Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 56)
eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
neuester Beitrag 03.06.24 12:54:06 von
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Für Deffner und Tschäpitz auf WELT wäre das ggf. auch was.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.117.282 von startvestor am 17.01.24 14:00:19Die einzigen, die was bringen würden, wäre NTV-Zertifikate um 15.45..... Börse vor 8 in der ARD kannste vergessen. Die fassen das Thema nie wieder an, nachdem der Görne (oder wie er heißt) sich damals einen Einlauf abgeholt hat, weil er damals zur besten Sendezeit was von Steuern auf Verluste im Zuge von §20, Satz5+6 erzählte...
Taurus kommt so kurz vor 18 Uhr.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-w…
Kann die Union überhaupt die namentliche Abstimmung erreichen? Kann sie die Ampel hier auseinander bringen?
Wenn's da ginge, dann auch bei Binding. Wie Kubicki abstimmt, wissen wir hoffentlich.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-w…
Kann die Union überhaupt die namentliche Abstimmung erreichen? Kann sie die Ampel hier auseinander bringen?
Wenn's da ginge, dann auch bei Binding. Wie Kubicki abstimmt, wissen wir hoffentlich.
Im TV kam bisher nix zum Urteil aus RLP. Und Hock schläft auch:
https://www.faz.net/redaktion/martin-hock-11123681.html
https://www.faz.net/redaktion/martin-hock-11123681.html
Kubicki setzt sich langsam ab von der Ampel - endlich:
https://youtu.be/jO0-RFkgslU?si=HmROX9OYGlYLRs89
Heute soll ja namentlich über Taurus abgestimmt werden. Präzedenzfall für eine Abstimmung über Binding.
https://youtu.be/jO0-RFkgslU?si=HmROX9OYGlYLRs89
Heute soll ja namentlich über Taurus abgestimmt werden. Präzedenzfall für eine Abstimmung über Binding.
Das Sprachrohr der Ballerscheinindustrie (ehemals godmodetrader) hat es nun auch aufgegriffen....
https://stock3.com/news/cfd-trader-erzielt-23-343-eur-gewinn…
..... und verweisen gleichzeitig auf die Umgehung von §20, Satz 5 bei CFDs durch DPS...
https://stock3.com/news/cfd-trader-erzielt-23-343-eur-gewinn…
..... und verweisen gleichzeitig auf die Umgehung von §20, Satz 5 bei CFDs durch DPS...
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.107.349 von startvestor am 16.01.24 00:36:18Und noch Teil 2b, morgen fasse ich die 3 Teile nochmal als einen Post zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des FG RLP vom 05.12.2023 zu ADV für die Bindingsteuer - Teil 2b
ee) Ratschow überzeugt trotz der Erhöhung der Grenze auf 20K nicht
- verringert zwar Fallzahl, aber ändert verfassungsrechtliche Problematik dem Grunde nach nicht
- Literatur hat überwiegend verfassungsrechtliche Bedenken (z.B. Drüen, Jachmann-Michel usw.) - teilt das FG
- FG erkennt keinen sachlich rechtfertigenden Grund für die verfassungswidrige Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips
- Abgeltungsteuer ist geschlossenes Sondersystem der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte - Verlustverrechnung kann da rein
- allgemeines Verlustverrechnungsverbot gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG folgerichtig, damit Sondertarif für Gewinne und Verluste gilt
- sieht Literatur weitgehend als verfassungsmäßig
- aber nicht eine sachliche und betragsmäßige Begrenzung der Verlustverrechnung, denn d.h. asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten ohne sachliche Gründe
- zentraler verfassungsrechtlicher Beurteilungsmaßstab der Bindingsteuer ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
- danach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
(für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen)
- Gesetzgeber entscheidet selbst über die Sachverhalte, die er gleichbehandelt und als "wesentlich gleich" qualifiziert
- Auswahl muss jedoch sachgerecht erfolgen
- aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nachdem bloßes Willkürverbot bis zu strenge Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
- Differenzierungen bedürfen stets dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessene Sachgründe
- Art. 3 Abs. 1 GG = Grundsatz der Steuergerechtigkeit = Besteuerung gemäß wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- insbesondere fürs EStG, das auf die Leistungsfähigkeit angelegt ist
- gemäß gebotener steuerlicher Lastengleichheit ist horizontale Steuergerechtigkeit nötig (gleiche Leistungsfähgkeit = gleiche Steuer) und vertikal
muss Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zu Steuer auf niedrigere Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen
- Rechtfertigung für Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nötig
- Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn kein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung findbar
- noch keine Willkür des Gesetzgebers, wenn er nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählt
- es reicht aber "objektive Willkür", d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung
- Spielraum des Gesetzgebers endet, wo ungleiche Behandlung nicht mehr gerecht ist - ein einleuchtender Grund fehlt
- Gesetzgeber hat auch aus dem Gleichheitssatz großen Spielraum bzgl. Steuergegenstand und Steuersatz
- unter Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung muss Regelung aber belastungsgleich sein
- Ausnahmen davon benötigen besonderen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß rechtfertigt
- besondere sachliche Gründe sind z.B. außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke, Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse
- nicht dazu zählt rein fiskalischer Zweck
- Gesetzgeber darf bei der Belastung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen = allein wegen dieser Härten kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
- er darf sich am Regelfall orientieren - muss nicht alle Besonderheiten berücksichtigen
- gesetzl. Verallgemeinerungen müssen aber möglichst breit alle betroffenen Gruppen und Regelungen umfassen
- Gesetzgeber darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, der typische Fall ist der Maßstab
- Vorteile der Typisierung müssen verhältnismäßig zur Ungleichheit der steuerlichen Belastung sein
- Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für Diffferenzierung steigen bis zu strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn sich Ungleichbehandlung auf grundrechtlich geschützte Freiheiten auswirkt
- verfassungsrechtliche Anforderungen höher, je weniger der Einzelne es beeinflussen kann (siehe Art 3 Abs. 3 GG - Diskriminierungsverbot, z.B. Rasse, Geschlecht)
ff) danach hat FG erhebliche Bedenken, dass Bindingsteuer mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar
- Bindingsteuer behandelt Stpfl. bei Bestimmung ihrer Einkünfte unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus TG oder anderen Kapitalanlagen haben
- Für diese Ungleichbehandlung fehlt sachlicher Rechtfertigungsgrund.
- nicht schlüssig ist, weshalb Sofortversteuerung nur für (ggf. hohe) Gewinne greife
- nicht überzeugend der Grund, dass Eintritt von Verlusten bei TG deutlich wahrscheinlicher sei
- Verweis auf spekulativen Charakter von TG in Gesetzesbegründung deute daraufhin, doch ist Spekulation bei Kapitalanlagen wesensimmanent
- mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen existieren - aber rechtfertigen keine Verlustverrechnungsbeschränkung
- zumal bei TG auch überproportionale Gewinne denkbar, deren Sofortbesteuerung aber für Gesetzgeber unbedenklich
- gemäß objektivem Nettoprinzip sind Gewinne und Verluste aber steuerlich gleichzubehandeln
- Gedanke der drohenden Steuerausfälle aus JStG 2019 keine Rechtfertigung für Bindingsteuer
