CELESIO nach dem DocMorris Urteil trotzdem optimistisch und mit neuem Plan (Seite 10)
eröffnet am 25.05.09 13:04:01 von
neuester Beitrag 14.09.23 04:14:58 von
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Ja umso besser, ich habe nur überschlagsmäßig geschaut bzgl. Der mck Anleihen. Ich bin gerade auf Urlaub und hab daher meine Unterlagen nicht zur Hand, aber ich erinnere mich dunkel, dass dieser Mischzins beim "Präzedenzfall" Wella angewendet wurde und wie gesagt, sollten die 0.83 mit 2,6 Prozent ((1,62+3,6)/2) berechnet werden, würde ich als Phoenix den squeeze out verschieben und vorher den bgav kündigen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.062.521 von Aktienduffy am 10.01.23 19:26:40Auf Euro lautend sehe ich nur zwei McKesson Anleihen, 2025 A19DHZ und 2026 A19WCE, beide rentieren beim aktuellen Kurs mit 3,6% laut comdirect Website. (USD ist ja eine andere Zinswelt und kann ja nicht ausschlaggebend sein! Allenfalls könnte ein aus den USD Anleihen abgeleiteter Risikoaufschlag im Vergleich zu USD Staatsanleihen einen Anhantspunkt liefern.)
Richtig, bei MAN war der Beherrschungsvertrag gekündigt. Mir ist wohl die Diskussion um die Höhe der Ausgleichszahlung im Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag bei MAN im Gedächtnis, wenn es dort um die Bonität von Volkswagen ging.
Richtig, bei MAN war der Beherrschungsvertrag gekündigt. Mir ist wohl die Diskussion um die Höhe der Ausgleichszahlung im Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag bei MAN im Gedächtnis, wenn es dort um die Bonität von Volkswagen ging.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.060.352 von sergiodq am 10.01.23 14:43:40ja genau das war der grund meiner Frage. Beim MAN SO hatte dies keine Relevanz, weil der BGAV da schon gekündigt war.
Sollte wirklich der Mittelwert zwischen Basiszins und Zins MCK anzusetzen sein (die MCK-Bonds rentieren im Laufzeitenschnitt um die 5%) landen wir aber selbst beim erhöhten Basiszins von 1,62% unter 4% Diskontfaktor in der unendlichen Rente und das ergibt einen höheren Wert als den 3mVWAP....
Sollte wirklich der Mittelwert zwischen Basiszins und Zins MCK anzusetzen sein (die MCK-Bonds rentieren im Laufzeitenschnitt um die 5%) landen wir aber selbst beim erhöhten Basiszins von 1,62% unter 4% Diskontfaktor in der unendlichen Rente und das ergibt einen höheren Wert als den 3mVWAP....
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.059.113 von honigbaer am 10.01.23 12:10:54
Stada ist ja noch nicht abgeschlossen. Da gab es einen Vergleichsvorschlag auf Basis Bonität und ausstehenden Anleihen von Nidda.
Zu MAN kann ich nichts weiter sagen.
Zitat von honigbaer: Hatte ich dazu nicht schon etwas geschrieben, bei Verallia im Gutachten war der Ansatz eher, dass die Diskontierung mit dem Mittelwert aus dem Basiszinssatz und denm Anleihezins ermittelt wird, den die Gesellschaft zahlen muss. Und weil die Gesellschaft selbst keine Anleihen ausstehen hatte, wurde auf den Zins zurückgegriffen, den die Hauptaktionärin / Muttergesellschaft zahlen muss.
Außerdem war von einem zweiten Verfahren die Rede, das man auch verwenden könnte und Urteile gab es glaub auch schon, so dass es dazu noch divergierende Rechtsprechung geben kann.
Basiszinssatz plus 5,5% Marktrisikoprämie (wenn schon dann mal Betafaktor) ist es aber eher nicht, die Ausgleichszahlung ist ja nicht dem unternehmerischen Risiko ausgesetzt, sondern eher eine Art Zinsverpflichtung des Hauptaktionärs.
War das nicht im Stada Spruchverfahren relevant? Und beim MAN Squeeze-out müsste ja auch im Gutachten etwas berechnet worden sein.
Nach Anhebung des Basiszinssatzens von -0,88% auf +1,62% zum 01.01.2023 bin ich aber auch nicht mehr zuversichtlich, dass der Wert der Ausgleichszahlungen auf mehr als 20 Euro je Aktie berechnet wird.
Stada ist ja noch nicht abgeschlossen. Da gab es einen Vergleichsvorschlag auf Basis Bonität und ausstehenden Anleihen von Nidda.
Zu MAN kann ich nichts weiter sagen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.059.524 von sergiodq am 10.01.23 13:01:52
Und da wurde bislang immer weitestgehend auf die Bonität des Großaktionärs abgestellt.
Zitat von sergiodq: Du hast recht. Duffy wird das wohl gemeint haben. Die Frage zielt dann ja eher auf die Verwendung der AZ in einem späteren SO-Verfahren.
Und da wurde bislang immer weitestgehend auf die Bonität des Großaktionärs abgestellt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.059.113 von honigbaer am 10.01.23 12:10:54Du hast recht. Duffy wird das wohl gemeint haben. Die Frage zielt dann ja eher auf die Verwendung der AZ in einem späteren SO-Verfahren.
Hatte ich dazu nicht schon etwas geschrieben, bei Verallia im Gutachten war der Ansatz eher, dass die Diskontierung mit dem Mittelwert aus dem Basiszinssatz und denm Anleihezins ermittelt wird, den die Gesellschaft zahlen muss. Und weil die Gesellschaft selbst keine Anleihen ausstehen hatte, wurde auf den Zins zurückgegriffen, den die Hauptaktionärin / Muttergesellschaft zahlen muss.
Außerdem war von einem zweiten Verfahren die Rede, das man auch verwenden könnte und Urteile gab es glaub auch schon, so dass es dazu noch divergierende Rechtsprechung geben kann.
Basiszinssatz plus 5,5% Marktrisikoprämie (wenn schon dann mal Betafaktor) ist es aber eher nicht, die Ausgleichszahlung ist ja nicht dem unternehmerischen Risiko ausgesetzt, sondern eher eine Art Zinsverpflichtung des Hauptaktionärs.
War das nicht im Stada Spruchverfahren relevant? Und beim MAN Squeeze-out müsste ja auch im Gutachten etwas berechnet worden sein.
Nach Anhebung des Basiszinssatzens von -0,88% auf +1,62% zum 01.01.2023 bin ich aber auch nicht mehr zuversichtlich, dass der Wert der Ausgleichszahlungen auf mehr als 20 Euro je Aktie berechnet wird.
Außerdem war von einem zweiten Verfahren die Rede, das man auch verwenden könnte und Urteile gab es glaub auch schon, so dass es dazu noch divergierende Rechtsprechung geben kann.
Basiszinssatz plus 5,5% Marktrisikoprämie (wenn schon dann mal Betafaktor) ist es aber eher nicht, die Ausgleichszahlung ist ja nicht dem unternehmerischen Risiko ausgesetzt, sondern eher eine Art Zinsverpflichtung des Hauptaktionärs.
War das nicht im Stada Spruchverfahren relevant? Und beim MAN Squeeze-out müsste ja auch im Gutachten etwas berechnet worden sein.
Nach Anhebung des Basiszinssatzens von -0,88% auf +1,62% zum 01.01.2023 bin ich aber auch nicht mehr zuversichtlich, dass der Wert der Ausgleichszahlungen auf mehr als 20 Euro je Aktie berechnet wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.054.241 von Aktienduffy am 09.01.23 17:21:12
Kann ich Dir nicht genau beantworten. Basiszinssatz plus 5,5 %, jeweils für die Periode des gültigen Basiszins auf Laufzeit berechnet. So mein Stand. Damit komme ich ja sehr nahe ran. Ich gehe davon aus, dass z.B. die Bockenheimer das taggenau berechnen können und sich daher noch das ein oder andere versprechen, da sie kürzlich hier wohl noch aufgestockt haben. 😉 Ich bleibe bei meiner eher kleineren Position, da ich mir auf anderen Schauplätzen mehr Upside verspreche. Aufgrund dessen, dass das hier ja auch schon Ewigkeiten sich zieht und nun mal ein Ende in Sicht ist, muss ich aber irgendwie auch dabei sein....
Zitat von Aktienduffy: weiss jemand, wie der abzinsungsfaktor für die kapitalisierung der ausgleichszahlung exakt ermittelt wird?
Kann ich Dir nicht genau beantworten. Basiszinssatz plus 5,5 %, jeweils für die Periode des gültigen Basiszins auf Laufzeit berechnet. So mein Stand. Damit komme ich ja sehr nahe ran. Ich gehe davon aus, dass z.B. die Bockenheimer das taggenau berechnen können und sich daher noch das ein oder andere versprechen, da sie kürzlich hier wohl noch aufgestockt haben. 😉 Ich bleibe bei meiner eher kleineren Position, da ich mir auf anderen Schauplätzen mehr Upside verspreche. Aufgrund dessen, dass das hier ja auch schon Ewigkeiten sich zieht und nun mal ein Ende in Sicht ist, muss ich aber irgendwie auch dabei sein....
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.965.759 von honigbaer am 22.12.22 19:56:36weiss jemand, wie der abzinsungsfaktor für die kapitalisierung der ausgleichszahlung exakt ermittelt wird?
Naja, wenn wie immer die berufskläger auf den Plan treten und es schaffen, die Eintragung bis September 2023 zu verzögern, müsste es die Ausgleichszahlung mE definitiv geben, da diese spätestens 8 Monate nach GJ Ende fällig ist.