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    Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht - 500 Beiträge pro Seite (Seite 5)

    eröffnet am 10.10.03 21:15:39 von
    neuester Beitrag 22.01.09 10:11:45 von
    Beiträge: 2.884
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      schrieb am 03.06.05 09:38:29
      Beitrag Nr. 2.001 ()
      Posting Nr. 2.000 :D
      Avatar
      schrieb am 03.06.05 11:05:54
      Beitrag Nr. 2.002 ()
      @1998

      wir sind im Moment auf dem Guten Weg zum BVerfG. Wahrscheinlich wird es Anfang nächsten Jahres passieren. Wenn BFH noch BMF auffordert sich dem Verfahren anzuschliessen kann es noch länger gehen.
      Möglicherweise macht in der Zwischenzeit ein FG die Vorlage (so wie Münster für Jahr 96), aber mir wäre eine BFH Vorlage viel lieber. Die BVErfG-Richter haben vor BFH-Richtern mehr Respekt.

      Bei BVerfG hat es im Tipke Fall fast 2 Jahre gedauert. Also müsste man mit mindestens genausoviel rechnen.

      Ich bin sicher am strukturellen Erhebungsdefizit hat sich in den Jahren 99-2003 im Vergleich zu 97-98 absolut nichts geändert. Wer ehrlich war hat die Enkünfte erklärt, sehr viele haben es verschwiegen. Einige wurde erwischt, aber meistens nur zufällig.

      Das Problem ist nur dass es diesmal für den Staat um sehr viel Geld geht, weil alle, die ehrlich die Einkünfte erklärt haben, halten die Bescheide offen und würden bei positiver Entscheidung (also bei Nichtigkeit) das Geld zurückkriegen.
      Die BVerfG - Richter wissen das auch und werden zwischen Gerechtigkeit und Staatsfinanzen entscheiden müssen.
      Ich halte die Chancen für 50:50.
      Avatar
      schrieb am 03.06.05 11:20:51
      Beitrag Nr. 2.003 ()
      [posting]16.787.922 von jewg am 03.06.05 11:05:54[/posting]Es geht eben NICHT um viel Geld, da ja niemand diese Steuer angegeben und bezahlt hat! Zudem kann das natürlich kein Argument für ein Urteil sein, da ja der Bund sich dieses Versäumnis (nach dem Zinsurteil von 1991) nach Aussage des BFH und des VerfG selbst anzurechnen hat. Ne, ne. Die Sache ist durch.

      UND die CDU wird mit vereinfachtem Steuerkonzept dann an der Macht sein und sicherlich sowieso für ein Ende der Spekusteuer sorgen (Abgeltungssteuer wird kommen), da wird wohl kaum ein VerfG (dessen Richter ja sicherlich auch von Parteien bestellt werden...) sozusagen rückwirkend den Murks in völliger Umkehr vom 97/98er-Urteil noch für 1999-2003 für gültig erklären.
      Avatar
      schrieb am 03.06.05 11:32:15
      Beitrag Nr. 2.004 ()
      @Baron
      ich glaube schon dass es um sehr sehr viel Geld geht. Und es ist ja immer noch so dass bei Steuerhinterzieung ab einer gewisser Summe auch Gefängnisstrafe droht und es gibt viele Leute die Leben von Spekugewinnen. Da lohnt sich dieses Risiko einfach nicht.

      Aber ich gebe Dir Recht für ein Urteil ist es kein Argument, das werden die Richter schon unter sich ausdiskutieren.
      Avatar
      schrieb am 06.06.05 21:47:41
      Beitrag Nr. 2.005 ()
      @baron: hier gehts um richtig kohle!! die leute die richtig kohle an der börse verdient haben bzw. verdienen gebe größtenteils ihre spekugewinne an, da es kein kavaliersdelikt ist/war und dicke gefängnisstrafen drohen!!

      dann kommen viele spekulanten, die über die amnestie ihre gewinne deklariert haben und gleichzeitig einspruch eingelegt haben!!

      da kommt ne menge kohle zusammen!!!

      schade, warte immer noch auf statement von nataly zu diesem thema!!

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      schrieb am 07.06.05 08:15:28
      Beitrag Nr. 2.006 ()
      [posting]16.820.513 von Frank Dachs am 06.06.05 21:47:41[/posting]Es geht nicht um "viel Kohle", da in 1999-2003 größtenteils VERLUSTE eingefahren wurden und zudem die MEISTEN "Aktienspekulanten" erst 1999 eingestiegen sind (als alle zum Einstieg in den Neuen Markt et cetera bliesen). Ich kann das beurteilen. Und es ist NATÜRLICH ein Kavaliersdelikt, oder kennst Du jemanden in D, der w. Nichtzahlung von "Spekusteuern" in den Bau mußte...? Lächerlich.

      Zum Thema "Nataly antwortet nicht": Du mußt Dir halt schon mal die "Mühe" machen, hier etwas runterzuscrollen. Ist alles 1000mal durchgekaut..

      Um es kurz zu machen: 1999-2003 sind zu 103% nichtig!;)

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 07.06.05 14:38:46
      Beitrag Nr. 2.007 ()
      @baron: deinen optimismus in gottes ohr!!! dann erspar mir die arbeit, wie sieht es nataly denn??
      Avatar
      schrieb am 07.06.05 14:42:01
      Beitrag Nr. 2.008 ()
      [posting]16.825.956 von Frank Dachs am 07.06.05 14:38:46[/posting]Ähnlich wie der BFH....;)
      Avatar
      schrieb am 07.06.05 17:48:45
      Beitrag Nr. 2.009 ()
      und wie siehts der bfh????
      Avatar
      schrieb am 07.06.05 20:11:59
      Beitrag Nr. 2.010 ()
      Der BFH sieht die Steuer als verfassungswidrig und rechnet damit dass BVerfG diese für nichtig erklärt. Im anderen Fall darf BFH keine AdV gewähren.

      Wichtig ist dass BFH diese Auffassung behält wenn sie über die HAuptsache IX R 49/04 entscheiden !
      Avatar
      schrieb am 07.06.05 22:25:52
      Beitrag Nr. 2.011 ()
      ok danke, über ein zeitfenster wann es zu einer entscheidung kommen kann weiß man aber noch nichts!?

      bin kein jurist, aber theoretisch ist es doch möglich das verfassungsgericht sagen würde: spekusteuer verfassungswidrig aber nicht nichtig!!! würde bedeuten ich sehe meine kohle nicht mehr wieder!! aber die die nichts angegeben haben sind fein raus? man könnte ja schlecht von denen eine steuer nachträglich fordern die als verfassungswidrig erklärt worden ist!! oder sehe ich das zu blauäugig??
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 03:19:26
      Beitrag Nr. 2.012 ()
      wenn die Steuer nicht für nichtig erklärt wird, dann haben diejenigen, die die Einkünfte verschwiegen haben eine Straftat begangen und können dafür bestraft werden.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 09:50:28
      Beitrag Nr. 2.013 ()
      Zu #2010:
      Die Begründung, mit der BFH und BVerfG zur Nichtigkeit der Speku-Steuer in 1997 und 1998 gekommen sind, gilt a fortiori für die nachfolgenden Jahre.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 10:02:41
      Beitrag Nr. 2.014 ()
      [posting]16.833.474 von NATALY am 08.06.05 09:50:28[/posting]a fortiori (lat. "vom Stärkeren her") bezeichnet

      1. nach dem stärker überzeugenden Grunde
      2. erst recht, umso mehr (von einer Aussage in der Philosophie)
      ;)
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 12:05:14
      Beitrag Nr. 2.015 ()
      Hoffentlich macht der Merz nach der Wahl alles klar und beschert uns eine 25% Abgeltungssteuer. Dann komm ich für ne Woche nicht mehr aus dem Feiern raus :)




      11:57 08Jun2005 RTRS-Bankenverband dringt verstärkt auf Abgeltungssteuer

      Berlin, 08. Jun (Reuters) - Die zum 1. Juli anstehende Anwendung der neuen EU-Zinsrichtlinie macht nach Auffassung des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) eine Abgeltungssteuer auf Zinserträge und Veräußerungsgewinne noch dringlicher.
      Die Richtlinie, für deren In-Kraft-Setzen die EU-Finanzminister am Vortag grünes Licht gegeben hatten, löse mit ihrem grenzüberschreitenden Informationsaustausch die Probleme der deutschen Kapitalertragsbesteuerung nicht, erklärte der BdB-Hauptgeschäftsführer Manfred Weber am Mittwoch. Dazu könne eine Abgeltungssteuer beitragen, wie sie bereits in vielen EU-Ländern erhoben wird. Für eine solche Steuer in Höhe von 17 Prozent hat sich Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) ausgesprochen. Auch Baden-Württembergs Finanzminister Gerhard Stratthaus hatte für eine solche Steuer plädiert, über die in der Union aber noch nicht entschieden sei. Im Gespräch mit dem "Handelsblatt" bezeichnete der CDU-Politiker einen Satz von 17 Prozent überraschend niedrig.
      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) hatte in der Vergangenheit ebenfalls schon eine Initiative für eine Abgeltungssteuer mit einem Satz von höchstens 30 Prozent ergriffen, war damit im vergangenen Jahr aber an der Union gescheitert. Eine Abgeltungssteuer hat auch in der deutschen Wirtschaft viele Fürsprecher.
      "Die Neuordnung der Kapitalertragsbesteuerung auf nationaler Ebene ist überfällig, wenn nicht riskiert werden soll, dass der Finanzplatz Deutschland weiter zurückfällt - trotz oder gerade wegen der EU-Zinsrichtlinie", erklärte BdB-Hauptgeschäftsführer Weber. Die neue EU-Zinsrichtlinie führe nicht zu mehr Steuerehrlichkeit, sondern nur zu mehr Bürokratie. Länder mit einer anonymen Quellensteuer seien zum Teil vom Informationsaustausch ausgenommen. Zum anderen würden viele Kapitalanlagen nicht von der neuen Richtlinie erfasst. Die unklare deutsche Besteuerung von Kapitalerträgen müsse schnellstens durch ein transparenteres und wirksameres System ersetzt werden.
      hel/kps

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      Wednesday, 08 June 2005 11:57:14RTRS [nL08504293] {DE}ENDS
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 17:31:57
      Beitrag Nr. 2.016 ()
      [posting]16.835.267 von noch-n-zocker am 08.06.05 12:05:14[/posting].....und wo ist bitte der "generelle" Vorteil??? Beim derzeitigen Halbeinkünfteverfahren ist man z.b. bei einem Gewinn von 25.000,-- Euro p.A. erheblich günstiger!!!!

      25.000,-- Euro /2 abzgl. Werbekosten /2 = max. 963,-- Euro EKST (Werbekosten wurden nicht berücksichtigt!!!!).

      Nach dem Vorschlag unseres "Bierdeckel-Titans" wären hier 6.250,-- Euro zu berappen!!!

      Toller Einfall!!! Und alle "Halbgescheiten" klatschen wieder Beifall......

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 18:29:44
      Beitrag Nr. 2.017 ()
      wer sich über 25% Abgeltungssteuer freut hat wirklich rein gar nichts verstanden. Das ist in _jedem_ Fall im Vergleich zum HEV eine Steuererhöhung, egal wieviel verdient wird.

      Diese "juhu Regierungswechsel"-Stimmung ist nachvollziehbar, aber das meiste was bisher von der Union zu diesem Thema kam ist gequirlter Müll.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 19:07:03
      Beitrag Nr. 2.018 ()
      AZ1971 & HaraldSM

      Schon mal daran gedacht, dass nur ein kleinerer Teil des Kapitalmarktes aus Wertpapieren besteht, die vom HEV profitieren?

      Der Volumen- und Umsatzmäßig weit überwiegende Teil (Anleihen, Zertifikate, Genussscheine etc.) unterliegt nicht dem HEV. Und bei den Papieren sind dann die genannten 25% in der Regel (deutlich) weniger als der individuelle Steuersatz...

      Also nicht gleich andere wie noch-n-zocker als "Halbgescheite" beschimpfen...

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 19:08:46
      Beitrag Nr. 2.019 ()
      kommt halt drauf an, ob das HEV weiterhin Bestand hat

      Hansi hat ja vor 2 (?) Jahren auch mal den Vorschlag gebracht mit 15% Abgeltungssteuer (effektiv 7,5%), was der Union (blöd wie sie sind) zu hoch gewesen wäre

      naja, von solchen Traumvorstellungen muß man sich verabschieden, das ist in diesen Zeiten und unter einer unionsgeführten Regierung einfach nicht machbar. Die hamm kein Herz für Spekulanten. Hansi, du warst schon in Ordnung .... *schnief*
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 19:10:01
      Beitrag Nr. 2.020 ()
      noch-n-zocker handelt bestimmt mit Bundesanleihen...
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 19:17:47
      Beitrag Nr. 2.021 ()
      [posting]16.840.653 von K1 am 08.06.05 19:07:03[/posting].....K1, wer lesen kann ist im Vorteil!!!! Ich schreibe ja "...wo ist der "generelle" Vorteil?"....mag ja sein, daß es bei Zinsen ein Vorteil wäre, aber wir sind hier in einem Board, in dem hauptsächlich über "Aktiengewinne" gesprochen wird.

      Insbesondere dieser Thread befaßt sich doch besonders mit Spekulationsgewinnen, woll!!!???

      Viele Grüße

      Dein HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 19:24:34
      Beitrag Nr. 2.022 ()
      @K1

      ....ich muß noch anmerken, daß es auch bei Zinsen und Anleihen keinen generellen Vorteil gibt!!!! Ich wage mal die Prognose, daß sich auch hier die Mehrheit schlechter stellen wird. Denn wenn Ausnahmetatbestände "beseitigt" werden, dann dürfte auch der Sparerfreibetrag entfallen.

      Außerdem steht man sich im unteren Einkommensbereich generell (!!!!) schlechter!!! Aber das ist ja schließlich auch gewollt. Merz vertritt schließlich das "Großkapital"!!!

      Viele Grüße

      Dein HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 19:26:05
      Beitrag Nr. 2.023 ()
      [posting]16.840.682 von AZ1971 am 08.06.05 19:10:01[/posting]:laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 19:47:50
      Beitrag Nr. 2.024 ()
      Schade, das war mal ein Thread in dem es sachlich zuging. Mittlerweile wird jede Anmerkung mit Unflätigkleiten beworfen und HaraldSM brauch in jedem seiner Sätze mindestens drei Ausrufungszeiten, um noch ein wenig lauter zu schreien!!!

      noch-n-zocker hat lediglich geschrieben, dass er sich bei 25% Abgeltungssteuer freuen würde.

      Hat er gesagt, dass alle sich dadurch besser stellen? Nein.
      Hat er sonst was dazu gesagt? Nein.

      Aber HaraldSM muss ja gleich wieder mit "Halbgescheiten" um sich her schimpfen... ;)


      In diesem Thread gehts´ um die Versteuerung von Spekulationsgeschäfte "= private Veräusserungsgeschäfte" und wenn HaraldSM mal wieder in das EStG schauen würde, dann würde ihm sicher auffallen, dass das nicht nur für Aktiengeschäfte sondern u.a. auch für diverse andere Wertpapiere gilt. Und auch wenn das den Horizont von HaraldSM zu sprengen scheint: Auch mit Anleihen, Zertifikaten, Optionen etc. kann man ganz ansehnliche "Spekulationsgewinne" erzielen - ich bin hier übrigens auch nicht aus langer Weile unterwegs, sondern weils´ mich auch betrifft.

      @AZ1971

      soweit mir bekannt ist handelt noch-n-zocker nur für die Firma mit Bundesanleihen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 19:55:53
      Beitrag Nr. 2.025 ()
      [posting]16.841.094 von K1 am 08.06.05 19:47:50[/posting]...K1, Du bist für mich von der Sorte: "Hört sich gerne reden"....

      Das HEV hat für mich nur im Bezug auf Aktien Gültigkeit!!!!!!

      Und damit möchte ich diese wieder endlose werdende Diskussion auch gerne beenden!!!!

      K1, Du hast wie immer recht, und ich dafür meine wohlverdiente Ruhe.

      Viele Grüße

      Dein HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 20:09:47
      Beitrag Nr. 2.026 ()
      Harald ist halt so ein Geißler-CDUler, die sind alle etwas senil und durch und durch sozialistischer als die Schröder/Clement-SPD

      mich stören drei Sachen bei der Abgeltungssteuer: Erstens, wenn man den Wegfall der Spekufrist beachtet, ist der Satz imho zu hoch. Zweitens, die Polit-Kleptokraten werden diese Steuer über die Jahre garantiert erhöhen sofern die Banken erstmal mitmachen und das Ding somit etabliert ist. Drittens, auch wenn das viele von euch bezweifeln, der Verwaltungsaufwand beim Finanzamt wird nicht geringer werden, denn jeder der zum Beispiel auch in den USA handelt wird eine "falsche" Abgeltungssteuer bezahlen müssen - das ist technisch einfach nicht korrekt zu schaffen, fragen sie den Banker ihres Vertrauens.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 20:52:57
      Beitrag Nr. 2.027 ()
      Ich schlage vor, dass auf weitere Beschimpfungen verzichtet wird.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 20:55:14
      Beitrag Nr. 2.028 ()
      ich finds schwer in Ordnung dass "Geißler-CDUler" mittlerweile als Beschimpfung anerkannt ist.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 21:35:28
      Beitrag Nr. 2.029 ()
      @AZ1971:
      Mit meiner Bitte, auf Beschimpfungen zu veerzichten, habe ich nicht auf "Geißler-CDUler" gezielt. Mir gefällt die ganze Diskussion nicht mehr. Mit dem Thema, das der Thread ursprünglich hatte, hat die nichts mehr zu tun.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 22:01:41
      Beitrag Nr. 2.030 ()
      Urteil zur Spekulationssteuer bringt reuigen Steuersündern keine Vorteile

      OLG Köln lässt eine sofortige Minderung der Einkommensteuerschuld nicht zu. Für Steuerzahler, die eine Steueramnestieerklärung nach dem so genannten Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) abgegeben haben, nützt es offenbar nichts mehr, wenn die Wertpapierspekulationsbesteuerung als Folge des Urteilsspruchs des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Steuerrechtsprofessors Tipke auch in den sie betreffenden Jahren für verfassungswidrig erklärt wird.

      HANDELSBLATT, 8.6.2005 li Düsseldorf. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Dieses hatte den Antrag eines Steueramnestierten abgelehnt, die Vollziehung des Amnestie-Steuerbescheides hinsichtlich der Wertpapierspekulationseinkünfte aufzuheben.

      Damit gehen alle diejenigen vorerst leer aus, die gehofft hatten, dass sich die nacherklärte Einkommensteuerschuld in den auf 1998 folgenden Jahren ermäßigen könnte. Für die Jahre 1997 und 1998 war in dem Urteil aus Karlsruhe die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt worden. Das Finanzgericht wies aber darauf hin, dass im langwierigeren Einspruchs- und Klageverfahren geklärt werden könne, ob der nacherklärte Betrag auf einer ganz oder teilweisen verfassungswidrigen Besteuerung beruhe und deshalb erstattet werden müsste.

      Die Amnestie-Erklärung konnte noch bis Ende März des Jahres abgegeben werden und gewährte Straffreiheit auch hinsichtlich verschwiegener Wertpapierspekulationseinkünfte der Vergangenheit. Die Nachversteuerung erfolgte zu einem deutlich geringeren Steuersatz und war daher schon deshalb ein günstiges Geschäft. Der Antragsteller hatte im März 2004 Wertpapierspekulationsgewinne für 1999 und 2000 von mehr als 520 000 Euro nacherklärt und hierauf 25 % Steuern nachgezahlt. Als bekannt wurde, dass die Wertpapierspekulationsbesteuerung wegen mangelhafter tatsächlicher Kontrolle von Spekulationseinkünften durch die Finanzämter im Jahr 1998 verfassungswidrig war, legte der Antragsteller gegen die Steuerfestsetzung aus seiner eigenen Erklärung Einspruch ein, über den das Finanzamt aber noch nicht entschieden hat.

      Das Finanzgericht hielt ihm § 10 Abs. 4 des StraBEG vor, nach dem die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachzahlung ausgeschlossen ist, um die strafbefreiende und die Steuerschuld tilgende Wirkung der Amnestieerklärung auf jeden Fall eintreten zu lassen. Dies gilt auch für die nachträgliche gerichtliche Aufhebung der Vollziehung. Somit bleibt die Steuerrückzahlung in allen Fällen von der Einlegung eines Einspruchs und dessen ungewissem Ausgang abhängig.

      Aktenzeichen FG Baden-Württemberg: V 90/04 BVerfG: 2 BvL 17/02

      Handelsblatt Nr. 108 vom 08.06.05 Seite 44
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 22:14:49
      Beitrag Nr. 2.031 ()
      Für Steuerzahler, die eine Steueramnestieerklärung nach dem so genannten Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) abgegeben haben, nützt es offenbar nichts mehr, wenn die Wertpapierspekulationsbesteuerung als Folge des Urteilsspruchs des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Steuerrechtsprofessors Tipke auch in den sie betreffenden Jahren für verfassungswidrig erklärt wird.

      Das sehe ich nicht so. Wenn die Speku-Besteuerung in 1999 bis 2003 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird, erhalten alle diejenigen die bereits bezahlte Speku-Steuer zurück, die Einspruch eingelegt haben. Dies betrifft auch diejenigen, die eine strafbedreiende Erklärung abgegeben haben. Lediglich die Aussetzung der Vollziehung ist gesetzlich ausgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 22:16:34
      Beitrag Nr. 2.032 ()
      [posting]16.842.204 von NATALY am 08.06.05 22:14:49[/posting]So ist es.
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 22:16:36
      Beitrag Nr. 2.033 ()
      OLG Köln lässt eine sofortige Minderung der Einkommensteuerschuld nicht zu.

      Was hat denn das OLG Köln mit der Einkommensteuer zu tun?
      Avatar
      schrieb am 08.06.05 22:57:57
      Beitrag Nr. 2.034 ()
      Oh mann, ich dachte der Hinweis auf eine mögliche Abgeltungssteuer sei für die, die keinen Bock mehr auf FA-Streitigkeiten und Rechtsunsicherheit haben, eine tolle Sache.

      Ich verstehe unter einer Abgeltungssteuer eine Steuer, die für diejenigen mit einem höheren Steuersatz einen abgeltenden Charakter hat, dem mit niedrigerem Steuersatz gleichwohl die Möglichkeit erhält, sich zuviel bezahlte Steuern beim Jahresausgleich zurückzuholen.

      Ob ich dabei unter dem Strich viel günstiger wegkomme, ist zweitrangig. Mich interessieren juristische Spitzfindigkeiten einfach nicht und ich bin es leid, bei jeder Anlage erstmal über die steuerliche Sachlage zu informieren. Von Steueränderungen mit rückwirkender Gültigkeit und jahrelangen Rechtsstreitigkeiten ganz zu schweigen.

      HEV ist für mich nicht von sonderlicher Bedeutung, sorry wenn sich die Aktienzocker übergangen fühlten:rolleyes:

      K1 als jemanden zu bezeichnen, der sich gerne reden hört, geht haarscharf an der Realität vorbei. Hast Du schon mal ein Posting von ihm gesehen, dass eine der ansonsten hier auf w:o so beliebten haltlosen Spekulationen enthält?
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 09:25:15
      Beitrag Nr. 2.035 ()
      "Für Steuerzahler, die eine Steueramnestieerklärung nach dem so genannten Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) abgegeben haben, nützt es offenbar nichts mehr, wenn die Wertpapierspekulationsbesteuerung als Folge des Urteilsspruchs des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Steuerrechtsprofessors Tipke auch in den sie betreffenden Jahren für verfassungswidrig erklärt wird."

      ---------------

      In meinen Augen eine voreilige Schlußfolgerung des Handelsblattschreiberlings. Es geht nur darum, dass es für eine Amnestieerklärung keine Aufhebung der Vollziehung per nachträglicher Gerichtsklage geben kann, da diese vom StraBEG von vornherein ausgeschlossen wurde.

      Außerdem denke ich, dass sich kein deutsches Gericht mit einer Frage beschäftigt (nämlich der, ob amnestierte Steuersünder bei einer etwaigen Nichtigkeit der Spekusteuer ihr Geld zurückerhalten), wo die Hauptsache noch nicht mal dem BVerfG vorliegt.
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 10:53:37
      Beitrag Nr. 2.036 ()
      also ich habe amnestieerklärung gemacht für die jahre 1998-2002 und gleichzeitig einspruch eingelegt wegen eventueller verfassungswidrigkeit!!! nach dem tippke urteil habe ich die gezahlte steuer für 1998 zurückerstattet bekommen!!
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 12:25:37
      Beitrag Nr. 2.037 ()
      oh ja, finde ich bemerkenswert. Danke für deine Rückmeldung!

      Du hast also vor dem Urteil des BVerfG im März 2004 eine Amnestieerklärung - insbesondere auch für das Jahr 1998 - abgegeben, Einspruch eingelegt und dein Geld für 1998 zurückbekommen?

      Darf man fragen, ob es sich um eine eher kleinere Rückerstattung oder doch um einen größeren, deutlich vier- oder fünfstelligen Betrag handelt, den das Finanzamt anscheinend ohne nennenswerten Widerstand zurückerstattete?

      Wie lange hats gedauert?
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 12:33:34
      Beitrag Nr. 2.038 ()
      ohne nennenswerten Widerstand

      Für 1997 und 1998 ist die Rechtslage doch durch das BVerfG geklärt. Ein "Widerstand" kommt hier gar nicht in Betracht.
      Anders sieht es noch für die folgenden Jahre aus. Die sind noch nicht geklärt. Zwar bestehen auch hier ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Speku-Gewinnen, so dass auf Antrag AdV zu gewähren ist.
      Bei der strafbefreienden Erklärung besteht jedoch die Besonderheit, dass hier ein Antrag auf AdV nicht zulässig ist.
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 12:57:59
      Beitrag Nr. 2.039 ()
      am 4.3.2004 abgegeben, 3 wochen später einspruch eingelegt, geld für 98 im juli 2004 bekommen (knapp 20.000 euro).

      aber99 und 00 gehts um die richtigen beträge!!!!
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 13:00:53
      Beitrag Nr. 2.040 ()
      Ich sehe ja schon einen Unterschied in den Erfolgsaussichten, nach einem etwaigen `Nichtigkeits`-Urteil des BVerfG für die Jahre 1999 ff. seine Steuern zurückzuerhalten, je nachdem ob man brav und ehrlich gezahlt hat (hier gibts mit 100% Sicherheit das Geld zurück) oder im Rahmen der Amnestieerklärung (hier würde ich nicht Stein und Bein schwören, dass auch diejenigen ihre `Ablaßsteuern` wieder zurückbekommen).

      (an sich wäre diese Thematik besser im Steueramnestie-Thread aufgehoben)
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 13:09:19
      Beitrag Nr. 2.041 ()
      danke. Das ist ja doch ordentlich Holz.

      Meine Amnestieerklärung habe ich erst im Juni 2004 abgegeben.
      Bei mir kann man auch erst für die Jahre 1999, 2000 und 2001 von `richtig` Kohle sprechen
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 13:35:03
      Beitrag Nr. 2.042 ()
      @brenner: mach mir keine angst!!! allerdings hätte das finanzamt mir dann auch nicht 1998 zurückgezahlt!?:( also falls tatsächlich verfassungswidrig und nichtig, dann hoffe ich doch schon auf mein geld!!! war ja zumindest ehrlicher als die garnix angegeben haben!!!! die wären ja bei entsprechendem urteil fein raus!!
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 13:39:19
      Beitrag Nr. 2.043 ()
      [posting]16.846.701 von Frank Dachs am 09.06.05 13:35:03[/posting](Amnestie-)Weicheier gehören bestraft!;)

      Keine Angst. Auch DU wirst keinen Cent zahlen müssen..
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 14:08:09
      Beitrag Nr. 2.044 ()
      @baron: ja gezahlt hab ich ja schon!!!!:D
      Avatar
      schrieb am 09.06.05 14:41:06
      Beitrag Nr. 2.045 ()
      Baron,

      war noch nie ein Freund von top oder hopp. Hab demnach eine Risikoabwägung gemacht und die Amnestie gewählt. Ich hab mich zwei Jahre dorthin gezittert als Anfang 2002 in mir der sehnliche Wunsch aufkam, nicht mehr frühmorgens um sechs wachzuliegen und darauf zu hoffen, es möge auch heute niemand klingeln

      @Frank Dachs

      sorry, will dir keine Angst machen (bin ja genauso mit einer sechsstelligen Summe betroffen), ich sehe es nur als nicht zu 100% sicher an, dass auch wir Ablaßsünder unser Geld bei einem etwaigen Richterspruch aus Karlsruhe zurückbekommen. Eine solche Fallkonstellation (Steueramnestie, Einspruch einlegen und auf ein Urteil des BVerfG hoffen) gab es ja in Deutschland auch noch nie, sodass jede Aussage etwas voreilig erscheint. Man wird abwarten müssen. Jedenfalls stimmt deine Rückzahlung für 1998 hoffnungsvoll.
      Avatar
      schrieb am 10.06.05 23:00:57
      Beitrag Nr. 2.046 ()
      Da ich von meiner Amnestieerklärung/Selbstanzeige seit 9 Monaten nichts gehört habe, habe ich heute mal bei meinem FA nachgefragt.
      Dort wurde mir mitgeteilt, dass das Verfahren ruht. Nähere Auskünfte konnte ich nicht in Erfahrung bringen, da die Rechtsbehelfsstelle nicht besetzt war.

      Wer weiss, was das bedeuten könnte? Könnte es sein, dass die Sache mit meinem Einspruch und der Entscheidung des BFH/Bundesverfassungsgerichts zusammen hängen könnte.
      Meine Sachbearbeiterin war ebenfalls ratlos.
      Avatar
      schrieb am 11.06.05 11:31:26
      Beitrag Nr. 2.047 ()
      [posting]16.847.453 von brenner7 am 09.06.05 14:41:06[/posting]@ brenner

      Kann ich natürlich nachempfinden. Bei mir waren es eh immer NUR Spekugewinne (nie Zinsen o. Dividenden), die hätten "entdeckt" werden können. Da war ich sowieso (hatte Steuerrecht bei Tipke/Lang studiert - das war ja der Kläger vor dem BVerfG im ersten "Speku-Fall") relativ sicher, dass diese Steuer nicht haltbar sein würde. Alles ein riesiger Steuermurks bei uns, eh. Hoffentlich wird das bald alles radikal geändert!

      @ Fidelity

      Auch ich habe von der Steuerfahndung nach dem BFH-Aussetzungsurteil vom Dezember nichts mehr gehört. Glaube wirklich, dass da alle Mühlen still stehen, in Sachen "Speku". Gegen das Urteil des BFH werden die jetzt auch nichts mehr machen, glaube mir. Die haben zudem genug mit anderen (aussichtsreicheren) Fällen zu tun..Ich habe das Thema abgeschlossen und kümmere mich jetzt bald wieder um mein Depot!;)

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 13.06.05 20:55:23
      Beitrag Nr. 2.048 ()
      Ich habe heute nochmal mit meinem FA gesprochen.Die Amnestieanzeige ruht, wie vermutet, wegen der Entscheidung der Gerichte. Nach Meinung der Sachbearbeiterin würde ich das Geld bei Nichtigkeit zurückerstattet bekommen.
      Avatar
      schrieb am 13.06.05 22:00:21
      Beitrag Nr. 2.049 ()
      [posting]16.880.771 von Fidelity am 13.06.05 20:55:23[/posting]Du wirst es bekommen. Das ist sicher.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 14.06.05 22:26:50
      Beitrag Nr. 2.050 ()
      Mein Gott, jetzt liegt der Fall schon ein halbes Jahr beim BFH und die Jungs haben noch nicht mal einen Termin gemacht :cry::mad::cry:

      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…


      Wie lange dauert es denn im Normalfall, bis ein Termin gemacht wird ? Wie weit weg ist dann üblicherweise noch der Termin von dem Tag der Bekanntmachung entfernt ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 19.06.05 22:19:59
      Beitrag Nr. 2.051 ()
      Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wertpapierspekulationsgeschäften bis 2003?
      Das Hessische Finanzgericht hat mit seinem Beschluß vom 23.11.2004 (7 V 3590/04) einen vorläufigen Schlusspunkt zugunsten der Steuerpflichtigen unter einen Streit gesetzt, der nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004 mit der Finanzverwaltung entbrannt war. Das BVerfG hatte in seinem Urteil die Besteuerung sog. Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren mit einer bemerkenswerten Begründung für verfassungswidrig erklärt.



      Der Grund der Verfassungswidrigkeit war, dass Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren zwar steuerpflichtig waren, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr lag, die Besteuerung aber nicht sichergestellt werden konnte.



      Die Finanzverwaltung hatte kaum Kontrollmöglichkeiten über An- und Verkauf von Wertpapieren und war auf die Steuerehrlichkeit des Bürgers angewiesen. Dass es damit nicht zum Besten steht zeigen allein zwei Steueramnestie-Gesetze in 1987-1990 und in 2004/2005, mit denen ein Anreiz zu mehr Steuerehrlichkeit geschaffen werden sollte. Das BVerfG sah in dem Auseinanderklaffen von Steuertatbestand und Realität einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (sog. Vollzugsdefizit).



      Das Urteil betraf allein vom zugrunde liegenden Streitfall her aber nur die Jahre 1997 und 1998. Die Finanzverwaltung befürchtete offensichtlich weitere Steuerausfälle und sah die erhofft positive Wirkung des Steueramnestie-Gesetzes 2004/2005 gefährdet. Sie reagierte prompt mit einer Verwaltungsanweisung, nach der das Urteil des BVerfG nicht auf die Jahre 1999 und folgende angewendet werden sollte. Die Verwaltung meinte dieses bereits aus dem Urteil ableiten zu können. Die Finanzämter gewährten daraufhin keine Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 1999 ff bzw. legten gegen entsprechende Beschlüsse der Finanzgerichte Beschwerde ein.



      Der Bundesfinanzhof (BFH) wies in zwei Beschlüssen (vom 23.11. und 30.11. 2004) die Beschwerden der Finanzämter für die Jahre 1999 zurück und stellte klar, dass sich auch in diesem Jahr an dem Vollzugsdefizit nichts geändert hat (der BFH hatte bereits im Vorfeld des Urteils des BverfG in seinem Aussetzungsbeschluss ein Vollzugsdefizit sogar für das Jahr 2000 gesehen). Auch wenn die Beschlüsse bislang nur im Aussetzungsverfahren ergangen sind, so darf doch gehofft werden, dass auch in den Hauptverfahren entsprechend entschieden wird.



      Das Hessische FG hat nunmehr sogar für das Jahr 2003 die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bejaht und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Damit ist ein größtmöglicher Bogen über die streitigen Jahre geschlagen. Denn ab 2004 wird ein Vollzugsdefizit nicht mehr anzunehmen sein. Für Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte müssen seit dem 1.01.2004 die Kreditinstitute nach § 24c EStG entsprechende Jahresbescheinigungen erstellen. Ab dem 1.04.2005 besteht zudem die Möglichkeit der Finanzverwaltung, Bankverbindungen des inländischen Steuerpflichtigen abzufragen.



      Empfehlung: gegen alle Steuerbescheide bis einschließlich 2003 Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften besteuert sind. Soweit allerdings Spekulationsverluste angefallen sind, wirkt sich die Beurteilung zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus.

      » Autor: RA Bodo Steffen, Göttingen

      Quelle NTV
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 09:38:34
      Beitrag Nr. 2.052 ()
      habe gerade mit meinem steuerberater (flore, dortmund) telefoniert, er sieht die chance gleich null das ich mein geld für 99 und 2000 zurückbekomme (steueramnestie), selbst wenn verfassungswidrig und nichtig entschieden würde. er rechnet sogar damit, dass ich das erstattete geld für 98 wieder zurückzahlen muss, weil dies wohl fehler des fa war!!!!!:eek::mad:

      verstehen tue ich das zwar nicht, bedient bin ich aber schon!!!
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 09:56:49
      Beitrag Nr. 2.053 ()
      Begründet hat Herr Flore seine Meinung wohl nicht (?).
      Ich kann mich an die Aussagen diverser "Experten" zur Amnestie och gut erinnern, insbesondere an die Aussage, unter "Einnahmen" seien die Verkaufserlöse zu verstehen, nicht etwa die Differenz zwischen Verkaufserlösen und Anschaffungskosten.
      Warten wirs ab.
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 09:59:47
      Beitrag Nr. 2.054 ()
      Das Geld-Zurück aus der Steueramnestie ist sehr umstritten. Vielleicht sollen die nachträglich Steuerehrlichen auch mal spüren, wie das ist, wenn man etwas freiwillig gemacht hat, was einem schadet.(Dummensteuer). :laugh:

      Das erstattete Geld für 98 ist IMO unumkehrbar.
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 10:40:55
      Beitrag Nr. 2.055 ()
      ....innerhalb der Festsetzungsverjährung ist vieles umkehrbar!!! Soweit diese noch nicht abgelaufen ist, sollte man sehr "lieb" zum "guten" Finanzamt sein.....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 11:45:29
      Beitrag Nr. 2.056 ()
      @nataly: doch,er hats mir erklärt, aber ich konnte es nicht ganz nachvollziehen und erst recht nicht wiedergeben!

      wurde sonst immer von seinem kollegen betreut, war heute das erste mal das ich mit flore selber gesprochen habe!!
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 12:03:48
      Beitrag Nr. 2.057 ()
      @Frank Dachs:
      Eine schriftliche Erklärung von Herrn Flore wäre nützlich.
      An mündlichen Erklärungen kannst du ihn nicht festhalten. Du könntest ihn ja anschreiben und um ein Schreiben bitten, da du die mündliche Erklärung nicht verstanden hast.
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 12:14:37
      Beitrag Nr. 2.058 ()
      @nataly: dann berechnet er wieder 260 euro die stunde!!!!
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 12:17:31
      Beitrag Nr. 2.059 ()
      Für das Telefon berechnet er sicher auch was, mit dem Unterschied, dass du mit telefonischen Auskünften nichts anfangen kannst.
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 12:27:13
      Beitrag Nr. 2.060 ()
      nee, das glaube ich nicht und wenn zahle ich es nicht!!!! war auch nur ganz kurz, sein kollege hat mir den sachverhalt immer ganz anders dargestellt!!
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 21:48:51
      Beitrag Nr. 2.061 ()
      Lass den Flore behaupten was er will. Sag ihm mal, er soll den Anwendungserlass des Strabeg lesen. Da steht deutlich drin, dass ein Einspruch gegen die Strafbefreiende Erklärung innerhalb von 30 Tagen möglich ist, wie kommt er also auf diesen hirnlosen Quatsch ?

      Jeder der einen gesunden Menschenverstand hat weiss, dass Einsprüche bei Zahlungen an Behörden immer möglich sind. Du kannst sogar einen Einspruch gegen ein Parkknöllchen machen. Die Strafbefreiende Erklärung ist nichts anderes als ein Einkommenssteuerbescheid, nur muss man halt etwas anders rechnen und weniger zahlen.

      Wenn ein Einspruch beim Strabeg ausgeschlossen würde bin ich mir sicher, dass auch dies verfassungswidrig wäre.

      Fast alle "selbsternannte Experten" haben in der Vergangenheit zu Spekusteuer und Strabeg nur bullshit von sich gelassen. Spar dir also lieber das Geld.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 08:07:11
      Beitrag Nr. 2.062 ()
      [posting]16.963.746 von TipkeforPresident am 22.06.05 21:48:51[/posting]Kann Dir nut zustimmen. So gut wie kein einziger Steuerberater oder "Experte" hat die Sache richtig eingeschätzt. Was m. E. eine Schande ist, wo doch der BFH in seinem 2002er Urteil bereits alles recht klar angedeutet hat (1997-2003 verfassungswidrig). Ein Trauerspiel. Nun, denn...:rolleyes:

      Grüße

      PS: Kann mir auch vorstellen, dass viele Steuerberater evtl. einfach nur "doof" taten, um die Mandanten noch in eine schöne kostspielige "Beratung" zur "Amnestie" oder "Selbstanzeige" zu bringen. :mad:
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 08:18:19
      Beitrag Nr. 2.063 ()
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 08:41:00
      Beitrag Nr. 2.064 ()
      In dem verfaren IX R 49/04 hat sich etwas bewegt:

      Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung streitig ist.

      Gründe

      I.
      Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) u.a. sonstige Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Den erklärten Gewinn berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

      Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend machte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

      II.
      In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorlag, und --gegebenenfalls-- ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BStBl II 2005, 56) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.

      Der erkennende Senat hält es für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wäre es nach Auffassung des Senats sachdienlich, wenn das BMF zu nachfolgenden Fragen Stellung nimmt:
      1. Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?
      2. Welche Auswirkungen hat die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden?
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 10:31:35
      Beitrag Nr. 2.065 ()
      @tipke: alles ein bisschen durcheinander in der kanzlei flore! wie gesagt, wurde von einem kollegen von flore betreut, habe strabeg abgegeben und innerhalb eines monats einspruch eingelegt mit antrag auf ruhen des verfahrens bis bfh bzw. bverg entschieden hat.

      ca 3 monate nach dem tipke urteil habe ich das geld für 1998 zurückerstattet bekommen und seitdem nix mehr von fa gehört. der kollege von flore ist dann aus der kanzlei ausgestiegen, aus diesem grund habe ich dann mal flore angerufen wie es denn nun weitergeht?

      er erklärte mir dann (begründung kann ich nicht wiedergeben), dass chance für mich auf rückzahlung für 99 und 00 praktisch null wären, selbst wenn bverg spekusteuer für verfassungswidrig und nichtig erklären sollte. auf meinen einwand, warum ich denn dann für 98 rückzahlung erhalten habe, war seine antwort: " weil die dumm sind und keine ahnung haben". auf meine weitere frage, ob, wenn dem fa auffällt, dass sie so dumm sind, sie das erstattet geld wieder zurückfordern würden, bejahte er dies!!!!

      gibt es dort irgendwelche fristen wie lange das fa dies zurückfordern kann??

      zusammenfassend kann ich sagen (zumindest so verstanden): falls bvg verfassungswidrig und nichtig erklärt, gehen die amnestieler leer aus, die nix angegeben haben haben glück gehabt.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 10:44:41
      Beitrag Nr. 2.066 ()
      @FrankDachs,

      die Darstellung, die Du von Flore wiedergibst erscheint mir nicht nachvollziehbar - insbesondere für 1998. Wenn der 1998er Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist, worauf sollte sich dann das Rückforderungsrecht des FA begründen? Was war hierzu seine Antwort? Bist Du Dir sicher, dass Du ihn richtig verstanden hast?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 11:12:23
      Beitrag Nr. 2.067 ()
      WEnn ich das hier lese bekomme ich Angst:

      "1. Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?"


      Das Finanzninsterium wird natürlich behaupten, dass sie jetzt auch das Jahr 1999 intensiv mit der Kontenzentrale überprüfen werden und können. Damit hat das feige BVFG eine Möglichkeit die Sache zwar für verfassungswidirg aber nicht für nichtig zu erklären. Ich sehe dadurch die Chance nicht mehr so rosig :(
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 11:28:23
      Beitrag Nr. 2.068 ()
      @JoePESCI

      Zu 1.) Das sehe ich auch so, wobei die Argumentation m.E. hauptsächlich darauf abzielen wird, dass das Entdeckungsrisiko (stark) ansteigen wird, insbesondere für die folgenden Jahre. Zum Glück geht es in dem Fall um 1999 - da sind durch die natürlichen Fluktuation im Depot/Kontenwechsel die Möglichkeiten durch die nicht weit genug zurückreichenden Vorhaltepflichten hinsichtlich Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) begrenzt.

      Zu 2.) Das ist m.E. ein zweiter Hebel, mit dem die Finanzverwaltung versuchen wird die Erhebung als verfassungsgemäß darzustellen. Insbesondere für die Jahre 2001 und 2002 dürften auf Grund der Entwicklung an den Märkten viele Verlustvorträge anghäuft haben, die sie dann auch angeben (Folge=> genaue Kontrolle in den Folgejahren). Zum Glück geht es im speziellen Fall eben um 1999, denn da galt die Tatsache, dass verrechnet werden konnte m.E. praktisch eben nur in sehr wenigen Fällen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 12:05:11
      Beitrag Nr. 2.069 ()
      ich lese mündliche Verhandlung am 22.09.2005, das heisst wenns es irgendwann tatsächlich zum bundesverfassungsgericht kommen sollte, vergehen bis zur endgültigen entscheidung wohl noch ca. 3 jahre!!!??

      @k1: bin ein laie im steuerrecht! ist denn für 1998 der steuerbescheid bestandskräftig??

      wie gesagt, habe strabeg für jahre 1998-2000 für meine verschwiegenen wertpapiergewinne abgegeben und einspruch eingelegt. für das jahr 1998 wurde auf das tipke-urteil verwiesen, für die jahre 99 und 00 wurde ruhen des verfahrens bis zur endgültiegn klärung beantragt!

      für 98 geld zurückerhalten, danach nichts mehr von fa gehört!!

      also klar habe ich bei flore verstanden, das er für meine person die chance gleich null sieht geld für 99 und 00 zurückzubekommen, unabhängig wie das urteil ausfällt!!! kann sein das er irgendwas mit art. 3 (???) begründet hat, weiß es aber absolut nicht mehr!!!

      naja, wird sich sowieso noch langhe hinziehen....
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 12:06:41
      Beitrag Nr. 2.070 ()
      jetzt fällz mir doch wieder was ein: flore hat vergleich mit der vermögenssteuer gezogen....hilft das weiter???
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 12:49:32
      Beitrag Nr. 2.071 ()
      @Frank Dachs: wo steht das mit "mündliche Verhandlung am 22.09.2005" ?

      was deinen Steuerberater angeht, sag ihm doch er soll den Urteil vom FG Baden Würt. mit Az. 1 V 90/04 genauer lesen.
      Hier ein Zitat:
      ...
      Die strafbefreiende Erklärung gilt als Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung, § 10 Abs. 2 StraBEG. Gegen diese kann Einspruch eingelegt werden, was der Antragsteller auch getan hat, so dass er seine Rechtsposition, Spekulationsgewinne seien nicht steuerpflichtig, im Einspruchsverfahren weiter verfolgen kann. Auch die Literatur vertritt die Auffassung, dass Spekulationsgewinne durch eine strafbefreiende Erklärung umfasst werden können (Schwedhelm/Spatscheck DStR 2004, 2085; Streck, NJW 2004, 3737) und als Rechtsmittel der Einspruch offen steht. ..
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 13:02:27
      Beitrag Nr. 2.072 ()
      [posting]16.969.679 von Frank Dachs am 23.06.05 12:06:41[/posting]Ja, das hilft weiter. Allerdings wurde die Vermögensteuer nur für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig erklärt. Dagegen wurde die Speku-Steuer für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Herrn Flore ist das wohl entgangen.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 13:11:42
      Beitrag Nr. 2.073 ()
      Flores Kollegen waren sich ja auch vor dem BverfG-Urteil zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Speku-Steuer einig, dass das BVerfG nur die Verfassungswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Speku-Steuer feststellen werde. Das BVerfG werde dem Gesetzgeber eine Frist einräumen, bis zu der die Speku-Besteuerung verfassungsgemäß gestaltet werden müsse. Bis zum Ablauf dieser Frist werde das BVerfG die weitere Speku-Besteuerung erlauben. Begründet haben dies Flores Kollegen mit einer entsprechenden Regelung des BVerfG zur Zinsbesteuerung.
      Dabei übersahen sie allerdings die Ausführungen des BFH in seinem Vorlagebeschluss, wonach dem Gesetzgeber bei der Speku-Besteuerung keine Übergangsfrist gewährt werden dürfe. Herrn Flore ist des Weiteren offensichtlich entgangen, dass das BVerfG dem BFH gefolgt ist.
      Naja: Beschlüsse und Urteile von BFH und BVerfG lesen hält den Steuerberater unnnützer Weise vom Geldverdienen ab .... Das lässt man besser bleiben.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 13:24:59
      Beitrag Nr. 2.074 ()
      @nataly: danke!!! kann ich deiner meinung entnehmen, dass du keine gefahr siehst, dass ich zurückerhaltene steuer für 98 nochmal vom fa eingeklagt wird???
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 13:28:38
      Beitrag Nr. 2.075 ()
      @jewg: ich verstehe das auch nicht!! die kanzlei flore hat ja auch gegen meine strabeg einspruch eingelegt, nur nach der aussage von gestern werde ich mein geld wohl nicht mehr sehen!!
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 13:58:52
      Beitrag Nr. 2.076 ()
      [posting]16.970.498 von NATALY am 23.06.05 13:11:42[/posting]Ita est.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 14:47:48
      Beitrag Nr. 2.077 ()
      Finanzministerium soll Effektivität der Erhebung klären

      Finanzhof macht Druck wegen Spekulationssteuer


      Im Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab dem Jahr 1999 muss das Bundesfinanzministerium nun Farbe bekennen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss das Ministerium aufgefordert, in einem laufenden Verfahren Stellung zu nehmen.










      ke DÜSSELDORF. Die Richter wollen wissen, ob sich die Steuereintreibung bei Gewinnen aus Aktienverkäufen ab 1999 verbessert hat. Für die Jahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung wegen eines „strukturellen Erhebungsdefizits“ für verfassungswidrig erklärt (Az.: IX R 49/04).

