die zu versteuernde Summe die Differenz zwischen Einzahlung und Restsumme sei, also 40T€.

      Ich befürchte dass Nr.1 das Richtige sei, und frage mich wie soll das mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Man kann doch keine Steuern von einem fiktiven Gewinn verlangen, oder?
      Avatar
      schrieb am 28.03.05 12:41:06
      Beitrag Nr. 1.887 ()
      besonders interessant - der letzte fettgedruckte absatz

      Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit tritt in Kraft

      Wie geplant können Finanzämter und Sozialbehörden ab dem 1. April 2005 auf die Bankdaten der Bürger zugreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Eilanträge gegen die neue Praxis abgelehnt. Eine endgültige Entscheidung steht aber noch aus, da das Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Träte das Gesetz nicht wie geplant in Kraft bestünde das Risiko von Vollzugsdefiziten im Steuer- und Sozialrecht, so das Gericht. Weiter begründen die Richter die Ablehnung des Eilantrags damit, dass bei hinreichenden Anlass schon bisher Kontostände und -bewegungen verlangt werden können, dazu aber bekannt sein muss bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Konten unterhält.

      Der Zugriff auf die Kontodaten erfolgt über eine zentrale Kontendatei beim Bundesamt für Finanzen (Bafin), ohne Anfangsverdacht und ohne richterliche Erlaubnis. Mit dem In-Kraft-Treten des "Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit" können die Stammdaten aller in Deutschland geführten Konten und Depots von Behörden wie z.B. den Finanzämtern, der Arbeitsagentur oder dem Sozialamt durch eine einfache elektronische Anfrage über eine zentrale Kontendatei abgerufen werden. Egal, ob Steuererklärung, BAföG-, Hartz-IV- oder Wohngeld-Antrag: Wenn den Ämtern etwas verdächtig erscheint, können Kontodaten abgefragt werden.

      Hintergründe und Notwendigkeit des Gesetzes

      Laut Grundgesetz sind die Finanzbehörden dazu verpflichtet, die Steuern gleichmäßig nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Die Einhaltung dieser Verpflichtung liegt also nicht im Ermessen der Finanzverwaltung, sondern ist verfassungsrechtlich vorgegeben. Weiterhin besteht ein allgemeines Interesse daran, denn Steuern, die ein unehrlicher Steuerzahler nicht zahlt, müssen letztendlich von der Allgemeinheit durch höhere Steuern und Abgaben getragen werden.

      Nach Schätzungen der Deutschen Steuergewerkschaft gehen dem Bund jährlich rund 3 Mrd. Euro an nicht versteuerten Spekulationsgewinnen verloren. Es scheint üblich zu sein, Spekulationsgewinne in der jährlichen Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Folglich müssen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, die Angaben der Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand und zielgerichtet prüfen zu können. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und damit der Steuerehrlichkeit des einzelnen Steuerpflichtigen beruht, würde gegen das "Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit" verstoßen. Um diese Missstände zu beseitigen hat die Bundesregierung das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" auf den Weg gebracht.

      <-- sollte dies wirklich die begründung sein mache ich mir bezüglich des bfh/bvg urteil schon wieder weniger gedanken ;-))
      Avatar
      schrieb am 28.03.05 23:30:33
      Beitrag Nr. 1.888 ()
      @ alle

      In meinem Steuerbescheid für 2003 taugt der Eintrag nicht mehr auf, daß die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig ist hinsichtlich der Versteuerung privater eräußerungsgeschäfte.
      Gibt es ein aktuelles Verfahren, mit dessen Hilfe man diesen Eintrag nachträglich bewirken kann ?
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 09:33:06
      Beitrag Nr. 1.889 ()
      Schreib einfach diesen Text, ann bekommst du den Vermerk:

      Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003.

      Begründung:
      Ich mache die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend.

      Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2004 -IV D 2 - S 0338 73/04- beantrage ich das Ruhen des Einspruchsverfahrens.

      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 09:55:00
      Beitrag Nr. 1.890 ()
      DIE WELT.de


      Leserfrage der Woche

      von Nando Sommerfeldt

      "Stimmt es, daß Spekulationsgewinne ab sofort nur noch vorläufig besteuert werden. Und wenn ja, was genau bedeutet das eigentlich?"

      Herbert Zedel, Hamburg

      In der Tat werden Spekulationsgewinne von Privatpersonen ab sofort nur noch vorläufig besteuert. Das bedeutet: Jeder Steuerbescheid ab dem Veranlagungsjahr 2000, der künftig ausgestellt wird, soll unter der Rubrik - Erläuterungen - am Ende des Steuerbescheids diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Betroffene Anleger müssen zwar trotz des Vermerks die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer zunächst zahlen, aber auf Grund des Vermerks muß nicht extra Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Sollte die Besteuerung von Spekulationsgewinnen durch das Bundesverfassungsgericht dann tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden, wird den Anlegern die zu viel gezahlte Steuer plus Zinsen automatisch erstattet.

      Allerdings: Nur auf Antrag wird den Steuerpflichtigen auch die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Wird das getan, muß die auf die positiven Spekulationseinkünfte entfallende Steuer nicht gezahlt werden. Dies gilt für Veranlagungszeiträume ab 1999. Für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung letztlich aber doch für rechtmäßig erachtet, ist zu berücksichtigen, daß zum einen die bislang nicht entrichtete Steuer, die auf den Spekulationsgewinn entfällt, fällig wird und zum anderen Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr entstehen.

      Ganz wichtig: Die Neuerungen hinsichtlich der Vorläufigkeit gelten für Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften, nicht aber für Spekulationsgewinne, die auf Immobiliengeschäfte entfallen.

      Da die neuen Bestimmungen dem Steuerzahler entgegenkommen, sollte er darauf achten, daß die Steuerbescheide auch tatsächlich einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Hier können sich in der Praxis schnell Fehler einschleichen. In die Steuerbescheide, die Verluste aus Spekulationsgewinnen ausweisen, wird kein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ergehen insofern endgültig und bleiben daher auch bei einer späteren Gerichtsentscheidung endgültig (BMF-Schreiben vom 31.1.2005, Az. IV A 7 - S 0338 - 8/05).

      Anke Czerwonka, Steuerberaterin

      Artikel erschienen am Di, 29. März 2005

      Artikel drucken

      © WELT.de 1995 - 2005
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 10:01:58
      Beitrag Nr. 1.891 ()
      Ergänzung zu #1888:

      Anstelle des BMF-Schreibens vom 19.7.2004 ist das BMF-Schreiben vom 31.1.2005 anzugeben.
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 10:07:36
      Beitrag Nr. 1.892 ()
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 10:11:16
      Beitrag Nr. 1.893 ()
      ich weiss das das irgendwann schonmal thema war aber kann mir jemand nochmal kurz erklären warum

      a)Jeder Steuerbescheid ab dem Veranlagungsjahr 2000, der künftig ausgestellt wird, soll unter der Rubrik - Erläuterungen - am Ende des Steuerbescheids diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

      - hier erst ab dem Jahr 2000 der vorläufigkeitsvermerk ausgestellt wird

      aber

      b)Nur auf Antrag wird den Steuerpflichtigen auch die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Wird das getan, muß die auf die positiven Spekulationseinkünfte entfallende Steuer nicht gezahlt werden. Dies gilt für Veranlagungszeiträume ab 1999

      - AdV bereits ab 99 gewährt wird ?

      geht mir irgendwie nich ganz auf - warum werden die vorläufigkeitsvermerke nicht ab 99 reingeschrieben ?

      gruß
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 10:16:03
      Beitrag Nr. 1.894 ()
      Spekulationssteuer: Steuerbescheide jetzt wieder vorläufig
      18-02-2005

      (Val) Die Spekulationssteuer auf Veräußerungsgewinne mit Wertpapieren - insbesondere Aktien - ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig und sogar nichtig (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02, BStBl. 2005 II S. 56). Dieses Urteil bezieht sich nicht auf die Jahre ab 1999, da die entsprechende Vorschrift mit dem Steuersenkungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 geändert wurde.

      Die gesetzliche Situation habe sich - so das Bundesverfassungsgericht - mit Wirkung ab 1999 deutlich gewandelt. Zum einen sei nun ein Ausgleich von Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste möglich. Zum anderen habe ab dem Frühjahr 2000 eine negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten eingesetzt. "Angesichts dessen wirken sich selbst fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in verfassungsrechtlich relevanter Weise aus" (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02).

      Inzwischen ist jedoch zu der Frage, ob die Spekulationssteuer ab 1999 tatsächlich rechtens ist, Bewegung ins Spiel gekommen, die gewiss wieder bis zum Bundesverfassungsgericht schwappen wird: Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer, wie sie für 1999 bestanden hat, geäußert. Deshalb muss das Finanzamt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewähren. Hier tritt der "verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück" (BFH-Beschluss vom 30.11.2004, IX B 120/04).

      Aufgrund dieser Entscheidung sah sich das Bundesfinanzministerium gezwungen, nunmehr in alle Steuerbescheide, in denen Spekulationsgewinne aus Wertpapieren und Termingeschäften ab dem Jahr 2000 erfasst sind, einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO aufzunehmen. Weiterhin wurde angeordnet, dass bei Einsprüchen zu Steuerbescheiden ab 1999 auf Antrag des Steuerbürgers sogar Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist (BMF-Schreiben vom 31.1.2005, IV A 7 - S 0338 - 8/05).
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 10:35:42
      Beitrag Nr. 1.895 ()
      @Firefly:
      Hier die PDF-Variante zum Ausdrucken:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_314/DE/Servi…
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 13:08:25
      Beitrag Nr. 1.896 ()
      Hallo Nataly,
      sag mal, wie hoch schätzt du als steuerversierte Person eigentlich die Chance auf eine Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Spekugewinne bis 2003 ein?
      Kann man das vielleicht schon sagen?
      Gruß
      MM
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 13:17:01
      Beitrag Nr. 1.897 ()
      Nachdem der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung (auch) ab 1999 hat, sind die Chancen gut.
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 14:50:44
      Beitrag Nr. 1.898 ()
      @Nataly: Danke für deine Einschätzung. Aber die Frage wird sein, ob sie auch für nichtig erklärt wird. Meinst du, dass "wir" da Chancen haben?
      Gruß
      MM
      Avatar
      schrieb am 29.03.05 15:48:44
      Beitrag Nr. 1.899 ()
      JA.
      Avatar
      schrieb am 07.04.05 19:14:40
      Beitrag Nr. 1.900 ()
      damit dieser thread nicht vergessen wird hier paar Zitaten aus der (positiven) Entscheidung über Spekusteuer AdV für 2003 (FG München, Beschluss vom 01.02.2005 - 15 V 4976/04):
      ..
      In der Literatur dominieren eher die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachfolgeregelung für die Jahre 1999 - 2003. So wird zum Teil vorsichtige Kritik an der Zurückhaltung des BVerfG bei der Beurteilung der Nachfolgeregelung und an dem Hinweis auf die veränderte Kapitalmarktlage geübt (vgl. etwa Hey, DB 2004, 724 (726 f.); Birk, StUW 2004, 277 (282); Jacob/Vieten, FR 2004, 482; Harenberg NWB Fach 3 S.12869 (12871 f.); Streck, NJW 2004, 1580; Blümich/Glenk, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, Stand Oktober 2004, § 23 Rn. 10c). Zum Teil wird aufgrund der Tatbestandserweiterung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sogar eine erhebliche Verschärfung des verfassungswidrigen Zustands erwartet (vgl. etwa Kraft/Bäuml FR 2004, 443 (444)).

