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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 420)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 24.05.24 16:14:45 von
    Beiträge: 5.560
    ID: 424.302
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      schrieb am 28.12.11 16:56:32
      Beitrag Nr. 1.370 ()
      was ist nun der nächste Schritt?
      Avatar
      schrieb am 28.12.11 15:23:32
      Beitrag Nr. 1.369 ()
      Zitat von Herbert H: Jetzt scheint Bewegung in die Sache zu kommen. Folgt Dieckell dem Schritt von Lürßen wird für Steuler der Abschluss eines Unternehmensvertrags möglich...


      So, jetzt ist es passiert. Auch Dieckell hat verkauft und Steuler besitzt lt. Meldung von heute 83,95 % der Norddt. Steingut AG ...
      Avatar
      schrieb am 23.12.11 12:40:42
      Beitrag Nr. 1.368 ()
      Interessant ist auch die folgende Nachricht. Lürßen und Dieckell haben die Steuler-Gruppe bislang die Dreiviertelmehrheit verbaut. Jetzt scheint Bewegung in die Sache zu kommen. Folgt Dieckell dem Schritt von Lürßen wird für Steuler der Abschluss eines Unternehmensvertrags möglich...

      "Norddeutsche Steingut AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      Norddeutsche Steingut AG

      22.12.2011 18:52

      Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
      ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Die Lürssen Industrie Beteiligungen GmbH & Co. KG (ehemals Lürssen Maritime
      Beteiligungen GmbH & Co. KG), Bremen, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1
      WpHG am 21.12.2011 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der
      Norddeutsche Steingut AG, Bremen, Deutschland am 15.12.2011 die Schwelle
      von 5% und 3% der Stimmrechte unterschritten hat und an diesem Tag 0,00%
      (das entspricht 0 Stimmrechten) betragen hat.



      22.12.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      "
      Avatar
      schrieb am 23.12.11 12:25:28
      Beitrag Nr. 1.367 ()
      Bei Hansen Sicherheitstechnik gab es gestern die HV: http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1085245-171-180/h…
      Avatar
      schrieb am 19.12.11 15:12:14
      Beitrag Nr. 1.366 ()
      Und noch was (schon ein paar Tage her):

      KME Group S.p.A.
      (früher: S.M.I. – Società Metallurgica Italiana S.p.A.)
      Firenze / Italien
      Ergänzende technische Bekanntmachung
      zu der im elektronischen Bundesanzeiger am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
      über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung
      nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des LG Hannover
      und des OLG Celle zur Beendigung eines Spruchverfahrens
      (LG Hannover: Az. 26 AktE 1/03; OLG Celle: Az. 9 W 68/11)
      an die ehemaligen Aktionäre der
      KME AG
      (früher: KM Europa Metal AG)
      Osnabrück
      im Zusammenhang mit der im Jahre 2002 erfolgten Übertragung der Aktien der
      Minderheitsaktionäre auf die KME Group S.p.A.
      - ISIN DE0005702302 / WKN 570230 -

      Die ursprünglich auf der außerordentlichen Hauptversammlung der KME AG („KME“) am 28. Februar 2002 beschlossene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der KME auf die Hauptaktionärin KME Group S.p.A. von Euro 21,07 je KME-Aktie ist durch Beschluss des Landgerichts Hannover (Az.: 26 AktE 1/03) vom 19. April 2011 um Euro 7,93 auf Euro 29,00 je KME-Aktie einschließlich aufgelaufener Zinsen festgesetzt worden. Ab dem 19. April 2011 wurde eine Verzinsung von 2 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zugesprochen. Diese Entscheidung des Landgerichts Hannover wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2011 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Barabfindung mit 5 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. April 2011 zu verzinsen ist.

      Technische Abwicklung der Nachbesserung

      Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der KME auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die
      Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

      Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 7,93 nebst Zinsen ab dem 19. April 2011 bis zum 21. Dezember 2011 in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, also von insgesamt Euro 0,28 je KME-Aktie, erfolgt voraussichtlich zum 21. Dezember 2011.

      Ehemalige KME-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der KME-Minderheitsaktionäre auf die KME Group S.p.A. („KME Group“) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nebst Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und spesenfrei voraussichtlich zum 21. Dezember 2011.

