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    Pendlerpauschale - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.03.05 13:58:57 von
    neuester Beitrag 08.03.05 10:29:17 von
    Beiträge: 10
    ID: 960.509
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      schrieb am 02.03.05 13:58:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Moin!
      Hoffe ihr könnt mir helfen...verzweifle grad bei den deutschen Steuergesetzen.
      Folgende Situation:
      Entfernung Wohnort - Arbeitsstätte 32km
      237 Arbeitstage x 0,3 € = 2275,2 €
      Jetzt habe ich gelesen das die Pauschale nach oben hin gedeckelt ist. Aber leider keine genaue Zahl gefunden :confused:
      Jetzt kommt das nächste Thema. Ich habe diesen Job angenommen und bin dafür umgezogen. Habe allerdings meinen Hauptwohnsitz an meinem alten Wohnort (480km entfernt) behalten. Allerdings habe ich dort keinen eigenen Hausstand sondern habe dort während meiner Ausbildung bei meinen Eltern gewohnt. Doppelte Haushaltsführung greift da leider nicht, oder? Kann ich dann jeweils einmal Montags und einmal Freitags die Entfernung als Fahrt zur Arbeitsstätte geltend machen?
      Hoffe ihr könnt mir helfen *smile*
      Gruss,
      JavaJunge
      Avatar
      schrieb am 02.03.05 15:20:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Reisekosten und Doppelte Haushaltsführung
      Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, so können die Aufwendungen (dazu gehören auch Reisekosten) steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Absetzbar sind:
      Kosten für die Unterkunft, ohne Begrenzung auf zwei Jahre.
      Verpflegungspauschbeträge, nur für die ersten drei Monate.
      Fahrtkosten
      Umzugskosten
      Telefonkosten anstelle einer Familienheimfahrt (15-minütiges Telefongespräch)
      Im Folgenden soll auf die ersten vier Tatbestände kurz eingegangen werden, da sie in engem Zusammenhang mit dem Thema Reisekosten stehen.

      Kosten für Unterkunft
      Für eine am Beschäftigungsort gemietete Wohnung können folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:
      Mietkosten oder bei Wohneigentum: Abschreibung, Finanzierungskosten, Reparaturkosten, laufende Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger)
      Vermittlungsgebühren des Maklers (gilt nur für eine Mietwohnung, nicht jedoch für ein Eigenheim!)
      Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände
      Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung der Wohnung stehen
      Strom, Wasser, Heizung
      Reinigungskosten
      Hinweise: Alle Aufwendungen müssen angemessen sein. Eine Luxuswohnung wird steuerlich nicht unterstützt. Was aber ist wohl "angemessen"? Die Finanzverwaltung sieht eine Wohnungsgröße von rund 60 qm als angemessen an (FG Köln vom 14.5.1997, EFG 1997 S. 1108). Dass es auch mehr sein darf, belegt ein Urteil des BFH: Akzeptiert wurde hier für eine Einzelperson eine Wohnungsgröße von 75 qm (BFH-Urteil vom 12.10.1990, BFH/NV 1991 S. 663).
      Einrichtungsgegenstände, deren Kaufpreis über 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beträgt, müssen abgeschrieben werden. In jedem Jahr der doppelten Haushaltsführung kann dann jeweils eine Jahresrate als Werbungskosten abgesetzt werden. Da die Zweijahresfrist mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 rückwirkend ab 2003 aufgehoben wurde, können jetzt über die ersten zwei Jahre hinaus die Jahresraten beispielsweise für Möbel geltend gemacht werden.
      Ist der Arbeitgeber bereit, einen finanziellen Beitrag für die Zweitwohnung zu leisten, so kann er für einen Zeitraum von 3 Monaten ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 Euro und für die Folgezeit - nach Wegfall der Zweijahresfrist - zeitlich unbegrenzt einen Pauschbetrag von 5 Euro je Übernachtung steuerfrei erstatten.


      Verpflegungspauschbeträge
      Innerhalb der ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung können Verpflegungspauschbeträge angesetzt werden. An jedem Tag, an dem der Steuerpflichtige 24 Stunden von seiner Hauptwohnung abwesend ist, kann er 24 Euro geltend machen. Beträgt die Abwesenheit mindestens 14 Stunden können 12 Euro angesetzt werden, bei mindestens 8 Stunden sind es noch 6 Euro.



