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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 55)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 03.06.24 12:54:06 von
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      schrieb am 18.01.24 03:03:48
      Beitrag Nr. 13.680 ()
      Milei ist ein Held, Binding wird ihn hassen:

      https://www.weforum.org/events/world-economic-forum-annual-m…

      Bindingsteuer - das hätten die sozialistischen Kirchners sicher auch gerne gehabt.
      Avatar
      schrieb am 18.01.24 01:00:48
      Beitrag Nr. 13.679 ()
      Nun etwas umgestellt die Gründe des FG:

      Liste der Gründe des FG RLP aus dem Beschluss vom 05.12.2023 für die Verfassungswidrigkeit der Bindingsteuer

      Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG

      - Art. 3 Abs. 1 GG = Grundsatz der Steuergerechtigkeit = Besteuerung gemäß wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

      1. kein sachlich rechtfertigender Grund für Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips
      - Ungleichbehandlung von Verluste aus TG gegenüber anderen Verluste ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund
      - Verweis auf spekulativen Charakter (wegen Laufzeit und Hebel) von TG in Gesetzesbegründung reicht nicht
      - nicht erkennbar, wie "Investitionsvolumen und die darauf für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen" begrenzt würde
      - Anstatt "Kleinanleger" vor "spekulativen Geschäften" zu schützen (Gesetzesbegründung), gilt das Gegenteil: Stpfl. muss weiter TG tätigen, um Gewinne zur Anrechnung der Altverluste zu erzielen
      - Grenze führt eher dazu, dass TG ausgerechnet für Kleinanleger attraktiv bleiben
      - Haushaltsrisiken sind direkte Folge der Besteuerung von TG = bewusstes Eingehen dieser Risiken vom Gesetzgeber durch die Besteuerung von TG
      - evtl. drohende Steuerausfälle keine Rechtfertigung für Bindingsteuer


      2. Nettoprinzip verletzt
      - gemäß objektivem Nettoprinzip sind Gewinne und Verluste steuerlich gleichzubehandeln
      - Versteuerung des Gewinns vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses nicht folgerichtig bei Begrenzung der Anerkennung der Verluste
      - betragsmäßige Grenze inakzeptabel, da Verluste korrespondierend zu Gewinnen zu berücksichtigen
      - es wird nur steuermindernde Nutzung erlittener Verluste begrenzt, Sofortversteuerung der (ggf. hohen) Gewinne bleibt
      - asymmetrische Besteuerung einzelner (geglückter) Geschäfte
      - bzgl. des Sicherungscharakters der TG gibts Wertungswiderspruch
      - Verlustverrechnungsbeschränkung birgt Gefahr, dass Verlustberücksichtigung faktisch ausgeschlossen
      - z.B. bei Umzug ins Ausland, Tod oder Ausstieg aus Kapitalanlage
      - bedeutet mit objektivem Nettoprinzip nicht zu vereinbarender Belastungsüberhang
      - Definitiveffekt ist bei einer 20K-Grenze definitiv da
      - Verrechnungsgrenze führt im Streitfall zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis, da Antragsteller auf 23K Gewinn ESt von 60K zahlen muss
      - Antragsteller muss aus anderen Einnahmen die widersinnig hohe ESt zahlen


      3. unzulässige Typisierung
      - Bevorteilung von "Kleinanlegern" im Gegensatz zu "größeren" Anlegern
      - entgegen realitätsgerechter Typisierung werden große Teile der Betroffenen "ausgeblendet"


      4. Gebot der Folgerichtigkeit verletzt
      - nicht folgerichtig, spekulationsbedingte hohe Gewinne bei Zufluss voll zu versteuern, aber Verluste nur jährlich begrenzt und ggf. - je nach Lebenserwartung des Stpfl. - gar nicht anzuerkennen
      (bei Verlust von 1 Mio. müsste bei 10K-Grenze der Stpfl. 100 Jahre leben und in jedem Jahr hinreichende Gewinne erzielen)


      5. analoge Rechtssprechung des BFH zum Aktienbinding

      - Bindingsteuer noch weit fragwürdiger als Aktienbinding
      - bzgl. der 20K-Grenze gehts über Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktienveräußerungen hinaus
      - Gründe aus Vorlagebeschluss zum Aktienbinding auf Bindingsteuer übertragbar
      - bei Aktienbinding droht neben Liquiditäts- und Zinsnachteil auch ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlusts
      - gilt analog bei Bindingsteuer
      - BFH: Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (Wahl zwischen verschiedenen Kapitalanlagen) beeinträchtigt, da Verlustuntergang, wenn Stpfl. keine Aktien mehr kauft
      - Verluststreckung führt dazu, Verlustaktien unnötig weiter zu halten
      - gilt analog bei der Bindingsteuer für TG




      Wie wir sehen, hat das FG RLP noch gar nicht alles berücksichtigt. Es fehlt etwas, dass die Bindingsteuer eine Art Umsatzsteuer ist. Die Widerlegung der "besonderen Gefährlichkeit" von TG fehlt bzw. wird nur angedeutet, v.a. gegenüber Aktien. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG wird nicht diskutiert. Auf die Absicherungsfunktion wird nur sehr kurz eingegangen. Man erwähnt kaum die "Konkurrenzprodukte" wie Optionsscheine. Dann fehlen noch Details wie z.B. "Drosselsteuer".

