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    Beamtenpensionen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.01.04 13:29:17 von
    neuester Beitrag 16.01.04 01:14:39 von
    Beiträge: 14
    ID: 810.041
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      Avatar
      schrieb am 13.01.04 13:29:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Seit Anfang des Jahres müssen Rentner für Betriebsrenten und (bald) auch für Direktversicherungen ihre gesetzliche Krankenversicherung zu 100% selbst bezahlen.
      Im Sinne der Gleichbehandlung von Rentnern und Beamten wäre eine drastische Kürzung der Beihilfe mehr als angebracht.
      In Anbetracht der anderen Sauereien, die auf Rentner zukam oder zukommen wird, ist die komplette Streichung der Beihilfe für Pensionäre mehr als gerechtfertigt.
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 13:36:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nur kein Neid .:laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 13:37:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      typisch deutscher neidhammel-jammerlappen


      was ich nicht kriege, soll der auch nicht kriegen, was der hat, will ich auch


      kostenlos nehme ich alles


      deppenalarm


      die bürger haben die regierung gewählt, die macht nur grütze, schuld den beamten oder sonstwelchen bevölkerungsgruppen geben ist einfach, trifft aber keineswegs die ursache


      zur info: die beamten bekommen ein gehalt, von dem bereits die renten und krankenbeiträge abgezogen sind, seit jahrzehnten, nur das jetzt so getan wird, als wäre das längst vergessen, es ist ungefähr so zu verstehen, als würde dein arbeitgeber sagen: du bekommst entweder 5000 brutto und ich zahle deine beiträge oder wie es bei den beamten eben ist du bekommts nur 3000 brutto, obwohl es eigentlich 5000 sein sollen, aber dafür keine beiträge

      sozialneid wird ja immer schlimmer hier in d

      kein wunder
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 13:47:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      berta

      das begreifen die Mädels und Jungs hier sowieso nicht. bzw sie wollen es gar nicht begreifen - mein gott wolfgang, aber ehrlich :laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 13:52:03
      Beitrag Nr. 5 ()
      Berta Rocker warum überziehst Du denn so?! Angesichts der Zuzahlungen in den ges. Kassen erachte ich das Ausgangsposting als sinnvoll! Alleine wenn ich mir das Sterbegeld betrachte(Beamte und Politiker erhalten noch immer die volle Höhe) wohingegen sich die Rentner mit 500€ zu begnügen haben. Bei Beamten geht das lt. "Bund der Steuerzahler" rauf bis über 12.000€!!

      Das hat schon lange nichts mehr mit Neiddebatten zu tun, wenn ich mir ansehe, daß Lehrer bereits mit 40(!!) sich in den Ruhestand verabschieden.

      Was willst Du eigentlich?! Das totale soziale Ungleichgewicht?!

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      Avatar
      schrieb am 13.01.04 14:07:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      @berta....: Ich behaupte, Du verstehst meine Argumentation noch nicht einmal. Liest Du Zeitungen etc.?????
      Deine Info kannst Du Dir schenken. Ich rede von Pensionären und nicht von "aktiven" Beamten.
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 14:23:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      RE: Beamten

      die Beamten haben doch schon so eine Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe aufgedrückt bekommen. Im Kern eine Selbstbeteiligung von gut 200,-.

      Zudem gibt es auch Beamte, die gesetzlich versichert sind.

      SOM
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 15:08:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Damit es endlich auch die letzten Beamten verstehen. Ich spreche von den Beihilfen der Pensionäre. Ich bin zu Tränen gerührt, wenn ich von Erhöhungen der Eigenzahlungen von 200 Euro höre.
      Rentner zahlen für Betriebsrenten und Direktversicherungen künftig den vollen Beitragssatz. Macht bei Zusatzeinkommen von 500 Euro pro Monat mal sicher 450 Euro im Jahr aus.
      Da sind die ganzen Schmankerl wie Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlungen noch gar nicht drin.( Die zahlen alle GKV-Versicherten ).
      Und: Die Änderung der Beihilfe war wohl in erster Linie für den "Ausgleich" der letztgenannten Nettigkeiten gegenüber GKV-Versicherten zu sehen.
      Die Zusatzüberraschungen wie voller GKV-Satz auf Betriebsrenten und Direktversicherungen sickerten erst nach und nach durch. ( wohl wieder mal in der Hoffnung, daß längst Gras über die Sache gewachsen ist, wenn der Betrug entdeckt wird. )
      Schon mal einem GKV-Versicherten in der Apotheke über die Schultern geschaut: Da gehen schmell mal 20 Euro über die Theke.
      Und: Beihilfereduzierungen wirken sich wohl erst dann aus, wenn ich tatsächlich die Leistungen in Anspruch nehme bzw. Rechnungen einreiche.
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 15:22:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Und dabei denkt noch nicht einmal einer nur 10 Jahre weiter.
      Es klafft eine riesige Lücke in der Beamtenpesionskasse,die in 20 Jahren keiner mehr schultern kann.
      Auch daß wird auf den Jungen und arbeitenden abgeladen.
      Die Abzüge auf Löhne und Gehälter steigen weiter...
      Den Rest kennen wir schon.
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 15:45:58
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich wüßte durchaus wie man da rauskäme...
      Abschaffung der 13. Beamtenpension im Zuge der Gerechtigkeit zu den Pflicht-Versicherten.

