Staat hat Beamten Pensionen zu stark gekürzt . - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.06.04 09:08:38 von
neuester Beitrag 14.06.04 16:56:18 von
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Heute morgen durfte ich in meiner Zeitung lesen, dass das
Verwaltungsgericht in Frankfurt die schrittweise Absenkung der Versorgungsbezüge für verfassungswidrig erklärt hat.
Da können doch tatsächliche Beamte (Richter) darüber bestimmen wie hoch deren Pension ist.
Die Bezieher höherer Pensionen müssen endlich mal richtig zuR Kasse gebeten werden. Ein Beamter der in den letzten Jahren befördert worden ist bezieht 75% sines letzten Einkommens an Pension. Ein Arbeitnehmer bezieht dagegen den
Durchschnitt seiner gesamten Beitragsjahre als Rente.
Hier gibt es auch keine Gefälligkeitsbeförderungen.
Wieso ist das Verfassungsgemäß, warum wird das letzte Gehalt
für die Berechnung der Pensionen genommen und nicht der Durchschnitt ?
Verwaltungsgericht in Frankfurt die schrittweise Absenkung der Versorgungsbezüge für verfassungswidrig erklärt hat.
Da können doch tatsächliche Beamte (Richter) darüber bestimmen wie hoch deren Pension ist.
Die Bezieher höherer Pensionen müssen endlich mal richtig zuR Kasse gebeten werden. Ein Beamter der in den letzten Jahren befördert worden ist bezieht 75% sines letzten Einkommens an Pension. Ein Arbeitnehmer bezieht dagegen den
Durchschnitt seiner gesamten Beitragsjahre als Rente.
Hier gibt es auch keine Gefälligkeitsbeförderungen.
Wieso ist das Verfassungsgemäß, warum wird das letzte Gehalt
für die Berechnung der Pensionen genommen und nicht der Durchschnitt ?
Reg dich nicht auf - in Kürze werden überhaupt keine Pensionen mehr bezahlt werden (können) - wg. Staatsbankrotts.
Flack
Flack
Dieses Thema ist die Ursache für die Staatsverdrossenheit und wird öffentlich tot geschwiegen. Wenn man jetzt verfassungsrechtliche Bedenken hat ob der maßlos überzogenen Pensionen, so zeigt uns das doch glasklar, daß diese Pfründe mit "Klauen und Zehen" verteidigt wird.
Wir, (die breite Mehrheit)- haben nicht die geringste Chance etwas zu verändern. Ich für meinen Fall habe kapituliert und weiß doch, daß es ohnehin zu spät sein dürfte. Selbst wenn man hier (halbherzig natürlich) Reformen durchführen würde, Jahrzehnte brauchen würde, um einigermaßen mit den Renten konform fahren könnte.
Dieses Spiel ist aus. Die Europawahl zeigt klar, daß die Menschen nicht mehr zur Wahl gehen wollen. Eine äußerst gefährliche Entwicklung hat ihren Anfang genommen. Die NICHTWÄHLER dürften langsam die Mehrheit besitzen. Ein Stimmenpotenzial für eine NEUE PARTEI.
Wir, (die breite Mehrheit)- haben nicht die geringste Chance etwas zu verändern. Ich für meinen Fall habe kapituliert und weiß doch, daß es ohnehin zu spät sein dürfte. Selbst wenn man hier (halbherzig natürlich) Reformen durchführen würde, Jahrzehnte brauchen würde, um einigermaßen mit den Renten konform fahren könnte.
Dieses Spiel ist aus. Die Europawahl zeigt klar, daß die Menschen nicht mehr zur Wahl gehen wollen. Eine äußerst gefährliche Entwicklung hat ihren Anfang genommen. Die NICHTWÄHLER dürften langsam die Mehrheit besitzen. Ein Stimmenpotenzial für eine NEUE PARTEI.
Ich persönlich würde meine Stimme einer Partei geben,
die sich auf diese Mißstände konzentriert:
- Gleichsetzung der Beamtenpensionen mit den Renten
- Änderung des Beamtenrechts das Kündigungen leichter
möglich sind.
- Frühpensionierung wie z.B bei Bundeswehrsoldaten, darf es
nicht mehr geben. Mir ist selber ein Fall bekannt das ein EX-Jetpilot der Bundeswehr mit 42 in Pension geht und
ganztags einen gut bezahlten JOB in der IT Branche hat.
Warum bleibt der nicht bis 65 bei Bundeswehr und arbeitet
dort in einer anderen Position ? Oder warum haben die Lehrer so viele Fehltage, wieso wird deren Bestreben möglichst früh dienstunfähig zu werden nicht mit einem alternativ Job
bei der städtischen Müllabfuhr belohnt ? Ich möchte hierbei nicht die Arbeiter der Müllabfuhr diskreditieren,
die haben für mich ein höheres Ansehen als der durchschnittliche Lehrer.
die sich auf diese Mißstände konzentriert:
- Gleichsetzung der Beamtenpensionen mit den Renten
- Änderung des Beamtenrechts das Kündigungen leichter
möglich sind.
- Frühpensionierung wie z.B bei Bundeswehrsoldaten, darf es
nicht mehr geben. Mir ist selber ein Fall bekannt das ein EX-Jetpilot der Bundeswehr mit 42 in Pension geht und
ganztags einen gut bezahlten JOB in der IT Branche hat.
Warum bleibt der nicht bis 65 bei Bundeswehr und arbeitet
dort in einer anderen Position ? Oder warum haben die Lehrer so viele Fehltage, wieso wird deren Bestreben möglichst früh dienstunfähig zu werden nicht mit einem alternativ Job
bei der städtischen Müllabfuhr belohnt ? Ich möchte hierbei nicht die Arbeiter der Müllabfuhr diskreditieren,
die haben für mich ein höheres Ansehen als der durchschnittliche Lehrer.
@ostrue es ist eigentlich müßig über dieses Thema zu diskutieren. Selbst die SPD nimmt mit ihrer Beamtenpolitik in Kauf von den Wählern ins "Nirvana" gestürzt zu werden. Alleine hieraus kann man doch ersehen, daß dieser Klüngel nichtmal daran denkt, über dieses Thema zu diskutieren.
Bisher habe ich nur einen einzigen Politiker ausgemacht, der daran (zwar halbherzig) etwas verändern will- und das ist STOIBER und sonst kein weiterer Politiker mit Machtprofil. Unmöglich derzeit, dieses Thema überhaupt aufzugreifen. Wahlverweigerung scheint mir das eizig geeignete Mittel- und warten- auf eine neue Partei.
Schönen Tag noch.
Bisher habe ich nur einen einzigen Politiker ausgemacht, der daran (zwar halbherzig) etwas verändern will- und das ist STOIBER und sonst kein weiterer Politiker mit Machtprofil. Unmöglich derzeit, dieses Thema überhaupt aufzugreifen. Wahlverweigerung scheint mir das eizig geeignete Mittel- und warten- auf eine neue Partei.
Schönen Tag noch.
Man sollte eher mal fragen, wozu man überhaupt dermassen viele Beamte braucht ?
Warum müssen zB Lehrer, Professoren und Bürokraten Beamte sein ?
Warum müssen zB Lehrer, Professoren und Bürokraten Beamte sein ?
Warum schreibt sich das keine Partei auf die Fahne,
vielleicht sollte man eine Demo organisieren.
vielleicht sollte man eine Demo organisieren.
Selbst das BVG ist fest in Beamtenhand. Was wohl kann man da noch ändern? Diesem Land ist unmöglich zu helfen. In Europa wohl einmalig, was sich da abspielt. Eine Sauerei sondersgleichen, wenn man bedenkt, daß HANS EICHEL darselbst nicht weiß, wie er noch Gelder beschaffen könnte und andererseits das Hauptproblem nicht zur Disposition stellt. Im übrigen sind über 70% des Bundestages mit freigestellten Beamten besetzt.
Volksentscheide gibt es ebenfalls nicht. Vergiß es einfach und laß sie dieses Land abwirtschaften. Zuletzt fallen auch die Beamte von den Bäumen, auf denen sie sitzen.
Volksentscheide gibt es ebenfalls nicht. Vergiß es einfach und laß sie dieses Land abwirtschaften. Zuletzt fallen auch die Beamte von den Bäumen, auf denen sie sitzen.
Details zur SPALTUNG UNSERER GESELLSCHAFT.
......
Hinterbliebenenversorgung
Allgemein
Das NLBV berechnet und zahlt nicht nur die Versorgungs-bezüge für die Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, es versorgt auch deren Hinterbliebene.
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst folgende Leistungen:
Sterbegeld
Witwen/Witwergeld
Witwen/Witwerabfindung
Waisengeld
Unterhaltsbeiträge
Die Versorgung, die dem/der Versorgungsberechtigten für den Sterbemonat im Voraus gezahlt wurde, wird den Hinterbliebe-nen oder Erben belassen.
Sterbegeld
Wer erhält Sterbegeld?
Sterbegeld erhalten
der überlebende Ehegatte oder
die leiblichen Kinder, Adoptivkinder und Enkel oder
sonstige Verwandte, die mit der/dem Verstorbenen in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden, oder
sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben
Von dieser Reihenfolge kann nur aus einem wichtigen Grund abgewichen werden.
Verstirbt eine Witwe oder ein Witwer, wird Sterbegeld nur an waisengeldberechtigte Kinder gezahlt, die zum Todeszeitpunkt zur häuslichen Gemeinschaft des/der Verstorbenen gehört ha-ben.
Wie hoch ist das Sterbegeld?
Das Sterbegeld steht in Höhe des Zweifachen der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu. Es ist einkommensteuerpflichtig.
Wenn keine Angehörigen nach den Nummern 1 bis 3 vorhanden sind, kann auf Antrag ein Kostensterbegeld gewährt werden (siehe Nr. 4).
Das steuerfreie Kostensterbegeld wird in Höhe der verauslagten Kosten für die letzte Krankheit und für die Bestattung gezahlt. Das Zweifache der letzten Bezüge ist jedoch der Höchstbetrag.
Leistungen, die von dritter Seite aus Anlass des Sterbefalles gezahlt werden, wie Sterbe- oder Bestattungsgelder oder Erstattungen der Krankenkasse, werden angerechnet.
Witwen-/Witwergeld
Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit nach Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit, erhält der überlebende Ehegatte Witwen/Witwergeld.
Dies gilt auch beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten.
Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung noch nicht 65 Jahre alt war.
Wie hoch ist das Witwen/Witwergeld?
Wenn die Ehe noch vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, beträgt es 60 % des Ruhegehaltes.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt das Witwen-/ Witwergeld ab 01.01.2002 55% des Ruhegehalts. Ausgenom-men von der Reduzierung des Witwengeldes bleiben die am 1.1.2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten und deren künf-tige Hinterbliebene.
Um die Auswirkungen der Senkung des Prozentsatzes von 60 auf 55 % abzumildern, wurde für Witwen, die Kinder erzogen haben, ein Kinderzuschlag zum Witwengeld eingeführt. Der Kinderzuschlag errechnet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Unterhaltsbeiträge
näheres im -blatt
2322.pdf (22KB)
2322.doc (40KB)
Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits voll-endet und wurde die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen- oder Witwergeld zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag ge-währt werden. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind anzurechnen.
Hat der geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, kann nach dem Tod der/des Ausgleichspflichtigen unter Umständen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden.
Desweiteren sind Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Probe möglich, wenn diese selbst keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatten oder gehabt hätten, weil z. B. die 5-jährige Wartezeit nicht erfüllt ist.
Witwenabfindung
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinter-bliebenenversorgung erneut, erlischt dieser Anspruch ab dem Monat der Wiederverheiratung.
Es wird jedoch eine Abfindung gezahlt.
Sie beträgt das 24fache des letzten Bezuges und ist einkom-mensteuerfrei.
Waisengeld
Kinder von Beamtinnen und Beamten sowie von Ruhegehalts-empfängern erhalten Waisengeld.
Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12% und für Voll-waisen 20% des Ruhegehaltes des Verstorbenen.
Waren beide verstorbenen Elternteile Beamte, steht nur das höhere Waisengeld zu.
Bei mehreren Berechtigten dürfen alle Hinterbliebenenbezüge zusammen den Betrag des zugrunde liegenden Ruhegehaltes nicht überschreiten.
......
Hinterbliebenenversorgung
Allgemein
Das NLBV berechnet und zahlt nicht nur die Versorgungs-bezüge für die Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, es versorgt auch deren Hinterbliebene.
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst folgende Leistungen:
Sterbegeld
Witwen/Witwergeld
Witwen/Witwerabfindung
Waisengeld
Unterhaltsbeiträge
Die Versorgung, die dem/der Versorgungsberechtigten für den Sterbemonat im Voraus gezahlt wurde, wird den Hinterbliebe-nen oder Erben belassen.
Sterbegeld
Wer erhält Sterbegeld?
Sterbegeld erhalten
der überlebende Ehegatte oder
die leiblichen Kinder, Adoptivkinder und Enkel oder
sonstige Verwandte, die mit der/dem Verstorbenen in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden, oder
sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben
Von dieser Reihenfolge kann nur aus einem wichtigen Grund abgewichen werden.
Verstirbt eine Witwe oder ein Witwer, wird Sterbegeld nur an waisengeldberechtigte Kinder gezahlt, die zum Todeszeitpunkt zur häuslichen Gemeinschaft des/der Verstorbenen gehört ha-ben.
Wie hoch ist das Sterbegeld?
Das Sterbegeld steht in Höhe des Zweifachen der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu. Es ist einkommensteuerpflichtig.
Wenn keine Angehörigen nach den Nummern 1 bis 3 vorhanden sind, kann auf Antrag ein Kostensterbegeld gewährt werden (siehe Nr. 4).
Das steuerfreie Kostensterbegeld wird in Höhe der verauslagten Kosten für die letzte Krankheit und für die Bestattung gezahlt. Das Zweifache der letzten Bezüge ist jedoch der Höchstbetrag.
Leistungen, die von dritter Seite aus Anlass des Sterbefalles gezahlt werden, wie Sterbe- oder Bestattungsgelder oder Erstattungen der Krankenkasse, werden angerechnet.
Witwen-/Witwergeld
Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit nach Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit, erhält der überlebende Ehegatte Witwen/Witwergeld.
Dies gilt auch beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten.
Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung noch nicht 65 Jahre alt war.
Wie hoch ist das Witwen/Witwergeld?
Wenn die Ehe noch vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, beträgt es 60 % des Ruhegehaltes.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt das Witwen-/ Witwergeld ab 01.01.2002 55% des Ruhegehalts. Ausgenom-men von der Reduzierung des Witwengeldes bleiben die am 1.1.2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten und deren künf-tige Hinterbliebene.
Um die Auswirkungen der Senkung des Prozentsatzes von 60 auf 55 % abzumildern, wurde für Witwen, die Kinder erzogen haben, ein Kinderzuschlag zum Witwengeld eingeführt. Der Kinderzuschlag errechnet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Unterhaltsbeiträge
näheres im -blatt
2322.pdf (22KB)
2322.doc (40KB)
Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits voll-endet und wurde die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen- oder Witwergeld zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag ge-währt werden. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind anzurechnen.
Hat der geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, kann nach dem Tod der/des Ausgleichspflichtigen unter Umständen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden.
Desweiteren sind Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Probe möglich, wenn diese selbst keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatten oder gehabt hätten, weil z. B. die 5-jährige Wartezeit nicht erfüllt ist.
Witwenabfindung
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinter-bliebenenversorgung erneut, erlischt dieser Anspruch ab dem Monat der Wiederverheiratung.
Es wird jedoch eine Abfindung gezahlt.
Sie beträgt das 24fache des letzten Bezuges und ist einkom-mensteuerfrei.
Waisengeld
Kinder von Beamtinnen und Beamten sowie von Ruhegehalts-empfängern erhalten Waisengeld.
Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12% und für Voll-waisen 20% des Ruhegehaltes des Verstorbenen.
Waren beide verstorbenen Elternteile Beamte, steht nur das höhere Waisengeld zu.
Bei mehreren Berechtigten dürfen alle Hinterbliebenenbezüge zusammen den Betrag des zugrunde liegenden Ruhegehaltes nicht überschreiten.
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