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    Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X (Seite 2557)

    eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
    neuester Beitrag 24.05.24 21:19:52 von
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      Avatar
      schrieb am 25.05.18 18:30:18
      Beitrag Nr. 8.115 ()
      Zitat von Aliberto: Ich habe diese Woche ausführlich mit LuS telefoniert und der Sachverhalt stellt sich genau so da, wie im GB vereinfacht für Laien beschrieben.

      Gewinne aus Aktiengeschäften sind bei LuS seit dem 01.01.2017 nur noch zu 5% steuerpflichtig (alle anderen Gewinne z.B. aus Zertifikaten, Investmentfonds, Anleihen oder vereinnahmte Zertifikategbühren etc. sind voll steuerpflichtig). Anstatt Gewinne hat LuS im GB den Begriff Ertrag verwendet, welcher einkommenssteuerrechtlich korrekt ist.
      Verluste aus Aktiengeschäfte sind dafür nicht mehr abzugsfähig. Anstatt Verluste hat man hier den Begriff "realisierte Aufwendungen" verwendet.

      Die Aufwendungen im umgangssprachlichen Sinne (also alle Materialaufwendungen z.B. EDV, Miete, Personalaufwand etc. etc.) sind weiterhin voll abzugsfähig.

      Die "alte" Regelung gemäß §8b Abs.7 KStG wurde aufgrund der Systemumstellung vom Anrechnungsverfahren zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren eingeführt, um Verwerfungen zu verhindern, die bei gewissen Unternehmen durch die Art ihrer Geschäfte auftreten konnte. Es hat sich gezeigt, dass diese alte Regelung auch zu Gestaltungen genutzt worden ist, z. B. um über die Nutzung von Finanzunternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes Gewinnminderungen aus Beteiligungen steuerlich geltend zu machen.
      § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG und § 8b Absatz 7 Satz 1 KStG sehen nun eine Ausnahme von der Anwendung der Regelungen zur Beteiligungsertragsbefreiung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen vor.

      Künftig fallen unter die Finanzunternehmen im Sinne dieser (steuerlichen) Vorschrift nur noch diejenigen Finanzunternehmen, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind. Die Regelung des § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG erhält damit die bei der Einführung der Regelung angestrebte bankenspezifische Ausrichtung. Es fallen künftig nur Finanzunternehmen aus dem Bankensektor unter die Regelung, da auch nur diese aufsichtsrechtlich zur Absicherung ihrer Geschäfte mit Aktien verpflichtet sind. Durch die Steuerpflicht der Erträge können die Verluste aus den notwendigerweise abzuschließenden Gegengeschäften steuerlich kompensiert werden.

      Entsprechende Gestaltungen im Bankensektor werden bzw. sollen durch die Änderungen künftig verhindert werden.

      Nunmehr ergibt sich bei LuS aufgrund der Beteiligungsstruktur (Aktionärsstruktur) aber, dass keine Kreditinstitute, Finanzdientstleistungsinstitute oder Finanzunternehmen zusammen einen Anteil von 50% oder mehr haben und damit sind bei LuS nunmehr seit dem 01.01.2017 die Abs.1 bis 6 des §8b KStG anzuwenden. Diesen Sachverhalt hat LuS auch durch den eigenen Wirtschaftsprüfer und zusätzlich in Auftrag gegebene externe Expertise bestätigt bekommen.


      bin ja mal gespannt bis wann die Mehrzahl das Offensichtliche auch wahrnimmt und der Kurs spürbar anzieht. M.m.n. aktuell nicht im Kurs eingepreist.
      Avatar
      schrieb am 22.05.18 20:44:56
      Beitrag Nr. 8.114 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.809.528 von francescoDC am 22.05.18 18:55:20ja sehe ich jetzt nicht aggressiv
      Avatar
      schrieb am 22.05.18 18:55:20
      Beitrag Nr. 8.113 ()
      2,5 plus 2,0 = 4,50 mal KGV=12

      54 Euro

      Franz
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      Avatar
      schrieb am 22.05.18 18:52:22
      Beitrag Nr. 8.112 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.809.210 von francescoDC am 22.05.18 18:08:25Falsche Taste

      Es sind also mindestens 7 Mio, die nicht zu versteuern sind.

      Was bedeutet das für 2018 ?

      LUS müsste 2018 ALLES falsch machen, wenn das Jahresergebnis nicht mindestens so gut werden will als 2017.

      Eher 2 Euro mehr.

      Franz
      Avatar
      schrieb am 22.05.18 18:08:25
      Beitrag Nr. 8.111 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.806.957 von Aliberto am 22.05.18 13:05:40Doch, doch,Aliberto, wir verstehen die deutsche Sprache sehr wohl
      und wir lesen auch den Geschäftsbericht. Mehrfach.

      Das Lesen allein beantwortet nicht alle Fragen.

      Meine Frage ist und bleibt, wie groß der "Kuchen" ist, der durch die Änderung §8 KstG entsteht.