      Gewinne aus Aktienverkäufen sind steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf eines Wertpapiers weniger als ein Jahr liegt. Die Richter wollen nun geklärt sehen, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Finanzbeamten, solche Spekulationsgewinne flächendeckend einzutreiben und Hinterziehern auf die Schliche zu kommen, verbessert haben. Sollte das nicht der Fall sein, droht eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

      Konkret fragen die Richter beim Bundesfinanzministerium an, ob die Finanzverwaltung von dem zum April eingeführten Abruf von Kontendaten auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch machen – und wenn ja, in welchem Umfang. Außerdem soll das Ministerium Informationen darüber liefern, wie sich die ab 1999 geltende Möglichkeit, Verluste in größerem Umfang mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften zu verrechnen, auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbeamten ausgewirkt hat. Dahinter liegt die Vermutung, dass Anleger wegen der verbesserten Verlustverrechnung auch Gewinne häufiger angegeben haben. Am 22. September will der BFH in diesem Verfahren mündlich verhandeln.

      Das jetzige Verfahren ist für Anleger von weitreichender Bedeutung. Es könnte dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer auch für die Jahre ab 1999 kippt. Karlsruhe hatte erst im März vergangenen Jahres die Verfassungswidrigkeit für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt. Nur um diese Zeiträume drehte sich das Verfahren.

      Damals folgten die Verfassungsrichter der Argumentation des Klägers, des Steuerrechtlers Klaus Tipke. Er hatte bemängelt, dass den Finanzbeamten sowohl die rechtliche als auch tatsächliche Handhabe gefehlt habe, Steuersündern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt, der Ehrliche sei „der Dumme“ gewesen. Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich Karlsruhe nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum.

      Gleichwohl reagierte das Finanzministerium kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Dieser Erlass wurde von Eichel später wieder revidiert, weil mehrere Finanzgerichte dies nicht mittragen wollten und die Sache dem BFH vorlegten. Hierzu gehört auch der jetzige Fall.


      HANDELSBLATT, Donnerstag, 23. Juni 2005, 14:04 Uhr






      Wenn Sie auf diesen Artikel verweisen möchten, benutzen Sie bitte folgenden Link:
      http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1057046
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 15:22:38
      Beitrag Nr. 2.078 ()
      Und wieder spielen wir "Der Staat hat alles falsch gemacht, bekommt aber 6 Jahre später die Chance seine Fehler durch RÜCKWIRKENDE Gesetzesänderungen auszubügeln" :mad:

      Seht ihr die Gefahr, dass jetzt 1999 - 2003 nicht in einem Aufwasch geklärt wird, sondern es Jahr für Jahr unterschiedliche Urteile geben kann? Für mich geht es nur um 2001 - 2003.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 15:26:23
      Beitrag Nr. 2.079 ()
      [posting]16.972.016 von noch-n-zocker am 23.06.05 15:22:38[/posting]Keine Chance. Denn dann könnten ja alle Bürger bis 1995 durchleuchtet werden und auch 1997/1998 wäre verfassungskonform. Da aber die Kontenabfrage nur ganz selektiv (so das VerfG-Voraburteil vom April) angewandt werden darf, kann nicht sozusagen "ins Blaue hinein" gegenüber allen Depotinhabern rückwirkend ermittelt werden. Und....wie gesagt...BFH hatte schon 2002 das Jahr 2000 als verfassungswidrig eingestuft...1999-2003 hängen wohl eindeutig zusammen...
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 15:26:51
      Beitrag Nr. 2.080 ()
      Zu #2073:
      Die für 1998 erstattete Speku-Steuer bleibt dir mit Gewissheit erhalten.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 15:40:53
      Beitrag Nr. 2.081 ()
      Zu #2077:
      Aufgrund des Beschlusses des BFH sehe ich ein Risiko, dass es mit der Erklärung der verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Speku-Besteuerung ab 1999 nicht so glatt läuft, wie wir bisher dachten. Es kommt auf die Antworten des BMF an.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 15:45:59
      Beitrag Nr. 2.082 ()
      [posting]16.972.276 von NATALY am 23.06.05 15:40:53[/posting]Aber mal im Ernst: Dann müßte doch 1997 und 1998 auch konform sein...das wäre doch ein absurdes Paradoxon, oder?
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 15:55:15
      Beitrag Nr. 2.083 ()
      Falls das BMF überzeugend darstellen kann, dass ab 1999 die Steuererhebung effektiv ist, dann hätte das natürlich keinen Einfluss auf 1997 und 1998.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 15:55:41
      Beitrag Nr. 2.084 ()
      @Nataly

      ich wundere mich schon die ganze Zeit mit welcher Selbstsicherheit davon ausgegangen wird, dass 1999ff "sicher" Verfassungswidrig seien. Ich würde es mir ja auch wünschen, aber "sicher" ist das m.E. nicht - es gibt gute Gründe für die Verfassungswidrigkeit, aber es ist m.E. nicht so deutlich wie 1997/98.

      @BaronvonHabsburg

      --- "Aber mal im Ernst: Dann müßte doch 1997 und 1998 auch konform sein...das wäre doch ein absurdes Paradoxon, oder?" ---

      Ich finde Du bist mittlerweile etwas sehr oberflächlich und übersiehst diverse Unterschiedlichkeiten, bspw:

      1. Gab es 1997/98 die Verlustverrechnungsmöglichkeiten noch nicht, dadurch höhere Anreize NICHT die Einkünfte zu erklären.

      2. Gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung in Bezug auf 1997/98 die Kontenabfragemöglichkeit (§ 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977)) noch nicht. Dadurch geringeres Risiko "entdeckt" zu werden - auch rückwirkend.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 16:57:25
      Beitrag Nr. 2.085 ()
      ....man, hätte ich doch mal mit dem Baron gewettet.....jetzt fällt auch die "Jubelfeier" beim Baron ins Wasser......

      Na hoffentlich wird die Kontenabfrage vom BVferG im Hauptsacheverfahren gekippt. Alternativ von Angela Thatcher....zudem wird doch angeblich keine flächendeckende Kontoabfrage durchgeführt, wenn doch, dann hätte das BMF ja mal wieder gelogen.....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 17:17:48
      Beitrag Nr. 2.086 ()
      Aber eigentlich müsste der BFH ja dann auch noch erst vor einem Urteil zur Spekusteuer abwarten, bis das BVFG das noch austehende Urteil zur Verfassungsklage gegen die Kontoabfragemöglichkeit der Finanzämter, welches ja auch noch aussteht, gefäält hat !?
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 17:24:34
      Beitrag Nr. 2.087 ()
      [posting]16.974.920 von JoePESCI am 23.06.05 17:17:48[/posting]....würde ich so sehen!!! Außerdem frage ich mich, wie denn eine gleichmäßige Besteuerung für die Jahre 1999-2003 allein durch die Möglichkeit des Kontenabrufs gewährleistet sein sollte??? Dazu müßte ja eigentlich jeder Bankkunde durchleuchtet werden!!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Abwarten und Tee trinken; ein "Erwartungsdämpfer" ist es auf jeden Fall......vielleicht wird ja doch noch alles gut. Motto: Die Hoffnung stirbt zuletzt!!!
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 17:28:37
      Beitrag Nr. 2.088 ()
      Ich sehe nach den Fragen von BMF an BFH die Sache sogar optimistischer als vorher.
      Erstens bedeutet es das BFH die Sache schon mal teilweise geprüft hat. Wäre BFH zum Schluss gekommen dass BVerfG hier auf keinem Fall eine Verfassungswidrigkeit der Norm feststellen würde, hätten Sie die Revision sofort als unbegründet zurückgewiesen. Es ist sehr wichtig dass BMF i.d.F zum Verfahren beitritt.

      Auch wenn BMF versuchen wird, die Fragen möglichst so zu beantworten, dass es im Jahr 99 und danach keine Erhebungsdefizite mehr gab sind die Antworten doch völlig offensichtlich:

      1) Der Kontoabruf steht erst seit 1.4.2005 zu Verfügung.
      Es macht für Finanzverwaltng keinen Sinn jeztz für 99 zu ermiteln. Alle die 99 hinterzogen haben, sind längst durch die Amnestie fein raus.

      2) Sicherlich hat die Finanzverwaltung durch die eingereichten Verlustdeklarationen aus Spekugeschäften in den Jahren ab 99 paar neue Erkenntnise gesammelt.

      Aber erstens wie dumm muss man sein um sich durch so was erwischen zu lassen ? Und zweitens ich kenne einige, die Verluste erklärt haben, die ohne Rückfragen akzeptiert wurden (zumindestens in Baden Württ.) Und wenn es interne anweisungen gegeben hätte bei Verlusten weitere Ermittlungen anzustellen, hätte man das bei allen ausnahmslos gemacht.

      Also konnte FA nur bei Aussenprüfungen mit den Verlustdeklarationen versuchen etwas anzufangen.
      Und diese werden bei nichtgewerblichen so gut wie nie durchgeführt.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 17:33:53
      Beitrag Nr. 2.089 ()
      OK, Kinners. Was sollen wir uns verrückt machen. Deshalb mal eine ganz einfache Frage:

      Bestand das Erhebungsdefizit 1999-2003 weiterhin?

      Darauf gibt es doch nun wirklich eine KLARE Antwort, oder wurdet IHR oder IRGENDJEMAND aus Eurem "Spekulantenbekanntenkreisen" seitens der FAs JEMALS zu nicht deklarierten Spekugewinnen in 1999 bis 2003 befragt??!! Na, also.

      Um mal auf den Kern der Sache zu kommen...;)

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 02:10:46
      Beitrag Nr. 2.090 ()
      Jedenfalls gibt es jetzt einen konkreten Verhandlungstermin:

      22. September 2005

      Donnerstag, Herbstanfang

      wie ich meinem Kalender entnehme...
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 08:22:21
      Beitrag Nr. 2.091 ()
      @jewg (#2087)

      --- Ich sehe nach den Fragen von BMF an BFH die Sache sogar optimistischer als vorher. ---

      Das sehe ich auch so in der Art - liegt aber auch daran, dass ich die vollkommene Sicherheit, dass die Erhebung der Speksteuer verfassungswidrig sei auch vorher schon nicht teilen konnte.

      Was mich etwas wundert ist die Tatsache, dass nicht auch zu den Ergebnissen der Amnestieerklärungen seitens des Senats nachgefragt wurde - insbesondere danach, wie hoch der Teil der Amnestieerklärungen war, der auch auf Gewinne aus privaten Veräusserungsgeschäften bezogen war.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 09:05:34
      Beitrag Nr. 2.092 ()
      Auf die Frage, ob die Spek Steuer verfassungsgemäß erhoben wurde oder nicht haben wir ja letztlich eh keinen Einfluss.

      Worauf jeder einzelne aber Einfluss hat ist die Frage, ob eine AdV beantragt wird oder nicht. Das interessiert mich auch -ich habe dazu schon ein Paar mal im Thread was gesagt- und habe das noch mal mit einem Beispiel zusammengefasst:

      Die Prämisse ist, dass die Steuer aus Eigenkapital gezahlt wird (im Beispiel 50TE), Investitionen, die ansonsten mit dem Eigenkapital getätigt worden wären kreditfinanziert werden (=>steuerliche Absetzbarkeit). Als Kreditzinssatz im Beispiel sind 4,5% angegeben - bei 5 Jahren Festschreibung liegen die Konditionen bei 1a Sicherheiten sogar noch deutlich darunter. Der Steuersatz im Beispiel liegt bei 40% und der Zeitraum zwischen ursprünglich fälliger Steuer und dem letztinstanzlichem Urteil bei 5 Jahren.


      Steuer Verfassunggemäß:

      1A) Bei AdV: -15.000E

      Nachzahlung der fälligen Steuer plus Finanzamtszinsen. Zusätzliche Nachsteuerbelastung durch AdV also:
      -50.000E*12*5*0,5% = -15.000E

      1B) Wenn keine AdV beantragt wurde: -7.124E

      Steuer wurde bereits gezahlt, daraus entstandene Nachsteuerbelastung:
      -50.000E*(1+4,5%*60%)^5+50.000E = -7.124E



      Steuer nicht Verfassungsgemäß (und nichtig):

      1A) Bei AdV: +0

      Zusatzertrag nach Steuern: 0

      2B) Wenn keine AdV beantragt wurde: +1.876E

      Ertrag aus Finanzamtszinsen abzüglich Kreditfinazierung aus Alternativinvestment:
      50.000E*12*5*0,5%*60% = 9.000E
      -50.000E*(1+4,5%*60%)^5+50.000E = -7.124E
      Summe Zusatzertrag nach Steuern: +1.876E


      Klar, in den Fällen in denen ohne AdV die Existenz bedroht wäre macht eine AdV Sinn - die oben aufgeführte Rechnung funktioniert nicht, da es eben keinen Kredit gibt.

      Wer ansonsten mit den auf Kreditbasis getätigten Investitionen (Eigenkapital für Steuerzahlung verwendet) keine steuerbaren Einkünfte erzielt (wohl eher ungewöhnlich) für den ist die o.a. Rechnung ebenfalls nicht gedacht, da dann die Schuldzinsen aus dem Kredit nicht absetzbar sind.

      Für alle anderen Fälle kann ich aber nicht erkennen, wie eine AdV vorteilhaft sein könnte?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 11:07:55
      Beitrag Nr. 2.093 ()
      @K1
      Das Thema AdV hatten wir doch schon mehr mals. Rechnerisch ist es nur selten vorteilhaft (nur wenn wirklich Existenz bedroht ist), aber es ist prozesstechnisch sehr sehr wichtig weil es die Einstellung der Richter widergibt !

      zu Deiner Frage nach Anteil der Spekugewinne in der Amnestieerklärung: Leider gab es hier noch nie Zahlen. Auch im Tipke Verfahren wurde nicht gesagt wieviel in Jahren 97/98 die ehrlichen bezahlt haben. Es wäre auch sehr interessant wieviel Einnahmen der Staat in den Jahren 99ff aufgrund § 23 hatte.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 11:47:57
      Beitrag Nr. 2.094 ()
      [posting]16.985.858 von jewg am 24.06.05 11:07:55[/posting]aus der Welt vom November 2003 in einer Anhörung vor dem BVerfG:

      ---------


      "Staatssekretärin Barbara Hendricks vom Bundesfinanzministerium bestritt eine Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer. Sie räumte allerdings Kontrolldefizite ein. Diese hätten ihre Ursache aber nicht den gesetzlichen Vorschriften, sondern in der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Auskunftspflicht der Banken. Bestrebungen zur Lockerung des Bankgeheimnisses hätten in der Vergangenheit allerdings stets zu einem "öffentlichen Aufschrei" geführt. Doch ermittelten die Finanzämter inzwischen sehr viel intensiver als früher. Das Steueraufkommen aus dieser Quelle hat sich laut Finanzministerium von 223 Mio. Euro 1995 auf 730 Mio. Euro 1998 erhöht."


      http://www.welt.de/data/2003/11/19/199341.html?prx=1


      ------------------

      730 Mio € 1998 - kaum zu glauben!

      an früherer Stelle in diesem Thread gab es einige Postings zur Höhe des Aufkommens der Spekulationssteuer, leider ist die Suchfunktion bei Threads mit mehr als 1000 Postings absolut unbrauchbar
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 11:53:59
      Beitrag Nr. 2.095 ()
      Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 35% wären 1998 über 2 Mrd € an Spekulationsgewinnen deklariert worden (vielleicht sind darin aber auch erhebliche Spekulationsgewinne im Zusammenhang mit Immobilien enthalten?). Wenn das wirklich so wäre, hätte das BVerfG nicht von einem erheblichen Erhebungsdefizit sprechen können. Also ich kann diese Zahl einfach nicht glauben.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 12:06:17
      Beitrag Nr. 2.096 ()
      @vigilo: Danke, ich hatte mal gesucht aber nirgendwo diese Zahlen gefunden.

      Wenn 730 Mio Euro für 98 stimmen sollte wäre es sehr spannend wieviel davon aufgrund von Nichtigkeit zurückgezahlt wurden. Werden wir aber wohl nie Erfahren.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 14:45:53
      Beitrag Nr. 2.097 ()
      @jewg

      natürlich ist die Frage der AdV deshalb interessant, weil man die Meinung der Richter erfährt - dafür reicht aber ein Verfahren.

      Ich wollte den Unterschied AdV zu nicht AdV mal anhand von Zahlen plastisch machen - ist nämlich ganz schön viel!


      Bezüglich der Amnestieerklärungen meinte ich einen anderen Sachverhalt, nämlich wieviel im Rahmen des Strafbefreiungsgesetzes nacherklärt wurde. Diese Daten konnten naturgemäß im Tipke Verfahren noch nicht zur Verfügung stehen. Eine hohe Erklärungsquote könnte sowohl positiv wie negativ erklärt werden.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 25.06.05 16:25:10
      Beitrag Nr. 2.098 ()
      Die höhe der nacherklärten Spekulationsgewinne auf Grund des Nacherklärungsgesetzes kann nicht ermittelt werden, da an abrufbaren Daten lediglich die nacherklärte Steuer zur Verfügung steht.
      Außerdem dürfte der weitaus überwiegende Ertrag aus dieser Amnestieregelung zum Bereich der Zinsen gehören.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 16:14:21
      Beitrag Nr. 2.099 ()
      Der BFH will wissen, ob das Kontenabrufverfahren Auswirkungen auf 1999 habe.
      Im Prinzip, ja!
      Wenn sich bei der Abfrage z.B. Konten bei consors & co ergeben sollten, könnte eine Nachfrage beim Steuerpflichtigen durchaus interessant sein.
      In der Praxis, nein!
      Auch wenn in der Presse eine astronomisch hohe Zahl von Kontenabfragen erwähnt wird, sieht die Praxis doch anders aus. Ein paar hundert Anfragen, die personell bearbeitet werden müssen, können zur Klärung der Lage in 1999 nichts, aber auch gar nichts, beitragen.
      Da diese Abfrage derzeit manuell durchgeführt werden muss und technisch noch nicht möglich ist und deshalb die Zahl der Anfragen gegen Null geht, wird die Anfrage des BFH die Verfassungswidrigkeit auch für 1999 bestätigen.
      Von dieser Front haben die Hinterzieher (bzw. die wegen der Verfassungswidrigkeit zu Recht Nichterklärer oder Einspruchsführer) für 1999 nichts zu befürchten.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 17:27:28
      Beitrag Nr. 2.100 ()
      Dass das Erhebungsdefizit 1999 - 2003 de facto bestanden hat und auch rückwirkend nicht mehr behoben werden kann ist jedem klar.

      Die Frage ist doch nur, ob die Richter dem Finanzminister de jure ein Hintertürchen basteln können, damit dieser sich der Rückzahlungspflicht der erhobenen Steuern entziehen kann. Ich kann nicht beurteilen, ob es für die Schaffung dieses Hintertürchens wichtig ist, wie groß das Volumen des Erhebungsdefizits ist. Nach meiner laienhaften Ansicht kann die Legitimation nicht von der Höhe abhängen, so nach dem Motto "Bankraub wird erst ab 100.000 Euro bestraft, bei kleineren Summen drücken wir mal ein Auge zu". Heißt es nicht sogar, dass bereits der Versuch strafbar ist.
      Avatar
      schrieb am 27.06.05 12:57:20
      Beitrag Nr. 2.101 ()
      Ich war persönlich bei der Verhandlung BverfG-

      Eine Richterin hat auch nach Ausland gefragt.

      Antwort: 0,0 Einblick-10 Sekunden Antwort

      (Mein BSP: Da bräuchte man ja nur 1 ! verlustkonto aus dem Ausland angeben (die Gewinnkonten nicht) und die Gewinne verrechnen = Steuer 0 oder gar negativ=.)

      Alle obersten Gerichte haben sich längst eine klare Meinung gebildet.

      Dieses Gesetz (bzw. Ausführung!!) ist ungeeignet, zu einer auch nur annähernden Gleichbehandlung zu führen.

      Wenn der BFH jetzt bestimmte Anfragen macht, dient das ausschlieslich dazu, das endgültige Urteil hieb und Stichfest zu machen und möglichst für den gesamtem Zeitraum 1999-2003 zu kippen.

      Die Steuerausfälle sind winzig besonders verglichen mit den Emissioserlösen Post-Telekom, die ja letztlich in die gleiche Taschen gewandert sind.

      Alle Massnahmen der Finanzverwaltung konzentrieren sich auf Zinseinnahmen, die ein 100 mal so grosses Volumen habe.

      Nur in diesem Zusammenhang sind diese an dem Verfahren interessiert.

      Mit den Banklisten 2004 besteht ein Mindestmass an Kontrolle und da wird die künftige Besteuerung ansetzten.
      Die neue Bundesregierung wird dann noch die Verlustvorträge kassieren und es geht einigermassen geordnet weiter.

      Fazit: Alles andere als eine erneutes Kippen des Gesetztes wäre eine Riesen-Überraschung.

      /Aber wer skeptisch ist kann nicht enttäuscht werden/
      Avatar
      schrieb am 27.06.05 13:39:56
      Beitrag Nr. 2.102 ()
      wenn ich mich nicht täusche war das die Richterin Osterloh.
      Sie hat noch paar andere interessante Fragen gestellt. Z.B. fragte sie den Typen von der Steuerfahndungsstelle ob er selbst daran glaubt was er sagt und wie dumm man sein muss, um SpekuVerluste zu erklären wenn man in den Jahren davor gewinne verschwiegen hat.

      So eine Verhandlung ist sehr unterhaltsam, man sieht viel mehr als nacher in der Presse steht :)
      Avatar
      schrieb am 27.06.05 14:50:16
      Beitrag Nr. 2.103 ()
      --- Z.B. fragte sie den Typen von der Steuerfahndungsstelle ob er selbst daran glaubt was er sagt und wie dumm man sein muss, um SpekuVerluste zu erklären wenn man in den Jahren davor gewinne verschwiegen hat. ---

      Die ist ja gut :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.06.05 15:45:07
      Beitrag Nr. 2.104 ()
      Besteht diesmal eigentlich nich die Möglichkeit, dass der BFH die Spekusteuer direkt für nichtig erklärt, ohne den Fall an das BVFG weiterzuleiten? Denn wenn der BFH feststellt, dass sich die Sachlage nach 98 nicht geändert hat hinsichtlich Kontrolldefizit, können sie sich ja auf das 97/98er Urteil des BVFG berufen und sagen, wenn die die Spekusteuer für nichtig erklärt haben und sich ab 99 nichts geändert hat, ein solches Urteil ebenfalls ab 99 rechtmässig ist und eine weitere Entscheidung des BVFG überflüssig ist.

      Besteht dafür ein Füncken Hoffnung oder ist das verfahrenstechnisch unmöglich ?
      Avatar
      schrieb am 27.06.05 16:01:25
      Beitrag Nr. 2.105 ()
      wenn ich das richtig verstehe, kann BFH auf keinen Fall Nichtigkeit aussprechen.
      Jenachdem aber wie die Sachlage hier aussieht und was der Kläger sonst alles begehrt, könnte BFH (rein theoretisch) der Klage stattgeben, aber das würde den anderen kaum etwas bringen.
      Avatar
      schrieb am 01.07.05 18:25:20
      Beitrag Nr. 2.106 ()
      Der BFH kann definitiv nicht ein Gestz für nichtig erklären.
      Wenn er meint, dass ein Gesetz nicht sei, dann muss er das Verfahren dem BVerfG vorlegen.
      Wenn er meint, dass das Gestz nicht nichtig sei, dann muss er es anwenden, so oder so.

      Ein bischen Respekt vor dem BVerfG muss sein, oder?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 02.07.05 10:10:20
      Beitrag Nr. 2.107 ()
      ein kleiner Überblick:


      Nachdem das BVerfG die Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren für 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt hatte, dreht sich die Diskussion derzeit um die anderen Jahre.
      So hat der BFH zwar für 1993 und 1994 und aktuell das FG München für 1995 ein vergleichbares Vollzugsdefizit festgestellt. Doch gingen die Urteile davon aus, dass das BVerfG § 23 EStG für Wertpapiergeschäfte nicht für nichtig erklären würde, da dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt worden wäre.

      Für welches Jahr die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren / Spekulationsgewinnen nicht mehr erfolgen darf, ist nach dem Urteil des BVerfG (vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02) nur für 1997 und 1998 endgültig entschieden.
      Daher dreht sich die Diskussion nun um die anderen Zeiträume. So hat der BFH zwar für 1993 und 1994 (vom 1.7.2004, IX R 35/01, BStBl II 05, 26 sowie vom 29.6.2004, IX R 26/03, BStBl II 04, 995) ein vergleichbares Vollzugsdefizit festgestellt. Doch gingen die Urteile davon aus, dass das BVerfG § 23 EStG für Wertpapiergeschäfte nicht für nichtig erklären würde, da dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt worden wäre.

      Zur gleichen Ansicht wie der BFH für 1993/94 kommt das FG München mit Beschluss vom 27.4.2005 auch für den Veranlagungszeitraum 1995. Zwar geht der Senat davon aus, dass auch im Streitjahr ein vergleichbares Vollzugsdefizit gegeben ist, wie es das BVerfG für 1997 und 1998 festgestellt hat. Es sei jedoch auch für das Jahr 1995 ausgeschlossen, dass das BVerfG die Besteuerung von Spekulationsgewinnen für nichtig erklären würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, und § 23 EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots für 1995 noch anzuwenden ist.

      Anders sieht es hingegen das FG Münster (Beschluss vom 5.4.2005, 8 K 4710/01 E).
      Hier wird für 1996 keine Übergangsfrist mehr eingeräumt und die Verfassungswidrigkeit festgestellt. In der Begründung sehen die Richter dies für 1995 ähnlich. Dieses Verfahren ist bereits beim BVerfG unter 2 BvL 8/05 anhängig.

      Die Jahre im Überblick:

      Bis einschließlich 1994:
      Laut BFH darf die Besteuerung weiter erfolgen. Zwar ist in den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares Vollzugsdefizit gegeben, wie es das BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt hat. Das BVerfG würde § 23 EStG in Bezug auf Wertpapiergeschäfte aber nicht für nichtig erklären. Der Zustand ist vergleichbar mit dem Sachverhalt zur Zinsbesteuerung aus 1991 (2 BvR 1493/89). Auch damals wurde ein unvereinbares Vollzugsdefizit festgestellt. Die Verfassungsbeschwerden wurden aber zurückgewiesen, weil die verfassungsrechtliche Rechtslage bisher nicht erkannt worden sei und deshalb Anlass bestehe, das bisherige Recht noch für eine Übergangszeit hinzunehmen.

      1995:
      Laut FG München ist dieses Jahr mit der BFH-Auffassung für 1994 vergleichbar. Das FG Münster sieht dies anders.

      1996:
      Laut FG Münster und Schleswig Holstein (vom 1.12.2004, 2 V 365/04) bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

      1997/98:
      Laut BVerfG verfassungswidrig

      1999:
      Nach Auffassung mehrerer Finanzgerichte verfassungswidrig (FG Brandenburg, 24.5.2004, 3 V 974/04, Düsseldorf 27.7.2004, 8 V 2806/04 und Schleswig Holstein 1.12.2004, 2 V 365/04, BFH 30.11.2004, IX B 120/04, BFH/NV 2005 S. 349, und 23.11.2004, IX B 88/04). Das FG Rheinland-Pfalz hingegen (24.8.2004, 2 K 1633/02, beim BFH unter IX R 49/04 anhängig) sieht für 1999 keine Erhebungsdefizite und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Über dieses Urteil wird der BFH noch in 2005 entscheiden (näheres siehe unten).

      2000:
      Vergleichbare Situation wie 1999, hier ergehen allerdings Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig.

      2001-2002:
      Bescheide ergehen vorläufig, es liegen noch keine Urteile vor.

      2003:
      Nach den Beschlüsse des Hessischen FG (vom 23.11.2004, 7 V 3590/04) und FG München (vom 1.2.2005, 15 V 4976/04) bestehen ernsthafte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit. Bescheide ergehen vorläufig.

      Ab 2004:
      Bescheide ergehen vorläufig. Durch die neu eingeführte Jahresbescheinigung scheint das Erhebungsdefizit zumindest in Bezug auf die inländischen Börsengeschäfte ausgeräumt zu sein.

      Die aktuellen Fragen des BFH:
      Zur Vorbereitung seiner Entscheidung für den VZ 1999 zur Revision IX R 49/04 hat der BFH mit dem am 22.6.2005 veröffentlichten Beschluss vom 9.6.2005 das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und die Fragen gestellt,

      ob die Finanzverwaltung von der ab 1.4.2005 eingeführten Möglichkeit des Kontenabrufs auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch macht,

      und wenn ja, in welchem Umfang,

      welche Auswirkungen die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden hat.

      cu
      pegru

      (im Wesentlichen von einem Newsletter entnommen, keine Gewähr für Fundstellen)
      Avatar
      schrieb am 02.07.05 20:23:51
      Beitrag Nr. 2.108 ()
      Hallo, Kompliment erteinmal an die Kompetenzen hier:eek: ...kann mal wohl einiges in Sachen Spekulationssteuerrecht lernen!

      Für 2004 sind mir nach Halbeinkünfteverfahren Spekulationsgewinne aus Aktien angefallen.

      Muss ich die Steuern auf diese Gewinne nun zahlen oder kann ich diese per Einspruch mit Verweis auf ein anhängiges Verfahren beim BVFG evtl. (bei für mich positivem Beschluss) verzinste Rückzahlung offenhalten?

      Ich muss zugeben absolut O Kenntniss mit Einsprüchen, Zitieren von Paragraphen und nötigen Anträgen gegenüber dem FA zu haben:(

      Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand hier mit Tipps und evtl. aktuellen Mustereinsprüchen weiterhelfen könnte.

      Danke im Voraus
      Einer, der die evtl. gesparten Steuern für wichtigeres ausgeben möchte;) (Familie zum Beispiel)
      Avatar
      schrieb am 03.07.05 02:04:01
      Beitrag Nr. 2.109 ()
      aus der Welt am Sonntag:

      Spekulationsgewinne 1999 im Fokus
      Entscheidung über die "Dummensteuer für Steuerehrliche"
      Der Bundesfinanzhof (BFH) brütet über dem Rechtsstreit "Spekulationssteuer 1999". Das höchste deutsche Steuergericht hat zu entscheiden, ob private Geldanleger Gewinne, die sie im Jahr 1999 beim Verkauf von Wertpapieren erzielten, versteuern müssen. Das Aktenzeichen des Verfahrens: BFH IX R 49/04. Nun hat sich der für die Sache zuständige IX. Senat an das Bundesfinanzministerium gewandt, weil er von dort noch Informationen benötigt, um zu einer Entscheidung zu kommen. Diese Infos sollen fürs Richtergremium unter dem Vorsitz von Wolfgang Spindler erhellen, ob im Jahr 1999 "auch ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung solcher Einkünfte" bestanden hat.


      "Auch" deshalb, da selbiges Defizit bereits für die Jahre 1997 und 1998 vom Verfassungsgericht festgestellt wurde. Mit der Folge, daß die Verfassungshüter in Karlsruhe im März des vergangenen Jahres die entsprechende Vorschrift - konkret Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes - insoweit für nichtig erklärt hatten und die Abgabe ebenso. Die Norm sei verfassungswidrig, weil die Finanzämter in den zwei betreffenden Jahren gar nicht hätten kontrollieren können, ob alle Spekulanten ihre Gewinne auch tatsächlich in ihrer Steuererklärung angeben (Aktenzeichen 2 BvL 17/02). Juristen sprechen vom strukturellen Erhebungsdefizit. Der Kläger im seinerzeitigen Verfassungsstreit - der Kölner Steuergelehrte Klaus Tipke - nannte die Abgabe drastisch die "Dummensteuer für Steuerehrliche". Zu Unrecht hatte also Bundesfinanzminister Hans Eichel 1997 und 1998 Steuern eingezogen, wenn Aktienbesitzer Papiere binnen sechs - heute nach Gesetzesänderung zwölf - Monaten nach dem Kauf wieder zum höheren Preis abstießen.


      Doch möglicherweise hat sich die Effizienz der Überwachung durch ein neues Kontrollinstrument der Finanzämter verbessert. Darauf zielt denn auch die Hauptfrage des IX. Senats an das Bundesfinanzministerium, nämlich ob und in welchem Umfang die Finanzverwaltung vom Kontenabruf für das Veranlagungsjahr 1999 Gebrauch macht? Dieser Kontenabruf ist den Steuerbehörden seit 1. April 2005 erlaubt. Seither können Finanzbeamte auf eigens dafür von den Banken bereitgestellten Servern von allen in Deutschland geführten Konten die Stammdaten einsehen: Das sind im Detail Nummer des Kontos, Name und Anschrift des Inhabers, weitere Verfügungsberechtigte und wann ein Konto eröffnet oder aufgelöst wurde. Durch dieses Prüfinstrument wären Vollzugsdefizite abgestellt, meinte bei dessen Einführung die parlamentarische Staatssekretärin Barbara Hendricks.


      Ein Beispiel für den Einsatz des neuen Tools: Ein Besserverdiener deklariert bei der Steuer trotz seiner hohen Einkünfte weder Sparguthaben noch Wertpapieranlagen. Sein Finanzamt checkt daraufhin auf besagten Banken-Servern, ob dort doch Konten bei deutschen Geldinstituten von ihm auftauchen. Die Recherche erfolgt zunächst oft heimlich. Im nachhinein müssen die Beamten die von solchen Nachforschungen Betroffenen darüber informieren. Allerdings gibt der Rechner weder Kontostände noch Geldbewegungen preis. "Dafür muß die Steuerbehörde nach wie vor bei den Banken nachfragen. Um dort an Informationen über einen bestimmten Bankkunden zu kommen, muß gegen diesen ein konkreter Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung vorliegen", so Thomas Schlüter vom Bundesverband deutscher Banken (BdB).


      Auf den speziellen Servern für die Finanzverwaltung befinden sich zwar nur die Stammdaten von Konten, die ab Inkrafttreten des für den Abruf maßgeblichen Gesetzes im April 2003 bestehen - doch samt Datum von deren Eröffnung oder Schließung. Bankenvertreter Schlüter: "Somit ließen sich Depots finden, die es 1999 gab, sofern diese nach April 2003 fortgeführt oder aufgelöst wurden." Aber suchen die Finanzämter jetzt überhaupt umfassend danach? Erfahrungsgemäß konzentrieren sie sich aufs aktuelle Veranlagungsjahr. Und nach den bisherigen offiziellen Verlautbarungen scheint sich der amtliche Kontenzugriff insgesamt in Grenzen zu halten - noch jedenfalls. Bundesweit, so das Bundesfinanzministerium, hätten Finanzämter in den ersten Wochen rund 1200mal das neue Recherchetool verwendet. Im Gebiet der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zum Beispiel, nach deren Angaben zwischen 1.4. und 15.6. dieses Jahres genau 74mal. Dabei darf das nicht jeder Beamte eigenmächtig tun, sondern der Kontenzugriff ist vom Sachgebietsleiter zu genehmigen. Dann geht die Anfrage an das Bundesamt für Finanzen in Bonn, das dann die Server checkt. So verfahren zumindest die Finanzämter der Oberfinanzdirektionen Köln, Düsseldorf und Hannover.


      "Der IX. Senat möchte daher herausbekommen, wie die Finanzverwaltung die neuen Möglichkeiten in der Praxis umsetzt", so Professor Heinz-Jürgen Pezzer, Pressereferent des Finanzhofs und selbst Mitglied dieses Senats. Bleibt zudem die spannende Frage, wie es sich auf das eventuelle Erhebungsdefizit des Jahres 1999 auswirken wird, daß die Karlsruher Richter den Kontenzugriff auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen. Ulrike Wirtz




      Artikel erschienen am 3. Juli 2005
      Avatar
      schrieb am 03.07.05 11:52:30
      Beitrag Nr. 2.110 ()
      @ GCS100,
      für 2004 ergehen die Bescheide vorläufig. Sollte -wovon ich nicht ausgehe - für dieses Jahr einmal die Verfassungswidrigkeit festgestellt werden, wird die Steuer nebst Zinsen wieder erstattet.
      Mach dir aber nic´ht allzu große Hoffnungen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 03.07.05 21:24:35
      Beitrag Nr. 2.111 ()
      #2108 zeigt ganz gut dass die Sache 1999 gelaufen ist. Die Richter suchen schon jetzt regelrecht aktiv nach einem Ausweg für das BMF, evtl. genügt ja das "Versprechen" bzw. die aufgezeigte Möglichkeit des BMF um die Richter vom Erhebungsdefizit endgültig abrücken zu lassen.

      Seit dieser Info habe ich mein Geld 1999 endgültig zu 100 % abgeschrieben. Für die Folgejahre dann sowieso.
      Avatar
      schrieb am 04.07.05 09:18:31
      Beitrag Nr. 2.112 ()
      hier mal zum Vergleich die Fragen an BMF im Tipke-Verfaheren:

      II. In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. vorlag, und ―gegebenenfalls― ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.

      Der erkennende Senat hält es für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wäre es nach Auffassung des Senats sachdienlich, wenn das BMF zu nachfolgenden Fragen Stellung nimmt:

      1. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten standen den Finanzämtern im Streitjahr zur Verfügung, um vorgelegte Einkommensteuererklärungen auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der von den Steuerpflichtigen erklärten Spekulationsgewinne zu überprüfen? Welche Möglichkeiten bestanden darüber hinaus, um nicht erklärte Spekulationsgewinne zu ermitteln?

      2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse standen gegebenenfalls einer vollständigen Erfassung und Verifizierung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. im Streitjahr entgegen?
      Avatar
      schrieb am 04.07.05 22:31:25
      Beitrag Nr. 2.113 ()
      Ob das (SPD-)BMF jetzt noch große Lust hat, mittels fadenscheiniger Gründe eine Verfassungsmäßigkeit vor dem BFH zu "erreichen", wo das dann doch nur die Kassen der Nachfolgeregierung auffüllen würde....?;) No way, Kinners.

      Zudem: Abfragen ja wie bekannt nicht "ins Blaue" erlaubt und zudem mengenmäßig viel zu stark beschränkt, als dass man sozusagen "rückwirkend" das Erhebeungsdefizit beheben könnte. Alles pillepalle-Diskussionen. BFH wird sich zudem nicht selbst widersprechen (s. Urteil zu 2000 und aktuelle AdV-Entscheidung, die die Erwartung einer NICHTIGKEIT impliziert)..

      Gelassene Grüße
      Avatar
      schrieb am 07.07.05 22:25:10
      Beitrag Nr. 2.114 ()
      RE: AdV

      bitte mein Posting #2091 ignorieren - es handelt sich um eine überschlägige Rechnung, die NICHT aussagekräftig und keinenfalls als Entscheidungsgrundlage zu verwenden ist!

      Durch die Abdiskontierung der verschiedenen Zahlungsströme ergeben sich je nach individuellen Gegebenheiten deutliche (positive und negative) Abweichungen.

      Zusammen mit einem Boardkollegen (danke @althor) haben wir die verschiedenen Möglichkeiten in einer Tabelle simuliert.

      Die entscheidenden Parameter:

      a) Höhe des Kreditzinssatzes
      b) Abdiskontierungssatz (=individuelle Alternativperformance)
      c) HEV Einkünfte oder nicht HEV Einkünfte aus alternativ Anlagen (Absetzbarkeit der Zinsen zu 50% oder zu 100%)
      d) Individueller Steuersatz
      e) Dauer der AdV
      f) Zeitpunkt der möglichen Rückerstattung im Kalenderjahr (gegen Anfang oder Ende).

      Je nachdem wie diese Parameter ausfallen ergeben sich Vorteile für die Beantragung oder für die Nicht Beantragung einer AdV.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 11.07.05 21:33:28
      Beitrag Nr. 2.115 ()
      Abgeltungssteuer würde Finanzplatz Deutschland attraktiver machen
      Experten sehen Chance auf Ende der Kapitalflucht - Voraussetzung ist günstiger pauschaler Satz - Zinspapiere und Garantiezertifikate Gewinner
      von Daniel Eckert und Holger Zschäpitz

      Berlin - Im Falle eines Regierungswechsels gehören nicht nur einzelne Wertpapiere auf den Prüfstand, sondern das gesamte Depot. Vor allem dann, wenn es tatsächlich zu der von Angela Merkel angekündigten Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge kommt. Kommt die neue Steuer, müßten viele Portfolios grundlegend neu strukturiert werden. Denn manche Anlageklassen würden attraktiver und andere würden ihre Funktion als steueroptimierende Anlagen einbüßen und damit überflüssig.


      Bei einer Abgeltungssteuer wird ein bestimmter Prozentsatz der Erträge pauschal abgeführt. Dieser Satz ist unabhängig von der persönlichen Steuerprogression. Mit einer solchen einheitlichen Steuer, die gleich von der Bank einbehalten wird, wäre die Steuerpflicht auf Kapitalerträge wie Zinseinnahmen auf einen Schlag abgegolten. Der Vorteil für den Staat dabei ist, daß die Erträge an der Quelle erfaßt und unmittelbar an die öffentliche Hand abgeführt werden. Und das Verfahren führt zu mehr Steuergerechtigkeit, weil sämtliche im Inland realisierte Zinsen und Dividenden ausnahmslos in die Berechnung eingehen. Damit ist der Steuerehrliche nicht mehr wie bisher so oft der Dumme. Eine Ausnahme gilt für Geringverdiener. Wer an den Fiskus nichts abführen muß, kann sich die Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurückholen.


      Ein weiterer Vorteil der Abgeltungssteuer ist ihre Anonymität. Die Kreditinstitute führen den einbehaltenen Betrag ohne Angabe von Name oder anderen Kundendaten an die Finanzämter ab. "Die Einführung einer Abgeltungssteuer würde daher Kapitalabflüsse aus dem Inland bremsen und dadurch den Finanzplatz Deutschland attraktiv machen", sagt Jürgen Kurz, Sprecher der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Denn es gäbe dann keinen Grund zur Kapitalflucht mehr.


      Voraussetzung ist allerdings, daß der Steuersatz für die Abgeltung attraktiv ist. Experten taxieren ein solches Niveau auf 20 bis 30 Prozent. Auch Finanzanwalt Michael Streck würde eine Abgeltungssteuer begrüßen. Wenn die zum 1.April eingeführte mögliche Konteneinsicht der Finanzämter abgeschafft würde, gäbe es gute Chancen für eine Rückkehr so mancher Fluchtgelder. Und tatsächlich deutet das Unionsprogramm die Rücknahme der Kontoabfragen an.


      Noch offen ist, ob die Abgeltungssteuer sich allein auf Zinseinkünfte beziehen soll oder auch Dividenden mit eingeschlossen sind. Bislang gilt für die Ausschüttungen der Aktiengesellschaften das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet in der Praxis, daß Anleger bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent maximal 21 Prozent abführen müssen.


      Fraglich ist auch, was mit Veräußerungsgewinnen werden soll. Bislang sind diese steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf bei Aktien mindestens zwölf Monate und bei Immobilien zehn Jahre liegen. Nach früheren Überlegungen sollte die Frist abgeschafft werden und die Spekulationsgewinne ebenfalls von einer Abgeltungssteuer erfaßt werden. "Das wäre eine Chance, das Dickicht im Steuerdschungel zu lichten", sagt Kurz.


      Noch ist also die konkrete Ausgestaltung bei der Behandlung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen zu vage. "Für eindeutige Empfehlungen ist es damit noch zu früh", sagt Steuerexperte Streck.


      Klar scheint nur. Sollte es zu einer Abgeltungssteuer mit einem attraktiven Satz kommen, würden hiervon nicht nur Zinspapiere profitieren. Auch Garantiezertifikate oder -fonds wären die klaren Gewinner. Denn die Erträge aus diesen Anlagen werden behandelt wie Zinseinnahmen. Gerade für Gutverdiener läuft das momentan auf den Spitzensteuersatz heraus. Aktienanleger müssen weiter auf der Hut bleiben. Sollte eine Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne eingeführt werden, ist es unter Umständen ratsam, vorher noch steuerfrei bestehende Kursgewinne zu realisieren.


      Artikel erschienen am Die, 12. Juli 2005

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      Avatar
      schrieb am 11.07.05 23:58:36
      Beitrag Nr. 2.116 ()
      Was soll an einer Abgeltungssteur, die zwischen 20 und 30% liegt, so attraktiv sein?

      Bisher zahle ich letztendlich 15% von meinen Aktiengewinnen im darauffolgenden Jahr an den Fiskus.