      Wird das FG RLP noch alles herausarbeiten oder in der Vorlage eines der anderen FG stehen.
      Avatar
      schrieb am 18.01.24 00:32:08
      Beitrag Nr. 13.678 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.121.305 von startvestor am 17.01.24 23:51:08Erstmal als Übergang folgendes:

      Kurzzusammenfassung der Entscheidung des FG RLP aus dem Beschluss vom 05.12.2023 zu ADV für die Bindingsteuer

      Link: https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document…

      Leitsatz: vorläufige Prüfung - Bindingsteuer führt zu Ungleichbehandlung ohne Vorliegen eines sachlichen Rechtfertigungsgrunds


      1. Antrag des Ehepaars zulässig

      - Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer erheblich
      - Gründe zur Vorlage des Aktienbindings ans BVerfG passen auch zur Bindingsteuer
      - schwerer Eingriff beim Antragsteller, da auf echten Gewinn von 23K Steuer von 60K fällig
      - Auswirkung der Verlustverrechnungsregelung wegen der doppelten Begrenzung (sachlich und betragsmäßig) erheblich
      - AdV hier haushaltsmäßig irrelevant
      - Interesse der Antragsteller an AdV vorrangig


      2. Antrag auf AdV auch begründet

      FG hat ernstliche Bedenken an Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung

      Vorbemerkung:
      - gemäß Vorgaben aus früheren BFH-Urteilen Rechtmäßigkeit des ESt-Bescheides ernstlich zweifelhaft
      - CFD sind TG
      - Bindingsteuer umfasst besonderen Verlustverrechnungskreis für Verluste aus TG und jährliche Abzugsgregrenze von 20K mit TG-Gewinnen und Stillhalterprämien
      - Verlustvortrag in Folgejahren mit je 20K analog abtragbar
      - versagt Verluste aus TG zwar nicht generell, aber erst bei späteren Gewinnen und zeitlich gestreckt abziehbar
      - Gesetzesbegründung der Ungleichbehandlung:
      spekulativer Charakter der TG (begrenzte Laufzeit und Hebeleffekte) und hohe Gewinne oder Totalverluste möglich
      - Ziel: Investitionsvolumen und daraus resultierende Verlustrisiken begrenzen

      - kein sachlich rechtfertigender Grund für die verfassungswidrige Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips da
      - System der Abgeltungstuer verfassungsgemäß
      - aber nicht eine sachliche und betragsmäßige Begrenzung der Verlustverrechnung, denn d.h. asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten ohne sachliche Gründe
      - zu prüfen ist allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln)
      - Gesetzgeber muss sachgerecht regeln
      - Art. 3 Abs. 1 GG = Grundsatz der Steuergerechtigkeit = Besteuerung gemäß wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
      - Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn kein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung findbar
      - es reicht "objektive Willkür", d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung
      - unter Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung muss Regelung belastungsgleich sein
      - besondere sachliche Gründe sind z.B. außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke, Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse
      - nicht dazu zählt rein fiskalischer Zweck
      - Gesetzgeber darf bei der Belastung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen = allein wegen dieser Härten kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
      - Gesetzgeber darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, der typische Fall ist der Maßstab
      - Vorteile der Typisierung müssen verhältnismäßig zur Ungleichheit der steuerlichen Belastung sein


      Entscheidung und Gründe des FG:
      erhebliche Bedenken, dass Bindingsteuer mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar

      - Bindingsteuer behandelt Verluste aus TG anders als andere Verluste
      - kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür da
      - nicht schlüssig, weshalb Sofortversteuerung nur für Gewinne greife
      - Verweis auf spekulativen Charakter (wegen Laufzeit und Hebel) von TG in Gesetzesbegründung (Verlusten bei TG wahrscheinlicher) reicht nicht als Grund
      - mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen existieren eben
      - gemäß objektivem Nettoprinzip sind Gewinne und Verluste steuerlich gleichzubehandeln
      - evtl. drohende Steuerausfälle keine Rechtfertigung für Bindingsteuer
      - Versteuerung des Gewinns vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses nicht folgerichtig bei Begrenzung der Anerkennung der Verluste
      - asymmetrische Besteuerung einzelner (geglückter) Geschäfte
      - bzgl. des Sicherungscharakters der TG gibts Wertungswiderspruch
      - Bevorteilung von "Kleinanlegern" im Gegensatz zu "größeren" Anlegern
      - entgegen realitätsgerechter Typisierung werden große Teile der Betroffenen "ausgeblendet"
      - nicht erkennbar, wie "Investitionsvolumen und die darauf für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen" begrenzt würde
      - es wird nur steuermindernde Nutzung erlittener Verluste begrenzt, Sofortversteuerung der (ggf. hohen) Gewinne bleibt
      - erst dadurch das Risiko, keine Gewinne generieren zu können - wonach fiskalische Motivation gegeben
      - betragsmäßige Grenze inakzeptabel, da Verluste korrespondierend zu Gewinnen zu berücksichtigen
      - Verlustverrechnungsbeschränkung birgt Gefahr, dass Verlustberücksichtigung faktisch ausgeschlossen
      - Totalverlust des Vermögens nur durch positive Kapitalerträge aus anderen Einzelanlagen ausgleichbar
      - aber dazu auch noch die 20K-Grenze und der Verlustverrechnungskreis hinderlich
      - kein Schutz des Anlegers vor Verlustrisiko, sondern des Fiskus vor den Folgen für das Steueraufkommen (aber das unbeziffert)
      - nicht folgerichtig, spekulationsbedingte hohe Gewinne bei Zufluss voll zu versteuern, aber Verluste nur jährlich begrenzt und ggf. - je nach Lebenserwartung des Stpfl. - gar nicht anzuerkennen
      (bei Verlust von 1 Mio. müsste bei 10K-Grenze der Stpfl. 100 Jahre leben und in jedem Jahr hinreichende Gewinne erzielen)
      - Definitiveffekt ist bei einer 20K-Grenze definitiv da
      - alleiniger Abzug in folgenden VZ muss tatsächlich zum Scheitern der Verlustverrechnung führen
      - z.B. bei Umzug ins Ausland, Tod oder Ausstieg aus Kapitalanlage
      - bedeutet mit objektivem Nettoprinzip nicht zu vereinbarender Belastungsüberhang
      - Verrechnungsgrenze führt im Streitfall zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis, da Antragsteller auf 23K Gewinn ESt von 60K zahlen muss
      - Antragsteller muss aus anderen Einnahmen die widersinnig hohe ESt zahlen

