checkAd

    Freiwillige Weiterversicherung in der GKV? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.07.01 19:52:08 von
    neuester Beitrag 24.07.01 11:27:33 von
    Beiträge: 36
    ID: 441.283
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.630
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 19:52:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, eine Frage an die Profis:

      Ein Bekannter von mir ist selbständig und in der PKV.
      Zum 1.8.01 wird er angestellt und versicherungspflichtig.
      Warscheinlich steigt sein Gehalt im 1.H.j. über die Beitragsbemessungsgrenze.
      Von der Techniker-Krankenkasse wurde ihm gesagt, daß er dann nicht freiwilliges Mitglied werden könne, weil die 12-monatige Anwartschaft nicht erfüllt wird. Ihm wurde eine Anwartschaft in der PKV geraten.

      Meines Wissens ist diese Auskunft falsch.
      Auch wenn er bereits zum 1.1.02 mit seinem Gehalt über die Beitragsbemesssungsgrenze kommt, bleibt er doch bis zum 31.12.02 pflichtversichert. Ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft in der GKV könnte dann frühestens zum 1.1.03 gestellt werden und damit ist die 12-monatige Anwartschaft doch erfüllt.

      See ich das falsch oder hat sich die Sachbearbeiterin der TK geirrt??

      Was meinen die Profis?

      Danke für die Antworten!
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:08:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      wer will den freiwillig in die GKV zurück ? Wer erstmal in der PKV ist sollte sich hüten wieder zurück zu gehen. Normalerweise nehmen die gesetzlichen KK Privatpatienten sehr gern, weil die wahrscheinlich höhere Beiträge zahlen. Einfach zu einer anderen Kasse gehen, die nehmen ihn mit Kußhand, aber ich würde nicht mehr in die GKV wechseln.

      Thomas
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:14:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      @baufinanzierer: Die Antwort findet sich in § 6 Abs. 4 SGB V:
      "Wird die jahresarbeitsentgelrgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.
      Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist."

      Also: Die Azubi (?) bei der TK hat nicht recht! Die Vorversicherungszeit von 12 Monaten wird mit Sicherheit erreicht (wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet wird).
      Eine Anwartschaftsversicherung bei der PKV ist wegen § 5 Abs. 10 SGB V nicht nötig, da er auf Grund dieser Vorschrift in die PKV zurückkehren kann, wenn die Vorversicherungszeit von 12 Monaten nicht zustande kommt
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:19:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Thomas: Es stimmt schon, dass die gesetzlichen KK gutverdienende, junge freiwillig Versicherte gerne sehen, aber sie dürfen sie nur aufnehmen, wenn die Voraussetzungen in § 9 SGB V erfüllt sind.Ob es günstig ist, in der PKV zu bleiben, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Wenn Ehefrau und Kinder beitragsfrei in der GKV versichert sind, kann die GKV die besssere Lösung sein.
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:24:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      @NATALY

      was bedeutet das jetzt genau, angenommen ich bin seit 10 Jahren in der PKV und möchte aus irgendwelchen Gründen auch immer zurück wechseln. Geht das oder nicht ????

      Danke,

      Thomas

      Trading Spotlight

      Anzeige
      East Africa Metals
      0,1270EUR +1,60 %
      Breaking News liegen in der Luft…mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:26:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Baufinanzierer:
      Ergänzung zu § 5 Abs. 10 SGB V: Voraussetzung für das Rückkkehrrecht in die PKV ohne Anwartschaftsversicherung ist, dass die Vertrag vorher bei der PKV für mindestens 5 Jahre vor der Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:28:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Thomas: Wohin zurückwechseln? In die GKV? Oder in die PKV?
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:29:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Von der PKV in die gesetzliche. Ich dachte immer das geht vollkommen problemlos.
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:37:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Thomas: Die Möglichkeiten sind gesetzlich stark eingeschränkt worden, damit nicht Leute, wenn sie alt und krank sind, in die GKV kommen und die "Solidargemeinschaft" belasten.Die Rückkehr in die GKV klappt dann, wenn du versicherungspflichtig nach § 5 SGB V wirst. Allerdings kann es dann Probleme geben, wenn du bei Eintritt der Versicherungspflicht 55 Jahre alt bist und weitere Voraussetzungen bestehen, die in § 6 Abs. 3a SGB V genannt werden. Dann tritt die Versicherungspflicht nicht ein.
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:42:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Nataly

      Danke, Nataly!!