      Jetzt soll ich 20 bis 30% für jeden Kauf und Verkauf bezahlen - unabhängig ob mit Gewinn oder Verlust und dann soll mich noch freuen? :confused:
      Avatar
      schrieb am 12.07.05 13:50:50
      Beitrag Nr. 2.117 ()
      hmmh, eigentlich abgeltungssteuer auf veräusserungsgewinne ok, aber dann fällt auch der verlustvortrag (hab so einen schönen aus 2004:D:cry:) wohl weg!!!
      Avatar
      schrieb am 12.07.05 17:07:26
      Beitrag Nr. 2.118 ()
      [posting]17.209.444 von ElBosso am 11.07.05 21:33:28[/posting]da sieht man mal wieder, dass sogenannte experten keine veräußerungsgewinne (geschweige ahnung) haben, für sie ist es alles nur graue theorie. ausnahme prof. tipke :-)

      am ende muss ich doch meine ganzen angaben machen, da ich ja beispielsweise meine ausgaben gegenrechnen muss - nix mehr mit anonym usw. usf.
      Avatar
      schrieb am 12.07.05 17:07:53
      Beitrag Nr. 2.119 ()
      [posting]17.209.444 von ElBosso am 11.07.05 21:33:28[/posting]da sieht man mal wieder, dass sogenannte experten keine veräußerungsgewinne (geschweige ahnung) haben, für sie ist es alles nur graue theorie. ausnahme prof. tipke :-)

      am ende muss ich doch meine ganzen angaben machen, da ich ja beispielsweise meine ausgaben gegenrechnen muss - nix mehr mit anonym usw. usf.
      Avatar
      schrieb am 12.07.05 19:59:28
      Beitrag Nr. 2.120 ()
      [posting]17.216.677 von xytrader am 12.07.05 17:07:53[/posting]Mit etwas genauerer Rechtschreibung wäre der Sinn des Postings evtl. zu deuten. Bitte nochmal. Danke.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 13.07.05 08:55:54
      Beitrag Nr. 2.121 ()
      Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne ? Wie soll das gehen ?

      Rechnet mir die Bank dann sofort beim Verkauf aus wie hoch mein Gewinn war und führt dann davon 30 % ab ? Und was ist wenn ich vorher oder nachher einen Verlust habe, wie soll das gehen, baut sich dann eine Art virtueller Verlustfreibetrag auf ?

      Oder was ist mit den Geringverdienern ? In dem zitierten Artikel steht, dass diese nichts bezahlen müssten. Das klingt schon wieder nach FreiGRENZE statt progressiver Steuer, muss ich dann bsp. mit 10.000 Euro Jahreseinkommen aus Aktien bsp. NICHTS abführen bzw. kriege es wieder zurück und mit 10.001 Euro aber dann 30 % Steuern bezahlen ?

      Also das Halbeinkünfteverfahren abzuschaffen halte ich in der Tat für gerecht, aber eine Abgeltungssteuer auf Spekulationsgewinne wäre nur dann gerecht, wenn diese Gewinne ebenfalls nachträglich den Regeln der Steuerprogression unterworfen wären.
      Avatar
      schrieb am 13.07.05 09:25:45
      Beitrag Nr. 2.122 ()
      @bonAPART

      --- "Also das Halbeinkünfteverfahren abzuschaffen halte ich in der Tat für gerecht," ---

      Dem kann ich ganz ehrlich nicht folgen. Das HEV gibt es seit der Abschaffung der Anrechnung von auf Unternehmensebene gezahlten Steuern auf die Ausschüttung, um die dadurch entstehende Doppelbesteuerung von unternehmerischen Gewinnen (1x auf Gesellschaftsebene und noch 1x auf der Gesellschafterebene) zu verhindern.

      Falls Du beim HEV nur auf die Abschaffung hinsichtlich der "Spekulationsgeschäfte" (und nicht auf die Kapitaleinkünfte) abstellst würde ich aber auch eine Abschaffung befürworten.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 13.07.05 09:37:58
      Beitrag Nr. 2.123 ()
      @K1

      ja, so war das gemeint, also rein auf Spekugeschäfte bezogen.
      Avatar
      schrieb am 16.07.05 11:51:04
      Beitrag Nr. 2.124 ()
      Samstag 9. Juli 2005, 17:23 Uhr
      Bundesfinanzhof-Präsident: Bankgeheimnis gegenüber Fiskus aufheben

      Frankfurt/Main (AP) Das Bankgeheimnis sollte aus Sicht des neuen Präsidenten des Bundesfinanzhofs (BFH), Wolfgang Spindler, nicht länger gegenüber den Finanzämtern gelten. «Ein Bankgeheimnis darf es gegenüber dem Fiskus nicht geben. Wie sonst soll er gerecht besteuern?», sagte der oberste Finanzrichter der «Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung».

      Die Debatte um das Bankgeheimnis basiere auf einem weit verbreiteten Vorurteil, sagte der BFH-Präsident, der seit 1. Juni im Amt ist. «Das Bankgeheimnis wurde eingeführt, um die Bankdaten der Bürger und Unternehmen vor Dritten, also etwa dem Nachbarn oder einer Konkurrenzfirma zu schützen, nicht aber vor dem Fiskus.»

      Vor diesem Hintergrund sei auch der viel kritisierte automatische Abruf von Kontodaten durch die Finanzämter, der seit 1. April möglich ist, legitim, meinte Spindler. Schließlich habe sogar das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Spekulationssteuer schärfere Kontrollen gefordert.

      Im Ausland, etwa in Amerika oder Skandinavien, würden die Kontostände dem Finanzamt gemeldet und die Steuerlast jedes Bürgers teilweise sogar veröffentlicht. Niemand störe sich daran, unterstrich Spindler.

      In der Diskussion um eine Steuerreform sagte Spindler, das System müsse vereinfacht werden, sollte aber aus sozialen Gründen auf einen einheitlichen Steuersatz, wie ihn etwa das Modell des ehemaligen Verfassungsrichters Paul Kirchhof vorsieht, verzichten. Das bestehende Steuersystem dürfe aus Gründen der Praktikabilität nicht komplett aufgegeben werden, betonte der Gerichtspräsident der Zeitung zufolge weiter. Manche Reformvorschläge seien schon zu radikal.


      http://de.biz.yahoo.com/050709/12/4lyq9.html
      Avatar
      schrieb am 16.07.05 11:55:25
      Beitrag Nr. 2.125 ()
      Die werden die Kontoabfragemöglichkeit mit Sicherheit als entschuldigung vorschieben, dass diesmal keine Nichtigkeit geurteilt wird. Ich sehe die Nichtigkeitschance mittlerweile bei nur noch 20%. :mad::mad::cry:
      Avatar
      schrieb am 16.07.05 21:27:17
      Beitrag Nr. 2.126 ()
      "In der Diskussion um eine Steuerreform sagte Spindler, das System müsse vereinfacht werden, sollte aber aus sozialen Gründen auf einen einheitlichen Steuersatz, wie ihn etwa das Modell des ehemaligen Verfassungsrichters Paul Kirchhof vorsieht, verzichten."

      ----------

      ist der Herr zum Präsidenten des BFH gewählt worden oder will er mit seinem Amt etwa auch Politik machen?!?
      Avatar
      schrieb am 17.07.05 19:20:37
      Beitrag Nr. 2.127 ()
      BILD: Zahl der Kontoabfragen mehr als verdoppelt
      Sonntag, 17. Juli 2005, 16.20 Uhr
      Die Zahl der Kontoabfragen durch Behörden hat sich im vergangenen Monat mehr als verdoppelt. Im Juni hätten Finanzämter und andere Behörden insgesamt 798 Abfragen beantragt. Das berichtet BILD unter Berufung auf das Bundesfinanzministerium. Im April habe die Zahl der Abfragen noch bei 382 gelegen. Insgesamt gab es dem Bericht zufolge seit Aufweichen des Bankgeheimnisses zum 1. April bis Ende Juni 1738 Auskunftsersuche. Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit erleichtert den Behörden unter anderem den automatisierten Abruf von Kontostammdaten - wie beispielsweise die Anzahl der Konten eines Kunden - zur Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
      Avatar
      schrieb am 17.07.05 20:16:19
      Beitrag Nr. 2.128 ()
      [posting]17.253.236 von noza am 16.07.05 11:55:25[/posting]Dann wären ja auch 1997 und 1998 konform gewesen. Das darf man nicht vergessen. SO wird es also wohl nicht gehen...und, dass der BFH ja trotz Kontoabfragemöglichkeit von "Nichtigkeit" ausgeht, hat man doch in seinem AdV-Beschluss gesehen. Also, kein Panik..;)
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 09:43:48
      Beitrag Nr. 2.129 ()
      ich habe irgendwie die Hoffnung aufgegeben.

      Bei der desolaten Kassen und Stimmungslage kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass es zu Rückzahlungen kommen wird.

      Viele vertrauen ja immer noch auf Rechtstaatlichkeit, ich kann mir ein Urteil "nach Kassenlage" sehr wohl vorstellen.

      In der Begründung wird man sich schon irgendwas einfallen lassen.

      Ich würde mich dann zwar bestohlen fühlen, aber wen interessiert das schon.
      Avatar
      schrieb am 19.07.05 12:52:57
      Beitrag Nr. 2.130 ()
      Der seit 1. 7.2002 mögliche Zugriff der Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise auch der Bußgeld- und Strafsachenstellen bei den Finanzämtern, setzt einen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraus. Für die Frage des Erhebungsdefizits sind aber gerade die „unentdeckten“ Steuerfälle von Interesse. Zwar wird ab dem 1.4.2005 auch das Bundesamt für Finanzen (BfF) direkten Zugriff auf die Daten erhalten, § 93b Abs. 2 AO; über das BfF wird es dann den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren möglich sein, quasi im „Routinezugriff“ an die Daten zu gelangen. Dennoch wird die Feststellung, bei welchen inländischen Banken ein Steuerzahler Konten unterhält, zur Beseitigung des strukturellen Vollzugsdefizits in Bezug auf „Spekulationsgeschäfte“ wenig beitragen können. Das sog. „Bankgeheimnis“ gem. § 30a AO besteht (jedenfalls auf dem Papier) grundsätzlich fort. Nur für Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgeschäfte, die seit dem 1.1.2004 zufließen bzw. abgeschlossen werden, besteht für Kreditinstitute gem. § 24c EStG eine Verpflichtung, entsprechende Jahresbescheinigungen zu erstellen. Es erscheint naheliegend, dass Ermittlungsmöglichkeiten, welche zur Beseitigung des strukturellen Vollzugsdefizits ausreichen könnten, erst seit dem Jahre 2004 zur Verfügung stehen, nämlich durch die Kombination der vorgenannten Instrumentarien (Möglichkeit der Finanzverwaltung, ab dem 1.4.2005 die Bankverbindungen des inländischen Steuerzahlers abzufragen und sodann die seit 1. 1. 2004 von diesen Banken zu erstellenden Jahresbescheinigungen anzufordern). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung bestehen daher realistischer Weise bis einschließlich 2003 (vgl. dazu schon Seipl/Wiese, Stbg 2004, 234, 236; dies. NStZ 2004, 542, 545). Selbst das FG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume ab 1999 keine Quellenbesteuerung eingeführt habe und weiterhin eingeräumt, dass den Finanzbehörden für 1999 weitere Möglichkeiten zur Verifikation der Erklärungen des Steuerpflichtigen – unter ausdrücklichem Hinweis auf den erst seit 1.1.2004 wirksamen § 24c EStG – nicht zur Verfügung stünden (a.a.O.).

      2. Ausblick / Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

      2.1 Prognose der Nichtigkeit

      Der BFH hat bisher „nur“ über die Aussetzung der Vollziehung entschieden.

      Erwartungsgemäß (vgl. Wiese, a.a.O.) musste im – summarischen – Aussetzungsverfahren die letztlich entscheidende Frage, ob der BFH positiv von einer Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit ausgeht, offen bleiben. Eine Verpflichtung zur Vorlage an das BVerfG widerspräche dem Eilcharakter des Aussetzungsverfahrens (vgl. Tipke/Kruse, FGO, § 69, Rn. 96 ff. m.w.N.). Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Entscheidung nicht zu unterschätzen:

      Die Entscheidung des BVerfG vom 9.3.2004 für die Jahre 1997 und 1998 war für den ehrlichen Steuerzahler (soweit seine Bescheide noch „offen“ waren bzw. er die Steuer noch nicht gezahlt hatte), sowie für den Hinterzieher (Möglichkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens) insbesondere deswegen interessant, weil das BVerfG – anders als beispielsweise in der früheren Entscheidung zur Vermögensteuer – im Zusammenhang mit der Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm nicht lediglich eine Unvereinbarerklärung mit Fortgeltungsanordnung, wie im Steuerrecht die Regel, sondern gerade eine Nichtigerklärung ausgesprochen hat (vgl. dazu im einzelnen Seipl/Wiese, a.a.O.). Die hier besprochene Aussetzungsentscheidung des BFH beinhaltet aber gerade für das Jahr 1999 die Prognose einer erneuten Nichtigerklärung durch das BVerfG – ansonsten hätte nämlich gerade keine AdV gewährt werden können, da nach der Rechtsprechung des BFH im Aussetzungsverfahren keine weitergehende Entscheidung getroffen werden darf als vom BVerfG zu erwarten ist (vgl. BFH vom 11.9.1996, II B 32/96, BFH/NV 1997, 270; BFH vom 17.7.2003, II B 20/03, DStR 2003, 1617). Mit anderen Worten: Der BFH prognostiziert – wenn auch nach summarischer Prüfung – dass das BVerfG die Vorschriften zur Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgeschäften auch für das Jahr 1999 für nichtig erklären wird.
      Avatar
      schrieb am 20.07.05 11:29:52
      Beitrag Nr. 2.131 ()
      Quelle:
      Bundesfinanzhof

      Datum: 09.06.05
      Aktenzeichen: IX R 49/04

      Schlagzeile:

      Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte im Jahr 1999



      Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 9. März 2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02 die Vorschrift des § 23 EStG für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für nichtig erklärt, soweit sie private Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft, weil ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung solcher Einkünfte zu einer Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen geführt hatte.


      Nunmehr prüft der Bundesfinanzhof (BFH) in dem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren IX R 49/04 die Frage, ob auch für das Jahr 1999 ein solches Erhebungsdefizit besteht, das zur Verfassungswidrigkeit der Steuerrechtsnorm führt. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hat der BFH mit Beschluss vom 9. Juni 2005 das Bundesministerium der Finanzen zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und die Fragen gestellt,
      - ob die Finanzverwaltung von der ab 1. April 2005 eingeführten Möglichkeit des Kontenabrufs auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch macht, und wenn ja, in welchem Umfang,
      - welche Auswirkungen die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden hat.

      Hinweis: Der BFH beabsichtigt, in diesem Verfahren am 22. September 2005 mündlich zu verhandeln.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 15:53:40
      Beitrag Nr. 2.132 ()
      @all

      Hi, mal eine Frage im Hinsicht auf das anhängige Verfahren IX R 49/04.

      Ich habe in meinem letzten Einkommenssteuerbescheid von 1999, der vom 28.07.2003 datiert, folgendes unter Erläuterungen stehen:

      "Die Steuerfestsetzung erfolgt nunmehr im Hinblick auf den Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofes vom 16.07.2002, IX R 62/99 an das Bundesverfassungsgericht (Az. BVerfG 2 BvL 17/02) auch vorläufig hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ($23 Abs. 1 EstG)
      Durch die im Bescheid angenommene Vorläufigkeit hinsichtlich der Streitfrage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Spekulationsgewinne ist sichergestellt, dass die Veranlagung geändert werden kann, wenn die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sein sollte. Ihr Rechtsschutz ist durch dies Vorläufugkeit gewährleistet. Ein weiteres Ruhen des Einspruchverfahrens ist daher nicht mehr erforderlich. Dadurch erledigt sich Ihr Einspruch/ Antrag vom ........"

      Hier wird ja Bezug auf IX R 62/99 (Tipke) genommen. Dieses Verfahren ist ja abgeschlossen, ohne im Hinblick auf 1999 zu einem Ergebniss zu kommen.

      Muss ich einen neuen Einspruch mit Bezug auf IX R 49/04 einlegen oder ist das Ganze so auch wasserdicht?

      Der Bescheid datiert auf 28.07.2003. Da läuft morgen aber keine Frist ab, wenn es nicht wasserdicht wäre???

      Herzlichen Dank im Voraus!

      Gruß
      UTO
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 16:21:36
      Beitrag Nr. 2.133 ()
      Ich weiß nicht, ob es hier schon angesprochen wurde (habe den Thread nicht verfolgt), aber in der heutigen FAZ steht auf Seite 21 folgender Artikel:

      Einspruch gegen Amnestie


      jja. FRANKFURT, 26. Juli. Wer von der Steueramnestie für verschwiegene Spekulationsgewinne Gebrauch gemacht hat, kann anschließend mit einem Einspruch darauf setzen, daß das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer aushebelt. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg unterstrichen. Mit dieser Begründung wiesen die Richter den Antrag eines Steuerzahlers zurück, der obendrein "einstweiligen Rechtsschutz" gegen die Steuerfestsetzung beantragt hatte, die mit der Abgabe seiner strafbefreienden Erklärung automatisch verbunden war. Eine "Aufhebung der Vollziehung" sei durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz zwar insgesamt ausgeschlossen, befand das Gericht. Ein Rechtsverlust trete damit aber nicht ein, weil der Betreffende seine Rechte durch den Einspruch verfolgen könne (Az.: 1 V 90/04). Der Mann hatte gemäß seiner Amnestieerklärung für verschwiegene Spekulationsgewinne mit Wertpapieren von 2 Millionen Euro in den Jahren 1999 und 2000 rund 130000Euro nachgezahlt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Steuer bisher nur für die Jahre 1997 und 1998 verworfen.
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 18:27:56
      Beitrag Nr. 2.134 ()
      Falls doch nichtig geurteilt wird, haben wir sogar zusätzlich noch eine Chance, dass die Erstattungszinsen nicht mehr versteuert werden müssen. Stand heute in der Focus-money.


      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.…



      Sind Erstattungszinsen nach § 233a AO 1977 auf Steuererstattungen mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 20 Abs 1 Nr 7; AO § 233a; EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 5

      Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2003 (V 288/01)
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 20:56:44
      Beitrag Nr. 2.135 ()
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 21:05:37
      Beitrag Nr. 2.136 ()
      [posting]17.367.929 von NATALY am 27.07.05 20:56:44[/posting]:eek:Irgendwie stimmt der Link auf einmal nicht mehr.

      Hier der Richtige

      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
      Avatar
      schrieb am 27.07.05 22:40:38
      Beitrag Nr. 2.137 ()
      BFH 20.7.2005 I R 15/05

      Scheidet eine Verzinsung nach § 233a Abs. 1 AO 1977 aus, weil die Steuer nach § 50a Abs. 4 EStG eine Abzugsteuer ist?


      -- Zulassung durch FG --


      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 50a Abs 4; AO § 233a; EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d; EStG § 50d; EStG § 50 Abs 5 Nr 3

      Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 27.1.2005 (2 K 3316/02)
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 07:20:36
      Beitrag Nr. 2.138 ()
      [#2136 hat mit dem Thema Speku-Steuer nichts zu tun, bin zufällig auf das Verfahren gestoßen.]
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 08:56:14
      Beitrag Nr. 2.139 ()
      #2133 würde meinen "Liebling" die Nichtbeantragung der AdV noch lukrativer machen ;-))

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 07.08.05 12:55:41
      Beitrag Nr. 2.140 ()
      zu 2132: also bedeutet dies, falls verfassungsgericht spekusteuer 99ff doch als verfassungswidrig und nichtig deklarieren sollte, das die personen die den weg der amnestie für ihre verschwiegenen spekugewinne gewählt haben und dagegen dann einspruch eingelegt haben, von dem urteil dann doch profitieren und ihr geld zurückbekommen würden!?
      Avatar
      schrieb am 07.08.05 21:43:18
      Beitrag Nr. 2.141 ()
      Habe eine Frage,
      wenn man Spekulationsgewinne ausschließlich mit Termingeschäfte, im konkreten Fall mit Futuregeschäften erzielt, sollte man gegen den Steuerbescheid ebenfalls Einspruch einlegen?
      Avatar
      schrieb am 07.08.05 21:50:42
      Beitrag Nr. 2.142 ()
      @Aribbos: Ja.
      Avatar
      schrieb am 11.08.05 03:51:05
      Beitrag Nr. 2.143 ()
      Bei dieser komplizierten Materie kann man leicht den Überblick verlieren. Ich hätte daher eine gezielte Frage zu der Besteuerung der Spekulationsgewinne für das Jahr 1998. Ich hatte damals Einspruch eingelegt, das Finanzamt erklärte den Steuerbescheid in diesem Punkt nachträglich für vorläufig.
      Wie ist denn der aktuelle Stand für 1998?
      Bekomme ich die auf die Spek.-Gewinne entfallende Einkommensteuer wieder zurück, muss ich irgendwelche Anträge stellen?
      Avatar
      schrieb am 11.08.05 09:21:41
      Beitrag Nr. 2.144 ()
      Aufwachen!

      Spekugewinne aus 1998 sind vom Bundesverfasungsgericht bereits mit Urteil vom 9.3.2004 für verfassungswidrig erklärt worden.

      Du bekommst also die darauf entfallende Steuer nebst Zinsen von 0,5 % für jeden vollen Monat ab April 2000 zurück.

      Grundsätzlich muß das FA von selbst tätig werden, aber nach 1 1/2 Jahren kann eine Erinnerung nicht schaden.

      Grüße althor
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 02:11:26
      Beitrag Nr. 2.145 ()
      Wenn der BFH am 22.09.05 mündlich verhandelt, wann ist dann mit einem BFH-Urteil bzw. mit einem Verweis an das BVerfG und mit einem BVerfG-Urteil zu rechnen ?
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 11:25:32
      Beitrag Nr. 2.146 ()
      [posting]17.540.658 von dahlmann14 am 13.08.05 02:11:26[/posting]Das letztemal kam ein mündliches Urteil einen Tag später, das schriftliche nach paar Wochen.
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 14:46:14
      Beitrag Nr. 2.147 ()
      [posting]17.513.511 von multivitamin am 11.08.05 03:51:05[/posting]Hi multivitamin,
      aufwachen ist wirklich die einzig wirksame Methode, um ans Geld zu kommen.
      Angeblich ist dein Bescheid für 1998 vorläufig wegen der Speku-Gewinne. Die Ungewissheit ist zwischenzeitlich weggefallen, so dass die Folgerungen eigentlich gezogen werden müssten. Wenn hier dein FA etwas "nachlässig" ist, kann es sein, dass auf grund Verjährung keine Änderung mehr möglich ist.
      Also so schnell wie möglich einen netten Brief ans FA mit der Bitte, den Bescheid für 1998 zu ändern.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 21:14:50
      Beitrag Nr. 2.148 ()
      Laut BFH Pressestelle wurde der Termin am 22.9 abgesagt.
      Neuer Termin steht noch nicht fest !
      Avatar
      schrieb am 13.08.05 21:39:01
      Beitrag Nr. 2.149 ()
      [posting]17.544.122 von jewg am 13.08.05 21:14:50[/posting]Die wollen wohl erst das Wahlergebnis abwarten :mad::mad:

      Diese Säcke stecken doch alle unter einer Decke :mad::mad::mad::mad::mad::(:(:(:cry::cry::cry::cry:
      Avatar
      schrieb am 14.08.05 11:11:54
      Beitrag Nr. 2.150 ()
      gibt es denn eine begründung für die verschiebung ?
      Avatar
      schrieb am 14.08.05 12:15:47
      Beitrag Nr. 2.151 ()
      @ElBosso:
      Die BMF-Beamten haben am 22.9. keine Zeit. Die müssen Akten schreddern und Festplatten putzen.
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 01:31:56
      Beitrag Nr. 2.152 ()
      :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      S E H R G U T ! ! !

      nataly hat wirklich den durchblick
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 09:30:41
      Beitrag Nr. 2.153 ()
      Das Finanzgericht Münster hält die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren auch in den Jahren 1994 bis 1996 für verfassungswidrig. Die Richter haben darum mit einem noch unveröffentlichten Beschluss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen, berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ). Sie berufen sich unter anderem darauf, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 1991 in seinem „Zinsurteil“ eine ungleiche Besteuerung von Kapitaleinkünften als unzulässig bezeichnet hatte.

      Im März vergangenen Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapierverkäufen in 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Der Staat habe keine Möglichkeit gehabt, diejenigen Anleger zu erfassen, die ihre Spekulationsgewinne nicht im Steuerbescheid angegeben hatten. Daher seien ehrliche Steuerzahler benachteiligt gewesen; das verfassungsrechtliche Gebot gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug sei verletzt worden. Nach Meinung der Finanzrichter aus Münster gilt das auch für die Jahre 1994 bis 1996. Das Verfassungsgericht hatte jedoch ausdrücklich offen gelassen, wie für die restlichen Jahre verfahren werden soll.

      Für die Jahre ab 1999 wurde bereits von mehreren Landesfinanzgerichten und dem Bundesfinanzhof ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vermutet. Das Bundesfinanzministerium hat darum alle Steuerbescheide ab 2000 für vorläufig erklärt. (Der Fonds)
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 10:06:19
      Beitrag Nr. 2.154 ()
      wenn der mist nur nich immer jahre dauern würde - widrig und nichtig für 99 würde mir persönlich eigentlich schon reichen
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 10:25:21
      Beitrag Nr. 2.155 ()
      [posting]17.552.950 von ElBosso am 15.08.05 10:06:19[/posting]ElBosso, keine Angst. Bald sitzen eh neue (CDU/FDP-) Leute im BMF. Die werden doch niemals die alte Regelung verteidigen können/wollen. Selbst die olle SPD-Hendricks hat doch schon keine Argumente, warum 1999-2003 verfassungskonfrom sein sollten. Ne, ne..Durch das Urteil zu 1997 und 1998 liegt die Latte für 1999-2003 so hoch, da kann keine noch so "gewundene" Argumentation drüber springen. :yawn:
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 11:13:45
      Beitrag Nr. 2.156 ()
      ....der Baron gibt die Hoffnung nicht auf!!!! Nur mal zur Praxis in den Ministerien: Da bleibt nach dem evtl. Wechsel alles beim alten. Das BMF ist auch heute nicht nur von SPD-hörigen Beamten besetzt. Da sind auch CDU u. FDP im ausreichender Menge vertreten. Die wollen sich doch alle nicht vorwerfen lassen irgendetwas falsch gemacht zu haben.

      Entschieden wird letztlich vom BFH, und der ist ja, wie alle deutschen Gerichte, "politisch völlig neutral"........

      Viele Grüße

      HaraldSM

      Ps: Ist doch schön, daß der Termin verlegt wurde, so bleibt die Vorstellung erhalten: Wenn.......
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 13:57:54
      Beitrag Nr. 2.157 ()
      Beamte entscheiden hier nichts.

      Wie weit sich das Finanzministerium, bei der Verhandlung vor dem Bverfgericht aus dem Fenster lehnt, wird politisch entschieden.

      Sollte Merkel dran kommen, wird sicher ein scharfer Schnitt gemacht werden, schon alleine um sich in Zukunft auf wirkliche Reformen einigen zu können.

      Etwa so:
      = ab 2004 funktioniert alles toll - vorher wars mist --
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 14:02:23
      Beitrag Nr. 2.158 ()
      Handelsblatt




      Bundesfinanzhof zweifelt an Verfassungsmäßigkeit für die Jahre ab 1999

      Spekulationssteuer: Eichel droht Schlappe

      Von Jan Keuchel

      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) muss sich auf eine weitere Schlappe bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen einstellen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Justizkreisen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (Az.: IX B 120/04). Für die Zeiträume davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt.
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 14:07:14
      Beitrag Nr. 2.159 ()
      Tut mir leid,#2157 scheint alt zu sein, bei Google stand, dass der Bericht neu ist.
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 14:09:40
      Beitrag Nr. 2.160 ()
      Ach, was für eine Überraschung!

      Habe beim Finanzamt gefragt ob die Veräußerung der Visionix-Aktien unter „Spekulationssteuer“ zu verstehen ist – der Beamte hat in seinem dicken Buch nachgeschlagen, und gemeint dass er zwar nicht 100% sicher ist, aber da kein Verkauf stattfindet sondern eine Umwandlung, (in dem Fall von Aktien zu Geld :D) liegt es scheinbar nicht unter „Spekulation“, also werden die Aktionäre die Visionix weniger als ein Jahr halten, keine Spekulationssteuer zahlen müssen!

      Hier die Mitteilung:



      Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WphG
      (Veröffentlicht am 15. August 2005)
      - Deutsche Übersetzung -
      Visionix Ltd.: Hauptversammlung stimmt Verschmelzung zu
      Jerusalem/Wiesbaden, 15. August 2005: Auf der heutigen außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Visionix Ltd. (ISIN IL0010837735) in Jerusalem, Israel, stimmten die Anteilseigner mit der notwendigen Mehrheit der Verschmelzung und dem Verschmelzungsvertrag vom 19. Juli 2005 von und zwischen Visionix Ltd., Luneau Management SAS und Luneau Merger Sub Ltd. zu.
      91,7% aller anwesenden Stimmen sowie 85,8% aller anwesenden Stimmen ohne persönliches Interesse an der Verschmelzung und ohne Verbindung zu Luneau Management oder Luneau Merger Sub stimmten für die Verschmelzung.
      Die Verschmelzung wird nach Erhalt von behördlichen Zustimmungen, die das Unternehmen für Ende September erwartet, abgeschlossen sein. Nach Abschluss der Verschmelzung wird die Notierung der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Börse automatisch gelöscht und alle Stammaktien der Gesellschaft umgewandelt in das Recht auf Erhalt eines Geldbetrages im Gegenwert von €2,00 (ohne Zinsen), abzüglich aller geltenden Steuern und Einbehalte gemäß anwendbarem Recht.
      Die Aktionäre werden den Geldbetrag ohne schuldhafte Verzögerung voraussichtlich einige Tage nach Abschluss der Verschmelzung erhalten.
      Visionix Ltd.: Ran Sasson (CFO), The Technology Park, Malcha, POB 48261 Jerusalem, 91481 Israel, Tel.: +972 2 679 7401, Fax: +972 2 679 7399, E-Mail: ir@visionix.com
      Investor Relations: cometis AG, Henryk Deter, Wiesbaden, Deutschland, Tel.: +49 (0) 611 20 58 55-13, Fax: +49 (0) 611 20 58 55-66, E-Mail: deter@cometis.de

      Seite 1 von 1
      Avatar
      schrieb am 15.08.05 14:18:41
      Beitrag Nr. 2.161 ()
      [posting]17.556.407 von Freibauer am 15.08.05 13:57:54[/posting]So ist es.
      Avatar
      schrieb am 16.08.05 11:42:51
      !
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      Avatar
      schrieb am 16.08.05 12:01:41
      Beitrag Nr. 2.163 ()
      Avatar
      schrieb am 16.08.05 14:58:06
      Beitrag Nr. 2.164 ()
      Kann mir bitte jemand sagen, wo es steht , dass die Verhandlung am 22.09.05 abgesagt ist.
      Ich habe nirgendwo etwas gefunden.
      Gruß
      Avatar
      schrieb am 16.08.05 15:07:50
      Beitrag Nr. 2.165 ()
      [posting]17.571.659 von Myral am 16.08.05 14:58:06[/posting]unter http://www.bundesfinanzhof.de gibt es eine Seite mit den Terminen für mündliche Verhandlungen. Dort steht für 22.9
      kein Eintrag für das Verfahren. Dann habe ich bei der Pressestelle: 089/9231-233 angerufen und sie haben es mir dort bestätigt.
      Avatar
      schrieb am 16.08.05 15:19:40
      Beitrag Nr. 2.166 ()
      hab ebenfalls gerade angerufen

      aufgrund der nachfrage beim bmf zieht sich das verfahren. der termin kann nicht gehalten werden und es gibt noch keinen neuen - das wars an infos
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 09:09:06
      Beitrag Nr. 2.167 ()
      Kinners, es ist alles erledigt imho. Kirchhof wird ja wohl zu 99% Finanzminister. Dass DER nun wahrlich keinen Grund sehen wird, für eine "Verfassungsmäßigkeit" der Jahre 1999-2003, ODER GAR 2004-2005, zu streiten liegt wohl auf der Hand. Siehe dessen alte Kommentare:

      Im Schrifttum wird die Frage, ob bei der Erhebung von Spekulationsgewinnen ein strukturelles Vollzugsdefizit festzustellen sei, das die gleichmäßige Anwendung des materiellen Rechts behindere, zum Teil - insbesondere unter Berufung auf das Urteil des BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 - bejaht. Den Finanzbehörden stehe kein Ermittlungsinstrumentarium zur Verfügung, das eine gleichmäßige und vollständige Steuerfestsetzung bei Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren gewährleiste. Es bestehe insoweit ein faktisches Vollzugs- und Kontrolldefizit (Blümich/ Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 23 EStG Rz. 10; P. Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompaktkommentar, 2. Aufl., § 23 Rn. 2); die Norm laufe regelmäßig leer, entsprechende Einkünfte ließen sich relativ leicht verschleiern (Crezelius, in: Kirchhof Söhn/ Mellinghoff,

      Ich schliesse jetzt sogar nicht aus, dass 2004 und 2005 (ab 2006 gibt`s ja eh den Quellenabzug) bei Klagen auch Erfolg hätten (da man ja nur ein Depot angeben kann und die anderen verschweigen mag..;))!!

      KIRCHHOF, GO !!!!:D
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 09:17:54
      Beitrag Nr. 2.168 ()
      Und noch etwas gefunden! Aus dem BFH-Urteil von 2002:

      3. Für das Erfassen von Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. steht den Finanzbehörden kein hinreichendes gesetzliches Instrumentarium zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Einkommensteuer auf Grund solcher Einkünfte entsprechend dem Gleichheitssatz zutreffend festgesetzt und erhoben werden kann. Zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen ist nach Ansicht des vorlegenden Senats eine umfassende, voraussetzungslose Prüfungsbefugnis zur Überwachung dieser Einkünfte erforderlich.

      Die gibt es ja auch durch den neuen § 24c - Kontenabfrage - NICHT, da diese Abfrage ja eben gerade NICHT ins Blaue hinein erfolgen darf!!
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 09:33:51
      Beitrag Nr. 2.169 ()
      @bvh

      wenn ein ehemaliger Richter Finanzminister wird, bedeutet das doch noch lange nicht, dass sich die Rechtsprechung ändert?!

      Ausserdem erscheint die zukünftig geplante Versteuerung der Spek-Geschäfte doch auch etwas fragwürdig :D

      Oder was sollen wir mit einer 2,5 % "Börsenumsatzsteuer". Das geht schief und wird so niemals eingeführt. Und wenn doch, bekommt das Kapital wieder - und endgültig - Beine.

      etrader
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 09:37:43
      Beitrag Nr. 2.170 ()
      [posting]17.595.212 von etrader am 18.08.05 09:33:51[/posting]Ich glaube, Du bist in dem aktuellen Fall (VerfG, jetzt BFH-Anfrage an BFM et cetera) nicht so ganz "drin". Meine Argumentation sollte ansonsten recht einfach zu verstehen sein. Um "Rechtsprechung" geht es hier nicht. Es läuft eine Anfrage an das BMF. Und der BFH hat seine Meinung - wie beschrieben - geäußert.
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 09:38:36
      Beitrag Nr. 2.171 ()
      Baron, kannst Du mir bitte das AZ dieses Urteils des BFH von 2002 mitteilen ? Weisst Du auch, wann genau es gefällt wurde ?
      Vielen Dank
      D.
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 09:42:49
      Beitrag Nr. 2.172 ()
      [posting]17.595.301 von Dummensteuer am 18.08.05 09:38:36[/posting]BFH, Beschluss vom 16. 7. 2002 - IX R 62/ 99; Schleswig-Holsteinisches FG (Lexetius.com/2002,1771 [2002/11/16])

      Wann veröffentlicht, sehe ich da auch nicht. Müsste aber in diesem Thread auch irgendwo zu finden sein.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 11:47:09
      Beitrag Nr. 2.173 ()
      Pressemitteilung des BFH vom 18.07.2002:

      Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nach Auffassung des BFH verfassungswidrig

      Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und zeitnahe Weiterveräußerung von im Privatvermögen befindlichen Wertpapieren (sog. Wertpapierspekulationsgeschäfte) erzielt, werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfür war bis einschließlich 1998 u.a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate beträgt. Seit 1999 beträgt diese Frist ein Jahr.

      Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, Bundessteuerblatt, Teil II, 1991 Seite 654 zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen.

      Vor diesem Hintergrund hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002 in einem die Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Jahre 1997 betreffenden Rechtsstreit beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1997 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 1997 Seite 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

      Die Gründe des Beschlusses vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 werden voraussichtlich erst in sechs bis acht Wochen vorliegen und dann auf der Internetseite des BFH (www.bundesfinanzhof.de) abrufbar sein.
      Avatar
      schrieb am 18.08.05 13:30:49
      Beitrag Nr. 2.174 ()
      [posting]17.595.377 von BaronvonHabsburg am 18.08.05 09:42:49[/posting]....bleibt trotzdem "Kaffeesatzleserei", letzlich entscheiden hier 2 Gerichte und nicht ein Herr Kirchhoff, der erst mal Finanzminister werden muß.....auch das halte ich eher für spekulativ. Erst entscheidet das BVerfG über den Wahltermin, und dann der Wähler über den zukünftigen Finanzminister.
      Avatar
      schrieb am 19.08.05 11:19:28
      Beitrag Nr. 2.175 ()
      #2163
      Schönen Dank für die Antworten.
      Gruß
      Avatar
      schrieb am 05.09.05 21:43:19
      Beitrag Nr. 2.176 ()
      habe die spekuklage völlig abgehakt. wenn jetzt kirchhof finanzminister wird, werden ihm seine alten kumpels vom bfh und bvfg bestimmt nicht einen griff in die kasse machen. die werden die kontenzentrale als vorwand nehmen und keine nichtigkeit mehr festlegen.

      der termin vom 22. september wurde wahrscheinlich deshalb aufgehoben/verschoben, weil bekannt wurde das kumpel kirchhof finanzminister wird.

      die sache ist abgehakt. kirchhof wird ne abgeltungssteuer einführen und das wars. geld ab 99 wirds nicht mehr zurückgeben. bin mir 99% sicher - LEIDER !!! :(:mad::cry::cry::cry:
      Avatar
      schrieb am 06.09.05 10:31:19
      Beitrag Nr. 2.177 ()
      [posting]17.793.103 von JoePESCI am 05.09.05 21:43:19[/posting]Das Gegenteil ist richtig. Kirchhof ist ÜBERZEUGTER Gegner der alten Spekusteuer (eben wegen des Erhebungsdefizites). Es ist doch wirklich völlig irrational Deinerseits, anzunehmen, ER würde mit allen Mitteln versuchen, rückwirkend eine "Konformität" zu "erreichen" (was ja ohnehin nicht ginge...).:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.09.05 06:30:01
      Beitrag Nr. 2.178 ()
      Moin an alle,

      ich war die letzten Tage im Urlaub. Hat sonst jemand Neuigkeiten bezüglich eines neuen Termins oder ähnliches ?

      Also das Kirchhof noch Finanzminister wird halte ich langsam aber sicher für ausgeschlossen. Die Hetzkampagnen der Presse, die Inkompetenz der CDU in Sachen Kommunikation und die Polemik eines Herrn Schröder werden es wohl nicht zulassen ....

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 10:52:12
      Beitrag Nr. 2.179 ()
      http://www.boerse-online.de/v4/aktien/gastkommentar/art/2637…

      Gastkommentare
      Die Zukunft der Spekulationssteuer - Wie geht es nach 1998 weiter? Seite 1/3
      [ 18.02.05, 10:15 ]





      Stefan Schwedler wurde 1998 zum Steuerberater und 2003 zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Seit 1998 ist der Diplom-Kaufmann Niederlassungsleiter in Dresden der Kanzlei MVB & CIE. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Tel.: 0351/2547110, Fax: 0351/2547119, per Mail an: schwedler@mvb-cie.de oder klicken Sie auf die Homepage von Herrn Schwedler.


      Wie Sie sich vielleicht noch erinnern können, hat das Bundesverfassungsgericht am 9. März 2004 die Erhebung der Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt.

      War Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, konnten sich freuen. Die Steuer wurde nicht erhoben oder zurückgezahlt. Auf die Jahre nach 1998 ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nicht eingegangen.


      Wurde in diesen Jahren der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt? Gab es in den Jahren keine Erhebungs- und Vollzugsdefizite?

      Die Staatssekretärin beim BMF, Barbara Hendricks, hat gleich nach der Entscheidung vollmundig verkündet, dass das Verfassungsgericht in seinem Urteil die ernstlichen Zweifel für die Jahre 1999 ff. für beseitigt erklärt hat.

      Schnell hat das BMF reagiert und ein Schreiben erlassen, in dem alle Finanzämter angewiesen wurden, die für vorläufig erklärten Steuerbescheide für die Jahre 1999 und später als endgültig zu erklären (kein Vorläufigkeitsvermerk mehr). Einsprüche mussten wieder aufgenommen werden. Legte der Steuerpflichtige Einspruch gegen eine festgesetzte Spekulationssteuer für die Jahre nach 1998 ein, wurde die Aussetzung der Vollziehung der Steuererhebung nicht mehr gewährt.

      Seite 2: Die Finanzämter wollten die Gunst der Strunde nutzen.


      Schnell hatten die ersten Finanzgerichte über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Aussetzung der Vollziehung (= vorläufige Nichterhebung der Steuer im Einspruchsverfahren) wird nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen.

      Nach obigem BMF-Schreiben wollten die Finanzämter den vorläufigen Rechtschutz dem Steuerpflichtigen nicht mehr geben.

      Die Finanzgerichte Brandenburg und Düsseldorf sahen das anders. Sie gewährten dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung. Damit waren die Finanzämter wiederum nicht zufrieden und legten Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

      Mit Beschluss vom 30.11.2004 hat der BFH die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und den Steuerpflichtigen die Aussetzung des Steuerbescheids, im Rahmen des noch anhängigen Einspruchsverfahrens, gewährt.

      Der BFH hat dies damit begründet, dass er im Jahr 1999 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Spekulationssteuer hegt. Er begründet es zum einen damit, dass der gleichmäßige Belastungserfolg auch nicht durch § 45 d EStG (Pflichten von Kreditinstituten zu Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen) und durch andere organisatorische Maßnahmen hergestellt werden kann und zum anderen damit, dass das Bundesverfassungsgericht die ernstlichen Zweifel für die Jahre nach 1998 nicht beseitigt hat. Aus dem Urteil der Verfassungshüter ergibt sich nicht, dass die Spekulationssteuer für die Jahre nach 1998 verfassungsgemäß ist. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Ermittlungen zu Umfang und Auswirkungen eines im Streitjahr gegebenen strukturellen Vollzugsdefizits.

      Aber: Hier hatte der BFH lediglich darüber zu befinden, ob dem Steuerpflichtigen Rechtschutz (Nichterhebung von Steuer) im Einspruchsverfahren gewährt wird.

      In einem anderen Fall muss er nun über die Spekulationssteuer 1999 direkt urteilen: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt in einem Urteil vom 24.08.2004, anders als die o.g. Finanzgerichte, die Auffassung, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 1999 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es bestehe kein zur Verfassungswidrigkeit führendes Vollzugsdefizit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zur Fortbildung des Rechts Revision beim BFH zugelassen.

      Jetzt wird es interessant: Die Auffassung des BFH bei der Aussetzung der Vollziehung haben wir eben kennen gelernt: Ernstliche Zweifel für 1999 an der Spekulationssteuer. Die Aussetzungsentscheidung enthält für das Jahr 1999 die Prognose einer erneuten Nichtigerklärung durch das Verfassungsgericht. Nach der Rechtsprechung des BFH darf im Aussetzungsverfahren keine weitergehende Entscheidung getroffen werden, als vom Bundesverfassungsgericht zu erwarten ist.

      Das vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugelassene Revisionsverfahren bietet für den BFH eine neue Möglichkeit zu einem Vorlagebeschluss. Ob es wieder zu einer Vorlage an das Verfassungsgericht kommt, bleibt abzuwarten und hängt von der Entscheidung in diesem Fall ab.

      Das Handelsblatt hat Ende 2004 mitgeteilt, dass in diesem Revisionsverfahren mit einer Entscheidung noch in 2005 zu rechnen ist.

      Haben Sie in 1999 Spekulationseinkünfte aus privaten Wertpapiergeschäften gehabt, besteht kein Grund zur Hektik; vorausgesetzt ihr Steuerbescheid ist noch "offen". Ob Sie von der Möglichkeit der Aussetzung Gebrauch machen wollen, müssen Sie im Hinblick auf eine mögliche Verzinsung selbst entscheiden.

      Auch wenn Sie Spekulationssteuer in diesem Veranlagungszeitraum hinterzogen haben, sollten Sie einen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit Hinweis auf diese Rechtsunsicherheit vermeiden können.

      Die Verwaltung hat selber aber auch schnell reagiert und mit Schreiben vom 31.01.2005 folgendes erlassen:

      Für Veranlagungszeiträume ab 2000 sind die Steuerbescheide bei Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren und bei Termingeschäften für vorläufig zu erklären. Wird mit einem Einspruch der Steuerbescheid mit dem Hinweis der Verfassungswidrigkeit begründet, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Die Einsprüche sind ruhen zu lassen.

      Halten Sie also einen Steuerbescheid aus den Jahren 1999 und später in der Hand, achten Sie auf den Vorläufigkeitsvermerk, legen eventuell Einspruch ein und begehren Aussetzung der Vollziehung.
      Avatar
      schrieb am 26.09.05 00:33:56
      Beitrag Nr. 2.180 ()
      Bei meinen Einkommensbescheiden aus den Jahren 1999 und 2000 steht folgendes dabei:
      "Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig"

      Bedeutet das, dass meine Rechte hinsichtlich der Spekusteuer gewahrt sind oder muss ich doch noch dem FA ein Briefchen schicken? Dankeschön :)
      Avatar
      schrieb am 26.09.05 10:41:17
      Beitrag Nr. 2.181 ()
      @Logem:
      Du mußt in den "Erläuterungen" auf S. 2 des Bescheids nachsehen, ob dort § 23 EStG erwähnt wird. Wenn nicht, muss Einspruch eingelegt werden.
      Avatar
      schrieb am 26.09.05 19:20:27
      Beitrag Nr. 2.182 ()
      @Nataly
      Danke :)
      Avatar
      schrieb am 26.09.05 22:31:26
      Beitrag Nr. 2.183 ()
      Meine Güte,

      wann wird wohl endlich das Urteil zu 99 vom BFH gefällt. Und wie viele Jahre später dann das Abschlussurteil vom Verfassungsgericht :cry:
      Avatar
      schrieb am 26.09.05 22:42:02
      Beitrag Nr. 2.184 ()
      [posting]18.029.023 von NATALY am 26.09.05 10:41:17[/posting]sollte man tatsächlich gegen Bescheide aus 1999/2000 Einspruch einlegen können?
      Avatar
      schrieb am 26.09.05 23:28:54
      Beitrag Nr. 2.185 ()
      @hafturlaub:
      Die Regel ist das nicht. Die meisten Bescheide aus 1999 und 2000 sind längst bestandskräftig; ein Einspruch ist dann nicht mehr möglich.
      P.S.: Wann mußt du denn wieder in den Knast?
      Avatar
      schrieb am 27.09.05 08:10:30
      Beitrag Nr. 2.186 ()
      ..daran krankt deutschland eben. immer alles nicht zu entscheiden, auf die lange bank schieben, und andere in unklarheit halten.
      warum kann es keine klare und eindeutige linie in der spekusteuer geben?warum keine börsenumsatzsteuer oder so etwas, dann wäre die steuer gleich abgehakt, der staat hätte knete und man müßte nicht ewig rechnen, einsprüche einlegen , die "rechtsprechung" beobachten etc.

      cura
      Avatar
      schrieb am 27.09.05 10:35:41
      Beitrag Nr. 2.187 ()
      [posting]18.039.304 von NATALY am 26.09.05 23:28:54[/posting]@NATALY

      Ich lebe im WO-Untergrund, mein Hafturlaub ist längst abgelaufen.

