ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 406)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 UmwG 05.07.2012
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
München
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 UmwG
Wir geben bekannt, dass eine Verschmelzung der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft ("GK AG") mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41043, als übertragender Rechtsträger auf die AMG Mining AG ("AMG AG") mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 198934, als übernehmender Rechtsträger erfolgen soll. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der AMG AG und der GK AG vom 5. Juli 2012, welcher zuvor am 28. Juni 2012 im Entwurf aufgestellt wurde.
Mit der Verschmelzung überträgt die GK AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach den §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die AMG AG. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GK AG erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG). Weitere Einzelheiten sind in dem am 5. Juli 2012 geschlossenen Verschmelzungsvertrag geregelt. Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags zum Handelsregister der AMG AG und der GK AG erfolgt jeweils am 5. Juli 2012.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist die Zustimmung der Hauptversammlung der GK AG zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich in Fällen, in denen ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der GK AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der GK AG eingetragen wurde.
In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass aus § 62 Abs. 3 UmwG resultierende Informations- und Bekanntmachungspflichten aufgrund des Verweises in § 62 Abs. 5 Satz 3 UmwG auch für die übertragende Gesellschaft entsprechend gelten. Die GK AG hat sich daher entschlossen, höchst vorsorglich diesen Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung bekannt zu machen und den Aktionären der GK AG ab dem 5. Juli 2012 (unmittelbar nach Übermittlung der am selben Tag ausgefertigten Unterlagen) folgende Unterlagen auf der Internetseite der GK AG (www.gk-graphite.com) zugänglich zu machen:
•
Den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zwischen der AMG AG als übernehmenden und der GK AG als übertragenden Rechtsträger vom 5. Juli 2012;
•
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GK AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der GK AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011;
•
die Eröffnungsbilanz der AMG AG vom 24. Mai 2012;
•
der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der AMG AG und der GK AG vom 5. Juli 2012;
•
der nach § 60 i.V.m. § 12 UmwG zu erstattende Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers, der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der AMG AG als übernehmenden und der GK AG als übertragenden Rechtsträger.
Die genannten Unterlagen liegen zudem ab demselben Zeitpunkt zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der GK AG, Langheinrichstr. 1, 94051 Hauzenberg, zur Einsicht der Aktionäre der GK AG aus.
München, im Juli 2012
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
München
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 3 UmwG
Wir geben bekannt, dass eine Verschmelzung der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft ("GK AG") mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41043, als übertragender Rechtsträger auf die AMG Mining AG ("AMG AG") mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 198934, als übernehmender Rechtsträger erfolgen soll. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der AMG AG und der GK AG vom 5. Juli 2012, welcher zuvor am 28. Juni 2012 im Entwurf aufgestellt wurde.
Mit der Verschmelzung überträgt die GK AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach den §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die AMG AG. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GK AG erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG). Weitere Einzelheiten sind in dem am 5. Juli 2012 geschlossenen Verschmelzungsvertrag geregelt. Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags zum Handelsregister der AMG AG und der GK AG erfolgt jeweils am 5. Juli 2012.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist die Zustimmung der Hauptversammlung der GK AG zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich in Fällen, in denen ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der GK AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der GK AG eingetragen wurde.
In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass aus § 62 Abs. 3 UmwG resultierende Informations- und Bekanntmachungspflichten aufgrund des Verweises in § 62 Abs. 5 Satz 3 UmwG auch für die übertragende Gesellschaft entsprechend gelten. Die GK AG hat sich daher entschlossen, höchst vorsorglich diesen Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung bekannt zu machen und den Aktionären der GK AG ab dem 5. Juli 2012 (unmittelbar nach Übermittlung der am selben Tag ausgefertigten Unterlagen) folgende Unterlagen auf der Internetseite der GK AG (www.gk-graphite.com) zugänglich zu machen:
•
Den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zwischen der AMG AG als übernehmenden und der GK AG als übertragenden Rechtsträger vom 5. Juli 2012;
•
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GK AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der GK AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011;
•
die Eröffnungsbilanz der AMG AG vom 24. Mai 2012;
•
der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der AMG AG und der GK AG vom 5. Juli 2012;
•
der nach § 60 i.V.m. § 12 UmwG zu erstattende Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers, der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der AMG AG als übernehmenden und der GK AG als übertragenden Rechtsträger.
