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    Schenkungen - Anzeigepflicht- Kontrollmöglichkeiten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.03.07 09:43:38 von
    neuester Beitrag 18.04.07 09:47:16 von
    Beiträge: 51
    ID: 1.115.812
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      Avatar
      schrieb am 02.03.07 09:43:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo @all.
      Hallo Nataly,

      habe folgende Fragen zu einem konkreten Fall:

      Mutter verschenkt innerhalb der letzten zehn Jahre ihrem Sohn mehrmals mehrere tausend Euro (insges. ca. 100000.-), nun verstirbt die Mutter und vererbt dem Sohn nochmals ein Betrag in ählicher Höhe + Immobilien.

      1. Die Schenkungen wurden nie beim FA angegeben, wäre das nötig gewesen? Wenn ja, welche Konsequenzen könnte das jetzt nach sich ziehen da nun der Erbfall eingetreten ist?

      Steuererklärung wurde vom Sohn nie gemacht, da kein eigenes Einkommen vorhanden, sondern nur Zinserträge und Unterstützungszahlungen seitens der Mutter.


      2. Wenn die Schenkungen nun in der Erbschaftssteuererklärung angegeben werden, ist es dann sehr wahrscheinlich vom FA aufgefordert zu werden, rückwirkend Steuerklärungen für die letzten Jahre abgeben zu müssen, da ja Zinserträge angefallen sind und es Unterstützungszahlungen gegeben hat. (Fragen wie, woher kommt das ganze Geld oder von was leben Sie eigentlich,
      oder interessiert das das FA gar nicht?)


      3. Wenn die Schenkungen nicht in der Erbschaftssteuerklärung angegeben werden, welche Kontrollmöglichkeiten hat das FA dann. Die Zinserträge der Mutter wurden immer korrekt in ihrer Steuerklärung angegeben. Die Schenkungen erfolgten als Überweisung von Konto zu Konto.

      Wie konsequnt wird hier nachgeforscht und geprüft?

      Welche Konsequenzen hat das Ganze?



      Vielen Dank im voraus!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 02.03.07 10:42:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      als kind hast du einen freibetrag von 205.000€ bei der schenkungssteuer, alles andere muss je nach höhe des betrages und aktueller steuerklasse versteuert und beim finanzamt angegeben werden.
      bspw. du erhälst insgesamt 300.000€ dann müsstest du auf 95.000€ schenkungssteuer in höhe von 23% in steuerklasse 3 oder 11% in steuerklasse steuern bezahlen.
      Avatar
      schrieb am 02.03.07 10:45:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      übrigens, angesichts der tatsache dass auch immobilien im spiel sind würde ich es dem FA auf jeden fall ordnungsgemäß melden denn das bekommen sie sowieso automatisch mit wegen grundbucheinträgen und der dann durch dich neu zu zahlenden grundsteuer.
      es schläft sich auch wesentlich angenehmer wenn alles korrekt abgewickelt wurde...
      Avatar
      schrieb am 02.03.07 13:52:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.064.361 von darmspiegelung am 02.03.07 10:45:15Hallo darmspiegelung,

      vielen Dank, allerdings hätte ich schon gerne ganz konkrete Antworten auf meine Fragen!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 02.03.07 19:06:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      Im Todesfall müssen die Banken ab einer bestimmten Summe (die höhe weiß ich nicht, dürfte aber hier überschritten sein) Meldungen an die Erbschaftsteuer-Finanzämter machen.
      Dort werden dann ggf. die Erben ermittelt und diese zur Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen aufgefordert.
      Hier zu schummeln, ich weiß nicht?
      Die Tatsache, dass Grundvermögen da ist, bleibt denen auch nicht verborgen.
      Man sollte auch damit rechnen, dass in geeigneten Fällen Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Erblasser bzw. der Erben geschickt werden.
      Da kann es dann auch passieren, dass man sich frägt, weshalb ein Erblasser Haus und ein paar 100.000 Euronen hinterlässt und dabei nie Steuererklärungen abgegeben hat. Dies könnte dann auch teuer werden.

      Ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber mit Nachfragen seitens des Fiskus muss man in Erbfällen auf jeden Fall.

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      Avatar
      schrieb am 02.03.07 19:17:56
      Beitrag Nr. 6 ()
      Da kann es dann auch passieren, dass man sich frägt, weshalb ein Erblasser Haus und ein paar 100.000 Euronen hinterlässt und dabei nie Steuererklärungen abgegeben hat.

