ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 84)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 59.873.989 von honigbaer am 14.02.19 14:31:29Ich war mir nicht sicher, ob Scherzer als gewerbliches Unternehmen nach BGB § 288 (2) nF den höheren Zins beanspruchen kann, daher die Fragezeichen.
EF
EF
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.869.390 von EinhellFan am 14.02.19 06:51:15Wieso jetzt 8%? Oder war da was anderes in Bezug auf Scherzer gemeint?
5% minus 0,88 Basiszins ist derzeit 4,12%.
Für frühere Zeiträume ist es natürlich mehr, kann man ja im Internet nachschauen, den historischen Basiszins. Aber alle kriegen Berechtigten natürlich den gleichen Zins.
5% minus 0,88 Basiszins ist derzeit 4,12%.
Für frühere Zeiträume ist es natürlich mehr, kann man ja im Internet nachschauen, den historischen Basiszins. Aber alle kriegen Berechtigten natürlich den gleichen Zins.
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.864.443 von straßenköter am 13.02.19 16:42:53Aber nicht vergessen: evtl. Nachzahlungsansprüche sind zu verzinsen. M. E. derz. gut 4% (Scherzer gut 8%??). Das ist zumindest mehr als die heutige Inflation. Insofern bin ich (noch) geduldig. Und dass das Verfahren in die nächste Instanz geht ändert ja zunächst nichts an dem Gutachten.
Gruß
EF
Gruß
EF
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.864.443 von straßenköter am 13.02.19 16:42:53
Da hast Du wohl Recht. Ich war so euphorisiert nach Jahren des Wartens, da ist es mit mir durchgegangen.
Vielleicht einigt man sich auf einen akzeptablen Vergleich, ist aber vermutlich in einem Spruchstellenverfahren gar nicht möglich?
Zitat von straßenköter: ..denn da wird es doch sicher noch eine zweite Instanz geben, die wieder Jahre dauert. ...
Da hast Du wohl Recht. Ich war so euphorisiert nach Jahren des Wartens, da ist es mit mir durchgegangen.
Vielleicht einigt man sich auf einen akzeptablen Vergleich, ist aber vermutlich in einem Spruchstellenverfahren gar nicht möglich?
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.864.305 von Andrija am 13.02.19 16:29:56
Das wäre dann aber nur eine Tradingaktion, denn da wird es doch sicher noch eine zweite Instanz geben, die wieder Jahre dauert. Der Kurs geht dann bei Scherzer und Co erst hoch, um dann wieder langsam zu verlieren.
Zitat von Andrija: Super! Jetzt müssen die nur noch zu richtigen Entscheidung gelangen.
Keine Ahnung wie Köln da in der Vergangenheit agiert hat.
Für diejenigen die nicht auf Altbeständen sitzen, dann vielleicht Zeit in Allertal und Scherzer zu investieren.
Das wäre dann aber nur eine Tradingaktion, denn da wird es doch sicher noch eine zweite Instanz geben, die wieder Jahre dauert. Der Kurs geht dann bei Scherzer und Co erst hoch, um dann wieder langsam zu verlieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.862.154 von EinhellFan am 13.02.19 13:07:11Super! Jetzt müssen die nur noch zu richtigen Entscheidung gelangen.
Keine Ahnung wie Köln da in der Vergangenheit agiert hat.
Für diejenigen die nicht auf Altbeständen sitzen, dann vielleicht Zeit in Allertal und Scherzer zu investieren.
Keine Ahnung wie Köln da in der Vergangenheit agiert hat.
Für diejenigen die nicht auf Altbeständen sitzen, dann vielleicht Zeit in Allertal und Scherzer zu investieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.859.955 von nullcheck am 13.02.19 09:07:04 Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Abschließende Entscheidung in der I. Instanz steht bevor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 12 Jahren andauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG hat das Landgericht Köln mitgeteilt, dass eine abschließende Entscheidung in den nächsten Monaten ergehen könne. Eine weitere mündliche Verhandlung sei derzeit nicht vorgesehen.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren…
LG Köln, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
Eingestellt von RA Martin Arendts
Quelle: http://spruchverfahren.blogspot.com/
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 12 Jahren andauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG hat das Landgericht Köln mitgeteilt, dass eine abschließende Entscheidung in den nächsten Monaten ergehen könne. Eine weitere mündliche Verhandlung sei derzeit nicht vorgesehen.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren…
LG Köln, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
Eingestellt von RA Martin Arendts
Quelle: http://spruchverfahren.blogspot.com/
Watt is denn hier los?nix
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.653.688 von straßenköter am 17.01.19 15:13:15Ich dachte jetzt erst, das ist doch längst bekannt, aber veröffentlicht wurde im Fall Allianz Leben heute, nachdem die abschließende Entscheidung des OLG zugestellt wurde und das Spruchverfahren damit ohne Nachbesserung angeschlossen ist.
.... gibt die Allianz Deutschland AG gemäß § 14 SpruchG den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 (Az. 20 W 1/14, zugegangen am 7. Januar 2019) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2014 (Az. 31 O 166/08 KfH AktG) bekannt ...
.... gibt die Allianz Deutschland AG gemäß § 14 SpruchG den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 (Az. 20 W 1/14, zugegangen am 7. Januar 2019) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2014 (Az. 31 O 166/08 KfH AktG) bekannt ...
Im Bundesanzeiger ist heute eine Mitteilung zur Allianz Leben, dass das LG Stuttgart die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung entweder als unzulässig eingestuft bzw. zurückgewiesen hat.