Die genannten Unterlagen liegen zudem ab demselben Zeitpunkt zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der GK AG, Langheinrichstr. 1, 94051 Hauzenberg, zur Einsicht der Aktionäre der GK AG aus.
München, im Juli 2012
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Di, 03.07.1217:15
DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE0008428004
Zielgesellschaft: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding; Bieter: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Mannheimer
Aktiengesellschaft Holding gemäß § 35 Absatz 1 i.V.m. § 10 Absatz 3 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Kontrollerwerber:
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Ruhrallee 92
44139 Dortmund
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14652
Zielgesellschaft:
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 37
ISIN DE0008428004 (WKN 842800)
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund
('deutsche internet versicherung ag') hat am 29. Juni 2012 57.833.230 auf
den Namen lautende Stückaktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
mit Sitz in Mannheim ('Mannheimer AG Holding') mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie (ISIN DE0008428004
(WKN 842800)) (die 'Mannheimer AG Holding-Aktien') erworben. Damit hält die
deutsche internet versicherung ag seitdem - einschließlich von der
Mannheimer AG Holding gehaltener 2.436 eigener Aktien - unmittelbar und
mittelbar einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 91,69 % der Stimmrechte
an dem in 63.080.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapital der Mannheimer
AG Holding.
Damit hat die deutsche internet versicherung ag am 29. Juni 2012 die
Kontrolle gemäß §§ 29 Absatz 2, 35 Absatz 1 WpÜG über die Mannheimer AG
Holding erlangt.
Mit dem vorgenannten Erwerb haben auch (i) die Continentale Holding
Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund ('Continentale Holding AG') und
(ii) die Continentale Krankenversicherung a.G. mit Sitz in Dortmund
('Continentale Krankenversicherung a.G.', Continentale Holding AG und
Continentale Krankenversicherung a.G. nachfolgend gemeinsam auch die
'Weiteren Kontrollierenden Personen') infolge einer Zurechnung sämtlicher
von der deutsche internet versicherung ag wie vorstehend beschrieben
gehaltener oder zugerechneter Aktien und Stimmrechte an der Mannheimer AG
Holding nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG am 29. Juni 2012
mittelbar die Kontrolle über die Mannheimer AG Holding erlangt. Die
vorliegende Veröffentlichung erfolgt daher auch zugleich im Namen der
Weiteren Kontrollierenden Personen.
Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält zudem über einen rund 41,13
%igen Miteigentumsanteil an einem Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2
Abs. 3 InvG, zu dem 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien gehören, rund 41,13
% der Stimmrechte an diesen 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien; dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von gerundet 3.825 Mannheimer AG
Holding-Aktien und somit einem Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 0,0061 %
der Stimmrechte an der Mannheimer AG Holding. Die restlichen
Miteigentumsanteile an diesem Spezial-Sondervermögen werden von
Tochterunternehmen der Continentale Krankenversicherung a.G. gehalten. Die
von diesen über das Spezial-Sondervermögen gehaltenen Mannheimer AG
Holding-Aktien (insgesamt gerundet 5.475 Aktien) werden der Continentale
Krankenversicherung a.G. daher gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet. Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält daher
unmittelbar (gerundet 3.825 Aktien) und mittelbar (gerundet 57.841.141
Aktien (einschließlich der von der Mannheimer AG Holding gehaltenen eigenen
Aktien)) einen Stimmrechtsanteil von rund 91,70 % des in 63.080.000
Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Mannheimer AG Holding.