      - Entscheidung des BVerfG zum Aktienbinding hat auch Auswirkungen auf die für TG geregelte zeitlich gestreckte Verlustnutzung
      - Bindingsteuer noch weit fragwürdiger als Aktienbinding
      - bzgl. der 20K-Grenze gehts über Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktienveräußerungen hinaus
      - Gründe aus Vorlagebeschluss zum Aktienbinding auf Bindingsteuer übertragbar
      - BFH dazu: bei typisierender Betrachtung nicht zu erwarten, dass Aktienverluste langfristig auszugleichen sind - somit droht neben Liquiditäts- und
      Zinsnachteil auch ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlusts
      - gilt analog bei Bindingsteuer
      - BFH: Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (Wahl zwischen verschiedenen Kapitalanlagen) beeinträchtigt, da Verlustuntergang, wenn Stpfl. keine Aktien mehr kauft
      - Verluststreckung führt dazu, Verlustaktien unnötig weiter zu halten
      - gilt analog bei der Bindingsteuer für TG
      - Anstatt "Kleinanleger" vor "spekulativen Geschäften" zu schützen (Gesetzesbegründung), gilt das Gegenteil: Stpfl. muss weiter TG tätigen, um Gewinne zur Anrechnung der Altverluste zu erzielen
      - Grenze führt eher dazu, dass TG ausgerechnet für Kleinanleger attraktiv bleiben
      - Haushaltsrisiken sind direkte Folge der Besteuerung von TG = bewusstes Eingehen dieser Risiken vom Gesetzgeber durch die Besteuerung von TG
      - fiskalisches Ziel rechtfertigt Ausschluss einer Verlustberücksichtigung nicht

      - somit AdV zu gewähren
      Avatar
      schrieb am 17.01.24 23:51:08
      Beitrag Nr. 13.677 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.152.709 von startvestor am 13.07.23 21:07:17Nun zum Vergleich mal die kurze Zusammenfassung der von mir im wesentlichen damals erarbeiteten Argumente, dem ich im Folgepost eine Minizusammenfassung der Gründe des FG RLP entgegenstelle:


      Die Mythen der Bindingsteuer

      Stand: 13.07.2023


      Der Staat soll nicht mehr die Verluste der Zocker tragen müssen, daher brauchts die Bindingsteuer.

      Der Staat hat nie die Verluste der Anleger getragen. Das ist eine Erfindung Bindings. Die Einkommensteuer ist eine Ertragssteuer, d.h. es wird der wirtschaftliche Erfolg besteuert (Einnahmen - Ausgaben). Binding hat den Abzug der Ausgaben der Anleger, d.h. v.a. die Verluste, fast gänzlich gekappt und eine neue Einnahmensteuer (wie z.B. die Mehrwertsteuer) geschaffen.


      Termingeschäfte (TG) sind besonders gefährlich und daher nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen vergleichbar

      Für diesen Mythos passt schon die Definition der TG nicht, denn es fehlen Optionsscheine und Zertifikate. Und auch im Vergleich mit anderen Anlagen wie Aktien und Anleihen stimmts nicht. Man findet immer eine riskantere Aktie (z.B. Wirecard) als einen Aktien-CFD z.B. auf BASF.
      Hintergrund des Mythos ist der Hebel, also die Kreditfinanzierung. Das muss man bei TG nicht nutzen und für andere Anlagen gibts auch Wertpapierkredite oder Margin.


      kein Verstoß gegen das Gebot der Leistungsfähigkeit, da Verluste (später) über Verlustvortrag abziehbar

      Die Verluste sind nicht später abziehbar. Wir haben eine Grenze von 20.000 Euro. Im Regelfall wächst der Verlustvortrag also von Jahr zu Jahr. Natürlich kann man das TG-Trading einstellen oder stark zurückfahren, aber das wäre die Unterwerfung unter den Verfassungsbruch.


      zeitliche Streckung der Verlustverrechnung ist verfassungsgemäß, soweit "finale Effekte" im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden können.