      Aber zum Thema,ich hoffe du kannst mir eine Antwort geben.

      Ich hatte in 2000 erhebliche Spek-Gewinne, diese natürlich auch dem FA erklärt. Daraufhin kam die Steuerfestsetzung, ich zahlte und erhob keinen Einspruch. Ok,ich habe Schläge verdient.

      In 2001 hatte ich steuerliche Spek-Verluste, erklärte diese dem FA und verlangte eine Rückverrechnung mit 2000. Das FA kam dem nach und änderte den Bescheid aus 2000 und überwies mir entsprechend die Differenz. Auf diesem neuen Bescheid für 2000 steht dann auch folgender Absatz:

      Die Steuerfestsetzung ist - soweit die Änderung reicht - im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 A0 vorläüfig hinsichtlich
      - der Besteuerung der Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG

      Was mich jetzt interessiert, ist die Beschränkung "soweit die Änderung reicht"


      Sollte jetzt die Verfassungswidrigkeit auch für 2000 festgestellt werden, heißt das für mich dann:

      die gesamten Steuern auf Sepk-Gewinne in 2000 gibt es zurück

      oder- was ich eher befürchte und mich zum Ehrlichen und damit mehrfach-Dummen stempeln würde:

      stellt sich das FA hin und sagt, wir machen nur die Rückverrechnung rückgängig, denn das war die Änderung, und
      verlangt dann von mir die "Rückzahlung der Rückzahlung", nach dem Motto, da die Spek-Besteuerung unzulässig war ist
      natürlich auch die Verlust-Rückübertragung hinfällig.

      Soll ich nun hoffen, daß KEINE Verfassungswidrigkeit in der Besteuerung von Spekgewinnen in 2000 erkannt wird?
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 06:55:48
      Beitrag Nr. 2.188 ()
      Hallo Leute,

      da ja nun schon wieder 3 Wochen vergangen sind nach dem gestrichenen termin wollte ich mich mal erkundigen ob jemand was neues interessantes gelesen oder gehört hat. auf den seiten des bfh is nix zu lesen bezüglich eines neuen termins. insgesamt sehr unbefriedigend wie ich finde !

      gruß

      eb
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 08:55:52
      Beitrag Nr. 2.189 ()
      [posting]18.208.054 von ElBosso am 10.10.05 06:55:48[/posting]Die Sache ist doch gegessen. BMF hat längst andere Sorgen...;)
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 09:39:37
      Beitrag Nr. 2.190 ()
      [posting]18.208.459 von BaronvonHabsburg am 10.10.05 08:55:52[/posting]wenn die sache gegessen wäre sähe mein kontostand anders aus ;-)

      also - ich merke davon noch nichts und warte immer noch auf einige euronen die das FA von mir 1999 kassiert hat !
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 10:05:25
      Beitrag Nr. 2.191 ()
      [posting]18.208.989 von ElBosso am 10.10.05 09:39:37[/posting]Schon klar. Dass die Rückzahlung natürlich bis zum VerfG-Urteil dauert, ist ärgerlich. Diejenigen, die nicht bezahlt haben, werden aber seitens des FA oder der SteuFa nicht mehr belästigt. "Und das ist auch gut so!";).

      BFH hat mit der Entscheidung zur AdV KLAR gemacht, dass es 1999 (und implizit 2000-2003) für verfassungswidrig erachtet. Das VerfG hat m. E. noch nie gegen eine Einschätzung des BFH geurteilt. Somit alles nur Formsache..
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 13:24:04
      Beitrag Nr. 2.192 ()
      Auweia, das Finanzministerium fällt an die SPD:(
      Ich glaube die CDU wäre für Investoren s. Abgeltungssteuer(Spekusteuer)kulanter.
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 15:30:49
      Beitrag Nr. 2.193 ()
      Dürfte wohl bis 2007 - 2008 dauern bis das VerfG endlich darüber entscheidet.

      Nun gut, mit 6 % p.a. Zins kann ich leben, wirds halt noch teurer für den Staat, verdient hat er es für diese dann mehr als 8-jährige Enteignung meines Geldes :mad:
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 15:42:33
      Beitrag Nr. 2.194 ()
      [posting]18.209.259 von BaronvonHabsburg am 10.10.05 10:05:25[/posting]Wenn alles so klar wäre, wäre der Termin ja nicht verschoben worden.

      Der Zaster ist weg und kommt nicht mehr wieder - leider :cry:
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 17:06:02
      Beitrag Nr. 2.195 ()
      [posting]18.213.109 von noza am 10.10.05 15:42:33[/posting]Lies Dir das BFH-Urteil durch. Werde es Dir jetzt nicht zum 100sten male erläutern..:mad:
      Avatar
      schrieb am 10.10.05 20:35:33
      Beitrag Nr. 2.196 ()
      [posting]18.214.444 von BaronvonHabsburg am 10.10.05 17:06:02[/posting].....rotfl......Baron, ich wußte sofort was von Dir als Antwort kommt.....trink `n Kölsch auf mich!!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 12.10.05 10:06:46
      Beitrag Nr. 2.197 ()
      Hier ein Zitat aus der Internetseite: http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3
      [Abruf-Nr: 052622]

      >> Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden nicht nur die maßgeblichen Fristen zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Wertpapieren auf 1 Jahr verlängert (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.), sondern auch durch § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 4 EStG n.F. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, einer Besteuerung unterworfen, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts nicht mehr als ein Jahr beträgt. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG erklärt Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine zu Termingeschäften i.S. dieser Vorschrift. Im Gegensatz zu dem für Wertpapiere maßgebenden § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist hier nicht eine „Veräußerung“ der maßgebende Faktor für die Vollendung des steuerlich relevanten Vorgangs, sondern die „Beendigung des Rechts“. Hierunter könnte auch der Verfall von Kaufoptionen zu verstehen sein mit der Folge, dass Aufwendungen für einen letztlich verfallenen Optionsschein zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen könnten (vergl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2003 – Az.: 14 K 190/02 - , EFG 2004, 907; so auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG (24. Aufl. 2005) § 23 Rdn. 29; Jacobs-Soyka in Littmann-Bitz-Pust, EStG § 23 Rdn. 59; Glenk in Blümich, EStG § 23 Rdn. 55; a.A.: BMF-Schreiben vom 27. November 2001, BStBl I 2001, 986 (Rdn. 18); Ha-renberg in Hermann/Heuer/Raupach EStG § 23 Rdn. 200; Crezelius in Krichhof/Söhn EStG § 23 Rdn. B 109). Der Senat neigt dazu, prinzipiell von der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus verfallenden Optionsscheinen auszugehen. <<
      Avatar
      schrieb am 12.10.05 11:40:47
      Beitrag Nr. 2.198 ()
      Avatar
      schrieb am 12.10.05 11:49:26
      Beitrag Nr. 2.199 ()
      Und hier der Direktlink zum Urteil:
      http://www.iww.de/quellenmaterial/print.php?052622
      Avatar
      schrieb am 12.10.05 11:53:33
      Beitrag Nr. 2.200 ()
      Danke Nataly für den Direktlink.

      Eigentlich ist es eine kleine Revolution wenn es tatsächlich so umgesetzt wird!
      Es spart eine Menge Arbeit und Geld.
      Avatar
      schrieb am 12.10.05 16:16:28
      Beitrag Nr. 2.201 ()
      Der Termin steht fest:
      Dienstag, 29.11.05 10:30

      IX R 49/04 Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft? FG Rheinland-Pfalz
      2 K 1633/02
      EFG 2004, 1840
      Avatar
      schrieb am 12.10.05 16:33:46
      Beitrag Nr. 2.202 ()
      @jewg

      yyyyyyyeeeeeesssssssssssssssssssssssssssssssssssss

      Vielen, vielen Dank ! :):):):)
      Avatar
      schrieb am 14.10.05 21:16:33
      Beitrag Nr. 2.203 ()
      Ich habe so dass Gefühl dass den Richtern die Vorlage an BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit der Steuergesetze richtig spass macht:


      +++ FG Koeln: Vorlagebeschluss zur Frage der
      Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von
      Kapitaleinkuenften in den Jahren 2000 bis 2002

      http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/aktuell/05k1880.h…
      Avatar
      schrieb am 15.10.05 09:02:27
      Beitrag Nr. 2.204 ()
      [posting]18.283.616 von jewg am 14.10.05 21:16:33[/posting]Dazu:

      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.10.05 07:57:03
      Beitrag Nr. 2.205 ()
      Was meint Ihr, falls IX R 49/04 ans Verfassungsgericht verwiesen werden sollte, geht es dann auch gleich um das Jahr 2000 ?
      Vielleicht sogar bis 2003 ?
      Oder doch nur wie beim letzten Mal (1997-1998) bis zum verhandelten Jahr ?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 18.10.05 08:19:16
      Beitrag Nr. 2.206 ()
      Ha. Wenn die dann bei 2002 und 2003 sind, ist es ja 2045!:D
      Avatar
      schrieb am 18.10.05 11:38:40
      Beitrag Nr. 2.207 ()
      Und das Ganze dann mit 6% pro Jahr.
      Avatar
      schrieb am 18.10.05 15:54:47
      Beitrag Nr. 2.208 ()
      [posting]18.324.834 von Myral am 18.10.05 11:38:40[/posting]Die Forderung ans Finanzamt kannste dann deinen Kindern vererben. :laugh::laugh: Und bitte dann aber schön Erbschaftssteuer drauf....:p


      Was für ein Land......:cry::cry::cry::mad:
      Avatar
      schrieb am 19.10.05 01:38:59
      Beitrag Nr. 2.209 ()
      achtung!
      bei den 6% gibt es keinen zinseszinseffekt.
      Avatar
      schrieb am 19.10.05 05:35:47
      Beitrag Nr. 2.210 ()
      ja, ja
      Avatar
      schrieb am 19.10.05 12:56:02
      Beitrag Nr. 2.211 ()
      Zu #2208:
      6 Prozent ohne Zinseszinseffekt ist besser als 2 Prozent mit.
      Avatar
      schrieb am 20.10.05 11:09:42
      Beitrag Nr. 2.212 ()
      ja stimmt schon. nur je länger die sache dauert um so schlechter ist die rendite. ok ist immer noch mehr als 2%;)
      Avatar
      schrieb am 20.10.05 19:32:40
      Beitrag Nr. 2.213 ()
      Eingenommene Zinsen müssen aber versteuert werden.

      Und wenn alles in einem Jahr anfällt, ist das ZinsGeschäft nicht mehr so doll.

      Im übrigen sind für fast alle nur die Jahre 1999/2000 interessant.

      2001/2002 dürfte es nur ganz wenige Gewinner geben.

      Da sich die Rechtslage zwischen 1999 und 2002 nur unwesentlich geändert hat, dürfte eine Entscheidung den gesamten Zeitraum umfassen, vor allem wenn erst 2007 entschieden wird.

      Das die Amnestie verfassungswidrig sein soll ist Quatsch !

      Amnestie bedeutet ja gerade ausserkraftsetzung der normalen Gesetzeslage und zwar rückwirkend.

      Da kommt es zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung...

      (glaube auch an Rückzahlung für 1999 mindestens)
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 09:33:01
      Beitrag Nr. 2.214 ()
      Wikipedia:

      Eine Amnestie (v. griech.: amnestia "Vergessen", "Vergeben") ist ein vollständig oder zu Teilen erfolgter Straferlass. Eine Amnestie beseitigt weder das Urteil noch die Schuld des Straftäters. Im Gegensatz zur Begnadigung wirkt die Amnestie über Einzelfälle hinaus für ganze Tätergruppen. Die Amnestie durch den Souverän ist ausdrücklich als Kontrollrecht der Dritten Gewalt konzipiert.

      Die Amnestie wird häufig vom Staatsoberhaupt eines Landes einem bestimmten Personenkreis gewährt, die bereits eine Haftstrafe verbüßen. Dabei kann es sich um Häftlinge handeln, die z.B. alle dieselbe Straftat begangen oder die für verschiedene Vergehen eine ähnlich hohe Strafe erhalten haben.

      ---------------------------
      Nicht die Amnestie ist verfassungwidrig sondern die Ungleichbehandlung steuerehrlicher Steuerzahler.

      Ich finde es auch beschämend, dass sich der Staat durch die ungerechte Amnestie nur selbst bereichern will und nicht, weil eine Gerechtigkeitskultur geschaffen werden soll. Ich finde es auch unmoralisch und ungerecht, dass nur Steuerzahler mit noch offenen Bescheiden in den Genuss einer eventuellen Nichtigkeit des Spekulationssteuergesetzes kommen. Der kleine Mann ist der angeschissene. Wer genug Kohle hat, hat auch den passenden Anwalt oder Steuerberater.

      Wer auf Gerechtigkeit wartet, muß sehr alt werden.
      © Pavel Kosorin (*1964)
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 11:17:22
      Beitrag Nr. 2.215 ()
      Geht`s denn noch??? Spinnen hier um Zinsen rum, die ihnen noch überhaupt nicht zustehen.....sollte man nicht erst mal das Urteil des BFH und des BVerfG abwarten, bevor man die Kuh schlachtet???
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 15:32:17
      Beitrag Nr. 2.216 ()
      [posting]18.366.508 von HaraldSM am 21.10.05 11:17:22[/posting]BFH hat in 12/04 auf "AdV" entschieden. Das durfte es nur, weil es von der Nichtigkeit der Norm ausgeht. BFH somit durch. Hatte ich es schon erwähnt...?:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 21.10.05 23:27:05
      Beitrag Nr. 2.217 ()
      Moral ist wenn der staat jedem in die tasche greift, aber die spekulationssteuer 25 Jahre nicht kontrolliert?

      Da zahlen einige wenigstens ein Teil der Steuer, und der Rest fühlt sich ungerecht behandelt.

      Deutschland krankt an diesem übertriebenen Perfektionismus.

      Dabei hätte man die Einkünfte längst sauber erfassen können, das ist der Skandal, aber ALLE Profiteure schweigen lieber zu diesem Thema....

      In Italien gabs viele höhere Rabatte bei der steueramnestie!
      Avatar
      schrieb am 26.10.05 10:53:41
      Beitrag Nr. 2.218 ()
      Spiegel Online

      http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,381604,00.html

      Eine einstellige Milliardensumme erhofft sich die SPD durch die verstärkte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Bisher wird eine Spekulationssteuer auf den Gewinn erhoben, den ein Investor realisiert, wenn er Immobilien und Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkauft. Die Spekulationsfrist könnte auf mehrere Jahre gedehnt werden, so Verhandlungskreise. Dies allerdings stößt noch auf Widerstand in der Union.
      Avatar
      schrieb am 26.10.05 22:47:21
      Beitrag Nr. 2.219 ()
      Nach 97 Jahren sind 2 Prozent mit Zinseszinseffekt besser als 6 Prozent ohne.
      Avatar
      schrieb am 26.10.05 23:12:05
      Beitrag Nr. 2.220 ()
      @Pluto:
      Solange wird die Entscheidung von BFH und BVerfG nicht auf sich warten lassen.
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 09:03:07
      Beitrag Nr. 2.221 ()
      Zu #2217:
      Wenn sich die SPD nur nicht verrechnet. Die Speku-Frist bei Immobilien ist nämlich bereits "gedehnt", nämlich auf 10 Jahre.
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 11:23:43
      Beitrag Nr. 2.222 ()
      Spekulationsgewinne bei der Veräußerung von Immobilien lassen sich leicht besteuern. Da hat der Fiskus die Notare und weitere in die Pflicht genommen. Alles andere wird sau schwer. Wenn man wieder Dritte (Banken) veranlasst die Arbeit zu übernehmen mögliche Spekulationsgewinne auszuweisen, wäre ein erneutes Vollzugsdefizit verhindert. Dieses Defizit läge sonst wegen Masse der Fälle vor. Die Zeche würden wir mal wider zahlen. Aber die Spekulation um Kunst, Autos, Wein,… wäre damit auch noch nicht besteuerbar. Irgendwann sind wir so weit, das wir unser Leben bilanzieren und Reinvermögensänderungen abzüglich der Liebhabereien und Kilometerpauschale besteuern müssen ;-)

      Mal eine andere Frage. Spekulationsgewinne/-verluste dürfen ja nach geltendem Recht nur gegeneinander verrechnet werden. Ist das bereits ausgefochten worden? Den Gleichbehandlungsgrundsatz sehe ich hier verletzt.
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 12:26:20
      Beitrag Nr. 2.223 ()
      [posting]18.466.275 von 2fast4you am 27.10.05 11:23:43[/posting]BFH Anhängiges Verfahren IX R 31/04
      Normen: EStG § 23 Abs. 3

      Schlagwörter: Verlustausgleich, Verlustverrechnung, Wertpapiergeschäfte, Spekulationsgeschäft

      Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG - Sind entgegen der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG die im Kj. 2000 erzielten Verluste aus Wertpapierspekulationsgeschäften im Jahr ihrer Entstehung sofort abziehbar und mit anderen positiven Einkünften verrechenbar - Verstößt § 23 Abs. 1 Sätze 8 und 9 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG?

      Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger - vorgehend: Finanzgericht Berlin 22.6.2004 7 K 7500/02
      http://www.sis-verlag.de/041104/anhv/9R3104.HTM
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 12:33:36
      Beitrag Nr. 2.224 ()
      ach ja

      ist zum kotzen. 2000. da wundert oder fragt sich jemand, warum in deutschland nichts vorangeht
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 17:36:29
      Beitrag Nr. 2.225 ()
      [posting]18.466.275 von 2fast4you am 27.10.05 11:23:43[/posting]Mal eine andere Frage. Spekulationsgewinne/-verluste dürfen ja nach geltendem Recht nur gegeneinander verrechnet werden. Ist das bereits ausgefochten worden? Den Gleichbehandlungsgrundsatz sehe ich hier verletzt.



      sehe ich auch so!

      gruss!
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 17:42:19
      Beitrag Nr. 2.226 ()
      was ist am 27.11?? fg rheinland-pfalz oder bfh??
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 19:51:54
      Beitrag Nr. 2.227 ()
      zum spiegelartikel:

      Spekulationsfrist für Immobilien ist 10 Jahre
      Ist das auch keinem von euch aufgefallen?

      Bei satten 5% Nebenkosten, die aufzuwenden sind wenn man was kauft würde auf kürzere frist auch kaum viel anfallen.


      Eine verlängerung der frist für veräusserungsgewinne würde nicht unbedingt HÖhere Steuereinnahmen bringen, denn per saldo ist der Dax zwar gestiegen, aber da sind ja dividenden eingerechnet. Bei den meisten anlegern dürften sich gewinne und Verluste langfristig ausgleichen.

      Allerdings würde die, die erfolgreich sind mal wieder bestraft und jetzt wo fraport post telekom usw. ja plaziert sind ist es natürlich reizvoll gleich wieder etwaige Gewinne abzukassieren.

      Und alles spekulative Kapital was nicht schon weg ist,
      verschwindet ins Ausland wo Hedgefondmanager nette Geschäfte machen und der Finanzplatz Deutschland in die Röhre schaut.

      im übrigen ist die problemlose hinterziehung durch totschweigen selbst mir seit der Hausse 1984/1986 bekannt und JEDE partei die das jetzt verschärfen will bekommt so ein vor den Latz geknallt-WO WART IHR DEN DIE LETZTEN 20 JAHRE??? 16 jahre Kohl + 8 jahre schröder???

      Wenn die jetzige regelung funktioniert (!!!!!) dann bitte neu überlegen !!!
      Avatar
      schrieb am 27.10.05 20:52:16
      Beitrag Nr. 2.228 ()
      @Freibauer:
      zum spiegelartikel:
      Spekulationsfrist für Immobilien ist 10 Jahre
      Ist das auch keinem von euch aufgefallen?

      Schau dir mal mein Posting #2220 an.
      Avatar
      schrieb am 30.10.05 18:05:46
      Beitrag Nr. 2.229 ()
      Mündliche Verhandlung beim BFH in Sachen Speku-Steuer für den VZ 1999 am 29.11.2005, IX R 49/04.
      Die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz) hatte die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Besteuerung bejaht!

      Schön langsam kommt Bewegung in die Bude.
      Der BFH hat zwei Möglichkeiten (soweit er nicht irgendwelchen formalen Quatsch findet und sich vor der Verantwortung drückt).

      Er hält die Speku-Besteuerung für verfassungswidrig. Folge: Er muss die Sache dem BVerfG vorlegen (sog. Richtervorlage).

      Er hält die die Besteuerung für verfassungsgemäß. Folge: Er muss die Klage als unbegründet abweisen.

      Ich halte die erste Variante für wahrscheinlicher. Folge: Die Entscheidung des BVerfG kommt irgendwann in ein paar Jahren.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 08:45:37
      Beitrag Nr. 2.230 ()
      [posting]18.513.608 von pegru am 30.10.05 18:05:46[/posting]Würde der BFH die Sache für verf.gemäß erachten, hätte er nicht Ende letzten Jahres bereits auf AdV entscheiden KÖNNEN u. DÜRFEN. Insofern gibt es da überhaupt keine Möglichkeiten mehr, anders zu entscheiden. Ist eben so..:yawn: .
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 10:44:17
      Beitrag Nr. 2.231 ()
      @baron: manchmal habe ich den eindruck, das du dir das leben (und die spekusteuer) selbst schön reden willst. gar nix ist entschieden, warten wir mal den 29.11. ab...
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 10:56:12
      Beitrag Nr. 2.232 ()
      [posting]18.518.013 von Frank Dachs am 31.10.05 10:44:17[/posting]Du redest Unsinn. Jeder gute Steuerrechtler wird Dir bestätigen, dass es aufgrund der "AdV-Entscheidung" keine andere Möglichkeit mehr gibt. Denn "AdV" darf der BFH NUR entscheiden, wenn er von der NICHTIGKEIT (bzw. der zukünftigen Nichtigkeitserklärung seitens des VerfG) ausgeht. Wenn nun der BFH NUR auf AdV entscheiden durfte, wenn er von einer zukünftigen Nichtigkeitserklärung seitens des VerfG augegangen ist, dann ist doch ZWANGSLÄUFIG auch die BFH-Meinung EVIDENT.

      Und jetzt ist aber endlich Ruhe...:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 11:34:05
      Beitrag Nr. 2.233 ()
      Capital-Artikel (Heft23)
      Trügerische Sicherheit duch Vorläufigkeitsvermerke

      Tenor des gesamten Artikels ist, dass man sich nicht auf Vorläufigkeitsvermerke im Steuerbescheid verlassen soll, da diese in vielen Fällen vom Fiskus kreativ umgangen werden können. Empfohlen wird generell ein individueller Einspruch, um sich weitere Schritte offen zu halten. Namentlich wird auch der uns allen bekannte Vorläufigkeitsvermerk zu den Spekulationsgeschäften genannt. Das Ärgerliche daran ist, dass Capital das nicht in entsprechenden Artikel geschrieben hat, als die Sache sehr aktuell war. Mir macht der Artikel allerdings auch nicht den besten Eindruck. So wird empfohlen generell Aussetzung des Vollzugs zu beantragen ohne auf die drohenden 6% Zinsen bei Nachzahlung hinzuweisen.
      Mich würde eure Meinung dazu interessieren. Ich finde die Formulierung des Vorläufigkeitsvermerkes ziemlich eindeutig. Also zusätzlichen Einspruch einlegen oder nicht?

      spezial
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 12:04:56
      Beitrag Nr. 2.234 ()
      Hi Baron,
      du magst zwar im ergebnis Recht haben, aber deine Ausführungen zur AdV wird dir jeder Steuerrechtler leider nicht bestätigen können.
      AdV bedeutet rechtlich noch lange nicht, dass in der Hauptsache genauso entschieden wird. Um AdV zu gewähren reicht es aus, wenn aufgund der vorliegenden (präsenten) Beweismittel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit das Ergebnis zu gunsten des Antragstellers ausgehen könnte.

      Zum Nachlesen:
      § 361 Abs. 2 S. 2 AO
      Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

      § 69 Abs. 2 S. 2 FGO
      Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

      Abschließend nochmals, faktisch ist natürlich bereits eine gewisse Vorentscheidung gefallen. Der BFH wird wohl von Verfassungswidrigkeit ausgehen und deshalb die Sache dem BVerfG vorlegen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 14:33:45
      Beitrag Nr. 2.235 ()
      wenn ich das richtig sehe hat das beim tipke urteil insgesamt 7 jahre gedauert bis recht gesprochen worden ist

      es handelte sich um die spekusteuer von 1997 - erstmals verhandelt 1999 und dann am bfh am 16.07.2002 mit vorlage zum bverfg. das bverfg hat dann am 18.11.2003 verhandelt um am ruhmreichen 09.03.2004 das urteil rechtskräftig verkündet ;-)

      soll heissen wir können uns, gesetz dem fall der bfh legt dem bverfg den fall vor (was ja so kommen muss laut von harbsburg wie wir alle wissen ;-)) vielleicht noch gegen ende 06 auf eine bverfg verhandlung und ein anschliessendes urteil in 07 freuen ;-))

      bis dahin fliesst noch viel wasser den rhein entlang ....

      prost
      Avatar
      schrieb am 03.11.05 10:33:19
      Beitrag Nr. 2.236 ()
      Bverfgericht kann sogar ohne mündliche Verhandlung speksteuer 1999-2001 für verfassungswidrig erklären.

      Begründung: Bei der mündlichen Verhandlung sowie dem Auskunftsersuchen gegenüber BuFinanzministerium wurde über den Iststand 2003/2004 (!) verhandelt, eine neue Verhandlung könnte für den Zeitraum 1999-2001 keinerlei neue Erkenntnisse bringen. Eine rechtliche Würdigung der Gesetzesänderung 1999-2001 würde vollkommen ausreichen.

      Aus meiner Sicht würde das erneut zur Verfassungswidrigkeit führen. Einziges denkbares Argument was dieses verhindern würde,wäre das das Gericht argumentiert:
      2004/2005 wurde so scharfe Kontrollen eingeführt, das RÜCKWIRKEND die Ungleichheit beseitigt wurde, ev. auch durch die Möglichkeit der Amnestie.

      Das bedeutet natürlich auch, das eine Entscheidung eher früher als später fallen wird, vor allem dann, wenn 2002/2003 aus Zulässigkeitsgründen erneut aussen vor bleibt.
      Avatar
      schrieb am 03.11.05 11:38:12
      Beitrag Nr. 2.237 ()
      [posting]18.552.689 von Freibauer am 03.11.05 10:33:19[/posting]"Rückwirkend" wäre dann theoretisch aber auch 1997-1998 "nachprüfbar". Somit KANN das kein Argument sein.

      De facto gibt es natürlich auch keinerlei systematische Prüfung der Vorjahre. BFH verlangte ja auch "bedingungslose" Kontrollmöglichkeiten der FAs, um die Verfassungswidrigkeit zu überwinden. Diese gibt es ja eigentlich JETZT noch nicht, da die Einsichtnahme in die Konten ja immer noch von (wenn auch geringen) Bedingungen abhängt (Auskünfte des Steuerpflichtigen "versprechen keinen Erfolg" + Vorgesetzter muss genehmigen).
      Avatar
      schrieb am 03.11.05 15:16:38
      Beitrag Nr. 2.238 ()
      Noch weniger Argument kann es sein, das in den Jahren ab 2000
      grosse Verluste eingetreten sind bei den meisten, und das das die Gleichheit ev. herstellen würde.

      Trotzdem wurde das vom Gericht vorgetragen...

      Als Beleg dafür, das man nicht wisse ob 1999/2000 auch die Verfassungsgemässigkeit durch Rückzahlung herzustellen werden müssen.
      >>>>>>>>>>>>>>
      Also wer Gewinne hatte, hat die eh verloren, und kann sie über Verlustrücktrag zurückholen.....(gruppe1)

      Die die nichts angegeben haben, haben eh alles wieder verloren...... (gruppe2)

      Gute trader sind profis und müssen zahlen (gruppe3)

      Oder auch: Wer was kann, soll Steuern zahlen, wer nix kann wird auch nicht zur Kasse gebeten....

      -------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 09.11.05 20:47:57
      Beitrag Nr. 2.239 ()
      wenn 29.11 doch gegen "uns" entschieden wird, wars dann endgültig??
      Avatar
      schrieb am 10.11.05 08:06:18
      Beitrag Nr. 2.240 ()
      wo willst du denn noch klagen? vorm eugh?
      Avatar
      schrieb am 10.11.05 11:10:27
      Beitrag Nr. 2.241 ()
      ich denke wenn BFH gegen "uns" entscheidet dass der Kläger dann eine Verfassungsbeschwerde einlegt, aber die Chancen sind dann natürlich deutlich geringer
      Avatar
      schrieb am 10.11.05 11:46:40
      Beitrag Nr. 2.242 ()
      Wie lange wird es denn ungefähr dauern, bis die Entscheidung verkündet wird?
      Avatar
      schrieb am 10.11.05 12:34:41
      Beitrag Nr. 2.243 ()
      im Tipke Verfahren gab es am naechsten Tag eine Pressemitteilung dass es einen Vorlagebeschluss an BVerfG geben wird. Die Begrüdung kam einige Monate später
      Avatar
      schrieb am 11.11.05 15:09:44
      Beitrag Nr. 2.244 ()
      Handelsblatt von heute

      Rätselraten um höhere Steuer auf private
      Veräußerungsgewinne


      Spekulationsfrist soll fallen


      Von A. Schrinner und Reiner Reichel


      Die große Koalition startet einen neuen Versuch, private Veräußerungsgewinne zu besteuern. Die Abschaffung der Spekulationsfrist sei Teil einer Liste zum Abbau von Steuervergünstigungen zur Etatsanierung, heißt es in Regierungskreisen.




      HB BERLIN. Geplant ist offenbar eine pauschale 20-prozentige Steuer auf Gewinne aus Börsen- und Immobilengeschäften. Bislang sind diese nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr für Aktien und zehn Jahren für Immobilien realisiert werden und eine Freigrenze von 512 Euro im Jahr überschritten wurde. Für Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren, nach dem Spekulationsgewinne nur zur Hälfte steuerpflichtig sind; Gewinne aus Finanzinnovationen und Immobilien sind voll steuerpflichtig.

      Details zu den Plänen der großen Koalition sind bislang nicht bekannt; Vorbild könnte aber eine Initiative des hessischen Finanzminister Karlheinz Weimar (CDU) sein, der unlängst eine pauschale und anonyme Abgeltungsteuer auf alle Kapitaleinkünfte vorgeschlagen hatte.

      Die Spekulationsteuer steht seit Jahren im steuerpolitischen Fokus. Während Steuerjuristen und Finanzwissenschaftler nahezu einhellig die umfassende Besteuerung privater Veräußerungsgewinne fordern, da sie Einkommen darstellten, warnen Praktiker vor praktischen Details einer umfassenden Besteuerung. Überdies gibt es verfassungsrechtliche Probleme: 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil es erhebliche Vollzugsdefizite gegeben habe. Der Fiskus hätte keine Möglichkeit gehabt, Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen. Der Ehrliche sei der Dumme, so die Richter. Inzwischen haben Finanzgerichte auch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung in den Folgejahren geäußert. Nun liegt die Sache beim Bundesfinanzhof, der Ende November die Angelegenheit verhandelt.

      Bereits 2003 scheiterte Noch-Finanzminister Hans Eichel (SPD) mit seinem Versuch, eine umfassende Besteuerung privater Veräußerungsgewinne einzuführen. Sein Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde in weiten Teilen vom unionsdominierten Bundesrat abgelehnt.
      Mit dem neuen Versuch und der 20prozentigen Pauschalsteuer will das Bundesfinanzministerium offenbar vermeiden, dass Anleger Spekulationsverluste aus Vorjahren geltend machen können. Dies wäre bei einer anonymen Abgeltungssteuer kaum praktikabel.

      Die auf Anleger spezialisierte Münchner Steuerberaterin Birgit Hosemann betonte, einige ihrer Mandanten säßen noch auf sehr hohen Verlustvorträgen aus Vorjahren – Spekulationsverluste können heute nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden; sie dürfen aber vorgetragen werden und mit etwaigen Spekulationsgewinnen in Folgejahren verrechnet werden.

      Unklar bliebe auch die Besteuerung von solchen Anlegern, die ihr Depot bei einer ausländischen Direktbank hätten. „Müssen diese Anleger den vollen Steuersatz zahlen?“, fragt Hosemann. Schließlich könnten Auslandsbanken nicht verpflichtet werden, Steuern an den deutschen Fiskus abzuführen.

      Die Investmentfondsbranche betonte, eine Wertzuwachssteuer würde sämtliche Bemühungen, die Menschen durch langfristiges Sparen zur privaten Altersvorsorge zu motivieren, konterkarieren. Noch sei allerdings unklar, ob der Wertzuwachs seit dem Erwerb der Kapitalanlage oder ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes besteuert werden solle, sagte ein Sprecher des Branchenverbandes BVI.

      Die Immobilienbranche warnte die Regierung vor einer rückwirkenden Besteuerung. „Anlegern, die ihr Geld bereits in geschlossenen Immobilienfonds angelegt haben, muss Bestandsschutz gewährt werden“, forderte Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF Verband Geschlossene Fonds.
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 08:38:31
      Beitrag Nr. 2.245 ()
      >Steuerjuristen und Finanzwissenschaftler ...<
      ... ganz im Zeichen des avisierten Bürokratieabbaus, und der propagierten Altervorsorge ...
      :laugh:

      Diese Elfenbeinturmbewohner nimmt für sich aber wohl eher in Anspruch, so viele Arbeitsplätze wie möglich langfristig zu sichern, und das noch über die Grenzen hinaus: Finanzbeamte, Steuerberater, dt. Bankangestellte im Backoffice, Anwälte, Richter, schweizerische Bankangstellte (alle) ...

      GB hat eine Börsenumsatzsteuer: stetige und damit kalkulierbare Einnahmen von ca. 15 Mrd – sofort, unbürokratisch, anonym, gerecht, rechtssicher. Ohne das Banken und Daytrader dort in den Ruin getrieben werden (bevor hier wieder Geschrei aus dieser Ecke kommt).
      Dazu eine Abgeltung auf Zinsen und Dividenden.

      Aber warum einfach und effzient wenn es auch kompliziert und ineffizient geht ...

      Ich - verstehe - es - einfach - nicht :mad: :cry:

      investival
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 08:40:54
      Beitrag Nr. 2.246 ()
      `nehmen` statt `nimmt` ... sorry.
      `Dazu eine Abgeltung ...` ist als Lösungsvorschlag gemeint.
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 08:43:02
      Beitrag Nr. 2.247 ()
      Auf Immobilien und Gold (solange noch mwst.frei) eine entsprechende Transaktionssteuer.
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 10:38:20
      Beitrag Nr. 2.248 ()
      Nun ja, wie soll das mit der pauschalen Abgeltungssteuer funktionieren ? Auf Gewinne zahle ich gerne 20 oder auch ein paar mehr Prozent, von mir aus. Aber NUR auf Gewinne.

      Kirchof schlug ja quasi eine Umsatzsteuer vor, das halte ich für den Tradertod, gerade wenn man mit kleineren Gewinnen lebt. Wenn ein Trader bsp. immer kleine Gewinne im Bereich 1-3 % mitnimmt dann würde ihn jede Umsatzsteuer killen, außer diese läge unter 1 %. Keine Ahnung wie das in GB abläuft, würde mich mal interessieren.

      Als Nächstes muss man wahrscheinlich noch Mehrwertsteuer beim Kauf von Aktien bezahlen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 11:25:18
      Beitrag Nr. 2.249 ()
      [posting]18.764.228 von bonAPART am 12.11.05 10:38:20[/posting]Ich habe überhaupt NICHTS gegen eine Steuerzahlung, allerdings ALLES gegen irgendeinen – weil unnötigen, und kontraproduktiven – Aufwand.

      GB besteuert darüber hinaus auch noch Kapitalgewinne – das hielte ich hierzulande dann für verzichtbar.

      Zum zitierten Bsp.: Bei 3 % Tradingplus zahlt man bei Höchstbesteuerung und Halbeinkünfteverfahren [hoffentlich erkennt die neue Regierung wenigstens da eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit] ca. 0,3 %, auf die hierzulande viel beliebteren Derivate das Doppelte an Steuern. Machte man nur eine BUSt von 0,5 % (London hat mW. sogar 1 %), bekäme man ca. 15 Mrd pa. herein ... Dazu, wie gesagt: sofort, unbürokratisch, anonym, gerecht, rechtssicher.

      Das Verluste künftig nicht mehr verrechenbar wären, wäre kaum ein volkswirtschaftlicher Verlust – im Gegenteil: Man würde sich endlich mal wieder mehr Gedanken über (Un-)Sinn und Perspektive eines Angebots am Kapitalmarkt machen – mit der ganz sicher nicht negativen Konsequenz, dass auch auf der Angebotsseite, von der Neuemission bis zum Derivatkonstrukt, qualitative Anstrengungen initiiert würden.

      Keine Ahnung wie das in GB abläuft, würde mich mal interessieren.
      Die internationale Bedeutung des Finanzplatzes London ist bekannt, und sie hat nichts dadurch eingebüßt; mir ist kein Trader bekannt, der DESHALB »zu Tode kam«.
      Fingerzeig möge da sein, dass die Börse London seit geraumer Zeit als Übernahmeobjekt fokussiert wird – ua., bezeichnenderweise, am heftigsten von der Dt. Börse ...

      Bei einer Abgeltung bleibt, im Gegensatz zu einer BUSt, das (rechtliche) Problem der Verlustverrechnung, ergo ein mehr oder weniger höherer (bürokratischer) Aufwand.
      Ich bezog Abgeltung nur auf Kapitalerträge.

      investival
      Avatar
      schrieb am 12.11.05 11:32:55
      Beitrag Nr. 2.250 ()
      Bezieht man, sinnvoller- bzw. gebotenerweise, Immobilien ein (auf Gold kann man vma. eine Mwst. erheben, wenn man meint, das »muss«), könnte diese Transaktionssteuer zumindest anfangs sogar deutlich niedriger ausfallen ... Oder 2 % Mwst.erhöhung entfallen ... (Von der jeder Trader auch betroffen sein wird; va. der mit den `kleinen Gewinnen`)

      investival
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 07:37:53
      Beitrag Nr. 2.251 ()
      Es scheint als ob es doch wieder auf eine Abgeltungssteuer hinausläuft. Ist für mich eigentlich ein Schuldeingeständnis alla "bisher war es uns nicht möglich - daher nun diese Form der Besteuerung"


      Geplante Spekulationssteuer sorgt für Skepsis

      FRANKFURT (dpa-AFX) - Die Pläne der großen Koalition für die Einführung einer Pauschalsteuer auf Aktiengewinne von 20 Prozent sind in der Finanzbranche auf Skepsis gestoßen. "Solche Überlegungen laufen dem Bestreben für mehr private Altersvorsorge in der Bevölkerung etwas entgegen", sagte beispielsweise Matthias Jansen von der Allianz Dresdner Global Investors. Mit solchen Vorhaben werde die Idee der Vorsorge in Deutschland "nicht gerade gefördert".



      Auch die DekaBank kritisierte den Widerspruch für die private Altersvorsorge der Bürger. "Auf der einen Seite sollen die Bürger Vorsorge betreiben, auf der anderen Seite sollen sie mit höheren Steuern bestraft werden", sagte DekaBank-Sprecher Jürgen Fischer. DAS WORT "SPEKULATION" KOMMT IM KOALITIONSVERTRAG NICHT VOR

      Offenbar strebt die große Koalition ab 2007 eine generelle Besteuerung von allen realisierten Aktiengewinnen von 20 Prozent an. Bisher sind die Gewinne aus Aktiengewinnen nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Obwohl die konkreten Details einer möglichen Abschaffung der so genannten Spekulationsfrist im Koalitionsvertrag nicht geregelt sind, hatte der designierte Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) einen möglichen Steuersatz von 20 Prozent auf einer Pressekonferenz mit dem CDU-Finanzexperten Michael Meister bestätigt.

      Im Koalitionsvertrag findet sich hingegen nur der Hinweis, dass eine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen "in dieser Legislaturperiode" angestrebt werde. Bisher wurde die so genannte "Abgeltungssteuer", die sämtlich Gewinne aus Anlageformen mit einem einheitlichen Steuersatz belegen soll, im Zusammenhang mit der für 2008 geplanten Reform der Unternehmenssteuer genannt.

      "BITTERE PILLE"

      Für den Branchenverband der Investmentgesellschaften ist es noch zu früh für eine Einschätzung der Steuerpläne der künftigen Regierung. "Wir finden im Koalitionsvertrag nur die Absicht, die Kapitalbesteuerung im Verlauf der Legislaturperiode neu zu ordnen, sagte Frank Bock vom Bundesverband Investment und Asset Management (BVI). Das Wort "Spekulation" komme in den gesamten 191 Seiten des Koalitionsvertrages nicht vor. Grundsätzlich bleibt der BVI aber der Meinung, dass die Alterssicherung nicht mit einer zusätzlichen Steuer belastet werden soll.

      Das deutsche Aktieninstitut (DAI) steht den Plänen ebenfalls "sehr kritisch gegenüber". Dies würde ein Rückschlag für die Aktienkultur in Deutschland bedeuten, sagte Petra Kachel. Allenfalls im Rahmen des Gesamtkonzepts einer Abgeltungssteuer für alle Kapitalerträge mit einem niedrigen Steuersatz sei das Institut bereit, "die bittere Pille einer Abschaffung der Spekulationsfrist zu schlucken", sagte Kachel./jkr/js/mw
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 07:44:30
      Beitrag Nr. 2.252 ()
      Gerade einen Schreck bekommen. Im Handelsblatt steht: Richter halten Spekusteuer ab 1999 für verfassungskonform!!:eek::rolleyes:

      Dann Beitrag gelesen: Da gejht es um die ZINSBESTEUERUNG. Der Verfasser erklärt dann lapidar, dass das ja irgendwie das Gleiche sei...*uuuuarrrggh*

      Die Zinsbesteuerung scheint (erwartungsgemäß) natürlich verfassungskonform, da durch die Abschlagsteuer alle Zinsen automatisch erfasst wurden und man auch anhand der Freistellungsaufträge mal beim Betroffenen nachhaken konnte, ob er nich evtl. ein paar Einnahmen vergessen habe, anzugeben...

      Bei der SPEKUSTUER ist die Lage doch - wie auch vom BFH ja schon im Jahre 2002 erklärt - völlig anders.

      Man, man....diese Journalie ist ja echt unterste Schublade..:mad:
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 08:18:39
      Beitrag Nr. 2.253 ()
      Nochmals zu Erinnerung aus dem BFH-Urteil zu 1997/1998:


      Nach Ansicht des vorlegenden Senats kann eine verstärkte Nutzung von Informationen, die das BfF aus Meldungen über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge zur Verfügung stellen könnte, das festzustellende Erhebungsdefizit bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. indes auch künftig nicht beseitigen.Denn § 45d Abs. 1 EStG gilt für "Kapitalerträge, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist" und damit für Einkünfte, die dem Quellenabzug (in Form der Kapitalertragsteuer) unterliegen; die Vorschrift greift gerade nicht bei Spekulationseinkünften, bei denen nicht der Ertrag einer Vermögensquelle, sondern der Vergleich zweier Vermögenswerte (d.h. der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Werbungskosten andererseits) zu steuerbaren positiven oder negativen Einkünften führt.

      Selbst wenn im Einzelfall aufgrund der nach § 45d Abs. 1 EStG mitgeteilten Daten Erkenntnisse über Spekulationsgeschäfte des Steuerpflichtigen möglich wären, muss die Finanzverwaltung, wie das BMF auf S. 3 und 4 seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2002 ausführlich und anschaulich dargelegt hat, einen komplizierten Informations- und Erkenntnisweg beschreiten, der bei der derzeitigen Personalsituation in den Finanzbehörden allenfalls in der Theorie gangbar ist.
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 10:49:06
      Beitrag Nr. 2.254 ()
      @BvH

      Hast du mal den Text vom Handelsblatt ? Ich finde ihn nicht. Danke.
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 11:42:22
      Beitrag Nr. 2.255 ()
      Nur als Print. Online kostet das wohl..:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 12:41:47
      Beitrag Nr. 2.256 ()
      Das war der VIII Senat-

      Wir haben IX. Senat

      Und wie waren uns ja einig, das Zinsbesteuerung schon wegen Quellensteuerabzug verfassungsgemäss war und im übrigen innerhalb deutschlands auch sicher mindestens 50% der Stuer auch wirklich gezahlt wurde.

      Und irgendeine Begründung mussste BFH ja dafür auch liefern...

      Also spricht weiter alles für verfassungswidrigkeit, auf jeden Fall aus Sicht des BFH...
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 13:03:45
      Beitrag Nr. 2.257 ()
      Urteil des Bundesfinanzhofs

      Spekulationsteuer ab 1999 könnte rechtmäßig sein


      Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) deutet darauf hin, dass Deutschlands höchste Steuerrichter die Erhebung von Spekulationsteuer auf Aktiengewinne in den Jahren ab 1999 für verfassungsgemäß halten.










      ke DÜSSELDORF. Für die Zeiträume 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht im März letzten Jahres die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt. Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Gewinne angefallen sein dürften, äußerte sich Karlsruhe damals nur vage.

      Das jetzt veröffentlichte BFH-Urteil dreht sich zwar um die Besteuerung von Zinsen (Az.: VIII R 90/04). Die Problematik ist jedoch ähnlich wie bei der Spekulationsteuer. In beiden Fällen geht es darum, ob der Gesetzgeber in der Lage war und ist, die Besteuerung von Kapitalerträgen gleichmäßig bei allen Bürgern sicherzustellen – oder ob „die Ehrlichen die Dummen sind“. Eine Entscheidung zur Spekulationsteuer ab 1999 steht noch aus. Der IX. Senat des BFH wird darüber am 29. November in München verhandeln.

      Im Fall der Zinsbesteuerung kommt nun der VIII. Senat des BFH zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber ab 1998 ausreichend Kontrollmöglichkeiten für die Finanzbehörden geschaffen habe, um Hinterziehern von Kapitalerträgen auf die Schliche zu kommen. Die Kontrollmechanismen, die der BFH in diesem Zusammenhang anführt, sind teilweise aber auch geeignet, verschwiegene Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften aufzuspüren.