- Versteuerung des Gewinns vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses nicht folgerichtig bei Begrenzung der Anerkennung der Verluste
- ist keine staatliche Partizipation am Erfolg des Stpfl. mehr, sondern asymmetrische Besteuerung einzelner (geglückter) Geschäfte
- bzgl. des Sicherungscharakters der TG gibts Wertungswiderspruch
- lt. Drüen keine tragfähige Begründung da, weshalb für "Kleinanleger" im Gegensatz zu "größeren" Anlegern vollständige Verlustverrechnung möglich sei
- Verlustverrechnungsmöglichkeit nur für Kleinanleger (Bem.: bis 20K) ist Vermischung von Fiskalzweck und Lenkungsnorm
- entgegen realitätsgerechter Typisierung werden große Teile der Betroffenen "ausgeblendet"
- lt. Jochum rechtfertige Aussage des Finanzausschusses, TG seien wegen Laufzeit und Hebel wesentlich spekulativ, nicht eig. Verlustverrechnungskreis und die zeitliche Streckung
- nicht erkennbar, wie dadurch "Investitionsvolumen und die darauf für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen" begrenzt würde
- es wird nur steuermindernde Nutzung erlittener Verluste begrenzt, Sofortversteuerung der (ggf. hohen) Gewinne bleibt
- erst dadurch das Risiko, keine Gewinne generieren zu können - wonach fiskalische Motivation gegeben
- betragsmäßige Grenze inakzeptabel, da Verluste korrespondierend zu Gewinnen zu berücksichtigen
- wenn schon Mindestbesteuerung nötig, dann folgerrichtig die 1 Mio. aus § 10d Abs. 2 EStG zu nehmen
- Verlustverrechnungsbeschränkung birgt Gefahr, dass Verlustberücksichtigung faktisch ausgeschlossen
- Totalverlust des Vermögens nur durch positive Kapitalerträge aus anderen Einzelanlagen ausgleichbar
- aber dazu auch noch die 20K-Grenze und der Verlustverrechnungskreis hinderlich
- Rechtfertigung nicht da, auch nicht aus Gesetzesbegründung
- kein Schutz des Anlegers vor Verlustrisiko, sondern des Fiskus vor den Folgen für das Steueraufkommen (aber das unbeziffert)
- nicht folgerichtig, spekulationsbedingte hohe Gewinne bei Zufluss voll zu versteuern, aber Verluste nur jährlich begrenzt und ggf. - je nach Lebenserwartung des Stpfl. - gar nicht anzuerkennen
(bei Verlust von 1 Mio. müsste bei 10K-Grenze der Stpfl. 100 Jahre leben und in jedem Jahr hinreichende Gewinne erzielen)
- Definitiveffekt ist bei einer 20K-Grenze definitiv da
- alleiniger Abzug in folgenden VZ muss tatsächlich zum Scheitern der Verlustverrechnung führen
- z.B. bei Umzug ins Ausland, Tod oder Ausstieg aus Kapitalanlage
- bedeutet mit objektivem Nettoprinzip nicht zu vereinbarender Belastungsüberhang
- im Streitfall bräuchte der Antragsteller für die Verrechnung des Verlustvortrags von 207K schon über 10 Jahre - vorausgesetzt er hat jedes Jahr Gewinne aus TG und als Stillhalter von mind. 20K und keine neuen Verluste
- ist so unrealistisch
- Verrechnungsgrenze führt im Streitfall zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis, da Antragsteller auf 23K Gewinn ESt von 60K zahlen muss
- d.h. er muss aus anderen Einnahmen die ESt zahlen
gg) für FG hat Entscheidung des BVerfG zum Aktienbinding auch Auswirkungen auf die für TG geregelte zeitlich gestreckte Verlustnutzung
- § 20 Abs. 6 Sätze 4 - 6 EStG noch weit fragwürdiger als die Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Aktienveräußerungen
- bzgl. der 20K-Grenze gehts über Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktienveräußerungen hinaus
- Literatur zu Recht: wenn Aktienbinding verfassungswidrig, dann auch Bindingsteuer
- Gründe aus Vorlagebeschluss zum Aktienbinding auf Bindingsteuer übertragbar
- BFH dazu: anders als bei einkünfteübergreifender Verlustverrechnung ist bei typisierender Betrachtung nicht zu erwarten, dass Aktienverluste langfristig auszugleichen sind - somit droht neben Liquiditäts- und
Zinsnachteil auch ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlusts
- zudem Gefahr von endgültigem Verlustuntergang bei Tod des Stpfl.
