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    Blue Chip Depot-antizyklisch & Sondersituationen (Seite 1279)

    eröffnet am 13.11.08 19:33:02 von
    neuester Beitrag 20.06.24 08:20:52 von
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      schrieb am 10.12.14 17:11:32
      Beitrag Nr. 6.645 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.537.266 von carcat am 10.12.14 16:22:33
      Zitat von carcat: Hallo Doby,
      ich hatte irgendwo gelesen, dass der Bieter bis zur Genehmigung seines Übernahmeangebots keine Aktien am Markt kaufen darf. Begründung ist die Pflicht zur Gleichbehandlung aller verkaufenden Aktionäre. Das scheint plausibel, dann sonst könnte ein Bieter leicht die vorläufige Ablehnung durch die BaFzu provozieren und billig einkaufen. Außerdem kann ich mir nur so erklären, dass der Kurs nicht schon jetzt nahe 15,23 EUR steht, denn wenn er könnte, würde der Bieter jeden Kurs unter dem Übernahmepreis zum Kauf nutzen. Wäre ja für ihn wie geschenktes Geld. Den konkreten Gesetzestext, der diese Marktaktivität verbietet, kann ich aber leider im Moment auch nicht finden...

      Die Sache mit Panamax hast du gut recherchiert. Wollen wir mal hoffen, dass Maurice Dijols von Joma das besser hinbekommt als seinerzeit Zhao Xu von Guoshi.


      Ein Kaufverbot finde ich im WpÜG nicht. Klar ist natürlich, dass bei Käufen oberhalb des Angebotspreises sich der zu zahlende Preis erhöhen würde, womit die Gleichbehandlung gewährleistet ist:

      § 31 Gegenleistung
      (1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.
      (2) Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Werden Inhabern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht gewähren.
      (3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.
      (4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unterschiedsbetrag.
      (5) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung.
      (6) Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Als Erwerb gilt nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft.
      (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Angemessenheit der Gegenleistung nach Absatz 1, insbesondere die Berücksichtigung des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Zielgesellschaft und der Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen und die hierbei maßgeblichen Zeiträume sowie über Ausnahmen von dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Grundsatz und die Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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      schrieb am 10.12.14 16:36:46
      Beitrag Nr. 6.644 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.536.549 von mitleser am 10.12.14 15:38:11
      Zitat von mitleser: Hast du nicht am 03.12. schon eine Position aufgebaut?


      jo, schon richtig, da hat es aber noch nicht zu den Top20 gereicht.
      Avatar
      schrieb am 10.12.14 16:22:33
      Beitrag Nr. 6.643 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.536.297 von DOBY am 10.12.14 15:23:37
      Zitat von DOBY: Ein solcher Erwerber kann somit durch ein ungültiges Angebot den Börsenkurs temporär in seinem Sinn manipuilieren (z.b. um Aktien billig am Markt abzugreifen), ....

      Hallo Doby,
      ich hatte irgendwo gelesen, dass der Bieter bis zur Genehmigung seines Übernahmeangebots keine Aktien am Markt kaufen darf. Begründung ist die Pflicht zur Gleichbehandlung aller verkaufenden Aktionäre. Das scheint plausibel, dann sonst könnte ein Bieter leicht die vorläufige Ablehnung durch die BaFzu provozieren und billig einkaufen. Außerdem kann ich mir nur so erklären, dass der Kurs nicht schon jetzt nahe 15,23 EUR steht, denn wenn er könnte, würde der Bieter jeden Kurs unter dem Übernahmepreis zum Kauf nutzen. Wäre ja für ihn wie geschenktes Geld. Den konkreten Gesetzestext, der diese Marktaktivität verbietet, kann ich aber leider im Moment auch nicht finden...

      Die Sache mit Panamax hast du gut recherchiert. Wollen wir mal hoffen, dass Maurice Dijols von Joma das besser hinbekommt als seinerzeit Zhao Xu von Guoshi.
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      Avatar
      schrieb am 10.12.14 15:38:11
      Beitrag Nr. 6.642 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.536.297 von DOBY am 10.12.14 15:23:37Hast du nicht am 03.12. schon eine Position aufgebaut?
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      Avatar
      schrieb am 10.12.14 15:23:37
      Beitrag Nr. 6.641 ()
      update Top20 Realdepot Aktien:
      rein Cat Oil

      nach näherer Beschäftigung mit dem Themenkomplex "Pflichtangebot" wage ich etwas mit begrenztem Einsatz. Zwar kann ein Übernehmer dafür sorgen, dass die BAFIN das Angebot untersagen muss, z.b. durch einen fehlenden Finanzierungsnachweis. Eine Untersagung befreit ihn aber nicht vom Pflichtangebot, sofern er mehr als 30% der Aktien kontrolliert. Was in so einem Fall passiert, kann man beim Fall Panamax AG (siehe Link letztes Posting) nachlesen. Der Erwerber verliert das Recht seine Stimmrechte auszuüben und es beginnen Zinsen aufzulaufen, es besteht weiterhin die Pflicht ein Angebot vorzulegen zum bekannten festgesetzten Preis plus Zinsen. Er kann somit sein Angebot nur zeitlich aufschieben. Zusätzlich können Zwangsgelder gegen ihn verhängt werden.
      Ein solcher Erwerber kann somit durch ein ungültiges Angebot den Börsenkurs temporär in seinem Sinn manipuilieren (z.b. um Aktien billig am Markt abzugreifen), letztlich muss er aber ein gültiges Angebot vorlegen, darauf haben die restlichen Aktionäre ein Recht. Sollte die Bafin das Angebot wegen formalen Fehlern untersagen werde ich deshalb zu sich dann ergebenden Panikkursen weiter aufstocken.
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      Avatar
      schrieb am 08.12.14 19:05:21
      Beitrag Nr. 6.640 ()
      Zu Cat Oil
      Hier ein Fallbeispiel aus 2014, bei dem die BAFIN ein Pflichtangebot untersagt hat (hauptsächlich aufgrund fehlenden Finanzierungsnachweises). Nach Androhung eines Zwangsgelds hat der Bieter inzwischen eine Unterlage vorgelegt(7 Monate später), die die BAFIN genehmigt hat. Zwar handelte es sich bei dem Bieter ähnlich wie bei cat oil auch um ein exotisches Unternehmen von den Virgin Islands, aber im Hintergrund agierte ein Chinese. Wie wir inzwischen von den Deutsch-China Aktien wissen, probieren zahlreiche Herren chinesischer Herkunft, wo die Schmerzgrenze deutscher Institutionen und Anleger ist.
      http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlag…
      Avatar
      schrieb am 05.12.14 21:47:23
      Beitrag Nr. 6.639 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.500.567 von carcat am 05.12.14 16:18:36Hallo carcat,
      laut WpÜG handelt es sich um 10 Werktage Prüffrist, nicht um 10 Tage. Somit wäre der Ablauftermin Freitag, der 12.12. Theoretisch kann die BAFIN auch nochmal um 5 Werktage verlängern, wenn sie z.b. "zu beschäftigt mit Weihnachtsvorbereitungen" ist. (freie Interpretation des WpÜG von mir)
      Das alles gilt für den Fall, dass Joma die Unterlage am letzten Tag der 4 Wochen eingereicht hat. Wenn die BAFIN das Angebot untersagt gibts sicher einen Kurssturz, wenn nicht, dann wird sich der Abschlag zum Pflichtangebotspreis verringern. Vermutlich muss aber nicht nur die BAFIN das Angebot genehmigen, sondern später auch die Kartellbehörden.
      Avatar
      schrieb am 05.12.14 16:18:36
      Beitrag Nr. 6.638 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.479.768 von DOBY am 03.12.14 13:48:47Hallo Doby,
      nach Meldung der Kontrollerlangung über CAT Oil vom 31.10.2014 hat Joma vier Wochen Zeit, das Pflichtangebot bei der BaFin vorzulegen. Das wäre dann der 28.11.2014. Danach hat die BaFin 10 Tage Zeit, den Angebotsentwurf zu genehmigen. Stichtag wäre dann der 8.12.2014.

      Verlängerung der Fristen durch die BaFin wäre theoretisch denkbar, aber laut telefonischer Aussage der beauftragten Kommunikationsagentur SCHOLDAN & CO nicht realisiert.

      Nach dieser Rechnug ist also der 8.12.14, d.h. Montag, der "hopp oder top"-Tag, oder? Kommt die Genehmigung, steht CAT schnell nahe 15,23. Kommt sie nicht, dann mag es abwärts gehen.... oder was denkst du?
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      Avatar
      schrieb am 04.12.14 20:16:12
      Beitrag Nr. 6.637 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.492.146 von Koko2812 am 04.12.14 18:08:55
      Zitat von Koko2812: Servus Doby,

      weisst Du, was Dein MA Schnappi gerade so treibt?
      Ausser das er kürzlich auf Katzenjagd war.

      Und sonst, wie geht's denn Opa Winfried?
      Hat er sich im Anlageausschuss für aristokratische Ölaktien
      stark gemacht?

      Gruß
      Koko



      Hallo Koko,
      Opa Winfried hatte nach den Ereignissen letztes Jahr seine prinzipielle Ablehnung der unverantwortlich spekulativen Politik des Hauses erklärt. Er kritisierte, dass die Leistung seiner Generation leichtfertig aufs Spiel gesetzt würde. Die Leitung (auch ich) musste deshalb zusichern, dass man in Zukunft verantwortungsbewusster mit den finanziellen Resourcen umgehen werde. Zwar ist Opa Winfried zufrieden mit der derzeitigen Entwicklung, das hohe Alter zehrt aber zunehmend an seiner Gesundheit, so dass er sich nur noch in Notfällen in das operative Geschäft einmischen will. Die aktuellen Einzelentscheidungen sind deshalb nicht mit Opa Winfried abgestimmt. Natürlich bemühen wir uns die Vorstellungen von Opa Winfried in Hinsicht auf Risikostreuung und konservativer Anlagestrategie stets im Auge zu behalten, sodass sein Lebenswerk ungefährdet fortbestehen kann.

      Zu MA Schnappi: MA Schnappi ist seit Anfang November auf Kurzarbeit und beschäftigt sich derzeit hauptsächlich damit ein warmes Winterplätzchen zu finden. Rein prinzipiell steht er dem Konzern jederzeit zur Verfügung, wenn seine Dienste benötigt werden. Er mahnt an immer ausreichend Liquidität für seine Jagtausflüge bereitzuhalten. Ein manchmal schwer durchzuhaltendes Vorhaben, da es aus dem Anlageausschuss heraus immer wieder spontane Investmentideen gibt.

      Ich hoffe Deine Fragen ausreichend beantwortet zu haben ;)
      Avatar
      schrieb am 04.12.14 18:08:55
      Beitrag Nr. 6.636 ()
      Servus Doby,

      weisst Du, was Dein MA Schnappi gerade so treibt?
      Ausser das er kürzlich auf Katzenjagd war.

      Und sonst, wie geht's denn Opa Winfried?
      Hat er sich im Anlageausschuss für aristokratische Ölaktien
      stark gemacht?

      Gruß
      Koko
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