      In Deinem Posting 7822, auf das Du immer wieder verweist, gingst Du davon aus, daß die Abschreibung auf Warenbestand 2017 das erste Mal stattfand.
      Dem ist nicht so.
      Die Abschreibung ist bereits im GB 2016 drin in der damals maßgeblichen Größe TEUR 4858

      Die Abschreibung im GB 2017 ist deutlich höher, da das AUM der Wikis deutlich zugenommen hat = TEUR 10376

      Das Jahresergebnis wurde also steuerlich gemindert lediglich um die Differenz = TEUR 5488

      Nun hat Änderung §8 KstG auch was bewogen, wieviel ?

      Das Jahresergebnis vor Steuer = TEUR 11451

      Es wurde ein Rücktrag TEUR 1000 ins Geschäftsjahr und ein Verlustvortrag nach 2018 gemacht.
      Der Verlustvortrag nach 2018 hab ich in TEUR nicht gefunden.

      Um TEUR 11451 steuerlich kaputt zu machen, braucht man TEUR 11451 mindernd.
      TEUR 5488 aus der erhöhten Abschreibung.

      Bleibt als Differenz TEUR 5963

      §8 KstG brachte also TEUR 5963 plus TEUR 1000 Rücktrag plus TEUR ???? Verlustvortrag nach 2018, die Höhe wurde nicht ausgewiesen (Seite 18)

      Die Änderung des §8 KstG bewirkt also, daß mindestens 6 Mio nicht versteuert werden müssen gegenüber alter Rechnung

      Franz
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      schrieb am 22.05.18 16:16:43
      Beitrag Nr. 8.110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.807.467 von Ghosttrader1 am 22.05.18 14:22:15Also dann jetzt hier mal eine Rechnung und dies ist dann wirklich auch mein letztes Posting zu dem von LuS mehr als hinreichend beschriebenen Sachverhalt (zu den Abschreibungen im Rahmen des Bewertungsergebnisses äussere ich mich überhaupt nicht mehr, versteht hier sowieso niemand !):

      "Alte Rechtslage hier mal vereinfacht dargestellt; zuerst die Steuerrechnung bzw. Steuerbilanz"

      Rohertrag der geschäftlichen Tätigkeit
      Der Rohertrag der geschäftlichen Tätigkeit setzt sich steuerlich nach alter Lage dabei durch Zusammenfassung der Gewinne und Verluste in den verschiedenen Geschäftsfeldern zusammen. Sofern es also Aktiengewinne in Höhe von z.B. 29 Mio. + Gewinne aus dem Handel mit Investmentsfonds in Höhe von 0,02 Mio. etc. etc. minus Verluste aus Aktiengeschäften in Höhe von 4 Mio. Euro gab, wurden diese zusammengefaßt zum Rohertrag in Höhe von 25,02 Mio. Euro.
      minus Verwaltungsaufwendungen
      = steuerliches Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (dürfte im Jahr 2017 nach alter Rechtslage ganz grob bei bei ca. 11.3 Mio Euro liegen)

      hierauf berechnet das Finanzamt jetzt die Steuer (bei LuS zusammen max. 31,23%); für das Geschäftsjahr 2017 war dies nach alter Rechtslage ca. 3.3 Mio Euro (s. Ad-Hoc vom 22.02.2018 http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/lang-schwarz-aktienge…

      Nun zum immer per Ad-Hoc veröffentlichten Handelsergebnis (Handelsbilanz):
      Rohertrag der geschäftlichen Tätigkeit (dieser entsprach nach alter Lage zu sehr sehr großen Teilen auch dem steuerlichen Rohertrag)
      minus Verwaltungsaufwendungen
      = EDG
      minus Steuern (diese wurde dann aus der obigen Steuerechnung übergeleitet bzw. übernommen)
      = Konzernüberschuss
      / Aktienanzahl = Ergebnis pro Aktie



      Nun zur neuen Rechtslage und zuerst wieder zur Steuerrechnung (diese jetzt mit den Daten von oben):
      von den 29 Mio. Aktiengewinnen sind lediglich noch 5% steuerpflichtig = 1.4 Mio
      die Verluste aus Aktiengeschäften in Höhe von 4 Mio. sind nicht mehr abesetzbar, die anderen Bereiche sind bei LuS sowieso Peanuts und die schenke ich mir jetzt mal
      minus Verwaltungsaufwendungen (diese lagen in 2017 bei 13.6 Mio laut Ad-Hoc)
      = steuerliches Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit = dürfte also in diesem Beispiel bei ca. minus 12.5 Mio Euro liegen (alles ganz vereinfacht)

      => hierauf berechnet das Finanzamt jetzt die Steuern; da es sich um einen Verlust handelt, werden natürlich keine Steuern fällig und es entsteht ein Verlustvortrag (1 Mio. darf man zurücktragen, sofern es im Jahr davor Gewinne in dieser Höhe gab und mit gezahlten Körperschafts- und Soli-Steuern nachträglich verrechnen)
      der Rest wird als Verlustvortrag vorgetragen


      Und nun zu den Auswirkungen im Handelsergebnis (Handelsbilanz):