      Der erkennende Senat schließt sich den verfassungsrechtlichen Zweifeln an. Entscheidend ist dabei für den Senat, dass weder ein Quellenabzugsverfahren geschaffen wurde, noch ersichtlich ist, dass das weitergeführte Deklarationsverfahren durch ein wirksames Kontrollverfahren abgesichert wurde. Vielmehr besteht mit dem unveränderten § 30a AO eines der Haupthindernisse einer wirksamen Verifikation auch im Streitjahr weiter. Dass die in § 45d Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erweiterte Verwendungsmöglichkeit von Kontrollmitteilungen zur Herstellung eines ausreichenden Kontrollinstrumentariums nicht geeignet ist, hat das BVerfG unter Verweis auf die Aufwändigkeit der damit verbundenen Ermittlungsmaßnahmen im Urteil vom 09. März 2004 ausdrücklich festgestellt. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 werden die Kreditinstitute über den durch das Steueränderungsgesetz 2003 (vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) aufgenommenen § 24c EStG auch zur Erstellung von Jahresbescheinigungen über Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften verpflichtet. Für eine Prüfung, ob die Kursentwicklung am Kapitalmarkt im Jahr 2003 sich so negativ dargestellt hat, dass ein weiter bestehendes normatives Defizit mangels wesentlicher steuerpflichtiger Erträge seine verfassungsrechtliche Relevanz einbüßt, ist im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Durch Tatsachen fundierter Sachvortrag der Beteiligten liegt insoweit nicht vor. Auch kann hier nicht beurteilt werden, welche Kapitalmarktentwicklung speziell im Marktsegment der Anlage in Optionsscheine und Indexzertifikate als negativ zu beurteilen wäre, da der Anleger insoweit durchaus auch von im Allgemeinen fallenden Kursen bei Rohstoffen, Aktien oder Indizes profitieren kann . Ebenso muss die Prüfung der Frage, ob die erweiterten Verlustverrechnungsmöglichkeiten des § 23 Abs. 3 S. 9 EStG n.F. eine nachhaltig positive Auswirkung auf das Deklarationsverhalten betroffener Steuerpflichtiger hatte, einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

      Die ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm begründen auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Aufgrund der Nichtigerklärung der Vorgängervorschrift durch das BVerfG kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das BVerfG bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der vorliegend einschlägigen Vorschrift eine Übergangsfrist gewährt . Auch bei Annahme einer nur temporären Unanwendbarkeit für den Zeitraum des Vollzugsdefizits (in diese Richtung die Ausführungen von Birk, StuW 2004, 277 (282)) wäre die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts berührt.

      ..
      Avatar
      schrieb am 11.04.05 08:14:13
      Beitrag Nr. 1.901 ()
      aus einem anderen Thread, aber eigentlich nichts neues. Hat jmd. die Tage mal beim BFH angerufen wann die Verhandlung ist (irgendwann 2. Jahreshälfte wenn ich mich recht erinnere)? :

      Wertpapiergewinn vorläufig besteuert
      Einspruch nicht erforderlich

      HAMBURG (CH). Spekulationsgewinne von Privatpersonen werden ab sofort nur noch vorläufig besteuert. Dies ordnet ein aktueller Erlass des Bundesfinanzministeriums an (IV A7-S 0338-8/05). Das teilte der Fachanwalt für Steuerrecht, Klaus Krink von Ebner, Stolz und Mönning mit.

      Anleger, die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten in ihrem Steuerbescheid angegeben haben oder künftig deklarieren, müssten damit zwar immer noch die Steuer zunächst bezahlen. Sie bräuchten jedoch keinen Einspruch mehr einlegen, um den Steuerbescheid offen zu halten, so Krink. Darüber hinaus gewähre das Finanzamt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung in Hinblick auf die strittigen Steuerbeträge. Gleiches gilt für Geschäfte an der Terminbörse.

      Diese neue Regelung gilt für alle Steuerbescheide ab dem Jahr 2000. Damit greift die Neuregelung auch bei der aktuellen Steuererklärung für 2004, obwohl Experten angesichts der verstärkten Kontrollmöglichkeiten des Fiskus für dieses Jahr keine Erhebungsdefizite und Verfassungswidrigkeiten mehr ausmachen. Sollte die Besteuerung von Spekulationsgewinnen für verfassungswidrig erklärt werden, wird den Anlegern automatisch die zu viel gezahlte Steuer erstattet.

      Mit diesem Erlass reagiert die Verwaltung auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg. Die Richter hatten den Vollzug der Steuerbescheide vom Jahr 2000 an ausgesetzt, weil sie die Besteuerung der Spekulationsgewinne für verfassungswidrig halten. Der Fall ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig.
      Avatar
      schrieb am 11.04.05 09:11:40
      Beitrag Nr. 1.902 ()
      @Elbosso

      gibt es für den Artikel #1900 eine Quelle? Ist ja nicht gerade neu, denn das zitierte BMF Schreiben ist jedenfalls schon vom Januar (rund 100 Postings zurück) hier erwäht worden...

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 11.04.05 09:18:17
      Beitrag Nr. 1.903 ()
      @K1

      Die Quelle ist ein Thread bei BO - hier wird auf einen Artikel im Weserkurier verwiesen ...

      Thread: Aktueller Erlaß zu Besteuerung
      Avatar
      schrieb am 12.04.05 15:28:18
      Beitrag Nr. 1.904 ()
      Hallo, ELBOSSO, hattest Du meinen Beitrag Sieg !!! nicht gelesen ? Der BFH hatte doch schon vor Weihnachten 2004 zu meinen Gunsten entschieden.
      Übrigens sind im Sommer die Revisionsverfahren gegen das Land Brandenburg und gegen meinen bescheuerten RA aus Berlin aus der Zeit der Pfändung. Die Oberlandesgerichte haben also die Berufung akzeptiert. Habe dafür schon mal wieder einen neuen Anwalt. Sein Intelligenzquotient ist glücklicherweise über dem rechtsanwaltlichen Durchschnittsniveau. Es geht, wie Ihr wisst, um die Schadenshaftung des Landes und des RA. Der User Kartoffelpürree hatte mich ja gewarnt, dass es kein leichter Weg ist, aber ich kämpfe mich durch. Als Stiergeborene habe ich die Energie dazu, und gegen die drohende Verkalkung hilft es auch. Mal sehen, wie es um den bundesdeutschen Rechtsstaat bestellt ist.
      Ich haben mir vorgenommen, wenn es im Wesentlichen gelaufen ist, mal meine ganzen Erlebnisse der letzten Jahre von der Seele zu schreiben in durch die Distanz dann möglicher leicht humoristischer Art. Beste Grüsse an Alle, die mir diese Zeilen nicht verübeln.

      D.
      Avatar
      schrieb am 12.04.05 16:07:10
      Beitrag Nr. 1.905 ()
      ......Dummensteuer, da wünsche ich Dir viel Glück!!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Bleib aber auch immer schön realistisch!!! Du weißt ja: Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand!!!
      Avatar
      schrieb am 12.04.05 17:00:28
      Beitrag Nr. 1.906 ()
      Hallo HaraldSM,
      Glück brauche ich, das weiss ich, aber ich habe es begonnen, nun muss ich durch. Ich weiss um die beamten- und RA-(Haftpflichtversicherung)freundliche Rechtsprechung, aber ich hatte keine Wahl, weil das FA, kaum dass ich die Steuern erstattet bekommen hatte, diese schon wieder zurück forderte, und ich habe nun mal in dem Superjahr 2003 kein Geld zum Anlegen gehabt, um die Steuern zu erwirtschaften. Das ist Fakt.
      Gruss D.
      Avatar
      schrieb am 16.04.05 19:43:22
      Beitrag Nr. 1.907 ()
      da hben wir eine gute Unterstützung erhalten ;)


      Wolfgang Spindler
      Ein unbequemer Gerichtspräsident
      Von Joachim Jahn

      11. April 2005 Mit der Ernennung von Wolfgang Spindler zum neuen Präsidenten des Bundesfinanzhofs hat sich die Bundesregierung keinen linientreuen Repräsentanten für das oberste Steuergericht ausgesucht. Spindler, bislang Vizechef des Münchner Gerichtshofs, wird nach Informationen dieser Zeitung die Nachfolge von Iris Ebling antreten, die aus Altersgründen aus dem Amt scheidet. Der 59 Jahre alte Jurist hat schon häufig bewiesen, wie streng er mit dem Gesetzgeber ins Gericht gehen kann - in folgenreichen Urteilen genauso wie in nachdrücklich vorgetragenen Reden und pointierten Fachaufsätzen. Ein markanter Stil, der zu dem hochgewachsenen Familienvater mit nordrhein-westfälischen Wurzeln paßt.