      Im Zinssteuer-Fall ging es um Kapitaleinkünfte eines Ehepaares in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001. Die Eheleute waren der Meinung, dass sie als ehrliche Steuerzahler zu den wenigen gehörten, die besteuert würden, weil der Staat Betrügern nicht hinterher spüren könne. Deshalb verstoße die Besteuerung ihrer Einkünfte gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

      Das sahen die BFH-Richter jedoch anders. Zwar sei dem Fiskus bis 1997 die vollständige Erfassung der Zinseinkünfte bei allen Steuerbürgern nicht möglich gewesen. Der Gesetzgeber habe aber 1994 mit dem Zinsabschlagsgesetz die Steuererhebung verbessert. Seitdem führen die Banken automatisch Zinseinkünfte in Höhe von 30 Prozent an den Fiskus ab – es sei denn, der Sparer legt eine Freistellungsbescheinigung vor. Dadurch, so der BFH, könnten nur noch jene, deren individueller Steuersatz höher als der Abschlag liegt, Steuern hinterziehen sowie Bürger, die ihre Geld im Ausland angelegt hätten.

      Die Richter gestehen dem Gesetzgeber zu, dass er bis 1997 abwarten durfte, wie sich das Zinsabschlagsgesetz in der Praxis auswirken würde. Als er festgestellt habe, dass es weiterhin zu erheblichem Steuerbetrug gekommen sei, habe er dann ab 1998 peu à peu die Prüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden verbessert.

      Einer dieser Kontrollmechanismen sei die ab 2005 bestehende Möglichkeit der Finanzbeamten, Kontenstammdaten der Steuerbürger abzufragen. Zudem müssten die Banken den Sparern ab 2004 eine Aufstellung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zuschicken. Der Bürger sei zwar nicht verpflichtet, diese vorzulegen oder aufzubewahren. „Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Nichtvorlage auf berechtigtes Anfordern zumindest hinreichenden Anlass für weitere Ermittlungen darstellen kann“.


      HANDELSBLATT, Donnerstag, 17. November 2005, 12:00 Uhr
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 13:54:44
      Beitrag Nr. 2.258 ()
      [posting]18.847.718 von BaronvonHabsburg am 17.11.05 08:18:39[/posting]Baron, dann fang mal an zu sparen......ist mir zwar auch unerklärlich was 1999 anders gewesen sein sollte als 1998.....nur die "Meinungsmache" bereitet schon ein entsprechendes Urteil vor.....
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 13:58:02
      Beitrag Nr. 2.259 ()
      Könnte es sein, dass solche Artikel bewußt geschieben werden, um Test-Luftballons zu starten und die Reaktion des betroffenen Klientels zu testen?

      Sauerei!
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 14:04:45
      Beitrag Nr. 2.260 ()
      [posting]18.852.305 von MunichStock am 17.11.05 13:58:02[/posting]Ne, ne. DAS hatten wir doch schon seit 2003, oder so...Journalisten haben von der Sache eben keine Ahnung (warum auch - wer hat die schon..;)) und verwechseln Äpfel mit Birnen.

      Nochmals: Der BFH hat diese Steuer von der Vollziehung ausgesetzt. DAS durfte er nur (da sind sich alle Steuerrechtler einig), WENN er von der zukünftigen Nichtigkeitserklärung des VerfG ausgeht. DIESE kann natürlich nur erfolgen, wenn auch der BFH vorher die Steuer als verfassungswidrig einstuft und entsprechend weiterleitet.

      Also: WIE soll DA irgendeine andere Entscheidung fallen? Es GEHT doch juristisch prozessual gar nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 14:25:35
      Beitrag Nr. 2.261 ()
      Nochmals aus altem posting kopiert (Seite 18, #2):

      Jetzt wird es interessant: Die Auffassung des BFH bei der Aussetzung der Vollziehung haben wir eben kennen gelernt: Ernstliche Zweifel für 1999 an der Spekulationssteuer. Die Aussetzungsentscheidung enthält für das Jahr 1999 die Prognose einer erneuten Nichtigerklärung durch das Verfassungsgericht. Nach der Rechtsprechung des BFH darf im Aussetzungsverfahren keine weitergehende Entscheidung getroffen werden, als vom Bundesverfassungsgericht zu erwarten ist.

      Zur Kanzlei

      Die MVB & CIE. Müller von Baczko Steuerberatungsgesellschaft mbH Gesellschaft wurde 1986 in Köln gegründet und hat Niederlassungen in Berlin, Frankfurt (Oder), Wittenberg und Dresden. An den insgesamt fünf Standorten arbeiten rund 60 Mitarbeiter und fünf Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 17:27:57
      Beitrag Nr. 2.262 ()
      Ich kann mir nur vorstellen, dass der Journalist vom Handelsblatt entweder selber verpennt hat einen Einspruch einzulegen oder das er anderen eine Erstattung missgönnt. Ansonsten kann ich seinen Bericht, insbesondere die Überschrift vom Inhalt her nicht nachvollziehen.

      p.s. Vielleicht war er ja auch besoffen oder ist geltungssüchtig
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 19:26:13
      Beitrag Nr. 2.263 ()
      [posting]18.855.529 von noza am 17.11.05 17:27:57[/posting]Hehe. Dennoch ist mir heute Früh der Kaffee aus der Hand gefallen...:rolleyes::(:laugh:

      Ist echt ne Nervenprobe seit Frühjahr 2004. Bald hoffentlich vorbei....zumindest für 1-2 Jahre, bis das VerfG endgültig entscheidet. Aber das wird sich wohl (wie immer) dem Urteil des für Steuerfragen zuständigen BFH anschliessen.

      Und....über all dem sollten wir nicht vergessen, dass die Spekusteuer 1999-2003 ja WIRKLICH verfassungswidrig war, da sie ja niemand aus unserem Bekanntenkreis (und wir auch nicht;)) bezahlt hat und niemals vom FA danach befragt wurden.


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 22:04:34
      Beitrag Nr. 2.264 ()
      [posting]18.857.126 von BaronvonHabsburg am 17.11.05 19:26:13[/posting]".....ja WIRKLICH verfassungswidrig war, da sie ja niemand aus unserem Bekanntenkreis (und wir auch nicht) bezahlt hat und niemals vom FA danach befragt wurden."


      ....man Baron, und warum trittst Du dann nicht als "Kronzeuge" auf????
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 22:06:17
      Beitrag Nr. 2.265 ()


      Ausgestoppt!

      Nasdaq-Put

      EK 1662

      VK 1672

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 17.11.05 23:01:34
      Beitrag Nr. 2.266 ()
      [posting]18.859.481 von HaraldSM am 17.11.05 22:04:34[/posting]Trink` doch noch einen..:lick:
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 08:33:17
      Beitrag Nr. 2.267 ()
      Den Handelsblatt-Artikel gibt es auch im WWW:









      HANDELSBLATT, Donnerstag, 17. November 2005, 12:00 Uhr


      Urteil des Bundesfinanzhofs


      Spekulationsteuer ab 1999 könnte rechtmäßig sein


      Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) deutet darauf hin, dass Deutschlands höchste Steuerrichter die Erhebung von Spekulationsteuer auf Aktiengewinne in den Jahren ab 1999 für verfassungsgemäß halten.


      ke DÜSSELDORF. Für die Zeiträume 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht im März letzten Jahres die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt. Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Gewinne angefallen sein dürften, äußerte sich Karlsruhe damals nur vage.

      Das jetzt veröffentlichte BFH-Urteil dreht sich zwar um die Besteuerung von Zinsen (Az.: VIII R 90/04). Die Problematik ist jedoch ähnlich wie bei der Spekulationsteuer. In beiden Fällen geht es darum, ob der Gesetzgeber in der Lage war und ist, die Besteuerung von Kapitalerträgen gleichmäßig bei allen Bürgern sicherzustellen – oder ob „die Ehrlichen die Dummen sind“. Eine Entscheidung zur Spekulationsteuer ab 1999 steht noch aus. Der IX. Senat des BFH wird darüber am 29. November in München verhandeln.

      Im Fall der Zinsbesteuerung kommt nun der VIII. Senat des BFH zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber ab 1998 ausreichend Kontrollmöglichkeiten für die Finanzbehörden geschaffen habe, um Hinterziehern von Kapitalerträgen auf die Schliche zu kommen. Die Kontrollmechanismen, die der BFH in diesem Zusammenhang anführt, sind teilweise aber auch geeignet, verschwiegene Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften aufzuspüren.

      Im Zinssteuer-Fall ging es um Kapitaleinkünfte eines Ehepaares in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001. Die Eheleute waren der Meinung, dass sie als ehrliche Steuerzahler zu den wenigen gehörten, die besteuert würden, weil der Staat Betrügern nicht hinterher spüren könne. Deshalb verstoße die Besteuerung ihrer Einkünfte gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.



      Das sahen die BFH-Richter jedoch anders. Zwar sei dem Fiskus bis 1997 die vollständige Erfassung der Zinseinkünfte bei allen Steuerbürgern nicht möglich gewesen. Der Gesetzgeber habe aber 1994 mit dem Zinsabschlagsgesetz die Steuererhebung verbessert. Seitdem führen die Banken automatisch Zinseinkünfte in Höhe von 30 Prozent an den Fiskus ab – es sei denn, der Sparer legt eine Freistellungsbescheinigung vor. Dadurch, so der BFH, könnten nur noch jene, deren individueller Steuersatz höher als der Abschlag liegt, Steuern hinterziehen sowie Bürger, die ihre Geld im Ausland angelegt hätten.

      Die Richter gestehen dem Gesetzgeber zu, dass er bis 1997 abwarten durfte, wie sich das Zinsabschlagsgesetz in der Praxis auswirken würde. Als er festgestellt habe, dass es weiterhin zu erheblichem Steuerbetrug gekommen sei, habe er dann ab 1998 peu à peu die Prüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden verbessert.

      Einer dieser Kontrollmechanismen sei die ab 2005 bestehende Möglichkeit der Finanzbeamten, Kontenstammdaten der Steuerbürger abzufragen. Zudem müssten die Banken den Sparern ab 2004 eine Aufstellung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zuschicken. Der Bürger sei zwar nicht verpflichtet, diese vorzulegen oder aufzubewahren. „Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Nichtvorlage auf berechtigtes Anfordern zumindest hinreichenden Anlass für weitere Ermittlungen darstellen kann“.
      http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1141126
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 09:24:25
      Beitrag Nr. 2.268 ()
      [posting]18.861.429 von NATALY am 18.11.05 08:33:17[/posting]Hallo Nataly!

      Na, endlich mal der wieder Profi hier. Kannst Du die Aussagen der diversen Kanzleien/Experten weiter unten bestätigen (dass durch die AdV-Entscheidung des BFH dieser von Verfassungswidrigkeit ausgeht - da er sonst eben keine AdV hätte gewähren dürfen)? Somit dürfte doch, zumindest was das BFH-Urteil (VerfG kommt dann ja später..)angeht, keinerlei "Gefahr" für uns Sünderlein bestehen, oder...?

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 11:42:43
      Beitrag Nr. 2.269 ()
      [posting]18.862.122 von BaronvonHabsburg am 18.11.05 09:24:25[/posting]....ist mir bis heute schleierhaft, wieso das Urteil wg. der AdV, das Urteil in der Hauptsache schon vorbestimmt.

      Dann müßte jede Einstweilige Verfügung, vorläufiger Rechtsschutz, ja auch gleich eine Entscheidung in der Hauptsache sein.

      Und die AdV stellt nur einen vorläufigen Rechtsschutz dar, mehr nicht!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 13:21:37
      Beitrag Nr. 2.270 ()
      [posting]18.864.207 von HaraldSM am 18.11.05 11:42:43[/posting]Was verstehst Du denn an den Ausführungen

      Die Aussetzungsentscheidung enthält für das Jahr 1999 die Prognose einer erneuten Nichtigerklärung durch das Verfassungsgericht. Nach der Rechtsprechung des BFH darf im Aussetzungsverfahren keine weitergehende Entscheidung getroffen werden, als vom Bundesverfassungsgericht zu erwarten ist.


      jetzt nicht?
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 13:27:16
      Beitrag Nr. 2.271 ()
      @Baron

      haste denn eine Sicherheitsleistung stellen müssen oder bist du uneingeschränkt Herr deines Vermögens? Ich mein, falls das völlig unwahrscheinliche doch eintreten sollte ;)
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 15:02:34
      Beitrag Nr. 2.272 ()
      @BaronvonHabsburg

      Eine AdV kann doch schon bewilligt werden, wenn es ernstliche Zweifel gibt, dass eine Vorschrift nicht verfassungsgemäß sein könnte.

      Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass nur weil es ernstliche Zweifel gibt, diese Vorschrift automatisch nicht verfassungsgemäß wäre.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 15:19:46
      Beitrag Nr. 2.273 ()
      [posting]18.867.011 von K1 am 18.11.05 15:02:34[/posting]Ist es denn wirklich so schwer...?:(

      Es geht doch darum, dass der BFH von der Verfassungswidrigkeit ausgeht, da er sonst keine AdV hätte gewähren dürfen.

      Das halte ich doch nur denen entgegen, die meinen "wer weiß schon, wie der BFH am 28.11. entscheiden wird...?". DAS ist eben Humbug.

      Dass dann später das VerfG natürlich das letzte Wort haben wird, ist klar. Allerdings schliessen die sich wohl zu 99% der Meinung des BFH an...

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 15:31:42
      Beitrag Nr. 2.274 ()
      @BaronvonHabsburg

      Du erweckst hier laufend den Eindruck -bewusst oder unbewusst, dass wegen der AdV Entscheidung der BFH nicht anders entscheiden könne und das BVerfG in "99%" der Fälle genauso wie der BFH entscheiden würde und damit schon alles "gegessen" sei.

      Dem ist aber NICHT so, denn das BVerfG ist in seiner Entscheidung in keiner Weise an die des BFH gebunden.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 15:35:16
      Beitrag Nr. 2.275 ()
      [posting]18.867.461 von K1 am 18.11.05 15:31:42[/posting]Du schreibst: "Du erweckst hier laufend den Eindruck -bewusst oder unbewusst, dass wegen der AdV Entscheidung der BFH nicht anders entscheiden könne"

      Ähm...aber genau so ist es doch. LIES DOCH MAL BITTE DIE TEXTE!!!!:mad:
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 16:09:26
      Beitrag Nr. 2.276 ()
      ... und das BVerfG in " 99%" der Fälle genauso wie der BFH entscheiden würde und damit schon alles " gegessen" sei.

      Du hast nur meinen halben Satz zitiert. Die implizierte Folgerung AdV durch BFH => 99% "sichere" Entscheidung des BVerfG zu Gunsten der Verfassungswidrigkeit ist unzulässig.
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 17:01:16
      Beitrag Nr. 2.277 ()
      [posting]18.868.052 von K1 am 18.11.05 16:09:26[/posting]OK. Aber es geht doch jetzt erstmal um den BFH, und da verfallen ja viele schon in Panik.

      Siehst Du denn eine Möglichkeit, dass er gegen uns entscheidet. Und wenn ja, wie sollte das gehen...? Es ist doch de facto nicht mehr möglich!

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.11.05 20:18:48
      Beitrag Nr. 2.278 ()
      Vor Gericht ist alles möglich.
      Der BFH kann in der Hauptsache zum Ergebnis kommen, dass die Speku-Steuer wegen xyz ab 1999 nicht mehr verfassungswidrig war.
      Eine Bindung an den AdV-Beschluss besteht nicht. Die Hauptsacheentscheidung wäre ja dann überflüssig.

      Soweit die Theorie. Ich denke, dass der BFH die Sache dem BVerfG vorlegen wird und wir in ein paar Jahren Gewissheit haben werden.
      Bis dahin
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 15:08:08
      Beitrag Nr. 2.279 ()
      und wenn entschieden wird das es nicht verfassungswidrig war, dann sind einige böse in der klemme, in deren haut möchte ich nicht stecken!!!:eek::eek: ob die nachts dann noch gut schlafen können??
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 15:10:04
      Beitrag Nr. 2.280 ()
      wird an dem 29.11. eigentlich schon ein ergebnis bekanntgegeben oder beginnen da erst die beratungen und es dauert dann noch bis zu einer entscheidung des bfh??
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 16:00:20
      Beitrag Nr. 2.281 ()
      [posting]18.878.498 von Frank Dachs am 19.11.05 15:08:08[/posting]Zumindest beherrschen wir die deutsche Rechtschreibung. Das kann man sich natürlich auch für viel hinterzogenes Geld nicht kaufen..:laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.11.05 17:27:04
      Beitrag Nr. 2.282 ()
      [posting]18.878.523 von Frank Dachs am 19.11.05 15:10:04[/posting]Nach der mündlichen Verhandlung wird idR auch eine Entscheidung gefällt. Meist erfolgt dies nicht unmittelbar nach den Beratungen, sondern die Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt.
      Es dauert dann meist ein paar Tage, bis man das Ergebnis zumindest als Verfahrensbeteiligter erfragen kann.
      Eine schriftliche Entscheidung kann man allerdings erst ein paar Monate später (im Internet) nachlesen, wobei die Veröffentlichung im Internet immer einige Zeit nach der Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten erfolgt.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 22.11.05 08:32:15
      Beitrag Nr. 2.283 ()
      Die Anhörung vor dem BFH findet am 29.11 statt. Auch ich bin davon betroffen, denn für das Jahr 2003 habe ich AdV beantragt und diese ist auch gewährt worden. Weiterhin bleiben bei mir einige Fragen offen und ich hoffe, auf diesem Wege ein paar Antworten zu bekommen.

      1. Welcher Zeitraum wird eigentlich verhandelt? 1999-2003? Kann es eine "Teilentscheidung" z.B für das Jahr 1999 geben und der Rest wird zu den Akten gelegt? Was passiert dann mit den anderen Jahren und auch der AdV für die nicht behandeltet Jahre?

      2.Wann kommt eine Entscheidung, die die AdV außer Kraft setzt (im Fall, dass die Spekusteuer verfassungskonform war)? Wird dies schon bei der mündlichen Entscheidung der Fall sein oder erst, wenn die schriftliche Begründung einige Monate später herausgegeben wird? Wann muß ich, gesetzt den Fall, dass die Spekusteuer verfassungskonform war, meine Steuern für das Jahr 2003 bezahlen?

      3.Sollte die Entscheidung des BFH besagen, dass die Besteuerung verfassungswidrig war, wann erfährt man das und wann wird die Sache vor dem BVerfG. behandelt?

      Für alle Antworten bedanke ich mich jetzt schon,

      viele Grüße,
      Yatt
      Avatar
      schrieb am 22.11.05 14:57:10
      Beitrag Nr. 2.284 ()
      Die Spekulationssteuer ist verfassungswidrig, da sie der Gleichbehandling zuwiderläuft.

      Das ist ein Fakt. Dabei ist es völlig egal, wie das BVerfG
      entscheidet!

      Genauso sind von zwei mündigen, erwachsenen Menschen geschlossene Eheverträge einzuhalten, auch wenn das BVerfG das Gegenteil behauptet.

      Man sollte vielleicht einmal prüfen, inwieweit das BVerfG selbst verfassungswidrig handelt.
      Avatar
      schrieb am 26.11.05 12:40:34
      Beitrag Nr. 2.285 ()
      also - dienstag isses nu soweit - is da irgendeiner der forumsmitglieder anwesend ?
      Avatar
      schrieb am 28.11.05 08:53:09
      Beitrag Nr. 2.286 ()
      Laut des BFH wird morgen nur nur über die Verfassungsmäßigkeit des jahres 1999 verhandelt. Unter dem Aktenzeichen IX R 49/04 steht nichts über die Folgejahre. Weiß jemand, wie es mit den Jahren 2000-2003 gehandhabt wird?

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 28.11.05 16:18:29
      Beitrag Nr. 2.287 ()
      [posting]18.997.069 von ElBosso am 26.11.05 12:40:34[/posting].....schnell noch ne kleine Wette gefällig???

      Ich tippe darauf, daß der BFH zwar Bedenken hat, aber er wird sich (wg. seiner Unabhänigkeit) den fiskalischen Zwängen beugen und die Steuer für Rechtens erklären.....außerdem haben die beteiligten Anwälte, "wg. ihrer beruflich bedingten Faulheit", nicht eine derart gute Vorarbeit geleistet, wie Prof. Tipke......schade. es hätte so schön werden können.....armer Baron....wir werden an ihn deken, wenn er im Häfen sitzt......

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 28.11.05 16:29:47
      Beitrag Nr. 2.288 ()
      [posting]19.052.445 von HaraldSM am 28.11.05 16:18:29[/posting]ja das ist leider ein denkbares Szenario, aber wir hoffen ja alle das Beste.

      Ich habe mal eine Bitte an alle die dieses Forum lesen.
      Ist denn jemand morgen bei der Verhandlung dabei und wäre so nett anschliessend hier den Namen des Rechtsanwalt vom Kläger (Prozessbevollmächtigter) zu posten ?
      BFH gibt leider diese Auskunft nicht am Telefon es wird aber morgen im Gerichtsgebäude aushängen.

      Danke
      jewg
      Avatar
      schrieb am 28.11.05 22:24:09
      Beitrag Nr. 2.289 ()
      [posting]19.052.567 von jewg am 28.11.05 16:29:47[/posting]Oh, Mann. Sind denn hier alle verblödet...?

      Ein Wunder, dass Ihr überhaupt jemals etwas an der Börse gewonnen habt...:)

      Ich spare mir jetzt meine üblichen Erklärungen, warum der BFH nicht anders entscheiden kann, als er es bereits andeutete...
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 09:39:07
      Beitrag Nr. 2.290 ()
      [posting]19.056.696 von BaronvonHabsburg am 28.11.05 22:24:09[/posting].....:laugh::laugh::laugh: rotfl, der Baron wie er leibt und lebt.....aber Baron Du weißt doch: Meistens kommt es anders, und meistens als man will....wie im richtigen Leben, so auch an der Börse.....
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:19:07
      Beitrag Nr. 2.291 ()
      Baron!

      Ich denke du kannst aufatmen!

      Ich war live dabei!

      Später mehr!

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:36:16
      Beitrag Nr. 2.292 ()
      [posting]19.086.259 von powerman am 29.11.05 12:19:07[/posting]Wäre toll, wenn du dazu was schreiben würdest. Ich würde auch gerne aufatmen. :-)

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:50:25
      Beitrag Nr. 2.293 ()
      [posting]19.086.259 von powerman am 29.11.05 12:19:07[/posting]....was, Vertagung auf St. Nimmerleins-Tag??? Macht uns hier die Nase lang.......ts ts ts......:confused:
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:55:42
      Beitrag Nr. 2.294 ()
      [posting]19.086.742 von HaraldSM am 29.11.05 12:50:25[/posting]Wieso Vertagung? Hast du nähere Infos?

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:26:07
      Beitrag Nr. 2.295 ()
      [posting]19.086.742 von HaraldSM am 29.11.05 12:50:25[/posting]@HaraldSM

      Vertagung ?

      Sage mal bitte ein bischen mehr dazu.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:35:09
      Beitrag Nr. 2.296 ()
      [posting]19.087.395 von Myral am 29.11.05 13:26:07[/posting]Ich glaube nicht, dass irgendjemand hier etwas weiß. Wo liegt das Problem, ein paar Zeilen darüber zu schreiben, evtl. Quellen anzugeben und sich dazu zu äußern. Statt dessen werden hier Vermutungen und Spekulationen in den Raum gestellt. Serriös ist sowas nicht.

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:37:11
      Beitrag Nr. 2.297 ()
      Es wurde nichts vertagt!

      Das Urteil geht den Parteien schriftlich zu!

      Folgende Fragen wurden geklärt:

      Ist die neue Möglichkeit der Kontoabfrage ein probates Mittel um das Erhebungsdefizit zu beheben?

      Folgende Fakten wurden von einem Mitarbeiter des BMF dargelegt.

      Durchgeführte Kontoabfragen 2005 gesamt: knapp über 7000

      :laugh::laugh::laugh:

      Das Kontoabfragegesetz ist im Moment in der Schwebe weil beim BVerG anhängig.

      Die notwendigen Investitionen für einen sinngemäßen Gebrauch von ca. 100 Mio. Euro werden von den Banken
      nicht durchgeführt!

      Kontoabfragen werden auch nur durchgeführt wenn dem FA bekannt ist bei welcher Bank der Steuerpflichtige ist und
      unter Verdacht steht. Verdachtsmomente ergeben sich meistens nur bei Steuerpflichtigen die über Jahre einen Freistellungsantrag gestellt haben. Da kann dann ein Bezug hergestellt werden.
      Wer keinen Freistellungsantrag gestellt hat, bleibt außen vor.

      Konten im Ausland sind quasi nicht prüfbar.

      Das Kontoabfragegesetz scheint jetzt auch politisch nicht mehr gewollt, weil sehr viel Geld ins Ausland fließt
      und das Thema Datenschutz eine große Rolle spielt!
      Fortsetzung folgt in Kürze!



      Powerman:):)
      :):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:48:46
      Beitrag Nr. 2.298 ()
      Teil 2:

      Bei optimalen Voraussetzungen Software und Hardware bei beiden Seiten Banken und Finanzamt könnten ca. 4000 Anfragen pro Tag durchgeführt werden.

      Leider ist das nur Theorie, weil in der Praxis die Finanzämter nicht über die ausreichend Anzahl von Mitarbeitern verfügt.

      Auf gut Deutsch das Thema Kontoabfrage ist bald Geschichte.

      Interessant war noch eine Schilderung indem man das Finanzamt bat, die Spekulationssteuer für einen Mandaten
      zu ermitteln. Nach dem Prinzip ich hatte Spekugewinne aber habe keine Unterlagen mehr. Das Finanzamt war dazu nicht in der Lage.

      Die Gesetztesänderung 1999 mit Verlängerung der Speku-Frist spielte keine Rolle bei der Verhandlung.

      Von der vom BVerfG erwähnten Kursrückgänge ab 2000 war der Senat sehr überrascht. Sie haben erhebliche Zweifel
      an deren verfassungsrechtlichen Bedeutung.
      Also kann man vergessen. Ist ja auch Blödsinn sowas.

      Fortsetzung folgt!

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:00:41
      Beitrag Nr. 2.299 ()
      [posting]19.087.800 von powerman am 29.11.05 13:48:46[/posting]Vielen dank erstmal für die Infos. Das sieht ja schon ganz gut aus.

      Weißt du wie lange es dauert, bis eine entscheidung getroffen und diese auch der Öffentlichkeit mitgeteilt wird?

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:12:27
      Beitrag Nr. 2.300 ()
      Yatt!

      Das wurde leider nicht erwähnt!

      Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt!

      Mehr kam da nicht!


      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:23:20
      Beitrag Nr. 2.301 ()
      [posting]19.087.800 von powerman am 29.11.05 13:48:46[/posting]"Von der vom BVerfG erwähnten Kursrückgänge ab 2000 war der Senat sehr überrascht. Sie haben erhebliche Zweifel
      an deren verfassungsrechtlichen Bedeutung."

      Das würde bedeuten, dass in diesem Verfahren das Jahr 2000 auch eine Rolle spielt.
      Wäre ja auch zu hoffen, nicht das jedes weitere Jahr einzeln verhandelt wird.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:45:48
      Beitrag Nr. 2.302 ()
      Myral!

      Das wurde nicht gesondert erwähnt. Ich frage mich
      allerdings auch wieso sie dann drüber gesprochen haben,
      wenn es nicht berücksichtigt werden soll.

      Von 1999 bis 2003 gabs ja auch keine Änderungen im Prinzip.

      Also müßte was 1999 gilt auch für 2000 etc. gelten.

      Aber das werden wir sehen!

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 15:08:27
      Beitrag Nr. 2.303 ()
      [posting]19.088.954 von powerman am 29.11.05 14:45:48[/posting]@powerman

      Wie ist dein Gefühl, wie werden die Richter entscheiden ?

      Ist ja doch was anderes, wenn man live dabei war.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 15:23:13
      Beitrag Nr. 2.304 ()
      Myral!

      Also ich war mir selten so sicher.
      Die sind eindeutig der Meinung die Speku-Steuer ist verfassungswidrig.

      Das Erhebungsdefizit wurde nicht behoben!
      Die dem Gesetzgeber zustehenden Übergangsfristen
      sind ausgeschöpft. Die neu eingeführten Gesetze
      brachten und bringen wohl auch in Zukunft keine Besserung.

      Mein Tip ist 1000000:1

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 15:26:52
      Beitrag Nr. 2.305 ()
      @powerman

      Dein Wort in Gottes Gehörgang, und alles wird gut.

      Danke für die Info.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 16:01:42
      Beitrag Nr. 2.306 ()
      29.11.2005 15:14
      Finanzämter wollen Kontrollabfrage bei den Banken massiv ausweitenMünchen (dpa) - Zur Kontrolle von Steuererklärungen haben die Finanzämter die seit April mögliche Kontenabfrage bei den Banken bereits in mehr als 7000 Fällen genutzt. Das haben Vertreter des Bundesfinanzministeriums vor dem Bundesfinanzhof in München in einem Steuerprozess zur so genannten Spekulationssteuer auf Wertpapierverkäufe mitgeteilt. In den kommenden Monaten wolle man die Kontrollen auf eine Zahl «im vierstelligen Bereich täglich» erhöhen.

      @powerman

      "Leider ist das nur Theorie, weil in der Praxis die Finanzämter nicht über die ausreichend Anzahl von Mitarbeitern verfügt."


      Kam der Satz von Dir, oder wurde es bei der Verhandlung so erwähnt.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 16:39:53
      Beitrag Nr. 2.307 ()
      Fiskus greift zur großen Lupe

      Seit April darf der Fiskus auf die Kontendaten der Steuerzahler zugreifen. Mehr als 7000 Mal haben die Kontrolleure von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Jetzt wollen sie ihre Schlagzahl deutlich erhöhen. Denn in den Kontenabfragen sehen sie einen Beitrag zur Steuergerechtigkeit - auch bei der umstrittenen Spekulationssteuer.

      München - Zur Kontrolle von Steuererklärungen haben die Finanzämter die seit April mögliche Kontenabfrage bei den Banken bereits in mehr als 7000 Fällen genutzt. Das haben Vertreter des Bundesfinanzministeriums am Dienstag vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Steuerprozess zur Spekulationssteuer auf Wertpapierverkäufe mitgeteilt. In den kommenden Monaten wolle man die Kontrollen auf eine Zahl "im vierstelligen Bereich täglich" erhöhen. Der Beschluss zum künftigen Mengengerüst solle im Dezember ergehen.

      Bisher seien die Banken zum Teil aber noch Bremser. Sie müssten nämlich in die nötige Hard- und Software für rasche Online-Abfragen zirka 100 bis 150 Millionen Euro investieren. Die Kreditinstitute würden dies aber noch "auf Sparflamme" verfolgen, weil die Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Kontenabfrage noch ausstehe. Die Karlsruher Richter hatten in einem Eilbeschluss im März dieses Jahres allerdings vorerst grünes Licht für den Behördenzugriff auf Kontodaten gegeben, der durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" eingeführt worden war.

      Allein die Entwicklung der EDV-technischen Voraussetzungen für die Online-Kontenabfrage habe fast ein Jahr gedauert, erläuterten die Vertreter des Ministeriums. Die Software und die Server müssten so ausgelegt sein, dass sie die riesigen Datenmengen in den 13 großen Rechenzentren der Banken mit zusammen 650 Millionen Konten rasch durchsuchen könnten. Zur Enttarnung von Steuersündern setzen die Finanzbehörden große Hoffnungen auf die Kontenabfrage. So seien im dritten Quartal 2005 allein in Rheinland-Pfalz bei jeder zweiten von 102 Kontenabfragen unbekannte Konten und Depots festgestellt worden, was zu zusätzlichen Steuerforderungen geführt habe.

      In der mündlichen Verhandlung erörterte der IX. BFH-Senat die Klage eines Bürgers aus Rheinland-Pfalz. Er will die Gewinnbesteuerung für die von ihm angegebenen Aktienverkäufe im Jahr 1999 nicht akzeptieren. Nach Auffassung des Klägers verstößt die Steuerforderung gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger, weil nur der Steuerehrliche zur Kasse gebeten werde und viele Wertpapierbesitzer ihre Gewinne damals dem Fiskus verschwiegen hätten.

      Streit um die Spekulationssteuer

      Der Kläger berief sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004, wonach die so genannte Spekulationssteuer auf Gewinne aus Wertpapierverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war - weil der Fiskus mangels ausreichender Kontrollmöglichkeiten nur die ehrlichen Steuerzahler zur Kasse gebeten habe.

      Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums sahen dagegen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerpraxis für das Jahr 1999, weil es seither eine Reihe von Rechtsänderungen gegeben habe. So könne auch die neue Kontenabfrage rückwirkend eingesetzt werden, so dass es auch für den Veranlagungszeitraum 1999 gegenüber den Vorjahren bessere Kontrollmöglichkeiten gebe. Fritz Schwarzwälder, Steuerberater und Kläger-Vertreter aus Neustadt an der Weinstraße, erklärte dagegen: "Eine Krankheit, die 1999 bestand, kann ein Arzt 2005 mit neuen Medikamenten nicht rückwirkend heilen."

      Eine entscheidende Frage sei, ob die Kontenabfrage rückwirkend für 1999 überhaupt noch so häufig angewendet werden könne, dass dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung Genüge getan werde, betonte der Senatsvorsitzende Wolfgang Spindler. Der BFH will seine Entscheidung den Beteiligten schriftlich mitteilen, ein Termin dafür steht nicht fest. Mit Spannung wird erwartet, ob das oberste deutsche Steuergericht das Verfahren - wie seinerzeit für die Jahre 1997 und 1998 - den Karlsruher Richtern zur Entscheidung vorlegt.

      Quelle: Manager Magazin Update v. 29.11.2005
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:01:22
      Beitrag Nr. 2.308 ()
      Wer 1999 oder 2000 Gewinne hatte und die nicht versteuert hat, ist längst bei einem anderen Broker und hat sein ehemaliges Depot gekündigt.

      Die Trader sind doch nicht blöd.
      Wer soll das dann noch nachweisen.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:26:28
      Beitrag Nr. 2.309 ()
      Nana, der sicher seine Zinsfrei beträge von 1247 € falsch angegeben und muss jetzt jetzt 36,57 € nachzahlen:look:

      Und wenn da 2013 endlich die Kontenabfrage funktioniert,
      werden alle bluten müssen:mad:

      Bis dahin allerdings noch zwischen 5 - 11 BFH und 2 - 4 BverfG Entscheidungen :laugh:.

      Mal sehen ob die Staatssekretärin Hendrichs, die seit 8 JAHREN dafür verantwortlich ist und auch wieder in der neuen Regierung ist, mal die Konsequenzen zieht :eek:.

      ich werde jedenfalls bei der nächsten Verhandlung vor dem BverfG aufmerksam lauschen, wenn es wieder heisst :

      OCH DAS BFinanzministerium versteht überhaupt nicht, warum ein Gesetz ohne PRAKTISCHE Kontrollmöglichkeiten verfassungswidrig sein soll:p.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:37:01
      Beitrag Nr. 2.310 ()
      Myral!

      Der Steuerberater der Steuerpflichtigen hat das erwähnt.
      Das Finanzamt ist weder personell noch technisch dazu in der Lage. Vom vorsitzenden Richter konnte man dabei ein
      klares Nicken erkennen.

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:42:11
      Beitrag Nr. 2.311 ()
      [posting]19.092.455 von Luxer am 29.11.05 17:01:22[/posting]ich war heute auch bei der Verhandlung und habe den Zirkus live miterlebt.

      Es waren 3 Herren vom BMF da ein Herr Referatsleiter Kessler und noch 2 Herren aus seinem Referat.
      Man muss schon sagen sie haben sich echt Mühe gegeben aber die Argumentationskette die sie dort aufgebaut haben hat mehr Löcher wie ein schweizer Käse.
      Ich hoffe die Richter werden das durchschauen.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:48:19
      Beitrag Nr. 2.312 ()
      Wenn man selber dabei war sieht man mal was die Journalisten sich so zurecht schreiben!

      Schon interessant!

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 18:05:32
      Beitrag Nr. 2.313 ()
      ich fand es schade dass ein Steurberater und kein Anwalt den Kläger vertreten hat. Mir schien als war er mit der Situation überfordert.

      Dafür hatte aber der vorsitzender Richter eine "richtige" Einstellung
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 18:07:07
      Beitrag Nr. 2.314 ()
      [posting]19.093.354 von powerman am 29.11.05 17:48:19[/posting]Ist das Thema"Rückwirkung der Verlängerung Spekulationsfrist Immobilien auf 10 Jahr" berührt worden?
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 18:16:36
      Beitrag Nr. 2.315 ()
      Profiteur !

      nein!

      Jewg!

      Ja hab mich auch gewundert warum da ein Steuerberater war.
      Aber er mußte sich auch nicht besonders anstrengen zum
      Glück.

      Ich persönlich hätte ihn nicht ausgewählt für meine Verteidigung.

      Aber zum Glück haben sich ja die Herren den BMF selbst in Grund und Boden gequatscht. Lauter wenn dann wäre es möglich etc... und unser Ziel blablabla.
      Im Prinzip haben die ja selbst eingestanden das derzeit
      eigentlich keine Prüfung möglich ist. Es gibt zwar einen Plan aber der dürfte quasi nicht realisiert werden können.
      Mir ist sowieso schleierhaft warum das BFM nicht freiwillig verliert. Dann würden die angegeben Verluste für die Jahre 1999 - 2002 zusammen ja fast 10 Mrd.
      ihre Wirkung verlieren. Die lächerliche 1 Mrd. Gewinn von
      1999 ist doch uninteressant dagegen.

      Aber das ist halt unser Staat. Es wird lieber prozessiert
      obwohl es für den Staat sogar schlechter wäre, wenn er gewinnen würde. Was ich hier absolut ausschliesse!

      Powerman:):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 19:12:08
      Beitrag Nr. 2.316 ()
      Dann würden die angegeben Verluste für die Jahre 1999 - 2002 zusammen ja fast 10 Mrd. ihre Wirkung verlieren.

      Da bin ich anderer Meinung. Meine Verluste sind bestandskräftig festgestellt und verlieren ihre Wirkung auch durch ein Urteil des BVerfG nicht.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 19:35:31
      Beitrag Nr. 2.317 ()
      @NATALY

      die spannende Frage ist ob man solche Verluste mit Gewinnen die eventuell bald einer "neuen" Steuer unterliegen werden noch verrechnen wird können. Was ist deine persönliche Meinung dazu?

      und zum aktuellen Geschehen: Eine einzige Farce. 2000 wird dann vermutlich 2010 geklärt, 2001 im Jahr 2020 uswusf.

      Entweder totaler Überwachungsstaat oder Steuerfreiheit für capital gains. Der Neusprech der Politkriminellen und ihrer Enteignungs-Handlanger ist nicht mehr zu ertragen.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 19:39:19
      Beitrag Nr. 2.318 ()
      Der Staat kann nicht freiwillig auf die Gelder verzichten,
      wo wäre denn da die Rechtsgrundlage ?

      Ich denke aber dieses Märchen was das BFM da aufführt, nämlich:

      Ich bin rein mein Herz ist klein, leider behindert mich Datenschutz, Personalknappheit und freche andere Gesetze und faule Banken deswegen kann ich überhaupt nichts richtig kontrollieren-aber bitte bitte verschont mich und fragt in 5-15 jahren nochmal nach.

      Bei der Verhandlung vorm BVERFG war ich persönlich dabei,
      auch da war von keinem Richter Wohlwollen gegenüber Finanzbehörde zu erkennen.
      Und dieses winzigen Verschärfungen, werden das Gericht kaum rühren, den sicher will man das ganze nicht noch ein 3tes oder 4tes mal auf den Tisch bekommen.

      Die Verlustverrechnung kann natürlich zeitlich begrenzt werden, oder ab 2007 ganz gestrichen werden.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 19:50:32
      Beitrag Nr. 2.319 ()
      Die Verlustverrechnung kann natürlich zeitlich begrenzt werden, oder ab 2007 ganz gestrichen werden

      auf welcher Rechtsgrundlage? Meine bestandskräftigen Verluste haben jedenfalls kein Ablaufdatum verpasst bekommen.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 20:01:20
      Beitrag Nr. 2.320 ()
      übrigens kann mir mal jemand einen Grund nennen, warum ab 2004 alles verfassungsgemäß sein soll für den Fall dass 99-2003 verfassungswidrig werden? Weil die Finanzaemter jetzt die Kontenabfragen hochfahren?

      Das hat alles weder Hand noch Fuß, typisch Staat.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 20:11:52
      Beitrag Nr. 2.321 ()
      [posting]19.095.129 von Vepophilis am 29.11.05 19:50:32[/posting]....keine Sorge, eine evtl. Streichung der Verlustvorträge verstößt gegen das Nettoprinzip und ist demnach Verfassungswidrig. Das haben BMF u. BVerfG bereits 1998 u. 2004 festgestellt. Warum sollte es jetzt unter Merkel (die Steuersenkerin) verfassungskonform sein???

      Sollte das "Merkelche-Inkompetenzteam" trotzdem ein Gesetz verabschieden, welches die Streichung der Verlustvorträge vorsieht, dürften die entsprechenden Verfassungsklagen nicht lange auf sich warten lassen....
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 20:18:54
      Beitrag Nr. 2.322 ()
      Nataly!

      Ich gönne es dir gerne das Sie dir deine festgestellten Verluste nicht mehr nehmen können.

      Seine Gewinne hat aber fast niemand angegeben.
      Uberprüfung nicht möglich!

      2004 hat sich im Prinzip ja auch nicht viel geändert,
      weil die Kontoabfragen bringen ja null.

      Selbst in den genannten 50 ertappten Fällen, kam es zu einer Nachzahlung von 20000 Euro.

      Das macht pro Fall lächerliche 400 Euro.

      Da übersteigen die Kosten bei weitem die Einnahmen.

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 20:20:18
      Beitrag Nr. 2.323 ()
      @HaraldSM

      vielen Dank, das beruhigt mich ziemlich. Hoffentlich helfen die Verfassungsklagen im Fall des Falles rechtzeitig, wenn das Finanzamt für Gewinne zeitnah Kohle sehen will...

      Und Merkel hats binnen Wochen mit diesen neuen, großkoalitionären Enteignungsinitiativen geschafft, meine klitzekleinen Sympathien zu verspielen. Polit-Gangster bleibt Polit-Gangster, ich hätte es wissen müssen.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 21:25:49
      Beitrag Nr. 2.324 ()
      [posting]19.095.493 von powerman am 29.11.05 20:18:54[/posting]Die Herren vom BMF haben heute aber behauptet, dass wenn die Soft- und Hardware einsatzfähig sein wird, man dann auch auf Konten bis 1999 rückwirkend zurückgreifen können wird, wodurch man Steuerhinterzieher finden würde. Dadurch würde das Erhebungsdefizit entfallen. Für 1999 kann ich es mir zwar kaum vorstellen, weil einige vielleicht diese Konten schon vor Jahren geschloßen haben könnten. Die Banken haben aber nur die Pflicht, die Unterlagen von geschloßenen Konten drei Jahre lang aufzubewahren. Was ist aber mit den Jahren 2002+2003? Da kann das Finanzamt doch irgendwann tatsächlich auf die Daten zugreifen, wenn sie das Personal und die Systeme dafür haben.

      Entschieden wird aber voraussichtlich nur für das Jahr 1999. Werden die späteren Jahre separat verhandelt?

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 21:31:27
      Beitrag Nr. 2.325 ()
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 21:46:02
      Beitrag Nr. 2.326 ()
      [posting]19.095.518 von Vepophilis am 29.11.05 20:20:18[/posting]...man sollte sich noch vor Augen halten, daß die überperiodische Verlustverrechnung erst durch die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1998 ins Gesetz (Änderung des § 23 ESTG; Steuerntlastungsgesetz 1999/2000/2001) gekommen ist. Das man nun überhaupt darüber nachdenkt die Verlustverrechnung zu streichen, zeigt mit wieviel Dilettantismus unsere (völlig unterbezahlten) Staatsdiener behaftet sind.

      Das schlimme wird aber sein, daß man wieder ein verfassungswidriges Gesetz verabschiedet, gegen das dann der davon betroffenne Steuerpflichtige auf sein Kostenrisiko klagen darf. Natürlich spekuliert man darauf, daß möglichst Viele dies nicht tun, und damit unwiderruflich ihre Rechte verlieren. Siehe Enscheidung des BVerfG v. 09.03.2004.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 21:49:28
      Beitrag Nr. 2.327 ()
      Mein Vorschlag:
      Der Fiskus soll die Jahre 1997 und 1998 verschärft mit allen Mitteln prüfen, dann wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend unrichtig und der Fiskus kann kassieren ....
      loool:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 22:14:09
      Beitrag Nr. 2.328 ()
      Diese Geschichte mit Kontenabfragen insbesondere für Jahre 99 bis etwa 2003 ist doch ein völliger blödsinn.

      Begründet denn die Tatsache das man ein Wertpapierdepot besitzt einen Verdacht das man nicht erklärte Spekulationsgewinne hat. Die Finanzämter haben doch niemals die Kapazitäten alle Depotbesitzer daraufhin zu prüfen.

      Was soll diese Behauptung heute in der Verhandlung, die auch im Manager Magazin zitiert wurde:
      " ...im dritten Quartal 2005 allein in Rheinland-Pfalz bei jeder zweiten von 102 Kontenabfragen unbekannte Konten und Depots festgestellt worden .."

      Die Finanzämter haben sich doch noch nie bei der Veranlagung dafür interessiert wo man überall Konten oder Depots besitzt.

      Ich kann mich nur nochmals wiederholen. Die Herren vom BMF haben heute in München einfach gepockert und den Richtern
      eine nette Geschichte erzäht. Ich hoffe sehr die Richter haben es durchschaut.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 22:26:49
      Beitrag Nr. 2.329 ()
      Ich finde es auch absurd, von unbekannten Konten und Depots zu sprechen. Nach geltender Rechtslage ist es nicht vorgesehen, dass in der Einkommensteuererklärung die Konten und Depots des Steuerpflichtigen zu erklären sind. Die Formulare fragen dementsprechend auch nicht danach.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 22:38:10
      Beitrag Nr. 2.330 ()
      Das Kontoabfragesystem ist völlig irrelevant für die Zukunft. Wie ja selbst ein Sprecher des BMF gesagt hat, ist es politisch nicht mehr gewollt!

      Außerdem bleibt so oder so dann das Problem das ausländische Konten unprüfbar sind.

      Die sollen endlich die Abgeltungssteuer mit einem niedrigen Satz einführen, welche aber erst bei der jährlichen Gewinnermittlung zu bezahlen ist.
      Oder noch viel besser die Börsenumsatzsteuer wieder einführen. Konstante kalkulierbare Einnahmen wären das und auch praktisch kein Aufwand.

      Und die ganzen Jahre ab 1999 für nichtig erklären.

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 22:56:05
      Beitrag Nr. 2.331 ()
      @HaraldSM

      Hältst du es wirklich für wahrscheinlich, dass diese grauenhafte Koalition ein verfassungswidriges Gesetz verabschiedet?

      @powerman

      Börsenumsatzsteuer ist so wahrscheinlich wie Spitzensteuersatz 3%, das würd den ganzen Finanzplatz Deutschland kollabieren lassen - zudem will das weder Rot noch Schwarz, so klug sind sogar die. Eine Abgeltungssteuer per Jahresende klingt gut, würde aber auch an der EDV der Banken scheitern, da die Anschaffungskosten nicht immer eindeutig zu bestimmen sind.

