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    Überbrückungsgeld durch Arbeitsamt - Progessionsvorbehalt oder nicht? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.04.08 14:35:53 von
    neuester Beitrag 25.04.08 16:28:42 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.140.677
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      Avatar
      schrieb am 23.04.08 14:35:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe im Jahr 2005 ALG 1 und anschließend Überbrückungsgeld erhalten. Nun sitze ich an meiner Steuererklärung für das Jahr 2005.

      Ich habe widersprüchlich Infos, ob ALG 1 und Überbrückungsgeld für dieses Jarh unter den Progressionsvorbehalt fallen.

      Ein guter Freund ist für 2003 auf jeden Fall für sein erhaltenes Überbrückungsgeld nicht dem Progressionsvorbeahlt unterlegen.

      Kann mir jemand Auskunft geben?

      Besten Dank
      348
      Avatar
      schrieb am 23.04.08 14:54:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      lohnersatzleistungen sind dem progressionsvorbehalt zu unterwerfen.
      Avatar
      schrieb am 23.04.08 15:32:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.952.004 von 348 am 23.04.08 14:35:53...Überbrückungsgeld zur Existenzgründungsförderung unterliegt seit 1.1.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt:

      http://www.steuerlinks.de/ls-ueberbrueckungsgeld.html

      ciao,
      zentrader
      Avatar
      schrieb am 23.04.08 15:36:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.952.187 von sojasport am 23.04.08 14:54:30Hallo,

      das ALG unterliegt dem Progressionsvorbehalt, das Überbrückungsgeld seit 01.01.2003 nicht mehr.

      Rupp
      Avatar
      schrieb am 23.04.08 16:02:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.952.004 von 348 am 23.04.08 14:35:53bin mal neugierig ;)

      selbstständig als spekulant? :D

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      Avatar
      schrieb am 23.04.08 17:00:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      #3 und #4

      gibt es dazu ein Urteil? Wenn ja, welches Aktenzeichen?
      Danke.

      #5
      als Lebenskünstler :cool:
      Avatar
      schrieb am 25.04.08 16:26:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Überbrückungsgeld
      In den Bewilligungsbescheiden einiger Agenturen für Arbeit sind Hinweise enthalten, wonach das Überbrückungsgeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und auf Grund dessen die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. Das Überbrückungsgeld ist als Entgeltersatzleistung steuerfrei ( § 3 Nr. 2 EStG ). Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.07.2003 (BStBl I 2003, 398) unterliegt das Überbrückungsgeld nach dem SGB III seit dem 01.01.2003 nicht (mehr) dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG .
      Die Bescheinigungen der Agenturen sind vielfach falsch ausgestellt worden, sodass Überbrückungsgeld in vielen Fällen doch noch von den Finanzämtern dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden ist. Es ist zu empfehlen, in entsprechenden Fällen, in denen die Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind, einen Antrag auf Erlass der Steuern zu stellen.
      http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/progressions…
      Avatar
      schrieb am 25.04.08 16:28:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ein Urteil dazu muss es nicht geben. Es reicht aus,wenn es ein Gesetz gibt:

      http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl103s1550.pdf


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