      Die Leviten hat Spindler dem Bundestag - und damit auch dem Bundesfinanzministerium, das die Steuergesetze meist erarbeitet - erst im vergangenen Jahr wieder gelesen. Beim Vertrauensschutz liege einiges im argen, sagte er auf der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs - etwa wenn der Gesetzgeber die Spekulationsfrist rückwirkend drastisch verlängere. Immer häufiger müsse sein Gericht deshalb das Bundesverfassungsgericht anrufen, kritisierte Spindler. Auch im Jahr davor rüffelte er die Steuerpolitiker. Das langwierige Ringen um das Steuervergünstigungsabbaugesetz von Bundesfinanzminister Hans Eichel sei "wirklich inakzeptabel", sagte Spindler auf der Münchner Steuerfachtagung. Seit mehr als sechs Monaten sei völlig ungewiß, was auf die Steuerpflichtigen und ihre Berater zukomme - kein Unternehmer oder Investor könne erkennen, unter welchen Rahmenbedingungen er seine Entscheidungen treffe.

      Während sich dabei die im Bundesrat dominierende Opposition mit angesprochen fühlen mußte, nahm Spindler den Bundeskassenwart auch sonst schon aufs Korn. So tadelte er die Praxis seines Ressorts, viele Entscheidungen des Bundesfinanzhofs erst mit deutlicher Verzögerung im amtlichen Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Vorher können Bürger sich aber gegenüber dem Finanzamt nicht mit Erfolg darauf berufen. Eine Unsitte, mit der das Ministerium erst vor wenigen Monaten aufgeräumt hat.

      Auch an einem vielbeachteten Richterspruch des Neunten Senats dürfte Spindler als dessen Vorsitzender kräftig mitgewirkt haben. Vor drei Jahren gab der Bundesfinanzhof nämlich einer Klage des Steuerrechtlers Klaus Tipke gegen die Spekulationssteuer auf Wertpapiere statt. Wie Tipke hielten auch die Münchner Richter die Abgabe für verfassungswidrig, weil der Fiskus kaum kontrollieren könne, ob Steuerpflichtige ihm Verkaufsgewinne verschwiegen. Die Durchsetzung des Steueranspruchs werde "wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt", befanden die Robenträger. Diese "Ungleichheit in der steuerlichen Belastung" führe zur "Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm". Eine Einschätzung, der sich das Bundesverfassungsgericht alsbald anschloß - wenngleich zunächst nur für die Jahre 1997 und 1998. Mittlerweile hat aber der Bundesfinanzhof die Vermutung geäußert, daß dieses Verdikt auch für andere Jahre gilt. Anleger werden also weiterhin auf München und Karlsruhe achten müssen.

      Doch selbst das Bundesverfassungsgericht ist vor Spindlers Einsatz für ein klar strukturiertes Steuerrecht nicht gefeit. Vor vier Jahren hat er die "Roten Roben" in Karlsruhe zu einer stärkeren Verteidigung der Rechte des Steuerbürgers aufgerufen. Bisher habe das Verfassungsgericht fast jede nachträgliche Belastung im Abgabenrecht gebilligt, rügte der Bundesfinanzhofsvize. Wenn es nach Spindler geht, beendet Karlsruhe endlich die Angewohnheit der Steuerpolitiker aller Parteien, noch wenige Tage vor Jahresende rückwirkend die Abgabenregeln für den beinahe schon abgelaufenen Veranlagungszeitraum zu ändern. Von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Bürger Entscheidungen trifft, verdient er nach Überzeugung des engagierten Richters Vertrauensschutz vor Verschlechterungen der Rechtslage. Ein bequemer Präsident wird Spindler also sicher nicht werden.


      Text: F.A.Z., 12.04.2005, Nr. 84 / Seite 21
      Avatar
      schrieb am 16.04.05 19:50:18
      Beitrag Nr. 1.908 ()
      Avatar
      schrieb am 16.04.05 19:53:22
      Beitrag Nr. 1.909 ()
      Avatar
      schrieb am 16.04.05 19:56:13
      Beitrag Nr. 1.910 ()
      Der Link in 1907 funktioniert nicht, aber der in 1908
      Avatar
      schrieb am 06.05.05 14:29:16
      Beitrag Nr. 1.911 ()
      Unter welchem Aktenzeichen wird das anstehende Verfahren eigentlich beim Bundesfinanzhof geführt ?
      Avatar
      schrieb am 09.05.05 06:58:46
      Beitrag Nr. 1.912 ()
      Gleiches Thema anderes Schlachtfeld:

      09.05.2005

      Private Veräußerungsgeschäfte: BFH bleibt bei Verlustrücktrag hart

      Liegen die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach einem Verlustrücktrag unter der Freigrenze von 512 EUR, sind diese Einkünfte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dennoch zu versteuern.

      Die Münchner Richter vertreten die Auffassung, dass die Freigrenze nicht nach dem Verlustrücktrag zu prüfen sei, sondern bereits vor dem Verlustrücktrag (BFH, Urteil v. 11.1.2005, Az. IX R 27/04). In der Praxis war dies bisher umstritten. Doch der BFH führte aus, dass die Freigrenze im Sinne des § 23 EStG auf den "Gesamtgewinn" anzuwenden sei, der "im Kalenderjahr" aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt wird. Die Auswirkungen dieses Urteils in der Praxis, verdeutlicht das folgende Beispiel:

      Praxis-Beispiel: Heinz Wohlgemut erzielte im Jahr 2003 aus dem Verkauf von Wertpapieren einen Spekulationsgewinn von 4.000 EUR. Im Jahr 2004 erlitt er einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften von 3.500 EUR. Herr Wohlgemut beantragt einen Verlustrücktrag auf das Jahr 2003. Dadurch beträgt sein Spekulationsgewinn im Jahr 2003 nur noch 500 EUR. Obwohl die Freigrenze von 512 EUR eigentlich unterschritten ist, muss Herr Wohlgemut die 500 EUR voll versteuern. Die Begründung: Da die Freigrenze vor Verlustrücktrag überschritten war, bleibt es nach Verlustrücktrag bei der Besteuerung.
      Avatar
      schrieb am 11.05.05 11:39:42
      Beitrag Nr. 1.913 ()
      Hey, hat denn keiner das Aktenzeichen des BFH ? :( Dann kann ich nämlich auf deren Website nach der Veröffentlichung eines Termins zur Verhandlung suchen! Oder kennt hier jemand schon einen Termin? Müsste doch langsam mal was geschehen, wenn dieses Jahr noch ein Urteil des BFH kommen soll.:confused:
      Avatar
      schrieb am 11.05.05 12:44:16
      Beitrag Nr. 1.914 ()
      [posting]16.580.986 von TipkeforPresident am 11.05.05 11:39:42[/posting]es ist IX R 49/04. Ich nehme an Verhandlungstermin steht noch keins fest..
      Avatar
      schrieb am 11.05.05 13:12:21
      Beitrag Nr. 1.915 ()
      BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, IX R 49/04 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004)

      Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2

      Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 24.8.2004 (2 K 1633/02)
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 18:48:17
      Beitrag Nr. 1.916 ()
      also habe diese woche nochmal mit meinem rechtsanwalt/steuerberater telefoniert, termin noch nicht bekannt!!

      allerdings bezeichnet er die chancen auf eine rückerstattung nicht so rosig, da tendenziell das bvg eher im sinne des staates entscheidet und es hier um richtig kohle geht...

      naja, mehr als abwarten kann man(n) sowieso nicht!!
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 18:58:08
      Beitrag Nr. 1.917 ()
      [posting]16.608.231 von Frank Dachs am 13.05.05 18:48:17[/posting]Rechtsanwälte und Steuerberater sind zu 90% Vollidioten und BUCHHALTER. Meiner meinte auch, dass das VerfG NIEMALS "ex post" eine Verfassungswidrigkeit erklären würde, obwohl das ja jemanden mit etwas Ahnung durchaus hätte als wahrscheinlich gelten müssen (nach dem 1991er Zinsurteil). Ne, ne. Vergiss diese Berufsstände. BFH ist die entscheidende Instanz (da DAS eben die Experten sind für das Steuerrecht), das VerfG kann gar nicht anders als zuzustimmen. Da sind sich zumindest die Steuerrechtler (siehe alle Beiträge in juristischen Zeitschriften) einig. Was da "Anwälte" und Steuer-"Berater" sagen, interessiert mich echt nicht mehr...

      Thema "Speku 1999-2003" ist m. E. zu 110% "durch". Eher wird der 1. FC Köln nächstes Jahr Deutscher Meister oder die FDP stellt 2006 den Kanzler!;)
      Avatar
      schrieb am 14.05.05 17:21:18
      Beitrag Nr. 1.918 ()
      @BARON

      Thema " Speku 1999-2003" ist m. E. zu 110% " durch" wenns doch so einfach wäre

      aber ich freue mich über deinen optimismus !

      gruß
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 16:40:26
      Beitrag Nr. 1.919 ()
      Es gibt scheinbar ein neus §23-Normenkontrollverfahren vor BVerfG für Streitjaht 1996.
      Quelle: BFH-> anhängige Verfahren

      Sind § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird?

      -- Normenkontrollverfahren --

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; EStG § 22 Nr 2; GG Art 3

      Vorgehend: FG Münster, Entscheidung vom 5.4.2005 (8 K 4710/01 E)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 18:49:47
      Beitrag Nr. 1.920 ()
      @jewg:
      Ist das Verfahren beim BVerfG anhängig oder beim BFH?
      Aktenzeichen?
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 18:58:00
      Beitrag Nr. 1.921 ()
      BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, 2 BvL 8/05 (Aufnahme in die Datenbank am 11.5.2005)

      Sind § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird?

      -- Normenkontrollverfahren --

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; EStG § 22 Nr 2; GG Art 3

      Vorgehend: FG Münster, Entscheidung vom 5.4.2005 (8 K 4710/01 E)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 19:00:02
      Beitrag Nr. 1.922 ()
      Das Geschäftszeichen 2 BvL 8/05 zeigt, dass es beim BVerfG anhängig sein muß.
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 19:02:18
      Beitrag Nr. 1.923 ()
      BVerfG 11.5.2005 2 BvL 8/05

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; EStG § 22 Nr 2; GG Art 3

      Vorgehend: FG Münster, Entscheidung vom 5.4.2005 (8 K 4710/01 E)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 19:39:54
      Beitrag Nr. 1.924 ()
      @Nataly: sicherlich BVerfG, erstens wegen Aktenzeichen zwitens weil es heisst Normkontrollverfahren.