      Das kann hier nicht passieren, denn die Erblasserin hat Einkommensteuer-Erklärungen abgegeben. Siehe hierzu aus Posting #1 folgendes Zitat:

      Die Zinserträge der Mutter wurden immer korrekt in ihrer Steuerklärung angegeben.
      Avatar
      schrieb am 02.03.07 19:19:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Steuererklärung wurde vom Sohn nie gemacht, da kein eigenes Einkommen vorhanden, sondern nur Zinserträge und Unterstützungszahlungen seitens der Mutter.

      Die Liebe einer Mutter zu ihrem Sohn ist kaum zu übertreffen ...
      Avatar
      schrieb am 02.03.07 19:29:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Zahlungen könnten auch Unterhaltszahlungen darstellen, da der Sohn gegenüber der Mutter unterhaltsberechtigt ist.
      Avatar
      schrieb am 02.03.07 21:33:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Im Todesfall treten umfangreiche Meldepflichten von Notaren, Grundbuchämtern und Kreditinstituten in Kraft. Es ist davon auszugehen, dass der Nachlass lückenlos an das Erbschaftsteuer-Finanzamt gemeldet wird. Es macht daher keinen Sinn, eine unvollständige Erbschaftsteuer-Erklärung abzugeben.
      Nicht gemeldet wurden dagegen die Zahlungen der Mutter an den Sohn zu ihren Lebzeiten. Es stellt mE kein Riosiko dar, diese Zahlungen nicht anzugeben. Wenn die Angaben in der Erbschaftsteuer-Erklärung mit den Meldungen übereinstimmen, die dem Finanzamt von den meldepflichtigen Stellen zugegangen sind, wird die Erbschaftsteuer erklärungsgemäß festgesetzt.
      Avatar
      schrieb am 02.03.07 23:35:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.063.037 von amicus am 02.03.07 09:43:38Vorschenkungen innerhalb der letzten 10Jahre sind ebenfalls im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung anzugeben.
      Avatar
      schrieb am 03.03.07 11:44:19
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #11:
      Das trifft zu. Im Formular der Erbschaftsteuer-Erklärung wird danach gefragt. In Posting #1 war aber gefragt, ob ein Risiko besteht, wenn die Schenkungen nicht angegeben werden. Dies ist vorliegend mE nicht der Fall, wenn der zum Todeszeitpunkt vorhandene Nachlass in der Steuererklärung korrekt und vollständig angegeben wird.
      Avatar
      schrieb am 03.03.07 17:24:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.079.822 von NATALY am 02.03.07 21:33:35Nicht gemeldet wurden dagegen die Zahlungen der Mutter an den Sohn zu ihren Lebzeiten.
      Und wen das Konto z.B. in Österreich wäre? :D
      Avatar
      schrieb am 03.03.07 20:58:57
      Beitrag Nr. 13 ()
      zu Beitrag 12 Nataly:
      Der Nachlass zum Todeszeitpunkt beinhaltet aber nicht mehr die Vorschenkungen, sodass diese bei Nichtangabe in der Erbschaftsteuererklärung auch nicht in eine mögliche Besteuerung einfließen. Um unangenehme Folgen für den Sohn zu meiden muss m.E. der Hinweis auf die Vorschenkungen im Rahmen der ErbSt.Erkl. erfolgen.
      Das Risiko der Nichtangabe könnte gering sein, jedoch muss der Rat dahingehen, die Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt zumindest zu erläutern.
      Avatar
      schrieb am 04.03.07 15:24:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      Nataly hat es schon erwähnt, in der Erbsteuererklärung wird eindeutig nach Schenkungen zu Lebzeiten gefragt.
      Wenn die die Schenkungen der letzten 10 Jahre zusammen mit dem tatsächlich vorhandenen Nachlass die Freibeträge (hier 205.000 €) übersteigen und die Schenkungen in der Erklärungen nicht angegeben werden, liegt eine (versuchte) Steuerhinterziehung vor.
      Dies darf man natürlich - Risiko hin oder her - nicht außer Betracht lassen.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.03.07 19:58:35
      Beitrag Nr. 15 ()
      @pegru:
      Eine Mutter kann ihren Sohn aber auch durch Unterhaltszahlungen unterstützen. Sind das auch Schenkungen?
      Avatar
      schrieb am 04.03.07 20:17:18
      Beitrag Nr. 16 ()
      Erbschaftsteuer/ Steuerbefreiungen
      Für zahlreiche Zuwendungen ist weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer zu entrichten ist.

