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    Finanztest, wie neutral und kompetent sind deren Berichte? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.07.06 19:06:23 von
    neuester Beitrag 14.07.06 17:49:16 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.069.415
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      Avatar
      schrieb am 04.07.06 19:06:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      FINANZtest und Berufsunfähigkeit

      Wieder einmal hat FINANZtest als Ableger der Stiftung Warentest
      Berufsunfähigkeitsversicherungen überprüft. Das Ergebnis ist
      leider nicht überraschend, aber ohne Zweifel wiederum sehr
      frustrierend: Die Tester haben offensichtlich noch immer
      überhaupt keine Ahnung, worüber sie da eigentlich schreiben.

      Mußten in der Vergangenheit solche Tests von FINANZtest sogar
      schon mal wegen gerichtlich festgestellter schwerer
      methodischer Mängel aufwendig zurückgezogen werden, durfte
      man doch eine gewisse Lernfähigkeit erwarten. Doch diese ist
      wohl eher nur in Ansätzen vorhanden, wie dieses Ergebnis zeigt.

      Im Folgenden möchten wir einmal an Hand eines der wichtigsten
      Punkte überhaupt aufzeigen, was die FINANZtest offensichtlich
      ignoriert oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Und das ist
      so offensichtlich, daß selbst Laien es einfach verstehen:

      Die Frage: Wie ist (in der Erstprüfung) die Verweisbarkeit auf
      einen anderen Beruf und damit eine mögliche
      Leistungsverweigerung geregelt?
      Dabei geht es darum, ob die Versicherung verlangen kann, daß
      ein anderer Beruf ausgeübt wird und so die Zahlung der
      versicherten Rente verweigert werden kann - also einer der
      absoluten Knackpunkte einer Berufsunfähigkeitsversicherung!

      a) AACHEN-MÜNCHNER:
      "Eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt nur
      dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4a konkret
      ausgeübt wird."
      Das heißt: Wenn Sie einen anderen Beruf in einer vergleichbaren
      Tätigkeit die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung
      entspricht zu mehr als 50% ausüben, wird die Leistung
      verweigert. Eine Einkommenseinbuße ist dabei zulässig - wie
      hoch sie sein darf, wird von der Versicherung im Einzelfall
      festgelegt. "Gummiparagraph")
      Und weiter heißt es:
      "Die dabei für die versicherte Person zumutbare
      Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des
      Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen
      Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen
      Bruttoeinkommen [] begrenzt."

      Auf gut deutsch: Die Versicherung wird vor einer Leistung soviel
      Einkommenseinbuße verlangen wie irgend möglich!

      b) AXA:
      "Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es
      sei denn, die versicherte Person übt eine andere, ihrer
      Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung
      entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus."

      Und weiter:
      "Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit
      angesehen, die keine deutlich abweichenden Kenntnisse und
      Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und
      Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang
      ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt."
      Das heißt, es darf keine für Sie spürbare Verschlechterung
      geben. Eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur
      AachenMünchener!

      c) GERLING:
      "6.1: Können Sie auf einen anderen Beruf verwiesen werden?
      Nein, bei der Bewertung der BU spielt es keine Rolle, ob Sie
      aufgrund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf
      Grund Ihrer Ausbildung einen anderen Beruf ausüben könnten
      (abstrakte Verweisung) oder einen solchen Beruf bereits
      ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine
      Verweisungsrechte, die die Anerkennung Ihrer BU verhindern
      können."
      Dies ist die Idealformulierung!

      d) NÜRNBERGER:
      "Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es
      sei denn, der Versicherte übt einen anderen Beruf, der seiner
      Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht, bereits
      konkret aus."

      Und weiter:
      "Als eine der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen
      Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird dabei nur
      eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren
      Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch von ihrer
      Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau
      der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit fällt."
      Diese Regelung ist somit sehr vorteilhaft für den Versicherten.

      e) SCHWEIZER RENTEN / SWISS LIFE:
      "Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit erfolgt nicht, es sei
      denn, die versicherte Person übt eine berufliche Tätigkeit konkret
      aus, die der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist.
      Diese Tätigkeit muß aufgrund der Gesundheitsverhältnisse
      zumutbar sein und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung
      sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit
      entsprechen.
      Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in
      finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der
      gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäß Satz 1 bestanden hat.
      Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des
      Einzelfalls auf die Rahmen der höchstrichterlichen
      Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum
      Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der
      gesundheitlichen Beeinträchtigung begrenzt."

      Auf gut deutsch: Die Versicherung wird zwar soweit kürzen wie
      irgend möglich - aber nur dann, wenn Sie auch tatsächlich in
      einem Ihrem aktuellen Beruf vergleichbaren Job arbeiten. Tun Sie
      das nicht freiwillig, kann auch keine Verweisung erfolgen!

      Und nun raten Sie mal, welches Angebot die FINANZtest als die
      beste Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet!
      Falsch! Es ist - die AACHEN-MÜNCHNER! Und wieso? Das entzieht
      sich unserer Kenntnis. Wir wissen nur, daß wir als Makler (laut
      Urteil des Bundesgerichtshofes als "Sachwalter des Kunden", das
      heißt seinem Interessenvertreter) bei einer so falschen
      Schlußfolgerung wie FINANZtest dem Kunden gegenüber bei
      einer Leistungsverweigerung seiner Versicherung möglicherweise
      schadensersatzpflichtig wären - denn bei anderen
      Versicherungsgesellschaften wäre in vielen Fällen nämlich
      gezahlt worden!

      Angesichts des Schadens, den FINANZtest hier durch ihre
      Empfehlungen möglicherweise anrichtet, kann man den Testern
      fast nur wünschen, nach ihren eigenen Empfehlungen versichert
      zu sein und dann zu spüren, was eine berechtigte
      Leistungsverweigerung bedeutet!

      Sie finden darin auch diesen Monat spannende Informationen rund um die Finanzen. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen:
      http://www.afw-gmbh.de/aktuell/newsletter.pdf
      Avatar
      schrieb am 05.07.06 13:04:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      und wie neutral und kompetent ist die "afw-gmbh" ???????
      Avatar
      schrieb am 05.07.06 13:14:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.411.414 von halihalo am 04.07.06 19:06:23Merke: Finanztest hat immer recht:mad:
      Avatar
      schrieb am 05.07.06 21:45:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      "Mußten in der Vergangenheit solche Tests von FINANZtest sogar
      schon mal wegen gerichtlich festgestellter schwerer
      methodischer Mängel aufwendig zurückgezogen werden [...]"


      Welche Tests genau?
      Avatar
      schrieb am 14.07.06 17:49:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      vielleicht gibt es noch einige andere Kriterien, die von Finanztest berücksichtigt wurden, auf die hier aber nicht eingegangen wurde, so dass man nicht beurteilen kann, welche Versicherung die beste ist.


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