      Scheinbar war auch ein Richter am Finanzgericht mutig und machte eine Richtervorlage.
      Leider kann ich noch nirgendwo die FG Begründung finden.
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:25:37
      Beitrag Nr. 1.925 ()
      BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, 2 BvR 1935/04 (Aufnahme in die Datenbank am 30.3.2005)

      Isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998

      Verfassungsbeschwerde

      AO § 363 Abs 2 S 2; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; EStG § 23 Abs 3 S 4

      Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 14.7.2004 (IX R 13/01)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:27:03
      Beitrag Nr. 1.926 ()
      BFH 18.3.2005 VIII R 6/05

      Sind Kursgewinne, die ein Anleger aus dem Verkauf einer finanzinnovativen Schuldverschreibung (Down-Rating-Anleihe) nach Ablauf der Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, auch dann nicht als Kapitalerträge steuerpflichtig, wenn die Verzinsung der Anleihe von einem ungewissen Ereignis (Rating des Emittenten) abhängt?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Verwaltung

      EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2

      Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 25.11.2004 (11 K 269/04)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:27:47
      Beitrag Nr. 1.927 ()
      BFH 20.12.2004 IX R 45/04

      Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG - Sind die im Kj. 2000 erzielten Verluste aus Wertpapierspekulationsgeschäften entgegen der Vorschrift des 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Jahr ihrer Entstehung sofort mit den aus anderen Einkunftsarten (selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) erwirtschafteten positiven Einkünften verrechenbar - Verstößt § 23 Abs. 1 Satz 8 EStG gegen Art. 3 und Art. 14 GG?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 3 S 8; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14

      Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 15.9.2004 (7 K 1268/03)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:28:34
      Beitrag Nr. 1.928 ()
      BFH 20.12.2004 IX R 49/04

      Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2

      Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 24.8.2004 (2 K 1633/02)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:29:07
      Beitrag Nr. 1.929 ()
      BFH 20.10.2004 IX R 31/04

      Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG - Sind entgegen der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG die im Kj. 2000 erzielten Verluste aus Wertpapierspekulationsgeschäften im Jahr ihrer Entstehung sofort abziehbar und mit anderen positiven Einkünften verrechenbar - Verstößt § 23 Abs. 1 Sätze 8 und 9 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 3

      Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 22.6.2004 (7 K 7500/02)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:29:53
      Beitrag Nr. 1.930 ()
      BFH 20.10.2004 VIII R 64/04

      Sind bei der Ermittlung der Einkünfte eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für das Jahr 1999 die positiven Einkünfte des Kindes aus privaten Veräußerungsgeschäften in diesem Jahr gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG um den Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 2000 zu mindern?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Verwaltung

      Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

      EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 23 Abs 3 S 9

      Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 14.7.2004 (7 K 3336/03 Kg)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:30:23
      Beitrag Nr. 1.931 ()
      BFH 20.8.2004 IX R 21/04

      Verlustfeststellung nach § 23 Abs. 3 EStG - Ist die gesonderte Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 i.V. mit § 10d Abs. 4 EStG 2000 auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids möglich?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 3 S 9

      Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 20.4.2004 (12 K 4579/02)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:31:03
      Beitrag Nr. 1.932 ()
      FH 20.8.2004 IX R 8/04

      Veräußerung von Telekom-Treueaktien als Spekulationsgeschäft - Führt die Veräußerung der Treueaktien der Telekom innerhalb eines Jahres nach Erhalt zu steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F., da für die Berechnung der Spekulationsfrist nicht auf den Erwerbszeitpunkt der mit dem Treueanspruch versehenen Telekom-Aktien (hier: im Kj. 1996), sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs der Treueaktien im Depot des Aktionärs abzustellen ist (hier: Zuteilung der Treueaktien am 1.10.1999 und Veräußerung derselben am 22.10.1999) - Begriff der "Anschaffung" i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Verwaltung

      EStG § 23 Abs 1 Nr 2

      Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.1.2004 (8 K 6788/01 F)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:32:17
      Beitrag Nr. 1.933 ()
      BVerfG 9.2.2004 2 BvL 2/04

      Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden?

      -- Normenkontrollverfahren --

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1; EStG § 52 Abs 39 S 1; GG Art 20 Abs 3

      Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 16.12.2003 (IX R 46/02)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:33:15
      Beitrag Nr. 1.934 ()
      BVerfG 20.1.2004 2 BvR 620/03

      Einkommensteuerhinterziehung: Strafbarkeit der Nichtangabe von Einkünften aus Verkäufen von Zero-Bonds und aus Spekulationsgewinnen - Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung.

      Verfassungsbeschwerde

      GG Art 3 Abs 1; AO § 370 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; GG Art 100 Abs 1; AO § 396; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; StMBG Art 1; UntStRFoG Art 1

      Vorgehend: BayObLG München, Entscheidung vom 11.3.2003 (4St RR 7/2003)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:33:50
      Beitrag Nr. 1.935 ()
      BVerfG 19.1.2004 2 BvL 14/02

      Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 04.03.1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rückwirkung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt und die auf einem nach dem 31.12.1998 sowie vor dem Beschluss des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 04.03.1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruhen, als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.

      Normenkontrollverfahren

      GG Art 20 Abs 3; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 52 Abs 39 S 1

      Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 25.7.2002 (13 K 460/01)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:34:25
      Beitrag Nr. 1.936 ()
      BFH 20.11.2003 IX R 57/03

      Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen - Ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden, wenn die Grundstücksveräußerung zwischen der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags über das StEntlG 1999/2000/2002 am 4. 3. 1999 und der Zustimmung des Bundesrats zum StEntlG 1999/2000/2002 am 19. 3. 1999 bzw. der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. 3. 1999 erfolgt ist (hier: Besteuerung des auf das Arbeitszimmer einer eigengenutzten Eigentumswohnung entfallenden Veräußerungsgewinns, welche am 28. 2. 1992 erworben und am 10. 3. 1999 veräußert wurde)?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 1 Nr 1; EStG § 52 Abs 39 S 1; GG Art 20 Abs 3

      Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 28.8.2003 (11 K 6243/01 E)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:35:52
      Beitrag Nr. 1.937 ()
      BFH 19.5.2003 IX R 26/03

      Options- und Devisentermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB)

      - 1. Besteuerung von Prämien für den Verkauf von Optionen auf den DAX im VZ 1994: Stillhalterprämien, die der Kläger als "Verkäufer" von Optionen auf DAX-Kontrakte vereinnahmt hat, nicht steuerbar (keine "um des Entgelts willen" erbrachte Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, da es aufgrund des Spielcharakters dieser Geschäfte wie bei einer Wette an einem Leistungsaustausch fehlt)?

      - 2. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten im VZ 1994 aus der Glattstellung innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf von Devisenoptionen: Keine Steuerpflicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für Rechtsgeschäfte, bei denen dem Kauf von Optionen eine Glattstellung in Form eines "Verkaufs" nachfolgt, da die Optionen beim Kauf und der Glattstellung nicht wirtschaftlich identisch ("nämlich") sind (hier: Glattstellung von Long Calls - Glattstellungsgeschäft als selbständiger Optionsvertrag, bei dem nicht die Substanz eines Wirtschaftsguts übertragen, sondern ein Nutzungsrecht eingeräumt wird) - Stillhalterprämie, die der Kläger im Rahmen des Closinggeschäfts erhält, nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtiges "Bindungsentgelt" oder nicht steuerbar?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Verwaltung

      Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 29.06.2004, durcherkannt.

      EStG § 22 Nr 3; EStG § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst b

      Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 22.1.2003 (14 K 3337/99)

      siehe auch: Urteil des 9. Senats vom 29.6.2004 - IX R 26/03 -
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:36:29
      Beitrag Nr. 1.938 ()
      BFH 20.3.2003 IX R 19/03

      Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken - Ist der vom Kläger im Kj. 1999 nach Teilung eines 1993 erworbenen Grundstücks durch Veräußerung von drei Parzellen erzielte Gewinn steuerfrei, weil die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahren und deren Anwendung ab dem 1. 1. 1999 durch das StEntlG 1999/20000/2002 verfassungswidrig und damit eine Besteuerung des Gewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 rechtswidrig ist (hier: Veräußerung a) einer Parzelle am 23. 3. 1999 und damit zwischen der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags am 4. 3. 1999 und der Bekanntmachung des StEntlG 1999/2000/2002 im BGBl vom 31. 3. 1999 und b) zweier Parzellen am 15. 4. und 20. 5. 1999 und damit nach der Bekanntmachung der gesetzlichen Neuregelung)?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 23 Abs 1 Nr 1; EStG § 52 Abs 39; GG Art 20 Abs 3

      Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.1.2003 (11 K 6863/01 E)
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 20:37:06
      Beitrag Nr. 1.939 ()
      BFH 20.2.2003 IX R 13/03

      Spekulations-Freigrenze bei Verlustrücktrag - Sind Spekulationsverluste aus Aktiengeschäften vom Einkommen i.S. von § 2 Abs. 4 EStG wie Sonderausgaben abzuziehen oder werden durch den Verlustrücktrag die Einkünfte selbst gemindert - Ist die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG auch auf Spekulationsgewinne anzuwenden, die durch Verlustrücktrag auf unter 1000 DM (hier: 999 DM) vermindert werden?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Verwaltung

      EStG § 23 Abs 3 S 6; EStG § 10d

      Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 12.11.2002 (2 K 1545/02)
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 01:15:07
      Beitrag Nr. 1.940 ()
      @Nataly: ich glaube dass sind alles schon bekannte Sache bis auf dieses eine Normkontrollverfahren.

      Ich habe mal nachgeschaut was es in der Zwischenzeit für Entscheidungen zum § 23 gab. Eine Sache finde ich ganz besonders faszinierend:

      FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2005 - 1 V 90/04

      Entscheidungsstichwort
      Unzulässigkeit einer gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung bezüglich nach dem StraBEG nacherklärter Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften der Jahre 1999 und 2000. Aufhebung der Vollziehung (Steuerfestsetzung aufgrund der strafbefreienden Erklärung vom 31.03.2004)

      Leitsatz
      Hat der Steuerpflichtige Wertpapier-Spekulationsgewinne der Jahre 1999 und 2000 nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz -StraBEG-) nacherklärt und die entsprechenden Steuern nachgezahlt, ist insoweit eine gerichtliche Aufhebung der Vollziehung aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 StraBEG ausgeschlossen.

      Der Antrag wurde als unzulässig abgelehnt.

