Finanztest, wie neutral und kompetent sind deren Berichte? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.07.06 19:06:23 von
neuester Beitrag 14.07.06 17:49:16 von
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FINANZtest und Berufsunfähigkeit
Wieder einmal hat FINANZtest als Ableger der Stiftung Warentest
Berufsunfähigkeitsversicherungen überprüft. Das Ergebnis ist
leider nicht überraschend, aber ohne Zweifel wiederum sehr
frustrierend: Die Tester haben offensichtlich noch immer
überhaupt keine Ahnung, worüber sie da eigentlich schreiben.
Mußten in der Vergangenheit solche Tests von FINANZtest sogar
schon mal wegen gerichtlich festgestellter schwerer
methodischer Mängel aufwendig zurückgezogen werden, durfte
man doch eine gewisse Lernfähigkeit erwarten. Doch diese ist
wohl eher nur in Ansätzen vorhanden, wie dieses Ergebnis zeigt.
Im Folgenden möchten wir einmal an Hand eines der wichtigsten
Punkte überhaupt aufzeigen, was die FINANZtest offensichtlich
ignoriert oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Und das ist
so offensichtlich, daß selbst Laien es einfach verstehen:
Die Frage: Wie ist (in der Erstprüfung) die Verweisbarkeit auf
einen anderen Beruf und damit eine mögliche
Leistungsverweigerung geregelt?
Dabei geht es darum, ob die Versicherung verlangen kann, daß
ein anderer Beruf ausgeübt wird und so die Zahlung der
versicherten Rente verweigert werden kann - also einer der
absoluten Knackpunkte einer Berufsunfähigkeitsversicherung!
a) AACHEN-MÜNCHNER:
"Eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt nur
dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4a konkret
ausgeübt wird."
Das heißt: Wenn Sie einen anderen Beruf in einer vergleichbaren
Tätigkeit die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung
entspricht zu mehr als 50% ausüben, wird die Leistung
verweigert. Eine Einkommenseinbuße ist dabei zulässig - wie
hoch sie sein darf, wird von der Versicherung im Einzelfall
festgelegt. "Gummiparagraph")
Und weiter heißt es:
"Die dabei für die versicherte Person zumutbare
Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des
Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen
Bruttoeinkommen [] begrenzt."
Auf gut deutsch: Die Versicherung wird vor einer Leistung soviel
Einkommenseinbuße verlangen wie irgend möglich!
b) AXA:
"Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es
sei denn, die versicherte Person übt eine andere, ihrer
Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung
entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus."
Und weiter:
"Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit
angesehen, die keine deutlich abweichenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und
Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang
ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt."
Das heißt, es darf keine für Sie spürbare Verschlechterung
geben. Eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur
AachenMünchener!
c) GERLING:
"6.1: Können Sie auf einen anderen Beruf verwiesen werden?
Nein, bei der Bewertung der BU spielt es keine Rolle, ob Sie
aufgrund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf
Grund Ihrer Ausbildung einen anderen Beruf ausüben könnten
(abstrakte Verweisung) oder einen solchen Beruf bereits
ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine
Verweisungsrechte, die die Anerkennung Ihrer BU verhindern
können."
Dies ist die Idealformulierung!
d) NÜRNBERGER:
"Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es
sei denn, der Versicherte übt einen anderen Beruf, der seiner
Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht, bereits
konkret aus."
Und weiter:
"Als eine der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen
Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird dabei nur
eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren
Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch von ihrer
Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau
der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit fällt."
Diese Regelung ist somit sehr vorteilhaft für den Versicherten.
e) SCHWEIZER RENTEN / SWISS LIFE:
"Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit erfolgt nicht, es sei
denn, die versicherte Person übt eine berufliche Tätigkeit konkret
aus, die der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist.
Diese Tätigkeit muß aufgrund der Gesundheitsverhältnisse
zumutbar sein und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung
sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit
entsprechen.
Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in
finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäß Satz 1 bestanden hat.
Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des
Einzelfalls auf die Rahmen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum
Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung begrenzt."
Auf gut deutsch: Die Versicherung wird zwar soweit kürzen wie
irgend möglich - aber nur dann, wenn Sie auch tatsächlich in
einem Ihrem aktuellen Beruf vergleichbaren Job arbeiten. Tun Sie
das nicht freiwillig, kann auch keine Verweisung erfolgen!
Und nun raten Sie mal, welches Angebot die FINANZtest als die
beste Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet!
Falsch! Es ist - die AACHEN-MÜNCHNER! Und wieso? Das entzieht
sich unserer Kenntnis. Wir wissen nur, daß wir als Makler (laut
Urteil des Bundesgerichtshofes als "Sachwalter des Kunden", das
heißt seinem Interessenvertreter) bei einer so falschen
Schlußfolgerung wie FINANZtest dem Kunden gegenüber bei
einer Leistungsverweigerung seiner Versicherung möglicherweise
schadensersatzpflichtig wären - denn bei anderen
Versicherungsgesellschaften wäre in vielen Fällen nämlich
gezahlt worden!
Angesichts des Schadens, den FINANZtest hier durch ihre
Empfehlungen möglicherweise anrichtet, kann man den Testern
fast nur wünschen, nach ihren eigenen Empfehlungen versichert
zu sein und dann zu spüren, was eine berechtigte
Leistungsverweigerung bedeutet!
Sie finden darin auch diesen Monat spannende Informationen rund um die Finanzen. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen:
http://www.afw-gmbh.de/aktuell/newsletter.pdf
Wieder einmal hat FINANZtest als Ableger der Stiftung Warentest
Berufsunfähigkeitsversicherungen überprüft. Das Ergebnis ist
leider nicht überraschend, aber ohne Zweifel wiederum sehr
frustrierend: Die Tester haben offensichtlich noch immer
überhaupt keine Ahnung, worüber sie da eigentlich schreiben.
Mußten in der Vergangenheit solche Tests von FINANZtest sogar
schon mal wegen gerichtlich festgestellter schwerer
methodischer Mängel aufwendig zurückgezogen werden, durfte
man doch eine gewisse Lernfähigkeit erwarten. Doch diese ist
wohl eher nur in Ansätzen vorhanden, wie dieses Ergebnis zeigt.
Im Folgenden möchten wir einmal an Hand eines der wichtigsten
Punkte überhaupt aufzeigen, was die FINANZtest offensichtlich
ignoriert oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Und das ist
so offensichtlich, daß selbst Laien es einfach verstehen:
Die Frage: Wie ist (in der Erstprüfung) die Verweisbarkeit auf
einen anderen Beruf und damit eine mögliche
Leistungsverweigerung geregelt?
Dabei geht es darum, ob die Versicherung verlangen kann, daß
ein anderer Beruf ausgeübt wird und so die Zahlung der
versicherten Rente verweigert werden kann - also einer der
absoluten Knackpunkte einer Berufsunfähigkeitsversicherung!
a) AACHEN-MÜNCHNER:
"Eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt nur
dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4a konkret
ausgeübt wird."
Das heißt: Wenn Sie einen anderen Beruf in einer vergleichbaren
Tätigkeit die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung
entspricht zu mehr als 50% ausüben, wird die Leistung
verweigert. Eine Einkommenseinbuße ist dabei zulässig - wie
hoch sie sein darf, wird von der Versicherung im Einzelfall
festgelegt. "Gummiparagraph")
Und weiter heißt es:
"Die dabei für die versicherte Person zumutbare
Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des
Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen
Bruttoeinkommen [] begrenzt."
Auf gut deutsch: Die Versicherung wird vor einer Leistung soviel
Einkommenseinbuße verlangen wie irgend möglich!
b) AXA:
"Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es
sei denn, die versicherte Person übt eine andere, ihrer
Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung
entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus."
