checkAd

    Steuerreform/Veraeusserungsgewinne - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.10.00 21:22:26 von
    neuester Beitrag 28.11.00 20:40:48 von
    Beiträge: 41
    ID: 270.276
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.196
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 14.10.00 21:22:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Also wenn ich das richtig verstanden hab, dann ist doch jeder blöd der ab 1.1.2002 nicht folgendes macht:

      => 1-Mann-GmbH gründen und mit dem Betriebsvermögen steuerfrei zocken! (Steuerbefreiung auf Veräußerungsgewinne
      indländischer Kapitalgesellschaften!)

      ja oder nein? und gilt das nur wenn ICH auch eine Kapitalgesellschaft bin oder geht das auch wenn ich
      eine Personengesellschaft bin und Kapitalgesellschaften veräußere?

      Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber da eine riesen Lücke hinterlassen, als er für Firmen nicht
      so etwas wie eine Spekulationsfrist eingeführt hat - naja mir solls recht sein...

      Expertenkommentare erbeten.

      mslk
      Avatar
      schrieb am 17.10.00 10:54:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      @mslk

      So ganz unrecht hast Du da wohl nicht.

      In CAPITAL (HEft 12/2000) steht:
      Verkauft die GmbH Aktien, die in der Bilanz aufgeüfhrt sind, interessiert sich der Fiskus ab 2001 nicht mehr für den Verkauf.
      Verlustverkäufe sparen aber auch keine Steuern mehr.
      Da werde ich mal den Steuerberater kontaktieren.

      Die sog. Beteiligungen, von denen vor allem bei Versicherungen die Recde war, zählen aber erst ab 20% Anteil. Dürfte wohl kaum in Frage kommen.

      Weiß sonst jemand was dazu?

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 18.10.00 08:56:20
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ein GmbH ist zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Werden Wirtschaftsgüter bilanziell erfasst, wirken sich Veräußerungsvorgänge stets erfolgswirksam aus, unabhängig von Spekulationsfristen.

      Meint Ihr, dass Wertpapiere jetzt nicht mehr bilanziell erfasst werden? Nur nicht ab einer bestimmten Beteiligungsgröße?
      Oder bezieht sich die von Euch genannte Steuerbefreiung nur auf vermögensverwaltende GmbH?
      Vielleicht könnte man mehr sagen, wenn (s)pecunia mehr von dem Capital-Artikel preisgibt.
      Avatar
      schrieb am 18.10.00 09:10:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Meiner Erinnerung nach ist der Gewinn bzl. Kauf und Verkauf innerhalb von Kapitalgesellschaften in Zukunft nur dann steuerfrei, wenn die Papiere mindestens ein Jahr gehalten worden sind.

      Falls dies korrekt ist, dürfte die Gründung einer Kapitalgesellschaft für Privatpersonen nur dann interessant sein, falls mehr als 1% an einer Gesellschaft gehalten werden. Die 1% stellt die zukünftige Beteiligungshöhe dar, ab welcher es bei Privatpersonen keine Spekulationsfrist mehr gibt und ein Gewinn voll versteuert werden muß. Außerdem muß noch berücksichtigt werden, daß Entnahmen auf der eigenen Kapitalgesellschaft natürlich zu versteuern sind. Wenn man also mit den Gewinnen etwas privates machen will, muß man natürlich Steuern zahlen. Zusätzlich kostet die Verwaltung einer Kapitalgesellschaft schon einiges.

      Wenn jemand viel mit Gewinn spekuliert und keine oder wenig Steuern zahlen will, bleibt ihm meiner Ansicht nach nur ein vollständiger Wohnsitzwechsel ins Ausland (Niederlande, Bahamas,...). Dieser muß aber wirklich vollzogen werden und der Lebensmittelpunkt muß sich vollständig im Ausland befinden.

      Wobei ich meine, daß die neue hälftige Berücksichtigung von Spekulationsgewinnen (falls diese Regelung nicht wieder gekippt wird) interessant sein kann, da sich hierdurch eine maximale Besteuerung in Höhe von um 30% Prozent (Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) ergibt. Falls noch andere Einkommen vorhanden sind, muß noch berücksichtigt werden, daß ein Progressionsvorbehalt angekündigt worden ist, wodurch höhere Steuern auf die anderen Einkommen entstehen können.

      Gruß

      Chi
      Avatar
      schrieb am 18.10.00 09:27:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wunderbar, das klingt jetzt richtig schön kompliziert - wird langsam interessant, auch wenn es am Ende wahrscheinlich keines dieser bösen Steuerschlupflöcher sein wird, so viel Glück wäre ja auch unfassbar...:)

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,3980EUR +2,58 %
      NurExone Biologic holt Top Level Biopharma Spezialisten an Bord! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 18.10.00 18:39:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Um das Thema der "vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft (GmbH)" endgültig zu klären hier mal ein etwas ausführlicher aber wohl abschließender Artikel:

      Eine inländische Kapitalgesellschaft kann an einer (oder auch mehreren) anderen inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft(en) unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein und von diesen Tochtergesellschaften Dividenden beziehen.

      Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 sind die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne IN DER REGEL steuerbefreit. Dies bedeutet, daß auf offen ausgeschüttete Dividenden an die Muttergesellschaft keine Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer erhoben wird. Unabhängig von einer bestimmten Beteiligungsquote und unabhängig von einer Mindestbesitzdauer. Somit entsteht ab 2002 ein Schachtelprivileg, die Steuerfreiheit gilt für die gesamte Dividende. Allerdings sind in Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung stehende Betriebsausgaben auch nicht abzugsfähig.

      Bei der Weiterausschüttung der bezogenen Dividenden an Anteilseigner, die natürliche Personen sind, unterliegen die Dividenden der Einkommensteuer des Anteilseigners. Hierbei ist zu differenzieren: Unbeschränkt Steuerpflichtige versteuern die Hälfte der Dividende als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Ihrem persönlichen Steuersatz, beschränkt Steuerpflichtigen wird eine Kapitalertragsteuer von 20% auf die ganze Dividende abgezogen.

      Bei Veräußerungsgewinnen aus Kapitalbeteiligungen der Kapitalgesellschaft gilt folgendes: Die Gewinne sind steuerfrei, sofern die Anteile mindestens ein Jahr zum Betriebsvermögen der Mutter gehörten (Behaltefrist). Allerdings ist hier zu beachten, daß bei einer Ausschüttung der Veräußerungsgewinn an eine natürliche Person, es beim Anteilseigner zu einer Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren kommt. (Bei Anteilen im Privatbesitz wäre der sogenannte Spekulationsgewinn nach einem Jahr vollkommen steuerfrei).

      Was bleibt als Fazit? Lohnt sich die GmbH als Aktienveraltung? Jein, auf dem ersten Blick sollte man meinen, daß man hier eine richtige Möglichkeit hat, um Steuern zu sparen. Aber auf dem zweiten Blick ist eine GmbH ein Unternehmen, daß eine Bilanz, wahrscheinlich einen Steuerberater, Notar, Steuererklärungen und so weiter benötigt. Die Kosten, der Zeitaufwand und der nur geringe Vorteil, der entsteht stehen in keinerlei Verhältnis zueinander. Einzig für Leute mit viel Geld (so ab einer Größenordnung von DM 300.000) lohnt sich die GmbH, weil Gewinne nicht sofort versteuert werden müssen, der Vorteil ist im Prinziup eine Stundung auf Jahre hinweg. Ggf. ergeben sich noch Vorteile, durch die Progressionsunterschiede von einem Jahr ins nächste.

      Also bleibt besser bei den normalen Vorgängen als Privatperson, als euch auf Spielchen einzulassen, wo ihr später nur geringen Überblick drüber habt.

      Gruss
      HotS
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 02:23:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      @CommanderBerlin: du hast recht, wuerd mich auch SEHR interessieren wie das in Zukunft bilanziert wird, wie soll
      das aus dem operativen Gewinn rausgebucht werden?? Weiß einer Rat?
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 09:19:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ HotS

      Ich sehe das genauso wie mslk: Mag ja sein, dass die Regeln für die Steuerbilanz immer mehr von der Handelsbilanz abweichen. Dennoch bleibt die Steuerbilanz eine Bilanz. Und wenn eine Beteiligung mit Gewinn, also über dem Buchwert veräußert wird, muss der (gezahlte) Überschuss irgendwo landen - wo? Oder gibt`s dann den Posten "Danke, Hans E."??? :D

      Nur mal als Beispiel:

      1.3.01 Erwerb von 100 St. ABC-Aktien à 100

      Dann Buchung: Finanzanlagen 10000 an Bank 10000

      1.6.02 Veräußerung von 100 St. ABC-Aktien à 200

      Dann Buchung: Bank 20000 an Finanzanlagen 10000 und an Wasweißich 10000?
      Oder: Bank 10000 an Finanzanlagen 10000 (10000 verschwinden!?)

      Und selbst wenn das überwunden, kommt nun die Frage, wie jetzt wieder die Ausschüttung an natürliche Personen versteuert wird, nachdem der zu versteuernde Gewinn verschwunden ist.

      Wenn Du, lieber HotS, darauf auch noch die Antwort weißt, schlage ich Dich zur Wahl des BdF vor. Egal, jedenfalls wird die Besteuerung wieder einmal erheblich "vereinfacht", oder?
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 15:04:28
      Beitrag Nr. 9 ()
      @commander

      Dein Problem mit der Bilanz ist keines: natürlich wird der Gewinn ausgewiesen.

      Dieser Gewinn wird außerbilanziell nur steuerfrei gestellt, die Bemessungsgrundlage der Steuer wird aus der Bilanz also nur abgeleitet. Weitere Korrekturen erfolgen z.B. durch die Hinzurechnung Nicht Abziehbarer Betriebsausgaben.

      D.
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 15:33:52
      Beitrag Nr. 10 ()
      @CommanderBerlin

      Also gut, wie zu buchen ist:

      Ich kaufe 100 ST ABC-Aktien á 100
      Buchungssatz: Finanzanlagen des Umlaufvermögens 10.000
      an Bank 10.000

      Ich verkaufe 100 ST ABC-Aktien á 200
      Buchungssatz: Bank 20.000
      an Erträge aus Kursdifferenzen 10.000
      und Finanzanlagen 10.000

      Dadurch habe ich 10.000 auf der Bank stehen, mein Konto Finanzlagen ist 0 (logisch, da ja keine Aktien mehr vorhanden sind) und ich habe 10.000 als Erlöse auf dem Konto Erträge aus Kursdifferenzen (o.ä.) stehen. In der Handelsbilanz habe ich somit 10.000 Gewinn.

      Bei der Aussschüttung werden die 10.000 mit dem persönlichen Steuersatz des (oder der) Anteilseigner versteuert.

      Die Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerbelastung erfolgen wie Dangerseeker schont erwähnt außerbilanziell.

      Gruss
      HotS
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 18:49:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke Dangerseeker, HotS.

      Was aber passiert, wenn man eine eigene Steuerbilanz aufstellt? Der Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz ist mit durchaus bekannt.
      Und: Wann weiß man, dass und wann eben diese 10000 an den Anteilseiner ausgeschüttet werden, die man außerbilanziell gestellt hat?

      HotS, jedenfalls bist Du so gut wie Staatssekretär...:)
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 19:03:07
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Commander

      ich spreche auch nicht von der Handelsbilanz, sondern von der Steuerbilanz. In der stehen alle Gewinne drin, wirklich.

      Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer ist aber das ZU VERSTEUERNDE EINKOMMEN. Das ist etwas anderes als der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn.

      Grüße D.

      P.S.: Offensichtlich kennst Du vage den Zusammenhang zwischen HB und StB. Überleg doch mal: Warum können manche Unternehmer eine Einheitsbilanz aufstellen? ...
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 19:12:28
      Beitrag Nr. 13 ()
      Achso, zu der Frage mit den 10.000 (wann weiß man, ob ausgeschüttet...):

      Handelsbilanziell kommt der Gewinn bis zur Ausschüttung in die Gewinnrücklage. Steuerlich wird der Gewinn ab 2001 in die sogenannte allg. Rücklage eingestellt. Schüttet die Körperschaft aus, so wird als erstes diese Rücklage gemindert. Man kann also nicht unmittelbar zuordnen, ob der Aktiengewinn ausgeschüttet wird (Außer es gibt keine anderen G.). Das ist dem Fiskus aber auch egal, denn grundsätzlich wird jede Ausschüttung beim natürlichen Anteilseigner dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen (Besteuerung der halben Bardividende) - Ausnahme sind nur Ausschüttungen aus dem Einlagenkonto.

      D.
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 19:44:30
      Beitrag Nr. 14 ()
      @CommanderBerlin

      Ich denke Deine Fragen sind beantwortet. Wann darf ich als Staatssekretär anfangen?? Wieviel verdiene ich? Und sehe ich Dich dann auch???

      Gruss
      HotS, der jetzt schon mal seine Koffer gepackt hat
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 20:17:10
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Commander

      war leider gestern nicht online.
      In Capital stand nicht viel mehr, außer noch der TIp in 2000 Verluste zu realisieren und die Gewinne zu verschieben. Müßte aber doch 2001 sein ?

      @Hots
      Hast Du für Deinen "abschließenden Artikel" eine Quelle?
      Mein Steuerberater weiß noch nichts davon und glaubt es auch nicht so recht, daß die Gmbh nun besser stehen sollte als der Privatmann.
      Ehrlich gesagt habe ich es auch nicht ganz verstanden, was es aber sollte, da in der Familie eine GmbH ist.
      Ist esunverschämt, Dich zu bitten, daß Du die Situation von Dividende und Kursgewinn für die GmbH in einem einfachen Satz nochmals reinschreibst?

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 06:40:57
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Dangerseeker

      Spätestens seit dem StEntlG ist die Einheitsbilanz aber auch wieder
      seltener geworden. Ein Federstrich von Oskar hat genügt, die jahre-
      langen Bestrebungen, die Handelsbilanz und Steuerbilanz anzugleichen,
      zu beseitigen.
      beispielsweise bei folgenden Fällen:

      1. vorübergehende Teilwertminderung des UV
      2. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
      3. Bewertung von Vorräten des UV ( FIFO nach HGB möglich, aber nicht
      EStG)
      4. nicht abziehbare BA


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 10:37:00
      Beitrag Nr. 17 ()
      @teuton_trader

      Ich weiss...habe es ja nur zur Verdeutlichung dieses speziellen Problemkomplexes angeführt.
      Allgemein ist abzusehen, dass die Maßgeblichkeit immer mehr eingeschränkt wird. Jüngstes Beispiel durch die Rechtsprechung: phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen.

      D.
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 11:36:16
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ Dangerseeker

      Erst einmal danke für Deine Ausführungen.

      Nach § 8 KStG ist das Einkommen nach dem EStG zu berechnen, Einkünfte werden als gewerblich behandelt.
      Nach § 2 EStG bestehen gewerbliche Einkünfte aus dem Gewinn.
      Nach § 5 EStG wird der Gewinn aus der Bilanz berechnet.
      Der Gewinn wird durch Sondervorschriften des EStG ggf. beeinflusst (außerbilanziell).
      d`accord!

      Meine Frage lautete aber, WIE der Gewinn außerbilanziell steuerfrei gestellt wird. Klar ist so weit, dass das zu versteuernde Einkommen außerbilanziell bereinigt wird. Wenn aber evtl. jahrelang korrigiert wird, weicht doch diese außerbilanzielle Rechnung immer weiter von Bilanz ab? Das wird dann doch eine recht komplizierte Angegelgenheit, oder nicht?

      Zur Ausschüttung: Ja, ist nachvollziehbar. Der Vorteil ist dann die mögliche Steuerstundung (wie HotS schon meinte), wenn ich das richtig sehe.

      @ HotS

      Scheinst ja schnell die Seiten zu wechseln. Als deutscher Beamter sollte man sich aber nicht gleich als zweites fragen, was man verdient - man wird eben versorgt ;)
      Ich bin da bestimmt nicht!!!
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 14:18:14
      Beitrag Nr. 19 ()
      @ commander

      Naja, das es einfach ist, hat ja niemand behauptet. Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich durch Modifizierung des Steuerbilanzgewinns, im Grunde eine einfache Ergänzungsrechnung.

      Kompliziert war es bisher, weil im Rahmen des Anrechnungsverfahrens die Steuerbelastung der Einkommensteile fortgeschrieben wurde: mit der Gliederung des (zur Ausschüttung) verwendbaren Eigenkapitals. Da gab es verschiedene Töpfe, deren Inhalt eine gewisse steuerliche Qualität aufwiesen (40% Vorbelastung, 30% Vorbelastung, keine Vorbelastung durch verschiedene Gründe usw.). Ganz ohne Gliederungsrechnung kommt man auch beim Halbeinkünfteverfahren nicht aus, es ist aber etwas einfacher.

      Im übrigen solltest Du Dir einfach den Sinn der Freistellung vor Augen halten: Eine AG erwirtschaft den Gewinn und versteuert ihn. Den Rest schüttet sie an Deine GmbH aus. Für diese ist die Ausschüttung steuerfrei, um (zumindest prinzipiell) eine Mehrfachbelastung zu vermeiden. Das Geld wandert im Endeffekt also von der Rücklage der AG zur Rücklage der GmbH ohne weitere Steuerbelastung. Genauso erfolgt es bei weiteren Ausschüttungen an Körperschaften in einer Beteiligungskette. Erst bei Ausschüttung an den natürlichen Anteilseigner erfolgt eine weitere Besteuerung, um eine angestrebte Gesamtsteuerbelastung des von der AG erwirtschafteten Gewinns herzustellen (in der Regel wird die Gesamtsteuerbelastung um 50% liegen). Die genaue Technik, wie das geschieht, ist für Dich doch unerheblich, wenn Du nicht gerade Steuerberater bist.

      Ich glaube, das Thema ist jetzt erschöpfend behandelt...

      D.
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 19:30:12
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Dangerseeker

      Warum redest Du von "Rücklagen" wenn von einer Kapitalgesellschaft an eine andere ausgeschüttet wird?


      @CommanderBerlin

      Richtig, es bleibt einzig ein Stundungsvorteil bei der ganzen Konstruktion. Wer nicht viel Geld und sehr lange investieren sollte mit einer GmbH (vermögensverwaltend) nichts am Hut haben.

      Es gibt wahrscheinlich bessere Möglichkeiten, wie man Steuern sparen kann (nicht umgehen!). Erinnere Dich doch einmal an die "Bahamas-GmbH in den Niederlanden mit deutschem Geschäftsführer..."

      Ok, hast mich überzeugt, ich bleibe doch auf meiner Seite, ich will nämlich nicht nur "versorgt" sein. Bin in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung doch ganz gut aufgehoben... :)
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 20:50:42
      Beitrag Nr. 21 ()
      ok, ihr Spezialisten :)

      wir fassen zusammen:

      1. die GmbH wird ggü. Privaten nicht besser gestellt weil sie ebenfalls eine Behaltefrist von einem Jahr hat

      2. insbesondere wird Sie nicht besser gestellt aufgrund der Tatsache daß Private unterjährige Spekugewinne
      bald nur mehr halb zu versteuern haben und die GmbH den vollen KöSt-Satz zahlt (ok, aber wird der nicht auch auf 25%
      abgesenkt?) - hinzu kommt dann natuerlich der persoenliche ESt-Satz bei Entnahme der Gewinne...

      unterschreibt das mal einer? :)

      danke, mslk



      PS: 3. wir wissen immer noch nicht wie die GmbH die Veraeusserungsgewinne bilanziell erfasst bzw. wie
      die Handelsbilanz zur Steuerbilanz und weiter zum versteuernden Gewinn transformiert wird.. :)
      Avatar
      schrieb am 21.10.00 11:50:37
      Beitrag Nr. 22 ()
      @mslk

      Die GmbH als Vermögensverwaltung ist besser gestellt, WENN man ziemlich viel Geld einlegt, lange auf eine Gewinnausschüttung warten kann und sich die ganzen Kosten somit wieder durch eine Art Steuerstundung wieder einspielen.

      Bilanziell wird der Spekulationsgewinn erfasst. Körperschaftsteuerlich läuft er allerdings in einen anderen sogenannten "Topf". Aber die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals hier zu erläutern dürfte wohl den Rahmen sprengen.

      Gruss
      HotS
      Avatar
      schrieb am 21.10.00 12:28:05
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Hots
      sorry daß ich nochmals nachfrage:
      die Gewinne sind steuerfrei, sofern die Anteile mindestens ein Jahr zum Betriebsvermögen der Mutter gehörten (Behaltefrist).

      Mich hat das mit der Mutter irritiert; die GmbH ist doch nicht die Mutter ?
      Konkret nochmal: Spekugewinne/Verluste nach 1 Jahr sind bei der GmbH ab 2002 steuerfrei ??
      Das mit der Privatentnahme, Ausschüttung etc in Privat ist klar.

      Gruß specunia

      die bald den Steuerberater wechselt, wenn das so weitergeht
      Avatar
      schrieb am 21.10.00 12:28:05
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Hots
      sorry daß ich nochmals nachfrage:
      die Gewinne sind steuerfrei, sofern die Anteile mindestens ein Jahr zum Betriebsvermögen der Mutter gehörten (Behaltefrist).

      Mich hat das mit der Mutter irritiert; die GmbH ist doch nicht die Mutter ?
      Konkret nochmal: Spekugewinne/Verluste nach 1 Jahr sind bei der GmbH ab 2002 steuerfrei ??
      Das mit der Privatentnahme, Ausschüttung etc in Privat ist klar.

      Gruß specunia

      die bald den Steuerberater wechselt, wenn das so weitergeht
      Avatar
      schrieb am 21.10.00 16:24:58
      Beitrag Nr. 25 ()
      @(s)pecunia

      Nein, die GmbH ist in dem Falle eine "Mutter", weil sie die Anteile an den anderen AG`s hält (in Form von Aktien, die über die Börse gekauft und in das Depot der GmbH gebucht wurden).
      Die GmbH als Anteilseigner muss die einjährige Behaltefrist beachten.
      Demnach bleiben Spekulationsgewinne/Verluste nach einem Jahr steuerfrei.

      ...wechsle mal noch nicht Deinen Steuerberater, der oder die kann für die Gesetzgebung nichts. Auch wir müssen uns immer wieder einarbeiten und so richtig sicher ist das alles auch noch nicht. Da kann sich noch etwas ändern. Also keep cool...

      Gruss
      HotS
      Avatar
      schrieb am 21.10.00 17:16:00
      Beitrag Nr. 26 ()
      Also irgendwie komme ich hier nicht mit, oder mein
      letztes Bier von gestern war schlecht...

      Wieso sollte die GmbH eine einjährige Haltefrist be-
      achten?

      GmbH`s erzielen keine Einkünfte nach 23 § EStG, sondern
      nur nach § 15 EStG, wo es meiner Meinung nach keine
      Haltefrist für eine Steuerfreiheit gibt.

      Für eine kurze Erklärung wäre ich dankbar.


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 05:18:27
      Beitrag Nr. 27 ()
      @teuton_trader: das wuerd mich auch noch interessieren!

      @HotS: warum bitte sollte die GmbH denn dann jetzt besser gestellt sein als der Private?

      alles was laenger als ein Jahr behalten wird ist sowieso steuerfrei, und alle unterjaehrigen Gewinne
      werden beim Privaten gemaess Halbeinkuefnteverfahren versteuert und bei der GmbH mit
      KÖSt (bald nur mehr einheitlich 30%, stimmt das?) sowie mit persönlichem ESt-Satz bei Entnahmen

      zusätzlich kann die GmbH wie du angemerkt hast die mit der Kapitalanalage in zusammenhang
      stehenden Betriebsausgaben nicht steuerlich geltend machen!

      wo bitteschön soll da der Steuervorteil sein? danke

      mslk
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 12:32:15
      Beitrag Nr. 28 ()
      @mslk
      Also wenn die Dividenden bei der GmbH steuerfrei sind halte ich das ja schon für einen gewaltigen Vorteil. Ich gehe ja auch davon aus, daß meine Dividenden > Betriebsausgaben dafür sind.
      Da muß ich dann die Betriebsausgaben der GmbH wieder ins Private verlagern (Depotsoftware, Literatur etc).

      Und bisher waren die Kursgewinne bei der GmbH ja immer zu versteuer, da ist die Jahresfrist doch toll.

      Wenn ich keine GmbH hätte würde ich deswegen keine gründen, aber da wir schon mal eine haben, die auch Aktien hat, sehe ich hier einen großen Vorteil.
      (Köst ab 2001 = 25%)


      @Hots
      danke nochmals für Deine Antwort.
      Natürlich wechsele ich nicht so schnell den StB, bin auch sonst sehr zufrieden, manchmal wünschte ich das BERATER im Name würde stärker hervortreten. ABer offensichtlich geben doch zuwenig Leute Ihre Kap.Erträge an, so daß viele Dinge bei unserem Stb noch nicht aufgetaucht sind.

      In dem Zusammenhang noch eine Frage oder zwei:
      Sind Pfandbriefzinsen aus DEUTSCHEN Pfandbriefen, die im SCHWEIZER Depot liegen bei den inländischen oder ausländischen Einkünften anzugeben? Ist es eigentlich nicht egal im Ergebnis ?

      Kann ich die für 99 einbehaltene Quellensteuer über das Formular Rxyz auch jetzt noch rückerstattet erhalten ? Wie lange dauert das ungefähr ? Kann man es ansonsten auch schon im Voraus regeln, daß überhaupt nicht soviel einbehalten wird ? Gilt doch egal ob Depot bei deutscher oder schweizer Bank ?

      Im voraus vielen Dank den Antwortwilligen !
      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 12:37:28
      Beitrag Nr. 29 ()
      na aber Dividenden sind nicht steuerfrei! auch nicht bei der GmbH, nur Kursgewinne.

      und besser als ein Privater ist sie auch nicht gestellt, nur besser als zuvor! (als GmbH VOR 2002).

      ich glaub wir meinen dasselbe... - fuer einen Privaten macht es ab 2002 KEINEN Sinn eine
      GmbH zu gruenden weil er keine steuerlichen Vorteile daraus realisieren kann - wenn man
      schon eine GmbH hat, so wuerde man dennoch dumm sein wenn man im Betriebsvermoegen
      spekuliert, wo man doch hier auch Gewinne < 1 Jahr mit KÖSt versteuern muss, bzw. Gewinne
      ueber einem Jahr mit dem persönlichen ESt-Satz bei Ausschüttung

      wie mans dreht und wendet - GmbH macht imho keinen Sinn, gar keinen
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 12:54:59
      Beitrag Nr. 30 ()
      @specunia

      Wieso sind Dividendenausschüttungen Betriebsausgaben?

      Das wäre ja ein interressantes Steuersparmodell ... :LAUGH:


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 14:27:27
      Beitrag Nr. 31 ()
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 15:00:53
      Beitrag Nr. 32 ()
      @ teuton-trader

      Natürlich sind Dividendenausschüttungen Betriebsausgaben. Oder hast du noch nie etwas von einer
      ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung gehört? Dann wird es Zeit. Aber bitte immer dabei auch
      § 50c EStG (Sperrbetrag) beachten, dann gibt es keine Probleme.

      Vorsicht, (teilweise) humoriger Beitrag!!!

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 15:24:35
      Beitrag Nr. 33 ()
      Ja genau ...
      Jetzt fällt`s mir auch wieder ein ... :laugh:
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 15:35:52
      Beitrag Nr. 34 ()
      @teuton_trader

      ich habe doch nicht gesagt, daß Dividenden Betriebsausgaben sind :confused:
      HotS hat oben in seinem Artikel geschrieben, daß Dividenden bei der GmbH nicht mehr stpfl sind (was ich nicht glauben kann). Im Gegenzug könne man die AUfwendungen dafür nicht mehr absetzen als Betriebsausgaben.

      Ich habe geschrieben:
      Ich gehe ja auch davon aus, daß meine Dividenden > (größer) Betriebsausgaben dafür sind.
      Alles unklar ?

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 15:56:42
      Beitrag Nr. 35 ()
      Na gut.

      Ich hatte das ` > ` überlesen.

      Tschuldigung
      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 23.10.00 11:00:53
      Beitrag Nr. 36 ()
      Wird ja immer wilder hier...


      Das mit der Jahresfrist steht im neuen § 8b Abs. 2 KStG.
      Das Verluste aus der Veräußerung von Anteilen innerhalb der Jahresfrist sich auch im Betriebsvermögen nicht auswirken, ergibt sich aus einem neuen Satz in § 15 Abs. 4 EStG. Teilwertabschreibungen und sonstige Wertminderungen in Zusammmenhang mit Beteiligungen dürfen nach § 8b Abs. 3 KStG grundsätzlich nicht angesetzt werden. Für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen gilt § 3c Abs. 1 EStG, aber nach der Rechtsprechung nur bis zur Höhe dieser Einnahmen in der Periode. Werbungskosten in Zusammenhang mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünften dürfen nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden, unabhängig von der Höhe und dem zeitlichen Anfall der Einkünfte (also im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG).

      Zwar müssen für die steuerpflichtigen Einkünfte bei der GmbH nur 25% KSt gezahlt werden, dazu kommt aber noch GewSt, so daß die Gesamtbelastung bei ca. 38% liegt. Zwar werden bestimmte Beteiligungserträge von der GewSt. ausgenommen, dies ist aber an Beteiligungshöhen ab 10% geknüpft.

      Der Steuersatz bei der ESt. für Beteiligungserträge beträgt bei dem Halbeinkünfteverfahren übrigens i.d.R. weniger als 25% (dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag und die KiSt.)

      Es ist also teuflisch kompliziert und Aussagen zur Vorteilhaftigkeit bedürfen neben der Betrachtung der Steuersätze auch Betrachtungen über den Abzug der Betriebsausgaben/Werbungskosten. Adhoc würde ich sagen, daß nach der Gesetzeslage die GmbH nur in seltenen Konstellationen Vorteile für den Privatanleger bietet. Seit dem Capital-Artikel hat sich eine Menge geändert, es lohnt im Grunde nicht mehr, über den Wechsel zur GmbH nachzudenken...

      D.
      Avatar
      schrieb am 26.11.00 11:27:31
      Beitrag Nr. 37 ()
      mal ein ganz neuer Gedanke: das Problem besteht doch immer dann, wenn
      man mit den erwirtschafteten Gewinnen sich etwas schoenes kaufen will.

      Was aber, wenn man wie bereits erwaehnt einfach in einer deutschen
      GmbH zockt - hier habe ich dann auf unterjaehrige Gewinne nur mehr 25%
      Koerperschaftssteuer und Gewinne > 1 Jahr sind (ich glaube
      aber erst ab 2002) voellig steuerfrei.

      Und wenn ich ein Haus oder Auto will, dann kauft das einfach
      die GmbH und ich nutze das gekaufte Gut! (meiner Meinung nach
      der ENTSCHEIDENDE Gedanke)

      das ganze laesst sich natuerlich weiterspinnen:

      - fuer den Lebensunterhalt zahle ich mir ein Geschaeftsfuehrergehalt,
      das ich auch ordnungsgaemss versteuer (Bagatelle)

      - eventuell lassen sich im kleinen Rahmen das Auto und das Haus
      auch teilweise abschreiben (auch wenn ich mir eine Villa oder
      einen Ferrari kaufe, kann ich immer noch einen Teil davon - angemessenheitspruefung -
      abschreiben) - soll heissen: von der Villa kann ich im schlechtesten
      Fall noch ein Arbeitszimmer abschreiben und vom Ferrari kann ich
      sicherlich noch einen Mittelklassewagen (Firmenwagen) abschreiben...

      ----------------------------------------------------------

      es geht doch überhaupt nicht um Eigentum, sondern um Verfügung!
      mich wuerde die Meinung eines Steuerexperten zu einem solchen Modell
      echt interessieren - meiner Meinung ist das ein ganz neuer Aspekt in dieser
      Diskussion, der sich mit der Steuerreform vollends erschliesst (Absenkung KöSt)

      Gruss,

      Julia
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 10:26:29
      Beitrag Nr. 38 ()
      und es wird noch besser - die GmbH muss ja nicht in Deutschland sein,
      sondern kann -extrembeispiel- ja von mir aus auch auf den Bermudas sein

      dann zahl ich überhaupt keine KÖSt mehr (völlig legal), und den
      Ferrari :) kann auch die Gesellschaft auf den Bermudas kaufen (damit
      erledigen sich dann auch die ganzen lästigen Ausgaben für Buchhaltung/Steuerberater und
      der Stress mit den Abschreibungen hat sich auch

      nur die Gehälter die ich mir selbst zahl um den Lebensunterhalt zu bestreiten
      versteuer ich natürlich nach wie vor korrekt

      klappt das?

      Julia
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 15:14:46
      Beitrag Nr. 39 ()
      Hallo JuliaF.

      Die Sache mit dem Einsatz ausländischer, von Deutschland aus geführter oder sich in deutscher Hand befindlicher Firmen würde ich mir mehrmals überlegen und insbesondere (steuer)rechtliche Beratung einholen.

      Obwohl ich nicht vom Fach bin, habe ich mich vor einiger Zeit einmal mit diesem Thema auseinandergesetzt. Mir ist damals von allen Seiten (auch von ausländischen Steuerberatern, die eigentlich solche Gesellschaften gründen/führen wollen) vom Einsatz ausländischer Firmen abgeraten worden, solange ich nicht bereit bin meinen Wohnsitz tatsächlich ins Ausland zu verlegen.

      Gruß

      Chi :)
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 16:30:57
      Beitrag Nr. 40 ()
      @JuliaF
      Die Sache mit dem Auto oder dem Haus ist nicht so einfach.
      Wenn Du diese Sachen privat nutzt und der GmbH keine angemessene Vergütung zahlst, vereinnahmst Du eine verdeckte Gewinnausschüttung, d.h. den von Dir genutzten Vorteil muß die GmbH normal mit KSt. und GewSt. versteuern (ca. 40%) und Du mußt die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

      Wenn die Kapitalgesellschaft in einer Steueroase sitzt, so muß zwar möglicherweise die Gesellschaft selbst keine Steuern zahlen, jede Ausschüttung bzw. jeder vereinnahmte Vorteil muß aber in D versteuert werden - die gleiche Situation wie bei Sitz der Gesellschaft in D. Da muß man schon selbst abhauen...(Wohnsitzverlagerung)


      Übrigens:

      Auf Betreiben der Banken soll die Jahresfrist für Veräußerungen im Betriebsvermögen gleich wieder abgeschafft werden.

      Dafür sollen Veräußerungen aus dem "Handelsbestand" grundsätzlich steuerpflichtig werden. Was zum Handelsbestand zählt...? Da werden wohl schwierige Abgrenzungen notwendig werden...

      Das Modell "GmbH" wird dadurch noch eine Ecke komplizierter...

      Grüße D.
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 20:40:48
      Beitrag Nr. 41 ()
      dangerseeker,

      ich geb dir in allen punkten recht - aber, angenommen die ausländische gmbh zahlt keine gewinnsteuer, dann ist der `geldwerte Vorteil` wie es in der Fachsprache heisst bei mir ja nur sehr sehr schwach zu versteuern (ich glaub bei KFZ mit 1% pro Monat) bzw. bei WOhneigentum mit nem
      sehr guenstigen Quadratmetersatz...

      auf jeden Fall unterm Strich verglichen mit der vollen Einkommensteuer auf entnommene Gewinne -=> geschenkt...

      und wenn die Jahresfrist bei der Behaltedauer für GmbHs fällt, kann ich sie sogar in Deutschland gründen (obwohl ich
      Bermudas immer noch vorziehen würde :)

      Julia


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Steuerreform/Veraeusserungsgewinne