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    Bestellung per internet Wie verhalte ich mich bei Annahmeverweigerung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.05.03 11:37:10 von
    neuester Beitrag 13.05.03 17:04:55 von
    Beiträge: 17
    ID: 730.394
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      Avatar
      schrieb am 10.05.03 11:37:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wer kann mir helfen bzw. einen Rat geben ?

      Ich habe vor zwei Monaten eine Ware online bei einer Schweizer Firma bestellt. Wie der Artikel dann bei mir durch die Post ankam war die Rechnung um 10% höher war als mir zugesagt wurde (Mehrkosten für Lieferung 39 Franken). Dieses habe ich nicht eingesehen und für die Ware, die per Nachnahme bezahlt werden sollte, die Annahme verweigert.
      Nach fünf Wochen bekam ich nun von der Firma die erste Mahnung. Ein Anruf meinerseits bei der Firma mit dem Hinweis das ich die Annahme verweigert habe wollte man prüfen und mir mit der Post die Prüfung mitteilen . Statt der Antwort bekam ich heute die zweite Mahnung mit dem Hinweis die Zahlung innerhalb von 5 Tagen zu betätigenansonsten würde ein Inkassobüro eingeschaltet was für mich erhebliche Mehrkosten bedeuten würde!!

      Die Firma räumt ein 8-tägiges Rückgaberecht in Orginalverpackung auf Ihrer Homepage unter allg. Geschäftsbedingungen ein. Nur weiss ich nicht ob die Post die Ware zuückgehen lassen hat.

      Wie sieht hier die Rechtslage aus?
      Was muss ich tun?
      Einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale kann ich frühestens Montag eischalten
      Hat vielleicht jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und wie sind diese ausgegangen?

      Für Antworten bedanke ich mich schonmal

      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 11:57:56
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das Fernabgabegesetz ist sehr verbraucherfreundlich und je nach bestelltem Produkt gibts die unterschiedlichsten Regelungen, die aber für den Käufer besser sind als beim Kauf im Laden.
      Ob beim Kauf in der Schweiz das deutsche Fernabgabegesetz gilt, weiss ich nicht.

      Gib mal bei Gooogle "Fernabgabegesetz" ein und wenn du dann schlauer bist, poste es mal hier.
      Ich hab da nämlich selber einen Onlineshop, der aber nicht eröffnet ist, weil da eben das Fernabgabegesetz gilt und mir das einfach zu verbraucherfreundlich ist.

      :)
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 11:58:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich kann Deinen Ärger ja verstehen,
      aber ich würde die 39 Euro unter Lebenserfahrung verbuchen !
      Kostet nur Zeit und Nerven und ist die Sache meist nicht wert !

      kuckuck
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 12:24:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      ich steh eher auf die leerlaufen-lassen Schiene! :D
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 14:20:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die können dir gar nichts, einfach nicht reagieren...

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      Avatar
      schrieb am 10.05.03 14:31:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wenn er die Versandkosten überlesen hat,
      dann kann er einfach die Annahme verweigern ?
      Wäre mir da nicht so sicher, habe allerdings auch keine Ahnung !

      kuckuck:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 14:43:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Habe im ariva-Board diese Antwort erhalten scheint mir plausibel weiss jeand mehr?


      gruss meislo

      Das Fernabgabegesetz gibt es in Deutschland nicht mehr. Nach der Schuldrechtsreform befindet man das bei 312 ff BGB !!

      Der Erfüllungsort ist entscheidend - d.h. wenn die Schweizer einen Versandhandel betreiben, ist dein Wohnsitz der Erfüllungsort. Sind sie ein normaler Laden vielleicht auch mit Geschäft dann ist ihr Laden der Erfüllungsort.

      Der Knackpunkt ist jetzt, dass die Ware am Erfüllungsort übergeben wird. Erfolgt eine Weiterversendung erfolgt diese auf Risiko und Kosten des Käufers.

      Weiterhin ist eine Annahmeverweigerung eine Vertragsstörung von deiner Seite. D.h. die Mehrkosten hast du zu verantworten. Juristisch einwandfrei wäre gewesen. Die Ware anzunehmen, dem Postboten mitzuteilen, dass du nur unter Vorbehalt zahlst. Sich mit der Firma in Verbindung zu setzen und auf die Vertragseinhaltung (und somit auf den abgesprochenen Preis) zu bestehen und die Mehrzahlung zurückzufordern.

      Was kannst du jetzt tun : Teile der Firma mit, dass du die Ware nicht erhalten hast und von deinem in den AGB (deine Aussage) vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hast. Für die Rücksendung ist die Post zuständig (gescheiterte Nachnahmezustellung).
      Bei diesem Weg könnten nur die Versandkosten auf dich zukommen.