Und weiter:
"Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit
angesehen, die keine deutlich abweichenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und
Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang
ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt."
Das heißt, es darf keine für Sie spürbare Verschlechterung
geben. Eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur
AachenMünchener!
c) GERLING:
"6.1: Können Sie auf einen anderen Beruf verwiesen werden?
Nein, bei der Bewertung der BU spielt es keine Rolle, ob Sie
aufgrund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf
Grund Ihrer Ausbildung einen anderen Beruf ausüben könnten
(abstrakte Verweisung) oder einen solchen Beruf bereits
ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine
Verweisungsrechte, die die Anerkennung Ihrer BU verhindern
können."
Dies ist die Idealformulierung!
d) NÜRNBERGER:
"Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es
sei denn, der Versicherte übt einen anderen Beruf, der seiner
Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht, bereits
konkret aus."
Und weiter:
"Als eine der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen
Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird dabei nur
eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren
Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch von ihrer
Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau
der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit fällt."
Diese Regelung ist somit sehr vorteilhaft für den Versicherten.
e) SCHWEIZER RENTEN / SWISS LIFE:
"Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit erfolgt nicht, es sei
denn, die versicherte Person übt eine berufliche Tätigkeit konkret
aus, die der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist.
Diese Tätigkeit muß aufgrund der Gesundheitsverhältnisse
zumutbar sein und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung
sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit
entsprechen.
Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in
finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäß Satz 1 bestanden hat.
Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des
Einzelfalls auf die Rahmen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum
Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung begrenzt."
Auf gut deutsch: Die Versicherung wird zwar soweit kürzen wie
irgend möglich - aber nur dann, wenn Sie auch tatsächlich in
einem Ihrem aktuellen Beruf vergleichbaren Job arbeiten. Tun Sie
das nicht freiwillig, kann auch keine Verweisung erfolgen!
Und nun raten Sie mal, welches Angebot die FINANZtest als die
beste Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet!
Falsch! Es ist - die AACHEN-MÜNCHNER! Und wieso? Das entzieht
sich unserer Kenntnis. Wir wissen nur, daß wir als Makler (laut
Urteil des Bundesgerichtshofes als "Sachwalter des Kunden", das
heißt seinem Interessenvertreter) bei einer so falschen
Schlußfolgerung wie FINANZtest dem Kunden gegenüber bei
einer Leistungsverweigerung seiner Versicherung möglicherweise
schadensersatzpflichtig wären - denn bei anderen
Versicherungsgesellschaften wäre in vielen Fällen nämlich
gezahlt worden!
Angesichts des Schadens, den FINANZtest hier durch ihre
Empfehlungen möglicherweise anrichtet, kann man den Testern
fast nur wünschen, nach ihren eigenen Empfehlungen versichert
zu sein und dann zu spüren, was eine berechtigte
Leistungsverweigerung bedeutet!
Sie finden darin auch diesen Monat spannende Informationen rund um die Finanzen. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen:
http://www.afw-gmbh.de/aktuell/newsletter.pdf
und wie neutral und kompetent ist die "afw-gmbh" ???????
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.411.414 von halihalo am 04.07.06 19:06:23Merke: Finanztest hat immer recht
![:mad:](http://img.wallstreet-online.de/smilies/mad.gif)
"Mußten in der Vergangenheit solche Tests von FINANZtest sogar
schon mal wegen gerichtlich festgestellter schwerer
methodischer Mängel aufwendig zurückgezogen werden [...]"
Welche Tests genau?
schon mal wegen gerichtlich festgestellter schwerer
methodischer Mängel aufwendig zurückgezogen werden [...]"
Welche Tests genau?
vielleicht gibt es noch einige andere Kriterien, die von Finanztest berücksichtigt wurden, auf die hier aber nicht eingegangen wurde, so dass man nicht beurteilen kann, welche Versicherung die beste ist.
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