Die Continentale Holding AG hält zudem über einen rund 2,24 %igen
Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Spezial-Sondervermögen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 InvG rund 2,24 % der Stimmrechte an den zu dem
Spezial-Sondervermögen gehörenden 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien; dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von gerundet 208 Mannheimer AG
Holding-Aktien und somit einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 0,00033 %
der Stimmrechte an der Mannheimer AG Holding. Insgesamt rund 8,29 % der
Miteigentumsanteile an diesem Spezial-Sondervermögen werden von
Tochterunternehmen der Continentale Holding AG gehalten. Die von diesen
über das Spezial-Sondervermögen gehaltenen Mannheimer AG Holding-Aktien
(insgesamt gerundet 771 Aktien) werden der Continentale Holding AG daher
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Die Continentale Holding
AG hält daher unmittelbar (gerundet 208 Aktien) und mittelbar (gerundet
57.836.437Aktien (einschließlich der von der Mannheimer AG Holding
gehaltenen eigenen Aktien)) einen Stimmrechtsanteil von rund 91,69 % des in
63.080.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Mannheimer AG
Holding.
Die deutsche internet versicherung ag wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach
Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die
außenstehenden Aktionäre der Mannheimer AG Holding veröffentlichen
(nachfolgend das 'Pflichtangebot'). Das Pflichtangebot wird im Wege eines
Barangebots erfolgen. Die deutsche internet versicherung ag beabsichtigt,
den Aktionären der Mannheimer AG Holding vorbehaltlich der übrigen
Bestimmungen der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen
Mannheimer AG Holding-Aktien zu einem Preis je Mannheimer AG Holding-Aktie
in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises, d.h. in Höhe des gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Mannheimer AG
Holding-Aktien während der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der
Kontrollerlangung in bar zu erwerben.
Die deutsche internet versicherung ag wird mit der Durchführung des
Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der
Weiteren Kontrollierenden Personen erfüllen. Diese werden kein gesondertes
Pflichtangebot für die Aktien der Mannheimer AG Holding veröffentlichen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und
weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet
unter
http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer
Wichtige Informationen:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Mannheimer AG
Holding-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das
Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Mannheimer
AG Holding-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle
sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Dortmund, den 3. Juli 2012
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Ende der WpÜG-Meldung
03.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
Quelle: dpa-AFX
DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE0008428004
Zielgesellschaft: Mannheimer Aktiengesellschaft Holding; Bieter: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Mannheimer
Aktiengesellschaft Holding gemäß § 35 Absatz 1 i.V.m. § 10 Absatz 3 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Kontrollerwerber:
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Ruhrallee 92
44139 Dortmund
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14652
Zielgesellschaft:
Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 37
ISIN DE0008428004 (WKN 842800)
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund
('deutsche internet versicherung ag') hat am 29. Juni 2012 57.833.230 auf
den Namen lautende Stückaktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
mit Sitz in Mannheim ('Mannheimer AG Holding') mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie (ISIN DE0008428004
(WKN 842800)) (die 'Mannheimer AG Holding-Aktien') erworben. Damit hält die
deutsche internet versicherung ag seitdem - einschließlich von der
Mannheimer AG Holding gehaltener 2.436 eigener Aktien - unmittelbar und
mittelbar einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 91,69 % der Stimmrechte
an dem in 63.080.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapital der Mannheimer
AG Holding.
Damit hat die deutsche internet versicherung ag am 29. Juni 2012 die
Kontrolle gemäß §§ 29 Absatz 2, 35 Absatz 1 WpÜG über die Mannheimer AG
Holding erlangt.
Mit dem vorgenannten Erwerb haben auch (i) die Continentale Holding
Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund ('Continentale Holding AG') und
(ii) die Continentale Krankenversicherung a.G. mit Sitz in Dortmund
('Continentale Krankenversicherung a.G.', Continentale Holding AG und
Continentale Krankenversicherung a.G. nachfolgend gemeinsam auch die
'Weiteren Kontrollierenden Personen') infolge einer Zurechnung sämtlicher
von der deutsche internet versicherung ag wie vorstehend beschrieben
gehaltener oder zugerechneter Aktien und Stimmrechte an der Mannheimer AG
Holding nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG am 29. Juni 2012
mittelbar die Kontrolle über die Mannheimer AG Holding erlangt. Die
vorliegende Veröffentlichung erfolgt daher auch zugleich im Namen der
Weiteren Kontrollierenden Personen.
Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält zudem über einen rund 41,13
%igen Miteigentumsanteil an einem Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2
Abs. 3 InvG, zu dem 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien gehören, rund 41,13
% der Stimmrechte an diesen 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien; dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von gerundet 3.825 Mannheimer AG
Holding-Aktien und somit einem Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 0,0061 %
der Stimmrechte an der Mannheimer AG Holding. Die restlichen
Miteigentumsanteile an diesem Spezial-Sondervermögen werden von
Tochterunternehmen der Continentale Krankenversicherung a.G. gehalten. Die
von diesen über das Spezial-Sondervermögen gehaltenen Mannheimer AG
Holding-Aktien (insgesamt gerundet 5.475 Aktien) werden der Continentale
Krankenversicherung a.G. daher gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG
zugerechnet. Die Continentale Krankenversicherung a.G. hält daher
unmittelbar (gerundet 3.825 Aktien) und mittelbar (gerundet 57.841.141
Aktien (einschließlich der von der Mannheimer AG Holding gehaltenen eigenen
Aktien)) einen Stimmrechtsanteil von rund 91,70 % des in 63.080.000
Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Mannheimer AG Holding.
Die Continentale Holding AG hält zudem über einen rund 2,24 %igen
Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Spezial-Sondervermögen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 InvG rund 2,24 % der Stimmrechte an den zu dem
Spezial-Sondervermögen gehörenden 9.300 Mannheimer AG Holding-Aktien; dies
entspricht einem rechnerischen Anteil von gerundet 208 Mannheimer AG
Holding-Aktien und somit einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 0,00033 %
der Stimmrechte an der Mannheimer AG Holding. Insgesamt rund 8,29 % der
Miteigentumsanteile an diesem Spezial-Sondervermögen werden von
Tochterunternehmen der Continentale Holding AG gehalten. Die von diesen
über das Spezial-Sondervermögen gehaltenen Mannheimer AG Holding-Aktien
(insgesamt gerundet 771 Aktien) werden der Continentale Holding AG daher
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Die Continentale Holding
AG hält daher unmittelbar (gerundet 208 Aktien) und mittelbar (gerundet
57.836.437Aktien (einschließlich der von der Mannheimer AG Holding
gehaltenen eigenen Aktien)) einen Stimmrechtsanteil von rund 91,69 % des in
63.080.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Mannheimer AG
Holding.
Die deutsche internet versicherung ag wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach
Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die
außenstehenden Aktionäre der Mannheimer AG Holding veröffentlichen
(nachfolgend das 'Pflichtangebot'). Das Pflichtangebot wird im Wege eines
Barangebots erfolgen. Die deutsche internet versicherung ag beabsichtigt,
den Aktionären der Mannheimer AG Holding vorbehaltlich der übrigen
Bestimmungen der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen
Mannheimer AG Holding-Aktien zu einem Preis je Mannheimer AG Holding-Aktie
in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises, d.h. in Höhe des gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Mannheimer AG
Holding-Aktien während der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der
Kontrollerlangung in bar zu erwerben.
Die deutsche internet versicherung ag wird mit der Durchführung des
Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der
Weiteren Kontrollierenden Personen erfüllen. Diese werden kein gesondertes
Pflichtangebot für die Aktien der Mannheimer AG Holding veröffentlichen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und
weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet
unter
http://www.deutscheinternetversicherung.de/mannheimer
Wichtige Informationen:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Mannheimer AG
Holding-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das
Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Mannheimer
AG Holding-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle
sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu
lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige
Informationen enthalten werden.
Dortmund, den 3. Juli 2012
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Ende der WpÜG-Meldung
03.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
Quelle: dpa-AFX
GARANT Schuh + Mode-Aktie: Konzernverschmelzung - Höhe der Barabfindung
Düsseldorf (www.aktiencheck.de) - Die Hauptaktionärin der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft (GARANT) (ISIN DE0005853030/ WKN 585303), die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat dem Vorstand der GARANT heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT auf die AGI gem. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf 13,60 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 0,01 (ISIN DE000A0SFSD5), 16,96 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 0,39 (ISIN DE000A0SFSF0), 34,00 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 1,41 (ISIN DE0005853030) und 13,51 EUR je GARANT Stammaktie (ISIN DE0005853006) festgelegt hat.