      Übernachtungskosten
      Kosten für die Unterbringung während einer mehrtägigen Reise können gegen Nachweis in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Die vom Hotel, der Pension bzw. dem Gasthof ausgestellte Rechnung muss auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten. Übernachtet der Arbeitnehmer im Ausland, so können statt des Einzelnachweises auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge abgesetzt werden (siehe Anhang).
      Häufig umfasst die Rechnung für eine Übernachtung auch die Frühstückskosten. Rein steuerlich gesehen ist dies jedoch problematisch, da dieser Kostenanteil nicht den Übernachtungskosten, sondern den Verpflegungskosten zuzurechnen ist. Kann ein Einzelnachweis der Frühstückskosten nicht erbracht werden, müssen bei Inlandsreisen 4,50 Euro und bei Auslandsreisen 20% von den ausgewiesenen Übernachtungskosten abgezogen werden.
      Steuertipp: Bei Übernachtungen im Ausland ist in den meisten Fällen das Frühstück nicht im Rechnungspreis enthalten. In diesem Fall hält das Bundesfinanzministerium "einen handschriftlichen Vermerk des Dienstreisenden auf der Hotelrechnung für ausreichend, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist" (BMF-Schreiben vom 5.1.2001, DStR 2001 S. 621).
      Sofern Sie Ihre Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe gegen Beleg absetzen, wird die Hotelrechnung meist in Fremdwährung lauten. Diesen Betrag müssen Sie in Euro umrechnen. Welcher Kurs dabei maßgebend ist, ist von der Finanzverwaltung bisher nicht besonders geregelt. Daher empfiehlt es sich, Bankbelege über den Devisenumtausch oder Kontoauszüge über die Belastungen aufzubewahren und ebenfalls vorzulegen.
      Steuerrat: Erfolgt die Übernachtung in einem verhältnismäßig teuren Hotel, so ist davon auszugehen, dass die Kosten für das Frühstück mehr als 4,50 Euro betragen. Will der Steuerpflichtige das Frühstück in Anspruch nehmen, empfiehlt es sich, den Einzelausweis dieser Kosten nicht anzustreben.
      Wird der Arbeitnehmer von seinem Ehegatten auf der Dienstreise begleitet, wird das Finanzamt die Hotelkosten für ein Doppelzimmer ablehnen und vielleicht nur die Hälfte der Kosten anerkennen. Doch dies wäre nicht korrekt: In diesem Fall besteht ein Anspruch darauf, dass die fiktiven Kosten für ein Einzelzimmer anerkannt werden (R 40 Abs. 1 Satz 2 LStR). Daher der Rat: Vorsorgen und eine Preisliste des Hotels mitnehmen, um später den Preis für ein Einzelzimmer nachweisen zu können.

      Reisenebenkosten
      Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten.
      Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein:
      Gepäckkosten: Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung, Aufwendungen für Ferngespräche sowie für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, falls die geführten Gespräche sowie der Schriftverkehr beruflich bedingt sind, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten, Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls.
      Zahlt der Arbeitgeber die Reisenebenkosten, so unterliegt der erstattete Betrag keiner Besteuerung. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.


      Einsatzwechseltätigkeit
      Auch bei Einsatzwechseltätigkeiten sind die entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt sowohl für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für Fahrten zwischen zwei Einsatzstellen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
      1. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle nicht mehr als 30 km, sind die Fahrten - wie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - mit der Entfernungspauschale absetzbar. TIPP: Dies gilt bis Ende 2003 sogar auch dann, wenn Sie in Sammelbeförderung mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur Einsatzstelle gelangen. Ab 2004 darf bei kostenloser Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
      2. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km, sind die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro oder mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz absetzbar. Dies gilt allerdings nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der selben Einsatzstelle. Ab dem vierten Monat kann nur noch die Entfernungspauschale angesetzt werden.
      3. Fahrten zwischen zwei Einsatzstellen sind immer mit der Dienstreisepauschale oder mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz absetzbar.
      Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt es, die Fahrausweise zu sammeln. Diese sind die notwendigen Belege zum Nachweis der Reisekosten gegenüber dem Finanzamt.
      Hinweis: Wird die Einsatzstelle gewechselt und liegt die neue Einsatzstelle erneut mindestens 30 km vom Wohnort entfernt, beginnt die Dreimonatsfrist erneut zu laufen.


