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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 249)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
    Beiträge: 5.556
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      Avatar
      schrieb am 20.09.14 11:40:34
      Beitrag Nr. 3.076 ()
      Kabel Deutschland Holding Hauptversammlung am 9. Oktober könnte interessant werden. Vodafone beantragt die Aufhebung des auf der letzten HV gefassten Beschlusses eine Sonderprüfung im Zusammenhang mit der Übernahme durch Vodafone.

      Das laufende Spruchverfahren vor dem LG München könnte in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung sein.
      Avatar
      schrieb am 17.09.14 15:43:45
      Beitrag Nr. 3.075 ()
      Nicht wirklich überraschend: Delisting bei Primion:

      http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/primion-technology-antrag…

      Zur Erinnerung:Azkoyen hält bei Primion etwa 90,5%.
      Avatar
      schrieb am 16.09.14 08:47:49
      Beitrag Nr. 3.074 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.619.537 von straßenköter am 27.08.14 09:42:38
      Zitat von straßenköter: Übernahmeangebot bei BWT zu 17 Euro mit Schwellenbedingung


      Hat da jemand kalte Füße bekommen? Im Gegensatz zur Adhoc-Mitteilung enthält das Angebot keine Bedingungen:

      http://www.bwt-group.com/de/investoren/download/uebernahmean…

      4. KEINE BEDINGUNGEN
      Dieses Angebot steht unter keinen Bedingungen

      Anscheinend ist Weißenbacher ein großer Anhänger von Konrad Adenauer.
      Avatar
      schrieb am 10.09.14 11:58:02
      Beitrag Nr. 3.073 ()
      Nachricht vom 10.09.2014 | 11:47
      WMF AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out


      WMF AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Squeeze-Out

      10.09.2014 11:47

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      DGAP - ein Service der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Ad hoc Mitteilung

      WMF AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out

      Die Finedining Capital GmbH hat heute dem Vorstand der WMF AG mitgeteilt,
      dass sie unter Absetzung von eigenen Aktien, welche die WMF AG hält, mit
      rund 91,12 % am Grundkapital der WMF AG beteiligt ist.

      Die Finedining Capital GmbH hat den Vorstand ferner über ihre Entscheidung
      informiert, zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur, eine
      Verschmelzung der WMF AG (als übertragender Rechtsträger) auf die
      Finedining Capital GmbH (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen, in
      deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der WMF AG nach
      § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmWG) i.V.m. §§ 327 a ff.
      des Aktiengesetzes erfolgen soll. Der Formwechsel der Finedining Capital
      GmbH in eine Aktiengesellschaft ist bereits eingeleitet. Die Finedining
      Capital GmbH beabsichtigt daher mit der WMF AG Verhandlungen über den
      Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. In dem Verschmelzungsvertrag soll die
      Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein
      Ausschluss der übrigen Aktionäre der WMF AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG
      i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen soll.

      Zugleich hat die Finedining Capital GmbH gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG
      i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG das Verlangen gestellt, dass innerhalb von 3
      Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der
      WMF AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) der WMF AG auf die Finedining Capital GmbH als
      Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
      Die außerordentliche Hauptversammlung wird voraussichtlich im Januar 2015
      stattfinden.

      Geislingen/Steige, 10. September 2014


      10.09.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: WMF AG
      Eberhardstraße
      73309 Geislingen
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)7331/25-7678
      Fax: +49 (0)7331/25-7515
      E-Mail: ir@wmf-group.com
      Internet: www.wmf-group.com
      ISIN: DE0007803009, DE0007803033
      WKN: 780300, 780303
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Stuttgart;
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/wmf-umwandlungsrechtliche…
      Avatar
      schrieb am 10.09.14 11:04:43
      Beitrag Nr. 3.072 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.740.917 von 525700 am 10.09.14 10:13:30Wenn der Gesetzgeber im vereinfachten Ertragswertverfahren de facto eine Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern annimmt, dann sind die 5,5 % nach Steuern ein Witz. Ungefähr 3,15 % nach Steuern sind dann angemessen.

      Der Betafaktor gehört zwar zum CAPM-Modell. Das war aber für ganz was anderes gedacht. Es ging um die Ermittlung des Risikos eines Aktienprortfolios. Da macht das ja noch Sinn.

      Im Ertragswertverfahren soll er aber das Unternehmensrisiko beschreiben. Im Grunde muss das völliger Quatsch sein. Das Unternehmensrisiko hängt doch nicht einfach davon ab, wie der Aktienkurs gegenüber einem Aktienindex schwankt.

      Den Wachstumsabschlag von 1 % finde ich auch niedrig, wobei die meisten Gerichte das durchgehen lassen und gar nicht thematisieren.

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      Avatar
      schrieb am 10.09.14 10:25:33
      Beitrag Nr. 3.071 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.740.917 von 525700 am 10.09.14 10:13:30
      Zitat von 525700: die haben mal wieder mit dem debt-Beta gerechnet und in der Sparte einen Wachstumsabschlag von nur 1% zu nehmen, ist schon sehr wenig.
      Dann schau Dir mal die Verschuldungsgrade der Peer-Groups an etc. pp...


      Danke. Diese Gutachten stellen für mich leider immer noch ein Buch mit sieben Siegeln dar.
      Avatar
      schrieb am 10.09.14 10:13:30
      Beitrag Nr. 3.070 ()
      die haben mal wieder mit dem debt-Beta gerechnet und in der Sparte einen Wachstumsabschlag von nur 1% zu nehmen, ist schon sehr wenig.
      Dann schau Dir mal die Verschuldungsgrade der Peer-Groups an etc. pp...
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 10.09.14 08:58:27
      Beitrag Nr. 3.069 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.739.600 von 525700 am 10.09.14 08:22:07
      Zitat von 525700: Manche Gerichte achten auch auf die Kurse im sog. Entry Standard. Daher haben die das hier mit eingewoben. Zudem ist es hier auch recht einfach, weil der Durchschnitt von 39,74€ unter dem errechneten Preis von 40,09 liegt.

      Aber schon beim Überfliegen des "Gutachtens" von IVC sträuben sich mir die Nackenhaare. So was hätte ich IVC nicht zugetraut. Schade.


      Wo wären denn die Ansatzpunkte? Ich überlege noch, ob ich verkaufe oder drin bleibe. Der momentane geringe Aufpreis zum Abfindungsbetrag von 2% spricht eigentlich dafür, die Spruchstelle mitzunehmen.
      Avatar
      schrieb am 10.09.14 08:22:07
      Beitrag Nr. 3.068 ()
      Manche Gerichte achten auch auf die Kurse im sog. Entry Standard. Daher haben die das hier mit eingewoben. Zudem ist es hier auch recht einfach, weil der Durchschnitt von 39,74€ unter dem errechneten Preis von 40,09 liegt.

      Aber schon beim Überfliegen des "Gutachtens" von IVC sträuben sich mir die Nackenhaare. So was hätte ich IVC nicht zugetraut. Schade.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 09.09.14 23:12:43
      Beitrag Nr. 3.067 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.738.130 von xxt am 09.09.14 22:26:44
      Zitat von xxt: ....
      Heisst das es gibt kein Spruchstellen-Verfahren?


      Nein, die Antragsfrist für das Spruchverfahren beginnt doch erst mit der Eintragung und innerhalb von 3 Monaten können jetzt die Anträge zur Überprüfung eingereicht werden.
      Dass die Eintragung erfolgt ist, heißt nur, dass die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse nicht durch Anfechtungsklagen angegriffen wurden. Jedenfalls nicht wirksam, so dass die Eintragung erfolgte. Die Firmen haben ja jeweils auch noch die Möglichkeit, im Freigabeverfahren die Eintragung trotz Anfechtungsklage anzustreben. Fälle, in denen schon anlässlich der Anfechtungsklage eine Erhöhung der Abfindung erreicht wird, sind daher nicht häufig anzutreffen.
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