      Berechtigte ehemalige KME-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der KME-Minderheitsaktionäre auf die KME Group (Squeeze-out) abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

      Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen KME-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

      Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen KME-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.



      Firenze / Italien, im Dezember 2011

      KME Group S.p.A.

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      Avatar
      schrieb am 19.12.11 15:08:36
      Beitrag Nr. 1.365 ()
      Es gibt auch noch Erfreuliches:

      Hewlett-Packard GmbH
      Böblingen
      Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung der Spruchverfahren
      vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 10/11)

      Die unter vorgenanntem Aktenzeichen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ehemaligen Aktionäre der MSH International Service AG sind durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Die Beteiligten haben den Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Vorschlag und Empfehlung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geschlossen.
      I.

      Den Inhalt des Vergleichs geben wir wie folgt bekannt:
      „In dem Spruchverfahren
      Aktenzeichen: 21 W 10/11
      1.

      […]
      - Antragstellerin zu 3) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],
      2.

      […]
      - Antragstellerin zu 4) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],
      3.

      […]
      - Antragstellerin zu 5) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],
      4.

      […]
      - Antragsteller zu 8) und Beschwerdeführer -,

      Prozessbevollmächtigte: […],
      5.

      […]
      - Antragstellerin zu 10) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],
      6.

      […]
      - Antragstellerin zu 11) und Beschwerdeführerin -,

      Prozessbevollmächtigter: […],

      und

      Gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Dr. Detlev Haag, c/o Rechtsanwälte Haag Eckhard Schoenpflug, Lurgiallee 14-16, 60439 Frankfurt
      - Beschwerdeführer -,

      gegen

      Hewlett-Packard GmbH vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Volker Smid, Herrenberger Str. 140, 71034 Böblingen
      - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -,

      Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei Linklaters LLP, Dr. Thomas Nießen, Dr. Kay-Uwe Neumann, Königsallee 49-51, 40212 Düsseldorf,

      wurde in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen:
      Präambel

      Die Hauptversammlung der MSH International Service AG („MSH“) hat am 22. August 2002 die Übertragung der 282.812 Aktien der Minderheitsaktionäre der MSH auf die Hauptaktionärin Hewlett-Packard GmbH (vormals Systematics AG, nachfolgend „Antragsgegnerin“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,44 je Aktie („Ursprüngliche Barabfindung“) gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 17. Oktober 2002 in das Handelsregister der MSH eingetragen. Die Eintragung wurde am 14. November 2002 im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

      Einige ehemalige Aktionäre der MSH, darunter die Beschwerdeführer, halten die Ursprüngliche Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb beim Landgericht Frankfurt am Main Spruchverfahren eingeleitet und die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Die Spruchverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 3-08 O 202/02 verbunden (nachfolgend die „Spruchverfahren“). Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Ursprüngliche Barabfindung für Minderheitsaktionäre um EUR 2,28 erhöht und auf EUR 18,72 je Aktie der MSH festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller zu 3), zu 4), zu 5), zu 8), zu 10) und zu 11) (zusammen „Beschwerdeführer“) sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 21 W 10/11 geführt.

      Die Spruchverfahren sollen einvernehmlich durch Abschluss des vorliegenden Vergleichs vollständig und endgültig beendet werden. Hierzu erklärt sich die Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der MSH, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MSH Aktionäre dieser Gesellschaft waren (zusammen „Abfindungsberechtigte Aktionäre“), eine weitere Zahlung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs zu leisten. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre werden die von ihnen zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerden zurücknehmen mit der Folge, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig wird.

      Zu diesem Zweck schließen die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für die Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden gerichtlichen Vergleich:
      Gerichtlicher Vergleich
      1

      Rücknahme der Beschwerden und Beendigung des Spruchverfahrens

      Der vorliegende Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirksam. Damit sind die Spruchverfahren beendet.

      Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären mit Zustandekommen dieses Vergleichs gegenüber dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rücknahme ihrer sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen 3-08 O 202/02) und verpflichten sich, keinen Kostenantrag zu stellen. Mit der Rücknahme sämtlicher Beschwerden durch die Beschwerdeführer und den gemeinsamen Vertreter wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig. Höchstvorsorglich erklären sämtliche Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter, dass sie mit der Rücknahme der Beschwerden der jeweils anderen Parteien durch diese einverstanden sind.
      2

      Erhöhung der Barabfindung
      2.1

      Die Antragsgegnerin zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der MSH ausgeschieden ist, zusätzlich zu der gezahlten Ursprünglichen Barabfindung einen Betrag von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH („Abfindungserhöhungsbetrag“). Der Abfindungserhöhungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 3,36 je Aktie der MSH ergibt sich aus der Summe des vom Landgericht Frankfurt am Main per Beschluss vom 27. Januar 2010 festgesetzten Erhöhungsbetrags in Höhe von EUR 2,28 und einer weiteren Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung in Höhe von EUR 1,08 je Aktie der MSH durch die Antragsgegnerin. Damit erhalten die Abfindungsberechtigten Aktionäre für den Übertragungsbeschluss eine Barabfindung in Höhe von insgesamt EUR 19,80 je Aktie der MSH.
      2.2

      Der Abfindungserhöhungsbetrag wird für die Abfindungsberechtigten Aktionäre ab dem Tage der Hauptversammlung, d.h. dem 22. August 2002 bis einschließlich 31. August 2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 bis zum Tag der gerichtlichen Feststellung dieses Vergleichs, also bis zum 2. Dezember 2011, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB („Erhöhungszinsen“) verzinst.
      2.3

      Der Abfindungserhöhungsbetrag sowie die Erhöhungszinsen werden je abfindungsberechtigter Aktie nur einmal ausgezahlt.
      2.4

      Mit dem Abfindungserhöhungsbetrag und den Erhöhungszinsen sowie der Kostenregelung nach Ziffer 7 sind sämtliche auf die Erhöhung der Ursprünglichen Barabfindung entfallenden Zinsansprüche und etwaige Ansprüche gemäß § 327b Abs. 2, 2. Halbs. AktG abgegolten.
      3

      Abwicklung
      3.1

      Der Abfindungserhöhungsbetrag sowie die Erhöhungszinsen sind binnen acht Wochen nach der Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main an die Antragsgegnerin fällig.
      3.2

      Die Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrages sowie der Erhöhungszinsen wird den Abfindungsberechtigten Aktionären, deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) über diese Depotbank, an welche bereits die Barabfindung ausgekehrt worden ist, zur Verfügung gestellt. Soweit Abfindungsberechtigte Aktionäre inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags sowie der Erhöhungszinsen über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die Abfindungsberechtigten Aktionäre, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt haben, gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde. Die Leistung des Abfindungserhöhungsbetrages und der Erhöhungszinsen hat befreiende Wirkung.
      3.3

      Die Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrags und der Erhöhungszinsen erfolgt für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei.
      4

      Wirkung des Vergleichs
      4.1

      Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zugunsten aller – auch der nicht antragstellenden oder beschwerdeführenden – Abfindungsberechtigten Aktionäre.

      Soweit die Antragsgegnerin einem Beschwerdeführer oder Abfindungsberechtigen Aktionär im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs eine höhere Abfindung als den Abfindungserhöhungsbetrag oder einen anderen Sondervorteil mit Ausnahme der Kostenerstattung in Ziffer 7 dieses Vergleichs gewährt, soll dies auch allen anderen Abfindungsberechtigen Aktionären gewährt werden.
      4.2

      Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Zahlungspflichten der Antragsgegnerin sind alle gegenseitigen Ansprüche der Beschwerdeführer und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den vorliegenden Verfahren erledigt. Weitergehende Ansprüche oder Forderungen stehen den Beschwerdeführern und/oder sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionären aus diesem Verfahren nicht zu.
      4.3

      Die Beschwerdeführer, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.
      5

      Wirksamwerden des Vergleichs

      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirksam.
      6

      Bekanntmachung des Vergleichs

      Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Zustellung des gerichtlich festgestellten Vergleichs an sie dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut […] im elektronischen Bundesanzeiger, auf dem Internet-Portal „AnlegerPlusNews“ der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie in zwei von der Antragsgegnerin zu bestimmenden überregionalen, börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblättern (jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) veröffentlicht wird. Anstelle des Wortlauts nicht bekannt zu machender Abschnitte dieses Vergleichs wird in den Bekanntmachungen die Auslassung wie folgt gekennzeichnet „[…]“. Die Kosten dieser Veröffentlichungen trägt die Antragsgegnerin.
      7

      […]
      8

      Sonstiges
      8.1

      Der Abschluss dieses Vergleichs erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Beibehaltung der gegenteiligen Rechtsauffassungen der Beschwerdeführer und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre und der Antragsgegnerin zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen.
      8.2

      Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Beschwerdeführern, dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit zukünftig noch weitere Absprachen zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
      8.3

      Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte, bleiben die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
      8.4

      Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich Frankfurt am Main.

      Frankfurt am Main, den 2. Dezember 2011“
      II.
      Hinweise zur technischen Abwicklung der Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrags nebst Erhöhungszinsen

      Die wertpapiertechnische Abwicklung der Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags nebst Erhöhungszinsen wird am 21. Dezember 2011 durchgeführt. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

      Gemäß dem Vergleich vom 2. Dezember 2011 beträgt der Abfindungserhöhungsbetrag EUR 3,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der MSH International Service AG nebst Erhöhungszinsen.

      Die Abfindungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Abfindungserhöhungsbetrags nebst Erhöhungszinsen nichts zu veranlassen. Der Abfindungserhöhungsbetrag nebst Erhöhungszinsen wird ihnen nach Prüfung der Anspruchsberechtigung über dieses Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.

      Soweit Abfindungsberechtigte Aktionäre inzwischen ihre Depotverbindung gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags sowie der Erhöhungszinsen über die Kreditinstitute, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand. Zu diesem Zweck werden die Abfindungsberechtigten Aktionäre, die ihre Depotverbindung inzwischen gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 20. Januar 2012 keine Gutschrift des Abfindungserhöhungsbetrags nebst Erhöhungszinsen erhalten haben, gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.

      Die Auszahlung erfolgt für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei sowie ohne Einbehalt von Abgeltungssteuer. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den Abfindungsberechtigten Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

      Bei eventuellen Rückfragen werden die Abfindungsberechtigten Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.



      Böblingen, im Dezember 2011

      Hewlett-Packard GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 16.12.11 15:58:57
      Beitrag Nr. 1.364 ()
      die nächste Nullnummer - aus dem Ebundesanzeiger von heute:

      EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG
      Hamburg
      Bekanntmachung der Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend
      die AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft
      gemäß § 14 SpruchG

      Das beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 20 O 14/06 AktG geführte Spruchverfahren betreffend die Bestimmung der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft ist beendet. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.07.2011 ist rechtskräftig geworden, nachdem sämtliche sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss zurückgenommen worden sind.

      Den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.07.2011 geben wir gemäß § 14 SpruchG wie folgt bekannt:

      In dem Spruchverfahren
      1.

      des Herrn Dr. Ulrich Lüdemann, Josephsplatz 11, 90403 Nürnberg,
      2.

      des Herrn Frank Scheunert, Criesmattweg 26 m, 8600 Dübendorf-Schweiz, c/o Klaus Scheunert, Elbergener Str. 15, 48691 Vreden,
      3.

      der Frau Wen Su, Jahnstr. 46, 41564 Kaarst
      4.

      des Herrn Axel Sartingen, Kämpchensweg 2, 50933 Köln,
      5.

      des Herrn Alexander Wagner, Springs 3, Street 11, Villa Nr. 1, P.O. Box 500633, Dubai, UAE,
      6.

      des Herrn Franz Billmann, Springs 3, Street 11, Villa Nr. 1, Dubai, UAE,
      7.

      des Herrn Tobias Rolle, Burj Residences W3 Tower, Apt. 2504, P.O. Box 126230, Dubai, UAE,
      8.

      des Herrn Tatweer Istithmar FZ-LLC, Dubai Internet City, Bld. No. 12, Office 104, Dubai, UAE,
      9.

      der EO Investors GmbH, vertr. d.d. GF Frank Scheunert, Karmeliterstr. 13, 47608 Geldern,
      10.

      des Herrn Peter Gerhard Heinrich Eck, Karmeliterstr. 13, 47608 Geldern,
      11.

      des Herrn Jürgen Gutekunst, Hans-Sailer-Str. 37, 85630 Grasbrunn,
      12.

      des Herrn Helmut Kordt, Kapellenstr. 24, 97708 Aschach,
      13.