      Die momentane Regelung mit Halbeinkünfteverfahren/Steuererklärung ist vergleichsweise gar nicht so schlecht, entschließt sich die Politik die Spekulationsfrist aufzuheben, muß im Gegensatz eben der Steuersatz für capital gains drastisch sinken. Ein Abgeltungs-Mechanismus ist vielleicht der Nasstraum raffgieriger Politiker und ihrer leeren Kassen, würd aber in der Praxis kläglich scheitern. Was sie natürlich nicht hindern muß.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 22:58:49
      Beitrag Nr. 2.332 ()
      Der Fiskus soll die Jahre 1997 und 1998 verschärft mit allen Mitteln prüfen, dann wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend unrichtig und der Fiskus kann kassieren

      +++ ROTFL

      Am besten das BVerfG erklärt sich gleich en gros selbst für verfassungswidrig. Die Verfassung ist ein Keuschheitsgürtel zu dem die Jungfrau den Schlüssel hat.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 23:03:47
      Beitrag Nr. 2.333 ()
      Vepophilis!

      Die Börsenumsatzsteuer gab es ja bereits bei uns früher.
      Da ist der Finanzplatz Deutschland auch nicht kollabiert.
      Außerdem gibts die in Großbritanien ja auch und die sind immer noch der stärkste Finanzplatz Europas.

      Sie müßte halt niedrig sein.

      Aber irgendetwas wird schon kommen. Irgendwann mal:laugh:

      Vielleicht bleiben dem Fiskus ja dann auch noch kleine Einnahmen übrig, von den letzten Bürgern, die sich nicht ins Ausland aufgemacht haben mit ihrem Kapital.

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 23:13:48
      Beitrag Nr. 2.334 ()
      Die Börsenumsatzsteuer gab es ja bereits bei uns früher.

      früher gabs die fast überall. Jetzt nicht mehr - der Wettbewerbsnachteil wär drastisch.

      Außerdem gibts die in Großbritanien ja auch

      nicht für die Instis. Und die Privaten umgehen sie mit CFDs und Co. Die stamp duty in UK wird also auch bald abgeschafft


      Sie müßte halt niedrig sein.


      ja, fragt sich wie niedrig. Sagen wir capital gains sind steuerfrei und pro Trade gehen 50 Cents (Vertragssteuer bei Immobilien - pro Deal 100 Euro) an den Staat. Da bin ich dabei.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 23:21:57
      Beitrag Nr. 2.335 ()
      Hat ja nur 50 Cent gekostet:laugh::laugh::laugh:

      Damit bin ich auch einverstanden!!

      So soll es sein!!

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 30.11.05 09:08:28
      Beitrag Nr. 2.336 ()
      [posting]19.086.259 von powerman am 29.11.05 12:19:07[/posting]@ powerman

      Schaue gerade erst wieder hier rein, da ich gestern dann doch zu nervös war (hatte auch gedacht, es gäbe schon das Urteil). Lese mir gleich mal Deine Schilderungen durch - auf den ersten Blick scheint es ja (wie von mir erwartet) gut für uns aus zu sehen.

      Ich möchte mich auch entschuldigen, dass ich manchmal etwas "grob" werde;), wenn hier Leute einfach mal so behaupten/vermuten, dass man "irgendwie schon gegen uns entscheiden wird". Wir leben immer noch in einem Rechtstaat, und wenn es nun einmal so ist (das müsste erstmal jemand widerlegen!), dass der BFH, da er in einem anderen Spekuverfahren ja im Dezember 2004 auf AdV entschieden hat, von der NICHTIGKEITSERKLÄRUNG durch das VerfG ausgeht, kann man das doch nicht einfach so ohne irgendein vernünftiges anzuführen Argument "abtun"!

      Zum Thema "verschärfte Kontoabfragen": 1999 hatten ca. 10-15 Millionen Deutsche Aktien oder aktienhaltige Fonds in ihren Depots (die Banker haben die ja auch schön verkauft;)). Da 99% ja keine Spekugewinne angegeben haben, müßte man seitens der Finanzämter ja somit alle Depots "durchforsten". DAS geht nicht (zumal bezüglich 1999 ja wohl jetzt auch die 5jährige Festsetzungsverjährung einsetzt und man "Steuerhinterziehung" - wo 10 Jahre Verjährungsfrist wären - ja vielen kaum vorwerfen wird können).
      Selbst wenn jetzt theoretisch rückwirkend ALLE Depots von 1999-2003 abgefragt würden, könnte man nicht auf Verfassungskonformität entscheiden, da DANN ja auch 1997 und 1998 ermittelbar wären, wofür ja schon auf "nichtig" entschieden wurde. Es gäbe dann ja eine (wiederum EINDEUTIG verfassungswidrige) Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten bezüglich 1998 und 1999. Ha! Somit sind selbst dem VerfG dann die Hände gebunden. Kann ja schlecht gegen sich selbst entscheiden..:D

      Grüße
      Baron
      Avatar
      schrieb am 30.11.05 09:34:59
      Beitrag Nr. 2.337 ()
      Baron!

      Was wären wir Menschen ohne unsere Emotionen.

      Also kein Problem.

      Ich sehe nicht den geringsten Zweifel !

      Alle Geschworenen würden für verfassungswidrig entscheiden.
      Und die Kontoabfragen sind nicht der Rede wert.

      Formfehler gibts ja zum Glück keine.

      Good Trades!

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 30.11.05 09:35:05
      Beitrag Nr. 2.338 ()
      "2335
      Die Begriffe Festsetzungsverjährung und Strafverfolgungsverjährung sind wohl so nicht ganz korrekt benannt

      "Verjährung bei Steuerhinterziehung

      Wichtig ist zunächst, zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden.

      Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung fünf Jahre, sofern diese Frist nicht vorher durch bestimmte Maßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme etc.) unterbrochen wurde. Der Fristbeginn ist der Tatzeitpunkt der Steuerhinterziehung. Da die Frage der Verjährung nicht ganz einfach, aber sehr wichtig ist, sollte sie von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

      Die Festsetzungsverjährung beträgt hingegen nach § 169 Abgabenordnung (AO) bei Steuerhinterziehung in der Regel zehn Jahre (sonst übrigens nur vier). Das heißt, unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung noch möglich ist oder nicht, müssen hinterzogene Steuern für zehn Jahre zurückgezahlt und verzinst werden, wenn die Steuerhinterziehung nachweisbar ist.

      Ist die Tat also strafrechtlich verjährt, ist eine Selbstanzeige in den meisten Fällen völlig überflüssig und eher schädlich, denn unabhängig von dieser Verjährung muss die hinterzogene Steuer ja zurückgezahlt werden. Da hat dann in der Regel eine Selbstanzeige schon masochistische Züge."
      Avatar
      schrieb am 30.11.05 09:55:28
      Beitrag Nr. 2.339 ()
      Grosser artikel in SZ und HB heute

      Steuereinahmen selbst für 1999 gering.

      Verluste seit 2000-2002 übersteigen gewinne 1998/1999 um das 5 fache.

      Tenor sz - vorlage verfG
      Avatar
      schrieb am 30.11.05 12:59:24
      Beitrag Nr. 2.340 ()
      Hallo,

      Ich finde es bringt nichts, wenn man jetzt groß Jagd macht,
      die ihre Gewinne mehr o. weniger nicht korrekt anggegen
      haben, daß wäre meiner meinung nach auch nicht gegeenüber
      diejenigen die keine Steuer auf Gewinne zahlen mußten OK.
      Denn sind wir doch mal ehrlich, die wo langfristig
      orientiert waren oder sind, natürlich nicht alle aber
      zumindest viele, haben kräftig abkasiert mehrere 100%
      und brauchten keine müde Mark in die Kasse zu bezahlen,
      was Heute natürlich fehlt.
      Deshalb finde ich zumindest, die neue Reglung gerechter.
      So zahlt "jeder" und brint was für den Staat, also für uns.
      Und dann hört auch die Diskussion auf ob Gerecht oder Ungerecht,denn wir müüssen heute "alle" einen Beitrag leisten.

      Gruß fuj
      Avatar
      schrieb am 30.11.05 13:07:03
      Beitrag Nr. 2.341 ()
      noch kurz eine Bemerkung dazu,
      man kann ja die auch nicht mehr zur Kasse bieten,
      die keine Steuer angeben mußten auf IHRE Gewinne.
      Avatar
      schrieb am 30.11.05 23:04:27
      Beitrag Nr. 2.342 ()
      [posting]19.103.954 von fuj am 30.11.05 13:07:03[/posting]Bundesfinanzhof
      IX. Senat
      Herrn Wolfgang Spindler

      FAX: 089/9231-201


      Berlin, den 30. November 2005


      IX R 49/04 – Mündliche Verhandlung vom 28.11.2005


      Sehr geehrter Herr Richter Spindler,

      zum Thema "Spekulationssteuer 1999-2003" möchte ich Folgendes anmerken:

      Wie ich bereits letztes Jahr erwähnte, bin ich Anlageberater einer großen Bank. Weder meine Kollegen noch unsere Kunden wurden jemals seitens ihrer Finanzämter auf evtl. "verschwiegene Veräußerungsgewinne" angesprochen. Weder 1997 und 1998, noch 1999-2003. Auch für 2004 gibt es kaum Nachfragen seitens der Finanzämter bezüglich der eingereichten "Jahresbescheinigungen" (man kann ja durchaus mehrere Depots haben und immer nur den "günstigsten" Jahresauszug beim FA einreichen...).

      Zum Thema "verschärfte Kontoabfragen": 1999 hatten ca. 10-15 Millionen Deutsche Aktien oder aktienhaltige Fonds in ihren Depots (wir Banker haben die ja auch schön verkauft). Da 99% ja keine Spekulationsgewinne angegeben haben, müsste man seitens der Finanzämter ja somit sämtliche Depots "durchforsten". DAS ist doch völlig unmöglich. Zudem viele Depots sicherlich bereits aufgelöst worden sind.

      Selbst wenn jetzt theoretisch rückwirkend ALLE Depots von 1999-2003 abgefragt werden könnten, könnte man doch nicht auf Verfassungskonformität entscheiden, da DANN ja auch 1997 und 1998 "ermittelbar" wären, wofür ja schon auf "nichtig" entschieden wurde. Es gäbe dann ja eine (wiederum EINDEUTIG verfassungswidrige) Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten bezüglich 1997-1998 und 1999-2003.
      Wie der Anwalt des Klägers richtig anmerkte: Man kann eine Krankheit von 1999 (-2003 oder gar 2004) nicht rückwirkend mit im Jahr 2005 erfundenen Medikamenten heilen.

      Mit freundlichen Grüssen

      "Weißte Bescheid, Schätzelein!":D
      Avatar
      schrieb am 01.12.05 00:42:10
      Beitrag Nr. 2.343 ()
      [/url]



      Nun ja ist mir eigentlich egal,hab mir halt meine Gedanken gemacht Schätzelein. Weil die neue Besteuerung kommen soll ich bin seit 2002 in UI inv. und muß mir überlegen,
      ob ich jetzt bei 30 nicht besser verkaufen soll.
      Natürlich Steuerfrei:laugh:
      Das wird jetzt wieder vile ärgern, aber da ist unsere
      Krankensteuer schuld,tut mir leid aber ich werde
      etwas davon an einen Guten Zweck spenden;)

      Gruß und viel Erfolg beim Anlegen
      Avatar
      schrieb am 01.12.05 00:51:31
      Beitrag Nr. 2.344 ()
      guten Abend,

      man muss sich das mal auf der Zunge zergehen laseen:

      " ...im dritten Quartal 2005 allein in Rheinland-Pfalz bei jeder zweiten von 102 Kontenabfragen unbekannte Konten und Depots festgestellt worden .."


      das dritte Quartal 2005 beinhaltet ca. 67 Arbeitstage. Es wurden also von allen Finanzämtern in Rheinland-Pfalz im Schnitt weniger als zwei Kontenabfragen pro Tag vorgenommen.

      Bundesweit wurden angeblich 7.000 Kontenabfragen vorgenommen. Die Möglichkeit besteht seit April 2005. Ich geh mal davon aus, dass das BMF maximal Zahlen bis Ende Okt. 2005 vorlegen kann. dies entspräche ca. 145 Arbeitstagen und damit im Schnitt rd. 48 Kontenabfragen je Arbeitstag bundesweit.

      Daraus lässt sich zunächst einmal schließen, dass die Finanzämter in Rheinland-Pfalz unglaublich faul sind ;).

      Das BFM ist davon überzeugt, demnächst 1.000 Kontenabfragen pro Tag bundesweit durchführen zu können. Die Effektivität der Kontenabfragen würde also demnächst bundesweit um ca. 2083,33 % pro Tag gesteigert werden.:D

      Wir haben im Schnitt 220 Arbeitstage im Jahr, das wären also 220.000 Kontenabfragen, die auf Knopfdruck, also ohne großartige Eingabe von Daten, schnell erledigt werden müssten. Schließlich haben die Mitarbeiter der Finanzbehörden ja nicht vordringlich nach mutmaßlichen Hinterziehern der -ich nenn es mal so- Spekulationssteuer auf Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften zu fahnden, sondern Steuererklärungen mit allem Drum und Dran zu bearbeiten.

      Wenn die Richter am BFH und vielleicht später beim BVG auch nur einigermaßen von dieser Welt sind, kann nur eins sein:
      die Spekulationssteuer ist verfassungswidrig. Aber wer weiß schon, wie Gerichte entscheiden.

      Warten wir ab, was passiert.

      Schöne Grüße

      TCR
      Avatar
      schrieb am 03.12.05 03:55:13
      Beitrag Nr. 2.345 ()
      @HaraldSM und andere Profis:

      ....keine Sorge, eine evtl. Streichung der Verlustvorträge verstößt gegen das Nettoprinzip und ist demnach Verfassungswidrig. Das haben BMF u. BVerfG bereits 1998 u. 2004 festgestellt. Warum sollte es jetzt unter Merkel (die Steuersenkerin) verfassungskonform sein???

      Soweit ich weiss sind Verlustrückträge doch nur beschränkt möglich? Wo liegt aktuell die Höchstgrenze? Das heisst auch hier wird bereits das Nettoprinzip verletzt. Was soll die Regierung hindern diese Höchstgrenze in Zukunft einfach auf "0" zu setzen.

      Liebe Grüße
      inoxi
      Avatar
      schrieb am 03.12.05 14:18:24
      Beitrag Nr. 2.346 ()
      Der Verlustrücktrag in das vorangegangenen Kalenderjahr ist bis zur Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Gewinne möglich. Eine Beschränkung sehe ich hierin nicht.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 00:27:57
      Beitrag Nr. 2.347 ()
      @NATALY

      Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können seit dem Jahr 1999 der Höhe nach beschränkt auf 2 Mio. DM (ab 2001 beschränkt auf 1 Mio. DM und ab 2002 auf 511.500 EUR) ein Jahr zurückgetragen und zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt in die nächsten Jahre vorgetragen werden.

      http://www.internationaltax.de/aktuelles.htm

      Also doch beschränkt, wenn auch sehr hoch?
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 07:30:00
      Beitrag Nr. 2.348 ()
      aber wenn hier §10d EstG gilt, dann ist der Verlustvortrag auch nicht mehr "zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt". Das gilt dann nur für nicht ausgeglichene Verluste bis 1 Mio. Euro, darüber anerkennt das Finanzamt wohl nur 60%.

      Soviel zum Thema Nettoprinzip? Die richten sich das wohl wie sie es brauchen und die Grenzen sind wohl jederzeit adaptierbar. Auf 0.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 10:53:14
      Beitrag Nr. 2.349 ()
      Heute in der EuramS
      Interview mit Herrn Spindler, Präsident des BFH.
      Die Entscheidung für 1999 wird voraussichtlich im Januar 2006 veröffentlicht.

      Schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 11:30:41
      Beitrag Nr. 2.350 ()
      Gläserner Aktionär im Fokus
      Der Staat setzt den neuen Kontenabruf bisher spärlich ein. Bleibt es dabei, können Anleger auch für 1999 darauf hoffen, ihre Börsengewinne nicht versteuern zu müssen
      von Ulrike Wirtz

      Kommende Woche treffen sich Vertreter des Finanzministeriums mit den Kollegen auf Länderebene. Ihr Thema: die Aufrüstung in Sachen Kontenabruf. Dieser existiert seit April und ermöglicht es Steuerbehörden, ihnen nicht bekannte Bankkonten und Depots aufzuspüren. Die werden auf hinterzogene Einkünfte, insbesondere Zinsen und Dividenden, überprüft. Dem Treffen ging ein Termin beim Bundesfinanzhof (BFH) voraus. Hier hat sich das Finanzministerium (BMF) in der Sache IX R 49/04 geäußert. Und zwar genau zum neuen Kontrollinstrument und dessen Wirksamkeit bei der Jagd auf Hinterzieher.


      Im Prozeß beim BFH geht es um die Spekulationssteuer im Börsenboomjahr 1999. Nach wie vor ist offen, ob Privatanleger Gewinne, die sie in dem Jahr beim Verkauf von Wertpapieren erzielten, versteuern müssen. Knackpunkt ist, ob die Finanzämter damalige Hinterzieher überhaupt ertappen konnten oder ob nur Steuerehrliche gezahlt haben. Ein solches Erhebungsdefizit wurde vom Verfassungsgericht bereits für 1997 und 1998 bestätigt. Mit der Folge, daß die Richter die Abgabe für diese Jahre als verfassungswidrig einstuften. Somit hatten die Finanzämter zu Unrecht die Hand aufgehalten, wenn Wertpapiereigner binnen sechs - inzwischen zwölf - Monaten nach Kauf ihre Anlagen teurer veräußerten.


      Nun muß der IX. BFH-Senat die Lage für 1999 klären. Ob sich in dem Jahr die Spekulationssteuer besser eintreiben läßt, daran bestehen laut Senatsvorsitzendem Wolfgang Spindler wegen begrenzter Kontrollen Zweifel. Die meint der Fiskus durch sein neues Spähtool ausräumen zu können. Vor Gericht bezog sich das Finanzministerium auf 8755 Abrufe in acht Monaten. Diese Frequenz soll sich durch technische Änderungen steigen. Entsprechend sollen mehr Konten entdeckt und mehr Steuersünder enttarnt werden, darunter eventuell auch steuerunehrliche Spekulanten von 1999. Das ginge, selbst wenn deren damalige Konten heute nicht mehr existieren. Diese Daten sind noch teilweise greifbar. "Die Banken müssen die Angaben drei Jahre vorhalten", sagt Thomas Schlüter vom Bundesverband deutscher Banken.


      Beim BFH hoben die Ministerialen die Ergebnisse von 102 in Rheinland Pfalz erfolgten Kontenzugriffen hervor. Diese hätten zu 50 Prozent unbekannte Bankkonten zutage gefördert. Für das Ministerium ein klares Indiz für verstärkte Effizienz im Kampf gegen Erhebungsdefizite. Jedoch handele es sich bei den 50 Prozent nicht um die Trefferquote bezüglich Hinterziehern. Was dabei herauskomme, könne erst die weitere Aufklärung zeigen, hieß es. Daß aber nur die Entdeckung nicht bekannter Konten das verfassungswidrige Erhebungsdefizit heilt, erscheint Steueranwalt Harald Willmanns fraglich: "Nicht hinter jedem unbekannten Konto verbergen sich Hinterzieher und Mehrsteuern. Schließlich gibt es steuerlich irrelevante Konten, über die etwa Hypothekenzinsen beglichen werden." BFH-Richter Heinz-Jürgen Pezzer: "Die Frage bleibt, ob die Zahlen genügen, die Verfassungsmäßigkeit zu klären."


      Zumal die Trefferquote nicht bundesweit gilt. Was vor Gericht nicht zur Sprache kam: Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen etwa vermeldet, nur bei einem Drittel der bisherigen Abrufe unbekannte Konten entdeckt zu haben. Ohne daß sich auch hier sicher Mehrsteuern ergeben. Was die Schlagzahl angeht: Im Bezirk der OFD Niedersachsen erfolgte bisher im Durchschnitt nur eine Kontenabfrage pro Monat, bei 68 Finanzämtern im Revier. Daß die Abrufmenge höher sein könnte, räumte das BMFvor dem IX. Senat ein. Das liege aber daran, daß die Banken die nötige Software nicht schnell genug bereitstellten. Den Vorwurf weist der Bankenverband zurück. "Dafür sind wir auf Angaben der Finanzverwaltung zu den Modalitäten angewiesen, die aber nur langsam überkommen", so Sprecher Schlüter. Künftig will die Finanzverwaltung das Verfahren statt noch teils auf Papier elektronisch abwickeln.


      Wie das laufen soll, könnten die Ministerialen diese Woche beraten. Vielleicht warten sie aber auch, bis Karlsruhe prüft, ob der Kontenabruf verfassungskonform ist. Über die Spekulationsgewinne 1999 will der BFH im Januar entscheiden.


      Artikel erschienen am 4. Dezember 2005
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 12:58:19
      Beitrag Nr. 2.351 ()
      auch in EuramS: Spindler: Allerdings muss gewährleistet sein, daß auch Verluste gegengerechnet werden können.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 13:01:42
      Beitrag Nr. 2.352 ()
      Ich verstehe die ganze Kontenabfragediskussion überhaupt nicht. Wichtig für die Gleichbehandlung der steuerehrlichen Bürger ist doch, ob die Steuer gezahlt wurde oder nicht. Und die Steuer wurde 99 genauso wenig gezahlt wie 97 + 98. Die Frage, ob eine nachträgliche theoretische Möglichkeit jetzt in 2005 durch die Kontenabfrage besteht ist doch imho vollkommen unrelevant. Die Steuer wurde 99 und auch 2000 - 2004 nicht gezahlt und ist somit verfassungswidrig. Basta ! :D

      Trotzdem denke ich, dass das BVFG keine Nichtigkeit mehr feststellen wird. Aus dem ganz einfachen Grund, weil sie dafür zu feige sind und zu stark politisch entscheiden. :cry:

      P.S.: Der BfH scheint auch nicht so stark überzeugt zu sein wie für 97 + 98, denn damals haben sie bereits einen Tag später in einer Pressemitteilung die Steuer für verfassungswidrig erklärt.:confused:
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 13:40:56
      Beitrag Nr. 2.353 ()
      Vieles, was hier formuliert wird, ist Wunschdenken. Durch die Jahresbescheinigungen der Banken hat sich die Situation ab 2004 grundlegend verändert. Die Finanzämter fordern die Jahresbescheinigungen ein (und können das auch überprüfen) und wenn dann Depots und Transaktionen dokumentiert sind, stellt sich natürlich auch die Frage nach den Vorjahren.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 13:48:03
      Beitrag Nr. 2.354 ()
      [posting]19.149.612 von Algol am 04.12.05 13:40:56[/posting]Aber auch das ist unrelevant. Nur weil eine theoretische Möglichkeit besteht durch die Bescheinigungen die Steuer einzuziehen, heisst es noch lange nicht, dass die Steuer gezahlt wird. Wichtig ist, wieviel % der Steuer hinterzogen wurde und wieviel % gezahlt wurde. Die können 50 MIO. Kontenabfragen machen. Wenn dadurch aber nicht mehr Steuern eingetrieben werden hat sich an der Verfassungswidrigkeit nichts geändert.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 13:56:42
      Beitrag Nr. 2.355 ()
      Nur weil eine theoretische Möglichkeit besteht durch die Bescheinigungen die Steuer einzuziehen, heisst es noch lange nicht, dass die Steuer gezahlt wird.

      das mag sein, aber ab 2004 muss man schon ziemlich todesmutig sein um Spekugewinne nicht anzugeben - das Vollzugsdefizit besteht einfach nicht mehr meiner Meinung nach.

      Andererseits heisst das nicht automatisch dass 1999-2003 deshab verfassungsgemäß war. Aber ab 2004 gibts imho keine Chance auf Verfassungswidrigkeit.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 13:59:04
      Beitrag Nr. 2.356 ()
      Die Jahresbescheinigungen würde den Finanzämtern erst dann etwas bringen wenn die Banken diese unaufgefordert direkt an Finanzämter schicken müssten.

      So wie das ab 2004 läuft nutzt es nichts.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 14:04:20
      Beitrag Nr. 2.357 ()
      aber das Finanzamt kann doch die Bescheinigungen für die abgerufenen Konten beim Kunden anfordern - und schon gibts Probleme für Steuersünder, weil "ne, kriegste nicht" wohl Ärger gibt :)
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 14:47:00
      Beitrag Nr. 2.358 ()
      ab 2004 muss man schon ziemlich todesmutig sein um Spekugewinne nicht anzugeben ,
      sehr richtig, und wer sich für 04 offenbart, MUSS mit Nachfragen nach den Vorjahren rechnen.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 14:59:15
      Beitrag Nr. 2.359 ()
      Im Streit um 1999 erhobene Steuern auf Spekulationsgewinne steht der BFH dagegen unmittelbar vor einer Entscheidung. Diese werde "voraussichtlich Anfang Januar veröffentlicht", sagte Spindler der Wirtschaftszeitung.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 15:29:51
      Beitrag Nr. 2.360 ()
      [posting]19.147.438 von devianart am 04.12.05 00:27:57[/posting]sind Verlustvortrag/Verlustrücktrag nun beschränkt oder doch nicht?
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 16:28:00
      Beitrag Nr. 2.361 ()
      @2351: sehe ich genauso, keine nichtigkeit, auch wenns nicht nachzuvollziehen ist!!!!
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 16:45:01
      Beitrag Nr. 2.362 ()
      [posting]19.141.741 von inoxi am 03.12.05 03:55:13[/posting]Hallo inoxi,

      durch eine Beschränkung des Verlustvortrags muß das Nettoprinzip nicht grundsätzlich verletzt werden.

      Das BVerfG hat in seiner Entscheidung klar als verfassungswidrig erkannt, daß es nicht zur "Substanzbesteuerung" kommen darf.

      Beispiel: Bis zum Jahr 1998 war ein überperiodischer Verlustausgleich nicht möglich. Wurden z. B. in 1997 100.000,-- DM Gewinn gemacht, und in 1998 100.000,-- DM Verlust, so hatte man Netto keinen Überschuß erzielt. Trotzdem mußte man nach der damaligen Gesetzeslage für 1997 einen Gewinn (Spekulationsgewinn) über 100.000,-- DM versteuern, konnte diesen aber nicht mit Verlusten aus 1998 verrechnen.

      Der BFH und das BVerfG sahen darin eine unzulässige Substanzbesteuerung, denn man hatte ja Netto einen Gewinn von 0,-- DM erzielt. (Gewinn 1997 minus Verlust 1998).

      Der Gesetzgeber hat daraufhin das Gesetz geändert und Verlustrücktrag und Verlustvortrag zugelassen.

      Soweit ich mich erinnere, gilt die Verrechnungsbeschränkung doch nur pro Jahr. Das heißt, man kann den Verlust auf mehrere Jahre verteilt vollständig verrechnen. Man darf mich diesbezüglich gerne berichtigen, wenn dem nicht so ist. Damit dürfte dann die Verfassungskonformität gewahrt bleiben.

      Die hier und anderswo diskutierte vollständige Aufhebung der Verlustverrechnung ist dagegen ganz eindeutig verfassungswidrig, und wird nicht dadurch verfassungsgemäß, weil wir jetzt von einer Kanzlerin verwaltet werden.

      Ich glaube allerdings, daß da auch jede Menge Murks von der Journale verzapft wird. Man sollte deshalb solchen Meldungen mit etwas mehr Gelassenheit begegnen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 17:51:22
      Beitrag Nr. 2.363 ()
      Im EAMS-Interview mit Spindler heißt es wörtlich:

      "Bei diesem Fall (Spekusteuer 1999) geht es im Kern um die Frage, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, weil nur diejenigen Anleger besteuert wurden, die ihre spekulationsgewinne angegeben hatten - und ob das im Jahr 2q005 eingeführte Kontenabrufverfahren ausreicht, um das Vollzugsdefizit zu beheben."

      Da es ja in dem Verfahren nur um das Jahr 1999 und nicht um die Folgejahre geht, kann es auch nicht um die Frage gehen, ob durch das neue Kontenabrufverfahren ab JETZT der Gleichheitsgrundsatz gewährleistet ist, sondern

      ob das neue Kontenabrufverfahren RÜCKWIRKEND FÜR 1999 in der Lage ist, das Vollzugsdefizit zu beheben, indem es ALLE 1999 zwar verschwiegenen, aber existierenden Konten aufspüren und somit auch evt. verschwiegene steuerlich relevante Einkünfte ermitteln kann.

      Mal unabhängig von den technisch-zeitlich-personellen Problemen, die damit verbunden wären, ginge das ja nur über eine lückenlose rückwirkende flächendeckende Rasterabfrage sämtlicher inländischen Konten; diesem Vorgehen steht ja gegenwärtig allein schon die Vorgabe im Wege, das Abfragen nur im begründeten (Verdachts)Einzelfall gestartet werden dürfen; Und auch ein Anleger, der im Jahr 99 grosse Gewinne verschwiegen hat und sein Konto im Jahr 2000 auflöste, dürfte wohl auch rückwirkend kaum noch aufzuspüren sein, da die Stammdaten dieses Kontos nach einer 3jährigen Aufbewahrungspflicht der Banken jetzt längst gelöscht sein dürften.
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 19:14:06
      Beitrag Nr. 2.364 ()
      Ich habe in meiner Steuererklärung für 2004 "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" (Kursgewinne) angegeben. Mein Finanzamt hat für die Einkünfte Steuer erhoben, womit ich bei der jetzigen Rechtslage auch gerechnet habe. Gegen die Festsetzung der Steuer auf die Kursgewinne habe ich unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 31.01.2005 - IV A 7 - S 0338 - 8/05 - Einspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Ich habe darum gebeten, das Rechtsbehelfsverfahren bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen, aber den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu bearbeiten.

      Mein Finanzamt hat mich nun schriftlich und telefonisch aufgefordert, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzunehmen.

      Dem Antrag könne nicht stattgegeben werden, falls trotz der Erhebung der streitigen Steuer eine Erstattung erfolgte. Dies ist bei mir der Fall, die Erstattung der Lohnsteuer ist höher als die festgesetzte Steuer auf private Veräußerungsgewinne. Ich habe in einem Kommentar zum EStG gelesen, dass die Finanzgerichte bereits entsprechend geurteilt haben. Dies ist auch grundsätzlich einleuchtend, da die Aussetzung der Vollziehung (§361 Abgabenordnung) eine Ermessensentscheidung ("kann") der Behörde ist. Das Finanzamt muss bei der Ermessensprüfung auf die Verhältnismäßigkeit abstellen.

      Hier stellt sich die Rechtslage aber anders dar.

      Zitat aus dem BMF-Schreiben:
      "Wird mit einem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. §23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG geltend gemacht, ist abweichend von Abschnitt IV auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Rechtsbehelf einen Veranlagerungszeitraum ab 1999 betrifft."

      Das Bundesfinanzministerium weist die Finanzämter an, in jedem Fall ("ist") die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Damit bleibt m. E. kein Spielraum für die Argumentation, dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könne nicht stattgegeben werden, wenn eine Erstattung im Steuerbescheid vorgenommen worden ist.

      Habt Ihr ähnliche Erfahrungen mit Eurem Finanzamt?

      Was meint Ihr zu meiner Argumentation?
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 19:35:13
      Beitrag Nr. 2.365 ()
      [posting]19.151.899 von 1017 am 04.12.05 17:51:22[/posting]Wie schon der Anwalt des Klägers meinte: "Eine Krankheit, die 1999 bestand, kann nicht mit einem Medikament im Jahre 2005 RÜCKWIRKEND geheilt werden.".

      Das trifft 1999-2003 oder gar 2004.

      Was kann der BFH denn entscheiden? 1999 war verfassungswidrig, aber ab 2000 oder 2001 (bei GLEICHER Gesetzeslage) gehen alle in den Knast, die nicht angegeben haben?!:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 19:44:32
      Beitrag Nr. 2.366 ()
      [posting]19.151.327 von HaraldSM am 04.12.05 16:45:01[/posting]Nachtrag zu meinem Beitrag:

      "Beschränkung der Verlustverrechnung (Mindestbesteuerung): In Vorjahren erlittene Verluste (Verlustvorträge) können lediglich bis zu einer Million Euro in voller Höhe mit dem laufenden Gewinn verrechnet werden, darüber hinaus nur noch bis zu 60 Prozent des Gewinns. Somit müssen 40 Prozent des Gewinns oberhalb des Sockelbetrags von einer Million Euro trotz hoher Verluste aus den Vorjahren in jedem Fall der Regelbesteuerung unterworfen werden. Nicht verrechenbare Verluste sind auf weitere Jahre vorzutragen. Eine zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags existiert nicht."


      Es ist also so, wie ich geschrieben habe......

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 20:50:04
      Beitrag Nr. 2.367 ()
      @picolomini:
      Du kennst wohl deine Pappenheimer nicht?
      Das Vorgehen der Finanzbeamten steht mE in Übereinstimmung mit dem einschlägigen BMF-Schreiben (Seite 3 unten):

      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 21:59:35
      Beitrag Nr. 2.368 ()
      @nataly
      Danke für Deine Antwort.
      Dein Link bezieht sich auf einen ganz anderen Sachverhalt. Zum Nachlesen füge den Link zu dem BMF-Schreiben an.
      http://www.steuerzahlertipps.de/bmf/einkommensteuer/29701_31…
      Für mich ist der Wortlaut klar: Das Finanzamt muss die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gewähren, d. h. die erhobene Steuer auf private Veräußerungsgewinne bis zur endgültigen Entscheidung der Gerichte zunächst zurückzahlen.
      Avatar
      schrieb am 05.12.05 03:35:38
      Beitrag Nr. 2.369 ()
      @HaraldSM und andere:

      bezüglich Nettoprinzip. Ich sehe dieses nach wie vor eigentlich als bereits verletzt an, nimm mal folgenden Fall: Jemand macht in 2002 und 2003 jeweils 10 Mio. Euro Gewinn, 2004 macht er 30 Mio. Euro Verlust. 2002 wird komplett besteuert, 2003 werden 9,5 Mio. komplett besteuert und von den 29,5 Mio. Verlustvortrag können pro Jahr "nur" 18,1 Mio. (1 Mio. Sockelbetrag + 60% von 28,5 Mio. wenn ich das richtig verstanden habe) verrechnet werden. Das ergibt für jedes Jahr de facto eine Substanzbesteuerung.

      Das Beispiel ist natürlich extrem, aber es geht mir lediglich darum darauf hinzuweisen dass die entsprechenden Grenzen aus §10d EStG komplett willkürlich sind und sie deshalb auch komplett willkürlich verringert werden können. Zudem ist es willkürlich dass der Verlustrücktrag zum Beispiel nur auf ein Jahr begrenzt ist, ich sehe bereits hier sowas wie ein Nettoprinzip doch eindeutig verletzt. Bei einem Verlust 2004, spielt 2002 überhaupt keine Rolle - ich sehe hier einfach keinerlei Nettoprinzip.

      Liebe Grüße
      inoxi

      PS.: für die 511500 Euro Verlustrücktrag muß man meiner Meinung nach außerdem 1 Mio. "echte", wirtschaftliche Verluste haben, da wohl auch hier das HEV gilt. Das aber nur am Rande.
      Avatar
      schrieb am 05.12.05 07:46:08
      Beitrag Nr. 2.370 ()
      Ist dieser §10d EStG eigentlich neu? Ich wusste gar nicht dass es für Vor/Rücktrag Grenzen gibt. Kann es sein dass diese Grenzen für Verluste aus Veräusserungsgeschäften gar nicht gelten, da diese Einkunftsart ohnehin nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden kann? NATALY meinte ja in diesem Thread es gäbe keine Begrenzung beim Verlustrücktrag, außer den Gewinn des Vorjahres?

      Ansonsten sehe auch ich da das Nettoprinzip verletzt und man sollte wohl damit rechnen dass diese Grenzen auch drastisch gesenkt werden könnten.
      Avatar
      schrieb am 05.12.05 09:59:42
      Beitrag Nr. 2.371 ()
      sagt mal, der BFH entscheidet also ausschließlich über das Jahr 1999? Für die Jahre 2000 ff. geht das ganze "Gschiß" mit dem Klagen wieder von vorne los?
      Avatar
      schrieb am 05.12.05 10:21:21
      Beitrag Nr. 2.372 ()
      ich befürchte, ja. Wenn allerdings 1999 zugunsten der Steuerzahler entschieden wird, siehts für 2000 bis 2003 verdammt gut aus, eventuell auch für 2004.
      Avatar
      schrieb am 05.12.05 13:26:32
      Beitrag Nr. 2.373 ()
      [posting]19.154.701 von inoxi am 05.12.05 03:35:38[/posting]....also Inoxi, ich glaune kaum, daß sich hier jemand in diesen Einkunftsregionen bewegt. 99,99% der hiesigen Protagonisten dürften diese Probleme also nicht haben. Für rein akademische Diskussionen fehlt mir Lust und Zeit....damit dürfen sich dann doch lieber unsere hochbezahlten "Experten" befassen....
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 15:23:45
      Beitrag Nr. 2.374 ()
      so akademisch ist die Diskussion nicht. Wenns Grenzen gibt und das offenbar verfassungsmäßig ist, können die auch jederzeit verringert werden
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 17:01:07
      Beitrag Nr. 2.375 ()
      [posting]19.152.670 von picolomini am 04.12.05 19:14:06[/posting]Hier geht es doch nicht um Aussetzung der Vollziehung, da du offensichtlich eine Erstattung erhalten hast.
      In diesen Fällen kann die Auszahlung von weiteren Steuern, wie z.B. Lohnsteuern, nicht so ohne weiteres im Rahmen einer AdV erreicht werden.
      Ich vermute, Dein FA hat nicht so Unrecht. Wart halt ein bißchen und du kriegst das Geld mit 6% Zinsen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 19:53:52
      Beitrag Nr. 2.376 ()
      [posting]19.173.557 von Vepophilis am 06.12.05 15:23:45[/posting]....wer genau liest, ist meist im Vorteil. Ich hatte doch geschrieben, daß es eine Begrenzung der Verlustverrechnung nur pro Jahr gibt.....es gibt also lediglich eine Verteilung der Verlustverrechnung auf mehrere Jahre, wenn die gesetzlichen Höchstgrenzen überschritten werden......ich sehe da nur bedingt ein Problem, da wie ich ebenfalls geschrieben habe dies nur sehr wenige treffen dürfte. Wer am Aktienmarkt derartige Verluste produziert, sollte sich vielleicht eher fragen, ob er in diesem Markt richtig zu Hause ist......

      Und auch eine Diskussion über das, was alles möglich ist, ist müßig. Warten wir doch einfach ab, was der Gesetzgeber konkret vorhat. Bis jetzt ist das alles "Kaffesatzleserei" einiger voreiliger Journalisten, die da irgendwas aus dem Koalitionsvertrag herauslesen wollen.

      Warum sollte man unter Rot/Grün die Anlage in Aktien fördern, und nun unter einer eher konservativen Regierung das Gegenteil machen. Ich sehe deshalb nicht ganz so schwarz.

      Das ersatzlose Streichen von Verlustvorträgen wird es jedenfalls nicht geben. Es sei denn, man will wieder massiv die Gerichte beschäftigen.....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 07.12.05 11:38:17
      Beitrag Nr. 2.377 ()
      BFH hat heute eine Entscheidung veröffentlicht IX R 15/05, dass Bezugsrechte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
      Avatar
      schrieb am 12.12.05 12:43:06
      Beitrag Nr. 2.378 ()
      Im Focus Money steht, daß die Entscheidung für 1999 im Januar 2006 erwartet wird.. Aber ohne Gewähr für Richtigkeit!
      Avatar
      schrieb am 22.12.05 17:22:42
      Beitrag Nr. 2.379 ()
      Hallo alle,

      ich bineit 1997 Langzeitanleger und geschockt über die neuen Besteuerungsppläne.

      Langzeitanleger ( Altersvorsorge ) werden bestraft und den Kurzfristanlegern kommt man mit der Regelung und dem 20%igen Pauschalsatz entgegen.

      Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit das rückwirkenden Besteuerung für ältere Depots? Das wäre ja echt eine Zumutung.

      Ich kann es nicht glauben, daß die Spekufrist für Langzeitanleger fallen wird.
      Meine Rente alleine wird mich nicht ernähren können.

      Wer kann mich bitte auf dem Laufenden halten.
      Danke.
      Aueris
      Avatar
      schrieb am 23.12.05 11:31:14
      Beitrag Nr. 2.380 ()
      Wie auch immer der BFH für 99 entscheiden mag, dass das Bundesverfassungsgericht oftmals zu ganz anderen Entscheidungen als die vorgeschalteten "Bundes(gerichts)höfe" kommt sieht man hier:


      23. Dezember 2005

      ÜBERSCHULDUNG

      Verfassungsgericht stärkt Schutz für Bürgen

      Das Verfassungsgericht hat zu Gunsten einer Sozialhilfeempfängerin entschieden, die für ihren Ehemann bürgte und sich dabei finanziell übernahm. Banken dürften sittenwidrige Bürgschaftsversprechen nicht annehmen, so die Richter.

      Karlsruhe -- Der Fall, den das Verfassungsgericht entschied, dreht sich um eine Hausfrau und Mutter, die 1988 für Bankkredite ihres damaligen Mannes eine Bürgschaft über 100.000 Euro übernommen hatte. Die Sozialhilfeempfängerin aus Nordrhein-Westfalen war im Juli 2002 vom Bundesgerichtshof zur Zahlung von rund 35.000 Euro verurteilt worden (Az: 1 BvR 1905/02 - Beschluss vom 6. Dezember). Die Verfassungsrichter hoben dieses Urteil nun auf.
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 14:23:26
      Beitrag Nr. 2.381 ()
      :p
      URL: http://www.capital.de/sr/100001632.html


      Spekulationssteuer
      Umstrittene Prüfung

      Auch Gewinne aus dem Börsenboomjahr 1999 dürfen möglicherweise nicht versteuert werden. In Kürze entscheidet der Bundesfinanzhof, ob der Streit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird (IX R 49/04).
      In der mündlichen Verhandlung zeichnete sich bereits ab, dass die Finanzämter wie 1997 und 1998 kaum Möglichkeiten hatten, die Angaben des Steuerzahlers zu prüfen. Häufige Folge: Nur ehrliche Anleger wurden zur Kasse gebeten - eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

      Zwar wehrt sich das Bundesfinanzministerium noch gegen diese Einschätzung, die Argumentation der Ministerialen stößt aber auf Kritik. Der Fiskus verweist auf die seit dem 1. April 2005 mögliche Kontenabfrage seitens der Behörde. Weil Banken Daten seit drei Jahren speichern müssen, sind Ungereimtheiten aber lediglich bis 2002 zurückzuverfolgen. "Das Jahr 1999 könnte nur im Falle einer Steuerhinterziehung neu aufgerollt werden - eine gewagte Unterstellung", sagt Steueranwalt Jörg Wiese von Wannemacher&Partner in München. Nach seiner Ansicht taugt das Instrument der Kontenabfrage ohnehin nur in Verbindung mit der seit 2004 obligatorischen Jahresbescheinigung über Kapitalerträge.

      Offensive. Allerdings wurde in der Anhörung zu dem BFH-Verfahren deutlich, dass die Zahl der Kontenabfragen massiv ansteigen wird. Noch müssen Finanzbeamte ihre Anfragen schriftlich an das Bundesamt für Finanzen richten. Zukünftig ist ein elektronischer Zugriff möglich. Dann sollen täglich Tausende Kontenabfragen laufen - bisher sind es bis zu 1700 im Monat.

      von Volker Votsmeier
      capital.de, 14.12.2005
      © 2005 capital.de
      .
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 21:09:10
      Beitrag Nr. 2.382 ()
      Hallo alle,

      gilt für die geplante Neuregelung ab 2007 das bisherige Halbeinkünftefahren?

      BG
      auris
      Avatar
      schrieb am 31.12.05 13:38:24
      Beitrag Nr. 2.383 ()
      Hallo,

      benötige mal Eure Hilfe. Leider bin auch ich in der blöden Situation, keinen Einspruch gegen meine Einkommensteuerbescheide von 1999 und 2000 eingelegt zu haben. Genauer gesagt, mein Steuerberater legte keinen Einspruch ein. Da mein Steuerberater leider inzwischen gestorben ist, kann ich ihn natürlich auch nicht mehr dafür haftbar machen.
      Hatte nun trotzdem versucht, aus besagten Gründen Einspruch gegen die Bescheide einzulegen. Leider erfolglos!
      Nun meine eigentliche Frage: Habe vom Finanzamt ein Schreiben erhalten, das mich dazu auffordert meine Einsprüche zurückzunehmen. Kann das irgendwann einmal zu meinem Nachteil ausgelegt werden? Wer weiß, was in Zukunft noch alles entschieden wird...

      Danke für Eure Hilfe!

      Ganz davon abgesehen halte ich es für ein absolutes Unding, dass die Steuersünder von damals die heutigen Gewinner sind. Echt traurig!
      Avatar
      schrieb am 31.12.05 13:58:41
      Beitrag Nr. 2.384 ()
      Dein jetzt eingelegter Einspruch kommt zu spät, ist verfristet.
      Wiedereinsetzung nach § 110 AO wegen nicht schuldhafter Versäumnis der Rechtsbehelfsfrist kommt nicht in Betracht.
      Damit ist der Einspruch unzulässig.
      Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, wird er als unzulässig mit förmlicher Einspruchsentscheidung verworfen.
      Eine Klage gegen diese Einspruchsentscheidung wäre ohne Aussicht auf Erfolg.

      Jetzt liegt die Entscheidung bei dir.
      Rücknahme des Einspruchs oder Beschäftigungstherapie für die Finanzbeamten.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 01.01.06 14:22:48
      Beitrag Nr. 2.385 ()
      ich hatte 2004 gegen einen verlustvortrag spekulationsgewinne verrechnet, es ist immer noch ein verlustvortrag verblieben.

      muss bzw. sollte ich nun gegen diesen steuerbescheid einspruch einlegen?

      als weiterer hinweis steht im steuerbescheid - vorlaeufig im hinblick auf:
      - beschraenkte abzugsfaehigkeit von vorsorgeaufwendungen
      - besteuerung der ek aus priv. veraeusserunsgeschaeften i.s. d. §23 abs. 1 s. 1 nr. 2 estg fuer veranlagungszeitraeume ab 2000
      - der anwendung der durch das haushaltsbegleitges. 2004 v. 29.12.2003 geaenderten vorschriften
      - der nichtberuecksichtigung pausch. wk bzw. betriebsausgaben i. h. der steuerfreien aufwandsentschaedigung nach § 12 des ges. ueber die rechtsverhaeltnisse der mitglieder des dt. bundestages
      - der nichtabziehbarkeit von beitraegen zu rentenvers. als vorweggenommene wk zu den eik i. s. d. §22 nr. 1 s. 3 buchst. a estg

      wie schaut es mit dem soli aus?

      vielen dank fuer die hilfe!
      Avatar
      schrieb am 01.01.06 14:41:39
      Beitrag Nr. 2.386 ()
      Zur Zeit wird trotz Vorläufigkeit Einspruch eingelegt wegen der Frage der Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten, da der Vorläufigkeitsvermerk nach wohl zutreffender Ansicht keinen ausreichenden Schutz gewährt.

      Zum Soli der Hinweis, dass die Kläger im Musterverfahren vor dem Finanzgericht verloren haben, dass dagegen wohl ein Verfahren vor dem BFH angestrengt werden wird und dass dann eine Aufnahme eines Vorläufigkeitvermerks möglich sein wird.
      In diesem fall wird der Vorläufigkeitsvermerk ausreichen.

      Also, Einspruch einlegen wegen der Rentengeschichte und wegen dem Soli und gleichzeitig um Ruhen des Verfahrens bitten.
      Wird zwar alles nix bringen, aber trotzdem, sicher ist sicher.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 01.01.06 14:53:56
      Beitrag Nr. 2.387 ()
      Hier zum Nachlesen.
      http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Presse/presse_weitere/Pr…

      Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision ist bereits abgelaufen. In Kürze erfahren wir, ob das Verfahren weitergeht oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 01.01.06 15:33:44
      Beitrag Nr. 2.388 ()
      NZB ist eingelegt worden. (Homepage des FG Münster)
      Das Aktenzeichen lautet: VII B 324/05.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 02.01.06 11:35:26
      Beitrag Nr. 2.389 ()
      [posting]19.473.815 von pegru am 31.12.05 13:58:41[/posting]Vielen Dank pegru!
      Dann kann ich meinen Einspruch ja wohl zurücknehmen...
      Avatar
      schrieb am 03.01.06 10:48:26
      Beitrag Nr. 2.390 ()
      danke erstmal fuer die hinweise!

      frage an pegru - w/soli - nachdem ich mich ja nun wohl nicht mehr auf das verfahren in muenster berufen kann, wie sollte dann mein einspruch lauten?

      und nochmal zu der frage mit der verrechnung der spekulationsverluste gegen -gewinne fuer 2004 und dem somit weiter verbleibenden verlustvortrag fuer 2005 und folgende jahre: ist es hier auch notwendig einen einspruch einzulegen, oder soll ich froh sein, dass die verlustverrechnung noch moeglich ist?

      herzlichen dank nochmal!
      Avatar
      schrieb am 03.01.06 12:42:03
      Beitrag Nr. 2.391 ()
      @angkor:
      Berufe dich auf das Verfahren beim BFH mit dem Az. VII B 324/05.
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 09:24:17
      Beitrag Nr. 2.392 ()
      so leute,

      es wird mal wieder spannend .... laut presse aus dem dezember wird die entscheidung des bfh und die veröffentlichung in den nächsten tagen zu erwarten sein. "anfang januar ...." hies es damals ;-))

      drücken wir die daumen ;-)

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 09:45:00
      Beitrag Nr. 2.393 ()
      Spekulationsgewinne 1999
      Besteuerung ist rechtmäßig


      | 10.01.06, 19:10 Uhr |
      In den Jahren 1997 und 1998 durfte keine Einkommensteuer auf Aktiengeschäfte erhoben worden, hatte das Bundesverfassungsgericht vor zwei Jahren festgestellt. Zu löchrig und damit zu ungerecht, seien die Kontrollen. Für das Jahr 1999 gilt das aber nicht mehr, entschied der Bundesfinanzhof in einem bisher unveröffentlichten Urteil, das FOCUS Online vorliegt.

      Damit erweist sich der Kontenabruf, bei dem der Fiskus seit 1. April 2005 auf breiter Front bei den Banken Daten über bestehende Konten und Depots abfragen darf, als großer Vorteil für die Steuerverwaltung. Ohne diese neuen Kontrollen hätte der Steuerverwaltung erneut eine Niederlage bei der Aktienbesteuerung gedroht, wie zwischen den Zeilen des Urteils zu lesen ist.

      Durch Kontenabfrage gerettet

      Die Kontenabfrage führe zur „Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten" , schreibt der neunte Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil (IX R 49/04). Das Verfahren bringe „eine umfassende Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, so dass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht (mehr) auszugehen ist“.

      Für ihre Abrufe der Kontendaten (Nummer, Tag der Errichtung und Auflösung sowie Name und Adresse des Inhabers) bräuchten die Finanzbehörden nicht einmal einen begründeten Verdacht. Es reiche, „wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit der Steuerverkürzung in Betracht kommt“.

      http://focus.msn.de/hps/fol/newsausgabe/newsausgabe.htm?id=2…
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 09:58:22
      Beitrag Nr. 2.394 ()
      LOL kann es sein,das der BFH nicht begriffen hat, dass der Fiskus erst ab 2005 schnüffeln darf, die in Rede stehenden Vollzugsdefizite bei der "Speku" Steuer für 1999 mithin dadurch nicht zu heilen sind? Eine Pisastudie bei deutschen Richtern an höchsten Gerichten brächte sicher erstaunliche Ergebnisse. :laugh:

      Mfg

      Melmaq
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 10:43:25
      Beitrag Nr. 2.395 ()
      [posting]19.651.699 von Melmaq am 11.01.06 09:58:22[/posting]Gestern bei Maischberger meinte einer der Diskutanten sinngemäß: Wenn sich die Deutschen zwischen Freiheit und Wohlfahrtsstaat entscheiden müssten, würden sie immer den Wohlfahrtsstaat wählen.

      Vor diesem Mentalitätshintergrund ist klar, dass man sich sehr schwer tut, kapitalistischen Heuschrecken, als was man Spekulanten in der Mehrheit der Bevölkerung sieht, einmal abgeknöpftes Geld wieder zurück zu geben. Mit Logik hat das Urteil freilich nichts zu tun. Naiv, wer glaubte, dass es darauf ankommen würde.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:10:09
      Beitrag Nr. 2.396 ()
      Wenn ich das richtig verstehe, ist das doch endgültig.
      Für mich war das Jahr 2000 relevant, aber das hat sich wohl auch erledigt. Es ist einfach zum Ko.....

      Wieso meldet sich kaum jemand hier im Thread.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:15:38
      Beitrag Nr. 2.397 ()
      die meisten posten im thread

      BFH: Spekusteuer 1999 rechtmäßig

      Thread: BFH: Spekusteuer 1999 rechtmäßig

      aber alles in allem - mehr als unbefriedigend ! ich bin auch enttäuscht
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:15:55
      Beitrag Nr. 2.398 ()
      [posting]19.654.852 von Myral am 11.01.06 13:10:09[/posting]Viele wissen`s noch nicht und Nataly hat auch nen neuen thread aufgemacht.

      Spekulantengruß
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:22:19
      Beitrag Nr. 2.399 ()
      @baron

      was hat das urteil für auswirkungen auf deine zukunft ? sollte das nun das letzte wort sein ?

      ich denke es wird noch jemand versuchen die sache vor das bverfg zu bringen wenn die urteilsbegründung wirklich auf der kontenevidenzzentrale basiert ...

      aber auch da sehe ich rel. schwarz nach dieser bfh meinung ....
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:28:36
      Beitrag Nr. 2.400 ()
      [posting]19.655.077 von ElBosso am 11.01.06 13:22:19[/posting]Lebbe geht weiter!;)

      Habe im letzten Jahr so viel verdient, dass ich die Steuern wohl jetzt bezahlen kann. Aber schön ist es natürlich nicht, wenn 50% des Depots weg sind (und man weiß, dass andere eben nicht zahlen mussten...).
      :(

      Habe Verfassungsbeschwerde auch schon fertig. Wird nachher abgeschickt!

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:30:41
      Beitrag Nr. 2.401 ()
      mit der 2005er 24c Bescheinigung wirds da wohl zu für einige äußerst unangenehmen Nachfragen für die vorhergehenden Jahre kommen
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:34:00
      Beitrag Nr. 2.402 ()
      @baron

      das freut mich wirklich ! schön das du der welt ausserhalb von gittestäben erhalten bleibst ;-))

      bezüglich der verfassungsbeschwerde - ich bin auch am überlegen - aber ich denke man sollte vielleicht einen wirklichen juristischen vollprofi daran lassen... und am besten wartet man noch bis die kontenevidenzzentrale wieder geschlossen wurde aufgrund datenrechtlicher bedenken ;-))
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:38:38
      Beitrag Nr. 2.403 ()
      [posting]19.655.293 von ElBosso am 11.01.06 13:34:00[/posting]Ne. Die muss innerhalb eines Monats dem VerfG zugegangen sein.
      http://www.verfassungsbeschwerde.de/merkblatt.html

      Meine sieht so aus:

      Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil IX R 49/04 des neunten Senats des Bundesfinanzhofs in Sachen „Spekulationssteuer 1999“.

      Hiermit lege ich Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil IX R 49/04 Bundesfinanzhofs in Sachen „Spekulationssteuer 1999“ ein.

      Begründung:

      Durch sein Urteil, dass die Steuer auf „private Veräußerungsgewinne“ i.S.d. § 23 EstG für das Jahr 1999 im Gegensatz zu den Jahren 1997 und 1998 nicht mehr verfassungswidrig ist, wird m. E. eklatant der Artikel 3 GG verletzt. Da ich persönlich bei Gültigkeit dieses Urteils den Großteil meines Vermögens (Altersvorsorge) an Steuern abtreten müsste – und die meisten anderen, die „Spekulationsgewinne“ hatten, dies mangels Kontrolle nicht müssen -, fühle ich mich zudem persönlich schwer beschwert.

      Wie das Bundesverfassungsgericht selbst feststellte (2 BvL 17/02 vom 09.03.2002) bestand im Jahr 1997 und im Jahr 1998 ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit bezüglich der Ermittlung sog. „Spekulationsgewinne“.
      Es wurden auch 1999-2003 keine organisatorischen Maßnahmen hergestellt, die eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen sicherstellen. Auch die seit 1999 gültige Verlängerung der Spekulationsfrist auf ein Jahr und verbesserte Verrechnungsmöglichkeiten von Gewinnen und Verlusten haben daran nichts geändert.

      Die Begründung des BFH, die (2005 eingeführte) Kontenabfrage führe zur „Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten, und das Verfahren bringe „eine umfassende Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, so dass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht (mehr) auszugehen ist“, ist m. E. nicht haltbar.

      1. Ist die Kontenabfrage erst 2005 eingeführt worden („Ein 2005 erfundenes Medikament kann keine Krankheit des Jahres 1999 heilen.“),

      2. wird die Kontenabfrage – so wurde es in der mündlichen Verhandlung des BFH auch seitens der Vertreter des BMF zugegeben – nur unzureichend genutzt, da zum einen das Personal und zum anderen die technischen Voraussetzungen dafür fehlen und die zur Unterstützung benötigten Banken bislang auch keine entsprechende Software einsetzen (da sie auf ein Urteil des VerfG zum Thema „Kontenabfrage“ warten),

      3. ein Großteil der 1999 steuerpflichtigen “Spekulanten“ natürlich die Depotbank gewechselt haben werden und das alte Konto nicht mehr existent/nachprüfbar ist,

      4. die „Kontenabfrage“ sowieso noch unter dem Vorbehalt eines noch ausstehenden Urteils des BVerfG steht,

      5. nach neuesten Meldungen von der Kontenabfrage nach Einführung einer Abgeltungssteuer 2007 sowieso Abstand genommen werden soll („Focus“: 07.01.06, 12:35 Uhr |:In CDU und CSU wächst die Besorgnis über die Abfragepraxis, die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kritisch beleuchtet hat.
      Wie FOCUS berichtet, wollen die Unionsparteien die verdachtsunabhängigen Kontoabfragemöglichkeiten der Finanzämter auf Eis legen.
      „Wir sollten die Kontenabfrage zumindest vorläufig aussetzen, bevor weiterer Schaden entsteht" , sagte der Vorsitzende der CSU-Landesgruppe für Finanzen und Haushalt, Georg Fahrenschon, zu FOCUS. „Wenn wir eine anonyme Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge einführen, ist sie sowieso überflüssig.) und somit die Kontenabfrage, wenn sie denn überhaupt verfassungsrechtlich zulässig ist (was ja noch zu entscheiden ist), nur für einen ganz kurzen Zeitraum zur Verfügung stünde, in welchem sicherlich nicht Millionen von alten Wertpapierdepots nachgeprüft werden könnten,

      6. wenn die Kontenabfrage rechtmäßig wäre und die technischen und personellen Voraussetzungen seitens der Banken und Finanzämter geschaffen würden, dann auch 1997 und 1998 verfassungskonform sein müssten bzw. die Ungleichbehandlung eines ansonsten gleichen Sachverhaltes (nämlich die durch nichts zu begründende Unterscheidung zwischen 1997/1998 und 1999) vorläge, der wiederum Art. 3 GG eklatant verletzen würde.

      Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass auf Spekulationsgewinne Steuern zu entrichten sind, aber es ist nicht einzusehen, dass ich es (mit einigen anderen „Erwischten“ oder „Ehrlichen“) alleine tun muss. Aus diesem Grund hoffe ich auf Annahme dieser Verfassungsbeschwerde.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:48:29
      Beitrag Nr. 2.404 ()
      von www.bundesfinanzhof.de - pressemitteilung


      BUNDESFINANZHOF














      Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist verfassungsgemäß.




      GG Art. 3 Abs. 1
      AO 1977 § 93 Abs. 7, § 93b
      EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24c, § 45d
      KWG § 24c

      Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04

      Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 24. August 2004 2 K 1633/02 (EFG 2004, 1840)






      Gründe

      I.

      Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb und veräußerte im Streitjahr (1999) Wertpapiere und erzielte daraus Gewinne, die er neben weiteren hier nicht streitigen Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 70 276 DM erklärte. Diese Einkünfte legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zugrunde.

      Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger u.a. einen Verlust aus einem im Februar des Streitjahres stattgefundenen Umtausch von dreihundert im September des Jahres 1998 erworbenen Inhaberaktien der D AG in Aktien der H AG in Höhe von insgesamt 4 881,44 DM geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis der D-Aktien einschließlich Provision und Courtage und dem Kurswert dieser Aktien im Zeitpunkt des Umtausches ergab.

      Das FA wies den Einspruch in Bezug auf diesen Streitpunkt zurück, weil die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, bei der den Anteilseignern der übertragenden Kapitalgesellschaft Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt würden, zwar auf der Ebene der betreffenden Anteilseigner zu einem Veräußerungsgeschäft führe, jedoch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft als zu den Anschaffungskosten veräußert gälten, so dass sich per Saldo weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust ergebe. Der Vorgang sei zwingend erfolgsneutral.

      Mit seiner Klage machte der Kläger vor allem die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (1999) --EStG-- geltend. Auch in dieser Fassung leide die Vorschrift unter einem strukturellen Vollzugsdefizit entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

      Das Finanzgericht (FG) schloss sich diesen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Norm in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1840 veröffentlichtem Urteil nicht an. In Bezug auf den geltend gemachten Verlust aus dem Umtausch der D-Aktien in Aktien der H-AG folgte das FG den Wertungen des FA. Es liege bereits kein Veräußerungsgeschäft vor, weil die Aktien im Rahmen einer echten Verschmelzung getauscht worden seien. Es gälten die Grundsätze des sog. Tauschgutachtens (Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. März 1979 I R 194/78, BFHE 128, 499, BStBl II 1979, 774, unter 1. c).

      Auch mit seiner Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mehrere Finanzgerichte hätten die Verfassungsmäßigkeit der Norm in Zweifel gezogen. Am strukturellen Vollzugsdefizit habe sich durch die Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nichts geändert. Weder die Verlängerung der Haltefrist noch die Möglichkeit des Verlustvor- und -rücktrages führten zu einer Verifikation der Erklärungen.

      Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 23. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2002 dahin zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden.

      Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

      Zur Begründung trägt es vor, die Revisionsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie lasse nicht erkennen, dass sich der Kläger mit den Gründen des vorinstanzlichen Urteils auseinander gesetzt habe, und zwar insbesondere nicht mit der darin angesprochenen Wechselwirkung zwischen der geänderten materiellen Rechtslage und der ab dem Jahre 2000 eingetretenen negativen Kursentwicklung.

      Durch Beschluss vom 9. Juni 2005 IX R 49/04 (BFHE 209, 548, BStBl II 2005, 611) hat der erkennende Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

      "1. Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?
      2. Welche Auswirkungen hat die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden?"

      Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 hat das BMF gemäß § 122 Abs. 2 FGO den Beitritt zum Revisionsverfahren erklärt. In seiner Stellungnahme führt das BMF im Wesentlichen aus, die Finanzverwaltung mache vom Kontenabrufverfahren nach anfänglicher Zurückhaltung in zunehmendem Maße Gebrauch. Zwar könne mangels getrennt nach Veranlagungszeiträumen erhobenen Daten nicht genau festgestellt werden, ob und inwieweit auch für das Streitjahr Konten automatisiert abgerufen würden; indes erfahre die Behörde durch den Kontenabruf, bei welchem Kreditinstitut der Betroffene --auch im Jahr 1999-- ein Konto oder Depot unterhalte und welche Nummer dieses Konto oder Depot trage, so dass auch steuerliche Erkenntnisse für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume gewonnen werden könnten. Dies könne für den Veranlagungszeitraum des Streitjahres zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen, wenn im Zuge weiterer Ermittlungen eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung festgestellt werde. Die Änderungen des materiellen Rechts (Verlängerung der Veräußerungsfrist, Möglichkeiten der Verlustverrechnung) hätten zu einem Anstieg der staatlichen Einkünfte im Streitjahr auf ca. 1,2 Mrd. € geführt. Die Länderfinanzverwaltungen hätten ihre Ermittlungstätigkeit intensiviert. Auch das Kontrollverfahren nach § 45d EStG veranlasse die Finanzbehörden zur Ermittlung von Einkünften aus Wertpapierveräußerungsgeschäften.

      Das BMF hat keinen Antrag gestellt.


      II.

      Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

      1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht (noch) den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. Danach muss die Begründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung des FA --wenn auch kurz-- mit der tragenden Begründung des FG befasst. Er hat nämlich ausgeführt, das "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002" habe in Bezug auf das Vollzugsdefizit "keine Besserung gebracht, da weder die Verlängerung der Haltefrist noch die Möglichkeit des Verlustvor- u. -rücktrages eine weitergehende Verifikation der Erklärungen des Steuerpflichtigen erbracht" habe. Dies genügt vor dem Hintergrund des allgemeinen und auch vom Kläger in Bezug genommenen Diskussionsstandes.

      2. Die Revision ist aber unbegründet. Zutreffend hat das FG die Einkünfte des Klägers aus der Veräußerung von Wertpapieren nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterworfen und dabei einen Verlust aus dem Umtausch der D-Aktien in Aktien der H-AG nicht berücksichtigt. Denn nach § 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft als zu den Anschaffungskosten veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert erworben (vgl. dazu auch Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 13 Rz. 4).

      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein --hier allein in Betracht kommender-- Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wegen struktureller Vollzugshindernisse liegt nicht vor.

      a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

      b) Ein derartiges normatives Defizit bei den Erhebungsregeln besteht jedenfalls nach der Einführung des sog. Kontenabrufverfahrens nicht mehr.

      aa) Nach § 93 Abs. 7 AO 1977 kann das Finanzamt bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 AO 1977 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Welche Daten dies sind, ergibt sich aus § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG). Danach müssen die Kreditinstitute eine Datei führen, in der sie die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten speichern, nämlich die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S. des § 154 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung und der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

      Aufgrund dieser Rechtsgrundlagen können die Finanzbehörden nach näherer Maßgabe der im Zusammenhang mit diesen Vorschriften erlassenen Verwaltungsanweisungen, die im durch BMF-Schreiben vom 10. März 2005 (BStBl I 2005, 422) geänderten Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) enthalten sind und die §§ 92 und 93 AO 1977 (Auskunftsersuchen; Kontenabruf) betreffen, bei den Kreditinstituten die o.g. Daten abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Der einzelfallbezogene, bedarfsgerechte und gezielte Zugriff auf Kontostammdaten verschafft der Finanzbehörde zunächst zwar nur die Kenntnis über das Bestehen von Konten (BTDrucks 15/1309, S. 2) und damit noch nicht die zur Ermittlung der für belastende Maßnahmen hinreichenden Tatsachen. Er ermöglicht aber weitere Ermittlungen, um sie aufzufinden. Denn nur dann, wenn das Finanzamt erfahren hat, bei welchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder ein Depot unterhält, kann es vom Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 AO 1977 Auskunft über Konten- oder Depotbewegungen verlangen. Deshalb führt die Kontenabfrage zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2005 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 1179, Der Betrieb --DB-- 2005, 754, m.w.N.).

      Dieses Verfahren führt zu einer umfassenden Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, so dass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht (mehr) auszugehen ist. Zwar können Finanzbehörden Konten und Depots nicht routinemäßig oder stichprobenhaft abrufen, sondern nur, wenn dies im Einzelfall zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Dabei ist indes ein begründeter Verdacht steuerrechtlicher Unregelmäßigkeiten nicht notwendig (vgl. Stahl, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 7/2005, 14704 ff., m.w.N.); ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen ist schon dann zu bejahen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 3. d am Ende; vgl. auch AEAO zu § 93 Abs. 7 AO 1977 Nr. 2). So kann die ungeklärte Herkunft von Eigenmitteln ebenso einen Kontenabruf angezeigt sein lassen, wie z.B. das (jahrelange) Halten eines Depots, ohne dass private Veräußerungsgeschäfte deklariert wurden.

      Allerdings bestehen --wie in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben-- Ermittlungsprobleme bei Kontendaten über die Grenze. Um die Besteuerung von Einkünften aus ins Ausland verlagertem Kapitalvermögen sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung indes nach Auffassung des BVerfG (in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C. III. 3. c dd) im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen nicht unerhebliche Anstrengungen unternommen. Dabei ist sie nach § 90 Abs. 2 AO 1977 auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen und muss --soweit diese nicht zu erlangen ist-- besondere Mittel zur Verifikation einsetzen (vgl. zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABlEU L 157 vom 26. Juni 2003 S. 38 das BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1984, und das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2005, BStBl I 2005, 29). Ein insoweit noch verbleibendes Erhebungsdefizit ist jedenfalls dem deutschen Gesetzgeber nicht zurechenbar.

      bb) Aufgrund des Kontenabrufverfahrens können Erkenntnisse auch bezogen auf das Streitjahr 1999 gewonnen werden.

      (1) Zwar wurde § 24c KWG erst durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010) in das Kreditwesengesetz eingefügt und gilt nach § 64f Abs. 6 KWG in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes ab dem 1. April 2003. Das bedeutet aber nur, dass die Kreditinstitute erst ab diesem Zeitpunkt die Dateien anlegen müssen. Die Daten, die diese Dateien enthalten, betreffen aber auch Sachverhalte der Vergangenheit, z.B. Tatsachen aus dem Veranlagungszeitraum des Streitjahres. So kann in die Datei des Kreditinstituts die Nummer eines Depots aufgenommen werden, das bereits im Jahr 1999 oder vorher errichtet worden ist (§ 24c Abs. 1 Nr. 1 KWG) sowie der Name des steuerpflichtigen Verfügungsberechtigten (§ 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG).

      (2) Das Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b AO 1977) selbst ist erst mit Wirkung ab dem 1. April 2005 eingeführt worden. Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) hat in seinem Art. 2 die AO 1977 an § 24c KWG angepasst. Der Vollzug muss im Einzelfall zwar regelmäßig noch innerhalb des Laufs einer vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) gelingen. Da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zehn Jahre beträgt --und die Steuer auf nicht erklärte Veräußerungsgeschäfte ist regelmäßig objektiv hinterzogen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516)--, können die Finanzbehörden für den Veranlagungszeitraum des Streitjahres noch ermitteln. Sie können direkt Daten aus dem Jahre 1999 abrufen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte nicht deklariert hat. Sie können auch aus Anlass späterer Veranlagungsarbeiten dazu gelangen, dass ein Abrufverfahren für 1999 angezeigt ist. So verhält es sich, wenn sie z.B. bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 erfahren, dass der Steuerpflichtige (auch) im Jahr 1999 ein Depot unterhalten hatte, aber keine Erträge erklärte.

      (3) Ein Datenzugriff kann nicht nur in Kombination mit der Steuerbescheinigung nach § 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) und den dort --mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2003 (§ 52 Abs. 39a Buchst. b EStG)-- dokumentierten Tatsachen als wirksames Instrumentarium eingesetzt werden (a.A. Seipl/Wiese, DStR 2005, 98 ff.). Zwar muss das Kreditinstitut die Jahressteuerbescheinigung dem Hinterleger der Wertpapiere ausstellen. Die Finanzbehörden gelangen in den Besitz dieser Bescheinigung nur dann, wenn sie vom Steuerpflichtigen vorgelegt wird; tut er das nicht, bleibt dem Finanzamt nur der Weg über den Kontenabruf (vgl. zutreffend auch BFH-Urteil in DStR 2005, 1984, unter B. I. 4. c: Nichtvorlage als Ermittlungsanlass). Ist ihm diese Möglichkeit für den Veranlagungszeitraum 1999 aber nicht verschlossen, so kann es auf diese Weise die in einer Bescheinigung enthaltenen Daten selbst ermitteln. Die Finanzbehörden können über den Kontenabruf herausfinden, ob der Steuerpflichtige über Depots verfügt. Hat er z.B. bereits im Jahr 1999 ein Depot gehabt, aber keine Veräußerungsgewinne deklariert, können die Finanzbehörden ganz konkret die einzelnen Kontenbewegungen überprüfen (§ 93 AO 1977). Eine Verifikation ist ebenso denkbar, wenn der Steuerpflichtige in den Folgejahren Verluste geltend macht: Das FA kann dann einen Kontenabruf starten.

      (4) So gilt: Die Vollzugsmöglichkeiten sind auch für das Streitjahr 1999 durch die Möglichkeit des Kontenabrufs effektiver ausgestaltet, so dass nicht mehr von einem normativen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Verfassungsrechtliche Zweifel bestehen gegen die Vorschriften über den Kontenabruf nicht. § 93 Abs. 7 AO 1977 räumt der Finanzbehörde das Ermessen ein, ob es vom Kontenabruf Gebrauch macht. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich aus dem Gesetz selbst und aus dem im Zusammenwirken mit dem BVerfG im Verfahren der einstweiligen Anordnung geänderten AEAO (a.a.O.; BVerfG in NJW 2005, 1179, DB 2005, 754). Dies reicht aus (weitergehend mit rechtsvergleichenden Hinweisen Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 93 AO [Stand Juli 2005] Tz. 36 ff.; a.A. Göres, NJW 2005, 1902; Schmidt, Betriebsberater --BB-- 2005, 2155; zu den Rechtsschutzmöglichkeiten Cöster/Intemann, DStR 2005, 1249; vgl. dazu auch Stahl in KÖSDI 7/2005, a.a.O., m.w.N.).

      (5) Gegen die rückbezügliche Anwendung des Kontenabrufs auf den Veranlagungszeitraum des Streitjahres spricht auch nicht die Erwägung des BVerfG-Urteils in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter D. II., wonach die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm die Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 für Fälle ausschließe, in denen allein Spekulationsgewinne unzulänglich deklariert worden seien. Diese Ausführungen macht das BVerfG bei der Prüfung der Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit (also: Nichtigkeit der Norm oder Unanwendbarkeit erst ab einem bestimmten Zeitpunkt). Der Gesetzgeber kann danach das Vollzugsdefizit nicht nachträglich reparieren, weil die Verfassungswidrigkeit bereits feststeht.

      Für den hier streitigen Veranlagungszeitraum 1999 ist die rechtliche Ausgangssituation aber anders: Hier muss das Vollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden. Weil ein normatives Vollzugsdefizit nicht (mehr) gegeben ist, bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Deshalb gilt die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist. Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht erklärt --und nur diese Fälle bilden die "Achillesferse" des Vollzugsdefizits--, so ist regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 1516).

      Auch das BVerfG hält in seinem Urteil in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (unter C. III. 3. d) "Nachbesserungen" der Bundes- und Landesfinanzverwaltungen beim Vollzug für möglich. Dies gilt aber erst Recht für gesetzliche Nachbesserungen wie sie mit dem automatisierten Kontenabruf vorgenommen wurden. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob und inwieweit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor der Einführung dieses Verfahrens deshalb verfassungsrechtlich problematisch war, weil der Gesetzgeber bis zur Einführung der Auskunftsmöglichkeiten gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b AO 1977 mit der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt hat. Denn es handelt sich --allenfalls-- um eine bloß temporäre Unvereinbarkeit, die die Norm solange unanwendbar macht, als die Vollzugsmängel bestehen (so zutreffend Birk, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2004, 277, 282).

      c) Das unter b dargestellte Kontenabrufverfahren ist eingebettet in eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Gesetzgeber seit dem Jahre 1999 unternommen hat, um die Vollziehbarkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen wirksamer zu gestalten (vgl. dazu das BFH-Urteil in DStR 2005, 1984) und die sich auch auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auswirken. So nutzt die Finanzverwaltung das Kontrollverfahren gemäß § 45d EStG in der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) geänderten Fassung nicht nur dazu herauszufinden, ob und bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Kapitalerträge hat freistellen lassen, sondern auch dazu, Einkünfte aus Wertpapierveräußerungsgeschäften zu ermitteln (so die Stellungnahme des BMF in diesem Verfahren).

      d) Indes berechtigt erst das Kontenabrufverfahren das FA, gezielt auf Kontendaten (§ 24c KWG) zuzugreifen; denn es ist anders als das Kontrollverfahren nach § 45d EStG, das nur funktioniert, wenn der Steuerpflichtige einen Freistellungsauftrag erteilt, nicht vom Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen abhängig. Ein derartiges Verfahren ist zur Verifikation nicht nur --wie dargelegt-- geeignet, die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Es ist auch verfassungsrechtlich notwendig. Denn den Finanzbehörden ist wegen des nach wie vor geltenden § 30a Abs. 3 AO 1977 regelmäßig die Möglichkeit abgeschnitten, nicht oder falsch deklarierte Veräußerungsgewinne durch Kontrollmitteilungen zu verifizieren (siehe dazu BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C. III. 3. a dd).

      Diesem normativ effektiven Erhebungsverfahren stehen jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobenen --noch bestehenden-- praktischen und technischen Probleme beim Umsetzen des Kontenabrufs nicht entgegen. Darf der Gesetzgeber zunächst abwarten, wie eine Neuregelung in der Rechtspraxis angewandt wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92, BVerfGE 90, 145, 191), so ist auch der Finanzverwaltung eine Anlaufphase zuzubilligen, in der sie die Voraussetzungen für ein rasches Funktionieren des Verfahrens schafft. Der Senat muss über die Länge dieses Zeitraums ebenso wenig entscheiden wie über die Frage, ob und ab wann von einem strukturellen Vollzugsdefizit trotz der gegebenen --eine effektive Erhebung ermöglichenden-- rechtlichen Struktur des Besteuerungsverfahrens auszugehen ist, wenn dieses Verfahren aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. dazu auch Ratschow, DStR 2005, 2006, 2008). Zwar kann eine Norm in die Verfassungsmäßigkeit hineinwachsen, wenn eine bislang nicht auf ihre Durchsetzung gerichtete Erhebungsstruktur auf Effektivität hin umgestaltet wird (vgl. dazu Bryde, Die Effektivität von Recht als Rechtsproblem, 1993, 20); das gilt aber auch umgekehrt, wenn sich die "maßgebliche Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität im Laufe der Zeit entscheidungserheblich ändert" (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter D. III. 2.). Indes bestehen im Streitfall keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den in der mündlichen Verhandlung geschilderten wesentlich technisch bedingten Unzulänglichkeiten nicht um insoweit unschädliche Umsetzungsprobleme in der Anlaufphase handelt.

      e) Nach diesen Maßstäben ist die Besteuerungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Streitjahres verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sind indes --trotz der rechtlich möglichen rückbezüglichen Anwendung der neuen Vollzugsregeln-- Fälle denkbar, in denen eine Kontenabfrage nicht zur Verifikation nicht erklärter Veräußerungsgewinne führt. So kann es sein, dass ein Steuerpflichtiger zwar im Streitjahr über ein bestimmtes Depot verfügte, dieses aber später geschlossen oder aber seine Bankverbindung geändert hat, so dass die Daten nicht gespeichert wurden (vgl. § 24c Abs. 1 Sätze 2 f. KWG). Abgesehen davon, dass diese Folge eher auf einer empirischen Ineffizienz der Rechtsnormen als auf einem normativen Defizit beruht, ist nach den Feststellungen des dem Verfahren beigetretenen BMF davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil von Bankkunden sämtliche, bereits im Jahr 1999 bestehende Kontenverbindungen mit einer Bank in den letzten drei Jahren gekündigt hat. Deshalb ist --wie das BMF in seiner Stellungnahme zutreffend hervorhebt-- im Regelfall auch für das Streitjahr die Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren gewährleistet.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 14:38:38
      Beitrag Nr. 2.405 ()
      Hallo Baron, oder wer es weiß,

      muß ich jetzt auch Verfassungsbeschwerde für das Jahr 2000 einreichen, obwohl das Jahr nicht verhandelt wurde.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 20:00:39
      Beitrag Nr. 2.406 ()
      @BaronvonHabsburg

      Es muss aber jetzt nicht jeder Steuerdumme...äh Ehrliche Verfassungsbeschwerde einreichen, oder? Eine einzige, z.B. Deine reicht, oder wie oder was?
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 20:08:35
      Beitrag Nr. 2.407 ()
      [posting]19.661.903 von Logem am 11.01.06 20:00:39[/posting]So ist es. Wobei ich nicht weiß, ob evtl. eine FLUT von Faxen an das VerfG unser Anliegen evtl. doch verstärken würde. Muster habe ich ja unten gepostet...(s. auch anderer thread)!:yawn:
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 20:00:16
      Beitrag Nr. 2.408 ()
      Erstaunlich ruhig hier, anscheinend können viele nicht verstehen, dass der BFH offensichtlich die Latte etwas höher gelegt hat.
      Bin gespannt, ob und ggf. wie das BVerfG diese Hürden nimmt.

      Ihr kennt ja den alten Spruch:
      Vor Gericht und auf hoher See, bist du in Gottes Hand.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 23:21:13
      Beitrag Nr. 2.409 ()
      [posting]19.682.413 von pegru am 12.01.06 20:00:16[/posting]......ja pegru, was wären wir ohne Deine Weisheiten.....
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 23:39:39
      Beitrag Nr. 2.410 ()
      ex oriente lux ...
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 00:39:12
      Beitrag Nr. 2.411 ()
      @Baron: wie willst Du gegen die Entscheidung des BFH eine Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn Du selbst kein Verfahrensbeteiligter bist ?
      Du kannst doch nur gegen den Steuerbescheid klagen und das auch nur innerhalb eines Monats.

      Unsere einzige Hofnung ist dass der Kläger vom BFH Verfahren die VB einleget. Oder sehe ich die Sache falsch ?
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 08:37:49
      Beitrag Nr. 2.412 ()
      Wer glaubt, Richter seien unabhängig, der irrt. Hier geht es um sehr viel Geld und spätestens beim nächsten Geschäftsverteilungsplan rächt sich so manches aus Sicht der Politiker unliebsames Urteil.
      Trotz ihrer Auswahl nach Parteibuch sind da die Verfassungsrichter unabhängiger, deshalb ist durchaus noch Hoffnung.
      Wobei ich natürlich völlig überzeugt bin, daß BFH und Vorinstanzen nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben. :D
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 11:49:42
      Beitrag Nr. 2.413 ()
      @jewg:
      Der Baron kann gegen das BFH-Urteil keine Verfassungsbeschwerde einlegen, dies kann nur der Kläger, der beim BFH unterlegen ist.
      Möglicherweise kann aber gegen den ESt-Bescheid des Barons Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, denn es ist nicht zumutbar, den Klageweg bis zum BFH zu beschreiten, wenn dieser sich bereits festgelegt hat, dass die Speku-Steuer 1999 (und folgende Jahre) verfassungsgemäß sein soll.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 14:36:19
      Beitrag Nr. 2.414 ()
      @NATALY: genauso so sehe ich das auch. Und gegen ESt-Bescheid (oder gegen BFH Urteil) hat man nur ein Monat Zeit um Beschwerde einzulegen. Und die Bescheide von Baron werden sicherlich schon älter sein.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 14:41:43
      Beitrag Nr. 2.415 ()
      Und die Bescheide von Baron werden sicherlich schon älter sein.

      Es kommt nicht darauf an, wie alt die Bescheide sind, wenn Einspruch dagegen eingelegt wurde.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 14:51:16
      Beitrag Nr. 2.416 ()
      In dem Merkblatt steht aber

      1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Auch die Begründung (s. oben II) muß innerhalb dieser Frist eingereicht werden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

      D.h. man müsste zuerst die Einspruchsentscheidung abwarten ..
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 15:15:03
      Beitrag Nr. 2.417 ()
      D.h. man müsste zuerst die Einspruchsentscheidung abwarten ..

      Ja, eine Entscheidung muß vorliegen.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 15:25:42
      Beitrag Nr. 2.418 ()
      [posting]19.696.122 von NATALY am 13.01.06 15:15:03[/posting]In dem Merklbltt steht m. E., dass jeder Verf-Beschwerde einlegen, kann, wenn er durch ein höchstrichterliches Urteil (hier BFH)persönlich beschwert ist und das Urteil gegen das GG verstößt bzw. zu verfassungswidrigen Folgen führt. Sinngemäß halt...:rolleyes:

      Warum sollte ich das also nicht können?
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 17:00:31
      Beitrag Nr. 2.419 ()
      @Baron: Durch das Urteil des BFH ist nur der unterlegene Kläger beschwert. Nur dieser kann gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen.
      Du bist durch den ESt-Bescheid beschwert.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 18:04:42
      Beitrag Nr. 2.420 ()
      Was ich nicht begreife ist, dass in dem Urteil des BFH doch selber drinsteht, dass erst noch abgewartet werden muss, ob die Kontenabfrage auch bestand behalten wird und auch ausgenutzt wird.

      Dann bräuchte man doch eigentlich wenn man auf gefordert wird, den Einspruch zurück zu nehmen sich nur darauf berufen und der Einspruch müsste weitern offenbleiben oder wie oder was ?
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 15:06:29
      Beitrag Nr. 2.421 ()
      Selbstverständlich kann jeder gegen jede Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen.
      Nur ist eine solche ohne Aussicht auf Erfolg. Zuerst muss der Rechtsweg ausgeschöpf sein, § 90 Abs. 2 BVerfGG.


      (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

      (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 15:59:15
      Beitrag Nr. 2.422 ()
      Man kann durchaus die Meinung vertreten, dass die Frage, ob die Speku-Besteuerung 1999 ff. verfassungsgemäß ist, von allgemeiner Bedeutung ist.
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 16:26:27
      Beitrag Nr. 2.423 ()
      Im Übrigen hat die Subsidiaritätsklausel des § 90 Abs. 2 BVerfG den Zweck, dass die Rechtsfrage zuvor von den Fachgerichten eingehend ("erschöfend") geprüft wird. Das BVerfG verlangt auch, dass dabei auch die verfassungsrechtliche Problematik geprüft werden muß.
      Diese Prüfung ist vorliegend bereits erfolgt, eine nochmalige Überprüfung wäre reine Förmelei.
      Daher meine ich, dass eine Ablehung der Verfassungsbeschwerde nicht wegen mangelnder Erschöpfung des Rechtswegs erfolgen wird.
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 16:48:18
      Beitrag Nr. 2.424 ()
      Zur Begründung trägt es vor, die RZevisionsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie lasse nicht erkennen, dass sich der Kläger mit den Gründen des vorinstanzlichen Urteils auseinander gesetzt habe, und zwar insbesondere nicht mit der darin angesprochenen Wechselwirkung zwischen der geänderten materiellen Rechtslage und der ab dem Jahre 2000 eingetretenen negativen Kursentwicklung.

      Vortrag des FA ist ja ein Skandal !

      1997/1998 war verfassungswidrig und der Kläger sollte sich mit einer NICHT geänderten materiellen Rechtslage und der negativen Kursentwicklung des Jahres 2000 beschäftigten.???

      Dabei bezieht sich Klage nur auf 1999 - war man verpflichtet im Jahre 2000 Verluste zu machen oder sich Verluste von ANDEREN zurechnen zu lassen?

      Die Wirklichkeit sieht wie folgt aus :

      Die FA haben nie ihre tatsächlichen vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft Spekulationsgewinne aufzuspüren.

      Jeder der Dividenden vereinnahmte, hätte auch ein Erklärung abgeben MÜSSEN, das er keine Spekulationsgewinne erzielt hat.

      Das z.B. hätte er dadurch nachweisen müssen, das er Dividenen der GLEICHEN Gesellschaft auch im Vorjahr oder im Folgejahr erhalten hat.!!! (und nicht die Aktien weniger als 12 Monate hielt..)

      Das wäre extrem leicht nachzuprüfen gewesen und hätte zumindest einen Teil aller Steuerpflichtigen Hinterzieher erreicht.

      Mit dem Zinsurteil 1994 wurden Zinssteuer ja eingetrieben und zwar Konto für Konto.

      Wo steht, das das bei spekgewinnen, nicht auch umsetzbar gewesen wäre??

      ICH WILL zumindest 10 Steuerpflichtige in Deutschland sehen, deren Steuererklärung 1999 in Hinblick auf Spekgewinne geprüft worden ist.


      Was ist das für eine theoretische Gleichheit, bei der die Finanzverwaltung ihren Ermessensspielraum durch konsequentes NICHTausüben "ausschöpft".

      Statistiken vom Finanzamt über angegebene Spekgewinne werden nicht erstellt, weil sonst deren katastrophales Versagen offensichlich wäre.

      Deswegen werde ich sicher selbst klagen (widerspruch liegt vor) und wenn das BVErfG die Klage überhaupt für zulässig erachtet sicher gewinnen-
      Da sich sicher bis dahin erneut erwiesen haben wird, das die Finanzbehörden 0,00 Steuerpflichtige der Jahre 1999-2001 KONTROLLIERT haben, obwohl es jetzt eine materielle Grundlage gab.

      Merke BFH 9.Senat - Gesetze sind nicht nur ein theoretisches Instrument der Rechtsausübung , sondern gewinnen ihre Kraft und Legitimät erst aus der PRAKTISCHEN Anwendung.

      Schönen Sonntag an alle-;)
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 19:56:13
      Beitrag Nr. 2.425 ()
      Da bin bin ich ganz anderer Meinung.
      Verfassungsbeschwerde ohne Ausschöpfung des Rechtswegs hat keine Aussicht auf Erfolg.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 20:16:13
      Beitrag Nr. 2.426 ()
      Am Besten ist es in jedem Fall, wenn der jetzt vor dem BFH unterlegene Kläger Verfassungsbeschwerde einricht.
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 22:16:33
      Beitrag Nr. 2.427 ()
      Die Zeit arbeitet eigentlich für den Kläger. Vor dem VerfG kann ich in einigen Monaten dann zeigen, daß die Kontenabfrage doch nicht effektiv funktioniert. Das BFH will das ja auch beobachtrne. Wobei mir die Ausssage des BFH nicht klar ist. Kippen die dann ihr Urteil? Sehr schwammig.
      Was ist mit den Aussetzungen der Vollziehung bis zu diesem Zeitpunkt? Wann werden die Fianzbehörden in der Sache aktiv?
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 15:28:41
      Beitrag Nr. 2.428 ()
      :mad:so wie ich das verstanden habe, wird in ein paar Wochen das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine neue Weisung rausgeben, dass alle Bescheide , die offen sind ab 99 für alle Folgejahre festgemacht werden müssen und diejenigen, die ADV beantragt und gewährt bekommen haben, werden zur Zahlung gebeten.(+ Zinsen )

      @Nataly
      ist meine Interpretation richtig?
      bzw. haben der StB und Anwalt behauptet!

      Wer sich noch an die Verfassungsbeschwerde des Klägers anhängen will, bitte dringend melden bei mir unter Boardmail!!!!!!!!!!!!!!!!
      Wenn sich genügend Leute melden, kann der Kläger aus dem BFH Verfahren eine Verfassungsbeschwerde machen, andernfalls wäre der Kostenfaktor für ihn zu hoch.
      siehe mein thread:
      "geplante Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil"

      Gruß
      Maurice
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 16:22:21
      Beitrag Nr. 2.429 ()
      [posting]19.736.144 von MauriceLacroix am 16.01.06 15:28:41[/posting]....ja was hast Du denn erwartet??? Da ist der Fiskus schneller wie der Schall!!! Ich erwarte ein entsprechendes BMF-Schreiben spätestens zum Ende des Monats....
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 17:06:02
      Beitrag Nr. 2.430 ()
      Es ist doch wohl im Interesse von jedem Steuerzahler die Stundung so schnell wie möglich aufzuheben und die Spekusteuern nachzuzahlen. Der Bescheid kann ja offen gehalten bleiben.

      Alles andere kostet nur noch mehr steuerlich nicht absetzbare Verzugszinsen. Ich würde anstelle des Finanzministeriums jedenfalls nicht schnell reagieren und mir lieber die sehr attraktiven Zinsen einstreichen.:D

      IMO ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich dass BVerfG dem BFH nicht anschließt.

      Zahlreiche Grüße
      ST
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 17:07:16
      Beitrag Nr. 2.431 ()
      [posting]19.737.056 von HaraldSM am 16.01.06 16:22:21[/posting]@HaraldSM

      Was machst du, wenn du aufgefordert wirst, deinen Einspruch zurückzunehmen ?
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 18:12:38
      Beitrag Nr. 2.432 ()
      es gibt im Moment doch jede Menge anhängiger Verfahren um den Einspruch ruhen zu lassen z.B. Solidaritätszuschlag, Krankenversicherung, Kap. Einkünfte.
      Es ist ja egal wegen was der Einspruch ruht, hauptsache es ruht. Oder sehe ich das falsch ?
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 18:23:18
      Beitrag Nr. 2.433 ()
      --- Es ist ja egal wegen was der Einspruch ruht, hauptsache es ruht. Oder sehe ich das falsch ? ---

      Es ist nicht egal, weshalb der Einspruch ruht. Er ruht nur in Bezug den entsprechenden Sachverhalt (betroffene Rechtsnorm).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 18:26:43
      Beitrag Nr. 2.434 ()
      [posting]19.737.824 von ExTunc am 16.01.06 17:07:16[/posting]....da ich durch Verrechnung mit Verlusten aus 1996 keine Steuerlast in 1999 mehr habe, aller Wahrscheinlichkeit nach nichts.

      Ich gebe auch der Verfassungsbeschwerde nur geringe Aussichten auf Erfolg. Die Entscheidung des BFH ist eine rein politische Entscheidung, deshalb wird sich das "noch unabhängigere" BVerfG auch nicht anders entscheiden als der BFH.

      Interessant ist, wie denn das BVerfG zur Kontenabfrage entscheidet. Hiermit wird es sich aber noch ein paar Jahre Zeit lassen, damit auch möglichst alle Steuerbescheide bis dahin bestandskräftig sind.

      Und was soll man auch schon gegen den Wegfall der Vorbehaltsvermerke unternehmen??? Klagen??? Was sollte das bringen, sofern hierzu überhaupt die Möglichkeit besteht???

      Ich habe mich damit abgefunden, daß mein "Kosackenzipfel" halt nichts geworden ist. Bitter für die, die erhebliche Nachzahlungen leisten müssen. Die sollten sich Gedanken machen, wie man hier noch verzögern kann. Mir fällt da nichts mehr ein, sorry.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 18:31:43
      Beitrag Nr. 2.435 ()
      [posting]19.737.800 von smarttrader1 am 16.01.06 17:06:02[/posting].......und mit welcher Argumentation willst Du denn den Steuerbescheid offen halten??? Es sind noch keine Verfahren vor dem BVerfG anhängig, mit dem man ein "Ruhen des Verfahrens" begründen könnte......