      Hausrat
      Hausrat ist beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 80.000,- DM/ 41.000 € steuerfrei. Zum Hausrat gehören u.a.: Die gesamte Wohnungseinrichtung, Wäsche und Kleidungsstücke. Beim gemeinsamen Hausrat von Ehegatten geht man normalerweise davon aus, daß die Hälfte des Haushaltes dem überlebenden Ehegatten gehört. Dieser Anteil wird bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt.
      Andere Gegenstände
      Personen der Steuerklasse I können neben dem Hausrat andere bewegliche Gegenstände, insbesondere Autos und Schmuck. bis zu einem Wert von 10.300 €, steuerfrei erwerben. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, sowie Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören. Bei Personen der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen nur 10.300 €.
      Unentgeltliche Pflege
      Bei Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Unterhalt oder Pflege gewährt haben, sind bis zu 5.200 € steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei diesen Personen um Verwandte handelt, die in dieser Eigenschaft zur Hilfe verpflichtet waren.
      Vermögensrückfall
      Wenn Vermögensgegenstände verstorbener Kinder, die von den Eltern oder Großeltern ursprünglich geschenkt worden waren, nach dem Tod jener Kinder wieder an diese zurückfallen, ist dieser sogenannte Rückfall von der Erbschaftsteuer befreit.
      Gelegenheitsgeschenke
      Darüber hinaus sind auch die üblichen Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Hierzu zählen weniger wertvolle Geschenke wie Schmuck oder PKW`s. Es gibt hier keine festen Beträge als Grenzen, sondern es kommt auf das Verwandtschaftsverhältnis, sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten an.
      Spenden
      Hierunter fallen zunächst Zuwendungen an Institutionen, die steuerlich als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sind. Ferner sind Parteispenden erfaßt, sowie Vermögensübertragungen auf eine gemeinnützige Stiftung, die der Erblasser oder Schenker errichtet hat. Schließlich sind auch Zuwendungen für kirchliche/gemeinnützige Zwecke steuerfrei, sofern eine gemeinnützige Verwendung gesichert ist.
      Kunstgegenstände
      Kunstgegenstände und Sammlungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 60 v. H. ihres Wertes oder in vollem Umfang steuerfrei, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und sie für Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden bzw. sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb dem Bund, einem Land einer inländischen Gemeinde oder einer inländischen gemeinnützigen wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienenden Stiftung zugewendet werden.
      Unterhaltszuwendungen
      Schließlich sind auch Zuwendungen unter Lebenden von der Schenkungsteuer befreit, die zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung dienen. Welche Unterhaltszahlungen angemessen sind, beurteilt sich nach dem Einzelfall.
      Zugewinnausgleich
      Auch der eherechtliche Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer. Der Zugewinnausgleich erfolgt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart worden war und die Ehe geschieden wird. Gleiches gilt, wenn kein Güterstand vereinbart worden war. Dann wird per Gesetzes vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgegangen.
      http://www.valuenet.de/php/lexContent.php?objid=581612
      Avatar
      schrieb am 04.03.07 20:18:52
      Beitrag Nr. 17 ()
      Gelegenheitsgeschenke und Unterhaltszahlungen sind erbschaftsteuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 04.03.07 20:42:45
      Beitrag Nr. 18 ()
      Unterhaltszahlungen im angemessenen Rahmen bleiben zweifelsfrei von der Schenkungssteuer unbeührt.
      Es stellt sich in diesem Fall allerdings die Frage, ob das FA `mehrmals Zahlungen der Mutter in Höhe von mehren tausend Euro´ als Unterhaltszahlungen wertet.
      M.E benötigt man zu korrekten Antwort zu dieser Frage wohl weitere,nähere Details.
      Avatar
      schrieb am 05.03.07 09:48:52
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo @all,

      vielen Dank zunächst mal für die prompten Antworten!