      Es gibt keine zeitliche Streckung, denn man kann nur 20.000 Euro abziehen. Tatsächlich wird der Verlustvortrag von Jahr zu Jahr größer, es gibt also den finalen Effekt.
      Es liegt keine zulässige Typisierung (Verallgemeinerung) vor. Termingeschäfte sind Kapitaleinkünfte, wie andere auch und keine Ausnahme. Optionsscheine, Zertifikate, Aktien - es ist gleiches vom gleichen, aber fällt nicht drunter.


      Das Gebot der Folgerichtigkeit ist eingehalten, weil die Gesetzesbegründung (Anlegerschutz) die Ausnahme rechtfertigt

      Die Gesetzesbegründung ist ein Fake. Niemand wird dadurch geschützt, dass man ihn durch eine Steuer in die Pleite treibt. Der wahre Grund war Bindings Hass auf die "Zocker", er wollte sie auslöschen. Man kann es auf Abgeordnetenwatch.de nachlesen.


      Gesetzgeber steht es frei, Verluste beim Wertloswerden bestimmter Finanzanlagen unberücksichtigt zu lassen, was zumindest der hergebrachten Dogmatik der Überschusseinkünfte entsprach (Nichtberücksichtigung der Vermögensebene)

      Der BFH hat das in diversen Urteilen (zuletzt zum Verfall von Knock-Out-Zertifikaten) für unzulässig erklärt. Daher kams ja zur Gesetzesänderung, die aber eine Verschlimmerung wurde.


      Gesetzgeber stehe es auch frei, die Verluste aus solchen Ereignissen zwar anzuerkennen, sie aber nicht sofort in voller Höhe wirksam werden zu lassen.

      Dem Gesetzgeber steht kein Verfassungsbruch frei. Und die Verluste werden eben nicht später anerkannt, der Verlustvortrag wächst von Jahr zu Jahr.


      § 15 Abs. 4 Satz 3 EstG ist lt. BFH verfassungsgemäß und damit auch die Bindingsteuer

      Es ist nicht vergleichbar. Die Regelung betrifft gewerbliche Einkünfte, zu denen dann hier auch (atypische) TG gehören und die werden abgegrenzt. Binding ist völlig anders. Hier geht’s um Kapitaleinkünfte, ob nun TG oder Aktien etc., das ist gleiches vom gleichen.


      Der lt. BFH verfassungswidrige § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktienbinding) taugt nicht als Präzedenzfall, weil TG riskanter als Aktien sind.

      Das stimmt halt nicht. Der Kauf von z.B. Sono Motors ist riskanter als ein CFD auf VW.


      TG werden nur selten zur Absicherung genutzt, es geht v.a. um Spekulation und daher kann alles verboten werden.

      Das ist nicht bewiesen. Außerdem müsste man klären, was unter Absicherung alles fällt. Und auch Spekulation ist nicht verboten, davon träumen nur die Linken, weil die gern einmal alles besitzen und nie wieder abgeben wollen.


      Andere risikoreiche Produkte (wie Ballerscheine) müssen nicht in § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG eingeschlossen sein, denn TG gibts viel weniger - es ist eine kleine Ausnahme

      Wir kennen die Zahlen vom CFD-Verband. Allein bei dt. Brokern des CFD-Verbands 125.000 aktive Trader. Dazu das Ausland. Es stimmt also nicht.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.01.24 23:48:33
      Beitrag Nr. 13.676 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.101.532 von startvestor am 14.01.24 23:00:39Wie versprochen nun die gesamte Zusammenfassung in einem Post zusammengeführt:


      Zusammenfassung des Urteils des FG RLP vom 05.12.2023 zu ADV für die Bindingsteuer

      Link: https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document…

      Leitsatz: vorläufige Prüfung - Bindingsteuer führt zu Ungleichbehandlung ohne Vorliegen eines sachlichen Rechtfertigungsgrunds

      Gründe:

      I. Vortrag der Parteien

      - Ehepaar hatte in VZ 2021 ausländische Kapitalerträge aus TG (Gewinne: ca. 250K, Verluste: ca. 227K)
      - ESt-Bescheid 2021 gemäß Bindingsteuer: Kapitaleinkünfte = ca. 213K (nur 20K der 227K Verluste anerkannt)
      - Einspruch und AdV - Einwand gg. die Beschränkung der Verluste mit Verweis auf den vor dem BVerfG liegenden Aktienbinding (2 BvL 3/21)
      - FA lehnte AdV ab (Bem.: man verwies tatsächlich auf Aktienbinding und Toncars BMF-Schreibern zur Vorläufigkeit)
      - Ehepaar erklärte, dass es hier um TG und nicht um Aktien geht und daher Vorläufigleit nicht geht (Bem.: man musste dem FA das Recht erklären) und macht Einspruch gegen Ablehnung der ADV

      - FA lehnt Einspruch gg. ESt-Bescheid und gegen AdV ab am 31.08.2023
      Begründung:
      - Bindingsteuer ist Gesetz
      - TG liegen hier vor und es zieht daher § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
      - daher nur 20K Verluste abziehbar und der Rest in Verlustvortrag

      - FA stimmt zu, dass Bescheid nicht vorläufig geht, da BVerfG-Verfahren Aktien betrifft, nicht TG
      - Ruhen des Verfahrens (Bem.: Par 363 AO) ginge deshalb auch nicht:
      - analoge Anwendung des BMF-Schreibens ginge wegen diverser Unterscheide nicht (andere Vorschrift, 20K-Regel)
      - obiges BVerfG-Verfahren wird nix zu TG liefern können
      - kein Zweckmäßigkeitsgrund nach § 363 Abs. 1 Satz 1 AO da, sieht auch rlp-FinMin so

