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    Doppelte Haushaltsführung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.06.04 14:09:32 von
    neuester Beitrag 04.07.04 09:13:54 von
    Beiträge: 3
    ID: 874.632
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      Avatar
      schrieb am 28.06.04 14:09:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich wohne seit kurzen in einer selbstgenutzten eigenen Immobilie.
      Das Haus gehört mir allein und ich bin nicht verheiratet.

      Mein Arbeitsplatz(Zweitwohnsitz) ist aber 500 km von meinem Hauptwohnsitz entfernt.Ich pendle aber jedes Wochenende. Nun würde ich gern doppelte Haushaltführung geltend machen.
      Was muss ich beachten und was genau ist ,wie lange absetzbar?

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 04.07.04 01:02:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      hallo BJ,

      habe zur Zeit das gleiche Problem und bin bei der Suche
      auf dein Posting gestoßen.

      Was ich herausbekommen habe,Doppelte Haushaltsführung
      ist seit neuestem zeitlich unbegrenzt absetzbar.
      Angeben kannst Du Miete,Nebenkosten,Strom,Einrichtung.
      Deine Fahrtkosten als Pendler wirst Du ja eh schon angeben!

      Der Haken ist, der Haushalt am Hauptwohnort muss schon bei
      Einrichtung des Zweithaushaltes bestanden haben.(Falls ich das richtig verstanden habe?)Und vor allem-->nicht den Hauptwohnsitz ummelden.Auch dann nicht wenn das Meldeamt am Zweitwohnsitz nörgelt.Die sind nur scharf auf einen Steuerzahler mehr in Ihrer Gemeinde.
      Ach und bei ledigen prüft der Finanzbeamte "manchmal kritisch" ob ein D.Haushaltsführung vorliegt.
      Das heißt: Eigentumsnachweis oder Mietvertrag wollen die dann sehen.
      Avatar
      schrieb am 04.07.04 09:13:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hast du bisher schon in der Stadt/Gemeinde gewohnt, wo du "seit kurzem" deinen Hauptwohnsitz hast? Warum hast du dort ein Haus gekauft und nicht an deinem Arbeitsort?

      Ein Hauskauf an deinem Hauptwohnsitz spricht nach meiner Meinung ehr dafür, dass dort auch tatsächlich dein "Lebensmittelpunkt" ist. Danach wäre die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.

      "Für allein stehende Arbeitnehmer gilt: Der Fiskus muss die Ausgaben für den Zweitwohnsitz am Arbeitsort anerkennen, wenn Sie sich – abgesehen von Ihrer Arbeitszeit – ständig am bisherigen Wohnort aufhalten (BFH, Aktenzeichen VI R 192/97). Gründe können sein: die Pflege von Angehörigen oder das soziale Umfeld wie Familie, Freunde, Hobbys, Ehrenamt."
      http://haus.de/PH2D/ph2d.htm?snr=5498


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