      Ich würde ganz gerne nochmals konkretisieren um konkrete Antworten auf meine Fragen zu erhalten:


      Zu 1. Die Schenkungen waren drei Einmalzahlungen (inges. ca. 100000.-) und wurden von Konto zu Konto überwiesen. Die Unterstützungszahlungen wurden monatl. über mehrere Jahre hinweg in bar gezahlt und bar aufs Konto des Sohns eingezahlt.
      Die Angabe der Schenkungen in der Erbschaftssteuererklärung sollte sich auf die drei grossen Geldbeträge beschränken und nicht auf die monatl. Zahlungen.
      Die grossen Schenkungen wurden als Sparbuch bzw. Termingeld an den Sohn übertragen, diese waren zuvor von der Mutter immer korrekt in Ihrer Steuerklärung angegeben, die halt dann nach dem Übertrag logischerweise nicht mehr in Ihrer Steuererklärung auftauchten.

      Die monatl. Unterstützungszahlungen wurden von der Mutter durch Privatentnahme aus Ihrem kleinen Geschäft und zum kleinen Teil von Ihrer Rente an den Sohn in bar gezahlt, und von dem auf sein Konto eingezahlt.


      Zu 2.+3. Wie wahrscheinlich ist es daß hier rückwirkende Steuererklärungen für die letzten Jahre gemacht werden müssen und Fragen auftauchen zu eben diesen monatl. Unterstützungszahlungen
      (gesetzliche Krankenkasse, bei der der Sohn versichert ist hat auch schon nachgefragt von was der Sohn eigntlich lebt).

      Wie kontrolliert das FA eigentlich die vergangen zehn Jahre, sollten die großen Schenkunkungen nicht angegeben werden.
      Werden hierbei die Steuerklärungen der letzten zehn Jahre des Erblasser eingesehen, (sind die überhaupt noch bei denen vorhanden), oder erfolgt nur ein Kontenabruf des Todestages.

      Vielen Dank im voraus!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 05.03.07 17:14:39
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo @all,
      Hallo Nataly,

      kann jemand zu den in #19 gestellten Fragen etwas fundiertes sagen?

      Vielen Dank im voraus!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 05.03.07 20:49:25
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.119.948 von amicus am 05.03.07 09:48:52Zu den ´großen Schenkungen´:Wie bereits erwähnt sind diese im Rahmen der ErbSt.Erkl. anzugeben. Ob das FA kontrolliert und wie es kontrolliert kann ich dir nicht sagen. Wäre nur Spekulation. Ich gehe aber nicht davon aus, dass die Est-Erkl. der letzen 10 Jahre des Erblassers kontrolliert werden. Allerdings kann ich aber auch nur raten, die Vorschenkungen zu erklären.
      Zu Unterstützungszahlungen: Bei diesen handelt es sich nicht um Einkünfte, so dass diese nicht in einer Est-Steuererklärung als Einnahmen anzugeben sind. Es sei denn, die Mutter hat diese Zahlungen damals als Sonderausgaben steuermindernd angesetzt.
      Ich halte es eher für unwahrscheinlich, dass der Sohn nachträglich Steuererklärungen einreichen muss. Es würde bei dem geschildertem Sachverhalt wahrscheinlich auch zu gar keiner Steuerfestsetzung kommen.
      Bei Fragen vom FA kann man die Unterstützungszahlungen m.E. offen darlegen, um keine Probleme auftreten zu lassen.
      Avatar
      schrieb am 06.03.07 09:42:44
      Beitrag Nr. 22 ()
      Vielen Dank erstmal @all!

      1. Habe ich das richtig verstanden, Unterstützungszahlungen sind nicht steuerrelevant und somit weder in der ErbSt-Erklärung noch in der ESt-Erklärung anzugebeben?


      2. Zu #15, Hallo Nataly,

      habe ich das richtig verstanden, man kann die drei großen Schenkungen (insges. ca.100000.-) innnerhalb der letzten fünf Jahre auch als Unterstützungszahlungen werten und diese sind dann nicht Steuerrelevant?
      Es sind allerdigs wie schon gesagt zusätzlich monatl. Unterstützungszahlungen geflossen.

      Vielen Dank im voraus für Eure Bemühungen!!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 06.03.07 10:38:50
      Beitrag Nr. 23 ()
      Um die 3 besagten Schenkungen zu bemerken, müßte das Finanzamt die Kontoumsätze der letzten 10 Jahre entweder des Erben oder der Erblasserin kontrollieren. Aus der allgemeinen Situation heraus gibt es aber für das Finanzamt keinerlei Hinweise darauf, dass die Erbsituation einen solchen Aufwand rechtfertigen würde, bzw. dass überhaupt ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung vorläge. Dieser Anfangsverdacht träte nur dann auf, wenn das hinterlassene Vermögen plötzlich stark von dem in den früheren Steuererklärungen angebenenem abwiche, was aber hier nicht der Fall ist.