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung der GARANT auf die AGI erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist der am 29. Juni 2012 zwischen der GARANT und der AGI geschlossene Verschmelzungsvertrag. Ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AGI als Hauptaktionärin soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der ordentlichen Hauptversammlung der GARANT, die voraussichtlich am 27. August 2012 stattfinden wird, zur Abstimmung vorgelegt werden.
Düsseldorf (www.aktiencheck.de) - Die Hauptaktionärin der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft (GARANT) (ISIN DE0005853030/ WKN 585303), die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat dem Vorstand der GARANT heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT auf die AGI gem. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf 13,60 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 0,01 (ISIN DE000A0SFSD5), 16,96 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 0,39 (ISIN DE000A0SFSF0), 34,00 EUR je GARANT Vorzugsaktie VZ 1,41 (ISIN DE0005853030) und 13,51 EUR je GARANT Stammaktie (ISIN DE0005853006) festgelegt hat.
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung der GARANT auf die AGI erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist der am 29. Juni 2012 zwischen der GARANT und der AGI geschlossene Verschmelzungsvertrag. Ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AGI als Hauptaktionärin soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der ordentlichen Hauptversammlung der GARANT, die voraussichtlich am 27. August 2012 stattfinden wird, zur Abstimmung vorgelegt werden.
Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der PROCON MultiMedia Akti-engesellschaft auf die MHG Media Holdings AG wirksam
PROCON MultiMedia AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
29.06.2012 15:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die Verschmelzung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, auf die MHG Media Holdings AG, Düsseldorf, ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der MHG Media Holdings AG wirksam geworden. Die PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft ist damit erloschen; gleichzeitig ist der von der außerordentlichen Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, am 22. Dezember 2011 gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin MHG Media Holdings AG gegen Gewährung einer von der MHG Media Holdings AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung von EUR 1,82 je PRO-CON-Aktie gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG wirksam geworden. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die MHG Media Holdings AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die MHG Media Holdings AG gesondert veröffentlichen.
Der Vorstand
PROCON MultiMedia AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
29.06.2012 15:51
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die Verschmelzung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, auf die MHG Media Holdings AG, Düsseldorf, ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der MHG Media Holdings AG wirksam geworden. Die PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft ist damit erloschen; gleichzeitig ist der von der außerordentlichen Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg, am 22. Dezember 2011 gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin MHG Media Holdings AG gegen Gewährung einer von der MHG Media Holdings AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung von EUR 1,82 je PRO-CON-Aktie gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG wirksam geworden. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die MHG Media Holdings AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die MHG Media Holdings AG gesondert veröffentlichen.
Der Vorstand
Interessante Meldung zum Burgbad AG Squeeze Out von 2010:
Spruchverfahren burgbad AG: Gericht regt Erhöhung der Barabfindung an
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hat das Landgericht Dortmund (Az. 18 O 106/10 [AktE]) bei der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2012 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 5,10 im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung angeregt. Die Aktien der Minderheitsaktionäre waren von der Hauptaktionärin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., übernommen worden. Die Hauptaktionärin hatte lediglich EUR 19,67 je burgbad-Aktie angeboten.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Quelle: http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/06/spruchverfahren-b…
Spruchverfahren burgbad AG: Gericht regt Erhöhung der Barabfindung an
In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hat das Landgericht Dortmund (Az. 18 O 106/10 [AktE]) bei der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2012 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 5,10 im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung angeregt. Die Aktien der Minderheitsaktionäre waren von der Hauptaktionärin, der Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., übernommen worden. Die Hauptaktionärin hatte lediglich EUR 19,67 je burgbad-Aktie angeboten.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Quelle: http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/06/spruchverfahren-b…
Antwort auf Beitrag Nr.: 3.792.464 von gholzbauer am 21.06.01 23:33:56und noch eine Ankündigung:
Andreae-Noris Zahn AG: Mehrheitsaktionär stockt Beteiligung auf und teilt Squeeze out-Absicht mit
Andreae-Noris Zahn AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Squeeze-Out
25.06.2012 14:40
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH (AHDH1) hat uns heute
mitgeteilt, dass AHDH1 weitere 1.508.462 Aktien der Andreae-Noris Zahn AG
(ANZAG) erworben hat. Dies entspreche einer zusätzlichen Beteiligung in
Höhe von ca. 14,1 %. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH und
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 2 GmbH & Co. KG gehören damit
zusammen rund 96 % des Grundkapitals unserer Gesellschaft.