      Rohertrag der geschäftlichen Tätigkeit (dieser entspricht ja immer noch der alten Rechtslage und daran hat sich ja nix geändert)
      minus Verwaltungsaufwendungen
      = EDG
      minus Steuern (diese aus der neuen Steuerechnung übergeleitet betragen jetzt aber Null)
      = Konzernüberschuss
      / Aktienanzahl = Ergebnis pro Aktie

      Fazit:
      Wenn ich bisher ein EDG von z.B. 10 hatte und darauf fielen 31,23% Steuern an, betrug der Konzernüberschuss bisher 6.877.
      Wenn nun diese Steuern wegfallen, springt der Konzernüberschuss natürlich automatisch von 6.877 auf 10, dies entspricht dann einer Steigerung von 45% (10 / 6,877) !!
      Avatar
      schrieb am 22.05.18 14:22:15
      Beitrag Nr. 8.109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.807.089 von AbsoluterProfi am 22.05.18 13:29:04
      Zitat von AbsoluterProfi: Mich würde interessieren wie es überhaupt genau zu dem negativ zu versteuerndem Einkommmen kommt, wenn LuS doch Gewinn schreibt. Es ist auch ziemlich undurchsichtig welchen Spielraum es beim Bewertungsergebnis aus Finanzprodukten gibt und wie sich diese Bewertung genau zusammensetzt. Dort entsteht ja genau dieses negative Ergebnis.


      Das liegt daran, dass Handelsbilanz und Steuerbilanz unterschiedlich betrachtet werden müssen. Anscheinend ist es in diesem Fall so, dass in der Steuerbilanz neuerdings nach der Gesetzesänderung eine Abschreibung vorgenommen wird, die zu einem negativen Ergebnis führt. Dies ist aber nur in der Steuerbilanz der Fall, nicht in der Handelsbilanz. Aliberto kann das aber bestimmt noch etwas besser ausführen.
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      Avatar
      schrieb am 22.05.18 13:42:16
      Beitrag Nr. 8.108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.807.089 von AbsoluterProfi am 22.05.18 13:29:04

      Wenn die Masse der bisher versteuerten Erträge aus dem Aktienhandel kamen, Stichwort "Spreads" und diese nunmehr nur noch "symbolisch mit 5%" versteuert werden, wie bereits bisher bei anderen Kapitalgesellschaften, wo soll dann der Gewinn herkommen?

      Der Kostenansatz anderer Geschäftsfelder bleibt ja, nur die Verluste aus solchen Aktiengeschäften fallen nunmehr ganz raus aus dem zu versteuernden Einkommen der Körperschaft AG.

      Warum unsere "Eliten" die 5% einführten und nicht gleich eine volle Befreiung? Soll das deutsche Steuerrecht extrem komlpiziert halten.


      Ist ja traurig genug, dass die Experten intern und extern bei dieser AG Stand heute nicht sicher sind, wie das Gesetz anzuwenden ist.

      Deutsches Steuerrecht, eines der letzten Abenteuer der Neuzeit....... ;-)
      Avatar
      schrieb am 22.05.18 13:29:04
      Beitrag Nr. 8.107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.806.957 von Aliberto am 22.05.18 13:05:40Mich würde interessieren wie es überhaupt genau zu dem negativ zu versteuerndem Einkommmen kommt, wenn LuS doch Gewinn schreibt. Es ist auch ziemlich undurchsichtig welchen Spielraum es beim Bewertungsergebnis aus Finanzprodukten gibt und wie sich diese Bewertung genau zusammensetzt. Dort entsteht ja genau dieses negative Ergebnis.
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      Avatar
      schrieb am 22.05.18 13:05:40
      Beitrag Nr. 8.106 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.806.522 von francescoDC am 22.05.18 11:58:42Verluste dürfen bei Kapitalgesellschaften max. bis einer Höhe von 1 Mio zurückgetragen werden und dies hat LuS für das Jahr 2016 gemacht. Der Verlustrücktrag wird dazu führen, dass ein geänderter Steuerbescheid 2016 erstellt wird und die zuviel gezahlte Körperschaftssteuer und Soli erstattet wird. Ein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer ist nicht möglich !

      Dies steht doch auch bis ins kleinste Detail genau so im Geschäftsbericht; versteht Ihr die deutsche Sprache nicht oder lest Ihr die GB nicht (Seite 18) ?!:

      " Im Ergebnis führt dies für das Geschäftsjahr 2017 dazu, dass ein negatives zu versteuerndes Einkommen durch die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft ermittelt wurde. Dieses negative zu versteuernde Einkommen kann bis zur Höhe von TEUR 1.000 auf das Vorjahr zurückgetragen werden, mit dem Effekt einer nachträglichen Minderung des Steueraufwands. Dies wurde im vorliegenden Abschluss berücksichtigt."

      Der verbleibende steuerliche Verlust wird vorgetragen und kann mit zukünftigen Gewinnen (die bei LuS bis zur erneuten Änderung steuerlich ja nicht anfallen) verrechnet werden.
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