      Dienstreise
      Unabhängig davon, welches Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, eigener PKW) der Arbeitnehmer wählt, die angefallenen Fahrtkosten kann er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Verwendet der Arbeitnehmer seinen eigenen PKW, so hat er die Möglichkeit, entstandene Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale oder mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz geltend zu machen.

      1. Nachweis mittels individuellem Kilometer-Kostensatz
      Beispiel: Der Arbeitnehmer besitzt einen VW Passat, den er privat und für Dienstreisen nutzt. Er hat das Fahrzeug zu einem Preis von 30.000 Euro neu erworben. Dabei finanzierte er den PKW zu 20% über ein Darlehen, wofür er einen Zinssatz von 5% zahlt. Laut seinen Aufzeichnungen kann er nachweisen, dass er 20.000 km im Jahr für Dienstreisen zurückgelegt hat. Für private Zwecke war er 15.000 km unterwegs. Der individuelle Kilometer-Kostensatz wird wie folgt berechnet.
      Jährliche Abschreibung
      Für PKWs gilt eine Nutzungsdauer von 6 Jahren. Das Fahrzeug wird linear abgeschrieben: 30.000 Euro ÷ 6 Jahre = 5.000 Euro/ Jahr. Pro Jahr kann der Arbeitnehmer eine Abschreibung von 5.000 Euro ansetzen.
      Laufende Kosten: Folgende Kosten sind für den PKW im Jahr angefallen:
      Kostenarten Betrag in Euro Abschreibung 5.000 Kfz - Steuer 400 Versicherungen (Kasko,Haftpflicht, Rechtschutz) 1.500 Miete für die Garage 600 Wartung, Reparatur, Pflege 1.500 Darlehenszinsen 300 Benzinkosten 2.500 Summe: PKW Kosten 11.800
      Individueller Kilometer-Kostensatz: 11.800 Euro / 35.000 km (jährliche Fahrleistung) = 0,34 Euro/ km.
      Als Werbungskosten sind absetzbar: 0,34 Euro/km x 20.000 km (Dienstfahrten) = 6.800 Euro
      Hinweis: Diese Berechnungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden. Falls für Benzinkosten die Belege nicht oder nicht vollständig gesammelt wurden, dürfen diese Kosten auch geschätzt werden. Dies ist nach § 162 AO möglich, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind.
      Steuertipp: Die Benzinkosten können aufgrund des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs und des durchschnittlichen Literpreises geschätzt werden. Sie sollten aber wissen, dass das Finanzamt die Zustimmung des BFH hat, wenn es den niedrigsten Benzinpreis und den niedrigsten Treibstoffverbrauch zugrunde legt (BFH-Urteil vom 7.4.1992, BStBl. 1992 II S. 854).

      2. Ansatz der Dienstreisepauschale
      Ohne Einzelnachweis werden bei Benutzung des eigenen PKW 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer anerkannt. Damit wäre im obigen Beispielsfall bei 20.000 dienstlichen Kilometern ein Betrag von 6.000 Euro als Werbungskosten abziehbar (20.000 Euro x 0,30 Euro). Wie hoch die Dienstreisepauschale bei Benutzung eigener Fahrzeuge ist, zeigt nachfolgende Tabelle.

      Fahrzeug Dienstreisepauschale PKW 0,30 Euro
      Motorrad/ Motorroller 0,13 Euro
      Moped/ Mofa 0,08 Euro
      Fahrrad 0,05 Euro

      Für jede Person, die bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich beim Pkw der Kilometersatz um 0,02 Euro und bei einem Motorrad/ Motorroller um 0,01 Euro.
      Steuertipp: Ist das eigene Auto ein kostenintensives Modell (hoher Kaufpreis, hohe Unterhaltungskosten), lohnt sich der Nachweis der Werbungskosten mittels individuellem Kilometersatz.



      Reisekosten
      Einführung

      Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten abgesetzt werden.
      Nachfolgender Ratgeber führt in die Materie "Reisekosten" ein und zeigt auf, welche Reisekosten das Finanzamt akzeptiert und in welchem Umfang der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstatten darf.

      Welche Aufwendungen sind Reisekosten?
      Unter den Begriff "Reisekosten" fallen neben den Fahrtkosten die Verpflegungspauschbeträge, die Übernachtungskosten und die Reisenebenkosten. Diese Kosten müssen mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Reisekosten können nicht nur bei einer Dienstreise entstehen, sondern auch bei einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit.

      1. Dienstreise:
      Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Wichtig ist, dass er eine ortsgebundene regelmäßige Arbeitsstätte hat und einen Ortswechsel vornimmt.

      2. Fahrtätigkeit:
      Üben Arbeitnehmer ihre Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug aus, so liegt eine Fahrtätigkeit vor. Sie haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte auf dem Fahrzeug. Dies ist der Fall insbesondere bei Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal, Taxifahrern, Berufskraftfahrern und Beifahrern. Ab 2004 wird eine Fahrtätigkeit ohne weiteres angenommen, wenn die Tätigkeit außerhalb des Fahrzeugs durchschnittlich weniger als 20 % der vertraglichen Arbeitszeit beträgt (R 37 Abs. 4 LStR 2004).
      Eine Fahrtätigkeit liegt nicht vor bei Polizeibeamten im Streifendienst, Zollbeamten im Grenzaufsichtsdienst, Kraftfahrern im Zustelldienst, Verkaufsfahrern, Kundendienstmonteuren, Fahrlehrern, Binnenschiffern und Seefahrern.
      Entscheidend für die Beurteilung der Fahrtätigkeit ist - wie bei der Einsatzwechseltätigkeit - nicht das abstrakte Berufsbild, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit. Deshalb kann jemand auch dann typischerweise auf einem Fahrzeug tätig sein, wenn sich seine Arbeit nicht im Lenken oder Begleiten eines Fahrzeugs erschöpft, sondern - wie beispielsweise beim Zugbegleitpersonal - andere Aufgaben zu erledigen sind. Dies gilt ebenso für Rettungsassistenten, die ständig im Rettungswagen tätig sind (BFH-Urteil vom 10.4.2002, BStBl. 2002 II S. 779).

      3. Einsatzwechseltätigkeit:
      Hier ist es berufstypisch, dass der Arbeitnehmer nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen arbeitet und deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Eine Einsatzwechseltätigkeit üben beispielsweise aus: Leiharbeitnehmer, Bau- und Montagearbeiter, Kundendiensttechniker, Auszubildende und Rechtsreferendare, wenn sie keinen festen Ausbildungsmittelpunkt haben.
      Für den Nachweis entstandener Reisekosten hat der Arbeitnehmer den Anlass seiner Reise, die Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg festzuhalten und zu belegen. Gängige Belege sind z.B. ein Fahrtenbuch, Tankquittungen oder Hotelrechungen. Zu empfehlen ist ein möglichst detaillierter und genauer Nachweis der angefallenen Kosten, da "Reisekosten" ein beliebtes Terrain für Betriebsprüfer sind.




      Vieeel Spaß:)
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 10:28:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      in der lohnsteuerbescheinigung fuer das kalenderjahr 2004 sind in der zeile 21 - steuerfreie verflegungszuschuesse bei auswaertstaetigkeit - angegeben, in diesem jahr ist das erste mal ein betrag aufgefuehrt.

      in den lezten jahren habe ich auch steuerfreie verpflegungszuschuesse erhalten, da mein ag fuer den jeweils ersten tag einer dienstreise nichts zahlt, habe ich dem fa eine aufstellung mit abwesenheitsstunden pro reisetag und nach laendern gestaffelt eingereicht. den gesamtbetrag habe ich unter werbungskosten eingetragen. die zeilen pauschbetraege fuer mehraufwendungen fuer verpflegung und abwesenheitstage/stunden - steuerfrei vom ag ersetzt habe ich nie ausgefuellt und das fa hat sich damit zufriedengegeben.

      muss ich nun fuer 2004 die gesamten dienstreisen, nicht nur die eintaegigen, auffuehren. was passiert, wenn ich wie in den vergangenen jahren verfahre und die zeile 21 einfach unter den "tisch" fallen lasse?

      danke fuer die hilfe!
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 22:24:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ angkorwat

      Hast Du in den Vorjahren nur die Tage angegeben die dein AG "nicht" ersetzt hatte oder alle?

      Wenn Du alle angegeben hast und das FA hat die Erstattung des AG nicht berücksichtigt, hast Du Glück gehabt. Das Finanzamt hat es wohl vergessen deine Kosten um die AG-Erstattung zu kürzen.

      Für 2004 (bzw. für alle Jahre; auch Vorjahre) würde ich immer ALLE Tage angeben. Sollten die pauschalen Sätze die Erstattungen des AG übersteigen, hast Du einen (vielleicht auch nur kleinen) steuerlichen Vorteil, da deine Werbungskosten steigen. Wenn Du viel Unterwegs bist, ist es zwar eine mühsame Arbeit, aber es könnte sich lohnen. Dem Finanzamt JA NIX SCHENKEN.... :D

      Wenn noch was unklar, FRAGEN !!!! ;)
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 22:45:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ Javajunge

      Eine Deckelung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es, aber da bist Du noch weit entfernt. Somit keine Gedanken machen.

      Zu deiner doppelten Haushaltsführung hast Du recht, soweit KEIN eigener Hausstand vorliegt sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht mehr abzugsfähig. (ab 2004). Allerdings, wie Du schon richtig geschrieben hast, können die Fahrtkosten geltend gemacht werden.

      Was ich leider nicht verstehe: Du schreibst "Fahrtkosten zur Arbeitsstätte"? Die kannst Du ja sowieso angeben. Zusätzlich in deinem Fall, kannst Du die Fahrten zur "entfernten Wohnung" geltend machen. Quasi 1x pro Woche Familienheimfahrt zum Hauptwohnsitz.

      Wenn Fragen.....schreiben, melden etc. :D


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      Avatar
      schrieb am 04.03.05 22:48:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Für die, die es interessiert, gibt es zu diesen Kosten ein BMF-Schreiben vom 30.06.2004 !:look:
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 10:06:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      ich habe nur die tage angegeben, die mir mein ag NICHT ersetzt hatte.

      also meinst du, dass ich mir die arbeit machen muesste, alle dienstreisen rauszusuchen - gesamten tage - die auffuehren?
      dachte, ich komme mit meiner verfahrensweise der letzten jahre weg und ignoriere einfach die zeile 21.

      schweinearbeit! hoffe nur, dass ich das alles noch nachvollziehen kann.

      merci!
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 10:35:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      Dann hat das Finanzamt deine Verfahrensweise doch richtig erkannt.

      Natürlich brauchst Du Dir die Arbeit nicht machen, wenn dein AG die "genauen" Pauschalen bezahlt für deine Reisekosten. Dann kannst Du weiterhin so verfahren wie immer und deine steuerfreien Zuschüsse nicht angeben.

      Da ich nicht weiß was dein AG Dir auszahlt, war das eine Idee, dass keine Werbungskosten flöten gehen.


      Kidd
      Avatar
      schrieb am 06.03.05 22:05:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ kidd
      danke! hatte das so gemeint mit den familienheimfahrten.
      dann werd ich mal schauen wie ich dem hans das geld aus der tasche ziehen kann :D
      gruss,
      jj
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 10:29:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      danke an kidd!

      ich moechte auch nicht, dass mir werbungskosten floeten gehen!

      in den letzten jahren waren nur die steuerfrei gezahlten verpflegungspauschbetraege nicht in der lohnsteuerkarte aufgefuehrt.

      meine bedenken sind nur, dass, wenn ich jetzt nur den jeweils ersten - nicht gezahlten tag - auffuehre, komme ich wahrscheinlich nicht auf den betrag, der ausgewiesen wurde. und ich moechte vermeiden, dass mir die differenz als arbeitslohn versteuert wird.

      was passiert, wenn ich meine aufstellung wie bisher abgebe - sind etwa euro 1.400. auf der lohnsteuerbescheinigung stehen - steuerfrei gezahlt - euro 3.300 - und nur die euro 1.400 als werbungskosten in die steuererklaerung aufnehme und bescheinigung einfach ignoriere? komme ich damit durch?

      ich hoffe, dass ich mich einigermassen verstaendlich ausgedrueckt habe.

      vielen dank!!!


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