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    Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X (Seite 2518)

    eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
    neuester Beitrag 20.06.24 18:00:45 von
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      Avatar
      schrieb am 23.10.18 07:14:17
      Beitrag Nr. 8.907 ()
      francesco + aliberto
      Ich finde es traurig wie Ihr Euch hier als die "Herren des LuS-Threads" aufspielt. Anstatt Aussagen und Argumente mit mir seriös zu diskutieren kommen persönliche Angriffe oder man setzt mich auf "ignore". Das ist geradezu kindliches Verhalten und erinnert mich an die PK zweier Herren in München. Ich habe mir Eure letzten Posts durchgelesen und muss konstatieren, dass dort jede Menge Halbwissen verarbeitet ist. Die großen Experten als die Ihr Euch hier geriert, scheint Ihr danach zu urteilen jedenfalls nicht zu sein. Auch die Fakten sprechen gegen Euch: Niemand von Euch hat die Probleme bei LuS gesehen und den Absturz der LuS-Aktie angekündigt - dann hättet Ihr nämlich jetzt zu erheblich niedrigeren Kursen wieder einsteigen können. Statt dessen kommen nur recht unsubstantiierte Durchhalteparolen. Meiner Einschätzung nach ist LuS ein relativ gut geführtes Makler- und Finanzunternehmen, dessen Geschäft (und Aktienkurs) aber in hohem Maße mit den Entwicklungen auf den Aktienmärkten korreliert. Und wenn man für diese (wie ich) eher negativ eingestellt ist, sollte man von diesem "Optionsschein auf den DAX" lieber die Finger lassen. Wenn Ihr das anders sieht, interessieren mich Eure (seriösen) Argumente.
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      Avatar
      schrieb am 22.10.18 20:51:32
      Beitrag Nr. 8.906 ()
      Kommt mal wieder runter Leute, was soll denn dieses Draufhauen auf Funtech?
      Seine Beiträge waren immer sachlich geschrieben und kein substanzloses Gebashe.
      Wenn man sich erst neu mit der Aktie beschäftigt und dann nach der oft erwähnten Steuerthematik fragt, um dein sein Wissen dazu einzubringen finde ich alles andere als verwerflich. Woher soll er denn wissen, dass das in diesem Thread mit Hunderten von Seiten schonmal diskutiert wurde? Da hätte doch niemand Zeit und Lust sich alles durchzulesen, um vielleicht irgendwas zur Steuerthematik zu finden. Dann fragt man einfach nach, dafür ist so ein Forum doch da.
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      Avatar
      schrieb am 22.10.18 13:17:09
      Beitrag Nr. 8.905 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.017.975 von Aliberto am 22.10.18 10:03:10Servus Aliberto,

      machs doch wie ich.

      Ich hab ihn auf Ignore gesetzt.

      Soviel Blech wie in den vergangenen 3 Wochen hab ich noch nie gelesen.

      Franz
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 10:03:10
      Beitrag Nr. 8.904 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.016.682 von Funtech am 22.10.18 07:26:49Bevor Du hier weiter mit absoluter Unwissenheit und Arroganz Dich selber zur Schau stellst, solltest Du Dich vielleicht einfach mal mit der AG und dem Thread beschäftigen !! Alle wichtigen Punkte sind doch längst hinreichend erläutert und diskutiert worden.
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      Avatar
      schrieb am 22.10.18 07:26:49
      Beitrag Nr. 8.903 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.015.725 von deRendite am 21.10.18 20:52:38Vielen Dank ! Weiß jemand für welchen Veranlagungszeitraum LuS zuletzt geprüft wurde? Ansonsten: Wenn die Steuererklärung für 2017 noch in diesem Jahr erstellt werden würde (spätestens muss das Ende Februar 2019 erfolgt sein), tritt Ende 2022 (bzw. Ende 2023) die Festsetzungsverjährung ein. Bis dahin müsste dieser Veranlagungszeitraum also spätestens von der BP geprüft werden. Wann und ob überhaupt eine Steuerprüfung vorgenommen wird, liegt im Ermessen des FA. Allerdings hätte LuS auf Antrag die Möglichkeit, diesen Sachverhalt auch außerhalb der BP überprüfen zu lassen. Ich bin jetzt nicht der ultimative Steuerexperte, aber ehrlich gesagt wundert es mich, dass die Steuerberater von LuS die Möglichkeit sehen, dass der § 8b Abs. 7 nicht auf LuS angewandt werden kann. Da hätte mal jemand auf der HV nachfragen müssen.
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      schrieb am 21.10.18 20:52:38
      Beitrag Nr. 8.902 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.015.407 von Funtech am 21.10.18 19:52:41Hier ein Zitat aus dem Q1 Bericht 2018 (zum Halbjahr ist die Rückstellung noch etwas angewachsen):

      In 2017 wurde der § 8b Abs. 7 KStG geändert. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft ist ein Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und fällt unter die hier vorgenommene Änderung. In Folge dessen sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft nunmehr anzuwenden. Hierdurch ergibt sich, dass für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft insbesondere realisierte Verluste aus dem Handel mit Aktien unberücksichtigt bleiben und realisierte Gewinne aus dem Handel mit Aktien mit lediglich 5% Berücksichtigung finden. Diese Veränderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer führt für das Geschäftsjahr 2017 und für das erste Quartal 2018 dazu, dass die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft einen steuerlichen Verlust erwirtschaftet hat. Aufgrund des zuvor beschriebenen Sachverhalts ergibt sich rechnerisch kein Steueraufwand für das Veranlagungsjahr 2017 und das erste Quartal 2018 zusammen für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft als Steuersubjekt. Die Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag erfolgte derzeit unter Anwendung der Steuervorschriften des Körperschaftsteuergesetzes vor den zuvor beschriebenen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes in 2017. Damit bestehen derzeit Steuerrückstellungen für Körperschaftsteuern, Gewerbesteuern und den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2017 und das erste Quartal 2018 zusammen in Höhe von TEUR 4.698. Inwieweit die Gesetzesänderung auch im Rahmen der Überprüfung durch die Anschlussprüfung der Großbetriebsprüfung des Finanzamts für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft Bestand hat, ist derzeit ungewiss. Aus diesem Grunde wurde bisher aus den daraus resultierenden Risiken ergebniswirksam eine Steuerrückstellung berücksichtigt.
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      Avatar
      schrieb am 21.10.18 19:52:41
      Beitrag Nr. 8.901 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.012.238 von Don_Charmanti am 20.10.18 22:24:05
      Steuerangelegenheit
      Kannst Du mir das mit der Steuerangelegenheit kurz erläutern? Dann kann ich auch etwas zu den Fristen sagen.
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      Avatar
      schrieb am 20.10.18 22:24:05
      Beitrag Nr. 8.900 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.011.326 von Funtech am 20.10.18 17:17:50
      Zitat von Funtech: Ich bin nicht über den Hintergrund zu der Steuerprüfung bei LuS informiert. ...


      Steuerprüfung kannst ruhig weglassen, danns triffst die Sache besser. :D:D
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      schrieb am 20.10.18 17:17:50
      Beitrag Nr. 8.899 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.008.848 von francescoDC am 20.10.18 01:36:29
      francescoDC
      Ich bin nicht über den Hintergrund zu der Steuerprüfung bei LuS informiert. Hat man dort im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Problem gehabt und muss jetzt für die Zukunft für denselben Sachverhalt Rückstellungen einstellen? Gibt es ein Verfahren vor dem Finanzgericht, das entschieden werden muss? Was die regulären Betriebsprüfungen angeht, wird LuS der Großbetriebsprüfung unterliegen und lückenlos geprüft. In der Regel werden 3 Jahre zusammenhängend geprüft, aber das FA kann den Zeitraum auch bis zur Festsetzungsverjährung nach hinten ausdehnen. Wenn der WP Rückstellungen in voller Höhe vorschreibt, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass man ein negatives Urteil erwartet.
      Was die Boni angeht, liegst Du falsch. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz müssen die Boni des Vorjahres in voller Höhe bekannt gewesen und in Form von Rückstellungen berücksichtigt worden sein. Sonst müsste das Testat widerrufen werden. Die Boni für 2017 sind also im Vorjahr ergebniswirksam geworden, auch wenn erst in diesem Jahr ausgezahlt. Q2 2018 kann also nicht durch Boni für 2017 belastet gewesen sein. Diesbezüglich ist Deine Hochrechnung definitiv falsch.
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      schrieb am 20.10.18 08:26:27
      Beitrag Nr. 8.898 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.008.848 von francescoDC am 20.10.18 01:36:29Kannst du erklären, warum die Boni für 2016 in Q2 den Gewinn belasten sollen? Die Diskussion wurde ja schon einmal angestoßen und bei Bilanzierern erfolgt die erfolgswirksame Auswirkung bei periodengerechter Einbuchung der Rückstellung (also in 2017) und nicht bei Auszahlung. Erfolgswirksam kann diese eig nur in Q2, wenn die vorher gebildete RSt viel zu niedrig angesetzt wurde.
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