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    Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X (Seite 2467)

    eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
    neuester Beitrag 17.06.24 09:22:03 von
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      schrieb am 18.02.19 21:11:46
      Beitrag Nr. 9.355 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.904.017 von Skuld am 18.02.19 21:02:39Selten soviel Polemik im so kleinen Absatz gelesen.
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      schrieb am 18.02.19 21:02:39
      Beitrag Nr. 9.354 ()
      "Game over" und sie wissen es,würd ich sagen;weil so,wie sie es kommuniziert haben,fühlen sich jedenfalls einige aus meiner Familie hinter die Fichte geführt und werden sich im Höchsttempo von ihren Wiki-Zertifikaten trennen-der größtteil L&S ist gott sei Dank bei dem heftigen Abverkauf der letzten Zeit geflogen;hier ist der Glaube an Transparenz und Ehrlichkeit nachhaltig zerstört...:cry:
      Kann man die eigentlich verklagen?
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 18.02.19 19:07:05
      Beitrag Nr. 9.353 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.902.880 von opendepot am 18.02.19 18:48:182017.... Du bist Aktie long... und Put long als Hedge... Aktie steigt, Du machst nen Profit... der bleibt steuerfrei... Put verfällt wertlos, aber die Kosten kannst Du nicht abziehen, weil Gewinne aus dem Underlying steuerfrei.... LuS haette aber statt steuerfrei, lieber die Differenz aus Aktiengewinn und Kosten fuer den Put voll versteuert...
      2018... Du bist Aktie long... und Put als Hedge... Aktie fällt, Du machst nen Verlust... der bleibt steuerfrei.. Put ist im Geld und bringt nen Profit... nun glaubt LuS, dass der Gewinn aus dem Put zu versteuern sei, aber die Aktienverluste nicht in Abzug gebracht werden können... das ist m.E. falsch, denn auch der Profit aus dem Put bleibt unversteuert, weil es sich im Underlying um ein steuerfreies Geschäft hält...

      vgl. §15 EStg

      (4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben
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      Avatar
      schrieb am 18.02.19 18:48:18
      Beitrag Nr. 9.352 ()
      Ich habe jetzt auch noch einmal nachgelesen:

      L&S hatte im Gj 2017 bei einem Gewinn von 8 Mio und einen steuerlichen Verlust erwirtschaftet. Ein Wunder oder auch genannt §8b KStG. Den Verlust haben Sie auf neue Rechnung vorgetragen. Da ihnen das wohl selbst "spanisch" vorkam, haben sie sicherheitshalber 3 Mio Rückstellungen gebildet, falls §8b KStG doch nicht gelten sollte. So wurde das damals kommuniziert.

      "Das Konzernergebnis beinhaltet eine Rückstellung für Steuern in Höhe von TEUR -3.286. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser vorläufigen Zahlen lag der Gesellschaft noch keine abschließende Expertise vor, ob im Zusammenhang mit in Kraft getretenen Gesetzesänderungen eine entsprechende Steuerlast angefallen ist. Es kann daher auch noch eine Erhöhung des Konzernergebnisses in entsprechender Höhe anfallen."

      Für das GJ 2018 liest sich das nun ganz anders:

      "Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft musste aufgrund hoher steuerlicher Belastungen nach vorläufigen Zahlen im vierten Quartal 2018 einen Konzernfehlbetrag nach HGB in Höhe von TEUR -4.097 hinnehmen."

      Da ist etwas unlogisch.

      Zuerst wurden die Rückstellungen gebildet falls der §8 für L&S nicht gilt.
      Jetzt werden die Rückstellungen gebildet, weil der §8 für L&S wohl doch gilt.

      Dann wären ja die 3 Mio aus 2017 unnötig.

      Je länger ich mich damit beschäftige, desto weniger verstehe ich es. Sicher ist nur: Irgendwer hat L&S steuerlich irgendwohin geritten.
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      Avatar
      schrieb am 18.02.19 16:50:41
      Beitrag Nr. 9.351 ()
      ich betreibe halt selber ne kleine Wertpapierhandesfirma und deshalb bewerte ich das Management erstmal nach dem Umgang mit den Risiken im Handel... da kann ich angesichts der Ergebnisse keine Versäumnisse erkennen... wenn es jetzt aber auch noch entscheidend ist, wie ich unter steuerlichen Aspekten meine Positionen hedge wird es absurd... da sagt mir doch der gesunde Menschenverstand, dass bspw. auf 1 Mio Überschuss, nicht 2 Mio Steuern fällig werden können...

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      schrieb am 18.02.19 16:33:04
      Beitrag Nr. 9.350 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.901.662 von DAX7003 am 18.02.19 16:22:24Solche Mutmassungen würde ich hier nicht in den Raum stellen, zumal ja gar nicht klar ist, ob man das Problem wirklich übersehen und nicht vielleicht sogar die Gesetzesänderung vorstandsseitig bewußt in Kauf genommen hat, z.B. in der Hoffnung dass sie für L&S arbeiten würde (wg. der 95%igen Steuerfreiheit von Aktiengewinnen). Wenn der steuerliche Berater auch der testierende Wirtschaftsprüfer ist, hat er ja wohl zumindest beim Jahresabschluss 2017 das Problem gesehen und die entsprechende Steuerrückstellung gefordert. Spätestens da hätte das Management mE tätig werden müssen.

      Zitat von DAX7003: es gibt ja auch noch die Beraterhaftung... das wird den Schaden nicht komplett decken, aber die zuständige Steuerberatungskanzlei sollte ggf. auch schon mal Rückstellungen bilden...
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 16:22:24
      Beitrag Nr. 9.349 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.901.350 von AbsoluterProfi am 18.02.19 15:38:09es gibt ja auch noch die Beraterhaftung... das wird den Schaden nicht komplett decken, aber die zuständige Steuerberatungskanzlei sollte ggf. auch schon mal Rückstellungen bilden...
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      Avatar
      schrieb am 18.02.19 15:38:09
      Beitrag Nr. 9.348 ()
      Für den Privatanleger ist die Situation völlig intransparent. Es ist unmöglich die Situation halbwegs neutral einzuordnen. Der Privatanleger kann nur völlig ins blaue rein spekulieren. Großanleger werden sich hier rechtlichen Rat einholen und die Situation wesendlich besser abschätzen. Aus meiner Sicht gehört L&S vom Handel ausgesetzt bis geklärt ist was da genau abläuft. Ich bin erstmal raus bei L&S, da die Lage für mich überhaupt nicht zu beurteilen ist.
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      schrieb am 18.02.19 14:56:59
      Beitrag Nr. 9.347 ()
      @Dax7003: Es gibt aber aktuell auch deutlich bessere, mit stabilerer Dividende die auch definitiv verdient wurde und noch von der Klärung einer obskuren Steuerthematik abhängig ist.
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 14:40:58
      Beitrag Nr. 9.346 ()
      da ja heute "President's Day" ist, zitiere ich mal den aktuellen POTUS und sehe in der aktuellen Steuerproblematik ein "hoax" oder "witch hunt"

      viel interessanter ist doch dieser Abschnitt aus der Adhoc vom Freitag:

      "Dieser [Dividenden]Vorschlag soll der stabilen und operativen geschäftlichen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 wie auch der in den ersten Wochen des Jahres 2019 Rechnung tragen."

      Das heisst, der Januar ist ganz ordentlich gelaufen, eine Rendite von aktuell 5,5% für ein knappes halbes Jahr, sehe ich als gesichert an. Da gibt es z. Zt. schlechtere Geldanlagen.
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