      Außerdem soll es auch Leute geben, die die ausstehende Steuer nicht mal so eben aus der Portokasse nehmen können.....
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 20:09:49
      Beitrag Nr. 2.436 ()
      .....bei "Axerpartner" könnt ihr euch eine akuelle Info (pdf) abrufen...Empfehlung dort: ....."AdV schnellstens zurücknehmen"........

      Die ziehen den Schwanz gänzlich ein.......
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 21:03:48
      Beitrag Nr. 2.437 ()
      Die URL zu den Axerpartnerschaft Dokumenten:

      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…
      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/steuerentscheidun…

      Dass eine AdV so ihre Nachteile haben kann (egal ob positiver oder negativer Ausgang des Verfahrens) hatten wir ja hier schon ein Paar mal...

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 21:05:52
      Beitrag Nr. 2.438 ()
      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…

      Ob die überhaupt einen Schwanz zum Einziehen haben ...??
      Avatar
      schrieb am 16.01.06 23:14:50
      Beitrag Nr. 2.439 ()
      @K1 wahrschenlich hast Du recht.

      Ich hatte gedacht, dass man mit dem Einspruch, egal wie man dieses begründet den ganzen Bescheid offen hält.

      Es steht ja auch in §367 Abs. 2 AO.
      "Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen .."

      Und ich hatte gehofft dass Finanzbehörde in diesem Fall auch evtl. für verfassungswidrig erklärte Normen zugunsten des steuerpflichtigen berücksichtigen muss.

      Aber so steht es eigentlich nicht in der AO. Deswegen nochmal meine Frage an die Experten: wird der Steuerbescheid sozusagen Teilbestandskräftig im Hinblick auf Speku-gewinne wenn man sich in der Begründung auf etwas anderes bezieht.
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 01:51:24
      Beitrag Nr. 2.440 ()
      [posting]19.744.091 von jewg am 16.01.06 23:14:50[/posting]....sofern Du Einspruch gegen den Bescheid eingelegt hattest und dieser einen anderen zu klärenden Sachverhalt zu Grunde legt, bleibt der Bescheid vollständig offen!!!

      Wenn Du also wg. einer anderen Steuerart (zb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Einspruch eingelegt hast, dann bleibt der Bescheid auch in Bezug auf andere Einkunftsarten offen.

      VIele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 02:00:07
      Beitrag Nr. 2.441 ()
      Danke HaraldSM,

      aber dann stimmt doch das was ich vorher sagte. Man kann vorerst mit einem Verweis auf andere offene Verfahren den Bescheid offen halten und abwarten ob die Kontoabfragen etwas taugen und überhaupt rechtens sind.

      Und nach paar Jahren kann man sich dann noch mal umgucken.

      Dass man damit die AdV nicht retten kann ist mir schon klar aber mir geht es erstmal darum die Spekugewinne vor der Bestandskraft zu verschonen !
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 12:18:27
      Beitrag Nr. 2.442 ()
      [posting]19.744.765 von jewg am 17.01.06 02:00:07[/posting]@jewg

      ....nicht das Du da was verwechselst. Einen Einspruch mußt Du selbst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids für 1999 innerhalb von einem Monat einlegen.

      Über Deinen Bescheid wird dann ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt. Sofern zu dem Sachverhalt, mit dem Du Deinen Einspruch begründest, bereits ein Verfahren an einem obersten Gericht anhängig ist, kannst Du das Ruhen des Verfahrens beantragen, und, sofern dies gewährt wird, warten bis diese Entscheidungen gefällt werden.

      Aber auch nur dann bleibt der Bescheid vollständig offen. Anders sieht dies für Bescheide aus die unter Vorbehalt ergingen und gegen die kein Einspruch erhoben wurde. Diese werden mit Wegfall des Vorbehaltsvermerk bestandskräftig.

      Diejenigen die Einspruch eingelegt haben (wg. Spekulationssteuer) und gleichzeitig AdV beantragt hatten und diese auch gewährt wurde, jetzt aber nicht wollen das der Bescheid bestandskräftig wird, sollten sich auf die (noch nicht) anhängige Verfassungsbeschwerde berufen, damit weiter RdV u. AdV gewährt wird.

      Dazu muß es allerdings ganz schnell ein Aktenzeichen vom BVerfG geben, sonst wird das nichts!!!!

      Für die teilweise berechtigten Kritiker der AdV möchte ich vorsorglich bereits einwenden, daß es halt auch Menschen gibt die vielleicht etwas klamm sind, und für die der Wegfall der AdV ein großes Problem darstellt.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 12:45:06
      Beitrag Nr. 2.443 ()
      @Harald

      aber gegen Wegfall des Vorbehaltsvermerk darf man doch Einspruch einlegen und dieses kann man solange noch keine anhängige Verfassungsbeschwerde zu Speku vorliegt eben mit den anderen Verfassungsbeschwerde/anh. BFH Verfahren begründen und RdV beantragen.
      Es geht mir nur darum den Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen, nicht um AdV.

      Gruss
      Jewge
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 14:37:36
      Beitrag Nr. 2.444 ()
      [posting]19.749.458 von jewg am 17.01.06 12:45:06[/posting]@jewg

      Also hatte ich das wohl richtig verstanden, es besteht in Deinem Fall kein Rechtsbehelfsverfahren, sondern nur die vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 AO.

      Sofern die Vorläufigkeit wegfällt, kannst Du ja dagegen Einspruch einlegen, ich wage allerdings zu bezweifeln, daß dies zu etwas führt. Bleibt auch die Frage ob der Wegfall des Vorbehaltsvermerk überhaupt ein Verwaltungsakt ist, den man mit Einspruch anfechten kann (Frau Nataly Dein Auftritt!!!!). Die Finanzverwaltung wird ja damit argumentieren, das die Ungewißheit durch das Urteil des BFH weggefallen ist.

      Sofern kein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren besteht, für das auf längere Zeit der Zustand des RdV bestehen bleiben wird, sehe ich kaum Chancen den Steuerbescheid in Bezug auf §23 ESTG offen zu halten.

      Anders sähe das natürlich aus, wenn das BVerfG oder der Gesetzgeber (rotfl) die Kontenabfrage kippt. Dann wäre die Argumentation des BFH nämlich Makulatur.

      Viele Grüße

      HaraldSM


      Ps: Es gibt natürlich auch noch den Fall der Vorläufigkeit gem. § 164 AO. „Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“. Diese Bescheide bleiben bis zum Wegfall der Vorläufigkeit, bzw. bis zum Ende der Festsetzungsfrist vollständig offen.
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 14:46:26
      Beitrag Nr. 2.445 ()
      @ewg

      Gerade mal in der AO gestöbert. Ein Einspruch gegen den Wegfall der Vorläufigkeit dürfte nach § 348 AO unzulässig sein. Es handelt sich ja um einen Verwaltungsakt der obersten Finanzbehörde des Bundes. Du müßtest also dagegen vor dem FG klagen. Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 15:42:17
      Beitrag Nr. 2.446 ()
      @Harald,

      Du bringst immer mehr Begriffe ins Spiel.
      Über eine Vorläufigkeit gem. §165 AO habe ich nie gesprochen.

      Es ging im Posting #2442 um Vorbehaltsvermerk - das ist für mich § 164 AO (VdN). Wenn ein Bescheid unter VdN steht (das wäre dann auf der ersten Seite im Bescheid angegeben) ist er komplett offen. Wird der Vorbehalt aufgehoben steht das eine Festsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich und man kann dann mit einem Einspruch den Bescheid anfechten . Mann muss nur aufpassen weil VdN automatisch entfällt wenn die Festsetzungsfrist abläuft.
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 16:05:36
      Beitrag Nr. 2.447 ()
      @jewg

      Du bringst allerdings aber auch ständig neue Sachverhalte ein.

      In #2431 hat es sich so gelesen, als ob Du bei einem "normalen" Steuerbescheid (also ohne Nachprüfungsvorbehalt nach §164AO) diesen allein durch einen beliebigen Einspruch (also z.B. wegen der Krankenversicherung) komplett (also auch bspw. wegen "Spekulationseinkünften) offen halten könntest. Dem ist m.E. nicht so.

      Steuerbescheide, die unter §164AO vorläufig sind sind bis zur Bestandskraft (bzw. vorher, wenn der Vorbehalt aufgehoben wird) sowieso komplett "offen".

      Die Mehrzahl der Steuerzahler dürften aber durch die Vorläufigkeitsvermerke nach §165AO betroffen sein, deshalb hat HaraldSM das auch darauf bezogen.

      Was ist denn nun bei Dir konkret der Fall (§164A0, sonst. Vorläufigkeitsvermerke, Einspruch, ruht der Einspruch etc.) ?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 16:20:37
      Beitrag Nr. 2.448 ()
      @jewg

      Ich bin halt kein Hellseher und habe auch nicht Deinen Bescheid auf dem Tisch......

      Zum § 164 AO habe ich ja was geschrieben........

      .....und damit möchte ich mich auch wieder ausklinken.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 16:53:40
      Beitrag Nr. 2.449 ()
      @K1

      ja wir sind etwas vom Thema abgekommen. Lassen wir §164 AO und § 165 AO beiseite.
      Mir gehts um den Fall wie im #2431 beschrieben. Es geht nicht um Adv. Mein Ziel ist Spekulationseinkünften nicht bestandskräftig werden zu lassen. Der Einspruch kann noch eingelegt werden.

      Du meinst, es reicht nicht wenn man den Einspruch wegen einem anderen Sachverhalt ruhen lässt.
      Harald sagt nun in #2439 etwas anderes:

      Wenn Du also wg. einer anderen Steuerart (zb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Einspruch eingelegt hast, dann bleibt der Bescheid auch in Bezug auf andere Einkunftsarten offen.

      Was gilt nun ?
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 19:32:04
      Beitrag Nr. 2.450 ()
      [posting]19.753.229 von jewg am 17.01.06 16:53:40[/posting].....meine Güte jewg!!!! Normaler Weise gibt man eine Steuererklärung für 1999 bis zum 31.05.2000 ab. Mit Fristverlängerung dann auch von mir aus erst 2002. Wir schreiben nun das Jahr 2006. Wie in aller Welt soll da noch ein Einspruch gegen einen Bescheid für 1999 möglich sein??? Wohl gemerkt unter normalen Bedingungen.

      Leider druckst Du Dich um konkrete Angaben herum, sodaß man für alle Eventualitäten Stellung beziehen muß. Einmal schreibst Du Dein Bescheid ist unter Vorbehalt ergangen, jetzt schreibst Du Du könntest noch Einspruch einlegen. Wie soll Letzteres gehen????

      Außerdem lesen ja hier noch andere Leute, für die es vielleicht interessant ist, was man im Fall der AdV machen könnte. Bzw. was gegegn den Wegfall der Vorbehalte in Bezug auf §23 ESTG noch möglich ist (meiner Meinung nach wenig).

      Wenn Du konkrete Aussagen haben willst, dann mußt Du auch konkrete Angaben machen.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 20:38:03
      Beitrag Nr. 2.451 ()
      hier konkrete Angaben: Jahr 2000, Bescheid vom 2002 + steht unter Vorbehalt der Nachprüfung ( § 164 AO )
      Einspruch wird doch möglich sein sobald der Vorbehalt aufgehoben wird.
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 21:13:12
      Beitrag Nr. 2.452 ()
      [posting]19.756.790 von jewg am 17.01.06 20:38:03[/posting].....ist mal egal ob der BFH bisher nur zu 1999 entschieden hat; für 2000 gilt das Gleiche. Sofern noch anhängige Verfahren zu 2000 abgeurteilt werden, dürfte die Entscheidung analog zu 1999 ausfallen.

      Nun zu Deinem Bescheid für 2000. Du irrst Dich wenn Du glaubst Du hättest noch eine Einspruchsmöglichkeit!!!!!!! Faktisch ist der Bescheid aber bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Vorläufigkeit bzw. bis zum Ende der Festsetzungsfrist vollständig offen. Ich hatte dies bereits geschrieben!!!!!

      Ich setzte voraus, daß Du für 2000 eine Steuererklärung abgegeben hast, und der Bescheid nicht auf einer Schätzung durch das Finanzamt herrührt.

      Dein Bescheid wird spätestens mit Ablauf des 31.12.2006 endtgültig bestandskräftig.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 21:33:56
      Beitrag Nr. 2.453 ()
      Was passiert eigentlich, wenn man vom Finanzamt aufgefordert wird den Einspruch zurückzunehmen und dies dann aber nicht macht ?
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 21:48:09
      Beitrag Nr. 2.454 ()
      @HaraldSM
      . Du irrst Dich wenn Du glaubst Du hättest noch eine Einspruchsmöglichkeit!!!!!!! Faktisch ist der Bescheid aber bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Vorläufigkeit bzw. bis zum Ende der Festsetzungsfrist vollständig offen

      Warum bist Du dir hier so sicher ?
      Sagen wir so, es gibt 2 Fälle: ich bekomme bis Ende 2006 eine
      Mitteilung darüber dass der Vorbehalt aufgehoben wird. In diesem Fall kann ich auf jedem Fall eine Einspruch möglichkeit.

      Wenn ich diese nicht bekomme werde ich im September einen Antrag stellen den Vorbehalt aufzuheben. FA sollte dem Antrag eigentlich zustimmen. Dann wieder Einspruch.
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 21:53:41
      Beitrag Nr. 2.455 ()
      [posting]19.757.936 von ExTunc am 17.01.06 21:33:56[/posting].....dann gibt es eine Einspruchsentscheidung.....
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 21:57:23
      Beitrag Nr. 2.456 ()
      im Einspruch beantrage ich erstmal das Verfahren wegen anhängiger BFH Verfahren (Kap. Einkünfte, Krankenvers., etc) ruhen zu lassen ..
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 22:23:12
      Beitrag Nr. 2.457 ()
      [posting]19.758.413 von jewg am 17.01.06 21:57:23[/posting].....ich will Dir ja nicht Deine Überzeugung nehmen, aber da liegst Du völlig falsch. Du könntest allenfalls gegen eine Aufhebung des Vorbehalts gem § 164 AO Einspruch einlegen. Das FA dürfte diesen Einspruch zurückweisen!!!!!! Dann bleibt Dir nur noch der Klageweg; womit Du den begründen willst ist mir schleierhaft......ich wüßte da keine tragende Begründung!!!

      Nur, wenn das FA bis zum 31.12.2006 den Vorbehalt nach § 164 AO nicht aufhebt, wird der Bescheid automatisch bestandskräftig. Ich sehe keinen Grund, warum das FA sich nochmal Arbeit machen sollte und den Vorbehalt aufheben sollte.

      Gegen die Aufhebeung von Vorbehalten nach § 165 AO ist kein Einspruch möglich (ich begründetet dies schon unten).

      Gehe also mal davon aus, daß der Bescheid zum 31.12.2006 bestandskräftig wird.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 22:29:00
      Beitrag Nr. 2.458 ()
      @jeweg

      in welchem Jahr wurde Deine Steuererklärung für 2000 abgegeben?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 22:46:09
      Beitrag Nr. 2.459 ()
      @K1: 2002

      @HaraldSM: du liegst mit deiner Behauptung falsch !

      Die Aufhebung des Vorbehalts eröffnet einem Steuerpflichtigen den Rechtsbehelf des Einspruchs ( Aus einem AO kommentar)
      Genau aus diesem Grund hat man einen Anspruch auf die Änderung (Aufheben des Vorbehalts )
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 23:09:48
      Beitrag Nr. 2.460 ()
      @jewg

      wenn Du die Steuererklärung 2002 abgegeben hast, dann würde der Steuerbescheid mit Ablauf des 31.12.2007 bestandskräftig (Entfall des Nachprüfungsvorbehalts durch Ablauf der Festsetzungsfrist) AO §164,169,170.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 23:14:12
      Beitrag Nr. 2.461 ()
      [posting]19.759.446 von jewg am 17.01.06 22:46:09[/posting].....was schreibe ich denn unten???????? Portugiesisch??????

      Du begreifst einfach nicht den Unterschied zwischen den Vorbehalten aus § 164 u. § 165.

      Nochmal ganz langsam. Wenn Dein Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO nicht aufhebt, dann gibt es auch keinen Verwaltungsakt gegen den Du Einspruch einlegen kannst. Der Bescheid wird dann mit Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2006 automatisch bestandskräftig.

      Nochmal die Frage: Warum sollte sich Dein FA die Arbeit machen und den Vorbehalt der Nachprüfung aufheben, wenn der Bescheid eh Ende des Jahres automatisch bestandskräftig wird????? Ich hab noch keinen Beamten erlebt, der sich unnötig Arbeit macht. Die Vorbehalte nach § 164 werden meist nur bei "Schätzbescheiden" aufgehoben. Damit sich der Steuerpflichtige gegen die übertriebene Steuerfestsetzung nicht mehr wehren kann. Vorher hat sich der Sachbearbeiter natürlich davon überzeugt, daß der "Schätzbescheid" den doppelt und dreifachen Wert der realen Steuer entspricht. Sehr gerne bei UST-Schätzungen angewendet.

      Die vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 ist ein ganz anderer Sachverhalt. Fällt hier der Vorbehalt durch Verwaltungakt oberster Finanzbehörden (BMF) weg, dann ist nach $ 348 AO der Einspruch nicht statthaft.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 23:19:54
      Beitrag Nr. 2.462 ()
      .....nanu Festsetzungsfrist jetzt 5 Jahre??? Ist mir neu....

      Wenn 2002 abgegeben, dann beginnt die Festsetzungsfrist am 31.12.2002 und endet mit Ablauf des 31.12.2006......
      Avatar
      schrieb am 17.01.06 23:52:28
      Beitrag Nr. 2.463 ()
      #2459 (Korrektur)

      ..endet mit Ablauf des 31.12.2006!

      (31.12.2007 wäre nur bei leichtfertiger Steuerverkürzung).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 18.01.06 00:16:18
      Beitrag Nr. 2.464 ()
      31.12.2006 ist richtig. War auch kein Schätzbescheid.

      Ich verwechsele gar nichts. Der §165 AO hat mit meinem Fall nichts zu tun. Ausserdem wäre es nach §165 AO kein Vorbehalt sondern ein Vorläufigkeitsvermerk. Wie du selber richtig schreibst ist § 165 ein ganz anderer Sachverhalt.

      Und jetzt zurück zu der Frage warum FA sich die Arbeit machen soll. Natürlich werden sie das nicht von sich aus machen.
      Deswegen will ich auch gegen Ende des Jahres einen Antrag stellen den Vorbehalt aufzuheben.
      Solange sie den Antrag bearbeiten ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt (§ 171 Abs. 3).

      Sie müssen über den Antrag positiv Entscheiden weil eben Rechtsschutzbedürfnis besteht (Die Aufhebung des Vorbehalts eröffnet einem Steuerpflichtigen den Rechtsbehelf des Einspruchs).

      Gruss
      Jewg
      Avatar
      schrieb am 21.01.06 11:09:08
      Beitrag Nr. 2.465 ()
      Mann kann auch gegen einen Bescheid, der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, Einspruch einlegen.
      Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wäre dieser Beinspruch - wie jeder andere auch - unzulässig, da verfristet.

      Mit Ablauf der Verjährungsfrist fällt der Vorbehalt automatisch weg. Dies ist in der Praxis der absolute Ausnahmefall. Die Beamten im FA werden durch umfangreiche Listen auf derartige Fälle hingewiesen.

      Über einen Antrag auf Änderung eines unter Vorbehalt stehenden Bescheids muss das FA (früher oder später) entscheiden. Insoweit greift die sog. Ablaufhemmung.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 21.01.06 18:52:46
      Beitrag Nr. 2.466 ()
      Übrigens muss BverfG noch zu 1996 entscheiden, dann könnte es sich auch zu der BFH Entscheidung äussern.

      (Wird dann 1996 verfassungsgemäss, weil der Kontenabruf 10
      Jahre zurückreicht?):laugh:

      Interessant auch, ob Strafrechtsverfahren zum Ergebnis
      kommen Steuerhinterziehung und wenn aus dieser Richtung Verfassungsklagen kommen, in denen gerügt wird, das es weitere 50.000 Steuerhinterzieher gibt, nach denen nicht gefahndet wird.
      Avatar
      schrieb am 21.01.06 19:29:58
      Beitrag Nr. 2.467 ()
      :)wie schön wäre es, der bundestag würde verfassungsgemäße gesetze erlassen( unter mitarbeit von rechtskundigen personen)
      ist das eine naive vorstellung?
      cura
      ( ich denke, eher nicht, denn die verfassungsrichter- und das sind gute fachkräfte- können ja auch im nachhinein die verfassungsgemäßheit überprüfen)
      cura( mag keine gesetze, nur zen):D
      Avatar
      schrieb am 23.01.06 12:15:37
      Beitrag Nr. 2.468 ()
      jmd was neues gelesen / gehört - wie gehts weiter .... ?
      Avatar
      schrieb am 23.01.06 13:58:10
      Beitrag Nr. 2.469 ()
      [posting]19.836.561 von ElBosso am 23.01.06 12:15:37[/posting]Auch noch nicht. Müssen wohl abwarten, ob der BFH-Kläger was macht. Zur Not muss man evtl. selbst für die Fälle ab 2000 Einspruch einlegen (da sich "die Rechtslage ändern kann", wie der BFH ja zu 1999 anmerkte)...
      Avatar
      schrieb am 24.01.06 00:48:12
      Beitrag Nr. 2.470 ()
      Was wird nun mit den vollmundigen Versprechungen einer Sammelklage??? Was macht der Betroffene aus dem Verfahren vor dem BFH??? Was wird aus einem Zusammenschluss aller Trader, um die Kosten zu stemmen??? Wer weis etwas genaues??? Gibt es Aussagen von der Rechtsanwaltskanzlei??? Wie hoch sind die Kosten??? Wer beteiligt sich alles??? Schreibt mal was genaues!!!
      Avatar
      schrieb am 24.01.06 08:21:17
      Beitrag Nr. 2.471 ()
      [posting]19.847.501 von annawinter am 24.01.06 00:48:12[/posting]Ruhig Blut, Anna. Ruhig Blut..;)
      Avatar
      schrieb am 24.01.06 08:30:26
      Beitrag Nr. 2.472 ()
      Hallo Baron!

      Kannst Du etwas Sachliches beisteuern???

      Gibt es schon neue Informationen??? Warst Du auf dem Treffen für die Sammelklage? Gab es überhaupt so ein Treffen? Ist der Kläger vor dem BFH bereit, auch vor das BVerfG zu ziehen? Wird er untersützt? Von wem? Welche Anwaltskanzlei beschäftigt sich mit der Vorbereitung zur Klage vor dem BVerfG? Sieht man überhaupt noch Chancen? Was kostet diese Klage? Haben einige von Euch schon was vom FA gehört? Heben die jetzt die AdV auf?

      Vielen Dank für detaillierte Antworten!!!
      Avatar
      schrieb am 24.01.06 08:36:03
      Beitrag Nr. 2.473 ()
      Und überhaupt: Warum postet hier niemand mehr?

      Gibt es einen neuen Thread?

      Oder habt Ihr alle damit zu tun, Euere Sachen zu packen und abzuhauen? Oder bereitet Ihr den großen Schlag für das BVerfG vor? Oder haben schon alle aufgegeben? :confused::confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 24.01.06 10:34:23
      Beitrag Nr. 2.474 ()
      [posting]19.848.730 von annawinter am 24.01.06 08:36:03[/posting]........aus der Werbung:......"wir alle wissen nicht was hier der Arzt empfehlen würde, wir empfehlen *********"....
      Avatar
      schrieb am 24.01.06 18:09:42
      Beitrag Nr. 2.475 ()
      Nur die Ruhe

      Erstmal muss das FA den Widerspruch bearbeiten
      UND erst dann läuft die Frist um Klage einzureichen.

      Wer weiss; am Ende will das FA auch lieber auf endgültige BverfG Entscheidung warten und nicht vorher sein Geld eintreiben... :laugh:
      Avatar
      schrieb am 25.01.06 10:55:32
      Beitrag Nr. 2.476 ()
      Nach dem BVerfG kommt noch der EU-Gerichtshof!

      Die nächsthöhere Instanz kann freilich nicht mehr gerichtlich angerufen werden!
      Avatar
      schrieb am 25.01.06 11:55:26
      Beitrag Nr. 2.477 ()
      So Jungs,

      wie ich sehe, fällt Euch auch nicht mehr ein!!!

      Was wird nun mit Wannenmacher in München? Und was meint der KLäger vor den BFH nun dazu? Habt Ihr genug Leute zusammen? Ich muss bis morgen früh um 7.30 Uhr eine Entscheidung getroffen haben, wie es für mich in dieser Sache weitergeht!!!

      ICH BRAUCHE ALSO DRINGNED MAL EIN PAAR FAKTEN!!!

      BEWERTET IHR HEUTE DIE CHANCHEN FÜR EINE KLAGE VOR DEM BVerfG ANDERS ALS VOR 2 WOCHEN???

      GLAUBT ÜBERHAUPT JEMAND DARAN, DASS SICH DAS BVerfG GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES BFH STELLT???

      Haut mal bitte in die Tasten, ich würde mich sehr über Fakten und Mutmaßungen freuen.

      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 25.01.06 12:43:06
      Beitrag Nr. 2.478 ()
      Anna!

      Wieso mußt du dich denn bis morgen 7:30 entscheiden?

      Führende Steuerpolitiker der Union wollen die Anfang 2005 eingeführte Kontoabfragemöglichkeit der Finanzämter kippen.

      Wir können die Kapitalflucht aus Deutschland nur stoppen, wenn wir die automatische Kontenüberwachung wieder abschaffen", sagte der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Otto Bernhardt, gegenüber FOCUS. „Dann kommt vielleicht auch wieder Geld aus dem Ausland zurück.“


      Good Trades

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 25.01.06 12:45:54
      Beitrag Nr. 2.479 ()
      2. Teil:

      Bernhardt plädierte für eine anonyme Abgeltungssteuer auf Zinseinkünfte „spätestens zum 1. Januar 2008“. Die Abgabe würden die Banken dann automatisch an die Finanzämter abführen. Eine Kontrolle bei den Steuerzahlern wäre damit überflüssig. Bernhardt kritisierte: „Unsere Zinsbesteuerung ist mit einem Steuersatz von bis zu 50 Prozent nicht mehr wettbewerbsfähig. In Österreich zahlen Anleger nur die HälfteDeshalb dürfe der Steuersatz in Deutschland „auf keinen Fall bei mehr als 30 Prozent liegen. Weniger als 25 Prozent halte ich allerdings für unrealistisch.

      Powerman:):):)
      Avatar
      schrieb am 06.02.06 10:03:56
      Beitrag Nr. 2.480 ()
      brenner7

      du hast nochmal post
      Avatar
      schrieb am 09.02.06 10:11:14
      Beitrag Nr. 2.481 ()
      Moin

      hatte gerade ein Telefonat mit Herrn Stadler vom BVERFG - die Verfassungsbeschwerde des unterlegenen BFH-Klägers in seit gestern eingereicht.

      Sie wird aktuell bezüglich der Annahme geprüft. Das dauert angeblich - Wie lange wollte er nicht sagen.

      ABER es geht weiter !!

      Gruß

      EB
      Avatar
      schrieb am 09.02.06 10:26:21
      Beitrag Nr. 2.482 ()
      [posting]20.112.392 von ElBosso am 09.02.06 10:11:14[/posting]Vielen Dank, El Bosso!!

      Die Hoffnung stirbt zuletzt!! Auf geht`s!;)
      Wenn das noch gut ausgeht, gehen wir alle gemeinsam mal schön einen trinken..:cool:
      Avatar
      schrieb am 09.02.06 10:35:54
      Beitrag Nr. 2.483 ()
      Welche Kanzlei daran jetzt mitgewirkt hat, weiß man das? W&P? Hoffentlich nicht wieder so ein Wald- und Wiesenanwalt..
      Avatar
      schrieb am 09.02.06 13:38:36
      Beitrag Nr. 2.484 ()
      [posting]20.113.031 von BaronvonHabsburg am 09.02.06 10:35:54[/posting]......Du meinst wohl "Wald und Wiesen- Steuerberater"........welcher für dieses sagenhafte BFH-Urteil verantwortlich ist.......
      Avatar
      schrieb am 10.02.06 13:41:19
      Beitrag Nr. 2.485 ()
      HANDELSBLATT, Freitag, 10. Februar 2006, 10:44 Uhr


      Geplante Reform 2008


      Spekulationssteuer landet erneut in Karlsruhe


      Die Steuer auf Aktiengewinne sorgt für neuen Wirbel: Ein Betroffener klagt direkt vor dem Bundesverfassungsgericht gegen seinen Steuerbescheid und die Bundesregierung erwägt, die stärkere Belastung von Aktien- und Immobilienbesitzern doch erst einmal zu verschieben.


      asr/ke DÜSSELDORF. „Für das Streitjahr 1999 und auch für die Folgejahre bis mindestens 2003 ist von einem tatsächlichen Erhebungsdefizit in verfassungsrechtlich relevantem Umfang auszugehen“, sagte der an dem Verfahren beteiligte Münchener Steueranwalt Jörg Wiese dem Handelsblatt. Die Verlängerung der Spekulationsfrist 1999 auf ein Jahr habe die Zahl der potenziellen Steuerpflichtigen erhöht und damit das Vollzugsdefizit im Vergleich zu den Vorjahren verschärft.

      Wiese bezieht sich damit auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004. Demnach war die Spekulationsteuer 1997 und 1998 verfassungswidrig, weil der Fiskus keine Möglichkeit hatte, die Steuer tatsächlich einzutreiben. Faktisch hätten nur steuerehrliche Anleger Steuern zahlen müssen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs habe sich dieser Zustand seitdem verbessert, nicht zuletzt weil die Finanzverwaltung neuerdings die Möglichkeit habe, nicht angegebene Konten aufzuspüren.

      Laut Bundesfinanzministerium hat die Verwaltung von April 2005 bis Ende Januar 2006 genau 10 747 Mal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei der Kontenabfrage werden nur die Stammdaten, nicht aber die Kontobewegungen abgefragt. Die Abfrage bezieht sich auch auf Konten und Depots, die innerhalb der letzten drei Jahre gelöscht wurden. Seit dem 2. Februar können bei strafrechtlichen Ermittlungen die Abfragen im Rahmen eines Rechtshilfeabkommens auch auf alle EU-Staaten ausgedehnt werden.

      Mit Blick auf das nun von ihm angestrengte Verfassungsgerichtsverfahren rät Wiese betroffenen Steuerpflichtigen, ihre Steuerbescheide unter allen Umständen offen zu halten. „Man sollte sich jetzt auf keinen Fall von der Finanzverwaltung unter Druck setzen lassen.“ Von dem Karlsruher Verfahren können jene profitieren, deren Bescheide für die Jahre ab 1999 noch nicht bestandskräftig sind.

      Derweil zeichnet sich ab, dass die Bundesregierung die geplante Abschaffung der Spekulationsfrist um ein Jahr verschieben dürfte. Sowohl in der Regierung als auch in den Fraktionen gebe es Überlegungen, die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne erst 2008 zusammen mit der Unternehmensteuerreform zu regeln, hieß es im Finanzministerium.

      Da es einen thematisch engen Zusammenhang mit der für 2008 geplanten Unternehmensteuerreform gebe, sei es sinnvoll, die zwei Bereiche zu verbinden, sagte der finanzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Jörg-Otto Spiller, der „Berliner Zeitung“.

      Union und SPD hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, schon von 2007 an Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Immobilien unabhängig von der Haltedauer pauschal mit etwa 20 Prozent zu besteuern. 2008 sollte dies Einnahmen von 45 Mill. Euro bringen, im Folgejahr 110 Mill. Euro. Auch Finanzpolitiker der Union hatten kürzlich dafür plädiert, die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und die Unternehmensteuerreform „parallel“ zu bearbeiten. Heute gilt – analog zur Dividendenbesteuerung – für Gewinne aus Aktiengeschäften das Halbeinkünfteverfahren. Demnach sind Spekulationsgewinne zur Hälfte steuerpflichtig; es gilt eine Freigrenze von 512 Euro.

      (Az.: 2 BvR 204/06)

      http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1188755
      Avatar
      schrieb am 10.02.06 13:47:34
      Beitrag Nr. 2.486 ()
      Verfassungsbeschwerde gegen Spekulationssteuer für 1999
      10.02.2006
      Karlsruhe/München (AP) Das Bundesverfassungsgericht wird sich erneut mit der Rechtmäßigkeit der Spekulationssteuer befassen. Das Gericht bestätigte am Freitag den Eingang einer Verfassungsbeschwerde gegen die für die im Jahr 1999 erhobene Spekulationssteuer. Die «Süddeutsche Zeitung» hatte zuvor berichtet, ein Kläger, der vor dem Bundesfinanzhof unterlegen sei, habe Beschwerde in Karlsruhe eingelegt. Anders als die obersten deutschen Steuerrichter ist der Kläger dem Bericht zufolge überzeugt, dass die Steuer auf Wertpapiergewinne auch noch im Jahr 1999 verfassungswidrig war.

      «Es bestehen die gleichen Bedenken wie in den Jahren 1997 und 1998, für die das Bundesverfassungsgericht die Steuer ja bereits gekippt hat», zitierte die Zeitung Johann Seipl von der Münchner Kanzlei Wannemacher & Partner, die den Kläger vertritt. Seiner Ansicht nach gelten die Bedenken sogar bis Ende 2003.

      Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsteuer beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Grundsätzlich sind Gewinne aus Wertpapiergeschäften einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere weniger als ein Jahr liegt (früher: ein halbes Jahr). Im März 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht diese Steuer aber für die Jahre 1997 und 1998 gekippt, weil der Staat die Angaben der Bürger wegen des Bankgeheimnisses ohnehin nicht kontrollieren könne. Der Ehrliche sei der Dumme gewesen, entschied das Gericht sinngemäß. Die Entscheidung aus Karlsruhe ging auf eine Anfrage des BFH zurück, der das genauso gesehen hatte.

      Für das Jahr 1999 bestünden diese Bedenken jedoch nicht mehr, entschieden die Münchner Steuerrichter in einem im Januar veröffentlichten Urteil, wie die «Süddeutsche Zeitung» weiter berichtete. Im Wesentlichen begründeten sie das mit den im vergangenen Jahr ermöglichten Kontenabfragen durch Finanzämter und Behörden. Jetzt könne der Staat auch Sachverhalte aus der Vergangenheit wirksam ermitteln, meinte der BFH und verzichtete darauf, die Frage der Verfassungsmäßigkeit erneut in Karlsruhe vorzulegen. Anwalt Seipl wies in der Zeitung darauf hin, dass auch die Kontenabfragen verfassungsrechtlich umstritten seien.


      © 2006 The Associated Press. Alle Rechte Vorbehalten - All Rights Reserved

      http://www.finanzen.de/index.php?option=com_content&task=vie…
      Avatar
      schrieb am 11.02.06 09:31:11
      Beitrag Nr. 2.487 ()
      [posting]20.134.860 von JoePESCI am 10.02.06 13:47:34[/posting]SUUPER!! Vielen Dank, Joe!:)
      Avatar
      schrieb am 13.02.06 11:22:40
      Beitrag Nr. 2.488 ()
      Hallo Jungs!

      Bis wann hat das BVerfG nun Zeit, zu entscheiden, ob die Klage angenommen wird und zur Verhandlung kommt oder nicht? Außerdem würde mich interessieren, wie ihr die Chancen seht, falls die Klage beim BVerfG angenommen wird? Es gibt ja hier schon ein Indiz durch die Vorgabe des BFH! Danke für euere Äußerungen!

      Ciao, Anna
      Avatar
      schrieb am 13.02.06 12:34:19
      Beitrag Nr. 2.489 ()
      [posting]20.176.822 von annawinter am 13.02.06 11:22:40[/posting]Die Chance liegt u. a. in der Meinung des VerfG-Vorsitzenden, Prof. Papier, der vor 3 Jahren zum Thema "Speku" sagte:

      " Hat der Gesetzgeber auf der Ebene des Steuerrechts ein strukturelles Erhebungsdefizit angerichtet, erscheint es mir paradox, dieses auf der Ebene des Strafrechts beheben zu wollen."

      Genau das aber würde ja jetzt passieren, wenn BFH sich durchsetzte..
      Avatar
      schrieb am 14.02.06 13:57:35
      Beitrag Nr. 2.490 ()
      Verfassungsklage gegen Steuer auf Wertpapiergewinn

      KARLSRUHE -
      Das Bundesverfassungsgericht wird sich erneut mit der Rechtmäßigkeit der Spekulationssteuer befassen. Das Gericht bestätigte am Freitag den Eingang einer Verfassungsbeschwerde gegen die für die im Jahr 1999 erhobene Spekulationssteuer. Die "Süddeutsche Zeitung" hatte zuvor berichtet, ein Kläger, der vor dem Bundesfinanzhof unterlegen sei, habe Beschwerde in Karlsruhe eingelegt. Anders als die obersten deutschen Steuerrichter ist der Kläger dem Bericht zufolge überzeugt, daß die Steuer auf Wertpapiergewinne auch noch im Jahr 1999 verfassungswidrig war.

      "Es bestehen die gleichen Bedenken wie in den Jahren 1997 und 1998, für die das Bundesverfassungsgericht die Steuer ja bereits gekippt hat", zitierte die Zeitung Johann Seipl von der Münchner Kanzlei Wannemacher & Partner, die den Kläger vertritt.

      ap
      erschienen am 11. Februar 2006


      http://www.abendblatt.de/daten/2006/02/11/532712.html
      Avatar
      schrieb am 14.02.06 17:27:40
      Beitrag Nr. 2.491 ()
      Die Klage wird in jedem Fall angenommen,

      den anderfalls müsste sie "von vornerein aussichtlos sein"

      und das kann man kaum sagen wenn die Vorjahre noch Verfassungswidrig waren.

      Möglicherweise kommt es aber nicht zu einer erneuen Verhandlung und s wird im 3 Ausschuss entschieden (und dann eher abgelehnt) das ginge dann schneller als erneute öffentliche Verhandlung.
      Avatar
      schrieb am 14.02.06 18:12:40
      Beitrag Nr. 2.492 ()
      [posting]20.202.525 von Freibauer am 14.02.06 17:27:40[/posting]Man darf aber den ganz wichtigen Satz des Präsidenten bitte nicht vergessen...(s. u.):). Um diese Klippe müsste das VerfG ja erstmal schiffen...:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 14.02.06 19:07:00
      Beitrag Nr. 2.493 ()
      [posting]20.203.386 von BaronvonHabsburg am 14.02.06 18:12:40[/posting]....er könnte sich aber auch an den allseits bekannten Adenauer-Spruch erinnern........
      Avatar
      schrieb am 14.02.06 19:19:09
      Beitrag Nr. 2.494 ()
      [posting]20.204.478 von HaraldSM am 14.02.06 19:07:00[/posting]Ist da jetzt RUHEEE!!!???;)
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      schrieb am 14.02.06 19:39:12
      Beitrag Nr. 2.495 ()
      Zur Erinnerung unten nochmal der Artikel aus dem das Zitat stammt! für mich sieht das leider alles nicht so rosig aus solange es die kontenabfrage gibt !


      Spekulationssteuer in Frage gestellt

      Von Jens Tartler, Köln

      FTD 27.01.2004

      Verfassungsrichter sieht Defizite bei Erhebung · Karlsruhe entscheidet bald über Klage

      Die gegenwärtige Besteuerung von Spekulationsgewinnen wird vom Bundesverfassungsgericht voraussichtlich als grundgesetzwidrig beurteilt werden. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte gestern auf dem 1. Deutschen Finanzgerichtstag in Köln: „Hat der Gesetzgeber auf der Ebene des Steuerrechts ein strukturelles Erhebungsdefizit angerichtet, erscheint es mir paradox, dieses auf der Ebene des Strafrechts beheben zu wollen.“

      Nach dieser Aussage Papiers ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger in einem laufenden Verfahren vor dem höchsten deutschen Gericht Recht bekommen wird. Klaus Tipke, Deutschlands einflussreichster Steuerrechtler, hatte sich bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt, weil er durch das strukturelle Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften die grundgesetzlich gebotene Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt sieht.

      Er selbst gebe diese Gewinne in seiner Steuererklärung an, sei damit aber die Ausnahme, argumentiert Tipke. Die vielen Hinterzieher würden jedoch nicht belangt, weil die Finanzverwaltung keine Möglichkeit der Kontrolle habe. Insofern laufe auch die Drohung der strafrechtlichen Verfolgung meist ins Leere. „Der Ehrliche ist der Dumme“, hatte der emeritierte Professor der Universität Köln bei der Verhandlung im November 2003 argumentiert.

      Mit einem Urteil wird in den nächsten Monaten gerechnet. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass Spekulationsgewinne steuerfrei gestellt werden. Voraussichtlich wird Karlsruhe dem Gesetzgeber auftragen, für eine effektive Erfassung dieser Einkünfte zu sorgen – etwa durch die Einführung von Kontrollmitteilungen der Banken an die Finanzämter der Anleger.
      Gerichtspräsident Papier setzte sich gestern auf dem Kongress mit Nachdruck für eine große Steuerreform ein. Dann müsste aber auch die „Ausgabenpolitik der großen Kelle“ ein Ende haben. Der Jurist äußerte Zweifel, dass eine durchgreifende Reform realisiert werden kann, solange sich Bundestag und Bundesrat blockieren können. „Deshalb könnte eine Auflösung oder Lockerung der föderativen Verflechtungen auch in Finanzfragen von Nutzen sein.“

      Die Politik sollte die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern „angemessen“ aufteilen, so Papier. Diese Idee entspreche auch dem Prinzip des Wettbewerbsföderalismus. „Ich würde eine größere Eigenständigkeit der Länder befürworten“, sagte er.

      Der Gerichtspräsident kritisierte, durch „hektisch vor Jahresschluss zusammengezimmerte Gesetze“ würden die Nischen für die Steuervermeidung immer noch größer. Durch einen „unvollziehbar gewordenen Normenüberhang“ werde die Verwaltung dazu gezwungen, bestimmte Gesetze gar nicht mehr anzuwenden. Papier: „Sie nimmt Zuflucht zu einem pragmatischen Verfassungsverstoß.“

      Die folgenden Redner unterstützten Papier. Der Bonner Steueranwalt Harald Schaumburg bezeichnete es als „dreist“, dass die Verwaltung für sie unliebsame Urteile der Finanzgerichte häufig durch Nichtanwendungserlasse aushebele. Das verstoße klar gegen die Position Karlsruhes und des Europäischen Gerichtshofes. „Damit wird das Vertrauen in den Rechtsstaat zerstört.“
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      schrieb am 14.02.06 19:57:59
      Beitrag Nr. 2.496 ()
      [posting]20.205.130 von ElBosso am 14.02.06 19:39:12[/posting]ElBosso,

      hast Du für den Artikel nochmal einen Link? Danke!
      Avatar
      schrieb am 15.02.06 07:28:46
      Beitrag Nr. 2.497 ()
      nö - kann ich leider nicht - hab das aus diesem thread kopiert ;-)) Posting #336
      Avatar
      schrieb am 15.02.06 16:46:30
      Beitrag Nr. 2.498 ()
      Es ist doch gar kein Verfahren eingeführt worden, was die Gewinne eingermassen gründlich erfasst.

      Allenfalls ist eine Minikontrollmöglichkeit entstanden.

      Aus meiner Sicht ist die entscheidende Frage-
      Kann der Staat, eine fehlerhafte Erhebung rückwirkend heilen?

      Und was setzt das für ein Signal für die Steuerzahler, das weiterhin (sozusagen straflos) untaugliches Steuerrecht
      nicht revidiert wird.

      Wozu sich bei der Gesetzgebung noch Mühe geben, irgendwie kann man das ja nach 5 Jahren noch hinbiegen -sozusagen.

      Also letztlich gehts um:

      NÖTIGE STEUEREINNAHMEN versus Erziehungsmaßnahmen.....

      Die Vermögensteuer war verfassungswidrig aber ebent nicht
      rückwirkend.

      Deswegen sollte auch keiner, hoffen das für 2001 - 2003 noch was passiert.

      Ein hoffnungsvolles Zeichen gibt es noch allerdings.

      Die Amnestie hat so lächerliche Resonanz gehabt, das klar ist das die bisherigen Hinterzieher sich auch weiterhin
      nicht vor Entdeckung fürchteten !:laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.02.06 08:53:27
      Beitrag Nr. 2.499 ()
      Kontenabfrage
      Technische Möglichkeit zum Kontenabruf soll ausgebaut werden
      14.02.06 Börse-Online.de



      Das Bundesfinanzministerium will die technischen Möglichkeiten zur umstrittenen Kontenabfrage auf 5000 Abrufe pro Tag erhöhen, kündigte Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks an.

      Nicht nur Datenschutzbeauftragte kritisieren das Verfahren, auch die Verfassungsrichter beschäftigen sich derzeit damit. Nach Angaben der Volksbank Raesfeld und des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbands gab es im Jahr 2005 gut 10 200 Abfragen nach Paragraph 93 der Abgabenordnung, die die Besteuerung von Einkünften regelt. Die Möglichkeit zum offiziellen Kontenabruf durch die Ämter war am 1. April 2005 eingeführt worden.

      Zu den Abfragen, die nach Steuereinnnahmen von Anlegern fahndeten, seien 62 000 Durchleuchtungen nach Paragraph 24 c Kreditwesengesetz zum Aufspüren von Geldwäsche und ähnlichen ungesetzlichen Handlungen gekommen. Zwei Drittel entfielen auf polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, rund 15 000 auf Steuerfahndung, Finanzämter und Zoll. Für Hermann Burbaum, Vorstand der Volksbank Raesfeld, sind die hohen Abfragezahlen ein klares Indiz, dass das deutsche Bankgeheimnis ausgehöhlt werde
      Avatar
      schrieb am 16.02.06 13:38:15
      Beitrag Nr. 2.500 ()
      DStV: Steuerpflichtige sollten gegen Bescheide über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 1999 Einspruch einlegen
      Gegen das Urteil des BFH vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04), wonach die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für Veranlagungszeiträume ab 1999 verfassungsgemäß ist, ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Az.: 2 BvR 294/06). Dies teilte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) am 14.2.2006 mit. Der DStV empfiehlt allen Betroffenen gegen Einkommensteuerbescheide für 1999 und später Einspruch einzulegen und das Verfahren damit bis zur Entscheidung des BVerfG offen zu halten.

      Der Hintergrund:
      Das BVerfG hat am 9.3.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugshindernisse für verfassungswidrig erklärt. Für Veranlagungszeiträume ab 1999 hat der BFH am 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04) entschieden, dass auf Grund des so genannten Kontenabrufsverfahrens nicht mehr von strukturellen Vollzugshindernissen bei der gleichmäßigen Durchsetzung der Spekulationssteuer auszugehen sei. Da nunmehr gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, ist unklar, ob sie Bestand haben wird.
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      Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht