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    Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X (Seite 654)

    eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
    neuester Beitrag 01.06.24 12:22:07 von
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      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:48:34
      Beitrag Nr. 27.209 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.157.565 von Milan89 am 26.08.21 15:12:14Lies die Ad-Hoc:

      "So ist nach vorläufiger Auswertung des Zwischenberichtes zu den Jahren 2008 bis 2009 mit dem Erlass von Änderungsbescheiden zu rechnen..."

      Die Steuerbehörden drehen den Spieß einfach um und verschicken Änderungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 (aufgrund des Zwischenberichts) und dann muss Lang & Schwarz zunächst einmal zahlen. Dann kann Lang & Schwarz gegen diese Änderungsbescheide juristisch vorgehen und dagegen Einspruch einlegen (wie gesagt, die Steuerfahnder holen jetzt die "grobe Kelle" raus und mit den Ändeurngsbescheiden werden quasi alle Unternehmen zunächst einmal unter Generalverdacht der unrechtmäßig erhalten Kapitalertragsteueranrechnung gestellt und die Unternehmen müssen dann individuell gegenüber der Steuerfahndung die Rechtmäßigkeit der Anrechnung nachweisen ... und für die Änderungsbescheide muss LuS halt Rückstellungen bilden!). Dies hat nix mit Schuldeingeständnis zu tun.
      Lang & Schwarz | 88,10 €
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:43:24
      Beitrag Nr. 27.208 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.157.565 von Milan89 am 26.08.21 15:12:14
      nur was ist wahrscheinlich?
      in der Richtung stimme ich dir doch zu - wir sind glaub ich nicht SOOO weit auseinander. Worum es mir geht, ist das diese Wahrscheinlichkeit bei einem Sachverhalt der 2007 lag und den man innerhalb von 1 Tag bewerten musste doch nicht so klar ist. KEINER kann da sagen WIE wahrscheinlich das so kommt. Oder du etwa? Darum im Zweifel eben ansetzen. Hast du schonmal erlebt, das es ärger gab weil jemand geprüft hat und das ganze eben nur 48% Warhscheinlich war (Falls das überhaupt geht).

      Du tust so, also ob L&S GENAU WEISS was da war und gemauschelt wurde. Dem widerspreche ich eben aufs entschiedenste.
      Lang & Schwarz | 88,00 €
      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:30:47
      Beitrag Nr. 27.207 ()
      Genau, daher kann damit keine Steuerlast oder Ähnliches gesenkt werden.
      Lang & Schwarz | 87,50 €
      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:28:31
      Beitrag Nr. 27.206 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.157.679 von Choupette am 26.08.21 15:21:37
      Zitat von Choupette: @weinberg
      Steuern und auch die Rückstellungen sind nicht abziehbare Aufwendungen, §10 Nr. 2 KStG


      Selbiges eben auch für Strafzahlungen
      Lang & Schwarz | 87,50 €
      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:27:46
      Beitrag Nr. 27.205 ()
      Bin ja grundsätzlich auch vollkommen auf der Seite der optimistischen Fraktion hier, aber so zu tun als wäre eine Rückstellung einfach nur ein Instrument um die Steuerlast zu senken und den Jahresabschluss ein wenig zurecht zu tunen, ist sehr blauäugig, diesbzgl bin ich voll bei Milan.
      Dass sich Rückstellungen rückblickend der Höhe nach als zu pessimistisch herausgestellt haben oder bewusst sehr vorsichtig bilanziert wurde, ist eine Sache. Aber so zu tun als werden RSt ständig wieder aufgelöst und reine Bilanzpolitik ist auch Quatsch.
      Nichtsdestotrotz bin ich positiv gestimmt und sehe selbst bei Inanspruchnahme der vollen RSt einen Wertverlust in etwa selbiger Höhe, da CumEx-Geschäfte/Vergehen (sofern bei LuS vorliegend) wahrscheinlich schnell vergessen sein werden. Und wie Dax auch schon gesagt hat, ändert dies kaum bis gar nichts an der KGV-Betrachtung. Kann aber auch verstehen, dass Anleger aktuell vorsichtig sind (was sich auch an der in Sippenhaft genommenen Baader zeigt, wo Nico Baader solche Geschäfte immer klar verneint hat).
      Lang & Schwarz | 87,50 €

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      schrieb am 26.08.21 15:27:17
      Beitrag Nr. 27.204 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.157.679 von Choupette am 26.08.21 15:21:37
      Zitat von Choupette: @weinberg
      Steuern und auch die Rückstellungen sind nicht abziehbare Aufwendungen, §10 Nr. 2 KStG


      Ok, danke für den Hinweis!
      Lang & Schwarz | 87,50 €
      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:21:37
      Beitrag Nr. 27.203 ()
      @weinberg
      Steuern und auch die Rückstellungen sind nicht abziehbare Aufwendungen, §10 Nr. 2 KStG
      Lang & Schwarz | 87,50 €
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:13:21
      Beitrag Nr. 27.202 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.157.457 von moneymakerzzz am 26.08.21 15:03:05
      Zitat von moneymakerzzz: Ich kenne die IFRS-Logik und weiss daher sehr genau, wie das funktioniert ;) daher nochmal meine Frage: wie würdest du denn diesen Standard in der Praxis anwenden? Erstmal ne Rückstellung bilden und auf Nummer sicher gehen oder lieber nicht? Schau dir dochmal die zahlreichen Firmen ja, die jedes Jahr Rückstellungen bilden. Da gilt immer: lieber übervorsichtig sein (Funkwerk-Aktionäre wissen, was ich meine :D )

      Daraus irgendwas abzuleiten finde ich im besten Fall fahrlässig.

      PS: danke an die 3 neuen Follower - hätte nicht gedacht das L&S crashen muss damit mal jemand ließt was ich so schreibe :D


      Stimme Dir zu und will in dem Zusammenhang noch einmal wiederholen, dass solche Rückstellung zunächst im Hinblick auf den Cashout für Steuern (direkt) und Dividenden ( indirekt) eine reduzierende Wirkung haben. Und L&S braucht derzeit Cash, um sein Wachstum zu finanzieren. Wäre ich das Management, wäre ich auch sehr vorsichtig bei der Bildung der Rückstellung vorgegangen …

      Gruß,
      Weinberg
      Lang & Schwarz | 87,40 €
      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:12:14
      Beitrag Nr. 27.201 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.157.457 von moneymakerzzz am 26.08.21 15:03:05
      IAS 37.14
      Eine Rückstellung ist dann anzusetzen, wenn

      (a) einem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) entstanden ist;

      (b) der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist; und

      (c) eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.

      Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist keine Rückstellung anzusetzen.

      Wahrscheinlich heißt > 50%

      Und der Vollständigkeit halber:

      Bei > 95% hättest du eine Verbindlichkeit bzw. bei < 50% eine Eventualverbindlichkeit.

      Dass Bilanzpolitik darüber betrieben wird, ist unstrittig. Aber bei LuS dürfte das im vorliegenden Fall wohl nicht zutreffen!
      Lang & Schwarz | 87,10 €
      7 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.08.21 15:05:31
      Beitrag Nr. 27.200 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.156.920 von Aliberto am 26.08.21 14:18:10
      die Leuten lesen halt leider nicht
      sondern schreiben hier erstmal. Du und ich sind uns da in der Sache einig - nur scheint man das hier wohl 5x wiederholen zu müssen. Und es ließt trotzdem keiner...
      Lang & Schwarz | 86,80 €
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