      Dabei ist der Tatbestand sehr spannend:

      Jemand hat für Jahr 99 Gewinne in Höhe 301.529,00 DM
      und für Jahr 2000 in Höhe 1.406.053,67 DM
      in Rahmen von StraBEG nacherklärkt. Die Steuer (also nur 15% von der Gesamtsumme) bezahlt, Einspruch eingelegt und möchte im einstweiligen Rechtsschutz die Aufhebung der Vollziehung erreichen.

      Da frage ich mich wie hat einer überhaupt so viel Mut die Steuer in solcher Höche zu hinerziehen.

      Es ist ja nicht so wie beim Tippke wo es nur um 700 EUR ging. Scheinbar hat FA auch bei Gewinnen in solcher Wahnsinnshöhe keine Chance jemanden zuerwischen.

      Das sollte doch den Verfassungsrichtern zu denken geben.
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 09:32:20
      Beitrag Nr. 1.941 ()
      Handelsblatt Nr. 094 vom 18.05.05 Seite 39


      Gericht rügt Besteuerung von Anlegern

      HANDELSBLATT, 18.5.2005 AP MÜNSTER. Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten ist nach Einschätzung des Finanzgerichts Münster auch für den Veranlagungszeitraum 1996 verfassungswidrig.

      Die Besteuerung hänge in erster Linie von der Ehrlichkeit des Steuerpflichtigen ab. Eine wirksame Kontrolle sei nicht gewährleistet, befand der achte Senat des Finanzgerichts in einem gestern veröffentlichten Beschluss. Damit verletzte das Steuergesetz den Gleichheitsgrundsatz. Das Finanzgericht legte deshalb dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die entsprechenden Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes verfassungswidrig und nichtig seien.

      Deutschlands oberstes Gericht hatte bereits im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Besteuerung von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge. Für die Finanzbehörden bestünden faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse, urteilte das Gericht damals. Daher sei die gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs nicht gewährleistet.

      Der achte Senat des Finanzgerichts Münster wandte diese Rechtsprechung nun auch für den Veranlagungszeitraum 1996 an. Darüber hinaus hält das Münsteraner Gericht auch die Besteuerung von bestimmten Optionsprämien, die dem Optionsverkäufer für sein "Stillhalten" gezahlt werden, für verfassungswidrig. Bei diesen Einkünften handele es sich zwar nicht um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, sondern um "sonstige Einkünfte aus Leistungen". Auch hier liege jedoch das von den Verfassungsrichtern gerügte Vollzugsdefizit vor.


      18. Mai 2005

      :D
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 09:42:41
      Beitrag Nr. 1.942 ()
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 10:28:29
      Beitrag Nr. 1.943 ()
      ....wie schön, daß mein Verlustfeststellungsbescheid für 1996 nunmehr rechtskräftig ist......dafür will nun mein liebes FA die interessante Variante spielen, diese Verluste mit Gewinnen aus 1997 u. 1998 zu verrechnen. Und dies, obwohl es nach der Entscheidung des BVerfG die Gewinne jeweils mit 0,00 EUR festgestellt hat.

      Mal gespannt, ob ich noch vor`s FG muß, damit endlich meine Verluste mit Gewinnen in 1999 verrechnet werden.....
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 10:36:00
      Beitrag Nr. 1.944 ()
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 11:16:54
      Beitrag Nr. 1.945 ()
      ...
      2. Ausblick / Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

      2.1 Prognose der Nichtigkeit

      Der BFH hat bisher „nur“ über die Aussetzung der Vollziehung entschieden.
      Erwartungsgemäß (vgl. Wiese, a.a.O.) musste im – summarischen – Aussetzungsverfahren
      die letztlich entscheidende Frage, ob der BFH positiv von einer Verfassungswidrigkeit und
      Nichtigkeit ausgeht, offen bleiben. Eine Verpflichtung zur Vorlage an das BVerfG
      widerspräche dem Eilcharakter des Aussetzungsverfahrens (vgl. Tipke/Kruse, FGO, § 69,
      Rn. 96 ff. m.w.N.). Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Entscheidung nicht zu
      unterschätzen:
      Die Entscheidung des BVerfG vom 9.3.2004 für die Jahre 1997 und 1998 war für den
      ehrlichen Steuerzahler (soweit seine Bescheide noch „offen“ waren bzw. er die Steuer noch
      nicht gezahlt hatte), sowie für den Hinterzieher (Möglichkeit der Wiederaufnahme eines
      rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens) insbesondere deswegen interessant, weil
      das BVerfG – anders als beispielsweise in der früheren Entscheidung zur Vermögensteuer
      – im Zusammenhang mit der Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm nicht lediglich eine
      Unvereinbarerklärung mit Fortgeltungsanordnung, wie im Steuerrecht die Regel, sondern
      gerade eine Nichtigerklärung ausgesprochen hat (vgl. dazu im einzelnen Seipl/Wiese,
      a.a.O.). Die hier besprochene Aussetzungsentscheidung des BFH beinhaltet aber gerade
      für das Jahr 1999 die Prognose einer erneuten Nichtigerklärung durch das BVerfG –
      ansonsten hätte nämlich gerade keine AdV gewährt werden können, da nach der
      Rechtsprechung des BFH im Aussetzungsverfahren keine weitergehende Entscheidung
      getroffen werden darf als vom BVerfG zu erwarten ist (vgl. BFH vom 11.9.1996, II B 32/96,
      BFH/NV 1997, 270; BFH vom 17.7.2003, II B 20/03, DStR 2003, 1617).

      Mit anderen Worten:
      Der BFH prognostiziert – wenn auch nach summarischer Prüfung – dass das BVerfG die
      Vorschriften zur Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgeschäften auch für das Jahr
      1999 für nichtig erklären wird.


      Was die Jahre 2000 bis 2003 betrifft, dürfte nichts Abweichendes gelten. Es bedarf kaum
      der Erwähnung, dass der Steuerpflichtige alle ihm zur Verfügung stehenden
      verfahrensrechtlichen Mittel der Abgabenordnung bzw. der Finanzgerichtsordnung nutzen
      wird, um den Eintritt der Bestandskraft seiner Einkommensteuerbescheide mit
      „Spekulationsgewinnen“ zu vermeiden. Sicherlich wäre es höchste Zeit, dass das BMF ihm
      diesbezüglich durch einen neuen koordinierten Ländererlass unkompliziert zum
      vorübergehenden Rechtsfrieden verhilft bzw. die Entscheidung des BFH zum Anlass nimmt,
      über die bloße derzeitige Möglichkeit des Ruhenlassens des Einspruchsverfahrens hinaus
      Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1999 ff. im Hinblick auf
      Spekulationseinkünfte konsequent nur vorläufig vorzunehmen (§ 165 AO) und auf Antrag
      des Steuerpflichtigen Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren. Für das
      Jahr 1999 dürfte sich dies von selbst verstehen; für die Folgejahre bleibt die Frage, ob das
      BMF es abermals für zielführend erachtet, den Steuerpflichtigen auf den Rechtsweg zu
      verweisen. Gegenüber der Süddeutschen Zeitung (Ausgabe vom 31.7.2004) hatte
      seinerzeit ein Sprecher des BMF in Bezug auf die Entscheidung des FG Brandenburg
      verkündet, dabei handele sich nur um einen „steuerlichen Einzelfall“. Die klaren Worte des
      BFH in der Aussetzungsentscheidung vom 30.11.2004 lassen diese Position jedenfalls als
      „ernstlich zweifelhaft“ erscheinen.
      ---------------------------------

      DAS nochmal für die "Zweifler" hier...;)

      aus:
      http://wannemacher-partner.de/upload/doc/steuerstreit.pdf
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 11:40:23
      Beitrag Nr. 1.946 ()
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 11:46:42
      Beitrag Nr. 1.947 ()
      Der Text ist vom 24.1.05. Das dort angeregte BMF-Schreiben ist mittlerweile zustande gekommen (8.4.05).
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 13:09:11
      Beitrag Nr. 1.948 ()
      @HaraldSM:
      Mal gespannt, ob ich noch vor`s FG muß, damit endlich meine Verluste mit Gewinnen in 1999 verrechnet werden.....
      Und was machst du, wenn auf Grund eines künftigen BVerfG-Urteils deine Gewinne in 1999 auf -0- gesetzt werden?
      Oder hast du für 1999 einen bestandskräftigen Bescheid mit Speku-Gewinnen?
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 13:59:16
      Beitrag Nr. 1.949 ()
      ....Nataly, dann verrechne ich diese Verluste mit den Gewinnen der Jahre, für die keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird (Verlustvortrag)......außerdem ist es ja noch nicht verbrieft (außer beim Baron), daß das entsprechende Gesetz für 1999ff auch für nichtig erklärt wird. Dagegen sind meine Verluste für 1996 rechtskräftig festgestellt, und dann wäre es doch töricht, wenn ich nicht erstmal das Naheliegende unternehme. Für 1999 wurde natürlich entsprechend Einspruch eingelegt. In Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit bestehen für alle Bescheide ab 1999 entsprechende Vorläufigkeitsvermerke....für 1999 werde ich aber auch noch den Einspruch in Hinblick auf die evtl. Verfassungswidrigkeit erweitern, damit ich evtl. die Aufhebung der Vollziehung beantragen kann.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 15:30:25
      Beitrag Nr. 1.950 ()
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 17:33:19
      Beitrag Nr. 1.951 ()
      # 1949: finde ich hochinteressant.
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 18:36:29
      Beitrag Nr. 1.952 ()
      Waren Geschäfte mit Futures 1996 nicht steuerpflichtig??
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 18:45:24
      Beitrag Nr. 1.953 ()
      ....nein!!!
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 19:28:47
      Beitrag Nr. 1.954 ()
      Harald,
      hast Du wirklich einen Bescheid für 1996, in dem Verluste aus Speku-Geschäften als vortragsfähige Verluste (zum 31.12.1996) festgestellt worden sind?
      Ich dachte, die Möglichkeit Verluste aus Speku-Geschäften vor und zurück zu tragen kam erst 1999.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 21:07:15
      Beitrag Nr. 1.955 ()
      @pegru:
      HaraldSM hat in #1948 nicht gesagt, dass die Verluste als vortragsfähig festgestellt worden seien, er sagt da nur, sie seien "rechtskräftig festgestellt".
      Avatar
      schrieb am 18.05.05 22:27:12
      Beitrag Nr. 1.956 ()
      @Nataly und pegru

      Ja, ich habe einen RECHTSKRÄFTIGEN BESCHEID für 1996. Selbstverständlich sind die dort festgestellten Verluste auch vortragsfähig!!!. Weil ich in 1997 u. 1998 aber keine Einkünfte habe, ich lebe seit 1997 fast ausschließlich von privater Vermögensverwaltung, können diese Verluste auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden!!! Sie sind deshalb nach 1999 vorzutragen!!!

