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    Nachträgliche Verlustfeststellung trotz bestandskräftigem ESt-Bescheid? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.01.03 11:46:57 von
    neuester Beitrag 07.01.03 13:04:49 von
    Beiträge: 15
    ID: 679.904
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      schrieb am 07.01.03 11:46:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Viele Steuerpflichtige haben es in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen unterlassen, ihre Speku-Verluste in der Einkommensteuer-Erklärung anzugeben; für die betreffenden Jahre existieren mittlerweile bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen die Speku-Verluste nicht berücksichtigt sind. Die Betroffenen fragen sich, ob die Verluste verloren sind oder ob sie immer noch festgestellt werden und mit künftig möglicherweise eintretenden Speku-Gewinnen verrechnet werden können.
      Hoffnung ergibt sich möglicherweise aus einem Urteil des BFH vom 12.6.2002 mit dem Aktenzeichen XI R 26/01.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 11:52:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      und was steht da drin?
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 11:54:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Du bist aber sehr ungeduldig. Das ist weiteren Postings vorbehalten.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 11:55:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      ...musst erst noch ne Mark einwerfen... damit`s weitergeht :D
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 12:05:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zunächst mal Angaben, wo das Urteil zu finden ist:
      Deutsches Steuerrecht (DStR) 2002, Seite 1345 - 1346

      Im Internet ist es auf der Website des BFH zu finden:

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/index1.html

      Dort ist es unter dem Veröffentlichungsdatum 18.9.2002 auffindbar.

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      schrieb am 07.01.03 12:07:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      ich schau dann mal wieder rein, wenn der Fortsetzungsroman geschrieben ist :D ;)
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 12:09:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo, Mod! Der thread ist eigentlich für das Forum "Recht & Steuern" gedacht. Bitte nach dort verschieben.
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      schrieb am 07.01.03 12:12:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hier erst mal die Leitsätze:


      Dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d EStG steht solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist.



      AO 1977 § 181 Abs. 1, 5, § 182 Abs. 2
      EStG a.F. § 10d Abs. 3 (heute: § 10d Abs. 4)
      Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01
      Vorinstanz: FG München vom 24. Mai 2000 9 K 3439/99
      (EFG 2001, 1532)
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 12:13:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Und nun der Sachverhalt:


      Gründe

      I.
      Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb von 1985 bis Oktober 1990 einen Gewerbebetrieb. Im Veranlagungszeitraum 1989 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers ./. 625 974 DM, wovon der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gemäß § 10d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 77 474 DM auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 zurücktrug. Die Einkommensteuer 1989 wurde zuletzt mit Bescheid vom 21. November 1994 auf 0 DM festgesetzt.

      Die Einkommensteuer 1990 wurde aufgrund geschätzter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1 000 DM auf 0 DM festgesetzt. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990 nach § 10d Abs. 3 EStG unterblieb. Für die Jahre 1991 bis 1996 wurden keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt.

      Am 12. März 1998 beantragte der Kläger Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1990. Dies lehnte das FA unter Hinweis auf den Ablauf der Feststellungsfrist am 31. Dezember 1997 ab. Auch dem Antrag des Klägers vom 5. Mai 1998 auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 entsprach es nicht; es fehle an einer Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990. Die gegen die Ablehnungsbescheide erhobenen Einsprüche blieben erfolglos.

      Der auf Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1990 und 31. Dezember 1991 gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1532).

      Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung der §§ 181 Abs. 5, 171 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.

      Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 12:16:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      Der Kläger und Revisionsbeklagte hatte beim BFH Erfolg:

      II.
      Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat das FA zu Recht dazu verpflichtet, den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1990 und 31. Dezember 1991 gesondert festzustellen.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 12:19:19
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wusste garnicht, das es hier auch so tolle Foren wie Recht & Steuern gibt :)

      Kann man eigentlich im Bescheid festgestellte Verluste solange (Jahre) mitnehmen bis sie durch Gewinne aufgebraucht sind?

      An welcher Stelle der Erklärung gibt man die Verluste aus dem Vorjahr an?

      Wonach richtet sich ob das Finanzamt Sollzinsen für einen Wertpapierkredit anerkennen muß?

      Fragen über Fragen ... Auch einzelne Antworten wären toll!
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 12:24:24
      Beitrag Nr. 12 ()
      Was ist nun besonders interessant an dem Urteil?

      Der Antrag auf Feststellung des zum 31.12.1990 verbleibenden Verlustvortrags war erfolgreich, obwohl sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass die Einkommensteuer 1990 auf Grund geschätzter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1000 DM auf -0- festgesetzt worden war. Der Antrag auf Feststellung des zum 31.12.1990 verbleibenden Verlustvortrags wurde erst am 12.3.1998 gestellt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der ESt-Bescheid 1990 bereits seit längerem bestandskräftig war.
      Ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG war nicht gestellt worden.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 12:40:10
      Beitrag Nr. 13 ()
      Aus dem Urteil ergibt sich nun zweifelsfrei, dass ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags jedenfalls noch längere Zeit nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids gestellt werden kann.
      Dies muss auch für Verluste aus Speku-Geschäften gelten, da § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG die entsprechende Anwendung von § 10 d EStG vorschreibt.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 13:00:55
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bedeutet dies nun, dass "vergessene" Speku-Verluste nachträglich festgestellt und einer nutzbringenden Verrechnung mit späteren Speku-Gewinnen zugeführt werden können?

      Leider ist die Antwort hier nicht eindeutig, denn der entschiedene Fall weist gegenüber den Fällen "vergessener" (jedenfalls: nicht erklärter) Speku-Verluste einen Unterschied auf:
      In dem entschiedenen Fall waren die gewerblichen Verluste im Rahmen der Veranlagung zur ESt 1989 erklärt und vom Finanzamt anerkannt worden. Es kann argumentiert werden, dass die Feststellung von Einkünften (darunter fallen auch negative Einkünfte = Verluste) dem Veranlagungsverfahren vorbehalten bleiben müsse und nicht im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs erfolgen könne.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 13:04:49
      Beitrag Nr. 15 ()
      Bedeutung hätte das Urteil dann nur für die Fälle, bei denen ein Speku-Verlust im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung erklärt und anerkannt wurde, die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs jedoch unterblieben ist.
      In solchen Fällen könnte dann der Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auch noch nach langer Zeit gestellt werden.


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