      Aber trotzalledem war es natürlich nicht sehr schlau, die Geldtransfers per Überweisung zu tätigen. Cash hinterlässt keine, bzw. viel weniger Spuren, das sollte man sich auch in Zeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs immer vergegenwärtigen.
      Avatar
      schrieb am 06.03.07 10:44:32
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.138.702 von amicus am 06.03.07 09:42:44Hallo nilsw,
      Hallo @all,

      Nachtrag zu #22, wie hoch können Unterstützungszahlungen sein um nicht Steuerrelevant zu sein, wenn sie denn überhaupt steuerlich nicht relevant sein sollen.
      Wie sieht dies aus bei höheren monatl. Zahlungen bzw. bei den größeren Einmalbeträgen?

      Vielen Dank!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 09:15:38
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo @all,

      kannn mir jemand zu #22 und #24 noch etwas sagen?

      Übrigens, wann sind Schenkungen solche Zuwendungen die im Erbfall dann wieder zu Ausgleichszahlungen zwischen den Geschwistern führen, d.h. in welchem Fall muß man dann die Geschwister an den früheren Schenkungen beteiligen?

      Vielen Dank!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 10:11:24
      Beitrag Nr. 26 ()
      Zu #25:
      Die Sache wird ja immer komplizierter. Es geht wohl um Pflichtteilsergänzungsansprüche enterbter Geschwister?
      Ich fürchte, hier kommst du um eine Beratung durch Anwalt für Erbrecht und Steuerberater nicht herum.
      Grundsätzlich ist auch damit zu rechnen, dass enttäuschte Geschwister beim Finanzamt "petzen".
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 10:37:39
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.160.125 von NATALY am 07.03.07 10:11:24Hallo Nataly,

      danke zunächst einmal!

      Aber wie ist das denn jetzt mit den Unterstützungszahlungen, siehe #22?

      Zu #26, nein keine enttäuschten Geschwister, war nur ne Frage wie das von Gesetzes wegen geregelt wird.

      Vielen Dank im voraus!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 10:52:39
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.160.628 von amicus am 07.03.07 10:37:39Hallo Nataly,

      noch eine Frage:

      Erfährt im Erbfall ein Kind von den Schenkungen des Erblassers an das jeweils andere Kind zwangsläufig durch das Finanzamt oder eine andere Institution, oder bleibt das geheim bzw. behandelt das Finanzamt jedes Kind das erbt, anonym und für sich allein betrachtet?

      Vielen Dank im voraus!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 14:25:57
      Beitrag Nr. 29 ()
      Normalerweise entsteht im Erbfall eine Erbengemeinschaft. (Ausnahme: ein Kind wird enterbt). Die Erbengemeinschaft hat zur Folge, dass alle Erben Gesamtschuldner nach dem Verstorbenen werden. Das Finanzamt muss sich dann an alle Erben wenden. Damit erfahren grundsätzlich alle Erben von den Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren, (soweit diese erklärt werden).
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 15:08:41
      Beitrag Nr. 30 ()
      Jeder Erbe muss gesondert eine Erbschaftsteuererklärung abgeben und haftet nur für seine eigene Steuerschuld.
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 15:09:45
      Beitrag Nr. 31 ()
      Das Steuergeheinis ist vom Finanzamt auch gegenüber Miterben zu wahren.
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 15:15:14
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.165.224 von pegru am 07.03.07 14:25:57Hallo pegru,

      vielen Dank zu nächst einmal!

      Ist das dann auch so wenn ein Testament eingesetzt wird und die Kinder unterschiedlich erben (z.B. einer bekommt Immobilien + Geld, die anderen nur Geld)?

      Die Schenkungen werden doch eigentlich nur in der Erbschaftssteuerklärung angegeben und wenn jeder diese für sich macht, und angenommen die Kinder die nur Geld erben müssen überhaupt keine machen da sie unter dem Freibetrag liegen, wie soll dann der eine vom anderen erfahren ob Schenkungen vonstatten gingen?