      Mein Finanzamt möchte aber ganz schlau sein und prüft derzeit (tolldreist) die Verrechnung meiner Verluste aus 1996 mit NICHT zu versteuernden Spekulationsgewinnen aus 1997 und 1998. Es ist zwar richtig, daß ich in 1997 und 1998 Spekulationsgewinne hatte, diese wurden aber vom gleichen Finanzamt rechtskräftig mit jeweils 0,00 EUR festgestellt (Änderung der Bescheide nach Urteil des BverfG). Das heißt, mein Finanzamt möchte steuerbare Verluste mit nicht steuerbaren Gewinnen verrechnen. Für mich ist dies schon als tolldreist zu bezeichnen!!!

      In 1995 hatte ich übrigens auch Verluste aus Spekulationsgeschäften. Diese wurde zum einem in 1995 mit anderen Einkünften verrechnet. Die Verluste wurden in 1995 nicht vollständig ausgeglichen, sodaß ein Verlustrücktrag in 1993 erfolgte. In 1993 wurde ebenfalls mit anderen Einkünften verrechnet!!!

      Grundlage für diese Verlustfeststellung ist die Entscheidung des BFH v. 30.06.2004 (IX R 35/01).

      Es sei noch erwähnt, daß meine Sachbearbeiterin mir im Februar mitteilte, daß sie noch eine Anweisung der OFD benötige. Anfang März rief sie mich dann an und erklärte mir, die Angelegenheit sei jetzt geklärt, man werde die restlichen Verluste aus 1996 mit Gewinnen in 1999 verrechnen. Nur 8 Tage später erklärte man mir dann brieflich, man prüfe nun die Verrechnung mit Gewinnen aus 1997 und 1998.

      Nach Erhalt dieses Schreibens dachte ich schon daran, daß ich in dem Telefonat etwas mißverstanden hätte. Nein hatte ich nicht: Meine Sachbearbeiterin erklärte mir dann in einem weiteren Telefonat Anfang April, daß die Verrechnung der Verluste aus 1996 mit Gewinnen in 1999 erfolgen sollte, so war es vereinbart. Eine vorgesetzte Dienststelle hätte dies jedoch verhindert.

      Haltbarkeit finanzamtlicher Vereinbarungen also ganze 8 Tage!!!!

      Ich erklärte daraufhin meine erhebliche Verärgerung und bat um Erledigung bis Ende April. Bis heute habe ich erwartungsgemäß nichts mehr von meinem Finanzamt gehört. Hier will mich ein Finanzamt auf eine ganz dumme Art für blöd verkaufen. Motto: "Wir können es ja mal versuchen". Es soll ja Leute geben, die sich der Obrigkeit fügen. Ich sehe jedenfalls nicht den kleinsten Aufhänger der Möglichkeit steuerbare Verluste mit nicht steuerbaren Gewinnen zu verrechnen.

      Das ich von diesen Leuten "abgezockt" werden soll, war mir klar. Ich hatte aber damit gerechnet, man würde sich auf die Verfassungswidrigkeit in 1995 u. 1996 beziehen. So clever waren sie dann nicht. Auch ist der Feststellungsbescheid zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Aus diesem Grund und aus Zeitmangel war ich deshalb auch bisher sehr zurückhaltend. Eine Einspruchsentscheidung, egal wie „dumm“ diese ist, muß mit Klage vor dem FG beantwortet werden. Dazu habe ich aber z.Zt. keine Lust. Ich werde jetzt erstmal den (außerordentlichen) Vorgang schriftlich dokumentieren, und diese Dokumentation an mein Finanzamt senden. Vielleicht schicken sie mir dann eine Einspruchsentscheidung. Damit darf sich dann aber mein Anwalt beschäftigen. Vor dem FG werde ich mich nicht selbst vertreten.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 08:14:26
      Beitrag Nr. 1.957 ()
      wann gibts denn jetzt "zeitlich" tatsächlich was neues zur Causa 1999-2003? Sind irgendwelche Termine fixiert?
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 10:24:16
      Beitrag Nr. 1.958 ()
      Harald,
      irgendwie raffe ich es nicht ganz.
      Hast du neben dem Bescheid über Einkommensteuer 1996 einen einen Bescheid über

      die gesonderte Festsstellung des zu verbleibenden Verlustvortags zur Einkommensteuer zum 31.12.1996

      erhalten?

      Sind in diesem Bescheid deine Spekulationsverluste gesondert festgestellt worden?

      Sind diese Verluste als Spekulationsverluste ausgewiesen?

      Oder sind deine Verluste sind deine Verluste "nur" im ESt-Bescheid 1996 als nichtabzugsfähige bzw. als nicht mit anderen Einkünften verrechenbare Verluste ausgewiesen?

      Bin auf deine Antwort gespannt. Bitte so exakt wie möglich, danke.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 11:16:15
      Beitrag Nr. 1.959 ()
      ....pegru, schreibe ich in einem so schlechtem Deutsch???

      Ja, ich habe einen gesonderten Feststellungsbescheid über verrechenbare Verluste für das Jahr 1996 zu 31.12.1996!!! Diese Verluste stammen ausschlißlich aus Spekulationsgeschäften!!!

      Ja, diese Verluste sind auch bis einschließlich1998 mit anderen Einkünften verrechenbar!!!!

      Der Feststellungsbescheid bezieht sich auf den geänderten Steuerbescheid für das Jahr 1996. In diesem Steuerbescheid für 1996 sind die Spekulationsverluste aufgeführt. Diese wurden teilweise mit anderen Einkünften verrechnet. Die restlichen Verluste wurden mit Feststellungsbescheid festgestellt und könnten in den Folgejahren 1997 u. 1998 mit anderen Einkünften verrechnet werden. Ab 1999 nur noch mit Spekulationsgewinnen. Da ich in 1997 u. 1998 aber keine anderen positiven Einkünfte hatte, muß die Verrechnung in 1999 erfolgen.

      Lies Dir mal das entsprechende Urteil des BFH (IX R 35/01) durch. Daraus kannst Du die Vorgehensweise entnehmen. Du kannst aber auch die Kommenntare von Axerpartner (der "Baraon" hatte den Link hier eingestellt) lesen. Dort wird es ausführlich erläutert.

      Ich muß wohl hoffentlich nicht erklären, daß für die Jahre 1995 - 1999 entsprechende Rechtsbehelfsverfahren bestanden. Davon sind 1995-1996 mit der Verlustfeststellung/Verrechnun abgeschlossen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 13:12:24
      Beitrag Nr. 1.960 ()
      Harald,
      ich habe nicht dein Deutsch kritisiert, sondern wollte von dir nur etwas wissen, was ich rechtlich nicht gerafft habe (und noch immer nicht raffe).

      Nach meiner Kenntnis sind auf Grund der immer noch aktuellen Rechtslage Spekuverluste im Jahr 1996 nicht ausgleichsfähig und auch nicht vor- und rücktragsfähig.

      Das Jahr 1996 ist nach meiner Kenntnis noch nicht höchstricherlich erledigt.

      Wenn der BFH für 1996 die gleiche Rechtslage wie für 1993 und früher annehmen sollte (Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung), müssen Spekuverluste nach allgemeinen Grundsätzen verrechnet, rück- und vorgetragen werden.
      In diesem Fall müssten als bei dir, wenn kein Rücktrag möglich ist und in 1996 kein Ausgleich gegeben ist, die Verluste gesondert vorgetragen werden.
      Allerdings verstehe ich nicht, wie dies ein FA vor Ergehen der entsprechenden Rechtsprechung machen kann. Auch in technischer Hinsicht.
      Wenn der BFH (oder das BVerfG) die Verfassungswidrigkeit feststellen sollte, wären Verluste in 1996 für die Katz. Auch in diesem fall verstehe ich nicht, wie ein FA vor Ergehen der entsprechenden Rechtsprechung Verluste gesondert feststellen konnte.

      Da es offensichtlich so war, kannst du dich ja über dein FA doch nur freuen, dass es bereits jetzt Fakten geschaffen hatte.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 14:22:36
      Beitrag Nr. 1.961 ()
      [posting]16.655.976 von pegru am 19.05.05 13:12:24[/posting]Das Jahr 1996 ist nach meiner Kenntnis noch nicht höchstricherlich erledigt.

      Zum Jahr 1996 hat sich der BFH wie folgt geäußert:

      BUNDESFINANZHOF Urteil vom 1.6.2004, IX R 35/01

      Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Streitjahre vor 1999 - Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von privater Vermögensverwaltung

      Leitsätze


      1. Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.

      2. Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 16:05:28
      Beitrag Nr. 1.962 ()
      Hi Nataly,
      laut BFH greifen die regulären Vorschriften des § 10 d, soweit ...
      Nach meinem Verständnis muss deshalb erst entschieden werden, ob die Besteuerung der Speku-Geschäfte verfassungsgemäß ist oder nicht.
      Falls ja, dann gibt es den Vor- und Rücktrag.
      Falls nein, dann gibt es nichts zu besteuern. Weder positiv, noch negativ.
      1996 ist nach meiner Kenntnis definitiv noch nicht entschieden, also ist es für einen Vor- und Rücktrag noch zu früh.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 16:34:18
      Beitrag Nr. 1.963 ()
      ...sorry pegru, Blödsinn!!! Das Urteil des BFH ist eindeutig!!! Der BFH mußte nicht klären, ob 1996 verfassungskonform im Sinne der Erhebung von Steuern war, er mußte nur klären, ob das Verlustverrechnungsverbot verfassungswidrig ist bzw. war. Und das hat er getan!!!

      Daraufhin hat mein Finanzamt die Bescheide 1995, 1996 und in der Folge von 1995, den Bescheid für 1993 geändert. Die Verluste wurden gemäß Urteil mit positiven Einkünften aus 1995, 1996 u. 1993 verrechnet. Für die restlichen Verluste aus 1996 wurde ein Verlustfeststellungsbescheid erstellt.

      Was ist daran denn so schwierig, daß man das nicht begreifen kann???