      Begründung der Klage durchs Ehepaar:
      - ESt-Bescheid rechtswidrig bzgl. der Verlustbegrenzung auf 20K
      - eigentl. Nettogewinn von ca. 23K führe zu Steuer von ca. 60K - kann nicht richtig sein
      - objektives Nettoprinzip tragend für ESt-Recht und sagt, dass nicht Einnahmen, sondern Reineinkommen (Saldo) zu besteuern ist
      - nur der Nettobetrag stehe für private Lebensführung und auch Steuerzahlung zur Verfügung
      - bzgl. der Leistungsfähigkeit sind alle Vor- und Nachteile zu betrachten
      - Gesetzgeber habe steuerliche Nutzung von Verlusten aus TG erheblich eingeschränkt
      - verfassungsrechtlich fragwürdig, ob das dem Nettoprinzip noch entspricht
      - Nettoprinzip ergibt sich aus Leistungsfähigkeitsprinzip, was Ausdruck des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs. 1 GG ist
      - des weiteren fehlende sachliche Rechtfertigung
      - Einführung der Abgeltungsteuer habe zu symmetrischer Besteuerung von (Substanz-)Gewinnen und (Substanz-)Verlusten geführt
      - wenn Einnahmen und Ausgaben nicht mehr gleich berücksichtigt, dann Verstoß gegen Gleichheitssatz, konkretisiert durch das Gebot der Folgerichtigkeit und
      das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
      - großer Nachteil und Liquidationsengpass aufgrund der Verrechnungsbegrenzung, da nicht vorhandener Gewinn besteuert wird
      - noch gravierender sei zukünftiges Verlorengehen des Verlustvortrags von 207K, wenn Gewinne aus TG fehlen
      - Gesetzgeber habe spekulative (wegen begrenzter Laufzeit und Hebel) TG beschränken wollen
      - wegen des erhöhten Risikos sollten TG in eigenen Verlustkreis, um sie unattraktiv zu machen und somit Investitionsvolumen und Risiken zu begrenzen
      - durch die 20K-Grenze würden aber Kleinanleger nicht geschützt und TG blieben attraktiv = widersprüchlich
      - es müsse Privatanleger selber überlassen sein, Risiko einzugehen
      - Risiko eines TG-Verlusts in Steuer-Risiko auf nicht vorhandenen Gewinn umzumünzen sei falsch
      - doppelte Strafe: mit TG-Verlust und mit Steuer auf nicht vorhandenen Gewinn
      - Eingriff des Staats in privaten Bereich
      - "Schutz des Anlegers" nicht erkennbar, zumal andere Derivate (Optionsscheine, Knock-out-Zertifikate) anders behandelt
      - Ehepaar habe nun schon für die nächsten 10 Jahre die Verlustverrechnung ausgeschöpft (Bem.: m.E. falsche Einschätzung, laufende 20K je Jahr unberührt)
      - Aussicht, die Verluste jemals voll anrechnen zu können, sei gering, zumal konkret nur mit TG-Gewinnen möglich
      - BFH habe BVerfG gefragt, ob Aktienbinding (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) verfassungswidrig (Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar)
      - positive Entscheidung des BVerfG würde sich auf § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG auswirken, da die vergleichbar sind und sogar wegen der 20K-Grenze schärfer
      - nicht erklärlich, warum manche Verluste voll verrechnungsfähig, Aktienverluste nur mit entsprechenden Gewinnen, Totalverluste nur betragsmäßig begrenzt und
      sogar Verluste aus TG betragsmäßig und sachlich begrenzt seien.

      - Ehepaar beantragt daher AdV zu bekommen
      - FA beantragt die Ablehnung, Gesetzeslage sei so


      II. Entscheidung des Gerichts

      1. Antrag des Ehepaars zulässig

      - Gericht soll AdV gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder Vollziehung unbillig hart

      a) ernstliche Zweifel seien zu bejahen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe da, die rechtl. Beurteilung unentschieden oder unsicher machen
      - Gründe für Rechtswidrigkeit müssen nicht überwiegen
      - als ernstliche Zweifel auch verfassungsrechtl. Zweifel möglich
      - bei verfassungsrechtl. Zweifeln besonderes Interesse des Antragstellers nötig, das Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat
      - ausnahmsweise hat BFH auch verfassungsrechtl. Zweifel akzeptiert, wenn dem Stpfl. irreparable Nachteile drohen, wenn Existenzminimum verletzt, wenn BVerfG ähnliche Vorschrift für nichtig erklärte, wenn BFH (nicht FG!!)
      Vorschrift schon dem BVerfG vorlegte oder bei Schutz bish. Rechtslage
      - diese Rechtslage aber lt. BFH offen, ebenso gemäß BVerfG fraglich, ob besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich
      - Literatur: ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bescheids zwingen erst Recht zu dessen AdV

      b) für FG bedenklich, besonderes Aussetzungsinteresse zu fordern, bliebe aber offen
      - Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller
      - Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer erheblich
      - Gründe zur Vorlage des Aktienbindings ans BVerfG lassen auch Überprüfung der Bindingsteuer erwarten, auch wenn verschiedene Vorschriften, aber Rückschlüsse ziehbar
      - schwerer Eingriff beim Antragsteller, da auf echten Gewinn von 23K Steuer von 60K fällig
      - Auswirkung der Verlustverrechnungsregelung wegen der doppelten Begrenzung (sachlich und betragsmäßig) erheblich
      - außerdem nicht ersichtlich, dass AdV hier haushaltsmäßig relevant
      daher hier Interesse der Antragsteller an AdV vorrangig