      Wie oder wodurch erfahren dann die anderern Geschwister von den Schenkungen? Gibt es in dem Fall für Schenkungen regen Schriftverkehr seitens des Finanzamtes an alle Kinder oder fragt gar das Notariat/Amtsgericht nach Schenkungen?

      Für eine kurze Erläuterung wäre ich sehr dankbar!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 15:51:42
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.166.157 von amicus am 07.03.07 15:15:14Hallo Nataly,

      vielen Dank für Deine Antworten!

      Kannst Du mir zu #32 bzw. von zu dem von pegru in #29 gesagtem noch eine Erläuterung geben?

      Wäre sehr nett!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 18:15:13
      Beitrag Nr. 34 ()
      Vielleicht etwas voreilig, mein letztes Statement.
      Liegt vielleicht auch daran, dass ich noch nie etwas geerbt habe.
      Ein Blick ins Gesetz (http://bundesrecht.juris.de/erbstg_1974/index.html) und auf die amtlichen Vordrucke (diese findet man im Downloadbereich eines jeden (bayerischen) Finanzamts) und die dort befindlichen Erläuterungen hilft vielleicht weiter.

      Bei mehreren Erben können (müssen wohl aber nicht) alle Erben die Erbschaftssteuererklärung unterschreiben und abgeben. Grundsätzlich ist jeder zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
      Zusätzlich muss jeder am Erbfall Beteiligte (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.) eine gesonderte Anlage Erwerber abgeben. Auf dieser Anlage sind die individuellen Sachverhalte (z. B. die Schenkungen der letzten 10 Jahre) anzugeben.
      Übrigens, auch auf der eigentlichen Erbschaftsteuerserklärung sind Schenkungen anzugeben!

      Im Finanzamt laufen dann die Erklärungen zusammen. Wer dann (einen) Steuerbescheid(e) erhält, weiß ich nicht. Wegen der individuellen Sachverhalte dürfte ein Bescheid an alle (Stichwort Gesamtschuldnerschaft) wohl nicht in Betracht kommen.

      Aber hier hilft Nataly sicher weiter, die - wie immer auf diesem Board - Recht hatte.

      (Hoffentlich ist meine Fehlerquote diesmal niedriger.)
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 18:26:48
      Beitrag Nr. 35 ()
      Zur Ergänzung noch ein Link zur Erbschaftsteuer-Durchführungsverorndnung (tolles Wort,oder?),
      http://bundesrecht.juris.de/erbstdv_1998/__1.html.

      Damit man weiß, wer alles und was melden muss.
      Beim Bankkonto beginnt die Meldepflicht bereits bei 2.500 €.

      So sind wir Deutschen.
      Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare.
      Aber dieses Sprichwort stimmt ja eigentlich gar nicht, da mit der Bahre das ganze ja noch nicht sein Ende hat.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 18:30:39
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.170.408 von pegru am 07.03.07 18:15:13Vielen Dank pegru,

      vielleicht kann ja Nataly oder wer anders hier im Board für endgültige Klarheit sorgen, ob man ausschließen kann daß die Geschwister untereinander von den Schenkungen erfahren, bzw. was man tun kann/muß um dies zu verhindern.

      Wäre schön das konkret zu wissen!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 20:26:04
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.140.156 von Thoughtbreaker am 06.03.07 10:38:50Einen Rat zugeben, die 3 Schenkungen in der Erbschaftsteuererkl. nicht anzugeben wäre Beihilfe zur Steuerhinterziehung, und in der Praxis nicht zu empfehlen.
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 20:37:36
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.166.022 von NATALY am 07.03.07 15:08:41M.E. muss nicht jeder Erbe eine gesonderte ErbSt. Erkl einreichen.
      Im Normalfall wird im Erbfall eine ErbSt.Erkl. für den Erblasser erstellt, in dem sodann die Erben und Vermächnisnehmer aufgeführt sind. Dies ergibt sich aus dem Testament, dass vorgelegen hat. Wenn kein Testament vorhanden war, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, so dass auch hier eine ErbSt.Erkl.erstellt werden kann.
      Avatar
      schrieb am 07.03.07 20:54:04
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.170.674 von amicus am 07.03.07 18:30:39Wie bereits erwähnt bin ich der Meinung, dass für den Erbfall eine Erklärung für alle Erben abzugeben ist. Im Rahmen der Erklärung ist dann anzugeben, welcher Erbe was und wieviel bekommen hat, lt Testament. Wenn in deinem Fall ein Kind Immobilien und andere Kinder Geld geerbt haben muss ein Testament vorgelegen haben, um das Erbe zu regeln.

      Wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt war wird der ErbSt.Bescheid an ihn bekannt gegeben.

      Wenn in der Erklärung kein Empfangsbevollmächtigter eingetragen ist, wird jeweils ein ErbSt.Bescheid an die einzelnen Erben seitens des FA bekanntgegeben.

      So besteht die Möglichkeit, dass ggf. Geschwister nichts von evtl. Vorschenkungen erfahren.(je nach dem, wer eben letztentlich die Erklärung unterschreibt)
      Avatar
      schrieb am 08.03.07 09:22:29
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.173.535 von nilsw am 07.03.07 20:54:04Hallo nilsw,

      muß denn überhaupt zwangsläufig eine Erbschaftssteuerklärung abgegeben werden wenn man unter dem Freibetrag liegt, oder entfällt dann die Abgabe einer solchen Erklärung?

      mfg
      Avatar
      schrieb am 08.03.07 11:04:45
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.177.766 von amicus am 08.03.07 09:22:29Hallo
      Schau mal in § 30 ErbStG., wenn es dir vorliegt.
      Da steht es genau drin.

      In § 31 ErbSt.G.ist des weiteren formuliert, dass wenn mehrere Erben vorhanden sind, diese berechtigt sind die Steuererklärung gemeinsam abzugeben.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 08.03.07 13:25:31
      Beitrag Nr. 42 ()
      Habe letztes Jahr eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben. Geerbt haben meine Schwester und ich. Das Erbschaftsteuer-Finanzamt hat die Formulare getrennt an meine Schwester und mich geschickt. Wir haben keine gemeinsame Erbschaftsteuererkärung abgegeben, haben aber unsere 2 Erklärungen in einem (1) Umschlag zurückgeschickt.
      Wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-Erklärung auffordert, ist diese abzugeben. Ob man unter dem Freibetrag liegt, prüft das Fnanzamt anhand der Erbschaftsteuer-Erklärung.
      Avatar
      schrieb am 08.03.07 13:27:17
      Beitrag Nr. 43 ()
      § 30 Anzeige des Erwerbs

      (1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

      (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

      (3) 1Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. 2Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

      (4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

      1.
      Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
      2.
      Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
      3.
      Gegenstand und Wert des Erwerbs;
      4.
      Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
      5.
      persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
      6.
      frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
      Avatar
      schrieb am 08.03.07 13:27:55
      Beitrag Nr. 44 ()
      § 31 Steuererklärung

      (1) 1Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. 2Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.

      (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.

      (3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten verlangen.

      (4) 1Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. 2In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. 3Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.

      (5) 1Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. 2Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.

      (6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

      (7) 1Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. 2Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
      Avatar
      schrieb am 08.03.07 14:32:50
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.182.354 von NATALY am 08.03.07 13:27:55Hallo Nataly,
      Hallo nilsw,

      vielen Dank für Eure Bemühungen!!!

      Habe nun auch selbst noch recherchiert und herausbekommen daß man die Möglichkeit hat in der ErbStErkl. eine Vorschenkung nicht anzugeben aber im nachhinein dem FA mit einer Anlage die Schenkung erkären kann. Wäre angeblich völlig unproblematisch und die jeweils anderen Geschwister erfahren von den Schenkungen dann nichts mehr.

      Habe allerdings immer noch die Frage offnen, inwieweit Unterstützungszahlungen von der Mutter über mehrere Jahre hinweg steuerelevant sind, im Sinne der ErbSt, der Einkommenssteuer und inwieweit gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, die ja bei freiwillig Versicherten immer nach dem Einkommen fragt?

      Vielen Dank!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 26.03.07 10:05:21
      Beitrag Nr. 46 ()
      Hallo und Guten Morgen @all!

      Habe nochmals die Frage bzgl. der drei Zahlungen (Schenkungen) in Höhe von ca. 100000.- innerhalb der letzten 6 Jahre:
      Kann man diese Zahlungen auch als Unterstützungszahlungen anstatt als Schenkungen werten, da der Sohn für seine Mutter gesorgt (gepflegt) hat und somit seinen Beruf nicht ausüben konnte, und sind solche Unterstützungszahlungen dann sowohl für die Erbschaftssteuer als auch für die Einkommenstaeuer überhaupt relevant. Der Sohn hat allerdings zu den drei Zahlungen noch zusätzlich monatl. Zahlungen von der Mutter bekommen. Wertet das FA Zahlungen in dieser Höhe überhaupt noch als Unterstützungszahlungen? Schließlich hat der Sohn aufgrund dessen daß er keinen Beruf ausgeübt hat auch nicht in die Rentenversicherung eingezahlt und somit keine Rentenansprüche.

      mfg
      Avatar
      schrieb am 26.03.07 21:18:05
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.494.522 von amicus am 26.03.07 10:05:21Die Frage kann m.E. nicht ohne weiteres beantwortet werden.
      Welchen Beruf hat der Sohn gelernt?
      Wie lange bzw. seit wann pflegt er die Mutter?
      Wie sah die Pflege aus?
      Wie hoch waren die monatlichen Zahlungen der Mutter?
      Wie alt ist der Sohn?

      Sofern es hierzu keine Rechtsprechung gibt, ist dies wahrscheinlich Ermessenssache des Finanzamtes, ob Unterhaltszahlungen vorliegen oder Schenkungen.

      Ob er in eine Rentenkasse einbezahlt hat oder nicht, ist nicht relevant.
      Avatar
      schrieb am 27.03.07 09:23:45
      Beitrag Nr. 48 ()
      Hallo nilsw,

      1. Dipl. Informatiker
      2. 6 Jahre
      3. In keine Pflegestufe eingeordnet, vom Aufwand her max. Pflegestufe 1, + Unterstützung für Ihr kleines Einzelhandelsgeschäft.
      4. 1500 Privatentnahme der Mutter aus dem Geschäft - an den Sohn gezahlt + 500 Privatentnahme Sohn aus dem Geschäft
      5. 45

      Zusätlich die drei Zahlungen, angedacht als Ausgleich und für die Rente!

      Vielen Dank!

      mfg
      Avatar
      schrieb am 27.03.07 20:53:39
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.512.075 von amicus am 27.03.07 09:23:45Hallo amicus
      wie bereits erwähnt kommst du m.E. nach nicht um die Anzeige der gezahlten 3 größeren Beträgen herum.

      Der Sohn erhält p.Monat € 2000,- von der Mutter, die m.E. als Unterhaltszahlungen nicht der Schenkungssteuer unterworfen werden.
      Diese Beträge dürften sich im Rahmen der allgemeinen Lebensauffassung bewegen.

      Ob die 3 gr0ßen Zahlungen für die Rente an den Sohn bezahlt wurden, spielt keine Rolle. Es handelt sich hier nicht mehr um Unterhaltszahlungen.

      Ich würde es in den Erklärungen angeben, und dann höchstens im Einspruchsverfahren noch einmal versuchen, die 3 Zahlungen als Unterhalt zu deklarieren. M.E. kommt man damit aber nicht durch.
      Avatar
      schrieb am 18.04.07 00:09:09
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.512.075 von amicus am 27.03.07 09:23:45Also 2000,- Euro pro Monat Privatentnahme aus einem Geschäft, durch Mutter und Sohn = 24.000,- Bruttogewinn und keine Gewinnermittlung, Bilanz und keine Steuererklärung gemacht ????

      Gewerbeanmeldung lag vor ???

      Gewerbesteuererklärung gemacht ???

      Umsatzsteuerpflichtig ??? Kleinunternehmergrenze ist offentichtlich überschritten....

      Frage: Welchen Bären versuchst Du den Leuten hier eigentlich aufzubinden ????

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 18.04.07 09:47:16
      Beitrag Nr. 51 ()
      Hallo Ationrschulze,

      selbstverständlich gibt es eine Gewerbeanmeldung und es wurden Bilanzen und Steuerklärungen ganz korrekt gemacht durch die Betriebsinhaberin!
      Darum ging es aber auch garnicht sondern um die Unterstützung des Sohnes durch die Mutter. Was ist daran steuerlich relevant wenn die Mutter ihren Sohn durch die steuerlich korrekt verbuchten Privatentnahmen unterstützt, d.h. ihm bar auf die Hand gibt?
      Der Sohn hat hierbei nie eine Steuerklärung gemacht - warum eigentlich auch.

      mfg


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