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    Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht - 500 Beiträge pro Seite (Seite 3)

    eröffnet am 10.10.03 21:15:39 von
    neuester Beitrag 22.01.09 10:11:45 von
    Beiträge: 2.884
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      Avatar
      schrieb am 14.03.04 14:14:07
      Beitrag Nr. 1.001 ()
      @pegru: Es geht aber wohl in beiden Fällen um die Speku-Steuer, also um § 23 EStG.
      Was ist, wenn der BFH meint, dieser sei auch in 1999 ff. verfassungswidrig und nichtig? Muss er sich auf die Prüfung der von der Revision gestellten Fragen beschränken oder kann er die Rechtsgrundlage, also § 23 EStG in der ab 1.1.1999 geltenden Fassung dem BVerfG zur Prüfung vorlegen?
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 14:27:15
      Beitrag Nr. 1.002 ()
      Hi Nataly,
      wenn der BFH meinen sollte, dass die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte verfassungswidrig ist, dann muss er diese Verfahren dem BVerfG vorlegen.

      Mit meinem Posting vorhin wollte ich nur klarstellen, dass derzeit noch kein Verfahren anhängig ist, in dem es explizit um die Verfassungswidrigkeit der "Speku-Steuer" ab 1999 geht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 14:59:52
      Beitrag Nr. 1.003 ()
      Speku-Steuer-Urteil: Wer gewinnt
      von Heiko Revenstorff, Ernst & Young Hamburg

      Berlin - Das Verfassungsgericht hat entschieden: Die Besteuerung der Spekulationsgewinne bei Wertpapierverkäufen ist verfassungswidrig. Zumindest für 1997 und 1998 darf die Vorschrift nicht (mehr) angewendet werden.


      Für die Jahre ab 1999 sahen sich die Richter aber nicht in der Pflicht, ein entsprechendes Urteil zu fällen. Die Gesetzeslage habe sich soweit geändert, dass nicht automatisch weiter von einem Vollzugsdefizit ausgegangen werden könne.


      Der Gesetzgeber wird das Urteil nutzen, die Besteuerung effektiver zu machen. Die Einführung einer Kapitalabgeltungssteuer wird wahrscheinlicher. Bis dahin wird der Staat sein Kontrollinstrumentarium ausbauen. Das Bankgeheimnis könnte wieder Thema werden. Den Banken sind ohnehin erweiterte Mitteilungspflichten auferlegt. Dazu wird im Rahmen der Terrorbekämpfung die Kontrolle von Geldtransfers erleichtert.


      Gewinner sind alle, die 1997 oder 1998 Spekulationsgewinne erzielt und versteuert (!) haben und deren Steuerbescheide noch "offen" sind. Das Finanzamt wird ihre Bescheide ändern.


      Ferner hat der Kläger einer Gruppe geholfen, die ihm ein Dorn im Auge ist. "Offene Fälle" sind auch jene, die ihre Gewinne verschwiegen haben - die Steuerunehrlichen. Diese werden ohnehin prüfen, ob sie die Steueramnestie nutzen sollen. Wenn die Gewinne nicht mehr besteuert werden können, dürfte die Entscheidung für die Amnestie umso leichter fallen. Nicht steuerpflichtige Einnahmen sind ja nicht anzugeben und auch nicht nachzuversteuern.


      Hinzu kommt: Das Gericht hat nur für 1997 und 1998 entschieden. Bislang nicht angesprochen blieben jedoch die Jahre vor 1997, wahrscheinlich weil - mit Ausnahme der Amnestiekandidaten - nur noch wenige "offene Fälle" vorliegen. Die nicht kleine Gruppe der Steuersünder könnte aber wohl auch für diese Jahre geltend machen, dass die Besteuerung verfassungswidrig war. Das "strukturelle Erhebungsdefizit" bestand vor 1997 ebenso. Auch hier gilt deshalb: Findet sich jemand mit einem anfechtbaren Steuerbescheid der Jahre vor 1997 und streitet sich dieser bis nach Karlsruhe durch, stehen die Chancen gut, dass der Richterspruch wiederum "Verfassungswidrig" lautet. Amnestiekandidaten könnten daher gut dastehen, wenn ihre von 1993 bis 1998 (oder gar 2002) schwarz erzielten Spekulationsgewinne letztlich nicht besteuert werden durften. Sie hätten sich dann sogar gesetzeskonform verhalten!



      http://www.wams.de/data/2004/03/14/251024.html
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 15:29:38
      Beitrag Nr. 1.004 ()
      So schnell schießen die Preußen nicht!!!!!!

      Was macht ihr euch denn so große Sorgen wg. der Endgültigkeit der Steuerbescheide???? Ich kann mir nicht vorstellen, daß es ein Finanzamt gibt, daß vor Sommer 2004 auf das Urteil des BverfG reagieren wird.

      Erstmal muß doch meiner Meinung nach der BFH sein Urteil im Verfahren fällen. Dann erst ist der weitere Verfahrensweg möglich: Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (vorher wissen die eifrigen Finanzbeamten doch gar nichts von den Entscheidungen des BverfG u. BFH), Änderung der Bescheide, Wegfall des Vorbehaltsvermerks. Nein es wird wohl eher Sommer 2006!!!!!!!!!

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 15:32:26
      Beitrag Nr. 1.005 ()
      @ElBosso

      Kann Dir leider keine Boardmail schicken, weil ich nicht in mein "Userzentrum" reinkomme. Werde es nachher nochmal versuchen.

      Viele Grüße


      HaraldSM


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      Avatar
      schrieb am 14.03.04 17:49:59
      Beitrag Nr. 1.006 ()
      @ 1007 harald

      sei dir da mal nicht zu sicher.

      ich hatte vor ein paar tagen schon mal gepostet,dass m.e. wegen § 165 II AO nach der entscheidung des bverfg die vorläufigkeit bei allen bescheiden ab 99 gegen die kein einspruch eingelegt wurde ohne weitere schritte von alleine entfällt.

      ich denke,das grösste problem in diesen fällen besteht darin ,die endgültigkeit zu vermeiden,bin aber noch nicht sicher,wie man das am besten bewerkstelligt.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 18:26:30
      Beitrag Nr. 1.007 ()
      TanteElse #1009
      ich denke,das grösste problem in diesen fällen besteht darin ,die endgültigkeit zu vermeiden,bin aber noch nicht sicher,wie man das am besten bewerkstelligt.

      Da gibts mehrere Möglichkeiten:

      1)Du beantragst nach § 165 (2) S. 3 AO die Endgültigkeitserklärung und erhebst gegen diese dann Einspruch; oder einfacher
      2) du beantragst die Vorläufigkeit weiter bestehen zu lassen. Gegen den dann ablehnenden Bescheid des Finanzamtes erhebst du Einspruch; oder
      3) du beantragst den Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen um dann gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes Einspruch zu erheben.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 18:55:25
      Beitrag Nr. 1.008 ()
      @ 1009 cc

      danke,dass überhaupt mal einer reagiert.

      an die ersten 2 varianten hatte ich auch schon gedacht.
      wie auch die dritte leiden sie aber daran,dass im sinne des § 165 AO kein grund für eine vorläufigkeit mehr besteht,wenn nicht ein fall beim bfh zu finden ist, der dann die voraussetzung des § 165 I ziffer 3 erfüllt.

      selbst dann ist aber die frage,ob man sozusagen das "bezugsverfahren" austauschen kann.

      juristisch geht das ganze ziemlich ins bodenlose.

      indbes. ist ja auch durchaus die frage,ob isd 165 "die ungewissheit " überhaupt beseitigt ist.eigentlich ist ja nur das verfahren ohne entscheidung für 99-04 beendet.

      in frage käme übrigens auch,einfach die änderung der bescheide und rückzahlung der steuern zu verlangen und dann gegen die ablehnung einspruch einzulegen und zu klagen.

      also insgesamt ist die sache knifflig und man sollte sich vor falscher sicherheit hüten.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 18:58:05
      Beitrag Nr. 1.009 ()
      Hi Harald,
      ich fürchte, dass so manch ein Finanzbeamter Zeitung liest und schon etwas vom BVerfG-Urteil aufgeschnappt hat.
      Das Urteil ist verkündet, ab sofort darf ein verfassungswidriges Urtel nicht mehr angewandt werden.
      Der BFH wird in dieser Sache nicht mehr besonders aktiv werden. Das beklage Finanzamt wird ganz einfach die Bescheide des Klägers ändern und die Hauptsache für erledigt erklären.
      Klappe zu, Affe tot!

      Für die Folgejahre ändert sich vorerst nichts. Die Frage ist, ob die Finanzverwaltung die offenen Einspruchsverfahren aufgreifen wird oder zunächst mal abwartet.
      Schaun mer mal.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 21:31:23
      Beitrag Nr. 1.010 ()
      "Der BFH wird in dieser Sache nicht mehr besonders aktiv werden. Das beklage Finanzamt wird ganz einfach die Bescheide des Klägers ändern und die Hauptsache für erledigt erklären. "

      Das sehe ich nicht so:
      m.E.
      läge bei einer Änderung des ESt-Bescheids 1997 des Herrn Tipke ein Fall des § 68 FGO vor:

      FGO § 68


      Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der
      Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue
      Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen
      Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem
      Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen
      Verwaltungsakts zu übersenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

      1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
      2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen
      Verwaltungsakts tritt.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 21:35:11
      Beitrag Nr. 1.011 ()
      Jedenfalls hat Tipke obsiegt, die Kosten sind von dem Beklagten zu tragen.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 21:41:44
      Beitrag Nr. 1.012 ()
      Wenn das Finanzamt den ESt-Bescheid ändert und Tipkes Begehren voll abhilft, ist nach § 138 FGO zu verfahren:

      FGO § 138


      (1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das
      Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch
      Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

      (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des
      Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen
      Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß §
      46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem
      außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte
      Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. §
      137 gilt sinngemäß.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 21:43:26
      Beitrag Nr. 1.013 ()
      "Das Urteil ist verkündet, ab sofort darf ein verfassungswidriges Urtel nicht mehr angewandt werden."

      @pegru: Was meinst du mit "verfassungswidriges Urel"?
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:00:53
      Beitrag Nr. 1.014 ()
      @ nataly

      ist ja aller ehren wert,welche sorgen du dir um tipke machst,aber möglicherweise interessieren uns hier ganz andere fragen.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:27:07
      Beitrag Nr. 1.015 ()
      @Tante Else:Mache mir keine Sorgen um Tipke.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:35:17
      Beitrag Nr. 1.016 ()
      @TanteElse: Bin gerne bereit, auch auf andere Fragen einzugehen.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:36:10
      Beitrag Nr. 1.017 ()
      .....die Finanzämter ändern jedenfalls nicht die Bescheide, weil einer der Sachbearbeiter oder sogar der Leiter des Finanzamtes Zeitung liest!!!! Es bedarf vielmehr entsprechende Verwaltungsanweisungen, und bis die ergangen sind fließt noch viel Wasser den Rhein runter........
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 06:10:17
      Beitrag Nr. 1.018 ()
      bei 6% Zins wäre das allerdings ein teures Vergnügen und nicht so ganz rational.

      ST
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 09:44:02
      Beitrag Nr. 1.019 ()
      Zu 1020 und 1021: HaraldSM hat recht.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 11:46:15
      Beitrag Nr. 1.020 ()
      smarttrader1

      wie kommst Du in #984 darauf, dass gewerbliche Vermögensverwaltung vorliegen könnte?

      Nach meiner Einschätzung handelt es sich solange um private Spekulationsgeschäfte, wie ich nur mein eigenes Geld bewege. Die Höhe des Gewinnes oder die Anzahl der Trades ist für die Einstufung unmaßgeblich.

      Hast Du eine Quelle für Deine Meinung?

      All
      Kann man eigentlich durch Selbstanzeige einen bestandskräftigen Steuerbescheid nochmal öffnen und daraus dann Vorteile erlangen?

      Hintergrund der Frage ist folgende Überlegung: Ich bin zwar grundsätzlich steuerehrlich, aber bei weit über 1000 Trades jährlich und einer Hausbank, die mindestens jede dritte Abrechnung erstmal storniert und wieder neu abrechnet kann man schon mal den Überblick verlieren. Wenn sich beim genauen Nachrechnen herausstellen sollte, dass meine Spekulationsgewinne in 1999 ein paar Tausend Euro höher waren als angegeben, kann ich damit eine Neuberechnung des Bescheids für 1999 erreichen und meine gezahlte Spekulationssteuer zurück erhalten?

      Gibt es sonst irgendwelche Möglichkeiten, bestandskräftige Steuerbescheide nochmal ändern zu können?
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 12:17:09
      Beitrag Nr. 1.021 ()
      generell wird Gewerblichkeit an 5 positiven Merkmalen definiert:

      1.) Selbständigkeit
      2.) Nachhaltigkeit
      3.) Betätigung
      4.) Gewinnerzielungsabsicht
      5.) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftl. Verkehr

      Hinzu kommt als Negativabgrenzungsmerkmal, das keine Überschreitung privater Vermögensverwaltung stattgefunden hat. Bei der Abgrenzung dieses Merkmals wird die vom BFH am 17.01.1973 entwickelte Formel herangezogen: "...von einer privaten VV (kann) nur gesprochen werden, wenn sich die (....) Veräußerungsmaßnahmen noch als Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellen, nicht mehr dagegen, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt".

      Wo bei den Umschichtungen zahlenmäßig die Grenze liegt, ist anders als im Immobilienmarkt nicht definiert worden. Geh aber mal davon aus, dass der Fiskus ein Schelm ist, d.h. bei Verlusten wirst Du gönnerhaft in priv. VV eingestuft, bei (hohen) Gewinnen neigt man aber sicherlich eher zu Gewerblichkeit.

      Fazit: Die Einstufung durch das FA ist also eine höchst willkürliche/subjektive Angelegenheit.

      ST
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 13:36:35
      Beitrag Nr. 1.022 ()
      ....gääääääääääääääähhhn, man was für olle Kamellen!!!!! Hatte man vielleicht 1998 u. 1999 noch berechtigter Weise darüber diskutiert, so ist das allein durch die Rechtsprechnung völlig überflüßig geworden. Selbst das BMF hat mir dies bestätigt.

      Also jetzt nicht wieder das uralte Fett aufwärmen. Es gibt keine Gewerblichkeit bei Daytrading selbst wenn dies im größeren Unfang betrieben wird. Voraussetzung man handelt auf eigene Rechnung und mit eigenem Kapital.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 14:00:39
      Beitrag Nr. 1.023 ()
      #haraldSM

      Quelle?!?

      BFH-Entscheidung, Verwaltungsanweisung oder ähnliches. Sollte bei Deiner offensichtlichen Expertise doch sicherlich auch kein Problem darstellen oder handelt es sich leider nur um oberflächliches, wenig fundiertes Geschwätz von Dir??;-))) Ich bin mal gespannt.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 15:33:48
      Beitrag Nr. 1.024 ()
      @smarttrader: Dazu gibt es gefestigte Rechtsprechung des BFH.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 15:41:20
      Beitrag Nr. 1.025 ()
      BFH: Kein Gewerbebetrieb allein durch An- und Verkauf von Optionskontrakten in größerem Umfang



      BFH, Urt. v. 20. 12. 2000 – X R 1/97



      Leitsatz des Gerichts:

      Der An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1998 - XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448).
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 15:53:23
      Beitrag Nr. 1.026 ()
      @Smarttrader

      Ich betreibe selbst den An- u. Verkauf von Wertpapieren in sehr großem Rahmen. Mein Finanzamt hat mich aufgrund eines Außenprüfers steuerlich zerlegt.

      Hätte man auch nur die kleinste Chance gehabt, mir die gewerbliche Vermögensverwaltung zu unterstellen, so hätte man dies mit Hochgenuß gemacht!!!!!

      Informiere Dich selbst Beim entsprechenden Referat des BMF. Dort stellte man sich aufgrund der entsprechende Entscheidungen der Finanzgerichte auch auf den Standpunkt: Keine gewerbliche Vermögensverwaltung beim Daytrading.

      Nur, daß ein anderes Finanzamt vielleicht zu einer anderen Auffassung gelangt (und wenn es nur den Stpfl. ärgern will), davon kann ich Dich auch nicht freistellen.

      Für mich ist das jedenfalls seit 2 Jahren kein Thema mehr!!!!


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 16:23:16
      Beitrag Nr. 1.027 ()
      hier die antwort der pressestelle bfh zu meiner anfrage :


      zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, bis wann mit einer Entscheidung in beiden Verfahren gerechnet werden kann. Vielleicht erkundigen Sie sich gegen Ende des Jahres nochmals nach dem aktuellen Stand.

      Das Verfahren IX R 8/04 ist erst seit Kurzem im Gericht anhängig. Es befindet sich damit noch in einem sehr frühen Stadium, so dass etwa eine Aufnahme in die Übersicht der anhängigen Verfahren noch nicht möglich war. Sobald eine Aufnahme in diese Datei erfolgt, wird die Veröffentlichung im Internet veranlasst. Bitte beobachten Sie daher die Aktualisierung auf der Homepage des Gerichts.

      Ich bitte um Verständnis, dass ich ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreteren Angaben machen kann. Für Rückfragen Tel. 089/9231-233.

      MfG
      Gabriele Singer
      Pressestelle des BFH
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 16:40:48
      Beitrag Nr. 1.028 ()
      #1027-1029

      Danke für die (positive) Info! Dennoch.....

      "Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält "

      gut, und wann verhält man sich nach landläufiger Auffassung wie ein Händler? Bei 1000-, bei 5000- oder bei 10000 Trades pro Jahr. Zur Börse geht ja heute auch kein Mensch mehr.

      In diesen hier zitierten Urteilen hat der BFH zwar die Schwelle, ab wann private Vermögensverwaltung überschritten wird deutlich nach oben gesetzt und auf veränderte Handelspraktiken sog. Klicktrades verwiesen? Gleichwohl wurde das sog. Daytrading m.W. jedoch vom BFH nicht explizit erwähnt. Bei mehr als 1000-, vielleicht 5000 Trades im Jahr wäre ich mir nach wie vor sehr, sehr unsicher, ob das noch unter priv. VV durchgeht. Meines Erachtens bleibt bei der Beurteilung dieser Frage nach wie vor ein sehr großer Interpretations- u. Ermessensspielraum der Finanzbehörden. Rechtssicherheit, wie im Immobilienbereich, ist leider nicht gegeben.

      Werde mich aber noch einmal schlau machen.

      Zahlreiche Grüße
      ST
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 18:12:20
      Beitrag Nr. 1.029 ()
      @smarttrader: Wer nur eigenes Geld einsetzt, verhält sich nicht wie ein Händler. Auf die Anzahl der Trades kommt es nicht an.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 20:11:11
      Beitrag Nr. 1.030 ()
      Du meinst also, wenn ich Futures oder Options handle, würde ich nicht mit Fremdkapital arbeiten. Das lässt sich ökonomisch nicht halten.

      Bsp.: Der reale Gegenwert z.B. eines BdFut. ist 100.000 Euro. Um einen Kontrakt hiervon kaufen zu können, i.e. 100.000 Nennwert einer Bundesanleihe, brauche ich nicht mehr als 2% Eigenkapital einzusetzen, mithin 2.000 Euro. Die restlichen 98.ooo Euro kommen von der Bank.

      Zahlreiche Grüße
      ST
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 20:29:33
      Beitrag Nr. 1.031 ()
      Auch die Kreditaufnahme führt nicht dazu, dass du wie ein Händler tätig wirst.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 21:18:45
      Beitrag Nr. 1.032 ()
      elbosso ..dank dir für die info:)

      st. hab schon versucht in 2000 bei dicken Verlusten gewerbliche Tätigkeit aufgrund der Anzahl der Trades zu erreichen um einen Verlust in den Rahmen meiner gewerblichen Tätigkeit zu manövrieren..ohne Chance:look:
      Begründung des FA war: solange ich auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung trade bleiben es Verluste aus privaten Spekulationen..unabhängig von der Anzahl der Trades. In 2002 lief es eben sehr gut -ausschliesslich mit Derivaten. Ich habe konkrete Abgabefrist bis 31.3.2004 - obligatotische Fristverlängerung auf Ende April wurde erstmalig abgelehnt- und da der Fiskus Geld benötigt rechne ich mit blitzschnellem Bescheid. Jeder Einspruch muss durch Angabe von Aktenzeichen belegt werden, daher meine Panik bzgl. der Bitte um Unterstützung. Seid mal gnädig wg. Wortwahl, aber ich hab wirklich Handlungsbedarf und Comments wie "du depp" helfen mir nicht wirklich weiter.
      Denke dass wir gebeutelten Trader alle im selben Bott sitzen und finde den Thread hier äusserst hilfreich. Deshalb gewährt mir noch eine Bitte: Es geistern Gerüchte durch diverse Board bzgl. angeblichen Prozessen wg Gewinnen aus Derivaten zwechks Gleichstellung aus Kasinogewinnen. Mich interessiert natürlich brennend ob es es dazu weitergehende Erkenntnisse oder gar ein Aktenzeichen gibt.

      LG vom Lothar
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 21:28:48
      Beitrag Nr. 1.033 ()
      @pegru ..um eines klarzustellen: natürlich werde ich diese Gewinne ordnungsgemäss versteuern, aber glaub mir dass niemandem solche Gewinne einfach so nachlaufen und und ich keine Lust habe als einer der wenigen Steuerehrlichen hinterher vorm Spiegel zu stehn und mich als letzten Ehrlichen der Titanic zu grüssen..möchte nur alle legalen Möglichkeiten ausschöpfen mich vor "illegalen" Schröpfereien vorsorglich zu schützen.
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 15:52:24
      Beitrag Nr. 1.034 ()
      @Carpediem:
      Wie erreichst Du eine solange Abgabefrist ?
      Danke!

      Ciao Niko
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 15:56:46
      Beitrag Nr. 1.035 ()
      @Big Nick ..hat mein Steuerberater wg. Arbeitsüberlastung jedes Jahr beantragt und bis auf aktuell 2002 auch immer genehmigt bekommen. Bin natürlich bilanzpflichtig
      :rolleyes:

      Gruss CD
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 16:35:58
      Beitrag Nr. 1.036 ()
      Ganz wichtig !!!!!

      Bitte um schnelle Antwort.

      Wann ist die Klage von Tipke das erste mal aufgetaucht, also erster Klagetermin.

      Wahrscheinlich 98 aber ich brauche es genauer.
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 18:19:31
      Beitrag Nr. 1.037 ()
      @Carpediem:
      Was meinst Du mit der Bilanzpflicht ? Ich dachte, alles privat bei Dir (s.u.) ?
      Danke, Ciao Niko
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 18:26:03
      Beitrag Nr. 1.038 ()
      Carpediem ist auch noch gewerblich tätig.
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 19:19:50
      Beitrag Nr. 1.039 ()
      Aber gilt dann die längere Frist denn auch für die private Steuererklärung ? Eine GmbH hätte ich auch, aber die wird bei einem ganz anderen Sachbearbeiter veranlagt...

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 20:07:46
      Beitrag Nr. 1.040 ()
      @bigNick .ja klar..gebe doch alles zusammen ab..wenn STB überlastet dann eben überlastet..ob für Bilanz oder ESTG..das ist wurscht
      gruss lothar;)
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 23:06:07
      Beitrag Nr. 1.041 ()
      THX!
      P.S.: WEEERRDEEERRR!
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 13:50:19
      Beitrag Nr. 1.042 ()
      jipiiiiiiiiiiiiiiiieh!

      Tipke hat auch für 1999 Speku-Steuer bezahlt, 15 Mille! :kiss:

      weiter schreibt der Stern, wer für 1997 und 1998 bezahlt hat und keinen Widerspruch eingelegt hat, nicht von vornherein alle Hoffnung fahren lassen braucht!


      http://www.stern.de/wirtschaft/steuern/meldungen/?id=521647&…





      Viele Dumme und ein Dreister

      Um neun Uhr schellt es bei Klaus Tipke: Blumen für den Professor. Seit vergangenen Mittwoch steht beim Kölner Steuergelehrten zudem das Telefon nicht mehr still. Jeder will Tipke gratulieren. Der 78-Jährige hat es dem Finanzminister gezeigt: So nicht, Herr Eichel. Vor allem aber feiern Deutschlands Aktionäre ihren Helden.

      Auf Antrag des gewitzten Wissenschaftlers hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe jetzt entschieden: Zu Unrecht zog Eichel 1997 und 1998 Steuern ein, wenn Geldanleger Wertpapiere mit Gewinn veräußerten. Abgaben auf die Spekulationsgewinne wurden fällig, wenn Aktienbesitzer Papiere binnen sechs - heute nach Gesetzesänderung zwölf - Monaten nach dem Kauf wieder zum höheren Preis abstießen. Die Spekulationssteuer auf den Gewinn ist verfassungswidrig, so die höchsten Richter. Denn die Finanzämter hätten gar nicht kontrollieren können, ob alle "Spekulanten" ihre Gewinne tatsächlich in ihrer Steuererklärung angeben. Juristen sprechen vom Vollzugsdefizit, Tipke drastisch von der Dummensteuer für Steuerehrliche. Karlsruhe sagt: Mangels effizienter Überwachung ist die Vorschrift - § 23 Einkommensteuergesetz - verfassungswidrig und die Abgabe ebenso (Aktenzeichen 2 BvL 17/02). Folge: Kläger Tipke bekommt die Spekulationssteuer für 1997 zurück - 1.752 Mark. Tausende anderer Wertpapierbesitzer ebenso. Sogar diejenigen, die diese Steuer damals hinterzogen haben und bereits verurteilt wurden. "Die Strafverfahren können wieder aufgegriffen werden und enden mit Freispruch", erklärt Adelgund Hofmeister, Steuerberaterin und Rechtsanwältin in Köln.

      In die Röhre schauen sollen aber viele andere. Nämlich alle, die brav, zügig, arg- und klaglos ihre Aktiengewinne versteuert haben und deren Steuerbescheide bestandskräftig sind. Das zumindest wollen Eichel und seine Staatssekretärin Barbara Hendricks die Leute glauben machen. Dabei kann nach der Abgabenordnung - sie ist hier maßgeblich - ausdrücklich die Bestandskraft ausgehebelt werden. Und zwar wenn neue Tatsachen vorliegen. Nun ist die Spitzfindigkeit von Juristen angesagt. Hofmeister: "Das Niedersächsische Finanzgericht hat es als neue Tastsache gewertet, wenn das Verfassungsgericht ein Steuergesetz im Nachhinein für nichtig erklärt. Der Bundesfinanzhof hat das bisher offen gelassen." Es wäre also den Versuch wert, wenn steuerehrliche Aktienbesitzer gegen ihre angeblich unumstößlichen Bescheide angehen.

      Und was gilt für die Zeit ab 1999 bis 2003? Die Karlsruher Richter äußerten sich da eher nebulös. Zum Beispiel, dass die Börse inzwischen abgestürzt sei, daher mehr Verluste als Gewinne angefallen wären und der Finanzminister ohnehin weniger erhalten hätte - Kontrolle hin oder her. Ob dieser Aussage schließt Eichel: Ab 1999 hat er zu Recht bei Aktiengewinnen kassiert, prozessieren sinnlos.

      Steuerspezialisten sind da entschieden anderer Meinung. Sie argumentieren, dass Aktienbesitzer auch für diese Zeit verschont bleiben müssten. "Schlechte Börsenkurse machen Vollzugsdefizit, sprich mangelnde Kontrolle nicht wett", so Expertin Hofmeister. Professor Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am Bundesfinanzhof (BFH) - dem für Steuerfragen höchsten Fachgericht -, betont: "Die Vollzugsdefizite könnten ab 1999 durchaus weiter bestanden haben." Und somit die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer. Die Sache ist also eine Klärung vor Gericht wert, notfalls wieder bis zum Bundesverfassungsgericht.

      Vor Gericht ziehen sollten alle, ob mit oder ohne bestandskräftigen Steuerbescheid - wenn sie den Weg durch die Instanzen nicht scheuen. Professor Tipke jedenfalls prüft, ob er erneut vor den Kadi zieht - mit seiner Steuererklärung 1999. Darin geht es um 15.000 Mark Spekulationssteuer. Vielleicht kann der Steuerfuchs es Eichel noch mal zeigen.

      Ulrike Wirtz
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:34:24
      Beitrag Nr. 1.043 ()
      Das ist in der Tat eine gute Nachricht!
      Auch wenn er sicher Angst hat, seinen "Sieg" im Nachhinein zu schmälern, sollte man Tipke dazu bewegen, auch für 1999-2003 eine Klage anzustrengen.
      Denn dann winken sicherlich die besten Chancen für alle.

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:36:10
      Beitrag Nr. 1.044 ()
      Klasse Artikel. Danke, vigilo!!!

      Gruss an alle!;)
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:47:12
      Beitrag Nr. 1.045 ()
      der gute Mann ist leider schon 78. Wenns wieder sechs Jahre bis zu einem Urteil dauert, kann Eichel ganz beruhigt auf die biologische Lösung setzen (immerhin ist bis dahin Eichel ganz sicher nicht mehr Finanzminister).

      Schickt dem guten Mann Thai Ginseng! Lang lebe Professor Tipke!
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:54:49
      Beitrag Nr. 1.046 ()
      Glaube nicht, dass der Verfahrensweg wieder 6 Jahre dauern wird, da ja vieles im aktuellen Verfahren bereits "geklärt" wurde. Denke eher 3 Jahre oder so (meinte auch mein Anwalt). DA interessiert mich jetzt , WER eigentlich die Zusammensetzung des VerfG bestimmt, da ja wohl ab 2006 die CDU an der Regierung sein wird - mit Herrn Merz, der die SpekuSteuer ja auch als verfassungswidrig ansieht.

      Vielleicht war es ja gar nicht so schlecht, dass für 1999ff noch nicht geurteilt wurde, falls der "neue" Senat des VerfG "anlegerfreundlicher" sein würde (auch vor dem Hintergrund der dann wohl hoffentlich grundsätzlich vereinfachten Steuersysteme). Nur eine Überlegung meinerseits, vielleicht weiß da jemand mehr über die Besetzung der Richterposten..

      Gruss!;)
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:07:42
      Beitrag Nr. 1.047 ()
      Zu #1048: Die Erben von Herrn Tipke könnten ggf. das Verfahren fortsetzen, die "biologische Lösung" brächte Eichel dann nichts.
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 19:24:04
      Beitrag Nr. 1.048 ()
      Richtig, Baron,

      ich habe schon früher dran gedacht, vielleicht fällt 2007 wieder ein Urteil im selben Stil:

      nur 99-03 verfassungswidrig,
      04-... keine Ansatzpunkte für Verfassungwidrigkeit

      Ciao Niko
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 00:02:10
      Beitrag Nr. 1.049 ()
      Kapitaldienerin Justiz
      Karlsruher Richter halten Spekulationssteuer für verfassungswidrig. Fortsetzung wahrscheinlich
      Sahra Wagenknecht

      Während die Parteien ihre Steuerfehde – Motto: Wer ruiniert den öffentlichen Haushalt am schnellsten? – mit großem Mediengetöse austragen, werden entscheidende Weichen des Steuerrechts längst auf den stillen Wegen juristischer Klagen und höchstrichterlicher Entscheidungen gestellt.

      So hatte vor einigen Jahren – die Mühlen der Justiz mahlen langsam – der Steuerrechtswissenschaftler Klaus Tipke Klage gegen seine Steuerbescheide aus dem Jahr 1997 eingereicht. Stein seines Anstoßes war, daß die Finanzbehörde die schönen Gewinne, die er beim Spiel an der Börse eingefahren und deklariert hatte, steuerlich zu veranlagen gedachte. Tatsächlich sind nach geltender Gesetzeslage Gewinne aus Kurssteigerungen, die innerhalb eines Jahres durch Verkauf realisiert werden, einkommenssteuerpflichtig. Vor 1999 lag die Frist bei einem halben Jahr. Die Argumentation der Tipke-Anwälte gegen diese Regelung scheint einleuchtend: Nur Idioten würden dem Finanzamt verraten, wieviel Gewinn sie in ihre Taschen spekulieren, alle anderen scheffeln ungestört. Denn anders als im Falle übersichtlicher Arbeitseinkommen würde keine Finanzbehörde derlei Börsengeschäfte kontrollieren.


      Daß diese Annahme stimmt, ist kaum zu bezweifeln, wenn man sich das klägliche Aufkommen der veranlagten Einkommenssteuer – in die die Spekulationssteuer eingeht – in den besten Tagen des Aktienbooms ansieht. Der im Verfahren gehörte Direktor des Rechnungshofs, Klaus Schleicher, berichtete denn auch über eine Untersuchung aus dem Jahr 2002, wonach die Finanzbehörden in 386 »Intensiv-Prüffällen« von Einkommensmillionären nur in 15 Fällen Belege zur Ermittlung etwaiger Spekulationsgewinne nachgefordert hatten. In vier dieser Fälle reagierten die Betroffenen auf diese Forderung nicht. Und auch der Fiskus zeigte dann kein Interesse mehr. Aufgrund dieser »Erhebungspraxis«, so die Kläger, verstoße die Spekulationssteuer gegen das Gebot der Gleichstellung – aller Spekulanten nämlich.


      Mit seiner Entscheidung vergangene Woche hat das Bundesverfassungsgericht sich dieser Logik im wesentlichen angeschlossen und die Steuer für verfassungswidrig erklärt. Zwar zunächst nur für die Jahre 1997 und 1998 – denn nur darauf bezog sich die Klage –, aber: »Es wird nicht lange dauern, bis die nächsten Verfahren anhängig sind«, zeigte sich der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, Ulrich Hocker, überzeugt. Und Dieter Ondracek, der Chef der deutschen Steuergewerkschaft, hat auch wenig Zweifel, was die Ergebnisse betrifft: »Der nächste, der gegen die geltende Rechtslage klagt, wird wieder in Karlsruhe gewinnen.«


      Die dem Urteil zugrunde liegende Logik, daß eine Steuer, die in der Regel hinterzogen wird, weil sie Leute trifft, denen alle Möglichkeiten dazu offenstehen, am besten gleich ganz abgeschafft werden sollte, gefällt den Jongleuren des großen Kapitals natürlich außerordentlich. Denn selbst wenn man normalerweise nicht erwischt wird: Angenehmer ist es natürlich, wenn man seine Millionen steuerfrei verdienen kann, ohne die Pfade der Legalität zu verlassen. Kaum ist das Urteil in der Welt, schicken die Wirtschaftsverbände folgerichtig ihre Lobbyisten los – zum Beispiel Rüdiger von Rosen. Der Leiter des Deutschen Aktieninstituts forderte ungeniert, statt eine »teure Kontrollbürokratie aufzubauen, sollte auf die Besteuerung privater Wertpapiergewinne ganz verzichtet werden«.


      Aber nicht nur die Spekulationssteuer stört beim leistungsfreien Geldverdienen. Ein anderes lästiges Relikt aus früheren Tagen, als das Kapital aus Gründen der politischen Stabilität noch zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben herangezogen wurde, ist die Zinssteuer. Zinseinnahmen oberhalb gewisser Freibeträge sind derzeit in der Bundesrepublik zum persönlichen Einkommenssteuersatz steuerpflichtig, das heißt in der Spitze mit bis zu 45 Prozent. 30 Prozent werden von den Banken direkt einbehalten, der Rest muß theoretisch vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuererklärung deklariert werden. Auch gegen die Zinssteuer waren in Karlsruhe bereits mehrfach Verfahren anhängig. Begründung auch hier: fehlende Kontrollen und massive Hinterziehung. Nachdem das Verfassungsgericht die Steuer 1991 aus diesen Gründen für grundgesetzwidrig erklärte, wurde die 30prozentige Quellsteuer ins Leben gerufen. Im Herbst 2003 reichte ein Bayer erneut Klage ein, da das 1991 festgestellte »Erhebungsdefizit« immer noch nicht beseitigt sei. Grund sei heute vor allem die Verlagerung von Anlagen ins Ausland.


      Im Jahr 2000 hatten deutsche Unternehmen und Privatpersonen ausländische Wertpapieranlagen im Wert von schätzungsweise 814 Milliarden Euro in ihren Depots. Bei einer angenommenen mageren Verzinsung von sechs Prozent – die reale dürfte weit darüber liegen – und einem Steuersatz von 30 Prozent wären allein aus diesen Anlagen Zinssteuereinnahmen von mindestens 18 Milliarden Euro fällig gewesen. Die realen Einnahmen aus der gesamten Zinssteuer dagegen lagen bei lediglich 7,3 Milliarden. Das waren nur 1,5 Milliarden mehr als 1997, als die ausländischen Kapitalanlagen mit 362 Milliarden Euro weniger als halb so hoch waren. Bereits 1993 hatte der Bundesrechnungshof ermittelt, daß nur 37 Prozent der tatsächlich erzielbaren Einkünfte aus der Zinssteuer auch eingetrieben werden. Die Chancen, daß das Verfassungsgericht auch diese Steuer kippt, stehen daher nicht schlecht.


      Als Lösung offeriert die Wirtschaftslobby eine 25prozentige Abgeltungssteuer auf sämtliche Kapitalerträge, die an der Quelle einbehalten wird. Großvermögensbesitzern, die darauf derzeit eigentlich 45 Prozent zahlen müßten, würden damit 20 Prozent ihrer Steuern erlassen. Offiziell wird dieses Konzept derzeit von CSU und FDP verfochten. Es erfreut sich indes auch in der SPD einer wachsenden Zahl von Anhängern.


      Der Verzicht auf Steuern ist allerdings keineswegs zwingende Konsequenz der Verfassungsgerichtsurteile. Eine andere Möglichkeit wäre, sowohl die Zins- als auch die Veräußerungsgewinnsteuer konsequent einzutreiben und Hinterziehung im Ernst zu ahnden. Technisch möglich ist das allemal. Die »Kontrollbürokratie«, die dazu nötig wäre, ist mit Sicherheit weit geringer, und der finanzielle Effekt wäre ungleich größer als im Falle des in jüngster Zeit immer mehr forcierten Hinterherschnüffelns bei Sozialhilfeempfängern, die soviel Bares, wie ein Geldvermögensmillionär in nur einem Monat hinterziehen kann, in zehn Jahren nicht in die Hand bekommen.


      -----------------------
      Adresse: http://www.jungewelt.de/2004/03-20/015.php
      Ausdruck erstellt am 19.03.2004 um 23:24:39 Uhr
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 00:24:27
      Beitrag Nr. 1.050 ()
      Deutsche «Dummensteuer» ist verfassungswidrig
      Nur ein Pyrrhussieg für die Anleger?
      pra. Berlin, 9. März

      Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einem vielbeachteten Urteil die sogenannte Spekulationssteuer, durch welche kurzfristige Gewinne aus Wertpapiergeschäften von der vollen Einkommenssteuer erfasst werden, für nichtig erklärt. Das Urteil gilt allerdings nur für die Jahre 1997 und 1998, weil sich die Rechtslage ab 1999 geändert hatte und das Gericht die neue Periode nicht beurteilt hat. Anlegerschutz-Vereinigungen gehen jedoch davon aus, dass auch die derzeitige Rechtslage vor Klagen kaum Bestand haben wird. Ein Steuerexperte hatte gegen die Steuer geklagt, weil sie nicht alle Steuerpflichtigen gleich behandle. Da die Steuerpflicht nicht wirksam durchgesetzt werden könne, zahlten nur wenige ehrliche Bürger die Steuer, die deshalb auch als «Dummensteuer» bezeichnet wird.

      Das Bundesverfassungsgericht bestätigt im Urteil die materielle Steuerpflicht von Wertpapiergewinnen. Allerdings müssten alle Steuerpflichtigen sowohl rechtlich als auch tatsächlich gleich belastet werden. Da die Besteuerung von Wertpapiergewinnen im untersuchten Zeitraum nur auf der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen fusste und ein Fehlverhalten praktisch ohne Entdeckungsrisiko möglich gewesen ist, sei eine gleichmässige Besteuerung nicht gewährleistet gewesen; die Regelung habe zu rechtswidrigem Angaben geradezu eingeladen. Personen, welche die Steuer in den beiden Jahren gezahlt hatten, haben nun Anspruch auf Rückerstattung. Das gilt jedoch nur, wenn die Steuerbescheide seinerzeit angefochten wurden. Gemäss Angaben des Finanzministeriums war dies selten der Fall, weshalb das Urteil keine nennenswerten fiskalischen Auswirkungen habe.

      Das Urteil könnte sich allerdings noch als Pyrrhussieg der Anleger entpuppen. Das Verfassungsgericht nennt eine Quellensteuer oder die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip als akzeptable Verfahren der Besteuerung von Wertpapiergewinnen. Das Konzept einer Quellensteuer ist in der politischen Debatte nicht weit gediehen. Pläne von Finanzminister Hans Eichel zur Einführung einer einheitlichen Abgeltungssteuer für alle Kapitaleinkünfte in der Grössenordnung von 25% wurden bisher von der Opposition blockiert, da damit eine Besteuerung unter dem Spitzensatz möglich würde. In dem gemeinsamen Steuerkonzept von CDU und CSU ist ebenfalls keine Abgeltungssteuer vorgesehen, sondern die einheitliche Erfassung aller privaten Einkommen durch die Einkommenssteuer. Dieses Konzept hätte jedoch, wie es auch der Steuerexperte Paul Kirchhoff explizit vorsieht und wie es das Urteil des Verfassungsgerichts aufgrund der geforderten Kontrolle nahelegt, wohl fast zwingend die weitere Aushöhlung des Bankgeheimnisses zur Folge. Das stünde jedoch kaum im Interesse der Anleger und triebe noch mehr Kapital aus dem Land.

      10. März 2004, 02:07, Neue Zürcher Zeitung




      Diesen Artikel finden Sie auf NZZ Online unter: http://www.nzz.ch/2004/03/10/bm/page-article9GLQ0.html
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 00:28:30
      Beitrag Nr. 1.051 ()
      Weiterwursteln
      Nun kommt es also so, wie es wohl kommen musste: Die alten und neuen Machthaber in Berlin erweisen sich schon vom ersten Moment an als unwillig oder unfähig, dem Land dringend benötigte psychologische und ökonomische Impulse zu geben. Mit einer Erhöhung der Neuverschuldung und beträchtlichen Steuermehreinnahmen - sie sollen schon nächstes Jahr mehr als 4 Mrd. Euro erreichen und bis 2006 auf über 11 Mrd. Euro steigen - zollt die Regierungsmannschaft ihrem Vulgär-Keynesianismus Tribut. Als das hat der ehemalige haushaltpolitische Sprecher der Grünen, Metzger, das Paket kritisiert, das von seinen eigenen Parteikollegen mit ausgearbeitet worden ist.

      Dieses Sparpaket führt zu einer Verlagerung von privaten zu öffentlichen Ausgaben, und es erhöht das «Deficit spending». Wenn dann in der nächsten Zeit auch noch der Stabilitätspakt endgültig ins Wanken gerät, dürfte die Haushaltdisziplin rasch völlig zerschlissen sein. Dazu kommt, dass die rot- grüne Haushaltsanierung in mancherlei Hinsicht einen verstaubten und wachstumsfeindlichen Geist atmet. Vor allem zwei Aspekte stechen dabei hervor.

      Zum einen strotzt das Paket vor Detailbestimmungen. Da werden hier einige hundert Millionen eingespart, an einem anderen Ende einige hundert Millionen ausgegeben, da werden Bemessungsgrenzen angehoben und Einkommensgrenzen gesenkt, womöglich noch mit unterschiedlichen Werten für Ost und West. Das Ganze hat Methode. In diesem Dickicht zu erkennen, was nun die fiskalischen und volkswirtschaftlichen Saldoeffekte sind, ist kaum möglich, nicht einmal für die Architekten selbst. Dass man zudem Steuererhöhungen als Abbau von Steuerprivilegien verkauft, passt ins Bild - ins Bild der Vernebelung und ins Bild eines Staatsverständnisses, das aus Zeiten stammt, als jede Rücknahme von Steuern tatsächlich als gönnerhaft gewährtes Privileg eines Feudalherrn verstanden werden konnte.

      Zum andern stecken in den Sanierungsvorschlägen allenthalben wachstums- und leistungsfeindliche Elemente. Die Begrenzung des Verlustvortrags dürfte kurzfristig kaum zusätzliche Einnahmen für den Staat bringen, längerfristig aber Unternehmensgründungen und Investitionen mit einem langen Atem bremsen. Und die vorgesehene Kapitalgewinnsteuer - die in Deutschland gerne klassenkämpferisch als Spekulationssteuer bezeichnet wird - wird die Effizienz der Kapitalmärkte reduzieren und unter anderem die Aufnahme von Eigenkapital bei mittleren und kleineren Unternehmen erschweren. Dass das Ganze noch mit einem rechten bürokratischen Aufwand verbunden sein dürfte, ist das Tüpfchen auf dem i. Deutschland und Europa brauchten zurzeit angebotsorientierte Reformen und die Vermittlung von Aufbruchsstimmung. Das rot- grüne Sparpaket ist wohl eher das Gegenteil davon. Im besten Falle ist es phantasieloses Weiterwursteln.

      G. S.



      16. Oktober 2002, 07:14, Neue Zürcher Zeitung


      Diesen Artikel finden Sie auf NZZ Online unter: http://www.nzz.ch/2002/10/16/wi/page-kommentar8GPPI.html
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 00:54:48
      Beitrag Nr. 1.052 ()
      ... Mit dem Verzicht auf weitere Erhöhungen der "Ökosteuer" nach dem 1.1.2003, der Ausweitung der Spekulationssteuer , der Einführung eines Mindestsatzes bei der Körperschaftssteuer und der vagen Aussicht auf eine umfassende Ganztagsbetreuung von Kindern wurden Signale gegeben, die insbesondere unter den Arbeitern und den kämpferischen Frauen Boden gut machen und sie vom Kampf gegen die Regierung abhalten sollen.

      vollständig http://www.mlpd.de/rf0246/rfart7.htm
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 08:10:20
      Beitrag Nr. 1.053 ()
      @kohelet:
      " 2Des Weisen Herz ist zu seiner Rechten, aber des Toren Herz ist zu seiner Linken."
      http://www.bibel-online.net/buch/21.prediger/10.html
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 08:13:08
      Beitrag Nr. 1.054 ()
      @Sahra Wagenknecht & MLPD:
      "Fluche dem König auch nicht in Gedanken und fluche dem Reichen auch nicht in deiner Schlafkammer; denn die Vögel des Himmels tragen die Stimme fort, und die Fittiche haben, sagen`s weiter. "
      http://www.bibel-online.net/buch/21.prediger/10.html
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 08:27:45
      Beitrag Nr. 1.055 ()
      Spekulationssteuer: Einspruch mit Gewinn

      Seite 1/3, [19.03.04, 12:56]


      Verfassungsrichter. Trotz des Karlsruher Urteils bleibt Rechtsunsicherheit bestehen. Das Verfassungsgericht schuf mit dem Urteil zur Spekulationssteuer keine Rechtssicherheit, neue Verfahren stehen an. Denn: Das Urteil bezieht sich nur auf 1997 und 1998. Ob die Bestimmungen in den Jahren zuvor und vor allem in den exzellenten Börsenjahren danach verfassungsrechtlich haltbar sind, bleibt ungewiss. Wie Steuerzahler nach dem Richterspruch reagieren.




      Klaus Tipke siegte vor dem Bundesverfassungsgericht. Richtig freuen kann er sich aber nicht. 1752 Mark Spekulationsgewinn, die der streitbare Professor 1997 buchte, weil er Aktien nach wenigen Monaten mit Gewinn verkaufte, muss er nicht versteuern. Die obersten Richter erklärten nach dem Gang durch alle Instanzen das damals geltende Recht für nichtig (2 BvL 17/02).





      Eigentlich ein voller Erfolg für Tipke, denn in früheren Verfahren - etwa zur Zins- oder Vermögensteuer - war nur die Änderung verfassungswidriger Gesetze angemahnt worden, noch dazu mit großzügigen Fristen. Nun hat das Gericht offenbar die Gangart geändert. Doch Tipke wollte mehr Steuergerechtigkeit, denn viele verschwiegen ihre Gewinne und flogen nicht auf.

      Motto: Entweder zahlen alle oder keiner. Da bringt der Richterspruch wenig. Das Urteil bezieht sich nur auf 1997 und 1998. Ob die Bestimmungen in den Jahren zuvor und vor allem in den exzellenten Börsenjahren danach verfassungsrechtlich haltbar sind, bleibt ungewiss. Wer nach 1998 brav Spekulationssteuer zahlte, muss weiter um Gerechtigkeit kämpfen. Die Lage ist schwieriger als vor dem Spruch aus Karlsruhe, aber mit etwas Beharrlichkeit bestehen durchaus noch Chancen auf weitere Erfolge



      Wenig Profiteure. Auf Grund des aktuellen Urteils bekommen neben Tipke nur jene Anleger ihr Geld zurück, deren Steuerbescheid noch offen ist. Dies ist eine Folge der Regelungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. "Ausgerechnet für die Jahre 1997 und 1998 wurden aber relativ wenig Einsprüche gegen Steuerbescheide mit Spekulationsgewinnen eingelegt", sagt Steuerberaterin Birgit Hosemann aus München.

      Die große Einspruchswelle folgte erst für Steuerbescheide ab 1999, als der Aktienboom besonders viele Gewinne bescherte. Werden diese durch einen Verkauf der Papiere innerhalb eines Jahres realisiert, sind sie nach derzeitigem Recht dem Finanzamt zu melden und zu versteuern.

      So kann Barbara Hendricks, Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, beruhigt feststellen: "Die Nichtigkeit führt nur in sehr wenigen Fällen zum Wegfall der Steuerpflicht." Die Entscheidung verursache also kein Leck in der Staatskasse: "Die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen des Urteils sind gering."

      Besser gestellt sind auf jeden Fall Steuerhinterzieher: "Nachdem das Gesetz für 1997 und 1998 nichtig ist, fehlt die Grundlage für eine nachträgliche Steuererhebung oder Strafverfolgung", sagt Johanna Hey, Steuerexpertin an der Universität Düsseldorf. Wer wegen Hinterziehung von Spekulationsgewinnen verurteilt wurde, sollte die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen, empfiehlt Tipke. In solchen Fällen seien nachträgliche Korrekturen möglich


      Wenig Profiteure. Auf Grund des aktuellen Urteils bekommen neben Tipke nur jene Anleger ihr Geld zurück, deren Steuerbescheid noch offen ist. Dies ist eine Folge der Regelungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. "Ausgerechnet für die Jahre 1997 und 1998 wurden aber relativ wenig Einsprüche gegen Steuerbescheide mit Spekulationsgewinnen eingelegt", sagt Steuerberaterin Birgit Hosemann aus München.

      Die große Einspruchswelle folgte erst für Steuerbescheide ab 1999, als der Aktienboom besonders viele Gewinne bescherte. Werden diese durch einen Verkauf der Papiere innerhalb eines Jahres realisiert, sind sie nach derzeitigem Recht dem Finanzamt zu melden und zu versteuern.

      So kann Barbara Hendricks, Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, beruhigt feststellen: "Die Nichtigkeit führt nur in sehr wenigen Fällen zum Wegfall der Steuerpflicht." Die Entscheidung verursache also kein Leck in der Staatskasse: "Die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen des Urteils sind gering."

      Besser gestellt sind auf jeden Fall Steuerhinterzieher: "Nachdem das Gesetz für 1997 und 1998 nichtig ist, fehlt die Grundlage für eine nachträgliche Steuererhebung oder Strafverfolgung", sagt Johanna Hey, Steuerexpertin an der Universität Düsseldorf. Wer wegen Hinterziehung von Spekulationsgewinnen verurteilt wurde, sollte die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen, empfiehlt Tipke. In solchen Fällen seien nachträgliche Korrekturen möglich
      Für Steuerhinterzieher, die mit dem Amnestieangebot von Finanzminister Hans Eichel liebäugeln, wird es sogar noch billiger. Wenn sie verschwiegene Kapitalerträge nachversteuern, können sie jetzt getrost Spekulationsgewinne aus 1997 und 1998 ausnehmen.

      Für Steuerberaterin Hosemann ist das ein groteskes Ergebnis: "Durch das Urteil ist der Ehrliche einmal mehr der Dumme, dabei sollte das Verfahren mehr Gerechtigkeit schaffen." Auch bei den Finanzgerichten will nach dem Urteil keine Begeisterung aufkommen. "Der schwarze Peter und die Arbeit liegen jetzt wieder bei uns", heißt es hinter vorgehaltener Hand. Dass es sehr bald zu neuen Prozessen kommt, ist absehbar.

      Den kompletten Bericht über das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes lesen Sie in Capital 07/2004, ab dem 18. März im Handel. Plus: Wie Sie gegenüber dem Finanzamt Ihre Rechte wahren.


      http://www.capital.de/ws/art/256341.html?PAGE=1
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 08:59:01
      Beitrag Nr. 1.056 ()
      Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1
      AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);
      Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften
      und der Vorschrift über den Haushaltsfreibetrag
      BMF-Schreiben vom 19. März 2004 - IV D 2 - S 0338 - 11/04 -
      Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –
      entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume
      1997 und 1998 geltenden Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die
      Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Das Gericht hat aber auch festgestellt,
      dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen
      lässt, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999
      deutlich gewandelt hat.
      Ferner ist nach den Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BStBl I
      2004 I S. 120) § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004
      nicht mehr anwendbar.
      Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt
      daher Folgendes:
      1. Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
      In anhängigen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist – bei Zulässigkeit des
      Rechtsbehelfs – ein Änderungsbescheid zu erlassen und eine Besteuerung der Einkünfte aus privaten
      Wertpapierveräußerungsgeschäften rückgängig zu machen. Entsprechendes gilt, falls die Einkommensteuerfestsetzung
      einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten
      Wertpapierveräußerungsgeschäften enthält. Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide können aufgrund
      des BVerfG-Urteils vom 9. März 2004 nicht geändert werden (§ 79 Abs. 2 BVerfGG); der gesetzliche
      Ausschluss der Änderungsmöglichkeit verbietet die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit
      im Sinne der §§ 163, 227 AO. Es besteht aber ein Vollstreckungsverbot hinsichtlich der auf die Einkünfte
      aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften entfallenden Steuer (§ 251 Abs. 2 AO i.V.m.
      § 79 Abs. 2 BVerfGG). Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf der vom BVerfG für nichtig erklärten
      EStG-Vorschrift beruht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der
      StPO zulässig (§ 79 Abs. 1 BVerfGG).
      2. Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume ab 1999
      Einkommensteuerfestsetzungen sind nicht mehr hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten
      Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie hinsichtlich der Besteuerung
      der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG vorläufig
      durchzuführen. Die Nummern 2 und 3 der Anlage zum BMF Schreiben vom 12. Juni 2003 (BStBl I
      S. 338), zuletzt neu gefasst durch BMF Schreiben vom 24. September 2003 (BStBl I S. 482), werden
      daher mit sofortiger Wirkung gestrichen. Die bisher vorläufig durchgeführten Festsetzungen der Einkommensteuer
      sind insoweit für endgültig zu erklären.
      Es besteht keine Veranlassung mehr, Einsprüche, die die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der
      Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften
      im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG betreffen, ruhen zu lassen. Eine Aussetzung
      der Vollziehung kommt insoweit nicht mehr in Betracht. Bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen
      sind zu widerrufen; in Fällen, in denen die Finanzgerichte oder der BFH nach § 69 Abs. 3 FGO Aussetzung
      der Vollziehung gewährt haben, ist nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO die Aufhebung des Vollzie2
      hungsaussetzungsbeschlusses zu beantragen. Ferner sind nach Maßgabe des § 237 AO Aussetzungszinsen
      festzusetzen.
      3. Neufassung der Anlage zum BMF-Schreiben vom 12. Juni 2003
      Die Anlage zum BMF Schreiben vom 12. Juni 2003 (BStBl I S. 338), zuletzt neu gefasst durch BMF
      Schreiben vom 24. September 2003 (BStBl I S. 482), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
      „Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
      1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
      2. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume
      2002 und 2003
      3. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
      4. Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen
      (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).
      In den Fällen der Nummer 1 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu
      gewähren, soweit strittig ist, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen
      zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu
      kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht
      werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (BFHBeschluss
      vom 14. April 2003, BStBl II S. 708).
      Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen mit
      einer Günstigerprüfung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung
      des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die
      Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.
      Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf.
      einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV ist auf Antrag
      des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen
      Bescheid die einem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft
      nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen worden sind (BFH Beschlüsse
      vom 3. März 1998, BStBl II S. 608, und vom 11. Juni 2003, BStBl II S. 661).
      In den Fällen der Nummer 4 kann nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 27. August 2001
      (BStBl I S. 594) in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung
      der Vollziehung gewährt werden.
      Soweit in den vorgenannten Fällen eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, sind
      abweichend von Abschnitt II 2 einschlägige Einsprüche nicht zurückzuweisen, sondern ruhen zu
      lassen, falls nicht der Steuerpflichtige ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung begehrt.“
      Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 09:12:56
      Beitrag Nr. 1.057 ()
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 09:20:42
      Beitrag Nr. 1.058 ()
      Das BMF bezieht sich auf § 79 Abs. 2 BVerfGG, übersieht dabei aber, dass diese Vorschrift dann nicht anzuwenden ist, wenn eine "besondere gesetzliche Regelung" zur Änderung (hier) von Steuerbescheiden besteht:

      BVerfGG § 79


      (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz
      für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der
      Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für
      unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme
      des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

      (2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder
      einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren
      Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen,
      unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.
      Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
      durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung
      entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind
      ausgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 09:27:52
      Beitrag Nr. 1.059 ()
      Als eine solche "besondere gesetzliche Regelung" kommt § 173 Abgabenordnung (AO) in Betracht:

      AO 1977 § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder
      Beweismittel


      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
      1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
      einer höheren Steuer führen,
      2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
      einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes
      Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
      nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
      Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren
      Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1
      stehen.