- gilt analog bei Bindingsteuer
- BFH: Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (Wahl zwischen verschiedenen Kapitalanlagen) beeinträchtigt, da Verlustuntergang, wenn Stpfl. keine Aktien mehr kauft
- Verluststreckung führt dazu, Verlustaktien unnötig weiter zu halten
- gilt analog bei der Bindingsteuer für TG
- Anstatt "Kleinanleger" vor "spekulativen Geschäften" zu schützen (Gesetzesbegründung), gilt das Gegenteil: Stpfl. muss weiter TG tätigen, um Gewinne zur Anrechnung der Altverluste zu erzielen
- Grenze führt eher dazu, dass TG ausgerechnet für Kleinanleger attraktiv bleiben
- erweckt Eindruck, dass es eher um den Schutz des Steueraufkommens vor den Auswirkungen spekulativer Finanzinstrumente geht
- dieses fiskalische Ziel rechtfertigt Ausschluss einer Verlustberücksichtigung aber nicht
- angeführte Haushaltsrisiken sind direkte Folge der Besteuerung von TG = bewusstes Eingehen dieser Risiken vom Gesetzgeber durch die Besteuerung von TG
- somit AdV zu gewähren
3. Kostenentscheidung gem. § 135 Abs. 1 FGO
- Beschwerde beim BFH zugelassen
- Beschwerde vom FA eingelegt (BFH VIII B 113/23)
Zusammenfassung des Urteils des FG RLP vom 05.12.2023 zu ADV für die Bindingsteuer - Teil 2b
ee) Ratschow überzeugt trotz der Erhöhung der Grenze auf 20K nicht
- verringert zwar Fallzahl, aber ändert verfassungsrechtliche Problematik dem Grunde nach nicht
- Literatur hat überwiegend verfassungsrechtliche Bedenken (z.B. Drüen, Jachmann-Michel usw.) - teilt das FG
- FG erkennt keinen sachlich rechtfertigenden Grund für die verfassungswidrige Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips
- Abgeltungsteuer ist geschlossenes Sondersystem der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte - Verlustverrechnung kann da rein
- allgemeines Verlustverrechnungsverbot gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG folgerichtig, damit Sondertarif für Gewinne und Verluste gilt
- sieht Literatur weitgehend als verfassungsmäßig
- aber nicht eine sachliche und betragsmäßige Begrenzung der Verlustverrechnung, denn d.h. asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten ohne sachliche Gründe
- zentraler verfassungsrechtlicher Beurteilungsmaßstab der Bindingsteuer ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
- danach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
(für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen)
- Gesetzgeber entscheidet selbst über die Sachverhalte, die er gleichbehandelt und als "wesentlich gleich" qualifiziert
- Auswahl muss jedoch sachgerecht erfolgen
- aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nachdem bloßes Willkürverbot bis zu strenge Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
- Differenzierungen bedürfen stets dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessene Sachgründe
- Art. 3 Abs. 1 GG = Grundsatz der Steuergerechtigkeit = Besteuerung gemäß wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- insbesondere fürs EStG, das auf die Leistungsfähigkeit angelegt ist
- gemäß gebotener steuerlicher Lastengleichheit ist horizontale Steuergerechtigkeit nötig (gleiche Leistungsfähgkeit = gleiche Steuer) und vertikal
muss Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zu Steuer auf niedrigere Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen
- Rechtfertigung für Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nötig
- Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn kein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung findbar
- noch keine Willkür des Gesetzgebers, wenn er nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählt
- es reicht aber "objektive Willkür", d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung
- Spielraum des Gesetzgebers endet, wo ungleiche Behandlung nicht mehr gerecht ist - ein einleuchtender Grund fehlt
- Gesetzgeber hat auch aus dem Gleichheitssatz großen Spielraum bzgl. Steuergegenstand und Steuersatz
- unter Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung muss Regelung aber belastungsgleich sein
- Ausnahmen davon benötigen besonderen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß rechtfertigt
- besondere sachliche Gründe sind z.B. außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke, Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse
- nicht dazu zählt rein fiskalischer Zweck
- Gesetzgeber darf bei der Belastung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen = allein wegen dieser Härten kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
- er darf sich am Regelfall orientieren - muss nicht alle Besonderheiten berücksichtigen
- gesetzl. Verallgemeinerungen müssen aber möglichst breit alle betroffenen Gruppen und Regelungen umfassen
- Gesetzgeber darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, der typische Fall ist der Maßstab
- Vorteile der Typisierung müssen verhältnismäßig zur Ungleichheit der steuerlichen Belastung sein
- Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für Diffferenzierung steigen bis zu strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn sich Ungleichbehandlung auf grundrechtlich geschützte Freiheiten auswirkt
- verfassungsrechtliche Anforderungen höher, je weniger der Einzelne es beeinflussen kann (siehe Art 3 Abs. 3 GG - Diskriminierungsverbot, z.B. Rasse, Geschlecht)
ff) danach hat FG erhebliche Bedenken, dass Bindingsteuer mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar
- Bindingsteuer behandelt Stpfl. bei Bestimmung ihrer Einkünfte unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus TG oder anderen Kapitalanlagen haben
- Für diese Ungleichbehandlung fehlt sachlicher Rechtfertigungsgrund.
- nicht schlüssig ist, weshalb Sofortversteuerung nur für (ggf. hohe) Gewinne greife
- nicht überzeugend der Grund, dass Eintritt von Verlusten bei TG deutlich wahrscheinlicher sei
- Verweis auf spekulativen Charakter von TG in Gesetzesbegründung deute daraufhin, doch ist Spekulation bei Kapitalanlagen wesensimmanent
- mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen existieren - aber rechtfertigen keine Verlustverrechnungsbeschränkung
- zumal bei TG auch überproportionale Gewinne denkbar, deren Sofortbesteuerung aber für Gesetzgeber unbedenklich
- gemäß objektivem Nettoprinzip sind Gewinne und Verluste aber steuerlich gleichzubehandeln
- Gedanke der drohenden Steuerausfälle aus JStG 2019 keine Rechtfertigung für Bindingsteuer
- Versteuerung des Gewinns vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses nicht folgerichtig bei Begrenzung der Anerkennung der Verluste
- ist keine staatliche Partizipation am Erfolg des Stpfl. mehr, sondern asymmetrische Besteuerung einzelner (geglückter) Geschäfte
- bzgl. des Sicherungscharakters der TG gibts Wertungswiderspruch
- lt. Drüen keine tragfähige Begründung da, weshalb für "Kleinanleger" im Gegensatz zu "größeren" Anlegern vollständige Verlustverrechnung möglich sei
- Verlustverrechnungsmöglichkeit nur für Kleinanleger (Bem.: bis 20K) ist Vermischung von Fiskalzweck und Lenkungsnorm
- entgegen realitätsgerechter Typisierung werden große Teile der Betroffenen "ausgeblendet"
- lt. Jochum rechtfertige Aussage des Finanzausschusses, TG seien wegen Laufzeit und Hebel wesentlich spekulativ, nicht eig. Verlustverrechnungskreis und die zeitliche Streckung
- nicht erkennbar, wie dadurch "Investitionsvolumen und die darauf für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen" begrenzt würde
- es wird nur steuermindernde Nutzung erlittener Verluste begrenzt, Sofortversteuerung der (ggf. hohen) Gewinne bleibt
- erst dadurch das Risiko, keine Gewinne generieren zu können - wonach fiskalische Motivation gegeben
- betragsmäßige Grenze inakzeptabel, da Verluste korrespondierend zu Gewinnen zu berücksichtigen
- wenn schon Mindestbesteuerung nötig, dann folgerrichtig die 1 Mio. aus § 10d Abs. 2 EStG zu nehmen
- Verlustverrechnungsbeschränkung birgt Gefahr, dass Verlustberücksichtigung faktisch ausgeschlossen
- Totalverlust des Vermögens nur durch positive Kapitalerträge aus anderen Einzelanlagen ausgleichbar
- aber dazu auch noch die 20K-Grenze und der Verlustverrechnungskreis hinderlich
- Rechtfertigung nicht da, auch nicht aus Gesetzesbegründung
- kein Schutz des Anlegers vor Verlustrisiko, sondern des Fiskus vor den Folgen für das Steueraufkommen (aber das unbeziffert)
- nicht folgerichtig, spekulationsbedingte hohe Gewinne bei Zufluss voll zu versteuern, aber Verluste nur jährlich begrenzt und ggf. - je nach Lebenserwartung des Stpfl. - gar nicht anzuerkennen
(bei Verlust von 1 Mio. müsste bei 10K-Grenze der Stpfl. 100 Jahre leben und in jedem Jahr hinreichende Gewinne erzielen)
- Definitiveffekt ist bei einer 20K-Grenze definitiv da
- alleiniger Abzug in folgenden VZ muss tatsächlich zum Scheitern der Verlustverrechnung führen
- z.B. bei Umzug ins Ausland, Tod oder Ausstieg aus Kapitalanlage
- bedeutet mit objektivem Nettoprinzip nicht zu vereinbarender Belastungsüberhang
- im Streitfall bräuchte der Antragsteller für die Verrechnung des Verlustvortrags von 207K schon über 10 Jahre - vorausgesetzt er hat jedes Jahr Gewinne aus TG und als Stillhalter von mind. 20K und keine neuen Verluste
- ist so unrealistisch
- Verrechnungsgrenze führt im Streitfall zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis, da Antragsteller auf 23K Gewinn ESt von 60K zahlen muss
- d.h. er muss aus anderen Einnahmen die ESt zahlen
gg) für FG hat Entscheidung des BVerfG zum Aktienbinding auch Auswirkungen auf die für TG geregelte zeitlich gestreckte Verlustnutzung
- § 20 Abs. 6 Sätze 4 - 6 EStG noch weit fragwürdiger als die Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Aktienveräußerungen
- bzgl. der 20K-Grenze gehts über Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktienveräußerungen hinaus
- Literatur zu Recht: wenn Aktienbinding verfassungswidrig, dann auch Bindingsteuer
- Gründe aus Vorlagebeschluss zum Aktienbinding auf Bindingsteuer übertragbar
- BFH dazu: anders als bei einkünfteübergreifender Verlustverrechnung ist bei typisierender Betrachtung nicht zu erwarten, dass Aktienverluste langfristig auszugleichen sind - somit droht neben Liquiditäts- und
Zinsnachteil auch ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlusts
- zudem Gefahr von endgültigem Verlustuntergang bei Tod des Stpfl.
- gilt analog bei Bindingsteuer
- BFH: Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (Wahl zwischen verschiedenen Kapitalanlagen) beeinträchtigt, da Verlustuntergang, wenn Stpfl. keine Aktien mehr kauft
- Verluststreckung führt dazu, Verlustaktien unnötig weiter zu halten
- gilt analog bei der Bindingsteuer für TG
- Anstatt "Kleinanleger" vor "spekulativen Geschäften" zu schützen (Gesetzesbegründung), gilt das Gegenteil: Stpfl. muss weiter TG tätigen, um Gewinne zur Anrechnung der Altverluste zu erzielen
- Grenze führt eher dazu, dass TG ausgerechnet für Kleinanleger attraktiv bleiben
- erweckt Eindruck, dass es eher um den Schutz des Steueraufkommens vor den Auswirkungen spekulativer Finanzinstrumente geht
- dieses fiskalische Ziel rechtfertigt Ausschluss einer Verlustberücksichtigung aber nicht
- angeführte Haushaltsrisiken sind direkte Folge der Besteuerung von TG = bewusstes Eingehen dieser Risiken vom Gesetzgeber durch die Besteuerung von TG
- somit AdV zu gewähren
3. Kostenentscheidung gem. § 135 Abs. 1 FGO
- Beschwerde beim BFH zugelassen
- Beschwerde vom FA eingelegt (BFH VIII B 113/23)
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.112.695 von startvestor am 16.01.24 19:42:10Jaja, er meinte ja auch, der Fall liegt (schon) beim Verfassungsgericht. Gefährliches Halbwissen kombiniert mit der Mentalität eines Versicherungsvertreters. Da kommt dann sowas bei raus. Aber niemand, wirklich niemand erwähnt diesen Thread... Werde mal bei Martins Kanal reinschauen, ob er auch schon ein Breaking-News-Video hochgeladen hat...
Auch der Jensi hat unserem John und dem Lothar den Ruhm geklaut. Am Ende etwas Durcheinander, aber vielleicht finden nun weitere Kollegen unser Forum.
Der Jens reitet jetzt auch die Welle...