      Ich hatte also doch recht, wußte aber leider nicht wo das steht!
      Klasse, daß Du sogar die Gesetzesgrundlage gepostet hast.
      Mein Freund muß sich dann also keine Sorgen machen, daß er von der TK nicht freiwillig weiterversichert wird.
      GKV ist für ihn für die Zukunft wichtig. Stichwort Familie.

      Nochmals Danke
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 20:51:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      @baufinanzierer:Gerne geschehen. SGB V liegt bei mir immer griffbereit. Übrigens:Wenn dein Freund so gut verdient:Es gibt auch billigere Krankenkassen, z. B. BKK Fahr.Die Leistungen sind bei den gesetzlichen KK so gut wie identisch.
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 21:03:25
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Nataly

      Nun ist er bei der TK wohl schon fest angemeldet.
      Den Rat hatte er von seinem künftigen Chef, der kurz vor der Rente steht und längere Zeit wohl ziemlich krank war.
      Der nannte die TK als Kasse, bei der es im Ernstfall keine Probleme mit der Übernahme von Leistungen im "good will" Bereich gibt.
      Aber ich will ihn gerne auf die BKK aufmerksam machen, für die nächste Wechselmöglichkeit.
      Ich glaube, in den Leistungen gibt es dabei doch eigentlich keine gravierenden Unterschiede.

      Viele Grüße
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 21:22:16
      Beitrag Nr. 13 ()
      @baufinanzierer: Wenn der zukünftige Chef die TK empfohlen hat, würde ich dort erst mal bleiben. Chef freut sich sicher, wenn seinem Rat gefolgt wird.Im übrigen würde ich bei der TK nochmal wegen der freiwilligen Weiterversicherung bzw. der Vorversicherungszeit nachhaken unter Hinweis auf § 6 Abs. 4 SGB V. Müsste aber klappen.
      Avatar
      schrieb am 19.07.01 21:37:28
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Nataly

      Genau das werde ich ihm empfehlen.

      Vielen Dank nochmal, Nataly

      CU
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 20.07.01 09:39:06
      Beitrag Nr. 15 ()
      die rechtsgrundlage für eine freiwillige krankenversicherung ist §9 sgb v. hier heisst es u.a. das eine sogenannte vorversicherungszeit erfüllt werden muss. diese ist entweder unmittelbar vor dem ausscheiden aus der versicherungspflicht ununterbrochen die letzten 12 monate, oder in den letzten 5 jahren mindestens 24 monate in der gkv versichert. da ich den genauen versicherungsverlauf nicht kenne, kann ich zu deinem fall nicht viel sagen.
      die tk hat wahrscheinlich unrecht. wenn ich dein posting allerdings richtig lese schreibst du sein gehalt würde sich im ersten halbjahr erhöhen, somit würden sich keine probleme ergeben, denn er würde dann erst aufgrund §6 abs. 4
      zum 1.1.02 versciherungsfrei, vorausgesetzt er überschreitet auch die jahresarbeitsentgeltgrenze von 2002. er hätte somit die vorversicherungszeit erfüllt, sollte dein freund schon über 55 sein können natürlich neue probleme auftreten.
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 11:09:02
      Beitrag Nr. 16 ()
      Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Freund nicht 55 Jahre alt ist, denn er ist derzeit versicherungspflichtig.
      Wäre er 55 Jahre alt und wären darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen in § 3a SGB V erfüllt, dann wäre er versicherungsfrei und würde von der TK gar nicht erst aufgenommen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Freund bis 31.12.2002 versicherungspflichtig ist und ab 1.1.2003 die Versicherung freiwillig fortsetzen kann. Richtig ist, dass er dazu die (noch nicht bekannte) Jahresentgeltgrenze im Jahr 2003 ebenfalls unterschreiten muss. Falls nicht, ergibt sich hieraus aber kein Problem für ihn, dann bleibt er halt 2003 auch versicherungspflichtig.
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 11:11:38
      Beitrag Nr. 17 ()
      @schambach:Wenn der Freund im 1. Hj. 2002 die Jahresentgeltgrenze überschreitet, wird er nicht zum 1.1.02, sondern zum 1.1.2003 versicherungsfrei!
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 13:44:02
      Beitrag Nr. 18 ()
      @nataly
      natürlich wird er erst zum 1.1.2003 versciherungsfrei, dies war lediglich ein denkschreibfehler von mir, es ging aber wohl aus meiner antwort hervor, das 2003 nicht 2002 damit gemeint war.
      zu dem alter: es geht nicht aus dem sachverhalt hervor. wer sagt denn das er nicht 54 ist und erst 55 wird, er könnte z.b. auch ein student sein? abgesehen davon gibt es in §6 abs.3a sgb v noch viel mehr bedingungen die wir garnicht kennen.
      um solch einen fall abschliessend beurteilen zu können, fehlt es an viel mehr informationen wie die die angegeben sind, man kann hier lediglich eine "könnte" aussage treffen wie es im normalfall ist, denn die tatsächlichen gegebenheiten könnten in der realität ganz anders aussehen, wie sie beschrieben wurden. und sei es nur in der begriffsbestimmung.
      deshalb ganz einfach nochmal bei der tk nachfragen wie es denn aussieht
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 19:34:07
      Beitrag Nr. 19 ()
      @Schambach
      @Nataly

      Ich war übers Wochenende weg und sehe, die Diskussion geht weiter.
      Zur Klarstellung:
      Mein Bekannter ist letzte Woche 54 Jahre alt geworden.
      Er war früher freiwillig versichert bei BEK. Meldete dann vor etwas mehr als 5 Jahren ein Gewerbe an und versicherte sich freiwillig.
      Jetzt hat er ein Angebot bekommen, an der Uni an einem Projekt mitzuarbeiten. BAT IIa.
      Aber mangels Geld der Uni erstmal eine 2/3 Stelle. Im ersten Halbjahr 2002 wird er eine volle Stelle bekommen. Unklar , ob schon am 1.1.02 oder erst einige Monate später.
      Dem geht es auch nicht vorrangig ums Geld, sondern um die Möglichkeit der wissenschaftlichen Arbeit.

      Natalys Ausführungen erscheinen mir völlig fundiert und stimmen mit meinen Kenntnissen überein. Ich wußte nur die Gesetzesgrundlage nicht. Auf jeden fall hatte ich ihm abgeraten, sofort eine Anwartschaft bei der PKV zu unterschreiben. Bei der PKV war er bereits, zwecks Kündigung.
      Dort bestätigte man ihm die Auffassung von Nataly.
      Zur TK will er Anfang nächster Woche noch mal gehen.
      In diesen Fragen war er als Wissenschaftler etwas hilflos, da er sich nie dafür interessierte.

      Viele Grüße
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 21:24:22
      Beitrag Nr. 20 ()
      @baufinanzierer:Die Angaben sind etwas widersprüchlich:War der Freund nun in der PKV oder freiwillig bei der Barmer EK?
      Wenn er freiwillig bei der BEK war, dannn hat er doch jetzt schon Vorversicherungszeiten in der GKV! Aber auch wenn keine freiwillige Versicherung bei der BEK bestanden haben sollte, ergibt sich auch kein Problem daraus, dass er seit kurzem 54 Jahre ist. Auch Schambach sagt, dass er bis 31.12.2002 pflichtversichert ist, wenn die Jahresentgeltgrenze erst (irgendwann) im Jahre 2002 überschritten wird. Also hat er dann jedenfalls die Vorversicherungszeit von 12 Monaten leicht und locker erfüllt, jedenfalls dann, wenn er mindestens 12 Monate angestellt ist. Nur wenn es z.B. Probleme gäbe an der Uni und er würde nach der Probezeit von 6 Monaten nicht übernommen,dann wäre die Vorversicherungszeit von 12 Monaten "unmittelbar vor dem Ausscheiden" aus der Versicherungspflicht nicht erfüllt.Aber wenn es zutrifft, dass der Freund bei der BEK freiwillig versichert war, dann wäre zu prüfen, ob er in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate (z.B. bei der BEK) versichert war. Auch Zeiten der freiwilligen Versicherung bei der GKV sind Vorversicherungszeiten! Aus § 6 Abs. 3a SGB V können sich aus meiner Sicht keine Probleme ergeben, da diese Vorschrift voraussetzt, dass die Person (erst) nach Vollendung des 55. Lj. versicherungspflichtig wird. Dies ist schon mal nicht der Fall, so dass § 6 Abs. 3a SGB V gar nicht eingreift.
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 22:16:41
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Nataly
      Hört sich alles komplizierter an, als es ist.
      Er war freiwillig bei der BEK bis 1995. dann ab 1996 PKV.
      In den letzten 5 Jahren also keine GKV, sondern nur PKV.

      Wenn er die Probezeit nicht überstehen sollte, nimmt ihn die PKV zu den bisherigen Bedingungen zurück und stellt den alten Stand wieder her. Das hat er mit der PKV bereits geklärt. Entspricht auch §5 Abs. 10 des SGB V, da er die 5 Jahre bei der PKV erfüllt hat. Diese Verpflichtung der PKV gilt jedoch nur 12 Monate. Also bis 1.8.2002.

      Seine Angst war nun, daß er Ende 2002 ohne Versicherungsschutz dasteht, wenn die TK ihn nicht in die freiwillige Versicherung übernimmt.
      Die TK hatte ihm für diesen Fall eine Anwartschaftsversicherung bei der PKV empfohlen.

      Aber ich glaube, diese Angst ist unbegründet, denn die TK muß ihn zum 1.1.2003 in die freiwillige Versicherung übernehmen. Ob sie will oder nicht.

      Ich hab mir inzwischen die entsprechenden Seiten des SGB V aus dem Internet runtergeladen und ihm zugefaxt.

      Damit er bessere Karten hat, wenn er nächste Woche zur TK geht.

      Viele Grüße
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 22:50:02
      Beitrag Nr. 22 ()
      @baufinanzierer:Für mich ist die Sache jetzt klar. Nur eine Frage:Wo hast du die SGB V-Seiten her?(Adresse)?
      Avatar
      schrieb am 22.07.01 22:57:15
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Nataly

      www.bmgesundheit.de/rechts/gkv/sgb/sgbv.htm


      Hatte ich über eine Suchmaschine (google) gefunden.
      Viele Grüße
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 12:03:26
      Beitrag Nr. 24 ()
      Achtung Neue Aspekte!!

      Habe gerade mit meinem Bekannten telefoniert, der TK und AOK nachgefragt hat:

      Wenn er z.B. zum 1.3.02 eine Vollstelle bekommt (ab 1.8.01 hat er eine 2/3 Stelle), dann wird ein neuer Arbeitsvertrag begründet.
      Er ist damit sofort ab 1.3.02 versicherungsfrei!!!!
      Eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV ist damit nicht möglich, weil die Wartezeit von 12 Monaten nicht erreicht wurde.
      Aber die PKV muß ihn wieder in den alten Stand einsetzen und den gekündigten Vertrag wieder aufleben lassen.

      Alles was wir hier diskuitiert hatten, ist vollkommen richtig. Gilt aber nur, wenn er im bestehenden Vertrag eine Gehaltserhöhung bekommt.
      Die Umwandlung 2/3 Stelle auf Vollstelle bedeutet aber neuen Arbeitsvertrag.

      Viele Grüße
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 15:20:42
      Beitrag Nr. 25 ()
      Das ist in der Tat ein Aspekt, den wir nicht bedacht hatten. Ob die Ansicht von TK und AOK zutrifft, kann ich im Moment nicht sagen, es könnte durchaus sein, dass sie recht haben.Dann wäre es ja evtl. für ihn günstiger, wenn die 2/3-Stelle für 12 Monate bestehen würde?
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 15:51:09
      Beitrag Nr. 26 ()
      @baufinanzierer: Habe recherchiert. AOK und TK haben wohl unrecht. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.02.1997, -12 RK 51/96-,SozR 3-2500 § 6 Nr 15 ergibt sich, dass die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze auch dann erst zum Jahresende (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V) endet, wenn beim selben Arbeitgeber eine andere Beschäftigung zu einem Entgelt über der Grenze aufgenommen wird.
      Nur bei Arbeitgeberwechsel wäre dies anders zu beurteilen.
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 16:18:20
      Beitrag Nr. 27 ()
      P.S.: Habe bei google auch unter "§ 6 Abs. 4 SGB V" recherchiert und dort ebenfalls Hinweise gefunden, dass ohne Arbeitgeberwechsel Versicherungspflicht bis zum Jahresende besteht.
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 16:18:32
      Beitrag Nr. 28 ()
      @Nataly

      Toll!!!
      Danke für deine Mühe.

      Hast Du vielleicht auch eine Quelle, wo man dieses Urteil als Papier oder Ausdruck bekommen kann, um es der TK dann bei Bedarf unter die Nase zu halten??

      Viele Grüße
      Baufinanzierer
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 16:20:20
      Beitrag Nr. 29 ()
      Das Argument vom "neuen Arbeitsvertrag" zieht also nicht! Man darf einfach nicht leichtgläubig sein!
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 16:29:07
      Beitrag Nr. 30 ()
      Ist eine Universitätsbibliothek in der Nähe?
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 16:48:06
      Beitrag Nr. 31 ()
      @Nataly
      Natürlich, da er ja bei der Uni seine Arbeit beginnt.
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 16:50:07
      Beitrag Nr. 32 ()
      Gint es da eine juristische Fakutät (bzw. Fachbereich)?
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 16:58:18
      Beitrag Nr. 33 ()
      Da bin ich überfragt.
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 17:14:57
      Beitrag Nr. 34 ()
      Im Moment fällt mir nichts ein, wie man auf die Schnelle den Volltext des Urteils bekommen könnte, jedenfalls im Internet konnte ich dafür keine Quelle finden. Selbstverständlich ist das Urteil in der Urteilssammlung des BSG veröffentlicht. Auch in den Kommentaren zum SGB V findet man näheres. Ich schau später mal wieder hier rein. Vielleicht weisst du dann, ob es an der betreffenden Uni eine jur. Fak. gibt. Bis später.
      Avatar
      schrieb am 23.07.01 17:50:13
      Beitrag Nr. 35 ()
      @baufinanzierer:Ein Bericht über das Urteil des BSG findet sich in:
      www.pkv.de/brosch/RB1997.PDF

      In diesem Dokument (PDF-Format) musst du auf S. 95 blättern, dort beginnt der Bericht. Der entscheidende Gesichtspunkt für mich ist, dass es bei deinem Bekannten nicht um die "Neubegründung eines Beschäftigungsverhältnisses" geht, vielmehr werden die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses nur geändert. Bei einer Änderung von 2/3 auf 3/3 BAT geht es doch nur um die Änderung der Stundenzahl! Wie die TK und AOK Bediensteten daraus einen "neuen Arbeitsvertrag" ableiten wollen, ist mir echt schleierhaft.
      Avatar
      schrieb am 24.07.01 11:27:33
      Beitrag Nr. 36 ()
      @baufinazierer
      nataly hat vollkommen recht und dafür braucht es nichtmal ein urteil.

      wenn mitarbeiter der aok und der tk behaupten ein neuer arbeitsvertrag würde eine neue beschäftigung im sinne der sozialversicherung begründen, so kann man diesen damen und herren mal anraten ihre eigenen azubis aus dem ersten lehrjahr zu befragen was die dazu meinen. dies ist nämlich lernstoff aus selbigen.

      hier ist arbeitsrecht und sozialversicherungsrecht ganz klar voneinander zu trennen. ein neuer arbeitsvertrag beim selben arbeitgeber begründet noch lange nicht ein neues beschäftigugnsverhältnis im sinne der sozialversciherung. hier ist allenfalls eine "änderung im beschäftigungsverhältnis" anzunehmen. man würde sogar von einer änderung sprechen, wenn sich sogar die tätigkeit, die arbeitszeit (hier der fall) und das entgelt ändern, er also eine komplett neue aufgabe im betrieb übernehmen würde. solange er in den betrieb "eingeliedert" ist, bleibt es für die sozialversicherung bei dieser einen beschäftigung, alles andere läuft unter änderung und wird auch so als änderung vom betrieb gemeldet.
      sonst müsste man ja jedesmal, wenn er einen neuen arbeitsvertrag in dem nun steht " er hat anspruch auf einen parkplatz" bekommt oder so die sozialversciherungsrechtlichen dinge neu beurteilt werden müssten, meldungen an den rv träger usw. und dem ist nicht so.

      bei einer änderung im beschäftigungsverhältnis muss zwar die versicherungspflicht oder freiheit neu geprüft werden, dies ändert aber nichts daran, dass die versciherungspflicht erst mit ablauf des jahres endet. andersrum würde die versciherungspflicht unmittelbar eintreten, da es dort diese regelung nicht gibt.
      im übrigen wird die prüfung auf versciherungspflicht und freiheit nicht von den kk sondern vom arbeitgeber durchgeführt, die kk gibt nur "hilfestellung" bei problemfällen, sonst könnten die kk direkt die gehaltsabrechnungen aller arbeitgebr übernehmen.

      irgendwie habe ich das gefühl, das in diesem fall aus einer mücke ein elefant gemacht wird. der fall ist eindeutig, jedenfalls nach den vorliegenden inforationen: also beurteilung ob verischerungspflciht vorliegt bzw nicht macht der arbeitgber, der meldet das ergebnis an die krankenkasse die bei aufnahme der beschäftigung gewählt wurde. die weiterversciherung muss nichtmal beantragt werden, denn sie wird automatisch kraft gesetz begründet und fortgesetzt =kein ende der mitgliedschaft. aus verwaltungstechnischen gründen ist es aber sinnvoll die kk trotzdem kurz zu informieren, da die meldewege technisch bedingt immer sehr lange andauern und sich somit unnötigen ärger ersparen lässt.
      sollte es weiter so ein ärger geben hätte ich für deinen freund auch noch eine andere alternative, wenn du daran interssiert bist kannst du mir mailen:
      webmaster@schambachweb.de


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Freiwillige Weiterversicherung in der GKV?