      Und jetzt bleibt das weitere Handeln offen. Alle Bescheide 1995, 1996, 1993 und der Feststellungsbescheid für 1996 sind bestandskräftig!!! Ich brauche also nur, sofern sich mein FA nicht einsichtig zeigt, auf Verrechnung der festgestellten Verluste aus 1996 mit Einkünften in den Folgejahren zu klagen. Da ich in 1997 u. 1998 keine positiven Einkünfte habe, muß mit Spekulationsgewinnen aus 1999 verrechnet werden.

      Der Ordnung halber muß natürlich erwähnt werden, daß die verbleibenden Verluste, weil nicht verrechenbar, in 1997 und 1998 jeweils ebenfalls mit Feststellungsbescheid festzustellen sind. Das ist aber reine Formsache.

      Das Wichtigste war der Feststellungsbescheid für 1996!!! Der Rest ist Formsache.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 17:01:28
      Beitrag Nr. 1.964 ()
      Hi Harald,
      sorry, ich seh es halt anders. Aber gleich von Blödsinn zu reden?
      Sei doch froh, du hast deine Verluste aus 96 (wahrscheinlich) auf der sicheren Seite, auch wenn später die Verfassungswidrigkeit für 96 festgestellt werden sollte, wovon ich übrigens ausgehe.

      Selbstverständlich kannst du diese Verluste nur dann verarbeiten, wenn in der Folge jeweils Verlustfeststellungen durchgeführt werden.
      Reine Formsache? Da hab ich so meine Zweifel.
      Angenommen du hattest in 1996 Verluste in Höhe von 10.000 als vortragsfähig festgestellt und in 1997 und 1998 nur Verluste aus Spekugeschäften, dann müssen für die Folgejahre weiterhin je 10.000 festgestellt werden.
      Wenn du aber in diesen beiden Jahren zusätzlich je 5.000 andere positive Einkünfte gehabt haben solltest, wird dein Verlustvortrag in diesen beiden Jahren aufgebraucht.
      Eine reine Formsache ist so ein Verlustvortrag nicht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 17:14:00
      Beitrag Nr. 1.965 ()
      Harald,
      habe gerade gelesen, dass du in 97 und 98 keine andere positiven Einkünfte hattest.
      Also muss dies eine Verlustfeststellung in ungeschmälerter Höhe zum 31.12.1998 ergeben. Soweit sich die Finanzverwaltung in diesen Fällen nicht querstellt!

      Aber wieso Verrechnung mit Gewinnen in 99? Für dieses Jahr wird es meiner Meinung nach auch die Verfassungswidrigkeit geben.
      Wieso für für 2000, 2001, oder ?

      Aber ich denke du hast dies im Griff und hältst alle Bescheide offen, bis geklärt ist, ab wann die Besteuerung der Speku-Geschäfte verfassungsgemäß ist.

      Ich hoffe nur, dass du nicht versehentlich mal sonstige, wenn auch geringfügige, andere positiven Einkünfte hattest.
      In diesem Fall würden deine Verluste - mehr oder weniger auf fiktiven Veranlagungen - aufgebraucht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 18:01:59
      Beitrag Nr. 1.966 ()
      Wahrscheinlich schon ein alter Hut:


      Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten auch für das Jahr 1996 verfassungswidrig
      Finanzgericht Münster 17.05.2005, Pressemitteilung Nr. 7

      Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten ist auch für den Veranlagungszeitraum 1996 verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis ist der 8. Senat des Finanzgerichts Münster gelangt und hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die entsprechenden Vorschriften des Einkommen­steuergesetzes in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung verfassungswidrig und nichtig sind (heute veröffentlichter Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 05.04.2005, Aktenzeichen 8 K 4710/01 E [PDF 194 KB]).

      Das BVerfG hatte im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Besteuerung in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge. Für die Finanzbehörden bestünden faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. Daher sei die gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs nicht gewährleistet (Beschluss des BVerfG vom 09.03.2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02). Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat sich dieser Rechtsprechung für den Veranlagungszeitraum 1996 angeschlossen. Darüber hinaus hält er nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG auch die Besteuerung von bestimmten Optionsprämien, die dem Optionsverkäufer für sein "Stillhalten" gezahlt werden, für verfassungswidrig. Bei diesen Einkünften handele es sich (nach der für 1996 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes) zwar nicht um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, sondern um "sonstige Einkünfte aus Leistungen". Auch im Hinblick auf diese Einkünfte liege jedoch das vom BVerfG gerügte Vollzugsdefizit vor.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 19:50:46
      Beitrag Nr. 1.967 ()
      ...pegru, ich hatte diesbezüglich doch bereits geantwortet....einfach unten nachlesen. Meine Verluste sind bestandskräftig festgestellt, die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetz in 1999ff nicht!!! Also was liegt wohl man nächsten???

      Die Bescheide offen zu halten ist doch wohl der kleinste Aufwand.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 20:28:38
      Beitrag Nr. 1.968 ()
      ... alles klar Harald.

      Eine Frage noch.
      Hattest du außer deinen Spekulationsgewinnen - oder verlusten sonst noch irgendwelche steuerbaren Einkünfte in den Jahren ab 1999?

      Da die Besteuerung der Spekulationseinkünfte dank landesweiter Nichterklärung (man könnte dies auch schlicht Steuerhinterziehung nennen) verfassungswidrig ist bzw. war, helfen doch etwaige Verlustvorträge wenig, wenn sonst nichts da ist, was man gegenrechnen könnte.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 21:59:41
      Beitrag Nr. 1.969 ()
      @ Pegru

      Wie BLÖD kann man sein? Sorry, aber das musste jetzt mal raus. WEN interessiert 96???!!!! Dass das Jahr klar ist (da eben die gleichen Umstände wie 1997/1998 galten), ist so offensichtich, wie sonstwas....oh, Mann...
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 22:01:26
      Beitrag Nr. 1.970 ()
      ....pegru, auch dazu hatte ich mich bereits geäußert: Ich lebe seit 1997 fast ausschließlich von der privaten Vermögensverwaltung. Deine Meinung über Verlustvorträge kann ich nicht teilen. Schließlich werden diese Verluste, wenn sie nicht ausgeglichen werden, solange vorgetragen, bis sie vollständig ausgeglichen sind. Also, wo liegt das Problem???

      Sollte $ 23 ESTG bis einschließlich 2004 für nichtig erklärt werden (womit ich nicht rechne), dann werden die Verlust eben ab 2005 verrechnet, sofern positive Einkünfte vorhanden sind.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 22:29:28
      Beitrag Nr. 1.971 ()
      Na HaraldSM,
      wieso so heftig?
      Hast du meine Beiträge eigentlich gelesen?

      Eine weitere Frage hätte ich noch.
      Gibt es es eigentlich in den Jahren ab - sagen wir mal - 1997 Steuerbescheide bei dir.
      Da du ja nur von privater Vermögensverwaltung - was immer das ist - lebst, sind doch ESt-Bescheide bedeutungslos, oder?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 22:52:29
      Beitrag Nr. 1.972 ()
      @pegru:
      Da du ja nur von privater Vermögensverwaltung - was immer das ist - lebst, sind doch ESt-Bescheide bedeutungslos, oder?

      Unter den Begriff "private Vermögensverwaltung" fallen auch die "privaten Veräußerungsgeschäfte", die nach § 23 EStG zu versteuern sind.
      Avatar
      schrieb am 19.05.05 22:55:36
      Beitrag Nr. 1.973 ()
      Auch die Vereinnahmung von Zinsen und Dividenden fällt unter den Begriff "Private Vermögensverwaltung", ebenfalls steuerbar als "Einkünfte aus Kapitalvermögen".
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 08:13:35
      Beitrag Nr. 1.974 ()
      Auch die Verwaltung von Immobilien kann unter den Begriff "private Vermögensverwaltung" fallen, die Erträgnisse stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 09:24:39
      Beitrag Nr. 1.975 ()
      ...pegru, meine Heftigkeit liegt an Deiner eher dummen Fragestellung, mit der Du mir schon vor einiger Zeit auffielst. Vor allem wollte diese dumme Fragerunde damals auch nicht enden....mir ist bis heute schleierhaft, was Du überhaupt willst; hast Du vielleicht Langeweile???

      Äußerst dämlich ist doch die Frage ob bei mir für 1997ff Bescheide bestanden. Ja was denn sonst??? Ansichtskarten vom Finanzamt vielleicht??? Die Antwort könnte man sich auch bei weniger aufmerksamen Lesen meiner Beiträge selbst geben....

      Außerdem möchte ich Dir hier nicht meine ganze Lebensführung erläutern, so weit sind mir dann noch nicht....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 09:35:24
      Beitrag Nr. 1.976 ()
      @HaraldSM

      der Thread fiel bisher eher durch das kollegiale Zusammenwirkung der Diskutierenden auf. Wörter wie "liegt an Deiner eher dummen Fragestellung" und "Äußerst dämlich ist doch die Frage" und "Blödsinn!" braucht es dazu sicher nicht. Dein Problem ist auch eher ungewöhnlich und selten - deswegen wird doch hier auch niemand unhöflich.

      Ich teile übrigens die Meinung von Nataly, dass die Formulierung "Ich lebe seit 1997 fast ausschließlich von der privaten Vermögensverwaltung" hinsichtlich des Problems wenig präzise ist, denn dies schließt steuerbare Einkünfte nicht aus.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 09:41:39
      Beitrag Nr. 1.977 ()
      Hi Harald,
      Viel Glück mit deinem FA; wir werden hier sicher noch erfahren, wann und wie und ob deine Verluste aus 96 verarbeitet werden.

      Übrigens, es gibt keine dumme Fragen, eher dumme Antworten. Aber dies siehst du ja offensichtlich anders.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 09:50:17
      Beitrag Nr. 1.978 ()
      ...K1, wenn man schon in der Vergangenheit mit eher dämlichen und nicht endenden Fragerunden belastet wurde, dann ist das keine Unhöflichkeit, sondern eine Feststellung!!!

      Wenn ich in einen meiner Beiträge schreibe, daß für die Jahre ab 1997 Rechtsbehelfsverfahren bestehen, dann erübrigt sich doch die Fragestellung als solche. Und wie gesagt, solche dummen Fragen gab es von dieser Seite bereits vor einem halben Jahr, und wollten nicht enden. Was er überhaupt will ist mir völlig schleierhaft.

