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    Eine Frage an Heinzilein! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.08.02 11:54:16 von
    neuester Beitrag 01.08.02 13:38:44 von
    Beiträge: 9
    ID: 614.362
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      Avatar
      schrieb am 01.08.02 11:54:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Muß ich für die Vergütung des Aufsichtsrates Umsatzsteuer abführen?
      Mit den Smilies bin ich noch nicht soweit. Ich arbeite aber daran.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 12:26:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn Du schon umsatzsteuerlicher Unternehmer bist: ja
      Wenn nein, nur dann, wenn Du die USt nicht ausgewiesen hast und noch Kleinunternehmer bist d. h. Deine gesamten Umsätze unter 16.620 Euro liegen (§19 UStG)
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 12:38:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Boersenguruauswuppertal
      Danke für dein Vertrauen! Ich werde dich hoffentlich nicht enttäuschen!
      Fit wie ein Turnschuh bin ich aber, wie ich dir mitteilte,
      mit Taxman!
      Bei diesen Einnahmen handelt es sich um Einkünfte aus
      selbständiger Tätigkeit, die in der Regel der Umsatzsteuer
      unterliegen! Größere Firmen stellen die Vergütung grund-
      sätzlich mit der USt aus, dann gibt es kein entrinnen!
      Dafür hast du aber auch den Vorsteuerabzug bei dem
      Aufwand, der natürlich kreativ gestaltet werden kann, z.B.:
      Telefonkosten, Bewirtung (80 % nur als BA anerakannt) ....
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 12:46:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Möchtegernbörsenvodooausschwebestadt... Leiter Rechnungswesen :laugh:

      da lach ich heute noch drüber :D
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 12:51:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hochprofitable Firmen wie Haitec und die Firma von Wuppertal-Guru erstatten den Aufsichtsräten die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer:
      http://www.haitec.de/HAISite/haisite.nsf/ContentByKey/EMXH-5…

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      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:29:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Nataly,
      Du bist ja auf allen Gebieten fit- Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht usw.
      Klasse, ich zieh meinen Hut.
      Ich hätte nicht gedacht, daß soviele kompetente User sich im Netz aufhalten. Es gibt natürlich auch krasse Ausfälle, die nur Smilies draufhaben.
      Mr oder Mrs. Synmasterdesaster!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:31:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das sagst Du so einfach. Wir kämpfen ja schon um Zahlungsfristen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:35:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zahlungsfristen?
      Kann sich doch nur um die Wuppertaler Schwebebahn AG handeln!
      Seit dem folgenschweren Unfall kommen die nicht mehr
      aufs Hängegleis!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:38:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Nataly,

      danke für den Hinweis. Aber wie wird die übernommene USt gebucht (geldwerter Vorteil).
      Der Aufsichtsrat gibt eine USt-Voranmeldung sagen wir mal von 10.000 € ab + 16% USt. Das Unternehmen hat über diesen Betrag einen Vorsteueranspruch. Soweit so gut. Aber wie sieht es jetzt mit der übernommenen USt aus. Sind das Betriebsausgaben. Wie wird gebucht?


      6.
      Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die nachfolgende Regelung der Vergütung des Aufsichtsrates zu beschließen:

      Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Vergütung, die sich aus den nachfolgenden Einzelpositionen zusammensetzt:
      eine feste Vergütung in Höhe von Euro 10.000,00 p.a.,
      ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 800,00 für die Teilnahme an jeder Sitzung des Aufsichtsrates,
      ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 800,00 für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie eine zusätzliche weitere Vergütung in Höhe von Euro 800,00 für die Leitung der Hauptversammlung, soweit der Leiter der Hauptversammlung dem Aufsichtsrat angehört.
      Erstattung der für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied angefallenen Spesen und Auslagen sowie Erstattung der für die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer.

      Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates das Eineinhalbfache der festen Vergütung. Der Anspruch auf feste Vergütung sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer werden fällig mit Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr beschließt, für das die Vergütung geschuldet ist. Sitzungsgeld, Vergütung für die Leitung der Hauptversammlung und der Anspruch auf Erstattung der Auslagen sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer werden fällig 14 Tage nach Vorlage einer ordnungsgemäßen, mit Mehrwertsteuerausweis versehenen Rechnung, frühestens jedoch 14 Tage nach der jeweiligen Sitzung.


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