      (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund
      einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn
      eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
      Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1
      Satz 3 ergangen ist.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 09:30:54
      Beitrag Nr. 1.060 ()
      § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wäre dann hier anwendbar, wenn die Nichtigerklärung der Steuernorm eine "neue Tatsache" darstellt.
      Nach meinem Infostand soll das Niedersächsische Finanzgericht dieser Meinung sein, der BFH soll dies bisher offen gelassen haben.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 13:56:09
      Beitrag Nr. 1.061 ()
      Hi Nataly,
      weckst Du hier Hoffnungen, die sich später nicht erfüllen?
      Bei meinem Verständnis des § 173 AO stellt ein Urteil "nie und nimmer" eine neue Tatsache dar.
      Aber wer weiß, vielleicht ist das Niedersächsische FG ja schlauer. Hast Du eigentlich auch eine Fundstelle hierzu?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 14:17:20
      Beitrag Nr. 1.062 ()
      @pegru:


      "In die Röhre schauen sollen aber viele andere. Nämlich alle, die brav, zügig, arg- und klaglos ihre Aktiengewinne versteuert haben und deren Steuerbescheide bestandskräftig sind. Das zumindest wollen Eichel und seine Staatssekretärin Barbara Hendricks die Leute glauben machen. Dabei kann nach der Abgabenordnung - sie ist hier maßgeblich - ausdrücklich die Bestandskraft ausgehebelt werden. Und zwar wenn neue Tatsachen vorliegen. Nun ist die Spitzfindigkeit von Juristen angesagt. Hofmeister: "Das Niedersächsische Finanzgericht hat es als neue Tastsache gewertet, wenn das Verfassungsgericht ein Steuergesetz im Nachhinein für nichtig erklärt. Der Bundesfinanzhof hat das bisher offen gelassen." Es wäre also den Versuch wert, wenn steuerehrliche Aktienbesitzer gegen ihre angeblich unumstößlichen Bescheide angehen. "

      http://www.stern.de/wirtschaft/steuern/meldungen/?id=521647&…
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 14:19:18
      Beitrag Nr. 1.063 ()
      @pegru:
      Ein Urteil kann auch nach meinem Verständnis keine "neue Tatsache" sein. Aber möglicherweise ist die Nichtigkeit einer Vorschrift eine neue Tatsache. Bekannt war es jedenfalls bisher nicht, dass die Vorschrift nichtig ist (und zwar ex tunc).
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 14:23:34
      Beitrag Nr. 1.064 ()
      @pegru: Oder war es dir bekannt?
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 15:53:37
      Beitrag Nr. 1.065 ()
      Die Aussichten einer auf § 173 AO gestützten Klage sehe ich allerdings mit etwas Skepsis. Aber versuchen kann man es, besonders, wenn es eine RS-Versicherung bezahlt.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 16:06:25
      Beitrag Nr. 1.066 ()
      Hi Nataly,
      selbstverständlich ist (oder war mir) nicht bekannt, was das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer für 1997 und 1998 urteilte; genauso weiß ich nicht, was es (wann auch immer) zu den Jahren ab 1999 sagen wird.

      Ein Urteil zu zurückliegenden Jahren ist aber nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH keine "neue Tatsache" i. S. d. § 173 AO.
      Es fehlt an der sogenannten "Rechtserheblichkeit".
      Eine geänderte Rechtsprechung spielt keine Rolle, weil die FÄ damals keine andere Entscheidung getroffen hätten.

      Es wird sicher Verfahren geben, in denen § 173 AO bemüht werden wird. Allzu große Hoffnungen sollte man sich nicht machen.
      Übrigens, vergiss die Verjährungsvorschriften nicht. Wer seine Erklärung 1998 brav in 1999 abgegeben hatte, kommt mit einem Ändrungsantrag zu spät, da bereits Verjährung eingtreten ist.

      Nochmals, allzu große Hoffnungen sollten sich die paar, die trotz Erhebungsdefizit in 1997 und 1998 die Speku-Steuer deklariert hatten und leider keinen Einspruch legten, nicht machen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 18:50:52
      Beitrag Nr. 1.067 ()
      kennt jemand eine geeignete Steuersoftware um Spekulationsgewinne aus 99 für die Steueramnestie auszurechnen ? Normalerweise dürften die ja nicht funktionieren weil diese ja die Verlustgeschäfte berücksichtigen, oder funktioniert es auf irgend eine Weise doch ?:confused:
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 19:03:35
      Beitrag Nr. 1.068 ()
      @pegru: Ich bin auch skeptisch. Aber wenn es zutreffen sollte, dass das Nieders. FG der Meinung ist, eine ex-tunc-Nichtigkeit könne eine "neue Tatsache" sein (ich kenne diese Rechtsprechung aber nicht, konnte nur den "Stern"-Artikel zitieren) kann man es versuchen, soweit Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
      Mangels Kenntnis der Rechtsprechung des Nieders. FG kann ich nicht mehr dazu sagen.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 19:05:16
      Beitrag Nr. 1.069 ()
      wenn jetzt die Einkommensteuerfestsetzungen für 1999 ff für endgültig erklärt werden - was soll man dagegen machen ?

      Erst einmal Einspruch einlegen - der mit Sicherheit abgelehnt wird - und danach den Klageweg beschreiten.

      Welche Möglichkeit gibt es sonst noch ?
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 19:18:54
      Beitrag Nr. 1.070 ()
      "Welche Möglichkeit gibt es sonst noch ?"

      Die Speku-Steuer bezahlen ist die andere Möglichkeit.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 19:22:06
      Beitrag Nr. 1.071 ()
      Möglicherweise kann ja auf Grund eines neuen Verfahrens künftig wieder Ruhen beantragt werden, bis das BVerfG über 1999 ff. entschieden hat.
      Sobald der BFH ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Speku-Stauer auch ab 1999 hat, kann auch mit Aussicht auf Erfolg Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 19:28:47
      Beitrag Nr. 1.072 ()
      Frage ist halt nur, wann der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer 1999 ff hat.

      Nach dem Schreiben des BMF (siehe unten) werden die Finanzämter in den nächsten Wochen die Einkommensteuererklärungen bzgl. Speku-Steuer 99 folgende für endgültig erklären. Und dann bleibt eigentlich nur der Klageweg für den einzelnen offen. Oder kann man auf ein offenes Verfahren bei einem anderen Gericht verweisen ?
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 19:37:05
      Beitrag Nr. 1.073 ()
      Kann sein, dass nur die Klage übrig bleibt. Die ist aber nicht teuer, wenn man keinen Anwalt oder Steuerberater beauftragt. Die Klage muss auch nicht ausgefeilt sein. Es reicht, wenn klar wird, dass die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer auch für 1999 ff. bestritten wird.
      Auf keinen Fall darf die eigenhändige Unterschrift unter die Klage vergessen werden. Auch die Monatsfrist muss unbedingt eingehalten werden.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 19:42:03
      Beitrag Nr. 1.074 ()
      @ Nataly wg. 1076:

      Und wo muss ich diese Klage einreichen ?

      btw: Hab meine Steuern alle schon bezahlt, es geht nur darum dass die Bescheide nicht endgültig werden.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 20:25:42
      Beitrag Nr. 1.075 ()
      @BonApart: Wo die Klage einzureichen ist, steht in der Einspruchsentscheidung.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 20:26:31
      Beitrag Nr. 1.076 ()
      @BonAPART: Einsprüche sind doch eingereicht?
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 02:50:44
      Beitrag Nr. 1.077 ()
      Ja, gegen alle Steuerbescheide wurde vor Bezahlung unter Hinweis auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht Einspruch eingelegt.

      Nach dem Urteil des BVerG rechne ich jetzt natürlich damit dass das FA versuchen wird die Steuerbescheide der Jahre 99 ff. endgültig zu machen.

      Ich will nur wissen wie ich reagieren soll wenn mir so ein Brief ins Haus flattert (hab dann ja noch einen Monat Zeit).
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 11:38:47
      Beitrag Nr. 1.078 ()
      Die Finanzämter werden in den nächsten Wochen die bisher ruhenden Einspruchsverfahren aufgreifen und die Einspruchsführer zur Rücknahme der Einsprüche auffordern.
      Werden die Einsprüche zurückgenommen ist das Einspruchsverfahren beendet. Falls aber Aussetzung der Vollziehung gewährt worden war, muss die Steuer noch bezehlt werden; außerdem wird das FA Aussetzungszinsen festsezten.
      Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, wird - soweit kein neues Musterverfahren dazwischen kommt - das Einspruchsverfahren mit einer schriftlichen Einsruchsentscheidung abgeschlossen.
      Zu einer etwaigen Klageerhebung hat man dann 1 Monat Zeit.
      Die Klage muss schriftlich beim Finanzgericht (Anschrift steht in der Rechtsbehelfsbelehrung) eingereicht werden. Einen Steuerberater oder Rechtsanwalt braucht man dabei nicht.
      Wie lang das Finanzgericht die Sache liegen lässt, weiß man nie. Vielleicht stößt man auf ein FG, welches die Sache unmittelbar dem BVerfG vorlegt?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 13:52:10
      Beitrag Nr. 1.079 ()
      Für eine Frage habe ich jetzt noch keine eindeutige Erklärung gefunden: Wenn mein FA die Bescheide 2000 und 2001 von sich aus offen gelassen hat, ohne das ich selber Einspruch eingelegt habe,
      1. werden diese dann automatisch jetzt rechtskräftig ?
      2. kommt noch ein endgültiger Bescheid, gegen denn ich dann wieder Einspruch erheben und dann klagen kann ?

      Entschuldigt, wenn dies irgendwo schon eindeutig gesagt wird, aber ich war eine Woche im Urlaub und habe beim schnellen Durchlesen nichts gefunden.
      Danke
      lassevegas (der immer noch leicht geschockt ist).
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 15:17:22
      Beitrag Nr. 1.080 ()
      Den "Trick" mit den vorläufigen Veranlagungen benutzt man zur Vermeidung von Einspruchsverfahren.
      Wahrscheinlich werden in den nächsten Monaten geänderte Bescheide ergehen in denen die Bescheide für endgültig erklärt werden. Gegen diese kann man dann Einspruch einlegen. Zum weiteren Vorgehen vergleiche mein voriges Posting.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 19:36:21
      Beitrag Nr. 1.081 ()
      Wie der Staat sich hier verhält, ist ausgesprochen widerlich. In Bayern würde man dieses Vorgehen als hinterfotzig bezeichnen. Dass hier sozialdemokratisches Verständnis dahintersteckt, ist nicht zu übersehen. Hier wird nicht nach dem Gleichheitsprinzip gehandelt sondern nach einer systematischen Aushebelungstaktik der Massen.

      Dieses Verhalten ist absolut kontraproduktiv, da man hier dem ehrlichen Steuerzahler die letzte Motivation nimmt, steuerehrlich zu bleiben. Der Grund ist die systematische Abzocke durch das Zusammenspiel von Verfassungsfeindlichkeit und Zeit. Mit relativ einfachen Mitteln hätte der 2. Senat des Bundesverf.Gerichts Rechtssicherheit auch für die Jahre 1999 ff. schaffen können; 1998 haben sie es ja auch getan, ohne dass gravierende Unterschiede zu 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 festgestellt werden können. So wird man versuchen, die Erhebung in den Boomjahren durch Ablehnungen der Bescheide erst mal rechtskräftig zu machen. Wenn die Hälfte dadurch abserviert ist, wird man versuchen, mit den restlichen Klagenden auf Zeit zu spielen. Ich kann nur wirklich jedem raten, die Finanzbehörden mit Klagen vollzuscheissen. Sie haben es nicht anders verdient.

      Mich kotzt dieser heuchlerische SPD-Spitzel-Staat an, der lieber 10.000 Steuerfahnder einstellt, statt die ganzen Michelvorschriften zu straffen und den Unternehmern eine Partnerschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen anzubieten. Da gefällt mir Österreich und Schweiz viel besser. Hier werden Unternehmer und Leistungsbringer umworben und nicht gemolken und abgewürgt.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 08:24:54
      Beitrag Nr. 1.082 ()
      So, es kam, wie es kommem mußte bzw. nach dem Urteil der Wesen in rot absehbar war:

      Gestern gingen mit der Post die "Bescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag" ein.

      Betreff: Festsetzung

      ...

      ...und dann steht da noch: Die Steuerfestsetzung ist - soweit die Änderung reicht - im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden nach § 165 Abs. 1 vorläufig hinsichtlich:

      - der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

      - der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgesetzen (§23 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 EStg)

      Rechtsbehelfsbelehrung...

      Meine Frage:

      Was ist jetzt konkret zu tun, um weiterhin die Bescheide von 99 an bzgl. der Spekulationssteuer zumindest "offen" zu halten.
      Bezahlt ist ohnehin schon alles - nur, sollte doch noch einmal anders entschieden werden, so möchte ich mir doch die Option auf Rückzahlung seitens des FA offen halten.

      Danke schon einmal,

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 09:06:55
      Beitrag Nr. 1.083 ()
      @Valerie:
      Was für eine Änderung wurde vorgenommen?
      Nach deiner Darstellung sind die Bescheide 1999,2000, 2001 und 2002 weiterhin vorläufig bezüglich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Danach wurde das Urteil des BVerfG bzw. das hierauf ergangene BMF-Schreiben noch nicht berücksichtigt.
      Oder sehe ich was falsch?
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 09:23:49
      Beitrag Nr. 1.084 ()
      @Nataly

      "Nach deiner Darstellung sind die Bescheide 1999,2000, 2001 und 2002 weiterhin vorläufig bezüglich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Danach wurde das Urteil des BVerfG bzw. das hierauf ergangene BMF-Schreiben noch nicht berücksichtigt.
      Oder sehe ich was falsch?"

      Das habe ich mir auch gedacht (und wird wohl auch so sein, dass sie das BMF Schreiben noch nicht berücksichtigt haben).

      Aber zum Nachdenken: Wenn der Vorläufigkeitsvermerk genauso gehalten ist wie meiner zu 2002, dann steht da was hinsichtlich laufender Verfahren vor dem BFH, BVerfG und EuGH. Frage: Welches Verfahren läuft denn noch in Bezug auf 1999ff .... ich kenne keines zu §23

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 09:25:33
      Beitrag Nr. 1.085 ()
      Frage:

      Mein 2001er Bescheid (und frühere) ergingen noch mit dem erweiterten Vorläufigkeitsvermerk (nämlich ohne Begrenzung auf BFH, BVerfG und EuGH - sondern allgemein in Bezug auf gerichtliche Verfahren). 2002 jedoch mit dem auf BFH, BVerfG und EuGH begrenzten Vorläufigkeitsvermerk. Ist das bei Euch auch so?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 09:37:53
      Beitrag Nr. 1.086 ()
      Äh, welches BMF-Schreiben?

      Finde nichts darüber im Thread, habe ich was verpaßt?
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 09:47:08
      Beitrag Nr. 1.087 ()
      Sorry, Natalie, wenn ich so blöd frage, aber mein Steuerberater ist noch bis Freitag im Urlaub:

      Kann es auch sein, dass nun endlich das Verfahren (Selbstanzeige), das seit 18 Monaten läuft, durch ist und das FA nun nicht mehr weiter nachbohrt?

      Daher die Bescheide mit dem Betreff Festsetzung???

      So dass diese mit dem Urteil aus KA nichts zu tun haben?

      Grüße, Valerie
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 10:03:12
      Beitrag Nr. 1.088 ()
      @K1 bzgl. 1088:

      JA!

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 10:10:53
      Beitrag Nr. 1.089 ()
      @stofox
      s. #1060
      Hier der Link zum BMF-Schreiben:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23612/BMF-Schrei…
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 10:52:05
      Beitrag Nr. 1.090 ()
      ......berücksichtigt wird das BMF-Schreiben erst, wenn es im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 11:00:03
      Beitrag Nr. 1.091 ()
      @harald

      moin du,

      hast du mich vergessen ?

      gruß

      Elbosso
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 11:52:58
      Beitrag Nr. 1.092 ()
      Hi ElBosso,

      ....nur ein klein wenig.........hatte viel zu tun und dachte eigentlich Du würdest mit mir per Boardmail Kontakt aufnehmen. Zwischenzeitlich habe ich auch mein Problem gelöst und kann die Boardmails wieder abrufen.

      Ich schick Dir gleich was zu, dann können wir den Rest über Mail ausmachen.


      Viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 18:02:22
      Beitrag Nr. 1.093 ()
      24.03.2004 16:18

      Speku-Steuer: Vorsicht Finanzamt!

      Nach dem Karlsruher Urteil zur Spekulationssteuer geht der Fiskus in die Offensive. Sind 1997 und 1998 schon verloren, will er nun wenigstens für die Folgejahre abkassieren. Steuerberater raten: Bloß nicht einschüchtern lassen!



      Die Anweisung vom Bundesfinanzministerium spricht eine deutliche Sprache: Mit Datum vom 19. März wendet sich die Eichel-Behörde an alle Finanzämter der Republik und fordert Vollzug. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungs-Geschäften sei die Gesetzeslage bis 1998 zwar grundgesetzwidrig gewesen, heißt es in dem zweiseitigen Schreiben (Az.: IV D2 – S 0338 – 11/04) sinngemäß, dafür könne man für die Folgejahre aber in die Vollen gehen.

      Umgehend seien alle zahlungsunwilligen Anleger zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einsprüche für die Jahre ab 1999 aufzuheben hätten. Tausende Steuerzahler werden danach schon bald Post vom Fiskus bekommen, in der sie mit Hinweis auf die Verfassungsrichter dringlich um Einspruchsrücknahme "gebeten" werden. Verweigerer sollen nach vier Wochen "erinnert" werden, dann nach einer nochmaligen kurzen Frist einen so genannten Einspruchsbescheid erhalten. So die übliche Praxis.

      Verzicht auf Einspruch kostet richtig Geld
      Doch Rechtsexperten raten dringend, den "blauen Briefen" vom Fiskus nicht Folge zu leisten und notfalls am Ende gegen einen negativen Einspruchsbescheid zu klagen.

      Der Bund drängt zur Eile, weil er vor der ersten neuen Klage gegen die Speku-Steuer schnell Kasse machen will, heißt es bei Controltax aus Adendorf. Steuerberater Günter Hagemann: "Eine Rücknahme des Einspruchs selbst ist grundsätzlich nicht umkehrbar." Ein Anleger, dem für 1999 die Aussetzung der Vollziehung genehmigt wurde, müsste nach der Rücknahme mit einer Zahlungsanweisung des Finanzamtes rechen. Zu der Steuerschuld addierten sich die Zinsen. Sechs Prozent für jedes Jahr seit dem Ruhen des Steuerbescheides.

      Inzwischen mehren sich die Stimmen von Steuerrechtsexperten, die sogar der Ansicht sind, auch bestandskräftige Steuerbescheide könnten ausgehebelt werden. Und zwar wenn neue Tatsachen vorliegen. So jedenfalls steht es in der Abgabenordnung. Die Spitzfindigkeit von Juristen ist hier wohl gefragt.

      Tatsächlich scheint die Rechtslage für die Veranlagungszeiträume nach 1998 aber auch für das Bundesfinanzministerium selbst alles andere als eindeutig. Nebulös heißt es in der Anweisung für die Finanzämter: "Das Gericht hat festgestellt, dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lässt..."

      Wackelig in der Argumentation scheint besonders das Jahr 1999 zu sein. Steuerberater Hagemann: "Die Einkommensteuerbescheide für 99 gingen frühestens ein Jahr später im Jahr 2000 raus, vorher gab es gar keine Klagen. Erst nach diesen aber haben die Finanzämter Zug um Zug ihre Vorschriften geändert."



      1999 - ein teures Jahr, aber für wen?
      Gleich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts äußerte sich das Berliner Finanzministerium noch gelassen zu den Folgen. Da es sich nur auf Wertpapiergeschäfte der Jahre 1997 und 1998 beziehe, sei "fiskalisch keine nennenswerte Auswirkung zu erwarten". Es sei möglich, dass die Rückzahlungen nicht einmal zweistellige Millionenbeträge ausmachten.

      Auf Nachfrage von boerse.ARD.de, wie sich denn eine gewonnene Klage gegen die Spekulationssteuer für die Jahre ab 1999 auf den Haushalt auswirken würde, war es mit der Gelassenheit nicht mehr so weit her: "Das ist nicht abzuschätzen", so Ministeriumssprecher Oliver Heyder-Rentsch. "Da müssten wir neu nachdenken, dass tun wir aber jetzt noch nicht." Sicher aber, so Heyder-Rentsch, "sitzen beim Bundesverfassungsgericht keine Börsenspezis". Die Verfassungsrichter hatten in ihrem Urteil von Aktienverlusten ab 1999 philosophiert, so dass kaum Spekulationssteuer zu entrichten gewesen wäre.

      In Wirklichkeit stieg der Dax 1999 um knapp 39 Prozent, die US-Technologiebörse Nasdaq verdoppelte sich fast...

      Quelle: http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_51726
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 20:22:03
      Beitrag Nr. 1.094 ()
      Aus dem letzten Artikel: "Die Verfassungsrichter hatten in ihrem Urteil von Aktienverlusten ab 1999 philosophiert, so daß kaum Spekulationssteuer zu entrichten gewesen wäre. In Wirklichkeit stieg der Dax 1999 um knapp 39%, die US-Technologiebörse Nasdaq verdoppelte sich fast..."

      Stimmt nicht. Der letzte Teil des Urteils lautet:

      D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre übertragen.
      Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
      Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
      Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
      verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.

      Das muß man schon noch auseinanderhalten, wie es im Urteil auch gemacht wurde: die Einführung der Verlustverrechnung ab 1999 einerseits, und die Börsenbaisse ab Frühjahr 2000 andererseits. Beides zusammen könnte nach Auffassung des Gerichts dazu geführt haben, daß die weiter bestehenden Kontrolldefizite vielleicht keinen Verfassungsverstoß mehr begründen. Denn die Hinterzieher blieben in dieser Zeit ja auf ihren Verlusten sitzen, weil sie sie nicht erklären konnten, ohne auch ihre bisher verschwiegenen Gewinne zu offenbaren. Während die bisher "dummen" Steuerehrlichen in dieser Zeit ihre Verluste vor- und rücktragen konnten.

      So dumm wie hier suggeriert wird, ist diese Argumentation auch nicht.
      Avatar
      schrieb am 25.03.04 18:34:44
      Beitrag Nr. 1.095 ()
      BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, IX R 3/02 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2002)

      1. Verstößt unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 27. 6. 1991 2 BvR 1493/99 (BStBl. II 1991, 654) zur Zinsbesteuerung die Besteuerung von Spekulationsgewinnen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz ?

      2. Sind bis einschließlich 1998 im privaten Bereich erzielte Gewinne aus dem An- und Verkauf von Index- und Währungsoptionsscheinen der Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 zu unterwerfen, obwohl nach ständiger Rechtsprechung und Literaturmeinung das private Differenzgeschäft über nicht lieferbare Gegenstände aufgrund seiner Natur als Spiel keinen einkommensteuerbaren Tatbestand darstellt?

      -- Zulassung durch BFH --

      EStG § 22 Nr 2; EStG § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst b; FGO § 74; GG Art 3

      Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 23.5.2001 (9 K 606/00)

      weiss evtl. jemand mehr darüber?

      gruss CD :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 11:05:53
      Beitrag Nr. 1.096 ()
      So dumm wie hier suggeriert wird, ist diese Argumentation auch nicht.

      Es kann doch wohl nicht sein, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift vom DAX-Stand abhängig gemacht werden darf, oder? Schliesslich gibt es auch andere Anlagearten, mit denen Spekulationsgewinne erzielt werden konnten. Und bestimmt haben auch ein paar von den fallenden Kursen profitiert. Ich sehe keinen Unterschied bei der Erfassungsmethode nach 1998 und somit auch keinen Grund für eine andere rechtliche Handhabung.
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 11:26:23
      Beitrag Nr. 1.097 ()
      Ich denke der letzte Teil des Urteils (Ausblick auf 1999ff) soll auf zwei Sachen abzielen:

      1. Darauf, dass eine Verlustverrechnung mit Vor- und Rücktragsmöglichkeit eingeführt wurde und somit die krasse Benachteiligung bei wechselnden Gewinnen und Verlusten etwas geglättet wurde.

      2. Darauf, dass mit der eingeführten Verlustvortragsmöglichkeit zahlreiche Anleger in 2000ff entsprechende Verluste angegeben haben und somit in den folgenden Jahren hinsichtlich Gewinnen aus privaten Veräusserungsgeschäften recht gut kontrollierbar sein dürften.

      Dieser Punkt trifft aber nicht auf das Jahr 1999 zu - insofern wäre es gut, wenn die nächste Klage sich auf das Jahr 1999 beziehen würde, denn in diesem Jahr dürfte noch kaum jemand entsprechende Verluste angegeben haben (das Argument entfällt somit).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 13:59:58
      Beitrag Nr. 1.098 ()
      Problem.

      Ich habe im November 02 meine Bescheide für 1998 und 2000 bekommen.
      Ein Steuerfahnder hat mich vorher darauf aufmerksam gemacht, dass ich Einspruch gegen die Bescheide einlegen könnte, wegen eines Verfahrens gegen die Spekulationssteuer.
      Das sagte ich der bearbeitenden Frau beim Finanzamt, die darauf erwiederte, dass ich keinen Einspruch einlegen müßte, weil alle Bescheide aufgrund des Verfahrens vorläufig sind.

      Ich war leider so blöd, nur auf die ersten Seite meiner Bescheide zu gucken, wo stand, dass sie nach § 165 vorläufig sind.
      Damit war ich zufrieden.

      Jetzt wo es ernst wird habe ich mir die anderen Seiten angeschaut und habe bemerkt das nur der 2000 Bescheid nach §23 vorläufig ist, der 1998 nur gegen §32c.

      Die bearbeitende Frau erinnert sich natürlich nicht an die gemachten Aussagen.

      Hat jemand von Euch eine Ahnung was man machen kann.
      Hätte es nicht auch schon im November 2002 drin stehen müssen in meinen 1998 Bescheid.
      Kann man das dem Finanzamt vorwerfen.
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 16:21:27
      Beitrag Nr. 1.099 ()
      #1101

      sehe gerade das bei meinem steuerbescheid auch 32c erscheint.

      ist das denn überhaupt ein problem?????
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 17:42:17
      Beitrag Nr. 1.100 ()
      Hi carpediem,
      das Verfahren betrifft offensichtlich die Jahre bis 1998. Der BFH hat sicher die Entscheidung des BVerfG abgewartet. Möglicherweise wird sich dieses Verfahren bald ohne besonderes Aufsehen erledigen.
      Für 1999 und folgende Jahre sehe ich keine Auswirkung, da sich der BFH nicht mit Jahre befassen kann und auch nicht darf, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.

      Hier ein Auszug aus der Seite von www.nwb.de

      BFH IX R 3/02
      Themen/Schlagwörter: Spekulationsgewinn, Optionsscheine
      Normen: EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst b, FGO § 74
      Rechtsfrage: 1. Verstößt unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 27. 6. 1991 2 BvR 1493/99 (BStBl. II 1991, 654) zur Zinsbesteuerung die Besteuerung von Spekulationsgewinnen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz?
      2. Sind bis einschließlich 1998 im privaten Bereich erzielte Gewinne aus dem An- und Verkauf von Index- und Währungsoptionsscheinen der Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 zu unterwerfen, obwohl nach ständiger Rechtsprechung und Literaturmeinung das private Differenzgeschäft über nicht lieferbare Gegenstände aufgrund seiner Natur als Spiel keinen einkommensteuerbaren Tatbestand darstellt?


      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 17:44:20
      Beitrag Nr. 1.101 ()
      Uuuups, den Auszug auf der Seite von nwb hätte ich mir sparen können.
      Sorry
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 08:51:34
      Beitrag Nr. 1.102 ()
      Ok, nehmen wir also als gerichtlich geklärt an, dass auch Heavytrading mit mehreren tausend Geschäften pro Jahr noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, solange man dieses nur mit seinem eigenen Geld betreibt.

      Wie lange sind denn die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Kontoauszüge, Belege, Abrechnungen etc. für diese privaten Börsengeschäfte?

      Grüße
      Smarttrader
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 10:38:51
      Beitrag Nr. 1.103 ()
      @noch-n-zocker,

      das BVerfG und pmp liegen schon richtig, wenn sie die Baisse an den weltweiten Aktienmärkten ab Frühjahr 2000 als gewichtiges Argument würdigen. Denn Ausgangspunkt dieses juristischen Disputs war ja wohl die inzwischen rechtsverbindlich festgestellte Tatsache, dass die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen wohl formal nicht anzuzweifeln wäre, aber infolge der Umsetzungsdefizite und der Kontrollpraxis ein eklatantes Missverhältnis zwischen steuerehrlichen Bürgen einerseits und unkontrollierten (-entdeckten) Steuerbetrügern andererseits bestand, vielleicht 1 : 90 oder sogar noch höher. Wenn in der Folge also die Zahl der Spekulationsprofiteure aufgrund der hinreichend bekannten Situation an den Börsen zwangsläufig dramatisch abnimmt, ändern bzw. verschieben sich schon von daher die Proportionen ganz automatisch, und dies ganz unabhängig von den hier zitierten Neuregelungen im Jahre 1999. Das ist also wie bei unterschiedlichen Mischungsverhältnissen von Longdrinks oder dem differierenden Alkoholspiegel im Blut.
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 11:08:37
      Beitrag Nr. 1.104 ()
      zu 1999ff:

      So hatte vor einigen Jahren – die Mühlen der Justiz mahlen langsam – der Steuerrechtswissenschaftler Klaus Tipke Klage gegen seine Steuerbescheide aus dem Jahr 1997 eingereicht. Stein seines Anstoßes war, daß die Finanzbehörde die schönen Gewinne, die er beim Spiel an der Börse eingefahren und deklariert hatte, steuerlich zu veranlagen gedachte. Tatsächlich sind nach geltender Gesetzeslage Gewinne aus Kurssteigerungen, die innerhalb eines Jahres durch Verkauf realisiert werden, einkommenssteuerpflichtig. Vor 1999 lag die Frist bei einem halben Jahr. Die Argumentation der Tipke-Anwälte gegen diese Regelung scheint einleuchtend: Nur Idioten würden dem Finanzamt verraten, wieviel Gewinn sie in ihre Taschen spekulieren, alle anderen scheffeln ungestört. Denn anders als im Falle übersichtlicher Arbeitseinkommen würde keine Finanzbehörde derlei Börsengeschäfte kontrollieren.

      Daß diese Annahme stimmt, ist kaum zu bezweifeln, wenn man sich das klägliche Aufkommen der veranlagten Einkommenssteuer – in die die Spekulationssteuer eingeht – in den besten Tagen des Aktienbooms ansieht. Der im Verfahren gehörte Direktor des Rechnungshofs, Klaus Schleicher, berichtete denn auch über eine Untersuchung aus dem Jahr 2002, wonach die Finanzbehörden in 386 »Intensiv-Prüffällen« von Einkommensmillionären nur in 15 Fällen Belege zur Ermittlung etwaiger Spekulationsgewinne nachgefordert hatten. In vier dieser Fälle reagierten die Betroffenen auf diese Forderung nicht. Und auch der Fiskus zeigte dann kein Interesse mehr. Aufgrund dieser »Erhebungspraxis«, so die Kläger, verstoße die Spekulationssteuer gegen das Gebot der Gleichstellung – aller Spekulanten nämlich.


      Somit bestand ja eindeutig auch nach 1999 noch das erhebliche Vollzugsdefizit. Oder sind hier alle aufgeflogen, die vergessen hatten, ihre Spekugewinne anzugeben....? Na, also!;)
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 11:09:06
      Beitrag Nr. 1.105 ()
      Für private Vermögensverwaltung gibt es, soviel ich weiß, überhaupt keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
      Die Banken hingegen müssen Unterlagen 10 Jahre aufbewahren. Bei Betriebsprüfungen von Banken können also Erkenntnisse über Kunden an die Finanzämter weiter gegeben werden. Dies wird vor allem ab 2004 interessant, da ab diesem Jahr die Banken verpflichtet sind, Jahresbescheinigungen über alle Geschäfte der Kunden zu fertigen.
      Kommt dann so eine gewichtige Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt und hatte der Anleger bisher keine Zinseinnahmen und/oder keine "Speku-Geschäfte", wird sich das Finanzamt überlegen, Bescheide bis zu 1999 zurück notfalls im Schätzungsweg zu ändern.
      Auf Grund dieser rückwirkenden Eingriffsmöglichkeit wird auch rückwirkend ein Vollzugsdefizit beseitigt werden.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 11:10:23
      Beitrag Nr. 1.106 ()
      @ smarttrader

      Es gibt für Privatleute KEINE Aufbewahrungspflichten.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 27.03.04 21:51:30
      Beitrag Nr. 1.107 ()
      Hat schon jemand seine bezahlte Spekulationssteuer für 1997 oder 1998 zurück bekommen?
      Avatar
      schrieb am 28.03.04 13:47:59
      Beitrag Nr. 1.108 ()
      ......ja, ich!!!! Ich hatte am 15. mein Geld!!!! Der Leiter des Finanzamtes kam persönlich zu mir und hat es mir gebracht. Dabei hatte er auch einen üppigen Präsentkorb. Er bat vielmals um Verzeihung und entschuldigte sich für meine Unannehmlichkeiten.....

      ....ja, so schnell und freundlich sind die Finanzämter geworden........


      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 28.03.04 14:16:08
      Beitrag Nr. 1.109 ()
      #1111 heute ist aber noch nicht der 1. April ;)
      Avatar
      schrieb am 28.03.04 16:40:24
      Beitrag Nr. 1.110 ()
      @Harald SM

      ;);)
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 28.03.04 17:15:43
      Beitrag Nr. 1.111 ()
      #1106 "das BVerfG und pmp liegen schon richtig, wenn sie die Baisse an den weltweiten Aktienmärkten ab Frühjahr 2000 als gewichtiges Argument würdigen"

      imho vollkommener Quatsch. Wichtig ist nicht das prozentuale Verhältnis von allen Anlegern die Gewinn an der Börse machen sondern maßgeblich ist das prozentuale Verhältnis von denjenigen die Gewinne gemacht haben und diese angegeben haben.

      Beispiel: wenn in 2000 95 % aller Anleger Verluste gemacht haben zählen diese gar nicht. Für das Bvfg müsste eigentlich maßgeblich sein, welcher Anteil der Personen welchen zu den 5 % gehören, welche Gewinne machten, ihre Steuer angegeben haben. Und das werden sicherlich wie 98 + 99 nicht viel mehr als 10 % gewesen sein + verstößt dadurch imho gegen den Gleichheitsgrundsatz.

      P.S.: Könnte mir als Kompromiß jedoch gut vorstellen, daß 99 nochmal für nichtig erklärt wird, weil es keine Verluste gab, aber 2000 2001 2002 für gültig erklärt wird.:lick:
      Avatar
      schrieb am 28.03.04 23:24:41
      Beitrag Nr. 1.112 ()
      "P.S.: Könnte mir als Kompromiß jedoch gut vorstellen, daß 99 nochmal für nichtig erklärt wird, weil es keine Verluste gab, aber 2000 2001 2002 für gültig erklärt wird"

      Was für ein unsinniger, inkonsequenter Kompromissvorschlag!


      Das strukturelle Erhebungsdefizit bestand (so sieht man es dem Vernehmen nach auch beim BFH) zumindest bis 2002 unverändert fort!

      Und dies selbstverständlich unabhängig vom Marktverlauf (was für ein absurder Zusammenhang. Auf so etwas können nur BVG-Richter kommen, die nicht wegen juristischer Qualifikation, sondern unter politischen Gesichtspunkten berufen worden sind ... und bisweilen offensichtlich noch nicht einmal von ihrem normalen Menschenverstand Gebrauch machen.)

      Trotz des unsinnigen Urteilszusatzes bin ich in Hinsicht auf ein etwaiges Urteil zu 1999 ff. weiterhin sehr zuversichtlich (das BVG wird einlenken).
      Avatar
      schrieb am 28.03.04 23:39:19
      Beitrag Nr. 1.113 ()
      noch einmal zu #1114

      "Wichtig ist nicht das prozentuale Verhältnis von allen Anlegern die Gewinn an der Börse machen sondern maßgeblich ist das prozentuale Verhältnis von denjenigen die Gewinne gemacht haben und diese angegeben haben."


      Trotz der etwas unscharfen Formulierung: So ist es! Die Frage lautet nämlich: Welcher Anteil derjenigen Personen, die Spekulationsgewinne gemacht haben, können im Normalfall erfasst werden? Die Antwort lautet: In den Jahren 1999, 2000 und 2001 - wie bereits 1997 und 1998 - betrug der Anteil nahezu 0 % (wie groß die absoluten Zahlen waren, ist zur Beantwortung der Frage nach Vorliegen eines strukturellen Erhebungsdefizits völlig unmaßgeblich).
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 09:10:18
      Beitrag Nr. 1.114 ()
      #1114 & #1161,

      die Sache kann doch gar nicht so schwer zu blicken sein. :rolleyes:

      Wenn sich die Anzahl aller und damit zwangsläufig auch die der "Schwarzgewinnler" im Börsentrend deutlich vermindert, die der steuerehrlichen Anleger hingegen gleich bleibt (auch wer Verluste erklärt bzw. verschweigt, ist schließlich nicht steuerunehrlich ;)), verschiebt sich die Proportionen dramatisch, insbesondere wenn man unterstellt, dass sich Kontrollverhalten und -dichte in dieser Zeit nicht gerade verringert haben dürfte.
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 09:18:46
      Beitrag Nr. 1.115 ()
      @1117

      Tut nichts zur Sache. Thema verfehlt. Hat nichts mit der Frage nach einer adäquaten Kontrollmöglichkeit zu tun.
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 09:35:27
      Beitrag Nr. 1.116 ()
      @lifetrader

      wie schon gepostet:

      ...Daß diese Annahme stimmt, ist kaum zu bezweifeln, wenn man sich das klägliche Aufkommen der veranlagten Einkommenssteuer – in die die Spekulationssteuer eingeht – in den besten Tagen des Aktienbooms ansieht. Der im Verfahren gehörte Direktor des Rechnungshofs, Klaus Schleicher, berichtete denn auch über eine Untersuchung aus dem Jahr 2002, wonach die Finanzbehörden in 386 »Intensiv-Prüffällen« von Einkommensmillionären nur in 15 Fällen Belege zur Ermittlung etwaiger Spekulationsgewinne nachgefordert hatten. In vier dieser Fälle reagierten die Betroffenen auf diese Forderung nicht. Und auch der Fiskus zeigte dann kein Interesse mehr. Aufgrund dieser »Erhebungspraxis«, so die Kläger, verstoße die Spekulationssteuer gegen das Gebot der Gleichstellung – aller Spekulanten nämlich.
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 12:36:20
      Beitrag Nr. 1.117 ()
      mal eine kurze zwischenmeldung meines persönlichen falles:

      ich war am donnerstag beim steuerberater und wir haben ein nettes telefonat mit dem FA geführt. ergebnis: ich werde meine gezahlte steuer für 98 inkl. zinsen in den nächsten 2 - 4 wochen zurück erhalten und nachdem mein berater gedroht hat das wenn sie mir die erklärungen 99ff dicht machen wollen er im 4 wochen rythmus einsprüche einlegen wird bis eine musterklage vorliegt oder ich selbst klagen werde hat das FA gleich gesagt - ok, dann warten wir erstmal ab .... ;-) man kann also mit den leuten sprechen !

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 19:13:31
      Beitrag Nr. 1.118 ()
      Da habt ihr die Verfahren

      Steuer auf Spekulationsgewinne

      „Geld zurück“ gibt’s für die Wenigsten

      Zahlreiche Anleger hatten auf eine Steuererstattung gehofft, als das Verfassungsgericht vor drei Wochen die Steuer auf Aktiengewinne für die Jahre 1997/98 für nichtig erklärt hatte – doch vergebens.
      Von Daniela Kuhr



      Zahlreiche Anleger hatten auf eine Steuererstattung gehofft, als das Verfassungsgericht vor drei Wochen die Steuer auf Aktiengewinne für die Jahre 1997/98 für nichtig erklärt hatte – doch vergebens.

      Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt angeordnet, dass nur diejenigen von dem Urteil profitieren, deren Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist (Az: IV D 2 – S 0338 – 11/04). Damit steht fest: Wer keinen Einspruch eingelegt hat und wessen Bescheid auch nicht vorläufig ergangen ist, erhält sein Geld nicht zurück – obwohl die Steuer verfassungswidrig ist.

      Aktionärsschützer zeigen sich enttäuscht über die Anordnung. „Statt formal mit der Bestandskraft zu argumentieren, wäre es ein Gebot der Fairness, das Urteil auf alle gleichermaßen anzuwenden“, sagt Carsten Heise von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz.

      Auch Anwalt Johann Seipl von der Münchner Kanzlei Wannemacher & Partner ärgert sich über das BMF-Schreiben. „Wer damals seine Gewinne aus Aktiengeschäften einfach verschwiegen hat, braucht nichts mehr zu befürchten, auch nicht strafrechtlich. Wer sie aber dem Finanzamt korrekt mitgeteilt hat, sieht sein Geld nicht wieder.“ Das sei „eine Ohrfeige für die Steuerehrlichen“.

      Bürger, die darauf vertrauten, dass das Finanzamt fair mit ihnen umgehe, würden enttäuscht. „Damit löst die Finanzverwaltung nun erst recht eine Lawine von Einsprüchen aus, weil jeder Angst hat, sonst bei künftigen Urteilssprüchen zu kurz zu kommen“, meint Seipl.



      Weitere Verfahren anhängig
      Für die Jahre nach 1998 hat das Ministerium angeordnet: Steuerbescheide, die im Hinblick auf das in Karlsruhe anhängige Verfahren vorläufig ergangen sind, sollen nun für endgültig erklärt werden.

      Auch eine eventuelle Aussetzung der Vollziehung sei zu widerrufen. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte sein Urteil ausdrücklich auf die Jahre 1997/98 beschränkt. Das heißt: Die Steuer auf Spekulationsgewinne, die seit 1999 erzielt wurden, muss nun gezahlt werden.

      „Auch das ist ärgerlich, denn es spricht viel dafür, dass die Regeln nach 1998 ebenfalls nichtig sind“, sagt Seipl. Beim Bundesfinanzhof (BFH), dem obersten deutschen Steuergericht, seien bereits zwei Verfahren anhängig, die die Jahre nach 1998 betreffen.

      Der Jurist erwartet deshalb, dass das Bundesverfassungsgericht in den kommenden zwei Jahren erneut über die Spekulationssteuer entscheiden muss. „Anlegern kann ich nur raten, Einspruch gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide einzulegen“, sagt Seipl. „Als Begründung genügt der Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren.“ (Az.: IX R 13/03 und IX R 8/04) Wenn das Finanzamt dem Einspruch nicht stattgibt, bleibe nur der Klageweg. „Das Kostenrisiko ist dabei aber überschaubar“, sagt Seipl.

      Gewinne aus Geschäften mit Wertpapieren sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Das Verfassungsgericht hatte mit Urteil vom 9. März diese so genannte Spekulationssteuer für die Jahre 1997/98 für nichtig erklärt. Grund: Da den Finanzämtern wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlten, haben letztlich nur die Ehrlichen ihre Gewinne versteuert.

      Steuerexperten gehen jedoch davon aus, dass die Spekulationssteuer auch in den Jahren davor und – zumindest für eine gewisse Zeit – danach verfassungswidrig ist. Wirksame Kontrollmöglichkeiten gebe es erst seit diesem Jahr, sagt Seipl. So müssen zum Beispiel seit Januar Banken ihren Kunden eine Jahresbescheinigung erteilen, in der alle Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne aufgelistet sind.

      (SZ vom 30.03.2004)
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 19:46:16
      Beitrag Nr. 1.119 ()
      @myral

      die beiden verfahren sind bekannt (siehe posting 991) aber behandeln nicht wirklich die verfassungswidrigkeit ....

      trotzdem danke und gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 12:54:15
      Beitrag Nr. 1.120 ()
      Nichts Neues, aber ein zusammenfassendes update:

      24.03.2004

      Spekulationsbesteuerung - Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten des Steuerpflichtigen

      (Autor) Johann Seipl / Jörg Wiese


      1. Die Entscheidung

      Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.03.2004 nunmehr die mit Spannung erwartete Entscheidung zur Spekulationsbesteuerung verkündet. Es hat die gesetzlichen Regeln zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gesetz habe, so das oberste deutsche Gericht, zumindest in diesen beiden Jahren gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil die Besteuerung allein von der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abhängig gewesen sei, weder durch eine Quellenbesteuerung, noch durch angemessene Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung sichergestellt worden sei (sog. strukturelles Vollzugsdefizit) und der Gesetzgeber hierfür die Verantwortung trage.

      Die Entscheidung gilt nicht für Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken) und mit anderen Wirtschaftsgütern, etwa Möbeln, Briefmarken, Jahreswagen o. ä. (obwohl hier unseres Erachtens erst recht das vom Bundesverfassungsgericht gerügte strukturelle Vollzugsdefizit gegeben ist).

      Daß die überprüften Vorschriften für verfassungswidrig erklärt würden, war vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1991 (zur Zinsbesteuerung) keine Überraschung. Im Gegensatz zu dieser und weiteren Entscheidungen (z.B. aus dem Jahre 1995 zur Vermögensteuer) hat das Bundesverfassungsgericht diesmal jedoch keine Übergangsfrist gewährt, in der das Gesetz weiterhin angewendet werden dürfte - sog. Fortgeltungsanordnung -, sondern hat die gesetzlichen Grundlagen „ohne Wenn und Aber“ für nichtig erklärt.

      2. Folgen der Entscheidung für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998

      Eine für nichtig erklärte Vorschrift wird behandelt, als sei sie quasi nie existent gewesen und kann daher keine ausreichende Grundlage für frühere oder künftige Steuerfestsetzungen bilden. Soweit also für die Jahre 1997 und 1998 Spekulationsgewinne erklärt wurden, sind die Steuerbescheide vom Finanzamt von Amts wegen zu ändern und darauf entfallende, bereits entrichtete Steuern zurückzuzahlen. Sollten allerdings entsprechende Steuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sein, weil sie nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und der Steuerpflichtige auch nicht Einspruch eingelegt hat, ist eine Änderung nicht mehr möglich: Der Steuerpflichtige hat Pech gehabt. Wurden Spekulationsgewinne für die Jahre 1997 und 1998 nicht erklärt, kann darauf auch künftig keine Steuer erhoben werden. Eine Bestrafung wegen vollendeter Steuerhinterziehung kommt nicht mehr in Betracht.

      Die Rechtsfolgen unterscheiden sich insoweit erheblich von den Folgen einer Verfassungswidrigkeit mit Übergangsregelung. So ist die Vermögensteuer bis zum Ablauf der angeordneten Übergangsfrist weiter festgesetzt und erhoben worden und Vermögensteuerhinterziehungen sind auch weiterhin strafrechtlich verfolgt worden.

      3. Konsequenzen für Veranlagungszeiträume bis 1996

      Über die Spekulationsbesteuerung für die Jahre bis 1996 hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Da aber in den früheren Jahren dieselbe Gesetzeslage wie im Streitjahr 1997 bestanden hat und die Erhebungsdefizite jedenfalls nicht geringer waren als in diesem Jahr, muß davon ausgegangen werden, daß die Spekulationsbesteuerung auch vor 1997 verfassungswidrig war und auf entsprechende Richtervorlage oder Verfassungsbeschwerde für nichtig erklärt werden müsste. Ob die Finanzverwaltung diese Konsequenz bereits von sich aus anerkennt, bleibt allerdings abzuwarten.

      4. Konsequenzen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003

      Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf die Jahre nach 1998 übertragen, sondern insoweit auf eine Änderung der Gesetzeslage und auf die seit April 2000 gesunkenen Aktienkurse hingewiesen.

      Zwar bleibt rätselhaft, inwieweit diese vom Bundesverfassungsgericht genannten Aspekte zu einer besseren Erfassung der Spekulationsgewinne beigetragen haben könnten, aber insoweit ist die Rechtsfrage eben (noch) nicht entschieden. Unseres Erachtens spricht vieles dafür, daß auch die Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 verfassungswidrig sein könnte. Demgegenüber wird sich die Finanzverwaltung wohl - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Inhalts der offiziellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts - in der Annahme des Gegenteils bestätigt fühlen und bisher gewährte Entscheidungen auf Aussetzung der Vollziehung widerrufen bzw. auf Zahlung der Steuer bestehen.

      Da es wohl nicht allzu lange dauern wird, bis die Anhängigkeit eines weiteren Musterverfahrens für die Folgejahre bekannt wird, kann die Empfehlung an den Steuerpflichtigen nur dahin gehen, eventuelle Spekulationsgewinne für die Jahre 1999 bis 2003 korrekt zu erklären bzw. im Wege der Selbstanzeige oder Amnestie-Erklärung nachzuerklären und sämtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu nutzen, um das steuerliche Verfahren bis zu einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen zu halten.

      Laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich dieser Jahre werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingestellt werden. Es kann jedoch versucht werden, eine Aussetzung des Strafverfahrens bis zur steuerlichen und verfassungsrechtlichen Klärung der Rechtslage herbeizuführen (§ 396 AO).

      5. Konsequenzen für den Veranlagungszeitraum 2004 und für künftige Jahre

      Seit Beginn des Jahres 2004 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung zu erteilen, in der alle über das Kreditinstitut erzielten Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne pp.) aufgelistet sind. Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung ab 01.04.2005 auch im Besteuerungsverfahren über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) routinemäßig abfragen, bei welchen inländischen Banken ein Steuerzahler Konten unterhält. Durch die Kombination dieser Instrumentarien - aber erst dadurch - sind die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung genügend wirksam ausgestaltet, um das vom Bundesverfassungsgericht gerügte strukturelle Vollzugsdefizit zu beseitigen. Die Spekulationsbesteuerung ist damit verfassungskonform. Für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2004 sind die steuerlichen Pflichten also klar: Spekulationsgewinne sind zu erklären und zu versteuern. Immerhin bleibt noch die Hoffnung, daß der Gesetzgeber ab 2005 die versprochene Abgeltungssteuer einführt
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:19:54
      Beitrag Nr. 1.121 ()
      Hmm, was soll man machen, wenn man jetzt den Steuerbescheid für 2002 bekommen hat ?!?

      Wie kann ein Einspruch aussehen, wo es das Tipke Verfahren ja nicht mehr gibt ?

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:26:36
      Beitrag Nr. 1.122 ()
      Na, würde ganz einfach Einspruch mit der Begründung einlegen, dass 1999ff eben NOCH nicht geklärt sind, aber ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Falls Einspruch abgewiesen wird, muss man halt klagen.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 14:51:41
      Beitrag Nr. 1.123 ()
      für alle die klagen wollen ...

      ab 1. Juli tritt das neue Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft.

      Danach gibt es bei Finanzgerichten eine neue Gebührenordnung. Ein Teil der Gebühren wird schon beim Einreichen der Klage fällig. Eine kostenfreie Klagerücknahme ist dann nicht mehr möglich.

      Und noch paar Überlegungen bzgl. Klage:

      Da es jetzt keinen anhängigen Verfahren gibt, bei dem es um Verfassungswidrigkeit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 geht, werden die Ensprüche abgelehnt. Es wird nur den wenigsten gelingen, diese ruhen zu lassen.
      Den Ablehnung muss man entweder akzeptieren oder klagen.

      In der ersten Instanz wird sich ein FG damit beschäftigen. Die FG-Richter machen normallerweise sehr ungern eine Vorlage für BVerfG.
      Allerdings besteht hier auch die Chance, denn wenn mindestens ein FG die Vorlage macht, hat man sich den Weg über BFH und viel Zeit/Geld gesparrt.

      Landet das Verfahren beim BFH werden sich die BFH-Richter entscheiden müssen, ob sie immer noch zu der Begründung, in der sie sich ausführlich auch über die Jahre bis 2002 geäussert haben stehen, oder ob sie (z.B. wegen der in der Zwischenzeit intensiv durchgeführten Kontrollen) den Vollzugsdefizit für nicht gravierend halten.

      Im zweiten Fall kann man noch eine Verfassungsbeschwerde einlegen, die aber höchstwahrscheinlich vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen wird.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 16:36:09
      Beitrag Nr. 1.124 ()
      Es wäre gut, wenn das mit den Gebühren und Kosten mal jemand, der es weiß, etwas ausführlicher darstellen könnte.

      Vielleicht für 2 Fälle:

      Streitwert 1000 bzw. 10000 Euro.

      Also ich meine, wie sieht das aus (falls die Klage verloren geht) mit Anwaltskosten und Kosten der Gegenseite

      a) vorm Finanzgericht?
      b) vorm BFH?

      Dann noch: Wurde denn ab 1999 wirklich intensiver kontrolliert? Soweit ich mich erinnere, wurde doch auch
      2000 (oder nicht?) die Spekufrist vo 6 auf 12 Monate heraufgesetzt, eine Tatsache, die das Problem doch eher verschärft denn gemildert haben dürfte.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 18:19:22
      Beitrag Nr. 1.125 ()
      @stoxfox: Die Speku-Frist wurde ab 1.1.99 auf 12 Monate verlängert.(Bekanntlich kam Rot-Grün im Oktober 1998 an die Regierung).
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 19:12:47
      Beitrag Nr. 1.126 ()
      Der BFH würde sicherlich nicht seine ursprüngliche Meinung ändern!!!! =>


      Steuerspezialisten sind da entschieden anderer Meinung. Sie argumentieren, dass Aktienbesitzer auch für diese Zeit verschont bleiben müssten. "Schlechte Börsenkurse machen Vollzugsdefizit, sprich mangelnde Kontrolle nicht wett", so Expertin Hofmeister. Professor Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am Bundesfinanzhof (BFH) - dem für Steuerfragen höchsten Fachgericht -, betont: "Die Vollzugsdefizite könnten ab 1999 durchaus weiter bestanden haben." Und somit die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer. Die Sache ist also eine Klärung vor Gericht wert, notfalls wieder bis zum Bundesverfassungsgericht.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 09:16:09
      Beitrag Nr. 1.127 ()
      Nochmals zur BFH-Sicht (Auszug aus dem Urteil):

      4. Aufgrund der dargestellten Erhebungssituation ist der vorlegende Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. prinzipiell verfehlt wird.

      a) Eine allgemeine Steuerüberwachung kann in diesem Bereich aus rechtlichen Gründen nicht stattfinden; es fehlen materielle Rechtsgrundlagen, die eine voraussetzungslose Verifizierung auch solcher Steuerfälle ermöglichen, bei denen nicht schon aufgrund konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Liegen derartige konkrete Hinweise nicht vor, stellt jede Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden dem Grunde nach eine Ermittlung "ins Blaue hinein" dar; ein solches Vorgehen ist --unbeschadet des Umstandes, dass den Finanzämtern hierfür kaum Personalressourcen zur Verfügung stehen dürften-- indes nach den geltenden Erhebungsvorschriften nicht zulässig. Die materielle Steuernorm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. kann insoweit nicht gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden.

      b) Dieses Ergebnis wird nicht durch die Tatsache infrage gestellt, dass der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab 1999 Vorschriften in das Einkommensteuergesetz aufgenommen hat, die nach Ansicht des FA eine Überprüfung von Einkünften aus Wertpapierspekulationsgeschäften durch die Finanzbehörden erleichtern sollen.