      Außerdem hat es der Baron es auch sehr direkt gesagt: Wenn 1997 verfassungswidrig ist, warum sollte es ein Jahr davor anders gewesen sein.

      Zudem habe ich meinen Fall hier nicht eingestellt, damit mir geholfen wird, sondern zum Zwecke des Erfahrungsaustausch.

      Im übrigen teile ich Deine Meinung zur Kollegialität, man sollte sie aber nicht überstrapazieren.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 09:53:07
      Beitrag Nr. 1.979 ()
      ...ja pegru, auf diesen Spruch hatte ich gewartet!!! Deine Beiträge bleiben für mich deshalb aber nicht weniger dämlich!!!

      Selbstverständlich wirst Du der Erste sein, der über den Ausgang meines Verfahrens informiert wird......

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 10:37:43
      Beitrag Nr. 1.980 ()
      [posting]16.664.092 von HaraldSM am 20.05.05 09:24:39[/posting]:laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 11:32:02
      Beitrag Nr. 1.981 ()
      und wenn 1996 verfassungswidrig ist, dann werden (in den offenen Fällen) weder Gewinne noch Verluste der Besteuerung unterworfen.
      Genauso, wie für 1997 und 1998.

      Übrigens, ich rechne fest damit, dass das BVerfG auch für 1996 auf Verfassungswidrigkeit entscheidet.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 12:01:01
      Beitrag Nr. 1.982 ()
      ...wie schön für Dich. Das ist ja auch Deine einzige Sorge, daß andere einen Vorteil haben, den Du selbst nicht hast.....

      Zur Beruhigung nochmals: Meine Verluste aus 1995 und 1996 sind bestandskräftig festgestellt. Da kann das BVerfG entscheiden wie es will!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 12:02:30
      Beitrag Nr. 1.983 ()
      Mal eine Frage: Wann spricht man von einem "BESTANDSKRÄFTIGEN" und wann von einem "RECHTSKRÄFTIGEM" Steuerbescheid?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 12:26:45
      Beitrag Nr. 1.984 ()
      ...K1, wollen wir jetzt hier einen Kindergarten eröffnen??? Schau mal in die AO, da gibt es ein ganzes Kapitel über die Bestandskraft (Vierter Teil, dritter Abschnitt, Unterabschnitt Steuerfestsetzung, Bestandskraft §§172-177). Insbesondere der §176 ist interessant.....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 12:56:13
      Beitrag Nr. 1.985 ()
      @HaraldSM

      Du hast die ganze Zeit von "rechtskräftigen" Steuerbescheiden gesprochen (s. #1955ff). Den Begriff rechtskräftig kenne ich in Verbindung mit Gerichtsurteilen. In weiteren Postings sprichst Du dann jedoch davon, dass ein nicht gerichtliches Verfahren (Rechtsbehelf) lief.

      Nun springst Du in #1981 zu der Formulierung "bestandskräftig". Wenn diese Formulierungen das jeweils gleiche bedeuten, dann schön. Aber eine solche einfache Verständnisfrage mit "wollen wir jetzt hier einen Kindergarten eröffnen" zu beantworten ist mehr als unflätig.

      Vielleicht solltest Du auch mal Deinen Umgangston mit dem Finanzamt überprüfen - da sollen manchmal auch Menschen sitzen, die als solche angesprochen werden wollen. Das ändert nichts an der Tatsache, dass ich die Vorgehensweise des FA für inhaltlich nicht für nachvollziehbar halte.

      Dein Hinweis auf die entsprechenden §§ in der AO beantwortet im übrigen nicht meine Frage, da dort das Wort "rechtskräftig" nicht vorkommt.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 12:59:45
      Beitrag Nr. 1.986 ()
      AO 1977 § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

      (1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

      1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt,

      auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
      2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige
      Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für
      verfassungswidrig hält,
      3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert
      hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde
      angewandt worden ist.

      Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

      (2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 13:07:51
      Beitrag Nr. 1.987 ()
      ....K1, bei Dir schmerzt es wohl genauso wie bei pegru, woll???

      Manche Zeitgenossen haben einfach zu viel Zeit.........

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 13:37:38
      Beitrag Nr. 1.988 ()
      Hi Harald,
      was soll mir eigentlich weh tun? Deine schlechte Laune?
      Vergiss es!

      Da du meine Argumente nicht gelesen oder nicht verstanden hast, nochmals in aller Kürze.
      Sei foh, dass deine Verluste bestandskräftig festgestellt sind.
      Auch wenn das BVerfG für 1996 die Nichtigkeit der Besteuerung der Speku-Geschäfte feststellen und sich damit die Vorgehensweise deines FA als unzutreffend herausstellen sollte, kann dir das nichts anhaben, da ja deine Verluste bestandskräftig festgestellt sind.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.05.05 13:48:01
      Beitrag Nr. 1.989 ()
      ...pegru, ich bin einfach tierisch gefrustet darüber, daß es keine Parkuhren mehr gibt, mit denen Du Dich unterhalten könntest......
      Avatar
      schrieb am 23.05.05 13:57:04
      Beitrag Nr. 1.990 ()
      Was regt Ihr euch eigentlich auf, das SM hinter Harald sagt doch eigentlich alles.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 23.05.05 17:38:07
      Beitrag Nr. 1.991 ()
      Hallo!

      Vielleicht könnten wir uns nach diesen privaten Streitigkeiten wieder auf den Thread-Titel besinnen?

      Leider habe ich mittlerweile bei den zahlreichen Spezialfällen den Überblick verloren.

      Wie ist denn nun die Lage betr. Spekusteuer 99 und 00?

      Ist da jetzt ein dem Tipke-Verfahren vergleichbares Verfahren vor dem BFH schon anhängig?

      Und wird es in jedem Falle wieder vor dem BVG enden?

      Wie ist der zeitliche Horizont?

      Es wäre nett, wenn jemand, der hier noch den Überblick hat, mir diese Fragen beantworten könnte!

      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 23.05.05 17:59:32
      Beitrag Nr. 1.992 ()
      Auf der Seite www.axerpartnerschaft.de
      (http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…
      findest du eine brauchbare Zusammenstellung zur Problematik mit Stand März 2005.

      cu
      pegru

      PS
      Sorry, aber firefox lässt eine Verlinkung hier nicht zu
      Avatar
      schrieb am 23.05.05 19:27:43
      Beitrag Nr. 1.993 ()
      Avatar
      schrieb am 23.05.05 22:04:42
      Beitrag Nr. 1.994 ()
      Dank an NATLY und pegru für die Hinweise!

      Soweit ich das verstehe, ist zunächst folgendes von allgemeinem Interesse, ich zitiere:

      ...
      Das FG Rheinland-Pfalz hingegen (24.8.2004, 2 K 1633/02, beim BFH unter IX R 49/04 anhängig) sieht für 1999 keine
      Erhebungsdefizite und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.
      Über dieses Urteil wird der BFH vermutlich noch in 2005 entscheiden.
      ...

      D.h. wir dürfen noch für dieses Jahr mit einem Urteil des
      BFH rechnen bez. 1999. Wird hier das Urteil des FG bestätigt, ist die Sache wohl auch für die Folgejahre dann
      im negativen Sinne vom Tisch (außer das BVG wird für 1999 erneut angerufen, falls das überhaupt möglich ist bzw. dazu kommt).

      Wird das Urteil kassiert, ist die Sache für 1999 positiv entschieden, für die Folgejahre aber ist weiter alles offen.

      Ich denke, man kann es so zusammenfassen?
      Avatar
      schrieb am 23.05.05 22:25:58
      Beitrag Nr. 1.995 ()
      Ich denke, man kann es so zusammenfassen?

      Ich würde es nicht so zusammenfassen.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 10:13:45
      Beitrag Nr. 1.996 ()
      D.h. wir dürfen noch für dieses Jahr mit einem Urteil des
      BFH rechnen bez. 1999. Wird hier das Urteil des FG bestätigt, ist die Sache wohl auch für die Folgejahre dann
      im negativen Sinne vom Tisch (außer das BVG wird für 1999 erneut angerufen, falls das überhaupt möglich ist bzw. dazu kommt).

      Mit einer solchen Bestätigung ist kaum zu rechnen, da der BFH an der Verfassungsmäßigkeit der Speku-Besteuerung in 1999 ernstliche Zweifel hat. Der BFH wird sich kaum selbst widersprechen.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 10:21:59
      Beitrag Nr. 1.997 ()
      [posting]16.696.903 von NATALY am 24.05.05 10:13:45[/posting]Auch für 2000 hatte der BFH bereits in 2002 die Verfassungsmäßigkeit stark bezweifelt. Somit ist 1999-2003 wohl unbestritten als einheitlicher Zeitraum zu sehen. Damit ist die Sache dann ja klar.
      Avatar
      schrieb am 24.05.05 11:13:25
      Beitrag Nr. 1.998 ()
      Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

      Ob jetzt schon alles klar, bezweifle ich.
      Ob es tatsächlich bereits in 2005 vom BFH eine endgültige Entscheidung geben wird, ist für mich nicht sicher.

      Wenn der BFH auch in der Hauptsache (das AdV-Verfahen unterliegt eigenen Gesetzen) die Verfassungswidrigkeit vertritt, wovon ich übrigens ausgehe, muss er die Sache dem BVerfG volegen.
      So einfach, wie für die Jahre vor 1994, ist die verfahrensrechtliche Sachlage nicht.
      Ich denke, dass erst das BVerfG eine endgültige Klärung herbeiführen wird. Hoffentlich schnell, damit die rechtliche Unsicherheit endgültig vom Tisch ist.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 10:23:09
      Beitrag Nr. 1.999 ()
      @nataly: du scheinst ja hier der experte zu sein!!! bist du wahrscheinlich schon öfters gefragt worden, aber ich habe weder die zeit noch geduld zurückzuscrollen!

      wann rechnset du persönlich mit entscheidung vor dem bverg (falls es soweit kommt). wie schätzt du aktuell die chancen ein dass spekusteuer 99-03 als verfassungswidrig und nichtigdeklariert wird?

      danke für kurze info!!!

      p.s.: natürlich ist nicht nur nataly angesprochen!!:D
      Avatar
      schrieb am 03.06.05 09:37:37
      Beitrag Nr. 2.000 ()
      Ich will
      • 1
      • 4
      • 6
       Durchsuchen


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht