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    Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X (Seite 3023)

    eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
    neuester Beitrag 27.05.24 13:54:00 von
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      Avatar
      schrieb am 23.02.15 13:47:50
      Beitrag Nr. 3.466 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.147.586 von gadzid am 23.02.15 13:44:57Nachtrag zu obigem

      Author des Zitierten Fischer, Publizitätspflichten im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse (BLJ 2014, 4)
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.02.15 13:44:57
      Beitrag Nr. 3.465 ()
      http://law-journal.de/archiv/jahrgang-2014/heft-1/publizitat…


      Publizitätspflichten im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse

      Funktion, Inhalte und Durchsetzungsmechanismen

      D. Das Vertragliche Transparenzsystem im Entry Standard

      I. Quasi-ad-hoc-Publizität36

      "Eine entscheidende Neuerung im Vertragswerk des Entry Standard betrifft die Mitteilungspflicht des Emittenten. Nach § 19 Abs. 1 lit. c) aa) S. 1 AGB-Freiverkehr müssen „wesentliche Informationen, die ihn oder seine Wertpapiere unmittelbar betreffen“, auf der Webseite des Unternehmens bekannt gemacht und an die DBAG übermittelt werden.

      Um den Inhalt und die Bedeutung dieser Pflicht zu verstehen, muss zunächst die Formulierung „wesentliche Informationen“ untersucht werden. Es fällt auf, dass der Begriff „Tatsachen“ in § 17 Abs. 2 lit. a) S. 1 AGB-Freiverkehr a.F. durch „Informationen“ ersetzt wurde. Damit fand eine Angleichung an den Gesetzeswortlaut in § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 WpHG statt. Diese Angleichung wird dadurch verstärkt, dass nach dem neuen Regelwerk nicht mehr bloß diejenigen Informationen relevant sind, die den Emittenten und seine „Vermögens- und Finanzlage“ bzw. seinen „allgemeinen Geschäftsverlauf“ betreffen (§ 17 Abs. 2 lit. a) S. 1 AGB-Freiverkehr a.F.). Vielmehr sind auch solche Informationen maßgeblich, die die „Wertpapiere“ des Emittenten berühren. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG sind Insiderinformationen solche, die sich „auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen“. Die Ähnlichkeit zwischen der vertraglichen und gesetzlichen Regelung ist auffällig und muss entsprechend gewürdigt werden. Durch die detaillierte terminologische Anpassung, die die DBAG vorgenommen hat, kann das gesetzliche Verständnis von Insiderinformationen für den Entry Standard fruchtbar gemacht werden.37

      Jedoch begründet § 13 WpHG keine Mitteilungspflicht. Eine solche ergibt sich auf gesetzlicher Ebene aus § 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 WpHG. Auch mit dieser Vorschrift und der in § 15 Abs. 1 S. 3 WpHG erfolgten Konkretisierung weist § 19 lit. c) aa) S. 1, 2 AGB-Freiverkehr jedoch eine unverkennbare Ähnlichkeit auf. Der einzige relevante Unterschied besteht darin, dass nach der vertraglichen Regelung auch Informationen zu veröffentlichen sind, die sich auf die „Wertpapiere“ beziehen. Der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 WpHG kann trotz des unmittelbaren Zusammenhangs mit § 13 WpHG nicht auf diesen Fall ausgedehnt werden.38 Nach objektiv-generalisierender Auslegung39 kann jedoch geschlossen werden, dass unter dem neuen Vertragsregime nunmehr beispielsweise auch Informationen über zukünftige Umstände40 als mitteilungspflichtig gelten, soweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie tatsächlich eintreten.41

      Eine Meldepflicht für das Über- oder Unterschreiten von bestimmten Beteiligungsschwellen wird nach den geltenden Vertragsbedingungen dadurch erreicht, dass auch Informationen mitteilungspflichtig sind, die sich auf die „Wertpapiere“ des Emittenten beziehen.42 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Einbeziehungsvertrag nur gegenüber dem Emittenten gilt. Für einen außenstehenden Investor kann somit keine Meldepflicht begründet werden. An diesem Umstand wird eine effektive Beteiligungstransparenz jedoch scheitern. Denn von Veränderungen in der Beteiligungsstruktur wird in der Regel nicht der Emittent, sondern nur der Anteilskäufer bzw. -verkäufer etwas erfahren. Ausnahmen bestehen nur in seltenen Fällen, wie beim Rückkauf eigener Aktien oder bei anstehenden Übernahmen.43 Der entscheidende Sinn und Zweck der Beteiligungspublizität, Beherrschungsverhältnisse aufzuzeigen, feindlichen Übernahmen vorzubeugen und Anlegermisstrauen zu verhindern, wird im Entry Standard damit im Ergebnis nicht erreicht.44

      Es zeigt sich, dass die Anpassungen der AGB-Freiverkehr zu einer strengeren und präziseren Mitteilungspflicht im Entry Standard geführt haben.45 Positiv hervorzuheben ist, dass mit der Angleichung des Vertragstextes an den Gesetzestext die Auslegung der Klauseln vereinfacht wurde. Negativ erscheint die weiterhin wirkungsschwache Ausgestaltung der Beteiligungspublizität. Da es hier letztlich um das Problem der Verpflichtung Dritter, namentlich der einzelnen Anleger, geht, erscheint eine Lösung auf privatrechtlicher Ebene fernliegend. Es obliegt hier dem Gesetzgeber, diese Leerstelle zu schließen"