      Oder man könnte ja den Pflichtversicherten eine 13. Rente bezahlen...:rolleyes:

      Man müßte nur beim Verfassungsgericht klagen...:rolleyes:
      Ihre "Urteilsbegründung" wäre interessant!

      Bisher entschieden sie ja immer für die Beamten...:rolleyes: Siehe die Klage eines pensionierten Staatsanwaltes. Auf deren Klage die Betriebsrenten ja erst besteuert werden müssen...."In Zuge der Gleichbehandlung"!:laugh:

      Laßt Euch nicht verarschen.
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 15:56:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das Urteil basierte auf ein Gutachten, indem nichtmal ansatzweise die 13. Beamtenpension Erwähnung fand!:laugh:
      Ein renommierter Professor erstellte das "Gutachten!" seinerzeit. Die obersten Richter des BVerfG sind allesamt selbst sehr hohe Beamte...die Höchsten.

      http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen

      Sollte hier jemand sein, der an Gerechtigkeit glaubt?!
      Avatar
      schrieb am 13.01.04 16:02:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 28/2002 vom 6. März 2002

      Dazu Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -



      --------------------------------------------------------------------------------Ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionen
      verfassungswidrig
      --------------------------------------------------------------------------------


      Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am heutigen Mittwoch
      sein Urteil zur ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen
      verkündet.

      Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 hat das
      Bundesverfassungsgericht für Recht erkannt, dass § 19 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ab dem
      Veranlagungszeitraum 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit
      Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag von höchstens
      insgesamt 6000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus
      nichtselbstständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der
      gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert
      werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang
      dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem
      Einkommen vorangegangen sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet,
      spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.
      § 19 Einkommensteuergesetz bleibt bis zum Inkrafttreten einer solchen,
      längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004 weiter anwendbar.

      Zum Hintergrund des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2001
      vom 12. September 2001 hingewiesen. Der Zweite Senat führt zur Begründung
      seiner Entscheidung im Wesentlichen aus:

      I. Zunächst stellt der Senat fest, dass es bei der
      verfassungsrechtlichen Prüfung der hier einschlägigen Normen des
      Einkommensteuergesetzes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich
      auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die diese Normen bei
      verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken. Die am Maßstab des
      Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untersuchende Frage ist, wie die
      jeweiligen Bruttobezüge be- bzw. entlastet werden. Nicht hingegen kann
      in diesem Rahmen darauf abgestellt werden, wie sich die jeweilige
      Nettoversorgung der Rentner und Pensionäre zueinander verhält. Es ist
      also eine steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise einzunehmen.

      1. Zwar kann es unter sozialstaatlichen oder
      beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend auf die
      Nettoausstattung ankommen, nicht aber bei der Prüfung einer Steuernorm
      anhand von Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es nämlich sowohl an einer
      erkennbaren Kompensationsabsicht des Gesetzgebers als auch an der
      objektiven Eignung der Ertragsanteilsbesteuerung, zum Ausgleich
      etwaiger rentenrechtlich bedingter Versorgungsdefizite beizutragen.
      Wie das Gericht ausführt, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich
      unbenommen, auch im Steuerrecht nichtfiskalische Lenkungs- und
      Förderungsziele zu verfolgen. Hierfür muss aber eine erkennbare
      gesetzgeberische Entscheidung vorliegen, an der es im Hinblick auf die
      Rentenbesteuerung fehlt. Die Einbeziehung der Renten in die
      Ertragsanteilsbesteuerung sollte bei ihrer Einführung nicht die
      Sozialversicherungsrentner steuerlich begünstigen. Dies war schon
      deshalb nicht erforderlich, weil die Renten damals so niedrig waren,
      dass sie in der Regel nicht der Besteuerung unterlagen. Ziel der
      Einführung der Ertragsanteilsbesteuerung war, die systemwidrige
      Besteuerung der Kapitalrückzahlung zu beseitigen. Erreicht werden
      sollte die gleichheitsgerechte Erfassung von Einkünften, d. h.
      Vermögenserträgen, während Vermögensumschichtungen steuerfrei bleiben
      sollen.

