ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 263)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 29.05.24 21:56:39 von
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Die Aussagen des Geschäftsführers von MSI aus der DGAP-Meldung zum Übernahmeangebot sind schon dreist (siehe unten). Ich hoffe mal, dass der Vorstand nicht das Delisting-Spielchen mitmacht.
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/weitere-annahmefrist-…
MSI-Geschäftsführer Ralf Kesseböhmer: "Wir bieten einen sehr attraktiven
Preis für die Ehlebracht-Aktien, so dass ich zuversichtlich bin, dass in
der heute beginnenden finalen Zwei-Wochen-Frist noch zahlreiche Aktionäre
der Angebotslogik folgen werden. Der Preis von EUR 3,88 je Aktie liegt
deutlich über dem Preis von EUR 3,00, den wir bei den Vorerwerben bezahlt
haben, rund 30 % über dem Ehlebracht-Buchwert und auch signifikant über der
Preis-Bandbreite, die in der Fairness Opinion gemäß IDW S 8 Standard des
unabhängigen Gutachters ausgewiesen ist. Folglich muss nach Ablauf des
Übernahmeangebots mit einem deutlichen Kursabschlag für die
Ehlebracht-Aktie gerechnet werden. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist
unser Angebot eine Premiumofferte."
http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/weitere-annahmefrist-…
MSI-Geschäftsführer Ralf Kesseböhmer: "Wir bieten einen sehr attraktiven
Preis für die Ehlebracht-Aktien, so dass ich zuversichtlich bin, dass in
der heute beginnenden finalen Zwei-Wochen-Frist noch zahlreiche Aktionäre
der Angebotslogik folgen werden. Der Preis von EUR 3,88 je Aktie liegt
deutlich über dem Preis von EUR 3,00, den wir bei den Vorerwerben bezahlt
haben, rund 30 % über dem Ehlebracht-Buchwert und auch signifikant über der
Preis-Bandbreite, die in der Fairness Opinion gemäß IDW S 8 Standard des
unabhängigen Gutachters ausgewiesen ist. Folglich muss nach Ablauf des
Übernahmeangebots mit einem deutlichen Kursabschlag für die
Ehlebracht-Aktie gerechnet werden. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist
unser Angebot eine Premiumofferte."
Die 9,87 Euro bei D+S Europe sind skandalös. Laut Angebotsunterlage kam man 2008 ja schon nur mit allerlei börslichen und außerbörslichen Vorerwerben zu 13 Euro überhaupt auf die Kontrollanteile. Und dazu kam noch eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zu 13 Euro, da muss man doch schon sehr überzeugt gewesen sein.
Und APAX (hinter Pyramus) ist mit 20 Mrd Beteiligungsvolumen ja bestimmt kein ahnungsloser Spieler im Beteiligungsmarkt.
Dass der Laden dann unter dem Namen Netrada letztlich keine Erfolgsstory war, dürfte der Konzentration auf wenige Kunden geschuldet sein, der Schnelllebigkeit des e-commerce, um nicht zu sagen Managementfehler der APAX Manager. Bei den verspielten Millionen würde eine Aufbesserung im Spruchverfahren gar nicht ins Gewicht fallen, dem Insolvenzrisiko des Schuldners der Nachbesserung sind die Antragsteller der Spruchverfahren sowieso ausgesetzt. Eine nicht unbedeutende Gefahr, wenn in einer Branche der Wind alle drei Jahre dreht.
Und APAX (hinter Pyramus) ist mit 20 Mrd Beteiligungsvolumen ja bestimmt kein ahnungsloser Spieler im Beteiligungsmarkt.
Dass der Laden dann unter dem Namen Netrada letztlich keine Erfolgsstory war, dürfte der Konzentration auf wenige Kunden geschuldet sein, der Schnelllebigkeit des e-commerce, um nicht zu sagen Managementfehler der APAX Manager. Bei den verspielten Millionen würde eine Aufbesserung im Spruchverfahren gar nicht ins Gewicht fallen, dem Insolvenzrisiko des Schuldners der Nachbesserung sind die Antragsteller der Spruchverfahren sowieso ausgesetzt. Eine nicht unbedeutende Gefahr, wenn in einer Branche der Wind alle drei Jahre dreht.
Zitat von 174: hab mir das urteil gerade durchgelesen. es bestand aber noch die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb eines monats.
wars das dann schon oder kann man noch hoffen?
Zunächst Abfindungsangebot zu 13 Euro von Pyramus. Zum Abschluss des Angebots wurde eine Beteiligung von über 95 % (?) gemeldet. Daraufhin ist der Kurs um ca. 25 bis 30 % an einem Tag eingebrochen und zwar mit sehr hohen Umsätzen und dann noch weiter gefallen.
Der Prüfer wurde dazu befragt. Angeblich hätten alle Anleger an dem Tag (durch ein eigenes Ertragswertvrefahren) realisiert, dass die Aktie doch viel weniger wert war als der gebotene Preis.
Klar, man nimmt das Angebot nicht an, und am ersten Tag nach dem das Angebot ausgelaufen ist, sollen alle gleichzeitig festgestellt haben, dass sie einen Fehler gemacht haben.Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es so war? Meines Erachtens 0 %.
Aber Kursmanipulation hat das Gericht nicht erkönnen können. Nach der Aussage des Prüfers wurde das auch gar nicht erst untersucht.
Auf Rügen, die sie Planung betrafen, wurde gar nicht in der Entscheidung des Gerichts konkret eingegangen. Der genügte der Rundumschlag, angeblich alle unbegründet.
Ich habe trotzdem Beschwerde einlegen lassen, weil sich das Gericht bei der Marktrisikoprämie völlig vergallopiert hat. Beim OLG Hamburg hilft da aber nur ein Wunder.
spruchstelle ist mittlerweile sinnlos, ich kann mich schon fast nicht mehr erinnern wann ich die letzte nachbesserung bekommen habe, andauernd nur ablehnungen
Cybio Barabfindung wurde heute eingebucht.
Laut HV-Einladung von Travel Viva ist die Abfindung auf 15,50€ festgelegt worden. Mit der Veröffentlichung des Abfindungsbetrages hatte man anscheinend keine Eile, wenn man liest, dass bereits am 15.07. die Abfindungshöhe übermittelt wurde.
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 62 Abs. 5, Abs. 1 UmwG, 327a ff. AktG
Nach dem Umwandlungsgesetz können im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft durch Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) die Minderheitsaktionäre nach § 62 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossen werden. Dazu müssen der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören, und die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen angemessene Barabfindung beschließen.
Der Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 98917, gehören Aktien in Höhe von 96,6957 % des Grundkapitals der Travel Viva AG. Das Grundkapital der Travel Viva AG beträgt EUR 1.000.000 und ist eingeteilt in 1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1. Die Travel Viva Holding AG hält davon unmittelbar 966.957 Aktien und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.
Die Travel Viva Holding AG hat dem Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Absicht einer Verschmelzung der Travel Viva AG als übertragende Gesellschaft auf deren Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft mitgeteilt und das Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Travel Viva Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Daraufhin haben die Vorstände der Hauptaktionärin und der Gesellschaft am 26. Juni 2014 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, durch den die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Travel Viva Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Auf der Grundlage einer von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, durchgeführten neutralen Unternehmensbewertung hat die Travel Viva Holding AG eine angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 15,50 (Euro fünfzehn 50/100) je Aktie der Gesellschaft festgelegt und ihr Verlangen vom 15. Mai 2014 mit Schreiben vom 14. Juli 2014 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der Gesellschaft am selben Tage zugegangen.
Am 15. Juli 2014 hat die Travel Viva Holding AG an die Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, mit der diese die Erfüllung der Verpflichtung der Travel Viva Holding AG gewährleistet, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG.
Die vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählte und durch Beschluss vom 3. Juni 2014 bestellte sachverständige Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, hat die Angemessenheit der von der Travel Viva Holding AG festgelegten Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat der Travel Viva AG schlagen der Hauptversammlung deshalb vor zu beschließen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Travel Viva AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gegen Gewährung einer von der Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 15,50 Euro (Euro fünfzehn 50/100) für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Travel Viva AG auf die Travel Viva Holding AG übertragen.“
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 62 Abs. 5, Abs. 1 UmwG, 327a ff. AktG
Nach dem Umwandlungsgesetz können im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft durch Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) die Minderheitsaktionäre nach § 62 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossen werden. Dazu müssen der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören, und die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen angemessene Barabfindung beschließen.
Der Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 98917, gehören Aktien in Höhe von 96,6957 % des Grundkapitals der Travel Viva AG. Das Grundkapital der Travel Viva AG beträgt EUR 1.000.000 und ist eingeteilt in 1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1. Die Travel Viva Holding AG hält davon unmittelbar 966.957 Aktien und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.
Die Travel Viva Holding AG hat dem Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Absicht einer Verschmelzung der Travel Viva AG als übertragende Gesellschaft auf deren Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft mitgeteilt und das Verlangen im Sinne von § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Travel Viva Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Daraufhin haben die Vorstände der Hauptaktionärin und der Gesellschaft am 26. Juni 2014 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, durch den die Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Travel Viva Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Auf der Grundlage einer von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, durchgeführten neutralen Unternehmensbewertung hat die Travel Viva Holding AG eine angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 15,50 (Euro fünfzehn 50/100) je Aktie der Gesellschaft festgelegt und ihr Verlangen vom 15. Mai 2014 mit Schreiben vom 14. Juli 2014 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der Gesellschaft am selben Tage zugegangen.
Am 15. Juli 2014 hat die Travel Viva Holding AG an die Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, mit der diese die Erfüllung der Verpflichtung der Travel Viva Holding AG gewährleistet, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG.
Die vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählte und durch Beschluss vom 3. Juni 2014 bestellte sachverständige Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, hat die Angemessenheit der von der Travel Viva Holding AG festgelegten Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG geprüft und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat der Travel Viva AG schlagen der Hauptversammlung deshalb vor zu beschließen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Travel Viva AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gegen Gewährung einer von der Travel Viva Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 15,50 Euro (Euro fünfzehn 50/100) für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Travel Viva AG auf die Travel Viva Holding AG übertragen.“
eine Beschwerde beim OLG ist vergebene Liebesmüh... Die Chance ist genauso, alsob Antragsteller bei einer Entscheidung des LG Stuttgart eine Beschwerde beim OLG Stuttgart einlegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.346.616 von 525700 am 21.07.14 17:55:19hab mir das urteil gerade durchgelesen. es bestand aber noch die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb eines monats.
wars das dann schon oder kann man noch hoffen?
wars das dann schon oder kann man noch hoffen?
Eine Erhöhung wurde abgelehnt, weil die Gegenseite drum gebettelt hat "Eine Erhöhung könnten wir nicht bezahlen und würde uns in die Insolvenz treiben"