Beamtenpensionen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.01.04 13:29:17 von
neuester Beitrag 16.01.04 01:14:39 von
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Seit Anfang des Jahres müssen Rentner für Betriebsrenten und (bald) auch für Direktversicherungen ihre gesetzliche Krankenversicherung zu 100% selbst bezahlen.
Im Sinne der Gleichbehandlung von Rentnern und Beamten wäre eine drastische Kürzung der Beihilfe mehr als angebracht.
In Anbetracht der anderen Sauereien, die auf Rentner zukam oder zukommen wird, ist die komplette Streichung der Beihilfe für Pensionäre mehr als gerechtfertigt.
Im Sinne der Gleichbehandlung von Rentnern und Beamten wäre eine drastische Kürzung der Beihilfe mehr als angebracht.
In Anbetracht der anderen Sauereien, die auf Rentner zukam oder zukommen wird, ist die komplette Streichung der Beihilfe für Pensionäre mehr als gerechtfertigt.
Nur kein Neid .
typisch deutscher neidhammel-jammerlappen
was ich nicht kriege, soll der auch nicht kriegen, was der hat, will ich auch
kostenlos nehme ich alles
deppenalarm
die bürger haben die regierung gewählt, die macht nur grütze, schuld den beamten oder sonstwelchen bevölkerungsgruppen geben ist einfach, trifft aber keineswegs die ursache
zur info: die beamten bekommen ein gehalt, von dem bereits die renten und krankenbeiträge abgezogen sind, seit jahrzehnten, nur das jetzt so getan wird, als wäre das längst vergessen, es ist ungefähr so zu verstehen, als würde dein arbeitgeber sagen: du bekommst entweder 5000 brutto und ich zahle deine beiträge oder wie es bei den beamten eben ist du bekommts nur 3000 brutto, obwohl es eigentlich 5000 sein sollen, aber dafür keine beiträge
sozialneid wird ja immer schlimmer hier in d
kein wunder
was ich nicht kriege, soll der auch nicht kriegen, was der hat, will ich auch
kostenlos nehme ich alles
deppenalarm
die bürger haben die regierung gewählt, die macht nur grütze, schuld den beamten oder sonstwelchen bevölkerungsgruppen geben ist einfach, trifft aber keineswegs die ursache
zur info: die beamten bekommen ein gehalt, von dem bereits die renten und krankenbeiträge abgezogen sind, seit jahrzehnten, nur das jetzt so getan wird, als wäre das längst vergessen, es ist ungefähr so zu verstehen, als würde dein arbeitgeber sagen: du bekommst entweder 5000 brutto und ich zahle deine beiträge oder wie es bei den beamten eben ist du bekommts nur 3000 brutto, obwohl es eigentlich 5000 sein sollen, aber dafür keine beiträge
sozialneid wird ja immer schlimmer hier in d
kein wunder
berta
das begreifen die Mädels und Jungs hier sowieso nicht. bzw sie wollen es gar nicht begreifen - mein gott wolfgang, aber ehrlich
das begreifen die Mädels und Jungs hier sowieso nicht. bzw sie wollen es gar nicht begreifen - mein gott wolfgang, aber ehrlich
Berta Rocker warum überziehst Du denn so?! Angesichts der Zuzahlungen in den ges. Kassen erachte ich das Ausgangsposting als sinnvoll! Alleine wenn ich mir das Sterbegeld betrachte(Beamte und Politiker erhalten noch immer die volle Höhe) wohingegen sich die Rentner mit 500€ zu begnügen haben. Bei Beamten geht das lt. "Bund der Steuerzahler" rauf bis über 12.000€!!
Das hat schon lange nichts mehr mit Neiddebatten zu tun, wenn ich mir ansehe, daß Lehrer bereits mit 40(!!) sich in den Ruhestand verabschieden.
Was willst Du eigentlich?! Das totale soziale Ungleichgewicht?!
Das hat schon lange nichts mehr mit Neiddebatten zu tun, wenn ich mir ansehe, daß Lehrer bereits mit 40(!!) sich in den Ruhestand verabschieden.
Was willst Du eigentlich?! Das totale soziale Ungleichgewicht?!
@berta....: Ich behaupte, Du verstehst meine Argumentation noch nicht einmal. Liest Du Zeitungen etc.?????
Deine Info kannst Du Dir schenken. Ich rede von Pensionären und nicht von "aktiven" Beamten.
Deine Info kannst Du Dir schenken. Ich rede von Pensionären und nicht von "aktiven" Beamten.
RE: Beamten
die Beamten haben doch schon so eine Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe aufgedrückt bekommen. Im Kern eine Selbstbeteiligung von gut 200,-.
Zudem gibt es auch Beamte, die gesetzlich versichert sind.
SOM
die Beamten haben doch schon so eine Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe aufgedrückt bekommen. Im Kern eine Selbstbeteiligung von gut 200,-.
Zudem gibt es auch Beamte, die gesetzlich versichert sind.