      2. Abgesehen davon wäre - wenn der Gesetzgeber möglicherweise
      versorgungsrechtliche Nachteile der Rentner kompensieren wollte -
      erforderlich, dass solche Nachteile tatsächlich festgestellt und die
      steuerlichen Vergünstigungen auf sie abgestimmt worden sind. Auch daran
      fehlt es hier. Die Alterssicherungssysteme sind derart komplex, dass es
      unmöglich ist, gleichmäßige Nachteile der Rentenversorgung gegenüber
      der Beamtenversorgung festzustellen.

      Ein Vergleich der Systeme in der Phase des Aufbaus des
      Versorgungsanspruchs müsste folgendes berücksichtigen:

      a) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen einen direkten Beitrag
      zu ihrer Altersversorgung. Dies tun Beamte zwar nicht, bei
      wirtschaftlicher Betrachtung besteht jedoch kein einschneidender
      Unterschied zwischen beiden Gruppen. Beide erhalten von ihrem
      Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eine Anwartschaft für die Altersversorgung
      als Gegenwert für erbrachte Dienstleistung. Bei Beamten berücksichtigt
      der Dienstherr bereits bei der Gehaltsfestsetzung die von ihm zu
      tragenden Versorgungslasten. Insofern gilt für beide Gruppen, dass sie
      für ihre Arbeitsleistung einerseits ein verfügbares Gehalt bekommen,
      andererseits einen Anteil nicht verfügbarer Versorgungsanwartschaften
      erhalten. Ob eine Gruppe durch den Versorgungsaufbau stärker belastet
      wird als die andere lässt sich nur in Beziehung zum Wert des
      Versorgungsanspruches feststellen. Es wäre also zu überprüfen: Wie ist
      die "Rendite"? Dabei kann eine Benachteiligung gegebenenfalls in zu
      hohen "Beiträgen" oder zu niedrigen Versorgungsbezügen liegen. Die
      Belastung in der Aufbauphase ist also dem Gewinn in der
      Auszahlungsphase gegenüber zu stellen.

      b) Dieser Systemvergleich in der Auszahlungsphase gestaltet sich
      schwierig, weil in beiden Gruppen sehr unterschiedliche Variablen die
      Höhe der Versorgung bestimmen. Die Höhe der Rente richtet sich
      maßgeblich nach drei Faktoren.

      Den Entgeltpunkten (die von der Höhe und Dauer der einkommensabhängigen
      Versicherungsbeiträge beeinflusst werden), dem Rentenartfaktor
      (Faktor 1,0 für Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente; 0,6667
      für Berufsunfähigkeitsrente) und dem aktuellen Rentenwert, der
      jährlich durch die Bundesregierung nach Maßgabe der Nettolohnentwicklung
      festgelegt wird.

      Die Höhe der Pensionen hingegen hängt maßgeblich von der Höhe des
      letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts ab; weiterer Faktor ist die Dauer
      der Dienstzeit. Die individuelle Erwerbsbiografie des einzelnen Beamten
      spielt insoweit keine Rolle.
      Wollte man eine verlässliche Vergleichsgrundlage gewinnen, müsste eine
      Vielzahl von Fallbeispielen gebildet werden, die hinsichtlich
      Erwerbsverlauf (Dauer, familien- oder arbeitsmarktbedingte
      Unterbrechung, Einkommenshöhe) sowie Familienstand und Kinderzahl
      gegenüber gestellt werden müsste.

      Ein Vergleich wird weiter erschwert durch die Vielzahl
      unterschiedlicher Renten- und Versorgungsarten. In der gesetzlichen
      Rentenversicherung gibt es bei den Altersrenten die Regelaltersrente
      (ab 65), die Altersrente für Frauen (ab 60), die Altersrente für
      langjährig Versicherte (ab 63), die Altersrente für Schwerbehinderte,
      Berufs- oder Erwerbsunfähige (ab 60) und die Altersrente wegen
      Arbeitslosigkeit (ab 60); zusätzlich sind verschiedene Renten wegen
      verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bei einzelnen
      Gruppen zu berücksichtigen.

