checkAd

    SCI AG - ab 26. Juni 2006 im Open Market (Seite 30)

    eröffnet am 23.06.06 16:17:23 von
    neuester Beitrag 26.03.24 16:56:13 von
    Beiträge: 566
    ID: 1.067.616
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 68.124
    Aktive User: 0

    SCI
    ISIN: DE0006051014 · WKN: 605101 · Symbol: SCI
    16,400
     
    EUR
    0,00 %
    0,000 EUR
    Letzter Kurs 10.05.24 Hamburg

    Werte aus der Branche Finanzdienstleistungen

    WertpapierKursPerf. %
    3,2400-10,00
    36,51-10,95
    5,4300-10,98
    14,720-12,12
    1,2000-14,29

    Beitrag zu dieser Diskussion schreiben

     Durchsuchen
    • 1
    • 30
    • 57

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 30.05.10 21:27:03
      Beitrag Nr. 276 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.460.505 von schaerholder am 05.05.10 14:27:07Stimmt! Aber mir ist Juli oder August sowieso lieber.
      Avatar
      schrieb am 28.05.10 10:46:38
      Beitrag Nr. 275 ()
      Bei SCI ist noch tiefster Winter: Still und Starr ruht der Newsflow...:laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.05.10 14:27:07
      Beitrag Nr. 274 ()
      Auf der Hp ist als Termin für den GB Mai und für die HV Juni genannt. Schau´n mer mal:laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.03.10 08:05:23
      Beitrag Nr. 273 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.195.903 von kraftmobil am 23.03.10 11:25:12Welcher Fall ist das den?
      Avatar
      schrieb am 23.03.10 11:25:12
      Beitrag Nr. 272 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.141.143 von schaerholder am 15.03.10 15:25:273-O 390/09 LG Frankfurt

      Rechtsmißbrauch Oliver Wiederholt

      :laugh:

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      3,9700EUR +3,66 %
      Heftige Kursexplosion am Montag?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 15.03.10 15:25:27
      Beitrag Nr. 271 ()
      Ich denke der Grund für die Umsätze und den Kursanstieg heute liegt eher hierin begründet...

      MTD Products Aktiengesellschaft
      Saarbrücken
      Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung

      Das Saarländische Oberlandesgericht hat in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren (Az.: 8 U 331/09-85; LG Saarbrücken, Az.: 8 KFH O 225/08) sowie in dem bei ihm anhängigen sofortigen Beschwerdeverfahren (Az. 8 W 284/09-46; LG Saarbrücken, Az. 8 KFH O 263/08) den nachfolgend wiedergegebenen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:

      In Sachen

      1. des Herrn Manfred Klein
      – Kläger zu 1. und Berufungskläger –
      – Antragsgegner und Beschwerdeführer zu 1 –

      2. des Herrn Karsten Trippel
      – Kläger zu 2. und Berufungskläger –
      – Antragsgegner und Beschwerdeführer zu 2 –

      3. der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH
      – Klägerin zu 3. und Berufungsklägerin –
      – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 3 –

      4. der Frau Martina Schütz
      – Klägerin zu 4. und Berufungsklägerin –
      – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 4 –

      5. der Frau Ingrid Roß
      – Klägerin zu 5. und Berufungsklägerin –
      – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 5 –

      6. des Herrn Dr. Günter Roß
      – Kläger zu 6. und Berufungskläger –
      – Antragsgegner und Beschwerdeführer zu 6 –

      Nebenintervenienten:

      1. SCI AG

      2. Ost-West Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs AG

      3. Preussische Vermögensverwaltungs AG

      4. Actien-Brauerei Neustadt-Magdeburg
      und

      1. MTD Products AG
      – Beklagte und Berufungsbeklagte –
      – Antragstellerin und Beschwerdegegnerin –

      2. MTD Europe Holding GmbH

      Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien unter Einbeziehung der Nebenintervenienten und der MTD Europe Holding GmbH, die diesem Rechtsstreit nur zum Abschluss dieses Vergleichs beigetreten ist, ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist (§ 278 Abs. 6 ZPO):
      PRÄAMBEL
      (1)

      Am 24.06.2008 hat die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin MTD Europe Holding GmbH, Industriestraße 23, 66129 Saarbrücken, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von € 85,00 je Aktie der Beklagten beschlossen (nachfolgend: „Übertragungsbeschluss“).
      (2)

      Die Kläger und Nebenintervenienten, die alle Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Saarbrücken Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage unter anderem gegen den Übertragungsbeschluss erhoben (nachfolgend: „Hauptsacheverfahren“). Die Klagen sind gemäß § 246 Abs. 3 Satz 3 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (Az.: 8 KfH O 225/08). Mit Urteil vom 02.05.2009 hat das Landgericht Saarbrücken die Klagen abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken haben die Kläger und Nebenintervenienten Berufung eingelegt.
      (3)

      Am 30.09.2008 hat die Beklagte gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 AktG in einem so genannten Freigabeverfahren beantragt, festzustellen, dass die gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen (nachfolgend: „Freigabeverfahren“). Diesem Antrag wurde vom Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 09.06.2009 (Az.: 8 KfH O 263/08) stattgegeben. Den hiergegen von den Klägerinnen und Nebenintervenienten beim Landgericht Saarbrücken eingelegten sofortigen Beschwerden hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 08.September 2009 nicht abgeholfen. Das Verfahren ist beim Oberlandesgericht Saarbrücken anhängig.

      Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und Nebenintervenienten und die Beklagte sowie MTD Europe Holding GmbH (nachfolgend zusammen auch die „Parteien“) auf Initiative aller Parteien und auf Vorschlag und Anraten des Gerichts im Wege des gegenseitigen Nachgebens zur endgültigen Beilegung der von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung diesen
      Prozessvergleich

      (nachfolgend auch „Vergleich“).
      1.

      MTD Europe Holding GmbH verpflichtet sich, die nach § 327b Abs. 1 AktG festgelegte Barabfindung von € 85,00 je Stückaktie der Beklagten (nachfolgend „festgelegte Barabfindung“) um € 30,00 je Stückaktie der Beklagten (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“) auf insgesamt € 115,00 je Stückaktie der Beklagten zu erhöhen. Die vorstehende Erklärung wird von der MTD Europe Holding GmbH als Gegenleistung dafür abgegeben, dass infolge des Vergleichs und der hierdurch ermöglichten zügigen Eintragung in das Handelsregister von den Klägern oder Nebenintervenienten keine Spruchverfahren nach §§ 1 ff. SpruchG zur Überprüfung der festgelegten Barabfindung und des Erhöhungsbetrages eingeleitet werden.

      Die Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
      2.

      Ergänzend gilt für die festgelegte Barabfindung die folgende Regelung:

      Der durch diesen Vergleich festgelegte Erhöhungsbetrag wird vom Tag der Hauptversammlung, auf der der Übertragungsbeschluss gefasst worden ist, d. h. vom 24.06.2008 an, mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
      3.

      Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen sind die Kläger und Nebenintervenienten bereit, den Übertragungsbeschluss zu akzeptieren.
      (a)

      In Ansehung und im Zuge dieses Vergleichs nehmen die Kläger mit vorsorglicher Zustimmung der Nebenintervenienten innerhalb von 10 Tagen nach gerichtlicher Feststellung dieses Vergleichs ihre sämtlichen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss und ihre sofortigen Beschwerden im Freigabeverfahren zurück. Die Beklagte und die MTD Europe Holding GmbH stimmen den Klagrücknahmen und den Rücknahmen der sofortigen Beschwerden zu.
      (b)

      Die Kläger und die Nebenintervenienten verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger und die Nebenintervenienten stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken zu. Die Kläger und Nebenintervenienten verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten oder der MTD Europe Holding GmbH alle sonstigen Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit dem von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.
      (c)

      Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge noch in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern. Sie werden sich im Rahmen des Zumutbaren darum bemühen, dass auch Dritte die Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht verhindern oder verzögern.
      (d)

      Die Kläger und die Nebenintervenienten werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
      4.

      [Vom Abdruck wurde abgesehen]
      5.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übertragungsbeschluss und diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägerin und den Nebenintervenienten einerseits und der Beklagten und der MTD Europe Holding GmbH andererseits, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss und den sonstigen Beschlüssen im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
      6.

      Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich im Volltext (jedoch ohne Nennung der Adressen der Kläger und der Nebenintervenienten und ohne Nennung deren Prozessbevollmächtigten sowie ohne Ziffer 4) auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) zu veröffentlichen. Soweit eine etwaige unvollständige Bekanntmachung vorliegen sollte, bleibt es bei allen Leistungspflichten der Kläger, der Nebenintervenienten, der Beklagten und der MTD Europe Holding GmbH, die vereinbart worden sind. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung.

      Sofern die Beklagte ihre Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 nicht innerhalb von vierzehn Bankarbeitstagen nach Erhalt des gerichtlichen Protokolls über den Vergleichsabschluss erfüllt hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos einer Nachfrist von mindestens sieben Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.
      7.

      Die Beklagte und die MTD Europe Holding GmbH versichern, dass sie im Zusammenhang mit diesem Vergleich Aktionären der Beklagten oder Dritten keinen Sondervorteil gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt haben noch gewähren werden.
      8.

      Die Beklagte und die MTD Europe Holding GmbH erklären, dass über diesen Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen und Nebenabreden im Zusammenhang mit den Klagen gegen den Übertragungsbeschluss zwischen den Parteien getroffen worden sind. Die Leistungen der Beklagten an die Kläger und Nebenintervenienten anlässlich dieses Prozessvergleichs sind in diesem Vergleich vollständig beschrieben und hervorgehoben.
      9.

      Dieser Vergleich wird mit seiner Protokollierung bzw. der Feststellung seines Zustandekommens durch Gerichtsbeschluss wirksam. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 327e AktG hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.
      10.

      Der Vergleich unterliegt deutschem Recht. Soweit zulässig wird vereinbart, dass das Landgericht Saarbrücken für Streitigkeiten aus diesem Vergleich ausschließlich zuständig sein soll.
      ***



      Saarbrücken, im März 2010

      MTD Products AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 15.03.10 11:33:45
      Beitrag Nr. 270 ()
      1000 Stücke umgesetzt bei 12,79. Ist heute etwa auch AR-Sitzung wie bei Allerthal:confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 09.03.10 11:38:02
      Beitrag Nr. 269 ()
      Wenn die HV wie im Terminkalender angegeben im Mai stattfinden soll wird es langsam mal Zeit für den Jahresabschluss...
      Avatar
      schrieb am 26.12.09 11:09:44
      Beitrag Nr. 268 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.569.845 von cocho am 15.12.09 14:30:27Oliver W i e d e r h o l t kann ja dem Richter
      B a n d e n k r i m i n a l i t ä t ausreden.

      Die ehrbaren Zeugen Sartingen,Eck,Scheunert,Schrade
      werden ihr Möglichstes dazu beitragen.Ä h r l i c h

      :laugh:

      km
      Avatar
      schrieb am 26.12.09 10:36:04
      Beitrag Nr. 267 ()
      Heut ist jedenfalls Weihnachten, das Friedensfest.
      • 1
      • 30
      • 57
       DurchsuchenBeitrag schreiben


      Investoren beobachten auch:

      WertpapierPerf. %
      0,00
      0,00
      -2,50
      0,00
      0,00
      0,00
      -0,64
      0,00
      0,00
      0,00

      Meistdiskutiert

      WertpapierBeiträge
      48
      44
      27
      22
      17
      17
      13
      12
      10
      10
      SCI AG - ab 26. Juni 2006 im Open Market