SOM
Damit es endlich auch die letzten Beamten verstehen. Ich spreche von den Beihilfen der Pensionäre. Ich bin zu Tränen gerührt, wenn ich von Erhöhungen der Eigenzahlungen von 200 Euro höre.
Rentner zahlen für Betriebsrenten und Direktversicherungen künftig den vollen Beitragssatz. Macht bei Zusatzeinkommen von 500 Euro pro Monat mal sicher 450 Euro im Jahr aus.
Da sind die ganzen Schmankerl wie Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlungen noch gar nicht drin.( Die zahlen alle GKV-Versicherten ).
Und: Die Änderung der Beihilfe war wohl in erster Linie für den "Ausgleich" der letztgenannten Nettigkeiten gegenüber GKV-Versicherten zu sehen.
Die Zusatzüberraschungen wie voller GKV-Satz auf Betriebsrenten und Direktversicherungen sickerten erst nach und nach durch. ( wohl wieder mal in der Hoffnung, daß längst Gras über die Sache gewachsen ist, wenn der Betrug entdeckt wird. )
Schon mal einem GKV-Versicherten in der Apotheke über die Schultern geschaut: Da gehen schmell mal 20 Euro über die Theke.
Und: Beihilfereduzierungen wirken sich wohl erst dann aus, wenn ich tatsächlich die Leistungen in Anspruch nehme bzw. Rechnungen einreiche.
Rentner zahlen für Betriebsrenten und Direktversicherungen künftig den vollen Beitragssatz. Macht bei Zusatzeinkommen von 500 Euro pro Monat mal sicher 450 Euro im Jahr aus.
Da sind die ganzen Schmankerl wie Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlungen noch gar nicht drin.( Die zahlen alle GKV-Versicherten ).
Und: Die Änderung der Beihilfe war wohl in erster Linie für den "Ausgleich" der letztgenannten Nettigkeiten gegenüber GKV-Versicherten zu sehen.
Die Zusatzüberraschungen wie voller GKV-Satz auf Betriebsrenten und Direktversicherungen sickerten erst nach und nach durch. ( wohl wieder mal in der Hoffnung, daß längst Gras über die Sache gewachsen ist, wenn der Betrug entdeckt wird. )
Schon mal einem GKV-Versicherten in der Apotheke über die Schultern geschaut: Da gehen schmell mal 20 Euro über die Theke.
Und: Beihilfereduzierungen wirken sich wohl erst dann aus, wenn ich tatsächlich die Leistungen in Anspruch nehme bzw. Rechnungen einreiche.
Und dabei denkt noch nicht einmal einer nur 10 Jahre weiter.
Es klafft eine riesige Lücke in der Beamtenpesionskasse,die in 20 Jahren keiner mehr schultern kann.
Auch daß wird auf den Jungen und arbeitenden abgeladen.
Die Abzüge auf Löhne und Gehälter steigen weiter...
Den Rest kennen wir schon.
Es klafft eine riesige Lücke in der Beamtenpesionskasse,die in 20 Jahren keiner mehr schultern kann.
Auch daß wird auf den Jungen und arbeitenden abgeladen.
Die Abzüge auf Löhne und Gehälter steigen weiter...
Den Rest kennen wir schon.
Ich wüßte durchaus wie man da rauskäme...
Abschaffung der 13. Beamtenpension im Zuge der Gerechtigkeit zu den Pflicht-Versicherten.
Oder man könnte ja den Pflichtversicherten eine 13. Rente bezahlen...
Man müßte nur beim Verfassungsgericht klagen...
Ihre "Urteilsbegründung" wäre interessant!
Bisher entschieden sie ja immer für die Beamten... Siehe die Klage eines pensionierten Staatsanwaltes. Auf deren Klage die Betriebsrenten ja erst besteuert werden müssen...."In Zuge der Gleichbehandlung"!
Laßt Euch nicht verarschen.
Abschaffung der 13. Beamtenpension im Zuge der Gerechtigkeit zu den Pflicht-Versicherten.
Oder man könnte ja den Pflichtversicherten eine 13. Rente bezahlen...
Man müßte nur beim Verfassungsgericht klagen...
Ihre "Urteilsbegründung" wäre interessant!
Bisher entschieden sie ja immer für die Beamten... Siehe die Klage eines pensionierten Staatsanwaltes. Auf deren Klage die Betriebsrenten ja erst besteuert werden müssen...."In Zuge der Gleichbehandlung"!
Laßt Euch nicht verarschen.
Das Urteil basierte auf ein Gutachten, indem nichtmal ansatzweise die 13. Beamtenpension Erwähnung fand!
Ein renommierter Professor erstellte das "Gutachten!" seinerzeit. Die obersten Richter des BVerfG sind allesamt selbst sehr hohe Beamte...die Höchsten.
http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen
Sollte hier jemand sein, der an Gerechtigkeit glaubt?!
Ein renommierter Professor erstellte das "Gutachten!" seinerzeit. Die obersten Richter des BVerfG sind allesamt selbst sehr hohe Beamte...die Höchsten.
http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen
Sollte hier jemand sein, der an Gerechtigkeit glaubt?!