      Hiernach hat L&S selber durchaus Mitteilungspflicht,diese erstreckt sich aber zugegebenermaßen nicht auf Warburg,da diese aber als designed Sponsor für L&S tätig sind,ist es mehr als wahrscheinlich,daß zwischen den Beiden eine analoge
      Vertragsgestaltung besteht,kann ich aber allerdings nur vermuten
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.02.15 12:33:05
      Beitrag Nr. 3.464 ()
      Avatar
      schrieb am 23.02.15 12:19:04
      Beitrag Nr. 3.463 ()
      Laut L&S Website ist L&S im Entry Standard aka. im Freiverkehr gelistet und nimmt damit nicht im amtlichen sondern im privatrachtlichen Boersensegment teil.

      Damit ist L&S von der AdHoc Pflicht ausgenommen und Schwellenueber-bzw Schwellenunterschreitungen muessen nicht angezeigt werden.
      Avatar
      schrieb am 23.02.15 12:06:35
      Beitrag Nr. 3.462 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.145.936 von gadzid am 23.02.15 10:55:10@Gadzid

      §20 Aktiengesetz
      (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
      ......................
      (5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      => Warburg könnte/kann mit der AD-HOC alle Aktien verkauft haben und genau 25% gibt es gesetzlich nicht.

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      schrieb am 23.02.15 12:03:46
      Beitrag Nr. 3.461 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.145.936 von gadzid am 23.02.15 10:55:10
      Zitat von gadzid: "Die adhoc-Meldung sagt aus, dass die Beteiligung unter 25 Prozent gefallen
      ist, zeigt aber nicht an, wie viel unter 25 Prozent. Das kann theoretisch
      bis auf eine einstellige Zahl heruntergebrochen sein"

      Wer lesen kann,ist klar im Vorteil :D

      Nicht unter,sondern genau auf-unter bedürfte nun einer weiteren adhoc.


      Sorry, aber das ist falsch, was du da schreibst.

      1. L&S ist nicht adhoc-pflichtig, weil Freiverkehr.
      2. Gemäß dem Gesetzestext ist es zu melden, wenn eine Beteiligung von mehr als 25% nicht mehr besteht. Das wurde gemacht.

      Ob die Beteiligung nun noch genau 25% oder geringer ist, ist nicht bekannt und dazu gibt es auch keine weiteren Mitteilungspflichten.
      Avatar
      schrieb am 23.02.15 11:00:29
      Beitrag Nr. 3.460 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.133.618 von gadzid am 20.02.15 20:39:54"Keine Meldung seitens Warburg bezüglich Unterschreitens der 25% Grenze(hätten zwar noch 3 Tage Zeit,aber eher unwahrscheinlich)mithin hier keine weiteren Verkäufe.

      Nach Xetra Orderbuch siehts so aus,als ob jemand oben bei 17 dicke 10000 Verkaufsorder reingestellt hat und unten bei 16 verdeckt alles aufgesaugt wurde.

      Ob dies mit dem 0,4 % Verkaufs seitens Warburg koordiniert war,wer weiß?"


      Wobei ich glaube,daß war kein Zufall
      Avatar
      schrieb am 23.02.15 10:55:10
      Beitrag Nr. 3.459 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.144.442 von sausundbraus am 23.02.15 08:31:53"Die adhoc-Meldung sagt aus, dass die Beteiligung unter 25 Prozent gefallen
      ist, zeigt aber nicht an, wie viel unter 25 Prozent. Das kann theoretisch
      bis auf eine einstellige Zahl heruntergebrochen sein"

      Wer lesen kann,ist klar im Vorteil :D

      Nicht unter,sondern genau auf-unter bedürfte nun einer weiteren adhoc.

      Klar ist,am Freitag wurden die Ängstlichen abgeschüttelt( Du vielleicht),und alles wurde zu 16 Euro aufgesaugt.

      Jedenfalls nun beste Voraussetzung den Gipfel der 20 zu erklimmen ;)
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.02.15 08:31:53
      Beitrag Nr. 3.458 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.138.058 von RCZ am 21.02.15 17:55:45Warburg muss nach deinem Posting zufolge, Lus-Aktien vom eigenen Bestand verkaufen, weil der freie Markt die erforderlichen Stückzahlen nicht hergibt.
      Dabei hätte ich gedacht, dass gerade in letzter Zeit die Umsätze bei Lus
      stark gestiegen sind-im Vergleich vor einigen Wochen.
      Warum gerade jetzt dieser "Engpass" und das vor Bekanntgabe der Zahlen?
      Die adhoc-Meldung sagt aus, dass die Beteiligung unter 25 Prozent gefallen
      ist, zeigt aber nicht an, wie viel unter 25 Prozent. Das kann theoretisch
      bis auf eine einstellige Zahl heruntergebrochen sein.
      Alles sehr fragwürdig.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.02.15 00:16:15
      Beitrag Nr. 3.457 ()
      vielleicht haben sie auch einfach Geld gebraucht:

      Warburg Bank übernimmt restliche Anteile an der Schwäbische Bank AG
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