      2. Antrag auf AdV auch begründet

      - FG hat ernstliche Bedenken an Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung

      a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit gemäß BFH, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe da, die rechtl. Beurteilung unentschieden oder unsicher machen
      - Gründe für Rechtswidrigkeit müssen nicht überwiegen, d.h. Erfolg des Stpfl. muss nicht wahrscheinlicher sein
      - AdV-Verfahren ist ein abgekürztes, vereinfachtes, kurzes und bündiges Verfahren mit dem Ziel einer vorläufigen Entscheidung.
      - keine strengeren Anforderungen bzgl. der Zweifel zu stellen, wenn es um Verfassungswidrigkeit geht - es reichen auch hier gewichtige Gründe

      b) danach Rechtmäßigkeit des ESt-Bescheides ernstlich zweifelhaft

      aa) Gewinn aus TG (durch Differenzausgleich oder anderen bestimmten Vorteil) gehört zu Kapitaleinkünften
      - TG nicht in § 20 Abs. 2 EStG definiert
      - BFH hat es gemäß WpHG definiert (Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte - zeitlich verzögert und von Underlying abgeleitet)
      - gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sind TG erfasst, wenn auf Differenzausgleich gerichtet, aber nicht auf physische Lieferung
      - Ehepaar hat CFD gehandelt - unstrittig TG
      - keine KapESt, da Broker im Ausland
      - realisierte Leistung am Jahresende zu versteuern

      bb) Kapitalverluste nicht mit anderen Einkunftsarten ausgleichbar, auch nicht nach § 10d
      - Verluste mindern jedoch spätere Kapitaleinkünfte (§ 10d Absatz 4 sinngemäß)
      - Ende 2019 besonderer Verlustverrechnungskreis für Verluste aus TG geschaffen, mit JStG 2020 modifiziert (Grenze von 10K auf 20K)
      - Verluste aus TG nur bis 20K mit TG-Gewinnen und Stillhalterprämien verrechenbar, Verlustvortrag in Folgejahren mit je 20K analog abtragbar
      - gilt ab 2021
      - Bindingsteuer versagt Verluste aus TG zwar nicht generell, aber erst bei späteren Gewinnen und zeitlich gestreckt abziehbar

      cc) Gesetzesbegründung der Ungleichbehandlung, d.h. der asymmetrischen Besteuerung von Gewinnen und Verlusten:
      - spekulativer Charakter der TG (begrenzte Laufzeit und Hebeleffekte) und hohe Gewinne oder Totalverluste möglich
      - daher wollte Gesetzgeber Investitionsvolumen und daraus resultierenden Verlustrisiken begrenzen

      dd) Ratschow: keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
      - Gesetzgeber dürfe spekulative Finanzgeschäfte eindämmen
      - 20K-Grenze wirke wie Mindestbesteuerung, deren Effekte im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden könnten.
      - Betragsgrenze sei sachlich nicht prüfbar, da politischer Kompromiss

      ee) Ratschow überzeugt trotz der Erhöhung der Grenze auf 20K nicht
      - verringert zwar Fallzahl, aber ändert verfassungsrechtliche Problematik dem Grunde nach nicht
      - Literatur hat überwiegend verfassungsrechtliche Bedenken (z.B. Drüen, Jachmann-Michel usw.) - teilt das FG
      - FG erkennt keinen sachlich rechtfertigenden Grund für die verfassungswidrige Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips
      - Abgeltungsteuer ist geschlossenes Sondersystem der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte - Verlustverrechnung kann da rein
      - allgemeines Verlustverrechnungsverbot gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG folgerichtig, damit Sondertarif für Gewinne und Verluste gilt
      - sieht Literatur weitgehend als verfassungsmäßig
      - aber nicht eine sachliche und betragsmäßige Begrenzung der Verlustverrechnung, denn d.h. asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten ohne sachliche Gründe
      - zentraler verfassungsrechtlicher Beurteilungsmaßstab der Bindingsteuer ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
      - danach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
      (für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen)
      - Gesetzgeber entscheidet selbst über die Sachverhalte, die er gleichbehandelt und als "wesentlich gleich" qualifiziert
      - Auswahl muss jedoch sachgerecht erfolgen
      - aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nachdem bloßes Willkürverbot bis zu strenge Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
      - Differenzierungen bedürfen stets dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessene Sachgründe
      - Art. 3 Abs. 1 GG = Grundsatz der Steuergerechtigkeit = Besteuerung gemäß wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
      - insbesondere fürs EStG, das auf die Leistungsfähigkeit angelegt ist
      - gemäß gebotener steuerlicher Lastengleichheit ist horizontale Steuergerechtigkeit nötig (gleiche Leistungsfähgkeit = gleiche Steuer) und vertikal
      muss Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zu Steuer auf niedrigere Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen
      - Rechtfertigung für Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nötig
      - Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn kein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung findbar
      - noch keine Willkür des Gesetzgebers, wenn er nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählt
      - es reicht aber "objektive Willkür", d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung
      - Spielraum des Gesetzgebers endet, wo ungleiche Behandlung nicht mehr gerecht ist - ein einleuchtender Grund fehlt
      - Gesetzgeber hat auch aus dem Gleichheitssatz großen Spielraum bzgl. Steuergegenstand und Steuersatz
      - unter Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung muss Regelung aber belastungsgleich sein
      - Ausnahmen davon benötigen besonderen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß rechtfertigt
      - besondere sachliche Gründe sind z.B. außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke, Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse
      - nicht dazu zählt rein fiskalischer Zweck
      - Gesetzgeber darf bei der Belastung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen = allein wegen dieser Härten kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
      - er darf sich am Regelfall orientieren - muss nicht alle Besonderheiten berücksichtigen
      - gesetzl. Verallgemeinerungen müssen aber möglichst breit alle betroffenen Gruppen und Regelungen umfassen
      - Gesetzgeber darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, der typische Fall ist der Maßstab
      - Vorteile der Typisierung müssen verhältnismäßig zur Ungleichheit der steuerlichen Belastung sein
      - Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für Diffferenzierung steigen bis zu strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn sich Ungleichbehandlung auf grundrechtlich geschützte Freiheiten auswirkt
      - verfassungsrechtliche Anforderungen höher, je weniger der Einzelne es beeinflussen kann (siehe Art 3 Abs. 3 GG - Diskriminierungsverbot, z.B. Rasse, Geschlecht)