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 28/2002 vom 6. März 2002
Dazu Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -
--------------------------------------------------------------------------------Ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionen
verfassungswidrig
--------------------------------------------------------------------------------
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am heutigen Mittwoch
sein Urteil zur ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen
verkündet.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 hat das
Bundesverfassungsgericht für Recht erkannt, dass § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ab dem
Veranlagungszeitraum 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit
Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag von höchstens
insgesamt 6000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert
werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang
dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem
Einkommen vorangegangen sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet,
spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.
§ 19 Einkommensteuergesetz bleibt bis zum Inkrafttreten einer solchen,
längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004 weiter anwendbar.
Zum Hintergrund des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2001
vom 12. September 2001 hingewiesen. Der Zweite Senat führt zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen aus:
I. Zunächst stellt der Senat fest, dass es bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung der hier einschlägigen Normen des
Einkommensteuergesetzes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich
auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die diese Normen bei
verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken. Die am Maßstab des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untersuchende Frage ist, wie die
jeweiligen Bruttobezüge be- bzw. entlastet werden. Nicht hingegen kann
in diesem Rahmen darauf abgestellt werden, wie sich die jeweilige
Nettoversorgung der Rentner und Pensionäre zueinander verhält. Es ist
also eine steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise einzunehmen.
1. Zwar kann es unter sozialstaatlichen oder
beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend auf die
Nettoausstattung ankommen, nicht aber bei der Prüfung einer Steuernorm
anhand von Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es nämlich sowohl an einer
erkennbaren Kompensationsabsicht des Gesetzgebers als auch an der
objektiven Eignung der Ertragsanteilsbesteuerung, zum Ausgleich
etwaiger rentenrechtlich bedingter Versorgungsdefizite beizutragen.
Wie das Gericht ausführt, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich
unbenommen, auch im Steuerrecht nichtfiskalische Lenkungs- und
Förderungsziele zu verfolgen. Hierfür muss aber eine erkennbare
gesetzgeberische Entscheidung vorliegen, an der es im Hinblick auf die
Rentenbesteuerung fehlt. Die Einbeziehung der Renten in die
Ertragsanteilsbesteuerung sollte bei ihrer Einführung nicht die
Sozialversicherungsrentner steuerlich begünstigen. Dies war schon
deshalb nicht erforderlich, weil die Renten damals so niedrig waren,
dass sie in der Regel nicht der Besteuerung unterlagen. Ziel der
Einführung der Ertragsanteilsbesteuerung war, die systemwidrige
Besteuerung der Kapitalrückzahlung zu beseitigen. Erreicht werden
sollte die gleichheitsgerechte Erfassung von Einkünften, d. h.
Vermögenserträgen, während Vermögensumschichtungen steuerfrei bleiben
sollen.
2. Abgesehen davon wäre - wenn der Gesetzgeber möglicherweise
versorgungsrechtliche Nachteile der Rentner kompensieren wollte -
erforderlich, dass solche Nachteile tatsächlich festgestellt und die
steuerlichen Vergünstigungen auf sie abgestimmt worden sind. Auch daran
fehlt es hier. Die Alterssicherungssysteme sind derart komplex, dass es
unmöglich ist, gleichmäßige Nachteile der Rentenversorgung gegenüber
der Beamtenversorgung festzustellen.
Ein Vergleich der Systeme in der Phase des Aufbaus des
Versorgungsanspruchs müsste folgendes berücksichtigen:
a) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen einen direkten Beitrag
zu ihrer Altersversorgung. Dies tun Beamte zwar nicht, bei
wirtschaftlicher Betrachtung besteht jedoch kein einschneidender
Unterschied zwischen beiden Gruppen. Beide erhalten von ihrem
Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eine Anwartschaft für die Altersversorgung
als Gegenwert für erbrachte Dienstleistung. Bei Beamten berücksichtigt
der Dienstherr bereits bei der Gehaltsfestsetzung die von ihm zu
tragenden Versorgungslasten. Insofern gilt für beide Gruppen, dass sie
für ihre Arbeitsleistung einerseits ein verfügbares Gehalt bekommen,
andererseits einen Anteil nicht verfügbarer Versorgungsanwartschaften
erhalten. Ob eine Gruppe durch den Versorgungsaufbau stärker belastet
wird als die andere lässt sich nur in Beziehung zum Wert des
Versorgungsanspruches feststellen. Es wäre also zu überprüfen: Wie ist
die "Rendite"? Dabei kann eine Benachteiligung gegebenenfalls in zu
hohen "Beiträgen" oder zu niedrigen Versorgungsbezügen liegen. Die
Belastung in der Aufbauphase ist also dem Gewinn in der
Auszahlungsphase gegenüber zu stellen.
b) Dieser Systemvergleich in der Auszahlungsphase gestaltet sich
schwierig, weil in beiden Gruppen sehr unterschiedliche Variablen die
Höhe der Versorgung bestimmen. Die Höhe der Rente richtet sich
maßgeblich nach drei Faktoren.