      des Herrn Dirk Schmitt, Sonnenstr. 3, 97292 Holzkirchen,
      14.

      der pp.,
      15.

      des Herrn Axel Scholz, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      16.

      des Herrn Fritz Scholz, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      17.

      der Erben nach Dr. Joachim Scholz, nämlich Frau Ursula Scholz und die Herren Axel Scholz und Fritz Scholz, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      18.

      der Frau Uta Scholz, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      19.

      der Frau Ursula Grundt, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      20.

      der Frau Elisabeth ten Brinke, von-Klespe-Str. 13, 50226 Frechen,
      21.

      des Herrn Dietrich Lüdemann, Ahornstr. 9, 97688 Bad Kissingen,
      22.

      des Herrn Michael Grap, Gleschendorfer Weg 30, 24321 Giekau,
      23.

      der Phila Beteiligungs-AG, Josephsplatz 11, 90403 Nürnberg,
      24.

      der Sophen Consulting GmbH, Schillerstr. 60, 64846 Groß-Zimmern,
      25.

      der Frau Susanne Laudick, Norbertstr. 6, 48151 Münster,
      26.

      des Herrn Andreas Grap, Unterer Zollweg 17, 97688 Arnshausen
      27.

      der SCI AG, ges. vertr. d.d. Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Str. 6, 61250 Usingen
      28.

      des Herrn Dr. Andreas Urban, Zeissbogen 38, 45133 Essen,
      29.

      des Herrn Nils Weber, Rickenweg 7, 25497 Prisdorf,
      30.

      des Herrn Hans Menzel, Millitschstr. 23, 38124 Braunschweig,
      31.

      des Herrn Jürgen Jaeckel, Osterbühlstr. 7, 93158 Teublitz,
      32.

      der Frau Suzanne Schubert, Karl-Schmidt-Str. 20, 79312 Emmendingen,
      33.

      der Frau Katinka Schubert, Kartäuserstr. 20, 79312 Emmendingen,
      34.

      der Trade & Value AG, vertr. d.d. Vorstand Oliver Dornisch, Amalienstr. 17 - 21, 26135 Oldenburg,
      35.

      des Herrn Rainer Mueller, Leibnitzstr. 29, 90518 Altdorf,
      36.

      des Herrn Gisbert Engel, Jahnstr. 9, 37199 Wulften,
      37.

      der Frau Elke Becker, Hägackerstr. 2, 76297 Stutensee,
      38.

      des Herrn Maximilian Müller, ges. vertr. d.d. Eheleute Rainer und Angela Müller, Leibnizstr. 29, 90518 Altdorf,
      39.

      des Herrn Alfred Kaiser, Wilhelmshofallee 32, 47799 Krefeld,
      40.

      des Herrn Jens-Uwe Kaiser, Am Flohbusch 7, 47802 Krefeld,
      41.

      des Herrn Thomas Lüllemann, Langer Kamp 51, 22850 Norderstedt,
      42.

      des Herrn Hermann Beck, Ebrantshauer Str. 8, 84048 Mainburg,
      43.

      des Herrn Richard Mayer, Uppenbornstr. 40, 81735 München,
      44.

      des Herrn Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
      45.

      des Herrn Dr. Markus Ostrowski, Hirschmattstr. 30a, 6003 Luzern, Schweiz,
      46.

      des Herrn Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      47.

      des Herrn Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
      48.

      der Apollo Energie GmbH, vertr. d.d. GF Markus Kellner und Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      49.

      der Frau Annabelle Knoll, vertr. d. ihre Eltern Dr. Ingeborg Posch und Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      50.

      des Herrn Erich Knoll, vertr. d. seine Eltern Dr. Ingeborg Posch und Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      51.

      der B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertr. d.d. GFin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      52.

      des Herrn Jens Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg
      53.

      des Herrn Claus Deininger, Erthalstr. 20, 96215 Lichtenfels,
      54.

      der Proteomik AG, vertr. d.d. Vorstand, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,
      55.

      der Carthago Value Invest AG, vertr. d.d. Vorstand die Herren Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstr. 52 - 54, 28195 Bremen,
      56.

      des Herrn Dipl.-Ökonom Jörg-Christian Rehling, 2 Lonsdowne Road, London W1J 6HL,
      57.

      der Horizont Holding AG, vertr. d.d. Vorstand Herrn Reiner Ehlerding, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach,
      58.

      des Herrn Dipl.-Ökonom Stephan J. Gerken, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,
      59.

      der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertr. d.d. GF Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln,
      60.

      des Herrn Karl-Walter Freitag, Vogelsangerstr. 104, 50823 Köln,
      61.

      der Preussische Vermögensverwaltungs AG, vertr. d.d. Vorstand Herrn Karl-Walter Freitag, Regensburger Str. 5a, 10777 Berlin,
      62.

      der Berlina AG für Anlagewerte, vertr. d.d. Vorstand Herrn Karl-Walter Freitag, Regensburger Str. 5a, 10777 Berlin,
      63.

      der Bergbrauerei Riesa AG i.L., vertr. d.d. Liquidator Frau Karin Deger, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln,
      64.

      der Actienbrauerei Gohlis AG i.A., vertr. d.d. Liquidator Frau Karin Deger, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln,
      65.

      der Schüma GmbH & Co. KG, vertr. d.d. phG Proxymas HV-Service GmbH, d. vertr. d.d. GF Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
      66.

      der Frau Ulrike Mellin, Wertheimer Str. 34, 97297 Waldbüttelbrunn,
      67.

      der Frau Steffi Jochim, Neubaugasse 33/1/7, A-1070 Wien, z. Hd. Herrn Lars Richter, Hauffstr. 15, 28217 Bremen
      68.

      des Herrn Oliver Wiederhold, Weilburger Str. 6, 61250 Usingen
      - Antragsteller -
      Prozessbevollmächtigte: zu 15 - 20: Rechtsanwalt Götz, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden,
      zu 25: Rechtsanwalt Alfuss, Luxemburger Str. 150, 50937 Köln,
      zu 28: Rechtsanwältin Urban, Annette, Zeissbogen 38, 45133 Essen,
      zu 29 - 31: Rechtsanwalt Jaeckel, Spilhofstr. 58, 81927 München,
      zu 32, 33: Rechtsanwalt Schubert, Humboldtstr. 2, 79098 Freiburg,
      zu 34, 35: Rechtsanwalt Seemann, Friedhofsweg 59, 26121 Oldenburg,
      zu 37: Rechtsanwalt Becker, an der Wittgeshohl 26, 67593 Westhofen,
      zu 38: Rechtsanwalt Molitor & Babel, Pirckheimerstr. 33, 90408 Nürnberg,
      zu 39 - 42: Rechtsanwälte Dreier und Riedel, Graf-Adolf-Platz 1 - 2, 40213 Düsseldorf,
      zu 54 - 58: Rechtsanwälte Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen,
      zu 59: Rechtsanwälte Dr. von Wick und Rosenkranz, Hexentaufe 3, 45134 Essen,
      zu 60: Rechtsanwälte Trzaska & Partner, Bahnhofstr. 34, 44575 Castrop-Rauxel,
      zu 61: Rechtsanwalt Klaus Kaufmann, Provinzialstr. 407, 44388 Dortmund,
      zu 62: Rechtsanwälte Lister, Gabelsbergerstr. 7, 30163 Hannover,
      zu 63: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, Ringstr. 29, 44575 Castrop-Rauxel,
      zu 64: Rechtsanwalt Klauke, Brandisstr. 48, 44265 Dortmund,
      zu 65: Rechtsanwälte Cornelius & Schindler, Renettenstr. 6, 60435 Frankfurt,
      zu 66: Rechtsanwälte Mellin, Holger, Wertheimer Str. 34, 97297 Waldbüttelbrunn

      g e g e n

      die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG, New-York-Ring 6, 22297 Hamburg,
      - Antragsgegnerin -,
      Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte White & Case LLP,
      Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt am Main,
      Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Carsten Jäger,
      Rechtsanwälte Spieker und Jäger,
      Kronenburgallee 5, 44139 Dortmund,

      hat die VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mönkebüscher als Vorsitzenden, die Handelsrichterin Feiler und den Handelsrichter Bohle am 13.07.2011

      b e s c h l o s s e n :
      Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
      Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.
      Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
      Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
      * * *



      Hamburg, im Dezember 2011

      EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG

      Die Geschäftsleitung
      Avatar
      schrieb am 09.12.11 15:11:27
      Beitrag Nr. 1.363 ()
      Landgericht Frankfurt am Main

      3-05 O 53/11

      Mit Beschluss vom 15.11.2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 53/11 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:
      „Die stimmberechtigten nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, werden gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen.

      Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
      Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt.

      Diese Veröffentlichung berichtigt die Veröffentlichung vom 2.12.2011, in der fehlerhaft nochmals die Antragstellung vom 11.8.2011 gem. § 39b Abs. 2 WpÜG veröffentlicht wurde.“
      Avatar
      schrieb am 07.12.11 22:25:59
      Beitrag Nr. 1.362 ()
      Zielgesellschaft: Leica Camera AG; Bieter: BCP Lisa Germany GmbH

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 i.V.m.
      § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
      von
      BCP Lisa Germany GmbH und weiteren kontrollierenden Unternehmen

      Kontrollerwerber:
      BCP Lisa Germany GmbH
      Schwarzburgstraße 71
      60318 Frankfurt am Main

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
      92158

      Zielgesellschaft:
      Leica Camera AG
      Oskar-Barnack-Straße 11
      35606 Solms

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 966

      ISIN: DE000A0EPU98
      WKN: A0EPU98 (Inhaberaktien)

      Die BCP Lisa Germany GmbH (der 'Kontrollerwerber') hat am 2. Dezember 2011
      45 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte an der Lisa Germany Holding GmbH,
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 6247, mit
      Sitz in Wetzlar, erworben und eine Gesellschaftervereinbarung mit der
      bisherigen Alleingesellschafterin der Lisa Germany Holding GmbH, der ACM
      Projektentwicklung GmbH, geschlossen. Die Lisa Germany Holding GmbH hält
      16.096.478 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Leica Camera AG mit
      einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (ISIN:
      DE000A0EPU98) (die 'Leica Aktien“), die einem Stimmrechtsanteil in Höhe von
      rund 97,56 % der Stimmrechte an der Leica Camera AG entsprechen.

      Seither beträgt der dem Kontrollerwerber zugerechnete Stimmrechtsanteil an
      der Leica Camera AG rund 97,56 %, der dem Kontrollerwerber gemäß § 30 Abs.
      1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG von der Lisa Germany Holding GmbH zugerechnet wird. Der
      Kontrollerwerber hat damit am 2. Dezember die Kontrolle gemäß §§ 29 Abs. 2,
      30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 WpÜG über die Leica Camera AG
      erlangt.

      Mit dem vorgenannten Kontrollerwerb haben am 2. Dezember 2011 ebenfalls

      (i) BCP Lisa Luxembourg S.à r.l., Luxemburg,

      (ii) BCP Lisa Cayman Ltd., George Town, Grand Cayman, Cayman-Inseln,

      (iii) Blackstone Capital Partners (Cayman II) VI L.P., George Town, Grand
      Cayman, Cayman-Inseln,

      (iv) Blackstone Management Associates (Cayman) VI L.P., George Town, Grand
      Cayman, Cayman-Inseln,

      (v) BCP VI GP L.L.C., Wilmington, Delaware, USA,

      (vi) Blackstone Holdings III L.P., Montréal, Québec, Canada,

      (vii) Blackstone Holdings III GP L.P., Wilmington, Delaware, USA,

      (viii) Blackstone Holdings III GP Management L.L.C., Wilmington, Delaware,
      USA,

      (ix) The Blackstone Group L.P., Wilmington, Delaware, USA,

      (x) Blackstone Group Management L.L.C., Wilmington, Delaware, USA,

      (xi) Herr Stephen A. Schwarzman, USA,

      (zusammen die 'Weiteren Kontrollierenden Personen'),

      in Folge einer Zurechnung sämtlicher der BCP Lisa Germany GmbH
      zuzurechnenden Stimmrechte an der Leica Camera AG nach § 30 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 1 WpÜG die Kontrolle über die Leica Camera AG gemäß §§ 29 Abs. 2, 30
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 WpÜG erlangt. Diese Veröffentlichung erfolgt
      daher auch zugleich im Namen der vorgenannten Weiteren Kontrollierenden
      Personen.

      Die BCP Lisa Germany GmbH wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der
      Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die außenstehenden
      Aktionäre der Leica Camera AG veröffentlichen. Das Pflichtangebot wird im
      Wege eines Barangebots erfolgen. Die BCP Lisa Germany GmbH beabsichtigt,
      den Aktionären der Leica Camera AG vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen
      der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen Leica Aktien zu
      einem Preis je Leica Aktie in Höhe mindestens des gesetzlichen
      Mindestpreises zu kaufen.

      Das Pflichtangebot ergeht im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage
      mitzuteilenden Bestimmungen.

      BCP Lisa Germany GmbH wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch
      die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren
      Kontrollierenden Personen erfüllen. Diese werden kein gesondertes
      Pflichtangebot für die Aktien der Leica Camera AG veröffentlichen.

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und
      weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet
      unter

      http://www.BCP-Lisa.de

      Wichtige Informationen:

      Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Leica Aktien dar.
      Die endgültigen Bedingungen und weitere das Pflichtangebot betreffende
      Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
      mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Leica Aktien wird dringend
      empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
      dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt
      gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

      Frankfurt am Main, den 2. Dezember 2011

      BCP Lisa Germany GmbH

      Ende der WpÜG-Meldung
      Avatar
      schrieb am 06.12.11 15:21:45
      Beitrag Nr. 1.361 ()
      ebundesanzeiger von heute:

      Captrain Deutschland GmbH
      Dortmund
      Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
      Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Gütersloh
      ISIN DE 000 830 320 7 und DE 000 830 326 4

      Die ordentliche Hauptversammlung der Teutoburger Wald-Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Gütersloh („TWE“), hat am 12. Oktober 2011 unter anderem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Captrain Deutschland GmbH, Dortmund („Captrain“), die mit rund 97% an der TWE beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

      Der Übertragungsbeschluss ist am 4. Dezember 2011 in das Handelsregister der TWE beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TWE in das Eigentum von Captrain übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre eine Barabfindung in Höhe von EUR 2.000,00 je Stammaktie A oder B. Die ausgegebenen Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur noch den Anspruch des jeweiligen, ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs auf Zahlung der Barabfindung.

      Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die O & R Oppenhoff & Rädler AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft unter dem betreuenden Prüfer Herrn Ralf Otto, als dem durch das Landgericht Dortmund ausgewählten und durch Beschluss vom 27./29. Juli 2011 bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

      Mit dem Übergang aller TWE-Aktien auf die Captrain wurde die Börsennotierung der Stammaktien A und B an den Börsen Hamburg und Hannover zum Ende des Handelstages am 5. Dezember 2011 eingestellt.

      Die festgelegte Barabfindung wird von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

      Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der
      quirin bank AG, Berlin,

      durchgeführt.

      Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien bei ihrer Depotbank in Streifbandverwahrung haben, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen, da die Entgegennahme der Barabfindung sowie deren Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs von den beteiligten depotführenden Kreditinstituten veranlasst wird. Die Ausbuchung der Aktien aus den Depots der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre wird in diesen Fällen zeitnah erfolgen. Der Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2.000,00 je Stammaktie A oder B wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der quirin bank AG Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Stücke aus Streifbandverwahrung nach deren Prüfung durch die quirin bank AG zur Verfügung gestellt werden.

      Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktienurkunden als effektive Stücke selbst verwahren, werden gebeten, ihre Aktienurkunden über Stammaktien A einschließlich der Gewinnanteilscheine Nr. 1 bis 10 und ihre Aktienurkunden über Stammaktien B einschließlich der Gewinnanteilscheine Nr. 1 bis 10 jeweils mit Erneuerungsschein ab sofort bei ihrer Depotbank zur Weiterleitung an die quirin bank AG als Zentralabwicklungsstelle während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung zwecks Überweisung der Barabfindung sowie ihre Adresse mitzuteilen. Die Barabfindung wird dann zeitnah, nachdem die erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen erfolgt sind, vergütet.

      Die Abwicklung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der TWE provisions-, spesen- und kostenfrei.

      Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der TWE rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung von EUR 2.000,00 je Stammaktie A oder B festgesetzt wird, wird den ausgeschiedenen Aktionären der TWE eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung gewährt werden.



      Dortmund, im Dezember 2011

      Captrain Deutschland GmbH

      Die Geschäftsführung
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