ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 298)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 29.05.24 21:56:39 von
neuester Beitrag 29.05.24 21:56:39 von
Beiträge: 5.564
ID: 424.302
ID: 424.302
Aufrufe heute: 74
Gesamt: 608.176
Gesamt: 608.176
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 1 Stunde | 5222 | |
vor 1 Stunde | 4639 | |
vor 56 Minuten | 4377 | |
heute 17:21 | 2370 | |
vor 1 Stunde | 1607 | |
heute 17:59 | 1579 | |
vor 38 Minuten | 1535 | |
heute 17:37 | 1393 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.509,09 | +0,10 | 138 | |||
2. | 2. | 165,22 | +1,29 | 91 | |||
3. | 31. | 10,020 | +3,73 | 77 | |||
4. | 6. | 0,1925 | -0,52 | 56 | |||
5. | 30. | 3,9615 | -4,60 | 51 | |||
6. | 8. | 8,4500 | -1,52 | 39 | |||
7. | 11. | 0,1560 | -0,06 | 38 | |||
8. | 5. | 6,4420 | -1,17 | 38 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zitat von Kalchas: Auf der ganzen Welt fallen in der Regel die Aktien nach einem Delisting. So war das auch in Deutschland. Deshalb ist es ja zur Macrotron-Entscheidung gekommen. Nach der Macrotron-Entscheidung war das nicht feststellbar, weil es immer ein Abfindungsangebot geben musste, dass sich auch am Börsenkurs orientieren musste.
Warum soll der Hauptaktionär fleissig sammeln, wenn es die Aktien jeden Tag billiger geben sollte und am Ende vielleicht noch reichlich Verkäufe geben könnte? Warum sollte der Abfindungspreis nach einem Börsenrückzug bei einem Squeeze Out nicht unter den jetzigen Börsenkursen liegen?
Klar kann ein Großaktionär die Kurse fallen lassen, wenn er sich an die Seitenlinie stellt. Das macht mittelfristig aber nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass man sie nach dem Delisting günstiger bekommt. Bei Strabag kann ich keine Überbewertung erkennen und die Mutter ist nicht weit von 95% entfernt. Klar könnte eine spätere Abfindung unter dem jetzigen Börsenkurs liegen, aber die Erfahrung beim normalen Squeeze Out ohne Delisting zeigt in einigen Fällen wie bei AIA oder Dyckerhoff, dass der Markt den Gutachter manchmal auch unterschätzt.
Viel interessanter als irgendwelche verwirrten Kleinanleger sind doch Fonds, die illiquide Bausteine nicht vertragen. Die könnten in der Tat Druck auf einen Kurs erzeugen, wenn der Fondsmanager nicht außerbörslich an den Großaktionär oder einen Dritten verkauft.
Letzt endlich werden wir aber die Praxis abwarten müssen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.493.337 von straßenköter am 20.02.14 09:57:43Das scheint mir kein totales Delisting zu sein. Zum Freiverkehr in Hamburg und Stuttgart wird jedenfalls nichts gesagt...
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.497.617 von straßenköter am 20.02.14 17:18:59Auf der ganzen Welt fallen in der Regel die Aktien nach einem Delisting. So war das auch in Deutschland. Deshalb ist es ja zur Macrotron-Entscheidung gekommen. Nach der Macrotron-Entscheidung war das nicht feststellbar, weil es immer ein Abfindungsangebot geben musste, dass sich auch am Börsenkurs orientieren musste.
Warum soll der Hauptaktionär fleissig sammeln, wenn es die Aktien jeden Tag billiger geben sollte und am Ende vielleicht noch reichlich Verkäufe geben könnte? Warum sollte der Abfindungspreis nach einem Börsenrückzug bei einem Squeeze Out nicht unter den jetzigen Börsenkursen liegen?
Warum soll der Hauptaktionär fleissig sammeln, wenn es die Aktien jeden Tag billiger geben sollte und am Ende vielleicht noch reichlich Verkäufe geben könnte? Warum sollte der Abfindungspreis nach einem Börsenrückzug bei einem Squeeze Out nicht unter den jetzigen Börsenkursen liegen?
Zitat von Kalchas: Da kaufe ich jetzt aus Prinzip nicht. Das schaue ich mir erst die letzten Tage vor der Beendigung der Börsennotierung an. Vielleicht kommt man dann billig hinein. Im Grunde genommen dürfte es jetzt kaum noch Käufer geben, wenn doch, dann wäre die Entscheidung des BGH ja vielleicht noch berechtigt, weil bei regulären Delistings angeblich keine Auswirkungen auf den Kurs feststellbar gewesen sein sollen.
Mit dem "BGH-Delisting" wird man als Anleger erst einmal Erfahrungen sammeln müssen. Ich gehe davon aus, dass es eine Zweiteilung geben wird. Unternehmen, die optisch teuer sind, könnten nach Ankündigung Verluste erleiden. Ein erstes Beispiel ist Jetter, wobei die zumindest im Moment auf Höhe des Übernahmeangebotes gelandet sind.
Aktien, die fundamental nicht teuer sind, könnten relativ stabil bleiben, zumal ich als Hauptaktionär fleissig sammeln würde oder sammeln lassen würde. Zu diesen Aktien könnte Strabag gehören. Strabag ist auf Basis des KGV bzw. des KCF nicht teuer.
Ich werde mir mal das Schauspiel angucken und möchte eigentlich bei Strabag zukaufen. Wenn der Kurs sinken würde, wäre das natürlich nicht das Schlechteste.
Meinst Du, dass man die Beendigung der Börsennotierung so gut timen wird können, dass man noch kurz vorher agieren kann?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.493.337 von straßenköter am 20.02.14 09:57:43Da kaufe ich jetzt aus Prinzip nicht. Das schaue ich mir erst die letzten Tage vor der Beendigung der Börsennotierung an. Vielleicht kommt man dann billig hinein. Im Grunde genommen dürfte es jetzt kaum noch Käufer geben, wenn doch, dann wäre die Entscheidung des BGH ja vielleicht noch berechtigt, weil bei regulären Delistings angeblich keine Auswirkungen auf den Kurs feststellbar gewesen sein sollen.
Das werden jetzt wahrscheinlich einige anders sehen, aber ich finde das Delisting bei Strabag nicht schlimm. Ich gehe davon aus, dass das Delisting der Anfang zum Squeeze Out ist und eher beschleunigend wirken wird. Den 3-Monatsschnitt sollte man hier nicht brauchen, da die Bewertung nicht hoch ist. Zudem gibt es mit dem LG Köln ein ordentliches Gericht.
STRABAG AG, Köln: Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung
STRABAG AG / Schlagwort(e): Delisting
20.02.2014 09:18
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der Vorstand der STRABAG AG hat heute beschlossen, im Hinblick auf die
Aktien der STRABAG AG bei der Geschäftsführung der Frankfurter
Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General
Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der
Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Zugleich soll
mit Blick auf eine erwartete Änderung der dortigen Börsenordnung ein
entsprechender Antrag bei der Börse Düsseldorf gestellt werden.
Der Beschluss zur Antragstellung steht noch unter dem Vorbehalt der
Zustimmung des Aufsichtsrats, der am 11. März 2014 turnusgemäß tagen wird.
Kontakt:
STRABAG AG, Konzernkommunikation, Frau Birgit Kümmel, Siegburger Str.241,
50679 Köln, Tel.: 0221/824-2480, Fax: 0221/824-2385, E-Mail:
presse@strabag.com
20.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: STRABAG AG
Siegburger Straße 241
50679 Köln
Deutschland
Telefon: 0221-824-2074
Fax: 0221-824-2634
E-Mail: joerg.rosenhoefer@bauholding.com
Internet: www.strabag.de
ISIN: DE000A0Z23N2
WKN: A0Z23N
Indizes: C-DAX; Zulassungssegment: Deutsche Börse AG, General Standard
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung
STRABAG AG / Schlagwort(e): Delisting
20.02.2014 09:18
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der Vorstand der STRABAG AG hat heute beschlossen, im Hinblick auf die
Aktien der STRABAG AG bei der Geschäftsführung der Frankfurter
Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General
Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der
Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Zugleich soll
mit Blick auf eine erwartete Änderung der dortigen Börsenordnung ein
entsprechender Antrag bei der Börse Düsseldorf gestellt werden.
Der Beschluss zur Antragstellung steht noch unter dem Vorbehalt der
Zustimmung des Aufsichtsrats, der am 11. März 2014 turnusgemäß tagen wird.
Kontakt:
STRABAG AG, Konzernkommunikation, Frau Birgit Kümmel, Siegburger Str.241,
50679 Köln, Tel.: 0221/824-2480, Fax: 0221/824-2385, E-Mail:
presse@strabag.com
20.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: STRABAG AG
Siegburger Straße 241
50679 Köln
Deutschland
Telefon: 0221-824-2074
Fax: 0221-824-2634
E-Mail: joerg.rosenhoefer@bauholding.com
Internet: www.strabag.de
ISIN: DE000A0Z23N2
WKN: A0Z23N
Indizes: C-DAX; Zulassungssegment: Deutsche Börse AG, General Standard
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.475.425 von Blondie123 am 18.02.14 12:01:29Ob rechtskräftig, kann ich nicht sagen. Die Frage ist doch, ob man bei der Begründung des Verwaltungsgerichts überhaupt in die Berufung geht. Einfacher ist es doch für einen Investmentfonds weiträumig in bestimmte Sektoren gar nicht mehr zu investieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.474.233 von Kalchas am 18.02.14 09:48:28Ich kenne das Urteil des VG FFM, weil wir damals in einer anderen Sache auch den Gang vor das VerwG auch erwogen hatten. Ich habe die Sache dann allerdings etwas aus den Augen verloren. Ist das denn rechtskräftig und wie ist das Hauptsacheverfahren ausgegangen?
In der letzten Wasserstandsmitteilung bei Pulsion, die ich gestern im Pulsion-Thread eingestellt hatte, hat mich gerade "trade20" darauf aufmerksam gemacht, dass da ganz am Ende der Mitteilung ein netter Passus ist, der besagt, dass man einen BuG abschließen möchte. Ich sollte mal Mitteilungen bis zum Ende lesen.
http://www.maquet.com/assets/documents/downloads/Pulsion/089…
IV. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Nach Abschluss des Angebots beabsichtigt der Bieter, mit
Pulsion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. AktG abzuschließen und dem Beschluss über die Zustimmung zu diesem Vertrag in der Hauptversammlung der Pulsion zuzustimmen.
http://www.maquet.com/assets/documents/downloads/Pulsion/089…
IV. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Nach Abschluss des Angebots beabsichtigt der Bieter, mit
Pulsion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. AktG abzuschließen und dem Beschluss über die Zustimmung zu diesem Vertrag in der Hauptversammlung der Pulsion zuzustimmen.