Den Entgeltpunkten (die von der Höhe und Dauer der einkommensabhängigen
Versicherungsbeiträge beeinflusst werden), dem Rentenartfaktor
(Faktor 1,0 für Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente; 0,6667
für Berufsunfähigkeitsrente) und dem aktuellen Rentenwert, der
jährlich durch die Bundesregierung nach Maßgabe der Nettolohnentwicklung
festgelegt wird.
Die Höhe der Pensionen hingegen hängt maßgeblich von der Höhe des
letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts ab; weiterer Faktor ist die Dauer
der Dienstzeit. Die individuelle Erwerbsbiografie des einzelnen Beamten
spielt insoweit keine Rolle.
Wollte man eine verlässliche Vergleichsgrundlage gewinnen, müsste eine
Vielzahl von Fallbeispielen gebildet werden, die hinsichtlich
Erwerbsverlauf (Dauer, familien- oder arbeitsmarktbedingte
Unterbrechung, Einkommenshöhe) sowie Familienstand und Kinderzahl
gegenüber gestellt werden müsste.
Ein Vergleich wird weiter erschwert durch die Vielzahl
unterschiedlicher Renten- und Versorgungsarten. In der gesetzlichen
Rentenversicherung gibt es bei den Altersrenten die Regelaltersrente
(ab 65), die Altersrente für Frauen (ab 60), die Altersrente für
langjährig Versicherte (ab 63), die Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufs- oder Erwerbsunfähige (ab 60) und die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit (ab 60); zusätzlich sind verschiedene Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bei einzelnen
Gruppen zu berücksichtigen.
Bei der Beamtenversorgung ist zu differenzieren zwischen der Versetzung
in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (65), wegen
Erreichens einer besonderen Altersgrenze (60 z. B. im Polizeidienst),
auf Antrag nach Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze (62) oder
der besonderen Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung (60), wegen
Dienstunfähigkeit, aufgrund einer Vorruhestandsregelung oder aus
sonstigen Gründen.
Betrachtet man die gerundeten Zahlen für 1996, ist festzustellen, dass
diese Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten im großen Umfang in
der Realität widergespiegelt wird:
In den alten Ländern waren bei 878.000 Rentnern 218.000 Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und 660.000 wegen Alters vertreten. Die
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entfielen auf 28.000
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung, 179.000
Erwerbsunfähigkeitsrenten und 9.000 erweiterte
Erwerbsunfähigkeitsrenten. Die Altersrenten verteilten sich auf 262.000
Regelaltersrenten, 73.000 Altersrenten für langjährig Versicherte,
47.000 Altersrenten für Schwerbehinderte, 135.000 Altersrenten wegen
Arbeitslosigkeit und 141.000 Altersrenten für Frauen.
In den neuen Ländern standen bei 261.000 Rentnern 65.000 Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit 196.000 Altersrenten gegenüber. Unter den
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren die
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung (4.000)
und die Erwerbsunfähigkeitsrenten (56.000) zahlenmäßig am stärksten
vertreten. Die Altersrenten bestanden im Wesentlichen aus
Regelaltersrenten (12.000), Altersrenten für langjährig Versicherte
(9.000), Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (89.000) und Altersrente
für Frauen (80.000).
Ein Blick auf die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand von
Beamten etc. für das Jahr 1993 ergibt folgendes Bild:
Erreichen der Regelaltersgrenze 11,5 %; Erreichen einer besonderen
Altersgrenze 9,5 %; Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze
30,3 %; Erreichen der besonderen Altersgrenze bei Schwerbehinderung
4,3 %; Dienstunfähigkeit 39,4 %, Vorruhestandsregelung 3,4 %, sonstige
Gründe 1,6 %. Diese Zahlen haben sich auch für spätere Jahre nicht
entscheidend verändert.
Im Einzelnen sind sowohl die Tatbestände für den Anspruch auf
Versicherungsrente oder Versorgung als auch die Rechtsfolgen
unterschiedlich gefasst. So haben z. B. Frauen in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Möglichkeit, schon mit Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres ungekürzte Altersversicherungsbezüge zu
beanspruchen. Demgegenüber haben weibliche Beamte auf Antrag nur unter
Hinnahme von Abzügen Altersversorgungsansprüche. Darüber hinaus
bestehen erhebliche Unterschiede in den Regelungen über die
Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte.
c) Vor diesem Hintergrund stellt der Senat fest, dass die
Ertragsanteilsbesteuerung als Instrument einer gleichheitsgerecht
ausgestalteten Kompensation möglicher rentenrechtlicher Nachteile nicht
geeignet ist. Denn ob sich diese Besteuerung als "Vergünstigung"
erweist, hängt ausschließlich davon ab, inwieweit die gesetzliche
Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Ertragsanteil den
individuellen Gegebenheiten entspricht. Ob und wie sehr eventuelle
Vergünstigungseffekte mit entsprechenden rentenrechtlichen Nachteilen
korrespondieren, hängt wiederum von den unterschiedlichen
Konstellationen innerhalb der verschiedenen Systeme ab.
Gleichheitsgerechte Ausgleichseffekte der Ertragsanteilsbesteuerung
können sich zwar ergeben, müssen es aber nicht.
II. Steht also fest, dass für die Gleichheitsprüfung ein rein
steuerrechtlicher Bezugsrahmen zu wählen ist, ist für das geltende
Recht folgender verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt maßgebend: Nur der
erstmalige Zufluss von Einkommen darf besteuert werden, nicht die
Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen Vermögens. Das
derzeitige System der Rentenbesteuerung orientiert sich am Bild des
Kaufs einer Leibrente aus versteuertem Einkommen. Ist dieses Bild
richtig, dass nämlich die Rente während der Erwerbsphase aus
versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich finanziert wird,
ist die Ertragsanteilsbesteuerung systemkonform. Stellt sich jedoch
heraus, dass die Rechtsgrundlage und die Finanzierung der Renten der
gesetzlichen Vorstellung nicht entsprechen, ist die steuerliche
Ungleichbehandlung der "nachträglichen Einkünfte" von Arbeitnehmern und
Beamten nicht gerechtfertigt.
Der Senat stellt fest, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem den von
ihm noch im Einzelnen ausgeführten Maßstäben nicht entspricht. Das Bild
einer entgeltlich erworbenen Rente entspricht noch nicht einmal zur
Hälfte der Rentenzahlung der Realität.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem
Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass hinsichtlich der
Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz
ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist dies
jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber führt sie an den
Versicherungsträger ab, sie führen während der Erwerbsphase nicht zu
steuerpflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers.
Auch beim Bundeszuschuss ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich,
ihn als Rückzahlung versteuerten Einkommens zu bewerten. Eine
staatliche Transferleistung ist grundsätzlich steuerbares Einkommen.
Daher kann lediglich der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende
Anteil der Rente als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens
bewertet werden. Ein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus
anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen,
besteht nicht.
III. Das Gericht hat die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes
nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt. Sie ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung
weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die
Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996 zu
bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der
Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von vornherein
nicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der
Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus.
Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich für ein Lösungsmodell zu
entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Dabei sind die
Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine
doppelte Besteuerung vermieden wird.
Urteil vom 6. März 2002 - Az. 2 BvL 17/99 -
Karlsruhe, den 6. März 2002
Pressemitteilung Nr. 28/2002 vom 6. März 2002
Dazu Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -
--------------------------------------------------------------------------------Ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionen
verfassungswidrig
--------------------------------------------------------------------------------
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am heutigen Mittwoch
sein Urteil zur ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen
verkündet.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 hat das
Bundesverfassungsgericht für Recht erkannt, dass § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ab dem
Veranlagungszeitraum 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit
Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag von höchstens
insgesamt 6000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert
werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang
dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem
Einkommen vorangegangen sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet,
spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.
§ 19 Einkommensteuergesetz bleibt bis zum Inkrafttreten einer solchen,
längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004 weiter anwendbar.
Zum Hintergrund des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2001
vom 12. September 2001 hingewiesen. Der Zweite Senat führt zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen aus:
I. Zunächst stellt der Senat fest, dass es bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung der hier einschlägigen Normen des
Einkommensteuergesetzes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich
auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die diese Normen bei
verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken. Die am Maßstab des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untersuchende Frage ist, wie die
jeweiligen Bruttobezüge be- bzw. entlastet werden. Nicht hingegen kann
in diesem Rahmen darauf abgestellt werden, wie sich die jeweilige
Nettoversorgung der Rentner und Pensionäre zueinander verhält. Es ist
also eine steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise einzunehmen.
1. Zwar kann es unter sozialstaatlichen oder
beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend auf die
Nettoausstattung ankommen, nicht aber bei der Prüfung einer Steuernorm
anhand von Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es nämlich sowohl an einer
erkennbaren Kompensationsabsicht des Gesetzgebers als auch an der
objektiven Eignung der Ertragsanteilsbesteuerung, zum Ausgleich
etwaiger rentenrechtlich bedingter Versorgungsdefizite beizutragen.
Wie das Gericht ausführt, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich
unbenommen, auch im Steuerrecht nichtfiskalische Lenkungs- und
Förderungsziele zu verfolgen. Hierfür muss aber eine erkennbare
gesetzgeberische Entscheidung vorliegen, an der es im Hinblick auf die
Rentenbesteuerung fehlt. Die Einbeziehung der Renten in die
Ertragsanteilsbesteuerung sollte bei ihrer Einführung nicht die
Sozialversicherungsrentner steuerlich begünstigen. Dies war schon
deshalb nicht erforderlich, weil die Renten damals so niedrig waren,
dass sie in der Regel nicht der Besteuerung unterlagen. Ziel der
Einführung der Ertragsanteilsbesteuerung war, die systemwidrige
Besteuerung der Kapitalrückzahlung zu beseitigen. Erreicht werden
sollte die gleichheitsgerechte Erfassung von Einkünften, d. h.
Vermögenserträgen, während Vermögensumschichtungen steuerfrei bleiben
sollen.
2. Abgesehen davon wäre - wenn der Gesetzgeber möglicherweise
versorgungsrechtliche Nachteile der Rentner kompensieren wollte -
erforderlich, dass solche Nachteile tatsächlich festgestellt und die
steuerlichen Vergünstigungen auf sie abgestimmt worden sind. Auch daran
fehlt es hier. Die Alterssicherungssysteme sind derart komplex, dass es
unmöglich ist, gleichmäßige Nachteile der Rentenversorgung gegenüber
der Beamtenversorgung festzustellen.
Ein Vergleich der Systeme in der Phase des Aufbaus des
Versorgungsanspruchs müsste folgendes berücksichtigen:
a) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen einen direkten Beitrag
zu ihrer Altersversorgung. Dies tun Beamte zwar nicht, bei
wirtschaftlicher Betrachtung besteht jedoch kein einschneidender
Unterschied zwischen beiden Gruppen. Beide erhalten von ihrem
Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eine Anwartschaft für die Altersversorgung
als Gegenwert für erbrachte Dienstleistung. Bei Beamten berücksichtigt
der Dienstherr bereits bei der Gehaltsfestsetzung die von ihm zu
tragenden Versorgungslasten. Insofern gilt für beide Gruppen, dass sie
für ihre Arbeitsleistung einerseits ein verfügbares Gehalt bekommen,
andererseits einen Anteil nicht verfügbarer Versorgungsanwartschaften
erhalten. Ob eine Gruppe durch den Versorgungsaufbau stärker belastet
wird als die andere lässt sich nur in Beziehung zum Wert des
Versorgungsanspruches feststellen. Es wäre also zu überprüfen: Wie ist
die "Rendite"? Dabei kann eine Benachteiligung gegebenenfalls in zu
hohen "Beiträgen" oder zu niedrigen Versorgungsbezügen liegen. Die
Belastung in der Aufbauphase ist also dem Gewinn in der
Auszahlungsphase gegenüber zu stellen.
b) Dieser Systemvergleich in der Auszahlungsphase gestaltet sich
schwierig, weil in beiden Gruppen sehr unterschiedliche Variablen die
Höhe der Versorgung bestimmen. Die Höhe der Rente richtet sich
maßgeblich nach drei Faktoren.
Den Entgeltpunkten (die von der Höhe und Dauer der einkommensabhängigen
Versicherungsbeiträge beeinflusst werden), dem Rentenartfaktor
(Faktor 1,0 für Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente; 0,6667
für Berufsunfähigkeitsrente) und dem aktuellen Rentenwert, der
jährlich durch die Bundesregierung nach Maßgabe der Nettolohnentwicklung
festgelegt wird.
Die Höhe der Pensionen hingegen hängt maßgeblich von der Höhe des
letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts ab; weiterer Faktor ist die Dauer
der Dienstzeit. Die individuelle Erwerbsbiografie des einzelnen Beamten
spielt insoweit keine Rolle.
Wollte man eine verlässliche Vergleichsgrundlage gewinnen, müsste eine
Vielzahl von Fallbeispielen gebildet werden, die hinsichtlich
Erwerbsverlauf (Dauer, familien- oder arbeitsmarktbedingte
Unterbrechung, Einkommenshöhe) sowie Familienstand und Kinderzahl
gegenüber gestellt werden müsste.
Ein Vergleich wird weiter erschwert durch die Vielzahl
unterschiedlicher Renten- und Versorgungsarten. In der gesetzlichen
Rentenversicherung gibt es bei den Altersrenten die Regelaltersrente
(ab 65), die Altersrente für Frauen (ab 60), die Altersrente für
langjährig Versicherte (ab 63), die Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufs- oder Erwerbsunfähige (ab 60) und die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit (ab 60); zusätzlich sind verschiedene Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bei einzelnen
Gruppen zu berücksichtigen.
Bei der Beamtenversorgung ist zu differenzieren zwischen der Versetzung
in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (65), wegen
Erreichens einer besonderen Altersgrenze (60 z. B. im Polizeidienst),
auf Antrag nach Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze (62) oder
der besonderen Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung (60), wegen
Dienstunfähigkeit, aufgrund einer Vorruhestandsregelung oder aus
sonstigen Gründen.
Betrachtet man die gerundeten Zahlen für 1996, ist festzustellen, dass
diese Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten im großen Umfang in
der Realität widergespiegelt wird:
In den alten Ländern waren bei 878.000 Rentnern 218.000 Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und 660.000 wegen Alters vertreten. Die
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entfielen auf 28.000
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung, 179.000
Erwerbsunfähigkeitsrenten und 9.000 erweiterte
Erwerbsunfähigkeitsrenten. Die Altersrenten verteilten sich auf 262.000
Regelaltersrenten, 73.000 Altersrenten für langjährig Versicherte,
47.000 Altersrenten für Schwerbehinderte, 135.000 Altersrenten wegen
Arbeitslosigkeit und 141.000 Altersrenten für Frauen.
In den neuen Ländern standen bei 261.000 Rentnern 65.000 Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit 196.000 Altersrenten gegenüber. Unter den
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren die
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung (4.000)
und die Erwerbsunfähigkeitsrenten (56.000) zahlenmäßig am stärksten
vertreten. Die Altersrenten bestanden im Wesentlichen aus
Regelaltersrenten (12.000), Altersrenten für langjährig Versicherte
(9.000), Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (89.000) und Altersrente
für Frauen (80.000).
Ein Blick auf die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand von
Beamten etc. für das Jahr 1993 ergibt folgendes Bild:
Erreichen der Regelaltersgrenze 11,5 %; Erreichen einer besonderen
Altersgrenze 9,5 %; Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze
30,3 %; Erreichen der besonderen Altersgrenze bei Schwerbehinderung
4,3 %; Dienstunfähigkeit 39,4 %, Vorruhestandsregelung 3,4 %, sonstige
Gründe 1,6 %. Diese Zahlen haben sich auch für spätere Jahre nicht
entscheidend verändert.
Im Einzelnen sind sowohl die Tatbestände für den Anspruch auf
Versicherungsrente oder Versorgung als auch die Rechtsfolgen
unterschiedlich gefasst. So haben z. B. Frauen in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Möglichkeit, schon mit Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres ungekürzte Altersversicherungsbezüge zu
beanspruchen. Demgegenüber haben weibliche Beamte auf Antrag nur unter
Hinnahme von Abzügen Altersversorgungsansprüche. Darüber hinaus
bestehen erhebliche Unterschiede in den Regelungen über die
Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte.
c) Vor diesem Hintergrund stellt der Senat fest, dass die
Ertragsanteilsbesteuerung als Instrument einer gleichheitsgerecht
ausgestalteten Kompensation möglicher rentenrechtlicher Nachteile nicht
geeignet ist. Denn ob sich diese Besteuerung als "Vergünstigung"
erweist, hängt ausschließlich davon ab, inwieweit die gesetzliche
Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Ertragsanteil den
individuellen Gegebenheiten entspricht. Ob und wie sehr eventuelle
Vergünstigungseffekte mit entsprechenden rentenrechtlichen Nachteilen
korrespondieren, hängt wiederum von den unterschiedlichen
Konstellationen innerhalb der verschiedenen Systeme ab.
Gleichheitsgerechte Ausgleichseffekte der Ertragsanteilsbesteuerung
können sich zwar ergeben, müssen es aber nicht.
II. Steht also fest, dass für die Gleichheitsprüfung ein rein
steuerrechtlicher Bezugsrahmen zu wählen ist, ist für das geltende
Recht folgender verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt maßgebend: Nur der
erstmalige Zufluss von Einkommen darf besteuert werden, nicht die
Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen Vermögens. Das
derzeitige System der Rentenbesteuerung orientiert sich am Bild des
Kaufs einer Leibrente aus versteuertem Einkommen. Ist dieses Bild
richtig, dass nämlich die Rente während der Erwerbsphase aus
versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich finanziert wird,
ist die Ertragsanteilsbesteuerung systemkonform. Stellt sich jedoch
heraus, dass die Rechtsgrundlage und die Finanzierung der Renten der
gesetzlichen Vorstellung nicht entsprechen, ist die steuerliche
Ungleichbehandlung der "nachträglichen Einkünfte" von Arbeitnehmern und
Beamten nicht gerechtfertigt.
Der Senat stellt fest, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem den von
ihm noch im Einzelnen ausgeführten Maßstäben nicht entspricht. Das Bild
einer entgeltlich erworbenen Rente entspricht noch nicht einmal zur
Hälfte der Rentenzahlung der Realität.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem
Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass hinsichtlich der
Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz
ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist dies
jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber führt sie an den
Versicherungsträger ab, sie führen während der Erwerbsphase nicht zu
steuerpflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers.
Auch beim Bundeszuschuss ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich,
ihn als Rückzahlung versteuerten Einkommens zu bewerten. Eine
staatliche Transferleistung ist grundsätzlich steuerbares Einkommen.
Daher kann lediglich der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende
Anteil der Rente als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens
bewertet werden. Ein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus
anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen,
besteht nicht.
III. Das Gericht hat die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes
nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt. Sie ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung
weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die
Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996 zu
bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der
Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von vornherein
nicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der
Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus.
Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich für ein Lösungsmodell zu
entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Dabei sind die
Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine
doppelte Besteuerung vermieden wird.
Urteil vom 6. März 2002 - Az. 2 BvL 17/99 -
Karlsruhe, den 6. März 2002
Na, keine Beamten mehr da, die jammern wollen ????
Ich würde mich übrigens an der Stelle der normalen Angetsellten etc. nicht mehr nur über das Weihnachtsgeld aufregen. Wenn die Renten bald voll besteuert und zudem noch zusammengestrichen werden, sind das bald Peanuts. Vor allem für Leute, die heute ein entsprechendes Einkommen haben. Wer z.B. ein Gehalt an der Grenze der BBG hat (5000 Euro) , muß dann seine 1750 Euro Rente (heutige Rentenhöhe, zukünftige Besteuerung) voll versteuern und zudem wahrscheinlich ( falls gesetzlich versichert ) noch mindestens 250 Euro Krankenkasse zahlen. Da werden netto nicht viel mehr als 1000 Euro rausspringen und das nach vielen, vielen Jahren Höchstbeiträgen (500 Euro pro Monat). Selbst wenn man den vergleichbaren Beamten auf gleiches Nettogehalt (d.h. ohne Sozialabgaben etc. )"schönrechnet", d.h. auf ca. 4200 Euro Brutto zur Dienstzeit, dann hat dieser vor Abzug der Krankenkasse und Steuern ca. 2900 Euro.
Dazu kommt noch die Beihilfe, die sicherlich nicht auf Null heruntergefahren wird (wie sehr wahrscheinlich beim Rentner der "Arbeitgeberzuschuß") , so daß netto wohl ca. 2000 Euro übrig bleiben dürften.
Zusatz: Damit Ihr Beamtenfreunde das endlich auch kapiert: Ein Angestellter, der 5000 Euro brutto verdient hat ein ähnliches Nettogehalt wie ein Beamter mit gut 4000 Euro. Entscheidend ist ja das, was netto übrig bleibt. Ich erwähne das nur noch einmal, weil viele Eurer "Brüder" hier gerne Äpfel mit Birnen vergleichen.
Ich würde mich übrigens an der Stelle der normalen Angetsellten etc. nicht mehr nur über das Weihnachtsgeld aufregen. Wenn die Renten bald voll besteuert und zudem noch zusammengestrichen werden, sind das bald Peanuts. Vor allem für Leute, die heute ein entsprechendes Einkommen haben. Wer z.B. ein Gehalt an der Grenze der BBG hat (5000 Euro) , muß dann seine 1750 Euro Rente (heutige Rentenhöhe, zukünftige Besteuerung) voll versteuern und zudem wahrscheinlich ( falls gesetzlich versichert ) noch mindestens 250 Euro Krankenkasse zahlen. Da werden netto nicht viel mehr als 1000 Euro rausspringen und das nach vielen, vielen Jahren Höchstbeiträgen (500 Euro pro Monat). Selbst wenn man den vergleichbaren Beamten auf gleiches Nettogehalt (d.h. ohne Sozialabgaben etc. )"schönrechnet", d.h. auf ca. 4200 Euro Brutto zur Dienstzeit, dann hat dieser vor Abzug der Krankenkasse und Steuern ca. 2900 Euro.
Dazu kommt noch die Beihilfe, die sicherlich nicht auf Null heruntergefahren wird (wie sehr wahrscheinlich beim Rentner der "Arbeitgeberzuschuß") , so daß netto wohl ca. 2000 Euro übrig bleiben dürften.
Zusatz: Damit Ihr Beamtenfreunde das endlich auch kapiert: Ein Angestellter, der 5000 Euro brutto verdient hat ein ähnliches Nettogehalt wie ein Beamter mit gut 4000 Euro. Entscheidend ist ja das, was netto übrig bleibt. Ich erwähne das nur noch einmal, weil viele Eurer "Brüder" hier gerne Äpfel mit Birnen vergleichen.
RE: Wolfgang
du bist ja nah dran an der Wirklichkeit.
Ich bin zwar selbst kein Beamter sondern selbständig, aber Folgendes :
Ein Bekannter sagt mir bei solchen Diskussionrunden immer :
( Anm. : 43 Dienstjahre, zuletzt A 15, fette Pension, fette Beihilfe, jetzt 67 Jahre alt )
" Der Staat hat uns früher angeworben mit dem Argument, daß wir Anfangs wenig verdienen, dafür aber ein Leben lang gut versorgt sind. Auf dieses Versprechen habe ich damals vertraut. Alternativ hätte ich bei einer Karriere in der Wirtschaft deutlich mehr verdient. Der Staat muß sein Versprechen halten. "
Auch solche Karrieren muß man akzeptieren und zugleich die Weichen für die Zukunft stellen, da der Beamtenstaat nicht zu bezahlen sein wird.
SOM
du bist ja nah dran an der Wirklichkeit.
Ich bin zwar selbst kein Beamter sondern selbständig, aber Folgendes :
Ein Bekannter sagt mir bei solchen Diskussionrunden immer :
( Anm. : 43 Dienstjahre, zuletzt A 15, fette Pension, fette Beihilfe, jetzt 67 Jahre alt )
" Der Staat hat uns früher angeworben mit dem Argument, daß wir Anfangs wenig verdienen, dafür aber ein Leben lang gut versorgt sind. Auf dieses Versprechen habe ich damals vertraut. Alternativ hätte ich bei einer Karriere in der Wirtschaft deutlich mehr verdient. Der Staat muß sein Versprechen halten. "
Auch solche Karrieren muß man akzeptieren und zugleich die Weichen für die Zukunft stellen, da der Beamtenstaat nicht zu bezahlen sein wird.
SOM
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