      Nach den Ausführungen des BMF sollen die Finanzbehörden auf der Grundlage von § 45d Abs. 1 EStG gefertigte Kontrollmitteilungen über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge verstärkt für die Erfassung der Besteuerung von Wertpapiergeschäften nutzen (s. hierzu etwa OFD Koblenz in StEK, AO 1977, § 85 Nr. 3). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung im Streitjahr kann dieser Vorgehensweise schon deshalb keine Bedeutung beigemessen werden, weil die genannten Mitteilungen an das BfF nach § 45d Abs. 2 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrages und des Pauschbetrages für Werbungskosten verwendet werden durften.

      Nach Ansicht des vorlegenden Senats kann eine verstärkte Nutzung von Informationen, die das BfF aus Meldungen über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge zur Verfügung stellen könnte, das festzustellende Erhebungsdefizit bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. indes auch künftig nicht beseitigen

      Der Senat zweifelt grundsätzlich daran, ob eine Nutzung der gemäß § 45d Abs. 1 EStG erhobenen Daten Auswertungen ermöglicht, die Rückschlüsse auf das Vorliegen steuerbarer Wertpapiergeschäfte bei einzelnen Steuerpflichtigen erlauben (ebenso BRH-Bericht vom 24. April 2002, BTDrucks 14/8863, S. 11; vgl. auch Eckhoff, a.a.O., S. 365 f.). Denn § 45d Abs. 1 EStG gilt für "Kapitalerträge, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist" und damit für Einkünfte, die dem Quellenabzug (in Form der Kapitalertragsteuer) unterliegen; die Vorschrift greift gerade nicht bei Spekulationseinkünften, bei denen nicht der Ertrag einer Vermögensquelle, sondern der Vergleich zweier Vermögenswerte (d.h. der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Werbungskosten andererseits) zu steuerbaren positiven oder negativen Einkünften führt.

      Selbst wenn im Einzelfall aufgrund der nach § 45d Abs. 1 EStG mitgeteilten Daten Erkenntnisse über Spekulationsgeschäfte des Steuerpflichtigen möglich wären, muss die Finanzverwaltung, wie das BMF auf S. 3 und 4 seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2002 ausführlich und anschaulich dargelegt hat, einen komplizierten Informations- und Erkenntnisweg beschreiten, der bei der derzeitigen Personalsituation in den Finanzbehörden allenfalls in der Theorie gangbar ist. So sieht sich die Finanzverwaltung auch aufgrund der durch § 45d Abs. 1 EStG eröffneten Erkenntniswege bis heute nicht in der Lage, allein das Ausmaß der --wohl in erheblichem Umfang-- nicht erklärten Einkünfte aus § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. zu ermitteln. Zwar legen Äußerungen der Finanzverwaltung (s. Finanzreport 5-2000, Hrsg.: Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 3) die Annahme nahe, dass Einkünfte aus Wertpapierspekulationsgeschäften zum überwiegenden Teil von den Steuerpflichtigen nicht erklärt werden; jedoch konnte der vorlegende Senat --auch aus den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung-- keine tatsächlichen Erkenntnisse über den insoweit zu verzeichnenden Steuerausfall gewinnen. Insbesondere konnte der Senat Schätzungen, die in diesem Zusammenhang von der Deutschen Steuer-Gewerkschaft verlautbart wurden (s. Finanzreport 5-2000, S. 3), nicht auf ihre Verlässlichkeit hin prüfen.

      c) Auch soweit das FA verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. mit dem Argument begegnet, die Finanzverwaltung habe durch Einführung einer gesonderten Anlage zur Einkommensteuererklärung für sonstige Einkünfte (Anlage SO) ab dem Veranlagungszeitraum 2000 sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen (Weisungen, Schwerpunktprüfungen) Anstrengungen unternommen, das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen hinsichtlich erzielter Einkünfte aus Wertpapiergeschäften zu verbessern, können diese Maßnahmen für die verfassungsrechtliche Beurteilung im Streitjahr 1997 keinen Einfluss haben. Darüber hinaus genügt es nach Ansicht des vorlegenden Senats auch grundsätzlich nicht, wenn die Finanzverwaltung ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen versucht, ein durch gesetzliche Erhebungsregeln begründetes strukturelles Erhebungshindernis zu bekämpfen. Strukturelle Erhebungshindernisse werden durch den Gesetzgeber geschaffen und sind durch ihn zu beseitigen; organisatorische Maßnahmen der Verwaltung reichen dazu nicht aus.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 09:34:30
      Beitrag Nr. 1.128 ()
      Noch etwas!!!

      Einleitung zum Urteil:

      Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

      Die Anfrage des BFH an das BVerfG bezog sich somit i.d.T. lediglich auf 1997!! Das Urteil des BVerfG (eben auch nur für jenen Zeitraum) ist damit gar nicht so unsinnig, wike wir hier meinten.

      ABER:

      Der BFH hat ja eindeutig erklärt, dass ER auch die Folgejahre für vertfassungswidrig hält bzw. meint, dass die Erhebungsdefizite weiter bestanden!

      Diese Ansicht des höchsten Steuergerichts GILT!! Allein darauf basierend müssten m. E. Einsprüche bzw. AdV Erfolg haben. Es fehlt halt nur noch an einer Bestätigung durch das BVerfG, SO das unbedingt notwendigt ist (können das nicht auch FG auf Basis des BFH-Urteils entscheiden? Tja....muss mir wohl doch mal Steuerliteratur kaufen..;)

      Gruss
      Baron

      :) :)
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 09:48:10
      Beitrag Nr. 1.129 ()
      Bin jetzt in großer Form, deshalb noch ne Anmerkung...;)

      Das BVerfG hat ja für die Zeit 1999ff lediglich gesagt, dass ein Erhebungsdefizit evtl. nicht mehr relevant sei, da...Börse runter...Verlustverrechnung möglich...blablabla.

      JETZT kommt mir der Einfall, WAS DAS bedeutet!=>

      Auch das VerfG wird sich der Ansicht des BFH für 1999ff anschliessen (müssen), WENN sich nur zeigt, dass das (wohl weiter bestehende) Erhebungsdefizit eben DOCH weiter relevant ist. Und das ist es DANN, wenn EINER (eben wie Tipke) gegen seine Ungleichbehandlung gegenüber anderen, die die Steuer nicht zahlten (95%), klagen wird!! Dann ist m. E. DIREKT die "Relevanz" gegeben. Tipke war ja auch nur "Einer". Aber das ist eben Art. 3 GG!!!

      YEAH!!!! Es wird alles gut!:D :kiss: :D
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 10:56:40
      Beitrag Nr. 1.130 ()
      @ Baron

      Ruf doch mal bei Tipke an , was er mit seinen Speku Gewinnen aus dem Jahr 1999 vor hat, solln doch 15000,- DM gewesen sein.

      Dann wissen wir, wie es weitergeht.;)
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 14:55:39
      Beitrag Nr. 1.131 ()
      @ Baron:

      Das is ja alles schön und gut, ich weiß jetzt aber trotzdem nicht was ich tun soll wenn das Finanzamt mir die nächsten Tage nen Bescheid schickt dass meine Steuererklärungen für 1999 ff. endgültig sind :cry: (eigene Klage is wohl zu teuer bzw. kA was ich da tun muss, mein Steuerberater zieht mich bestimmt gebührentechnisch übern Tisch)

      Sprich: Gibts jetzt IRGENDEIN Aktenzeichen auf das man sich berufen kann um die Vorläufigkeit weiter aufrecht zu erhalten oder wars das endgültig ?
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 15:12:32
      Beitrag Nr. 1.132 ()
      Mach es ohne Steuerberater. Dann halten sich die Kosten in Grenzen.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 15:29:28
      Beitrag Nr. 1.133 ()
      ich hab hier mal ne Kostentabelle des Landes NRW gefunden

      http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Finanzgericht/kosten/ge…

      z.B. bei einem Streitwert von 5000 Euro würde demnach 121 Euro Gerichtskosten anfallen. Allerdings ist es nicht ganz so einfach. Diese 121 Euro sind fällig bei einem "Verfahren im allgemeinen". Kommt noch ein "Endurteil" hinzu, werden nochmal 121*2,5 = 302,50 Euro draufgesattelt. Siehe dazu http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Finanzgericht/kosten/ko…
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 15:36:38
      Beitrag Nr. 1.134 ()
      hier gibts eine recht gute Erläuterung zu den Kosten im Finanzgerichtsverfahren


      http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Finanzgericht/kosten/al…
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 16:54:31
      Beitrag Nr. 1.135 ()
      @ Nataly

      Ich bin leider juristischer Laie. Angenommen ich kriege jetzt vom FA das Ende der Vorläufigkeitserklärung zugeschickt, soll ich dann damit zum nächsten Finanzgericht (weiß nicht mal wo das is :laugh: ) laufen und dort sagen: Bin nicht einverstanden, weil ich (:laugh: ) der Meinung bin dass die Steuer auch 99ff nicht verfassungsgemäß is ? Gibts es da bestimmte Formvorschriften etc. ?

      Wie hoch sind eigentlich die Chancen dass das Finanzgericht das gleich abschmettert bzw. kann ich dann am BFH weitermachen ?
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 19:40:12
      Beitrag Nr. 1.136 ()
      Steht im neuen Bundessteuerblatt vom 26.03.04 schon etwas über die Spekusteuer?
      Wäre interessant zu erfahren.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 20:28:05
      Beitrag Nr. 1.137 ()
      Thema "Kosten"...

      Kann das Gejammere hier nicht mehr hören. Wer nicht klagt, hat eben KEINE Chance mehr. Man muß davon ausgehen, dass wir zu 80-90% für 1999ff. NICHT steuerpflichtig sind. Wem da 5% Kosten bezogen auf die zur Debatte stehende Summe zu viel sind...nun, gut...suum cuique...

      Etwas saure Grüsse
      Der Baron:look:
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 20:41:59
      Beitrag Nr. 1.138 ()
      Werden Gerichtskosten auch von einer Rechtsschutzversicherung bezahlt?
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 07:29:39
      Beitrag Nr. 1.139 ()
      @bonAPART: Du musst Einspruch einlegen. Dann bekommst du eine (ablehnende) EINSPRUCHSENTSCHEIDUNG. In dieser steht am Schluss eine RECHTSBEHELFSBELEHRUNG mit dem Inhalt, dass du innerhalb eines Monats beim Finanzgericht ... (genaue Adresse wird angegeben) Klage erheben kannst. In dieser Klage muss halt stehen, dass du gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 ff. Klage erhebst. Du führtst aus, dass nach deiner Auffassung die Speku-Steuer in 1999 ff. aus denselben Gründen verfassungswidrig und nichtig ist, wie sie in dem Urteil des BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt wurden. Du verlangst Festsetzung der Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Speku-Gewinne.
      WICHTIG: Die Klage muss von dir unterschrieben werden!
      Eine Kopie der Einspruchsentscheidung kannst du der Klage beilegen.
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 07:33:15
      Beitrag Nr. 1.140 ()
      @casel: Ja, wenn Finanzgerichts-Rechtsschutz enthalten ist. (Dies ist in der Regel der Fall, du solltest aber nachsehen).
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 18:28:05
      Beitrag Nr. 1.141 ()
      vielen Dank Nataly
      Avatar
      schrieb am 03.04.04 18:27:05
      Beitrag Nr. 1.142 ()
      Sehr geehrte Damen und Herren,

      wie versprochen kurz ein Zusammenfassung des Stands der Dinge in Sachen
      Spekulationssteuer.

      Das Verfassungsgericht hat das der Spekulationssteuer für 1997 und 1998
      zugrunde liegende Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Nach Aussagen des
      Bundesfinanzministeriums (BMF) wird dies aber nur bei denjenigen
      Steuerzahler zu Erstattungen führen, die gegen ihren Steuerbescheid
      Widerspruch eingelegt hatten. Alle anderen werden, so die klare Aussage des
      BMF, kein Geld zurück bekommen, da ihre Steuerbescheide rechtswirksam sind.
      Für diejenigen, bei denen ein mit der Erklärung betrauter Steuerberater
      keinen Widerspruch eingelegt hat, bleibt die Möglichkeit,
      Schadenersatzansprüche gegen den Berater zu prüfen und gegebenenfalls
      geltend zu machen.
      Was die Spekulationssteuer ab 1999 angeht, laufen bereits Verfahren, die die
      Verfassungsmäßigkeit prüfen werden. Die DSW sieht daher keinen Anlass
      ebenfalls tätig zu werden.
      Eins ist aber zu beachten: Das BMF hat die Finanzverwaltungen aufgefordert,
      die zum Großteil unter Vorbehalt stehenden Bescheide möglichst schnell
      rechtsgültig werden zu lassen. Damit sollen erneut die Ehrlichen bestraft
      werden. Für Sie kann das nur heißen: Sobald der Bescheid Ihres Finanzamtes
      da ist, Widerspruch einlegen.

      Die genannten Verfahren zu dem Veranlagungszeitraum 1999 und 2000 sind beim
      Bundesfinanzhof mit folgenden Aktenzeichen anhängig: IX R 13/03 sowie IX R
      8/04. Auf diese Verfahren können Sie sich in einem eventuellen Widerspruch
      beziehen.




      Mit freundlichen Grüßen


      Jürgen Kurz
      Pressesprecher
      ----------------------------------------------------
      Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
      Hamborner Str.53
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      Avatar
      schrieb am 05.04.04 15:33:00
      Beitrag Nr. 1.143 ()
      Ein kurzes Telefongespräch mit Jürgen Kurz hat ergeben:
      - den Inhalt dieser anhängiger Verfahren kennt er nicht,
      - dass es dort nicht um Verfassungsmäßigkeit geht wusste er nicht.

      Er wollte sich die Sache aber nochmal anschauen ..
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 18:51:37
      Beitrag Nr. 1.144 ()
      Klage beim BFH gegen Spekulationssteuer auch für Jahre ab 1999
      (13.03.2004)
      München (dpa) - Auch für die Jahre ab 1999 klagen Anleger gegen die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München. Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins «Focus» liegen dem höchsten deutschen Steuergericht seit kurzem zwei Verfahren vor, in denen die Vollzugsdefizite bei der Wertpapierbesteuerung ab 1999 eine Rolle spielen (Aktenzeichen IX R 13/03 und IX R 8/04).

      München (dpa) - Auch für die Jahre ab 1999 klagen Anleger gegen die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München. Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins «Focus» liegen dem höchsten deutschen Steuergericht seit kurzem zwei Verfahren vor, in denen die Vollzugsdefizite bei der Wertpapierbesteuerung ab 1999 eine Rolle spielen (Aktenzeichen IX R 13/03 und IX R 8/04).Am vergangenen Dienstag hatte das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil die Finanzverwaltung die Angaben der Steuerpflichtigen nicht kontrollieren konnte. Zur Verfassungswidrigkeit der Steuer für die Jahre ab 1999 hatten die Richter aber keine Entscheidung getroffen.
      http://www.creditreform.de/dpa.php?art=dtl&newsid=64710
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 18:53:05
      Beitrag Nr. 1.145 ()
      K U R Z F A S S U N G E N

      FOCUS: Klagen gegen die Spekulationssteuer auch für die Jahre ab 1999

      München. Auch für die Jahre ab 1999 klagen Anleger bereits gegen die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne vor dem Bundesfinanzhof, dem höchsten deutschen Steuergericht. Das meldet das Nachrichtenmagazin FOCUS. Am Dienstag hatte das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil die Finanzverwaltung die Angaben der Steuerpflichtigen nicht kontrollieren konnte. Zu der Verfassungswidrigkeit der Steuer für die Jahre ab 1999 trafen die Richter keine Entscheidung. Das könnte sich in absehbarer Zeit ändern. Beim Bundesfinanzhof liegen seit kurzem zwei Verfahren, ???in denen die Vollzugsdefizite bei der Wertpapierbesteuerung ab 1999 eine Rolle spielen könnten“, erklärte Pressesprecher Heinz-Jürgen Pezzer auf Anfrage von FOCUS. Die beiden Verfahren tragen die Aktenzeichen IX R 13/03 und IX R 8/04. Bei den Finanzgerichten in Düsseldorf und Hannover haben Aktienbesitzer ebenfalls Klage gegen die Spekulationssteuer ab 1999 eingelegt.
      http://focus.msn.de/F/FM/FMB/FMBA/fmba.htm?snr=3259
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 18:56:35
      Beitrag Nr. 1.146 ()
      Steueramnestie: Profitable Beichte

      Eine Beichte befreit von allen Sünden. Schöne Sache. Noch besser aber ist: beichten, die Sünden abhaken und sich gleichzeitig offen halten, Profit aus den Verfehlungen zu schlagen.



      Das geht bei der Steueramnestie, mit der sich Schummler von ihrer Steuerhinterziehung freikaufen können. Denn mit einem Einspruch gegen die selbst beantragte Amnestie können sich reuige Anleger mit Spekulationsgewinnen seit 1999 das Verfahren offen halten und davon profitieren, falls die Steuer für verfassungswidrig erklärt wird. Die Chancen dafür stehen gut: Das Bundesverfassungsgericht stufte die Steuer bereits für 1997 und 1998 als nichtig ein. Denn sie zahlte nur, wer sie freiwillig erklärte, die Finanzbeamten hatten keine Kontrollmittel – das ist verfassungwidrig.

      Die Steuer war damals fällig, wenn Anleger Gewinne aus Aktienverkäufen innerhalb eines halben Jahres nach Kauf machten. 1999 verdoppelte sich die Frist. Es blieb aber dabei: Die Finanzbeamten können die Steuer nicht systematisch eintreiben. Beim Bundesfinanzhof sind jetzt zwei Klagen zu den Folgejahren anhängig (IX R 13/03; IX R 8/04), sie könnten bald in Karlsruhe landen. Die Beichte ablegen können Schummler aber jetzt schon, gleichzeitig sollten sie einen Einspruch einlegen mit dem Hinweis auf die BHF-Verfahren. Wird die Steuer gekippt, bekommen sie ihr Geld zurück.

      ALEXANDRA KUSITZKY



      http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/cn/cn_artikel/c…
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 18:58:48
      Beitrag Nr. 1.147 ()
      1.3 Freigrenze bei Veräußerungsgeschäften auch bei Verlustrücktrag
      Verluste mit Wertpapieren dürfen, sofern nicht im gleichen Jahr mit Gewinnen ausgleichsfähig, ins Vorjahr zurückgetragen werden (§ 23 Abs. 3 S. 9 EStG). Fraglich ist, ob dieses Minus soweit beschränkt werden darf, dass im Vorjahr die Freigrenze von 511 EUR nicht überschritten wird. Laut einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.02 (DStRE 03,791) ist dies möglich. Die FinVerw hat Revision eingelegt, so dass der Fall derzeit beim BFH, IX R 13/03, liegt. Betroffene sollten den Sachverhalt per Einspruch offen halten und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragen.
      http://www.iww.de/steuerberater/bwmandbetreuung/showindex.ph…
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 19:02:09
      Beitrag Nr. 1.148 ()
      Ich habe den Eindruck, dass alle die Behauptung abschreiben, es gehe bei den Verfahrewn um die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer ab 1999, obwohl dies zumindest für das Verfahren mit dem Az. IX R 13/02 nicht stimmt.Den Inhalt der Klage mt dem Az. IX R 8/04 konnte ich im Internet nicht finden.
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 19:54:06
      Beitrag Nr. 1.149 ()
      @Nataly

      ich denke das selbe !

      hatte vor 2 wochen schonmal beim bfh diesbezüglich angefragt ! hier die info

      Sehr geehrter Herr
      zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, bis wann mit einer Entscheidung in beiden Verfahren gerechnet werden kann. Vielleicht erkundigen Sie sich gegen Ende des Jahres nochmals nach dem aktuellen Stand.

      Das Verfahren IX R 8/04 ist erst seit Kurzem im Gericht anhängig. Es befindet sich damit noch in einem sehr frühen Stadium, so dass etwa eine Aufnahme in die Übersicht der anhängigen Verfahren noch nicht möglich war. Sobald eine Aufnahme in diese Datei erfolgt, wird die Veröffentlichung im Internet veranlasst. Bitte beobachten Sie daher die Aktualisierung auf der Homepage des Gerichts.

      Ich bitte um Verständnis, dass ich ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreteren Angaben machen kann. Für Rückfragen Tel. 089/9231-233.

      MfG
      Gabriele Singer
      Pressestelle des BFH
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 21:16:16
      Beitrag Nr. 1.150 ()
      Leider ist die Qualität der Information aus FOCUS und anderen Quellen sehr mangelhaft und nur mit Vorsicht zu geniessen.

      Das Verfahren mit Az. IX R 13/02 ist ja auf BFH Seiten beschrieben. Bei dem mit Az. IX R 8/04 ist wohl die Begründung noch nicht vollständig eingegangen. Das Az. der Vorinstanz (nach Auskunft der Pressestelle des BFH) ist 8 K 6788/01 F vom FG Münster und ist auf deren Homepage leicht zu finden.

      Bei beiden geht es nicht um Verfassungsmässigkeit somit gibt es zurzeit kein anhängiges Verfahren auf welches man sich beziehen könnte, um den Einspruch ruhen zu lassen.
      Genau so steht es in dem BMF-Schreiben.

      Nachdem Einspruch abgelehnt wird bleibt nur der Weg der Klage vor einem Finanzgericht (und demnächst ist allein das Einreichen der Klage kostenpflichtig !)
      Wie der Klageweg aussieht steht in meinem Posting #1126.

      Möglicherweise könnte man noch vollgendes probieren: man könnte sofort eine Verfassungsbeschwerde bei BVerfG in Karlsruhe einreichen über § 23 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 bzw. Nr. 4. in den Jahren 1999 bis 2001. Zwar muss nach § 90 BVerfGG zuerst der Rechtsweg erschöpft werden, man könnte hier aber damit argumentieren, dass BFH sich bereits in mind. 3 Begründungen auch zum Thema Vollzugsdefizit in den Jahren nach 1999 geäußert hat und dieses bejaht hat. Der Rechtsweg würde die Sache nur Jahrelang verzögern.
      Wahrschenlich wird BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen aber ein Versuh wäre es Wert ..
      Avatar
      schrieb am 06.04.04 10:21:09
      Beitrag Nr. 1.151 ()
      Hier der Link zum Urteil:
      http://www.stbv.de/ftp/fg-ms-01-04-2.doc
      Avatar
      schrieb am 06.04.04 10:23:26
      Beitrag Nr. 1.152 ()
      Das Kontrolldefizit bei der Besteuerung von Speku-Gewinnen wird in dem Urteil nicht einmal erwähnt, der Kläger bezweifelt offensichtlich die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht.
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 13:26:53
      Beitrag Nr. 1.153 ()
      stehe aufgrund der jetztigen situation for folgendem problem: bin im august 2002 nach deutschland gezogen und habe spekulationseinkünfte erzielt die ich jetzt versteuern will. Da ich selbst nicht klagen will hab ich die abgabe der steuererklärung bis jetzt aufgeschoben.
      Dazu einige fragen:
      Wann glaubt ihr wird eine klage existieren auf die man sich berufen kann?
      was passiert wenn ich die steuerklärung nach der abgabefrist ende april einreiche? muß ich dann eine selbstanzeige machen? ich weiß nicht ob es relevant ist, aber ich habe vom FA nicht einmal post bekommen.
      so weit ich weiß muß ich jetzt schon einen säumniszuschlag bezahlen. weiß jemand wie hoch dieser ist?
      vielen dank.

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 14:55:54
      Beitrag Nr. 1.154 ()
      Ende der Abgabefrist für 2002 ist der 31.5.2003, das ist schon gut ein Jahr her. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der ESt-Erklärung erheben.
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 15:07:42
      Beitrag Nr. 1.155 ()
      § 152 Abgabenordnung (AO)


      Verspätungszuschlag

      (1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. 3Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

      (2) 1Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hundert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Meßbetrages nicht übersteigen und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro (bis 31. 12. 2001: fünfzigtausend Deutsche Mark) betragen. 2Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

      (3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermeßbetrag festzusetzen.

      (4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.

      (5) 1Der Bundesminister der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. 2Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. 3Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 15:49:31
      Beitrag Nr. 1.156 ()
      Du kannst aber sagen, du seist davon ausgegangen, dass Abgabefrist für die ESt-Erklärung 2002 der 31.12.2004 sei.Dies hättest du so von Bekannten gehört. Da du nach Deutschland zugezogen bist, kann dies glaubhaft erscheinen und die Verspätung entschuldigen.
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 16:05:17
      Beitrag Nr. 1.157 ()
      kurzes anderes Thema:

      Wie erstellt man Einsprüche für Steurbescheide, die jetzt erstmals eintrudeln ?
      Bitte bei Idee in den gerade dafür von mirr eröffneten Thread schreiben.
      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 11.04.04 01:32:36
      Beitrag Nr. 1.158 ()
      unter http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2003/Mai/13_V_… gibt es ein sehr interessantes Urteil von FG Hannover. Es geht zwar wieder um Aussetzung der Vollziehung für Jahre 1999, 2000. Aber die Begründung lässt wirklich hoffen ..

      Hier ein Zitat:

      Der Senat ist davon überzeugt, dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der derzeit gültigen Fassung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist ...
      Dem steht nicht entgegen, dass der Vorlagefall des BFH die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung betraf,
      Avatar
      schrieb am 11.04.04 13:02:49
      Beitrag Nr. 1.159 ()
      Avatar
      schrieb am 11.04.04 13:06:54
      Beitrag Nr. 1.160 ()
      Hier etwas ausführlicher aus der in Posting #1162 genannten Quelle::

      "Der Senat ist davon überzeugt, dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der derzeit gültigen Fassung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Dies hat der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 (IX R 62/99, BStBl II 2003, 74) überzeugend dargelegt (das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 17/02 an-hängig). Die Durchsetzung des aus dieser Norm erwachsenden Steueranspruchs wird we-gen struktureller Vollzugshindernisse weitestgehend vereitelt. Das bedeutet, dass die materi-elle Steuernorm von den Finanzbehörden tatsächlich nicht vollzogen wird. Hierin sieht der erkennende Senat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Gleichheits-satz des Art 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass Stpfl. durch ein Steuergesetz gleichmäßig belas-tet werden. Ist das Erhebungsverfahren jedoch – wie im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – so ausgestaltet, dass der Belastungserfolg nicht in gleichmäßiger Weise hergestellt werden kann, führt dies zur Überzeugung des Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift (so auch BFH-Beschluss vom 16.07.2002 a.a.O. unter B.III.2.b).
      Dem steht nicht entgegen, dass der Vorlagefall des BFH die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung betraf, während es im Streitfall um die Neufassung der Vorschrift (jetzt § 23 Abs.1 Nr. 2 EStG) durch das sog. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402) geht. Durch die Gesetzesänderung ist die bis dahin geltende Spekulationsfrist bei Wertpapierverkäufen le-diglich von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert worden. In diesem Zusammenhang ist allerdings gleichzeitig auch § 45d Abs. 2 EStG geändert worden. Bis Ende 1998 durften Mitteilungen des Bundesamtes für Finanzen nach § 45d Abs. 1 EStG ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrages und des Pauschbetrages für Wer-bungskosten verwendet werden. Diese Regelung ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl. I 1999, 402) zum 01.01.1999 dahingehend ausgedehnt worden, dass die Kontrollmöglichkeiten im Besteuerungsverfahren wesentlich verschärft wurden. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach jedoch lediglich für Kapitalerträge, für die ein Freistel-lungsauftrag beantragt wurde und damit eindeutig nicht für den Bereich der privaten Veräu-ßerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG (so auch BFH-Beschluss vom 16.07.2002, a.a.O.)."
      Avatar
      schrieb am 11.04.04 13:07:51
      Beitrag Nr. 1.161 ()
      Darauf kann man sich bei einem Einspruch und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) berufen.
      Avatar
      schrieb am 11.04.04 13:16:09
      Beitrag Nr. 1.162 ()
      es bleibt spannend wie deises FG bei der Klage für Jahre 1999,2000 reagiert.
      Avatar
      schrieb am 14.04.04 19:41:21
      Beitrag Nr. 1.163 ()
      Nabend,

      hat jmd. irgendwelche Neuigkeiten zu berichten ? Ich hab leider nichts neues ;-(( ausser das ich die Kiste Wein von HaraldSM bekommen habe ;-) Hervorragend !

      Grüsse

      ElBosso
      Avatar
      schrieb am 14.04.04 23:04:27
      Beitrag Nr. 1.164 ()
      tja, jetzt guck ich so spät abends noch in briefkasten und siehe da ;-) mein geänderter steuerbescheid aus 98 ist da mit dem netten hinweis das das geld in den nächsten tagen auf meinem konto eingeht ;-))

      hach - in deutschland funktioniert also doch noch irgendwas ;-))

      grüsse
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 13:01:10
      Beitrag Nr. 1.165 ()
      Prima! In welcher Stadt Deutschlands sind die Finanzbeamten denn so flott (ich warte nämlich hier in Bonn auch noch sehnlichst auf Post)?

      Hat denn inzwischen sonst noch jemand so ein schönes Schreiben vom Finanzamt bekommen?
      Avatar
      schrieb am 17.04.04 18:34:04
      Beitrag Nr. 1.166 ()
      Mal so ein Gedanke: Zwei Trader machen in 2003 Spekugewinn, in 2004 Spekuverlust, in 2005 Spekugewinn in Höhe von jedesmal € 90.000,- . Beide klagen gegen die Spekusteuer, zahlen aber erst einmal.

      Trader A verrechnet seinen Verlust mit 2003, Trader B mit 2005. Trader A erhält für 2003 20 TEUR zurück, Trader B zahlt für 2005 20 TEUR weniger Steuern.

      Jetzt wird bis 2003 die Spekusteuer für verfassungswidrig erklärt, ab 2004 verfassungskonform. Man konnte ja nach der Erträgnisaufstellung fragen. Trader A erhält nichts, Trader B erhält die 20 TEUR von 2003.

      Sollte also Trader A seine Verrechnung so verlangen: "Ich möchte meinen Spekuverlust 2004 mit meinem Gewinn in 2003 verrechnen. Sollte aber die Spekusteuer in 2003 verfassungswidrig werden, beantrage ich die Verrechnung mit meinem Gewinn in einem verfassungskonformen Jahr."
      ?
      Avatar
      schrieb am 18.04.04 23:24:22
      Beitrag Nr. 1.167 ()
      Kann ich Verluste aus 2003 zurück tragen
      und mit Gewinnen aus 2002 verrechnen?
      Avatar
      schrieb am 19.04.04 17:24:50
      Beitrag Nr. 1.168 ()
      @ExBrsianer:
      JA.
      Avatar
      schrieb am 19.04.04 20:10:59
      Beitrag Nr. 1.169 ()
      @Nataly Danke
      Avatar
      schrieb am 21.04.04 18:48:15
      Beitrag Nr. 1.170 ()
      Hallo,

      hat eigentlich schon jemand Post vom Finanzamt bekommen mit den neuen Bescheiden ab 1999 + Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung?

      Gruß,
      bull
      Avatar
      schrieb am 21.04.04 19:18:09
      Beitrag Nr. 1.171 ()
      Gerade wieder ein Urteil, was analog "unserer" SpekuSt. zu werten ist...:

      Wenn Steuerpflicht besteht, dann für ALLE. Bei Wehrpflicht ebenfalls Verstoß geg. Art 3 GG:


      Gericht stellt Wehrpflicht in Frage

      Grundsatz der Wehrgerechtigkeit wird verletzt

      Die Einberufung zum Wehrdienst ist ungerecht und deshalb rechtswidrig - dieses Urteil fällte am Mittwoch (21.04.04) das Kölner Verwaltungsgericht. Zu viele junge Männer würden "willkürlich" nicht einberufen, so das Gericht. Die Entscheidung könnte weit reichende Folgen für die Wehrpflicht haben.



      Justitia entscheidet über Einberufungspraxis

      Seit Juli 2003 gelten die Regelungen, die nun vom Kölner Verwaltungsgericht als "rechtswidrig, weil willkürlich" erkannt wurden. So werden beispielsweise alle Männer, die entweder älter als 23 Jahre alt oder verheiratet sind, nicht mehr zum Grundwehrdienst herangezogen. Zudem müssen alle Gemusterten mit einer Tauglichkeitsstufe schlechter als zwei nach derzeitiger Praxis nicht mehr zum "Bund".

      Richter Jürgen Kohlheim erklärte in der Urteilsbegründung, durch diese Regelung sei "eine erhebliche Gruppe wehrpflichtiger und -fähiger junger Männer vom Wehrdienst ausgeschlossen". Zudem finde "eine Beschränkung auf deutlich weniger als die Hälfte der eigentlich einzuberufenden Männer statt." Der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit sei damit nicht mehr gegeben.
      Avatar
      schrieb am 21.04.04 19:55:52
      Beitrag Nr. 1.172 ()
      @1170 Nein, bisher noch nicht.
      Avatar
      schrieb am 23.04.04 14:37:11
      Beitrag Nr. 1.173 ()
      @1170 Nö, auch noch nix.
      Avatar
      schrieb am 25.04.04 20:38:06
      Beitrag Nr. 1.174 ()
      Gelesen im N-TV chat

      Was meint Ute Witt damit, es gibt keine Spekulationssteuer auf Derivate.

      ralf33:
      Gilt das Halbeinkünfteverfahren auch für Spekulationssteuer auf Derivate (Optionen,Futures,Optionsscheine)? Wenn ja ab wann?

      Ute Witt:
      Es gibt keine Spekulationssteuer auf Derivate.
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 08:18:19
      Beitrag Nr. 1.175 ()
      Ute Witt täuscht sich.
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 08:21:35
      Beitrag Nr. 1.176 ()
      Und das Halbeinkünfteverfahren gilt für Derivate nicht.
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 17:41:01
      Beitrag Nr. 1.177 ()
      1. Wie berechnet man den Spekulationsgewinn, wenn man Bezugsrechte verkauft hat ? Diese werden einem ja zugeteilt, also es gab kein Kauf. Muß man diese überhaupt versteuern ? Und wie sieht es mit Gratisaktien aus, daß ist doch eigentlich ein Geschenk :rolleyes: und dürfte doch eigentlich nicht der Spekusteuer unterliegen oder ?

      2. Bleibt eigentlich die Steuersystematik für 1998er Spekusteuer bestehen, auch wenn diese für nichtig erklärt wurde. Bitte nicht falsch verstehen, ich meine nicht die Steuer selber, sondern wenn man z.b. von 1998 auf 1999 Aktien im Depot hatte. Was ist wenn diese 1998 ( Spekufrist 6 Monate ) 7 Monate im Depot lagen und damit steuerfrei waren, und dann mit Gewinn 1999 ( 12 Monate Frist )verkauft wurden. Könnte es nicht sein, weil die Steuer 1998 für nichtig erklärt wurde, daß damit auch die 6monatsfrist nichtig ist und wenn man jetzt 1999 nach 8 Monaten Haltefrist diese verkauft man nun doch Steuern zahlen muß ?

      3.
      Wie Verhält sich eine ähnliche Situation wenn man ein bestimmtes Wertpapier 1998 auf 1999 im Depot hatte und man dieses die letzten Wochen in 98 mehrmals gekauft und verkauft hat, aber immer die Stückzahl im Depot behielt die man mit in 99 genommen hat. Muss man dann wenn man 99 verkauft hat einfach den letzten Kauf aus 98 nehmen oder noch die Durchschnittskaufkurse in 98 ermitteln ?

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 18:44:06
      Beitrag Nr. 1.178 ()
      So zurück nochmal zu Rechtlichen:

      Ich möchte gern klagen, wenn das FA die Einsprüche ablehnt, wovon ja auszugehen ist. Ist habe dazu RA Dr. Olbing, Berlin kontaktiert.

      Da sich die Anwaltshonorare und weitere Kosten ja am Streitwert festmachen, wenn ich mich recht entsinne, habe ich folgende Frage:

      Kann man auch lediglich für ein Jahr zwischen 1999-2002 klagen und dennoch die anderen drei Bescheide offen halten ???

      Danke, Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 20:51:32
      Beitrag Nr. 1.179 ()
      Ich habe 1998 mehrere Tausend Mark an Spekulationsgewinne versteuert.Da mein Steuerbescheid bestandskräftig ist,sehe ich vom FA kein Geld.Wer hat schon versucht Schadensersatzforderungen gegen seinen Steuerberater oder gegen seine Haftpflichtversicherung durchzusetzen und wie ?:mad:
      Avatar
      schrieb am 27.04.04 11:50:41
      Beitrag Nr. 1.180 ()
      Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens dürfte im aktuellen Bundessteuerblatt erfolgt sein:


      abenordnung/Einkommensteuer
      19.03.2004
      Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);
      Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften und der Vorschrift über den Haushaltsfreibetrag
      BStBl I 2004 Seite 361

      Somit dürften die FA`s anfangen die Bescheide zu ändern.

      Viele Grüße


      HaraldSM


      Ps: Da ich Geld bekomme, warte ich natürlich bis Weihnachten......
      Avatar
      schrieb am 28.04.04 17:06:14
      Beitrag Nr. 1.181 ()
      Habe heute Post vom Finanzamt bekommen.

      Einkommensteuer 1999
      Ihr Einspruch vom 20.04.2004

      Sehr geehrte ....

      Ihr Einspruch ist nach meinen Feststellungen nicht begründet.:(

      Begründung:

      Der zweite Senat Des Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9.3.2004 -2BvL 17/02- entschieden, dass §23 .. in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Art. 3 ....

      Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lässt, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt hat.

      Zudem ist weder vor dem BFH noch vor dem BVerfG ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit ab 1999 zu den Regelungen des §23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bekannt.

      Ich kann daher Ihrem Einspruch nicht entsprechen.
      Bitte teilen Sie innerhalb der oben genannten Frist mit, ob Sie den Rechtsbehelf zurücknehmen.

      Mit freundlichen Grüßen:confused:
      Avatar
      schrieb am 28.04.04 18:39:43
      Beitrag Nr. 1.182 ()
      @Natascha

      Das ist aber eine fixe Truppe.

      Was ich nicht verstehe, ist der Passus "Bitte teilen Sie innerhalb der oben genannten Frist mit, ob Sie den Rechtsbehelf zurücknehmen."

      Denn eigentlich musst Du innerhalb eines Monates nach Einspruchsentscheidung beim angegeben Finanzgericht Klage einreichen!

      Grafische Darstellung unter:

      http://www.thueringerfinanzgericht.de/ > Verfahren


      Weiß einer was Prof. Tipke macht?

      xy
      Avatar
      schrieb am 29.04.04 08:20:13
      Beitrag Nr. 1.183 ()
      "Was ich nicht verstehe, ist der Passus " Bitte teilen Sie innerhalb der oben genannten Frist mit, ob Sie den Rechtsbehelf zurücknehmen."

      Es ist durchaus üblich, dem Einspruchführer nahe zu legen, den Einspruch zurück zu nehmen. Dann ist der Einspruch erledigt, ohne dass eine förmliche "Einspruchsentscheidung" ergeht. Ich nehme an, dass auch hier so verfahren wurde und es sich bei dem Schreiben nicht um eine "Einspruchsentscheidung" handelt.
      Eine Einspruchsentscheidung ist an der Überschrift und der Rechtsbehelfsbelehrung zu erkennen.
      Avatar
      schrieb am 29.04.04 09:46:09
      Beitrag Nr. 1.184 ()
      @xytrader: Hier der von dir angegebene Link:
      http://www.thueringerfinanzgericht.de/ > Verfahren
      Avatar
      schrieb am 29.04.04 09:48:13
      Beitrag Nr. 1.185 ()
      So funktioniert er allerdings nicht. Man muß auf die Homepage gehen:

      http://www.thueringerfinanzgericht.de/

      und dort auf den Link "Verfahren".
      Avatar
      schrieb am 29.04.04 10:23:18
      Beitrag Nr. 1.186 ()
      Dort findet man folgenden Text:

      "Der Einspruch ist kostenfrei. Auch wenn das Finanzamt bei seiner Meinung bleibt und den Einspruch zurückweist, kostet dies Herrn S. keinerlei Gebühren. Das Finanzamt prüft - meistens durch einen Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle - nochmals die Sach- und Rechtslage. Es kann in vollem Umfang - nach entsprechendem Hinweis möglicherweise aber auch zum Nachteil von Herrn S. - neu entscheiden. Das Finanzamt bleibt im Beispielsfall bei seiner Meinung und erlässt eine Einspruchsentscheidung:

      "Der Einspruch wird zurückgewiesen."



      2.4 Einspruchsentscheidung

      Auch die Einspruchsentscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Aus dieser ergibt sich, dass nunmehr wiederum binnen eines Monats Klage erhoben werden kann."
      Avatar
      schrieb am 29.04.04 10:27:20
      Beitrag Nr. 1.187 ()
      Der Text in #1181 ist keine Einspruchsentscheidung, denn es fehlt:
      (1) die Bezeichnung (Überschrift) "Einspruchsentscheidung".
      (2) die Textpassage: "Der Einspruch wird zurückgewiesen"
      (3) die Rechtsbehelfsbelehrung.

      Natascha sollte also im vorliegenden Fall das Schreiben nicht beantworten. Dann erhält sie eine Einspruchsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung und kann innerhalb eines Monats beim Finanzgericht Klage erheben.
      Avatar
      schrieb am 29.04.04 17:22:54
      Beitrag Nr. 1.188 ()
      „Ich kann daher Ihrem Einspruch nicht entsprechen. Bitte teilen Sie innerhalb der oben genannten Frist mit, ob Sie den Rechtsbehelf zurücknehmen.“

      Das ist die Dummenfang-Methode von Drückern! Es wird nicht entschieden, sondern eine Entscheidung vorgetäuscht. Der Dumme soll nur seinen Einspruch zurücknehmen. Damit er das nicht merkt, nennt man den Einspruch plötzlich Rechtsbehelf.
      Avatar
      schrieb am 01.05.04 16:10:55
      Beitrag Nr. 1.189 ()
      Hi alzwo,
      dieses Vorgehen des Finanzamtes ist normales Alltagsgeschäft.
      Wird der Einspruch zurückgenommen, ist die Sache erledigt. Falls nicht, wird bzw. muss die förmliche Einspruchsentscheidung ergehen.

      Übrigens, wir in Südbayern haben`s gut.
      Die OFD München hat seine Finanzämter angewiesen, vorerst für die Jahre 1999 und später keine Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG zu ziehen.
      Wahrscheinlich wird abgewartet, bis es wieder ein Musterverfahren gibt, damit diese Einsprüche weiterhin ruhen können. Ist zwar gegen die Anweisung aus Berlin, spart aber zumindest vorerst Ärger und Arbeit.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 01.05.04 23:52:12
      Beitrag Nr. 1.190 ()
      irgendeiner an board, der keinen Einspruch eingelegt hat und trotzdem Geld vom Finanzamt zurückbekommt?

      Hatte 1997 brav Steuern bezahlt weil der Steuerberater
      das so veranschlagt hatte :(

      Und dafür habe ich noch 1200 DM Steuerberaterkosten bezahlt :cry:

      Auf Nachfrage meinte er, er sei ich keiner Schuld bewußt

      Ja hätte ich vielleicht klagen sollen, ich bin doch nicht der Fachmann in Steuerfragen...das die ganze Spekulationssteuer mehr als wackelig ist, war doch schon länger bekannt

      Es mußte doch eine Möglichkeit eingeräumt werden, Widerspruch einzulegen, zmindest in dem Moment, als Tipke Klage einreichte...wie ist das eigentlich rechtlich,
      wenn die 4 Wochen Einspruchsfrist um sind und jemand klagt erst ein halbes Jahr später, hat man demnach automatisch keine Chance mehr?

      Wie ist das mit dem Gleichheitsgrundsatz?Entweder bekommen alle ihre Steuern zurück, weil das Gesetz
      NICHTIG ist und was nichtig ist darf und hätte nie vollzogen werden dürfen, oder keiner bekommt was zurück.

      Mich regt das furchtbar auf, weil der Ehrliche der Dumme ist :cry:
      Avatar
      schrieb am 02.05.04 17:19:06
      Beitrag Nr. 1.191 ()
      @ pegru

      Mit dem OFD München...Heisst das, dass Du für 1999ff. Einspruch eingelegt hattest und Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde? Konkret: Verlangt Dein FA jetzt noch nicht die Zahlung aufgrund des BMF-Schreibens? Oder hattest Du schon bezahlt und lediglich Einspruch eingelegt?

      Wäre ja ganz interessant, wie auf diese Argumentation andere FAs reagieren (also, ob die evtl. auch auf Vollziehung der Spekusteuern vorerst verzichten..)

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 10.05.04 13:29:49
      Beitrag Nr. 1.192 ()
      Eben mail von der OFD München erhalten, in dem das unten Gesagte bestätigt wird!


      Sehr geehrter Herr...

      In der Verfügung, von der Sie gehört haben, ist geregelt, dass bis auf weiteres von der Entscheidung über Einsprüche gegen Steuerfestsetzungen für Jahre nach 1998 abzusehen ist, in denen es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte geht. Soweit wegen dieser Einsprüche Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, soll diese ebenfalls bis auf Weiteres nicht widerrufen werden.

      Für welchen Zeitraum diese Weisung gilt, ist derzeit noch nicht absehbar.



      Mit freundlichen Grüßen

      Helmut Kerscher
      Oberfinanzdirektion München
      Referat St 31
      Tel.: 089/5995-4312
      Fax.: 089/5995-964312
      Avatar
      schrieb am 10.05.04 18:44:58
      Beitrag Nr. 1.193 ()
      hört sich ja gut an ;-)

      wie siehts bei deinem konkreten fall eigentlich aus baron ? wirst du jetzt gehetzt und verfolgt ? oder lassen sie dich in ruhe ?

      gruß + beste wünsche

      elbosso

      ps: mein steuerberater war im vorfelde des 09.märz sehr zurückhaltend und hat sich zu keinem statement hinreissen lassen - nach dem urteil ist er jetzt davon überzeugt das auch die steuer 99ff für widrig und nichtig erklärt wird ... drücken wir die daumen das er recht hat !
      Avatar
      schrieb am 11.05.04 11:20:09
      Beitrag Nr. 1.194 ()
      ich würde mir deswegen keine falsche Hoffnungen machen.

      In Baden Würt. werden jetzt alle Bescheide zwar auch wieder vorläufig in Hinblick auf §23 gemacht, aber so wie mir eine Mitarbeiterin der OFD Stuttgart am Telefon gesagt hat, wollen sie damit auf keinem Fall neue Verfahren abwarten.

      Meine Meinung: sie wollen abwarten bis KostRMoG inkraft tritt (1.7)
      Avatar
      schrieb am 11.05.04 11:49:58
      Beitrag Nr. 1.195 ()
      KostRMoG....?

      Was ist denn das schon wieder Fieses?!:confused:
      Avatar
      schrieb am 11.05.04 12:12:45
      Beitrag Nr. 1.196 ()
      Alles klar. Hab`s gefunden... Tja, durch höhere Gerichtskosten werden natürlich manche abgeschreckt, macht "Sinn"...:mad:
      Avatar
      schrieb am 13.05.04 13:19:52
      Beitrag Nr. 1.197 ()
      Baron, ist mit dem Einspruch eine aufschiebende Wirkung bei der Steuerzahlung verbunden? Gibt es diese Anweisung nur in Bayern oder haben andere Bundesländer ähnliches?
      Avatar
      schrieb am 16.05.04 00:30:06
      Beitrag Nr. 1.198 ()
      Na toll, jetzt ist bei mir der Steuerbescheid für 2002 reingeflattert :( Soll jetzt bis Mitte Juni XXXXXX Euro Steuern zahlen plus Verspätungszuschlagszinsen :cry:

      Mein Steuerberater will Einspruch erheben, zur Not klagen wir dann wen dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Er meint aber, die Zahlung läßt sich nicht mehr aufschieben. Gegen den Verspätungszuschlag wird mein alter Steuerberater noch Einspruch erheben. Ist der Verspätungszuschlag gerechtfertigt? Ich habe bis zum Urteil keine Steuererklärung abgegeben, da der Vollzug ausgesetzt war. Wenige Wochen nach dem Urteil wurde ich von Finanzamt aufgefordert die Erklärung 2002 bis zum 26.April einzureichen, was dann auch rechtzeitig gemacht wurde. Nun soll ich trotzdem ein paar tausend Euro Verspätungszuschlag zahlen. Außerdem verlangt das Finanzamt von mir auch eine Auflistung der Gewinne von meiner Bank. Comdirect stellt aber sowas nicht aus. Wenn die das machen, muß ich wahrscheinlich ordentlich Gebühren zahlen, es waren ca 10000 Trades! Und die Gebühren darf ch dann zahlen nicht das sch*** Finanzamt. Bin echt sauer über diese systematische Abschröpfung der wenigen ehrlichen! Ich hoffe so sehr, daß die Spekusteuer auch bis 2003 verfassungswidrig ist :cry: Habt Ihr Tipps wie ich richtig vorgehe? Ist das richtig, wie mein Steuerberater vorgeht? Bin rechtsschutzversichert, also ist eine Klage kein Problem!
      Avatar
      schrieb am 16.05.04 11:36:10
      Beitrag Nr. 1.199 ()
      Klage natürlich in jedem Fall. Unsere Chancen stehen m.E. bei 80%, dass 99-2003 ebenso wie 1997,98 z behandeln ist.

      Zum Thema "zahlen". Kann man denn nicht erneut AdV beantragen?! Immerhin bestehen doch gemäß BFH-Urteil für den Zeitraum auch nach 1998 ernsthafteste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekusteuer (Urteile s. u., hier im thread). Das müsste m. E. doch ausreichen, um Zahlung nicht leisten zu müssen. Zur Not eben auch gegen Nichtgewährung der AdV klagen. BFH-Meinung steht (Speku auch nach 99 verfassungswidrig) und das ist immerhin das HÖCHSTE Steuergericht. Bestätigung durch das BVerfG ja eher nur "formal" (da die sich m. W. meistens der "fachlich versierten" Vorinstanz anschliessen).

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 16.05.04 13:30:00
      Beitrag Nr. 1.200 ()
      @all


      Stimmt das das die Banken ab diesem Jahr meine Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften dem Bundesamt für Finanzen melden? Und das mein zuständiges Finanzamt dann zur Not auf diese Daten zurückgreifen kann? :confused::confused::confused:


      Mfg
      Warrant
      Avatar
      schrieb am 16.05.04 21:19:09
      Beitrag Nr. 1.201 ()
      Nein.

      Ab 2004 stellen Dir Banken aber eine Aufstellung zu, aus der AUCH (zum ersten Mal) die "Veräußerungserlöse" hervorgehen.

      ABER man kann ja sein Depot auf mehrere Banken verteilen und dem FA lediglich EINE "günstige" Aufstellung (auf der dann evtl. gar keine Gewinne drauf sind...) zukommen lassen.

      DESHALB wird es ab 2005 eine zentrale Meldung der von uns/Dir unterhaltenen Konten geben. Und dann könnte das FA natürlich nachfragen, warum man denn nur eine Aufstellung abgegeben hat...;)

      ALLES wurde derart verschärft, weil man eben sah, dass die bisherige Praxis (bis 2003) weiterhin einen Vollzug der Spekusteuer nicht gewährleisten konnte (und diese eben deshalb auch verfassungswidrig war!).

      Es sollen ALLE zahlen oder eben NIEMAND. So ist`s ja auch recht...
      Avatar
      schrieb am 16.05.04 21:48:43
      Beitrag Nr. 1.202 ()
      @casel

      warum willst Du unbedingt eine AdV ? Ich hatte weiter unten im Thread schon mal intensiv darauf hingewiesen, dass diese einige Risiken birgt. Ich persönlich würde die Aussetzung der Vollziehung nie beantragen, Ausnahme für einen kurzen Zeitraum, oder wenn etwas zu 100% offensichtlich ist.

      Grund: Wenn Du recht hattest, dann erhälst Du zu verteuernde 6% Zinsen (0,5%p.m). Wenn Du unrecht hattest zahlst Du nicht absetzbare 6% Zinsen (was je nach Steuersatz eben 12% Zinsen entsprechen kann).

      Wenn es sich "zufällig" ergibt sollte man daher den Betrag für den ansonsten eine AdV beantragt werden würde lieber z.B. bei einer Immobilienfinanzierung o.ä. mitfinanzieren (höherer FK Anteil, dafür das EK in die Steuerzahlung) und den Betrag an das Finanzamt zahlen. Unter dem Strich praktisch immer ein Vorteil!

      Wenn mir jemand einen guten Grund für die AdV nennen kann würde mich die Rechengrundlage mal interessieren.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 17.05.04 10:51:25
      Beitrag Nr. 1.203 ()
      @ K1

      AdV, da wir SPIELER sind und HARDCORE-Spekulanten, die im Jahr eben 100% Plus oder 80% Minus machen. 6% Verzugszinsen sind da für so manchen irrelevant...(auch für mich;))

      Man neigt als Zocker eben dazu, zu glauben, man macht mit der nicht dem FA gegebenen Kohle mehr als 6% p.a.! Natürlich ist es nicht immer so...;)
      Avatar
      schrieb am 17.05.04 12:08:32
      Beitrag Nr. 1.204 ()
      gibt es jetzt eigentlich endlich eine Klage wegen Verfassungswidrigkeit Spekusteuer für 1999 ? ich habe immer noch nichts gefunden :-(

      wenn ja bitte Aktenzeichen posten.
      Avatar
      schrieb am 17.05.04 12:30:23
      Beitrag Nr. 1.205 ()
      @BaronvonHabsburg

      auch "Spieler" und "Hardcorezocker" sollten kein Geld dem Finanzamt schenken.

      casel schätze ich im übrigen nicht als "Spieler" ein, von daher der Hinweis lieber deutlich weniger EK in den Erwerb der Immos stecken, dafür mehr FK. Das EK in die Steuerzahlung, dafür keine AdV.

      Fall "Spekulationssteuer war verfassungswidrig": Entscheid bspw. nach 5 Jahren, Steuersatz bis dahin gleichbleibend 50%: 6%*5Jahre - 4%p.a.(Zinseszins)*5Jahre
      => ohne AdV "sichere" 1% p.a. mehr als mit AdV (Zinsrisiken wären ggf. abzusichern).


      Fall "Spekulationssteuer war nicht verfassungswidrig": Entscheid bspw. nach 5 Jahren, Steuersatz bis dahin gleichbend 50%:
      => ohne AdV "nur" 2% p.a. Nachsteuerbelastung
      => mit AdV 6% p.a. Nachsteuerbelastung

      Ich sehe unter "normalen" Umständen keinen Grund für eine AdV. Gefahren bestehen höchstens bei stark steigenden Zinsen oder bei extem langen Entscheidungszeiträumen (da dann der Zinseszinseffekt der Finanzierung zuschlägt, während dessen die 6% des Finanzamtes nur auf den Ursprungsbetrag gehen).

      Gegenmeinungen erwünscht!

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 01:47:40
      Beitrag Nr. 1.206 ()
      Hallo K1,
      naja warum ich ADV gern hätte? Ich gehe davon aus dass die Steuer verfassungswidrig ist und könnte die Liquidät gut an anderer Stelle, vor allem zum Weitertraden gebrauchen. Ein Großteil steckt schon im Immos.

      Die vom Finanzamt haben ne Vollmeise, die haben mir erst letzte Woche den Steuerbescheid nach gerade mal 2 Wochen Bearbeitungszeit (!!) geschickt, heute flattert mir noch ein dicker Brief rein, wo sie ebenfalls bis Mitte Juni Vorauszahlungen für die Spekusteuer 2003 in der selben Höhe wie 2002 haben wollen und außerdem noch mal ca 40% davon für das 1. HJ 2004. Außerdem sind Voraussuzahlungen für 2005 aufgelistet. Ich soll jetzt sofort also 140% von meinem Verdienst in 2002 zahlen!! Die haben ja wohl einen Knall! Bin stinkesauer, werde mal persönlich hingehen zum Finanzamt und die 20 Ordner auf den Tisch schmeißen und fragen was diese Diskriminierung soll. Ich bin einer der wenigen Ehrlichen, nur weil bei mir viel zu holen ist werden die gleich so unverschämt! Ich höre noch in diesem Jahr wahrscheinlich ganz mit dem Traden auf und mach nur noch Immos. Die können mich mal!

