checkAd

    Spekulationssteuer - Rechtssteit - Haftung des Steuerberaters bei unterlassenem Einspruch - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.04.07 18:41:01 von
    neuester Beitrag 17.04.07 12:31:28 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.124.876
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.284
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 16.04.07 18:41:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Spekulationssteuer - Haftung des Steuerberaters bei unterlassenem Einspruch Rechtssteit

      Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig ist. Freuen können sich aber nur die Anleger, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben. Sie erhalten die gezahlte Steuer nebst Erstattungszinsen zurück. Wurde kein Einspruch eingelegt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig.
      Steuerberater sind jedoch dazu angehalten, sich abzeichnende Änderungen in der Rechtsprechung zu berücksichtigen.

      So hat der Bundesgerichtshof zuletzt 2004 entschieden, dass der Steuerberater verpflichtet ist, sich aus der Tages- und Fachpresse über Änderungen im Steuerrecht zu informieren. Bereits 1999 wurde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer in den Medien Kritik laut und dazu geraten, Einspruch einzulegen.

      Spätestens Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik hinlänglich bekannt gewesen sein. Im März 2000 informierte das Bundessteuerblatt über die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof,
      welches später zur Verfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahre 2004 führte.


      Im zur Zeit laufenden Rechtsstreit, wird nun bestritten, dass ,, bereits im März 2000….
      in der Fachpresse über die Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof informiert worden sei.
      Ich soll nun angeben, in welchem Organ der Fachpresse dies geschehen ist.

      Ich soll vorsorglich auch den diesbezüglichen Pressebeitrag dem
      Gericht vorlegen.


      Wie komme ich an die gewünschten Pressebeiträge, bzw. Bundessteuerblatt (März 2000)

      Oder wie kann der Nachweis erbracht werden, dass Anfang 2000 jedem Steuerberater die Problematik hinlänglich bekannt gewesen ist.

      Wer kann helfen??


      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 16.04.07 19:20:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das BMF gibt im Rahmen des Bundessteuerblatts quartalsweise eine Liste der anhängigen Verfahren in Steuersachen heraus. Entweder die nächste Bibliothek der Uni/FH besuchen, an der Steuerrecht gelehrt wird oder beim Verlag nachbestellen.
      Avatar
      schrieb am 16.04.07 19:51:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      gefunden unter

      http://www.otto-schmidt.de/freie_berufe/news_5573.html

      KG Berlin 8.9.2006, 4 U 119/05

      Steuerberater müssen die Anlage zum Bundessteuerblatt über die beim BFH anhängigen Verfahren nicht "auswendig wissen"

      Steuerberater müssen gegen den Bescheid eines Finanzamts Einspruch einlegen, wenn sie wissen, dass in einem anderen ähnlich gelagerten Verfahren von dem FG die Revision zugelassen worden ist (hier: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen). Es kann von Steuerberatern allerdings nicht erwartet werden, dass sie jede Anlage zum Bundessteuerblatt, in der die beim BFH, BVerfG und EuGH anhängigen Verfahren aufgenommen werden, exakt durchlesen oder sogar "auswendig wissen".

      Der Sachverhalt:
      Der Kläger verlangte von den beklagten Steuerberatern Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrags.

      Der Kläger hatte im Jahr 1998 Einkünfte aus Wertpapiergeschäften erzielt und musste aufgrund eines Steuerbescheids vom 19.12.2001 Spekulationssteuer in Höhe von rund 47.000 Euro zahlen. Er wirft den Beklagten vor, dass sie gegen diesen Steuerbescheid Einspruch hätten einlegen müssen, weil das Schleswig-Holsteinische FG am 23.9.1999 (FG Schleswig-Holstein 23.9.1999, Az.: V 7/99) in einem die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen betreffenden Verfahren die Revision zugelassen hatte. Nach Einlegung der Revision war das Verfahren am 10.4.2000 in die Liste der beim BFH anhängigen Verfahren aufgenommen und als Beilage im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden.

      Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg.

      Die Gründe:
      Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrages. Den Beklagten ist keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.

      Grundsätzlich müssen Steuerberater ihre Mandanten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrags umfassend beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen aufklären. Dazu ist es erforderlich, dass der Steuerberater gegebenenfalls neue oder geänderte Rechtsnormen ermittelt und seine Mandanten auf eine bestimmte Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinweist.

      Im Streitfall kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten daher nur dann bestehen, wenn die Beklagten das streitige Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen FG hätten kennen müssen. Dies konnte von ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids Ende 2001 nicht erwartet werden. Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein war nur in den „Entscheidungen der FG” abgedruckt, die unstreitig nicht zur Pflichtlektüre von Steuerberatern gehören.

      Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Entscheidung im April 2000 in die Liste der beim BFH anhängigen Verfahren aufgenommen worden war. Diese liegt dem Bundessteuerblatt bei, welches zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters gehört. Hieraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Beklagten die Entscheidung kennen mussten. Denn die vierteljährlich erscheinenden Beilagen zum Bundessteuerblatt umfassen regelmäßig rund 175 Seiten, auf denen jeweils eine Vielzahl von Verfahren aufgeführt sind, wobei die Rechtsfrage, um die es geht, jeweils in einer Art Leitsatz unverbindlich umschrieben ist.

      Auch wenn das Bundessteuerblatt zur Pflichtlektüre des Steuerberaters gehört, so kann es ihm nicht zur Pflicht gemacht werden, sämtliche Leitsätze der Beilage zu lesen, sich zu merken und sie jederzeit abrufbereit im Gedächtnis zu haben. Im Streitfall ist zudem keine andere Quelle ersichtlich, der die Beklagten die Entscheidung hätten entnehmen können oder woraus sie die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten abschätzen können.

      Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:
      Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-Datenbank unter http://www.zr-report.de/. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der Abruf ist kostenpflichtig.
      Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.02.2007
      Quelle: ZR-Report-Datenbank
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 06:30:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Entscheidungen des BVerfG werden grds. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, besitzen Gesetzesrang und sind als bekannt vorauszusetzen.
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 09:44:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      ie u #4:
      Die Entscheidung des BVerfG zur Speku-Steuer lag Ende 2001 noch nicht vor.
      Die Entscheidungen des BverfG werden übrigens in der Regel nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und haben nicht Gesetzesrang.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      2,9100EUR +2,83 %
      Ist das die Krypto-Aktie des Jahres 2024 mit 700% Potential?! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 09:53:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      In welchen Fällen Entscheidungen des BVerfG Gesetzesrang haben, ergibt sich aus § 31 BVerfGG, im BGBl. veröffentlicht wird nur die Entscheidungsformel, nicht etwa das ganze Urteil.

      § 31 BVerfGG

      (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

      (2) 1In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. 2Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. 3Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 4Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 12:31:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.852.350 von NATALY am 17.04.07 09:44:11Ich habe weder geschrieben, dass das gesamte Urteil veröffentlicht wird, noch dass jede Entscheidung veröffentlicht wird, noch dass jede Entscheidung Gesetzesrang hat. Nach der Grundregel des Abs. 1 sind jedoch Gerichte und Behörden, also auch die der Finanzen, sowieso an jede Entscheidung gebunden, haben also für die öffentliche Hand, um die es hier geht, Gesetzescharakter.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Spekulationssteuer - Rechtssteit - Haftung des Steuerberaters bei unterlassenem Einspruch