      Bei der Beamtenversorgung ist zu differenzieren zwischen der Versetzung
      in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (65), wegen
      Erreichens einer besonderen Altersgrenze (60 z. B. im Polizeidienst),
      auf Antrag nach Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze (62) oder
      der besonderen Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung (60), wegen
      Dienstunfähigkeit, aufgrund einer Vorruhestandsregelung oder aus
      sonstigen Gründen.

      Betrachtet man die gerundeten Zahlen für 1996, ist festzustellen, dass
      diese Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten im großen Umfang in
      der Realität widergespiegelt wird:

      In den alten Ländern waren bei 878.000 Rentnern 218.000 Renten wegen
      verminderter Erwerbsfähigkeit und 660.000 wegen Alters vertreten. Die
      Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entfielen auf 28.000
      Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung, 179.000
      Erwerbsunfähigkeitsrenten und 9.000 erweiterte
      Erwerbsunfähigkeitsrenten. Die Altersrenten verteilten sich auf 262.000
      Regelaltersrenten, 73.000 Altersrenten für langjährig Versicherte,
      47.000 Altersrenten für Schwerbehinderte, 135.000 Altersrenten wegen
      Arbeitslosigkeit und 141.000 Altersrenten für Frauen.

      In den neuen Ländern standen bei 261.000 Rentnern 65.000 Renten wegen
      verminderter Erwerbsfähigkeit 196.000 Altersrenten gegenüber. Unter den
      Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren die
      Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung (4.000)
      und die Erwerbsunfähigkeitsrenten (56.000) zahlenmäßig am stärksten
      vertreten. Die Altersrenten bestanden im Wesentlichen aus
      Regelaltersrenten (12.000), Altersrenten für langjährig Versicherte
      (9.000), Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (89.000) und Altersrente
      für Frauen (80.000).

      Ein Blick auf die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand von
      Beamten etc. für das Jahr 1993 ergibt folgendes Bild:

      Erreichen der Regelaltersgrenze 11,5 %; Erreichen einer besonderen
      Altersgrenze 9,5 %; Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze
      30,3 %; Erreichen der besonderen Altersgrenze bei Schwerbehinderung
      4,3 %; Dienstunfähigkeit 39,4 %, Vorruhestandsregelung 3,4 %, sonstige
      Gründe 1,6 %. Diese Zahlen haben sich auch für spätere Jahre nicht
      entscheidend verändert.

      Im Einzelnen sind sowohl die Tatbestände für den Anspruch auf
      Versicherungsrente oder Versorgung als auch die Rechtsfolgen
      unterschiedlich gefasst. So haben z. B. Frauen in der gesetzlichen
      Rentenversicherung die Möglichkeit, schon mit Vollendung des
      sechzigsten Lebensjahres ungekürzte Altersversicherungsbezüge zu
      beanspruchen. Demgegenüber haben weibliche Beamte auf Antrag nur unter
      Hinnahme von Abzügen Altersversorgungsansprüche. Darüber hinaus
      bestehen erhebliche Unterschiede in den Regelungen über die
      Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte.

      c) Vor diesem Hintergrund stellt der Senat fest, dass die
      Ertragsanteilsbesteuerung als Instrument einer gleichheitsgerecht
      ausgestalteten Kompensation möglicher rentenrechtlicher Nachteile nicht
      geeignet ist. Denn ob sich diese Besteuerung als "Vergünstigung"
      erweist, hängt ausschließlich davon ab, inwieweit die gesetzliche
      Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Ertragsanteil den
      individuellen Gegebenheiten entspricht. Ob und wie sehr eventuelle
      Vergünstigungseffekte mit entsprechenden rentenrechtlichen Nachteilen
      korrespondieren, hängt wiederum von den unterschiedlichen
      Konstellationen innerhalb der verschiedenen Systeme ab.
      Gleichheitsgerechte Ausgleichseffekte der Ertragsanteilsbesteuerung
      können sich zwar ergeben, müssen es aber nicht.

      II. Steht also fest, dass für die Gleichheitsprüfung ein rein
      steuerrechtlicher Bezugsrahmen zu wählen ist, ist für das geltende
      Recht folgender verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt maßgebend: Nur der
      erstmalige Zufluss von Einkommen darf besteuert werden, nicht die
      Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen Vermögens. Das
      derzeitige System der Rentenbesteuerung orientiert sich am Bild des
      Kaufs einer Leibrente aus versteuertem Einkommen. Ist dieses Bild
      richtig, dass nämlich die Rente während der Erwerbsphase aus
      versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich finanziert wird,
      ist die Ertragsanteilsbesteuerung systemkonform. Stellt sich jedoch
      heraus, dass die Rechtsgrundlage und die Finanzierung der Renten der
      gesetzlichen Vorstellung nicht entsprechen, ist die steuerliche
      Ungleichbehandlung der "nachträglichen Einkünfte" von Arbeitnehmern und
      Beamten nicht gerechtfertigt.