      Ist so eine Vorauszahlung überhaupt rechtens? Spekulationsgewinne sind überhaupt nicht kalkulierbar, Mieteinnahmen und Firmengewinne schon eher. Kann ja auch sein, daß ich mal einen Vewrlust mache, soll ja auch vorkommen..

      Mich kotzt Deutschland im Moment voll an, statt das mal positiv zu sehen, daß einer so enorm viel Steuern und das noch als einer der wenigen Ehrlichen zahlt, wird derjenige nur niedergemacht. Aus Deutschland wird so nie wieder was werden, erstmal muss wohl alles richtig zusammenbrechen :cry:
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 10:01:58
      Beitrag Nr. 1.207 ()
      @#1206

      Ist nicht rechtens:

      - zum einen gibt es keine Vorauszahlungen auf spekulative Gewinne

      - zum anderen sind die erhobenen Vorauszahlungen prohibitiv. Die Steuerexperten hier werden die entspr. Regelungen oder Urteile kennen. Vorauszahlungen, die durch ihre Höhe die zukünftigen Geschäfte verhindern sind nicht zulässig.

      Dein FA scheint bes. wenig Ahnung und bes. viel Neid zu haben. Ich würde umziehen. Z.B. nach Hamburg Blankenese. Braucht ja nur eine kleine Wohnung dort zu sein, Hauptsache 1. Wohnsitz. Deinem aktuellen FA das sofort mitteilen, dann haben die keine Lust mehr sich mit Dir zu befassen.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 10:12:46
      Beitrag Nr. 1.208 ()
      Zu #1207

      Da fällt mir noch ein: sieht so aus, als ob das FA demnächst auch noch Gewerbebetrieb unterstellen will, das paßt zu den Vorauszahlungen.

      Ein netter Trick zur Vermeidung von Problemen ist, jährlich so umzuziehen, daß das FA jeweils wechselt (beruht aber nicht auf eigener Erfahrung).

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 11:11:57
      Beitrag Nr. 1.209 ()
      Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind in § 37 EStG geregelt:

      EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


      (1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10.
      Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für
      den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die
      Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des
      Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder,
      wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet
      wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

      (2) 1Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflichtige, die überwiegend
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1
      abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. 2Das Gleiche gilt für
      Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Einkunftsteile aus
      nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.

      (3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid
      fest. 2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der
      Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der
      Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung
      ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den
      Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die
      Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum
      voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate,
      wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen
      Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.
      4Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, kommt eine Herabsetzung
      der Vorauszahlungen wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz
      1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) nur dann in Betracht, wenn
      der Steuerpflichtige die Herabsetzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
      beantragt. 5Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im
      Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c sowie
      die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren
      Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz. 6Bei der
      Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1
      außer Ansatz. 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung
      der Objekte im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen,
      die nach § 10e Abs. 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden;
      Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem
      Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen
      werden. 8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines
      Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung
      der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der
      Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein Gebäude
      vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle
      der Anschaffung die Fertigstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative
      Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das
      erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des
      Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen nach § 4 des
      Fördergebietsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt für
      negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen
      Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
      entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder
      Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.
      12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung
      eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das
      Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung
      der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und zu verrechnendes
      Kindergeld außer Ansatz.

      (4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte
      Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag
      ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu
      entrichten.

      (5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 200 Euro im
      Kalenderjahr und mindestens 50 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt
      betragen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der
      Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen
      Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 50 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf
      mindestens 2.500 Euro beläuft.
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 11:34:41
      Beitrag Nr. 1.210 ()
      #1209 hilft aber überhaupt nicht weiter in diesem speziellen Fall.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 12:18:53
      Beitrag Nr. 1.211 ()
      @goldmine: Stimmt. Habe auf die Schnelle nichts gefunden, was casel hilfreich sein könnte:cry:
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 16:41:11
      Beitrag Nr. 1.212 ()
      @casel: In welchem Bundesland wohnst Du denn ?

      Einige Bundesländer haben den BMF Schreiben vom März ausser Kraft gesetzt, weil Eröterungsbedarf zwischen Bund und Ländern bestand. Der Eröterungstermin ist für Frühsommer geplannt. Bis dorthin gilt das alte Schreiben, sprich Bescheide sind vorläufig, AdV ist zu gewähren, Vorauszahlungen sind nicht zu leisten.

      AdV macht rein rechnerisch gesehen ab dem 15 Monat keinen Sinn mehr. Es ist aber sehr gut dass einige bis zum BFH auf AdV für die Jahre ab 1999 geklagt haben und diese bekamen.

      Meine Sachbearbeiterin sagte mir am telefon dass Vorauszahlungsbescheid immer automatisch verschickt wird wenn ein Bescheid mit hoher Nachzahlung ergeht. Nachdem ich aber argumentiert habe dass man sich auf Spekugewinne nicht unbedingt verlassen kann, hat sie die Vorausz. auf 0 reduziert. Ein Versuch ist es immer Wert.
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 16:51:36
      Beitrag Nr. 1.213 ()
      Was is eigentlich mit mir ? Ich hab schon vor Jahren bezahlt und hör jetzt nix vom FA, denkt ihr das bleibt so ? Bescheid is natürlich vorläufig wg. Klage vorm Bundesverfassungsgericht :cool:
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 16:52:21
      Beitrag Nr. 1.214 ()
      ach ja, ich rede von den Jahren 1999 und 2000 grad
      Avatar
      schrieb am 18.05.04 19:01:31
      Beitrag Nr. 1.215 ()
      @jewg

      Wie soll denn das BMF-Schreiben (Handlungsanweisung) außer Kraft gesetzt werden, und mit welcher Begründung. Für welche Bundesländer soll dies denn gelten???

      Kannst Du diesbezüglich etwas konkreteres posten, bzw. einen Link????


      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.05.04 09:47:15
      Beitrag Nr. 1.216 ()
      Hallo! Vielen Dank für Eure Antworten!

      Mein Finanzamt belegt (leider zu recht) Platz 500 im Finanzamt-Test in Capital. :cry:

      Weiß einer ein Urteil zu #1207?
      Avatar
      schrieb am 19.05.04 09:50:39
      Beitrag Nr. 1.217 ()
      Hab mich mal informiert:

      Vorauszahlungen auch für Spekusteuer sind generell zulässig aber der Höhe nach zweifelhaft.

      Man kann aber dem FA sagen, man habe mit dem trading aufgehört, dann muß die Vorauszahlung entspr. auf 0 gesetzt werden. Geht natürlich nur einmal, im Folgejahr sind die dann unkooperativ.

      Ist letztlich immer Verhandlungssache.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 19.05.04 10:21:11
      Beitrag Nr. 1.218 ()
      Hallo Goldmine, danke füür Deine Antwort!

      Hallo jewg, danke für die Atwort, hast Du ein Aktenzeichen für eie AdV nach 1999? Würde diese gern für die Vorauszahlung anwenden bis zur Abgabe der Steuererklärung. Für 2002 zahle ich erstmal und werde Einspruch einlegen lassen und zur Not selber klagen falls keiner schneller ist.
      Avatar
      schrieb am 19.05.04 11:11:40
      Beitrag Nr. 1.219 ()
      @HaraldSM schau den #1192 in diesem thread ..

      @casel:
      Aktenzeichen für eine AdV nach 1999: BFH IX B 45/03 vom 4.8.2003 Streitjahr 2000
      Avatar
      schrieb am 19.05.04 12:33:18
      Beitrag Nr. 1.220 ()
      AdV für 2000:
      Siehe nachfolgendes Dokument (dort auf Seite 8 von 9):

      http://www.die-steuerberatung.de/images/volltext/st_03_12_56…

      bzw. in der Zeitschrift: "Die Steuerberatung" 2003, S. 572
      Avatar
      schrieb am 19.05.04 12:35:04
      Beitrag Nr. 1.221 ()
      P.S.: Nach einer Fußnote in diesem Dokument ist die Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen (evtl. mittlerweile erfolgt).
      Avatar
      schrieb am 19.05.04 19:45:01
      Beitrag Nr. 1.222 ()
      Hi casel,
      da hast Du ein kleines Problem. Kommt häufig vor, wenn (etwas spät) Erklärungen abgegeben werden und eine Nachzahlung rauskommt.
      Das Jahr 2002 scheint grundsätzlich richtig zu sein. Da hier offensichtlich nachzuzahlen ist, setzt das FA automatisch für 2003 ff. sog. Vorauszahlungen fest. Für Insider "normal", für Dich natürlich ein Schock!

      Mein Tipp:
      Wenn diese Zahlungen alle auf (frühere) Aktiengewinne zurück zu führen sind, solltest Du für 2002 Einspruch einlegen (wegen eventueller Verfssungswidrigkeit), für 2003 die Tatsachen(Verluste? Gewinne?) klarstellen (ggf. ebenfalls auf Verfssungswidrigkeit hinweisen) und für die nächste Zahlung des Jahres 2004 Deine Gewinne oder Verluste offenlegen. Für 2004 sehe ich auf keinen Fall eine Verfasungswidrigkeit.
      Letztlich läuft es in Deinem FA genau so, wie bei jedem anderen Unternehmer.
      Auch wenn Dein FA im Capital-Test abgeschlagen war, so falsch haben die nicht gearbeitet.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 21.05.04 13:07:11
      Beitrag Nr. 1.223 ()
      Hallo casel,

      welchen Platz hat denn dein Finanzamt im Test gemacht?

      Schau mal www.capital.de : Finanzämter-Test.
      Avatar
      schrieb am 21.05.04 13:23:24
      Beitrag Nr. 1.224 ()
      #1223 Ui - sorry casel, hab nicht gesehen daß Du schon geschaut hast. Naja Platz 500 überrascht mich nicht. Leider sind die FA in Freiburg für B-W auch sehr schlecht:
      Fr-Stadt 473
      Fr-Land 517
      Avatar
      schrieb am 21.05.04 20:08:29
      Beitrag Nr. 1.225 ()
      Ich würde allerdings den Capital-Test nicht über- und auch nicht unterbewerten.
      Wenn ca. 2 bis 3 Tausend Steuerberatr zu ca. 580 Finanzämter Wertungen abgeben, bedeutet dies, dass pro Finanzamt im Schnitt 5 Steuerberater etwas zu sagen hatten. Für Statistiker dürgte dies wohl nicht besonders signifikant sein. Das Ergebnis für das einzelne Finanzamt ist da doch reiner Zufall.
      In der Summe hatte die Umfrage natürlich seinen Sinn. Steuerland ist abgebrannt!
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 30.05.04 14:10:36
      Beitrag Nr. 1.226 ()
      Hallo und frohe Pfingsten,

      hat jmd. in den letzten Tagen/Wochen was neues gelesen/gehört bzgl. der Zeiträume 99ff ?

      Gruß

      Elbosso
      Avatar
      schrieb am 31.05.04 10:18:40
      Beitrag Nr. 1.227 ()
      Nö. Alle warten auf die ersten Klagen...;)

      Aber viele FAs haben ja die Einsprüche wohl noch nicht abgewiesen, um ab Juli höhere Gerichtsgebühren zu kassieren...Verzögert sich demnach alles ein wenig...
      Avatar
      schrieb am 31.05.04 15:56:54
      Beitrag Nr. 1.228 ()
      ich habe einwenig in den Fachzeitschriften recherchiert.
      Es gab in der letzten Zeit einige Artikel von Rechtsanwälten und Steuerrechtexperten.

      Die meisten meinen wohl dass man aus der Entscheidung vom BVerfG nicht herauslesen kann dass der Erhebungsdefizit ab 1999 behoben ist.

      Hier ein Zitat aus: DER BETRIEB, Heft 14 Prof. Dr. jur. Johanna Hey, Düsseldorf
      Vollzugsdefizite bei Kapitaleinkommen: Rechtsschutzkonsequenzen und Reformoptionen
      ...
      Es fällt schwer, diese Differenzierung zwischen den Jahren 1997/98 und den Jahren ab 1999 nachzuvollziehen. Zunächst erhöht die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) die Zahl der potenziellen Steuerfälle und verschärft das Problem eher noch. Aus der seit 1999 möglichen Verlustverrechnung (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG) und der schlechten Börsenlage zu folgern, Stpfl. hätten mehr Anreiz zur Deklaration, macht den Vollzugserfolg von bestimmten tatsächlichen Konstellationen abhängig, ändert aber nichts an der Existenz der dem Vollzug entgegenstehenden Erhebungsregelungen, die das normative Erhebungsdefizit ausmachen. Das Entdeckungsrisiko für Stpfl., die trotz Verlustverrechnungsmöglichkeit und sinkenden Börsenkursen gleichwohl nach wie vor Gewinne zu versteuern haben, bleibt auch in den Jahren 1999 bis 2003 gering. Denn ein etwaiger Rückgang der zu versteuernden Spekulationsgewinne hat keinen Einfluss auf das Erhebungsdefizit, wenn dieses strukturell ist. Dann ist nämlich auch die Erfassung der wenigen verbliebenen Fälle aufgrund der gegenläufigen Verfahrensvorschriften mit regulären Mitteln nicht möglich. Das Verfahrensrecht hat sich aber 1999 nicht entscheidend geändert. Bis heute gilt für Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften das Deklarationsprinzip. Die strukturell gegenläufige Vorschrift des § 30a AO wurde nicht angetastet. Die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 bestehende erweiterte Verwendungsmöglichkeit von Freistellungsbescheinigungen gem. § 45d Abs. 1 EStG hielt der Senat selbst für ungeeignet, die Vollzugseffizienz im Regelfall der Veranlagungspraxis zu erhöhen.

      Es gab noch andere Artikel in Finanzrundschau, NJW, usw.
      Ich habe noch nicht alle gelesen weil unsere Landesbibliothek nicht alle aboniert.
      Avatar
      schrieb am 31.05.04 16:26:36
      Beitrag Nr. 1.229 ()
      Hallo ElBosso,

      ebenfalls schöne Pfingsten (gehabt zu haben).....ich habe noch nicht mal geänderte Bescheide für 1997 und 1998.......... lt. DSW sollen bereits Verfahren für die Folgejahre beim BFH anhängig sein. Diese Aussage möchte ich allerdings unter erheblichen Vorbehalt stellen......in diesem Zusammenhang wird z.Zt. allerhand unausgegorener Blödsinn verbreitet. Meist haben die Verfahren nichts mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit zu tun.


      Viele Grüße


      HaraldSM

      Ps: Buch war übrigens sehr lesenswert (für mich jedenfalls).......
      Avatar
      schrieb am 31.05.04 18:04:45
      Beitrag Nr. 1.230 ()
      Hallo Harald,

      tja, die mühlen der justiz mahlen langsam ... bin mal gespannt wie lange ein erneutes verfahren bis zum bverfg braucht.

      naja, mit 0,5 % verzinsung auf die ursprungssumme kann man ja leben - schöner wäre natürlich ein zinseszins effekt mit 6 % p.a. ;-))

      grüße

      elbosso

      ps: @jweg - vielen dank für den auszug ....
      Avatar
      schrieb am 31.05.04 20:17:36
      Beitrag Nr. 1.231 ()
      Ich verstehe immer noch nicht wie diese Jahresbescheinigungen über Veräußerungsgewinne funktionieren werden.

      Aus dem Gesetz wird man nicht schlau - was genau müssen die Banken nun mitteilen, es steht lediglich etwas von "alle zur Besteuerung.. ..notwendigen Informationen" - das heisst fuer mich nicht, dass da am Ende eine Zahl mit den gesamten Spekulationsgewinnen stehen muss. Auch eine simple Übersicht aller getätigter Wertpapiertransaktionen würd dem Gesetz demzufolge gerecht werden, würde aber die Arbeit, seine Spekulationsgewinne zu ermitteln natürlich nicht erleichtern.

      Aber: Das Gesetz hat ja auch den Zusatz "Jahresbescheinigung.. ..nach amtlichem Muster" - nur findet sich irgendwie nirgends dieses Muster, nach dem die Kreditinstitute die Jahresbescheinigungen ausstellen müssen - weiß jemand wo man das bekommt?

      Es ist für mich schlicht unvorstellbar, dass die Banken jemandem der in größerem Umfang Aktienhandel betreibt eine korrekte Jahresbescheinigung mit korrektem Gesamtgewinn/verlust ausstellen können, man denke nur an Leerverkäufe, Splits, Kapitalerhöhungen und Kauf/Verkauf in mehreren Tranchen - es ist ja rechtlich noch nicht mal abschliessend geklärt was anzuwenden ist, LIFO, FIFO, Durchschnittswerte etc. - sollen die Banken da einfach _irgendwas_ zur Berechnung hernehmen? (wie gesagt, vorausgesetzt sie müssen lt. `Muster` überhaupt tatsächlich den Gesamtgewinn/verlust ermitteln).

      Für mich eine total unrealistische, weil edv-technisch kaum umsetzbare Anforderung an die Banken, die zudem komplett kurzfristig beschlossen wurde (Ende 2003), aber schon für 2004 gelten soll - wie bitte sollen die Banken das umsetzen?

      --------------

      Weiters: Über die Kontenevidenzzentrale wird es dem Finanzamt ab 1. April 2005 möglich sein, das Vorhandensein von Konten und Depots zu überprüfen. Das les ich überall, nur leider findet sich nirgends die Quelle für dieses neu erlaubte Vorgehen? Auf welchem Gesetz fusst das? Hat wahrscheinlich mit dem StraBEG zu tun, da die Amnestie bis Ende März 2005 in Anspruch genommen werden kann, nur findet sich auch im StraBEG kein diesbezüglicher Artikel - und im KWG § 24 findet sich lediglich die Möglichkeit fürs BaFin (so wie sie ursprünglich beschlossen wurde).

      Weiß also jemand woraus sich dieses neue Werkzeug des Finanzamts ab 1. April 2005 ableitet?
      Avatar
      schrieb am 18.06.04 13:10:32
      Beitrag Nr. 1.232 ()
      bump

      Noch immer nix Neues in Sachen Musterprozess 99 + an den man sich dranhängen könnte ?
      Avatar
      schrieb am 20.06.04 14:35:19
      Beitrag Nr. 1.233 ()
      Hallo ElBosso!

      Aha. Da muss ich doch gleich mal bei focus online schauen (falls der Artikel da auch steht..?)!

      Hm...aber ich dachte, es gäbe zur Zeit keine aktuelle KONKRETE Klage gegen 1999-2003...?

      Tja. Wäre ja schön....

      Habe von meinem Steuerfahndungsbetreuer (;)) auch bislang nichts mehr gehört (verzweifeln wohl, weil ich denen jeden Artikel gefaxt habe, der von der Verfassungswidrigkeit 1999-2003 ausgeht...;))!

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 20.06.04 14:39:28
      Beitrag Nr. 1.234 ()
      sorry

      WO hat mich zu nem alten posting von ElBosso geleitet. Fehlalarm. Nichts neues somit...:(
      Avatar
      schrieb am 20.06.04 15:48:33
      Beitrag Nr. 1.235 ()
      hm, insgesamt sehr ruhig um die geschichte Spekusteuer 99 ff

      von mir aus kann ruhig mal wieder was passieren ;-))

      Grüße

      ElBosso
      Avatar
      schrieb am 23.06.04 11:29:25
      Beitrag Nr. 1.236 ()
      Wollte gegen den Bescheid 2002 klagen -

      Aber: bei mir sind alle Themen bzgl. Spekulationssteuer über die Rechtschutzversicherung N I C H T gedeckt.:cry::cry:

      Was habt ihr bitte für Erfahrungen in dieser Angelegenheit.
      Avatar
      schrieb am 23.06.04 18:55:28
      Beitrag Nr. 1.237 ()
      Welche Versicherung?

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 23.06.04 20:11:06
      Beitrag Nr. 1.238 ()
      Normalerweise ist Finanzgerichts-Rechtsschutz im Rechtsschutz drin. Nur Verfassungsbeschwerden beim BVerfG sind ausgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 23.06.04 23:03:22
      Beitrag Nr. 1.239 ()
      @Nataly
      Ja, Steuerrecht ist inbegriffen - aber leider mit Ausschluss von allem, was Spekulationsgeschäfte betrifft ...

      @Big Nick
      Allianz

      Anscheinend hat sich hier noch kein einziger bei seiner Rechtschutzversicherung dbzgl. erkundigt:(, obwohl das Thema schon 1238 Postings hat. Das wundert mich jetzt - oder habe ich etwas überlesen?
      Avatar
      schrieb am 23.06.04 23:20:24
      Beitrag Nr. 1.240 ()
      @MauriceLacroix: Ich glaube, deine RS-Versicherung will dich "linken". Wie begründet man denn den Ausschluss von Speku-Geschäften? Wie lautet denn in den ARB die einschlägige Bestimmung?
      Avatar
      schrieb am 23.06.04 23:22:25
      Beitrag Nr. 1.241 ()
      @MauriceLacroix:
      P.S.:
      Wenn deine RS-Versicherung behauptet, Speku-Geschäfte seien ausgeschlossen, muss das noch lange nicht zutreffen.
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 14:37:18
      Beitrag Nr. 1.242 ()
      die werden 3 II f arb94 meinen.

      § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

      Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt Einfügung wegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bzw. b Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission.*:

      Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

      (1) in ursächlichem Zusammenhang mit

      a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
      b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
      c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
      d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
      bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
      cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
      dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.

      (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, daß diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;

      b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
      c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
      d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
      e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
      f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
      g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k besteht;
      h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätigen Schadenabwicklungsunternehmen;
      i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, daß es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;

      (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;

      b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
      c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahren;
      d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
      e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes;

      (4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
      b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
      c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
      d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;

      (5) Soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a bis h in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei denn, daß der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens deutlich erkennbar unbegründet ist oder sich im Nachhinein als unbegründet erweist.
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 14:44:21
      Beitrag Nr. 1.243 ()
      da fehlt ja mein halbes posting.

      wollte noch schreiben,dass sich der ausschluss aber nur auf streit bezüglich des spekulationsgeschäftes selbst beziehen dürfte (zb kursstellung auftragsausführung prospekthaftung usw),während es hier um die festsetzung der einkommensteuer geht .
      (eine separate "spekulationssteuer" gibts nicht)
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 20:19:09
      Beitrag Nr. 1.244 ()
      Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für eine Schadenersatzklage


      Eine Vermögensanlage in Renten, Genussscheinen, Aktien oder entsprechenden Fonds ist kein Spekulationsgeschäft im Sinne von § 3 Absatz 2f Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 94. Folglich ist der Rechtsschutz des Anlegers nicht ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem rechtskräftigen Urteil. Die Anlegerin verlangte Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 94 zu Grunde lagen. Sie wollte Schadenersatz aus einem Vermögensverwaltungsvertrag geltend machen. Der Rechtsschutzversicherer hielt den Vermögensverwaltungsvertrag für ein Spekulationsgeschäft, für das kein Versicherungsschutz bestehe. Damit kam er vor dem OLG nicht durch.

      Beachten Sie: Der Risikoausschluss für "Spekulationsgeschäfte" ist nach wie vor aktuell. Er befindet sich auch in den ARB 2000. (Urteil vom 20.11.2003, Az: 12 U 77/03)

      Dies ist eine Information der Zeitschrift "Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler".
      http://www.iww.de/versicherungskaufleute/wirtdversmakl/showi…
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 20:22:12
      Beitrag Nr. 1.245 ()
      Außerdem meine ich, dass es hier nicht um einen Rechtsstreit in ursächlichem Zusammenhang mit den privaten Veräußerungsgeschäften geht, sondern um eine Rechtsstreit in ursächlichem Zusammenhang mit der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Steuerberatung durch den Steuerberater. Das sehe ich genauso wie Tante Else.
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 21:30:14
      Beitrag Nr. 1.246 ()
      BGH verurteilt Rechtsschutzversicherer zur Deckung von Klagen gegen Telekom
      BGH Urteil vom 21.05.03 - IV ZR 327/02

      Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er eine Familien-Rechtsschutzversicherung unterhält, Deckungsschutz für eine Klage auf Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom AG. Er hat im Rahmen des dritten Börsenganges der Deutschen Telekom AG im Juli 2000 500 Aktien erworben. Er stützt seinen Schadensersatzanspruch in erster Linie auf § 45 des Börsengesetzes. Er behauptet, der im Mai 2000 veröffentlichte Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen, weil in der Bilanz der Deutschen Telekom AG der Immobilienbesitz erheblich zu hoch bewertet worden sei.

      Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage abgelehnt, weil sich der Versicherungs-schutz nach der Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1c der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, wortgleich mit § 4 Abs. 1c ARB 75) nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften beziehe. ... Der BGH hat die Beklagte verurteilt dem Kläger für die Schadensersatzklage gegen die Deutsche Telekom AG bedingungsgemäß Rechtsschutz zu gewähren. Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 1c AVB ausgeschlossen. Der Prospekthaftungsanspruch aus § 45 des Börsengesetzes ist nicht dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften zuzuordnen, sondern dem Bereich des Kapitalmarktrechts. Die Vorschrift betrifft nicht die spätere Stellung des Erwerbers als Aktionär. Sie dient vielmehr dem Schutz des Kapitalanlegers und begründet die Haftung für ein Verhalten - den Erlaß und die Herausgabe eines unrichtigen Prospekts -, das vor dem Zeitpunkt des Erwerbs liegt. Deshalb ist das Geltendmachen von Ansprüchen nach § 45 des Börsengesetzes nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften anzusehen. Fehlende Erfolgsaussicht der Klage gegen die Deutsche Telekom AG kann dem Anspruch auf Rechtsschutz im vorliegenden Fall nicht mehr entgegengehalten werden, weil die Beklagte diesen Ablehnungsgrund dem Kläger entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AVB nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt hatte. Die Erfolgsaussicht dieser Klage war deshalb nicht zu prüfen.

      Anmerkung: So hat bereits das OLG München -25 U 2966/02- entschieden.
      http://www.jur-abc.de/de/31505914.htm
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 21:32:05
      Beitrag Nr. 1.247 ()
      Rechtsschutzversicherer müssen Anleger-Klagen bezahlen
      Ein Anleger hat sich nunmehr auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG München gegen die Rechtsschutz Union Versicherung AG durchgesetzt. Wie bereits zuvor das Landgericht München I (LG München I vom 28.03.2002, Az. 4 O 18021/01) sieht auch das OLG die Rechtsschutzversicherung zur Finanzierung einer Klage der Kanzlei Tilp & Kälberer gegen die Deutsche Telekom verpflichtet.
      Das Urteil des LG München I wurde in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2002 vor dem OLG München rechtskräftig, nachdem die Berufung von der Rechtsschutz Union Versicherung AG auf Anregung des OLG zurückgenommen wurde (Az. des OLG-Verfahrens: 25 U 2966/02).

      Auch die Richter des 25. Zivilsenates des OLG München sahen die Sache wie die Vorinstanz: Der Klage könne der Erfolg bei summarischer Prüfung nicht abgesprochen werden. Dies gelte sowohl für die Prospekthaftungsansprüche wie auch die sonstigen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Deliktshaftung. Auch die von der Rechtsschutzversicherung ins Feld geführten Deckungsausschlussgründe griffen nicht.

      Die Billigung durch das OLG München erhebt das nunmehr rechtskräftige Urteil des LG München I in den Rang eines wichtigen Grundsatzurteiles für die Durchsetzung von Anlegerrechten: Rechtsschutzversicherungen haben grundsätzlich Klagen geschädigter Anleger im Wertpapierbereich zu finanzieren, gerade auch im Bereich der Prospekthaftung und der Deliktshaftung. Dem Urteil kommt daher nicht nur gegenüber der Deutschen Telekom weitreichende Bedeutung zu, sondern auch in den Fällen der Klagen gegen Unternehmen des Neuen Marktes.
      http://www.finanztip.de/recht/bank/pressem041202.htm
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 21:54:24
      Beitrag Nr. 1.248 ()
      c) Der Kauf von Aktien stellt kein Termin- oder vergleichbares Spekulationsgeschäft dar. Die Ausschlussklausel von § 3 II lit. f ARB-RU 98 ist damit nicht einschlägig.

      Ein Termingeschäft beinhaltet die Verpflichtung, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis an einem bestimmten Termin (Verfalltag) in der Zukunft zu übernehmen oder zu liefern. Ähnliche Anforderungen sind an vergleichbare Spekulationsgeschäfte zu stellen. Den Gegensatz hierzu bilden so genannte Kassageschäfte, bei denen Lieferung und Zahlung der gehandelten Waren (z. B, Wertpapiere, Devisen) sofort erfolgt.

      Der Kauf von Wertpapieren stellt ein Kassageschäft dar, das nicht unter den Ausschlusstatbestand zu fassen ist. Sinn und Zweck der Klausel ist es, zu verhindern, dass mit den von der Risikogemeinschaft aufgebrachten Beiträgen Auseinandersetzungen aus aleatorischen Verträgen finanziert werden, deren Erfolg für die eine oder andere Seite oder überwiegend vom Zufall abhängt (Harbauer, § 4 ARB 75 Rdnr. 53). Dies ist bei Aktienkäufen nicht der Fall. Zwar vermag die Kursentwicklung einer Aktie in turbulenten Börsenzeiten teilweise mehr oder minder zufällig erscheinen, der Kaufpreis einer Aktienorder steht aber von vornherein fest. Letztlich kann dann nicht mehr von Zufall gesprochen werden, wenn Kursschwankungen dadurch ausgelöst werden, dass in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben gemacht werden. Der Kursgewinn oder -verfall hängt dann nicht mehr schwerpunktmäßig von der allgemeinen Marktentwicklung ab, sondern vom Grad der Unrichtigkeit der getätigten Angaben.

      Der vom KI. erhobenen Klage vor dem LG Frankfurt a, M, fehlt nicht es nicht an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg.

      a) Der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist aus § 114 I 1 ZPO entnommen und ein feststehender Rechtsbegriff. Zu dieser Vorschrift haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt des Ast. für halbwegs zutreffend oder zumindest für vertretbar halten, und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein muss. Im Zweifel ist dabei zu Gunsten des Ast. zu entscheiden (Harbauer, § 1 ARB 75 Rdnrn. 31 ff.). Diese Grundsätze sind auf § 18 I lit. b ARB-RU 98 zu übertragen (BGH, NJW 1988, 266).

      Anm. d, Schriftltg.: Die Berufung wird beim OLG München unter dem Az. 25 U 2966/02 geführt, - Vgl. hierzu auch Ombudsmann für Versicherung, Empfehlung v. 28. 2. 2002, BKR 2002, 327. S. im übrigen BGH, NJW-RR 1995, 1303, zum Begriff „Recht der Handelsgesellschaften“.
      http://www.anwalt-a.de/html/lg_munchen_i__urteil_v__28_03_.h…
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 22:01:31
      Beitrag Nr. 1.249 ()
      Fazit: Für eine Klage gegen den Steuerberater muss die RS-Versicherung die Kosten übernehmen.
      Avatar
      schrieb am 24.06.04 23:13:25
      Beitrag Nr. 1.250 ()
      Hallo Leute,:)

      vielen Dank für die viele Mühe und die Recherchen.

      @Tante Else / #1243
      darauf habe ich meinen Sachbearbeiter explizit hingewiesen

      @Nataly
      Es handelt sich bei mir ausschließlich um Börsentermingeschäfte (Optionsscheine).

      Und!!!!
      Ich habe einen sog. Haustarif, d.h. der Allianzsachbearbeiter ist im weitesten Sinne ein Kollege von mir - und in der Regel werden diese Policen sehr großzügig behandelt. Trotzdem - keine Sonne!:cry::cry:
      Avatar
      schrieb am 25.06.04 00:52:43
      Beitrag Nr. 1.251 ()
      @ 1249
      es soll ja nicht gg den stb sondern gg den st.bescheid geklagt werden.

      @ 1250
      man kann die einzelnen ziffern nicht so weit auslegen.
      das sieht man zb an § 3 (1) d.
      die ziffern § 3(1)d bb cc und dd wären sämtlich überflüssig,weil sie bei so weiter auslegung schon unter 3(1)d aa fallen würden.

      auch 3 (2) i wäre dann überflüssig,wenn die steuerliche "verarbeitung" des zugrunde liegenden geschäftes sowieso mit ausgschlossen wäre.
      sie steht nämlich immer auch "in zusammenhang" mit dem kauf des grundstücks gem. 3 (1) d aa

      meiner meinung nach ist die ablehnung der allianz nicht korrekt.
      Avatar
      schrieb am 25.06.04 10:47:05
      Beitrag Nr. 1.252 ()
      @Tante Else zu meinem Posting #1249:
      Stimmt, ich hatte bei meiner Antwort fälschlicherweise an den Sachverhalt im Thread von 80cu gedacht.

      @Maurice Lacroix: Kauf und Verkauf von Optionsscheinen sind keine Termingeschäfte sondern Kassageschäfte, auch wenn sie in § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Termingeschäfte "gelten":

      "Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1."

      Diese steuerliche Gleichbehandlung mit Termingeschäften ist für das Zivilrecht nicht verbindlich.
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 12:39:12
      Beitrag Nr. 1.253 ()
      Moin leute,

      hab mal bei der DSW nachgefragt unten deren Antwort. Herrn Tipke hab ich einen Brief geschrieben, mal schauen ob ers ich bei mir meldet.

      Grüße an alle

      Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer

      Sehr geehrter Herr

      leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass uns in der Angelegen-heit des Betreffs keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Die DSW kann in dieser Angelegenheit nicht den Rechtsweg beschreiten, da wir von der Thematik Spekulationssteuer nicht selbst –betroffen sind. Es ist uns auch nicht möglich, die Klagen von Betroffenen zu verfolgen.

      Fakt ist, dass zunächst der Rechtsweg erschöpft werden muss, bevor sich das Bundesverfassungsgericht auch mit der Recht-mäßigkeit der Spekulationssteuer für die Jahre 1999 und fol-gende befassen kann. Uns ist nicht bekannt, wie sich Herr Prof. Tipke in dieser Angelegenheit verhalten wird.
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 13:02:53
      Beitrag Nr. 1.254 ()
      #1253

      hoffentlich hast du Herrn Prof. Tipke einen frankierten Rückumschlag beigelegt, ansonsten kannst du es ja noch nachholen ;)

      P.S. Danke für die Info.
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 20:18:03
      Beitrag Nr. 1.255 ()
      Schwaches Bild, liebe DSW !!!

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 09:12:19
      Beitrag Nr. 1.256 ()
      stimmt.

      unmittelbar nach dem Urteil des BVerfG im März hörte sich das noch ganz anders an. Da tönte der unsägliche DSW-Hocker noch, man werde sobald geeignete Fälle vorliegen, den Klageweg beschreiten.

      ================

      http://www.tagesspiegel.de/tso/aktuell/artikel.asp?TextID=36…

      Anlegerschützer und die Steuer-Gewerkschaft riefen zu Verfassungsklagen auch gegen die Spekulationssteuer auf, die ab 1999 erhoben wurde. «Wir empfehlen allen Steuerzahlern, die in den Jahren danach Spekulationsgewinne versteuert haben, zu klagen», sagte der Vorsitzende der Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, dem Berliner Tagesspiegel (Dienstag). An den Defiziten, die das Gericht bemängelte, habe sich nichts geändert. Unterstützung kam von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). «Sobald wir konkrete Steuerfälle vorliegen haben, werden wir eine Verfassungsklage unterstützen», sagte DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker der Zeitung. «Die Spekulationssteuer muss abgeschafft werden.»
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 11:26:28
      Beitrag Nr. 1.257 ()
      Letztendlich ist doch die DSW wurscht. Was heißt schon "Klagen unterstützen"? Wird wohl moralisch gemeint sein, Kohle werden die uns natürlich für die Anwalts- oder Gerichtskosten nicht zur Verfügung stellen.

      Die Sache ist doch eh klar. Habe mir nochmal die BVerfG-Äußerungen durchgelesen. Zu 1999ff. haben die gesagt, dass man diese Zeit - ohne da eben nochmals zu prüfen - nicht im Rahmen der 1997/1998er-Klage für verfassungswidrig erklären kann. M. E. eher reine Formsache. Sonst würde OFD München ja wohl auch nicht auf Eintreibung der Steuer verzichten. ALLE Fachleute sind sich einig (BFH-Vorsitzender Pezzer ja auch - wie mehrfach angemerkt), dass es keine wesentlichen Unterschiede von 1998 auf 1999-2003 gibt. Und FALLS das BVerfG über den Zeitraum dann doch noch zu entscheiden hat, wird es sich die in der Presse schon mit Häme aufgenommene Bemerkung bezüglich "fallender Kurse" dann auch sparen. Es bleibt das Erhebungsdefizit. Und DAS bewirkte die Verfassungswidrigkeit. Not more, not less...;)

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 11:39:00
      Beitrag Nr. 1.258 ()
      PS: Kosten ja auch im Rahmen, da man wohl kaum einen Anwalt braucht für die FG-Klage. Argumentation sollte ja klar sein...

      Aber, mal so am Rande....Hat hier denn überhaupt schon irendeiner eine KONKRETE Aufforderung, Spekusteuern für 1999ff zu entrichten? Wie gesagt, OFD München verzichtet darauf...vielleicht halten sich da ja alle dran und die Sache "schläft ein"...?;)
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 11:54:14
      Beitrag Nr. 1.259 ()
      gerade bzgl. der Entscheidung, Einsprüche gegen die Spekulationssteuer 1999 ff. nach dem Tipke-Urteil vorerst nicht zurückzuweisen, hat sich was in der vorletzten Woche getan!

      Demnach sollen die Ländervertreter am 16. Juni in Berlin zusammengekommen sein, um das weitere Vorgehen hinsichtlich dieser Einsprüche abzustimmen. Die Anweisung an die Finanzämter soll schon recht bald erfolgen. Über den Inhalt der Vereinbarung habe ich allerdings keine Kenntnis, da sie gemeinhin nicht veröffentlicht werden. So die Auskunft der OFD München!
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 15:08:21
      Beitrag Nr. 1.260 ()
      ich habe mit OFD München über die Sache gesprochen.
      Bei dem Erörterungstermin mit den Ländervertreter am 16. Juni ist scheinbar noch nichts rausgekommen es wird eine Fortsetzung geben ..

      Ein klares Ziel der Ländervertreter ist die Bescheide für die Jahre 2000-2002 die vorläufig ergangen sind rechtskräftig zu machen und dabei die Anzahl der Einsprüche soweit wie möglich zu minimieren. Dabei sollen alle möglichen juristischen Tricks verwendet werden.

      So gilt z.B. follgendes: in Bayern wurden die Bescheide noch bis Ende Mai vorläufig (bei Gewinnen aus § 23 Abs 1. N.2) ausgestellt. Der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich aber auf offene Verfahren beim BFH, BVerfG und EuGH. Da es aber seit dem 10.3.2004 keine offene Verfahren mehr gibt ist ein Bescheid, der danach ergangen ist automatisch rechtskräftig (wenn man keinen Einspruch einlegt) und der Vorläufigkeitsvermerk wirkungslos und würde auch bei späteren Verfahren nicht mehr greifen.. Das sagte mir OFD München am Telefon.

      Auch bei vorläufigen Bescheiden die vor dem 9.3.2004 ergangen sind entwickelt Finanzministerium zurzeit Ideen wie man diese rechtskräftig macht ohne dem Steuerpflichtigen eine Gelegenheit zum Einspruch zu geben.

      Ich würde bei vorläufigen Bescheiden jetzt sehr aufpassen ...
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 17:03:04
      Beitrag Nr. 1.261 ()
      Warum ist es nicht möglich, eine Sammelklage beim BVerfG einzureichen, dem sich alle Betroffenen einfach anschließen können? Es ist doch ein Wahnsinn, wie sich hier der Staat verhält. Wo gibt es denn noch einen Rechtsschutz, wenn ein paar hochbezahlte Finanz-Heinis Räuber- und Gendarm-Methoden überlegen, wie man das dumme Wählervieh am besten melken kann, ohne selbst zu illegalen Mitteln greifen zu müssen?

      it welcer Begründung kann das Finanzamt einen Einspruch überhaupt ablehnen, wen der BFH selbst an der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes zweifelt? Ich versteh die Welt nicht mehr! :confused:
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 17:09:54
      Beitrag Nr. 1.262 ()
      Munich:

      Das FA will eben solche Einsprüche verhindern, DAMIT sie diese nicht zurückweisen müssten, was sie ja KAUM KÖNNTEN (w. BFH). Denn bei zurückgewiesenem Einspruch ginge es ja dann zum FG und die Sache ist offiziell anhängig. Man wird wohl lt. jewg versuchen, so viel wie möglich "Dumme zu fangen". Ist ja schließlich auch die "Dummensteuer"!;)
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 18:04:33
      Beitrag Nr. 1.263 ()
      habe für den Veranlagungszeitraum 1999, nach Selbstanzeige, Spekulationssteuer plus Zinsen gezahlt.

      Die Zahlungsaufforderung wurde mir im April 2004 zugestellt.

      Die Steuerschuld wurde von mir fristgerecht bezahlt.

      Mein Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1999 wurde als nicht begündet abgelehnt.

      In dem Schreiben des Finanzamt heist es weiter :

      Bitte teilen Sie innerhalb der oben genannten Frist mit, ob Sie den Rechtsbehelf zurücknehmen.

      Die Angelegenheit liegt jetzt bei meinem Anwalt.
      Die Begründung, des Anwalt liegt dem Finanzamt seit 23.06.2004 vor.

      Sollte das Finanzamt die Einspruch ablehnen, wovon leider auszugehen ist:cry: , werde wir innerhalb eines Monats Klage vor dem Finanzgericht erheben.

      Natascha
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 18:52:38
      Beitrag Nr. 1.264 ()
      Was haltet ihr davon, wenn wir zur Not ale zusammenlegen und dann einer klagt. Würde mich da spontan mit 1000 Euro beteiligen.
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 19:09:25
      Beitrag Nr. 1.265 ()
      Eine Sammelklage beim BVerfG wäre zwar ein Versuch Wert, aber sie wird mit der höchsten Warscheinlichkein nicht zur Entscheidung angenommen, weil man den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
      Außerdem wäre es wirkungsvoller wenn sich BVerfG aufgrund einer Richtervorlage damit beschäftigt.

      Die Einsprüche können Finanzamter sehr wohl ablehnen. Oder eigentlich muss man es anders sagen. Selbst wenn alle bei dem FA der Meinung sind das ein Gesetz verfassungswidrig ist, haben sie keine Verwerfungskompetenz und können sich nicht an BVerfG wenden (das könen nur Richter), sie müssen also das Gesetz anwenden und den Einpruch ablehnen.

      Das Problem ist dass ein Einspruchverfahren ein für FA recht teueres Spass ist. Es sind immer 2 Mitarbeiter damit beschäftigt: Sachbearbeiter und danach die Rechtsbehelfstelle. Ausserdem dürfen sie keinen Fehler machen, denn wenn der Steuerpflichiger danach im FG Verfahren gewinnt müssen sie alle Auslagen erstatten.

      Deswegen zerbrechen sich zurzeit auch die Landesministerien den Kopf wie man den Finanzämtern diese Arbeit erspart.

      @Natascha1982: ich hoffe sehr dass dein Anwalt gut ist.
      Das Verfassungsrecht ist ein Spezialgebiet und nicht alle Anwälte haben Ahnung davon. Viele glauben sie köönen es machen dann aber Formfehler und fallen auf die Nase. Du darfst auf keinem Fall den Rechtsbehelf zurücknehmen. Dann wäre es für immer vorbei ! Wenn Du aber sebst nicht klagen willst kannst Du FA bitten den Einspruch ruhen zu lassen.
      Avatar
      schrieb am 02.07.04 13:58:27
      Beitrag Nr. 1.266 ()
      Folgender Fall:

      Eine sehr gute Bekannte von mir hat 2002 aufgrund der 2000er Steuer ca. 20.000 DM EK-Steuer wegen Spekulationsgewinnen nachbezahlt und einen vorläufigen Bescheid erhalten.

      Kann gegen diesen Bescheid überhaupt noch vorsorglich Einspruch eingelegt werden, damit sich der Staat nicht heimlich durch Grundlagenänderung in der Rechtssprechung aus diesem vorläufigen Bescheid verabschiedet und der Bescheid als endgültig deklariert wird?
      Avatar
      schrieb am 02.07.04 16:02:25
      Beitrag Nr. 1.267 ()
      @MunichStock: wenn der Bescheid vom 2002 nicht unter Vorbehat der Nachprüfung steht, sondern nur vorläufig ist (ich gehe davon aus dass die Vorläufigkeit sich auf §23 Abs 1. p2 und p4 bezieht) kann man gegen diesen Bescheid kein Einspruch mehr einlegen.

      Man könnte aber einen Änderungsantrag stellen und den FA bitten einen rechtskräftigen Bescheid zu erlassen. Gegen den neuen Bescheid (genauer gesagt nur gegen die punkte die jetzt rechtskräftig geworden sond) kann man dann Einspruch einlegen.

      Ich bin mir aber nicht sicher ob das der richtige Weg ist, und man sollte sich vorher beraten lassen.
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 08:38:19
      Beitrag Nr. 1.268 ()
      Habe mir nochmals die alten Postings und das Urteil in Gänze angeschaut. Habe m. E. eine entscheidende Stelle gefunden....!! Wir (und alle Fachleute) gehen ja davon aus, dass das Erhebungsdefizit zumindest bis zur Einführung der Jahresbescheinigungen, die dann auch Spekugeschäfte erfassen, also ab 2004, weiter Bestand hat/hatte.

      Das BVerfG sagt dieses (zumindest implizit) SELBST!!! =>

      " b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer " Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" , wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."

      ALSO!!!! Wenn das BVerfG demnach im Urteil schreibt, dass eine solche Bescheinigung das Erhebungsdefizit mildern/aufheben könnte, diese Bescheinigungen aber erst ab 2004 vorliegen....tja....würde sagen, der Fall ist wirklich klar...;);)!!!

      Also: FA einfach auslachen, wenn die drohen, Einsprüche zurückzunehmen!!;)
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 20:16:02
      Beitrag Nr. 1.269 ()
      Moin Leute,

      hab hier mal was ausgegraben, hat jmd. ne Ahnung wovon der Mann spricht ? Gruß

      http://www.abendblatt.de/daten/2004/06/03/302288.html

      erschienen am 3. Juni 2004 in Extra-Journal des Hamburger Abendblattes:


      Put-Optionen verhindern Kursverfall
      Aktien: Gewinne vor der Steuer retten.

      Von Richard Haimann

      Wertpapieranleger schauen erwartungsvoll nach München, wo der Bundesfinanzhof in diesem Jahr darüber befindet, ob die Spekulationssteuer dem Gleichheitsgrundsatz entspricht. Die Kläger führen an, dass die Finanzämter keine effiziente Kontrollmöglichkeit haben und nur jene Anleger die Steuer zahlen, die ihre Gewinne aus Aktiengeschäften melden. Sollte der Bundesfinanzhof den Klägern zustimmen, wäre die Spekulationssteuer nicht gekippt. Dann müsste das Bundesverfassungsgericht als höchste Instanz über die Verfassungskonformität des Gesetzes befinden, so ein Sprecher des Bundesfinanzhofs. Eine Entscheidung würde frühestens in 2005 fallen.

      Thomas Damschen, Leiter Produktmanagement der Berenberg Bank in Hamburg, rät Anlegern, bei ihrer Investmentstrategie nicht auf ein kurzfristiges Ende der Spekulationssteuer zu setzen. Erstmals seit Beginn der Börsenbaisse in 2001 stehen zahlreiche Aktionäre wieder vor der Frage, ob sie Gewinne realisieren sollen. Seit März vergangenen Jahres hat der Dax in der Spitze um fast 90 Prozent zugelegt. Inzwischen mehreren sich aber Stimmen, die wegen der China-Blase und bevorstehenden Zinsanhebungen vor neuen Kursrückgängen warnen. Gewinne aus Aktienverkäufen sind steuerfrei, wenn die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten werden. Anleger, die im Spätsommer oder Herbst letzten Jahres in den Markt eingestiegen sind, müssten noch für Monate ihre Bestände halten und Kursverluste riskieren.

      Es gibt Ausnahmen. "Anleger, die in vergangenen Jahren Verluste realisiert haben, können diese gegen Gewinne verrechnen, die jetzt beim Verkauf von Wertpapieren anfallen", so Damschen. "Alternativ könnten Put-Optionen auf die Depot-Bestände erworben werden", sagt Bernd Schimmer, Chefanalyst der Hamburger Sparkasse. Ein Put berechtigt Käufer, die Aktie über einen festgelegten Zeitraum zu einem exakt vereinbarten Preis zu verkaufen, unabhängig davon, wie sich der Kurs des Wertpapiers entwickelt. "Durch Put-Käufe kann ein Depot kurzfristig gegen einen Kursverfall immunisiert werden", so Schimmer. Während für Dax-, Eurostox- sowie einige Techdax- und Mdax-Werte Puts direkt an der Eurex erworben werden können, gibt es an der Euwax auch Optionsscheine auf zahlreiche ausländische Werte.

      "Wir strotzen zwar nicht vor Euphorie, sind jedoch bei der Entwicklung des deutschen Aktienmarktes optimistisch", so Schimmer. Der Dax sei bei 4200 Punkten fair bewertet. Die anstehenden Dividendenzahlungen könnten die nötige Liquidität liefern, die den Index über diese Marke hinaus weiter nach oben treibt.
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 20:28:02
      Beitrag Nr. 1.270 ()
      #1268 @ Baron

      ich bin nicht so sicher, daß die Spekusteuer ab 99 folgend auch für nichtig erklärt wird. Es hat sich zwar seitdem ( 99 - 03 ) gar nichts am Erhebungsdefizit geändert gegenüber 97 - 98, ABER diesmal hängt sicherlich eine bedeutend größere Summe für den Staat auf dem Spiel. Und deshalb gehe ich ( leider ) eher davon aus, daß die Spekusteuer für verwassungswidrig erklärt wird, ABER nicht für nichtig, sondern nur mangelhaft. Und da sich durch die Bescheinigungen ab 2004 die Lage geändert hat, wird wohl auch keine Nachbesserung verlangt werden. Das BvFG muss seine Entscheidungen ja auch unter der Berücksichtigung der Hauhaltslage treffen. Und ich habe die Befürchtung, daß die für eine Nichtigkeitserklärung 99 - 03 leider keinen Mumm haben. :cry:
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 21:41:17
      Beitrag Nr. 1.271 ()
      @ joepesci

      Ne, ne. Die "Haushaltslage" muss das VerfG nun wirklich nicht berücksichtigen. Es sei denn, schwerwiegender Schaden würde entstehen. DAS wäre aber auch nur dann relevant, wenn der Bund diesen nicht selbst zu verantworten hätte (s. Vorgängerurteile). Hätte er aber, da er seit 1991 von der mangelhaften Erhebung der Spkeusteuern "wusste". DAS wurde ja bereits alles geklärt (deshalb ja auch Nichtigkeit 1997/1998). Erhebungsdefizit ist entscheidend. 1999-2003 KANN nicht mehr anders als 1997-1998 entschieden werden. Just my 2 cent...
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 21:59:26
      Beitrag Nr. 1.272 ()
      @BaronvonHabsburg

      wenn das alles so sonnerklar wäre, wie du es sagst, hätte das BvFG ja gleich alle Jahre für ungültig erklären können. Aber die scheinen zu den Folgejahren wohl leider eine etwas andere Meinung zu haben als wir.
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 22:05:44
      Beitrag Nr. 1.273 ()
      Nein, haben sie nicht. Nur stand der Folgezeitraum nicht zur Debatte. Zudem hätten sie dann für die Jahre ab 1999 differenzieren müssen: 1999-2003 und ab 2004. Das hätte aber wohl den Rahmen der BFH-Vorlage gesprengt. Mein posting unten sagt m. E. genug über 1999-2003. Da kann sich das VerfG nicht mehr rauswinden. Erhebungsdefizit ist Fakt. Aber vielleicht ist es ja ab 1999 wirklich nicht mehr "relevant"....;) Ne, ne. DAS trauen die sich nicht...
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 22:21:50
      Beitrag Nr. 1.274 ()
      @Baron

      "...Nur stand der Folgezeitraum nicht zur Debatte"

      1998 stand aber auch nicht zur Debatte und wurde trotzdem beurteilt. Die Klage von Tipke bezog sich nur auf 1997.
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 23:09:12
      Beitrag Nr. 1.275 ()
      ich verstehe nicht wieso die o.g. Bescheinigung das Erhebungsdefizit mildern/aufheben sollte.

      Die Bescheinigung wird ja nicht ans Finanzamt geschickt, sie hilft doch nur denjenigen die die Gewinne freiwillig angeben wollen.

      Wer die Gewinne nicht angeben will, den wird die Bescheinigung nicht dazu motivieren und er hat nachwievor auch 2004 nur ein sehr geringes Risiko entdeckt zu werden.

      Die Sache ist doch völlig klar: wer 1997 und 1998 Gewinne hatte, wusste genau wie diese zu besteuern sind. Wer diese in der Erklärung nicht angegeben hat machte es immer absichtlich.

      Wenn BVerfG jetzt sagt "die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei Wertpapieren gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften - ungeachtet auch bei diesen auftretender Vollzugsmängel - in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 die Besonderheit aufweist, zu rechtswidrigem Handeln geradezu einzuladen"

      dann sollen die Richter auch begründen wieso das jetzt anders ist !
      Avatar
      schrieb am 06.07.04 23:37:58
      Beitrag Nr. 1.276 ()
      aus #1269...

      "Wertpapieranleger schauen erwartungsvoll nach München, wo der Bundesfinanzhof in diesem Jahr darüber befindet, ob die Spekulationssteuer dem Gleichheitsgrundsatz entspricht. Die Kläger führen an, dass die Finanzämter keine effiziente Kontrollmöglichkeit haben und nur jene Anleger die Steuer zahlen, die ihre Gewinne aus Aktiengeschäften melden. Sollte der Bundesfinanzhof den Klägern zustimmen, wäre die Spekulationssteuer nicht gekippt. Dann müsste das Bundesverfassungsgericht als höchste Instanz über die Verfassungskonformität des Gesetzes befinden, so ein Sprecher des Bundesfinanzhofs. Eine Entscheidung würde frühestens in 2005 fallen."

      Gibts wirklich ein neues Verfahren beim BFH für die Jahre nach 99?
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 06:53:13
      Beitrag Nr. 1.277 ()
      @pmp

      m.W. nicht. Denn es müsste ja erstmal Klagen gegen die Aufhebung von Einsprüchen geben. Da aber die Finanzämter die Einsprüche gegen SpekuSt. 99ff. bislang nicht abgewiesen haben (s.postings unten), kann m. E. auch noch keine KONKRETE Klage vorliegen. Es kann natürlich sein, dass der BFH im Rahmen eines anderen Falles die Spekusache klären will. ABER: Der BFH hat seine Meinun g zu Speku 99ff bereits EINDEUTIG erklärt. Er wird da nichts Neues zu sagen können/wollen:

      4. Aufgrund der dargestellten Erhebungssituation ist der vorlegende Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. prinzipiell verfehlt wird.

      a) Eine allgemeine Steuerüberwachung kann in diesem Bereich aus rechtlichen Gründen nicht stattfinden; es fehlen materielle Rechtsgrundlagen, die eine voraussetzungslose Verifizierung auch solcher Steuerfälle ermöglichen, bei denen nicht schon aufgrund konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Liegen derartige konkrete Hinweise nicht vor, stellt jede Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden dem Grunde nach eine Ermittlung " ins Blaue hinein" dar; ein solches Vorgehen ist --unbeschadet des Umstandes, dass den Finanzämtern hierfür kaum Personalressourcen zur Verfügung stehen dürften-- indes nach den geltenden Erhebungsvorschriften nicht zulässig.
      Die materielle Steuernorm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. kann insoweit nicht gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden...

      b) Dieses Ergebnis wird nicht durch die Tatsache infrage gestellt, dass der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab 1999 Vorschriften in das Einkommensteuergesetz aufgenommen hat, die nach Ansicht des FA eine Überprüfung von Einkünften aus Wertpapierspekulationsgeschäften durch die Finanzbehörden erleichtern sollen....

      Nach Ansicht des vorlegenden Senats kann eine verstärkte Nutzung von Informationen, die das BfF aus Meldungen über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge zur Verfügung stellen könnte, das festzustellende Erhebungsdefizit bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. indes auch künftig nicht beseitigen

      c) Auch soweit das FA verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. mit dem Argument begegnet, die Finanzverwaltung habe durch Einführung einer gesonderten Anlage zur Einkommensteuererklärung für sonstige Einkünfte (Anlage SO) ab dem Veranlagungszeitraum 2000 sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen (Weisungen, Schwerpunktprüfungen) Anstrengungen unternommen, das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen hinsichtlich erzielter Einkünfte aus Wertpapiergeschäften zu verbessern, können diese Maßnahmen für die verfassungsrechtliche Beurteilung im Streitjahr 1997 keinen Einfluss haben.
      Darüber hinaus genügt es nach Ansicht des vorlegenden Senats auch grundsätzlich nicht, wenn die Finanzverwaltung ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen versucht, ein durch gesetzliche Erhebungsregeln begründetes strukturelles Erhebungshindernis zu bekämpfen. Strukturelle Erhebungshindernisse werden durch den Gesetzgeber geschaffen und sind durch ihn zu beseitigen; organisatorische Maßnahmen der Verwaltung reichen dazu nicht aus.

      Also, die BFH-Meinung ist EH KLAR.

      @ joepesci:

      1998 war der Gesetzeslaut mit 1997 identisch, deshalb konnte dafür ohne Probleme bzw. Aufwand mitentschieden werden. Ab 1999 hat sich das Gesetz ja geändert (ohne, dass sich an dem elemenatern Mangel etwas geändert hätte). Wie auch ab 2004 w. der Bescheinigungen. Diese 3 Zeiträume sind also gesondert zu betrachten!

      Grüsse
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 08:59:42
      Beitrag Nr. 1.278 ()
      #1275

      "ich verstehe nicht wieso die o.g. Bescheinigung das Erhebungsdefizit mildern/aufheben sollte.

      Die Bescheinigung wird ja nicht ans Finanzamt geschickt, sie hilft doch nur denjenigen die die Gewinne freiwillig angeben wollen.

      Wer die Gewinne nicht angeben will, den wird die Bescheinigung nicht dazu motivieren und er hat nachwievor auch 2004 nur ein sehr geringes Risiko entdeckt zu werden."



      sehe ich eigentlich genauso. Aber das imho feige BvFG hat damit für 2004 immerhin eine Ausrede.
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 09:01:59
      Beitrag Nr. 1.279 ()
      #1277 Baron

      Dann hätte das BvFG aber auch die Jahre vor 97 nichtig erklären können, denn da war die Steuer auch nicht anders.
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 09:21:53
      Beitrag Nr. 1.280 ()
      Alte Spekulationssteuer gilt
      Börsen Notizen



      jja. FRANKFURT, 6. Juli. Die Spekulationssteuer auf den gewinnbringenden Verkauf von Wertpapieren war jedenfalls bis zum Jahr 1993 nicht verfassungswidrig. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Steuer für die Jahre 1997 und 1998 für nichtig erklärt, so der BFH, weil die Finanzämter ihre Entrichtung nicht ausreichend überprüft hätten. Dieser Spruch sei aber zumindest nicht auf die Jahre bis 1993 übertragbar, befanden die Münchner Steuerrichter. Zwar sei auch für diese Jahre von einem "vergleichbaren Vollzugsdefizit" auszugehen, schreibt der Bundesfinanzhof. Doch sei ausgeschlossen, daß das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer bereits für jene Zeit verwerfen würde, wenn es in diesem Fall angerufen würde. Zur Begründung verweisen die Steuerrichter darauf, daß das Bundesverfassungsgericht erstmals 1991 ein Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Sparzinsen gerügt habe. Damals habe es dem Bundestag aber eine Übergangszeit von zwei Jahren gewährt (Az.: IX R 35/01).

      Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 07.07.2004, Nr. 155 / Seite 17
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 09:33:13
      Beitrag Nr. 1.281 ()
      BUNDESFINANZHOF




      1. Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.

      2. Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.



      GG Art. 3 Abs. 1
      EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 23


      Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01


      Vorinstanz: FG München vom 5. Februar 2001 8 K 3707/99 (EFG 2002, 397)






      Gründe



      I.

      Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist von Beruf med.-techn. Assistent und als Handelsvertreter tätig. Er betrieb Wertpapiergeschäfte mit Aktien, Optionsscheinen und Investmentanteilen und erklärte zunächst für 1990 einen Spekulationsgewinn und für 1991 einen Spekulationsverlust, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gemäß § 23 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (1989, 1991 bis 1993) geltenden Fassung (EStG a.F.) unberücksichtigt ließ. Daraufhin machte der Kläger geltend, es handele sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erklärte anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung für 1991 und 1992 Verluste sowie für 1993 einen Gewinn aus einem gewerblichen Wertpapierhandel. Das FA erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Änderungsbescheide für 1991 bis 1993, in denen es die erklärten Einkünfte aus dem Wertpapierhandel berücksichtigte. Ein Verlustrücktrag aus 1990 und 1991 führte außerdem zur Änderung des Einkommensteuerbescheids 1989.

      Nach einer Außenprüfung, bei der der Kläger für den gewerblichen Wertpapierhandel Bilanzen eingereicht hatte, rechnete das FA in Übereinstimmung mit der Auffassung des Prüfers die Wertpapiergeschäfte des Klägers zur privaten Vermögensverwaltung und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.

      Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend machte, die Wertpapiere hätten zum gewillkürten Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs (Handelsvertretung) gehört, wies das Finanzgericht (FG) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 397).

      Mit der Revision rügen die Kläger, aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) sei zu folgern, dass § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. verfassungswidrig sei. Für die Streitjahre müssten die allgemeinen Bestimmungen zum Verlustausgleich und Verlustabzug angewandt werden.

      Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die geänderten Einkommensteuerbescheide 1989, 1991 bis 1993 vom 2. Januar und 14. Februar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 sowie den geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 vom 28. Dezember 2000 dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln des Verlustausgleichs und Verlustabzugs herabgesetzt wird.

      Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


      II.

      Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben hat und die Wertpapiere auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörten. Es hat aber zu Unrecht bei der Anwendung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. den Beschluss des BVerfG zum Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. (BVerfGE 99, 88) unberücksichtigt gelassen.

      1. Zu Recht hat das FG die Wertpapiergeschäfte des Klägers nicht als gewerblichen Wertpapierhandel beurteilt und die Wertpapiere auch nicht seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet.

      a) Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass die jeweilige Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427 f., BStBl II 1984, 751, 762).

      b) Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen, nämlich wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" verhalten hat (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448; vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706, m.w.N.). Beweisanzeichen für eine solche Zuordnung sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen. Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, wenn der Steuerpflichtige ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausnützt und sich "bankentypisch" verhält. Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien kann nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden; vielmehr ist das Gesamtbild entscheidend, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteil in BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706).

      c) Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des FG, es habe kein gewerblicher Wertpapierhandel vorgelegen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat seine Würdigung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und damit für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) auf folgende Feststellungen gestützt: Die Wertpapiergeschäfte des Klägers seien in seinem Auftrag über Banken abgewickelt worden. Er sei nur für sich, aber nicht für Dritte tätig geworden, habe keine eigene Büroorganisation eingeschaltet und über keine einschlägigen beruflichen Erfahrungen verfügt. Die Wertpapiergeschäfte seien auch nicht seiner gewerblichen Tätigkeit als Handelsvertreter zuzuordnen, weil sie branchenfremd und nicht von Anfang an als betrieblich behandelt worden seien. Die spätere Erstellung von eigenständigen Bilanzen für die Wertpapiergeschäfte anlässlich der Außenprüfung sei dahin zu verstehen, dass die Wertpapiergeschäfte gerade nicht der übrigen gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden sollten. Diese Würdigung des FG wird auch mit der Revision nicht angegriffen.

      2. Jedoch hat das FG bei seiner Entscheidung den zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen Beschluss des BVerfG (BVerfGE 99, 88) zu Unrecht außer Acht gelassen. Es hat nicht berücksichtigt, dass die Grundsätze dieses Beschlusses auf die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. übertragbar sind.

      a) Der Senat ist an einer Entscheidung nicht durch das Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (Der Betrieb --DB-- 2004, 628) gehindert, mit dem das BVerfG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit er Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft. Zwar ist davon auszugehen, dass in den Streitjahren 1989 bis 1993, über die in diesem Revisionsverfahren zu befinden ist, ein vergleichbares Vollzugsdefizit gegeben war, wie es das BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt hat. Jedoch ist diese Frage für den Ausgang dieses Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass das BVerfG die Vorschrift des § 23 EStG, soweit sie Wertpapiergeschäfte betrifft, für die Streitjahre 1989 bis 1993 für nichtig erklären würde.

      In seinem Urteil zur Zinsbesteuerung vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) hat das BVerfG zwar in Bezug auf § 20 EStG ein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Vollzugsdefizit festgestellt, die darauf gestützten Verfassungsbeschwerden aber gleichwohl zurückgewiesen, weil die verfassungsrechtliche Rechtslage bisher nicht erkannt worden sei und deshalb Anlass bestehe, das bisherige Recht noch für eine Übergangszeit hinzunehmen und dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen. Der Gesetzgeber habe die Besteuerungsgleichheit spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu gewährleisten (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 5. b der Gründe).

      Diese Erwägungen gelten ebenso für das Vollzugsdefizit, welches das BVerfG nunmehr für § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG festgestellt hat. Auch insoweit war die Verfassungsrechtslage seinerzeit nicht erkannt worden. Die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangszeit umfasst indes auch noch das Jahr 1993, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. die Nachweise in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 1. b dd der Gründe) deutlich früher aufgeworfen worden ist als für die Vorschrift des § 23 EStG (vgl. dazu die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, unter A. I. 4. der Gründe).

      b) Nach dem genannten Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88 ist das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. aus folgenden Gründen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar:

      Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen. Das Einkommensteuergesetz belastet die in § 2, §§ 13 ff. näher bestimmten Einkunftsarten grundsätzlich gleich. Soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden. Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen.

      Nach diesem Maßstab verstößt der völlige Ausschluss der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände durch § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Grundsätzlich genügt das Einkommensteuerrecht dem Gebot der Gleichbehandlung der Einkunftsarten insoweit, als es für alle Einkunftsarten den Ausgleich und Abzug von Verlusten vorsieht. Der Gesetzgeber erfasst sämtliche Einkunftsarten nach dem Nettoprinzip, das die durch Erwerbstätigkeit bedingten Aufwendungen zum Abzug zulässt, weil sie das disponible, für die Einkommensbesteuerung verfügbare Einkommen mindern. Das Einkommensteuergesetz verdeutlicht dieses Prinzip insoweit, als es einen Abzug von Erwerbsaufwendungen auch zulässt, wenn die Erwerbsaufwendungen nicht im Veranlagungszeitraum des Zugangs der Erwerbseinnahmen anfallen. Dies gilt --in eingeschränktem Maße-- grundsätzlich auch für die Einkünfte mit nur beschränkter Verlustverrechnung; auch dort sind meist Verrechnungen innerhalb der einzelnen Einkunftsarten zugelassen.

      Im Rahmen dieses gesetzlichen Belastungssystems benachteiligt § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. Steuerpflichtige mit Einkünften aus laufender sonstiger Leistung, wenn Erwerbsaufwendungen und Erwerbseinnahmen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfallen. Die Erwerbseinnahmen unterliegen dann in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung, ohne dass die Erwerbsaufwendungen im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung oder in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Erwerbseinnahmen erfasst werden, Berücksichtigung fänden. Für diese Ungleichbehandlung sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich.

      Es ist nicht erkennbar, dass Einkünfte aus Leistungen typischerweise für unerwünschte Steuergestaltungen genutzt werden, die in einem stärkeren Maße eingedämmt werden müssten als bei den übrigen Einkünften.

      Allerdings wäre der Gesetzgeber befugt, die Unschärfe des § 22 Nr. 3 EStG typisierend durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen und dadurch die nicht auf Überschüsse angelegten Tätigkeiten verlässlich vom Tatbestand auszunehmen. Die in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. enthaltene Regelung genügt aber einer derart zulässigen Modifizierung nicht.

      c) Diese Gründe des zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen Beschlusses des BVerfG sind auf § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. übertragbar.

      Beide Vorschriften sind zunächst systematisch dadurch verknüpft, dass sie jeweils "sonstige Einkünfte" i.S. der siebten Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 EStG) definieren. Sie beruhen auf gleichartigen historischen Wurzeln, und das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. ist in seinem Ausmaß ebenso wenig sachlich zu rechtfertigen wie dasjenige des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F.

      aa) Dem vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 99, 88 hervorgehobenen, aus dem Nettoprinzip abzuleitenden Gebot, Erwerbsaufwendungen zum Abzug zuzulassen, hatte die Steuergesetzgebung ursprünglich auch für private Veräußerungsgeschäfte in vollem Umfang Rechnung getragen. Der Abzug von Veräußerungsverlusten wurde jedoch für diese Einkunftsart später nur bis zur Höhe der in demselben Jahr erzielten Veräußerungsgewinne zugelassen und erst ab 1999 wieder erweitert.

      (1) Schon § 11 Satz 2 Buchst. d des Preußischen Einkommensteuergesetzes von 1891/1906 (vom 19. Juni 1906, Gesetzsammlung S. 259) erfasste --damals noch als Einkommen aus Kapitalvermögen-- nicht nur vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Veräußerung von Wertpapieren, Forderungen u.a., sondern schrieb auch den Abzug von Verlusten aus derartigen Geschäften vor. Dieser Verlustabzug beschränkte sich nicht auf den Betrag der aus Spekulationsgeschäften erzielten Gewinne. Wenn solche Verluste nicht durch entsprechende Gewinne ausgeglichen werden konnten, waren sie vom Gesamteinkommen (d.h. den Erträgen aus sonstigen Einkunftsquellen) abzuziehen (Preußisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidungen vom 6. Juni 1894 V.12/94, OVGSt 3, 51; vom 12. Juni 1902 XI.c.29/02, OVGSt 10, 76; Fuisting/Strutz, Die Preußischen direkten Steuern, Erster Band, 8. Aufl. 1915, § 11 Anm. 17 e).

      Nach § 5, § 11 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (RGBl 1920, 359 --EStG 1920--) gehörten durch einzelne Veräußerungsgeschäfte erzielte Gewinne --nunmehr als sonstige Einnahmen-- zum steuerbaren Einkommen. Nach § 13 Nr. 8 EStG 1920 waren bei einzelnen Veräußerungsgeschäften erlittene Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (es sei denn, dass ein entsprechender Veräußerungsgewinn nicht steuerbar wäre). In der Gesetzesbegründung hieß es dazu: Wie Gewinne aus einzelnen Veräußerungsgeschäften steuerbares Einkommen bilden, so müssen natürlich auch die bei solchen Geschäften erlittenen Verluste im gleichen Umfang für abzugsfähig erklärt werden (Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 340, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Berlin 1920, Nr. 1624, S. 48).

      (2) Eine der Regelung in § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. vergleichbare Verlustabzugsbeschränkung wurde erstmals durch § 13 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1920 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. März 1921 (RGBl, S. 313) eingeführt. Danach war nunmehr der Abzug von Verlusten aus einzelnen Veräußerungsgeschäften nur noch bis zur Höhe der in demselben Rechnungsjahr angesetzten Gewinne aus einzelnen Veräußerungsgeschäften gestattet. Im Gesetzgebungsverfahren wurde zur Begründung u.a. ausgeführt, die Spekulation sei "stark in die Halme geschossen", unter Berufung auf Spekulationsverluste ließen die Spekulanten Einkommen aus anderen Quellen verschwinden (Glaser, Das Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 in der Fassung der Novellen vom 24. März und 11. Juli 1921, Berlin 1922, S. 164).

      An diese Regelung knüpfte § 42 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (RGBl I, 189 --EStG 1925--) ausdrücklich an (Verhandlungen des Reichstags, III. Wahlperiode 1924, Bd. 400, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Berlin 1925, Nr. 795, S. 60). Danach durften Verluste aus sog. Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe der im gleichen Steuerabschnitt erzielten und der Besteuerung unterliegenden Veräußerungsgewinne abgezogen werden.

      (3) § 23 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I, 1005 --EStG 1934--) übernahm diese Regelung. Zugleich wurde bei den Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG eine entsprechende Abzugsbeschränkung für Werbungskostenüberschüsse neu eingeführt. Die sachliche Übereinstimmung der Abzugsbeschränkungen für Verluste bei diesen beiden Formen der sonstigen Einkünfte blieb auch nach der Neuregelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402 --StEntlG 1999/2000/2002--) erhalten, das --zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 99, 88-- mit Wirkung ab 1999 einen eingeschränkten Verlustrücktrag- und -vortrag innerhalb der jeweiligen Einkünfte zugelassen hat.

      bb) Nach Auffassung des Senats durchbricht das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. das Nettoprinzip in einem Ausmaß, das nicht mehr sachlich zu rechtfertigen und nach den Maßstäben des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 99, 88 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (im Ergebnis ebenso Hecht, Die Aktiengesellschaft 1975, 70, 75; ferner im Anschluss an den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88: Luttermann, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 1032 f.; Balmes, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1047; Fröschl, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 795; J. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 9 Rz. 596; Bachem in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 226; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 23 EStG Anm. 324; vgl. auch P. Fischer in Kirchhof, EStG-KompaktKommentar, 3. Aufl. 2003, § 23 Rn. 23; a.A. Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf, Verfügung vom 6. Juli 1999 S 2256 A - St 121, DB 1999, 1631; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 5. Oktober 2000 IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383, Tz. 43).

      (1) Zur Rechtfertigung der Regelung wird geltend gemacht, sie isoliere das Verlustrisiko beim Steuerpflichtigen und führe den Gedanken der einkommensteuerlich unerheblichen Vermögenssphäre für den Bereich der negativen Einkünfte fort; sie setze damit typisierend die Vermutung um, dass planmäßige Vorkehrungen bei Spekulationseinkünften nur auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet, negative Einkünfte damit typischerweise nicht steuerbare Einkünfte seien (Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 2 Rdnr. B 104).

      Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu begründen, weshalb § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. Spekulationsgewinne in vollem Umfang erfasst, Spekulationsverluste, welche die im selben Jahr erwirtschafteten Spekulationsgewinne übersteigen, hingegen vollständig unberücksichtigt lässt. Die Konsequenz aus dem sog. Einkünftedualismus, dass die private Vermögenssphäre einkommensteuerrechtlich (mit Ausnahme der unter §§ 17, 23 EStG erfassten Sachverhalte) unerheblich ist, betrifft nicht nur Vermögensminderungen, sondern ebenso Vermögensmehrungen. Auch die Absicht, einen positiven Totalüberschuss zu erzielen, ist Merkmal jeglicher Einkünfteerzielung, nicht nur der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c (1)). Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse --und zwar negative wie positive-- auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 EStG einordnen ließen. Zwar ist das alle Einkunftsarten kennzeichnende Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht für die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG durch die verhältnismäßig kurzen Spekulationsfristen in typisierender Weise objektiviert (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469). Daraus ergibt sich aber noch keine Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelung für Spekulationsgewinne und -verluste in § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F.

      (2) Eine solche Rechtfertigung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. folgt auch nicht aus dem Bedürfnis, bestimmte steuersparende Gestaltungen im Zusammenhang mit Spekulationseinkünften zu unterbinden (so aber Schwendy, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1998, 737, 740; Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des BMF, Heft 17, Tz. II 106; ähnlich auch die Entstehungsgeschichte der Novellen des Jahres 1921 zum EStG 1920, s. Glaser, a.a.O.). Dazu hätte es ausgereicht, den Verlustausgleich mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu untersagen und lediglich einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart zuzulassen (vgl. Beschluss des BFH vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411), wie es § 23 EStG nunmehr seit 1999 mit Wirkung für die Zukunft vorsieht und wie es in anderen Sondervorschriften für bestimmte Arten von Verlusten geregelt ist, für die der Gesetzgeber unerwünschte steuersparende Gestaltungen ausschließen will (§ 2a Abs. 1 EStG; § 2b Satz 4 EStG; § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG; § 15a Abs. 2 EStG; § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG).

      Demgegenüber durchbricht § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. das Nettoprinzip noch deutlich schärfer als alle vorgenannten Vorschriften, ohne dass für Spekulationsverluste ein vergleichsweise besonderes Steuergestaltungsrisiko ersichtlich wäre, das ein so einschneidendes Verlustausgleichs- und -abzugsverbot rechtfertigen könnte. Insoweit nimmt § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. eine vergleichbare Sonderstellung ein wie die durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88 mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärte Norm des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F.

      (3) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der BFH die Wirkung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. bereits in der Vergangenheit teilweise abgemildert hat, indem er unter Durchbrechung des Abflussprinzips des § 11 Abs. 2 EStG auch solche Werbungskosten bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns zum Abzug zugelassen hat, die in anderen Veranlagungszeiträumen abgeflossen waren (BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916). Dies rechtfertigt weder die Durchbrechung des Nettoprinzips für diejenigen Fälle, die von dieser Rechtsprechung nicht betroffen sind, noch eine Differenzierung zwischen den von § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. betroffenen Alt- und den ab 1999 von einer verfassungskonformen Regelung erfassten Neufällen (vgl. Beschluss des BFH in BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, unter 2. b bb). Im Übrigen hat der BFH mit Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90 (BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017) für die Norm des § 22 Nr. 3 EStG a.F. ebenfalls unter Durchbrechung des Abflussprinzips die Wirkung des Verlustabzugsverbots gemildert, so dass diese Norm auch insoweit mit § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. vergleichbar ist.

      3. Wenngleich das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. danach mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, kommt eine Anrufung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Regelung für Streitjahre vor 1999, soweit § 23 EStG insoweit auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (DB 2004, 628) anwendbar bleibt, verfassungskonform einzuschränken.

      a) Allerdings ist es dem Senat verwehrt, die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, die ab 1999 für private Veräußerungsgeschäfte einen beschränkten Verlustrück- und -vortrag eröffnet, in verfassungskonformer Auslegung auf Streitjahre bis 1998 anzuwenden. Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde (BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64, 93). Danach ist eine rückwirkende Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht möglich.

      Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 und Abs. 39 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist eindeutig. Sie lässt keinen Auslegungsspielraum. Darüber hinaus ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dass der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 14/265, S. 13, § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) bewusst nicht auf Streitjahre vor 1999 rückerstreckt worden ist.

      Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers der bei Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG und § 23 EStG vorgesehene Ausgleich von Verlusten (auch) in zukünftigen Veranlagungszeiträumen als Reaktion auf die Entscheidung in BVerfGE 99, 88 geboten war (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 14/265, S. 13, 181) und ursprünglich auch für noch offene Altfälle gelten sollte (BTDrucks 14/265, S. 20, 189). In der ab dem Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Neuregelung des Verlustausgleichs bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sind dann die noch offenen Altfälle unberücksichtigt geblieben. Die Gesetzesmaterialien lassen dazu lediglich erkennen, dass im Dritten Bericht des Finanzausschusses die offene Altfälle einbeziehende Anwendungsregel (§ 52 Abs. 39 Satz 2 EStG) zur neuen Verlustausgleichsregelung bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften für entbehrlich gehalten wurde. Dies entspreche der vergleichbaren Anwendungsregelung zu § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG n.F. (BTDrucks 14/443, S. 32, 33). Die offene Altfälle einbeziehende Anwendungsregel zu § 22 Nr. 3 EStG n.F. (§ 52 Abs. 21a des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, vgl. BTDrucks 14/265, S. 20, 188) wiederum wurde nach den Ausführungen im Dritten Bericht des Finanzausschusses als entbehrlich angesehen, weil im Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 99, 88 für Verluste nach § 22 Nr. 3 EStG a.F. die allgemeinen Grundsätze der Verlustverrechnung anzuwenden seien. Die mit § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG neu geschaffene beschränkte Verlustausgleichsregelung könne daher erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 gelten. Insoweit reiche die allgemeine Anwendungsregel in § 52 Abs. 1 EStG aus (BTDrucks 14/443, S. 32, 34).

      b) Indes sind für Streitjahre vor 1999 die vom BVerfG in BVerfGE 99, 88 zu § 22 Nr. 3 EStG a.F. entwickelten Grundsätze auf die noch offenen Altfälle, die von § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. betroffen sind, verfassungskonform entsprechend anzuwenden. Danach gelten auch für diese Altfälle die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug.

      Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG-Beschluss vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89, 1381/90 und 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, 166). Wie aus der vorstehend (II. 3. a) wiedergegebenen Entstehungsgeschichte hervorgeht, sah der Gesetzgeber aufgrund der zur Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG) ergangenen Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 99, 88) die Notwendigkeit, nicht nur für alle Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG, sondern auch für private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2, § 23 EStG eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Neuregelung zur Berücksichtigung von Verlusten einzuführen. Damit hat er erneut den systematischen Zusammenhang beider Vorschriften bekräftigt, für die seit 1934 gleichartige Verlustabzugsbeschränkungen gelten. Um auch in den noch offenen Altfällen aus der Zeit vor 1999 für diese beiden Erscheinungsformen der sonstigen Einkünfte eine verfassungskonforme Rechtslage herbeizuführen, war zunächst geplant, den künftig vorgesehenen beschränkten Verlustrück- und -vortrag auch auf die Altfälle zu erstrecken. Diese Rückerstreckung der Regelung ist jedoch mit Rücksicht auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 99, 88 letztlich nicht als erforderlich angesehen und deshalb nicht verwirklicht worden.

      Dies war deshalb sachgerecht, weil der geplante beschränkte Verlustrück- und -vortrag für Altfälle in Widerspruch zur insoweit weiter gehenden Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 99, 88, unter B. II. 5.) stand, die für vergangene Veranlagungszeiträume ausdrücklich die allgemeinen Regeln über Verlustausgleich und Verlustabzug für anwendbar erklärt und dem Gesetzgeber nur für die Zukunft einen Gesetzgebungsauftrag erteilt hatte.

      Mithin lässt die im Gesetzgebungsverfahren getroffene Entscheidung, von der Rückerstreckung der Neuregelung auf Altfälle Abstand zu nehmen, nicht darauf schließen, dass der seit jeher bestehende systematische Zusammenhang der Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 und 3 EStG gelockert und für Altfälle nunmehr unterschiedliche Formen der Verlustberücksichtigung eingeführt werden sollten, die noch dazu für § 23 EStG verfassungsrechtliche Risiken heraufbeschworen hätten. So hat der Gesetzgeber für die Zeit ab 1999 sein Ziel, für beide Erscheinungsformen der sonstigen Einkünfte eine gleichartige verfassungskonforme Regelung zu finden, umgesetzt. Wenn er es vor dem Hintergrund der zu § 22 Nr. 3 EStG a.F. ergangenen Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 99, 88) unterlassen hat, eine eigenständige gesetzliche Regelung für Altfälle zu schaffen, so ist sein Normkonzept, für sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 und Nr. 3 EStG eine gleichartige verfassungskonforme Berücksichtigung von Verlusten zu schaffen, für die von § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. erfassten noch offenen Altfälle dadurch folgerichtig umzusetzen, dass für diese die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG entsprechend anzuwenden sind (ebenso Risthaus/Plenker, DB 1999, 605, 610; Balmes, DStR 2000, 1047; Groß, DStR 2001, 1553; a.A. OFD Düsseldorf, Verfügung vom 6. Juli 1999 S 2256 A - St 121, DB 1999, 1631; BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Tz. 43; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl. 2003, § 23 Rz. 97; Lindberg in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 160).

      c) Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat vom Urteil des VI. Senats vom 24. Mai 2000 VI R 28/97 (BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474) ab. Der VI. Senat hat auf Anfrage der Abweichung zugestimmt.

      4. Da die Vorentscheidung auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Da für die Spekulationsverluste des Klägers die allgemeinen Grundsätze über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden sind, muss das FG die dazu notwendigen Feststellungen nachholen und erforderlichenfalls das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen, um dem FA Gelegenheit zu geben, jeweils den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG gesondert festzustellen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 10:38:33
      Beitrag Nr. 1.282 ()
      @ElBosso zu #1269:
      Ich habe dem Hamburger Abendblatt eine E-Mail geschickt und um das Aktenzeichen des Verfahrens gebeten. Falls was kommt, poste ich.
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 10:47:43
      Beitrag Nr. 1.283 ()
      # 1282

      "Ich habe dem Hamburger Abendblatt eine E-Mail geschickt und um das Aktenzeichen des Verfahrens gebeten. Falls was kommt, poste ich."

      Das habe ich vor einer Minute auch getan.:kiss:
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 10:55:30
      Beitrag Nr. 1.284 ()
      @nataly / Joepesci

      ich lass mich überraschen ....

      gruß
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 16:47:36
      Beitrag Nr. 1.285 ()
      habe gerade Antwort bekommen:(:



      vielen Dank für Ihre Anfrage betreffs der Spekulationssteuer. Ein Aktenzeichen habe ich nicht. Die Information stammt direkt aus der Pressestelle des Bundesfinanzhofs. Wenn Sie ergänzende Informationen zur Klage benötigen, wäre es am besten, wenn Sie dort nachfassen würden.

      MfG
      Richard Haimann
      freier Wirtschaftsjournalist
      Tel. 0 41 68 / 88 77
      Mobil 01 71 / 7 48 99 18
      e-mail: HardyHaimann@aol.com
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 17:46:24
      Beitrag Nr. 1.286 ()
      @joe

      danke für die antwort - hat jmd. bereits eine anfrage ans bfh gestellt ? sonst schick ich was hin .....

      gruß
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 19:07:08
      Beitrag Nr. 1.287 ()
      RECHT + STEUERN STEUERRECHT MELDUNGEN




      Bundesfinanzhof fällt Grundsatzentscheidung für die Zeit vor dem Jahr 1999

      Spekulant darf Verluste voll abziehen


      Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in München kamen zu dem Schluss, dass in dieser Zeit Verluste aus Wertpapiergeschäften nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes von der Steuer abgesetzt werden können.










      HB MÜNCHEN. Hintergrund ist, dass bis 1999 Spekulationsverluste nur bis zur Höhe des Gewinns aus Wertpapiergeschäften des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. So steht es in der alten Fassung des § 23 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.). Demgegenüber sieht § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG in der ab 1999 geltenden Fassung vor, dass Spekulationsverluste zwar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Sie dürfen aber von Spekulationsgewinnen des Vorjahres oder der folgenden Jahre abgezogen werden.

      Die Neuregelung ist auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurückzuführen. Karlsruhe hatte 1998 das dem § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. ähnliche und auf den gleichen historischen Wurzeln beruhende Verbot des Ausgleichs von Werbungskostenüberschüssen bei „sonstigen Einkünften“ (etwa gelegentlichen Vermittlungen oder Vermietung beweglicher Gegenstände) für verfassungswidrig und nichtig erklärt (§ 22 Nr. 3 EStG a.F.). Es stellte sich daher die Frage, ob auch § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. nichtig war.

      Kläger war ein Handelsvertreter, der in den Jahren 1991 bis 1993 Wertpapiergeschäfte mit Aktien, Optionsscheinen und Investmentanteilen betrieben hatte. Für die Jahre 1991 und 1992 erklärte er Verluste, für das Jahr 1993 einen Gewinn. Er machte geltend, die Verluste seien abzugsfähig, weil er steuerlich keine Spekulationsgeschäfte, sondern einen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben habe. Finanzamt und Finanzgericht (FG) folgten dem nicht und erkannten die Verluste nicht an. Die Revision beim BFH hatte dagegen Erfolg. Der BFH hielt die Tätigkeit des Klägers zwar ebenfalls nicht für gewerblich, gelangte aber zur Nichtigkeit des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG und damit zur Abzugsfähigkeit der Verluste.

      Zunächst musste der BFH jedoch die Frage beantworten, ob § 23 EStG überhaupt anwendbar ist. Denn das BVerfG hat die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften nach der für 1997 geltenden Gesetzesfassung kürzlich für nichtig erklärt. Das BVerfG hatte die Vorschrift wegen der Mangelhaftigkeit ihrer Durchsetzung für verfassungswidrig gehalten. Der BFH ging zwar davon aus, dass dieses Vollzugsdefizit bereits im Jahr 1993 bestanden habe. Diese Defizit, so der BFH, sei jedoch für eine Übergangszeit hinzunehmen.


      Das Verlustausgleichsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG dagegen hielt der BFH für nichtig. Dabei ließ er sich von den Erwägungen leiten, die das BVerfG zur Nichtigkeitserklärung des § 22 Nr. 3 EStG a.F. bewogen hatten. Ebenso wie diese Vorschrift verstoße das Verlustausgleichsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG gegen das Gleichbehandlungsgebot, urteilten die Richter. Denn im Gegensatz zu dem dem EStG zugrunde liegenden Nettoprinzip, das bei allen anderen Einkunftsarten den Abzug von Erwerbsaufwendungen zulasse, werde hier ein zeitraumübergreifender Verlustausgleich versagt.

      Auch wenn der Gesetzgeber Missbräuchen entgegenwirken wolle, müsse zumindest innerhalb der jeweiligen Einkunftsart die Verrechnung von Verlusten möglich sein, betonten die Richter. Dass die vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 22 Nr. 3 EStG auch § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG treffe, folge auch daraus, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG zu § 22 Nr. 3 EStG beide Vorschriften dahingehend geändert habe, dass nunmehr ein zeitraumübergreifender Verlustabzug innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich sei.


      HANDELSBLATT, Mittwoch, 07. Juli 2004, 11:15 Uhr
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 19:12:12
      Beitrag Nr. 1.288 ()
      #1286

      nein habe ich nicht. Wäre nett, wenn du es machen würdest.
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 22:15:44
      Beitrag Nr. 1.289 ()
      Beim BFH sind zu § 23 EStG einige interessante Klagen anhängig:
      http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html

      (Habe auf dieser Site in die Suchmaske "EStG § 23 " eingegeben.)

      Ich konnte aber keine Klage finden, die sich speziell auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit 1999 ff. bezieht.
      Avatar
      schrieb am 07.07.04 22:45:46
      Beitrag Nr. 1.290 ()
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 09:48:28
      Beitrag Nr. 1.291 ()
      Moin aus dem Norden,

      hab soeben mit der Pressestelle von BFH gesprochen. Es handelt sich um die Aktenzeichen 9R13/03 und 9R8/04 ob die Frage der verfassungswidrigkeit der Spekusteuer in dem Verfahren wirklich auf den Tisch kommt oder die verfassungswidrigkeit möglicherweise doch nicht bestandteil des verfahrens sein wird konnte mir die nette dame nicht sagen.

      die verfahren sind glaub ich hier auch schon bekannt - es kann halt sein das der bfh sich hier diesem thema für die zeiträume 99ff annimmt (muss aber nicht) kommt letztendlich auf den verfahrensverlauf an.

      ob die beiden aktenzeichen noch in 2004 verhandelt werden war leider nicht bekannt. ist aber möglich
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 09:51:51
      Beitrag Nr. 1.292 ()
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 09:53:51
      Beitrag Nr. 1.293 ()
      @ElBosso:
      Beim BFH werden die Senate mit römischen Ziffern bezeichnet. Die Aktenzeichen müssen daher lauten:
      IX R 13/03 und IX R 8/04.
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 09:55:23
      Beitrag Nr. 1.294 ()
      Es handelt sich tatsächlich um die aktenzeichen die schon bekannt sind, neu ist also nur das die sachen angeblich schon in 2004 auf dem tisch des bfh landen

      Musterverfahren gegen Spekulationsbesteuerung 1999

      Nachdem die Karlsruher Verfassungsrichter die Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1997 und 1998 bei Wertpapiergeschäften gekippt haben, stehen nun zwei weitere Musterprozesse für das Jahr 1999 an.

      Kurz nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Spekulationsbesteuerung 1997 und 1998 schloss die Finanzverwaltung messerscharf, dass die Besteuerung von Spekulationsgeschäften ab 1999 wohl verfassungskonform sei. Und so kam es, dass diejenigen, die sich gegen die Besteuerung ihrer Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften wehrten, aufgefordert wurden, ihre Einsprüche zurückzuziehen. Wer dieser Aufforderung nicht nachkam, kann sich nun auf zwei Musterprozesse berufen, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit 1999 klären sollen (Revisionen vor dem BFH, Az. IX R 13/03 und IX R 8/04).
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 10:06:21
      Beitrag Nr. 1.295 ()
      Funktioniert das auch für 2000? :confused:
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 11:05:50
      Beitrag Nr. 1.296 ()
      El Bosso,

      die werden ja nun hoffentlich nicht jede WOCHE des Zeitraumes 1999-2003 EINZELN beurteilen....;)
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 12:08:17
      Beitrag Nr. 1.297 ()
      Angenommen das FA schickt mir nen Schreiben wo sie sagen ich soll meinen einspruch 99 + zurücknehmen - und ich verweigere dies mit Hinweis auf BFH, Az. IX R 13/03 und IX R 8/04 - und es is NICHT klar dass die wirklich die verfassungsmäßigkeit 99 + behandeln, is mein Einspruch dann wertlos bzw. das verfahren zu meinem Nachteil abgeschlossen ?
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 12:33:57
      Beitrag Nr. 1.298 ()
      Der Einspruch ist nicht wertlos, das Verfahren ist nicht abgeschlossen. Es ist überhaupt nicht notwendig, sich auf irgendwelche Verfahren zu berufen. Es reicht völlig aus, wenn du geltend machtst, dass nach deiner Ansicht das Kontrolldefizit auch für Zeiträume nach 1998 besteht.
      Der einzige Vorteil, den laufende Verfahren haben können, besteht darin, dass die Bearbeitung des Einspruchs ruhen kann, bis das betreffende Musterverfahren abgeschlossen ist.
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 22:34:55
      Beitrag Nr. 1.299 ()
      Hallo,

      ich soll nun für das Jahr 2002 zahlen! Stimmt es, dass eine Aussetzung des Vollzugs unrealistisch ist? Gibt es für dieses Jahr denn schon ein anhängiges Verfahren? Falls nein, auf welchen Tatbestand gründet sich dann meine Absicht auf Vorläufigkeit?

      Vielen Dank für eure Hilfe! :)
      Avatar
      schrieb am 08.07.04 23:34:17
      Beitrag Nr. 1.300 ()
      @löck

      ich denke hier sind alles leute an bord die helfen wollen, für eine vernünftige diskussion und gegenseitige beratung zuhaben sind. mein augenmerk liegt hier jedoch auf gegenseitig und vernünftig - die fragen bzgl. der spekusteuer 2002 werden hier seit wochen diskutiert. wenn das wirklich von interesse ist, dann doch einfach mal den thread durchlesen, den steuerberater fragen oder was weiss ich.

      ich bin jedenfalls der meinung dieser thread gibt alle notwendigen daten & infos wieder und jeder der sich die mühe macht die 60 minuten zu investieren ist nachher schlauer ....

      falls ich mit meiner meinung allein stehe - is halt so .

      ein kurzabriss dieses (für einige extrem) wichtigen themas auf eine 3 zeilen frage werde ich jedenfalls nicht beantworten.

      gruß und viel spass beim lesen

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 09.07.04 00:22:53
      Beitrag Nr. 1.301 ()
      @Elbosso

      du bist mit deiner Meinung sicher nicht alleine...

      Die Fragen #1275 und #1278 wurden auch schon im Thread mehr als ein mal erörtert (§24c in Verbindung mit Onlineabfragemöglichkeit aller Finanzämter auf Existenz von Depots und Konten unter einem Namen).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.07.04 09:24:53
      Beitrag Nr. 1.302 ()
      @ElBosso:
      Woher stammt der Artikel in #1294? (link?)

      Danke, Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 09.07.04 09:33:43
      Beitrag Nr. 1.303 ()
      @ElBosso: 1.300 Postings schrecken schon ab! Hast du vielleicht die relevanten Postingsnummern für mich? :) Danke
      Avatar
      schrieb am 09.07.04 11:49:11
      Beitrag Nr. 1.304 ()
      Avatar
      schrieb am 09.07.04 12:02:10
      Beitrag Nr. 1.305 ()
      @ElBosso: Danke!


      @NATALY:

      Das 8/04er Aktenzeichen ist auf dem link nicht zu finden. Beim anderen ist dies zu lesen :

      "
      BFH 20.2.2003 IX R 13/03 Spekulations-Freigrenze bei Verlustrücktrag - Sind Spekulationsverluste aus Aktiengeschäften vom Einkommen i.S. von § 2 Abs. 4 EStG wie Sonderausgaben abzuziehen oder werden durch den Verlustrücktrag die Einkünfte selbst gemindert - Ist die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG auch auf Spekulationsgewinne anzuwenden, die durch Verlustrücktrag auf unter 1000 DM (hier: 999 DM) vermindert werden?
      - Zulassung durch FG --
      Rechtsmittelführer: Verwaltung
      EStG § 23 Abs 3 S 6; EStG § 10d
      Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 12.11.2002 (2 K 1545/02)
      "

      Frage inwieweit dies als relevant gelten kann?




      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 09.07.04 19:21:22
      Beitrag Nr. 1.306 ()
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 10:14:38
      Beitrag Nr. 1.307 ()
      Einspruch: Erfolgreicher Widerstand

      Seite 1/2, [07.07.04, 12:45]

      Wenn jetzt die Bescheide zur Steuererklärung 2003 in den Briefkästen landen, ist höchste Vorsicht angesagt: Nicht nur Zahlendreher, vergessene Pauschalen, unberücksichtigte Urteile oder zu Unrecht gestrichene Werbungskosten und Betriebsausgaben sind Anlass zum Einspruch. Ebenso wichtig ist es, laufende Verfahren zu kennen denn oft sind die Finanzbeamten nicht informiert. Beim Einlegen des Einspruchs müssen Anleger einige wichtige Regeln befolgen, soll der Widerstand Erfolg haben.




      Das Schreiben vom Finanzamt suggeriert Sicherheit: "Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück. Der Bescheid ist in diesem Punkt vorläufig und wird je nach Entscheidung automatisch geändert." Doch wer der Aufforderung bereitwillig Folge leistet, begeht möglicherweise einen fatalen Fehler, denn nicht alle Fragen zu den Vorsorgeaufwendungen sind von der Vorläufigkeit erfasst. "Steuerzahler in ähnlicher Situation, die sich auf diese Auskunft verlassen, müssen womöglich einen vierstelligen Betrag auf immer abschreiben", sagt Steuerberater Michael Seifert aus Troisdorf.








      Gibt es ein Musterverfahren, können alle Steuerbescheide im jeweiligen Punkt vorläufig ergehen. Das hat immense Vorteile: Die Bürger dürfen sich in der Regel beruhigt zurücklehnen und wahren automatisch ihre Chancen. Gleichzeitig freuen sich die Finanzbeamten, weil ihnen eine Flut von Einsprüchen erspart bleibt. Der Bundesfinanzminister in Berlin macht von diesem Instrument allerdings äußerst sparsam Gebrauch aktuell gibt es lediglich vier solcher Vermerke.

      Dem stehen allein beim Bundesfinanzhof (BFH) mehr als 3000 offene Fälle gegenüber hinzu kommen einige Verfahren beim Verfassungsgericht und beim Europäischen Gerichtshof. Ob Familien, Arbeitnehmer, Selbstständige oder Vermieter: Für fast jeden Bürger laufen derzeit potenziell lukrative Prozesse. Doch nur wer sich mit Verweis darauf gegen den Steuerbescheid wehrt, kann auf eine Nachzahlung hoffen.

      Selbst bei entsprechenden Vorläufigkeitsvermerken ist Vorsicht geboten wie der fehlerhafte Bescheid zeigt, in dem es um die Limitierung der Sonderausgaben für Beiträge zu Renten-, Lebens- oder Krankenversicherungen auf 10138 Euro für Verheiratete geht.

      Zwar befassen sich die Richter in einigen Verfahren mit dem Thema. Doch offen bleiben Bescheide lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Höchstbeträge prinzipiell verfassungskonform sind. "Hieraus sollte jeder Bürger Konsequenzen ziehen und alle Vorsorgeaus-gaben beim Finanzamt angeben, auch wenn die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft sind", rät Steuerberater Seifert.



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      Alle Urteile im Volltext finden Sie in der Urteilsdatenbank auf capital.de. Hier können Sie sich detailliert über aktuelle Entwicklungen der deutschen Rechtsprechung informieren. Der Zugriff auf in Capital und Capital Vertraulich (jeweils ab Heft 20/2003) zitierte Urteile und Beschlüsse ist kostenlos.




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      Volker Votsmeier






      Seite 1 | 2

      Seite 2/2, [07.07.04, 12:45]



      Wer spezielle Probleme mit dieser Regel hat, etwa weil er die für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte vorgesehene Kürzung der Höchstbeträge um bis zu 6136 Euro nicht hinnehmen will, muss trotz des Vermerks Einspruch einlegen. Dies häufig sogar gegen den Widerstand von Finanzämtern, die die Weisung aus Berlin falsch interpretieren. Die Kürzung des Vorwegabzugs für Ehepaare, von denen nur ein Partner Sozialversicherungsbeiträge zahlt, sieht der BFH als Unrecht an (BFH, XI R 11/03).

      Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Steuer auf Kursgewinne in den Jahren 1997 und 1998 für grundgesetzwidrig erklärt hat (BVerfG, 2 BvL 17/02), ist der Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt weggefallen, zum Unverständnis vieler Anleger. Zwar haben sich seit 1999 die Gesetze etwas geändert, an dem von den Karlsruher Richtern monierten Vollzugsdefizit nur wenige Ehrliche zahlen die Steuer hat sich nach Auffassung vieler Experten aber seither nichts geändert.

      Dass die Zweifel längst nicht ausgeräumt sind, beweisen noch anhängige Verfahren vor dem BFH, die sich explizit auf die Folgejahre beziehen (BFH, IX R 13/03 und IX R 8/04). Doch haben sich die Referatsleiter der Bundes- und Länderfinanzbehörden am 18. Juni darauf geeinigt, dass entsprechende Einsprüche "grundsätzlich ruhen können". Haben die Gerichte bereits entschieden, ist es oft ebenfalls notwendig, die Initiative zu ergreifen.

      Erfahren Sie mehr über entschiedene Fälle und anhängige Musterverfahren im aktuellen Capital-Heft 15/2004, ab dem 8. Juli im Handel.



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      http://www.capital.de/ws/art/257532.html
      Avatar
      schrieb am 10.07.04 10:25:14
      Beitrag Nr. 1.308 ()
      Weiss jemand wie diese Urteilsdatenbank funktionieren soll ?

      Ich erhalte immer "keine Treffer"

      http://www.capital.de/ws/urt/index.html
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 08:40:06
      Beitrag Nr. 1.309 ()
      Na, kommem jetzt die Loser aus 1998 auch noch zu ihrem Recht? Meine EM-Verluste waren seinerzeit größer als die Gewinne und ich hatte gegen die fehlende Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen anderer Zeiträume Einspruch eingelegt.
      Krieg ich die Kohle jetzt endlich wieder, oder wird das FA behaupten, dass die Übertragung auf andere Zeiträume nach diesem Urteil ja nicht vorgesehen ist.


      Abgeschickt von Handelsblatt am 11 Juli, 2004 um 16:07:03:

      HANDELSBLATT, Mittwoch, 07. Juli 2004, 11:15 Uhr


      Bundesfinanzhof fällt Grundsatzentscheidung für die Zeit vor dem Jahr 1999


      Spekulant darf Verluste voll abziehen


      Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in München kamen zu dem Schluss, dass in dieser Zeit Verluste aus Wertpapiergeschäften nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes von der Steuer abgesetzt werden können.


      HB MÜNCHEN. Hintergrund ist, dass bis 1999 Spekulationsverluste nur bis zur Höhe des Gewinns aus Wertpapiergeschäften des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. So steht es in der alten Fassung des § 23 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.). Demgegenüber sieht § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG in der ab 1999 geltenden Fassung vor, dass Spekulationsverluste zwar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Sie dürfen aber von Spekulationsgewinnen des Vorjahres oder der folgenden Jahre abgezogen werden.

      Die Neuregelung ist auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurückzuführen. Karlsruhe hatte 1998 das dem § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. ähnliche und auf den gleichen historischen Wurzeln beruhende Verbot des Ausgleichs von Werbungskostenüberschüssen bei „sonstigen Einkünften“ (etwa gelegentlichen Vermittlungen oder Vermietung beweglicher Gegenstände) für verfassungswidrig und nichtig erklärt (§ 22 Nr. 3 EStG a.F.). Es stellte sich daher die Frage, ob auch § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. nichtig war.

      Kläger war ein Handelsvertreter, der in den Jahren 1991 bis 1993 Wertpapiergeschäfte mit Aktien, Optionsscheinen und Investmentanteilen betrieben hatte. Für die Jahre 1991 und 1992 erklärte er Verluste, für das Jahr 1993 einen Gewinn. Er machte geltend, die Verluste seien abzugsfähig, weil er steuerlich keine Spekulationsgeschäfte, sondern einen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben habe. Finanzamt und Finanzgericht (FG) folgten dem nicht und erkannten die Verluste nicht an. Die Revision beim BFH hatte dagegen Erfolg. Der BFH hielt die Tätigkeit des Klägers zwar ebenfalls nicht für gewerblich, gelangte aber zur Nichtigkeit des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG und damit zur Abzugsfähigkeit der Verluste.

      Zunächst musste der BFH jedoch die Frage beantworten, ob § 23 EStG überhaupt anwendbar ist. Denn das BVerfG hat die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften nach der für 1997 geltenden Gesetzesfassung kürzlich für nichtig erklärt. Das BVerfG hatte die Vorschrift wegen der Mangelhaftigkeit ihrer Durchsetzung für verfassungswidrig gehalten. Der BFH ging zwar davon aus, dass dieses Vollzugsdefizit bereits im Jahr 1993 bestanden habe. Diese Defizit, so der BFH, sei jedoch für eine Übergangszeit hinzunehmen.


      Das Verlustausgleichsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG dagegen hielt der BFH für nichtig. Dabei ließ er sich von den Erwägungen leiten, die das BVerfG zur Nichtigkeitserklärung des § 22 Nr. 3 EStG a.F. bewogen hatten. Ebenso wie diese Vorschrift verstoße das Verlustausgleichsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG gegen das Gleichbehandlungsgebot, urteilten die Richter. Denn im Gegensatz zu dem dem EStG zugrunde liegenden Nettoprinzip, das bei allen anderen Einkunftsarten den Abzug von Erwerbsaufwendungen zulasse, werde hier ein zeitraumübergreifender Verlustausgleich versagt.

      Auch wenn der Gesetzgeber Missbräuchen entgegenwirken wolle, müsse zumindest innerhalb der jeweiligen Einkunftsart die Verrechnung von Verlusten möglich sein, betonten die Richter. Dass die vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 22 Nr. 3 EStG auch § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG treffe, folge auch daraus, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG zu § 22 Nr. 3 EStG beide Vorschriften dahingehend geändert habe, dass nunmehr ein zeitraumübergreifender Verlustabzug innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich sei.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 10:32:53
      Beitrag Nr. 1.310 ()
      @El Bosso

      Hat eigentlich Prof. Tipke geantwortet auf deinen Brief ?
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 11:12:19
      Beitrag Nr. 1.311 ()
      @joe

      leider hab ich noch nix von herrn tipke gehört.

      naja - bewegung scheint ja aber trotzdem wieder rein zukommen.

      gruß
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 11:49:10
      Beitrag Nr. 1.312 ()
      ....ich würde eine dauerhafte Mahnwache vor der "Kapitänskajüte" vorschlagen......
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 12:06:21
      Beitrag Nr. 1.313 ()
      @harald

      ich muss gestehen - versteh ich nich ganz ... klär mich ma auf wo der gag sein sollen ... bidde bidde

      gruß
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 12:30:50
      Beitrag Nr. 1.314 ()
      ....sorry, war in die "falsche Abteilung" gelandet....
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 14:27:24
      Beitrag Nr. 1.315 ()
      @Nataly

      Da Du, wie ich gelesen habe, ja gerne (kontrovers) diskutierst, würde mich Deine Meinung zum Urteil des BFH v. 01.06.04 (IX R 35/01) bzgl. der Verlustverrechnung bei offenen Altfällen interessieren.

      Ich habe aus den Jahren 1995 u. 1996 Verluste mit Spekulationsgeschäften erlitten, die ich in die Folgejahre vortragen möchte. Das FA lehnt (logischer Weise) mangels gesetzlicher Grundlage ab. (für die betreffenden Jahre besteht ein Rechtsbehelfsverfahren)

      Das Urteil des BFH ist leider recht kompliziert, so daß eine eindeutige Auslegung schwierig ist. Ich lege es mal so aus, daß die Verluste festgestellt werden müssen und damit vortragbar sind. (die Zeitungsschreibsler vom HB tun sich da etwas leichter) Die erste Verrechnung wäre mit Gewinnen in 1999 möglich, da 1997 u. 1998 ja verfassungswidrig sind (§ 23 ESTG betreffend).

      Die Frage ist jetzt, könnte sich das FA auf den Standpunkt stellen die Steuerjahre 1995 u. 1996 wären im Sinne des §23 ESTG verfassungswidrig und damit könnten auch die Verluste nicht festgestellt werden??? Leider läßt der BFH hier Interpretationsspielraum offen.


      Viele Grüße


      HaraldSM

      Ps: Mit einer Stellungsnahme des BMF ist wohl kurzfristig nicht zu rechnen
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 17:33:03
      Beitrag Nr. 1.316 ()
      @HaraldSM: Das Urteil ist in der Tat schwer verständlich.
      Immerhin geht daraus hervor, dass beim Finanzamt der Antrag gestellt werden kann, den verbleibenden Verlustabzug nach § 10 d Abs. 3 EStG gesondert festzustellen. Das würde ich an deiner Stelle unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil tun. Was das Finanzamt dann erwidert, bleibt abzuwarten. Du kannst dann gerne wieder posten.
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 19:03:11
      Beitrag Nr. 1.317 ()
      @Nataly

      Vielen Dank für Deine Stellungnahme; ich warte dann mal ab.....es wird wohl bald Kommentierungen etc. geben....

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 12.07.04 20:31:16
      Beitrag Nr. 1.318 ()
      was muss denn jetzt eigentlich genau auf dem Einkommenssteuerbescheid stehen, daß man sicher ist, daß der Bescheid für vorläufig wegen Spekugeschäften ist ?
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 12:05:35
      Beitrag Nr. 1.319 ()
      @JoePESCI: Was steht denn auf deinem ESt-Bescheid?
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 14:53:45
      Beitrag Nr. 1.320 ()
      #1319

      @Nataly

      haben den Bescheid gerade bekommen.

      "Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach §165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich
      - der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen
      ( § 10 Abs. 3 Estg )
      - der Anwendung des § 32c Estg
      Avatar
      schrieb am 13.07.04 14:57:23
      Beitrag Nr. 1.321 ()
      @JoePESCI:
      Bezüglich der Speku-Einkünfte ist der Bescheid nicht vorläufig. Falls du Speku-Gewinne hast, musst du Einspruch einlegen.
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 19:47:33
      Beitrag Nr. 1.322 ()
      http://www.walhalla.de/katalog/dbeintragzeigen?titel_id=1005…


      habe mir eben o.g. Buch gekauft und gelesen. Ich kann es empfehlen für eure Tipke-Einsprüche ;)

      http://www.walhalla.de/katalog/dbeintragzeigen?titel_id=1005…
      Avatar
      schrieb am 17.07.04 12:39:51
      Beitrag Nr. 1.323 ()
      Moin,

      soeben hat mich Herr Professor Tipke angerufen. Wir hatten einen nettes Gespräch.

      Herr Tipkes Bescheid für 99ff ist noch offen. sollte das FA ihm den vorläufigen Bescheid jetzt kurzfristig endgültig machen wollen würde er möglicherweise nochmal klagen (hat er aber noch nicht beschlossen).

      er hat auf die beiden verfahren vor dem bfh verwiesen und gesagt das er davon ausgeht das dieser eine erneute prüfung der jahre 99ff vom bverfg verlangen wird.

      er denkt wie ein grossteil der leute hier im board das eine verfassungswidrigkeit aufgrund des strukturellen erhebungsdefizits auch in 99ff vorliegt. die gesetzesänderung sind zwar da, aber letztendlich ändert es nix am erhebungsdefizit. aber er sagte auch auf see und vor gericht .....

      naja, er is also genausweit wie wir

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 17.07.04 13:11:50
      Beitrag Nr. 1.324 ()
      @ElBosso: Hast du auch darauf hingewiesen, dass die beiden Verfahren, die im Thread öfters erwähnt wurden, sich eigentlich mit anderen Rechtsfragen beschäftigen sollen als mit der Verfassungswidrigkeit?
      Meinte er daraufhin, der BFH werde dennoch erneut das BVerfG anrufen?
      Avatar
      schrieb am 17.07.04 13:19:24
      Beitrag Nr. 1.325 ()
      @nataly

      ja, er glaubt der bfh wird, trotzdem eigentlich etwas anders im vordergrund steht, so verfahren - wissen tut er es nich
      Avatar
      schrieb am 17.07.04 15:24:09
      Beitrag Nr. 1.326 ()
      #1323

      "Herr Tipkes Bescheid für 99ff ist noch offen"

      das wundert mich nicht. Kann mir gut vorstellen, daß Tipkes Bescheid extra offen gelassen wird, damit sich nicht wieder alle an seine Klage anhängen können. Ist bestimmt von höchster Ebene angeordnet worden.:cry::mad:
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 10:38:52
      Beitrag Nr. 1.327 ()
      Auch ich habe nichts Anderes erwartet.
      Bei der Staatsverschuldung und den wachsenden gigantischen Pensionsanprüchen der Beamten völlig normal.
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 11:00:48
      Beitrag Nr. 1.328 ()
      Bescheide für die Folgejahre werden in den FÄ offen gehalten, wenn für die Vorjahre Verfahren bei den Gerichten anhängig sind (oder waren).
      Nix mit Verschwörungstheorien oder wegen Staatsverschuldung usw.
      Derzeit ruhen (zumindest in Bayern) sämtliche Einsprüche in diesenm zusammenhang für die Jahre ab 99.
      Möglicherweise ist dies in Köln genauso. Eine Extrawurscht füt (oder gegen) Tipke sehe ich nicht.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 13:16:51
      Beitrag Nr. 1.329 ()
      .....muß ich pegru recht geben; hier in RLP ist das auch so.....so wurde es mir jedenfalls von meiner Sachbearbeiterin gesagt, die diese Aussage wiederum von der OFD hat.


      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 16:09:07
      Beitrag Nr. 1.330 ()
      Pegru, bist Du so nett und schreibst mir, seit wann bei Euch die Bescheide nur offen gehalten und nicht vollzogen werden ? Gibt es bei Euch so einen Fall wie meinen, dass trotz Einspruches mit Pfändungsmassnahmen und Androhung der Zwangsvollstreckung das Geld eingetrieben wurde. Diese Frage auch an alle Anderen. Ihr könnt sicher verstehen, dass ich auf die Beamten nicht gut zu sprechen bin. Hätten die in ihrer Schlampigkeit nicht mein Wertpapierkonto vergessen zu sperren, obwohl sie sonst nichts ausgelassen hatten, so wäre ich heute nicht mehr am Leben, ohne Übertreibung.
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 17:48:45
      Beitrag Nr. 1.331 ()
      pegru, ich frage nämlich, weil ich denke, dass die meisten Steuererklärungen zu 1999 in 2000 abgegeben wurden von denen, die keinen Steuerberater beauftragen.
      Mein FA sagt ganz dreist, dass es erst ab Juli 2003 durch den BFH eine Rechtsgrundlage zur Aussetzung der Vollziehung gibt. Wir wissen, dass das nicht stimmt, aber wie haben die FAs das üblicherweise gehandhabt ?
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 22:00:44
      Beitrag Nr. 1.332 ()
      @ dummensteuer

      nachdem es jetzt sogar so ist,dass dich die spekusteuer fast das leben gekostet hätte,
      interessiert mich meine frage aus dem anderen thread noch mehr:

      der einzige rechtl. mangel, an dem die spekusteuer leidet,ist doch der,dass sie nicht konsequent durchgesetzt wird.
      normal wäre es alsogewesen ,dass du sie hättest zahlen müssen .
      wie kannst du dich denn dann darüber so aufregen und deshalb fast pleite gehen bzw dein leben lassen
      was hattest du denn eigentlich erwartet??


      vielleicht kannst darauf ja doch mal antworten.
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 22:20:27
      Beitrag Nr. 1.333 ()
      Ich hatte durch den 11.9.2001 soviel verloren, dass mein Depot für die Steuerzahlung nicht mehr ausreichte.
      Unser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist trotz Anbietens ausreichender Sicherheiten ( Immobilien,Antiquitäten etc.)um Zeit für die Veräusserung von Vermögenswerten zu erhalten, ohne Prüfung abgelehnt worden. Es ging den Finanzbeamten nachweislich darum, erfolgreiche Geschäftsleute endlich in den Ruin zu treiben.
      Das allein war schon ein Verstoss gegen § 361.
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 22:22:25
      Beitrag Nr. 1.334 ()
      Natürlich warte ich auf Post von pegru, vielleicht hat er
      Brauchbares für mich.
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 22:40:49
      Beitrag Nr. 1.335 ()
      Auszug aus einem Stern-Artikel, vom 18. März 2004, also nach dem ominösen Urteil.

      .... Professor Heinz-Jürgen Pezzer , Richter am Bundesfinanzhof (BFH) - dem für Steuerfragen höchsten Fachgericht -, betont: "Die Vollzugsdefizite könnten ab 1999 durchaus weiter bestanden haben." Und somit die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer. Die Sache ist also eine Klärung vor Gericht wert, notfalls wieder bis zum Bundesverfassungsgericht ...

      Vielleicht sollten wir versuchen, mit Professor Heinz-Jürgen Pezzer in Kontakt zu treten. Was haltet ihr davon? Denn wenn das BFH denkt wie Professor Heinz-Jürgen Pezzer, dann müssen die Einsprüche offen bleiben. Und vielleicht kennt Herr Pezzer auch ein hilfreiches Aktenzeichen.

      Gruß MLc
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 23:03:40
      Beitrag Nr. 1.336 ()
      @MauriceLacroix

      Das wäre das Dümmste was Du machen kannst!!!! Die Richter legen höchsten Wert auf ihre Unabhängigkeit!!! Wenn Du dann interessengeleitete Diskussionen mit einem Richter beginnen möchtest, dann kann das schnell das Gegenteil bewirken!!!

      Anders sieht das natürlich aus, wenn ein Journalist oder Kollege das macht, da kann er sich dann fachlich beweisen....

      In diesem Zusammenhang empfehle ich auch mal die Homepage des BFH....ausdrücklich wird dort darauf verwiesen das der BFH keine Rechtsberatung etc. leistet. Soll im Klartext heißen: telefonische oder sonstige Belästigungen durch das niedere Volk sind unerwünscht.

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 18.07.04 23:06:25
      Beitrag Nr. 1.337 ()
      "...die Vollzugsdefizite könnten weiter bestanden haben...".
      Klar haben die bestanden und bestehen weiter.
      Mein FA hatte meine Wertpapier-Kontounterlagen seit Jahren für jeweils Monate zur Kontrolle im Haus, um die Angaben zu überprüfen, die ich gemacht hatte. Als die Pfändungsaktionen begannen haben sie alle Konten gesperrt bis auf mein Wertpapierkonto, das war meine Rettung. Als ich nach Zahlung aller Steuern anfragte, warum dieses Konto nicht gesperrt worden war, sagte mir die Beamte, dass sie dies nicht konnte, weil es ihr unbekannt war.
      Da kann man sich doch nur an den Kopf fassen und sagen, dass da offensichtlich zu viele Leute zu wenig tun. Defizit pur in allen Bereichen.
      Avatar
      schrieb am 19.07.04 08:26:28
      Beitrag Nr. 1.338 ()
      zu Posting 1331 Tante Else
      nach wie vor rege ich mich nicht darüber auf, dass Spekulationssteuer zu zahlen ist, sondern darüber, dass das FA trotz ausreichender Sicherheiten, die wir zu bieten hatten, es bewusst darauf angelegt hatte, uns nicht die Zeit zur Veräusserung von Vermögenswerten zu lassen, sondern konsequent das Ziel verfolgte, uns zu ruinieren. Ich würde dies an dieser Stelle nicht äussern, wenn es nicht der Wahrheit entspräche.
      Das ist es, was mich so empört und das ist auch der Grund, weshalb ich gerne wissen möchte, ob es anderen auch so erging, oder ob Finanzämter normalerweise anders reagieren.
      Mir hatte nicht einmal eine Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion geholfen. Ich musste mich dafür beim FA entschuldigen.
      Avatar
      schrieb am 19.07.04 09:14:27
      Beitrag Nr. 1.339 ()
      Neue "Steuerkommission"...(aus "Tagesspiegel")

      In der Kommission sitzt der BFH-Mann neben hardcore-Ablehnern der Spekusteuer!;) Lang ist der Nachfolger von Tipke in Köln und ist DER Steuerprofessor ("Tipke/Lang - Steuerrecht"). Johanna Hey hatte (s. thread unten) auch für eine Unterscheidung zwischen 1997/1998 und 1999ff keinen Grund gesehen...

      (19.07.2004 )

      Merz will Steuerreform im Konsens

      Berlin – Der CDU-Fraktionsvize Friedrich Merz will eine große Steuerstrukturreform im Konsens mit den anderen Parteien erarbeiten. Ein entsprechendes Projekt wurde von der Stiftung Marktwirtschaft gestartet, die seit wenigen Wochen von Michael Eilfort geleitet wird, der zuvor Büroleiter von Merz war. In dem überparteilichen Beirat des Projekts sitzen neben Merz der rheinland-pfälzische Finanzminister Gernot Mittler (SPD), der FDP-Finanzexperte Hermann-Otto Solms und Manfred Busch (Grüne), der Stadtkämmerer von Wesel.

      „Beim Thema Steuerreform herrscht Stillstand sowohl bei CDU und CSU als auch bei SPD und Grünen. Der Stiftung kommt es darauf an, den Veränderungsdruck aufrechtzuerhalten“, begründete Eilfort seinen Vorstoß. Es gehe darum, die besten Instrumente zu finden, um das komplizierte deutsche Steuerrecht zu vereinfachen und an internationales Recht anzupassen. „Es droht doch die Situation, dass auch nach der nächsten Bundestagswahl wieder niemand ein Konzept hat, egal wer die Wahl gewinnt.“

      Die Arbeit soll eine unabhängige Kommission aus zehn Professoren leisten, darunter Joachim Lang und Norbert Herzig von der Uni Köln, Johanna Hey, Universität Düsseldorf, Bernd Raffelhüschen, Uni Freiburg, sowie der Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof, Franz Wassermeyer. Der FDP-Politiker Solms ist skeptisch, ob man sich auf eine große Lösung wird einigen können. „Es wäre aber ein Riesenerfolg, wenn zum Beispiel das Problem Gewerbesteuer gelöst werden könnte.“ Die Gewerbesteuer hält in ihrer heutigen Form niemand für erhaltenswert – trotzdem hat sich noch keine Partei auf eine Reformidee festgelegt. dri/HB
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 11:27:55
      Beitrag Nr. 1.340 ()
      .....hier ist die Hoffnung der geplagten Seelen!!!

      [http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25629/BMF-Schrei…

      Um es vorwegzunehmen, die Einspruchsverfahren können mit "Hansis" Erlaubnis ruhen!!!!!

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 11:32:07
      Beitrag Nr. 1.341 ()
      .....hier ist die Hoffnung der geplagten Seelen!!!

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25629/BMF-Schrei…

      Um es vorwegzunehmen, die Einspruchsverfahren können mit "Hansis" Erlaubnis ruhen!!!!!

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 11:40:04
      Beitrag Nr. 1.342 ()
      muchas gracias :):):):)
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 11:55:46
      Beitrag Nr. 1.343 ()
      Danke, Harald!!

      Tja. So lange die "Angelegenheit" ruht, ohne dass ich zahlen muss, brauche ich ja eigentlich bis zu meinem Tod gar keine endgültige Klärung seitens des VerfG mehr..;);)

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 12:08:07
      Beitrag Nr. 1.344 ()
      @Baron

      normalerweise sind wir ja auf einer wellenlänge - aber hier leider nich...

      ich will meine gezahlten kohlen von 99 zurück ;-))

      Gruß

      @Harald - Danke
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 12:12:26
      Beitrag Nr. 1.345 ()
      @BaronvonHabsburg: es steht nicht dabei dass Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, asserdem zahlt mann ja dann 6% Zinsen.

      Aber positiv ist dass selbst BMF jetzt der Meinung ist dass es der verfassungsrechtlichen Klärung bedarf ..
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 12:27:32
      Beitrag Nr. 1.346 ()
      und nicht zu vergessen, im BMF-Schreiben steht was von "Einspruchsverfahren können ruhen", eine "Muß"-Anweisung ist das nicht
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 12:28:55
      Beitrag Nr. 1.347 ()
      Tut mir leid, aber ich kann dem BMF-Schreiben nicht entnehmen, dass Einsprüche wegen der Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer ruhen können. § 23 EStG wird überhaupt nicht erwähnt.
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 12:30:46
      Beitrag Nr. 1.348 ()
      SORRY. Habe das Schreiben wohl nur überflogen. Weiter unten wird ja darauf Bezug genommen.
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 12:32:12
      Beitrag Nr. 1.349 ()
      @Nataly

      letzter Absatz:

      "Ferner können abweichend vom BMF-Schreiben vom 19. März 2004 (BStBl I S. 361) Einspruchsverfahren,
      in denen die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1999 geltenden Vorschriften
      zur Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend
      gemacht wird, unter den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 AO grundsätzlich ruhen. Im Interesse
      einer baldigen verfassungsrechtlichen Klärung sollte aber in einigen geeigneten Verfahren über die
      Einsprüche entschieden werden."

      Bin mal gespannt, welche "geeigneten Verfahren " die sich rauspicken ;)

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 12:38:47
      Beitrag Nr. 1.350 ()
      @vigilo:
      Wenn sie ruhen können, dann werden sie auch ruhen, da bin ich sicher. Voraussetzung ist natürlich ein entsprechender Antrag.

      Hier noch § 363 AO:

      AO 1977 § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens


      (1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder
      Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines
      anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer
      Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die
      Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
      Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

      (2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des
      Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig
      erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen
      einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird
      der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies
      gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Steuer vorläufig
      festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch
      öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen
      gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit
      auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das
      Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies
      beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

      (3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder
      die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die
      Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die
      Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 13:04:16
      Beitrag Nr. 1.351 ()
      ich glaube auch, dass es der Sachbearbeiter vorzieht, ein Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, denn bei einer Ablehung wird der Steuerpflichtige alle Hebel in Bewegung setzen - was viel Arbeit für den Sachbearbeiter bedeutet
      Avatar
      schrieb am 25.07.04 16:25:08
      Beitrag Nr. 1.352 ()
      Da bin ich auch gespannt, welche FÄ sich Musterverfahren rauspicken.
      In Bayern dürfte das FA nicht liegen. Hier wurden die FÄ ja wieder mal angewiesen entsprechende Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
      Wenn alle so vorgehen, dauert es ja ewig (Gruß an BaronvonHabsburg), bis endlich Klarheit herrscht.

      Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 26.07.04 10:29:45
      Beitrag Nr. 1.353 ()
      ;)

      Frage an alle hier:

      Habe mich für 1999/2000 selbst angezeigt (pro forma, "Spekusteuer" gibt es m. E. ja gar nicht...;)). Habe wohl 1999 grosse Gewinne und 2000 noch grössere Verluste erzielt. PROBLEM: Wie kann ich es hinbekommen, dass ich die Verluste 2000 mit den Gewinnen 1999 verrechnen kann. Hatte die StErklärung 2000 damals abgegeben, ohne Spekugeschäfte zu deklarieren (hatte ich wohl vergessen...). Problem ist wohl, dass nachträgliche Tatsachen, die zu einer Steuerminderung führen (wären ja meine Verluste 2000) vom FA nicht mehr anerkannt werden müssen. Irgendwie wäre das natürlich Wahnsinn, denn wenn ich 1999 50.000DM gewonnen habe und 2000 60.000DM verloren, insgesamt also im Minus bin, noch Steuern zu zahlen....

      Also: Kennt da jemand nen "Kniff"...

      Man dankt schonmal


      Beste Grüsse
      Avatar
      schrieb am 26.07.04 16:03:31
      Beitrag Nr. 1.354 ()
      Hi Baron,

      Die Veranlagungen 1999 und 2000 waren offensichtlich bestandskräftig.
      Jetzt kommst Du und erklärst Gewinne für 99 und Verluste für 2000 nach.

      1999 kann geändert werden nach § 173 AO, weil insoweit alleine maßgeblich ist, dass das FA bei Erlass des ersten Bescheides nichts von den Gewinnen wusste.

      2000 kann nicht (so einfach) geändert werden, da sich die Steuer für 2000 ja nicht ändert.
      Speku-Verluste sind nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Außerdem würde eine Änderung wegen dem sog. "groben Verschulden" des § 173 AO ausscheiden.

      Denkbar wäre ein Verlustrücktrag von 2000 nach 1999 (letzter Satz im § 23 EStG).

      Für einen Verlustvortrag für die nicht zurückgetragenen Verluste (bzw. Feststellung eines Verlustvortrages) wird es aber eng, da hierfür die Grundsätze des § 173 AO (grobes Verschulden) wieder eingreifen würden.

      Wenn aber die Besteuerung nach 1998 auch für verfassungswidrig erklärt wird, sind diese verfahrensrechtlichen Überlegungen Makulatur.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 26.07.04 16:52:50
      Beitrag Nr. 1.355 ()
      Danke.

      Überlegung ist: Gebe an, für 2000 noch eine Einnahme (Provision aus Vermittlungsgeschäft) über DM 2.000 erhalten zu haben, die ich damals verschwiegen hatte. Somit müsste "2000" ja wieder "neu" gerechnet werden. DABEI würde ich auch die Börsenverluste in der korrigierten Steuererklärung angeben. Hoffe, dass das FA dann BEIDE "nachträglichen Tatsachen" anerkennen muss...?

      Tja. Das Steuerrecht ist schon ein abartiger Wahnsinn in D.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 27.07.04 09:47:05
      Beitrag Nr. 1.356 ()
      Verwaltungspraxis: Spekulationssteuer wird auf Antrag nicht eingetrieben
      Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben an die Länderbehörden klargestellt, dass Steuern aus Spekulationsgewinnen nicht eingetrieben werden. Es reagierte damit auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).





      Im Juni gaben dessen Richter mit Hinblick auf anhängige Verfahren beim Verfassungsgericht einem Kläger Recht, der 11.000 Euro Gewinn aus Wertpapiergeschäften nicht angegeben hatte. Nachdem eine Betriebsprüfung dies an den Tag brachte, sollte er hierfür Steuern zahlen. Hiergegen wehrte er sich erfolgreich mit der Begründung, die Vereinbarkeit der Spekulationssteuer mit dem Grundgesetz werde aktuell vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft (BFH, IX B 16/03).

      Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf diese Rechtsprechung reagiert. Es stellt in seinem Schreiben klar, dass Steuerpflichtigen auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Etwaige Einsprüche ruhen nunmehr von Amts wegen automatisch so lange, bis eine Entscheidung aus Karlsruhe vorliegt (Gz IV D 2 – S 0338 – 53/03).

      Das Schreiben lässt sich im PDF-Format unter bundesfinanzministerium.de herunterladen.
      Bild: MEV

      handwerk-info.de/cv



      Datum: 02.09.2003 / Quelle: handwerk-info.de


      http://www.handwerk-info.de/artikel/verwaltungspraxis-spekul…




      Zinssteuer: Klage in Karlsruhe
      Nach der Spekulationssteuer ist jetzt auch die Zinssteuer vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet. Ein Steuerzahler aus Bayern hat Verfassungsbeschwerde dagegen in Karlsruhe eingelegt.



      Der pauschale Abschlag von 30 Prozent auf Zinserträge könnte verfassungswidrig sein, weil die Finanzämter die Angaben der Steuerzahler aufgrund des Bankgeheimnisses nicht überprüfen können. Das Gericht muss die Beschwerde noch annehmen, bevor es in der Sache selbst entscheidet.

      Steuerzahler mit Zinserträgen oberhalb des Sparerfreibetrags können von dem Verfahren profitieren, wenn sie auf das Verfahren in Karlsruhe verweisen, Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.




      Datum: 27.10.2003 / Quelle: handwerk magazin


      http://www.handwerk-info.de/artikel/zinssteuer-klage-karlsru…
      Avatar
      schrieb am 27.07.04 10:26:53
      Beitrag Nr. 1.357 ()
      Solange man sich das Geld bei der Bank für weniger als 6% leihen kann, hat dieses Schreiben keine Bedeutung.

      Kann man die Verzugszinsen auf Steuern wenigstens dann als Werbungskosten absetzen, wenn man nachweisen kann, dass man mit dem Geld Wertpapiere gekauft hat? Ich habe keine anderen Verbindlichkeiten als einen WP-Kredit und die Zinsen dafür kann ich ja auch mit meinen Zinseinnahmen verrechnen.
      Avatar
      schrieb am 27.07.04 11:41:56
      Beitrag Nr. 1.358 ()
      das ist doch alles Schnee von gestern.
      Nach der Entscheidung vom BVerfG vom 9.3.2004 wurden die Karten neu gemischt.
      Avatar
      schrieb am 27.07.04 22:54:37
      Beitrag Nr. 1.359 ()
      Muss ich das Ruhen beim FA beantragen oder erfolgt es automatisch?

      Gruss

      Jo
      Avatar
      schrieb am 28.07.04 12:59:29
      Beitrag Nr. 1.360 ()
      Auf jeden Fall musst Du Einspruch einlegen. Dies geht nur in Schriftform (Schreiben, Fax, Email). Und wenn Du schon dabei bist, bitte kurz um Ruhen des Verfahrens, damit der Finanzbeamte auch weiß, was Du mit dem Einspruch eigentlich erreichen willst.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 28.07.04 16:33:59
      Beitrag Nr. 1.361 ()
      Hallo,

      Einspruch habe ich bereits vor Jahren eingelegt, aber muss ich nun auch das Ruhen beantragen oder erfolgt es automatisch?
      Avatar
      schrieb am 28.07.04 17:04:51
      Beitrag Nr. 1.362 ()
      Wenn Du Einspruch eingelegt hast und sich das FA nicht meldet würde ich gar nix machen, erst wenn sie damit drohen den Einspruch zurückzunehmen würde ich aktiv werden.
      Avatar
      schrieb am 28.07.04 18:59:34
      Beitrag Nr. 1.363 ()
      Hey Jo,
      Dein Einspruch ruht doch schon seit Jahren.
      Vorerst ist nix veranlasst.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 29.07.04 17:49:11
      Beitrag Nr. 1.364 ()
      @ Dummensteuer,
      zusätzlich zur Post (guckst Du) möchte ich zu Deinen Problemen mit dem FA Folgendes anmerken:
      Ich komme, wie Du weißt, aus Bayern und kann nur für mein (es gehört mir nicht!) FA sprechen.
      Die paar Bescheide, die Spekultionsgewinne (ab 1999) enthalten, dürften alle per Einspruch angefochten sein. Zumindest die Gewichtigen.
      Falls Einspruch eingelegt worden ist, ruhen diese bereits seit längerer Zeit.
      Ab wann Aussetzung der Vollziehung von den FÄ gewährt wird, weiß ich nicht.
      Mir ist aber kein Fall bekannt, in dem trotz Einspruch und trotz Sicherheiten vollstreckt worden ist. Nix gwiß woaß i oba net. (Nichts Gewisses weiß ich aber nicht).

      Ich hoffe diese (nichtssagende) Worte trösten Dich etwas.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 29.07.04 23:30:36
      Beitrag Nr. 1.365 ()
      interessant



      `Handelsblatt`: Gericht bremst Eichel bei Besteuerung von Spekulationsgewinnen


      DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht laut einem Pressebericht eine weitere Schlappe bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Erstmals habe jetzt ein Finanzgericht die Vollziehung von Steuerbescheiden für die Jahre ab 1999 gestoppt, schreibt das "Handelsblatt" (Freitagsausgabe) unter Berufung auf eine Entscheidung des Brandenburger Gericht, die dem "Handelsblatt" vorliege. Damit widersprachen die Richter ausdrücklich der Auffassung des Finanzministers, der die Besteuerung für diese Zeiträume als verfassungsgemäß ansieht und per Erlass die Vollstreckung angeordnet hatte. Diese Auffassung sei "unzutreffend abwegig".

      Die Richter nahmen damit laut "Handelsblatt" Anstoß an Eichels Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von März dieses Jahres. Karlsruhe hatte damals entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Begründung: Die Finanzbeamten hätten weder eine rechtliche noch tatsächliche Handhabe gehabt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt. Zu den Zeiträumen ab 1999 nahm das Gericht nicht ausführlich Stellung. Dennoch wollte das Finanzministerium nun per Erlass die Steuern ab 1999 eintreiben./js/mw



      © dpa - Meldung vom 29.07.2004 21:22 Uhr
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 09:30:55
      Beitrag Nr. 1.366 ()
      Richter stoppen Eintreibung der Spekulationssteuer für die Jahre ab 1999

      Finanzgericht springt Anlegern zur Seite

      Von Jan Keuchel, Handelsblatt

      Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht eine weitere Schlappe bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Erstmals hat jetzt ein Finanzgericht die Vollziehung von Steuerbescheiden für die Jahre ab 1999 gestoppt.











      DÜSSELDORF. Damit widersprachen die Richter ausdrücklich der Auffassung des Finanzministers, der die Besteuerung für diese Zeiträume als verfassungsgemäß ansieht und per Erlass die Vollstreckung angeordnet hatte. Diese Auffassung sei „unzutreffend abwegig“, heißt es in der Entscheidung des Brandenburger Gerichts, die dem Handelsblatt vorliegt (Az.: 3 V 974/04).

      Die Richter nahmen damit Anstoß an Eichels Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von März dieses Jahres. Karlsruhe hatte damals entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Begründung: Die Finanzbeamten hätten weder eine rechtliche noch tatsächliche Handhabe gehabt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt. Zu den Zeiträumen ab 1999 nahm das Gericht nicht ausführlich Stellung. Dennoch wollte das Finanzministerium nun per Erlass die Steuern ab 1999 eintreiben.

      Hiergegen wehrte sich der Kläger im Brandenburger Verfahren jetzt erfolgreich. Es ging dabei um Gewinne von über 3,5 Mill. Euro. Die Richter verwarfen die Auffassung, dass Karlsruhe die Besteuerung ab 1999 abgesegnet habe. „Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Streitjahr 1999 verfassungsgemäß sei“, heißt es in der Entscheidung.

      Experten halten das für eine gute Nachricht für viele Anleger: In den Jahren 1999 und 2000, einer Phase weltweit boomender Börsen, fielen erhebliche Aktiengewinne an. „Betroffene können jetzt unter Berufung auf die Entscheidung ihre Steuerbescheide offen halten“, sagte Jörg Wiese, Steueranwalt in München, dem Handelsblatt.

      Mit dem Urteil aus Brandenburg kommt nun die Diskussion, ob der Staat ausreichende Kontrollmöglichkeiten geschaffen hat, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Anleger zu erreichen, wieder in Schwung.

      Denn vor dem Verfassungsgericht hatte der Kläger, der renommierte Steuerrechtler Klaus Tipke, moniert, dass die Finanzbehörden tatsächlich und rechtlich keine Möglichkeiten haben, verschwiegene Spekulationsgewinne aufzuspüren. Deshalb müsse nur derjenige sie versteuern, der sie freiwillig angebe. Das sahen die Verfassungsrichter genauso und erklärten die Steuer auf Aktiengewinne für die Jahre 1997 und 1998 für nichtig (Az.: 2 BvL 17/02).

      Das Bundesfinanzministerium nahm das Urteil trotzdem zum Anlass, die Finanzverwaltung per Erlass anzuweisen, nun für die Jahre ab 1999 die Steuer einzutreiben: Die Finanzämter sollten vorläufig ergangene Bescheide für endgültig erklären, Einspruchsverfahren nicht mehr ruhen lassen sowie Verfahren, in denen die Steuerbescheide ausgesetzt waren, durchführen.

      Dem gebot nun das FG Brandenburg Einhalt. In dem bislang unveröffentlichten Beschluss berufen sich die Richter darauf, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch bedeute, dass die Besteuerung späterer Zeiträume verfassungsgemäß war. Da das Finanzamt Beschwerde eingelegt hat, ist die Sache nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: IX B 88/04).

      Anwälte begrüßen den Beschluss des FG Brandenburg. „Das ist eine Fundgrube für Berater und Mandanten“, sagte Jörg Wiese, Steueranwalt in der Münchener Kanzlei Wannemacher & Partner, dem Handelsblatt. „Betroffene können jetzt unter Berufung auf die Entscheidung ihre Steuerbescheide offen halten, was sich auch auf anhängige Strafverfahren in Hinterziehungsfällen positiv auswirken kann.“
      Die Brandenburger Richter fanden deutliche Worte: „Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Besteuerung von Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Streitjahr 1999 verfassungsgemäß sei“, heißt es in der Entscheidung. Zudem bezeichnen die Richter die Schlussfolgerungen des Finanzministeriums aus dem Verfassungsgerichtsurteil wortwörtlich als „unzutreffend abwegig“.

      Ob der BFH nun die Beschwerde des Finanzamts zum Anlass nehmen wird, grundsätzliche Worte für die Jahre ab 1999 zu finden, darüber ist man sich im zuständigen IX. Senat noch unsicher: „Das können wir jetzt noch nicht beurteilen“, sagte BFH-Pressesprecher Heinz-Jürgen Pezzer, selbst Mitglied des IX. Senats.

      Sollte der BFH aber der Auffassung des FG Brandenburg folgen, dürfte jedenfalls der Erlass des Finanzministeriums nicht mehr zu halten sein, glaubt Anwalt Wiese. „Das wäre verfahrensrechtlich ein äußerst begrüßenswerter Aspekt.“

      Zusätzliche Hoffnung können Anleger zudem daraus ziehen, dass bereits zwei andere Verfahren zur Spekulationsbesteuerung ab 1999 vor dem BFH gelandet sind, wenngleich nicht wegen Verfassungsfragen (Az.: IX R 13/03, IX R 8/04). „Allerdings steht auch hier die Rechtsgrundlage zur Debatte“, sagt Pezzer. Am Ende könnte die Spekulationssteuer also wieder in Karlsruhe landen.

      Die Steuer: Spekulationssteuer auf Gewinne aus Wertpapiergeschäften muss zahlen, wer Aktien innerhalb eines Jahres kauft und wieder verkauft. Es gilt eine Freigrenze für Gewinne bis 512 Euro.

      Das Urteil: Karlsruhe entschied im März, dass die Spekulationsbesteuerung 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Grund: Den Finanzbeamten fehlte die Handhabe, die Steuer auch bei jenen einzutreiben, die Gewinne nicht angaben. Was für die Zeiträume ab 1999 gilt, ließ das Gericht offen.

      Der Eichel-Erlass: Nach dem Urteil ordnete der Finanzminister an, die Steuer für die Jahre ab 1999 einzutreiben. Dem macht das Finanzgericht Brandenburg jetzt einen Strich durch die Rechnung.


      HANDELSBLATT, Freitag, 30. Juli 2004, 07:20 Uhr

      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 17:39:21
      Beitrag Nr. 1.367 ()
      Dieses ist mein Verdienst ! Ich mutige Brandenburgerin habe dem FA Kontra gegeben. Alle die nun davon profitieren geben Einen aus, virtuell natürlich .
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 17:49:21
      Beitrag Nr. 1.368 ()
      echt ?

      handelt es sich um deine klage ?

      glückwunsch ...

      hoffen wir das die sache schnell vors bverfg kommt damit wir endgültige sicherheit haben

      gruß
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 18:40:26
      Beitrag Nr. 1.369 ()
      Ich habe fuer 1998 Spekulationsgewinne angegeben und die Steuer (25.000 DM)bezahlt.Mein Steuerberater hat natuerlich keinen Einspruch eingelegt.
      Meine Frage: Ich habe in 98 einige Spekulationsgewinne " uebersehen" und nicht angegeben.Wenn ich die jetzt nachmelde,aendert das den gesamten Steuerbescheid und ich koennte an die gezahlte Spekulationssteuer herankommen?
      Avatar
      schrieb am 30.07.04 19:36:00
      Beitrag Nr. 1.370 ()
      Ich würde mir mehr von einer Klage gegen den Steuerberater versprechen.
      Das "Nachmelden" von Speku-Gewinnen für 1998 wird mE keine steuerlichen Auswirkungen haben. Man wird dir mitteilen, dass die Speku-Steuer in 1998 verfassungswidrig und nichtig war und der Est-Bescheid 1998 daher nicht zu ändern ist.
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 11:36:45
      Beitrag Nr. 1.371 ()
      noch ein Urteil v. Finanzgericht Düsseldorf (FAZ v. 31.7.04)
      schönes Wochendende noch !!


      Justiz attackiert Spekulationssteuer

      30. Juli 2004 Die Spekulationssteuer auf Gewinne aus dem privaten Verkauf von Wertpapieren gerät auf breiter Front ins Wanken. Das Bundesverfassungsgericht hatte sie bereits im März für die Jahre 1997 und 1998 gekippt, weil die Finanzämter damals nicht über ausreichende Kontrollmöglichkeiten verfügten. Das benachteilige die ehrlichen Steuerzahler, argumentierte das höchste deutsche Gericht. Nun kommen mit derselben Begründung auch die Jahre 1999 und 2000 unter Beschuß der Justiz.

      Für betroffene Anleger ist damit Eile geboten. Denn das Bundesfinanzministerium hatte nach dem Spruch der Verfassungsrichter umgehend alle Finanzämter angewiesen, sämtliche Steuerbescheide über Spekulationsgewinne durchzusetzen, die nicht die Jahre 1997/98 betreffen (Az.: IV D 2 - S 0338 - 11/04).

      Angriff auf Bundesfinanzministerium

      Das Finanzgericht Düsseldorf veröffentlichte dagegen am Freitag einen drei Tage zuvor gefaßten Beschluß, mit dem ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 ausgesetzt wurde (Az.: 8 V 2806/04 A ). Die Klägerin stützte sich dabei auch auf eine nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte einen Steuerbescheid für das Jahr 2000 über Gewinne aus dem Verkauf von Investmentfonds-Anteilen gestoppt (Az.: IX B 45/03). Zugleich wurde bekannt, daß das Finanzgericht Brandenburg im Mai ebenfalls die Vollziehung eines Steuerbescheids für Spekulationsgewinne von rund 7 Millionen DM im Jahr 1999 ausgesetzt hatte (Az.: 3 V 974/04).

      In diesem Fall hatte der Fiskus bereits massiv zugeschlagen: Die Beamten ließen Sicherungshypotheken auf Grundstücke des betroffenen Ehepaares eintragen, pfändeten dessen Mieteinnahmen sowie Wertsachen. Die Brandenburger Richter griffen in ihrer Entscheidung auch massiv das Bundesfinanzministerium an. Dessen Interpretation des Bundesverfassungsgerichtsurteils nannten sie "unzutreffend abwegig". Das Karlsruher Gericht habe keineswegs, wie vom Ministerium behauptet, die Besteuerung für die Folgejahre für verfassungsgemäß erklärt. Ebensowenig habe es ausgeführt, daß an der Besteuerung von Einkünften aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften keine ernstlichen rechtlichen Zweifel mehr bestünden.

      Finanzrichter steuern bei

      Auch die Düsseldorfer Finanzrichter weisen die Auslegung des Verfassungsgerichtsurteils durch das Bundesfinanzministerium zurück. "Eine Festlegung des Inhalts, daß der verfassungswidrige Zustand ab 1999 beseitigt worden ist, enthält das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht", schreiben sie. Da sich der damals zu entscheidende Streitfall auf das Jahr 1997 bezogen habe, habe für die Verfassungsrichter vielmehr gar keine Veranlassung zur Prüfung späterer Zeiträume bestanden.

      Einige Argumente des Verfassungsgerichts dafür, daß sich die Rechtslage mittlerweile geändert haben könnte, betreffen nach Ansicht des Finanzgerichts jedenfalls noch nicht das Jahr 1999. So habe die "negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten" erst im Frühjahr 2000 eingesetzt. Auch weist es darauf hin, daß das Verfassungsgericht selbst weitere Feststellungen für erforderlich gehalten habe, ob die 1999 erweiterten Möglichkeiten zur Verlustverrechnung die bis dahin bestehende Verfassungswidrigkeit beseitigt hätten.

      Spekulationssteuer schon 1999 verfassungswidrig

      Die Finanzrichter sehen dagegen ernstliche Indizien dafür, daß die Spekulationssteuer auch noch im Jahr 1999 verfassungswidrig war. So berufen sie sich auf einen Bericht des Bundesrechnungshofs. Dessen Erkenntnis, daß die Besteuerung von Spekulationsgewinnen wegen "struktureller Mängel" nicht gleichmäßig durchgesetzt werden könne, beziehe sich auch auf Fälle aus jenem Jahr.

      Schon der Bundesfinanzhof habe in seinem Vorlagebeschluß, der dann zu dem Urteil des Verfassungsgerichts geführt hat, auch die Rechtslage seit 1999 kritisiert. Das sogenannte Bankgeheimnis in der Abgabenordnung sei nämlich weiterhin unangetastet geblieben. Und auch die Meldungen der Banken an das Bundesamt für Finanzen reichten nicht für einen "gleichmäßigen Belastungserfolg" bei der Besteuerung aus.

      „Dämpfer für Eichel“

      Bei Aktionärsschützern stieß der Brandenburger Richterspruch auf Zustimmung. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) sprach am Freitag von einem "wichtigen Dämpfer für Bundesfinanzminister Hans Eichel". Dem "unverantwortlichen Vorgehen" der Regierung sei damit ein Riegel vorgeschoben worden. DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker hält die Spekulationssteuer auch weiterhin nicht für verfassungskonform. Wer allerdings seine Steuerbescheide vor einem weiteren Urteil der Verfassungsrichter rechtskräftig werden lasse, habe keine Möglichkeit mehr, sein Geld zurückzuverlangen.

      Text: jja/ Frankfurter Allgemeine Zeitung, 31.07.2004, Nr. 176 / Seite 19
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 15:32:09
      Beitrag Nr. 1.372 ()
      Rechtsbruch aus Geldnot


      30. Juli 2004 jja. Dem Versuch des Bundesfinanzministeriums, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Spekulationssteuer fast in sein Gegenteil zu verkehren, ist eine gewisse Dreistigkeit nicht abzusprechen. Die Karlsruher Richter hatten die Abgabe für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil die Finanzämter bei erfolgreichen Börsenspekulanten kaum eine Möglichkeit zur Überprüfung der Steuerehrlichkeit haben. Das Urteil ließ sich auf den Nenner bringen: "Eine Abgabe, die nur von Freiwilligen gezahlt werden muß, ist eine reine Dummensteuer und verletzt deshalb das Gleichheitsgebot." Daß das Gericht die Rechtslage späterer Jahre nicht prüfte, liegt allein daran, daß der Fall des Rechtsprofessors Klaus Tipke, den es zu entscheiden hatte, sich bereits vorher zugetragen hatte. Aus zaghaften Andeutungen der Verfassungshüter, seither könne die Situation anders zu beurteilen sein, hat der Finanzminister eine Anweisung an sämtliche Finanzbeamten gemacht, nun schnell für alle übrigen Jahre das Geld einzutreiben. Denn dann können die Bürger nicht mehr von einem etwaigen weiteren Urteil der Verfassungsrichter zu ihren Gunsten profitieren. So verleitet Kassennot offenbar zu Rechtsbruch. Die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer dürfte nämlich frühestens im kommenden Jahr beseitigt sein. Dann erhält die Finanzverwaltung ein zentrales Kontenregister aller Bürger, und die Banken müssen jedem Kunden eine Jahresbescheinigung ausstellen.
      http://www.faz.net/s/Rub4D8A76D29ABA43699D9E59C0413A582C/Doc…
      Avatar
      schrieb am 31.07.04 17:48:38
      Beitrag Nr. 1.373 ()
      Hier der Link zum Beschluss des FG Düsseldorf über die Aussetzung der Vollziehung wegen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer auf Wertpapierveräußerungen im Kalenderjahr 1999:
      http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/duesseldorf/j2004/8_V_2…
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 09:38:28
      Beitrag Nr. 1.374 ()
      FAZ von heute

      Steuern
      Spekulationssteuer gilt 2004 als wasserdicht



      05. August 2004 Für das Steuerjahr 2004 und spätere Jahre werden sich Steuerpflichtige nach Ansicht von Fachleuten kaum auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer berufen können. Damit hat zum Beispiel die zum 12. August geplante Übernahme des deutsch-französischen Pharmakonzerns Aventis durch den französischen Konkurrenten Sanofi-Synthélabo steuerliche Konsequenzen für Aktionäre von Aventis.

      Denn für Aventis-Aktionäre oder gar frühere Hoechst-Aktionäre, die das Umtauschangebot bis zum 31. Juli akzeptiert haben und ihre Aktien in Sanofi-Aktien umtauschen, beginnt die einjährige Spekulationsfrist von neuem. Der Aktientausch gilt steuerlich als Verkauf von Aventis und Kauf von Sanofi-Aktien. Damit müssen auch alle diejenigen, die Aventis-Aktien vor weniger als einem Jahr gekauft haben, ihren Gewinn versteuern, sofern er oberhalb der Freigrenze von 512 Euro liegt.

      „Damit dürfte die Kontrollücke einigermaßen geschlossen sein“

      Im Gegensatz zu den Vorjahren sind seit diesem Jahr die Banken verpflichtet, jedem Kunden eine Jahresbescheinigung über seine gesamten Kapitaleinkünfte auszustellen. Darin müssen auch die Veräußerungsgewinne aus privaten Finanzanlagen, wie die Spekulationsgewinne exakt heißen, aufgeführt werden. Das Finanzamt kann von jedem Steuerpflichtigen die Jahresbescheinigung verlangen.

      "Damit dürfte die Kontrollücke ab dem Steuerjahr 2004 einigermaßen geschlossen und die gleichmäßige Besteuerung sichergestellt sein", sagt Reinhard Friedl von der Dresdner Bank. "Was aber noch dringend fehlt, sind eindeutige Regeln der Finanzverwaltung zur Berechnung des Spekulationsgewinnes und zum genauen Beginn und Ende der Ein-Jahres-Frist."

      "Leider kommt die Einsicht spät“

      Wegen der bislang klaffenden Kontrolllücke hatte das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer auf Gewinne aus dem privaten Verkauf von Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 gekippt. Und wegen der mangelhaften Kontrollmöglichkeiten steht auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer in den Jahren 1999 und später immer mehr in Zweifel (F.A.Z. vom 30. Juli).

      Das Bundesfinanzministerium hatte trotzdem zunächst in einem offiziellen Erlaß auf Vollstreckung beharrt, hat dies aber nun rückgängig gemacht (Az.: IV D 2 - S 0338 - 73/04). "Leider kommt die Einsicht spät, zu spät für alle Betroffenen, deren Bescheide in der Zwischenzeit von den zuständigen Finanzämtern in die Rechtskraft gepreßt wurden", sagte am Donnerstag Ulrich Hocker, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, zum Meinungswandel des Ministeriums.

      „Gute Chancen Einkommensteuer zurückzuerhalten“

      Zuvor hatte das Finanzgericht Düsseldorf einen Steuerbescheid für das Jahr 1999 mit Blick auf zu zahlende Spekulationsgewinne ausgesetzt, ebenso das Finanzgericht Brandenburg. "Bis zum Steuerjahr 2003 hat sich im Vergleich zu der bereits als verfassungswidrig festgestellten Praxis der Jahre 1997 und 1998 nichts geändert. Insofern haben nicht nur die Anleger mit offenen Steuerbescheiden der Jahre 1997 und 1998, sondern auch der Jahre 1999 bis 2003 gute Chancen, bereits bezahlte Einkommensteuer auf Spekulationsgeschäfte zurückzuerhalten", zieht Friedl als Schluß aus den Urteilen der Finanzgerichte.

      Voraussetzung dafür sei, fährt er fort: "Der Steuerbescheid muß offengehalten werden, bis entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen getroffen sind." Wegen der Entscheidung der beiden Finanzgerichte ist nun das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof in München, gefragt. Das Verfahren dort läuft unter dem Aktenzeichen IX B 88/04.

      Bis zur Entscheidung offenhalten

      Anleger, die Steuerbescheide für die Jahre 1999 und später haben, die noch nicht rechtswirksam sind, können nun unter Angabe dieses Aktenzeichens gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne vorgehen, sagt Friedl. Das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof werde zu einem Musterverfahren. Falls der Einspruchsgrund des Anlegers - zum Beispiel eine Frage bezüglich der Werbungskosten - demnächst entschieden wird (oder jüngst entschieden worden ist) und das Finanzamt den Steuerbescheid trotz der neuen Anweisung aus dem Bundesfinanzministerium rechtswirksam werden lassen will, sollten Anleger, die in der Vergangenheit Spekulationssteuer gezahlt haben, innerhalb der Ein-Monats-Frist abermals aktiv werden.

      "Der Steuerpflichtige sollte wiederum Einspruch einlegen, unter Angabe des Aktenzeichens auf das anhängige Verfahren am Bundesfinanzhof sowie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums verweisen und das Finanzamt darum bitten, den Steuerbescheid weiterhin nicht zu vollstrecken, sondern bis zur höchstrichterlichen Entscheidung offenzuhalten", empfiehlt Friedl.

      Text: ham., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.08.2004, Nr. 181 / Seite 23
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 10:09:00
      Beitrag Nr. 1.375 ()
      Eichel lenkt bei Spekulationssteuer ein


      JAN KEUCHEL
      HANDELSBLATT, 5.8.2004
      DÜSSELDORF. Im Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von
      Spekulationsgewinnen in den Jahren ab 1999 scheint Bundesfinanzminister
      Hans Eichel (SPD) nun doch gewillt, eine höchstrichterliche Klärung
      herbeizuführen. Das geht aus einem bislang unbekannten Erlass seines
      Ministeriums hervor (Az.: IV D 2 - S 0338 - 732/04). Darin weist Eichel die
      Finanzbehörden an, die strittige Frage jetzt gerichtlich auszufechten.
      Damit wird immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende
      erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
      Die Karlsruher Richter hatten im März dieses Jahres entschieden, dass die
      Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres
      nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), in den Jahren
      1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich das
      zugrunde liegenden Verfahren. Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen
      erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich das Gericht
      nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese
      Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Bundesfinanzministerium
      (BMF) kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999
      anordnete.
      Mit dem neuen "BMF-Schreiben" wird dieser erste Erlass jetzt revidiert.
      Danach sollen die Finanzbehörden nun Einspruchsverfahren für die Zeiträume
      ab 1999 ruhen lassen. Zugleich soll aber "im Interesse einer baldigen
      verfassungsrechtlichen Klärung in einigen geeigneten Verfahren über die
      Einsprüche entschieden werden", heißt es im Erlass. Das bedeutet, dass die
      Finanzbehörden die Frage der Verfassungsmäßigkeit jetzt selbst in
      ausgewählten Fällen richterlich entscheiden lassen sollen.
      Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßte den neuen Eichel-Erlass und rät
      allen Steuerpflichtigen, ihre Steuerbescheide für die Jahre ab 1999, sofern
      noch möglich, per Einspruch offen zu halten. Bereits eingelegte Einsprüche
      sollten zudem aufrechterhalten werden. Gleichzeitig sparte der
      Steuerzahlerbund aber nicht mit Kritik. "Dass sich die Finanzverwaltung
      jetzt dazu durchgerungen hat, Einsprüche für die Jahre nach 1998 ruhen zu
      lassen, ist einerseits erfreulich", sagte Hans-Joachim Vanscheidt vom
      Präsidium des BdSt dem Handelsblatt. " Andererseits ist es aber ärgerlich,
      dass Steuerzahler, deren Einsprüche zwischenzeitlich negativ entschieden
      worden waren, womöglich von einer Steuererstattung ausgeschlossen sind. Das
      ist reiner Fiskalismus."
      Mit dem neuen Erlass reagiert Eichel offenbar auch auf den zunehmenden
      Unmut deutscher Finanzrichter. Die stoppen nämlich immer häufiger im
      vorläufigen Rechtsschutz die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den
      Jahren ab 1999 – unter Verweis auf die ungeklärte Verfassungsfrage. Zuletzt
      hatte das Finanzgericht Brandenburg den vom Bundesfinanzministerium
      angeordneten Steuervollzug gekippt. Begründung: Die Auffassung des
      Ministeriums, die Besteuerung ab 1999 sei verfassungsgemäß, sei
      "unzutreffend abwegig" (Az.: 3 V 974/04).
      Ähnlich deutlich hat sich jetzt auch das Finanzgericht Niedersachsen
      geäußert. In einem Musterverfahren, das vom BdSt geführt wird, machen die
      Richter deutlich, dass sie die Frage der Verfassungsmäßigkeit keineswegs
      für geklärt halten (Az.: 9 K 228/01). In einem Schreiben an das Finanzamt
      verlangen sie, dass dieses genau nachweist, ob 1999 eine gleichmäßige
      Steuererhebung möglich war. "In dem Rechtsstreit werden Sie aufgefordert,
      zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und wie die Finanzverwaltung ab 1999
      die umfassende Erfassung von Gewinnen aus Veräußerung von Wertpapieren
      sicher gestellt hat", heißt es in dem Schreiben.
      Das Verfassungsgericht hatte diese umfassende Erhebung für die Jahre 1997
      und 1998 verneint und daraufhin die Besteuerung für nichtig erklärt. Die
      Richter hatten kritisiert, dass den Finanzbehörden damals die Handhabe
      gefehlt habe, Hinterzieher von Spekulationssteuer zu überführen. Dadurch
      werde de facto nur der ehrliche Steuerzahler besteuert.
      Sollte dies auch 1999 der Fall gewesen sein, dürfte die Spekulationssteuer
      endgültig am Ende sein.
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 12:15:30
      Beitrag Nr. 1.376 ()
      Auch wenn sich in den Jahren 1999-2003 rechtlich nur unwesentliches an der Durchsetzbarkeit der Spekulationssteuer geändert hat (und somit aus heutiger Sicht gute Erfolgsaussichten für einen zweiten positiven Karlsruher Richterspruch bestehen), bis es allerdings zu einem neuen Urteil des BVerfG in vielleicht zwei Jahren kommt, könnten sich die Voraussetzungen für ein für uns Spekulanten positives Urteil entscheidend verschlechtert haben:

      Eine drohende Niederlage vor Augen, mit einigen Hundert Millionen an Steuerrückerstattungen, wird Eichel den Fahndungsdruck bis dahin massiv verstärken, mit der Folge, daß die Quote derjenigen, die Spekultionssteuer bezahlen, deutlich ansteigt. Damit wäre dann das Argument, daß nur eine verschwindende Minderheit die Steuer bezahlt, erledigt.
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 12:33:10
      Beitrag Nr. 1.377 ()
      Bei uns im Forum Recht & Steuern war das BMF-Schreiben schon seit einiger Zeit bekannt.
      Hier nochmals der Link:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25629/BMF-Schrei…
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 12:34:23
      Beitrag Nr. 1.378 ()
      .....na so unbekannt war der Erlaß dann auch nicht, schließlich habe ich den vor einiger Zeit hier eingestellt....
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 12:34:47
      Beitrag Nr. 1.379 ()
      @vigilo: Meinst du, Eichel könnte rückwirkend für 1999 den Fahndungsdruck verstärken?
      Übrigens: Für die Steuerfahndung sind die Bundesländer zuständig.
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 12:55:52
      Beitrag Nr. 1.380 ()
      Warum denn nicht? Bis zur (steuerlichen) Verjährung hat er ja noch sehr, sehr viel Zeit. Wie man hört, sollen angeblich Billigbroker in jüngster Zeit von den Steuerbehörden näher unter die Lupe genommen worden sein.

      Wegen der Zuständigkeit: ist doch ganz gleich, ob die Länder oder der Bund das machen. Jedenfalls, wenn Eichel den Fahndungsdruck wirklich erhöhen will, dann läßt sich dazu mit den Ländern sicher eine Vereinbarung über ein gemeinsames Vorgehen treffen.

      Auch das Amnestieangebot könnte Eichel in die Hände spielen. Je mehr dieses Angebot annehmen, desto besser kann Eichel dann vor dem BVerfG argumentieren, die in die Wege geleiteten Maßnahmen greifen doch.

      Klingt kurios, aber für einen zweiten positiven Urteilsspruch aus Karlsruhe sollten wir an die Hinterzieher appellieren, nicht die Nerven zu verlieren. ;)
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 13:58:00
      Beitrag Nr. 1.381 ()
      vigilo bringt hier einen interessanten Gedanken, den - meines Wissens - das BVerfG überhaupt nicht beachtet hat.

      Klar ist, dass es bei der Speku-Steuer Erhebungsdefizite gab (bzw. gibt), weil sehr wenige ihre Gewinne beim FA deklariert haben (bzw.hatten).
      Die FÄ sind aber nicht ganz machtlos, da für sie ja die Zeit spielt und bis zur 10jährigen Verjährungsfrist (Hinterziehung!) viel passieren kann.

      Dies hatten wir schon einmal.
      Ende 1992 und Anfang 1993 floh das Geld panikartig nach Luxemburg. Grund: Einführung der ZASt.
      Es dauerte ein paar Jahre (bis ca 1998) bis der Fiskus die "Machenschaften der Banken" aufgedeckt hatte.
      Als Folge davon wurde ein sehr großer Teil dieser hinterzogenen Zinsen in Deutschland nachversteuert, zum Teil bis ins Jahr 1987 zurück. Neben den Steuern frassen die Hinterziehungszinsen einen Großteil der scheinbar in Sicherheit gebrachten Gelder auf.

      Derartiges könnte mit den hinterzogenen Spekulationsgewinnen auch passieren. Wenn das BVerfG derartige Gedanken in der nächsten Entscheidung auch berücksichtigen wird, könnte für die Jahre ab 1999 die Entscheidung anders aussehen.
      Man sollte sich daher nicht in Sicherheit wiegen.

      Schaun mer mal
      pegru
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 14:40:57
      Beitrag Nr. 1.382 ()
      kann den gedankengang verstehen, jedoch wäre er auch schon für den zeitraum 97/98 zutreffend und wurde nicht berücksichtigt oder sehe ich etwas falsch ?
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 15:13:52
      Beitrag Nr. 1.383 ()
      Richtig, El Bosso.

      DAS Argument kann nicht mehr ziehen...

      Ne, ne. Gerade, wo jetzt so`n Presserummel läuft w. Speku und die Tendenz klar ist, wird sich das VerfG da wohl kaum in die Nesseln setzen, wenn es dann mal an der Reihe ist...Kann ja wohl noch dauern....dann sind da eh CDU-Leute drin (und hoffentlich hat der Speku-Gegner MERZ, die dann auch selbst ausgesucht...;)

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 15:26:45
      Beitrag Nr. 1.384 ()
      Habe mich auch gewundert, dass dieser Gedanke für 1998 und 1997 nicht aufgegriffen worden ist.
      Aber abwarten, vor Gericht und auf hoher See ist man in ...

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 18:52:37
      Beitrag Nr. 1.385 ()
      @1379ff

      Eichel könnte rückwirkend für 1999 den Fahndungsdruck verstärken?

      Meine, dass auch dieser Pkt. v. BVerfG geprüft worden ist. Das Bankgeheimnis steht dagegen. Es wurde festgestellt, dass sich in der Vergangenheit Banken erfolgreich im Rahmen ihrer eigenen Betriebsprüfungen gegen Schnüffeleien von Kundenkonten gewehrt hätten! Somit ist, solange das Bankgeheimnis besteht eine `flächendeckende Erfassung` von Spekugewinnen aller nicht gewärleistet.

      2.) Als Privatanleger hat man keinerlei Buchführungspflichten.

      Die effektivste Lösung bleibt nach wie vor eine Abgeltungssteuer!!!!

      Zahlreiche Grüße
      ST
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 20:51:03
      Beitrag Nr. 1.386 ()
      So ist es, Smarttrader.

      Wir sollten jetzt auch nicht zu sehr "um die Ecke denken". Glaube, 1999-2003 ist mit HÖCHSTER Wahrscheinlichkeit KLAR.