      ff) danach hat FG erhebliche Bedenken, dass Bindingsteuer mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar
      - Bindingsteuer behandelt Stpfl. bei Bestimmung ihrer Einkünfte unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus TG oder anderen Kapitalanlagen haben
      - Für diese Ungleichbehandlung fehlt sachlicher Rechtfertigungsgrund.
      - nicht schlüssig ist, weshalb Sofortversteuerung nur für (ggf. hohe) Gewinne greife
      - nicht überzeugend der Grund, dass Eintritt von Verlusten bei TG deutlich wahrscheinlicher sei
      - Verweis auf spekulativen Charakter von TG in Gesetzesbegründung deute daraufhin, doch ist Spekulation bei Kapitalanlagen wesensimmanent
      - mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen existieren - aber rechtfertigen keine Verlustverrechnungsbeschränkung
      - zumal bei TG auch überproportionale Gewinne denkbar, deren Sofortbesteuerung aber für Gesetzgeber unbedenklich
      - gemäß objektivem Nettoprinzip sind Gewinne und Verluste aber steuerlich gleichzubehandeln
      - Gedanke der drohenden Steuerausfälle aus JStG 2019 keine Rechtfertigung für Bindingsteuer
      - Versteuerung des Gewinns vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses nicht folgerichtig bei Begrenzung der Anerkennung der Verluste
      - ist keine staatliche Partizipation am Erfolg des Stpfl. mehr, sondern asymmetrische Besteuerung einzelner (geglückter) Geschäfte
      - bzgl. des Sicherungscharakters der TG gibts Wertungswiderspruch
      - lt. Drüen keine tragfähige Begründung da, weshalb für "Kleinanleger" im Gegensatz zu "größeren" Anlegern vollständige Verlustverrechnung möglich sei
      - Verlustverrechnungsmöglichkeit nur für Kleinanleger (Bem.: bis 20K) ist Vermischung von Fiskalzweck und Lenkungsnorm
      - entgegen realitätsgerechter Typisierung werden große Teile der Betroffenen "ausgeblendet"
      - lt. Jochum rechtfertige Aussage des Finanzausschusses, TG seien wegen Laufzeit und Hebel wesentlich spekulativ, nicht eig. Verlustverrechnungskreis und die zeitliche Streckung
      - nicht erkennbar, wie dadurch "Investitionsvolumen und die darauf für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen" begrenzt würde
      - es wird nur steuermindernde Nutzung erlittener Verluste begrenzt, Sofortversteuerung der (ggf. hohen) Gewinne bleibt
      - erst dadurch das Risiko, keine Gewinne generieren zu können - wonach fiskalische Motivation gegeben
      - betragsmäßige Grenze inakzeptabel, da Verluste korrespondierend zu Gewinnen zu berücksichtigen
      - wenn schon Mindestbesteuerung nötig, dann folgerrichtig die 1 Mio. aus § 10d Abs. 2 EStG zu nehmen
      - Verlustverrechnungsbeschränkung birgt Gefahr, dass Verlustberücksichtigung faktisch ausgeschlossen
      - Totalverlust des Vermögens nur durch positive Kapitalerträge aus anderen Einzelanlagen ausgleichbar
      - aber dazu auch noch die 20K-Grenze und der Verlustverrechnungskreis hinderlich
      - Rechtfertigung nicht da, auch nicht aus Gesetzesbegründung
      - kein Schutz des Anlegers vor Verlustrisiko, sondern des Fiskus vor den Folgen für das Steueraufkommen (aber das unbeziffert)
      - nicht folgerichtig, spekulationsbedingte hohe Gewinne bei Zufluss voll zu versteuern, aber Verluste nur jährlich begrenzt und ggf. - je nach Lebenserwartung des Stpfl. - gar nicht anzuerkennen
      (bei Verlust von 1 Mio. müsste bei 10K-Grenze der Stpfl. 100 Jahre leben und in jedem Jahr hinreichende Gewinne erzielen)
      - Definitiveffekt ist bei einer 20K-Grenze definitiv da
      - alleiniger Abzug in folgenden VZ muss tatsächlich zum Scheitern der Verlustverrechnung führen
      - z.B. bei Umzug ins Ausland, Tod oder Ausstieg aus Kapitalanlage
      - bedeutet mit objektivem Nettoprinzip nicht zu vereinbarender Belastungsüberhang
      - im Streitfall bräuchte der Antragsteller für die Verrechnung des Verlustvortrags von 207K schon über 10 Jahre - vorausgesetzt er hat jedes Jahr Gewinne aus TG und als Stillhalter von mind. 20K und keine neuen Verluste
      - ist so unrealistisch
      - Verrechnungsgrenze führt im Streitfall zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis, da Antragsteller auf 23K Gewinn ESt von 60K zahlen muss
      - d.h. er muss aus anderen Einnahmen die ESt zahlen