      Der Haken ist allerdings, wenn der Erfüllungsort in der Schweiz ist, dann gilt das Recht der Schweiz.Und da habe ich keine Ahnung
      Gruß
      Nobody II
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 14:53:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Habe dieses gefunden muss mich damit mal auseinandersetzen

      http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/26_Besondere_V…


      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 15:20:14
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo peace_boxer

      Das hier dürfte dich interessieren

      http://www.saarland.ihk.de/ihk/fairplay/merkblaetter/r14.pdf

      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 15:32:48
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo peace_maker
      noch etas für Dich

      http://www.hardt-fritz.de/fernabsatztexte2.htm

      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 15:53:23
      Beitrag Nr. 11 ()
      @meislo: Die Schweizer Firma müsste dich in Deutschland verklagen, ich gehe davon aus, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt, also §§ 312 ff. BGB und das ist für dich günstig.
      Falls du eine RS-Versicherung hast: Übergib das Ganze einem Anwalt.
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 17:37:47
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Nataly

      Ich glaube Du hast recht

      Grenzüberschreitende Verträge

      In vielen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs hat der Online-Anbieter seinen Sitz nicht in Deutschland. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welches Gericht bei vertraglichen Streitigkeiten zuständig wäre und welche Rechtsordnung es hierauf anwenden würde. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei dem Geschäft um ein Verbrauchergeschäft ("B2C") handelt oder um ein Geschäft zwischen Unternehmern ("B2B").

      Im "B2C"–Bereich innerhalb Europas sind die deutschen Gerichte zuständig. Diese wenden im Grundsatz das Recht des Staates an, in dem der online-Anbieter seinen Sitz hat, wenn – was meist der Fall ist – dieser das Geschäft dem Recht seines Heimatstaates unterwerfen will und der Kunde dies akzeptiert hat (etwa: „these terms of service and the relationship between you and us shall be governed by the laws of England“). Allerdings behalten auch in diesem Fall der Vereinbarung der Geltung ausländischen Rechts die (strengen) deutschen Verbraucherschutzvorschriften Geltung. Diese sind durch Rechtswahl nicht abdingbar. Insbesondere gilt bei online-Verträgen von Verbrauchern mit Anbietern aus dem europäischen Ausland das strenge deutsche AGB-Gesetz. Dies führt letztlich dazu, dass die Vereinbarung, dass ausländisches Recht gelten soll, gegenüber einem deutschen Verbraucher weitgehend wirkungslos ist und dieser rechtlich im Regelfall nicht schlechter gestellt ist, als wenn er den online-Vertrag mit einem deutschen Anbieter geschlossen hätte.

      Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn der online-Anbieter seinen Sitz außerhalb Europas hat. Hier ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gewährleistet. Mit der Anwendung fremden Rechts, das Verbraucherschutzvorschriften möglicherweise nicht kennt, ist damit zu rechnen. Freilich gestaltet sich in der Praxis bereits die Inanspruchnahme dieser Gerichte sowie die Vollstreckung ihrer Urteile in der Praxis schwierig. Bei Verträgen mit außereuropäischen online-Anbietern besteht daher häufig für beide Seiten kein effektiver Rechtsschutz. Dies gilt für online-Verträge im "B2C"- wie auch im "B2B"-Bereich.

      Auch bei online-Verträgen im "B2B"-Bereich innerhalb Europas ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet, sondern können die Gerichte am Ort des online-Anbieters zuständig sein. Deutsche und ausländische Gerichte würden das Vertragsverhältnis im Regelfall nach ausländischem Recht beurteilen, wobei dieses in wesentlichen Punkten von deutschen Normen abweichen kann. Um ungeahnten Risiken zu entgehen, empfiehlt es sich daher aus Sicht des deutschen Unternehmers, mit dem Online-Anbieter – soweit dies möglich ist - ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts zu vereinbaren
      Avatar
      schrieb am 11.05.03 14:41:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      meislo, danke für die nützlichen Infos.

      Vielleicht schmeiss ich meinen Shop ja wirklich an, wenn es wirtschaftlich weiter bergab geht.
      Mein echter Laden hat seit letztem Jahr kleine Einbussen zu verzeichnen, die aber nicht an die Substanz gehen.
      Anderseits hab ich dadurch mehr Zeit, die ich für den Shop nutzen könnte oder ich eigne mir Sachkunde im OS-Handel an und spiele da ein wenig.

      Gruß :)
      Avatar
      schrieb am 11.05.03 20:31:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo peace_maker

      Ich weiss zwar nicht womit Du handelst aber zweigleisig zu fahren ist bestimmt kein schlechter Gedanke!

      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 18:11:42
      Beitrag Nr. 15 ()
      Erstens haben die keine Grundlage und 2. glaubst Du doch nicht im ernst daß eine Firma wegen dieser Summe ein Inkassobüro beauftragt - abhaken unter sch... Firma und ignorieren.

      Die wollen Dir Angst machen - bei älteren Leuten klappt sowas in der Regel
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 21:29:42
      Beitrag Nr. 16 ()
      War heute mal in der Verbraucherzentrale die konnten mir auch nichts genaues sagen wollten aber alles prüfen und mir morgen eine Antwort zukommen lassen. Rechtschutzversicherung verlangt 150 Euro Selbstbeteiligungskosten bei Anwaltsbesuch. Davon werde ich erstmal absehen.

      Danke für Eure mithilfe

      gruss meislo
      Avatar
      schrieb am 13.05.03 17:04:55
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hab heute eine mail von der Firma bekommen mit der Aussage das sich die Sache erledigt hat

      nochmals allen Vielen Dank

      gruss meislo


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