      Der Senat stellt fest, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem den von
      ihm noch im Einzelnen ausgeführten Maßstäben nicht entspricht. Das Bild
      einer entgeltlich erworbenen Rente entspricht noch nicht einmal zur
      Hälfte der Rentenzahlung der Realität.

      Dies ergibt sich aus Folgendem:

      Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem
      Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss.
      Hierzu stellt das Gericht fest, dass hinsichtlich der
      Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz
      ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist dies
      jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber führt sie an den
      Versicherungsträger ab, sie führen während der Erwerbsphase nicht zu
      steuerpflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers.

      Auch beim Bundeszuschuss ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich,
      ihn als Rückzahlung versteuerten Einkommens zu bewerten. Eine
      staatliche Transferleistung ist grundsätzlich steuerbares Einkommen.
      Daher kann lediglich der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende
      Anteil der Rente als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens
      bewertet werden. Ein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus
      anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen,
      besteht nicht.

      III. Das Gericht hat die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes
      nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem
      Grundgesetz erklärt. Sie ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung
      weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die
      Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996 zu
      bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der
      Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von vornherein
      nicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der
      Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus.
      Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich für ein Lösungsmodell zu
      entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Dabei sind die
      Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
      Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine
      doppelte Besteuerung vermieden wird.

      Urteil vom 6. März 2002 - Az. 2 BvL 17/99 -

      Karlsruhe, den 6. März 2002
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 23:48:12
      Beitrag Nr. 13 ()
      Na, keine Beamten mehr da, die jammern wollen ????
      Ich würde mich übrigens an der Stelle der normalen Angetsellten etc. nicht mehr nur über das Weihnachtsgeld aufregen. Wenn die Renten bald voll besteuert und zudem noch zusammengestrichen werden, sind das bald Peanuts. Vor allem für Leute, die heute ein entsprechendes Einkommen haben. Wer z.B. ein Gehalt an der Grenze der BBG hat (5000 Euro) , muß dann seine 1750 Euro Rente (heutige Rentenhöhe, zukünftige Besteuerung) voll versteuern und zudem wahrscheinlich ( falls gesetzlich versichert ) noch mindestens 250 Euro Krankenkasse zahlen. Da werden netto nicht viel mehr als 1000 Euro rausspringen und das nach vielen, vielen Jahren Höchstbeiträgen (500 Euro pro Monat). Selbst wenn man den vergleichbaren Beamten auf gleiches Nettogehalt (d.h. ohne Sozialabgaben etc. )"schönrechnet", d.h. auf ca. 4200 Euro Brutto zur Dienstzeit, dann hat dieser vor Abzug der Krankenkasse und Steuern ca. 2900 Euro.
      Dazu kommt noch die Beihilfe, die sicherlich nicht auf Null heruntergefahren wird (wie sehr wahrscheinlich beim Rentner der "Arbeitgeberzuschuß") , so daß netto wohl ca. 2000 Euro übrig bleiben dürften.
      Zusatz: Damit Ihr Beamtenfreunde das endlich auch kapiert: Ein Angestellter, der 5000 Euro brutto verdient hat ein ähnliches Nettogehalt wie ein Beamter mit gut 4000 Euro. Entscheidend ist ja das, was netto übrig bleibt. Ich erwähne das nur noch einmal, weil viele Eurer "Brüder" hier gerne Äpfel mit Birnen vergleichen.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 01:14:39
      Beitrag Nr. 14 ()
      RE: Wolfgang

      du bist ja nah dran an der Wirklichkeit.

      Ich bin zwar selbst kein Beamter sondern selbständig, aber Folgendes :

      Ein Bekannter sagt mir bei solchen Diskussionrunden immer :

      ( Anm. : 43 Dienstjahre, zuletzt A 15, fette Pension, fette Beihilfe, jetzt 67 Jahre alt )

      " Der Staat hat uns früher angeworben mit dem Argument, daß wir Anfangs wenig verdienen, dafür aber ein Leben lang gut versorgt sind. Auf dieses Versprechen habe ich damals vertraut. Alternativ hätte ich bei einer Karriere in der Wirtschaft deutlich mehr verdient. Der Staat muß sein Versprechen halten. "

      Auch solche Karrieren muß man akzeptieren und zugleich die Weichen für die Zukunft stellen, da der Beamtenstaat nicht zu bezahlen sein wird.

      SOM


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