      gg) für FG hat Entscheidung des BVerfG zum Aktienbinding auch Auswirkungen auf die für TG geregelte zeitlich gestreckte Verlustnutzung
      - § 20 Abs. 6 Sätze 4 - 6 EStG noch weit fragwürdiger als die Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Aktienveräußerungen
      - bzgl. der 20K-Grenze gehts über Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktienveräußerungen hinaus
      - Literatur zu Recht: wenn Aktienbinding verfassungswidrig, dann auch Bindingsteuer
      - Gründe aus Vorlagebeschluss zum Aktienbinding auf Bindingsteuer übertragbar
      - BFH dazu: anders als bei einkünfteübergreifender Verlustverrechnung ist bei typisierender Betrachtung nicht zu erwarten, dass Aktienverluste langfristig auszugleichen sind - somit droht neben Liquiditäts- und
      Zinsnachteil auch ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlusts
      - zudem Gefahr von endgültigem Verlustuntergang bei Tod des Stpfl.
      - gilt analog bei Bindingsteuer
      - BFH: Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG (Wahl zwischen verschiedenen Kapitalanlagen) beeinträchtigt, da Verlustuntergang, wenn Stpfl. keine Aktien mehr kauft
      - Verluststreckung führt dazu, Verlustaktien unnötig weiter zu halten
      - gilt analog bei der Bindingsteuer für TG
      - Anstatt "Kleinanleger" vor "spekulativen Geschäften" zu schützen (Gesetzesbegründung), gilt das Gegenteil: Stpfl. muss weiter TG tätigen, um Gewinne zur Anrechnung der Altverluste zu erzielen
      - Grenze führt eher dazu, dass TG ausgerechnet für Kleinanleger attraktiv bleiben
      - erweckt Eindruck, dass es eher um den Schutz des Steueraufkommens vor den Auswirkungen spekulativer Finanzinstrumente geht
      - dieses fiskalische Ziel rechtfertigt Ausschluss einer Verlustberücksichtigung aber nicht
      - angeführte Haushaltsrisiken sind direkte Folge der Besteuerung von TG = bewusstes Eingehen dieser Risiken vom Gesetzgeber durch die Besteuerung von TG
      - somit AdV zu gewähren

      3. Kostenentscheidung gem. § 135 Abs. 1 FGO
      - Beschwerde beim BFH zugelassen
      - Beschwerde vom FA eingelegt (BFH VIII B 113/23)

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      Avatar
      schrieb am 17.01.24 22:49:00
      Beitrag Nr. 13.675 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.120.024 von startvestor am 17.01.24 19:41:59
      Zitat von startvestor: Müsste dann hier irgendwann auftauchen:

      https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimm…


      Armselig. Hofreiter und Strack-Zimmermann - immer zu Recht lautstark für Tarus - habe gegen Taurus gestimmt. Kubicki auch. Nur Michael Roth ist einfach nicht hingegangen, wie FDP-Militärexperte Faber.

      Das zeigt uns, dass Macht Überzeugung klar schlägt. D.h. die werden auch für Binding stimmen, wenn jedes Kind über diesen Staatsbetrug Bescheid weiß oder wenn das BVerfG fertig mit Binding ist.
      Avatar
      schrieb am 17.01.24 21:21:05
      Beitrag Nr. 13.674 ()
      ich hab das urteil der DSW Geschäftsführung geschickt, er hatte es noch nicht präsent.
      lg bone
      Avatar
      schrieb am 17.01.24 20:30:26
      Beitrag Nr. 13.673 ()
      Statt eines Berichtes über den ersten (kleinen) Sieg gegen die Bindingsteuer bringt Deutschland größtes Onlineportal mal wieder die übliche Propaganda: Rentnerin verzockt Altersvorsorge...

      https://www.t-online.de/finanzen/ratgeber/geldanlage/boerse/…

      Dummerweise hat die Bindingsteuer die Dame leider nicht vor den raffgierigen Sparkassendrückern "beschützt".....:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 17.01.24 19:41:59
      Beitrag Nr. 13.672 ()
      Müsste dann hier irgendwann auftauchen:

      https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimm…
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 17.01.24 18:35:07
      Beitrag Nr. 13.671 ()
      Riesenablehnung gegen Taurus. Ich weiß nicht, ob überhaupt irgendein Ampelheini dafür gestimmt hat, Liste muss ich später checken.

      Das war der negative Präzedenzfall für die Abschaffung von Binding. Es gibt keine Chance im jetzigen Bundestag.
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      Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen