Sonstige Einkünfte (Anlage SO) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.02.05 15:54:21 von
neuester Beitrag 27.02.05 19:10:32 von
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Hallo Experten!
In diesem Jahr habe ich mir vorgenommen erstmalig meine Steuererkärung selber (also ohne Steuerberater) zu machen.
Nun habe ich eine Frage zu den allseits so beliebten "Privaten Veräußerungsgeschäften".
Sofern der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr als 512 EUR beträgt muss die Anlage SO ja abgegeben werden. Sind in diesen 512 EUR schon die verrechneten Verluste enthalten?
Also z.B.:
Angenommen ich habe nur zwei Geschäfte getätigt. Einmal habe ich eine Aktie gewinnbringend verkauft (Gewinn 2000 EUR) und in anderes mal habe ich eine Aktie mit Verlust verkauft (Verlust 1500 EUR).
Kann ich mir die Abgabe der Anlage SO nun sparen, da beide Geschäfte zusammengerechnet nur einen Gewinn von 500 EUR (also < 512 EUR) ergeben? Oder muss ich die Anlage SO abgeben und beide Geschäfte auflisten, da ich ja bei dem einen Geschäft einen Gewinn von 2000 EUR (also > 512 EUR) hatte?
Super simple Frage eigentlich - aber ich konnte weit und breit keine Antwort finden.
Vielen Dank an die Experten!
Gruß
rtq
In diesem Jahr habe ich mir vorgenommen erstmalig meine Steuererkärung selber (also ohne Steuerberater) zu machen.
Nun habe ich eine Frage zu den allseits so beliebten "Privaten Veräußerungsgeschäften".
Sofern der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr als 512 EUR beträgt muss die Anlage SO ja abgegeben werden. Sind in diesen 512 EUR schon die verrechneten Verluste enthalten?
Also z.B.:
Angenommen ich habe nur zwei Geschäfte getätigt. Einmal habe ich eine Aktie gewinnbringend verkauft (Gewinn 2000 EUR) und in anderes mal habe ich eine Aktie mit Verlust verkauft (Verlust 1500 EUR).
Kann ich mir die Abgabe der Anlage SO nun sparen, da beide Geschäfte zusammengerechnet nur einen Gewinn von 500 EUR (also < 512 EUR) ergeben? Oder muss ich die Anlage SO abgeben und beide Geschäfte auflisten, da ich ja bei dem einen Geschäft einen Gewinn von 2000 EUR (also > 512 EUR) hatte?
Super simple Frage eigentlich - aber ich konnte weit und breit keine Antwort finden.
Vielen Dank an die Experten!
Gruß
rtq
Es kommt auf den Jahresgewinn an, bei dem Verluste und Gewinne bereits verrechnet sind. In dem von dir genannten Beispiel ist die Anlage SO (Seite 2) nicht abzugeben.
Da in dem Beispiel Aktien veräußert wurden, beträgt außerdem der steuerliche Gewinn nicht 500 EUR, sondern 250 EUR (Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 j EStG).
Vielen Dank für die Auskunft!
Halbeinkünfteverfahren hatte ich vergessen - richtig.
Halbeinkünfteverfahren hatte ich vergessen - richtig.
Da fällt mir als Konsequenz eine Ergänzungsfrage ein:
Vielleicht kann ich mir ja die gesamte Einkommensteuererklärung schenken?
Angenommen ich habe neben meinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (für die ja schon die Lohnsteuer abgeführt wurde) nur die obigen Geschäfte getätigt... also private Veräußerungsgeschäfte mit einem Gewinn < 512 EUR.
Sonst habe ich "nischt" - keine Einnahmen aus Kapitalvermögen - keine selbständige Arbeit usw.
Bin ich in diesem Fall überhaupt verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben oder kann ich mir das komplett schenken. In der "Erklärungspflicht" heisst es, dass ich zur Abgabe verpflichtet bin, wenn die "Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist mehr als 410 EUR betragen".
Sorry für diese Amateurfragen - habe mich aber bisher wirklich noch nicht auseinandergesetzt.
Danke nochmals!
rtq
Vielleicht kann ich mir ja die gesamte Einkommensteuererklärung schenken?
Angenommen ich habe neben meinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (für die ja schon die Lohnsteuer abgeführt wurde) nur die obigen Geschäfte getätigt... also private Veräußerungsgeschäfte mit einem Gewinn < 512 EUR.
Sonst habe ich "nischt" - keine Einnahmen aus Kapitalvermögen - keine selbständige Arbeit usw.
Bin ich in diesem Fall überhaupt verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben oder kann ich mir das komplett schenken. In der "Erklärungspflicht" heisst es, dass ich zur Abgabe verpflichtet bin, wenn die "Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist mehr als 410 EUR betragen".
Sorry für diese Amateurfragen - habe mich aber bisher wirklich noch nicht auseinandergesetzt.
Danke nochmals!
rtq
@rtq:
Du kannst dir die ESt-Erklärung sparen, wenn du neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen Lohnsteuer einbehalten worden ist, nur Speku-Einkünfte unter der Freigrenze hattest.
Du kannst dir die ESt-Erklärung sparen, wenn du neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen Lohnsteuer einbehalten worden ist, nur Speku-Einkünfte unter der Freigrenze hattest.
Vielen Dank Nataly!
# 6
Aber wenn er auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit Steuern bezahlt hat, sollte er eine EStE abgeben,
wenn er z. B. Werbungskosten geltend machen kann.
Aber wenn er auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit Steuern bezahlt hat, sollte er eine EStE abgeben,
wenn er z. B. Werbungskosten geltend machen kann.
@datterich
Ich hatte keine Werbungskosten o.ä.....
Bei mir würde also nur die Pauschale zum Tragen kommen. Wird die nich schon beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt...?
Ich hatte keine Werbungskosten o.ä.....
Bei mir würde also nur die Pauschale zum Tragen kommen. Wird die nich schon beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt...?
Es ist wie immer: Kaum ist eine Frage beantwortet schon
schliesst sich die nächste an.
Also ich verstehe diesen Passus zur Erklärungspflicht
nicht ganz. Es heisst dort, dass man eine Steuererklärung
abgeben muss, sofern die Einkünfte von denen keine
Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 EUR
betragen.
Angenommen meine Einkünfte aus Kapitalvermögen und auch
meine Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften liegen unter
den Freigrenzen von 512 EUR bzw. 1421 EUR.
Insgesamt übersteigen sie aber die oben erwähnten
410 EUR. Wieso bin ich dann trotzdem nicht verpflichtet
die Erkärung abzugeben????
Also nicht, dass ich besonders scharf darauf wäre ...ich
will es eben nur verstehen....
Danke!
schliesst sich die nächste an.
Also ich verstehe diesen Passus zur Erklärungspflicht
nicht ganz. Es heisst dort, dass man eine Steuererklärung
abgeben muss, sofern die Einkünfte von denen keine
Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 EUR
betragen.
Angenommen meine Einkünfte aus Kapitalvermögen und auch
meine Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften liegen unter
den Freigrenzen von 512 EUR bzw. 1421 EUR.
Insgesamt übersteigen sie aber die oben erwähnten
410 EUR. Wieso bin ich dann trotzdem nicht verpflichtet
die Erkärung abzugeben????
Also nicht, dass ich besonders scharf darauf wäre ...ich
will es eben nur verstehen....
Danke!
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der
Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug
zusammengerechnet worden ist;
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.
3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den
Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c
erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen,
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) (weggefallen)
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur
Hälfte beantragt oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des
Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je
zur Hälfte beantragt.
<2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder
für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet
hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des
Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41
Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte
der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf
der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2
berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder
des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach
§ 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des
auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 3Wird der Antrag zur
Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem
folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. 4Wird der Antrag zur
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er
für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahres zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der
Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern
Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug
zusammengerechnet worden ist;
3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.
3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den
Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im
Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1
Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c
erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen,
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) (weggefallen)
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur
Hälfte beantragt oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine
Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des
Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je
zur Hälfte beantragt.
<2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder
für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet
hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des
Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41
Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod,
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte
der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf
der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2
berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder
des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach
§ 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die
Veranlagung zuständig;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des
auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung zu stellen. 3Wird der Antrag zur
Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem
folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. 4Wird der Antrag zur
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er
für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des
diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten
Kalenderjahres zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Zu #10:
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Freibetrag abgezogen.
Bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ist § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG zu beachten:
6Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Freibetrag abgezogen.
Bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ist § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG zu beachten:
6Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat.
Ich stehe total auf dem Schlauch und erwarte auch nicht ernsthaft eine Antwort (schliesslich habt Ihr hier ja auch besseres zu tun).
Dennoch: §46
"wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren [...] mehr als 410 Euro beträgt"
Aber die Summe der Einkünfte die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren beträgt doch in diesem Fall mehr als 410 EUR. Angenommen die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen 1000 EUR und die aus Veräußerungsgeschäften 500 EUR.
Zusammen macht das 1500 EUR und damit wäre man doch nach EStG § 46 Abs 2 über der Grenze von 410 EUR und damit verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben? Was verstehe ich da nur falsch???
Dennoch: §46
"wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren [...] mehr als 410 Euro beträgt"
Aber die Summe der Einkünfte die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren beträgt doch in diesem Fall mehr als 410 EUR. Angenommen die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen 1000 EUR und die aus Veräußerungsgeschäften 500 EUR.
Zusammen macht das 1500 EUR und damit wäre man doch nach EStG § 46 Abs 2 über der Grenze von 410 EUR und damit verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben? Was verstehe ich da nur falsch???
@rtq:
Die Erklärung findet sich für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 20 Abs. 4 EStG:
(4) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 1.370 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag).
Die Erklärung findet sich für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 20 Abs. 4 EStG:
(4) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 1.370 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag).
Vielleicht wird es an einem Beispiel klar:
Nehmen wir an, du hast 1570 EUR Zinseinnahmen und darauf entfallen 200 EUR Werbungskosten.
Dann werden die Einkünfte wie folgt berechnet:
+ 1570 EUR Einnahmen
- 200 EUR Werbungskosten
- 1370 EUR Freibetrag
= 0 EUR Einkünfte
Nehmen wir an, du hast 1570 EUR Zinseinnahmen und darauf entfallen 200 EUR Werbungskosten.
Dann werden die Einkünfte wie folgt berechnet:
+ 1570 EUR Einnahmen
- 200 EUR Werbungskosten
- 1370 EUR Freibetrag
= 0 EUR Einkünfte
Und bei der Berechnung der "Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte" werden Einkünfte unterhalb der Freigrenze von 512 EUR nicht berücksichtigt.
In § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG steht doch eindeutig, dass Gewinne unterhalb von 512 EUR steuerfrei sind.
Dies bedeutet:
Speku-Gewinn: 510 EUR
steuerpflichtige Einkünfte aus Speku: -0-.
Dies bedeutet:
Speku-Gewinn: 510 EUR
steuerpflichtige Einkünfte aus Speku: -0-.
In dem von dir gewählten Beispiel betragen die steuerpflichtigen Einkünfte nicht 1500 EUR, sondern 0 EUR.
Die Bezeichnung "Einkünfte" in Posting #10 ist falsch.
Offensichtlich gehst du davon aus, von den "Einkünften" aus Kapitalvermögen würde ein Freibetrag von früher 1421 EUR (jetzt: 1370 EUR) abgezogen. Zuteffend ist vielmehr, dass die Berücksichtigung des Freibetrags bereits auf einer früheren Stufe der Einkommensermittlung erfolgt.
Und bei den Speku-Gewinnen ist es so: Wenn deine Speku-Gewinne unter 512 EUR liegen, dann hast du keine Einkünfte aus Speku-Geschäften.
Offensichtlich gehst du davon aus, von den "Einkünften" aus Kapitalvermögen würde ein Freibetrag von früher 1421 EUR (jetzt: 1370 EUR) abgezogen. Zuteffend ist vielmehr, dass die Berücksichtigung des Freibetrags bereits auf einer früheren Stufe der Einkommensermittlung erfolgt.
Und bei den Speku-Gewinnen ist es so: Wenn deine Speku-Gewinne unter 512 EUR liegen, dann hast du keine Einkünfte aus Speku-Geschäften.
Danke Nataly (welch Engagement!!!) - jetzt habe es selbt ich Holzkopf begriffen!
:-)
:-)
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