AHDH1 teilte uns weiter mit, dass nun beabsichtigt sei, bei der ANZAG einen
Squeeze-out durchzuführen, und dass derzeit das Ausschlussverfahren gemäß
§§ 327a ff. AktG vorbereitet werde.
Kontakt:
Andreae-Noris Zahn AG
Thomas Graf
Solmsstraße 25
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069/79203-124
e-mail: thomas.graf@anzag.de
25.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andreae-Noris Zahn AG
Solmsstraße 25
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 (0)69 79203-124
Fax: +49 (0) 69 77063-8539
E-Mail: thomas.graf@anzag.de
Internet: www.anzag.de
ISIN: DE0005047005
WKN: 504700
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),
München; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Andreae-Noris Zahn AG: Mehrheitsaktionär stockt Beteiligung auf und teilt Squeeze out-Absicht mit
Andreae-Noris Zahn AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Squeeze-Out
25.06.2012 14:40
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH (AHDH1) hat uns heute
mitgeteilt, dass AHDH1 weitere 1.508.462 Aktien der Andreae-Noris Zahn AG
(ANZAG) erworben hat. Dies entspreche einer zusätzlichen Beteiligung in
Höhe von ca. 14,1 %. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH und
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 2 GmbH & Co. KG gehören damit
zusammen rund 96 % des Grundkapitals unserer Gesellschaft.
AHDH1 teilte uns weiter mit, dass nun beabsichtigt sei, bei der ANZAG einen
Squeeze-out durchzuführen, und dass derzeit das Ausschlussverfahren gemäß
§§ 327a ff. AktG vorbereitet werde.
Kontakt:
Andreae-Noris Zahn AG
Thomas Graf
Solmsstraße 25
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069/79203-124
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25.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andreae-Noris Zahn AG
Solmsstraße 25
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 (0)69 79203-124
Fax: +49 (0) 69 77063-8539
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Internet: www.anzag.de
ISIN: DE0005047005
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München; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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TDS Informationstechnologie AG: Handelsregister trägt Squeeze-out Beschluss ein
TDS Informationstechnologie AG / Schlagwort(e): Delisting
22.06.2012 18:03
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Neckarsulm, den 22. Juni 2012. Das Handelsregister des Amtsgerichts
Stuttgart hat am 22. Juni 2012 den Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft (TDS
AG) vom 18. April 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der TDS AG auf die Fujitsu Services
Overseas Holdings Limited mit Sitz in London, Großbritannien
(Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe
von EUR 4,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TDS AG auf die
Fujitsu Services Overseas Holdings Limited übergegangen.
Die Notierung der Aktie der TDS AG wird in Kürze eingestellt.
TDS Informationstechnologie AG / Schlagwort(e): Delisting
22.06.2012 18:03
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Neckarsulm, den 22. Juni 2012. Das Handelsregister des Amtsgerichts
Stuttgart hat am 22. Juni 2012 den Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft (TDS
AG) vom 18. April 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der TDS AG auf die Fujitsu Services
Overseas Holdings Limited mit Sitz in London, Großbritannien
(Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe
von EUR 4,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TDS AG auf die
Fujitsu Services Overseas Holdings Limited übergegangen.
Die Notierung der Aktie der TDS AG wird in Kürze eingestellt.
Danke für die Einschätzung!
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.295.457 von honigbaer am 18.06.12 18:15:02Denke nun auch dass es sich nicht rentiert den gea squeeze out rückabzuwickeln. bei einem umtauschverhältnis von 15:31 kommt bei einem aktuellen kurs von 20,71 bei gea group weniger raus als bei rückzahlung der abfindung von 53,-- + 1,8 euro zinsen.
Siehe Beitrag #1480-1482
Aber ich hätte auch nichts dagegen, wenn jemand diese Überlegungen bestätigt.
Aber ich hätte auch nichts dagegen, wenn jemand diese Überlegungen bestätigt.