      Entspannte Grüsse
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 21:08:03
      Beitrag Nr. 1.387 ()
      ich wäre nicht so siegessicher wie ihr ( leider ). Denn das BvFG hat ja mit den Argumenten "Börsen sind ab 2000 gefallen + Verlustverrechnung ab 99 möglich" bereits bewiesen, daß es auch intensiven Mist verzapfen kann. Wenn die einen gesunden Menschenverstand hätten, wäre solch eine Äußerung nie zustande gekommen. Denn das Vollzugsdefizit hat damit gar nichts zu tun. Ich gehe auf keinen Fall davon aus, dass alle Jahre nichtig werden. Ich denke höchstens 99 wird noch erlassen, wenn überhaupt. Die Behaupten vielleicht sogar noch, dass durch die Amnestie im nachhinein viele ihre Steuer doch gezahlt hätten, obwohl dadurch das Vollzugsdefizit ja auch nicht verändert wurde.

      Ich hoffe die entscheiden so, dass unsere Verfassung auch rechtmäßig vertreten wird. Ich würde es uns allen gönnen, vor allem Baron . H. ;)

      P.S. Kann es nicht sogar sein, dass der Bundesfinanzhof selber wenigstens vorab 99 ( weil da ja die Sachlage wirklich klar ist, wegen steigender Börsen ) für nichtig erklärt ohne dies ans BvFG weiterzuleiten, oder haben die dafür keine Befugnis ?
      Avatar
      schrieb am 06.08.04 22:13:13
      Beitrag Nr. 1.388 ()
      Börse stieg ja auch 2003!!! Und auch 2000-2002, zumindest in einigen Ländern;). Glaube, dass das VerfG einfach keine Veranlassung sah, sich mit 1999-2003 zu beschäftigen und (auch mangels Ahnung von Börse) dies noch mit "Argumenten" zu erklären versuchte, im letzten Urteil. JETZT müssen sie sich aber dann mit 1999-2003 beschäftigen und dass das Argument "Börsen gefallen" natürlich völliger Quatsch ist, haben sie den sarkastischen Pressekommentaren bereits kurz nach dem Urteil im März entnehmen dürfen! Ne, ne. Noch so ne Blöße werden die sich nicht geben....

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 08:09:24
      Beitrag Nr. 1.389 ()
      Na ja, in paar Jahren wissen wir dann was sich die Roben in Rot dann wieder für nen Scheiss ausgedacht haben. Mein Optimismus hält sich, charakterlich bedingt, mal wieder arg in Grenzen :mad:
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 09:40:21
      Beitrag Nr. 1.390 ()
      ich glaube nicht, daß das so lange dauern wird. Bereits das Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts BFH (und das wird voraussichtlich nicht so lange dauern) wird extrem starke Hinweise darauf geben, wie auch das höchste deutsche Verfassungsgericht entscheiden wird.

      Bin davon überzeugt, daß sich der BFH bei seinem Urteil mit dem BVerfG im Vorfeld abstimmen wird!

      Zahlreiche Grüße
      ST
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 10:12:25
      Beitrag Nr. 1.391 ()
      BFH hatte doch bereits ausdrücklich erklärt, dass er auch 1999-2003 für verfassungswidrig hält. Die werden jetzt wohl nichts anderes entscheiden. Und das VerfG selbst hat ja interessanterweise angeführt, dass 1997,1998 das Erhebungsdefizit auch und vor allem deshalb bestand, da es noch keine "Jahresbescheinigungen für Spekugewinne" (die es ja erst ab 2004 gibt) gab:

      Das BVerfG erwähnt das Fehlen einer Regelung gem. §24c übrigens auch ausdrücklich als Begründung für das strukturelle Vollzugsdefizit in 1997 und 1998:

      " b) Auch unter dem Aspekt der realitätsgerechten Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens, der mit der Konzentration auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens eng zusammenhängt, muss von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ausgegangen werden. Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer " Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen" , wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003,BGBl I S. 2645 ) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird."


      Wenn man da 1 und 1 zusammenzählt, bleibt eigentlich kein Spielraum für ein UNGÜNSTIGES Urteil...;)

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 14:57:09
      Beitrag Nr. 1.392 ()
      Das ist genau meine Überzeugung. Auch deshalb hatte ich beharrlich fast zwei Jahre gekämpft und diesen Musterprozess gewonnen. Selbstverständlich gab es dieses Defizit bis Ende 2003. Jeder der dies leugnet, einschliesslich H. Eichel, sollte sich auf seinen Geisteszustand hin überprüfen lassen.
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 19:56:19
      Beitrag Nr. 1.393 ()
      Hut ab, "Dummensteuer"!;)

      Beachtlich zudem, dass man 7 Mio. DM an Spekugewinnen hatte 1999. DAS macht Dir so schnell wohl keiner nach...;)

      Komme mir da ja ganz unbedeutend vor!

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 20:14:17
      Beitrag Nr. 1.394 ()
      Deswegen sind die Fiskalknechte ja auch so über das arme Ehepaar hergefallen, wie ihre Amtsvorgänger, die Raubritter.
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 21:23:11
      Beitrag Nr. 1.395 ()
      "Beachtlich zudem, dass man 7 Mio. DM an Spekugewinnen hatte 1999. DAS macht Dir so schnell wohl keiner nach..."


      ja schon toll. Mich würde mal die "Prozent-Performance" in diesem Jahr interessieren:eek:
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 21:48:55
      Beitrag Nr. 1.396 ()
      Vielleicht war die Ausgangsbasis ja 500 Millionen. Dann war`s ja eher ne schlechte Performance...;)
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 21:56:50
      Beitrag Nr. 1.397 ()
      "Vielleicht war die Ausgangsbasis ja 500 Millionen. Dann war`s ja eher ne schlechte Performance..."


      jo :laugh:1,4 % performance wären ja noch nicht mal Inflationsausgleich + deswegen dann noch so ein Ärger :p
      Avatar
      schrieb am 07.08.04 22:35:03
      Beitrag Nr. 1.398 ()
      ....Megarotfl!!! Man Dummensteuer, da würd ich Dich ja gerne mal anpumpen. Rückzahlung dann nach "Gutdünken"....
      Avatar
      schrieb am 08.08.04 14:15:55
      Beitrag Nr. 1.399 ()
      Also im Handelsblatt hab ich gelesen, dass der Speku-Gewinn 3,5 Mio DM betrug, die Steuer müsste dann so um die 1,75 Mio DM betragen haben.
      Immer noch ein schöner Betrag.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 08.08.04 16:06:43
      Beitrag Nr. 1.400 ()
      Der Spekulationsgewinn betrug 7 Mio DM = ca.3,5 Mio € Verlustrücktrag aus 2000 1Mio € = 1,5 Mio € Steuern plus
      Zinsen, Säumniszuschläge und jede Menge Pfändungskosten.
      Der Gewinn ist vollständig verloren gegangen innerhalb 2000-2001, was mit Nasdaq und Neue Markt- Werten sehr schnell ging. Das Schlimmste war der 11.09.2001. Danach hatte ich alles verkauft und mich bei der Erholungsralley
      nicht mehr reingetraut, weil ich befürchtete, dass es gleich nach meinen Käufen wieder abwärts geht. Bis 2003 ging es ja dann auch noch abwärts.Die Mietobjekte hatten wir schon 1996, die haben mit Spekulationseinkünften nichts zu tun.
      Avatar
      schrieb am 08.08.04 17:04:19
      Beitrag Nr. 1.401 ()
      Das ist ja auch so eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, dass man im Nachhinnein Verluste nicht mit Gewinnen verrechnen darf.

      Habe ich somit 1998 DM 100.000 gewonnen (nicht angegeben) und 1999 DM 100.000 verloren, zahle ich Steuern auf diesen Betrag, obwohl ich GAR NICHTS verdient habe. VÖLLIG KRANK DIESES System.

      Noch so ein Fall:

      Habe 2003 mit Bayer-Aktien 100.000 DM verloren, mit Bayer-Optionsscheinen aber 100.000 DM gewonnen, dann sind auf 50.000 DM (Aktienverlust wird w. "Halbeinkünfteverfahren" nur zur Hälfte angerechnet) Steuern zu zahlen, obwohl ich NULL gewonnen habe.

      Es ist alles SO IRRE. Oh, Mann. Darf mich jetzt nicht aufregen...;)
      Avatar
      schrieb am 08.08.04 18:38:56
      Beitrag Nr. 1.402 ()
      man Baron, warum immer so einseitig. Die Medaille hat doch 2 Seiten.

      Umgekehrt zählen demnach Verluste aus Termingeschäften gegenüber Gewinnen aus WP-Geschäften auch doppelt. Daraus kann man dann als Anlagestrategie einen starken Vorteil für Optionen ableiten.

      Zahlreiche Grüße
      ST
      Avatar
      schrieb am 08.08.04 23:08:00
      Beitrag Nr. 1.403 ()
      ich wäre Euch sehr dankbar wenn Ihr mir sagt wo es im EstG steht dass Verluste aus Aktien nur zur Hälfte angerechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 08:38:45
      Beitrag Nr. 1.404 ()
      § 3 Nr. 40 EStG: Steuerpflichtig ist die Hälfte....

      § 3c Abs. 2 EStG: Abzugsfähig ist ebenfalls nur die Hälfte...

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 09:48:50
      Beitrag Nr. 1.405 ()
      Ich habe hier schon öfters auf §24c EStG in Verbindung mit der Onlineabfragemöglichkeit der Kontenexistenz hinsichtlich der "Spekulationssteuer" hingewiesen. Allerdings scheint das ganze auch für andere Sachen "gut" zu sein...

      Abrufdatensystem: Durch die Bundesagentur für Arbeit rollt auf die Banken eine ...

      ... Kostenwelle in Millionenhöhe zu. Wie berichtet kann bislang nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf das Abrufdatensystem nach §24 c KWG zugreifen.

      Ab dem 1. April 2005 haben dann nicht nur die Steuerbehörden Zugriff hierauf, sondern nach unseren Informationen auch die Bundesagentur für Arbeit.

      Hintergrund: Die Bundesagentur will vor allem die finanzielle Lage von Langzeitarbeitslosen haargenau kennen, um z.B. in bestimmten Fällen Vermögen über 750 Euro auf Kindersparbüchern beim Arbeitslosengeld II anzurechnen. Die Kreditinstitute erhalten nach unseren Informationen von ihren Spitzenverbänden in den nächsten Tagen die Aufforderung, eine Änderung der Schnittstellenspezifikation vorzunehmen, die enorme Kosten für die Häuser nach sich ziehen wird. Diese Änderung wird hauptsächlich auf die explosionsartig ansteigenden Abfragen und damit verbundenen Leitungskapazitäten zurückzuführen sein, sagt uns ein Banker. In vielen Banken prüfen nun IT-Experten, Risikomanager und Vorstände, welche zusätzlichen Anforderungen und damit verbundenen Aufwendungen durch die Bundesagentur für Arbeit auf sie zukommen.Unterdessen verfolgen das Sparkassen- und auch das Genossenschaftslager sehr genau, ob in den nächsten Tagen auf Grund von Hartz IV Einlagen in Ostdeutschland abgezogen werden. Der OSGV versicherte gegenüber Czerwensky intern, dass es entgegen anderslautenden Medienberichten bislang nicht zu regelrechten Kontenräumungen gekommen sei. Allerdings hätten Kunden in bestimmten Regionen Ostdeutschlands verstärkt Anfragen gestellt. Auch der Genossenschaftsverband Frankfurt, der für die Kreditgenossenschaften in Thüringen zuständig ist, hat keinen Run auf die Gelder festgestellt, man sei aber sensibilisiert. Der OSGV will für die Sparkassenmitarbeiter am Schalter in der nächsten Woche umfangreiches Informationsmaterial zu Hartz IV zur Verfügung stellen, hören wir.
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 10:36:52
      Beitrag Nr. 1.406 ()
      @pegru: Danke soweit, aber wenn man das genau nimmt, steht doch nirgendwo dass Anschafungskosten im Sinne von §23 nur zur Hälfte abgezogen werden.


      § 3c Anteilige Abzüge

      1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 3Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. 4Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2.
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 11:16:33
      Beitrag Nr. 1.407 ()
      Spekulieren ohne Steuer



      VON FELIX KLINGER

      Im März 2004 freuten sich viele Privatanleger. Die obersten Richter stellten nämlich fest, daß die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstoße, weil die Finanzverwaltung nicht ausreichend Möglichkeiten habe, die ordnungsgemäße Besteuerung solcher Spekulationsgewinne zu kontrollieren.
      Die Folge: Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften sind nicht steuerpflichtig. Allerdings stellte dies das Bundesverfassungsgericht nur für die Jahre 1997 und 1998 fest. Die Einkommensteuerbescheide müssen entsprechend geändert werden, aber meist nur, wenn gegen diese zuvor Einspruch eingelegt worden ist. Wer nichts unternommen hat, geht leer aus.
      Wer bislang Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften der Jahre 1997 und 1998 noch nicht in den entsprechenden Einkommensteuererklärungen angegeben hat und nun im Rahmen der angebotenen Steueramnestie über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenkt, braucht diese Gewinne nicht anzugeben. Hat jemand in diesen Jahren neben Gewinnen auch Verluste aus Wertpapiergeschäften erlitten und sind diese in dem noch änderbaren Einkommensteuerbescheid enthalten, können die Verluste trotzdem noch steuerlich genutzt werden, auch wenn die Gewinne nicht (mehr) steuerpflichtig sind.
      Bislang bestand allerdings das Problem, daß bis einschließlich 1998 nur ein Ausgleich mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften möglich war. Hier hilft nun der Bundesfinanzhof: Solche Verluste können nun in das Vor-jahr rückgetragen oder in Folgejahre vorgetragen und dort von anderen Einkünften steuermindernd abgezogen werden (BFH-Urteil vom 1.6.2004, Az. IX R 35/01).
      Der Autor ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner der Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

      Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 08.08.2004, Nr. 32 / Seite 44



      mit anderen Worten wenn man seine 98er Erklärung mit Einspruch abgegeben hatte, kann man jetzt Verlustgeschäfte aus 98 auch noch vortragen lassen :confused::eek:
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 11:33:57
      Beitrag Nr. 1.408 ()
      Im zweiten Halbsatz des 3c Abs. 2 EStG werden die Anschaffungskosten erwähnt.
      Die Anschaffungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von den Einnahmen abzuziehen, vgl. 23 Abs. 3 EStG.
      Wegen der entsprechenden Anwendung des 1. Halbsatzes sind dann die Anschaffungskosten (ebenso wie die Einnahmen) nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 11:59:52
      Beitrag Nr. 1.409 ()
      Das Urteil IX R 35/01 enthält mehrere interessante Aussagen:

      1. Gewerblicher Wertpapierhandel von Privatpersonen ist grundsätzlich nicht möglich.

      2. Besteuerung von Spekulationsgewinnen bis 1993 ist nicht verfassungswidrig.

      3. Besteuerung von Spekulationsgewinnen von 1994 bis 1996 ist nach wie vor nicht höchstrichterlich entschieden. (Nach mA aber ebenso wie 1997 und 1998 verfassungswidrig).

      4. Für die Jahre bis einschließlich 1993 sind Verluste aus Spekulationsgeschäften nach allgemeinen Grundsätzen (§ 10d EStG) mit anderen Einkünften verrechenbar.

      5. Für die Jahre 1994 bis 1996 bzw. bis 1998 sind Verluste aus Spekulationsgeschäften nach allgemeinen Grundsätzen (§ 10d EStG) mit anderen Einkünften verrechenbar, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben. (Für diese Jahre halte ich die Verrechenbarkeit der Verluste allerdings für bedenklich, da ja das BverfG zumindest für 1997 und 1998 die Vorschriften zur Spekulationsbesteuerung als verfassungswidrig verworfen hatte).

      6. Ab 1999 können die allgemeinen Grundsätze ver Verrechnung der Verluste nicht mehr angewandt werden. Speku-Verluste können nur noch innerhalb der Einkünftsart zurück und vorgetragen werden.

      Die praktische Relevanz dieses Urteils dürfte allerdings nicht allzu groß sein.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 13:49:55
      Beitrag Nr. 1.410 ()
      @pegru & jewg:
      Die "Einnahmen" (En) bei den Speku-Einkünften ergeben sich als Differenz aus Veräußerungspreis (Vp) und Anschaffungskosten (Ak):

      En = Vp - Ak

      Zieht man von den "Einnahmen" die Werbungskosten ab, gelangt man zu den "Einkünften":

      Ek = Vp - Ak - Wk

      Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG iVm § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 13:51:30
      Beitrag Nr. 1.411 ()
      Wer den Thread schon mal gelesen hat müsste eigentlich wissen, dass das Natalys "Lieblingsformel" ist ;-)))
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 13:53:24
      Beitrag Nr. 1.412 ()
      @K1: Da hast du allerdings recht!:)
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 14:10:35
      Beitrag Nr. 1.413 ()
      Für die Berechnung der halben Einnahmen (§ 3 Nr. 40 EStG)gilt dann:

      1/2 En = 1/2 Vp - 1/2 Ak

      Demnach sind die Anschaffungskosten zu halbieren.

      Und nach § 3 c Abs. 2 EstG sind auch die Werbungskosten zu halbieren.

      Bei den Speku-Einkünften läßt sich die Halbierung der Anschaffungskosten auch auf § 3 c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG herleiten.
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 15:17:27
      Beitrag Nr. 1.414 ()
      Tipp:
      Wer nur in Aktien macht, sollte übers Jahr ein paar Pünktchen z. B. im Futures machen, um seine Werbungskosten für Strom, Internet, Telefon, PC, Büro, Zeitschriften etc. voll abrechnen zu können.

      xy :)
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 16:13:25
      Beitrag Nr. 1.415 ()
      Werbungskosten müssen aber - ggf. im Schätzungsweg - auf die Aktien und die paar Pünktchen aufgeteilt werden!
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 16:17:24
      Beitrag Nr. 1.416 ()
      @pegru

      zumindestens bei den Zinsen (als Werbungskosten) gibt es einen bestimmten Betrag bis zu dem vereinfachend davon ausgegangen werden kann, dass sie den nicht HEV Einkünfte zugeordnet werden können. Betrag weiß ich aber auswendig nicht.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 16:24:01
      Beitrag Nr. 1.417 ()
      @pegru

      Meine Aufstellung wurde akzeptiert. Ein paar kurze Erläuterungen helfen da ungemein, bei den netten Damen vom Amt (wobei meines mit eines der schlechtesten in der FA-Rangliste war :) Kann mich also nicht beschweren.

      gruß
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 17:11:45
      Beitrag Nr. 1.418 ()
      Es ist schon was dran, wenn irgendwelche Standesvertretungen behaupten, dass jeder 7. (jeder 2.) Steuerbescheid falsch sei.
      In den meisten Fällen jedenfalls zu Gunsten der Steuerzahler.
      Da können wir uns ja wirklich nicht beschweren.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 18:37:29
      Beitrag Nr. 1.419 ()
      mal eine etwas ungewöhnliche frage:

      angenommen jmd. bietet euch eine option auf seine MÖGLICHE steuerrückzahlung aus gezahlten, aber MÖGLICHERWEISE demnächst für verfassungswidrig erklärten spekulationssteuern an (bescheuerter satz aber ihr wisst was ich meine) für das jahr 99 an.

      sagen wir 100.000 Euro - was würdet ihr dafür zahlen ?

      zinsen 6 % p.a.

      wann & ob die steuer wieder vor dem Bverfg landat weiss keiner - ob sie dann auch noch für widrig erklärt wird erst recht nich. ....

      nur ein gedankenspiel.

      sollte die steuer in 05 vor dem verfgericht als widrig und nichtig erklärt werden würde die steuerrückzahlung (bei 100.000 € und 6 % pro jahr bei 5 jahren) insg. 130.000 Euro ausmachen .... falls nicht würdet ihr dementsprechen nix bekommen ....

      also wer würde überhaupt etwas zahlen und wenn man so einen deal angeboten bekommen hätte - was würdet ihr zahlen ....
      Avatar
      schrieb am 09.08.04 18:54:55
      Beitrag Nr. 1.420 ()
      ich würde dafür eine Quote von 20-25% bieten, allerdings nur mit einem kleinerem Betrag, den ich als Spielgeld verschmerzen kann.

      130.000 * 0,2 = 26.000 wäre mir deutlich zuviel Spielgeld. Ich würde also nur vielleicht 5.000 Euro einsetzen, mit der vagen Hoffnung, dafür 25.000 zurückzubekommen.

      Bei einer Quote >50% würde ich mir das Shorten überlegen! ;)
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 12:38:19
      Beitrag Nr. 1.421 ()
      Ich hätte mal eine Frage.

      Kann ich für 2000 meine Spekusteuer zurückverlangen bis eine endgültige Entscheidung gefallen ist.
      Für 1999 scheint es ja nach dem Urteil möglich zu sein.
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 09:41:04
      Beitrag Nr. 1.422 ()
      Keine Ermittlung nach Aktiengewinnen

      Sammelauskünfte sind für Steuerfahnder tabu


      Dem pauschalen Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Banken hat jetzt das Finanzgericht Münster in drei Fällen einen Riegel vorgeschoben.


      li DÜSSELDORF. Danach sollten die Banken alle jene Kunden benennen, die in 1999 und 2000 Wertpapierveräußerungsgewinne von mehr als 1 000 DM erzielt haben (Spekulationssteuer).

      Weder aus dem Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsbereich eines Kreditinstituts noch aus Kenntnissen der Fahnder über Neuemissionen und Kursentwicklung am Aktienmarkt ergäben sich hinreichende Anlässe für Ermittlungen, so die Finanzrichter.

      Zudem sei aus dem Umstand, dass jemand eine Bankverbindung zu einem Kreditinstitut unterhält und dort Gewinne erzielt haben könnte, noch nicht auf einen steuerpflichtigen Gesamtgewinn zu schließen. Schließlich könnte er aus anderen Bankverbindungen verrechnungsfähige Verluste haben.

      FG Münster,
      Az.: 11 K 6956/02 AO, 6949/02 AO, 6945/02 AO


      HANDELSBLATT, Dienstag, 17. August 2004, 07:03 Uhr
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 09:41:06
      Beitrag Nr. 1.423 ()
      http://handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt…



      Sammelauskünfte sind für Steuerfahnder tabu


      Dem pauschalen Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Banken hat jetzt das Finanzgericht Münster in drei Fällen einen Riegel vorgeschoben.



      li DÜSSELDORF. Danach sollten die Banken alle jene Kunden benennen, die in 1999 und 2000 Wertpapierveräußerungsgewinne von mehr als 1 000 DM erzielt haben (Spekulationssteuer).

      Weder aus dem Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsbereich eines Kreditinstituts noch aus Kenntnissen der Fahnder über Neuemissionen und Kursentwicklung am Aktienmarkt ergäben sich hinreichende Anlässe für Ermittlungen, so die Finanzrichter.

      Zudem sei aus dem Umstand, dass jemand eine Bankverbindung zu einem Kreditinstitut unterhält und dort Gewinne erzielt haben könnte, noch nicht auf einen steuerpflichtigen Gesamtgewinn zu schließen. Schließlich könnte er aus anderen Bankverbindungen verrechnungsfähige Verluste haben.

      FG Münster,
      Az.: 11 K 6956/02 AO, 6949/02 AO, 6945/02 AO
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 10:24:51
      Beitrag Nr. 1.424 ()
      wau, dasselbe Posting und nur 2 Sekunden aueseinander :eek:
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 10:31:17
      Beitrag Nr. 1.425 ()
      :cool:

      mit dem Urteil dürfte das Erhebungsdefizit perfekt sein ! :)
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 11:12:07
      Beitrag Nr. 1.426 ()
      Den Urteil im Volltext gibt es hier:
      http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2004/11_K_695…

      Eine super Begründung!
      Allein dieses Zitat ist schon viel Wert:

      Soweit der Beklagte darlegt, dass das Verständnis des Bundesfinanzhofes vom Begriff sparkasseninterner Informationen letztlich zur Unmöglichkeit von Sammelauskunftsersuchen führe, was wiederum die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 23 EStG auch für die Jahre nach 1998 nahe lege, weist der Senat darauf hin, dass etwaige Vollzugsdefizite nicht durch eine (unzulässige) Ausweitung des gesetzlichen Instrumentariums zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle beseitigt werden können. Verbesserungen jener Möglichkeiten sind Aufgabe des Gesetzgebers.
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 11:28:19
      Beitrag Nr. 1.427 ()
      Wirklich interessante Formulierung in #1426. Wenn das die Meinung auch der höheren Rechtsinstanzen ist (ist ja hier nur FG Münster), dann wäre der weiter unten von vigilo angedachten Variante, daß Eichel durch ne massive Aufdeckungs-/Fahndungswelle das Erhebungsdefizit für die Jahre ab 99 quasi rückwirkend beseitigt, ein klarer Riegel vorgeschoben.
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 12:01:48
      Beitrag Nr. 1.428 ()
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 12:18:00
      Beitrag Nr. 1.429 ()
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 12:24:40
      Beitrag Nr. 1.430 ()
      HANDELSBLATT, Dienstag, 17. August 2004, 07:03 Uhr


      Keine Ermittlung nach Aktiengewinnen


      Sammelauskünfte sind für Steuerfahnder tabu


      Dem pauschalen Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Banken hat jetzt das Finanzgericht Münster in drei Fällen einen Riegel vorgeschoben.


      li DÜSSELDORF. Danach sollten die Banken alle jene Kunden benennen, die in 1999 und 2000 Wertpapierveräußerungsgewinne von mehr als 1 000 DM erzielt haben (Spekulationssteuer).

      Weder aus dem Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsbereich eines Kreditinstituts noch aus Kenntnissen der Fahnder über Neuemissionen und Kursentwicklung am Aktienmarkt ergäben sich hinreichende Anlässe für Ermittlungen, so die Finanzrichter.

      Zudem sei aus dem Umstand, dass jemand eine Bankverbindung zu einem Kreditinstitut unterhält und dort Gewinne erzielt haben könnte, noch nicht auf einen steuerpflichtigen Gesamtgewinn zu schließen. Schließlich könnte er aus anderen Bankverbindungen verrechnungsfähige Verluste haben.

      FG Münster,
      Az.: 11 K 6956/02 AO, 6949/02 AO, 6945/02 AO


      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…










      .
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 12:53:54
      Beitrag Nr. 1.431 ()
      BFH hatte da ja - wie erwähnt - seine Ansicht schon klar gestellt....=>

      BFH 2002:

      Nach Ansicht des vorlegenden Senats kann eine verstärkte Nutzung von Informationen, die das BfF aus Meldungen über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge zur Verfügung stellen könnte, das festzustellende Erhebungsdefizit bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. indes auch künftig nicht beseitigen

      c) Auch soweit das FA verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. mit dem Argument begegnet, die Finanzverwaltung habe durch Einführung einer gesonderten Anlage zur Einkommensteuererklärung für sonstige Einkünfte (Anlage SO) ab dem Veranlagungszeitraum 2000 sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen (Weisungen, Schwerpunktprüfungen) Anstrengungen unternommen, das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen hinsichtlich erzielter Einkünfte aus Wertpapiergeschäften zu verbessern, können diese Maßnahmen für die verfassungsrechtliche Beurteilung im Streitjahr 1997 keinen Einfluss haben. Darüber hinaus genügt es nach Ansicht des vorlegenden Senats auch grundsätzlich nicht, wenn die Finanzverwaltung ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen versucht, ein durch gesetzliche Erhebungsregeln begründetes strukturelles Erhebungshindernis zu bekämpfen. Strukturelle Erhebungshindernisse werden durch den Gesetzgeber geschaffen und sind durch ihn zu beseitigen; organisatorische Maßnahmen der Verwaltung reichen dazu nicht aus.
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 13:03:16
      Beitrag Nr. 1.432 ()
      Hier die zwei entscheidenden Passagen...

      Gericht: Finanzgericht Münster
      Spruchkörper: 11. Senat
      Entscheidungsart: Urteil
      Aktenzeichen: 11 K 6956/02 AO
      Tenor:

      Das Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren vom 17. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2002, geändert am 25. März 2004 und am 27. Mai 2004, wird aufgehoben.

      Folge man dem Verständnis der Klägerin (Sparkasse) zu den Darlegungen des Bundesfinanzhofes im Beschluss vom 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), ergäbe sich ein unüberwindbares Hindernis für steuerliche Auskunftsersuchen zur Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne ab 1999, was letztlich die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 23 EStG geradezu herbeiführe.

      ...

      Soweit der Beklagte (Finanzamt) darlegt, dass das Verständnis des Bundesfinanzhofes vom Begriff sparkasseninterner Informationen letztlich zur Unmöglichkeit von Sammelauskunftsersuchen führe, was wiederum die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 23 EStG auch für die Jahre nach 1998 nahe lege, weist der Senat darauf hin, dass etwaige Vollzugsdefizite nicht durch eine (unzulässige) Ausweitung des gesetzlichen Instrumentariums zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle beseitigt werden können. Verbesserungen jener Möglichkeiten sind Aufgabe des Gesetzgebers.
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 14:01:42
      Beitrag Nr. 1.433 ()
      Der Hammer ist: der Urteil von FG Münster ist rechtskräftig es wurde keine Revision eingelegt !
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 14:10:45
      Beitrag Nr. 1.434 ()
      Sag` das mal meinem Steuerfahnder!;) Der glaubt immer noch, ich müsste für 1999ff zahlen und tippt fleißig meine Depottransaktionen auf Excel ein (diese Höllenarbeit wünscht man ja seinem schlimmsten Feind nicht...;)).

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 14:45:06
      Beitrag Nr. 1.435 ()
      Leider hat dein Steuerberater Recht. Nach der heutigen Rechtslage muss er tippen und Du muss zahlen.
      Das Gesetz können nur die Verfassungsrichter kippen und ob sie das machen steht unter grossem Fragezeichen.
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 14:46:56
      Beitrag Nr. 1.436 ()
      Zahlen muss hier niemand mehr. Alle Klagen auf AdV gingen ja wohl durch. Siehe auch Erlaß des BMF vom Juli....
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 14:56:07
      Beitrag Nr. 1.437 ()
      Im Erlass steht doch nur das Einsprüche ruhen können, nichts über AdV.
      Und was hilft dir AdV wenn man es nacher mit 6 % Zinsen nachzahlen muss ?
      Avatar
      schrieb am 17.08.04 16:03:05
      Beitrag Nr. 1.438 ()
      Glaube, dieser FAZ.NET-Beitrag vom 05.08. wurde hier noch nicht gepostet...:

      Steuern
      Spekulationssteuer gilt 2004 als wasserdicht

      05. August 2004 Für das Steuerjahr 2004 und spätere Jahre werden sich Steuerpflichtige nach Ansicht von Fachleuten kaum auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer berufen können. Damit hat zum Beispiel die zum 12. August geplante Übernahme des deutsch-französischen Pharmakonzerns Aventis durch den französischen Konkurrenten Sanofi-Synthélabo steuerliche Konsequenzen für Aktionäre von Aventis.

      Denn für Aventis-Aktionäre oder gar frühere Hoechst-Aktionäre, die das Umtauschangebot bis zum 31. Juli akzeptiert haben und ihre Aktien in Sanofi-Aktien umtauschen, beginnt die einjährige Spekulationsfrist von neuem. Der Aktientausch gilt steuerlich als Verkauf von Aventis und Kauf von Sanofi-Aktien. Damit müssen auch alle diejenigen, die Aventis-Aktien vor weniger als einem Jahr gekauft haben, ihren Gewinn versteuern, sofern er oberhalb der Freigrenze von 512 Euro liegt.

      „Damit dürfte die Kontrollücke einigermaßen geschlossen sein“

      Im Gegensatz zu den Vorjahren sind seit diesem Jahr die Banken verpflichtet, jedem Kunden eine Jahresbescheinigung über seine gesamten Kapitaleinkünfte auszustellen. Darin müssen auch die Veräußerungsgewinne aus privaten Finanzanlagen, wie die Spekulationsgewinne exakt heißen, aufgeführt werden. Das Finanzamt kann von jedem Steuerpflichtigen die Jahresbescheinigung verlangen.

      "Damit dürfte die Kontrollücke ab dem Steuerjahr 2004 einigermaßen geschlossen und die gleichmäßige Besteuerung sichergestellt sein", sagt Reinhard Friedl von der Dresdner Bank. "Was aber noch dringend fehlt, sind eindeutige Regeln der Finanzverwaltung zur Berechnung des Spekulationsgewinnes und zum genauen Beginn und Ende der Ein-Jahres-Frist."

      "Leider kommt die Einsicht spät“

      Wegen der bislang klaffenden Kontrolllücke hatte das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer auf Gewinne aus dem privaten Verkauf von Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 gekippt. Und wegen der mangelhaften Kontrollmöglichkeiten steht auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer in den Jahren 1999 und später immer mehr in Zweifel (F.A.Z. vom 30. Juli).

      Das Bundesfinanzministerium hatte trotzdem zunächst in einem offiziellen Erlaß auf Vollstreckung beharrt, hat dies aber nun rückgängig gemacht (Az.: IV D 2 - S 0338 - 73/04). "Leider kommt die Einsicht spät, zu spät für alle Betroffenen, deren Bescheide in der Zwischenzeit von den zuständigen Finanzämtern in die Rechtskraft gepreßt wurden", sagte am Donnerstag Ulrich Hocker, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, zum Meinungswandel des Ministeriums.

      „Gute Chancen Einkommensteuer zurückzuerhalten“

      Zuvor hatte das Finanzgericht Düsseldorf einen Steuerbescheid für das Jahr 1999 mit Blick auf zu zahlende Spekulationsgewinne ausgesetzt, ebenso das Finanzgericht Brandenburg. "Bis zum Steuerjahr 2003 hat sich im Vergleich zu der bereits als verfassungswidrig festgestellten Praxis der Jahre 1997 und 1998 nichts geändert. Insofern haben nicht nur die Anleger mit offenen Steuerbescheiden der Jahre 1997 und 1998, sondern auch der Jahre 1999 bis 2003 gute Chancen, bereits bezahlte Einkommensteuer auf Spekulationsgeschäfte zurückzuerhalten", zieht Friedl als Schluß aus den Urteilen der Finanzgerichte.

      Voraussetzung dafür sei, fährt er fort: "Der Steuerbescheid muß offengehalten werden, bis entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen getroffen sind." Wegen der Entscheidung der beiden Finanzgerichte ist nun das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof in München, gefragt. Das Verfahren dort läuft unter dem Aktenzeichen IX B 88/04.

      Bis zur Entscheidung offenhalten

      Anleger, die Steuerbescheide für die Jahre 1999 und später haben, die noch nicht rechtswirksam sind, können nun unter Angabe dieses Aktenzeichens gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne vorgehen, sagt Friedl. Das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof werde zu einem Musterverfahren. Falls der Einspruchsgrund des Anlegers - zum Beispiel eine Frage bezüglich der Werbungskosten - demnächst entschieden wird (oder jüngst entschieden worden ist) und das Finanzamt den Steuerbescheid trotz der neuen Anweisung aus dem Bundesfinanzministerium rechtswirksam werden lassen will, sollten Anleger, die in der Vergangenheit Spekulationssteuer gezahlt haben, innerhalb der Ein-Monats-Frist abermals aktiv werden.

      "Der Steuerpflichtige sollte wiederum Einspruch einlegen, unter Angabe des Aktenzeichens auf das anhängige Verfahren am Bundesfinanzhof sowie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums verweisen und das Finanzamt darum bitten, den Steuerbescheid weiterhin nicht zu vollstrecken, sondern bis zur höchstrichterlichen Entscheidung offenzuhalten", empfiehlt Friedl.
      Avatar
      schrieb am 18.08.04 12:32:49
      Beitrag Nr. 1.439 ()
      Capital von Heute:

      Spekulationssteuer: Gerichte stoppen Steuer auf Kursgewinne

      [18.08.04, 10:42]

      Der Streit um die Besteuerung von Wertpapiergewinnen schwelt weiter. Für 1997 und 1998 haben die Karlsruher Richter die Steuer bereits für verfassungswidrig erklärt, nun geht es um die Jahre ab 1999. Weil gerade in dieser Zeit an den Börsen hohe Gewinne erzielt wurden, muss Finanzminister Hans Eichel um seine Einnahmen fürchten.




      Barbara Hendricks, Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium (BMF), war begeistert. Gerade hatte sie aus Karlsruhe die Nachricht erhalten, dass die Steuer auf Kursgewinne aus Aktienverkäufen verfassungswidrig ist. Noch am gleichen Tag, dem 9. März 2004, verkündete sie: "Die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen des Urteils sind gering. Betroffen sind ausschließlich die Jahre 1997 und 1998, für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt." Umgehend wies Hendricks die Beamten an, sämtliche Bescheide der Folgejahre für endgültig zu erklären und das Geld einzutreiben (IV D 2 S 0338 11/04).

      Abwegige Interpretation. Die Staatssekretärin und ihr Vorgesetzter, Finanzminister Hans Eichel, hatten sich zu früh gefreut. "Die Unsicherheit für das Jahr 1999 ist entgegen der Auffassung des BMF nicht beseitigt", heißt es in einem Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Düsseldorf (8 V 2806/04 A/E). Gar als "unzutreffend abwegig" bezeichnen die Brandenburger Finanzrichter die ministeriale Interpretation des Verfassungsgerichtsurteils (3 V 974/04). Nun ist wieder einmal der Bundesfinanzhof gefragt (IX B 88/04).

      Eine Reihe anderer Ungereimtheiten liegt dort bereits zur Klärung. Auch wenn Spezialgebiete wie die Verrechnung von Verlusten behandelt werden, geht es in letzter Konsequenz um die grundsätzliche Frage, ob die Verwaltung gewährleisten kann, dass inzwischen sämtliche Gewinne versteuert werden. Trotz erfolgter Rechtsänderungen ist es gut möglich, dass die Münchner Finanzrichter in einem der Fälle auch für 1999 und danach Zweifel an der Verfassungskonformität haben und das Gericht in Karlsruhe damit konfrontieren.

      Seite 2: Weshalb betroffene Anleger Einspruch einlegen sollten. Weshalb der Bundesrechnungshof die Arbeit der Finanzämter unter die Lupe nahm.




      "Anleger sollten deshalb Einspruch einlegen und auf die Aussetzung der Vollziehung pochen", empfiehlt Karsten Freitag, Steueranwalt in der Kanzlei Freitag & Myritz in Berlin, der den Beschluss des Finanzgerichts Brandenburg erstritten hat. Zahlreiche Aktionäre waren nach dem Urteil des Verfassungsgerichts von ihren Finanzämtern aufgefordert worden, die bis dahin ausgesetzte Steuer nun umgehend zu begleichen.

      Während es in den vom renommierten Kölner Steuerprofessor Klaus Tipke betriebenen Verfahren für 1997 und 1998 nur um einige hundert Euro Steuern ging, handelt es sich vor allem 1999 und 2000 meist um weit höhere Beträge. Tausende von Anlegern machten in dieser Zeit mit Deals am Neuen Markt oder der Nasdaq einträgliche Geschäfte. Zwar haben der Gesetzgeber die Rechtslage und die Fiskalbeamten die Erhebung in einigen Punkten modifiziert. "Diese Änderungen beseitigen jedoch nicht das strukturelle Vollzugsdefizit", sagt Rechtsanwalt Jörg Wiese von der Münchner Kanzlei Wannemacher & Partner.

      Beständige Defizite. Einige Indizien sprechen dafür, dass der verfassungswidrige Zustand nach dem Motto "der Ehrliche ist der Dumme" auch in den Jahren nach 1998 anhielt. Dementsprechend nahm der Bundesrechnungshof die Arbeit der Finanzämter unter die Lupe. Ergebnis: Auch für 1999 monierten die staatlichen Prüfer Erhebungsdefizite beim Fiskus. Dass die Steuerfahnder in ihren inzwischen vom BFH gestoppten Ermittlungen bei Direktbanken große Erfolge verbuchten, spricht ebenfalls Bände.
      Avatar
      schrieb am 18.08.04 13:38:46
      Beitrag Nr. 1.440 ()
      Avatar
      schrieb am 03.09.04 12:21:28
      Beitrag Nr. 1.441 ()
      Hallo Leute,

      ich glaube ich habe Mist gebaut bei meinem Einspruch wegen Spekulationssteuer in meiner Einkommenssteuererklärung 2002. Ich habe den Bescheid erhalten und habe dann nach 3 Wochen geschrieben: "Gegen meine Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäfte in meiner Einkommenssteuererklärung 2002 erhebe ich Einspruch". Jetzt ist mir aber aufgefallen, daß das falsch sein könnte, denn ich hätte ja schreiben müssen, daß ich gegen den Einkommenssteuerbescheid 2002 Einspruch erhebe, gegen Gewinne kann man ja keinen Einspruch erheben. Bin total fertig deswegen. Mittlerweile ist auch die Einspruchsfrist längst abgelaufen. Ich wollte euch fragen, ob ihr die Formolierung auch problematisch seht, oder ob ich mich eventuell unnütz aufrege ? Was kann ich eventuell tun ?

      Ich habe übrigens auch beantragt den Einspruch ruhen zu lassen, wegen dem BMF Schreiben hierzu.

      Nach welcher Zeit bekommt man eigentlich üblicherweise eine Antwort auf seinen Einspruch ? Oder bekommt man keine Antwort wenn beantragt hat, den Einspruch ruhen zu lassen ?
      Avatar
      schrieb am 03.09.04 12:59:03
      Beitrag Nr. 1.442 ()
      P.S. Selbstverständlich habe ich auch dabei geschrieben, daß ich die Veräußerungsgewinne für verfassungswidrig wegen dem Vollzugsdefizit halte.
      Avatar
      schrieb am 03.09.04 15:51:37
      Beitrag Nr. 1.443 ()
      Keine Panik,Dein Text ist o.k.,man weiss was gemeint ist.

      Über das Ruhen d.V. gibts keinen gesonderten Bescheid,es ruht eben einfach.

      Zur Sicherheit ruf` mal dort an und frage ob Du noch etwas veranlassen musst.
      Avatar
      schrieb am 06.09.04 21:22:46
      Beitrag Nr. 1.444 ()
      @hut500: Die Formulierung ist zwar nicht korrekt, das schadet aber vorliegend nicht, da hinreichend klar ist, was gemeint war. Du meinst, dass die Besteuerung der Speku-Einkünfte verfassungswidrig ist.
      Avatar
      schrieb am 06.09.04 21:23:30
      Beitrag Nr. 1.445 ()
      Ich sehe das nicht ganz so unproblematisch:

      Einlegung der Einspruchs AO 1977 § 357

      (1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

      (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

      (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
      Avatar
      schrieb am 07.09.04 16:38:38
      Beitrag Nr. 1.446 ()
      @Nataly

      "3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist."

      Der Einspruch von hut500 ist aber nicht gegen den Verwaltungsakt ( hier der Einkommenssteuerbescheid ) gerichtet, sondern gegen die Veräußerungsgewinne. Meinst du wirklich das dies unproblematisch ist ?
      Avatar
      schrieb am 07.09.04 18:31:55
      Beitrag Nr. 1.447 ()
      Gegen Veräußerungsgewinne kann ein Einspruch gar nicht eingelegt werden, nur gegen den Einkommensteuerbescheid. So ist das Schreiben auszulegen.
      Noch eine Frage an hut500: Hast du eine Betreffzeile verwendet? Wenn ja, was steht dort?
      Avatar
      schrieb am 09.09.04 09:43:17
      Beitrag Nr. 1.448 ()
      Arzt erreicht Teil-Freispruch für fällige Steuer
      GÖTTINGEN (pid). Ein rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilter Arzt aus Göttingen hat in einem neuen Verfahren einen Teil-Freispruch erreicht.

      Das Amtsgericht Göttingen hatte den 62jährigen wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 500 Tagessätzen zu je 120 Euro verurteilt, weil er in den Jahren 1993 bis 1998 Spekulationsgewinne an der Börse nicht versteuert hatte. Die Verurteilung wurde rechtskräftig.

      Daß das Verfahren neu aufgerollt wurde, hängt mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zusammen. Dieses hatte im März die Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Die Finanzämter hätten nach der damaligen Regelung keine Chance gehabt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einkommensteuererklärungen zu überprüfen. Damit seien die Bürger benachteiligt, die ehrliche Angaben gemacht und ihre Spekulationsgewinne versteuert hätten.

      Die Entscheidung der Karlsruher Richter hat zur Folge, daß wegen der Nichtigkeit der Spekulationssteuer in dem Zeitraum auch niemand wegen dieser Art der Steuerhinterziehung verurteilt werden kann. Der Anwalt des Mediziners hatte deshalb gleich nach der Karlsruher Entscheidung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

      In dem neuen Verfahren, das vor dem Amtsgericht Northeim stattfand, gab es für die Taten aus dem Zeitraum 1997/98, in dem der Arzt 140 000 DM an Spekulationssteuern hätte zahlen sollen, einen Freispruch. Bei den früheren Hinterziehungen aus 1993 bis 1996 blieb es bei einer Verurteilung. Allerdings setzte der Richter das Strafmaß niedriger an und verhängte 300 Tagessätze zu je 80 Euro.

      Amtsgericht Northeim, 9 Ds 52 Js 14294/02
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 09:43:27
      Beitrag Nr. 1.449 ()
      14.09.2004 17:30 Uhr


      Spekulationssteuer

      Ein Hintertürchen bleibt immer noch offen

      Die umstrittene Spekulationssteuer soll ab diesem Jahr für die Finanzämter besser zu kontrollieren sein. Der Steuerrechtler Klaus Tipke, der schon einmal gegen die Besteuerung seiner Spekulationsgewinne geklagt hatte, erklärt, warum Steuersünder ihre Gewinne immer noch heimlich einsacken könnten.


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      Im März 2004 wurde die Spekulationssteuer, eine Abgabe auf Gewinne aus Wertpapiergeschäften, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Allerdings bezieht sich dieses Urteil nur auf die Jahre 1997/98.

      Wer danach Spekulationssteuer gezahlt hat, kann sich noch nicht sicher sein, ob diese nun verfassungskonform ist oder nicht — die Verfahren für diesen Zeitraum sind noch anhängig. Und so beschäftigen sich wieder die Finanzgerichte mit dem Fall Spekulationssteuer.



      Der Ehrliche war der Dumme
      Der Kölner Steuerrechtler Klaus Tipke hatte den Stein ins Rollen gebracht: Er hielt die Besteuerung seiner Aktiengewinne im Jahre 1997 für nicht rechtens, weil sie das Gebot der tatsächlichen und gleichen Besteuerung verletzte.

      Vereinfacht gesagt: Der Ehrliche war der Dumme. Wer seine Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angab, zahlte —
      wer großzügig darauf verzichtete, hatte nicht viel zu befürchten. Die Finanzbeamten waren zu überlastet, um im Einzelfall nachzuforschen. Und wenn sie doch mal bei einer Bank nachfragten, berief sich diese in der Regel auf das Bankgeheimnis und verweigerte die Auskunft. Kurz, es fehlte an rechtlichen Regeln zur Durchsetzung der Spekulationssteuer. So entgingen dem Fiskus nach Schätzungen der deutschen Steuergewerkschaft jährlich 1,5 Milliarden Euro.

      Obwohl die Spekulationssteuer höchstrichterlich gekippt wurde, kann kaum ein Steuerzahler etwas aus den Jahren 97/98 zurückfordern. Denn nur in Einzelfällen dürfte der Steuerbescheid über den vergleichsweise langen Zeitraum offen geblieben sein.

      Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, ist die Chance auf Rückzahlungen dahin. „Es gibt kaum Angaben darüber, wie viele Steuerzahler tatsächlich vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes profitieren und Spekulationssteuer aus den Jahren 97 und 98 zurückfordern können“ erklärt Jürgen Kurz, Sprecher der deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, (DSW).

      Klaus Schneider, Vorstandsvorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK), schätzt, dass es Angesichts des Zeitablaufs „nur eine sehr überschaubare Anzahl von Fällen sein dürfte, bei der eine Rückforderung der Spekulationssteuer noch möglich ist“.



      Steuerbescheid offen halten
      Spannend bleibt es bei den Jahren 1999 bis 2003. An der Vollzugspraxis der Spekulationssteuer hat sich wenig verändert. Das Bundesfinanzministerium hatte zunächst auf Vollstreckung der Spekulationssteuer beharrt, machte dies aber kürzlich rückgängig. Anlegern wird wird von Anlegerschutzvereinen empfohlen, möglichst den Steuerbescheid offen zu halten, bis ein entsprechendes Urteil Klarheit schafft.

      Seit 2004 gilt die Spekulationssteuer als lückenlos erfassbar. Im Gegensatz zu den Vorjahren sind die Banken jetzt verpflichtet, jedem Kunden eine Jahresbescheinigung über seine gesamten Kapitaleinkünfte auszustellen. Darin müssen auch Veräußerungsgewinne aus privaten Finanzanlagen — wie die Spekulationsgewinne exakt heißen — aufgeführt werden.

      Das Finanzamt kann von jedem Steuerpflichtigen die Jahresbescheinigung verlangen. Aber ist dadurch die klaffende Kontrolllücke beim Vollzug der Spekulationssteuer geschlossen? Nicht ganz, meint Klaus Tipke. Denn die Jahresbescheide werden an die Anleger verschickt, nicht an das Finanzamt.



      Fehlende Vorlagepflicht
      „Der Gesetzgeber hat vergessen, gleichzeitig festzulegen, dass die Bescheinigung dem Finanzamt vorgelegt werden muss“, erklärt Tipke „Ein Anleger kann ja beispielsweise bei vier verschiedenen Banken Depots haben, dann bekommt er auch vier Jahresbescheinigungen ausgestellt“, erläutert der Steuerrechtler.

      „Nun kann er aber dem Finanzamt zum Beispiel lediglich zwei davon vorlegen. Die Behörde hat dann nur noch die Möglichkeit, die Information über die Wertpapiergeschäfte des Anlegers über das Bundesamt für Finanzen bekommen“, erklärt Klaus Tipke.

      „Das Finanzamt muss einen Anhaltspunkt haben, und woher nimmt es den? Man kann sich vielleicht denken, dass bei einem Anleger, der in der Vergangenheit bei vier Banken Geld gehabt hat, etwas nicht ganz sauber ist, wenn er beispielsweise nur noch zwei Jahresbescheide vorlegt – aber das Finanzamt kann aber auch nicht in jedem Fall nachfragen.“



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      Urteil
      Steuer auf Spekulationsgewinne teilweise verfassungswidrig

      Hintergrund
      Stichwort: Spekulationssteuer






      Unterstützung für den Anleger
      Der Steuerrechtler sieht allerdings auch Positives an der Neuregelung. „Die Steuerpflichtigen müssen nicht mehr selbst rechnen“ erklärt er.

      Alles in allem aber bleibt für Steuersünder auch mit der Jahresbescheinigung in Sachen Spekulationssteuer ein Hintertürchen offen. „Hier ist vom Gesetzgeber versäumt worden, die Vorlagepflicht einzuführen. Die Spekulationssteuer ist nicht wasserdicht.“ urteilt Klaus Tipke.

      Und wie sieht es mit der Einkommenssteuer auf Wertpapiergeschäfte aus den Jahren 1999 bis 2003 aus? „Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Grund, anders zu entscheiden als im März 2004“, meint der Steuerrechtler. Und der Bundesfinanzhof, das höchste Steuergericht in Deutschland, hatte bereits im Sommer 2002 in einem Urteil die Verfassungskonformität der Besteuerungspraxis von Aktiengewinnen gerügt.

      Der Staat ist verpflichtet, die Bürger nicht nur bei der Festsetzung einer Steuer gleich behandeln, sondern auch bei deren Durchsetzung. Nach Meinung von Klaus Tipke wäre dies eher gewährleistet, wenn die betreffenden Jahresbescheide der Banken direkt an das Finanzamt gingen. Mit der bestehenden Regelung allerdings könnte der Steuerehrliche auch weiterhin der Dumme sein.


      14.09.2004 17:30 Uhr


      Spekulationssteuer

      Ein Hintertürchen bleibt immer noch offen

      Die umstrittene Spekulationssteuer soll ab diesem Jahr für die Finanzämter besser zu kontrollieren sein. Der Steuerrechtler Klaus Tipke, der schon einmal gegen die Besteuerung seiner Spekulationsgewinne geklagt hatte, erklärt, warum Steuersünder ihre Gewinne immer noch heimlich einsacken könnten.


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      Im März 2004 wurde die Spekulationssteuer, eine Abgabe auf Gewinne aus Wertpapiergeschäften, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Allerdings bezieht sich dieses Urteil nur auf die Jahre 1997/98.

      Wer danach Spekulationssteuer gezahlt hat, kann sich noch nicht sicher sein, ob diese nun verfassungskonform ist oder nicht — die Verfahren für diesen Zeitraum sind noch anhängig. Und so beschäftigen sich wieder die Finanzgerichte mit dem Fall Spekulationssteuer.



      Der Ehrliche war der Dumme
      Der Kölner Steuerrechtler Klaus Tipke hatte den Stein ins Rollen gebracht: Er hielt die Besteuerung seiner Aktiengewinne im Jahre 1997 für nicht rechtens, weil sie das Gebot der tatsächlichen und gleichen Besteuerung verletzte.

      Vereinfacht gesagt: Der Ehrliche war der Dumme. Wer seine Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angab, zahlte —
      wer großzügig darauf verzichtete, hatte nicht viel zu befürchten. Die Finanzbeamten waren zu überlastet, um im Einzelfall nachzuforschen. Und wenn sie doch mal bei einer Bank nachfragten, berief sich diese in der Regel auf das Bankgeheimnis und verweigerte die Auskunft. Kurz, es fehlte an rechtlichen Regeln zur Durchsetzung der Spekulationssteuer. So entgingen dem Fiskus nach Schätzungen der deutschen Steuergewerkschaft jährlich 1,5 Milliarden Euro.

      Obwohl die Spekulationssteuer höchstrichterlich gekippt wurde, kann kaum ein Steuerzahler etwas aus den Jahren 97/98 zurückfordern. Denn nur in Einzelfällen dürfte der Steuerbescheid über den vergleichsweise langen Zeitraum offen geblieben sein.

      Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, ist die Chance auf Rückzahlungen dahin. „Es gibt kaum Angaben darüber, wie viele Steuerzahler tatsächlich vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes profitieren und Spekulationssteuer aus den Jahren 97 und 98 zurückfordern können“ erklärt Jürgen Kurz, Sprecher der deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, (DSW).

      Klaus Schneider, Vorstandsvorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK), schätzt, dass es Angesichts des Zeitablaufs „nur eine sehr überschaubare Anzahl von Fällen sein dürfte, bei der eine Rückforderung der Spekulationssteuer noch möglich ist“.



      Steuerbescheid offen halten
      Spannend bleibt es bei den Jahren 1999 bis 2003. An der Vollzugspraxis der Spekulationssteuer hat sich wenig verändert. Das Bundesfinanzministerium hatte zunächst auf Vollstreckung der Spekulationssteuer beharrt, machte dies aber kürzlich rückgängig. Anlegern wird wird von Anlegerschutzvereinen empfohlen, möglichst den Steuerbescheid offen zu halten, bis ein entsprechendes Urteil Klarheit schafft.

      Seit 2004 gilt die Spekulationssteuer als lückenlos erfassbar. Im Gegensatz zu den Vorjahren sind die Banken jetzt verpflichtet, jedem Kunden eine Jahresbescheinigung über seine gesamten Kapitaleinkünfte auszustellen. Darin müssen auch Veräußerungsgewinne aus privaten Finanzanlagen — wie die Spekulationsgewinne exakt heißen — aufgeführt werden.

      Das Finanzamt kann von jedem Steuerpflichtigen die Jahresbescheinigung verlangen. Aber ist dadurch die klaffende Kontrolllücke beim Vollzug der Spekulationssteuer geschlossen? Nicht ganz, meint Klaus Tipke. Denn die Jahresbescheide werden an die Anleger verschickt, nicht an das Finanzamt.



      Fehlende Vorlagepflicht
      „Der Gesetzgeber hat vergessen, gleichzeitig festzulegen, dass die Bescheinigung dem Finanzamt vorgelegt werden muss“, erklärt Tipke „Ein Anleger kann ja beispielsweise bei vier verschiedenen Banken Depots haben, dann bekommt er auch vier Jahresbescheinigungen ausgestellt“, erläutert der Steuerrechtler.

      „Nun kann er aber dem Finanzamt zum Beispiel lediglich zwei davon vorlegen. Die Behörde hat dann nur noch die Möglichkeit, die Information über die Wertpapiergeschäfte des Anlegers über das Bundesamt für Finanzen bekommen“, erklärt Klaus Tipke.

      „Das Finanzamt muss einen Anhaltspunkt haben, und woher nimmt es den? Man kann sich vielleicht denken, dass bei einem Anleger, der in der Vergangenheit bei vier Banken Geld gehabt hat, etwas nicht ganz sauber ist, wenn er beispielsweise nur noch zwei Jahresbescheide vorlegt – aber das Finanzamt kann aber auch nicht in jedem Fall nachfragen.“



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      Alles in allem aber bleibt für Steuersünder auch mit der Jahresbescheinigung in Sachen Spekulationssteuer ein Hintertürchen offen. „Hier ist vom Gesetzgeber versäumt worden, die Vorlagepflicht einzuführen. Die Spekulationssteuer ist nicht wasserdicht.“ urteilt Klaus Tipke.

      Und wie sieht es mit der Einkommenssteuer auf Wertpapiergeschäfte aus den Jahren 1999 bis 2003 aus? „Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Grund, anders zu entscheiden als im März 2004“, meint der Steuerrechtler. :D:D:D:DUnd der Bundesfinanzhof, das höchste Steuergericht in Deutschland, hatte bereits im Sommer 2002 in einem Urteil die Verfassungskonformität der Besteuerungspraxis von Aktiengewinnen gerügt.

      Der Staat ist verpflichtet, die Bürger nicht nur bei der Festsetzung einer Steuer gleich behandeln, sondern auch bei deren Durchsetzung. Nach Meinung von Klaus Tipke wäre dies eher gewährleistet, wenn die betreffenden Jahresbescheide der Banken direkt an das Finanzamt gingen. Mit der bestehenden Regelung allerdings könnte der Steuerehrliche auch weiterhin der Dumme sein.


      http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/247/39208/
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 10:55:15
      Beitrag Nr. 1.450 ()
      http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/247/39208/

      Prof. TIPKE mal wieder auf unserer Seite...;);)!!
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 11:19:53
      Beitrag Nr. 1.451 ()
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 11:25:42
      Beitrag Nr. 1.452 ()
      14.09.2004 17:30 Uhr


      Spekulationssteuer

      Ein Hintertürchen bleibt immer noch offen

      Die umstrittene Spekulationssteuer soll ab diesem Jahr für die Finanzämter besser zu kontrollieren sein. Der Steuerrechtler Klaus Tipke, der schon einmal gegen die Besteuerung seiner Spekulationsgewinne geklagt hatte, erklärt, warum Steuersünder ihre Gewinne immer noch heimlich einsacken könnten.
      Von Petra Blum


      Der Fiskus fordert die Spekulationssteuer nur ein, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.


      Im März 2004 wurde die Spekulationssteuer, eine Abgabe auf Gewinne aus Wertpapiergeschäften, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Allerdings bezieht sich dieses Urteil nur auf die Jahre 1997/98.

      Wer danach Spekulationssteuer gezahlt hat, kann sich noch nicht sicher sein, ob diese nun verfassungskonform ist oder nicht — die Verfahren für diesen Zeitraum sind noch anhängig. Und so beschäftigen sich wieder die Finanzgerichte mit dem Fall Spekulationssteuer.

      Der Ehrliche war der Dumme
      Der Kölner Steuerrechtler Klaus Tipke hatte den Stein ins Rollen gebracht: Er hielt die Besteuerung seiner Aktiengewinne im Jahre 1997 für nicht rechtens, weil sie das Gebot der tatsächlichen und gleichen Besteuerung verletzte.

      Vereinfacht gesagt: Der Ehrliche war der Dumme. Wer seine Spekulationsgewinne in der Steuererklärung angab, zahlte —
      wer großzügig darauf verzichtete, hatte nicht viel zu befürchten. Die Finanzbeamten waren zu überlastet, um im Einzelfall nachzuforschen. Und wenn sie doch mal bei einer Bank nachfragten, berief sich diese in der Regel auf das Bankgeheimnis und verweigerte die Auskunft. Kurz, es fehlte an rechtlichen Regeln zur Durchsetzung der Spekulationssteuer. So entgingen dem Fiskus nach Schätzungen der deutschen Steuergewerkschaft jährlich 1,5 Milliarden Euro.

      Obwohl die Spekulationssteuer höchstrichterlich gekippt wurde, kann kaum ein Steuerzahler etwas aus den Jahren 97/98 zurückfordern. Denn nur in Einzelfällen dürfte der Steuerbescheid über den vergleichsweise langen Zeitraum offen geblieben sein.

      Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, ist die Chance auf Rückzahlungen dahin. „Es gibt kaum Angaben darüber, wie viele Steuerzahler tatsächlich vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes profitieren und Spekulationssteuer aus den Jahren 97 und 98 zurückfordern können“ erklärt Jürgen Kurz, Sprecher der deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, (DSW).

      Klaus Schneider, Vorstandsvorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK), schätzt, dass es Angesichts des Zeitablaufs „nur eine sehr überschaubare Anzahl von Fällen sein dürfte, bei der eine Rückforderung der Spekulationssteuer noch möglich ist“.

      Steuerbescheid offen halten
      Spannend bleibt es bei den Jahren 1999 bis 2003. An der Vollzugspraxis der Spekulationssteuer hat sich wenig verändert. Das Bundesfinanzministerium hatte zunächst auf Vollstreckung der Spekulationssteuer beharrt, machte dies aber kürzlich rückgängig. Anlegern wird wird von Anlegerschutzvereinen empfohlen, möglichst den Steuerbescheid offen zu halten, bis ein entsprechendes Urteil Klarheit schafft.

      Seit 2004 gilt die Spekulationssteuer als lückenlos erfassbar. Im Gegensatz zu den Vorjahren sind die Banken jetzt verpflichtet, jedem Kunden eine Jahresbescheinigung über seine gesamten Kapitaleinkünfte auszustellen. Darin müssen auch Veräußerungsgewinne aus privaten Finanzanlagen — wie die Spekulationsgewinne exakt heißen — aufgeführt werden.

      Das Finanzamt kann von jedem Steuerpflichtigen die Jahresbescheinigung verlangen. Aber ist dadurch die klaffende Kontrolllücke beim Vollzug der Spekulationssteuer geschlossen? Nicht ganz, meint Klaus Tipke. Denn die Jahresbescheide werden an die Anleger verschickt, nicht an das Finanzamt.

      Fehlende Vorlagepflicht
      „Der Gesetzgeber hat vergessen, gleichzeitig festzulegen, dass die Bescheinigung dem Finanzamt vorgelegt werden muss“, erklärt Tipke „Ein Anleger kann ja beispielsweise bei vier verschiedenen Banken Depots haben, dann bekommt er auch vier Jahresbescheinigungen ausgestellt“, erläutert der Steuerrechtler.

      „Nun kann er aber dem Finanzamt zum Beispiel lediglich zwei davon vorlegen. Die Behörde hat dann nur noch die Möglichkeit, die Information über die Wertpapiergeschäfte des Anlegers über das Bundesamt für Finanzen bekommen“, erklärt Klaus Tipke.

      „Das Finanzamt muss einen Anhaltspunkt haben, und woher nimmt es den? Man kann sich vielleicht denken, dass bei einem Anleger, der in der Vergangenheit bei vier Banken Geld gehabt hat, etwas nicht ganz sauber ist, wenn er beispielsweise nur noch zwei Jahresbescheide vorlegt – aber das Finanzamt kann aber auch nicht in jedem Fall nachfragen.


      Unterstützung für den Anleger
      Der Steuerrechtler sieht allerdings auch Positives an der Neuregelung. „Die Steuerpflichtigen müssen nicht mehr selbst rechnen“ erklärt er.

      Alles in allem aber bleibt für Steuersünder auch mit der Jahresbescheinigung in Sachen Spekulationssteuer ein Hintertürchen offen. „Hier ist vom Gesetzgeber versäumt worden, die Vorlagepflicht einzuführen. Die Spekulationssteuer ist nicht wasserdicht.“ urteilt Klaus Tipke.

      Und wie sieht es mit der Einkommenssteuer auf Wertpapiergeschäfte aus den Jahren 1999 bis 2003 aus? „Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Grund, anders zu entscheiden als im März 2004“, meint der Steuerrechtler. Und der Bundesfinanzhof, das höchste Steuergericht in Deutschland, hatte bereits im Sommer 2002 in einem Urteil die Verfassungskonformität der Besteuerungspraxis von Aktiengewinnen gerügt.

      Der Staat ist verpflichtet, die Bürger nicht nur bei der Festsetzung einer Steuer gleich behandeln, sondern auch bei deren Durchsetzung. Nach Meinung von Klaus Tipke wäre dies eher gewährleistet, wenn die betreffenden Jahresbescheide der Banken direkt an das Finanzamt gingen. Mit der bestehenden Regelung allerdings könnte der Steuerehrliche auch weiterhin der Dumme sein.
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 13:10:37
      Beitrag Nr. 1.453 ()
      #1452
      So ganz ist das ja nicht richtig. Zumindesten ab 01.04.2005 kann bei jedem Bürger alle Konten, die er bei deutschen Banken besitzt festgestellt werden.


      Dazu aus einem anderen Thread:
      Deutschland der totale Überwachungsstaat - jetzt geht es auch Arbeitslosen, Sozialhilfeempfänger, Studenten etc. an den Kragen.

      Behörden kriegen Konten-Zugang

      Am 1. April 2005 tritt ein Gesetz in Kraft, das vielen Behörden Zugang zu einem automatisierten Kontenabfragesystem gewährt.

      Wie die „Stuttgarter Zeitung“ berichtet,handelt es sich dabei um einen Abschnitt des „Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit“. Zugriff auf die Kontendaten haben im Wesentlichen die Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter und BAföG-Stellen.

      Das automatisierte Kontenabfragesystem war ursprünglich zur Terrorbekämpfung eingerichtet worden, um die Finanzströme terroristischer Organisationen nachvollziehen zu können. Seither kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) prüfen, wer in Deutschland ein Konto, ein Wertpapierdepot oder die Verfügungsberechtigung über eine Bankverbindung hat, wobei gelöschte Konten drei Jahre lang gespeichert werden müssen. In einem zweiten Schritt können die Ermittler nähere Informationen wie Kontostand, Aktienbestände oder Geldbewegungen anfordern.

      Vom 1. April 2005 an können laut „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ auch die Finanzämter über das Bundesamt für Finanzen diese Dateien abrufen, „wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsbegehren an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht“. Wenn ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpft, kann auch die zuständige Behörde bei der Finanzbehörde beantragen, über das Bundesamt die Dateien abzurufen und weiterzuleiten.

      Behörden können Vermögenangaben prüfen

      Wie die Zeitung unter Berufung auf einen Sprecher des Bundesfinanzministeriums schreibt, bedeutet dies konkret, dass dann alle Behörden Kontodaten abfragen können, die Gesetze anwenden, in denen Begriffe wie „Einkünfte" , „Einkommen“ oder „zu versteuerndes Einkommen“ eine Rolle spielen. Damit können die Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter oder BAföG-Stellen die Vermögensangaben der Antragsteller flächendeckend prüfen.

      Das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ wurde als Amnestie für Steuersünder beschlossen. Reuige Steuersünder können seit dem 1. Januar 2004 straffrei Schwarzgeld offen legen und es zu einem Satz versteuern, der unter dem normalerweise geltenden Tarif liegt. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2005, ab dem 1. April 2005 tritt der Teil des Gesetzes in Kraft, der den Behörden die Nutzung des automatisierten Kontenabfragesystem ermöglicht.

      Wie die Zeitung weiter schreibt, strebt das Bundesamt für Finanzen einen eigenen Zugang zu den Bankdaten an. Eine Projektgruppe erstelle derzeit ein Verfahren, das sich an Erfahrungen der Bafin orientiere. Die Kreditwirtschaft wehre sich aber dagegen: Die Banken mussten demnach bereits auf eigene Kosten den Bafin-Zugang erstellen, was Kosten von 105 Millionen Euro verursachte.Quelle:Focus
      Thread: Kontenzugang für Arbeitsagentur,Sozialamt,Bafög-Stellen ab 1.4.05
      Avatar
      schrieb am 21.09.04 00:10:12
      Beitrag Nr. 1.454 ()
      FA will von mir Nachweis über die Höhe meiner Kapitalanlagen (Kontoauszüge, Depots uä.)
      Muss ich das offen legen?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 29.09.04 10:53:04
      Beitrag Nr. 1.455 ()
      Es gibt einen BMW Schreiben zum Thema Jahresbescheinigung ab 2004:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreibe…
      Avatar
      schrieb am 29.09.04 12:42:04
      Beitrag Nr. 1.456 ()
      Zur Jahresbescheinigung. Ist ja in weiten Teilen identisch mit den Anlagen KAP (bzw. AUS) und SO der Steuererklärung (und insofern schon auch eine klare Hilfe für deren Erstellung).

      Mich wundert nur, daß (es lebe die alte Rechtschreibung) in der Bescheinigung keinerlei Bestände aufgeführt werden sollen, also weder Geldguthaben noch Depotbestände. Ich hätte erwartet, daß im Zuge von Hartz und dem erweiterten "Wissens"bedarf anderer Sozialbehörden (sowie vielleicht im Hinblick auf eine künftig einzuführende Vermögenssteuer) diese Daten mit enthalten sein müßten.
      Die Höhe von Zinsen und Dividenden erlaubt zwar Rückschlüsse auf die Höhe der Bestandsgrößen, aber nicht eindeutig, weil es ja auch zinslose Konten gibt oder Aktienbestände ohne Dividendenerträge. Rein von der Bescheinigung her könnte ein Findiger also schon noch versuchen, Vermögen zu "verstecken".

      Wundert mich, wie gesagt, ist aber vielleicht so zu erklären, daß man doch vor hat, die Bescheinigung in Zukunft generell vom Steuerpflichtigen zusätzlich zur Erklärung einzuforden. Wären auch die Bestandsgrößen enthalten (die ja auch in der Steuererklärung nicht abgefragt werden), könnte sich der Steuerpflichtige unter Berufung aufs "Bankgeheimnis" womöglich erfolgreich verweigern.
      Avatar
      schrieb am 06.10.04 17:37:35
      Beitrag Nr. 1.457 ()
      ziemlich ruhig geworden um die spekusteuer 99ff ...

      hat jemdand was gelesen/gehört ob sich der bfh die sache tatsächlich noch in 04 vornehmen will ?

      grüße
      Avatar
      schrieb am 06.10.04 19:36:10
      Beitrag Nr. 1.458 ()
      BFH wird wahrscheinlich noch dieses Jahr in den Revisionsverfahren zur Aussetzung der Vollziehung entscheiden. Allerdings können sie dabei keine Vorlage an BVerfG machen. Man wird also lediglich aus der Begründung die
      Stimmung der Richter erfahren.
      Avatar
      schrieb am 06.10.04 20:07:02
      Beitrag Nr. 1.459 ()
      "Man wird also lediglich aus der Begründung die
      Stimmung der Richter erfahren."

      Das bringt auch schon was.
      Avatar
      schrieb am 06.10.04 23:04:13
      Beitrag Nr. 1.460 ()
      @jewg

      bist du sicher das der BFH das BVerfG nicht anrufen kann ? muss erst wirklich das Thema Verfassungswidrigkeit zur Diskussion stehen damit dies zur Klärung ans BVERFG gegeben werden kann ?

      ich hab Spekusteuer für 99 schon gezahlt und wollte eigentlich auf das bverfg urteil warten bevor ich aufhebung der vollziehung beantrage aber wenn das noch jahre dauert überleg ich mir das nochma ....

      gruß
      Avatar
      schrieb am 07.10.04 00:56:26
      Beitrag Nr. 1.461 ()
      Ich bin sicher dass BFH im AdV Verfahren selbst entscheiden kann.

      Bzgl. deiner Spekusteuer für 99. Was gibt es da zu überlegen ? Wenn Bescheid rechtskräftig ist kann man nichts mehr machen
      ansonsten einfach weiter offen halten ..
      Avatar
      schrieb am 07.10.04 01:09:45
      Beitrag Nr. 1.462 ()
      @jewg

      Aufhebung der Vollziehung = nachträgliche AdV. Das ist das was ElBosso in #1460 meint.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 07.10.04 06:44:37
      Beitrag Nr. 1.463 ()
      @jewg

      k1 hat recht - ich hab die steuer bereits gezahlt aber unter einspruch und bin nun am überlegen ob ich eine Aufhebung der vollziehung beantragen soll ....
      Avatar
      schrieb am 07.10.04 08:35:02
      Beitrag Nr. 1.464 ()
      @ElBosso: wenn du Einspruch eingelegt hast, dann würde ich erstmal die Entscheidung der BFH in den o.g. Verfahren abwarten ( es sind 2: FG Brandenburg und FG Düsseldorf).

      Falls BFH entscheidet AdV zu gewähren kannst Du auch nachträgliche Aufhebung der Vollziehung beantragen, aber Du weiss ja dass dann im ungünstigen Fall auch noch 6% Zinsen fällig werden.
      Avatar
      schrieb am 07.10.04 11:42:45
      !
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      Avatar
      schrieb am 07.10.04 19:57:54
      Beitrag Nr. 1.466 ()
      Hallo ich hab mal ne total doofe Frage

      Ich hab über das Konto eines nahen Verwandten getradet dieses Jahr.
      nun wollte ich eigentlich nur die steuerfreien 500euro für ihn (bzw.mich gg)mit 2 Monaten trading zu 1euro erzielen.
      Nun hab ich da ungeplant in 2Monaten aus 5000euro 55000euro gemacht.

      Würde es nun regular versteuert würden diese 50000euro auf dessen Einkommen draufgerechnet und die Lohnsteuer und Solizuschlag neuberechnet richtig?

      und 2te Frage wie gross ist die Wahrscheinlichkeit das es entdeckt würde wenn man es nicht angibt den Gewinn , vorgeschickt sei Depot wurde sofort wieder gekündigt nach 3MOnaten es gab keine Zinsabführung und keinen Freistellungsdauftrag und der Verwandte wird auch nie wieder was mit Börse zu tun haben in seinem Leben da viel zu alt.
      Avatar
      schrieb am 07.10.04 20:11:05
      Beitrag Nr. 1.467 ()
      "Würde es nun regular versteuert würden diese 50000euro auf dessen Einkommen draufgerechnet und die Lohnsteuer und Solizuschlag neuberechnet richtig?"

      An der Lohnsteuer würde sich nichts ändern, da diese nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben wird. Falls die Speku-Gewinne dem nahen Verwandten zuzurechnen sein sollten, würde sich allerdings das einkommensteuerpflichtige Einkommen um 50.000 EUR (abzüglich Werbungskosten) erhöhen. [Sollte allerdings mit Aktien getradet worden sein, würde sich das Einkommen nur um 25.000 EUR erhöhen (Halbeinkünfteverfahren)].Auf das Gesamteinkommen (nichtselbständige Arbeit + Speku-Gewinne) würde die Einkommensteuer berechnet. Die bereits gezahlte Lohnsteuer würde auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.Der Soli-Zuschlag würde natürlich auch höher ausfallen. Das Entdeckungsrisiko ist mE gering.
      Übrigens: Falls die Speku-Gewinne erklärt und versteuert werden sollten, wäre in jedem Fall Einspruch einzulegen, da die Speku-Steuer möglicherweise auch in 2004 verfassungswidrig ist.
      Avatar
      schrieb am 13.10.04 21:11:58
      Beitrag Nr. 1.468 ()
      Handelsblatt Nr. 199 vom 13.10.04 Seite b01

      Beilage oder Sonderseite

      Der Ehrliche ist wieder der Dumme
      Spekulationssteuer: Jetzt noch Einspruch einlegen


      Spekulationssteuer: Jetzt noch Einspruch einlegen


      JÜRGEN KURZ HANDELSBLATT, 13.10.2004 Eigentlich ist die Spekulationssteuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sehr einfach: Anleger, die beispielsweise Aktien länger als zwölf Monate halten und dann mit einem Plus verkaufen, müssen keine Steuern zahlen. Wer früher verkauft, muss den Fiskus dagegen voll beteiligen, sobald der gesamte unterjährig realisierte Gewinn den Freibetrag von 512 Euro überschreiten sollte. Genau an dieser Stelle hapert es allerdings. Der Staat hatte bisher kaum wirksame Möglichkeiten, Steuersünder effektiv zu verfolgen. Hinterziehung blieb somit meist ohne Konsequenzen. Entsprechend gering war die Anzahl der ehrlichen Steuerzahler. Schätzungen gehen davon aus, dass dem Finanzminister auf diese Weise Jahr für Jahr rund 1,5 Milliarden Euro durch die Lappen gingen.

      Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kam deshalb nicht sonderlich überraschend. Im März 2004 erklärten die Karlsruher Richter die Spekulationssteuer der Jahre 1997 und 1998 mit dem Hinweis auf ein so genanntes "strukturelles Vollzugsdefizit" für verfassungswidrig und damit für nichtig. Einfacher ausgedrückt: Der Fiskus hatte die Steuerhinterziehung so leicht gemacht, dass eine Gleichbehandlung der Anleger nicht mehr gegeben war. Grund zur Freude über das Urteil hatten in erster Linie die Steuerhinterzieher, die mit einem Schlag wieder mit weißer Weste dastanden. Schließlich kann gegen eine verfassungswidrige Norm nicht verstoßen werden. Ganz anders die ehrlichen Zahler. Nur wer rechtzeitig mit einem Einspruch verhindert hatte, dass die jeweiligen Steuerbescheide rechtskräftig wurden, hat eine Chance auf Rückerstattung des zu viel überwiesenen Geldes. Für alle anderen ist nichts mehr zu holen.

      Damit nicht genug. Kurz nach dem Urteil der Verfassungsrichter forderte der Bund die Finanzämter auf, die Steuerbescheide für die Jahre ab 1999 schnellstmöglich rechtskräftig werden zu lassen. Der Vorteil für den Fiskus liegt auf der Hand: Sollte die gesetzliche Grundlage der Spekulationssteuer für die Jahre ab 1999 ebenfalls für verfassungswidrig erklärt werden, haben alle Anleger deren Steuerbescheide bereits rechtskräftig sind, keine Möglichkeit mehr, ihr Geld zurück zu verlangen. Diesem Vorgehen schoben die Finanzgerichte schnell einen Riegel vor. So entschieden etwa die Brandenburger Richter, dass die Finanzämter nicht das Recht haben, Steuerbescheide rechtskräftig werden zu lassen, solange die Verfassungsmäßigkeit ungeklärt ist. Kein Wunder, ist doch kaum einzusehen, warum die 1999 durchgeführten Änderungen das "strukturelle Vollzugsdefizit" behoben haben sollten. Schließlich wurde nur die Spekulationsfrist von sechs auf zwölf Monate verlängert und die Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten verbessert.

      Dieser Ansicht hat mittlerweile auch das Bundesfinanzministerium mehr oder weniger zähneknirschend zugestimmt und die Politik entsprechend verändert. Jetzt wird auch von der Eichelbehörde zunächst die gerichtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer ab 1999 angestrebt. Für die Anleger eine gute Nachricht. Damit bleibt die Möglichkeit bestehen, noch nicht rechtskräftige Steuerbescheide per Einspruch offen zu halten. Das besondere daran: Zurzeit ist nicht einmal die hierfür sonst übliche Begründung notwendig. Leider kommt die Einsicht auf Seiten des Ministeriums zu spät für die Anleger deren Bescheide in der Zwischenzeit von den zuständigen Finanzämtern in die Rechtskraft gepresst wurden. Für alle anderen lautet die Devise: So schnell wie möglich Einspruch einlegen.

      Jürgen Kurz ist Pressesprecher der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) in Düsseldorf.


      Autor: Kurz, Jürgen








      http://www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/steuern/praxisti…

      13.10.2004

      Spekulationssteuer auch nach 1999 verfassungswidrig?
      Bereits im März hatte das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer auf Gewinne aus Wertpapiergeschäften für verfassungswidrig erklärt – allerdings nur für die Jahre 1997 und 1998. Für spätere Jahre können Sie sich nicht auf das Urteil berufen.
      Hoffnung, dass sich das bald ändert, macht jetzt eine Entscheidung vom Finanzgericht Brandenburg. Die Richter halten die Spekulationssteuer auch für die Folgejahre für unzulässig: "Dass die Spekulationssteuer für die Zeit nach 1999 rechtens sein soll, ist unzutreffend" (FG Brandenburg, 24.5.2004, Az: 3 V 974/04).

      Dieser Auffassung hat sich ganz aktuell auch das Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen (27.7.2004, Az: 8 V 2806/04 A (E)). Jetzt muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden (Az: IX B 88/04).

      Noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 sollten Sie in diesem Punkt offen halten. Legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof. Beantragen Sie außerdem die Aussetzung der Vollziehung.
      Avatar
      schrieb am 13.10.04 21:21:22
      Beitrag Nr. 1.469 ()
      Muster Einspruch

      http://www.steuertipps.de/steuern/service/archiv/index.cfm?a…


      Ihr Vor- und Nachname
      Straße Hausnummer
      PLZ Ort








      Finanzamt
      Straße Hausnummer
      PLZ Ort

      Ort, den ...





      Einspruch gegen die Einkommensteuererklärung Jahr
      Steuernummer

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      hiermit lege ich gegen den oben genannten Einkommensteuerbescheid

      E I N S P R U C H

      ein.

      Einspruchsbegründung:

      Nach meiner Auffassung verstößt die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Jahr .... gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG und ist deshalb verfassungswidrig.

      Aufgrund des beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens (Aktenzeichen IX B 88/04) und der noch ausstehenden Entscheidung, die auch für mich Bedeutung erlangen wird, beantrage ich, dass die Entscheidung über meinen Einspruch bis zur Entscheidung des genannten Verfahrens ausgesetzt wird (Ruhen des Verfahrens).

      Da der uns vorliegende Steuerbescheid zu einer Nachzahlung führt, beantragen wir gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung.

      Mit freundlichen Grüßen

      (Unterschrift/en)
      Avatar
      schrieb am 13.10.04 22:55:24
      Beitrag Nr. 1.470 ()
      Da der uns vorliegende Steuerbescheid zu einer Nachzahlung führt, beantragen wir gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung.

      Hab ich gemacht, war müssig, AdV wurde abgelehnt! :mad:
      Avatar
      schrieb am 13.10.04 23:09:01
      Beitrag Nr. 1.471 ()
      Die haben mir sogar je Monat 1% Säumniszuschlag nebst den Zinsen aufgebrummt, seit der Bescheid kam.

      Wie hirnrissig unsere Steuergesetzte sind, zeígt auch die Tatsache, dass der Staat einen rechtskräftigen Bescheid nicht wieder aufheben kann, dessen Besteuerungsgrundlage von einem Verfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist. Wo bleibt da der Rechtsschutz der Staatsbürger?

      Warum unternimmt die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) nichts gegen diese Ungerechtigkeit?Alles nur Papiertiger!!! :mad:
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 01:35:53
      Beitrag Nr. 1.472 ()
      #1468

      ".........Aufgrund des beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens (Aktenzeichen IX B 88/04) und der noch ausstehenden Entscheidung,........"


      http://www.bundesfinanzhof.de


      finde nix !!! :cry:


      wer hilft ? danke !
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 10:22:03
      Beitrag Nr. 1.473 ()
      Spekulationsgewinne auf Wertpapiere auch ab 1999 "steuerfrei"?
      Im März 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Spekulationssteuer in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war und deshalb nichtig ist (Az. 2 BvL 17/02). Über die Zeit ab 1999 haben sich die Karlsruher Richter dagegen nicht geäußert. Daraufhin sollten die Finanzämter die Steuerbescheide ab 1999 rechtskräftig werden lassen, so das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 19.3.2004).

      Hierzu findet das Finanzgericht Brandenburg deutliche Worte: Dass die Spekulationssteuer für die Zeit ab 1999 rechtens sein soll, ist "unzutreffend" (Az. 3 V 974/04). Das Finanzamt hat gegen das Urteil Beschwerde eingelegt, der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof (Az. IX B 88/04).

      Was können Sie gegen die Spekulationsbesteuerung ab 1999 tun?


      Bereits bestandskräftige Steuerbescheide 1999 bis 2003: Da diese leider nicht mehr geändert werden können, müssen Sie die Spekulationssteuer zahlen.


      Noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide 1999 bis 2003: Sie sollten versuchen, die Bescheide auf jeden Fall offen zu halten.


      Wenn Sie einen Steuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk erhalten, legen Sie dagegen innerhalb eines Monats Einspruch ein. Das Gleiche gilt, wenn ein bestehender Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben wird.
      Begründen Sie Ihren Einspruch damit, dass Sie auch die Spekulationsbesteuerung ab 1999 für verfassungswidrig halten. Beantragen Sie auch das Ruhen des Verfahrens und berufen Sie sich dabei auf die Revision IX B 88/04 vor dem BFH. Die Finanzämter sind angewiesen, für die Jahre ab 1999 solchen Anträgen zu entsprechen (BMF-Schreiben vom 19.7.2004).
      Um eine Besteuerung Ihrer Wertpapier-Spekulationsgeschäfte zu verhindern, müssen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

      So kann Ihr Musterschreiben aussehen


      Lehnt das Finanzamt das Ruhen des Verfahrens ab, müssen Sie selbst vor dem Finanzgericht klagen. Sie brauchen dafür zwar keinen Steuerberater, sondern können das Verfahren selbst führen und sich so die Beratungskosten sparen. Allerdings werden bei neuen Finanzgerichtsprozessen ab dem 1.7.2004 deutlich höhere Gerichtskosten fällig.

      So formulieren Sie Ihre Klage


      Noch nicht abgegebene Steuererklärungen: Die Spekulationsbesteuerung ab 1999 ist bisher nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Daher müssen Sie in Ihren noch offenen Steuererklärungen alle nach dem 1.1.1999 erzielten Gewinne aus privaten Wertpapierverkäufen und Termingeschäften angeben und versteuern.

      Wie geht es weiter?

      Das Urteil heizt die Debatte um die Besteuerung von Spekulationsgewinnen weiter an. Offen bleibt allerdings, ob sich der Bundesfinanzhof in dem neuen Revisionsverfahren grundsätzlich zur Spekulationssteuer ab 1999 äußern wird. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

      Service:

      Die Dokumente:
      Urteil des Bundesverfassungsgerichts
      Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
      BMF Schreiben vom 19. März 2004, IV D 2 - S 0338 - 11/04
      BMF Schreiben vom 19. Juli 2004, IV D 2 - S 0338 - 73/04
      liegen als pdf-Datei für den Adobe Reader für Sie bereit. Sie können die Dateien mit einem Klick auf die rechte Maustaste auf Ihren Computer herunterladen (»Ziel speichern unter« auswählen).

      http://www.steuertipps.de/steuern/service/archiv/index.cfm?a…
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 10:32:47
      Beitrag Nr. 1.474 ()
      @aufsicht: Wenn du willst, kannst du dich auf das Beschwerdeverfahren mit dem Az. IX B 88/04 beim BFH beziehen.
      [Die Bezeichnung "Revision" ist unrichtig, wäre es eine Revision, dann müsste das Az. IX R 88/04 lauten).
      Dass du unter der Homepage des BFH nicht fündig wirst, schadet nicht.
      Gib das Az. bei google ein, dann findest du jede Menge Fundstellen.
      Notwendig ist es allerdings nicht, dass du auf das Verfahren Bezug nimmst. Nimm doch Bezug auf das BMF-Schreiben vom 19.07.2004.
      BMF-Schreiben sind für Finanzbeamte verbindlich.
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 10:41:14
      Beitrag Nr. 1.475 ()
      Kippt die Spekulationsteuer?
      Neues Urteil kritisiert jetzt auch Praxis nach 1999

      Berlin - Wer in den vergangenen Jahren Spekulationsteuer auf Aktiengewinne gezahlt hat, kann das Geld möglicherweise bald vom Finanzamt zurückfordern. Mit einer Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg habe die Steuerpolitik von Bundesfinanzminister Hans Eichel einen "wichtigen Dämpfer" erhalten, erklärte Ulrich Hocker von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) am Freitag. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März die Steuerpraxis vor 1999 gekippt, für die Jahre danach aber keine Entscheidung getroffen. Eichels Anweisung, die Steuern möglichst schnell einzutreiben, erklärten die Brandenburger Richter jetzt jedoch für unzulässig (Az.: 3 V 974/04).

      Hintergrund des Streits ist, dass Steuerpflichtige, deren Bescheide bereits rechtskräftig sind, bei einem möglichen späteren Verfassungsgerichtsurteil zur Steuerpraxis nach 1999 keine Möglichkeit mehr haben, an ihr Geld zu kommen. Die DSW rät daher zu Einspruch und notfalls zur Klage. Nur so könnten die Bescheide offen gehalten und mögliche Rückforderungen später geltend gemacht werden.

      Im März hatten die Karlsruher Richter die Besteuerung von Aktiengewinnen in den Jahren 1997 und 1998 für unzulässig erklärt, weil die Finanzämter damals keine Möglichkeit zur effektiven Kontrolle gehabt hätten. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Gleichbehandlung sei nicht gewährleistet gewesen.

      Die Bundesregierung blieb bei ihrer Einschätzung, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen von 1999 an rechtmäßig sei. Beim Brandenburger Urteil handele es sich um einen "steuerlichen Einzelfall". Nach der Beschwerde des zuständigen Finanzamts ist die Sache nun beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: IX B 88/04). afp

      erschienen am 31. Juli 2004 in Wirtschaft
      http://www.abendblatt.de/daten/2004/07/31/324184.html
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 13:05:22
      Beitrag Nr. 1.476 ()
      "Steuerlicher Einzelfall" ?!
      Ich habe an das Finanzministerium vor 10 Wochen eine Anfrage per E-Mail gerichtet mit der Bitte mir zu erklären, inwiefern mein Fall ein steuerlicher Einzelfall ist. Habe natürlich keine Antwort erhalten.
      Da ist sowie Nonsens. Jeder kann sich auf richterliche Entscheidungen berufen, wenn sie seinem Anliegen, hier Aussetzung der Vollziehung, zum Erfolg verhelfen.
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 13:53:26
      Beitrag Nr. 1.477 ()
      http://www.wallstreet-online.de/ws/community/board/threadpag…

      #1473

      " Nimm doch Bezug auf das BMF-Schreiben vom 19.07.2004.
      BMF-Schreiben sind für Finanzbeamte verbindlich."

      @Nataly

      und warum hat lassevegas dann eine Ablehnung in o.g. Thread bekommen ?
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 15:02:38
      Beitrag Nr. 1.478 ()
      "und warum hat lassevegas dann eine Ablehnung in o.g. Thread bekommen ?"

      Wahrscheinlich hat er eine krumme Nase. Außerdem steht dort, dass in geeigneten Fällen Einspruchsentscheidungen ergehen sollen.
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 16:33:19
      Beitrag Nr. 1.479 ()
      Ich habe den Eindruck, dass Eichels Plan, trotz gegenteiliger Gerichtsentscheidungen noch Tatsachen schaffen zu wollen, aufgeht. Es hat halt nicht jeder den Mut, gegen das FA vor Gericht zu ziehen. Ich selbst hätte es ja auch vor reichlich einem Jahr noch nicht für möglich gehalten, dies zu können mit Aussicht auf Erfolg.
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 20:28:09
      Beitrag Nr. 1.480 ()
      Millionenklage
      Tippfehler beim Finanzamt

      | 14.10.04 |
      Über eine millionenschwere Klage muss derzeit das Bonner Amtsgericht entscheiden.
      Ein Tippfehler beim Finanzamt hatte dazu geführt, dass einem Steuerzahler eine Forderung von 287 Millionen Euro ins Haus flatterte.

      In seiner Steuererklärung hatte der Mann die zu versteuernden Einnahmen von zunächst 11 000 auf 17 000 Euro korrigiert. Beim Finanzamt Sankt Augustin bei Bonn waren die beiden Beträge aber nicht ausgetauscht, sondern hintereinander geschrieben worden, so dass ein Milliardenbetrag entstand. Aus dem Milliardenbetrag leitete sich eine Steuerforderung von 287 Millionen Euro ab.

      Der Steuerzahler schaltete einen Anwalt ein, der in kurzer Zeit Klarheit in die Sache brachte. Allerdings verlangte der Jurist unter Verweis auf den Streitwert von 287 Millionen Euro ein Honorar von 2,3 Millionen Euro. Nun muss das Gericht entscheiden, ob der Streitwert zu Recht angesetzt wurde und wer für den Schaden aufkommen muss.
      Avatar
      schrieb am 14.10.04 20:30:28
      Beitrag Nr. 1.481 ()
      Sehr witzig. Allerdings kann es sich nur um das Landgericht handeln. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts scheidet aus.
      Avatar
      schrieb am 15.10.04 10:23:03
      Beitrag Nr. 1.482 ()
      Hi Nataly,

      danke für den Beitrag, über den wohl jeder Lachen kann :-)

      Der gute Mann hätte doch nur mal bei seinem Finanzamt anrufen müssen, dass das ein Fehler vom Kollegen Kompjuter war, ist doch offensichlich und sicherlich hätte es nicht gleich eines Rechtverdrehers bedurft.

      Wer den Schaden hat, ....

      Gruß xy
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 10:01:19
      Beitrag Nr. 1.483 ()
      Wie hirnrissig unsere Steuergesetzte sind, zeígt auch die Tatsache, dass der Staat einen rechtskräftigen Bescheid nicht wieder aufheben kann, dessen Besteuerungsgrundlage von einem Verfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist. Wo bleibt da der Rechtsschutz der Staatsbürger?

      Was ist denn mit §177 AO? Irgendwo (wahrscheinlich in diesem Thread) habe ich mal gelesen, wenn die Verfassungswidrigkeit der Spekusteuer auch für 1999ff festgestellt würde, dann könnten bereits rechtskräftig gewordene Steuerbescheide unter Hinweis auf §177 wieder aufgehoben werden.

      Ist das Unfug? Hat das bereits jemand mit einem 1997er bzw. 1998er Bescheid versucht?


      § 177

      Berichtigung von materiellen Fehlern

      (1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

      (2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

      (3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

      (4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 10:28:11
      Beitrag Nr. 1.484 ()
      Ich bin natürlich wieder mal der Gefoppte. Kaum hatte ich von dem für mich positiven BFH-Urteil vom 1.6.2004, IX R 35/01 erfahren und den Vortrag meiner Verluste aus 1998 in 1999 gefordert, holt die Finanzbehörde mit BFH-Urteil vom 14.7.2004, IX R 13/01, DStR 2004 S. 1599 mich auf den Boden der Tatsachen zurück.

      Das darf doch echt alles nicht wahr sein, was in diesem Staat an Recht gesprochen wird. Es war doch aus dem Tipke-Urteil eindeutig (für mich jedenfalls) zu entnehmen, dass nicht die Erhebung von Spekulationsgewinnen als solche verfassungswidrig ist (wenn dem so wäre, bräuchte man über 1999ff ja wohl nicht zu streiten :eek:), sondern dass die Art der Erhebung gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verstößt. Es kann doch nicht rechtens sein, dass man steuerehrlichen Bürgern jetzt den Vortrag der Verluste aus 1998 verwehrt. :mad:

      Mein Finanzbeamter schreibt mir nun, dass mein Einspruch gegen den 1998er Bescheid wegen des BFH-Urteils vom 14.07. keine Aussicht auf hat und bittet mich deshalb, die Rücknahme zu erklären. Was soll ich tun? Was passiert, wenn ich den Einspruch nicht zurücknehme?




      Spekulation: Verluste aus 97 und 98 verrechenbar?
      29-09-2004


      (Val) Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts brauchen die erfolgreichen Spekulanten ihre Gewinne aus den Jahren 1997 und 1998 nicht versteuern (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02). Was aber gilt für die weniger erfolgreichen und erfolglosen Spekulanten, die Verluste in diesen Jahren eingefahren haben?

      Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Spekulationsverluste aus Wertpapieren bis einschließlich 1998 mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen, weil das damals geltende Verbot der Verlustverrechnung in anderen Jahren verfassungswidrig sei (BFH-Urteil vom 1.6.2004, IX R 35/01). Aber gilt diese großzügige Verlustverrechnung auch für die Jahre 1997 und 1998, für die das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer als nichtig beurteilt hat?

      Diese Frage beantwortet der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil eindeutig mit nein (BFH-Urteil vom 14.7.2004, IX R 13/01, DStR 2004 S. 1599).

      Begründung: Spekulationsverluste der Jahre 1997 und 1998 dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Weil das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift zur Spekulationssteuer für Wertpapiere in diesen Jahren für nichtig beurteilt hat, ist nicht nur für die steuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen, sondern auch für Spekulationsverluste keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden.

      Diese Entscheidung ist in ihrer Konsequenz bitter. Renommierte Steuerexperten vertreten die Auffassung, dass sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur auf Spekulationsgewinne bezieht, nicht aber auf Spekulationsverluste. Für Spekulationsverluste gab es kein Defizit in der Steuererhebung, denn diese konnten nach damaliger Gesetzeslage weder mit anderen Einkünften verrechnet noch in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden (§ 23 Abs. 4 Satz 3 EStG 1998). Vielleicht wird noch gegen das BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung präzisieren kann.
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 10:36:30
      Beitrag Nr. 1.485 ()
      @noch-n-zocker
      Danke, dass Du dieses Thema noch mal aufgegriffen hast. Würd mich auch brennend interessieren, wie dieser im Nachhinein unrechtmäßig gewordene, rechtkräftige Bescheid mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 10:58:28
      Beitrag Nr. 1.486 ()
      Wär schön, wenn mal jemand die Verfassungsmäßigkeit des kompletten Steuerrechts überprüfen lassen würde. Die Verarschung des ehrlichen Steuerzahlers hat doch Methode. :mad:

      Bezüglich AdV gibt es übrigens ein Urteil des FG Düsseldorf vom 27.07.2004 8 V 2806/04 A(E), wonach AdV für 1999 gewährt wurde. Wenn ich das richtig verstehe, müssen sich zumindest die FA in NRW daran halten.

      Bei 6% Zinsen ist AdV aber meiner Ansicht nach nur in Ausnahmefällen empfehlenswert.
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 13:18:21
      Beitrag Nr. 1.487 ()
      @nnz(#1482)
      "Irgendwo (wahrscheinlich in diesem Thread) habe ich mal gelesen, wenn die Verfassungswidrigkeit der Spekusteuer auch für 1999ff festgestellt würde, dann könnten bereits rechtskräftig gewordene Steuerbescheide unter Hinweis auf §177 wieder aufgehoben werden.

      Ist das Unfug?"

      Ist tatsächlich Unfug. §177 AO ist keine eigenständige Änderungsvorschrift.
      Kommt es jedoch zu einer Änderung aufgrund einer anderen Vorschrift, kann nach § 177 auch bis zu dieser Höhe eine Berichtigung in die andere Richtung erfolgen, obwohl es für letztere Änderung keine eigene (außer §177) Rechtsgrundlage gibt.

      Beispiel:
      Obwohl der Steuerbescheid 1998 schon bestandskräftig ist, kann das FA Dein zu versteuerndes Einkommen nach § 173 (neue Tatsache) erhöhen, wenn es erstmals erfährt, daß du in diesem Jahr gewerbliche Einkünfte von 10 000 hattest. (Vorausgesetzt natürlich, es ist noch keine Verjährung eingetreten).
      Wenn Du im gleichen Jahr Spekulationsgewinne von 8 000 hattest, beträgt die Erhöhung nur 2000, weil nun die 8000 nach § 177 auf 0 (da verfassungswidrig) berichtigt werden können.Hattest Du Spekulationsgewinne von 15 000, beträgt die Änderung 10 000- 10 000,also 0. 5000 Spekulationsgewinne werden weiterhin versteuert.


      Abgesehen von der Paragraphenreiterei entspricht das Urteil, wonach, wenn 1997/98 keine Spekugewinne zu versteuern sind, auch keine Spekuverluste zu berücksichtigen sind, ja noch meinem Rechtsempfinden.

      Der Irrsein in Deinem Fall (wenn ich es richtig verstanden habe) kommt ja dadurch, daß Du die Besteuerung Deiner Gewinne 1998 im Vertrauen auf den Gesetzgeber hast bestandskräftig werden lassen und nun die mittlerweile als verfassungswidrig eingestufte Steuer nicht zurückbekommst, während Andere, die geklagt hatten oder bei denen 1998 noch offen war (aus welchen Gründen auch immer)sich nun freuen können.

      Diese schreiende Ungerechtigkeit ist leider üblich bei rückwirkender Verfassungswidrigkeit.

      Schlußfolgerung daraus für Deinen Einspruch Verluste 97:
      Auch wenn nach meiner Einschätzung mit dem Urteil vom 14.7. so gut wie keine Hoffnung mehr besteht, erst aufgeben, wenn Verfassungsbeschwerde dagegen abgewiesen bzw. gar nicht erst eingelegt wurde, also mit Hinweis auf mögliche Verfassungsbeschwerde FA mitteilen ,daß Einspruch nicht zurückgenommen wird.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 14:47:40
      Beitrag Nr. 1.488 ()
      @althor:
      Im §177 AO geht es nur um Berichtigung der materiellen Fehler. Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Speku Gewinne in den Jahren 1997/98 ist kein materieller Fehler sondern ergebnis der Rechtssprechung.

      Deswegen glaube ich nicht dass dein Beispiel funktionieren wird
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 15:15:25
      Beitrag Nr. 1.489 ()
      althor

      ich hatte 1998 Spekulationsverluste (wg. Russlandkrise) und in 1997 und 1999 Spekulationsgewinne (die Bescheide für 1997 und 1999 sind bestandskräftig).

      also mit Hinweis auf mögliche Verfassungsbeschwerde FA mitteilen ,daß Einspruch nicht zurückgenommen wird

      So hatte ich mir das auch vorgestellt.

      Beispiel:
      Obwohl der Steuerbescheid 1998 schon bestandskräftig ist, kann das FA Dein zu versteuerndes Einkommen nach § 173 (neue Tatsache) erhöhen, wenn es erstmals erfährt, daß du in diesem Jahr gewerbliche Einkünfte von 10 000 hattest. (Vorausgesetzt natürlich, es ist noch keine Verjährung eingetreten).
      Wenn Du im gleichen Jahr Spekulationsgewinne von 8 000 hattest, beträgt die Erhöhung nur 2000, weil nun die 8000 nach § 177 auf 0 (da verfassungswidrig) berichtigt werden können.Hattest Du Spekulationsgewinne von 15 000, beträgt die Änderung 10 000- 10 000,also 0. 5000 Spekulationsgewinne werden weiterhin versteuert.


      Wir hatten hier doch bereits mehrfach festgestellt, dass dies so nicht funktioniert. Man kann nicht dadurch einen bereits bestandskräftigen Bescheid wieder aufleben lassen, dass man einen "vergessenen Gewinn" nachmeldet und dann gleichzeitig noch irgendetwas für den Steuerzahler Positives ändern will.

      Ich hatte aber in meinem Posting §177 in Verbindung mit §173 gemeint. Hat es schon jemand versucht, die Verfassungswidrigkeit der Spekugewinne in 1997/98 als neue Tatsache nach §173 zu melden und damit einen bestandskräftigen Bescheid wieder aufleben zu lassen?
      Avatar
      schrieb am 18.10.04 15:40:33
      Beitrag Nr. 1.490 ()
      @nnz
      "Wir hatten hier doch bereits mehrfach festgestellt, dass dies so nicht funktioniert."
      Mein Beispiel sollte ja auch zeigen, daß das nicht funktioniert.
      Nur soweit Du zusätzlich noch Einkünfte aufgebrummt bekommen solltest, kannst Du bis zu deren Höhe die verfassungswidrig besteuerten Spekugewinne über § 177 mindern. In meinen Beispiel ergibt sich eine Erhöhung der Einkünfte von 2000 bzw. 0, keine Minderung in der Summe.

      "Hat es schon jemand versucht, die Verfassungswidrigkeit der Spekugewinne in 1997/98 als neue Tatsache nach §173 zu melden und damit einen bestandskräftigen Bescheid wieder aufleben zu lassen?"
      Das ist definitiv unmöglich, eine neue Tatsache oder neue Beweismittel liegen nicht vor, nur eine neue Rechtssprechung.

      @jewg
      das siehst Du mE falsch:

      177(3) "Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht. "

      Auch insoweit eine Steuer verfassungswidrig ist, weicht sie von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer ab.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 19.10.04 20:55:57
      Beitrag Nr. 1.491 ()
      WirtschaftsWoche - Geld
      Aktionäre: Schlappe für Fahnder
      Dienstag 19. Oktober 2004, 08:03 Uhr



      Viel ist vom Bankgeheimnis nicht übrig, aber manchmal schützt es Anleger doch.

      So stoppte jetzt das Finanzgericht Münster Steuerfahnder, die eine Bank aufforderten, Informationen über die Aktiengeschäfte ihrer Kunden herauszugeben. Die Fahnder wollten Daten über Aktienkäufe und -verkäufe in den Jahren 1998 bis 2000. Damit wollten sie Anleger überführen, die Verkaufsgewinne innerhalb eines Jahres nach Kauf erwirtschaftet hatten, diese aber nicht pflichtgemäß dem Finanzamt angegeben und versteuert hatten (11 K 6956/02).

      Bevor die Bank vor Gericht zog, versuchte sie zunächst Anzeige

      die Fahnder mit dem Hinweis abzuschütteln, das Bundesverfassungsgericht prüfe, ob die Spekulationsteuer überhaupt rechtens sei. Daraufhin ließen die Fahnder das Verfahren ruhen. Als das Verfassungsgericht im März entschied, für 1997 und 1998 sei die Steuer null und nichtig, weil die Finanzbeamten sie nicht flächendeckend eintreiben könnten (2 BvL 17/02), zogen die Fahnder ihr Begehren für 1998 zurück, forderten aber erneut die Daten für die zwei Folgejahre. Sie beeindruckte wenig, dass die Steuer auch für diese Jahre umstritten ist und das Bundesverfassungsgericht sie nur nicht beurteilte, weil im Urteilsfall allein die Jahre 1997 und 1998 betroffen waren. Die Bank weigerte sich erneut die Daten herauszugeben und bekam vom Finanzgericht Münster Schützenhilfe. Denn ohne konkreten Hinweis, dass Bankkunden die Steuer hinterzogen hätten, dürften die Fahnder keine Auskünfte über Kunden einfordern, so die Richter.
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 08:51:40
      Beitrag Nr. 1.492 ()
      Urteil ist aber schon alt (von Juni)....(s. alte postings). Nochmals dazu:

      HANDELSBLATT, Dienstag, 17. August 2004, 07:03 Uhr

      Keine Ermittlung nach Aktiengewinnen
      FG Münster,
      Az.: 11 K 6956/02 AO, 6949/02 AO, 6945/02 AO

      Sammelauskünfte sind für Steuerfahnder tabu

      Dem pauschalen Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Banken hat jetzt das Finanzgericht Münster in drei Fällen einen Riegel vorgeschoben.

      DÜSSELDORF. Danach sollten die Banken alle jene Kunden benennen, die in 1999 und 2000 Wertpapierveräußerungsgewinne von mehr als 1 000 DM erzielt haben (Spekulationssteuer).

      Weder aus dem Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsbereich eines Kreditinstituts noch aus Kenntnissen der Fahnder über Neuemissionen und Kursentwicklung am Aktienmarkt ergäben sich hinreichende Anlässe für Ermittlungen, so die Finanzrichter.

      Zudem sei aus dem Umstand, dass jemand eine Bankverbindung zu einem Kreditinstitut unterhält und dort Gewinne erzielt haben könnte, noch nicht auf einen steuerpflichtigen Gesamtgewinn zu schließen. Schließlich könnte er aus anderen Bankverbindungen verrechnungsfähige Verluste haben.

      --------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Somit bleibt das Erhebungsdefizit auch nach 1998 bestehen, wie auch die Parteien anmerkten:

      Hier die zwei entscheidenden Passagen...

      Beklagte (Finanzamt) argumentiert:
      Folge man dem Verständnis der Klägerin (Sparkasse) zu den Darlegungen des Bundesfinanzhofes im Beschluss vom 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), ergäbe sich ein unüberwindbares Hindernis für steuerliche Auskunftsersuchen zur Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne ab 1999, was letztlich die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 23 EStG geradezu herbeiführe.
      ...
      Senat merkt an:
      Soweit der Beklagte (Finanzamt) darlegt, dass das Verständnis des Bundesfinanzhofes vom Begriff sparkasseninterner Informationen letztlich zur Unmöglichkeit von Sammelauskunftsersuchen führe, was wiederum die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 23 EStG auch für die Jahre nach 1998 nahe lege, weist der Senat darauf hin, dass etwaige Vollzugsdefizite nicht durch eine (unzulässige) Ausweitung des gesetzlichen Instrumentariums zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle beseitigt werden können. Verbesserungen jener Möglichkeiten sind Aufgabe des Gesetzgebers
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 09:40:40
      Beitrag Nr. 1.493 ()
      es bleibt nur noch zu hoffen, dass die Richter vom 11 Senat FG Münster nach Karlsruhe zum BVergG berufen werden :)
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 15:16:42
      Beitrag Nr. 1.494 ()
      Münster, Düsseldorf, Brandenburg...

      ALLE gehen von der NICHTIGKEIT des § 23 aus.

      Und DER Steuerprofessor TIPKE meinte ja auch:

      Es gibt keinen (KEINEN!) Grund, warum die Spekusteuer ab 1999 plötzlich nicht mehr verfassungswidrig sein sollte.

      Alsi, für mich ist das Thema eigentlich abgehakt..;)
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 15:36:01
      Beitrag Nr. 1.495 ()
      :D

      deine zuversicht möchte ich haben ;-) - ich hab noch ma n letzte horrorszenario für dich (glaub aber selbst nicht dran) :

      das BverfG geht auch von der widrigkeit aus, sagt dann aber aufgrund des zu hohen steueraufkommens kann der staat nicht drauf verzichten und für die jahre 99ff ist die steuer zu entrichten ;-)

      na - mir gehen so viele schweinerein im kopf um die die bverfrichter anstellen können das ich erst wenn ich ENDLICH MEINE KOHLE wieder habe ruhig bin ;-)

      gruß
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 16:38:57
      Beitrag Nr. 1.496 ()
      Kann mir jemand mal den Unterschied zwischen Sammelauskünften von Banken über die steuerpflichtigen Erträge ihrer Kunden und den Sammelauskünften der Arbeitgeber (mittels Lohnsteueranmeldungen) über die steuerpflichtigen Einnahmen ihrer Arbeitnehmer, erklären??? :confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 16:50:32
      Beitrag Nr. 1.497 ()
      Außerdem möchte ich zur Diskussion stellen welche Ungerechtigkeit größer ist:

      Die, daß bei den Spekulationseinkünften diejenigen die ihre Spekulationseinkünfte gegenüber dem Fiskus verschweigen gegenüber den steuerehrlichen Spekulanten besser gestellt sind;


      oder die, die im Falle der Verfassungswidrigkeit von § 23 EStG entsteht, dergestallt daß die Empfänger von dann steuerfreien Spekulationseinkünften besser gestellt sind als Empfänger von Erwerbseinkünften, also Unternehmer und Arbeitnehmer.
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 17:16:15
      Beitrag Nr. 1.498 ()
      Ist ja alles richtig. Nur darum geht es nicht.

      Bitte auch zu bedenken, dass man Spekuverluste nicht mit anderem Einkommen verrechnen kann, was eine RIESEN-Sauerei ist.

      Beispiel: Ich habe 50.000€ gespart und verzocke die (wie wohl viele 1999-2003) an der Börse. Verrechnung mit Einkommen nicht möglich, Kohle futsch. Steuererstattung NIENTE.

      Wenn ich aber gewonnen hätte, darf ich Steuern drauf zahlen. Das ist doch nun wirklich ungerecht, oder!!?

      Die Ungerechtigkeit besteht eben darin, dass NIEMAND (also zumindest 90-99%) diese unsägliche Spekusteuer bezahlt hat, da sie de facto ja "freiwillig" anzugeben war...;) Und die Leute, die sie bezahlt haben (weil sie "erwischt" wurden oder weil sie doof waren - Stichwort "Dummensteuer";)), sind natürlich zu recht sauer...

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 17:21:08
      Beitrag Nr. 1.499 ()
      es gibt keine Empfänger von Spekulationseinkünften.
      Avatar
      schrieb am 20.10.04 17:24:56
      Beitrag Nr. 1.500 ()
      Darum geht es sehr wohl.

      Falls die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt wird, und somit Spekulationseinkünfte steuerfrei sind, werde ich meinerseits, unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, mich weigern für meine Einkünfte (selbsständige und nichtselbstständige) Steuern zu zahlen.
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      Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht